Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2014 - 10 K 9026/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die am 00. März 1979 geborene Klägerin wurde aufgrund ihrer am 27. Februar 1998 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 17 Jahre Wehrdienst zu leisten, am 3. Juli 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten (SOA) ernannt. Sie wurde ab dem 2. April 1999 unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Medizin beurlaubt, das sie an der Universität Münster absolvierte und am 17. Mai 2005 mit der Ärztlichen Prüfung – Gesamtnote „gut“ – abschloss. Die Bezirksregierung Münster erteilte ihr am 30. Mai 2005 die Approbation als Ärztin. Während ihrer Beurlaubung zum Studium, die am 30. Mai 2005 endete, hatte sie Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) erhalten.
3Nachdem die Klägerin während ihres Studiums mehrfach – zuletzt zum Leutnant – befördert worden war, wurde sie am 31. Mai 2005 zum Stabsarzt ernannt und an das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz versetzt, wo sie bis zum 31. Juli 2007 zur klinischen Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin tätig war. Während dieser Zeit absolvierte sie mehrere Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin an einem Krankenhaus in Neuwied, einen Grundkurs Ultraschalldiagnostik an der Universität Leipzig und einen Sonderlehrgang Notfallmedizin an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München.
4Mit Bescheid vom 18. August 2005 setzte das Personalamt der Bundeswehr die Dienstzeit der Klägerin auf 17 Jahre fest und teilte ihr mit, dass ihre Dienstzeit mit Ablauf des 30. Juni 2015 endet. Am 3. Dezember 2007 wurde sie zum Oberstabsarzt ernannt.
5Mit Urkunde vom 1. Oktober 2008, ausgehändigt am 9. Oktober 2008, ernannte der Rektor der I. -I1. -Universität E. die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Infolge dessen war die Klägerin mit Ablauf des 8. Oktober 2008 nach § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der seinerzeit geltenden Fassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldfatin auf Zeit entlassen.
6Mit Schreiben vom 9. September 2009 wies das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin darauf hin, dass als Folge dieser Entlassung, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelte, sie nach § 56 Abs. 4 SG zur Erstattung des ihr gezahlten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr ihr mit, dass Fachausbildungskosten in Höhe von 16.588,57 Euro sowie Ausbildungsgeld in Höhe von 128.281,10 Euro ermittelt worden seien, gab ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme und bat sie um Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.
7Nachdem die Klägerin Einwendungen gegen die Höhe der Ausbildungskosten erhoben hatte, forderte das Personalamt der Bundeswehr sie mit Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 auf, das ihr als Sanitätsoffiziersanwärterin gewährte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 116.970,13 Euro zu erstatten, gewährte ihr eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen und setzte die monatliche Zahlungsrate auf 120,00 Euro sowie die Stundungszinsen auf jährlich 4 % fest. Zur Begründung führte das Personalamt aus: Der Klägerin sei während der Zeit ihrer Beurlaubung zum Studium Ausbildungsgeld in Höhe von – nach einer korrigierten Berechnung – insgesamt 124.572,32 Euro gezahlt worden. Außerdem habe sie im Verlauf ihrer militärischen Ausbildung verschiedene ärztliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen absolviert, nämlich die klinische Weiterbildung Innere Medizin im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz vom 31. Mai 2005 bis 31. Juli 2007, mehrere Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin, den Grundkurs Ultraschalldiagnostik und den Sonderlehrgang Notfallmedizin. Dabei handele es sich um Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, für die unmittelbare Kosten von 1.679,94 Euro und mittelbare Kosten von 4.908,63 Euro entstanden seien. Danach seien insgesamt Kosten in Höhe von 131.160,89 Euro zu erstatten. Im Rahmen der Härtefallprüfung werde hinsichtlich des Ausbildungsgeldes und der unmittelbaren Fachausbildungskosten eine Abdienquote von 11,24 % berücksichtigt, so dass sich der zu erstattende Betrag auf 116.970,13 Euro reduziere. Die Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung) diene ebenfalls der Vermeidung einer besonderen Härte, wobei die Höhe der monatlichen Teilzahlungsrate auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Klägerin und des pfändbaren Betrages nach Anlage 2 zu § 850 c Abs. 1 ZPO festgelegt worden sei.
8Gegen den Leistungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Die Vorschrift über die Erstattung des Ausbildungsgeldes (§ 56 Abs. 4 Satz 2 SG) sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz verstoße. Bei dem Ausbildungsgeld handele es sich um Alimentation, auf die der Sanitätsoffizier-Anwärter im Hinblick auf die auch während des Studiums bestehenden Dienstpflichten einen Anspruch habe. Insoweit unterscheide sich dessen Situation nicht wesentlich von derjenigen eines Zeitsoldaten, der an einer Bundeswehrhochschule studiere und während dieser Zeit besoldet werde. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen nicht vor, weil sie nicht auf ihren Antrag entlassen worden sei. Das Personalamt der Bundeswehr habe die Härteklausel (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG) fehlerhaft angewandt, weil es für die Rückzahlungsverpflichtung keine zeitliche Begrenzung vorgesehen und bei der Berechnung der Abdienquote Weiterbildungszeiten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Auch hätten die Umstände, die für ihr Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis maßgeblich gewesen seien, in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Der Dienstherr habe seine Zusage, ihr eine Qualifizierung in der Fachrichtung Innere Medizin zu ermöglichen, nicht eingehalten. Außerdem habe sie sich nicht in der Lage gesehen, unter den Bedingungen des Dienstes in der Bundeswehr eine Familie zu gründen. Seit ihrem Eintritt in die Bundeswehr habe sich deren Auftrag grundlegend verändert; diese müsse zunehmend Auslandseinsätze in kriegsähnlichen Situationen leisten. Die Soldaten, die an solchen belastenden Einsätzen teilnähmen, erhielten anschließend nicht die erforderliche Fürsorge und Unterstützung. Auch vor diesem Hintergrund habe sie inzwischen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt. Da sie das ihr gewährte Ausbildungsgeld versteuert habe, dürfe allenfalls der Nettobetrag zurückgefordert werden; der Leistungsbescheid gehe jedoch vom Bruttobetrag aus. Für die Rückforderung von Weiterbildungskosten fehle es an einer Rechtsgrundlage.
9Das Personalamt der Bundeswehr wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen vor, da die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. als Entlassung auf eigenen Antrag gelte. Es sei auch kein Verfassungsverstoß darin zu sehen, dass § 56 Abs. 4 Satz 2 SG dem Dienstherrn die Möglichkeit gebe, Ausbildungsgeld, das er Sanitätsoffizier-Anwärtern einzig und allein deshalb zahle, weil diese sich verpflichteten, der Bundeswehr nach Abschluss des Studiums mit ihrem Fachwissen für die eingegangene Verpflichtungszeit zur Verfügung zu stehen, zurückzuverlangen, wenn der betroffene Zeitsoldat dieser Verpflichtung in einer ihm zurechenbaren Weise nicht nachkomme. Die Verfassung gebiete nicht, dem vorzeitig ausgeschiedenen Zeitsoldaten neben dem vom Dienstherrn finanzierten, außerhalb der Bundeswehr nutzbaren Medizinstudium auch noch einen Teil des erhaltenen Ausbildungsgeldes zu belassen. Die Verpflichtung zur Erstattung des Ausbildungsgeldes verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit, die an einer Bundeswehrhochschule studierten und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt seien, studierten Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität und seien für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt. Abgesehen davon, dass eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung nur in den Fällen einer Entlassung aus Gewissensgründen in Betracht komme, sei hier nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Erstattungspflicht eine wirtschaftliche Knebelung auf unabsehbare Zeit drohe. Die Abdienquote sei korrekt ermittelt worden. Bei den von der Klägerin nach Beendigung des Studiums absolvierten Aus- bzw. Weiterbildungen handele es sich um Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 SG, während deren Dauer sie das absolvierte Studium nicht habe abdienen können. Die von der Klägerin angeführten Umstände ihres Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis seien unbeachtlich, weil sie die Bundeswehr offiziell aufgrund ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorzeitig verlassen habe. Dass ihre Karriereerwartungen möglicherweise enttäuscht worden seien, führe ebenso wenig zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages wie ihre etwaige Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Bei der Berechnung dieses Betrages sei zu Recht das Bruttoausbildungsgeld in Ansatz gebracht worden.
10Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor: Die ärztliche Weiterbildung sei keine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, weil es an praktischen und theoretischen Unterweisungen fehle, sondern die Tätigkeit der eines normalen Krankenhausarztes entspreche, so dass die Stabsärzte während der klinischen Weiterbildung voll verwendbar seien; jedenfalls hemme die ärztliche Weiterbildung nicht das Abdienen. Die angesetzten Kosten für den Kurs Notfallmedizin seien unverhältnismäßig höher als bei einer zivilen Ausbildungsstelle. Eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 116.970,13 Euro führe zu einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung, da bei einer monatlichen Rate von 120,00 Euro allein die Hauptforderung über einen Zeitraum von mehr als 81 Jahren zu bedienen sei. Hinzu komme, dass sich durch die Verzinslichstellung der Hauptforderung eine Zinsforderung von ca. 185.000,00 Euro ergebe. Die Höhe der monatlichen Rate sei ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, da die von ihr geleisteten Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Sie sei durch Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 28. Februar 2012 als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden, weshalb sie ohnehin zu entlassen gewesen wäre; diese Tatsache sei zudem im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte zu berücksichtigen.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Personalakten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
19Der angefochtene Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Er findet seine rechtliche Grundlage in § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) – SG 1995 –, der hier gemäß § 97 Abs. 1 SG n.F. Anwendung findet, da die Klägerin ihr Medizinstudium vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) begonnen hat.
21Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß Satz 2 Nr. 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist.
22Die zuletzt genannte Vorschrift bildet die Grundlage für die im Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 enthaltene Aufforderung der Klägerin, das Ausbildungsgeld, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin während ihres Studiums nach § 30 Abs. 2 SG gewährt worden ist, zu erstatten. Denn ihre durch die Ernennung zur Akademischen Rätin am 9. Oktober 2008 kraft Gesetzes eingetretene Entlassung aus dem Soldatenverhältnis gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F.).
23Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 verfassungsgemäß.
24Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG, und zwar ungeachtet der Frage, inwieweit die Grundsätze aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Zeitsoldaten Anwendung finden. Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Für die dadurch entstehende „Schieflage“ schafft § 56 Abs. 4 SG einen billigen Ausgleich.
25Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, juris, Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3.
26Soweit die Klägerin meint, der Dienstherr enthalte dem Soldaten mit dem auf das Ausbildungsgeld bezogenen Erstattungsbegehren rückwirkend eine ihm zustehende Alimentierung vor, blendet sie aus, dass der Sanitätsoffiziersanwärter während des Studiums unter Fortfall von Geld- und Sachbezügen vom militärischen Dienst befreit war. Dem in diesem Zeitraum gewährten und später zurückgeforderten Ausbildungsgeld kommt daher keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zu; es stellt sich als besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leistet, um den Soldaten im künftigen Dienst bedarfsgerecht einzusetzen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr – wie etwa bei einem Stipendium – gewisse Vorgaben aufstellt, um einen ordnungsgemäßen Studienablauf und -erfolg sicherzustellen.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 10 des Abdrucks.
28Die festgesetzte Erstattung verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffiziersanwärtern gegenüber Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eine (akademische) Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Kosten der Ausbildung erstatten müssen, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, die die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert hat, war der Sanitätsoffiziersanwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat freigestellt.
29Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, und VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, jeweils a.a.O.
30Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss die Klägerin das ihr gewährte Ausbildungsgeld erstatten, und zwar den Bruttobetrag. Die Beklagte hat den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Dementsprechend wird auch bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Diese rechtliche Bewertung ist auch für die Klägerin nicht unbillig. Sie hat die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen.
31Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, S. 97 (115 ff.).
32Die im Leistungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der mittelbaren und unmittelbaren Kosten, die der Beklagten dadurch entstanden sind, dass die Klägerin die klinische Weiterbildung Innere Medizin im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz, mehrere Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin, den Grundkurs Ultraschalldiagnostik und den Sonderlehrgang Notfallmedizin absolviert hat, ist nach Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 gerechtfertigt.
33Vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift (neben Satz 2) auf ehemalige Sanitätsoffiziersanwärter: VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 11 des Abdrucks.
34Die klinische Weiterbildung, die Notarzteinsätze und die Lehrgänge stellen Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 dar.
35Unter Fachausbildung ist eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel zu verstehen. Sie wird in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal vermittelt und führt – sei es durch Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es demnach, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Die Fachausbildung kann aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen.
36Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, juris, Rn. 29, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG.
37Hiervon ausgehend erweist sich insbesondere auch die Verwendung der Klägerin in der Abteilung Innere Medizin des Bundeswehrzentralkrankenhauses in Koblenz im Zeitraum vom 31. Mai 2005 bis 31. Juli 2007 als Fachausbildung. Die dabei erfolgte Weiterbildung war geeignet, zu der von der Klägerin damals angestrebten Facharztausbildung beizutragen, auch wenn ihrem Antrag, ihr statt der vorgesehenen Weiterbildung im Fachgebiet Innere und Allgemeinmedizin eine Weiterbildung im Fachgebiet Innere Medizin zu ermöglichen, nicht entsprochen worden ist. Ihr sind während ihrer Tätigkeit im Bundeswehrzentralkrankenhaus fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden, die sie befähigen sollten, die für sie vorgesehene Funktion als Truppenärztin zu übernehmen. Dass die Zeit der klinischen Weiterbildung in eine Berufstätigkeit (als Stationsärztin) eingebettet war, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, steht der Berücksichtigung als Fachausbildung nicht entgegen, da die Weiterbildungszwecke die Verwendung bestimmt haben, die Klägerin also nicht uneingeschränkt für eine militärische Verwendung zur Verfügung stand.
38Vgl. hierzu ausführlich Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, a.a.O., Rn. 35-37.
39Ohne Bedeutung für die Qualifizierung des genannten Zeitraums als Fachausbildung ist auch die Tatsache, dass die Klägerin nur im Falle einer Verlängerung ihrer Mindestverpflichtungszeit von siebzehn Jahren eine vollständige Facharztweiterbildung erlangt hätte. Für die Einstufung als Fachausbildung i. S. d. § 56 Abs. 4 SG kommt es im Falle der Klägerin entscheidend darauf an, ob ihr in ihrer Zeit im Bundeswehrzentralkrankenhaus über den im Studium erlangten Kenntnis- und Befähigungsstand hinaus weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt worden sind. Dies steht für das Gericht unter Berücksichtigung der ihr für diesen Zeitraum erteilten Zeugnisse außer Zweifel. Der soldatenrechtliche Begriff der „Fachausbildung“ setzt hingegen nicht voraus, dass der Soldat bereits durch die Fachausbildung eine Berechtigung erlangt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist
40Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 32.
41Darüber hinaus fallen auch die Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin, der Grundkurs Ultraschalldiagnostik und der Sonderlehrgang Notfallmedizin unter den Begriff der Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995, da die Klägerin auch durch diese Weiterbildungen zusätzliche Befähigungen erlangt hat.
42Den von der Klägerin danach zu erstattenden Betrag von 131.160,89 Euro (Ausbildungsgeld i.H.v. 124.572,32 Euro zuzüglich Fachausbildungskosten i.H.v. 6.588,57 Euro), gegen dessen Ermittlung die Klägerin keine Einwände erhoben hat, hat die Beklagte auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, wonach auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde, unter Berücksichtigung der sogenannten Abdienquote auf 116.970,13 Euro reduziert. Die Berechnung dieser Abdienquote durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat sie die Abdienzeit nicht ermessensfehlerhaft zu gering angesetzt.
43Im Hinblick auf das Übermaßverbot berücksichtigt die Beklagte nach ihren Bemessungsgrundsätzen die Zeit, die der Soldat nach Abschluss der Ausbildung bzw. der Fachausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch uneingeschränkt zur militärischen Verwendung zur Verfügung gestanden hat (sog. Abdienzeit), als Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und gewährt auf die unmittelbaren Ausbildungskosten einen Teilverzicht, der sich der Höhe nach an dem Verhältnis zwischen der Stehzeitverpflichtung, d.h. der Zeit, die der Soldat nach Beendigung der Ausbildung noch hätte ableisten müssen, und der Abdienzeit bestimmt. Weitere Ausbildungen bzw. Fachausbildungen (im Sinne der oben wiedergegebenen Definition) unterbrechen die Abdienzeit. Diese Verwaltungspraxis, die im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung einen sachgerechten Ausgleich bietet zwischen den Interessen der Bundeswehr, die dahin gehen, Soldaten, die eine teure und langwierige Ausbildung genossen haben, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine geordnete Personalvorsorge möglichst lange zu halten, und den Interessen des Soldaten an einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nur diejenigen Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt, in denen der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildungen der Bundeswehr uneingeschränkt, d.h. frei von irgendwelchen Ausbildungszwecken, die die Verwendungsmöglichkeiten beschränken, zur Verfügung gestanden hat.
44Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 15 f. des Abdrucks, m.w.N. zur Rechtsprechung.
45Wenngleich die Klägerin als Assistenzärztin in den Dienstbetrieb des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz eingebettet war, hat sie in diesem Zeitraum die durch ihr Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beklagten nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Vielmehr hat sie sich im Rahmen einer geordneten Fachausbildung weitergebildet, mag sie dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben. Dies schließt eine Berücksichtigung als „Abdienzeit“ aus.
46Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 37; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, a.a.O., Rn. 37.
47Zu einem über die Berücksichtigung einer Abdienquote von 11,24 % hinausgehenden Verzicht auf die Erstattung ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet.
48Das gilt zunächst im Hinblick auf die Kosten des an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München absolvierten Sonderlehrgangs Notfallmedizin in Höhe von 1.375,94 Euro. Das Gericht folgt insoweit nicht der Argumentation der Klägerin, eine vergleichbare Ausbildung an einer zivilen Ausbildungsstätte werde deutlich günstiger angeboten (z.B. vom DRK in E. für 735,00 Euro), so dass die Erstattung der von der Beklagten aufgewendeten Ausbildungskosten eine besondere Härte bedeuten würde. Denn die Ausbildung an der Sanitätsakademie der Bundeswehr dauerte 19 Tage, während die Ausbildung im DRK-Bildungszentrum nur 8 Tage dauert, was die Annahme nahelegt, dass die Ausbildung bei der Bundeswehr umfassender ist, insbesondere einen spezifisch militärischen Teil umfasst, es also an der Vergleichbarkeit der Ausbildungen fehlt.
49Die Beklagte war auch nicht zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer verpflichtet. Wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, trifft den Soldaten auf Zeit, der entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung den Dienst bei der Bundeswehr auf eigene Initiative vorzeitig beendet, grundsätzlich die Pflicht, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Räumt ihm die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – wie hier – Ratenzahlungen ein, darf die Zahlungspflicht zwar grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 (juris, Rn. 24).
51Bei der Berechnung der voraussichtlichen Dauer der Zahlungspflicht darf jedoch nicht von der im Leistungsbescheid festgesetzten Höhe der Monatsrate ausgegangen werden, wenn diese darauf beruht, dass der ehemalige Soldat im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ein vergleichsweise niedriges Einkommen erzielte, das sich im weiteren Verlauf seines Berufslebens aller Voraussicht nach deutlich erhöhen wird. So liegt der Fall hier. Bei Erlass des Leistungsbescheides vom 3. Februar 2011 war die Arbeitszeit der Klägerin im Universitätsklinikum E. mit Rücksicht auf die Betreuung ihres Kindes auf die Hälfte reduziert, so dass auch ihre Bezüge entsprechend verringert waren. Nach der Lebenserfahrung wird die Klägerin mit zunehmendem Alter und abnehmender Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder ihre Arbeitszeit wieder aufstocken, wahrscheinlich sogar früher oder später auf 100 %. Dann wird sie in der Lage sein, eine deutlich höhere Monatsrate zu zahlen als die festgesetzten 120,00 Euro. Bei einer Monatsrate von beispielsweise 700,00 Euro wäre die Rückzahlungsverpflichtung in 14 Jahren erfüllt. Da die Klägerin erst 35 Jahre alt ist und noch über 30 Berufsjahre vor sich hat, steht nicht zu erwarten, dass sie bis an das Ende ihres Berufslebens mit der Abzahlungspflicht belastet sein wird, zumal weitere Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beruflicher Aufstieg, evtl. Selbständigkeit) oder ein finanzieller Beitrag des Ehemannes nicht unrealistisch erscheinen.
52Die Umstände, die die Klägerin nach ihren Angaben zum Verlassen der Bundeswehr veranlasst haben, führen ebenfalls nicht zur Annahme einer besonderen Härte, die die Beklagte dazu zwingt, von der Forderung teilweise abzurücken. Ein dazu erforderlicher atypischer Ausnahmefall ergibt sich weder aus dem Hinweis auf allgemeine Verhältnisse in der Bundeswehr und zunehmende (kriegsähnliche) Auslandseinsätze, mit denen die Klägerin rechnen musste, noch aus dem Vortrag, sie habe sich in ihrer Erwartung enttäuscht gesehen, während der Verpflichtungszeit den Facharzt abzuschließen. Verbindliche Zusagen, die eine solche Hoffnung als berechtigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil beschränkt die Beklagte in der Regel bei der an ein Medizinstudium anschließenden Verwendungsplanung die Weiterbildungszeit auf drei Jahre. Hierauf ist die Klägerin in einem Informationsschreiben hingewiesen worden. Auch das von ihr vorgelegte Merkblatt „Laufbahn der Sanitätsoffiziere“ enthält keine rechtsverbindliche Zusage, dass alle Sanitätsoffiziere innerhalb der 17-jährigen Verpflichtungszeit die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abschließen können. Es begründet auch keine besondere Härte, dass dem Wunsch der Klägerin, in das Fachgebiet Innere Medizin zu wechseln, nicht Rechnung getragen worden ist; denn die Weiterbildungswünsche der Sanitätsoffiziere müssen mit der Planung und dem Bedarf der Bundeswehr in Einklang gebracht werden. Dass Zeitsoldaten häufig versetzt und gegebenenfalls auch kurzfristig abkommandiert werden, worunter das Familienleben leiden mag, war der Klägerin bei Eintritt in die Bundeswehr bekannt; wenn sie sich durch diese äußeren Bedingungen des Wehrdienstes an einer Familiengründung gehindert sah, handelt es sich dabei um eine subjektive Einschätzung, nicht jedoch um eine objektive Unvereinbarkeit.
53Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass sich bei der Klägerin im Laufe ihrer Dienstzeit moralisch-ethische Bedenken gegen den Dienst als Sanitätsoffizier entwickelt haben und sie im Januar 2012 – also mehr als 3 Jahre nach ihrer Entlassung aus dem Dienst als Zeitsoldat – einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt hat, dem wenig später entsprochen worden ist. Zwar stellt die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Denn ein Zeitsoldat, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, befindet sich in einer Zwangslage. Einerseits kann er der Erstattungsverpflichtung entgehen, indem er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und damit im Wehrdienstverhältnis verbleibt. Andererseits müsste er in diesem Fall seinem Gewissen zuwider handeln. Diese Zwangslage, der er sich nicht entziehen kann, stellt eine besondere Härte dar.
54So BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 (juris, Rn. 16).
55Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Bundeswehr in einer solchen Zwangslage befunden hat. Sie hat für ihren Entschluss, ihren soldatischen Dienst vorzeitig zu beenden, ein ganzes Bündel von Gründen angeführt, unter anderem – wie oben dargelegt – angeblich nicht eingehaltene Zusagen des Dienstherrn betreffend ihre Facharztweiterbildung, den veränderten Auftrag der Bundeswehr und die Schwierigkeiten hinsichtlich der Familiengründung. Daneben hat sie auch moralisch-ethische Bedenken geltend gemacht, aber nicht dargetan, dass sie eine Fortsetzung des Dienstes als Sanitätsoffizier mit ihrem Gewissen unter keinen Umständen habe vereinbaren können. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sie schon im Jahr 2008 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hätte, wenn diese Möglichkeit seinerzeit für Zeitsoldaten im Sanitätsdienst bestanden hätte bzw. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis anerkannt worden wäre.
56Die der Klägerin eingeräumte Ratenzahlung ist ebenfalls nicht zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft. Da die Ratenzahlung ausdrücklich zur Vermeidung einer besonderen Härte „durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Betrages“ in der Gesamthöhe eingeräumt wurde, hat die Beklagte insoweit ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ausgeübt. Die insoweit angestellten Erwägungen halten gerichtlicher Kontrolle stand (§ 114 VwGO). Der gegen die Höhe der Rate vorgebrachte Einwand der Klägerin, sie bediene Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren Beiträge nicht pfändbar seien, greift – abgesehen davon, dass diese Beiträge den Rahmen des Üblichen sprengen – auch deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Rate den von ihr ermittelten pfändbaren Betrag noch um 30 % gekürzt hat. Aus dem gleichen Grund führt der Umstand, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012 höhere Pfändungsfreigrenzen galten als die im Leistungsbescheid vom 3. Februar 2011 zugrunde gelegten (vgl. Anlage zu § 850 c ZPO), nicht zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Ratenhöhe, zumal das Ermessen der Beklagten nicht zwingend dahin gebunden ist, die jeweils aktuelle Pfändungstabelle anzuwenden.
57Die Geltendmachung von Stundungszinsen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, können in Fällen der vorliegenden Art Stundungszinsen unmittelbar auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 erhoben werden.
58Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, NWVBl. 1997, S. 272 (274), und vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 64-66; ebenso VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 18 des Abdrucks.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
61Beschluss:
62Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 116.970,13 Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2014 - 10 K 9026/12
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(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.