Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine weitere Beihilfe zu gewähren.

1. Der Kläger befindet sich im Ruhestand und ist für sich und seine Ehefrau beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v. H..

Mit Antrag vom 2. März 2017 beantragte der Kläger u. a. eine Beihilfe für sensomotorische Einlagen (Rechnungsbetrag brutto 209,00 Euro) sowie Damenschuhe der Marke „FinnComfort“ (Rechnungsbetrag brutto 169,90 Euro). Beide Aufwendungen entstanden im Rahmen einer Behandlung der Ehefrau des Klägers, zu der der behandelnde Arzt jeweils ein Rezept mit Datum vom 9. Februar 2017 erstellte. Beide Rezepte wurden am darauffolgenden Tag bei einem Orthopädiefachgeschäft eingelöst.

Mit Bescheid vom 17. März 2017 lehnte das Landesamt für Finanzen die Beihilfe mit der Begründung ab, dass die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode im Vergleich zu konventionellen Einlagen mangels eines Wirksamkeitsnachweises keine medizinische Notwendigkeit begründe.

Hiergegen ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 3. April 2017 Widerspruch erheben. Die Ehefrau des Klägers habe beim Tragen der konventionellen Einlagen eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfahren. Erst die Behandlung mit propriozeptiven Einlagen habe den gewünschten Behandlungserfolg gezeigt und die Beschwerden nachweislich weitgehend behoben. Daher bestehe die medizinische Notwendigkeit dieser Einlagen. Dem Schreiben war ein Attest des behandelnden Facharztes für Orthopädie vom 2. April 2017 beigelegt. Aus diesem ergibt sich, dass sich bei der Ehefrau des Klägers degenerative Veränderungen im Bereich der Fußwurzel und des Metatarsus sowie der Zehen zeigen würden, die eine komplexe orthopädische Einlagenversorgung erforderlich machen würden. Die seit August 2011 eingesetzten sensomotorischen Einlagen hätten erstmals zu einer zufriedenstellenden Belastungsfähigkeit und einer Schmerzreduktion geführt. Daher sei eine Fortsetzung der Therapie angezeigt. Alternativ komme nur eine wesentlich kostenintensivere Anfertigung orthopädischer Maßschuhe infrage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Einlagen seien medizinisch durchaus möglich, aber medizinisch nicht zwingend erforderlich, da durch normale Einlageanfertigungen eine ausreichende Behandlung erfolgen könne.

2. Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. Mai 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth per Fax am selben Tag, Klage erheben und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Entscheidung des Landesamts für Finanzen vom 17. März 2017 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 6. April 2017 betreffend die Aufwendungen zur Beschaffung sensomotorischer Fußeinlagen Beihilfe in Höhe von 146,30 Euro sowie für Damenschuhe der Marke „FinnComfort“, geeignet für sensomotorische Einlagen, Beihilfe in Höhe von 118,93 Euro zu gewähren.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in der Widerspruchsbegründung vom 3. April 2017 gemacht. Die ärztliche Verordnung sei aufgrund der Notwendigkeit und dringenden Gebotenheit erfolgt. Herkömmliche Einlagen wirkten vorwiegend stützend auf die knöchernen Strukturen, während sensomotorische Einlagen (Aktiveinlagen) auch auf Muskeln, Sehnen und Weichteile Einfluss nehmen. Diesem Konzept liege die Überzeugung zugrunde, dass mit Hilfe gezielter Stimulation eine gestörte Bewegungskoordination verbessert werden könne. Die Aufwendungen seien auch angemessen. Zudem führt der Kläger an, dass unter Beachtung des Alimentationsprinzips die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Beihilfegewährung vorliegend fordere. Bezüglich der Komfortschuhe der Marke „FinnComfort“ weist der Kläger darauf hin, die sensomotorischen Einlagen müssten bei diesen Schuhen nicht angepasst werden. Sie könnten ohne Änderung in den Schuh eingelegt werden. Dies sei bei anderen Komfortschuhen bzw. herkömmlichen Schuhen nicht der Fall.

Das Landesamt für Finanzen beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2017 für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Begründend wird ausgeführt, dass weder die sensomotorischen Fußeinlagen noch die Komfortschuhe im Positivkatalog der Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) aufgeführt seien. Bei den Schuhen handele es sich insbesondere nicht um orthopädische Maßschuhe, die in der Anlage erwähnt seien. Im Internetauftritt der Firma würden die Schuhe nur als Bequemschuhe beworben. Hinsichtlich der Einlagen scheitere die Beihilfefähigkeit an der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 übermittelte der Kläger auf Rückfrage des Gerichts eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23. Oktober 2017. Darin führt dieser aus, dass die Ehefrau des Klägers bereits seit 2002 über Beschwerden im Bereich beider Füße klagte, die zunächst durch klassische Einlagen sowie Längs- und Quergewölbestützen mittels Schmetterlingsrollen behandelt wurden. Erstmals 2011 erfolgte eine Verschreibung sensomotorischer Einlagen, die aufgrund der guten Akzeptanz fortan im Wechsel mit klassischen Einlagen angewendet wurden. Die sensomotorischen Einlagen wurden zur Stimulation der Fußbinnenmuskulatur zur aktiven Aufrichtung des Fußlängs- und -quergewölbes sowie zur Aktivierung der sprunggelenkübergreifenden Muskulatur verschrieben, um den krankhaften Veränderungen der Fußform entgegenzuwirken.

Dem entgegnete der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen mit Schriftsatz vom 23. November 2017. Der behandelnde Arzt habe zwar die Vorteile der verordneten sensomotorischen Einlagen dargestellt, es fehle aber an der Begründung, weshalb eine orthopädietechnische Versorgung mittels klassischer Einlagen und einer Schuhzurichtung nicht mehr ausreichend sei.

3. Mit Schriftsatz vom 23. September 2017 bzw. vom 4. Oktober 2017 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Grundsätzlich sind Aufwendungen der Ehefrau des Klägers gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG beihilfefähig mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v. H..

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV (vom 2. Januar 2007, GVBl. S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 24. Juli 2017, GVBl. S. 418) sind Aufwendungen für die Anschaffung der in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV genannten Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.

a) In Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV sind „Einlagen (orthopädische)“ als beihilfefähige Hilfsmittel ausdrücklich aufgeführt, sodass die hierfür erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig sind.

Die im Streit stehenden sensomotorischen Einlagen sind ebenfalls unter diesen Begriff einzuordnen, es handelt sich nicht lediglich um herkömmliche Standardeinlagen. Für die Einordnung unter diesen Begriff spricht zunächst, dass die Einlagen von einem Facharzt für Orthopädie verschrieben und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden. Entscheidend ist aber, dass es sich nicht nur begrifflich, sondern auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel hergestellt (VG Karlsruhe, U.v. 17.3.2016 - 9 K 2244/14 - juris Rn. 18). Orthopädische Einlagen umfassen dabei sowohl konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (VG Karlsruhe, U.v. 17.3.2016 - 9 K 2244/14 - juris Rn. 18; VG Freiburg, U.v. 14.2.2013 - 6 K 2169/12 - juris Rn. 30). Der ärztlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die sensomotorischen Einlagen zur Stimulation der Fußbinnenmuskulatur sowie zur Aktivierung der sprunggelenkübergreifenden Muskulatur verschrieben wurden. Folglich handelt es sich um eine Einlage, die eine Veränderung des Muskeltonus hervorrufen sollte und damit als orthopädische Einlage zu charakterisieren ist.

aa) Der Beihilfefähigkeit steht aber der Grundsatz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV entgegen, wonach Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Wie aus Anlage 2 ersichtlich, auf die § 7 Abs. 5 BayBhV verweist, ist die Beihilfefähigkeit der sensomotorischen Einlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, da diese nicht in den Ausschlusskatalogen dieser Vorschrift enthalten sind. Daraus kann aber nicht zugleich im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig seien (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57; U.v. 30.1.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.7.2015 - M 17 K 15.2055 - juris Rn. 23).

bb) Vielmehr scheitert die medizinische Notwendigkeit aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Einlagen dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Es liegt ein umstrittener therapeutischer Nutzen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBhV vor.

cc) Der Begriff der „Notwendigkeit“ von Aufwendungen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 19/06 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 52). Im Rahmen der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen; dies gilt jedoch nicht für den Fall der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgsversprechende Heilbehandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 19 unter Verweis auf: BAG, U.v. 24.11.1960 - 5 AZR 438/59; BVerwG U.v. 28.11.1963 - 8 C 72.63).

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befaßten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 16).

dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es derzeit an der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung mit sensomotorischen Einlagen. Trotz der positiven subjektiven Erfahrung bei der Behandlung der Ehefrau des Klägers, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands infolge der Behandlung durch sensomotorische Einlagen angibt, handelt es sich nicht um die herrschende oder überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft. Der Leiter der klinischen Prüfstelle in Münster für orthopädische Hilfsmittel und Inhaber des deutschlandweit einzigen Lehrstuhls für Technische Orthopädie hat bereits mehrere Studien zu sensomotorischen Einlagen in Auftrag gegeben, wobei die Ergebnisse enttäuschend ausfielen. Er berichtet, dass keine signifikanten Veränderungen festgestellt worden seien (VG München, U.v. 13.7.2015 - M 17 K 15.2055 - juris Rn. 24). Ebenso geht aus einer Studie des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes zu sensomotorischen Einlagen hervor, dass „bislang keine Wirkungsnachweise dazu vorliegen, ob sensomotorische Einlagenkonzepte über integrierte Druckpunkte auf die Sehnen der Fuß- und Wadenmuskulatur Änderungen der Muskelaktivitäten bewirken können“ (Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin 2013, S. 77ff.). Zwar konnte diese Studie erstmals zeigen, dass eine schrittphasenabhängige Erhöhung der Aktivität des M. peroneus longus durch ein lateral druckerzeugendes Einlagenelement möglich ist. Allerdings waren vorliegend alle Versuchspersonen beschwerdefrei, sodass die Studie keinen Beweiswert für die Wirkungsweise der Einlagen bei Patienten mit bereits vorhandenem Fußleiden hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die dort verwendeten Einlagenrohlinge mit den streitgegenständlichen Einlagen vergleichbar sind. Zum gleichen Ergebnis kommt der Beratungsausschuss der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in einer Stellungnahme zu sensomotorisch wirkenden Fußorthesen in einem Artikel der Fachzeitschrift „Orthopädieschuhtechnik“ aus dem April 2016. Demnach bestehe derzeit immer noch kein abschließender wissenschaftlicher, evidenzbasierter Beweis für die spezifische Wirksamkeit individualisierter sensomotorischer Fußorthesen (Fachzeitschrift Orthopädieschuhtechnik, Ausgabe April 2016, S. 26, 32).

ee) Auch aus Fürsorgegesichtspunkten in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ergibt sich keine Pflicht des Dienstherrn zur Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen.

(1) Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung ist, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57).

Gemäß der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23. Oktober 2017 führte die Behandlung mittels klassischer Einlagen bei der Frau des Klägers nicht mehr zum gewünschten Behandlungserfolg. Dies spricht für eine erfolglose schulmedizinische Therapie, die zu einer ausnahmsweisen Anerkennung führen könnte.

(2) Weiter ist jedoch notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest notwendig, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (BVerwG, U.v. 29.6.1995 - 2 C 15/94 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere wurde weder vom Kläger, noch vom behandelnden Arzt behauptet oder belegt, dass sensomotorische Einlagen nach einer medizinischen Erprobungsphase noch im obigen Sinn anerkannt werden können. Voraussetzung für die zukünftige Anerkennung wäre, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Stand der Wissenschaft zurzeit von einer derartigen begründeten Erwartung auf eine zukünftige Anerkennung der Behandlungsmethode ausgegangen werden kann. Die bislang durchgeführten Studien stehen dem vielmehr entgegen.

b) Hinsichtlich der verordneten Damenschuhe „FinnComfort“ scheidet die Beihilfefähigkeit aus, da diese nicht in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthalten sind und auch aus Fürsorgegesichtspunkten eine Beihilfe nicht angezeigt ist.

aa) Insbesondere fallen die streitgegenständlichen Komfortschuhe nicht unter den in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthaltenen, beihilfefähigen Begriff der „Maßschuhe (orthopädisch)“, bei denen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 64 Euro anfällt. Diese Schuhe werden individuell auf den einzelnen Patienten angefertigt mittels eines Gipsabdrucks. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich hingegen weder um eine individuelle Maßanfertigung, noch um einen orthopädischen Schuh. Wie der Beklagte korrekt vorträgt, werden die Schuhe vom Hersteller serienmäßig ohne individuelle Maßanfertigung hergestellt und auf dessen Internetseite als „Wohlfühlschuhe“ beworben, die ein bequemes Tragegefühl ermöglichen sollen. Ein Hinweis auf die Verwendung der Schuhe im Rahmen einer medizinisch indizierten Behandlung ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgebracht. Allein der Vorteil, dass die Einlage nicht der Schuhform angepasst werden muss, reicht nicht aus. Zumindest hätte es einer Vergleichsbetrachtung der dadurch zusätzlich anfallenden Kosten einer Einlagenanpassung benötigt. Da es hieran fehlt, sind die Komfortschuhe dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen, der vom Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen wurde. Hilfsmittel dienen dann der allgemeinen Lebenshaltung, wenn sie üblicherweise herangezogen werden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern und sie aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben (OVG Bremen, U.v. 15.12.1999 - 2 A 112/98; VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 - 1 K 13/01949 - juris Rn. 103). Die verordneten „Bequemschuhe“ sind von jedermann unabhängig von einer Erkrankung nutzbar und stehen mit dieser nicht in unmittelbaren Zusammenhang.

bb) Für eine Beihilfegewährung der Damenschuhe aufgrund des Fürsorgeprinzips des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Mai 2018 - B 5 K 17.396 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 199,99 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen ihres Sohnes.
Die Klägerin ist als Polizeihauptmeisterin hinsichtlich ihrer Aufwendungen für ihren am ... geborenen Sohn ... gegenüber dem beklagten Land mit einem Bemessungssatz von 80 Prozent beihilfeberechtigt.
Unter dem 04.06.2014 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen in Höhe von 249,99 EUR. Dem Antrag waren die dahingehende Rechnung eines Fachhauses für Orthopädieschuhtechnik vom 28.05.2014 für „Einlagen in Sonderanfertigung - Aktive Einlage“ und ein fachärztliches Attest vom 05.05.2014 über „1 Paar sensomotorische Einlagen im Sonderbau“, Diagnose: Knickfuß beidseitig, beigefügt. Mit Bescheid vom 04.07.2014 lehnte das Landesamt die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung führte es aus, bei sensomotorischen Einlagen und Staticure Einlagesohlen handele es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Studien, welche die Wirkung dieser Einlagen belegten.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass für entsprechende Einlagen in der Vergangenheit stets Beihilfe gewährt worden sei. Nur aus diesem Grund habe sie die sensomotorischen Einlagen, welche auch schon zu einer erheblichen Besserung geführt hätten, überhaupt neuerlich verschreiben lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Nach der Anlage zur Beihilfeverordnung seien nur „orthopädische, nicht eingebaute, Einlagen für Schuhe“ dem Grunde nach beihilfefähig. Vorliegend seien jedoch keine herkömmlichen orthopädischen Einlagen verordnet und beschafft worden, sondern sensomotorische Einlagen. Dabei handele es sich um Spezialeinlagen, die entwickelt worden seien, um die Stärkung, Aktivierung und Stabilisierung der Fußmuskeln zu bewirken. Anlass für deren Verwendung sei daher nicht eine krankhafte Fußfehlform. Es gebe keinerlei Studien, welche die Wirksamkeit entsprechender Einlagen belegten. Eine gegebenenfalls in der Vergangenheit erfolgte Gewährung von Beihilfe für entsprechende Aufwendungen begründe keinen Vertrauensschutz.
Am 05.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie - nunmehr gewerkschaftlich vertreten - vor, die verordneten Einlagen seien nicht als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren, da sie von einem Orthopäden verordnet und in einer Fachwerkstatt eigens angefertigt worden seien. Vielmehr handele es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Es sei gerade nicht darum gegangen, lediglich eine Haltungskorrektur vorzunehmen; die Einlagen dienten vielmehr der Behandlung einer konkreten Erkrankung, unter anderem der vorhandenen Außenbandinsuffizienz. Dabei sei unschädlich, dass die streitigen Einlagen auch eine verstärkte sensomotorische Wirkung hätten.
Der Klage waren zwei Stellungnahmen des die Einlagen rezeptierenden Orthopäden beigefügt. Nach einer ersten Stellungnahme vom 21.07.2014 liegen bei dem Sohn der Klägerin ein schmerzhafter Knickfuß beidseits mit Störung des Gangbildes und Umknicktraumata bei Koordinationsstörung und Außenbandinsuffizienz vor. Da in dieser Situation klassische Einlagen mit Längsstütze und Supinationskeil nicht zu einer ausreichenden Linderung der Beschwerden führten, habe er sensomotorische Einlagen verordnet. Sinn dessen sei, neben der Beeinflussung der Statik auch die Koordination zu verbessern und so weiteren Umknickverletzungen vorzubeugen. Außerdem solle eine Korrekturoperation (Arthrorise) vermieden werden. In einer zweiten, auf den 22.09.2014 datierten Stellungnahme führte der Orthopäde aus, die verordneten Einlagen dienten dazu, die Fußerkrankung zu behandeln und die Fußfehlstellung zu korrigieren. Durch diese Art der Einlagen werde der Fuß zum einen medial gestützt, zum anderen würden Reflexe ausgelöst, die die Rückfußstellung aktiv veränderten. Dadurch werde die massive Knickfußfehlstellung korrigiert und außerdem die vorhandene Außenbandinsuffizienz behandelt. Von einer Veränderung der Körperhaltung als Therapieziel sei weder in seinem Arztbericht, noch in seiner Stellungnahme, noch in den Rezept- und Behandlungsdiagnosen die Rede gewesen. Bei der fraglichen Einlage handele es sich daher um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 199,99 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus, die streitgegenständlichen Einlagen seien als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren. Dies ergebe sich nicht nur aus der ärztlichen Verordnung vom 05.05.2014, sondern auch aus den fachärztlichen Stellungnahmen vom 21.07.2014 und 22.09.2014. Die Wirkung sensomotorischer Einlagen sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Anders als konventionelle orthopädische Einlagen, die das Fußskelett stützten, setzten sensomotorische Einlagen nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur an. Dabei sollten durch gezielte Nervenreize bestimmte Muskeln stimuliert und die Haltung verändert werden. Dazu werde bei sensomotorischen Einlagen ein anderes, flexibles Material als bei konventionellen Produkten verwendet. Auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestehe kein Beihilfeanspruch, da sensomotorische Einlagen nicht im dortigen Hilfsmittelkatalog („Positivliste“) aufgeführt seien.
13 
Der Kammer liegt die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Kammer kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die unbedenklich zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die Einlagen ihres Sohnes. Der Bescheid des Landesamts vom 04.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege-, und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung von Ärzten schriftlich begründet verordneter Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig für die Anschaffung von „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
17 
2. Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig, denn es handelt sich dabei um notwendige Aufwendungen für „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
18 
a. Für das Vorliegen orthopädischer Einlagen spricht bereits, dass sie von einem Orthopäden verordnet und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (vgl. www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Der Sohn der Klägerin leidet - dies ist unbestritten - beidseitig an einem Knickfuß. Nach den - der Sache nach gleichfalls nicht angezweifelten - Ausführungen des Orthopäden in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 sollte mit den Einlagen diese Fußfehlstellung korrigiert werden. Dies sollte zum einen durch ein Abstützen des Fußes, zum anderen durch die Auslösung von Reflexen am Fuß geschehen. Eine Veränderung der Körperhaltung war hingegen - auch dies ist nicht ernsthaft bestritten - zu keinem Zeitpunkt Therapieziel. Damit handelt es sich - wie der Orthopäde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - bei den streitgegenständlichen Einlagen nach ihrer Zielsetzung und Wirkungsweise um orthopädische Einlagen im Sinne der Anlage zur Beihilfeverordnung.
19 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Einlagen im Rezept vom 05.05.2014 und in den Stellungnahmen des Orthopäden als „sensomotorische Einlagen“ bezeichnet wurden. Denn wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der orthopädischen Einlage jedenfalls einen Teilbereich der sensomotorischen Einlagen; beide Begriffe stehen damit nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den orthopädischen und den sensomotorischen Einlagen um sich teilweise überschneidende Teilmengen handelt. Wenngleich daher Ausprägungen sensomotorischer Einlagen bestehen mögen, die nicht zugleich die Voraussetzungen orthopädischer Einlagen erfüllen, so geht das Landesamt dennoch fehl, wenn es schematisch am Stichwort „sensomotorische Einlage“ ansetzt, um ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen orthopädischer Einlagen zu verneinen. Denn Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Einlagen sind die Begriffe der Beihilfeverordnung und ihrer Anlage, nicht hingegen davon losgelöste und überdies unscharfe Etikettierungen der Fachsprache.
20 
b. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Jedoch greifen die vom Landesamt gegen die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen pauschal vorgebrachten Einwände jedenfalls vorliegend nicht durch, denn sie betreffen die streitgegenständlichen Einlagen nicht. Anders als das Landesamt aus der Bezeichnung „sensomotorische Einlagen“ meint ableiten zu können, dienen die streitgegenständlichen Einlagen gerade nicht der allgemeinen Haltungskorrektur; auch zielen sie in erster Linie auf die Unterstützung des Skeletts und nicht auf eine Veränderung der Muskelspannung ab. Die vom Landesamt mit dem Begriff der sensomotorischen Einlagen in Zusammenhang gebrachten - und hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestrittenen - Zielsetzungen und Methoden werden den vorliegend streitgegenständlichen Einlagen daher zu Unrecht zugeschrieben.
21 
Eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Einlagen nach der Stellungnahme des Orthopäden vom 22.09.2014 zusätzlich die Funktion zukommen soll, Reflexe auszulösen, um die Rückfußstellung zu verändern. Denn das Landesamt hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser (wohl) sensomotorische Ansatz entgegen den in eine andere Richtung weisenden Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sich das Landesamt - auch dies nur im Widerspruchsbescheid - auf die - nicht weiter belegten - Aussagen eines namentlich nicht benannten Direktors der Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation an der Universität Münster beruft, wonach sensomotorische Einlagen nicht wissenschaftlich anerkannt seien, so vermag es hieraus im vorliegenden Verfahren nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Denn die betreffende Stellungnahme bezieht sich - ausweislich der Ausführungen des Landesamts im Widerspruchsbescheid selbst - auf solche sensomotorische Einlagen, die die Fußmuskeln stabilisieren sollen, ohne dass dies durch eine krankhafte Fußfehlform veranlasst wäre. Da die streitgegenständlichen Einlagen jedoch zur Behandlung eines krankhaften Fußleidens rezeptiert und eingesetzt wurden, betrifft die vom Landesamt zitierte Stellungnahme den vorliegenden Fall nicht.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 199,99 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Kammer kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die unbedenklich zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die Einlagen ihres Sohnes. Der Bescheid des Landesamts vom 04.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege-, und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung von Ärzten schriftlich begründet verordneter Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig für die Anschaffung von „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
17 
2. Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig, denn es handelt sich dabei um notwendige Aufwendungen für „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
18 
a. Für das Vorliegen orthopädischer Einlagen spricht bereits, dass sie von einem Orthopäden verordnet und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (vgl. www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Der Sohn der Klägerin leidet - dies ist unbestritten - beidseitig an einem Knickfuß. Nach den - der Sache nach gleichfalls nicht angezweifelten - Ausführungen des Orthopäden in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 sollte mit den Einlagen diese Fußfehlstellung korrigiert werden. Dies sollte zum einen durch ein Abstützen des Fußes, zum anderen durch die Auslösung von Reflexen am Fuß geschehen. Eine Veränderung der Körperhaltung war hingegen - auch dies ist nicht ernsthaft bestritten - zu keinem Zeitpunkt Therapieziel. Damit handelt es sich - wie der Orthopäde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - bei den streitgegenständlichen Einlagen nach ihrer Zielsetzung und Wirkungsweise um orthopädische Einlagen im Sinne der Anlage zur Beihilfeverordnung.
19 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Einlagen im Rezept vom 05.05.2014 und in den Stellungnahmen des Orthopäden als „sensomotorische Einlagen“ bezeichnet wurden. Denn wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der orthopädischen Einlage jedenfalls einen Teilbereich der sensomotorischen Einlagen; beide Begriffe stehen damit nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den orthopädischen und den sensomotorischen Einlagen um sich teilweise überschneidende Teilmengen handelt. Wenngleich daher Ausprägungen sensomotorischer Einlagen bestehen mögen, die nicht zugleich die Voraussetzungen orthopädischer Einlagen erfüllen, so geht das Landesamt dennoch fehl, wenn es schematisch am Stichwort „sensomotorische Einlage“ ansetzt, um ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen orthopädischer Einlagen zu verneinen. Denn Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Einlagen sind die Begriffe der Beihilfeverordnung und ihrer Anlage, nicht hingegen davon losgelöste und überdies unscharfe Etikettierungen der Fachsprache.
20 
b. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Jedoch greifen die vom Landesamt gegen die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen pauschal vorgebrachten Einwände jedenfalls vorliegend nicht durch, denn sie betreffen die streitgegenständlichen Einlagen nicht. Anders als das Landesamt aus der Bezeichnung „sensomotorische Einlagen“ meint ableiten zu können, dienen die streitgegenständlichen Einlagen gerade nicht der allgemeinen Haltungskorrektur; auch zielen sie in erster Linie auf die Unterstützung des Skeletts und nicht auf eine Veränderung der Muskelspannung ab. Die vom Landesamt mit dem Begriff der sensomotorischen Einlagen in Zusammenhang gebrachten - und hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestrittenen - Zielsetzungen und Methoden werden den vorliegend streitgegenständlichen Einlagen daher zu Unrecht zugeschrieben.
21 
Eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Einlagen nach der Stellungnahme des Orthopäden vom 22.09.2014 zusätzlich die Funktion zukommen soll, Reflexe auszulösen, um die Rückfußstellung zu verändern. Denn das Landesamt hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser (wohl) sensomotorische Ansatz entgegen den in eine andere Richtung weisenden Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sich das Landesamt - auch dies nur im Widerspruchsbescheid - auf die - nicht weiter belegten - Aussagen eines namentlich nicht benannten Direktors der Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation an der Universität Münster beruft, wonach sensomotorische Einlagen nicht wissenschaftlich anerkannt seien, so vermag es hieraus im vorliegenden Verfahren nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Denn die betreffende Stellungnahme bezieht sich - ausweislich der Ausführungen des Landesamts im Widerspruchsbescheid selbst - auf solche sensomotorische Einlagen, die die Fußmuskeln stabilisieren sollen, ohne dass dies durch eine krankhafte Fußfehlform veranlasst wäre. Da die streitgegenständlichen Einlagen jedoch zur Behandlung eines krankhaften Fußleidens rezeptiert und eingesetzt wurden, betrifft die vom Landesamt zitierte Stellungnahme den vorliegenden Fall nicht.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 199,99 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betrifft.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten zwei Paar Schuheinlagen Beihilfe in Höhe von 115, 50 Euro zuzüglich Prozesszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 31.7.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger leidet an einem Fersensporn (Plantarfasciitis) und begehrt vom Beklagten im Ergebnis nur noch die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm für zwei Paar ärztlich verordnete Einlagen entstanden sind.
Auf seinen Antrag vom 11.7.2012 bewilligte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit dem hier (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 zu zahlreichen von ihm geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe, lehnte jedoch die Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“ (61,95 EUR - Rechnung vom 15.5.2012), für ein „Moltontuch“ (20,-EUR - Rechnung vom 24.5.2012) und für zwei Paar Einlagen ( 165,- EUR - Rechnung vom 31.5.2012) ab. Hinsichtlich der Einlagen führte es zur Begründung aus, bei „sensomotorischen (propriozeptiven)“ Einlagen handle es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen, deren Wirkung durch keinerlei wissenschaftliche Studien belegt sei, so dass dafür entstandene Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.
Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 30.8.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 als unbegründet zurück und führte zur Ablehnung der Beihilfe für die Einlagen aus, „sensomotorische“ Einlagen seien im abschließend formulierten Hilfsmittelverzeichnis in der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) nicht aufgeführt. Außerdem handle sich um lediglich körperhaltungsverbessernde Einlagen. In Studien der Klinischen Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel habe ein Einfluss solcher Einlagen auf Haltung und Statik der Probanden nicht nachgewiesen werden können. Wegen ihres umstrittenen Nutzens seien sie dem Bereich der nicht beihilfefähigen Mitteln der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Unerheblich sei, ob die gesetzlichen Krankenkassen oder private Krankenversicherungen hierfür Kostenerstattungen gewährten.
Dagegen hat der Kläger am 6.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hat er zunächst pauschal „gegen den Bescheid vom 31.7.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012“ gerichtet, ohne einen bestimmten Verpflichtungsantrag zu formulieren und zudem darauf hingewiesen, die Klageerhebung erfolge zunächst fristwahrend.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 hat er dann seinen Klageantrag dahingehend präzisiert, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids und Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm Beihilfe für das Moltontuch und für die Einlagen zu gewähren.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2012 dem Kläger Beihilfe für das Moltontuch nachgewährt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, erklärte auch der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt.
Zur Begründung seiner mithin nur noch auf die Gewährung von Beihilfe für die Einlagen gerichteten Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach der Anlage zur BVO seien „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ als beihilfefähige Hilfsmittel anerkannt. Um solche Einlagen handle es sich hier. Das ergebe sich aus der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des verordnenden Arztes vom 30.10.2012.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 31.7.2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 165,-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen
14 
Er trägt ausweislich der Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
15 
Bei den sensomotorischen Sonderbau-Einlagen handele es sich nicht um konventionelle orthopädische Einlagen, die am Skelett ansetzen, sondern um solche, die durch Muskelreizung die Haltung verbessern.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
25 
Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
26 
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
27 
Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
25 
Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
26 
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
27 
Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50% ist, beantragte mit Formblatt vom ... März 2015 die Gewährung von Beihilfe unter anderem für eine Rechnung der Firma … vom … Januar 2015 über „orthopädische Einlagen – Sonderanfertigung“ in Höhe von 248,28 €. Mit Bescheid vom 16. März 2015 lehnte der Beklagte insoweit die Beihilfefähigkeit ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass eine wissenschaftlich anerkannte medizinische Notwendigkeit für die Verordnung von sog. sensomotorischen Einlagen – M. – derzeit für kein Krankheitsbild bestehe, so dass die Aufwendungen hierfür nicht beihilfefähig seien.

Mit Schreiben vom ... April 2015, eingegangen am 9. April 2015, erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, wobei sie sich auf eine Stellungnahme von Herrn Dr. R. vom … März 2015 bezog. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass sich die Frage, inwieweit eine medizinische Notwendigkeit vorliege, ausschließlich nach objektiven und ärztlichen Erkenntnissen beurteile. Vor Ausstellung der Diagnose der medizinischen Notwendigkeit einer sensomotorischen Einlagenversorgung habe er die Klägerin eingehend befragt, untersucht und behandelt und erst anschließend die M.-Einlagen verschrieben. Diese seien erst nach Ausschöpfung konventioneller und alternativer Behandlungsmethoden erfolgt, so dass auch vor diesem Hintergrund die Geeignetheit und Vertretbarkeit der durchgeführten Therapie und Einlagenverschreibung unstrittig sein sollte. Die verschriebenen M.-Einlagen deckten das Wirkungsspektrum konventioneller Einlagen ab. Der Unterschied liege allerdings darin, dass der Wirkmechanismus von M.-Einlagen das Wirkungsspektrum der konventionellen Einlagen, insbesondere auch Einlagen auf der Basis eines Gips- oder Trittschaumabdrucks, beträchtlich erweitere. Die mechanischen Effekte konventioneller Einlagen würden durch eine individuell angepasste Stimulation der Fußmuskulatur ergänzt. Es stütze sich die Wirkung der M.-Einlagen auf neurowissenschaftliche Grundlagen, die seit langem schulmedizinisch be- und anerkannt seien. Über die Verwendung der verschriebenen Einlagen würden die Fußmuskeln gezielt angesteuert und angesprochen und sorgten für eine aktive Beeinflussung der Gesamtstatik. Bei den vorgenannten Zusammenhängen handele es sich um anatomische und neuromuskuläre, d.h. rein schulmedizinische Grundlagen, die das sensomotorische System beträfen und auf denen die Wirkung sensomotorischer Einlagen und anderer anerkannter Therapieformen beruhten. Die verschriebenen Einlagen böten demzufolge eine entscheidende therapeutische Ergänzung und Verbesserung gegenüber der herkömmlichen Einlagenversorgung, ohne die grundsätzliche Wirkung der konventionellen Einlagen einzuschränken. Auf die europäische Herstellervereinigung für Kompressionstherapie und orthopädische Hilfsmittel (Eurocom), die verschiedene juristische Gutachten in diesem Zusammenhang eingeholt habe und dabei insbesondere auf die bestehenden Hilfsmittelrichtlinien verweise, die der gemeinsame Bundesausschuss am … Oktober 2008 beschlossen habe, werde verwiesen. Demnach beurteile der Arzt in jedem Einzelfall, ob eine Produktart oder ein Einzelprodukt verordnet werde. Entscheide er sich für eine Einzelproduktversorgung, so handele es sich nach seinen Feststellungen um das alleinige Hilfsmittel, welches für die Versorgung des Patienten medizinisch notwendig und erforderlich sei. So habe er im Fall der Klägerin nach eingehender Untersuchung festgestellt, dass auch vor dem Hintergrund der Grundsätze von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit die verschriebenen sensomotorischen Einlagen das notwendige, zweckmäßige und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse richtige Mittel darstelle.

Mit Bescheid vom 29. April 2015, der Klägerin zugestellt am 5. Mai 2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV. Diese enthalte eine Aufzählung derjenigen Hilfsmittel sowie Geräte für Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, deren notwendige und angemessene Anschaffungskosten – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig seien (Positivkatalog). In diesem Positivkatalog seien orthopädische Einlagen – Sonderanfertigung M. nicht aufgeführt. Im Beihilferecht stehe der Grundsatz der Nachrangigkeit der Beihilfe im Vordergrund, denn die Beihilfe ergänze lediglich die zumutbare Eigenversorge, welche aus den Dienstbezügen zu bestreiten sei. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, für eine vollständige Absicherung des Beamten Sorge zu tragen, denn die Beihilfe sei lediglich eine ergänzende Hilfe, die den Beamten von nicht durch die Besoldung oder Versorgung gedeckten Aufwendungen in angemessenem und notwendigem Umfang freistellen solle. Dieser Charakter der Beihilfe beinhalte auch die Grundlage und den Rahmen der Fürsorgeverpflichtung auf die dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei konkretisiert durch die erlassenen Beihilfevorschriften. Wenn die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschlössen oder begrenzten, könne daher grundsätzlich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen sei unter Hinnahme gewisser, aus den generalisierenden Regelungen folgender Härten ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht dann zulässig und geboten, wenn diese sonst in ihrem Wesensgehalt als verletzt gelten müsse. Anhaltspunkte seien im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit Schreiben vom … Mai 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 22. Mai 2015, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2015 und beantragte,

die Kosten für die M.-Einlagen in Höhe von 50% des Rechnungsbetrags (248,28 €) zu erstatten.

Die Begründung des Beklagten, es fehlten Nachweise einer Wirksamkeit und einer wissenschaftlichen Anerkennung, sei nicht richtig. Denn laut § 21 BayBhV und Ziffer E der Anlage 4 zur BayBhV seien sowohl die Behandlung als auch die Versorgung mit orthopädischen Fußeinlagen beihilfefähig. Dementsprechend bestehe bereits vom Wortlaut her keinerlei Zweifel, dass auch die streitgegenständlichen Einlagen als orthopädische Spezialeinlagesohlen hiervon erfasst seien. Die streitgegenständlichen Einlagen erfüllten auch sämtliche Bestimmungen der BayBhV, zumal sie fachärztlich verschrieben worden seien und auch vorab auf der Basis einer ärztlichen Untersuchung als objektiv geeignete, notwendige und angemessene ärztliche Hilfsmittel zur Behandlung der gesundheitlichen Beschwerde angesehen worden seien. Es handele sich auch keineswegs um lediglich körperhaltungsverbessernde Einlagen. Welche Art der Therapie für den Arzt objektiv geeignet oder vertretbar erscheine, sei nach einschlägiger Rechtsprechung die Entscheidung des behandelnden Arztes. Im Übrigen sei noch festzuhalten, dass eine entsprechende medizinische Wirksamkeit der Einlagen insgesamt nicht wissenschaftlich nachgewiesen sein müsse. Es sei vielmehr bereits ausreichend, wenn eine Behandlungsmethode bzw. ein medizinisches Hilfsmittel von der herrschenden überwiegenden Meinung der medizinischen Wissenschaftler als wirksam und geeignet angesehen werden könne. Die hier zugrundeliegende Behandlungsmethode werde bereits von über 300 Orthopäden in Deutschland angewandt. Insbesondere sei es nach ständiger Rechtsprechung auch bereits ausreichend, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf eine Anerkennung des medizinischen Hilfsmittels bestehe, was vorliegend eindeutig zu bejahen sei. Auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.3.1984 – 2 C 2/83) wurde Bezug genommen. Entscheidendes Indiz sei bereits, dass der behandelnde Arzt die streitgegenständlichen orthopädischen Spezialeinlagesohlen als das objektiv geeignete, notwendige und angemessene ärztliche Hilfsmittel zur Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden angesehen habe. Hinzu komme, dass diese Sohlen aufgrund der dort verwendeten Materialien deutlich langlebiger als die meisten konventionellen Einlagen seien und eine durchschnittliche Tragezeit von mindestens drei Jahren erreichen könnten, während herkömmliche Einlagen grundsätzlich nur eine Lebensdauer von ca. sechs bis zwölf Monaten aufwiesen. Darüber hinaus sei zu betonen, dass auch für die seit Jahren schulmedizinisch anerkannten konventionellen Einlagen nicht eine einzige wissenschaftliche Studie existiere, die die entsprechende medizinische Wirksamkeit entsprechender konventioneller Einlagen nachweise. Nicht zu Unrecht werde daher auch im Rahmen der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht unterschieden zwischen konventionellen und aktivierenden, abstützenden und orthopädischen Spezialeinlagen. Dies umso mehr, als es sich auch bei den verschriebenen Spezialeinlagesohlen selbstverständlich um medizinisch indizierte orthopädische Einlagen handele. Sie sei von der Wirksamkeit der Einlagen nach einer bisherigen Tragezeit von vier Monaten absolut überzeugt, zumal sie aus eigener Erfahrung einen Vergleich ziehen könne zu konventionellen Einlagen, die ihr von anderen Orthopäden verordnet worden seien. Auf das Schreiben von Dr. R* … vom … März 2015 wurde Bezug genommen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im Verwaltungsverfahren genannten Gründe Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass es hinsichtlich der streitgegenständlichen M.-Einlagen an einer medizinischen Notwendigkeit fehle. Bei diesen handele es sich um sensomotorische Einlagen, für die der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bisher nicht erbracht sei. Daher seien Aufwendungen für sensomotorische Einlagen nicht als beihilfefähig anzuerkennen, wie auch die Verwaltungsgerichte Regensburg und Wiesbaden entschieden hätten. Bei dem von der Klägerin aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um einen Beschluss zu Heilmitteln, nicht jedoch – wie hier – um orthopädische Einlagen, die den Hilfsmitteln nach § 21 BayBhV zuzuordnen seien.

Unter der Beachtung des Erstattungsgrundsatzes, dass Aufwendungen für Hilfsmittel in der Höhe angemessen sein müssten, könnten nur Aufwendungen für Hilfsmittel mittlerer Art und Güte berücksichtigt werden. Mehraufwendungen für Sonderanfertigungen, deren medizinische Wirkung nicht nachgewiesen sei, könnten daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei sei auch nicht auf die Nutzungsdauer eines Hilfsmittels abzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 15. Juni 2015 bzw. 1. Juli 2015 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass unter – teilweiser – Aufhebung nicht nur des Beihilfebescheids vom 16. März 2015, sondern auch des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2015 die Gewährung weiterer Beihilfe für die sensomotorischen Einlagen begehrt wird.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weitere Beihilfe (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV (in der Fassung der Verordnung vom 29.7.2015, GVBl. S. 352) sind unter anderem Aufwendungen für die Anschaffung der in der Anlage 4 zur BayBhV genannten Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.

2. Auch wenn die Klägerin dem Gericht eine ärztliche Verordnung der Einlagen nicht vorgelegt hat, ist aufgrund des Schreibens von Dr. R. vom … März 2015 davon auszugehen, dass die hier streitgegenständlichen sensomotorischen Einlagen der Klägerin vom behandelnden Arzt schriftlich verordnet wurden. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten.

3. In Anlage 4 zur BayBhV sind „Einlagen (orthopädische)“ als beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel ausdrücklich aufgeführt (vgl. a. § 21 Abs. 5 BayBhV), so dass Aufwendungen für Einlagen auch grundsätzlich beihilfefähig sind.

Es ist allerdings fraglich, ob als Sonderanfertigung bezeichnete sensomotorische Einlagen überhaupt unter diesen Begriff fallen oder ob damit nicht lediglich herkömmliche Standard-Einlagen gemeint sind.

Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da auch für die Frage der Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln im Sinne von § 21 BayBhV die allgemeine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV heranzuziehen ist, wonach Aufwendungen nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1) und der Höhe nach angemessen (Nr. 2) sind sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3).

3.1 Zwar ist die Beihilfefähigkeit von sensomotorischen Einlagen nicht explizit ausgeschlossen, da diese in Nrn. 1 und 2 der Anlage 2 zur BayBhV nicht aufgeführt sind (vgl. § 7 Abs. 5 BayBhV).

3.2 Der Beihilfefähigkeit steht hier aber entgegen, dass die Aufwendungen nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dem Grunde nach medizinisch notwendig sind bzw. die sensomotorischen Einlagen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBhV von umstrittenem therapeutischen Nutzen sind:

a) Bei der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen, dies gilt jedoch nicht für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – NJW 1996, 801, 802 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 53f.). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits früh anerkannt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt (BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – NJW 1996, 801, 802 mit Verweis auf: BAG, U.v. 24.11.1960 – 5 AZR 438, 59; BVerwG, U.v. 28.11.1963 – 8 C 72.63). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine nicht anerkannte Heilmethode bzw. ein nicht anerkanntes Hilfsmittel nicht explizit in der Anlage zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist (s.o. 3.1), nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 57f.; U.v. 30.1.2007 – 14 B 03.125 – juris Rn. 20; VGH B-W, B.v. 14.1.1999 – 4 S 1086/96 – juris Rn. 7, U.v. 26.7.2010 – 10 S 3384/08 – juris Rn. 29ff. zu § 6 BhV).

Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem oder den Urhebern – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Daher ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 55 m.w.N.).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Behandlung mit sensomotorischen Einlagen von M* … derzeit um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapie handelt, für die die medizinische Notwendigkeit grundsätzlich nicht gegeben ist. Auch wenn verschiedene Fachleute von der Wirksamkeit sensomotorischer Einlagen überzeugt sind, handelt es sich insoweit nicht um die herrschende oder überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft. Der Leiter der klinischen Prüfstelle in Münster für orthopädische Hilfsmittel und Inhaber des deutschlandweit einzigen Lehrstuhls für Technische Orthopädie hat bereits mehrere Studien zu sensomotorischen Einlagen in Auftrag gegeben, das Ergebnis war jedoch enttäuschend. Er berichtet, dass keine signifikanten Veränderungen festgestellt worden seien (vgl. http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/gesundheit/the-menuebersicht/gesund-im-alltag/sensomo-torische-einlagen-schuhe-wirbelsaeule100.htm). Auch eine in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vorgelegte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes in Gießen vom … April 2013 zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für sensomotorische Einlagen des Herstellers M* … kommt zu dem Ergebnis, dass Nachweise einer Wirksamkeit ebenso fehlen wie die wissenschaftliche Anerkennung (vgl. VG Wiesbaden, B.v. 26.2.2015 – 3 K 949/14.WI – juris Rn. 24). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden nimmt in dieser Entscheidung weiter auf eine Studie des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes zu sensomotorischen Einlagen (Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Dtsch Z Sportmed 64 (2013) 77-82) Bezug, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass „bislang keine Wirkungsnachweise dazu vorliegen, ob sensomotorische Einlagenkonzepte über integrierte Druckpunkte auf die Sehnen der Fuß- und Wadenmuskulatur Änderungen der Muskelaktivitäten bewirken können“.

Das Gericht kommt nach alledem – ebenso wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden (B.v. 26.2.2015 – 3 K 949/14.WI – juris Rn. 23ff.) und das Verwaltungsgericht Regensburg (U.v. 36.5.2015 – RO 8 K 15.614) – zu der Überzeugung, dass die Behandlung mit den streitgegenständlichen Einlagen nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt und damit nicht beihilfefähig ist. Auch von Klägerseite wurden hierzu keine substantiierten Angaben gemacht.

3.3 Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherrn ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen als beihilfefähig.

a) Aus dem Fürsorgeprinzip kann sich in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung zu leisten, deren Wirksamkeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 56).

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist jedoch, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z. B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist. Weiter ist jedoch notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 57 m.w.N.; B.v. 17.2.2011 – 14 ZB 10.1403 – juris Rn. 8; OVG Hamburg, U.v. 24.9.2004 – 1 Bf 47/01 – juris Rn. 41; OVG Lüneburg, U.v. 14.9.2004 – 5 LB 141/04 Rn. 31; BVerwG, U.v. 18.6.1998 – 2 C 24/97 – NJW 1998, 3436 Leitsatz).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Insbesondere wurde von der Klägerin weder behauptet noch belegt, dass sensomotorischen Einlagen nach einer medizinischen Erprobungsphase noch im obigen Sinn anerkannt werden können. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft theoretisch noch in Betracht kommen könnte. Auch die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass in Deutschland 300 Orthopäden sensomotorische Einlagen verschreiben, reicht hierfür nicht aus, zumal es in Deutschland über 13.000 Orthopäden und Unfallchirurgen gibt (vgl. www.bundesaerztekammer.de).

Voraussetzung für eine künftige allgemeine Anerkennung wäre vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1998 – 2 C 24/97 – juris Rn. 13). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Stand der Wissenschaft zurzeit von einer derartigen begründeten Erwartung auf eine zukünftige Anerkennung der Behandlungsmethode ausgegangen werden könnte (vgl. oben b) und VG Wiesbaden, B.v. 26.2.2015 – 3 K 949/14.WI – juris Rn. 29).

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1984 (2 C 2/83 – juris), auf den die Klägerin Bezug nimmt. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung keine Hilfsmittel, sondern Heilmittel betraf, verlangt auch das Bundesverwaltungsgericht, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf eine Anerkennung des Mittels besteht.

3.4 Schließlich ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 GG vorliegend kein Anspruch auf Beihilfe. Denn es liegt keine lebensbedrohliche bzw. regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung im Sinne der hierzu für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2005, NJW 2006, 891) vor.

3.5 Da somit die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Einlagen zu verneinen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob diese im Vergleich zu herkömmlichen Einlagen länger haltbar und damit langfristig unter Umständen günstiger wären.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.