Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Mai 2015 - 1 K 3171/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. sowie die Kläger zu 1. und 3. zu je 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klage richtet sich gegen einen Beschluss des Rates der Beklagten, mit dem dieser festgestellt hat, dass das Bürgerbegehren „E. “, das auf eine Begrenzung der Kosten des Projekts „Neugestaltung E1. “ gerichtet ist, unzulässig sei. Das auf mehrere Jahre angelegte Projekt „Neugestaltung E1. “ umfasst unter anderem die Neugestaltung des Bereichs zwischen dem Hauptbahnhof X. und der Fußgängerzone an der B. G. sowie umfangreiche Änderungen der Infrastruktur für Individualverkehr und Öffentlichen Personennahverkehr, einschließlich der Errichtung eines zentralen Busbahnhofs.
3Mit zwei Schreiben vom 25. und 26. November 2013 wurde der Beklagten angezeigt, dass die Durchführung eines Bürgerbegehrens unter dem Namen „E. “ beabsichtigt sei, das sich gegen die mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 18. November 2013 (Drucks.-Nr. VO/0000/13) festgestellte Kostensteigerung bei dem Projekt Neugestaltung E1. richten und eine Deckelung der Gesamtkosten auf 105,62 Millionen Euro, d.h. die Kostenhöhe gemäß Beschluss des Rates vom 17. Mai 2010 (Drucks.-Nr. VO/0000/10), anstreben werde. Die Kläger wurden als „voraussichtliche“ Vertreter des Bürgerbegehrens benannt.
4Das Bürgerbegehren wurde am 14. März 2014 der Beklagten übergeben. In den verwendeten Unterschriftenlisten wurden die Kläger als Vertretungsberechtigte benannt.
5Mit Beschluss vom 7. April 2014 (VO/0239/14) stellte der Rat der Beklagten fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Die Beklagte unterrichtete die Kläger mit gleichlautenden Bescheiden vom 9. April 2014, die den Klägern am selben Tag per Boten überbracht wurden, über die Entscheidung des Rates und die maßgeblichen Gründe. Die Bescheide sind jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wegen deren Inhalt auf die Bescheide Bezug genommen wird.
6Am 9. Mai 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. im Namen der drei Kläger – einschließlich der Klägerin zu 2. – als für das Bürgerbegehren „E. “ Vertretungsberechtigte Klage erhoben, die darauf gerichtet ist, den Beschluss des Rates der Beklagten vom 7. April 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 9. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.
7Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 hat die Klägerin zu 2. das Amt der Vertretungsberechtigten für das Bürgerbegehren „E. “ gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Unter demselben Datum hat sie das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klage ohne ihr Wissen und Einverständnis erhoben worden sei. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. Prozessvollmachten dieser beiden Kläger, jedoch nicht der Klägerin zu 2. vorgelegt.
8Die Kläger zu 1. und 3. machen – soweit die Zulässigkeit der Klage in Rede steht – geltend:
9Die Klage sei zulässig.
10Die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung, die Vertreter eines Bürgerbegehrens könnten nur gemeinschaftlich Klage erheben, finde keine Stütze im Wortlaut des § 26 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und begründe zudem die Gefahr, dass eine Minderheit der Vertreter den Mehrheitswillen zur Erhebung einer Klage blockieren könne. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 1. März 2004 – 1 L 181/04 – für den umgekehrten Fall darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sein dürfe, dass eine Minderheit gegen den Mehrheitswillen eine Klage erzwinge.
11Auch wenn man annehme, die Klage habe von den Vertretern des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich erhoben werden müssen, sei diese zulässig, da die Vertretungsberechtigung, die die Klägerin zu 2. in der Vergangenheit wahrgenommen habe, mit deren Ausscheiden den Klägern zu 1. und 3. als verbleibenden Vertretungsberechtigten zugewachsen sei. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass die Klägerin zu 2. erst unter dem 30. Juni 2014 – mithin mehr als einen Monat nach Zustellung der Bescheide am 9. April 2014 – erklärt habe, nicht mehr als Vertreterin des Bürgerbegehrens zur Verfügung zu stehen, da die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide unrichtig seien und die Heilung des Mangels der Prozessführungsbefugnis damit innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrungen erweckten den Eindruck, jeder der Vertreter könne jeweils auch alleine Klage erheben. Dies ergebe sich aus Formulierungen mit direkter Anrede des Adressaten wie: „Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben“ und: „Zur Niederschrift bedeutet, dass Sie beim Verwaltungsgericht persönlich erscheinen und erklären, dass Sie Klage erheben möchten.“ Insoweit könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rechtsbehelfsbelehrungen bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden.
12Unabhängig davon sei die Klage auch dann zulässig, wenn man von der Geltung der einmonatigen Klagefrist ausgehe. Die Kläger seien durch eine notwendige Streitgenossenschaft verbunden. Auch im Verwaltungsprozess gelte nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die Wahrung der Klagefrist durch einen notwendigen Streitgenossen dem die Frist versäumenden anderen Streitgenossen zugute komme. Daher sei die Wahrung der einmonatigen Klagefrist durch die Kläger zu 1. und 3. der Klägerin zu 2. zuzurechnen.
13Die Klägerin zu 2. hat nicht zur Sache vorgetragen.
14Die Kläger zu 1. und 3. beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
151. den Beschluss des Rates der Beklagten vom 7. April 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 9. April 2014 aufzuheben;
162. die Beklagte zu verpflichten, gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW festzustellen, dass das am 14. März 2014 bei der Beklagten eingereichte Bürgerbegehren der Initiative E. mit der Frage: „Sind Sie dafür, dass die gesteigerten Bau- und Folgekosten der Neugestaltung „E1. “ wie ursprünglich durch den Rat beschlossen ausschließlich durch Umschichtungen im Projekt ohne Belastung des städtischen Haushalts (Drittfinanzierung, Anpassung der Bauplanung, Änderung von Aufträgen) ausgeglichen werden sollen und der neue Ratsbeschluss vom 18.11.2013 aufgehoben wird?“ zulässig ist.
17Die Klägerin zu 2. stellt keinen Antrag.
18Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Gegen die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren unzulässig sei, könnten die Vertreter des Bürgerbegehrens nur gemeinschaftlich Klage erheben, was vorliegend innerhalb der Klagefrist nicht geschehen sei. Zwar wachse das Vertretungsrecht den verbleibenden Vertretern zu, wenn ein Vertreter eines Bürgerbegehrens im Laufe des Verfahrens ausscheide. Den Klägern zu 1. und 3. sei das vormals von der Klägerin zu 2. ausgeübte Vertretungsrecht aber erst mit deren Ausscheiden und damit nach Ablauf der Klagefrist zugewachsen. Da die Kläger zu 1. und 3. bis zum Ablauf der Klagefrist ohne das Einverständnis der Klägerin zu 2. nicht zur Klageerhebung berechtigt gewesen seien, hätten sie diesen Mangel auch nicht nach Ausscheiden der Klägerin zu 2. aus dem Kreis der Vertreter rückwirkend heilen können.
21Die Rechtsbehelfsbelehrungen, mit denen die angefochtenen Bescheide versehen seien, seien nicht zu beanstanden. Diese wiesen den nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Mindestinhalt auf. Eine Belehrung zu der Frage, ob die Vertreter des Bürgerbegehrens jeweils einzeln oder nur gemeinschaftlich Klage erheben können, sei nicht erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrungen seien zu dieser Frage auch nicht missverständlich, da sie dazu überhaupt keine Angaben enthielten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Kläger zu 1. und 3. in diesem Zusammenhang stützten, betreffe die Frage, ob sich eine Rechtsbehelfsbelehrung neben dem Adressaten eines Verwaltungsaktes auch an einen Drittbetroffenen richte, und sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
22Die fristwahrende Klageerhebung durch die Kläger zu 1. und 3. könne auch nicht nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO der Klägerin zu 2. zugerechnet werden. Die Heilung der Fristversäumnis eines Streitgenossen durch die anderen Streitgenossen setze das Einverständnis des säumigen Streitgenossen voraus. Die Klägerin zu 2. sei aber zu keiner Zeit mit der Klageerhebung einverstanden gewesen.
23Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2015 (Beklagte), vom 16. März 2015 (Kläger zu 1. und 3.) und mit am 1. Mai 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (Klägerin zu 2.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27Die Klage ist unzulässig.
28Bezüglich der Klägerin zu 2. ist die Klage unzulässig, da die Rechtsanwälte S. T. E2. Prozessvollmachten nur von den Klägern zu 1. und 3., nicht aber von der Klägerin zu 2. vorgelegt haben. Der Mangel ist auch nicht nachträglich durch Nachweis der Prozessvollmacht geheilt worden. Vielmehr hat die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 30. Juni 2014 erklärt, die Klage sei ohne ihr Wissen und Einverständnis erhoben worden und sie wolle sich auch nicht an dem Verfahren beteiligen. Die ohne Prozessvollmacht erhobene Klage ist nicht in dem Sinne „unbeachtlich“, dass sie zu keiner gerichtlichen Amtshandlung Anlass gäbe, sondern durch Prozessentscheidung als unzulässig abzuweisen.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. März 1976 – IV C 72-74/75 u.a. –, juris, Rn. 1; Beschluss vom 23. März 1982 – 1 C 63/79 –, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Januar 1993 – 22 A 1122/92 –, juris, Rn. 1; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 103; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67 Rn. 52.
30Wenngleich die Klage ohne Einverständnis der Klägerin zu 2. erhoben worden ist, ist sie ‑ und sind nicht etwa die vollmachtlosen Vertreter – als Beteiligte des Verfahrens anzusehen und im Rubrum aufzuführen.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1974 – III CB 54/71 –, juris (Ls.); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67 Rn. 52.
32Die Klage ist auch im Übrigen – bezüglich der Kläger zu 1. und 3. – unzulässig, da nicht die in den Zeitpunkten der Klageerhebung und des Ablaufs der Klagefrist zuständigen drei Vertreter des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich, sondern nur die Kläger zu 1. und 3. Klage gegen den angegriffenen Beschluss des Rates der Beklagten und die auf diesem beruhenden Bescheide der Beklagten erhoben haben.
33Nach § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW sind die subjektiven Verfahrensrechte im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren bei dessen Vertretern im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW konzentriert. Dabei ist der Begriff des Vertreters nicht rechtstechnisch, sondern materiell in dem Sinne zu verstehen, dass dieser die Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens vertritt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen zu dem Vertrauensmann eines Volksbegehrens sind die Vertreter – und nur diese – beteiligtenfähig (§ 61 Nr. 1 VwGO). Sie nehmen ähnlich einem Prozessstandschafter die Rechte der Unterzeichner des Bürgerbegehrens in eigenem Namen wahr.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 15 A 974/97 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. September 2004 – 1 K 5435/01 –, juris, Rn. 73.
35Gegen die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, können die Vertreter nur gemeinschaftlich Klage erheben. Sie sind aus Gründen des materiellen Rechts (echte) notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 2. Alternative ZPO. Die Regelung des § 26 Abs. 6 Satz 2 VwGO, wonach gegen die Feststellung des Rates, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift einen Rechtsbehelf einlegen können, dient in erster Linie der Bündelung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens und dem Ausschluss von Rechtsbehelfen der Unterzeichner. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Vertreter in ihrer Gesamtheit anspricht, ohne jedem Einzelnen von ihnen ein Klagerecht zuzubilligen, dass die Vertreter nur gemeinschaftlich Klage erheben können. Zudem beauftragen die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens mit ihrer Unterschrift die benannten Vertreter mit der gemeinschaftlichen Vertretung, da keine abweichende Regelung existiert. Dem würde es widersprechen, wenn bei Benennung der Höchstzahl von drei Vertretern ein oder zwei Vertreter ohne Mitwirkung oder sogar gegen den Willen des oder der übrigen Vertreter Klage erheben könnten.
36Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 – 4 K 7677/96 –, NWVBl. 2000, 155 (Ls. und Gründe) = juris (nur Ls.) mit umfassender Begründung und w.N.; Urteil der Kammer vom 17. September 2004 – 1 K 5435/01 –, juris, Rn. 73 ff. m.w.N.; ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 10. März 1999 – 4 B 98.1349 –, juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 1 A 2477/09 –, juris, Rn. 40; VG Würzburg, Urteil vom 9. Februar 2011 – W 2 K 10.1215 –, juris, Rn. 25 (abweichende Regelung durch Hinweis in Unterschriftenliste möglich).
37Die Kläger zu 1. und 3. können ihre gegenteilige Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. März 2004 – 1 L 181/04 – (juris) stützen. In dieser Entscheidung hat das Gericht ebenfalls die Auffassung vertreten, die Vertreter eines Bürgerbegehrens seien nur gemeinschaftlich zur Klage befugt, und zur Begründung u.a. ausgeführt, anderenfalls könnte sich eine Minderheit der Vertreter gegenüber Mehrheitsentscheidungen durchsetzen (a.a.O., Rn. 18). Aus dieser Argumentation lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger zu 1. und 3. nicht schließen, jedenfalls zwei Vertreter seien ohne Mitwirkung des dritten Vertreters zur Klage befugt. Da die Regelung des § 26 GO NRW keine Vorgaben zu dem Verhältnis der Vertreter zu einander enthält, bleibt es dem Innenverhältnis der Vertreter überlassen, wie eine ggf. im Innenverhältnis vorgesehene Mehrheitsentscheidung für eine Klageerhebung umgesetzt und sichergestellt wird, dass auch der bei der Entscheidung unterlegene Vertreter an der Klageerhebung mitwirkt.
38Nach diesen Grundsätzen konnte die Klage nur von den in den Zeitpunkten der Klageerhebung und des Ablaufs der Klagefrist zuständigen drei Vertretern des Bürgerbegehrens, den Klägern zu 1. bis 3., gemeinschaftlich erhoben werden. Dies ist nicht geschehen, da die Klage – wie ausgeführt – bezüglich der Klägerin zu 2. bereits mangels Prozessvollmacht nicht zulässig erhoben worden ist.
39Der Mangel der Mitwirkung der Klägerin zu 2. an der Klageerhebung konnte auch nicht durch die Kläger zu 1. und 3. geheilt werden, nachdem die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 30. Juni 2014 gegenüber der Beklagten erklärt hatte, sie lege das Amt der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „E. “ mit sofortiger Wirkung nieder.
40Dabei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin zu 2. mit dieser Erklärung als Vertreterin des Bürgerbegehrens ausgeschieden ist,
41vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 10. März 1999 – 4 B 98.1349 –, juris, Rn. 17,
42mit der Folge, dass die bis dahin von ihr ausgeübten Vertretungsrechte den beiden verbliebenen Vertretern – den Klägern zu 1. und 3. – zugewachsen wären.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 – 15 B 522/04 –, juris, Rn. 8.
44Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger zu 1. und 3. nach Niederlegung des Vertreteramtes durch die Klägerin zu 2. ohne deren Beteiligung zur Vertretung des Bürgerbegehrens befugt waren, konnten sie den Mangel der Mitwirkung der Klägerin zu 2. jedenfalls nach Ablauf der Klagefrist nicht rückwirkend heilen.
45Die Klagefrist endete nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide vom 9. April 2014, die den Klägern jeweils am 9. April 2014 per Boten überbracht wurden, d.h. am 9. Mai 2014, mithin bevor die Klägerin zu 2. der Beklagten ihre Erklärung vom 30. Juni 2014 übersandte.
46Entgegen der Auffassung der Kläger zu 1. und 3. gilt nicht anstelle der einmonatigen Klagefrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrungen, mit denen die angefochtenen Bescheide versehen sind, sind nicht unrichtig erteilt worden.
47Die schriftlich erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Informationen über den Rechtsbehelf („Klage“), die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist („Verwaltungsgericht Düsseldorf“), den Sitz („Düsseldorf“) und die einzuhaltende Frist („innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen das Schreiben bekannt gegeben wurde“). Die Information, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens nur gemeinschaftlich Klage erheben können, gehört ‑ auch nach Auffassung der Kläger zu 1. und 3. – nicht zu dem erforderlichen Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung.
48Die Belehrungen enthalten auch keine unvollständigen oder unrichtigen zusätzlichen Angaben, die generell geeignet sind, die Einlegung des Rechtbehelfs zu erschweren.
49Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64 m.w.N.
50Aus den Rechtsbehelfsbelehrungen ist keine Aussage dazu zu entnehmen, ob die Klage nur gemeinschaftlich mit den anderen Vertretern oder auch alleine erhoben werden kann. Damit konnte bei den Adressaten der Bescheide aus deren Inhalt kein Irrtum über die materielle Voraussetzung der gemeinschaftlichen Klageerhebung entstehen.
51Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von den Klägern zu 1. und 3. angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
52Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2008 – 6 B 14/08 und 6 B 29/08 – und vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 –, jeweils juris.
53Nach dieser Rechtsprechung beginnt die Klagefrist für den Drittbetroffenen nur zu laufen, wenn ihm der (an eine andere Person adressierte) Verwaltungsakt bekannt gegeben wird und er die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf sich beziehen darf. Das ist der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt (passiv) gefasst ist. Wird der Adressat in der Rechtsbehelfsbelehrung dagegen konkret angesprochen – etwa mit der Formulierung: „Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb … Klage erheben.“ – und dadurch der Eindruck erweckt, dass andere potentiell ebenfalls klagebefugte Personen von der Rechtsbehelfsbelehrung nicht betroffen sind, bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur auf den konkreten im Adressfeld genannten Adressaten. Gegenüber einem potentiellen Drittbetroffenen ist sie dagegen unterblieben.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 –, juris, Rn. 16.
55Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten zwar Formulierungen, in denen der Adressat des jeweiligen Bescheides unmittelbar angesprochen wird, beispielsweise:
56„Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben.“
57„Zur Niederschrift bedeutet, dass Sie beim Verwaltungsgericht persönlich erscheinen und erklären, dass Sie Klage erheben möchten.“
58Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gleichwohl für die vorliegende Fallgestaltung nicht ergiebig. Diese betrifft ausschließlich die Frage, wer eine Rechtsbehelfsbelehrung auf sich beziehen muss, also deren Adressat ist, dagegen nicht den Inhalt der Belehrung. Vorliegend sind die Rechtsbehelfsbelehrungen nicht geeignet, Zweifel über die Adressaten hervorzurufen. Denn die im Zeitpunkt des Versandes der Bescheide drei Vertreter des Bürgerbegehrens haben gleichlautende, an jeden Einzelnen von ihnen persönlich adressierte Bescheide erhalten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht herleiten, dass in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden über das materielle Erfordernis der gemeinschaftlichen Klageerhebung, das aus § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW folgt, belehrt werden muss.
59Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass die Kläger und die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. offenbar bei der Klageerhebung keinem Irrtum über das Erfordernis der gemeinschaftlichen Klageerhebung erlegen sind. Denn die Prozessbevollmächtigten haben im Namen der drei benannten Vertreter Klage erhoben, wenn auch ohne Vollmacht der Klägerin zu 2.
60Die Kläger zu 1. und 3. konnten die fehlende Mitwirkung der Klägerin zu 2. an der Klage nach deren Erklärung vom 30. Juni 2014 nicht rückwirkend heilen.
61Zwar kann der Mangel der Prozessführungsbefugnis, der daraus folgt, dass einer von mehreren nur gemeinschaftlich zur Klage befugten (echten) notwendigen Streitgenossen bei der Klageerhebung nicht mitgewirkt hat, auch nach Ablauf der Klagefrist – etwa durch Beitritt des Streitgenossen oder Genehmigung der Klage durch diesen – rückwirkend geheilt werden.
62Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 29. Juni 1981 – 13 B 27/81 –, NVwZ 1982, 321 (Ls. und Gründe) = juris (nur Ls.); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 64 Rn. 75 m.w.N.
63Dies setzt aber voraus, dass der im letztmöglichen Zeitpunkt der fristgemäßen Klageerhebung neben den an der Klage beteiligten notwendigen Streitgenossen weitere, zunächst nicht beteiligte Streitgenosse der Klage beitritt oder die Klageerhebung genehmigt und in dem Zeitpunkt, in dem er diese Erklärung abgibt, noch gemeinsam mit den übrigen Streitgenossen zur Prozessführung befugt ist.
64Daran fehlt es vorliegend. Ausgehend von dem Ausscheiden der Klägerin zu 2. als Vertreterin des Bürgerbegehrens mit ihrem Schreiben an die Beklagte vom 30. Juni 2014 sind die Kläger zu 1. und 3. als verbleibende Vertreter zwar nunmehr ohne Mitwirkung der Klägerin zu 2. zur Vertretung des Bürgerbegehrens und damit zur Klageerhebung befugt. Gleichwohl können sie die fehlende Mitwirkung der Klägerin zu 2. bei der Klageerhebung nicht mit Rückwirkung auf den letztmöglichen Zeitpunkt der fristgemäßen Klageerhebung ersetzen. Anderenfalls würde das Vertretungsrecht der Klägerin zu 2., das zu diesem Zeitpunkt noch bestand, missachtet.
65Schließlich vermag die Überlegung der Kläger zu 1. und 3., die Klägerin zu 2. gelte hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO als durch sie – die Kläger zu 1. und 3. – vertreten, der Klage nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Unabhängig davon, ob sich die Vertretungsfiktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch auf die Klagefrist erstreckt,
66vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 – 7 C 20/93 –, juris, Rn. 31; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 64 Rn. 88; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 23,
67wird durch die Fiktion nur die Versäumung einer Frist durch einen der notwendigen Streitgenossen überwunden, diesem aber nicht die Prozesshandlung seines Streitgenossen als solche – hier: die Klageerhebung – zugerechnet. Die Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken grundsätzlich nur für und gegen ihn und nicht für und gegen die anderen Streitgenossen.
68Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 64 Rn. 84; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 23.
69Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung ist § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO nicht zu entnehmen.
70Die Argumentation der Kläger zu 1. und 3., die Vertretungsfiktion helfe vorliegend jedenfalls über die Einhaltung der Klagefrist durch die Klägerin zu 2. hinweg, weil deren Vertretungsrecht inzwischen ihnen – den Klägern zu 1. und 3. – zugewachsen sei und die Prozessführungsbefugnis ihnen mithin zustehe, ohne dass es der Mitwirkung der Klägerin zu 2. bedürfe, vermischt in unzulässiger Weise die oben behandelte Frage der gemeinsamen Klageerhebung durch (echte) notwendige Streitgenossen (Prozessführungsbefugnis) mit der Frage der Wahrung der Klagefrist.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der auf die Klägerin zu 2. entfallende Anteil der Kosten an deren Stelle den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. als vollmachtlosen Vertretern der Klägerin zu 2. aufzuerlegen (§ 173 VwGO, § 89 Abs. 1 ZPO).
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1982 – 1 C 63/79 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 22 A 1122/92 –, juris, Rn. 12; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 103; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 154 Rn. 3.
73Entgegen der Anregung der Kläger zu 1. und 3. ist die Berufung nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
74Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 10 m.w.N. aus der Rspr.
75Die aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Klage sind nicht klärungsbedürftig, da diese ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand der gesetzlichen Regelungen und der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden können, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter und drei Vertrauensleute anwesend sind.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Gründe
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I.
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den das seinerzeit noch zuständige Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 42 Abs. 1 BBergG auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen festgestellt hat, dass in deren Bewilligungsfeld die Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist.
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Die Beigeladene baut im Landkreis G. Quarzkies ab. Eine rohstoffgeologische Untersuchung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz bestätigte im Jahre 1999 das Vorkommen von Gold im Boden dieses Gebietes. Das seinerzeit noch zuständige Oberbergamt für das Saarland und Rheinland-Pfalz erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf deren Antrag im November 2000 eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG. Diese gewährt der Beigeladenen unter anderem auf 50 Jahre befristet das Recht, in einem 913 000 qm großen Bewilligungsfeld Gold aufzusuchen und zu gewinnen. Die Grundstücke im Bewilligungsfeld stehen nur zum Teil im Eigentum der Beigeladenen. Neben anderen ist der Kläger dort Eigentümer zweier Grundstücke.
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Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte im April 2006 bei dem Oberbergamt, ihr bezogen auf die beiden Grundstücke des Klägers die Berechtigung zur Mitgewinnung des Bodenschatzes Quarz im Rahmen der Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Gold zu erteilen. Das Oberbergamt gab diesen Antrag und einen parallel gestellten Antrag auf Grundabtretung dem Kläger zur Kenntnis. Der Kläger erhob Einwendungen gegen die beantragte Grundabtretung und die Einräumung einer Berechtigung zur Mitgewinnung von Quarz bei der Gewinnung von Gold.
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Durch Bescheid vom 14. Februar 2007 stellte das Oberbergamt fest, dass im Bewilligungsfeld der Beigeladenen die Gewinnung des Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Der Bescheid war an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen adressiert und wurde dieser mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Das Oberbergamt übersandte den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Anschreiben vom 14. Februar 2007 eine Durchschrift des Bescheids. Das Anschreiben enthält Ausführungen zum Verfahren nach § 42 Abs. 1 BBergG, insbesondere zum Verhältnis dieses Verfahrens zum grundgesetzlich geschützten Eigentum des Klägers. Im Anschluss an Ausführungen hierzu führt das Oberbergamt weiter aus, ein (vom Kläger geltend gemachter) Rechtsmissbrauch durch die Beigeladene sei nicht gegeben.
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Der Kläger legte gegen den Bescheid des Oberbergamts mit Schreiben vom 22. März 2007, beim Oberbergamt am 26. März 2007 eingegangen, Widerspruch ein. Das Oberbergamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. November 2007 mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, jedenfalls fehle ihm die Widerspruchsbefugnis.
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Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 42 BBergG für die Mitgewinnung von Quarz bei der Gewinnung von Gold lägen vor.
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Das Oberverwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die Klage sei unzulässig. Es fehle an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist nicht eingehalten. Der Bescheid des Oberbergamts sei dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Einer förmlichen Zustellung habe es nicht bedurft. Der erforderliche Wille des Oberbergamts zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts sei vorhanden gewesen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelte der Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Bescheid sei am 15. Februar 2007 in den Postlauf gelangt. Er gelte deshalb als am 18. Februar 2007 bekanntgegeben. Demgemäß sei die Widerspruchsfrist am 19. März 2007 abgelaufen. Der Widerspruch sei indes erst mit Schreiben vom 22. März 2007 eingelegt worden, das beim Oberbergamt am 26. März 2007 und damit verfristet eingegangen sei. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, die Rechtsmittelfrist habe mangels einer an ihn gerichteten Rechtsbehelfsbelehrung ihm gegenüber nicht zu laufen begonnen. Allerdings könne bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (partiell) "unterblieben" sein, wenn eine entsprechende Belehrung zwar erteilt worden sei, der Dritte sie nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt aber nicht auf sich habe beziehen müssen. Der Drittbezug habe sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung selbst oder aus der zweckentsprechenden Abfassung eines Begleitschreibens an den Dritten zu ergeben. Die zuletzt genannte Voraussetzung sei hier hinreichend erfüllt. Das Oberbergamt habe mit der Übersendung des Bescheids vom 14. Februar 2007 an den Kläger umfassende Ausführungen zur Rechtsauffassung des Oberbergamts im Rahmen der Prüfung des § 42 BBergG gemacht. Aus diesen Darlegungen werde deutlich, dass das Oberbergamt bei der Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger durchaus nicht von einer hinreichend gesicherten Rechtslage hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 42 BBergG ausgegangen sei, sodass dem Kläger hierdurch die Gelegenheit geboten worden sei, Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist zu erwägen. Das Begleitschreiben erfülle damit die hinreichende Information des Betroffenen, sodass der Fristenlauf mit Bekanntgabe des Bescheides auch gegenüber dem Kläger begonnen habe. Die versäumte Widerspruchsfrist sei nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache geheilt worden. Eine Sachentscheidung im eigentlichen Sinne habe nicht vorgelegen, da der Widerspruch aus anderen Gründen als unzulässig verworfen worden sei. Darüber hinaus handele es sich bei der Mitgewinnungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, sodass es der Behörde auf Grund des schutzwürdigen Vertrauens der Beigeladenen in die Bestandskraft der Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt gewesen wäre, sich über die eingetretene Verfristung hinwegzusetzen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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II.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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1. Das angefochtene Urteil beruht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die der Kläger in seiner Beschwerde benannt hat.
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a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 B 14.08 - (Buchholz 442.066 § 131 TKG Nr. 1) die abstrakten Rechtssätze aufgestellt, bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung könne eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO partiell "unterblieben" sein, wenn der Dritte eine entsprechende Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf sich habe beziehen müssen. Falls sich der Drittbezug der Rechtsmittelbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus ihr selbst ergebe, könne und müsse erforderlichenfalls die Behörde etwaige Unklarheiten durch die zweckentsprechende Abfassung eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens beseitigen.
- 12
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Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung diese abstrakten Rechtssätze ausdrücklich zugrunde gelegt. Der Kläger ist der Auffassung, bei ihrer zutreffenden Anwendung auf den zu entscheidenden Einzelfall hätte das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, das Begleitschreiben des Oberbergamts sei nicht geeignet gewesen, die Unklarheit zu beseitigen, ob sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch an ihn - den Kläger - richte. Auf diese Weise kann aber eine Abweichung nicht dargelegt werden. Die unrichtige Anwendung von als solchen nicht in Frage gestellten Rechtssätzen auf den Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 7. Juli 2008 über die Vorgabe "zweckgerecht" hinaus keine näheren abstrakten Anforderungen an ein Begleitschreiben gestellt, durch das dem Drittbetroffenen verdeutlicht wird, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf ihn beziehen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere nicht verlangt, das Begleitschreiben dürfe sich nicht (nur) zur materiellen Rechtslage äußern, sondern müsse sich dazu verhalten, wer formell durch die Rechtsbehelfsbelehrung angesprochen wird, zur Wahrung seiner Rechte den dort genannten Rechtsbehelf einzulegen. Ob - wie der Kläger meint - die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 - NVwZ-RR 2000, 556) insoweit genauere Vorgaben enthält, kann offen bleiben. Eine Abweichung von dieser Entscheidung rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.
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Der ferner erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 69) behandelt nur die hier nicht einschlägige Frage, ob eine für sich ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung statt dem Bescheid selbst einem Begleitschreiben beigefügt sein kann, mit dem der Bescheid versandt wird.
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b) Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich den Beschluss vom 7. Juli 2008 möglicherweise missverstanden, ihr jedenfalls Rechtssätze entnommen, auf die es für die hier gegebene Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich ankam. Auch deshalb ist unerheblich, ob das Oberverwaltungsgericht die abstrakten Rechtssätze aufgestellt hat, die der Kläger der Entscheidung entnehmen will, und ob gegebenenfalls diese Rechtssätze von abstrakten Rechtssätzen in den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wäre jedenfalls im Ergebnis richtig.
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Nach § 58 Abs. 1 VwGO hat die Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, darüber zu belehren, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt, also widerspruchsbefugt oder klagebefugt ist. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Belehrung über ihren Adressaten, ist sie nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt. Dies gilt uneingeschränkt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus die Rechtsbehelfsbelehrung Hinweise darauf enthält, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs befugt sein soll, an wen sich also die Rechtsbehelfsbelehrung wendet. Ist ein solcher Hinweis in dem Sinne unvollständig, dass er nicht alle möglicherweise widerspruchs- oder klagebefugten Personen erfasst, ist die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit teilweise unterblieben. Sie kann in einem solchen Fall durch ein Anschreiben an diejenigen ergänzt werden, die von der Rechtsbehelfsbelehrung nach deren Formulierung als mögliche Adressaten noch nicht erfasst werden.
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Eine solche Fallgestaltung ist hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts indes nicht gegeben. Der streitige Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden konnte. Die Rechtsbehelfsbelehrung war in ihrer Formulierung mithin neutral abgefasst. Sie wandte sich einschränkungslos an jeden, der glaubt, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche abstrakte (passive) Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung ist in jedem Falle auch mit Blick auf mögliche Drittbetroffene richtig. Auch ihnen gegenüber ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unterblieben. Bei einer solchen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung wird der Lauf der Rechtsmittelfrist auch gegenüber potentiell Drittbetroffenen ausgelöst. Das alles wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 nicht in Frage gestellt. Diese Entscheidung und mehr noch die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 - a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29. Januar 2007 - 10 S 1.07 - LKV 2007, 322) beziehen sich auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, die in ihrer Formulierung einen Adressaten konkret anspricht und dadurch den Eindruck erweckt, dass andere potentiell ebenfalls widerspruchs- oder klagebefugte Personen von der Rechtsbehelfsbelehrung nicht betroffen sind. Das ist namentlich bei einer Rechtsbehelfsbelehrung der Fall, die dahin formuliert ist: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb ...". Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich dann nur auf einen konkreten Adressaten, nämlich nur auf den im Adressfeld genannten unmittelbaren Adressaten des Bescheids selbst. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, zur Einlegung des Rechtsbehelfs sei nur er widerspruchsbefugt. Gegenüber anderen potentiell Drittbetroffenen ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unterblieben.
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Da die Rechtsbehelfsbelehrung hier abstrakt gefasst war, sich also nicht auf einen bestimmten Adressaten bezog, musste der Kläger sie eindeutig auch auf sich beziehen. Es bedurfte ihm gegenüber keines Anschreibens, durch das das Oberbergamt erst deutlich machen musste, dass die Rechtsbehelfsbelehrung sich auch auf den Kläger beziehen sollte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Begleitschreiben des Oberbergamts die Anforderungen erfüllt, die an ein Schreiben zu stellen sind, das eine für sich genommen unklare Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den drittbetroffenen Adressaten erläuternd klarstellen soll.
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Übersendet die Behörde ihren Bescheid mit einem gesonderten Begleitschreiben einem potentiell Drittbetroffenen, kann sich allerdings eine andere Frage stellen. Auch wenn die Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt gefasst und damit auch auf potentiell Drittbetroffene als Adressaten bezogen hat, darf ein Begleitschreiben nicht so formuliert sein, dass die für sich eindeutige Rechtsmittelbelehrung im Lichte des Begleitschreibens unklar wird, für den Adressaten des Begleitschreibens also zweifelhaft wird, ob sich die Rechtsmittelbelehrung auch auf ihn beziehen soll. In einem solchen Fall geht es aber um eine andere Frage, als das Bundesverwaltungsgericht sie in dem Beschluss vom 7. Juli 2008 erörtert hat. Es geht nicht darum, ob ein Begleitschreiben geeignet ist, eine für sich unklare Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Adressaten klarzustellen, sondern umgekehrt darum, ob das Begleitschreiben geeignet ist, eine an sich klare Rechtsmittelbelehrung in Zweifel zu ziehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall die Rechtsmittelbelehrung wegen eines irreführenden Zusatzes in dem Begleitschreiben im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig wird, die Rechtsbehelfsfrist mithin schon nicht zu laufen beginnt, oder ob bei Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil der Drittbetroffene auf Grund des irreführenden Begleitschreibens sich in einem unverschuldeten Irrtum darüber befand, ob diese Frist auch für ihn gilt, er also ohne Verschulden gehindert war, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte hier das Begleitschreiben an den Kläger keinen Inhalt, der geeignet gewesen wäre, die für sich zutreffende und klare Rechtsmittelbelehrung in Frage zu stellen. Der Kläger konnte dem Schreiben nichts dafür entnehmen, dass er nach Auffassung des Oberbergamts kein anfechtungsbefugter Adressat des Bescheids sein sollte, sich die Rechtsmittelbelehrung unter dem Bescheid also nicht auf ihn beziehen sollte. Nur unter dieser Fragestellung konnte das Begleitschreiben überhaupt entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bescheid lediglich Ausführungen der Behörde zur materiellen Rechtslage enthält, insbesondere zu der Frage, inwieweit das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück durch die Entscheidung nach § 42 BBergG betroffen wird und inwieweit deshalb die Belange des Klägers in die Entscheidung einzubeziehen waren. Wie der Kläger selbst ausführt, enthält das Schreiben keine Hinweise zur formalen Berechtigung, einen Widerspruch einzulegen. Es ist deshalb nicht geeignet, die sich aus der Rechtsmittelbelehrung auch für den Kläger ergebende Möglichkeit einer Einlegung des Widerspruchs in Zweifel zu ziehen.
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2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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ob eine versäumte Rechtsmittelfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung auch dann nicht durch eine Entscheidung der Behörde und deren rügelose Einlassung in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt wird, wenn der begünstigte Dritte selbst nicht von einer Bestandskraft des Verwaltungsaktes und einem Vertrauensschutz ausgegangen ist.
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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht mehr klärungsbedürftig ist. Die Antwort auf die gestellte Frage ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung.
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Danach ist die Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nicht befugt, über einen Widerspruch, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist, sachlich zu entscheiden. Die mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetretene Bestandskraft vermittelt dem dadurch Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition, die diesem nur dann entzogen werden darf, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren enthalten eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht (Beschluss vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 69). Darf die Widerspruchsbehörde wegen der zugunsten des begünstigten Dritten eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsakts über den verspäteten Widerspruch sachlich nicht entscheiden, so kommt einer gleichwohl ergehenden Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht die Wirkung zu, dass die versäumte Frist geheilt ist. Dem Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall gleichfalls eine Sachentscheidung verwehrt (Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49).
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Hat schon eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache nicht die Wirkung, dass dem Verwaltungsgericht trotz eingetretener Bestandskraft des Verwaltungsakts eine Überprüfung in der Sache ermöglicht wird, kommt einer bloßen Einlassung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sache diese Wirkung erst recht nicht zu. Dies folgt unmittelbar daraus, dass bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung die eingetretene Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht mehr ohne Weiteres, also ohne eine besondere Ermächtigungsgrundlage, zur Disposition der Behörde steht. Dies ergibt sich unmittelbar aus der bereits ergangenen Rechtsprechung und muss nicht für die bloße Einlassung der Behörde im Prozess im Revisionsverfahren nochmals entschieden werden.
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Ist dem Verwaltungsgericht danach wegen der eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsakts eine Sachprüfung verwehrt, kommt es auch nicht darauf an, ob der durch die Bestandskraft begünstigte Dritte sich im Prozess auf die Unzulässigkeit der Klage beruft oder Ausführungen zur Sache macht.
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3. Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Der Kläger rügt zum einen, das Oberverwaltungsgericht habe eine aktenwidrige Feststellung insoweit getroffen, als es angenommen hat, das Oberbergamt habe ihm - dem Kläger - den Bescheid mit Bekanntgabewille zugesandt, mit der Folge, dass eine ordnungsgemäße Bekanntgabe im Sinne des § 41 VwVfG vorliege.
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Der Kläger greift damit die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts kann nur mit der näher zu begründenden Behauptung angegriffen werden, sie beruhe auf einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen oder auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich. Die Rüge, das Urteil beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen, erfordert dabei die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf. Der Widerspruch muss also zweifelsfrei sein. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 7 B 16.09 - juris; und vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 40.05 - juris).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger benennt keine Textstelle in den Akten, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass das Oberbergamt bei der Zusendung des Bescheids an ihn keinen Bekanntgabewillen im Sinne des § 41 VwVfG hatte. Er legt lediglich das Anschreiben des Oberbergamts anders aus, als das Oberverwaltungsgericht es getan hat. Damit wird lediglich die Tatsachenwürdigung als solche angegriffen. Eine Aktenwidrigkeit kann auf diese Weise nicht dargelegt werden.
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Dasselbe gilt für die weitere Rüge, aktenwidrig sei auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe auf Grund des Anschreibens die Rechtsmittelbelehrung auch auf sich beziehen müssen.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.