Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. März 2018 - B 5 K 17.941

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer Dichtigkeits- und Funktionsprüfung der Entwässerungsanlage ihres Grundstückes sowie der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung; sie begehren darüber hinaus die Unterlassung entsprechender Maßnahmen durch die Beklagte bis zum Jahr 2035.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes FlNr. … der Gemarkung … (...). Bei einer Kamerabefahrung der Entwässerungsanlage dieses Grundstücks, deren Dokumentation der Beklagten am 3. Juni 2011 vorgelegt wurde (Bl. 30 ff. der Behördenakte), wurden mehrere Mängel festgestellt. Hinsichtlich der als AP07-NN01 bezeichneten Kanalhaltung wurde im Untersuchungsbericht ausgeführt, dass die Kamerainspektion wegen Sedimentation und Geröll (Gesamtumfang 80%) abgebrochen wurde und es sich bei der Leitung vermutlich um eine Drainage handele (Bl. 47 der Behördenakte). Die Kläger wurden daraufhin mit Bescheiden vom 10. Mai 2012 jeweils verpflichtet, die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen und die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage anhand einer erneuten Dokumentation einer Kanalbefahrung nachzuweisen. Mit Bescheiden vom 20. November 2014 wurde unter anderem die Pflicht zur Mangelbeseitigung auf nunmehr einzeln aufgeführte Mängel konkretisiert. Auf die von den Klägern gegen die Bescheide erhobene Klage wurden die Ziffern 1.1 und 1.5 (Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln an den Haltungen RVS01 - öffentliche Entwässerungseinrichtung und AP04 - SE01) sowie Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung) der Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 25. November 2014 aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen (B 5 K 12.448). Im Urteil ist hinsichtlich der Aufhebung der Verpflichtung zur Beseitigung der genannten Mängel ausgeführt, es handele sich nach den Feststellungen der Beklagten insoweit „vermutlich um Drainagen“, es sei auch nicht sicher, ob über diese Drainagen Grund- und Quellwasser in die Kanalisation eingeleitet werde. Damit sei aber kein hinreichender Nachweis für das tatsächliche Bestehen eines Mangels an der Entwässerungsanlage erbracht.

In der Folge legten die Kläger der Beklagten Nachweise für die Beseitigung der in Ziffer 1.2, 1.3 und 1.4 der Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 beschriebenen Mängel sowie ein Protokoll einer Dichtigkeitsprüfung vom 16. September 2015 vor. Darin war ausgeführt, dass die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Anwesens befindliche Anschlussleitung (U8 vermutete Drainage, bzw. nicht verschlossenes Leitungsende) mangels Zugänglichkeit für Sanierungsgeräte nur in offener Bauweise abzudichten sei, alle anderen festgestellten Mängel aber behoben worden und als optisch dicht zu bewerten seien (Bl. 159 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 25. November 2014 vorzunehmende Beseitigung der Mängel nach Ziffern 1.2 bis 1.4 der zugrundeliegenden Bescheide erfolgt und das Mängelbeseitigungsverfahren damit abgeschlossen sei. Mit weiterem Schreiben vom 14. Oktober 2015 forderte die Beklagte die Kläger auf, innerhalb eines Monats eine Dichtigkeitsprüfung mit Wasser oder Luft durchführen zu lassen und die Prüfprotokolle vorzulegen, um die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage nachzuweisen, da hieran aufgrund des nicht behobenen Mangels an der Anschlussleitung im rückwärtigen Bereich des Anwesens Zweifel bestünden. Andernfalls werde eine mit Zwangsgeld bewehrte kostenpflichtige Anordnung ergehen. Diese Aufforderung wiederholte die Beklagte gegenüber den Klägern mit Schreiben vom 26. November 2015 unter Setzung einer Frist von zwei Wochen.

Mit Bescheiden vom 8. Februar 2016 verpflichtete die Beklagte die Kläger jeweils, bis spätestens einen Monat nach Zustellung bzw. im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides, die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage des Anwesens … durch Vorlage eines Dichtheitsprüfungsprotokolls einer Dichtheitsprüfung mit Wasser nachzuweisen (Ziffer 1 des Bescheides). Der jeweils andere Miteigentümer des Grundstücks wurde zur Duldung der Durchführung der Dichtigkeitsprüfung verpflichtet (Ziffer 2 des Bescheides) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet (Ziffer 3 des Bescheides). Dem jeweiligen Bescheidsadressaten wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und dem jeweiligen anderen Miteigentümer des Grundstücks für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Duldungsverpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (Ziffern 4 und 5 des Bescheides). Für die Bescheide wurden jeweils Gebühren in Höhe von 150,00 € festgesetzt und Auslagen von 2,63 € erhoben, die dem jeweiligen Bescheidsadressaten auferlegt wurden (Ziffer 6 des Bescheides). Dem Kläger zu 1 wurde der Bescheid am 9. Februar 2016, der Klägerin zu 2 am 10. Februar 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 1. März 2016, erhoben die Kläger im Verfahren B 5 K 16.143 Klage und beantragten sinngemäß,

  • 1.die Bescheide vom 8. Februar 2016 aufzuheben und

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, entsprechende weitere Maßnahmen bis zur nächsten turnusgemäßen Dichtigkeitsprüfung im Jahr 2035 zu unterlassen.

Die Bescheide widersprächen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2014 sowie der Entwässerungssatzung der Beklagten. Die Kläger seien sämtlichen Verpflichtungen aus den Bescheiden vom 10. Mai 2012, soweit sie nach der gerichtlichen Entscheidung vom 25. November 2014 noch Anwendung gefunden hätten, nachgekommen und hätten insbesondere die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage durch eine Dokumentation mittels Kanalbefahrung nachgewiesen. Die Beklagtenseite habe nie erwähnt, dass eine weitere Dichtigkeitsprüfung mit Wasser oder Luft erfolgen solle. Dies hätte bereits im Juni 2015 erfolgen müssen, als den Klägern ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbeseitigung angedroht worden sei. Die Beklagte verlange hier einen doppelten Nachweis für die Dichtigkeit, der unnötige finanzielle Mehraufwendungen zur Folge habe. Im Urteil vom 25. November 2014 habe das Verwaltungsgericht Bayreuth festgestellt, dass die Zuführung von Niederschlags- und Schmutzwasser mittels Mischwasserkanälen nach der Entwässerungssatzung der Beklagten ausdrücklich zulässig sei, um beispielsweise das Mauerwerk des Kellers des Hauses der Kläger zu schützen. Es handele sich insoweit um eine Drainageleitung, die aus technischen Gründen schon nicht dicht sein könne. Daher müsse eine erneute Dichtigkeitsprüfung mittels Wasser oder Luft ohne Verschluss des fraglichen Anschlusses zwangsläufig zu einem für die Kläger negativen Ergebnis führen. Die von der Beklagten angemahnte Mängelbeseitigung sei vollständig umgesetzt und die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage durch eine Kanalbefahrung nachgewiesen worden. Die Beklagte habe daher keine Berechtigung, das Verfahren wieder aufzurollen. Die nächste Dichtigkeitsprüfung stehe nach der Entwässerungssatzung der Beklagten turnusgemäß im Jahre 2035 an. Die Behauptung, der Nachweis der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage habe nicht erbracht werden können, da die ausführende Firma im rückwärtigen Bereich des Anwesens eine unverschlossene Anschlussleitung festgestellt habe, die einer optischen Inspektion nicht zugänglich sei, sei falsch. Tatsächlich sei dieses Rohr bereits im Jahr 2011 inspiziert worden, Fotos und Aufmaß lägen der Beklagten vor. An dem Rohr sei keine Beschädigung zu erkennen. Die ausführende Firma habe lediglich darauf hingewiesen, dass die im rückwärtigen Bereich befindliche Anschlussleitung (U8, vermutete Drainage, bzw. nicht verschlossenes Leitungsende) aufgrund nicht bestehender Zugänglichkeit für Sanierungsgeräte in offener Bauweise abzudichten sei. Diese Position sei aufgrund des Gerichtsurteils vom 25. November 2014 aber von den Sanierungspflichten ausgenommen gewesen. Es sei ebenso falsch, dass die Grundstücksentwässerungsanlage einen Mangel aufweise. Die ausführende Fachfirma habe bestätigt, dass die maßgeblichen Leitungen als dicht zu bewerten seien. Eine optische Inspektion des Mischwasserkanals sei tatsächlich möglich gewesen, aufgrund des Gerichtsurteils vom 25. November 2014 aber nicht erforderlich gewesen.

Mit Bescheiden vom 16. März 2016 drohte die Beklagte den Klägern jeweils ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht aus der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide vom 8. Februar 2016 innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides an.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 25. April 2016 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Entwässerungsanlage sei insgesamt nur dann als mangelfrei anzusehen, wenn sie ein vollständig geschlossenes und dichtes System darstelle. Nur dann könne der Schutzzweck der anerkannten Regeln der Technik erfüllt werden, der darin bestehe, den Boden- und Grundwasserschutz zu gewährleisten, eine Entlastung der Kläranlage zu erreichen und für Betriebssicherheit und Werterhalt zu sorgen. Die Kläger gingen offenbar davon aus, dass ihre Entwässerungsanlage offen, d.h. undicht und zugleich mangelfrei sein könne. Dies sei in sich widersprüchlich. Die Entwässerungsanlage dürfe über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Kanalisation hinaus kein offenes Leitungsende aufweisen. Im Tätigkeitsbericht der von den Klägern beauftragten Fachfirma sei ausdrücklich ausgeführt, dass die im rückwärtigen Bereich befindliche Anschlussleitung (U8, vermutete Drainage, bzw. nicht verschlossenes Leitungsende) aufgrund nicht bestehender Zugänglichkeit für Sanierungsgeräte in offener Bauweise abzudichten sei. Dies wecke erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem klägerischen Grundstück und mache eine weitere Untersuchung der Dichtigkeit erforderlich, da nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die genannte Anschlussleitung an ihrem Leitungsende dicht sei oder nicht. Wäre sie nicht dicht, sei die gesamte klägerische Entwässerungsanlage mangelhaft. In diesem Fall spiele es keine Rolle, ob die öffentliche Kanalisation als Mischwasserkanal oder im Trennsystem ausgestaltet sei, auch in einen Mischwasserkanal dürfe kein Grund- oder Quellwasser eingeleitet werden. Die Beklagte behauptete zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, dass die Entwässerungsanlage der Kläger undicht und damit mangelhaft sei, dies könne erst durch die Durchführung der Dichtigkeitsprüfung mit Wasser festgestellt werden. Die Kläger würden die Reichweite des gerichtlichen Urteils vom 25. November 2014 verkennen. Darin sei lediglich festgestellt worden, dass die in den Ziffern 1.1 und 1.5 der Bescheide vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung rechtswidrig seien. Dies habe das Gericht damit begründet, dass unklar geblieben sei, ob es sich bei den genannten Abschnitten der klägerischen Entwässerungseinrichtung tatsächlich um Drainagen handele. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass in den genannten Abschnitten keine Mängel vorlägen. Vielmehr sei die Beklagte gerade dazu angehalten gewesen, die Dichtheit und damit Mangelfreiheit der gesamten Entwässerungsanlage weiter zu prüfen. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens B 5 K 12.448 seien nur einzelne Mangelerscheinungen, nicht aber die Dichtheit und damit Mangelfreiheit der gesamten klägerischen Entwässerungsanlage gewesen. Auch sei die Dichtigkeitsprüfung mit Wasser im vorliegenden Fall gerade nicht subsidiär, denn der Tätigkeitsbericht der ausführenden Firma bestätige, dass eine optische Inspektion der rückwärtigen Anschlussleitung wegen nicht bestehender Zugänglichkeit unmöglich sei. Daher könne ein abschließendes und umfassendes Ergebnis hinsichtlich der Dichtigkeit nur durch eine Prüfung mittels Wasser erzielt werden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass das klägerische Grundstück in einer Wasserschutzzone III liege und das Prüfungsintervall nicht 20, sondern fünf Jahre betrage. Die streitgegenständliche Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Erst nach Beseitigung der Mängel an der übrigen Entwässerungsanlage und Nachweis der Dichtigkeit durch eine Kanalbefahrung hätten sich etwaige weitere Mängel durch eine Dichtigkeitsprüfung mit Wasser feststellen lassen. Hätte man auf eine vorherige Kanalbefahrung verzichtet und sogleich eine Dichtigkeitsprüfung mit Wasser vorgenommen, wäre bei Undichtigkeiten nicht festzustellen gewesen, ob diese auf die bereits identifizierten Mängelstellen oder das offene Leitungsende im rückwärtigen Bereich des Anwesens zurückzuführen seien. Nach den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Beklagten sei es Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers, die Mangelfreiheit und Dichtigkeit der Entwässerungsanlage nachzuweisen.

Mit Telefax vom 24. April 2016 teilten die Kläger dem Gericht mit, dass die Beklagte mit den Bescheiden vom 16. März 2016 jeweils ein weiteres Zwangsgeld angedroht habe. Es werde darum gebeten, „die Anordnung des Zwangsgeldes als Folge bzw. nachgeordnetes Subjekt unserer Klage als Streitpunkt beizufügen“.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 wies das Gericht die Kläger darauf hin, dass im Bescheid vom 8. Februar 2016 die sofortige Vollziehung der maßgeblichen Handlungs- und Duldungspflichten angeordnet worden sei und deshalb die hier verfahrensgegenständliche Klage keine aufschiebende Wirkung habe, gleichwohl aber die Möglichkeit eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehe. Hinsichtlich der Bescheide vom 16. März 2016 wies das Gericht darauf hin, dass die Klagefrist zwischenzeitlich wohl abgelaufen sein dürfte und bat darum, bis spätestens 19. Mai 2016 klarzustellen, ob auch gegen die Bescheide vom 16. März 2016 Klage erhoben werden solle, andernfalls werde davon ausgegangen, dass diese Bescheide nicht angefochten würden. Die Kläger reagierten hierauf nicht.

Mit Bescheiden vom 23. Mai 2016 drohte die Beklagte den Klägern jeweils ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht aus der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide vom 8. Februar 2016 innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides an.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 teilte die Beklagte mit, dass die Kläger am 23. Juni 2016 ein Dichtigkeitsprüfungsprotokoll vom 9. Juni 2016 vorgelegt hätten. Damit sei das Dichtigkeitsprüfungsverfahren abgeschlossen. Die fragliche Anschlussleitung im rückwärtigen Bereich des klägerischen Anwesens sei verschlossen worden. Die Kläger seien mit Schreiben vom gleichen Tage entsprechend informiert worden, dass die beiden zuvor fällig gestellten Zwangsgelder aus den Bescheiden vom 8. Februar 2016 und 16. März 2016 in Höhe von jeweils 500,00 € nicht mehr beigetrieben würden. Die in diesen Bescheiden festgesetzten Gebühren und Auslagen seien aber noch nicht bezahlt und seien noch zu begleichen.

Das Gericht regte gegenüber den Klägern daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2016 an, die Hauptsache für erledigt zu erklären, da die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Verpflichtung erfüllt worden sei.

Die Kläger teilten mit Schreiben vom 2. Juli 2016 mit, an der Klage festhalten zu wollen. Sie beantragen nunmehr sinngemäß,

  • 1.die Bescheide vom 8. Februar 2016 aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, entsprechende weitere Maßnahmen bis zur nächsten turnusgemäßen Dichtigkeitsprüfung im Jahr 2035 zu unterlassen und

  • 3.die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.302,14 € zu verurteilen.

Durch die Vorgehensweise der Beklagten sei den Klägern ein finanzieller Schaden durch die Kosten für die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung und des Verschlusses des Hausanschlusses in Höhe von 994,25 €, durch die Verwaltungskosten des beklagten Bescheides in Höhe von 102,63 € sowie durch die Verwaltungskosten für die Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 in Höhe von 205,26 € entstanden. Nicht zu beziffern sei zudem ein möglicher, durch den Verschluss des Hausanschlusses gegebenenfalls entstehender Schaden an der Außenwand des Hauses der Kläger, wenn Regenwasser nicht mehr ordnungsgemäß durch diese Entwässerungsanlage abgeleitet werden könne, sowie die Kosten der Reparatur des Bodenablaufes, der zur Durchführung der Verschlussarbeiten habe aufgestemmt werden müssen. Die Kosten hierfür würden auf ca. 400 € geschätzt. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2014 in der Sache B 5 K 12.448 hätten die Kläger das Recht zugesprochen bekommen, den Hausanschluss für die Aufnahme von Mischwasser zu nutzen. Dieses Recht sei ihnen durch die Beklagte wieder genommen worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung:der Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung:der Bescheide vom 16. März 2016, in der ausgeführt werde, dass gegen diesen Bescheid Klage erhoben werden könne, sei unverständlich, da gegen den Bescheid und die Forderung der Beklagten als solche bereits Klage erhoben worden sei. Die Kläger hätten keinen Anlass gesehen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, bis in der Hauptsache entschieden worden sei. Es sei rechtswidrig, in dieser Situation weitere Zwangsgelder anzudrohen, der Bescheid deshalb aufzuheben. Die Kläger hätten der Beklagten vorgeschlagen, den Vorgang bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ruhen zu lassen, zumal ein zertifiziertes Unternehmen die Entwässerungsanlage als dicht bewertet habe, das Verfahren seitens der Beklagten abgeschlossen wurde und daher kein Zeitdruck bestehe. Diesem Vorschlag sei die Beklagte nicht nachgekommen, sondern habe am 23. Mai 2016 wiederum Zwangsgelder angedroht. Zu diesem Zeitpunkt habe den Klägern - was sie der Beklagten auch mitgeteilt hätten - bereits eine Zusage einer Fachfirma vorgelegen, den Hausanschluss binnen vier Wochen zu verschließen und eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen. Eine weitere Zwangsgeldandrohung sei daher überflüssig gewesen. Die Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 seien daher ebenso wie der Bescheid vom 8. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagtenseite habe keinen Grund gehabt, das Verfahren abzuschließen, ohne eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Kläger hätten sich nur unter dem Druck der Beklagten dazu entschieden, die Dichtigkeitsprüfung und das Verschließen des Hausanschlusses durchführen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2017 erwiderte die Beklagte hierauf, dass die Klageerweiterung um die Schadensersatzforderung bereits unzulässig sei, da das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig sei. Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen, habe das Gericht mit Schreiben vom 27. April 2016 bereits hingewiesen. Die Kläger hätten bereits vorher, am 8. April 2016, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Beklagten gestellt. Dieser sei mit Schreiben vom 27. April 2016 abgelehnt worden, einen Antrag bei Gericht hätten die Kläger gleichwohl nicht gestellt. Die Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 seien daher bestandskräftig.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens B 5 K 16.143 angeordnet. Die Streitsache wurde auf Antrag des Klägers zu 1 vom 1. Dezember 2017 unter dem hiesigen Aktenzeichen wieder aufgenommen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, 24. Januar 2018 und 17. Februar 2018 verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung.

Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Gegenstand der Klage sind die im Schriftsatz der Kläger vom 28. Februar 2016 genannten Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2016 sowie das Begehren der Kläger, die Beklagte zur Unterlassung weiterer Maßnahmen bis zur nächsten turnusgemäßen Dichtigkeitsprüfung im Jahr 2035 zu verpflichten. Nicht verfahrensgegenständlich sind dagegen die Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016, ebenso ist der mit Schreiben der Kläger vom 2. Juli 2016 erstmals von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.

a) Die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2016 haben die Kläger erstmals im Schreiben vom 25. April 2016 erwähnt. Das gerichtliche Schreiben vom 27. April 2016 mit der Bitte, bis 19. Mai 2016 klarzustellen, ob auch gegen die Bescheide vom 16. März 2016 Klage erhoben werden soll, ließen die Kläger unbeantwortet. Auf die Bescheide vom 23. Mai 2016 gingen die Kläger erstmals in ihrem bei Gericht am 5. Juli 2016 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juli 2016 im Rahmen der Begründung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruches ein. Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon auszugehen sein sollte, dass es dem Willen der Kläger entsprochen hätte, auch die Zwangsgeldandrohungen vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 zum Verfahrensgegenstand zu machen, hätte dies nicht zur Einbeziehung der genannten Bescheide in das hiesige Verfahren geführt. Die Erweiterung des bisherigen Klagegegenstandes um weitere, selbstständige Verwaltungsakte hätte eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dargestellt. Eine solche Klageänderung ist jedoch nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat sich insoweit zwar nicht geäußert, eine Einbeziehung der Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 ist aber bereits deswegen nicht sachdienlich, weil diese selbst im frühestens denkbaren Zeitpunkt einer erstmaligen Einbeziehung in das hiesige Verfahren, nämlich am 25. April 2016 (Bescheide vom 16. März 2016) bzw. 5. Juli 2016 (Bescheide vom 23. Mai 2016) nach Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juli 2016 wegen Ablauf der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO bereits bestandskräftig waren. Die Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit: Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie in der Regel sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus; auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es nicht an. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei - im Zeitpunkt dieser Entscheidung - erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91, Rn. 61 m.w.N.). Hier wäre aber eine Klage gegen die Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 im Hinblick auf die nicht eingehaltene Klagefrist des § 74 VwGO bereits unzulässig gewesen.

b) Ebenso ist der erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juli 2016 von Klägerseite geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch insoweit hätte es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO gehandelt, da damit der Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage um einen neuen, selbstständigen Anspruch erweitert worden wäre (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91, Rn. 21 m.w.N.). Einer solchen Erweiterung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausdrücklich widersprochen. Eine solche Klageänderung wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen auch nicht sachdienlich. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch könnte sich dem Grunde nach allenfalls aus einer Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten ergeben. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzungen ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Landgericht zuständig, Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG), § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Eine auf einer Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht wäre demnach mangels sachlicher Zuständigkeit unzulässig. Auch insoweit wäre eine Klageänderung nicht geeignet, zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffes beizutragen.

3. Im Hinblick auf den danach verbleibenden Klagegegenstand begehren die Kläger in der Sache zum einen nach ihrem ausdrücklichen schriftsätzlichen Ausführungen die Aufhebung der Bescheide vom 8. Februar 2016 (dazu unter a), zum anderen die Verpflichtung der Beklagten, weitere entsprechende Maßnahmen bis zur nächsten turnusmäßig wiederkehrenden Dichtheitsprüfung im Jahr 2035 zu unterlassen (dazu unter b).

a) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schriftsätze der Kläger vom 28. Februar 2016 und 2. Juli 2016 ist das klägerische Begehren hinsichtlich der Bescheide vom 8. Februar 2016 auf deren vollständige Aufhebung gerichtet. Es liegt insoweit eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsklage ist nach dem Regelungsgehalt der Bescheide vom 8. Februar 2016 zu differenzieren: In Bezug auf die jeweiligen Ziffern 1 bis 5 der Bescheide ist eine Anfechtungsklage bereits unzulässig (dazu unter aa). Es kann letztlich dahinstehen, ob das klägerische Begehren im Rahmen des § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden kann, dass statt einer Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide insoweit nunmehr lediglich die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt wird. Denn eine solche, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage wäre insoweit jedenfalls unbegründet (dazu unter bb). Auch soweit im Hinblick auf die jeweilige Ziffer 6 der Bescheide vom 8. Februar 2016 eine Anfechtungsklage zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet (dazu unter cc).

aa) Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die jeweiligen Ziffern 1 bis 5 der Bescheide vom 8. Februar 2016 richtet.

(1) In den jeweiligen Ziffern 1 bzw. 2 der Bescheide vom 8. Februar 2016 wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Dichtigkeits- und Funktionsfähigkeitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und Vorlage eines entsprechenden Prüfungsprotokolls bzw. die Verpflichtung zur Duldung der Durchführung einer Dichtheitsprüfung durch den jeweils anderen Miteigentümer des Grundstücks der Kläger angeordnet. Diese Verpflichtungen haben die Kläger allerdings, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 mitgeteilt hat, bereits vollständig erfüllt. Mit dieser Vollziehung des durch den Verwaltungsakt angeordneten Gebotes hat sich dieser nach Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erledigt, da er sich nunmehr rechtlich in keiner Weise mehr auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122). Eine rechtliche Bedeutung behielte er zwar dann, wenn sein Vollzug noch rückgängig gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303) oder wegen des Vollzuges im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung noch ein Kostenerstattungsanspruch erhoben werden kann (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weder kann die Durchführung der Dichtigkeits- und Funktionsprüfung bzw. deren Duldung rückgängig gemacht werden, noch hat die Beklagte - etwa aufgrund einer Vollziehung im Wege der Ersatzvornahme - einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Kläger. Für die tatsächliche Erledigung der mit den Bescheiden angeordneten Pflichten kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger diese freiwillig oder lediglich aufgrund der angedrohten Zwangsgelder erfüllt haben. Mit der insoweit eingetretenen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes endet dessen Wirksamkeit; eine mit der Anfechtungsklage erstrebte Aufhebung ist dann nicht mehr möglich, die Anfechtungsklage wird damit unzulässig (Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 42, Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2104, § 42 Rn. 58).

(3) Auch soweit in den jeweiligen Ziffern 4 und 5 der Bescheide vom 8. Februar 2016 den Klägern Zwangsgelder angedroht wurden, ist eine Anfechtungsklage inzwischen nicht mehr zulässig. Bei der Androhung eines Zwangsgeldes handelt es sich nach Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid. Wird die Pflicht, deren Durchsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, nicht innerhalb der dem Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu setzenden Frist erfüllt, wird das angedrohte Zwangsgeld zwar ohne weiteres fällig. Abgesehen davon, dass nach obigen Ausführungen inzwischen ein Verstoß gegen die zwangsgeldbewehrten Pflichten in Ziffer 1 und 2 der streitgegenständlichen Bescheide wegen deren Erledigung nicht mehr möglich ist und deswegen die entsprechende Zwangsgeldandrohung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 - 3 C 49/87 - NVwZ 1991, 570; VG Köln, U.v. 3.2.2012 - 14 K 3296/10 - juris Rn. 60), hat die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 27. Juni 2016 aber mitgeteilt, dass die insoweit mit Schreiben vom 16. März 2016 als fällig gemeldeten Zwangsgelder nunmehr nicht mehr beigetrieben würden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte das entsprechende Zwangsgeld entgegen ihrer eigenen Zusicherung und entgegen Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben würde. Daher fehlt es einer Anfechtungsklage insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG München, B.v. 14.11.2016 - M 26 16.4261 - juris Rn. 24).

(3) Soweit in der jeweiligen Ziffer 3 der Bescheide vom 8. Februar 2016 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet wurde, ist eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft. Die Aufhebung einer behördlichen Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann ausschließlich mit den Rechtsbehelfen der §§ 80 ff. VwGO, nicht aber mit einer Anfechtungsklage erreicht werden (BVerwG, B.v. 30.11.1994 - 4 B 243/94 - NVwZ-RR 1995, 299).

bb) Selbst wenn man - wogegen der ausdrückliche Wortlaut der klägerischen Schriftsätze und der Zusammenhang mit dem gerichtlichen Schreiben vom 30. Juni 2016 spricht - das klägerische Begehren nicht als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, sondern als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 8. Februar 2016 verstehen würde, würde dies insoweit jedenfalls nicht zur Begründetheit der Klage führen. Zwar wäre eine entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere wäre angesichts dessen, dass die Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes erst nach Klageerhebung eingetreten ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die mögliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus Amtshaftung gegeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113, Rn. 136 m.w.N.). Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage wäre allerdings unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide vom 8. Februar 2016 nicht rechtswidrig waren, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Insoweit nimmt das Gericht auf die zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen:

(1) Die Bescheide vom 8. Februar 2016 stehen nicht in Widerspruch zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2014 im Verfahren B 5 K 12.448. Dies folgt schon allein daraus, dass streitgegenständlich in diesem Verfahren die Anordnung zur Beseitigung bestimmter Mängel an der Entwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks sowie der Vorlage eines Nachweises für die Mängelbeseitigung war, im hiesigen Verfahren dagegen Gegenstand die Anordnung einer Dichtigkeits- und Funktionsprüfung der gesamten Entwässerungsanlage ist.

(2) Dass die Kläger die Verpflichtungen aus den im Verfahren B 5 K 12.448 streitgegenständlichen Bescheiden vom 10. Mai 2012 in der Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 nachgekommen sind, soweit sie nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2014 noch fortbestanden, hinderte die Beklagte nicht am Erlass der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheide vom 8. Februar 2016. Gegenstand der früheren Bescheide war die Beseitigung bestimmter, durch eine Kamerabefahrung festgestellter Mängel sowie die Vorlage einer Dokumentation zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung an diesen Stellen. Die von den Klägern der Beklagten dazu vorgelegten Nachweise (vgl. Bl 141 ff. der Behördenakte) deckten dementsprechend nur die Beseitigung der konkret benannten Mängel sowie einen Nachweis der optischen Dichtheit der Kanalleitungen an denjenigen Stellen, an denen Mängel beseitigt wurden, ab. Ein Nachweis der Dichtheit der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage war damit gerade nicht gegeben.

(3) Der Tätigkeitsbericht der ausführenden Firma enthielt aber auch den Hinweis darauf, dass „die im rückwärtigen Bereich befindliche Anschlussleitung (U8 vermutete Drainage, bzw. nicht verschlossenes Leitung Ende) […] aufgrund nicht bestehender Zugänglichkeit für Sanierungsgeräte in offener Bauweise abzudichten“ sei (Bl. 159 der Behördenakte). Somit bestand ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass an der Entwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks weitere Mängel in Gestalt von Undichtigkeiten bestehen. Daher war die Anordnung einer Prüfung der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks unter Vorlage entsprechender Nachweise auch nicht unverhältnismäßig. Vielmehr stellte diese Anordnung das mildeste Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks, die Dichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage sicherzustellen, dar. Die - weitergehende - Anordnung der Beseitigung bestimmter Mängel war aufgrund des Kenntnisstandes der Beklagten aus den gleichen Gründen, die zur Aufhebung der entsprechenden Anordnungen in den Bescheiden vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 durch das Urteil vom 25. November 2014 im Verfahren B 5 K 12.448 führte, nicht zulässig. Denn auch in diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keine hinreichend sichere Kenntnis vom Vorliegen konkreter Mängel, aufgrund des Tätigkeitsberichts der ausführenden Fachfirma aber einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine (fortbestehende) Undichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Anordnung einer Dichtigkeitsprüfung mit Wasser statt einer optischen Untersuchung durch eine Kanalbefahrung war deswegen erforderlich, weil bereits bei der Kanaluntersuchung im Jahr 2011 festgestellt worden war, dass der entsprechende Abschnitt wegen Sedimentation und Geröll im Kanal optisch nicht vollständig untersucht werden konnte (vgl. Bl. 47 f. der Behördenakte).

(4) Die in den jeweiligen Ziffern 4 und 5 der Bescheide vom 8. Februar 2016 angedrohten Zwangsgelder sind im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 36 Abs. 5 VwZVG hinreichend bestimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG unangemessen wäre.

cc) Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 6 der Bescheide vom 8. Februar 2016 richtet ist sie zwar zulässig. Denn die darin enthaltene Kostenentscheidung hat sich auch durch Erledigung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht erledigt; die Kläger sind durch die Kostenentscheidung weiterhin belastet, da diese den Rechtsgrund für die Kostenforderung bzw. für das Behaltendürfen bereits bezahlter Kosten darstellt. Die Kostenentscheidung ist im Übrigen nach Art. 12 Abs. 3 des Kostengesetzes (KG) auch unabhängig von der Grundverfügung selbständig anfechtbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 18). Unabhängig davon, wie weit der Prüfungsumfang bei einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung reicht, ist die Klage insoweit aber jedenfalls unbegründet. Selbst wenn man - insbesondere im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 KG - für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung für maßgeblich hält (vgl. zum Meinungsstand BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 23), so wurden aufgrund der oben dargestellten Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes die Kläger nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen.

b) Die Kläger begehren zudem die „weitere Unterlassung in diesem Zusammenhang durch die Stadt Bamberg bis zur nächsten turnusmäßig wiederkehrenden Dichtheitsprüfung im Jahr 2035“. Im Rahmen des § 88 VwGO ist dieser Antrag sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage des streitgegenständlichen Grundstücks die Anordnung weiterer Dichtigkeitsprüfungen durch entsprechende Verwaltungsakte bis zum Jahr 2035 zu unterlassen. Die so verstandene Klage ist jedoch - unabhängig von der Frage, wann nach der Entwässerungssatzung der Beklagten für das Grundstück der Kläger die nächste turnusgemäße Dichtigkeitsprüfung tatsächlich ansteht - ebenfalls unzulässig. Eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorbemerkung vor § 40, Rn. 33; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 42, Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit eines solchen vorbeugenden Rechtsschutzbegehrens ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft: Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellte darum ein System nachgängigen - gegebenenfalls einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, weil der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, vor § 40, Rn. 25 m.w.N.). Ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein drohender Verwaltungsakt aus Rechtsgründen nicht mehr aufhebbar wäre (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - BVerwGE 80, 127), wenn aus der auch nur kurzzeitigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bereits nicht wiedergutzumachender Schaden droht (vgl. OVG NW, B.v. 22.10.2982 - 13 B 1995/82 - NJW 1984, 1642), vollendete Tatsachen geschaffen würden, weil ein drohender Verwaltungsakt sich kurzfristig erledigen würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1972 - IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323), wenn der Kläger bei Nichtbeachtung eines drohenden Verwaltungsaktes ordnungswidrig oder gar strafbar handeln würde (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1985 - 3 C 53/84 - BVerwGE 71, 318) oder wenn der Betroffene andernfalls eine Vielzahl von Verwaltungsakten angreifen müsste (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.1992 - 20 B 92.3332 - DVBl 1993, 741). Eine vergleichbare Interessenlage ist vorliegend weder von Klägerseite vorgetragen worden noch bestehen dafür sonst Anhaltspunkte. Die Kläger sind vielmehr darauf zu verweisen, erst im Falle der Anordnung einer weiteren Dichtheitsprüfung durch die Beklagte gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Dass dies die Kläger - insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes - unzumutbar beeinträchtigen und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG beschränken würde, ist nicht ersichtlich.

4. Als unterlegene Beteiligte tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts ihrer - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal sie auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. März 2018 - B 5 K 17.941

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. März 2018 - B 5 K 17.941 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.