Verwaltungsgericht Minden Gerichtsbescheid, 29. Mai 2015 - 10 K 1306/14.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2014 – Az.: 5636346-252 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenem Bekunden am 1. Januar 1995 geborene Kläger stammt aus Marokko. Er stellte am 31. Mai 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag.
3Eine am 6. Juni 2013 durchgeführte Recherche in der EURODAC-Datenbank ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich der Schweiz (CH19091434881). Daraufhin bat das Bundesamt am 17. Dezember 2013 die Behörden der Schweiz um Wiederaufnahme des Klägers. Diese erklärten unter dem 19. Dezember 2013, dass nicht die Schweiz, sondern Italien für das Asylverfahren des Klägers zuständig sei. Daraufhin richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden, die unter dem 8. Januar 2014 erklärten, dem Ersuchen nicht zustimmen zu können, weil diesem keine korrekte EURODAC-Nummer bzw. keine Fingerabdrücke des Klägers beigefügt gewesen seien. Das Bundesamt erwiderte hierauf unter dem 16. Januar 2014, mit der Ablehnung nicht einverstanden zu sein, und übermittelte den italienischen Behörden die dem Kläger abgenommenen Fingerabdrücke. Am 7. März 2014 erklärten sich die italienischen Behörden mit einer Wiederaufnahme des Klägers einverstanden.
4Mit Bescheid vom 15. Mai 2014 – Az.: 5636346-252 – lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1. den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Italien an. Der Bescheid wurde am 16. Mai 2015 zwecks Zustellung mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben. Der Postzusteller hat am 19. Mai 2015 in der betreffenden Zustellungsurkunde vermerkt, dass eine Übergabe des Schriftstücks an den Kläger nicht möglich gewesen sei und er es deshalb in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen habe.
5Am 27. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß,
6den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2014 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
10Mit Beschluss vom 9. Juli 2014 – 10 L 407/14.A – lehnte das Gericht einen ebenfalls am 27. Mai 2014 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 31. März 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1306/14.A und 10 L 407/14.A, den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang sowie die beim Landrat des Kreises N. -M. über den Kläger geführte Ausländerakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13A. Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zudem wurden die Beteiligten angehört.
14B. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte Klage hat Erfolg.
15I. Die Klage ist zulässig. Namentlich ist sie nicht verspätet erhoben worden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Klage, die sich – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG und eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG richtet, trotz des Umstands, dass § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (anders als § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) in der Bestimmung des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG nicht aufgeführt ist, gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalbeiner Woche oder gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG innerhalb vonzwei Wochen zu erheben war. Die Klage ist jedenfalls deshalb nicht wegen Überschreitung der Klagefrist unzulässig, weil das Bundesamt den Kläger in der dem Bescheid vom 15. Mai 2014 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend belehrt hat, die Klage sei innerhalb von zwei Wochen zu erheben. Diese Frist ist eingehalten: Der streitgegenständliche Bescheid gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG mit seiner Aufgabe zur Post als zugestellt. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen Bezug, die es auf den Seiten 4 (von „Die Zustellung des Bescheids vom 15. Mai 2014 …“) bis 5 (bis einschließlich „… mit dessen Aufgabe zur Post als bewirkt.“) seines Beschlusses vom 9. Juli – 10 L 407/14.A – angestellt hat. Die Aufgabe des Bescheides zur Post erfolgte nach Lage der Akten am 16. Mai 2014. Folglich endete die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Klagefrist von zwei Wochen mit Ablauf des 30. Mai 2014 (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Gemessen hieran erfolgte die Klageerhebung am 27. Mai 2014 rechtzeitig.
16Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Namentlich ist das Verwaltungsgericht Minden örtlich zuständig (vgl. dazu Seite 1 des Beschlusses vom 9. Juli 2014– 10 L 407/14.A –).
17II. Die Klage ist zudem begründet. Die in dem Bescheid vom 15. Mai 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (1.) und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (2.), sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Rechtsgrundlage für die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, weil eine zunächst etwa gegebene Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers mittlerweile auf die Beklagte übergegangen ist (a). Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (b). Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 dieses Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht (c).
19a) Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht mehr Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, 1, im Folgenden: Dublin II-VO), weil der Kläger seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Mai 2013 gestellt hat (vgl. Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; sog. Dublin III-VO)).
20Der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte folgt aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO. Denn zwischenzeitlich ist die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO verstrichen. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert hat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme (Alt. 1) oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Art. 20 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO findet hier Anwendung, weil der Kläger– ausgehend von der Mitteilung der italienischen Behörden vom 7. März 2014, in der auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO Bezug genommen wird – auch in Italien einen Asylantrag gestellt hat, so dass ein Fall der Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 lit. c) bis e) und Art. 20 Dublin II-VO) vorliegt.
21Hat ein Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Klage gestellt und wird dieser Antrag abgelehnt, beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO erst mit der Wirksamkeit dieser Entscheidung, d.h. mit deren Zustellung zu laufen. Denn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage ist ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 2 Dublin II-VO, weil ein solcher Antrag seit Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 6. September 2013 (Art. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013) die Abschiebung des Klägers bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ausschließt.
22Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Minden, Urteil vom 19. März 2015- 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 5 B 634/14 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 10 L 553/14.A -, Abdruck S. 2 f. (jeweils zur Rechtlage nach der Dublin II-VO); VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2014 - Au 3 K 14.50135 -, juris Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 23 L 3127/14.A -, juris Rn. 6 ff. (jeweils zur Rechtlage nach der Dublin III-VO).
23Ob dies auch im vorliegenden Fall gilt, in dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Versäumung der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob auch der wegen Verfristung unzulässige Aussetzungsantrag die aufschiebende Wirkung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG auslöst.
24Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 K 1400/14.A -, juris Rn. 22.
25Selbst wenn man aber vorliegend zugunsten der Beklagten einmal unterstellt, auch in der hier gegebenen Fallkonstellation, in welcher der Aussetzungsantrag unzulässig ist, sei diesem Antrag aufschiebende Wirkung zugekommen
26- dies entspricht einer in der (älteren) Rechtsprechung zu § 80 Abs. 1 VwGO vertretenen Auffassung, vgl. dazu etwa Puttler, in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Auflage (2014), § 80 Rdnr. 31, m.w.N. -,
27wäre die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen. Unter der genannten Annahme, hätte die Überstellungsfrist nicht schon gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Alt. 1 Dublin II-VO mit der (ggf. nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO fingierten) Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat zu laufen begonnen.
28So aber z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014- 13 A 1347/14.A -, Asylmagazin 2014, 343 (juris Rn. 5 ff.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A -, juris Rn. 26; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 -, juris Rn. 5 ff.; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014- A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 58) -, allerdings mit der Einschränkung, dass der Lauf der Überstellungsfrist vom Eingang eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Zustellung einer ablehnenden Entscheidung mit der Folge gehemmt wird, dass sich die Überstellungsfrist entsprechend verlängert.
29Vielmehr hätte die Überstellungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses vom 9. Juli 2014 - 10 L 407/14.A -, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, begonnen. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für eine (weitergehende) Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO) vorliegen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass die sechsmonatige Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO (jedenfalls) im Januar 2015 mit der Folge ablief, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen ist.
30Dass die Italienische Republik nach Ablauf der Überstellungsfrist (erneut) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen (erneute) Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass Italien (konkludent) von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch gemacht hätte, indem sich die italienischen Behörden mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Überstellung des Klägers einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Fall noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte.
31b) Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt.
32Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 89 ff., und - 10 K 2658/14.A -, juris Rn. 63 ff., und vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Abdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 21 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rn. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 12 ff.; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59, mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 234.
33Diese Rechtsverletzung ergibt sich schon aus dem nationalen Recht, weil dem Kläger gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags durch die Beklagte zusteht und die Voraussetzungen, unter denen § 27a AsylVfG es der Beklagten erlaubt, von einer sachlichen Prüfung seines Asylantrags abzusehen, nicht vorliegen.
34Vgl. VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 92 f., und - 10 K 2658/14.A – juris Rn. 66 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 43.
35Das Unionsrecht steht der Anwendung des nationalen Rechts nicht entgegen. Denn Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO räumt Personen, die einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt haben, ebenfalls ein subjektives Recht darauf ein, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu berufen.
36Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 94 ff., und - 10 K 2658/14.A - juris Rn. 68 ff. (jeweils mit ausführlicher Begründung); VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 21 ff.; weitergehend (Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen begründen generell Rechte der betroffenen Asylbewerber) VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 47 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59) unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 25 ff.); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014- 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 234.
37Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
38- vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, ZAR 2014, 199 (juris) -
39ergibt sich nichts anderes. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage, ob Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO Personen, die einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt haben, ein subjektives Recht darauf einräumt, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu berufen, bisher nicht entschieden.
40Vgl. VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 125 ff., und - 10 K 2658/14.A – juris Rn. 99 ff. (jeweils mit ausführlicher Begründung); VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Januar 2015- 11 K 1640/14.A -, juris Rn. 26 ff. und vom 5. Februar 2015- 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 70 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - 1 K 500/14 -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 16; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 8 f.; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2.
41Dass sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, insbesondere nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
42Vgl. VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 136 ff., und - 10 K 2658/14.A – juris Rn. 110 ff. (jeweils mit ausführlicher Begründung); a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014- 13 K 8286/13.A -, juris (Rn. 83 ff.); VG Cottbus, Beschluss vom 3. März 2015 – 5 L 108/15.A –, juris (Rn. 19).
43c) Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht.
44Vgl. VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 141ff., und - 10 K 2658/14.A – juris Rn. 115 ff. (jeweils mit ausführlicher Begründung); sowie (nur zur Umdeutung) Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13a ZB 14.50071 -, juris Rn. 9; VG Regensburg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - RO 9 K 14.30217 -, juris Rn. 22 ff.; VG München, Gerichtsbescheid vom 26. November 2014- M 21 K 14.30334 -, Abdruck, S. 19 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 30092 -, juris Rn. 19 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. März 2015 - 1 A 156/15 -, juris Rn. 24 ff.
45II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist Italien nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter bereit ist, den Kläger wiederaufzunehmen (s.o.).
46C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.