Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 9 K 2244/14

bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Tenor

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 199,99 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen ihres Sohnes.
Die Klägerin ist als Polizeihauptmeisterin hinsichtlich ihrer Aufwendungen für ihren am ... geborenen Sohn ... gegenüber dem beklagten Land mit einem Bemessungssatz von 80 Prozent beihilfeberechtigt.
Unter dem 04.06.2014 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen in Höhe von 249,99 EUR. Dem Antrag waren die dahingehende Rechnung eines Fachhauses für Orthopädieschuhtechnik vom 28.05.2014 für „Einlagen in Sonderanfertigung - Aktive Einlage“ und ein fachärztliches Attest vom 05.05.2014 über „1 Paar sensomotorische Einlagen im Sonderbau“, Diagnose: Knickfuß beidseitig, beigefügt. Mit Bescheid vom 04.07.2014 lehnte das Landesamt die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung führte es aus, bei sensomotorischen Einlagen und Staticure Einlagesohlen handele es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Studien, welche die Wirkung dieser Einlagen belegten.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass für entsprechende Einlagen in der Vergangenheit stets Beihilfe gewährt worden sei. Nur aus diesem Grund habe sie die sensomotorischen Einlagen, welche auch schon zu einer erheblichen Besserung geführt hätten, überhaupt neuerlich verschreiben lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Nach der Anlage zur Beihilfeverordnung seien nur „orthopädische, nicht eingebaute, Einlagen für Schuhe“ dem Grunde nach beihilfefähig. Vorliegend seien jedoch keine herkömmlichen orthopädischen Einlagen verordnet und beschafft worden, sondern sensomotorische Einlagen. Dabei handele es sich um Spezialeinlagen, die entwickelt worden seien, um die Stärkung, Aktivierung und Stabilisierung der Fußmuskeln zu bewirken. Anlass für deren Verwendung sei daher nicht eine krankhafte Fußfehlform. Es gebe keinerlei Studien, welche die Wirksamkeit entsprechender Einlagen belegten. Eine gegebenenfalls in der Vergangenheit erfolgte Gewährung von Beihilfe für entsprechende Aufwendungen begründe keinen Vertrauensschutz.
Am 05.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie - nunmehr gewerkschaftlich vertreten - vor, die verordneten Einlagen seien nicht als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren, da sie von einem Orthopäden verordnet und in einer Fachwerkstatt eigens angefertigt worden seien. Vielmehr handele es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Es sei gerade nicht darum gegangen, lediglich eine Haltungskorrektur vorzunehmen; die Einlagen dienten vielmehr der Behandlung einer konkreten Erkrankung, unter anderem der vorhandenen Außenbandinsuffizienz. Dabei sei unschädlich, dass die streitigen Einlagen auch eine verstärkte sensomotorische Wirkung hätten.
Der Klage waren zwei Stellungnahmen des die Einlagen rezeptierenden Orthopäden beigefügt. Nach einer ersten Stellungnahme vom 21.07.2014 liegen bei dem Sohn der Klägerin ein schmerzhafter Knickfuß beidseits mit Störung des Gangbildes und Umknicktraumata bei Koordinationsstörung und Außenbandinsuffizienz vor. Da in dieser Situation klassische Einlagen mit Längsstütze und Supinationskeil nicht zu einer ausreichenden Linderung der Beschwerden führten, habe er sensomotorische Einlagen verordnet. Sinn dessen sei, neben der Beeinflussung der Statik auch die Koordination zu verbessern und so weiteren Umknickverletzungen vorzubeugen. Außerdem solle eine Korrekturoperation (Arthrorise) vermieden werden. In einer zweiten, auf den 22.09.2014 datierten Stellungnahme führte der Orthopäde aus, die verordneten Einlagen dienten dazu, die Fußerkrankung zu behandeln und die Fußfehlstellung zu korrigieren. Durch diese Art der Einlagen werde der Fuß zum einen medial gestützt, zum anderen würden Reflexe ausgelöst, die die Rückfußstellung aktiv veränderten. Dadurch werde die massive Knickfußfehlstellung korrigiert und außerdem die vorhandene Außenbandinsuffizienz behandelt. Von einer Veränderung der Körperhaltung als Therapieziel sei weder in seinem Arztbericht, noch in seiner Stellungnahme, noch in den Rezept- und Behandlungsdiagnosen die Rede gewesen. Bei der fraglichen Einlage handele es sich daher um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 199,99 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus, die streitgegenständlichen Einlagen seien als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren. Dies ergebe sich nicht nur aus der ärztlichen Verordnung vom 05.05.2014, sondern auch aus den fachärztlichen Stellungnahmen vom 21.07.2014 und 22.09.2014. Die Wirkung sensomotorischer Einlagen sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Anders als konventionelle orthopädische Einlagen, die das Fußskelett stützten, setzten sensomotorische Einlagen nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur an. Dabei sollten durch gezielte Nervenreize bestimmte Muskeln stimuliert und die Haltung verändert werden. Dazu werde bei sensomotorischen Einlagen ein anderes, flexibles Material als bei konventionellen Produkten verwendet. Auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestehe kein Beihilfeanspruch, da sensomotorische Einlagen nicht im dortigen Hilfsmittelkatalog („Positivliste“) aufgeführt seien.
13 
Der Kammer liegt die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Kammer kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die unbedenklich zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die Einlagen ihres Sohnes. Der Bescheid des Landesamts vom 04.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege-, und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung von Ärzten schriftlich begründet verordneter Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig für die Anschaffung von „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
17 
2. Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig, denn es handelt sich dabei um notwendige Aufwendungen für „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
18 
a. Für das Vorliegen orthopädischer Einlagen spricht bereits, dass sie von einem Orthopäden verordnet und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (vgl. www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Der Sohn der Klägerin leidet - dies ist unbestritten - beidseitig an einem Knickfuß. Nach den - der Sache nach gleichfalls nicht angezweifelten - Ausführungen des Orthopäden in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 sollte mit den Einlagen diese Fußfehlstellung korrigiert werden. Dies sollte zum einen durch ein Abstützen des Fußes, zum anderen durch die Auslösung von Reflexen am Fuß geschehen. Eine Veränderung der Körperhaltung war hingegen - auch dies ist nicht ernsthaft bestritten - zu keinem Zeitpunkt Therapieziel. Damit handelt es sich - wie der Orthopäde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - bei den streitgegenständlichen Einlagen nach ihrer Zielsetzung und Wirkungsweise um orthopädische Einlagen im Sinne der Anlage zur Beihilfeverordnung.
19 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Einlagen im Rezept vom 05.05.2014 und in den Stellungnahmen des Orthopäden als „sensomotorische Einlagen“ bezeichnet wurden. Denn wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der orthopädischen Einlage jedenfalls einen Teilbereich der sensomotorischen Einlagen; beide Begriffe stehen damit nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den orthopädischen und den sensomotorischen Einlagen um sich teilweise überschneidende Teilmengen handelt. Wenngleich daher Ausprägungen sensomotorischer Einlagen bestehen mögen, die nicht zugleich die Voraussetzungen orthopädischer Einlagen erfüllen, so geht das Landesamt dennoch fehl, wenn es schematisch am Stichwort „sensomotorische Einlage“ ansetzt, um ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen orthopädischer Einlagen zu verneinen. Denn Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Einlagen sind die Begriffe der Beihilfeverordnung und ihrer Anlage, nicht hingegen davon losgelöste und überdies unscharfe Etikettierungen der Fachsprache.
20 
b. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Jedoch greifen die vom Landesamt gegen die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen pauschal vorgebrachten Einwände jedenfalls vorliegend nicht durch, denn sie betreffen die streitgegenständlichen Einlagen nicht. Anders als das Landesamt aus der Bezeichnung „sensomotorische Einlagen“ meint ableiten zu können, dienen die streitgegenständlichen Einlagen gerade nicht der allgemeinen Haltungskorrektur; auch zielen sie in erster Linie auf die Unterstützung des Skeletts und nicht auf eine Veränderung der Muskelspannung ab. Die vom Landesamt mit dem Begriff der sensomotorischen Einlagen in Zusammenhang gebrachten - und hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestrittenen - Zielsetzungen und Methoden werden den vorliegend streitgegenständlichen Einlagen daher zu Unrecht zugeschrieben.
21 
Eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Einlagen nach der Stellungnahme des Orthopäden vom 22.09.2014 zusätzlich die Funktion zukommen soll, Reflexe auszulösen, um die Rückfußstellung zu verändern. Denn das Landesamt hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser (wohl) sensomotorische Ansatz entgegen den in eine andere Richtung weisenden Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sich das Landesamt - auch dies nur im Widerspruchsbescheid - auf die - nicht weiter belegten - Aussagen eines namentlich nicht benannten Direktors der Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation an der Universität Münster beruft, wonach sensomotorische Einlagen nicht wissenschaftlich anerkannt seien, so vermag es hieraus im vorliegenden Verfahren nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Denn die betreffende Stellungnahme bezieht sich - ausweislich der Ausführungen des Landesamts im Widerspruchsbescheid selbst - auf solche sensomotorische Einlagen, die die Fußmuskeln stabilisieren sollen, ohne dass dies durch eine krankhafte Fußfehlform veranlasst wäre. Da die streitgegenständlichen Einlagen jedoch zur Behandlung eines krankhaften Fußleidens rezeptiert und eingesetzt wurden, betrifft die vom Landesamt zitierte Stellungnahme den vorliegenden Fall nicht.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 199,99 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Kammer kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die unbedenklich zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die Einlagen ihres Sohnes. Der Bescheid des Landesamts vom 04.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege-, und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung von Ärzten schriftlich begründet verordneter Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig für die Anschaffung von „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
17 
2. Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig, denn es handelt sich dabei um notwendige Aufwendungen für „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.
18 
a. Für das Vorliegen orthopädischer Einlagen spricht bereits, dass sie von einem Orthopäden verordnet und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (vgl. www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Der Sohn der Klägerin leidet - dies ist unbestritten - beidseitig an einem Knickfuß. Nach den - der Sache nach gleichfalls nicht angezweifelten - Ausführungen des Orthopäden in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 sollte mit den Einlagen diese Fußfehlstellung korrigiert werden. Dies sollte zum einen durch ein Abstützen des Fußes, zum anderen durch die Auslösung von Reflexen am Fuß geschehen. Eine Veränderung der Körperhaltung war hingegen - auch dies ist nicht ernsthaft bestritten - zu keinem Zeitpunkt Therapieziel. Damit handelt es sich - wie der Orthopäde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - bei den streitgegenständlichen Einlagen nach ihrer Zielsetzung und Wirkungsweise um orthopädische Einlagen im Sinne der Anlage zur Beihilfeverordnung.
19 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Einlagen im Rezept vom 05.05.2014 und in den Stellungnahmen des Orthopäden als „sensomotorische Einlagen“ bezeichnet wurden. Denn wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der orthopädischen Einlage jedenfalls einen Teilbereich der sensomotorischen Einlagen; beide Begriffe stehen damit nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den orthopädischen und den sensomotorischen Einlagen um sich teilweise überschneidende Teilmengen handelt. Wenngleich daher Ausprägungen sensomotorischer Einlagen bestehen mögen, die nicht zugleich die Voraussetzungen orthopädischer Einlagen erfüllen, so geht das Landesamt dennoch fehl, wenn es schematisch am Stichwort „sensomotorische Einlage“ ansetzt, um ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen orthopädischer Einlagen zu verneinen. Denn Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Einlagen sind die Begriffe der Beihilfeverordnung und ihrer Anlage, nicht hingegen davon losgelöste und überdies unscharfe Etikettierungen der Fachsprache.
20 
b. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Jedoch greifen die vom Landesamt gegen die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen pauschal vorgebrachten Einwände jedenfalls vorliegend nicht durch, denn sie betreffen die streitgegenständlichen Einlagen nicht. Anders als das Landesamt aus der Bezeichnung „sensomotorische Einlagen“ meint ableiten zu können, dienen die streitgegenständlichen Einlagen gerade nicht der allgemeinen Haltungskorrektur; auch zielen sie in erster Linie auf die Unterstützung des Skeletts und nicht auf eine Veränderung der Muskelspannung ab. Die vom Landesamt mit dem Begriff der sensomotorischen Einlagen in Zusammenhang gebrachten - und hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestrittenen - Zielsetzungen und Methoden werden den vorliegend streitgegenständlichen Einlagen daher zu Unrecht zugeschrieben.
21 
Eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Einlagen nach der Stellungnahme des Orthopäden vom 22.09.2014 zusätzlich die Funktion zukommen soll, Reflexe auszulösen, um die Rückfußstellung zu verändern. Denn das Landesamt hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser (wohl) sensomotorische Ansatz entgegen den in eine andere Richtung weisenden Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sich das Landesamt - auch dies nur im Widerspruchsbescheid - auf die - nicht weiter belegten - Aussagen eines namentlich nicht benannten Direktors der Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation an der Universität Münster beruft, wonach sensomotorische Einlagen nicht wissenschaftlich anerkannt seien, so vermag es hieraus im vorliegenden Verfahren nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Denn die betreffende Stellungnahme bezieht sich - ausweislich der Ausführungen des Landesamts im Widerspruchsbescheid selbst - auf solche sensomotorische Einlagen, die die Fußmuskeln stabilisieren sollen, ohne dass dies durch eine krankhafte Fußfehlform veranlasst wäre. Da die streitgegenständlichen Einlagen jedoch zur Behandlung eines krankhaften Fußleidens rezeptiert und eingesetzt wurden, betrifft die vom Landesamt zitierte Stellungnahme den vorliegenden Fall nicht.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 199,99 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten,

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betrifft.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten zwei Paar Schuheinlagen Beihilfe in Höhe von 115, 50 Euro zuzüglich Prozesszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 31.7.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger leidet an einem Fersensporn (Plantarfasciitis) und begehrt vom Beklagten im Ergebnis nur noch die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm für zwei Paar ärztlich verordnete Einlagen entstanden sind.
Auf seinen Antrag vom 11.7.2012 bewilligte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit dem hier (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 zu zahlreichen von ihm geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe, lehnte jedoch die Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“ (61,95 EUR - Rechnung vom 15.5.2012), für ein „Moltontuch“ (20,-EUR - Rechnung vom 24.5.2012) und für zwei Paar Einlagen ( 165,- EUR - Rechnung vom 31.5.2012) ab. Hinsichtlich der Einlagen führte es zur Begründung aus, bei „sensomotorischen (propriozeptiven)“ Einlagen handle es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen, deren Wirkung durch keinerlei wissenschaftliche Studien belegt sei, so dass dafür entstandene Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.
Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 30.8.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 als unbegründet zurück und führte zur Ablehnung der Beihilfe für die Einlagen aus, „sensomotorische“ Einlagen seien im abschließend formulierten Hilfsmittelverzeichnis in der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) nicht aufgeführt. Außerdem handle sich um lediglich körperhaltungsverbessernde Einlagen. In Studien der Klinischen Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel habe ein Einfluss solcher Einlagen auf Haltung und Statik der Probanden nicht nachgewiesen werden können. Wegen ihres umstrittenen Nutzens seien sie dem Bereich der nicht beihilfefähigen Mitteln der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Unerheblich sei, ob die gesetzlichen Krankenkassen oder private Krankenversicherungen hierfür Kostenerstattungen gewährten.
Dagegen hat der Kläger am 6.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hat er zunächst pauschal „gegen den Bescheid vom 31.7.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012“ gerichtet, ohne einen bestimmten Verpflichtungsantrag zu formulieren und zudem darauf hingewiesen, die Klageerhebung erfolge zunächst fristwahrend.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 hat er dann seinen Klageantrag dahingehend präzisiert, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids und Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm Beihilfe für das Moltontuch und für die Einlagen zu gewähren.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2012 dem Kläger Beihilfe für das Moltontuch nachgewährt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, erklärte auch der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt.
Zur Begründung seiner mithin nur noch auf die Gewährung von Beihilfe für die Einlagen gerichteten Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach der Anlage zur BVO seien „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ als beihilfefähige Hilfsmittel anerkannt. Um solche Einlagen handle es sich hier. Das ergebe sich aus der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des verordnenden Arztes vom 30.10.2012.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 31.7.2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 165,-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen
14 
Er trägt ausweislich der Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
15 
Bei den sensomotorischen Sonderbau-Einlagen handele es sich nicht um konventionelle orthopädische Einlagen, die am Skelett ansetzen, sondern um solche, die durch Muskelreizung die Haltung verbessern.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
25 
Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
26 
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
27 
Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
25 
Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
26 
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
27 
Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für chinesische Phytotherapeutika.
Der Kläger ist Beamter im Landesdienst des Beklagten und für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau leidet an multiplen Erkrankungen, die mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ärztlich behandelt werden. Auf Veranlassung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) erstattete das Gesundheitsamt bei dem Landratsamt E. am 08.12.2005 ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin. Der Amtsarzt diagnostizierte bei der Ehefrau unter anderem eine rheumatoide Arthritis im Anschluss an ein rheumatisches Fieber, Fibromyalgiesyndrom, Migräne mit häufig lang anhaltenden Kopfschmerzanfällen und seit dem Jahre 2004 Bandscheibenvorfälle im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule; sie sei ein halbes Jahr auf den Rollstuhl angewiesen gewesen, habe Morphinpräparate eingenommen und sich schließlich einer Operation unterziehen müssen. Nachdem die Behandlung mit Antirheumatika und Analgetika keine Besserung gebracht habe, sei die Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin behandelt worden, worauf die schulmedizinischen Medikamente mit ihren Nebenwirkungen, insbesondere auch die Morphinpräparate, hätten abgesetzt werden können. Bei der Traditionellen Chinesischen Medizin würden spezielle Pflanzenteile vom Arzt individuell zusammengestellt und dem jeweiligen Krankheitsstand angepasst; es handle sich dabei um apothekenpflichtige Arzneimittel. Aus ärztlicher Sicht könne „in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet werden“.
In der Folgezeit erstattete das Landesamt die entsprechenden Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Beihilfegewährung, zuletzt mit Beihilfebescheid vom 02.02.2007. Mit Schreiben vom 13.02.2007 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass künftig eine Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht mehr in Betracht komme.
Mit Formularantrag vom 09.03.2007 begehrte der Kläger unter anderem Beihilfe für die seiner Ehefrau ärztlich verordneten chinesischen Kräutermischungen in Höhe von insgesamt 262,69 EUR. Mit Bescheid vom 26.03.2007 lehnte das Landesamt diese mit dem Hinweis ab, Teemischungen seien keine beihilfefähigen Aufwendungen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 mit der Begründung zurück, Tees oder Teemischungen seien geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und könnten deshalb grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Der Kläger hat am 18.05.2007 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die chinesischen Kräutermischungen seien geeignet, schwerste Medikamente zu ersetzen. Sie dienten nicht wie Kräutertees der Ernährung oder dem Genuss, sondern wirkten als Arzneimittel in fein abgestimmten Dosierungen und müssten nach ständiger Rücksprache mit den behandelnden Ärzten eingenommen werden. Die Präparate würden auch nicht wie Tee getrunken, sondern schluckweise über den Tag verteilt eingenommen.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den ärztlich verordneten chinesischen Kräuteraufgüssen (sog. Dekokte) handle es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts, welche nicht zugleich geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die Mittel dienten nach ihrer materiellen Zweckbestimmung der Heilung der diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Unerheblich sei, dass die streitgegenständlichen Teemischungen in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen seien, da einer derartigen Zulassung lediglich eine Indizwirkung zukomme. Der Einsatz der chinesischen Heilkräutermischungen bei der schulmedizinisch austherapierten Ehefrau des Klägers habe nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Ernährung oder der Nahrungsergänzung gedient; vielmehr seien sie hier aufgrund ärztlicher Verordnung und nach der gezielten Zusammenstellung als Arzneimittel zum Einsatz gelangt. Ferner sei ausnahmsweise die Behandlung mit chinesischen Heilkräutern notwendig, obwohl es sich um eine wissenschaftlich bislang nicht anerkannte Heilmethode handle. Der Umstand, dass die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.5 und 1.5.1 der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, führe nicht dazu, dass die Notwendigkeit ohne weiteres bejaht werden müsse. Vielmehr habe die Beihilfestelle in einer derartigen Fallgestaltung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung zu entscheiden, wozu sie begründete medizinische Gutachten einholen könne. Ausweislich des überzeugenden amtsärztlichen Gutachtens vom 08.12.2005 sei die zuvor durchgeführte schulmedizinische Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Antirheumatika und Analgetika nicht erfolgreich verlaufen. Der Amtsarzt habe deshalb in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet. Die Beihilfestelle sei nicht berechtigt, sich ohne tragfähige Gründe in Widerspruch zu dem amtsärztlichen Gutachten zu setzen und für die Zukunft die Erstattung der Aufwendungen auszuschließen.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 - dem Landesamt zugestellt am 12.01.2009 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem am 19.01.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Ehefrau des Klägers verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin bejaht. Derartige Mittel stellten bereits keine Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar, da ihnen die hierzu erforderliche allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehle. Für die Arzneimitteleigenschaft im Sinne des Beihilferechts sei auf den materiellen Zweckcharakter eines Mittels und damit darauf abzustellen, ob von ihm nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich allgemein anerkannt werde oder ob eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten sei. Die verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin könnten bei Anlegung dieses Maßstabs bereits nicht als Arzneimittel angesehen werden, denn wissenschaftliche Äußerungen über ihre Wirkungsweise lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien die verordneten Heilkräutermischungen geeignet, andere Tees und damit Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nicht beihilfefähig. Schließlich sei die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO, da sie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht nicht als erforderlich anzusehen sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung lasse sich Gegenteiliges nicht dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts E. vom 08.12.2005 entnehmen. Denn der begutachtende Amtsarzt Dr. B. habe gerade nicht attestiert, „dass vorliegend der Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin unbedingt notwendig ist“; vielmehr gehe er davon aus, „dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig erachtet werden kann“. Ferner betreffe das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2005 nicht die dem streitgegenständlichen Beihilfeantrag vom 09.03.2007 zugrundeliegenden Aufwendungen, sondern sei für einen früheren Leistungsantrag eingeholt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, indem er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren verweist. Fehl gehe die Erwägung des Beklagten, wonach Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Anerkennung im medizinischen Schrifttum nicht als Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts aufgefasst werden könnten. Das Landesamt übersehe dabei, dass es eine große Anzahl von Fachpublikationen zu diesem Thema gebe. Es handle sich nicht um Mittel der chinesischen Volksmedizin, sondern um Arzneimittel der traditionellen chinesischen Schulmedizin, deren Anwendung an Universitäten nicht nur in China, sondern zunehmend auch in Europa gelehrt und erforscht werde. Gerade auch in Deutschland seien in letzter Zeit klinische Einrichtungen und Universitätslehrstühle zur Erforschung der Traditionellen Chinesischen Medizin eingerichtet worden; auch werde sie von einer großen und weiter wachsenden Zahl von schulmedizinisch ausgebildeten Ärzten ambulant und in beihilfefähigen Kliniken mit Erfolg praktiziert. Der Beklagte verkenne im Übrigen, dass ein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Reproduzierbarkeit von Ergebnissen unter gleichen Voraussetzungen nicht im herkömmlichen naturwissenschaftlichen Sinne erbracht werden könne. Vielmehr könne der Wirksamkeitsnachweis - ähnlich wie bei der Homöopathie - nur durch exakte Dokumentationen und Erfahrungsberichte nachgewiesen werden, welche in großer Zahl existierten. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien die verordneten Arzneimittel nicht als Güter des täglichen Bedarfs anzusehen. Denn es handle sich um hoch wirksame und teilweise stark toxische Arzneimittel, die bei gesunden Menschen zu schwerwiegenden Reaktionen wie etwa einer Thrombose sowie Herzrhythmusstörungen und Schwindelgefühlen führen könnten. Chinesische Arzneimittel dürften deshalb keinesfalls mit harmlosen Kräutertees verwechselt werden und könnten weder als Nahrungsergänzungsmittel noch als Mittel zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs eingesetzt werden. Was die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung im Einzelfall angehe, müsse sich der Beklagte an dem von ihm eingeholten amtsärztlichen Gutachten festhalten lassen. Das Landesamt habe selbst in seiner Gutachtensanforderung vom 02.11.2005 darauf hingewiesen, dass ohne amtsärztliches Gutachten die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Entgegen der Argumentation des Beklagten habe der Amtsarzt die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für medizinisch notwendig erachtet; die von ihm verwendeten Formulierungen - insbesondere das Wort „kann“ - müssten im Textzusammenhang gesehen werden und dürften nicht isoliert für die Ansicht des Landesamtes herangezogen werden.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat die nunmehr zuständige sachbearbeitende Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt E. telefonisch am 20.05.2010 ergänzend zu den im amtsärztlichen Gutachten vom 08.12.2005 verwendeten Formulierungen und zur medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung befragt. Auf den den Beteiligten bekanntgegebenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Aktenvermerk vom 20.05.2010 (AS 109 f. der Senatsakte) wird verwiesen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
24 
Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
25 
3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
26 
3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
27 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
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Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
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3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
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3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
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Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 verfügte Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) und für ein Moltontuch (Rechnung vom 24.5.2012) betrifft.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten zwei Paar Schuheinlagen Beihilfe in Höhe von 115, 50 Euro zuzüglich Prozesszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 31.7.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der zu 70 % beihilfeberechtigte Kläger leidet an einem Fersensporn (Plantarfasciitis) und begehrt vom Beklagten im Ergebnis nur noch die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm für zwei Paar ärztlich verordnete Einlagen entstanden sind.
Auf seinen Antrag vom 11.7.2012 bewilligte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit dem hier (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 31.7.2012 zu zahlreichen von ihm geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe, lehnte jedoch die Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“ (61,95 EUR - Rechnung vom 15.5.2012), für ein „Moltontuch“ (20,-EUR - Rechnung vom 24.5.2012) und für zwei Paar Einlagen ( 165,- EUR - Rechnung vom 31.5.2012) ab. Hinsichtlich der Einlagen führte es zur Begründung aus, bei „sensomotorischen (propriozeptiven)“ Einlagen handle es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen, deren Wirkung durch keinerlei wissenschaftliche Studien belegt sei, so dass dafür entstandene Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten.
Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 30.8.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 als unbegründet zurück und führte zur Ablehnung der Beihilfe für die Einlagen aus, „sensomotorische“ Einlagen seien im abschließend formulierten Hilfsmittelverzeichnis in der Anlage zur Beihilfeverordnung (BVO) nicht aufgeführt. Außerdem handle sich um lediglich körperhaltungsverbessernde Einlagen. In Studien der Klinischen Prüfstelle für orthopädische Hilfsmittel habe ein Einfluss solcher Einlagen auf Haltung und Statik der Probanden nicht nachgewiesen werden können. Wegen ihres umstrittenen Nutzens seien sie dem Bereich der nicht beihilfefähigen Mitteln der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Unerheblich sei, ob die gesetzlichen Krankenkassen oder private Krankenversicherungen hierfür Kostenerstattungen gewährten.
Dagegen hat der Kläger am 6.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hat er zunächst pauschal „gegen den Bescheid vom 31.7.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012“ gerichtet, ohne einen bestimmten Verpflichtungsantrag zu formulieren und zudem darauf hingewiesen, die Klageerhebung erfolge zunächst fristwahrend.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 hat er dann seinen Klageantrag dahingehend präzisiert, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids und Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm Beihilfe für das Moltontuch und für die Einlagen zu gewähren.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2012 dem Kläger Beihilfe für das Moltontuch nachgewährt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, erklärte auch der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt.
Zur Begründung seiner mithin nur noch auf die Gewährung von Beihilfe für die Einlagen gerichteten Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach der Anlage zur BVO seien „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ als beihilfefähige Hilfsmittel anerkannt. Um solche Einlagen handle es sich hier. Das ergebe sich aus der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des verordnenden Arztes vom 30.10.2012.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 31.7.2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 165,-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 6.11.2012 zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen
14 
Er trägt ausweislich der Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
15 
Bei den sensomotorischen Sonderbau-Einlagen handele es sich nicht um konventionelle orthopädische Einlagen, die am Skelett ansetzen, sondern um solche, die durch Muskelreizung die Haltung verbessern.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
25 
Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
26 
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
27 
Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Das Verfahren wird betreffend der Ablehnung der Beihilfe für das Präparat „Orthomol Tendo“ (Rechnung vom 15.05.2012) eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
19 
Er hat nämlich ursprünglich den Bescheid vom 31.7.2012 auch bezüglich dieser Ablehnung mit dem Widerspruch angefochten und ausweislich seiner Klageschrift vom 6.11.2012 diesen den Bescheid sowie den insoweit ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid zunächst auch uneingeschränkt angefochten. Daran ändert es nichts, dass er mit dem Klageschriftsatz ein konkretes Verpflichtungsbegehren noch nicht ausdrücklich formuliert und die Klage ausdrücklich nur „zur Fristwahrung“ erhoben hat. Denn er hat ohne jede Einschränkung den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Streitgegenstand benannt. Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und die mit der Klage angefochtenen Teile des angefochtenen Bescheids erst dann genauer zu bezeichnen, wäre hingegen prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt, welche den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vor Ablauf der Klagefrist in dem Umfang hindert, in welchem dieser Bescheid bei Klageerhebung als Streitgegenstand bezeichnet wird. Das aber war hier der gesamte ablehnende Teil des Ausgangsbescheids, der aufgrund des Widerspruchs auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden war.
20 
Erst mit seinem späteren Schriftsatz vom 26.11.2012 hat der Kläger dann einen Klageantrag gestellt, mit dem nicht mehr die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Präparat „Orthomol Tendo“, sondern nur noch die Ablehnung der Beihilfegewährung für das Moltontuch und die Schuh-Einlagen angefochten wird. Damit hat er unmissverständlich und eindeutig schriftlich gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch bezüglich bezüglich dieser beiden Streitpunkte zum Streitgegenstand machen, hingegen die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfe für das „Orthomol Tendo“ nicht mehr weiterverfolgen will. Das aber stellt eine Klagerücknahme dar. Denn eine Klagerücknahme ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Klägers eine prozessuale Verfügung, mit der er dem Gericht das Verfahren wieder entzieht, weil er an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr hat (vgl. Stulfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 4 zu § 92 VwGO). Der den Klageantrag insoweit präzisierende, nämlich teilweise reduzierende Schriftsatz genügt hier auch dem für die Klagerücknahme als Prozesserklärung geltenden Schriftformerfordernis ( siehe Stuhlfauth, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 81 VwGO und Rdnr. 7 zu § 92 VwGO, wonach das Schriftformerfordernis für alle bestimmenden Prozesserklärungen gilt). Auch wenn der Kläger hier nicht ausdrücklich den Begriff „Rücknahme“ der Klage verwendet hat, stellt sein präzisierender Schriftsatz doch der Sache nach eine solche (Teil-)Rücknahmeerklärung dar. Eine Rücknahme kann nämlich insoweit auch konkludent erfolgen, wenn sich infolge der Auslegung der wahre Wille des Klägers dahin feststellen lässt, dass er unwiderruflich der gerichtlichen Sachentscheidung diesen Teil des Streitgegenstands entziehen will. So liegt es hier.
21 
Das Verfahren wird außerdem eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der streitigen Ablehnung der Beihilfe für das Moltontuch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte dem Kläger insoweit mit Bescheid vom 18.12.2012 die begehrte Beihilfe nachgewährt hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 entspr. VwGO).
22 
Die verbleibende Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Gewährung von Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Schuheinlagen abgelehnt wird. Der Beklagte ist verpflichtet, ihm zu diesen Aufwendungen in dem im Tenor genannten Umfang Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
23 
Die vom Kläger für die Anschaffung der Einlagen getätigten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO als Hilfsmittel beihilfefähig, denn bei den Einlagen handelt es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO.
24 
Ihm sind nämlich ausdrücklich zur Behandlung seiner „Arthralgie des linken Kniegelenks bei AM-PI-Läsion, und Plantarfasziitis“ ausweislich des ärztlichen Attests vom 23.5.2012 „zwei Paar Einlagen langsohlig mit propriozeptorischem Fußbett mit großzügiger Weichbettung der Fersen“ verordnet worden. Diese sind ihm von einer Fachwerkstatt für Orthopädieschuhtechnik hergestellt und am 31.5.2012 in Rechnung gestellt worden.
25 
Der ergänzenden Stellungnahme des verordnenden Facharztes vom 30.10.2012 zufolge leidet der Kläger neben Kniegelenkschmerzen bei einer Außenmeniskusläsion unter Plantarfasciitis (Fersensporn). Diese Planfasciitis wird nach aktuellem medizinischem Standard mit fachärztlich verordneten Einlagen behandelt, die vom orthopädischen Schuhmacher eine Weichbettung im Fersenbereich und zur Entlastung der Ferse sowie der Mittelfußköpfchen eine Mittelfußpelotte (Erhöhung des Mittelfußbereichs) erhalten. Diese Erhöhung dient der direkten Entlastung und die Weichbettung im Fersenbereich ebenfalls der direkten Entlastung des erkrankten Bereichs. Eine solche Einlage wird im alltäglichen fachärztlichen Sprachgebrauch als Einlage „mit einem propriozeptiven Fußbett“ bzw. auch als „sensomotorische“ Einlage bezeichnet. Der Facharzt führt außerdem ausdrücklich weiter aus, es handle sich hierbei nicht um Granulateinlagen, die mittels Ringtest irgendeinen Einfluss auf die Haltung haben sollen, sondern die unmittelbar die Erkrankung des Fußes betreffen. Es handle sich also gerade nicht um industriell gefertigte Einlagen „zur Verbesserung“ der Haltung, für die ebenfalls der Begriff „sensomotorische Einlagen“ verwendet werde.
26 
Vor dem Hintergrund dieser ergänzenden Stellungnahme ist die Beschreibung der Einlagen in der Rechnung der Fachwerkstatt zu sehen: „1 Paar sensomotorische Sonderbau-Einlagen, patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus)“. Auf den ersten Blick mag dies zwar in der Tat so erscheinen, als handle es sich lediglich um Einlagen, die nicht der Behandlung eines erkrankten Fußes, sondern ganz allgemein der Verbesserung der Körperhaltung als solcher dienen. Aus dem Umstand aber, dass es sich um „Sonderbau“-Einlagen handelt und dass eine Fachwerkstatt für Orthopädietechnik auf der Basis des oben dargelegten Rezepts eines Facharztes für Chirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie und Notfallmedizin diese Einlagen für die Behandlung des Fersensporns des Klägers und nicht irgendwelcher Fehlstellungen seiner Körperhaltung angefertigt hat, wird aber deutlich, dass der Klammerzusatz hier ohne jeden konkreten Bezug zum konkreten Sachverhalt wohl schlichtweg bausteinartig beigefügt wurde. Der Zusatz „patentierte aktive Sensoped-Einlagen (bringen die Körperstatik ins Lot, gleichen muskuläre Dysbalancen aus“), der in einer normalen Rechnung an sich sowieso nichts verloren hat, liest sich insoweit auch eher wie ein Reklamespruch der Firma Sensoped, auf die auch im Kopfbogen der Orthopädiewerkstatt oben mit ihrem Logo hingewiesen wird. Tatsache ist jedenfalls, dass die verordnete und vom Orthopädietechniker hergestellte Schuheinlage allein der Weichbettung des Fersenbereichs und mit der Mittelfußpelotte auch der Entlastung des Fersenbereichs diente, hingegen nicht der allgemeinen Verbesserung einer fehlgestellten Körperhaltung.
27 
Von daher kommt es hier im konkreten Einzelfall auch gar nicht darauf an, dass die Frage der medizinischen Wirksamkeit von „sensomotorischen“ Einlagen, die rein der Korrektur von Körperfehlhaltungen dienend, in der medizinischen Fachwissenschaft umstritten sein mag bzw. dies nur der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und daher nicht als beihilfefähig anzuerkennen sein mag (siehe aber SG Trier, U. v. 17.3.2009 - S 3 KR 53/08 -, juris, Rdnr. 20, wonach zwei propriozeptive/sensomotorische wirkende Fußbettungen (Einlagen) für die Behandlung eines Knick-Senk-Spreizfusses als notwendig anerkannt wurden, weil die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie hier ganz generell von korrigierenden Einlagen als anzuwendenden Hilfsmitteln sprechen, und die Einlagen nicht etwa auf ausschließlich nach Kassenpreislisten abgerechnete Standardeinlagen beschränken, und weil die pauschale Behauptung, der therapeutische Nutzen sei nicht nachgewiesen, in dieser Pauschalität nicht haltbar sei, weil die propriozeptiven Einlagen durchaus auf neurophysiologischen Grundlagen beruhten).
28 
Allein durch die Verwendung des Begriffs „sensomotorisch“ wird jedenfalls eine Einlage, die wir hier einzig der Korrektur einer handfesten der schmerzhaften Fehlbildung des Fußes durch einen knöchernen Fortsatz am Fersenknochen (Fersensporn) dient, nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „orthopädische“ Einlage ausgeschlossen, der in der Anlage zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln bezüglich der Einlagen als einschränkendes Merkmal dem Begriff „Einlage“ beigefügt wurde.
29 
Schon dem reinen Wortlaut nach schließt der Begriff „orthopädisch“ eine sensomotorische Einlage gerade nicht aus, sondern ist von ihm erfasst.
30 
Denn orthopädisch Einlage bedeutet lediglich, dass es sich um eine von einem Orthopädiefachbetrieb auf ärztliche Verordnung eines orthopädischen Facharztes angefertigte Einlage handelt. Die Orthopädie selbst befasst sich mit der (paideia) Erziehung, Hinziehung bzw. Bildung von angeborenen oder erworbenen Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats in eine (orthos) aufrechte bzw. richtige (rechte) Stellung. Dabei werden von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern zu diesem Zwecke Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei die konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen, wie auch die sensomotorisch/propriozeptiv therapeutisch durch Anregung eines aktiven Muskeltonus wirkenden Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“).
31 
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 25.8.1998 - L 1 Kr 28/97 -, juris, Rdnr. 28) führt in diesem Sinne zu dem Begriff der orthopädischen Schuheinlagen wörtlich folgendes aus: „Diese stellen Hilfsmittel dar, auf die Versicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte u.a. einen Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Orthopädische Hilfsmittel dienen dazu, die orthopädische Behandlung zu sichern, zu fördern oder zu unterstützen oder zu stabilisieren. Sie richten sich auf zwar noch vorhandene, aber fehlgebildete oder in sonstiger Weise geschädigte Körperteile (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 33 SGB V, Rn. 14). Insbesondere zählen orthopädische Schuhe zu den orthopädischen Hilfsmitteln (Krauskopf a.a.O. Rn. 18). Gleiches gilt für entsprechende Schuheinlagen. Anders als bei den orthopädischen Schuhen ist auch bei den orthopädischen Schuheinlagen keine Abgrenzung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens vorzunehmen, denn für die Benutzung von Schuheinlagen besteht lediglich dann ein Bedarf, wenn hierfür eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist.“
32 
Als gängige Behandlungsmethode für einen Fersensporn wird deshalb generell gerade eine orthopädische Einlage genannt, die im Bereich der schmerz- und druckempfindlichen krankhaft fehlgebildeten Ferse für Druckentlastung sorgt. Weil dies alleine nicht ausreicht, muss, wie auch hier vom verordnenden Facharzt ausdrücklich bestätigt, zusätzlich noch eine Stütze für das Fußlängsgewölbe hinzukommen (siehe www.wikipedia.de zum Stichwort „Fersensporn“). Einlagen, die zur Druckentlastung für einen Fersensporn zum Einsatz kommen, werden denn auch generell einhellig als „orthopädische“ Einlagen bezeichnet (vgl. etwa www.apotheken-umschau.de/ print/article/171245 und www.apotheken-umschau.de/Fuesse/Was-bringen-orthopaedische Schuheinlagen-171245.html). Auch in der Rechtsprechung wird problemlos anerkannt, dass zur Behandlung eines Fersensporns eine orthopädische Einlage nach als Hilfsmittel anzuerkennen ist, weil dies notwendig und zweckmäßig ist und auch die Längs- und Quergewölbestützung und Fersenweichpolsterung durch orthopädische Einlagen sichergestellt wird (SG Aachen, U. v. 24.5.2004 - S 6 KR 138/03 -, juris, Rdnr. 15).
33 
Dass in diesem Sinne auch „sensomotorische“ Einlagen zur Behandlung eines Fersensporns eingesetzt werden, ist ebenfalls anerkannt (www.orthopaedie-magazin.de/orthopaedische-einlagen/sensomotorische-propriozeptive-einlagen.html). Eine sensomotorische/propriozeptive Einlage stellt in diesem Zusammenhang ein Zusammenspiel aus Biomechanik unter gezielter Einflussnahme sensorischer Impulse dar und beinhaltet die konventionelle Einlagenversorgung mit physiotherapeutischer Einflussnahme und wird insbesondere auch bei Fersenspornproblemen eingesetzt (www.einlagen-info.de/propriozeptive-sensomoto-rische-einlagen.html). Senso- motorische Einlegesohlen sind in der Lage Schmerzzustände zu lindern und bestenfalls sogar zu beseitigen, indem sie eine verbesserte Arbeit und Koordination der Fußsohlenmuskeln beim Abrollen unterstützen und dadurch schmerzbedingte Kompensationsvorgänge/-bewegungen und Verspannungen aufbrauchen bzw. lösen oder mildern (Ohlendorf, 56. Jahrstagung der Studiengemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik Hannover e.V., Rückblick 2007, zur Hypothese 3 , S. 122 [132] = www.ortholine.de/2007_gesamt.pdf)
34 
Im Übrigen werden Einlagen (in Form von Ledereinlagen mit Längsgewölbestützung, von Fersenspornausnehmungen und -polster sowie von Weichbettungen), wie sie hier ganz offenkundig vom Arzt dem Kläger verschrieben wurden, etwa auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i.d.F. v. 18.2.1998 -Heil-und Hilfsmittel-Richtlinien - , S. 36 , Einlagen 08 B, D und Ziff. 08.03.01) auch ohne weitere Beschränkung oder gar ausdrücklichen Ausschluss propriozeptiver Einlagen als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
35 
Hinsichtlich der dem Kläger nach allem zu gewährenden weiteren Beihilfe in Höhe von 70 % von 165,-EUR (= 115,-EUR) stehen ihm auch die ab Rechtshängigkeit (Klageeingang §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), also ab 6.11.2012, fälligen Prozesszinsen (gem.- § 291 BGB entspr. ) von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu (siehe VGH U. v. 20.8.2012 - 2 S 1001/12 - juris zu).
36 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs für das Präparat Orthomol (Streitwert 42,70 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Beihilfeanspruchs für das Moltontuch (Streitwert 14,-EUR) den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit zu tragen, da er das erledigende Ereignis mit dem Erlass des Nachgewährungsbescheids herbeigeführt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
38 
Soweit der Beklagte schließlich bezüglich des streitigen Beihilfeanspruchs für die Einlagen (Streitwert 115,50 EUR) aufgrund des insoweit dem Kläger stattgebenden Urteils unterliegt, hat er nach insoweit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
39 
Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 172,2 EUR ergibt sich daraus ein anteiliges Unterliegen des Beklagten mit einem Streitwertanteil von 129,50 EUR, d.h. von umgerechnet etwa drei Viertel und dementsprechend des Klägers mit einem Anteil von einem Viertel ( § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für chinesische Phytotherapeutika.
Der Kläger ist Beamter im Landesdienst des Beklagten und für seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau leidet an multiplen Erkrankungen, die mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ärztlich behandelt werden. Auf Veranlassung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) erstattete das Gesundheitsamt bei dem Landratsamt E. am 08.12.2005 ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin. Der Amtsarzt diagnostizierte bei der Ehefrau unter anderem eine rheumatoide Arthritis im Anschluss an ein rheumatisches Fieber, Fibromyalgiesyndrom, Migräne mit häufig lang anhaltenden Kopfschmerzanfällen und seit dem Jahre 2004 Bandscheibenvorfälle im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule; sie sei ein halbes Jahr auf den Rollstuhl angewiesen gewesen, habe Morphinpräparate eingenommen und sich schließlich einer Operation unterziehen müssen. Nachdem die Behandlung mit Antirheumatika und Analgetika keine Besserung gebracht habe, sei die Ehefrau des Klägers mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin behandelt worden, worauf die schulmedizinischen Medikamente mit ihren Nebenwirkungen, insbesondere auch die Morphinpräparate, hätten abgesetzt werden können. Bei der Traditionellen Chinesischen Medizin würden spezielle Pflanzenteile vom Arzt individuell zusammengestellt und dem jeweiligen Krankheitsstand angepasst; es handle sich dabei um apothekenpflichtige Arzneimittel. Aus ärztlicher Sicht könne „in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet werden“.
In der Folgezeit erstattete das Landesamt die entsprechenden Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Beihilfegewährung, zuletzt mit Beihilfebescheid vom 02.02.2007. Mit Schreiben vom 13.02.2007 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass künftig eine Erstattung von Aufwendungen für die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht mehr in Betracht komme.
Mit Formularantrag vom 09.03.2007 begehrte der Kläger unter anderem Beihilfe für die seiner Ehefrau ärztlich verordneten chinesischen Kräutermischungen in Höhe von insgesamt 262,69 EUR. Mit Bescheid vom 26.03.2007 lehnte das Landesamt diese mit dem Hinweis ab, Teemischungen seien keine beihilfefähigen Aufwendungen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 mit der Begründung zurück, Tees oder Teemischungen seien geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und könnten deshalb grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Der Kläger hat am 18.05.2007 Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die chinesischen Kräutermischungen seien geeignet, schwerste Medikamente zu ersetzen. Sie dienten nicht wie Kräutertees der Ernährung oder dem Genuss, sondern wirkten als Arzneimittel in fein abgestimmten Dosierungen und müssten nach ständiger Rücksprache mit den behandelnden Ärzten eingenommen werden. Die Präparate würden auch nicht wie Tee getrunken, sondern schluckweise über den Tag verteilt eingenommen.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 183,88 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den ärztlich verordneten chinesischen Kräuteraufgüssen (sog. Dekokte) handle es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts, welche nicht zugleich geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die Mittel dienten nach ihrer materiellen Zweckbestimmung der Heilung der diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Unerheblich sei, dass die streitgegenständlichen Teemischungen in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen seien, da einer derartigen Zulassung lediglich eine Indizwirkung zukomme. Der Einsatz der chinesischen Heilkräutermischungen bei der schulmedizinisch austherapierten Ehefrau des Klägers habe nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Ernährung oder der Nahrungsergänzung gedient; vielmehr seien sie hier aufgrund ärztlicher Verordnung und nach der gezielten Zusammenstellung als Arzneimittel zum Einsatz gelangt. Ferner sei ausnahmsweise die Behandlung mit chinesischen Heilkräutern notwendig, obwohl es sich um eine wissenschaftlich bislang nicht anerkannte Heilmethode handle. Der Umstand, dass die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht bereits nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO i.V.m. Nr. 1.5 und 1.5.1 der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, führe nicht dazu, dass die Notwendigkeit ohne weiteres bejaht werden müsse. Vielmehr habe die Beihilfestelle in einer derartigen Fallgestaltung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung zu entscheiden, wozu sie begründete medizinische Gutachten einholen könne. Ausweislich des überzeugenden amtsärztlichen Gutachtens vom 08.12.2005 sei die zuvor durchgeführte schulmedizinische Behandlung der Ehefrau des Klägers mit Antirheumatika und Analgetika nicht erfolgreich verlaufen. Der Amtsarzt habe deshalb in diesem speziellen Fall die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig und angemessen erachtet. Die Beihilfestelle sei nicht berechtigt, sich ohne tragfähige Gründe in Widerspruch zu dem amtsärztlichen Gutachten zu setzen und für die Zukunft die Erstattung der Aufwendungen auszuschließen.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 - dem Landesamt zugestellt am 12.01.2009 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem am 19.01.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die der Ehefrau des Klägers verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin bejaht. Derartige Mittel stellten bereits keine Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar, da ihnen die hierzu erforderliche allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehle. Für die Arzneimitteleigenschaft im Sinne des Beihilferechts sei auf den materiellen Zweckcharakter eines Mittels und damit darauf abzustellen, ob von ihm nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich allgemein anerkannt werde oder ob eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten sei. Die verordneten Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin könnten bei Anlegung dieses Maßstabs bereits nicht als Arzneimittel angesehen werden, denn wissenschaftliche Äußerungen über ihre Wirkungsweise lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien die verordneten Heilkräutermischungen geeignet, andere Tees und damit Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO nicht beihilfefähig. Schließlich sei die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO, da sie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aus ärztlicher Sicht nicht als erforderlich anzusehen sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung lasse sich Gegenteiliges nicht dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts E. vom 08.12.2005 entnehmen. Denn der begutachtende Amtsarzt Dr. B. habe gerade nicht attestiert, „dass vorliegend der Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin unbedingt notwendig ist“; vielmehr gehe er davon aus, „dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin als notwendig erachtet werden kann“. Ferner betreffe das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2005 nicht die dem streitgegenständlichen Beihilfeantrag vom 09.03.2007 zugrundeliegenden Aufwendungen, sondern sei für einen früheren Leistungsantrag eingeholt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, indem er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren verweist. Fehl gehe die Erwägung des Beklagten, wonach Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Anerkennung im medizinischen Schrifttum nicht als Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts aufgefasst werden könnten. Das Landesamt übersehe dabei, dass es eine große Anzahl von Fachpublikationen zu diesem Thema gebe. Es handle sich nicht um Mittel der chinesischen Volksmedizin, sondern um Arzneimittel der traditionellen chinesischen Schulmedizin, deren Anwendung an Universitäten nicht nur in China, sondern zunehmend auch in Europa gelehrt und erforscht werde. Gerade auch in Deutschland seien in letzter Zeit klinische Einrichtungen und Universitätslehrstühle zur Erforschung der Traditionellen Chinesischen Medizin eingerichtet worden; auch werde sie von einer großen und weiter wachsenden Zahl von schulmedizinisch ausgebildeten Ärzten ambulant und in beihilfefähigen Kliniken mit Erfolg praktiziert. Der Beklagte verkenne im Übrigen, dass ein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin mangels Reproduzierbarkeit von Ergebnissen unter gleichen Voraussetzungen nicht im herkömmlichen naturwissenschaftlichen Sinne erbracht werden könne. Vielmehr könne der Wirksamkeitsnachweis - ähnlich wie bei der Homöopathie - nur durch exakte Dokumentationen und Erfahrungsberichte nachgewiesen werden, welche in großer Zahl existierten. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien die verordneten Arzneimittel nicht als Güter des täglichen Bedarfs anzusehen. Denn es handle sich um hoch wirksame und teilweise stark toxische Arzneimittel, die bei gesunden Menschen zu schwerwiegenden Reaktionen wie etwa einer Thrombose sowie Herzrhythmusstörungen und Schwindelgefühlen führen könnten. Chinesische Arzneimittel dürften deshalb keinesfalls mit harmlosen Kräutertees verwechselt werden und könnten weder als Nahrungsergänzungsmittel noch als Mittel zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs eingesetzt werden. Was die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung im Einzelfall angehe, müsse sich der Beklagte an dem von ihm eingeholten amtsärztlichen Gutachten festhalten lassen. Das Landesamt habe selbst in seiner Gutachtensanforderung vom 02.11.2005 darauf hingewiesen, dass ohne amtsärztliches Gutachten die Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Entgegen der Argumentation des Beklagten habe der Amtsarzt die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für medizinisch notwendig erachtet; die von ihm verwendeten Formulierungen - insbesondere das Wort „kann“ - müssten im Textzusammenhang gesehen werden und dürften nicht isoliert für die Ansicht des Landesamtes herangezogen werden.
13 
Der Berichterstatter des Senats hat die nunmehr zuständige sachbearbeitende Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt E. telefonisch am 20.05.2010 ergänzend zu den im amtsärztlichen Gutachten vom 08.12.2005 verwendeten Formulierungen und zur medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung befragt. Auf den den Beteiligten bekanntgegebenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Aktenvermerk vom 20.05.2010 (AS 109 f. der Senatsakte) wird verwiesen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
19 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
20 
Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
21 
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
23 
2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
24 
Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
25 
3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
26 
3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
27 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
28 
Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die Behandlung seiner Ehefrau mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin.
16 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Dezember 2006 bis Februar 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
17 
Bei den der Ehefrau des Klägers ärztlich verordneten chinesischen Kräuterdekokten handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts (dazu unter 1); auch sind die Kräutermischungen nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (dazu unter 2). Schließlich ist die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin hier auch notwendig und angemessen (dazu unter 3). Zwar handelt es sich um eine derzeit noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethode (3.1). Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in welchem der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten zur Erstattung der Kosten für eine nicht allgemein anerkannte Methode verpflichtet ist (3.2).
18 
1. Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum Folgenden grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 -, PharmR 2010, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2010 - 13 S 2696/09 -, juris). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
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Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.07.2009, BGBl. I S. 1990). Unter den Stoffbegriff im Arzneimittelgesetz fallen unter anderem neben chemischen Elementen und Verbindungen und deren Gemischen sowie Lösungen auch Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem und unbearbeitetem Zustand (§ 3 Nr. 2 AMG). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies sind nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (d.h. im Sinne der Terminologie des bislang geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „verzehrt“ werden); nicht zu den Lebensmitteln gehören danach jedoch Arzneimittel (Art. 2 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, juris).
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Der Umstand, dass die aus chinesischen Heilkräutern gewonnenen Präparate weder als Arzneimittel registriert sind noch in einer solchen Liste aufgeführt werden, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter im beihilferechtlichen Sinne fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die genannten Listen jeweils spezielle Zielrichtungen haben (Fertigarzneimittel, homöopathische Liste, Neuheiten etc.) und an der tradierten westlichen Schulmedizin ausgerichtet sind. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die hier in Rede stehenden chinesischen Heilkräuterpräparate scheidet schon deshalb aus, weil es sich um auf Individualrezept vom Pharmazeuten hergestellte Arzneimittel und damit nicht um Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG handelt; § 21 Abs. 1 AMG sieht eine Zulassungspflicht jedoch lediglich für Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 AMG vor. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993, 347; Urteil des Senats vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
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Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung setzt der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff darüber hinaus nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu prüfen. Gegenteiliges kann nicht dem von der Berufung herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.1996 (- 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314) entnommen werden, da sich diese Entscheidung zu der hier in Rede stehenden Problematik der wissenschaftlichen Anerkennung nicht verhält, sondern lediglich klarstellt, dass dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff lediglich Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper unterfallen. Eine weitergehende Erörterung dieser definitorischen Zuordnung ist freilich entbehrlich, weil sich die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der Auffassung des Senats lediglich in anderem Zusammenhang stellen (dazu unter 3) und der materielle Prüfungsmaßstab jeweils der gleiche ist.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die der Ehefrau des Klägers von ihrem Arzt auf der Grundlage der Traditionellen Chinesischen Medizin verordneten Dekokte aus Heilpflanzen Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Denn die in einer spezialisierten Apotheke nach der verordneten Rezeptur hergestellten Dekokte aus chinesischen Heilpflanzen und Heilpflanzenteilen sind zum einen vom Laien selbst nicht herzustellen und dienen zum anderen nach ihrer Zweckbestimmung der Heilung der bei der Ehefrau diagnostizierten multiplen Erkrankungen. Die Zweckbestimmung dieser Dekokte ist damit auch erkennbar auf die Heilung von Krankheiten gerichtet (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 29.01.2007 - 11 A 185/04 - juris). Diese Zweckbestimmung der verordneten Präparate steht zwischen den Beteiligten im Übrigen zu Recht auch nicht ernstlich im Streit.
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2. Die Kosten für die Heilkräuterdekokte gehören auch nicht zu den Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und bei denen die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a.F. ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner konkreten Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, also diese überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist; dies erfordert eine wertende Betrachtung, welche die objektive Zweckbestimmung des Mittels und dessen typischen Anwendungsbereich im Vergleich zu einem als ersetzbar in Betracht kommenden Gut des täglichen Lebens im Blick hat. Wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Allerdings soll diese Ausschlussklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, zu deren Bestreitung der Dienstherr dem Beamten, so wie dies bei Aufwendungen für die tägliche Ernährung oder für die Körperpflege der Fall ist, eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung zur Verfügung stellt. Der krankheitsbedingte Sonderbedarf wird davon grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist auch in den Blick zu nehmen, ob die diesbezüglichen Aufwendungen dem Grunde nach unabhängig von einer Erkrankung typischerweise bei jedermann anfallen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Substitutionseignung letztlich nicht fallübergreifend und abstrakt für eine ganze Produktgruppe, sondern lediglich auf das im Einzelfall zur Anwendung gelangende Mittel und dessen pharmakologische Wirkungsweise bezogen beurteilt werden. Maßgeblich ist deshalb weder die Zubereitungsart der Dekokte bzw. Teeaufkochungen noch der subjektiv empfundene Geschmack. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um solche Heilteezubereitungen handelt, die im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden und deshalb als Lebens- oder Genussmittel Verwendung finden können.
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Bei dieser Betrachtungsweise sind die hier in Rede stehenden Heildekokte nicht geeignet, klassischen Tee oder aus hergebrachten Kräutermischungen gewonnene Teezubereitungen zu ersetzen und im Rahmen der täglichen Lebensführung eingenommen zu werden. Dies ist nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin Dr. B. der Klinik am S. vom 13.07.2007 bzw. 21.11.2008 ohne Weiteres festzustellen. Wie die behandelnde Ärztin in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegt, beinhalten die der Ehefrau des Klägers rezeptierten Pflanzenmischungen pharmakologisch hoch aktive und teilweise stark toxische Pflanzenbestandteile wie etwa Aconit (Eisenhut), welche bereits in geringer Dosis letale Wirkung haben können und die nur in speziell präparierter Weise bei strikter Mengenbegrenzung eingenommen werden dürfen. Aus medizinischer Sicht dürften diese Mittel daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs verwendet werden. Übereinstimmend hiermit würden die Kräutermischungen lediglich aus Gründen der besseren Verträglichkeit als Dekokte verabreicht und einzeln schluckweise eingenommen, obwohl an sich auch eine Verabreichung in Pillenform möglich wäre. Bei Berücksichtigung dieser Zusammensetzung der Präparate und deren Darreichung kann deshalb hier keine Rede davon sein, dass sie geeignet wären, hergebrachte Heilkräutertees im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr zu ersetzen.
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3. Im vorliegenden Fall zählen die Kosten für die chinesischen Heilkräutermischungen auch zu den im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendigen Aufwendungen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen dabei unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713; Urteil des Senats vom 09.07.2009 - 10 S 465/09 - juris). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom behandelnden Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall verwaltungsgerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind daher die vom Beklagten angestellten Erwägungen zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum der Beihilfestelle verfehlt. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der Geeignetheit einer medizinischen Behandlung zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen; ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.; und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801). Eine differenzierte Betrachtung ist freilich bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethoden geboten.
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3.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199).
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Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht für Heilbehandlungen entwickelten Grundsätze vollen Umfangs für die Frage gelten, ob beispielsweise ein von einem Arzt im Rahmen einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilmethode verschriebenes Arzneimittel mit zweifelhafter Wirkung beihilfefähig ist. Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Arzt eine Arznei im Rahmen einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verschreibt, kann diese Arznei nur notwendig sein, wenn ausnahmsweise die angewendete Heilmethode trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung beihilfefähig ist (ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 - a.a.O.). Wie sich vor allem auch den Darlegungen des Klägers entnehmen lässt, arbeitet die Traditionelle Chinesische Medizin nicht nach westlich geprägten wissenschaftlichen Maßstäben, sondern beruht auf einem hiervon abweichenden Grundverständnis von Erkrankungen und verwendet abweichende Diagnose- bzw. Therapieansätze. Für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung kommt es jedoch darauf an, ob ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Krankheiten in der westlich geprägten Schulmedizin allgemein anerkannt ist. Für diesen Maßstab spricht in systematischer Hinsicht etwa die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F., wonach die Beihilfestelle bei ihrer Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ein begründetes medizinisches Gutachten einholen kann. Gemäß § 18 Abs. 5 BVO a.F. soll die Beihilfestelle hierzu regelmäßig ein ausreichend begründetes amtsärztliches Zeugnis des zuständigen Gesundheitsamtes einholen. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen und in diesem Zusammenhang auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode nach schulmedizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben zu beurteilen ist, nicht jedoch auf medizinische Außenseiterstandpunkte abzuheben ist.
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Danach kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die traditionelle chinesische Medizin und die bei ihrer Anwendung verordneten Kräuterdekokte als allgemein wissenschaftlich anerkannt anzusehen sind. Fraglich ist bereits, ob im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin hinsichtlich der hier wohl im Vordergrund stehenden Erkrankungen einer primär chronischen Polyarthritis bzw. der Fibromyalgie vorliegen. Hinweise hierfür lassen sich jedenfalls nicht dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers bzw. der vorgelegten medizinischen Stellungnahme der Klinik am S. entnehmen. So beziehen sich die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2008 vorgelegten Literaturhinweise - soweit für den Senat zu beurteilen - zumindest überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Krankheitsbilder. Auch die im Schreiben der Klinik vom 23.11.2005 (AS. 57 der Behördenakte) erwähnten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweise dürften andere Krankheiten als die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten betreffen. Übereinstimmend hiermit geht die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die traditionelle chinesische Medizin mittels Heilkräutertherapie derzeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - a.a.O.).
29 
3.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Behandlungsmethode nicht dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussregelung getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer Außenseitermethode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung dann, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.
30 
a) Die maßgeblichen Beihilfevorschriften enthalten, anders als etwa die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2008 - 6 A 4509/05 - ZBR 2009, 270) oder etwa das Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - zu § 30 Abs. 4 der Satzung a.F.), keine explizite Klausel, nach der wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel nicht beihilfefähig sind. Jedoch sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. (entsprechend § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV a.F.) vor, dass das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ganz ausschließen kann. Wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht, ist eine solche konkretisierende Ausschlussentscheidung durch das Finanzministerium, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mittel der Traditionellen Chinesischen Medizin begrenzen oder ausschließen würde, weder ausdrücklich in der Anlage zur Beihilfeverordnung noch durch die Bezugnahme in Nr. 1.5.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf die Entscheidungen des Bundesministers des Inneren in den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV getroffen worden.
31 
Der vom Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. getroffenen Regelung kommt jedoch in systematischer Hinsicht für die Lösung der hier vorliegenden Problematik maßgebliche Bedeutung zu. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Verordnungsgebers grundsätzlich Fallkonstellationen geben kann, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode besteht. Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. zeigt, dass der Normgeber der Beihilfeverordnung selbst Fallkonstellationen für denkbar und regelungsbedürftig hält, in denen ein Anspruch auf Beihilfe trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung besteht. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden ist deshalb ein Anspruch auf Beihilfe nur dann von vornherein - vorbehaltlich der vom Bundesverwaltungsgericht auch für solche Fallkonstellationen aufgestellten Ausnahmen (BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436) - ausgeschlossen, wenn das Finanzministerium auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO eine wirksame Ausschlussregelung getroffen hat. Diese Überlegungen verdeutlichen zugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1995 (2 C 15.94 - a.a.O.) für die Überprüfung von Ausschlussentscheidungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden können.
32 
b) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen und Arzneimittel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47.01 - a.a.O.). Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf Erfolg versprechende Heilbehandlungen zulässt, ist im Übrigen schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960 - 5 AZR 438/59 - AP 1961 BeihilfenGR Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz liegt dem Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen zugrunde, der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. lediglich ausgestaltet und präzisiert wird. Auch ohne eine förmliche Ausschlussentscheidung des Landesfinanzministeriums auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a.F. ist deshalb von der Beihilfestelle im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO zu treffenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung primär zu prüfen, ob diese allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
33 
c) Nach dem oben Dargelegten ist bei Nichtvorliegen einer förmlichen Ausschlussentscheidung und fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der durchgeführten Behandlungsmethode ein Beihilfeanspruch jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Vielmehr ist in einer derartigen Fallgestaltung § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Beihilfestelle in eine Einzelfallprüfung einzutreten und festzustellen hat, ob bei Anlegung eines strengen Maßstabes die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für eine Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode besteht (vgl. so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 -; der Sache nach auch Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 3040/07 -; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 33.2 zu § 6 BhV). In diesem Zusammenhang kommt der von § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. vorgesehenen Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heilbehandlung besondere Bedeutung zu. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. so auch BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - a.a.O. und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - a.a.O.).
34 
d) Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs liegen im Fall der Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen vor, unter denen ein verantwortungsbewusster Arzt ausnahmsweise zu sog. „Außenseitermethoden“ bzw. einem individuellen Heilversuch greifen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls für die primär chronische Polyarthritis - wohl jedoch nicht für die ebenfalls schwerwiegende Fibromyalgie - schulmedizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn nach den umfangreichen vom Kläger vorgelegten medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass seine Ehefrau sich bereits ausreichend schulmedizinisch hat behandeln lassen und es ihr nicht zuzumuten war, weitere Versuche mit wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden zu unternehmen, bevor sie auf die Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin ausgewichen ist. Insbesondere der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Am S. vom 13.07.2007 lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers über einen längeren Zeitraum weitgehend erfolglos mit schulmedizinischen Methoden behandelt wurde bzw. die gegen die chronische Polyarthritis eingesetzten schulmedizinischen Medikamente derart starke Nebenwirkungen aufgewiesen haben, dass ihr eine Behandlung damit nicht mehr zuzumuten war.
35 
Von einem Fehlschlagen der schulmedizinischen Behandlungsversuche geht auch der Amtsarzt bei dem Gesundheitsamt des Landratsamts E. in seinem Gutachten vom 08.12.2005 aus. Der Amtsarzt gelangte aufgrund eigener Untersuchung der Ehefrau des Klägers und in Kenntnis der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Einzelfall die Behandlung mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin ausnahmsweise notwendig und angemessen ist. Die vom Beklagten gegen diese amtsärztliche Beurteilung erhobenen Einwände vermag der Senat nicht zu teilen. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, stellte die nunmehr sachbearbeitende Amtsärztin in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter am 20.05.2010 klar, dass nach dem ständigen Sprachgebrauch bei dem Gesundheitsamt E. die von ihrem Vorgänger verwendete Formulierung („die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin kann als notwendig und angemessen erachtet werden“) eindeutig nicht im vom Beklagten favorisierten relativierenden Sinne zu verstehen ist. Wie die Amtsärztin nachvollziehbar und für den Senat überzeugend in dem Telefongespräch darlegte, bezieht sich diese Formulierung nicht etwa auf das Maß der amtsärztlichen Überzeugung, sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass ein Amtsarzt naturgemäß nicht mit letzter Sicherheit beurteilen kann, ob noch weitere schulmedizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Jedoch konnte auch die nunmehr zuständige Amtsärztin nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestätigen, dass jedenfalls sämtliche gängigen antirheumatischen Behandlungsmittel von der Ehefrau des Klägers erfolglos angewendet wurden.
36 
Im Ansatz zu Recht weist der Beklagte freilich darauf hin, dass sich das amtsärztliche Gutachten auf den Gesundheitszustand im Dezember 2005 bezog, während hier Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 in Rede stehen. Den vom Kläger vorgelegten Behandlungsberichten der Klinik Am S. vom 13.07.2007 und 21.11.2008 lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass sich unter der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin zwar die Beschwerden der Ehefrau des Klägers nachhaltig gebessert haben, die Fortsetzung der Behandlung jedoch auch zum maßgeblichen Leistungszeitraum medizinisch unzweideutig indiziert war. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes und der Notwendigkeit der Behandlung zum maßgeblichen Leistungszeitraum war vor allem deshalb nicht geboten, weil die Amtsärztin - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine ergänzende Begutachtung wegen des nunmehr abgelaufenen Zeitraumes für zu spekulativ und deshalb aus medizinischen Gründen nicht angemessen hält. Auch für den Senat ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Amtsarzt selbst bei Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen keine Begutachtung für einen mehrere Jahre zurückliegenden Leistungszeitraum vornehmen kann.
37 
Unabhängig davon, dass dem geltenden Beihilferecht eine Erfolgsabhängigkeit fremd ist, hat der Amtsarzt im Übrigen bestätigt, dass die Therapie mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin bei der Ehefrau des Klägers sich als wirksam erwiesen habe und deshalb ein Verzicht auf teurere schulmedizinische Medikamente möglich gewesen sei. Danach ist es - wenn nicht sogar geboten - jedenfalls aber nicht zu beanstanden, wenn ein verantwortungsbewusster Arzt an dieser Behandlungsmethode - die das Landesamt hier im Übrigen in der Vergangenheit mit Beihilfeleistungen gefördert hat - festhält.
38 
e) Unerheblich ist deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit Mitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin für die bei der Ehefrau des Klägers diagnostizierten Krankheiten besteht.
39 
Eine solche Aussicht erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, da nach dem zutreffenden Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.12.2008 die Traditionelle Chinesische Medizin bereits an zahlreichen deutschen medizinischen Fakultäten angewendet wird und in diesem Rahmen auch klinische Wirksamkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Ferner bestehen intensive Kooperationen von die traditionelle chinesische Medizin anwendenden niedergelassenen Ärzten und stationären klinischen Einrichtungen mit medizinischen Hochschulen, die ebenfalls eine wissenschaftliche Evaluierung der Methode zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
40 
Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 26. Juli 2010
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 183,88 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.