Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 17 Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 16 Umbildung einer Körperschaft


(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmende

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Mai 2018 - B 5 K 17.231

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. März 2016 - 6 A 832/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. März 2016 - 6 A 190/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 25. Feb. 2015 - 6 A 94/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine erforderliche Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Abwasserzweckverband S., wirksam ersetzt hat. 2 Der Kläger und de

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Juli 2014 - 8 A 1/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Bürgermeister der Stadt A-Stadt die Disziplinarklage gegen den Ruhestandsbeamten und ehemaligen Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „...“ mit dem Ziel, ihm das Ruhegehal

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juli 2010 - 4 M 126/10

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Hintergrund des Verfahrens ist die im Zuge der Gemeindegebietsreform zwischen der Antragstellerin, die ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.

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(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft...