Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 15.422

published on 07/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 15.422
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt des Klägers vom 23. bis 25. Januar 2015 abgelehnt wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 von 255,00 € sowie die fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer privaten BahnCard 50 in Höhe von 142,00 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist als Bundespolizist Beamter der Beklagten. Er wird seit dem 2. September 2013 für drei Jahre an der Bundespolizeiakademie für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgebildet. Während dieser Ausbildung befindet sich der Kläger überwiegend außerhalb seines Wohnortes ..., von Januar bis einschließlich April 2015 war er nach ... abgeordnet.

Am 12. Januar 2015 bat der Kläger telefonisch bei der Abrechnungsstelle ... der Bundespolizei um Auskunft, ob und in welchem Umfang die Bundespolizei sich an den Kosten einer BahnCard 100 der Deutschen Bahn beteiligen würde, die er für wöchentliche Familienheimfahrten vom Dienstort an den Wohnort beschaffen wolle. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantwortete die Abrechnungsstelle ... die Anfrage des Klägers dahingehend, dass bei der Kostenerstattung für eine BahnCard zu prüfen sei, ob deren Erwerb zu wirtschaftlicheren und damit günstigeren Erstattungsbeträgen führen würde. Dazu sei eine Prognose der voraussichtlich entstehenden Kosten anzustellen, in der die Beschaffungskosten der BahnCard zu berücksichtigen seien. Eine nicht aus dienstlichen Gründen sondern privat beschaffte BahnCard könne auf Antrag nur erstattet werden, wenn sie sich voll amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei nicht möglich. Eine Amortisation liege vor, sobald die Fahrpreisersparnis der entsprechenden Fahrten den Kaufpreis der BahnCard erreiche. Bei Kosten einer BahnCard 100 2. Klasse von 4.090,00 € jährlich bzw. 379,00 € monatlich sei bei einem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für eine monatliche Heimfahrt nicht von einer Amortisation auszugehen, eine Erstattung scheide daher aus.

Der Kläger erwarb daraufhin eine BahnCard 100 für 4.090,00 € mit einem Geltungszeitraum vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 (vgl. Bl. 7 der Behördenakte).

Mit Datum vom 2. April 2015 rechnete die Beklagte dem Kläger gegenüber das ihm zustehende Trennungsgeld für den Monat Januar 2015 ab und setzte eine Trennungsgeldvergütung von insgesamt 190,75 € fest. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger aufgrund seiner privat beschafften BahnCard 100 für die in seinem Antrag angegebene Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 zu einem (fiktiven) Fahrpreis von 142,00 € keine Reisebeihilfe bezahlt werden könne.

Der Kläger erhob gegen die Trennungsgeldabrechnung vom 2. April 2015 mit Schreiben vom 30. April 2015 Widerspruch, soweit darin für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 keine Reisebeihilfe gewährt wurde. Zur Begründung nahm er Bezug auf ein Urteil des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) und wies darauf hin, dass in anderen - klageabweisenden - gerichtlichen Entscheidungen eine andere Konstellation zugrunde gelegen habe. In diesen Fällen sei es darum gegangen, dass ein Beamter mit privat beschaffter BahnCard 100 bei Dienstreisen keine Reisekosten geltend machen könne, weil ihm insoweit kein Mehraufwand entstanden sei, den der Dienstherr zu ersetzen hätte. In seinem Fall gehe es aber um einen Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Hier gehe es nicht um den Ersatz von entstandenen Aufwendungen. Vielmehr gewähre der Dienstherr aus Fürsorgegründen eine Zuwendung zu - stets privat veranlassten - Familienheimfahrten. Der Kläger habe die BahnCard 100 ausschließlich wegen der Familienheimfahrten erworben. Zwar fielen bei ihm deutlich mehr als die nach der TGV anzuerkennenden Familienheimfahrten an, doch entfielen bei der BahnCard 100 auch Kostenanteile auf die nach der TGV anerkennungsfähigen Fahrten. Hätte sich der Kläger eine BahnCard 50 beschafft, so wäre jeweils eine Heimfahrt pro Monat reisebeihilfefähig. Eine Verweigerung der Bezuschussung der BahnCard 100 verstoße gegen den Gleichheitssatz. Aus einer Entscheidung des VG Köln vom 15. April 2009 (Az. 27 K 4740/08) ergebe sich zudem, dass andere Dienststellen des Bundes in vergleichbaren Fällen anteilige Reisebeihilfen in Höhe der fiktiven Fahrtkosten mit einer BahnCard 50 gewährten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück Bei der Bemessung der Reisebeihilfe könnten die Kosten einer BahnCard auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine BahnCard sei aus dienstlichen Gründen beschafft und erstattungsfähig, wenn ihre Wirtschaftlichkeit aufgrund einer Prognose der zu erwartenden Dienstreisen und Familienheimfahrten festgestellt worden sei. Für den Zeitraum Januar bis April 2015 habe die Prognose für den Kläger aber ergeben, dass eine BahnCard 50 wirtschaftlich sei. Eine solche könne dem Kläger auf Antrag erstattet werden. Die vom Kläger privat beschaffte BahnCard 100 sei mit einem Beschaffungspreis von 6.890,00 € anzusetzen. Um eine Erstattung im Prognosemodell zu ermöglichen, sei es erforderlich, dass die mit dem Einsatz der BahnCard erreichten Einsparungen fast das Doppelte ihres Kaufpreises, nämlich 12.784,00 € erreicht würden. Dies sei auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten innerhalb der Gültigkeitsdauer der BahnCard 100 des Klägers vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 nicht zu erwarten. Der Kläger habe sich zudem zuvor über die Erstattungsmöglichkeiten für eine privat beschaffte BahnCard 100 informiert, er habe die Entscheidung zum Erwerb der BahnCard daher in Kenntnis der mangelnden Erstattungsfähigkeit getroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. Mai 2015 per Post an den Kläger versandt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 beantragen,

den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 insofern aufzuheben, als dem Kläger eine Reisebeihilfe aus Familienheimfahrten nicht gewährt wird, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die fiktiven Kosten einer BahnCard 50 in Höhe von 299,00 € sowie die Fahrtkosten für die Familienheimfahrt am 23.-25. Januar 2015 in Höhe der unter Verwendung einer BahnCard 50 entstandenen fiktiven Fahrtkosten in Höhe von 142,00 € zu erstatten.

Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV lägen unstreitig vor, außerdem seien hier auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 TGV gegeben. Grundsätzlich könne ein Beamter zwar keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er im Besitz einer privat beschafften BahnCard sei, die ohne Mehraufwand auch für dienstliche Zwecke verwendet werden könne. Dies beruhe aber auf der Annahme, die BahnCard sei aus rein privaten Gründen beschafft, so dass ein dienstlich veranlasster Aufwand für die Anschaffung der Karte nicht vorliege. Der Kläger habe die BahnCard aber erst Anfang 2015 erworben, weil er über die nach der TGV zu erstattende monatliche Familienheimfahrt hinaus deutlich mehr Familienheimfahrten tätigen wollte. Die Karte sei sowohl zu dienstlichen als auch zu dienstlich veranlassten privaten Zwecken angeschafft worden. Zwar sei es schwierig, den dienstlichen Aufwand im Falle einer BahnCard 100 zu beziffern. Dies allein lasse die Erstattungsfähigkeit aber nicht ausscheiden. Das Ausmaß der Verwendung der Karte für dienstliche Zwecke sei so groß, dass dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten die Anschaffung einer BahnCard 50 zu erstatten wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden könne. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen sei wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Auch aus der Entscheidung des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) ergebe sich, dass die fiktiven Anschaffungskosten einer BahnCard 50 erstattungsfähig seien. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, sich sparsam und kostengünstig zu verhalten. Außerdem führe die Auffassung der Beklagten letztlich dazu, dass dem Kläger jegliche Zahlungen zu Familienheimfahrten versagt blieben, dies widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diesem entstünde durch die geltend gemachte Erstattung auch kein finanzieller Nachteil.

Für die Beklagte erwiderte das Bundespolizeipräsidium mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard auf Antrag erstattet werden könnten, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine vollständige Amortisation liege dann vor, wenn die Höhe der durch die BahnCard-Nutzung eingetretenen Ersparnisse dem Kaufpreis der BahnCard entspreche. Bei einer Amortisationsberechnung für die vom Kläger beschaffte BahnCard 100 zu einem Preis von 4.090,00 € (2. Klasse) bzw. 6.890,00 € (1. Klasse) sei zu berücksichtigen, dass für eine Erstattung die mit ihrem Einsatz erreichten Einsparungen der Höhe des Kaufpreises der Karte entsprechen müssten. Um im Prognosemodell eine Erstattungsfähigkeit zu ermöglichen, müsse daher mit den zu erwartenden Fahrtkosten annähernd der doppelte Kaufpreis der BahnCard 100 erreicht werden, um gegenüber einer BahnCard 50 wirtschaftlicher zu sein. Eine Prognose der während der Ausbildung des Klägers durchzuführenden dienstlichen Reisen und fiktiven Familienheimfahrten habe ergeben, dass sich auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten lediglich eine BahnCard 50 rechnen würde. Vorhandene Rabattierungsmittel seien von einem Beamten auch dann einzusetzen, wenn deren Erstattung mangels Amortisation nicht erfolge.

Mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2016 bzw. 19. Januar 2016 teilten Beklagten- und Klägerseite mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 in Höhe der fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 und der fiktiven Fahrtkosten für diese Familienheimfahrt unter Verwendung einer BahnCard 50. Soweit mit dem Klageantrag die Erstattung der (höheren) Kosten einer BahnCard 50 Business geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen.

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV zu, dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Kläger ist Berechtigter im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 TGV, da er als Bundesbeamter im Rahmen einer Abordnung an die Bundespolizeiakademie im Januar 2015 in... tätig und eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort ... nicht zumutbar war. Da der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV nicht erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine monatliche Familienheimfahrt.

2. Die Höhe der zu gewährenden Reisebeihilfe bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 TGV. Danach umfasst die Reisebeihilfe die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig- sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Bei zuschlagpflichtigen Zügen erfolgt eine Erstattung der Zuschläge wie bei Dienstreisen. Nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) gehören zu den Fahrtkosten auch Auslagen für Zuschläge für Züge, das heißt, dass insbesondere der ICE-Zuschlag regelmäßig erstattungsfähig ist. Streitentscheidend ist hier, in welcher Höhe dem Kläger erstattungsfähige Fahrauslagen entstanden sind.

a) Eine Erstattung kommt insoweit nur in Betracht, soweit dem Beamten tatsächlich Fahrauslagen entstanden sind (OVG Hamburg, B. v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - juris, Rn. 8; VGH Hess., B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Zwar hat der Kläger eine BahnCard 100, so dass für ihn für einzelne Fahrten mit der Deutschen Bahn keine weiteren Kosten mehr anfallen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dem Kläger seien keine Fahrauslagen im Sinne des § 5 Abs. 4 TGV entstanden. Denn die Anschaffung der BahnCard 100 war mit - zeitlich vorgelagerten - Kosten verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Kosten keiner konkreten Fahrt zugeordnet werden können. Dies ist schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 TGV keine Voraussetzung. Auch bei einer - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 als erstattungsfähig anerkannten - BahnCard 50 wäre dies nicht der Fall.

b) Zwar kann der Beamte keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er bereits im Besitz einer privat beschafften BahnCard 100 ist, die er ohne finanziellen Mehraufwand auch für dienstliche Fahrten verwenden kann. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Karte auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat gegen den Dienstherrn weder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf abstrakter Basis noch - mangels entstandenen Mehraufwands - auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften privaten BahnCard (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - VI C 75.67 - BVerwGE 34, 312 ff.; so auch Nr. 4.2.4 BRKGVwV). Diese Auffassung beruht aber ersichtlich auf dem Gedanken, die Anschaffung der BahnCard 100 sei unabhängig vom dienstlichen Anlass erfolgt und damit der ausschließlichen privaten Lebensführung des Beamten zuzurechnen. Da sich der Beamte die Karte auch ohne den dienstlichen Anlass angeschafft hätte, sei ein finanzieller Mehraufwand des Beamten, der dienstlich veranlasst sei, nicht erkennbar. Eine solche private Veranlassung ist hier aber nicht anzunehmen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 20.12.2005 - 5 E 1804/04; VGH Hess, B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Der Kläger hat die BahnCard 100 erst erworben, nachdem er bereits seinen Dienst in ... aufgenommen hatte, die Anschaffung steht also schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Abordnung. Zwar kann die BahnCard 100 - wie die vom Dienstherrn als erstattungsfähig angesehene BahnCard 50 - auch zu rein privaten Bahnfahrten verwendet werden. Schon angesichts der Fahrtpreise von 142,00 € und Fahrtzeiten von über sechs Stunden für jeweils die einfache Fahrt zwischen dem Dienstort ... und dem Wohnort ... kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BahnCard 100 vom Kläger zu überwiegend anderen Zwecken als zur Durchführung von Familienheimfahrten angeschafft wurde. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach § 5 Abs. 1 TGV für den Kläger nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienheimfahrt pro Monat besteht und für die danach erstattungsfähigen Fahrten eine BahnCard 100 unwirtschaftlich wäre, deren Anschaffung also rein private Gründe habe. Denn auch die darüber hinaus vom Kläger durchgeführten, aber nicht erstattungsfähigen Familienheimfahrten sind nicht rein privat, sondern durch seine dienstliche Abordnung veranlasst. Es widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nur auf die erstattungsfähigen Fahrten abzustellen und andere Fahrten vom Dienstort zum Wohnort und zurück als rein private Angelegenheit des Beamten zu betrachten. Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat in § 5 Abs. 1 TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherren, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der - stets durch die Abordnung verursachten - Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken. Dem Beamten kann nicht vorgeworfen werden, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten und die für ihn günstigere Karte zu wählen. Umgekehrt wäre die Beklagte in dem Fall, dass der Kläger keine BahnCard erworben hätte, obwohl eine BahnCard 50 wirtschaftlich gewesen wäre, gehalten, nur die Fahrtkosten unter - fiktiver - Verwendung einer BahnCard 50 zu erstatten (vgl. OVG RhPf, U. v. 15.8.2003 - 10 A 10575/03). Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten hätte der Kläger demnach (neben dem Verzicht auf Familienheimfahrten) lediglich die Wahl zwischen der Anschaffung einer - für ihn unwirtschaftlichen - BahnCard 50 oder dem vollständigen Entfall der Reisebeihilfe. Derartige Einschränkungen sind mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar.

c) Es ist nicht ersichtlich, warum bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden kann. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wird nur die billigste Fahrkarte der niedrigsten Klasse erstattet, auch wenn im Einzelfall ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. Mit jeder Abrechnung hat die Festsetzungsstelle daher auch bei Vorlage eines Einzelnachweises zu prüfen, ob die sachlichen Begrenzungen eingehalten worden sind und es überdies günstigere Reisemöglichkeiten gegeben hätte. Bei einem Beamten, der mit einem Kraftfahrzeug reist, ist der Erstattungsanspruch auf die Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels begrenzt. Auch insoweit muss eine fiktive Vergleichsberechnung aufgestellt werden, selbst wenn der höhere Einzelaufwand im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Erwerbskosten der BahnCard 100 lassen sich zwar nicht ohne weiteres einer konkreten Familienheimfahrt zuordnen und sind auch von der anteiligen Höhe her variabel, da die BahnCard 100 zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Streckennetzes der Deutschen Bahn berechtigt und dadurch der auf eine einzelne Fahrt entfallende Anteil je nach Benutzungshäufigkeit schwankt. Diese allein bei der Kostenberechnung entstehenden Probleme können jedoch nicht dazu führen, dass die Beklagte gänzlich von ihrer Erstattungsverpflichtung freigestellt wird. Vielmehr ist hier - genauso wie bei der Kostenerstattung anlässlich der Nutzung eines PKWs - gemäß § 5 Abs. 4 TGV auf die für den Berechtigten billigste Fahrkarte eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels abzustellen, das heißt es besteht Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die unter Verwendung der BahnCard 50 angefallen wären (vgl. VGH Hess, B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Die vom VG Darmstadt in seiner zitierten Entscheidung vorgenommene Deckelung der Erstattung der Fahrtkosten auf monatlich ein Zwölftel der Kosten der BahnCard 100 spielt im vorliegenden Fall angesichts des in Rede stehenden Fahrpreises von 142,00 € keine Rolle.

d) Im Ergebnis steht dem Kläger damit für Januar 2015 eine Reisebeihilfe in Höhe der fiktiven Kosten einer BahnCard 50 sowie der fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer BahnCard 50 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie im Widerspruchsbescheid der Beklagten unter Verweis auf Nr. 4.2.2 BRKGVwV ausgeführt, dem Kläger die Kosten einer privat beschafften BahnCard 50 erstattet worden wären. Dabei hätte es sich aber eine private BahnCard 50 zum Preis von 255,00 €, nicht um eine BahnCard 50 Business für Geschäftskunden der Deutschen Bahn zum Preis von 299,00 € gehandelt. Letztere hätte nur vom Dienstherrn beschafft und dem Kläger gestellt werden können. Insoweit war der mit dem Klageantrag geltend gemachte Erstattungsbetrag um 44,00 € zu reduzieren. Da im Rahmen dieser Vergleichsberechnung also nur eine private BahnCard 50 zu berücksichtigen ist, kann hinsichtlich der konkreten Fahrtkosten auch nicht auf den Großkundenrabatt abgestellt werden, den der Dienstherr des Klägers in Anspruch nehmen könnte. Denn eine Kombination des Rabattes aus einer privaten BahnCard 50 und dem Großkundenrabatt ist ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2013 (Bl. 54 der Gerichtsakte) nicht möglich. Der normale Fahrpreis („Flexpreis“) für eine Hin- und Rückfahrt von ... Hauptbahnhof nach ... Hauptbahnhof mit der Deutschen Bahn würde 284,00 € betragen, so dass sich unter Verwendung einer BahnCard 50 ein Fahrpreis von 142,00 € ergibt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Von den mit dem Klageantrag insgesamt geltend gemachten 441,00 € ist der Kläger nur mit einem geringfügigen Teilbetrag von 44,00 € und damit mit weniger als einem Zehntel unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 441,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/12/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit dem 01.09.2016 Beamter auf Widerruf im Land Sachsen-Anhalt und begehrt von dem Beklagten die Erstattung fiktiver Fahrtkosten unter fiktiver Verwendung einer Bahncard 50 für den Zeitraum September 2016 bis Dezember
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Annotations

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.