Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Nov. 2014 - A 5 K 2026/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
1
Gründe:
2Der am 21. Mai 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3436/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
5Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Die Antragsteller haben den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Mai 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 17. Mai 2014 gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG den Antragstellern persönlich zugestellt. Sie haben am 21. Mai 2014 innerhalb der Wochenfrist den Eilantrag gestellt und Klage erhoben.
7Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
9vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris. Rn. 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris. Rn. 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris.
10Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Belgiens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
12Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl die beiden Asylanträge vom 22. Januar 2014 als auch das an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 14. April 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 1 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin‑III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind.
13Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung der durch die Antragsteller gestellten Asylanträge. Für den Antragsteller zu 2. folgt aus Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 Dublin III-VO, dass seine Situation untrennbar mit derjenigen der Antragstellerin zu 1. verbunden ist; für ihn also kein eigenes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchgeführt wird.
14Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a Rn. 172; Günther, in: Kluth/Heusch, Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 27a AsylVfG, Rn. 50; Zu Artikel 4 Absatz 3 Dublin II-VO vgl. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18. Mai 2011 ‑ 5 K 198/11.TR –, juris, Rn. 17.
15Die Antragstellerin zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 22. Januar 2014 und ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank bereits am 10. Oktober 2012 in Belgien Asyl beantragt; der Antrag ist abgelehnt worden. Belgien hat auf das am 15. April 2014 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme der Antragsteller nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin III-VO bereits am 22. April 2014, und damit innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, seine Zuständigkeit für die Asylanträge der Antragsteller erklärt. Belgien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, die Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
16Die Antragsgegnerin hat auch die Zwei-Monatsfrist zwischen der EURODAC‑Treffermeldung vom 18. Februar 2014 und der Stellung des Wiederaufnahmeersuchens eingehalten (Artikel 23 Absatz 2 Dublin III-VO).
17Soweit die Antragsteller unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems in Belgien eine Zuständigkeit Deutschlands bzw. aufgrund einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Selbsteintritt Deutschlands geltend machen, kann sich das erkennende Gericht dem unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse nicht anschließen.
18Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
19vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.
20Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten der Antragsteller – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
21EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
22der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
23EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
24Diese Voraussetzungen liegen für Belgien – zumindest im Jahr 2014 – nicht vor.
25Vgl. umfassend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris Rn. 36 ff. und vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A –, juris, Rn. 37 ff.
26Entgegen der Ansicht der Antragsteller enthält die Entscheidung des EuGH,
27Urteil vom 27. Februar 2014 – C-79/13 –, juris,
28keine Feststellungen dahingehend, dass das Asylverfahren in Belgien solche Mängel aufweist. Der EuGH setzt sich – anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), eingereicht vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) – lediglich mit der Auslegung von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1, 3, 5 und 8 dieser Richtlinie auseinander. Der EuGH beantwortet die Fragen, ab welchem Zeitpunkt und ich welcher Höhe Asylbewerbern Geldleistungen zu gewähren sind und ob Asylbewerber im Fall der Vollauslastung der Strukturen für ihre Unterbringung auf Einrichtungen des allgemeinen Sozialhilfesystems weiterverwiesen werden können.
29Eine Auseinandersetzung mit dem belgischen Asylsystem findet hingegen nicht statt. Anhaltspunkte dafür, dass Belgien diese Vorgaben nicht umsetzen wird, liegen nicht vor; im Übrigen kann diese Frage dahingestellt bleiben. Denn es geht vorliegend nicht um Leistungen und Aufnahmebedingungen während der Durchführung des Asylverfahrens. Anders als vom hauptsächlichen Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen erfasst, ist das Asylverfahren der Antragsteller in Belgien bereits abgeschlossen, wenn auch erkennbar mit einem von ihnen nicht erwünschten Ergebnis. Ist wie hier der Asylantrag der Antragsteller abgelehnt worden, folgt daraus auch die Ausreisepflicht,
30vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11.
31Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls dann nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, wenn – wie hier – der Asylantrag der Antragsteller abgelehnt worden ist.
32vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris, Rn. 42, vom 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A –, n.v. vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 37 und vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, noch n.v.
33Das zeigt auch schon die Wertung, welche in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie n.F.) zum Ausdruck kommt. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten oder als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ist es demnach möglich, einer beständigen Wiederholung von Folgeanträgen durch die Ausweisung des Asylbewerbers zu begegnen, so begegnet es keinen Bedenken, die „Versorgung einzustellen“, wenn der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in der Regel nach der Ablehnung des Asylantrags eine Rückkehrbegleitung angeboten wird,
34Vgl. auch aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 30. April 2013, S. 43.
35Ob dies in einem Fall, in dem nach der letzten Ablehnung eines Asylantrags asylerhebliche neue Umstände eintreten oder der Asylbewerber in der Lage ist – erst jetzt – weitere asylerhebliche Angaben vorzubringen, anders zu sehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Umstände von den Antragstellern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich sind.
36Weitere Umstände, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben, sind von den Antragstellern ebenfalls nicht überzeugend geltend gemacht worden und im Übrigen auch nicht erkennbar.
37Soweit die Antragsteller auf die Situation in Belgien in dem Jahr 2011 und hierzu ergangene Entscheidungen verweisen, haben diese für die Rückkehrsituation der Antragsteller im Jahr 2014 wegen der dem Gericht vorliegenden aktuelleren Erkenntnisse keine Aussagekraft mehr:
38Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem „Amnesty Report 2013 – Belgien“ lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 49, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll.
39Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 50, vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris, Rn. 50 und vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, noch n.v.
40Ohne dass es hier darauf ankommt, weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht jeglicher Unzulänglichkeit im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen automatisch eine Schwere zuzumessen ist, die für die hier erforderliche Annahme einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährten Rechte (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) ausreicht.
41Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere besteht auch kein Abschiebungshindernis. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 a. E. AsylVfG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG voraus, dass sie auch durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen oder in der Person des Ausländers bestehenden, also inlandsbezogenen, Abschiebungshindernisse bestehen.
42Trotz der in dem ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. (F) A. H. , L. I. und Dr. med. D. S. vom 5. Juni 2014 bei der Antragstellerin zu 1. benannten Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) ist weder ein inlandsbezogenes noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ersichtlich.
43Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Absatz 2 AufenthG in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann auch gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird.
44Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2010– 18 B 910/10 –, juris, Rn. 4 m.w.N.
45Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt.
46Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N.
47Dem vorgenannten Attest lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1. reiseunfähig im engeren Sinne ist oder dass sich ihr Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschiebung nach Belgien wesentlich verschlechtern wird. Über die Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. ist in dem Attest nichts ausgeführt. Soweit eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung unter Umständen nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst nach einer gewissen Wartezeit erfolgen kann,
48vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, Stand 24. Dezember 2013, S. 56, wonach solche Einrichtungen, die sich auf die Behandlung von Folteropfern und traumatisierten Asylbewerbern spezialisiert haben, mit Wartelisten arbeiten,
49ergibt sich daraus nichts anderes. Weder hat die Antragstellerin zu 1. selbst vorgetragen, dass sie auf eine kontinuierliche und ununterbrochene ärztliche bzw. psychologische Behandlung angewiesen ist, noch ergibt sich dies aus dem ärztlichen Gutachten vom 5. Juni 2014. Darin wurde zwar eine kontinuierliche psychiatrische Weiterbehandlung dringend empfohlen. Indes enthält das Gutachten keine Angabe hinsichtlich der erforderlichen zeitlichen Abstände der empfohlenen Weiterbehandlung. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass eine Weiterbehandlung in kürzesten zeitlichen Abständen erforderlich wäre, liegen dem Gericht nicht vor. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass andernfalls eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses relevante d.h. – lebensbedrohliche – Gesundheitsverschlechterung droht.
50Schließlich ist auch nicht eine mit der Überstellung nach Belgien zusammenhängende Suizidgefahr oder eine vergleichbare wesentliche Gesundheitsverschlechterung ersichtlich. Insoweit bedarf es hinreichend gewichtiger und konkreter Anhaltspunkte dafür, dass es krankheitsbedingt mit Rücksicht auf die angekündigte Abschiebung oder während derselben zu einem Suizidversuch kommen kann. Da die Unverletzlichkeit von Leib und Leben in Rede steht, braucht zwar nicht gewiss oder mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussehbar zu sein, dass der Betroffene bei Abschiebung eine Selbsttötung versuchen würde. Andererseits braucht, damit abgeschoben werden kann, auch keine Gewissheit zu bestehen, dass während oder unmittelbar nach der Abschiebung ein Versuch der Selbsttötung nicht zu erwarten ist.
51Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Januar 1998– 3 M 111/97 –, juris, Rn. 29; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 60a, Rn. 130 m.w.N.
52Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich dem vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnehmen und sind auch sonst nicht erkennbar. Zwar leidet die Antragstellerin zu 1. auch unter Suizidgedanken. Weitergehende Ausführungen zur Art und Intensität dieser Gedanken, insbesondere mit Blick auf eine drohende Abschiebung nach Belgien, liegen nicht vor. Die gegenüber dem behandelnden Arzt vorgetragene Angst der Antragstellerin zu 1. steht ausschließlich im Kontext mit der möglichen Rückführung in ihr Heimatland, nicht aber in Bezug zur vorliegend in Streit stehenden Abschiebung nach Belgien. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bereits allein die Rückkehr nach Belgien eine Retraumatisierung – verbunden mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1. – verursachen würde, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht erfolgt.
53Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass eine etwaige Retraumatisierung der Antragstellerin zu 1. in Belgien, allein im Zusammenhang mit dem Kennenlernen eines Mannes stehen könnte, der sie zur Prostitution gezwungen haben soll. Demnach handelte es sich um ein singuläres Erlebnis, dass nicht mit einer Rückkehr nach Belgien an sich einhergeht. Dies wird auch durch die Angaben der Antragstellerin zu 1. beim Bundesamt in ihrer Anhörung vom 22. Januar 2014 bestätigt. Auf die Frage, warum sie Belgien verlassen und nach Deutschland gereist sei, antwortete sie, dass ihr mit der Abschiebung gedroht worden sei. Die Frage, ob es Gründe die gegen eine Überstellung nach Belgien sprechen gebe, beantwortete sie dahingehend, dass sie in Deutschland bleiben und Asyl beantragen wolle. Indes wäre an dieser Stelle die Schilderung etwaiger (re‑)traumatisierender Erlebnisse in Belgien zu erwarten gewesen.
54Daher bedurfte es im Ergebnis auch keiner weitergehenden Aufklärung des psychischen Zustandes der Antragstellerin zu 1. seitens des Bundesamtes gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG.
55Dem ärztlichen Attest lässt sich auch nichts für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG entnehmen.
56Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht,
57BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris Rn. 15.
58Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt,
59vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2007 – 13 A 4611/04.A –, juris Rn. 32 = NRWE.
60Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt wird zwar ausweislich des ärztlichen Attests vom 5. Juni 2014 eine kontinuierliche psychiatrische Weiterbehandlung der Antragstellerin zu 1. dringend empfohlen. Indes sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 1. in Belgien ausgeschlossen ist. Vielmehr bestehen in Belgien grundsätzlich auch Behandlungsmöglichkeiten.
61Dass Belgien nach bestandskräftiger Ablehnung der dort gestellten Asylanträge die Asylbewerber in ihr Heimatland zurückführt, ist kein Umstand, der eine Ausnahme vom Verbot der Aussetzung der Abschiebung nach Belgien rechtfertigen würde.
62Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 10. Februar 2014 – M 16 S7 14.30157 –, juris, Rn. 12.
63Soweit sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten sollte, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Belgien, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies der Antragstellerin zu 1. nicht möglich sein soll.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.
65Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob mit Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO neu zu laufen beginnt, da eine Abschiebung wegen der Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens unzulässig war, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
3Es kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz sowie Gesuche der Mitgliedstaaten auf Aufnahme oder Wiederaufnahme ist nicht mehr die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO), sondern nach ihrem Artikel 49 Abs. 2 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) anwendbar.
4Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bedarf jedenfalls deshalb nicht der Klärung im Berufungsverfahren, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres – verneinend – beantworten lässt.
5Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Überstellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist.
6Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 53, und Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 A 827/14.A -, juris, Rn. 5; wie hier etwa auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 -, juris.
7Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dem Rechtsbehelf selbst muss aufschiebende Wirkung zukommen. Dies trifft – auch nach dem Unionsrecht – nur auf einen Rechtsbehelf zu, mit dem über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und ihren Bestand (abschließend) entschieden wird. Mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht die Aufhebung der behördlichen Entscheidung, sondern nur die Aussetzung des Vollzugs erreicht werden. Zudem vermag nicht die Antragstellung, sondern nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung herbeizuführen, deren Endpunkt die Hauptsacheentscheidung ist.
8Diese Überlegungen werden durch die Systematik der Dublin II-VO bestätigt. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Entscheidung des Beklagten nach Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Dublin II-VO kann gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Dass dies allein die Klage, nicht aber der Antrag auf Aussetzung sein kann, zeigt vor allem Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO. Danach hat der gegen die Überstellungsentscheidung eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders. An diese Vorgaben, die der Sache nach zwischen dem Hauptsache- und dem Aussetzungsverfahren trennen, knüpft der folgende Absatz 3 des Art. 19 Dublin II-VO an, indem er die Frist nur dann erst mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf beginnen lässt, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wenn er also – so lässt sich mit Blick auf Absatz 2 präzisieren – im Einzelfall aufgrund einer Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen nach Maßgabe des mitgliedstaatlichen Rechts aufschiebende Wirkung hat. Dem entspricht das nationale Recht. Ein Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt, ist nach § 80 Abs. 1 VwGO – neben dem Widerspruch – nur die Klage. Die Klage gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamts hat – unionsrechtskonform – aber nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 6. September 2013 gültigen Fassung im Einzelfall durch das Gericht angeordnet.
9Hielte man den vorläufigen Rechtsschutzantrag für den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, führte dies überdies zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass auch bei einer Stattgabe die Überstellungsfrist zu laufen begänne und regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache abliefe. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei Aussetzung der Vollziehung der Überstellung die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsachverfahren beginnt.
10Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 13 A 827/14.A -, juris (zu § 34a Abs. 2 AsylVfG a.F. und einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO); Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris; VGH Bad-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 -, juris.
11Diese systematischen Überlegungen werden durch die Dublin III-VO bestätigt, in deren Art. 27 klar zwischen dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und dem Antrag, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung auszusetzen, unterschieden wird.
12Hiervon ausgehend führen Sinn und Zweck der Überstellungsfrist, den Mitgliedstaaten Zeit zu geben, um die (technischen) Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln, wofür grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen,
13vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495,
14zu keinem anderen Ergebnis. Die Frist berechnet sich in der Regel ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat, da ein gegen die Überstellungsentscheidung eingereichter Rechtsbehelf nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO keine aufschiebende Wirkung hat. Nur wenn ausnahmsweise aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall die Vollziehung ausgesetzt ist, ist die Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren – also die abschließende gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Überstellung in Zukunft erfolgen wird – für den Fristbeginn maßgeblich.
15Hiervon ausgehend kann auch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht dazu führen, dass die Überstellungsfrist erst oder erneut mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt.
16So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 - 2 L 55/14.A -, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, juris, Rn. 20 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, November 2013, § 27a Rn. 227 f.
17Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Dadurch wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu einem Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, der nach der obigen Auslegung allein die Klage ist. Die Anordnung eines Vollziehungshindernisses durch den nationalen Gesetzgeber kann ferner deshalb nicht mit der vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung durch gerichtlichen Eilbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gleichgesetzt werden, weil dies den unmittelbar geltenden Vorgaben der Dublin II-VO zuwider liefe. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO steht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes der Durchführung der Überstellung nicht entgegen, es sei denn, der Rechtsbehelf hat aufgrund einer Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall aufschiebende Wirkung. Verankert ist damit zum einen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, zum anderen das Erfordernis einer gerichtlichen oder behördlichen, konkret-individuellen Anordnung. Dem liegt der Beschleunigungsgedanke zugrunde, der auch Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO ist, wonach die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat der Asylantragstellung übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Im öffentlichen Interesse soll eine zeitnahe Überstellung erfolgen, im Interesse des Asylbewerbers sein Antrag in angemessener Zeit geprüft werden.
18Dem Einwand der Beklagten, es stünden dann aber in Deutschland aufgrund des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht die vollen sechs Monate für die Organisation der Überstellung zur Verfügung, eine Schlechterstellung als Folge eines zugunsten der Antragsteller geschaffenen gesetzlichen Abschiebungshindernisses sei aber unzulässig, ist nicht zu folgen. Die bloße Hemmung der Vollziehung hindert die zuständige Ausländerbehörde schon nicht, bis zur Entscheidung über den Eilantrag bereits mit der Vorbereitung der weiterhin zulässigen, nur noch nicht durchführbaren Überstellung zu beginnen.
19So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -, juris, Rn. 26.
20Abgesehen davon beruht die von der Beklagten bemängelte Verkürzung des sechsmonatigen Zeitraums um die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf einer Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die durch die Dublin II-VO nicht vorgegeben ist. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie II) vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) ist § 34a Abs. 2 AsylVfG bereits mit Wirkung vom 6. September 2013 geändert worden, obwohl zu dem Zeitpunkt noch die Dublin II-VO anwendbar war. Die Vorgabe des Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 der Dublin III-VO, wonach die Überstellung auszusetzen ist, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ihrer Durchführung ergangen ist, ist erst ab dem 1. Januar 2014 – und damit auch für eine Vielzahl von Altfällen noch nicht – anwendbar.
21Entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte, die eine bundeseinheitliche Klärung erforderte, ist nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird angesichts des Vorstehenden kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
23Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag vom 7. Mai 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 A 5200/13 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2013 im Eilverfahren 10 AE 5151/13 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller, ein 33 Jahre alter iranischer Staatsangehöriger, begehrt (weiterhin) einstweiligen Rechtsschutz gegen einen sog. Dublin-II-Bescheid der Antragsgegnerin.
- 2
Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller aus dem Iran kommend am 19. Juli 2013 auf dem Luftweg nach Mailand und einen Tag später – wiederum auf dem Luftweg – aus Mailand ins Bundesgebiet ein. Am 30. Juli 2013 stellte er bei der Antragsgegnerin einen Asylantrag. Eine VIS-Abfrage ergab, dass dem Antragsteller am 19. Juni 2013 durch die italienische Botschaft in Teheran ein Kurzaufenthaltsvisum (10 Tage), gültig vom 10. Juli bis zum 3. August 2013, für die Schengen-Staaten erteilt worden war.
- 3
Im Rahmen seiner Anhörung gab der Antragsteller an, das italienische Visum habe ihm ein Schlepper besorgt. Er habe aus dem Iran fliehen müssen, weil er sich dort dem Christentum zugewandt und auch Hauskirchenkreise besucht habe. Hier in Deutschland habe er sich der Glaubensgemeinschaft ... angeschlossen.
- 4
Am 25. September 2013 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die Republik Italien. Italien stimmte mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 der Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO), zu.
- 5
Mit Bescheid vom 26. November 2013, dem Antragsteller persönlich zugestellt am 5. Dezember 2013, stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Aufgrund des ausgestellten Visums sei die Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
- 6
Hiergegen erhob der Antragsteller am 6. Dezember 2013 Klage (10 A 5200/13), mit welcher er unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt. Es bestehe in seinem Fall begründete Furcht vor Verfolgung im Iran. Bereits am 4. Dezember 2013 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 AE 5151/13) gestellt, den er im Wesentlichen mit systemischen Mängeln in Italien begründete.
- 7
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013, den Beteiligten vorab per Fax bekanntgegeben am 16. Dezember 2013, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hatte, hat der Antragsteller am 7. Mai 2014 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit welchem er sein Begehren weiterverfolgt. Es sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, weil inzwischen die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen sei.
- 8
Der Antragsteller beantragt,
- 9
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2013 zu dem Aktenzeichen 10 AE 5151/13 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 A 5200/13 gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2013 anzuordnen,
- 10
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde Hamburg Mitte mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden kann.
- 11
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 12
den Antrag abzulehnen.
- 13
Zur Begründung führt sie an, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Bereits der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hemme den Lauf der Überstellungsfrist. Die sechsmonatige Frist habe im vorliegenden Fall mit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes neu zu laufen begonnen und ende daher erst am 13. Juni 2014.
II.
- 14
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG durch die Kammer, da die Einzelrichterin den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Kammer übertragen hat.
- 15
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 A 5200/13 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses vom 13. Dezember 2013 in der Sache 10 AE 5151/13 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
- 16
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann zwar jeder Beteiligte die Änderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Sie ergeben sich weder im Hinblick auf den geltend gemachten Ablauf der Überstellungsfrist (hierzu unter 1.) noch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Antragstellers (hierzu unter 2.).
- 17
1.) Es kann offenbleiben, ob sich ein Asylbewerber überhaupt im Sinne eines subjektiven Rechts auf den bloßen Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann (dies verneinend etwa VG Berlin, Beschl. v. 19.3.2014, 33 L 90.14 A, Rn. 8 – zitiert nach juris). Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO von Italien auf die Antragsgegnerin übergegangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 18
Die Dublin-II-VO findet auf den vorliegenden Fall noch Anwendung, obwohl sie inzwischen durch Art. 48 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO), aufgehoben worden ist. Die Dublin-III-VO ist indes (nur) auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, und gilt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – ab diesem Zeitpunkt (lediglich) für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern, Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. Soweit Art. 49 UAbs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO normiert, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, kommt dieser Bestimmung bloß klarstellende Funktion zu (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 27a Rn. 286). Der Antragsteller hat seinen Antrag bei der Antragsgegnerin am 30. Juli 2013 und damit vor dem 1. Januar 2014 gestellt. Das Übernahmeersuchen an den italienischen Staat datiert vom 25. September 2013 und ist mithin ebenfalls vor dem maßgeblichen Stichtag ergangen. Folglich findet auf den vorliegenden Fall vollumfänglich die Dublin-II-VO und noch nicht die Dublin-III-VO Anwendung.
- 19
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO geht, wenn die Überstellung des Antragstellers an den zuständigen Staat nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-II-VO geregelten Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Nach Art. 19 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin-II-VO hat ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.
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Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für den Fristbeginn nicht auf die von Italien am 23. Oktober 2013 erklärte Annahme des Antrags auf Aufnahme abzustellen, sondern auf die Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist (im Ergebnis wie hier: VG Düsseldorf, Beschl. v. 7.4.2014, 2 L 55/14.A, Rn. 21; VG Leipzig, Beschl. v. 28.2.2014, A 6 L 360/13, Rn. 15; VG Regensburg, Beschl. v. 13.12.2013, RO 9 S 13.30618, Rn. 19; VG Göttingen, Beschl. v. 28.11.2013, 2 B 887/13, Rn. 4 – jeweils zitiert nach juris; a. A. VG Hannover, Beschl. v. 31.3.2014, 1 B 6483/14, Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.3.2014, 13 L 644/14.A, Rn. 11 ff.; VG Magdeburg, Urt. v. 28.2.2014, 1 A 413/13, Rn. 16; VG Oldenburg, Beschl. v. 21.1.2014, 3 B 7136/13, Rn. 11 – jeweils zitiert nach juris). Hier ist den Beteiligten der ablehnende Beschluss am 16. Dezember 2013 vorab per Fax bekanntgegeben worden. Damit endet die Überstellungsfrist erst am 16. Juni 2014. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 21
Zwar mag – wie der Antragsteller meint – der Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-II-VO auf den ersten Blick dafür sprechen, für den Fristbeginn auf die Annahme des Antrags auf Aufnahme durch Italien abzustellen. Denn der Klage des Antragstellers als dem gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, seinen Asylantrag nicht zu prüfen, erhobenem Rechtsbehelf kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Für eine solche Auslegung könnte nach nationalem Verständnis sprechen, dass wegen der Regelung des § 75 AsylVfG einem Rechtsbehelf gegen einen sog. Dublin-Bescheid nur dann „aufschiebende Wirkung“ zukommen kann, wenn diese in Bezug auf die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage gerichtlich angeordnet worden ist. Das bloße Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz bewirkt keine „aufschiebende Wirkung“ im verwaltungsprozessualen Sinne, selbst wenn es innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolgen sollte. Es führt lediglich dazu, dass eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes nicht zulässig ist, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.
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Eine solche – am nationalen Verwaltungsprozessrecht orientierte – Sichtweise verkennt aber, dass es sich bei dem in der Dublin-II-VO verwandten Rechtsbegriff der aufschiebenden Wirkung um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, der schon wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts, in das die Vorschrift hineinverweist, nicht deckungsgleich mit dem Begriff der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO sein kann (so Funke-Kaiser, a. a. O., § 27a Rn. 228). Der Begriff der aufschiebenden Wirkung ist vielmehr im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) indes nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urt. v. 23.11.2006, ZVK, C-300/05, Rn. 15; Urt. v. 18.5.2000, KVS International, C-301/98, Rn. 21 – jeweils zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, kann der Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 19 UAbs. 1 Dublin-II-VO nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit ein Vollstreckungshindernis im weiteren Sinne gemeint ist, wozu auch die Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gehört (so auch Funke-Kaiser, a. a. O.).
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Die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 19 UAbs. 1 Dublin-II-VO obliegt zwar grundsätzlich dem EuGH. Die Kammer ist aber hier nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage, wie Art. 19 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-II-VO im Hinblick auf die Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG auszulegen ist, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Zwar ist die Kammer in asylrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vorliegend nach § 80 Abs. 7 VwGO) letztinstanzlich entscheidendes Gericht (siehe § 80 AsylVfG), das nach den genannten Bestimmungen zur Vorlage an den Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet ist, wenn über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zu befinden ist. Eine solche Vorlageverpflichtung entfällt jedoch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sofern es, wie hier, den Beteiligten unbenommen bleibt, ein Hauptverfahren entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen, in dem jene im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage des Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage bilden kann (EuGH, Urt. v. 27.10.1982, Morson u.a., 35/82 u. a., Rn. 8 ff.; Urt. v. 24.5.1977, Hoffmann-La Roche, 107/76, Rn. 5 f.; siehe auch BGH, Urt. v. 18.10.2012, III ZR 196/11, Rn. 33 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 7.12.2006, 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521, 1522).
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Im Übrigen dürfte die Frage der Auslegung des Art. 19 UAbs. 1 Dublin-II-VO durch die Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt sein, die es erlaubt, die hier streitentenscheidende Frage ohne Vorlage an den EuGH eigenständig zu beantworten. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur – insoweit wortgleichen – Fristenregelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-II-VO in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 in der Sache C-19/08 – Petrosian (veröffentlicht in juris) verfolgt die Überstellungsfrist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (Rn. 40 – zitiert nach juris). Mit diesen praktischen Schwierigkeiten sei, so der EuGH, jeder Mitgliedstaat konfrontiert, gleich, ob das nationale Recht einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, vorsieht oder nicht. Vor diesem Hintergrund müsse gewährleistet sein, dass – egal für welches Rechtsschutzmodell sich der jeweilige Mitgliedstaat entschieden hat – jeder der betroffenen Mitgliedstaaten über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (Rn. 43 – zitiert nach juris). Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-II-VO enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, die beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln (Rn. 43 – zitiert nach juris). Dementsprechend müsse auch der Mitgliedstaat, der einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehe, über eine Überstellungsfrist von sechs Monaten verfügen, um sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen zu können (Rn. 44 – zitiert nach juris). Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürften daher nicht im Namen einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten (Rn. 40 – zitiert nach juris). Der Mitgliedstaat indes, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hätte, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, dürfe nicht Gefahr laufen, angesichts des möglicherweise nur noch sehr kurzen Zeitraums zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung diese nicht mehr organisieren zu können und letztlich selbst für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig zu werden (Rn. 50 – zitiert nach juris).
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Die genannte Entscheidung des EuGH ist zwar zu der hier nicht betroffenen Frage ergangen, ob die Überstellungsfrist, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen des Überstellungsverfahrens die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsehen, bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt ist, oder erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann. Die aufgeführten Argumente lassen sich aber auf die vorliegende Konstellation übertragen, in der dem Rechtsbehelf im konkreten Fall mangels gerichtlicher Anordnung zwar keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Abschiebung wegen der Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens aber kraft Gesetzes unzulässig war. Dies muss zur Auslegung des Begriffs der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Vollstreckungshindernisses führen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
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Fände im Falle eines ablehnenden Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der Berechnung der Überstellungsfrist die Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Berücksichtigung, und stellte man für den Fristbeginn mangels aufschiebender Wirkung der Klage allein auf die Annahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaats ab, führte dies zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegnerin in dieser Konstellation – anders als vom EuGH postuliert – keine vollen sechs Monate zur Überstellung des jeweiligen Antragstellers in den ersuchten Mitgliedstaat verbliebe. Vielmehr verkürzte sich diese Frist um die Zeit, die das einstweilige Rechtsschutzverfahren bis zur negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts andauerte. Wenn man bedenkt, dass die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mitunter durchaus mehrere Wochen betragen kann, führte dies zu einer deutlichen Verkürzung der Überstellungsfrist, die angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung verbunden sind, mit sechs Monaten ohnehin schon eher knapp bemessen ist. Dieser Zeitverknappung könnte die Antragsgegnerin auch nicht dadurch entgegenwirken, während des laufenden Eilverfahrens schon einmal intern alle erforderlichen Schritte wie etwaigen Schreiben an den ersuchten Mitgliedstaat jedenfalls vorzubereiten (so aber VG Hannover, Beschl. v. 31.3.2014, 1 B 6483/14, Rn. 25 – zitiert nach juris). Denn die Durchführung der Überstellung obliegt nicht der Antragsgegnerin, sondern der zuständigen Ausländerbehörde, auf deren Arbeitsabläufe und Auslastung die Antragsgegnerin keinen Einfluss hat. Im Übrigen dürften die praktischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung verbunden sind, weniger mit internen Arbeitsabläufen bei der Antragsgegnerin zusammenhängen als mit der Buchung und gegebenenfalls Stornierung von Flügen, geltend gemachten Erkrankungen oder auch medizinischen Untersuchungen. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen ausschließlich die Ausländerbehörde befasst ist, die – allein schon aus Kostengründen – regelmäßig erst dann mit den Planungen zur Durchführung der Überstellung beginnen wird, wenn feststeht, dass ein fristgemäß erhobener Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einer Überstellung des betreffenden Antragstellers in den ersuchten Mitgliedstaat nicht mehr entgegensteht. Dies ist in der vorliegenden Konstellation erst nach dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Fall. Im Ergebnis stünde sich die Antragsgegnerin als Mitgliedstaat, der mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ein zugunsten der Antragsteller wirkendes gesetzliches Abschiebungshindernis geschaffen hat, schlechter als ein Mitgliedstaat, der überhaupt keine aufschiebende Wirkung des einschlägigen Rechtsbehelfs vorgesehen hat. Wie der EuGH zu Recht ausgeführt hat, ist ein solches Ergebnis zu vermeiden.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, die hier vertretene Auslegung führe im Ergebnis dazu, dass die Antragsgegnerin eine deutlich längere Überstellungsfrist zur Verfügung habe, da die Frist mit dem negativen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens „neu“ beginne, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin hieraus keinerlei Vorteil zieht, weil mit der Durchführung der Überstellung – wie bereits ausgeführt – erst ab diesem Zeitpunkt praktisch begonnen werden kann und im Vorfeld noch keine sinnvollen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können. Soweit der Antragsteller weiter argumentiert, dass eine monatelang verzögerte Überstellung nicht mit dem der Dublin-II-VO immanenten Beschleunigungsgedanken zu vereinbaren wäre, ist er darauf zu verweisen, dass es zu einer solchen Situation auch in der nach seiner Auffassung allein mit dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-II-VO in Einklang zu bringenden Konstellation, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, kommen kann. Dies ist dann nämlich der Fall, wenn die Klage viele Monate später im Hauptsacheverfahren abgewiesen wird.
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Schließlich hilft auch der von dem Antragsteller zu Auslegungszwecken herangezogene Wortlaut der Dublin-III-VO nicht weiter, da sich mangels Verfügbarkeit von Materialien zur Entstehungsgeschichte nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob es sich hierbei um eine Klarstellung oder eine ausdrückliche Neuregelung handeln sollte, zumal sich vorliegend die Regelungen der Dublin-II-VO und der Dublin-III-VO in dem Sinne überschneiden, als § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG der Umsetzung schon einer Regelung der Dublin-III-VO, nämlich des Art. 27 Abs. 3 lit. c, zu einem Zeitpunkt diente, als noch die Dublin-II-VO weiterhin Anwendung fand.
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Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die Überstellungsfrist ein tatsächliches Abschiebungshindernis in dem Sinne bestehen könnte, dass sich Italien weigern wird, den Antragsteller aufzunehmen, bestehen nicht. Es dürfte einiges dafür sprechen, dass – wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat – die Mitteilung Italiens vom 23. Oktober 2013, den Antragsteller nicht später als bis zum 23. April 2014 aufzunehmen, im Sinne eines bloßen Hinweises zu verstehen ist und spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage nach ständiger Überstellungspraxis zwischen den beiden hier beteiligten Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise entgegengetreten. Letztlich kann aber auch dahinstehen, wie die Ausführungen Italiens in dem genannten Schreiben gemeint sind. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 4.12.2008, 4 Bs 229/08, Rn. 15, m. w. Nachw.; Beschl. v. 28.12.2004, 3 Bs 575/04, Rn. 3 – zitiert nach juris), der sich die Kammer anschließt (vgl. bereits Beschl. v. 20.5.2009, 10 E 1295/09 – nicht veröffentlicht), dass Abschiebungsschutz nicht bereits deshalb zu gewähren ist, weil die Möglichkeit besteht, dass dem betreffenden Ausländer die Einreise in den Zielstaat der Abschiebung verweigert wird. Die Nachteile eines erfolglosen Abschiebungsversuchs sind als solche nicht so groß, dass die Antragsgegnerin zu verpflichten wäre, vor der Abschiebung sicherzustellen, dass der Antragsteller nach Italien wird einreisen dürfen. Dies gilt insbesondere deshalb nicht, weil die Ausländerbehörde – wozu sie nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 verpflichtet ist – vor einer Dublin-Rückführung den ersuchten Mitgliedstaat regelmäßig über das Ankunftsdatum des zu überstellenden Antragstellers mitteilt und daher davon auszugehen ist, dass sich der andere Mitgliedstaat rechtzeitig melden wird, sollte er zur Aufnahme inzwischen nicht mehr bereit sein. Sollte dem Antragsteller tatsächlich durch die italienischen Behörden die Einreise verweigert werden, so würde der Antragsteller ins Bundesgebiet zurückgeführt werden. Vor den hiermit verbundenen Belastungen wäre der Antragsteller nur dann zu bewahren, wenn ausgeschlossen erscheint, dass eine Einreise in den Zielstaat erfolgen kann. Dafür spricht hier nichts. Das oben genannte Schreiben Italiens, das zu einem Zeitpunkt verfasst worden ist, als die weitere Entwicklung der Sach- und Rechtslage noch nicht absehbar war, bietet keinen Anlass für die Annahme, dass der Antragsteller nicht nach Italien wird einreisen können. Eine aktuelle Weigerung Italiens, den Antragsteller jetzt noch aufzunehmen, liegt nicht vor.
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2.) Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte vorliegend auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung des sog. Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wegen einer inzwischen bestehenden Erkrankung des Antragstellers bestehen.
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Dem zur Akte gereichten vorläufigen Arztbrief der ... Klinik ... – Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 15. April 2014 sowie dem Arztbrief derselben Klinik vom 28. April 2014 sind keine Umstände zu entnehmen, welche die Antragsgegnerin dazu verpflichten, das Asylverfahren des Antragstellers in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Sie bieten keinen Anhaltspunkt für eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben – insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Suizidalität – des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung nach Italien. Dem Antragsteller wird in den ärztlichen Bescheinigungen zwar eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode attestiert. Von einer akuten Suizidalität habe sich der Antragsteller indes glaubhaft distanziert. Es bestehe weder akute Eigen- noch Fremdgefährdung. Nach erfolgreicher Belastungsprobe habe der Antragsteller affektiv stabilisiert entlassen werden können. Sollte der Antragsteller auf die Einnahme der Medikamente Quetiapin und Venlafaxin ret. angewiesen sein – dies lässt sich den ärztlichen Bescheinigungen nicht mit Sicherheit entnehmen, da dort lediglich von „Medikationsempfehlung“ die Rede ist –, bieten die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Antragsteller in Italien Zugang zu vergleichbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung haben wird (grundlegend zur gesundheitlichen Versorgung: VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2013, 10 A 581/13, Rn. 33 – zitiert nach juris).
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Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zu einer Abänderung oder Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen besteht nur, um einer nachträglich anderen Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Kammer kommt auch unter erneuter Würdigung des Vortrags der Antragsteller nicht zu einer nachträglich anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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Für den weiter gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde Hamburg Mitte mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden kann, bleibt angesichts obiger Ausführungen ebenfalls kein Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
1
Gründe:
2Gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG entscheidet in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter.
3Der am 10. Januar 2014 gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 186/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2013 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids am 24. Dezember 2013 gestellt worden ist, kann dahinstehen. Bei unterstellter Zulässigkeit für das vorliegende Verfahren (nach weiter unterstellter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
7- der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO dem Grunde nach statthaft, weil der erhobenen Anfechtungsklage – 2 K 186/14.A – gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt –
8ist das Begehren jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
9Rechtsgrundlage ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG.
10Ein Fehler bezüglich der Anhörung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht festzustellen. In sog. Dublin-Verfahren beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamtes auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylVfG unter Ausschluss verfolgungsrelevanter Umstände im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
11Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A -, juris, Rdnr. 11.
12Nach der materiellen Ermächtigungsgrundlage ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) an, sobald feststeht, dass die durchgeführt werden kann. Einen Ermessensspielraum sieht diese Vorschrift nicht vor. Davon zu trennen sind die Modalitäten der Überstellung (vgl. Art. 7 EG-AsylZust-DVO). Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der Rechtsprechung des VG Göttingen, dass dazu in seinem Beschluss vom 3. Januar 2014 – 2 B 763/13 - folgendes ausführt: Letztlich ist die gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb aufzuheben bzw. zu suspendieren, weil Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 (ABl. EU L 222 vom 5. September 2003, S. 3) verschiedene Modalitäten der Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat vorsieht, darunter gem. Art. 7 Abs. 1 a) der Durchführungsverordnung eine freiwillige - unbegleitete - Ausreise aus dem Mitgliedsstaat innerhalb einer vorgegebenen Frist. Zwar werden insoweit Bedenken an der Unionsrechtskonformität des § 34a Abs. 1 AsylVfG geltend gemacht (hierzu näher: Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 4 und § 34a Rn. 51 ff. m.w.N.). Diese Bedenken greifen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht durch, denn die Antragsteller haben weder im verwaltungsbehördlichen noch gerichtlichen Verfahren glaubhaft geltend gemacht bzw. zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, sich freiwillig innerhalb kürzester Zeit nach der Feststellung des Bundesamtes, dass ihr (weiterer) Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, wieder nach Polen oder in ihr Heimatland (Russische Föderation) zu begeben (zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2012 – 2 B 828/13 -, zit. nach juris Rn. 8). Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismäßig, wenn das Bundesamt ‑ dem vom nationalen Gesetzgeber vorgegebenen Regelfall folgend - gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat und somit auf eine begleitete Rückführung derselben in den zuständigen Mitgliedsstaat setzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 12).
13Die Republik Frankreich ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
14Die Zuständigkeit der Republik Frankreich folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Die Dublin II-VO ist gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) auf Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufnahmegesuche anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt wurden. Die Antragstellerin beantragte am 22. Juli 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Die Antragsgegnerin hat der Republik Frankreich das Aufnahmegesuch am 6. August 2013 unterbreitet.
15Nach den einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der das Visum erteilende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Dass der Zeitraum von sechs Monaten für das von der französischen Botschaft in Teheran am 28. Mai 2013 für die Gültigkeitsdauer eines Monats ausgestellte Visum inzwischen abgelaufen ist, ist unerheblich. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO finden die Regelungen des Kapitels III, zu denen Art. 9 Dublin II-VO gehört, ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Anwendung. Daher ist gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO zwar der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird, wenn das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung ist der Anwendungsbereich des Kapitels III aber nicht mehr eröffnet und führt Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO nicht zu einem nachträglichen Wegfall der bereits nach der Dublin II-VO bestimmten Zuständigkeit. Dementsprechend regelt Kapitel V, dass die nach den Kriterien des Kapitels III bestehende Zuständigkeit eines ersuchten Mitgliedstaates nachträglich nur unter den Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 und 4 Dublin II-VO erlöschen oder wegen eines Fristversäumnisses des ersuchenden Mitgliedstaates nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2, Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 2 Dublin II-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat selbst übergehen kann.
16Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A -, juris.
17Frankreich hat mit Schreiben vom 28. August 2013 vor Ablauf der zuständigkeitsbeendenden Frist des Art. 9 Absatz 4 Satz 2 Dublin II-VO seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin erklärt. Der spätere Ablauf der Frist des Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO lässt die Zuständigkeit Frankreichs daher unberührt und kann auch nicht der Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG entgegen gehalten werden.
18Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 16 ff. Dublin II-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
19Die Pflicht Frankreichs, die Antragstellerin aufzunehmen, folgt aus Art. 16 Abs. 1 lit. a) Dublin II-VO, wonach der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Art. 17 Abs. 1 (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen.
20Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag am 22. Juli 2013 beim Bundesamt gestellt. Das an die Republik Frankreich gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 6. August 2013.
21Für die Frist zur Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat gilt folgendes: Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Asylsuchenden von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den Mitgliedstaat, der die Aufnahme akzeptiert, gemäß den einzelstaatlichen (nationalen) Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde.
22Hier hat Frankreich das Aufnahmegesuch vom 6. August 2013 ausdrücklich am 28. August 2013 angenommen. Zwar sind seit Annahme des Gesuchs bis heute mehr als sechs Monate verstrichen. Dies ist jedoch unschädlich und führt nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Denn die Überstellungsfrist beginnt frühestens mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf der Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte schließlich aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Dublin II-VO. Denn nach § 34a AsylVfG ist die Abschiebung bei im hier anhängigen Eilverfahren unterstellter rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig, was einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung entspricht.
23Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 28. Februar 2014 – A 6 360/13 -, juris, Rdnr. 15 m.w.N.
24Einer Entscheidung, ob Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht vermittelt,
25verneinend etwa VG Regensburg zu Art. 20 Abs.1 lit. d) Abs. 2 Dublin II-VO, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris Rdnr. 18,
26bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
27Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerin nach Frankreich abzuschieben. Das Prüfungsrecht des Mitgliedstaats gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vermittelt dem Asylsuchenden kein subjektives Recht.
28EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 -, NVwZ 2014, 129 mit Anmerkung von Thym.
29Im Übrigen gilt folgendes: Bei der Republik Frankreich handelt es sich als Mitgliedsstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG. Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung,
30vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Mai 1996 - 2 BvR 1938/38 -, juris,
31bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,
32EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10, NVwZ 2012, 417,
33aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht.
34Zwar hat der EuGH entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohnt, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) ausgesetzt zu werden.
35EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.
36Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gegenwärtig im Fall der Republik Frankreich systemische Mängel vorliegen, die eine solche Gefahr für die Antragstellerin begründen könnten. Soweit die Antragstellerin sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2013 – 7 K 832/13 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2013 – 1 L 1394/13.TR – beruft, verkennt sie, dass die dort genannten besonderen Umstände nicht unter dem Blickwinkel systemischer Mängel jeweils zum Erfolg des Rechtsbehelfs geführt haben. Entscheidend waren jeweils in der Person der Rechtsschutzschutzsuchenden liegende Gründe. Selbst wenn nach Darstellung der Antragstellerin zeitweise eine Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen sollte – die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beschreibt eine solche nur für eine mehrköpfige Familie -, führt dies nicht automatisch zur Begründung systemischer Mängel. Denn nach dem weiteren Vortrag der Antragstellerin sind die diesbezüglichen Lebensumstände in den Departements der Republik Frankreich durchaus sehr unterschiedlich. Ferner nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände keinesfalls tatenlos hin. So sind u.a. Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. All dies spricht gegen eine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen.
37Vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten bzw. Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.
38Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, ihre diesbezüglichen Ansprüche in Frankreich gerichtlich durchzusetzen.
39Auf die Übersetzung der eingereichten Unterlagen kommt es bei dieser Ausgangslage nicht an.
40Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, die als besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU anzusehen wäre und der aufgrund von systemischen Mängeln in deren spezieller Situation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh drohen würde. Als besonders schutzbedürftig gelten unter anderem Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Tatsachen in diese Richtung sind in der Antragsbegründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Nach dem Entlassungsbericht der LVR-Klinik M. vom 27. Januar 2014 und dem Begleitschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Februar 2014 stellt sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin wie folgt dar: Es lag eine schwere depressive Episode mit psychotonischen Symptomen (ICD 10: F32.3) ohne posttraumatische Belastungsstörung vor. Am 16. Januar 2014 wurde die Antragstellerin in stabilisiertem Zustand entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung bestanden keine Gefährdungsaspekte. Der angenommene längerfristige Behandlungsbedarf einschließlich Medikation ist vor dem Hintergrund zu relativieren, dass die Antragstellerin sich bereits einige Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Letzteres geschah offensichtlich erstmalig im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Zwar wird seitens der LVR-Klinik M. bei einem Abbruch der gegenwärtigen Behandlung einschließlich Medikation von einer deutlichen Verschlechterung des psychopathologischen Befundes gesprochen, jedoch ohne spezifische Aussagen zur Verschlechterung selbst machen zu können. In einem handschriftlich verfassten Brief vom 30. Januar 2014, der ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist, ist davon die Rede, dass die Medikamente keinen Einfluss auf den Zustand der Antragstellerin hätten.
41Letztendlich obliegt es der Zusammenarbeit der an der Überstellung der Antragstellerin beteiligten Mitgliedstaaten, einen etwaigen Behandlungsbedarf zu artikulieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung die gebotenen Maßnahmen nicht ergreifen werden, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides konnte die Antragsgegnerin einen etwaigen Behandlungsbedarf noch gar nicht berücksichtigten, weil die stationäre Aufnahme der Antragstellerin erst danach erfolgt ist.
42Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine konkreten Abschiebungsverbote. Es ist nicht anzunehmen, dass für die Antragstellerin in Frankreich gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die familiären Beziehungen der volljährigen Antragstellerin gebieten ebenfalls keinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Antragstellerin unterfällt bereits nicht der Definition des Ausdrucks „Familienangehörige“ gemäß Art. 2 lit. i) Dublin II-VO. Dass sie auf die Hilfe ihrer Mutter bzw. Tante zwingend angewiesen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht worden.
43Der weitere Antrag,
44ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. zu bewilligen,
45war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.
46Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
48Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob mit Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO neu zu laufen beginnt, da eine Abschiebung wegen der Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens unzulässig war, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
3Es kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz sowie Gesuche der Mitgliedstaaten auf Aufnahme oder Wiederaufnahme ist nicht mehr die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO), sondern nach ihrem Artikel 49 Abs. 2 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) anwendbar.
4Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bedarf jedenfalls deshalb nicht der Klärung im Berufungsverfahren, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres – verneinend – beantworten lässt.
5Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Überstellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist.
6Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 53, und Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 A 827/14.A -, juris, Rn. 5; wie hier etwa auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 -, juris.
7Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dem Rechtsbehelf selbst muss aufschiebende Wirkung zukommen. Dies trifft – auch nach dem Unionsrecht – nur auf einen Rechtsbehelf zu, mit dem über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und ihren Bestand (abschließend) entschieden wird. Mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht die Aufhebung der behördlichen Entscheidung, sondern nur die Aussetzung des Vollzugs erreicht werden. Zudem vermag nicht die Antragstellung, sondern nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung herbeizuführen, deren Endpunkt die Hauptsacheentscheidung ist.
8Diese Überlegungen werden durch die Systematik der Dublin II-VO bestätigt. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Entscheidung des Beklagten nach Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Dublin II-VO kann gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Dass dies allein die Klage, nicht aber der Antrag auf Aussetzung sein kann, zeigt vor allem Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO. Danach hat der gegen die Überstellungsentscheidung eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders. An diese Vorgaben, die der Sache nach zwischen dem Hauptsache- und dem Aussetzungsverfahren trennen, knüpft der folgende Absatz 3 des Art. 19 Dublin II-VO an, indem er die Frist nur dann erst mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf beginnen lässt, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wenn er also – so lässt sich mit Blick auf Absatz 2 präzisieren – im Einzelfall aufgrund einer Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen nach Maßgabe des mitgliedstaatlichen Rechts aufschiebende Wirkung hat. Dem entspricht das nationale Recht. Ein Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt, ist nach § 80 Abs. 1 VwGO – neben dem Widerspruch – nur die Klage. Die Klage gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamts hat – unionsrechtskonform – aber nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 6. September 2013 gültigen Fassung im Einzelfall durch das Gericht angeordnet.
9Hielte man den vorläufigen Rechtsschutzantrag für den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, führte dies überdies zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass auch bei einer Stattgabe die Überstellungsfrist zu laufen begänne und regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache abliefe. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei Aussetzung der Vollziehung der Überstellung die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsachverfahren beginnt.
10Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 13 A 827/14.A -, juris (zu § 34a Abs. 2 AsylVfG a.F. und einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO); Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris; VGH Bad-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 -, juris.
11Diese systematischen Überlegungen werden durch die Dublin III-VO bestätigt, in deren Art. 27 klar zwischen dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und dem Antrag, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung auszusetzen, unterschieden wird.
12Hiervon ausgehend führen Sinn und Zweck der Überstellungsfrist, den Mitgliedstaaten Zeit zu geben, um die (technischen) Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln, wofür grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen,
13vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495,
14zu keinem anderen Ergebnis. Die Frist berechnet sich in der Regel ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat, da ein gegen die Überstellungsentscheidung eingereichter Rechtsbehelf nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO keine aufschiebende Wirkung hat. Nur wenn ausnahmsweise aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall die Vollziehung ausgesetzt ist, ist die Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren – also die abschließende gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Überstellung in Zukunft erfolgen wird – für den Fristbeginn maßgeblich.
15Hiervon ausgehend kann auch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht dazu führen, dass die Überstellungsfrist erst oder erneut mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt.
16So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 - 2 L 55/14.A -, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, juris, Rn. 20 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, November 2013, § 27a Rn. 227 f.
17Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Dadurch wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu einem Rechtsbehelf im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO, der nach der obigen Auslegung allein die Klage ist. Die Anordnung eines Vollziehungshindernisses durch den nationalen Gesetzgeber kann ferner deshalb nicht mit der vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung durch gerichtlichen Eilbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gleichgesetzt werden, weil dies den unmittelbar geltenden Vorgaben der Dublin II-VO zuwider liefe. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO steht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes der Durchführung der Überstellung nicht entgegen, es sei denn, der Rechtsbehelf hat aufgrund einer Entscheidung der Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall aufschiebende Wirkung. Verankert ist damit zum einen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, zum anderen das Erfordernis einer gerichtlichen oder behördlichen, konkret-individuellen Anordnung. Dem liegt der Beschleunigungsgedanke zugrunde, der auch Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO ist, wonach die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat der Asylantragstellung übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Im öffentlichen Interesse soll eine zeitnahe Überstellung erfolgen, im Interesse des Asylbewerbers sein Antrag in angemessener Zeit geprüft werden.
18Dem Einwand der Beklagten, es stünden dann aber in Deutschland aufgrund des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht die vollen sechs Monate für die Organisation der Überstellung zur Verfügung, eine Schlechterstellung als Folge eines zugunsten der Antragsteller geschaffenen gesetzlichen Abschiebungshindernisses sei aber unzulässig, ist nicht zu folgen. Die bloße Hemmung der Vollziehung hindert die zuständige Ausländerbehörde schon nicht, bis zur Entscheidung über den Eilantrag bereits mit der Vorbereitung der weiterhin zulässigen, nur noch nicht durchführbaren Überstellung zu beginnen.
19So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -, juris, Rn. 26.
20Abgesehen davon beruht die von der Beklagten bemängelte Verkürzung des sechsmonatigen Zeitraums um die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf einer Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die durch die Dublin II-VO nicht vorgegeben ist. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie II) vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) ist § 34a Abs. 2 AsylVfG bereits mit Wirkung vom 6. September 2013 geändert worden, obwohl zu dem Zeitpunkt noch die Dublin II-VO anwendbar war. Die Vorgabe des Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 der Dublin III-VO, wonach die Überstellung auszusetzen ist, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ihrer Durchführung ergangen ist, ist erst ab dem 1. Januar 2014 – und damit auch für eine Vielzahl von Altfällen noch nicht – anwendbar.
21Entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte, die eine bundeseinheitliche Klärung erforderte, ist nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird angesichts des Vorstehenden kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
23Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2013 - A 1 K 2359/13 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnungen im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2013 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.