Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Mai 2018 - B 5 K 17.231

published on 29/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Mai 2018 - B 5 K 17.231
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter.

Der Kläger war vom Jahr 1970 bis 2004 im öffentlichen Dienst bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft … im nichttechnischen Dienst tätig, zuletzt im Amt eines Verwaltungshauptsekretärs. Mit Datum vom … 2004 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

Der Kläger ist verheiratet. Er ist seit seiner Geburt spastisch gelähmt und im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100. Zur Fortbewegung benutzt er einen Rollstuhl und ist stets vollumfänglich auf fremde Hilfe, insbesondere durch seine Ehefrau angewiesen. Diese Hilfe beinhaltet die Nahrungszufuhr, die hygienische und medizinische Versorgung, die Bewegung des Klägers sowie das Verrichten des Toilettengangs im Bett oder Rollstuhl. Eine Hilfeleistung durch einen Pflegedienst war aus finanziellen Gründen nur selten möglich. Seit April 2017 befindet sich der Kläger in einer Seniorenresidenz. Der Kläger ist in die Krankenversicherung seiner Ehefrau mitaufgenommen worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts C* … vom 24. November 2016, Aktenzeichen … wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht hat den Kläger schuldig befunden des Besitzverschaffens kinderpornografischer Schriften in 33 Fällen, hiervon in 10 Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften und Sichverschaffens kinderpornografi-scher Schriften in 3 Fällen.

Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung erhielt der Kläger Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 1.660,48 Euro netto. Seine Ehefrau, die ehemals als Textilreinigerin und Büglerin tätig war, bezieht seit 1. Juli 2016 eine Rente in Höhe von monatlich 665,06 Euro.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Rechte als Ruhestandsbeamter gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) mit Ablauf des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, somit mit Ablauf des Monats November 2016, erloschen seien. Die Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2016 sei ohne Rechtsgrund geleistet worden und dementsprechend zurück zu zahlen. Als weitere Rechtsfolge trete der Verlust des Beihilfeanspruchs wie auch der Verlust auf das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung ein. Für die Zeit des Dienstes werde der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 5. Januar 2017 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 zurück.

2. Mit Schriftsatz vom 20. März 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 21. März 2017, erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2017 aufzuheben, sowie festzustellen, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter durch das Urteil des Amtsgerichts C. vom 24. November 2016 (Az. …) nicht verloren hat.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Bescheide der Beklagten für ihn einen Härtefall darstellen würden. Bereits die Ruhebezüge des Klägers hätten kaum für die Lebensbestreitung ausgereicht. Erst die Rente der Ehefrau hätte für befriedigende Verhältnisse gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Ehepartner zusammen ein Einkommen von 2.325,54 Euro bezogen. Aufgrund der monatlichen Belastungen durch Mietkosten in Höhe von 900 Euro, Eigenkosten der Pflege von insgesamt 550 Euro, dem Beitrag zur Krankenkasse in Höhe von 250 Euro und Aufwendungen für einen Bausparvertrag in Höhe von 280 Euro verblieben den Ehepartner zusammen noch 345,54 Euro. Durch den Wegfall der Versorgungsbezüge seien der Kläger und seine Ehefrau mittlerweile zum Sozialfall abgerutscht. Dadurch werde die Funktion des Disziplinarverfahrens verfehlt, da der Dienstherr nicht geschädigt worden sei. Insbesondere durch die Lähmung des Klägers und einer Blasenkrankheit sei ein späterer stationärer Krankenhausaufenthalt wahrscheinlich, der zu Folgekosten führen werde, die vom Kläger nicht bestritten werden könnten. Aus diesen Gründen sei die Aberkennung des Ruhegehalts wie auch die Rückforderung für Dezember 2016 unverhältnismäßig. Zudem stelle die Aberkennung des Ruhegehalts einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Ein angestellter Verwaltungsmitarbeiter würde bei einem vergleichbaren Verstoß keinerlei materielle Einbußen erleiden. Daraus werde deutlich, dass das Ruhegehalt einen vermögenswerten Charakter besitze, sodass dessen Aberkennung auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Schließlich bestünden aufgrund der Sanktionierung durch das Strafurteil des Amtsgerichts C* … Bedenken hinsichtlich des Doppelbestrafungsverbotes.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 28. April 2017, eingegangen bei Gericht am 02. Mai 2017 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie führt begründend aus, dass ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde, nach § 59 Abs. 1 Nr. 2a BeamtVG bzw. nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliere. Dieser Verlust trete kraft Gesetzes ein und sei unabhängig von einer Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Dienstherrn stehe hierbei kein Ermessen zu. Es handele sich auch um kein Disziplinarverfahren, da dieses bereits mit Verfügung vom 10. Januar 2017 gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdisziplinargesetz (BDG) eingestellt worden sei. Durch das Urteil vom 24. November 2016 seien die Rechte des Klägers mit Ablauf des Monats November somit kraft Gesetzes erloschen.

3. Mit Schriftsätzen vom jeweils 14. Mai 2018 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann sich insbesondere hinsichtlich der Feststellungsklage auf ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO an der begehrten Feststellung berufen. Dieses schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeler Art ein und ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung ist als der Kläger und dieser Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten vertreten gegenteilige Rechtspositionen bezüglich der Anwendung von Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, sodass eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des Status des Klägers als Ruhestandsbeamter besteht. Aufgrund der drohenden Aberkennung seiner Rechte als Ruhestandsbeamter hat der Kläger Grund zur Besorgnis und somit ein berechtigtes Interesse.

4. Die Klage ist aber sowohl hinsichtlich des Anfechtungsantrags, wie auch des Feststellungsantrags unbegründet. Die Beklagte hat infolge der Verurteilung des Klägers zu Recht den Verlust seiner Stellung als Ruhestandsbeamter und damit einhergehend den Verlust seiner Versorgungsbezüge festgestellt. Zudem erfolgte die Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2016 ohne Rechtsgrund.

a) Die einschlägige Rechtsgrundlage des Verlustes der Rechte des Klägers als Ruhestandsbeamter ist Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Im Bescheid vom 27. Dezember 2016 wie auch im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 werden sowohl § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG, als auch Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG als Rechtsgrundlage zitiert. Die Eingliederung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Franken und Oberbayern, von der der Kläger bis dato seine Versorgungsbezüge erhielt, zum 1. Januar 2013 in die Beklagte, die neu errichtete Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, führte gemäß § 19 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zur entsprechenden Anwendung von § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BeamtStG auf bei der abgebenden Körperschaft vorhandene Versorgungsempfänger. Nach § 16 Abs. 1 BeamtStG treten Beamte mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über und ihr Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, § 17 Abs. 1 BeamtStG. Gemäß § 19 Abs. 1 BeamtStG bezieht der Kläger fortan Versorgungsbezüge von der Beklagten, sodass das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes Anwendung finden würde. Jedoch regelt Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG), dass die nach § 19 des BeamtStG übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfänger die Versorgung erhalten, die sie ohne die Überleitung erhalten würden. Demnach bestimmen sich Art und Höhe der Versorgung weiterhin nach dem BayBeamtVG. Allerdings sind die Vorschriften des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) BeamtVG und des Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG inhaltlich deckungsgleich mit Ausnahme davon, dass die bayerische Regelung nicht darauf abstellt, ob die verurteilte Tat vor oder nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen wurde. Aus diesen Gründen hatte die Beklagte bei Bescheidserlass trotz der teilweise falsch zitierten Rechtsgrundlage die gleichen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu Grunde zu legen.

b) Die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses bzw. des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter tritt als rechtliche Automatik kraft Gesetzes ein. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher darauf festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorlagen. Dies war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch die Beklagte am 27. Dezember 2017 der Fall.

Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG bestimmt, dass Ruhestandsbeamte, die durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sind, mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamte verlieren. Der Kläger befand sich seit dem 2. Februar 2004 im Ruhestand. Das Amtsgericht C* … hat ihn mit Urteil vom 24. November 2016, das am gleichen Tag Rechtskraft erlangte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zwar wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, jedoch ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses hiervon unabhängig (BVerwG, B.v. 30.04.1980 - 2 B 35/80 - juris Rn. 4; B.v. 27.06.1991 - 1 DB 12/91 - juris Rn. 10). Ebenso ist es nach gefestigter Rechtsprechung unschädlich, dass die Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe aller vorsätzlich begangenen Delikte des Klägers darstellt. Ein Beamter, der aufgrund mehrerer Rechtsverstöße zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde, hat sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar gemacht als derjenige, der eine solche Strafe durch einen einzigen Rechtsverstoß erlangt hat. Der für den kraft Gesetzes eintretenden Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter erforderliche eindeutige Anknüpfungspunkt ist auch im Falle eines auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr wegen vorsätzlicher Rechtsverletzung lautenden Strafurteils gewahrt. Ein Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes besteht nicht, vielmehr ist als „eine vorsätzliche Tat“ im Sinne der beamtenrechtlichen Regelung das dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zugrundeliegende Verhalten anzusehen (BVerwG, B.v. 10.06.1992 - 2 B 88/92, 2 C 13/2 C 13/92 - juris Rn. 1; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 59, Rn. 11).

Der automatische Eintritt der Rechtsfolge kraft Gesetzes ist auf die Bedeutung des Beamtenverhältnisses und damit fortwirkend des Verhältnisses als Ruhestandsbeamter zurückzuführen, über dessen Bestand jederzeit möglichst Klarheit herrschen soll (BVerwG, U.v. 12.10.1989 - 2 C 51/88 - juris Rn. 15). Diese Klarheit wird durch den Schuldspruch im Strafurteil gewährleistet. Es soll gerade verhindert werden, dass der kraft Gesetzes eintretende Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter an Voraussetzungen geknüpft wird, die erst durch eine zweifelhafte, unter Umständen sogar von verschiedenen Gerichtsinstanzen unterschiedlich beurteilte Auslegung zu ermitteln ist.

c) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Straftat sich nicht unmittelbar gegen den Dienstherrn richtete. Die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 BayBeamtVG wie auch § 59 Abs. 1 BeamtVG verfolgen den Sinn und Zweck der Anspruchsverwirkung. Beamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, werden als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst angesehen und verlieren kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte, ohne dass es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (BVerwG, B.v. 10.06.1992 - 2 B 88/92, 2 C 13/2 C 13/92 - juris Rn. 1; U.v. 15.05.1997 - 2 C 39/96 - juris Rn. 20). Der Bezug der Beamtenversorgung ist auch nach Eintritt in den Ruhestand an gewisse Amts- und Treuepflichten geknüpft (BGH, B.v. 07.08.2013 - XII ZB 211/13, juris Rn. 21). Danach soll derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird, der sich aus allgemeinen Steuergeldern zusammensetzt (BVerwG, U.v. 15.05.1997 - 2 C 39/96 - juris Rn. 24f.). Dagegen ist es ohne Belang, ob die begangene Tat zum Nachteil des Dienstherrn geschah.

d) Im Übrigen verbleibt der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht mittellos. Vielmehr wurde der Kläger, wie dem Bescheid vom 27. Dezember 2016 zu entnehmen ist, von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 181 ff. des Sechstes Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Soweit der Kläger die zusätzlich entstehenden finanziellen Aufwendungen durch Beiträge zu einer Krankenversicherung als unverhältnismäßig aufführt, bleibt festzustellen, dass dies in den wirtschaftlichen Risikobereich des Klägers fällt. Für den Fall der Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund einer Disziplinarmaßnahme ist höchstrichterlich festgestellt, dass die entstehenden finanziellen Belastungen durch die Beiträge die Unverhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme nicht zu begründen vermögen, weil es sich nur um eine mittelbare Folge der Verhängung der Höchststrafe handelt (BVerwG, U.v. 10.10.2000 - 1 D 46/98 - juris Rn. 34). Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte keine Aufnahme in einer anderen Krankenkasse findet. In einem solchen Fall ist der Beamte darauf zu verweisen, dass ihm unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 4 und des § 37 des Bundessozialhilfegesetzes ein Anspruch auf Krankenhilfe zusteht (BVerwG, U.v. 10.10.2000 - 1 D 46/98 - juris Rn.34). Demnach muss selbiges erst Recht für die hier vorliegende Methodik des gesetzlichen Eintritts gelten, der im Gegensatz zu einer Disziplinarmaßnahme keine Ermessensentscheidung vorausgeht.

Für existenzbedrohende Fälle stünde zudem als Korrekturmöglichkeit die Gnadenvorschrift des Art. 61 BayBG zur Verfügung, die Art. 80 Abs. 3 BayBeamtVG für entsprechend anwendbar erklärt.

e) Der Verlust der Versorgungsbezüge stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar, da das Ruhegehalt keine von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition bildet. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird hingegen für den Bereich des öffentlichen Dienstrechts durch die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt (BVerfG, B.v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 - juris Rn. 108; B.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00, juris Rn. 3). Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten sind in ihrem Kernbereich zwar durch die Verfassungsnorm des Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Die Aberkennung des Ruhegehalts steht aber nicht im Widerspruch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dazu hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1957 unter Verweis auf gleichartige Regelungen in den Beamtengesetzen zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung Stellung genommen: „Denn es kann nicht anerkannt werden, dass es zu den wesentlichen Zügen des Berufsbeamtentums gehören würde, dass eine Ahndung von Straftaten nach der beamtenrechtlichen Seite hin im Wege eines besonderen, vom Strafverfahren getrennten Disziplinarverfahrens stattfinden müsste. Bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich nicht nur um den Schutz der Interessen des einzelnen Beamten, sondern auch um die Wahrung der Belange der Beamtenschaft insgesamt und um die Aufrechterhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im allgemeinen Interesse des Staates. Bei dieser Verschiedenheit der Interessen bedeutet es keine Antastung der Wesenszüge des Berufsbeamtentums, wenn der Gesetzgeber an bestimmte strafrechtliche Vorkommnisse von besonderer Schwere unmittelbar beamtenrechtliche Folgen knüpft […]. Ein Beamter, der während seines Beamtenverhältnisses vorsätzlich eine Straftat begangen hat, derentwegen er mit Gefängnis von mindestens einem Jahr bestraft worden ist, erscheint der Regel nach ohne weiteres seiner Stellung unwürdig. Deshalb kann es nicht als mit dem Berufsbeamtentum unvereinbar angesehen werden, wenn der Beamte in dem eben genannten Falle kraft Gesetzes seine besondere Stellung verliert“ (BGH, U.v. 13.05.1957 - III ZR 230/55, beck-online; BVerwG, U.v. 25.01.1961 - VI C 334/57, beck-online).

f) Ebenso scheidet ein Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK aus. Dieser lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.“ Auf Beamtenpensionen findet Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls aber keine Anwendung, wenn sie nach dem Prinzip der staatlichen Fürsorgepflicht gewährt werden und nicht auf Beitragsleistungen beruhen (VGH BW, U.v. 16.10.2000 - D 17 S 13/00 - juris Rn. 32; Meyer-Ladewig/von Raumer in Mayer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 1 Schutz des Eigentums, 4. Auflage 2017, Rn. 15). Selbst bei Annahme des Unterfallens unter den Schutzbereich dieses Rechts wäre der durch Gesetz eintretende Verlust der Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden. Denn wenn die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG aufgrund einer massiven Verletzung der Strafrechtsordnung vorliegen, läge es auch im öffentlichen Interesse, den Rechtsanspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung entfallen zu lassen (BVerwG, U.v. 15.05.1997 - 2 C 39/96 - juris Rn. 22).

g) Ferner geht der Einwand des Klägers fehl, ein vergleichbar angestellter Verwaltungshauptsekretär würde keinerlei materielle Einbußen erleiden, wenn er wegen eines Verstoßes verurteilt würde, der dem vom Kläger Begangenen entspräche. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Ungleichbehandlung gerade durch seinen Beamtenstatus gerechtfertigt ist, der eine unterschiedliche Ausgestaltung im Gegensatz zu einem privaten Angestelltenverhältnis beinhaltet und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen ist (BVerfG, B.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn.3).

h) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Doppelbestrafungsverbot vor. Dieses verbietet die mehrfache Bestrafung wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze. Das Verbot umfasst also ausdrücklich nur eine Doppelbestrafung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, nicht hingegen aufgrund von Sanktionen des Ordnungswidrigkeitsrechts, des Berufsstrafrechts oder des Disziplinarstrafrechts. Die streitgegenständlich in Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG enthaltene Regelung stellt jedenfalls kein allgemeines Strafgesetz dar.

i) Die Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2017 erfolgte ohne Rechtsgrund. Rechtsgrundlage der Rückforderung ist Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach zu viel gezahlte Versorgungsbezüge nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts C* … trat am 24. November 2016 ein, sodass im Dezember 2016 bereits der Verlust der Rechte des Klägers als Ruhestandsbeamter mitsamt den Versorgungsbezügen eingetreten war.

5. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

6. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.