Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Jan. 2019 - 10 K 8099/16
Gericht
Tenor
Der Gebührenbescheid des Standesamtes der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der eine sog. Erbenermittlung betreibt, ließ mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 durch sein C. Büro bei der Beklagten die Ausstellung einer „beglaubigten Kopie des Familienbuchs von b. h. X. und l. v. I. geheiratet am 20.02.1960 in e. “ beantragen.
3Mit Schreiben vom 18. März 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Eheschließung X. / I. trotz mehrfacher Suche im Standesamt E. nicht habe ermittelt werden können und für diesen Aufwand eine Suchgebühr in Höhe von 17,- Euro anfalle.
4Mit Bescheid vom 7. April 2016 erhob die Beklagte die vorgenannte Suchgebühr in Höhe von 17,- Euro. Diesem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
5Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Einwendungen erhoben hatte, setzte die Beklagte die Suchgebühr (nochmals) mit Bescheid vom 20. Juni 2016 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung fest. Zur Begründung heißt es, weder unter den genannten Namen noch unter dem genannten Datum habe eine Eheschließung ermittelt werden können. 1960 habe es 9 Standesämter in E. gegeben. In keinem davon sei am 20. Februar 1960 eine Ehe geschlossen worden. Es existiere auch kein Familienbuch mit dem Kennzeichen X. /I. oder I. /X. . Möglicherweise hätten die Betroffenen in einer anderen Stadt oder in einem Konsulat geheiratet oder das angegebene Heiratsdatum sei falsch. Der Gebührentatbestand ergebe sich aus dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) sowie Tarifstelle 5b.4.9 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT; Anlage zur AVwGebO NRW). Da nur ein Jahrgang durchsucht worden sei, sei lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 17,- Euro erhoben worden.
6Gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 hat der Kläger am 11. Juli 2016 Klage erhoben.
7Zur Begründung seiner Klage verweist er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 2. Oktober 2000 – 1 A 83.99 – und das nachgehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –. Diese zu § 68 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) alter Fassung (a.F.) ergangenen Entscheidungen seien auch auf das nordrhein-westfälische Landesrecht zu übertragen. Er habe zur Eheschließung genaue Angaben gemacht. Wenn mit diesen Angaben kein Eintrag zu ermitteln sei, sei ihm dies mitzuteilen. Er habe nie beantragt, weitere Suchvorgänge durchzuführen. Der Gebührentatbestand der Tarifstelle 5b.4.9 AGT setze einen Aufwand voraus, der durch das Fehlen von Angaben erforderlich werde, z.B. wenn das genaue Datum nicht angegeben werden könne, aber ein Zeitraum („von … bis…“), so dass in diesem Zeitraum gesucht werden muss. Ein solcher zusätzlicher Aufwand sei hier bei ordnungsgemäßer Behandlung der Anfrage nicht gegeben. Im Übrigen müsse für die Beantwortung jeder Anfrage im Personenstandswesen der betreffende Eintrag zunächst gesucht werden. Die Argumentation der Beklagten würde bedeuten, dass bei jeder Anfrage eine Suchgebühr berechnet werden müsste.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Gebührenbescheid des Standesamtes der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie macht geltend: Von 1958 bis 2008 seien nach damaligem Recht für Eheschließungen in E. Familienbücher geführt worden. Sie habe in der Familienbuchkartei weder zu X. /I. noch zu I. /X. ein Familienbuch gefunden. Sie habe auch in ihrer Abgabekartei keinen Eintrag darüber gefunden, dass das Familienbuch an ein anderes Standesamt abgegeben worden sei. Auch in den Namensverzeichnissen der damaligen 9 Standesämter habe sie erfolglos nach den genannten Familiennamen und dem Datum der Eheschließung gesucht. Hierbei habe sie auch alternative Namensschreibweisen wie z.B. „X1. “ geprüft. Zuletzt habe sie durch eine Suche im Heiratsregister festgestellt, dass am genannten Datum in keinem der damaligen 9 Standesämter eine Eheschließung stattgefunden habe. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Zwar seien Angaben gemacht worden. Es sei aber auszuschließen, dass diese richtig seien, da sonst die Eheschließung zu ermitteln gewesen wäre. Wenn bereits fehlende Angaben den Gebührentatbestand der Tarifstelle 5b.4.9 AGT auslösen würden, müssten erst recht gänzlich falsche Angaben zu einer Gebühr führen. Dieses Ergebnis werde durch einen Umkehrschluss zu § 15 GebG NRW gestützt, denn hier habe eine Amtshandlung bereits begonnen und nur durch die Suche nach dem Familienbuch habe das Standesamt feststellen können, dass es für die Anfrage nicht zuständig sei. Die vom Kläger in Bezug genommenen Urteile seien auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, da anders als hier die einzige fehlende Angabe die Nennung des damaligen Standesamtes gewesen sei.
13Mit Schriftsätzen vom 12. und 18. September 2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die Klage hat Erfolg.
18Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie am 11. Juli 2016 fristgemäß erhoben worden. Der Bescheid des Standesamts der Beklagten vom 7. April 2016 konnte nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf setzen, sondern nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn diesem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Nach Bekanntgabe des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides vom 20. Juni 2016 ist die Klage binnen Monatsfrist erhoben worden.
19Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Standesamts der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Als Rechtsgrundlage dieses Bescheides kommen nur §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO NRW sowie die – seit Beendigung der Amtshandlung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW) im März 2016 nicht geänderte – Tarifstelle 5b.4.9 AGT in Betracht.
21Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 5b.4.9 AGT sind nicht erfüllt. Nach dieser Tarifstelle wird für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 17 bis 66 Euro erhoben. Ein Aufsuchen im Sinne dieser Tarifstelle, für das notwendige Angaben nicht gemacht werden können (bzw. konnten), ist nicht gegeben.
22Dieses Tatbestandsmerkmal ist zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt erfüllt, dass der Kläger das genaue Standesamt im Gebiet der Stadt E. , vor dem im Jahr 1960 die betreffende Ehe geschlossen worden sein soll, nicht angegeben hat. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Angabe des damaligen Standesamts für die Ermittlung des Familienbuchs nicht erforderlich gewesen sei (erster Absatz auf der zweiten Seite der Klageerwiderung vom 11. August 2016). Abgesehen davon folgt das Gericht der Rechtsprechung des
23VG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2000 – 1 A 83.99 –, juris (Leitsätze), und des OVG Berlin, Urteil vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –, juris,
24wonach die Benennung eines in dem jetzigen Standesamtsbezirk aufgegangenen früheren Standesamtsbezirks, in dessen räumlichen Zuständigkeitsbereich seinerzeit der Urkundeneintrag vorgenommen worden ist, nicht gefordert werden kann. Dass diese Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 Nr. 15 PStV a.F. ergangen ist, dessen Wortlaut zudem in gewissen Umfang von der Tarifstelle 5b.4.9 AGT abweicht, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn die für die vorgenannte Auslegung angeführten – überzeugenden – Argumente knüpfen nicht lediglich an den Wortlaut des § 68 Abs. 1 Nr. 15 PStV a.F.an. Dies gilt z.B. für das Argument, dass nur die vorgenannte Auslegung hinreichend die gebotene Unterscheidung zwischen dem Bereich der dem Staat übertragenen Organisationsgewalt auf der einen Seite und den dem auskunftssuchenden Bürger zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten und zumutbaren Nachforschungsbemühungen auf der anderen Seite berücksichtige. Dem schließt sich auch das erkennende Gericht an.
25Vgl. zum Vorstehenden insb. OVG Berlin, Urteil vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –, juris Rn. 14.
26Ein Aufsuchen im Sinne der Tarifstelle 5b.4.9 AGT, für das notwendige Angaben nicht gemacht werden können, kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil der Kläger zwar hinsichtlich Datum und Art (Eheschließung) des Personenstandsfalls, Name der beteiligten Personen und (heutigem) Standesamtsbezirk zwar präzise und vollständige, aber offenbar unzutreffende Angaben gemacht hat, die nicht zum Auffinden eines entsprechenden Eintrags geführt haben. Soweit die Beklagte die Tarifstelle 5b.4.9 AGT dahin auslegt, dass sie nicht nur bei gänzlich fehlenden (oder ggf. ungenauen,
27vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2000 – 1 A 83.99 –, Seite 7 des Urteilsabdrucks),
28sondern erst recht auch bei falschen Angaben anwendbar sein müsse, folgt das Gericht ihr nicht.
29Es ist bereits fraglich, ob der Wortlaut der Tarifstelle 5b.4.9 AGT Raum für eine solche Auslegung lässt. Diese Frage muss jedoch nicht abschließend beantwortet werden, denn gegen die von der Beklagten bevorzugte Auslegung, wonach der Tatbestand der Tarifstelle 5b.4.9 AGT auch bei vollständigen und präzisen, wenngleich falschen Angaben erfüllt sein kann, sprechen entscheidend jedenfalls gesetzessystematische Gründe und der Wille des Verordnungsgebers. Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Beantwortung jeder Anfrage im Personenstandswesen ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, ein gewisser Suchaufwand erforderlich. Der Wortlaut der Tarifstelle 5b.4.9 AGT lässt ohne Weiteres zu, von einem „Suchen eines Eintrags oder Vorgangs“ z.B. dann auszugehen, wenn sich ein Bürger mit der Bitte um Auskunft aus dem – spätestens seit dem 31. Dezember 2013 elektronisch zu führenden, §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 75 Satz 1 PStG – Personenstandsregister an das Standesamt wendet (vgl. Tarifstelle 5b.4.7 AGT). Eine Auslegung der Tarifstelle 5b.4.9 AGT, wonach nicht nur fehlende (oder ggf. ungenaue), sondern auch falsche Angaben eine Gebührenpflicht begründen, würde zu einer Suchgebühr in Höhe von mindestens 17,- Euro auch dann führen, wenn sich der Suchaufwand des Standesamtes auf das bloße Eingeben vollständiger und präziser – wenngleich falscher – Daten in eine elektronische Suchmaske beschränkt. Trotz ihrer Dauer von nur wenigen Augenblicken hätte eine solche Suche eine höhere Gebühr (mindestens 17,- Euro) zur Folge als die aufgrund einer erfolgreichen Suche erteilte Registerauskunft (6,- Euro, Tarifstelle 5b.4.7 AGT) oder Erteilung einer Personenstandsurkunde (10,- Euro, Tarifstelle 6b.4.5 AGT). Ein solches Ergebnis kann nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen. Dies wird z.B. auch durch § 15 Abs. 2 Halbs. 1 GebG NRW gestützt, wonach sich eine vorgesehene Gebühr unter anderem dann um ein Viertel reduziert, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Zwar entsteht auch in diesen Fällen ein Verwaltungsaufwand, der durchaus mit demjenigen bei stattgebenden Entscheidungen vergleichbar sein kann, doch ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW) – wenn überhaupt gegeben – erheblich geringer als bei positiven Entscheidungen und deshalb sogar nur eine niedrigere Gebühr als bei letzteren zu erheben.
30Vgl. Weißauer/Lenders, GebG NRW, § 15, S. 126 (Stand: Mai 2011).
31Die Möglichkeit, dass eines der vorstehend beschriebenen Ergebnisse eintritt, lässt sich auch nicht durch eine teleologische Reduktion der Tarifstelle 5b.4.9 AGT ausschließen, etwa in dem Sinne, dass nicht jeder – ggf. auch nur elektronische – Suchvorgang, sondern nur ein solcher mit einem gewissen Aufwand eine Suchgebühr rechtfertigt. Denn der Verordnungsgeber hat sich bewusst gegen die Regelung eines entsprechenden, einschränkenden Tatbestandsmerkmals entschieden. Die Erhebung einer Suchgebühr war ursprünglich in § 68 Abs. 1 Nr. 14 der Personenstandsverordnung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I, S. 377) geregelt. Nach dieser Bestimmung war eine Gebühr in Höhe von 5,- DM zu erheben „für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist.“ Durch Art. 1 Nr. 29 Buchstaben a) ee) und gg) der 15. Verordnung zur Änderung Personenstandsverordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1138) wurde die Suchgebühr in § 68 Abs. 1 Nr. 15 der Personenstandsverordnung geregelt und die Wendung „und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist 30,--“ durch „je nach Aufwand 30,-- bis 100,--“ ersetzt. Der Verordnungsgeber hatte damit entschieden, dass ein besonderer Arbeitsaufwand kein Tatbestandsmerkmal mehr ist, sondern der für die Bearbeitung eines Antrags erforderliche Aufwand erst auf der Rechtsfolgenseite für die Festsetzung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens Bedeutung hat.
32Vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –, juris Rn. 13.
33An dieser Systematik des § 68 Abs. 1 Nr. 15 PStV a.F. hat sich bis zum 1. Januar 2009, als die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 (BGBl. I, S. 2263) in Kraft trat (§ 75 Nr. 1), die keine Gebührenregelungen mehr enthielt, nichts geändert. Diese Systematik hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber, als er die Tarifstelle 5.b.4.9 AGT mit der 12. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 18. November 2008 (GVBl., S. 690) eingeführt hat, in das Landesrecht übernommen und sich damit der bewussten Entscheidung, den Aufwand des Standesamtes nicht auf der Tatbestands-, sondern erst auf der Rechtsfolgenseite des Suchgebührentatbestandes zu berücksichtigen, angeschlossen.
34Das Vorbringen der Beklagten, ein Umkehrschluss zu § 15 GebG NRW stütze die von ihr bevorzugte Auslegung der Tarifstelle 5.b.4.9 AGT, bleibt ohne Erfolg. Zunächst gibt die Beklagte § 15 GebG NRW ungenau wieder, wenn sie vorträgt: „Danach fällt keine Gebühr an, wenn noch keine Amtshandlung begonnen wurde und wegen Unzuständigkeit verwiesen wird“ (Bl. 27 der Gerichtsakte). § 15 GebG NRW hat jedoch, soweit die Beklagte auf ihn abzielt, folgenden Wortlaut: „Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt …, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel“, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Halbs. 1 GebG NRW. Soweit die Beklagte die Entstehung einer Suchgebühr damit zu begründen versucht, dass eine Amtshandlung hier schon begonnen habe, folgt das Gericht ihr nicht. Der vorgenannte Wortlaut des § 15 Abs. 1 und 2 GebG NRW gibt für einen entsprechenden Umkehrschluss nichts her. Die Absätze 1 und 2 des § 15 GebG NRW enthalten Regelungen für bestimmte Fälle dem Grunde nach bestehender Gebührenschulden.
35Vgl. Weißauer/Lenders, GebG NRW, § 15, S. 126 (Stand: Juni 2010) und § 15 Abs. 2 Halbs. 1 GebG NRW („vorgesehene Gebühr“).
36Ergibt aber – wie hier – eine Auslegung des in Betracht kommenden Gebührentatbestandes, dass für die betreffende Amtshandlung eine Gebührenschuld von vornherein nicht entstanden ist, vermag auch § 15 GebG NRW daran nichts zu ändern.
37Das Vorbringen der Beklagten, nur durch die Suche nach dem Familienbuch habe das Standesamt feststellen können, dass es für die Anfrage nicht zuständig sei, führt nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Würde sie die Entscheidung des Standesamtes so verstehen, dass die Anfrage des Klägers mangels Zuständigkeit abgelehnt worden sei, so hätte § 15 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW einer Gebührenerhebung entgegengestanden.
38Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich ein, die vom Kläger in Bezug genommenen Urteile seien auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Denn für die vorstehende Auslegung der Tarifstelle 5b.4.9 AGT im Hinblick auf die Rechtsfolgen falscher Angaben war diese Rechtsprechung von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus trifft es nicht zu, wenn die Beklagte vorträgt, im betreffenden Fall habe einzig die Angabe des früheren Standesamtsbezirks gefehlt und dem Standesamt sei es möglich gewesen, mit den vorhandenen Informationen den entsprechenden Eintrag zu finden. Das Standesamt Reinickendorf konnte den Eintrag, mit dessen Suche es die Festsetzung einer Suchgebühr begründet hatte, nicht finden.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
43Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
44Die Berufung ist nur zuzulassen,
451. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
462. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
473. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
484. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
495. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
50Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
51Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
52Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
53Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
54Beschluss:
55Der Streitwert wird auf 17,- Euro festgesetzt.
56Gründe:
57Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
58Rechtsmittelbelehrung:
59Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
60Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
61Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
63Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
64War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- 1.
ein Eheregister (§ 15), - 2.
ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), - 3.
ein Geburtenregister (§ 21), - 4.
ein Sterberegister (§ 31).
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.