Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2014 - 10 K 3411/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die am 00.00.1979 geborene Klägerin wurde aufgrund ihrer am 8. November 1999 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 17 Jahre Wehrdienst zu leisten, zum 1. Januar 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 5. Januar 2000 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten (SOA) ernannt. Sie wurde ab dem 5. Oktober 2000 unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Medizin beurlaubt, das sie bis zum Wintersemester 2003/2004 an der Universität S. absolvierte; während dieser Zeit wurden ihr drei Zusatzsemester gewährt. Anschließend setzte sie das Studium an der Universität E. -F. fort und schloss es im Frühjahr 2008 mit der Ärztlichen Prüfung ab. Während ihrer Beurlaubung zum Studium, die am 1. Juni 2008 endete, hatte sie Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) erhalten. Die Bezirksregierung E1. erteilte ihr am 4. Juni 2008 die Approbation als Ärztin.
3Nachdem die Klägerin während ihres Studiums mehrfach – zuletzt zum Leutnant – befördert worden war, wurde sie am 19. Juni 2008 zum Stabsarzt ernannt.
4Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 hatte das Personalamt der Bundeswehr die Dienstzeit der Klägerin – im Hinblick auf die drei Zusatzsemester und einen entsprechenden Passus in ihrer Verpflichtungserklärung – auf 18 Jahre festgesetzt und ihr mitgeteilt, dass ihre Dienstzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet.
5Mit Urkunde vom 20. August 2008, ausgehändigt am 1. September 2008, ernannte der Rektor der Universität E. -F. die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Infolge dessen war die Klägerin mit Ablauf des 31. August 2008 nach § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der seinerzeit geltenden Fassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldfatin auf Zeit entlassen.
6Mit Schreiben vom 7. August 2009 wies das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin darauf hin, dass als Folge dieser Entlassung, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelte, sie nach § 56 Abs. 4 SG zur Erstattung des ihr gezahlten Ausbildungsgeldes sowie der gegebenenfalls entstandenen Fachausbildungskosten heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das Personalamt der Bundeswehr ihr mit, dass Ausbildungsgeld in Höhe von 171.560,28 Euro ermittelt worden sei, gab ihr insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme und bat sie um Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.
7Nachdem die Klägerin unter anderem geltend gemacht hatte, dass sie an multipler Sklerose erkrankt sei und dadurch erhöhte Lebenshaltungskosten habe, forderte das Personalamt der Bundeswehr sie mit Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 auf, das ihr als Sanitätsoffiziersanwärterin gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 168.815,32 Euro zu erstatten, gewährte ihr eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen und setzte die monatliche Zahlungsrate auf 710,00 Euro sowie die Stundungszinsen auf jährlich 4 % fest. Zur Begründung führte das Personalamt aus: Der Klägerin sei während der Zeit ihrer Beurlaubung zum Studium Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 171.560,28 Euro gezahlt worden, das sie nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG zu erstatten habe. Im Rahmen der Härtefallprüfung werde insoweit eine Abdienquote von 1,60 % berücksichtigt, so dass sich der zu erstattende Betrag auf 168.815,32 Euro reduziere. Die Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung) diene ebenfalls der Vermeidung einer besonderen Härte, wobei die Höhe der monatlichen Teilzahlungsrate auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Klägerin und des pfändbaren Betrages nach Anlage 2 zu § 850 c Abs. 1 ZPO festgelegt worden sei. Ein krankheitsbedingt erhöhter Kostenaufwand sei nicht berücksichtigt worden, da die Klägerin einen solchen Mehraufwand nicht näher dargelegt und nachgewiesen habe. Sollte sich ihre wirtschaftliche Situation aufgrund ihrer Erkrankung verschlechtern, so habe sie die Möglichkeit, dies der Bundeswehrverwaltung anzuzeigen.
8Gegen den Leistungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Die Vorschrift über die Erstattung des Ausbildungsgeldes (§ 56 Abs. 4 Satz 2 SG) sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz verstoße. Bei dem Ausbildungsgeld handele es sich um Alimentation, auf die der Sanitätsoffizier-Anwärter im Hinblick auf die auch während des Studiums bestehenden Dienstpflichten einen Anspruch habe. Insoweit unterscheide sich dessen Situation nicht wesentlich von derjenigen eines Zeitsoldaten, der an einer Bundeswehrhochschule studiere und während dieser Zeit besoldet werde. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen nicht vor, weil sie nicht auf ihren Antrag entlassen worden sei. Das Personalamt der Bundeswehr habe die Härteklausel (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG) fehlerhaft angewandt, weil es für die Rückzahlungsverpflichtung keine zeitliche Begrenzung vorgesehen und die Abdienquote fehlerhaft berücksichtigt habe. Auch hätten die Umstände, die für ihr Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis maßgeblich gewesen seien, in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Der Dienstherr habe seine Zusage hinsichtlich einer Facharztqualifikation nicht eingehalten. Während ihrer Grundausbildung habe ihr Kompaniechef eine intime Beziehung zu ihr begonnen, obwohl er verheiratet gewesen sei. Er habe ihr in Aussicht gestellt, sich scheiden zu lassen und mit ihr ein gemeinsames Leben zu führen, sei dann aber doch bei seiner Familie geblieben. Diese Situation und das Verhalten des Vorgesetzten hätten sie psychisch stark belastet; sie habe sich in psychiatrische Behandlung begeben und sei während der mündlichen Physikumsprüfung zusammengebrochen. Das sei auch der Grund für die Verlängerung ihres Studiums um drei Zusatzsemester gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass bei ihr im Mai 2010 multiple Sklerose diagnostiziert worden sei. Sie habe sich zu schonen und sei von besonderen Diensten befreit. Die Situation stelle sich für sie als extreme Belastung dar, weil sie sich zum einen nicht voll einsatzfähig fühle und zum anderen unter dem ungewissen Verlauf der Krankheit leide. Da sie das ihr gewährte Ausbildungsgeld versteuert habe, dürfe allenfalls der Nettobetrag zurückgefordert werden; der Leistungsbescheid gehe jedoch vom Bruttobetrag aus.
9Das Personalamt der Bundeswehr wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2013 zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. lägen vor, da die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. als Entlassung auf eigenen Antrag gelte. Es sei auch kein Verfassungsverstoß darin zu sehen, dass § 56 Abs. 4 Satz 2 SG dem Dienstherrn die Möglichkeit gebe, Ausbildungsgeld, das er Sanitätsoffizier-Anwärtern einzig und allein deshalb zahle, weil diese sich verpflichteten, der Bundeswehr nach Abschluss des Studiums mit ihrem Fachwissen für die eingegangene Verpflichtungszeit zur Verfügung zu stehen, zurückzuverlangen, wenn der betroffene Zeitsoldat dieser Verpflichtung in einer ihm zurechenbaren Weise nicht nachkomme. Die Verfassung gebiete nicht, dem vorzeitig ausgeschiedenen Zeitsoldaten neben dem vom Dienstherrn finanzierten, außerhalb der Bundeswehr nutzbaren Medizinstudium auch noch einen Teil des erhaltenen Ausbildungsgeldes zu belassen. Die Verpflichtung zur Erstattung des Ausbildungsgeldes verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit, die an einer Bundeswehrhochschule studierten und während ihres Studiums nicht vom militärischen Dienst beurlaubt seien, studierten Sanitätsoffizier-Anwärter an einer zivilen Universität und seien für diese Zeit vom militärischen Dienst beurlaubt. Abgesehen davon, dass eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung nur in den Fällen einer Entlassung aus Gewissensgründen in Betracht komme, sei hier nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Erstattungspflicht eine wirtschaftliche Knebelung auf unabsehbare Zeit drohe. Die abgestufte Berücksichtigung von Abdienzeiten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angeführten Umstände ihres Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis seien unbeachtlich, weil sie die Bundeswehr offiziell aufgrund ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorzeitig verlassen habe. Dass ihre Karriereerwartungen möglicherweise enttäuscht worden seien, führe ebenso wenig zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages wie die von ihr geschilderten Gründe für die eingetretene Studienverzögerung und die diagnostizierte Erkrankung; sie sei derzeit – wenn auch eingeschränkt – berufstätig und somit grundsätzlich in der Lage, die bestehende Schuld zu tilgen. Bei der Berechnung dieses Betrages sei zu Recht das Bruttoausbildungsgeld in Ansatz gebracht worden.
10Die Klägerin hat am 27. März 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor: Eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 168.815,32 Euro führe zu einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung, da bei einer monatlichen Rate von 710,00 Euro allein die Hauptforderung über einen Zeitraum von nahezu 20 Jahren zu bedienen sei. Hinzu komme, dass sich durch die Verzinslichstellung der Hauptforderung eine Zinsforderung von ca. 65.000,00 Euro ergebe, wodurch sich die Tilgungszeit um etwa 8 Jahre verlängere. Die Höhe der monatlichen Rate sei ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, da die von ihr geleisteten Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Das pflichtwidrige Verhalten ihres damaligen Dienstvorgesetzten, der mit ihr ein intimes Verhältnis begonnen und 2 ½ Jahre lang aufrecht erhalten habe, habe nicht nur zu einer der Beklagten zuzurechnenden Verlängerung ihres Studiums geführt, sondern auch die Entscheidung, die Bundeswehr zu verlassen, maßgeblich mit beeinflusst. Es sei ihr schwerlich zumutbar, in der Institution, die zu einer solchen Krise geführt habe, länger zu dienen. Das Vertrauensverhältnis sei zudem durch einen sexuellen Übergriff eines anderen Vorgesetzten erheblich erschüttert worden.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Personalakten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
19Der angefochtene Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Er findet seine rechtliche Grundlage in § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) – SG 1995 –, der hier gemäß § 97 Abs. 1 SG n.F. Anwendung findet, da die Klägerin ihr Medizinstudium vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) begonnen hat.
21Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß Satz 2 Nr. 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist.
22Die zuletzt genannte Vorschrift bildet die Grundlage für die im Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 enthaltene Aufforderung der Klägerin, das Ausbildungsgeld, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin während ihres Studiums nach § 30 Abs. 2 SG gewährt worden ist, zu erstatten. Denn ihre durch die Ernennung zur Akademischen Rätin am 1. September 2008 kraft Gesetzes eingetretene Entlassung aus dem Soldatenverhältnis gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F.).
23Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 verfassungsgemäß.
24Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG, und zwar ungeachtet der Frage, inwieweit die Grundsätze aus Art. 33 Abs. 5 GG auf Zeitsoldaten Anwendung finden. Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Für die dadurch entstehende „Schieflage“ schafft § 56 Abs. 4 SG einen billigen Ausgleich.
25Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, juris, Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3.
26Soweit die Klägerin meint, der Dienstherr enthalte dem Soldaten mit dem auf das Ausbildungsgeld bezogenen Erstattungsbegehren rückwirkend eine ihm zustehende Alimentierung vor, blendet sie aus, dass der Sanitätsoffiziersanwärter während des Studiums unter Fortfall von Geld- und Sachbezügen vom militärischen Dienst befreit war. Dem in diesem Zeitraum gewährten und später zurückgeforderten Ausbildungsgeld kommt daher keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zu; es stellt sich als besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leistet, um den Soldaten im künftigen Dienst bedarfsgerecht einzusetzen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr – wie etwa bei einem Stipendium – gewisse Vorgaben aufstellt, um einen ordnungsgemäßen Studienablauf und -erfolg sicherzustellen.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 10 des Abdrucks.
28Die festgesetzte Erstattung verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffiziersanwärtern gegenüber Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eine (akademische) Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Kosten der Ausbildung erstatten müssen, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, die die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert hat, war der Sanitätsoffiziersanwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat freigestellt.
29Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, und VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, jeweils a.a.O.
30Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss die Klägerin das ihr gewährte Ausbildungsgeld erstatten, und zwar den Bruttobetrag. Die Beklagte hat den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Dementsprechend wird auch bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Diese rechtliche Bewertung ist auch für die Klägerin nicht unbillig. Sie hat die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen.
31Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, S. 97 (115 ff.).
32Den von der Klägerin danach zu erstattenden Betrag des Ausbildungsgeldes in Höhe von 171.560,28 Euro, gegen dessen Berechnung die Klägerin keine Einwände erhoben hat, hat die Beklagte auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, wonach auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde, unter Berücksichtigung der sogenannten Abdienquote auf 168.815,32 Euro reduziert. Die Berechnung dieser Abdienquote – hier 1,60 % – durch die Beklagte begegnet keinen Bedenken.
33Im Hinblick auf das Übermaßverbot berücksichtigt die Beklagte nach ihren Bemessungsgrundsätzen die Zeit, die der Soldat nach Abschluss der Ausbildung bzw. der Fachausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch uneingeschränkt zur militärischen Verwendung zur Verfügung gestanden hat (sog. Abdienzeit), als Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und gewährt auf die unmittelbaren Ausbildungskosten einen Teilverzicht, der sich der Höhe nach an dem Verhältnis zwischen der Stehzeitverpflichtung, d.h. der Zeit, die der Soldat nach Beendigung der Ausbildung noch hätte ableisten müssen, und der Abdienzeit bestimmt. Dabei wird der sich aus dem Verhältnis von Stehzeit zu Abdienzeit ergebende Prozentsatz je nach Dauer der Abdienzeit mit unterschiedlichen Faktoren multipliziert, nämlich mit 0,75 für das erste Drittel der Bleibeverpflichtung, mit 1,05 für das zweite Drittel und mit 1,2 für das letzte Drittel. Diese Verwaltungspraxis, die im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung einen sachgerechten Ausgleich bietet zwischen den Interessen der Bundeswehr, die dahin gehen, Soldaten, die eine teure und langwierige Ausbildung genossen haben, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine geordnete Personalvorsorge möglichst lange zu halten, und den Interessen des Soldaten an einer vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Bewertung mit ansteigenden Multiplikatoren entsprechend der fortgeschrittenen Dienstzeit begegnet mit Rücksicht auf die von der Dauer der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleitung sowie den Zweck, die Personalplanung der Bundeswehr verlässlich zu sichern, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 48; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 15 f. des Abdrucks.
35Zu einem über die Berücksichtigung einer Abdienquote von 1,60 % hinausgehenden Verzicht auf die Erstattung ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet.
36Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung die Zahlungsdauer auf eine bestimmten Zeitraum, etwa – wie von der Klägerin vorgeschlagen – 6 Jahre, zu begrenzen. Wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, trifft den Soldaten auf Zeit, der entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung den Dienst bei der Bundeswehr auf eigene Initiative vorzeitig beendet, grundsätzlich die Pflicht, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Räumt ihm die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – wie hier – Ratenzahlungen ein, muss die Zahlungspflicht lediglich insoweit zeitlich begrenzt sein, als sie nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 (juris, Rn. 24).
38Das ist hier gewährleistet. Ausgehend von der im Leistungsbescheid festgesetzten monatlichen Zahlungsrate von 710,00 Euro wird die Hauptforderung in etwa 20 Jahren getilgt sein. Nach der Berechnung der Klägerin verlängert sich der Tilgungszeitraum durch die Stundungszinsen um weitere 8 Jahre, so dass die Zahlungspflicht enden wird, wenn die Klägerin 63 Jahre alt sein wird. Eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse erscheint nicht unrealistisch, so dass sie möglicherweise höhere Raten wird zahlen und so den Tilgungszeitraum wird verkürzen können; eine Belastung bis zum Ende ihres Berufslebens steht auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse nicht zu erwarten. Sollte die Erkrankung der Klägerin an multipler Sklerose zukünftig zu einer Minderung oder gar Aufhebung ihrer Erwerbsfähigkeit führen, was gegenwärtig nicht verlässlich prognostiziert werden kann, so kann sie dies jederzeit gegenüber der Beklagten geltend machen und einen Antrag auf zinslose Stundung oder Erlass der Forderung stellen. Die Beklagte wird dann eine Behandlung dieses Antrags entsprechend den in Ziffer 3.2.2 der neuen Bemessungsgrundsätze niedergelegten Grundsätze für ehemalige Soldaten, die aus Gründen der Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, zu prüfen haben.
39Die Umstände, die die Klägerin nach ihren Angaben zum Verlassen der Bundeswehr veranlasst haben, führen ebenfalls nicht zur Annahme einer besonderen Härte, die die Beklagte dazu zwingt, von der Forderung teilweise abzurücken. Ein dazu erforderlicher atypischer Ausnahmefall ergibt sich weder aus dem Hinweis auf allgemeine Verhältnisse in der Bundeswehr und zunehmende (kriegsähnliche) Auslandseinsätze, mit denen die Klägerin rechnen musste, noch aus dem Vortrag, sie habe sich in ihrer Erwartung enttäuscht gesehen, während der Verpflichtungszeit den Facharzt abzuschließen. Verbindliche Zusagen, die eine solche Hoffnung als berechtigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil beschränkt die Beklagte in der Regel bei der an ein Medizinstudium anschließenden Verwendungsplanung die Weiterbildungszeit auf drei Jahre. Hierauf ist die Klägerin in einem Informationsschreiben hingewiesen worden. Auch das von ihr vorgelegte Merkblatt „Laufbahn der Sanitätsoffiziere“ enthält keine rechtsverbindliche Zusage, dass alle Sanitätsoffiziere innerhalb der 17-jährigen Verpflichtungszeit die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abschließen können. Es begründet auch keine besondere Härte, dass dem Wunsch der Klägerin nach einer Weiterbildung in der Fachrichtung Chirurgie nicht Rechnung getragen, sondern für sie eine Verwendung im Fachgebiet Dermatologie vorgesehen worden ist; denn die Weiterbildungswünsche der Sanitätsoffiziere müssen mit der Planung und dem Bedarf der Bundeswehr in Einklang gebracht werden.
40Soweit die Klägerin sich auf die Beziehung mit ihrem früheren Vorgesetzten beruft, die auf dessen Initiative zustande gekommen sei und sie psychisch krank gemacht habe, ist ihre Behauptung, dieses Geschehen habe sie maßgeblich zum Ausscheiden aus der Bundeswehr veranlasst, nicht nachvollziehbar. Das Liebesverhältnis ist ihren Angaben zufolge etwa Ende des Jahres 2002 beendet worden. Sie hat jedoch seinerzeit keinen Versuch unternommen, vorzeitig aus dem soldatischen Dienstverhältnis auszuscheiden, etwa durch Stellung eines Entlassungsantrages nach § 55 Abs. 3 SG, so dass von einer Unzumutbarkeit des Verbleibens im Dienst nicht ausgegangen werden kann. Das Verhalten des Vorgesetzten war für ihren im Jahr 2008 erfolgten Wechsel in den Dienst der Universität E. -F. offensichtlich weder kausal noch bestimmend; maßgeblich war vielmehr, dass sie bei der Bundeswehr nicht die von ihr gewünschte Fachrichtung Chirurgie einschlagen konnte, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Was die – zeitlich nicht eingeordnete – sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten auf der Damentoilette angeht, handelt es sich dabei um ein Fehlverhalten, das die Klägerin den für eine disziplinare Ahndung zuständigen Stellen und gegebenenfalls auch den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis bringen kann, damit der Täter zur Rechenschaft gezogen wird. Ein solches singuläres Ereignis begründet jedoch, auch wenn es zweifellos inakzeptabel ist, keine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs.4 Satz 3 SG 1995.
41Die der Klägerin eingeräumte Ratenzahlung ist ebenfalls nicht zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft. Da die Ratenzahlung ausdrücklich zur Vermeidung einer besonderen Härte „durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Betrages“ in der Gesamthöhe eingeräumt wurde, hat die Beklagte insoweit ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ausgeübt. Die insoweit angestellten Erwägungen halten gerichtlicher Kontrolle stand (§ 114 VwGO). Der gegen die Höhe der Rate vorgebrachte Einwand der Klägerin, sie bediene Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren Beiträge nicht pfändbar seien, greift – abgesehen davon, dass diese Beiträge den Rahmen des Üblichen sprengen – auch deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Rate den von ihr ermittelten pfändbaren Betrag noch um 30 % gekürzt hat. Aus dem gleichen Grund führt der Umstand, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen galten als die im Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 zugrunde gelegten (vgl. Anlage zu § 850 c ZPO), nicht zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Ratenhöhe, zumal das Ermessen der Beklagten nicht zwingend dahin gebunden ist, die jeweils aktuelle Pfändungstabelle anzuwenden.
42Die Geltendmachung von Stundungszinsen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, können in Fällen der vorliegenden Art Stundungszinsen unmittelbar auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 erhoben werden.
43Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, NWVBl. 1997, S. 272 (274), und vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 64-66; ebenso VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11 –, a.a.O., Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, S. 18 des Abdrucks.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Beschluss:
47Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 168.815,32 Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2014 - 10 K 3411/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.