Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 11. Dez. 2017 - 8 A 142/17

bei uns veröffentlicht am11.12.2017

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem 01.09.2016 Beamter auf Widerruf im Land Sachsen-Anhalt und begehrt von dem Beklagten die Erstattung fiktiver Fahrtkosten unter fiktiver Verwendung einer Bahncard 50 für den Zeitraum September 2016 bis Dezember 2016 als Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung (TGV).

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Unter dem 11.06.2016 wurde der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung von Nachwuchskräften für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Steuerverwaltung für die Zeit vom 05.09.2016 bis zum 17.02.2017 zum Grundstudium, 1. Semester, 1. und 2. Teil nach K… im Land Brandenburg abgeordnet. Der Dienstort des Klägers ist C-Stadt (Sachsen-Anhalt) und sein Wohnort liegt in O... (Niedersachsen).

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Mit Bescheid vom 10.11.2016 wurde dem Kläger aus Anlass der Abordnung Trennungsgeld dem Grunde nach gewährt. Anteilige Kosten für die vom Kläger erworbene Bahncard 100 oder die Erstattung fiktiver Fahrtkosten unter Berücksichtigung einer fiktiven Bahncard 50 wurden von dem Beklagten abgelehnt. Nach § 5 TGV könnten nur tatsächlich entstandene notwendige Fahrauslagen erstattet werden, eine Berücksichtigung fiktiver Reisekosten sei dagegen ausgeschlossen. Die TGV regele generalisierend die Erstattungsansprüche in Abhängigkeit vom tatsächlichen Verhalten des Berechtigten. Die Kosten einer privat erworbenen Bahncard 100 seien zu erstatten, sobald sich ihre Anschaffung aufgrund von Dienstreisen und Familienheimfahrten gem. § 5 TGV amortisiert habe. Als privat erworben gelte eine Bahncard 100, die nicht von der Dienststelle beschafft oder deren Kaufpreis nicht von der Dienststelle in voller Höhe erstattet worden sei. Beide Voraussetzungen seien beim Kläger gegeben, so dass es sich hier um eine privat erworbene Netzkarte handele. Eine Amortisierung der vom Kläger erworbenen Bahncard 100 werde damit auch unter Berücksichtigung der Fahrten im Zeitraum des 2. und 3. Teil des Grundstudiums nicht erreicht.

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Die gegen die Trennungsgeldabrechnungen bzgl. der Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen bzgl. der Nichterstattungsfähigkeit der Kosten einer Bahncard 100 bzw. fiktiver anteiliger Kosten nach § 5 TGV.

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Dagegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er bezieht sich insbesondere auf das Urteil des VG Bayreuth vom 07.06.2016 (B 5 K 15.422; juris). Die dortigen Ausführungen würden auch auf den Fall des Klägers zutreffen. Auch sein Erwerb der Bahncard 100 stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienst. Denn er habe die Bahncard 100 zum Dienstantritt am 01.09.2016 angeschafft. Schon wegen der Geltungsdauer der Netzkarte von einem Jahr sei davon auszugehen, dass diese auch zur Durchführung von Familienheimfahrten genutzt werde und demnach vom Dienstherrn erstattungsfähig sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung der Trennungsgeldabrechnung Nr. 368720 (Abrechnungsmonat September 2016) vom 10.11.2016 und der Trennungsgeldabrechnung Nr. 369776 (Oktober 2016) vom 09.01.2017 sowie Nr. 369779 (November 2016) und Nr. 369783 (Dezember 2016) vom 10.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 zu verpflichten, dem Kläger Trennungsgeld in Form der Kostenerstattung einer Bahncard 50 in Höhe von 69 EUR und einer Einzelfahrkarte für eine Hin- und Rückfahrt von K… nach O... in Höhe von 100 EUR, mithin insgesamt 169 EUR für den Monat September und weiterer 100 EUR für die folgenden Monate zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht. Die Entscheidung des VG Bayreuth könne als Einzelfallentscheidung nicht dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Hinzu komme, dass der Kläger seine Bahncard 100 offensichtlich aufgrund seiner erfolgreichen Bewerbung im Land Sachsen-Anhalt erworben habe und für Heimfahrten nach Niedersachsen nutze. Da sein Dienstort C-Stadt sei, bestehe diese Situation auch nach beendeter Abordnung weiter.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten in dem tenorierten Umfang.

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Unstreitig steht dem Kläger ein Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV dem Grunde nach zu. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 TGV gegeben sind. Danach werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemeinen niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet.

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Zur Überzeugung des Gerichts liegen diese Voraussetzungen beim Kläger vor. Trotz der Verwendung der vom Kläger angeschafften Bahncard 100, welche ihm ermöglicht innerhalb der Geltungsdauer von einem Jahr beliebig viele Fahrten im Netz der Deutschen Bahn und angeschlossener Verkehrsunternehmen ohne jeweils zu beschaffende Einzelfahrscheine unternehmen zu können, sind für den Kläger jeweils Fahrauslagen im Sinne der Norm entstanden. Denn diese können fiktiv berechnet werden.

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Dabei stellt das Gericht zunächst klar, dass der Anschaffungspreis von derzeit 4.190,00 EUR für die Bahncard 100 der 2. Klasse selbstverständlich nicht als "entstandene notwendige Fahrauslagen" – jedenfalls bis zur Amortisierung – geltend gemacht werden können. Eine solche vollständige Amortisation liegt erst vor, wenn die Höhe der durch die Bahncard Nutzung eingetretenen Ersparnisse dem Kaufpreis der Bahncard entspricht bzw. übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

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Den in den einschlägigen juristischen Datenbanken zu findenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, welche die Fahrtkostenerstattung unter Verwendung der dem Beamten gehörenden Bahncard 100 bzw. einer vergleichbaren Netzkarte verneinen, ist gemein, dass in den dortigen Fällen der Beamte bereits vor dem dienstlichen Ereignis der Reise aus rein privaten Gründen im Besitz eines solchen Pauschalfahrscheins war. Denn in einem solchen Fall ist der Beamte aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten, den Netzfahrausweis auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat wegen des fehlenden Mehraufwandes auch keinen Anspruch auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften Netzkarte (vgl. dazu bereits: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, VI C 75.67; juris).

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Dieser Erstattungsausschluss greift aber nur dann, wenn die zu den jeweiligen "Freifahrten" berechtigende Netzkarte unabhängig von einem dienstlichen Anlass aus Gründen der reinen privaten Lebensführung des Beamten angeschafft wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beamte den Pauschalfahrausweis für die Absolvierung des grundsätzlich von ihm wirtschaftlich zu tragenden Weges zwischen Wohnort und dienstlicher Arbeitsstätte erwirbt und einsetzt um sich so den daraus resultierenden finanziellen Vorteil für den arbeitstäglichen Weg zu sichern (so der Fall in dem Urteil des VG Wiesbaden vom 12.08.2008, 6 K 605/08.WI (V); juris). Einer solch motivierten finanziellen Anschaffung einer Netzkarte liegt gerade kein dienstliches Bedürfnis zugrunde (OVG Hamburg, Beschluss v. 01.11.2007, 1 Bf 64/06; VG Köln, Urteil v. 15.04.2009, 27 K 4740/08; alle juris). Denn der arbeitstägliche Weg zwischen Wohnort und Arbeits- oder Dienststätte und zurück ist insoweit reisekostenrechtlich dem Privatbereich des Beamten zuzurechnen.

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Anders liegt der Fall aber zur Überzeugung des Gerichtes, wenn sich der Beamte die Netzkarte – jedenfalls auch – aus dienstlichen Gründen anschafft, wenn also die Absolvierung von Reisetätigkeiten im Sinne von Dienstreisen, Abordnungen etc. vom Dienstherrn veranlasst bzw. in dessen Interesse stehen. Denn dann ist dem Beamten aufgrund seiner Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber gerade nicht zuzumuten diesen ansonsten unbeachtlichen Mehraufwand vom Dienstherrn nicht erstattet zu wissen. Insoweit ist nicht einsichtig, warum der Dienstherr von der – eben nicht nur privat angeschafften – Netzkarte finanziell profitieren soll und sich seiner Erstattungspflicht entzieht.

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Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben. Unstreitig und im Übrigen auch aus den zeitlichen Gegebenheiten ersichtlich, hat der Kläger die Bahncard 100 mit der Gültigkeitsdauer vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 zeitlich vor seiner Abordnung vom 05.09.2016 an erworben. Da er zuvor nicht im Besitz einer solchen Berechtigungskarte war und auch die Abordnung zum September 2016 bereits mit der Verfügung des Dienstherrn vom 11.07.2016 geschah, ist der Erwerb der Vergünstigungskarte zum Zwecke der Absolvierung der Heimfahrten aufgrund der dienstlichen Abordnung offensichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger gerade mit der Verfügung vom 11.07.2016 mit Wirkung vom 01.09.2016 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde und sein diesbezüglicher Dienstsitz bzw. Dienstort C-Stadt sein dürfte. Denn die Ausbildung von Nachwuchskräften für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Steuerverwaltung beginnt gerade mit der Absolvierung des Grundstudiums an der Fachhochschule für Finanzen des Landes B… in K…. Demnach handelt es sich nicht um einen solchen eingangs beschriebenen Fall, wonach der Beamte die Netzkarte zur Absolvierung des täglichen Arbeitsweges zwischen Wohnort und Dienststelle anschafft, wobei dies aufgrund der räumlichen (ca. 360 Straßenkilometer) und zeitlichen Entfernung (ca. 4 Stunden) vom derzeitigen Wohnort des Kläger in O... im nord-westlichen Niedersachsen (über Hamburg) zum Dienstort nach C-Stadt in Sachsen-Anhalt arbeitstäglich nicht möglich scheint.

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In diesem Zusammenhang kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Dienstherr nur eine Familienheimfahrt im Monat reisekostenrechtlich zu erstatten hat und soweit der Beamte darüber hinaus nicht erstattungsfähige Familienheimfahrten unternimmt, diese wiederum seiner privaten Lebensführung zuzurechnen seien um daraus wieder den überwiegend privaten Nutzen der Netzkarte zu begründen. Denn auch die über die Erstattungspflicht hinaus vom Kläger durchgeführten Familienheimfahrten sind nicht rein privat, sondern durch seine dienstliche Abordnung veranlasst. Zur Überzeugung des Gerichtes widerspricht es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nur auf die erstattungsfähigen Fahrten abzustellen und andere Fahrten vom Dienstort zum Wohnort und zurück als rein private Angelegenheit des Beamten zu betrachten. Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat gem. § 5 Abs. 1 TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherrn, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken oder zu sanktionieren. In diesen Fällen, wo sich der Beamte aufgrund der dienstlich veranlassten Abordnung auch Zwängen und Beschränkungen in seiner privaten Lebensführung ausgesetzt sieht kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten und die für ihn günstigste Fahrpreisgestaltung zu wählen (so auch: VG Bayreuth, Urteil v. 07.06.2016, B 5 K 15.422; VG Darmstadt, Urteil v. 20.12.2005, 5 E 1804-04 (3); beide juris). Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beklagten hätte der Kläger nur die Möglichkeit sich eine für ihn unwirtschaftliche Bahncard 50 anzuschaffen um dann die einmalige ihm zustehende Familienheimfahrt abrechnen zu können oder eben durch den Erwerb der Netzkarte auf die Erstattungsfähigkeit zu verzichten. Diese Einflussnahme auf das wirtschaftliche Verhalten des Beamten kann mit der Fürsorgepflicht nicht im Einklang stehen.

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Dem Einwand des Beklagten, dass bei dem Einsatz einer Netzkarte keine tatsächlichen Kosten für die absolvierte Reise zugrunde gelegt werden können, kann dadurch begegnet werden, dass diese fiktiv berechnet werden können. Denn Ähnliches geschieht auch bei der Erstattung eines aufgrund der Berechtigung nach einer Bahncard 50 erworbenen Fahrscheins. Auch ansonsten muss der Dienstherr fiktive Vergleichsberechnungen anstellen. Denn § 5 Abs. 4 S. 1 TGV erstattet generell nur die billigste Fahrkarte der niedrigsten Klasse. Demnach muss die Abrechnungsstelle auch im Fall der tatsächlichen Verwendung eines höherwertigen Tickets eine fiktive Vergleichsrechnung zur preiswertesten Fahrkarte stellen. Jede Abrechnung ist daher auch bei Vorlage eines Einzelnachweises zu prüfen, ob die sachlichen Begrenzungen eingehalten worden sind und es zudem günstigere Reisemöglichkeiten gegeben hätte. Und bei einem Beamten, der mit einem Kraftfahrzeug reist, ist der Erstattungsanspruch auf die Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels begrenzt (VG Darmstadt; VG Bayreuth; a. a. O.)

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Demnach ist vorliegend ähnlich wie bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf die für den Berechtigten billigste Fahrkarte eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels abzustellen, d. h. es besteht Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die unter Verwendung der Bahncard 50 angefallen wären incl. der Anschaffung der günstigsten diesbezüglichen Bahncard 50 (VG Bayreuth, a. a. O.; VG Darmstadt a. a. O.; VGH Hessen, Beschluss vom 22.11.2006, 1 UZ 156/06; juris).

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Abschließend darf das Gericht darauf hinweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Beklagte nicht mit den zutreffenden Ausführungen des Klägers und seinem Verweis auf die Rechtsprechung des VG Bayreuth auseinandergesetzt hat und diese Entscheidung nur als Einzelfall abtat. Jede gerichtliche Entscheidung ist naturgemäß eine Einzelfallentscheidung; ist über den Einzelfall hinaus aber geeignet, die ihr zugrunde liegende rechtliche Problematik für eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden. Dem hat sich der Beklagte von vornherein verschlossen.

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Schlussendlich ist noch anzumerken, dass in keiner Weise erkennbar ist, inwiefern der Dienstherr bei Zugrundelegung der vorstehenden Anwendungsgrundsätze einen finanziellen Nachteil erleidet. Auf die Erzielung finanzielle Vorteile zu Lasten des Beamten hat er jedenfalls keinen Anspruch und kann nicht mit der Treuepflicht des Beamten abgetan werden (VG Darmstadt, Urteil v. 20.12.2005, 5 E 1804/04 (3); juris).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG nach den klägerischen Angaben.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten


(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes. (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergüt

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 15.422

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt des Klägers vom 23. bis 25. Januar

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(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt des Klägers vom 23. bis 25. Januar 2015 abgelehnt wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 von 255,00 € sowie die fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer privaten BahnCard 50 in Höhe von 142,00 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist als Bundespolizist Beamter der Beklagten. Er wird seit dem 2. September 2013 für drei Jahre an der Bundespolizeiakademie für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgebildet. Während dieser Ausbildung befindet sich der Kläger überwiegend außerhalb seines Wohnortes ..., von Januar bis einschließlich April 2015 war er nach ... abgeordnet.

Am 12. Januar 2015 bat der Kläger telefonisch bei der Abrechnungsstelle ... der Bundespolizei um Auskunft, ob und in welchem Umfang die Bundespolizei sich an den Kosten einer BahnCard 100 der Deutschen Bahn beteiligen würde, die er für wöchentliche Familienheimfahrten vom Dienstort an den Wohnort beschaffen wolle. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantwortete die Abrechnungsstelle ... die Anfrage des Klägers dahingehend, dass bei der Kostenerstattung für eine BahnCard zu prüfen sei, ob deren Erwerb zu wirtschaftlicheren und damit günstigeren Erstattungsbeträgen führen würde. Dazu sei eine Prognose der voraussichtlich entstehenden Kosten anzustellen, in der die Beschaffungskosten der BahnCard zu berücksichtigen seien. Eine nicht aus dienstlichen Gründen sondern privat beschaffte BahnCard könne auf Antrag nur erstattet werden, wenn sie sich voll amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei nicht möglich. Eine Amortisation liege vor, sobald die Fahrpreisersparnis der entsprechenden Fahrten den Kaufpreis der BahnCard erreiche. Bei Kosten einer BahnCard 100 2. Klasse von 4.090,00 € jährlich bzw. 379,00 € monatlich sei bei einem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für eine monatliche Heimfahrt nicht von einer Amortisation auszugehen, eine Erstattung scheide daher aus.

Der Kläger erwarb daraufhin eine BahnCard 100 für 4.090,00 € mit einem Geltungszeitraum vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 (vgl. Bl. 7 der Behördenakte).

Mit Datum vom 2. April 2015 rechnete die Beklagte dem Kläger gegenüber das ihm zustehende Trennungsgeld für den Monat Januar 2015 ab und setzte eine Trennungsgeldvergütung von insgesamt 190,75 € fest. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger aufgrund seiner privat beschafften BahnCard 100 für die in seinem Antrag angegebene Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 zu einem (fiktiven) Fahrpreis von 142,00 € keine Reisebeihilfe bezahlt werden könne.

Der Kläger erhob gegen die Trennungsgeldabrechnung vom 2. April 2015 mit Schreiben vom 30. April 2015 Widerspruch, soweit darin für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 keine Reisebeihilfe gewährt wurde. Zur Begründung nahm er Bezug auf ein Urteil des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) und wies darauf hin, dass in anderen - klageabweisenden - gerichtlichen Entscheidungen eine andere Konstellation zugrunde gelegen habe. In diesen Fällen sei es darum gegangen, dass ein Beamter mit privat beschaffter BahnCard 100 bei Dienstreisen keine Reisekosten geltend machen könne, weil ihm insoweit kein Mehraufwand entstanden sei, den der Dienstherr zu ersetzen hätte. In seinem Fall gehe es aber um einen Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Hier gehe es nicht um den Ersatz von entstandenen Aufwendungen. Vielmehr gewähre der Dienstherr aus Fürsorgegründen eine Zuwendung zu - stets privat veranlassten - Familienheimfahrten. Der Kläger habe die BahnCard 100 ausschließlich wegen der Familienheimfahrten erworben. Zwar fielen bei ihm deutlich mehr als die nach der TGV anzuerkennenden Familienheimfahrten an, doch entfielen bei der BahnCard 100 auch Kostenanteile auf die nach der TGV anerkennungsfähigen Fahrten. Hätte sich der Kläger eine BahnCard 50 beschafft, so wäre jeweils eine Heimfahrt pro Monat reisebeihilfefähig. Eine Verweigerung der Bezuschussung der BahnCard 100 verstoße gegen den Gleichheitssatz. Aus einer Entscheidung des VG Köln vom 15. April 2009 (Az. 27 K 4740/08) ergebe sich zudem, dass andere Dienststellen des Bundes in vergleichbaren Fällen anteilige Reisebeihilfen in Höhe der fiktiven Fahrtkosten mit einer BahnCard 50 gewährten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück Bei der Bemessung der Reisebeihilfe könnten die Kosten einer BahnCard auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine BahnCard sei aus dienstlichen Gründen beschafft und erstattungsfähig, wenn ihre Wirtschaftlichkeit aufgrund einer Prognose der zu erwartenden Dienstreisen und Familienheimfahrten festgestellt worden sei. Für den Zeitraum Januar bis April 2015 habe die Prognose für den Kläger aber ergeben, dass eine BahnCard 50 wirtschaftlich sei. Eine solche könne dem Kläger auf Antrag erstattet werden. Die vom Kläger privat beschaffte BahnCard 100 sei mit einem Beschaffungspreis von 6.890,00 € anzusetzen. Um eine Erstattung im Prognosemodell zu ermöglichen, sei es erforderlich, dass die mit dem Einsatz der BahnCard erreichten Einsparungen fast das Doppelte ihres Kaufpreises, nämlich 12.784,00 € erreicht würden. Dies sei auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten innerhalb der Gültigkeitsdauer der BahnCard 100 des Klägers vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 nicht zu erwarten. Der Kläger habe sich zudem zuvor über die Erstattungsmöglichkeiten für eine privat beschaffte BahnCard 100 informiert, er habe die Entscheidung zum Erwerb der BahnCard daher in Kenntnis der mangelnden Erstattungsfähigkeit getroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. Mai 2015 per Post an den Kläger versandt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 beantragen,

den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 insofern aufzuheben, als dem Kläger eine Reisebeihilfe aus Familienheimfahrten nicht gewährt wird, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die fiktiven Kosten einer BahnCard 50 in Höhe von 299,00 € sowie die Fahrtkosten für die Familienheimfahrt am 23.-25. Januar 2015 in Höhe der unter Verwendung einer BahnCard 50 entstandenen fiktiven Fahrtkosten in Höhe von 142,00 € zu erstatten.

Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV lägen unstreitig vor, außerdem seien hier auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 TGV gegeben. Grundsätzlich könne ein Beamter zwar keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er im Besitz einer privat beschafften BahnCard sei, die ohne Mehraufwand auch für dienstliche Zwecke verwendet werden könne. Dies beruhe aber auf der Annahme, die BahnCard sei aus rein privaten Gründen beschafft, so dass ein dienstlich veranlasster Aufwand für die Anschaffung der Karte nicht vorliege. Der Kläger habe die BahnCard aber erst Anfang 2015 erworben, weil er über die nach der TGV zu erstattende monatliche Familienheimfahrt hinaus deutlich mehr Familienheimfahrten tätigen wollte. Die Karte sei sowohl zu dienstlichen als auch zu dienstlich veranlassten privaten Zwecken angeschafft worden. Zwar sei es schwierig, den dienstlichen Aufwand im Falle einer BahnCard 100 zu beziffern. Dies allein lasse die Erstattungsfähigkeit aber nicht ausscheiden. Das Ausmaß der Verwendung der Karte für dienstliche Zwecke sei so groß, dass dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten die Anschaffung einer BahnCard 50 zu erstatten wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden könne. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen sei wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Auch aus der Entscheidung des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) ergebe sich, dass die fiktiven Anschaffungskosten einer BahnCard 50 erstattungsfähig seien. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, sich sparsam und kostengünstig zu verhalten. Außerdem führe die Auffassung der Beklagten letztlich dazu, dass dem Kläger jegliche Zahlungen zu Familienheimfahrten versagt blieben, dies widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diesem entstünde durch die geltend gemachte Erstattung auch kein finanzieller Nachteil.

Für die Beklagte erwiderte das Bundespolizeipräsidium mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard auf Antrag erstattet werden könnten, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine vollständige Amortisation liege dann vor, wenn die Höhe der durch die BahnCard-Nutzung eingetretenen Ersparnisse dem Kaufpreis der BahnCard entspreche. Bei einer Amortisationsberechnung für die vom Kläger beschaffte BahnCard 100 zu einem Preis von 4.090,00 € (2. Klasse) bzw. 6.890,00 € (1. Klasse) sei zu berücksichtigen, dass für eine Erstattung die mit ihrem Einsatz erreichten Einsparungen der Höhe des Kaufpreises der Karte entsprechen müssten. Um im Prognosemodell eine Erstattungsfähigkeit zu ermöglichen, müsse daher mit den zu erwartenden Fahrtkosten annähernd der doppelte Kaufpreis der BahnCard 100 erreicht werden, um gegenüber einer BahnCard 50 wirtschaftlicher zu sein. Eine Prognose der während der Ausbildung des Klägers durchzuführenden dienstlichen Reisen und fiktiven Familienheimfahrten habe ergeben, dass sich auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten lediglich eine BahnCard 50 rechnen würde. Vorhandene Rabattierungsmittel seien von einem Beamten auch dann einzusetzen, wenn deren Erstattung mangels Amortisation nicht erfolge.

Mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2016 bzw. 19. Januar 2016 teilten Beklagten- und Klägerseite mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 in Höhe der fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 und der fiktiven Fahrtkosten für diese Familienheimfahrt unter Verwendung einer BahnCard 50. Soweit mit dem Klageantrag die Erstattung der (höheren) Kosten einer BahnCard 50 Business geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen.

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV zu, dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Kläger ist Berechtigter im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 TGV, da er als Bundesbeamter im Rahmen einer Abordnung an die Bundespolizeiakademie im Januar 2015 in... tätig und eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort ... nicht zumutbar war. Da der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV nicht erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine monatliche Familienheimfahrt.

2. Die Höhe der zu gewährenden Reisebeihilfe bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 TGV. Danach umfasst die Reisebeihilfe die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig- sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Bei zuschlagpflichtigen Zügen erfolgt eine Erstattung der Zuschläge wie bei Dienstreisen. Nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) gehören zu den Fahrtkosten auch Auslagen für Zuschläge für Züge, das heißt, dass insbesondere der ICE-Zuschlag regelmäßig erstattungsfähig ist. Streitentscheidend ist hier, in welcher Höhe dem Kläger erstattungsfähige Fahrauslagen entstanden sind.

a) Eine Erstattung kommt insoweit nur in Betracht, soweit dem Beamten tatsächlich Fahrauslagen entstanden sind (OVG Hamburg, B. v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - juris, Rn. 8; VGH Hess., B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Zwar hat der Kläger eine BahnCard 100, so dass für ihn für einzelne Fahrten mit der Deutschen Bahn keine weiteren Kosten mehr anfallen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dem Kläger seien keine Fahrauslagen im Sinne des § 5 Abs. 4 TGV entstanden. Denn die Anschaffung der BahnCard 100 war mit - zeitlich vorgelagerten - Kosten verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Kosten keiner konkreten Fahrt zugeordnet werden können. Dies ist schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 TGV keine Voraussetzung. Auch bei einer - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 als erstattungsfähig anerkannten - BahnCard 50 wäre dies nicht der Fall.

b) Zwar kann der Beamte keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er bereits im Besitz einer privat beschafften BahnCard 100 ist, die er ohne finanziellen Mehraufwand auch für dienstliche Fahrten verwenden kann. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Karte auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat gegen den Dienstherrn weder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf abstrakter Basis noch - mangels entstandenen Mehraufwands - auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften privaten BahnCard (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - VI C 75.67 - BVerwGE 34, 312 ff.; so auch Nr. 4.2.4 BRKGVwV). Diese Auffassung beruht aber ersichtlich auf dem Gedanken, die Anschaffung der BahnCard 100 sei unabhängig vom dienstlichen Anlass erfolgt und damit der ausschließlichen privaten Lebensführung des Beamten zuzurechnen. Da sich der Beamte die Karte auch ohne den dienstlichen Anlass angeschafft hätte, sei ein finanzieller Mehraufwand des Beamten, der dienstlich veranlasst sei, nicht erkennbar. Eine solche private Veranlassung ist hier aber nicht anzunehmen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 20.12.2005 - 5 E 1804/04; VGH Hess, B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Der Kläger hat die BahnCard 100 erst erworben, nachdem er bereits seinen Dienst in ... aufgenommen hatte, die Anschaffung steht also schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Abordnung. Zwar kann die BahnCard 100 - wie die vom Dienstherrn als erstattungsfähig angesehene BahnCard 50 - auch zu rein privaten Bahnfahrten verwendet werden. Schon angesichts der Fahrtpreise von 142,00 € und Fahrtzeiten von über sechs Stunden für jeweils die einfache Fahrt zwischen dem Dienstort ... und dem Wohnort ... kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BahnCard 100 vom Kläger zu überwiegend anderen Zwecken als zur Durchführung von Familienheimfahrten angeschafft wurde. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach § 5 Abs. 1 TGV für den Kläger nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienheimfahrt pro Monat besteht und für die danach erstattungsfähigen Fahrten eine BahnCard 100 unwirtschaftlich wäre, deren Anschaffung also rein private Gründe habe. Denn auch die darüber hinaus vom Kläger durchgeführten, aber nicht erstattungsfähigen Familienheimfahrten sind nicht rein privat, sondern durch seine dienstliche Abordnung veranlasst. Es widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nur auf die erstattungsfähigen Fahrten abzustellen und andere Fahrten vom Dienstort zum Wohnort und zurück als rein private Angelegenheit des Beamten zu betrachten. Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat in § 5 Abs. 1 TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherren, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der - stets durch die Abordnung verursachten - Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken. Dem Beamten kann nicht vorgeworfen werden, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten und die für ihn günstigere Karte zu wählen. Umgekehrt wäre die Beklagte in dem Fall, dass der Kläger keine BahnCard erworben hätte, obwohl eine BahnCard 50 wirtschaftlich gewesen wäre, gehalten, nur die Fahrtkosten unter - fiktiver - Verwendung einer BahnCard 50 zu erstatten (vgl. OVG RhPf, U. v. 15.8.2003 - 10 A 10575/03). Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten hätte der Kläger demnach (neben dem Verzicht auf Familienheimfahrten) lediglich die Wahl zwischen der Anschaffung einer - für ihn unwirtschaftlichen - BahnCard 50 oder dem vollständigen Entfall der Reisebeihilfe. Derartige Einschränkungen sind mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar.

c) Es ist nicht ersichtlich, warum bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden kann. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wird nur die billigste Fahrkarte der niedrigsten Klasse erstattet, auch wenn im Einzelfall ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. Mit jeder Abrechnung hat die Festsetzungsstelle daher auch bei Vorlage eines Einzelnachweises zu prüfen, ob die sachlichen Begrenzungen eingehalten worden sind und es überdies günstigere Reisemöglichkeiten gegeben hätte. Bei einem Beamten, der mit einem Kraftfahrzeug reist, ist der Erstattungsanspruch auf die Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels begrenzt. Auch insoweit muss eine fiktive Vergleichsberechnung aufgestellt werden, selbst wenn der höhere Einzelaufwand im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Erwerbskosten der BahnCard 100 lassen sich zwar nicht ohne weiteres einer konkreten Familienheimfahrt zuordnen und sind auch von der anteiligen Höhe her variabel, da die BahnCard 100 zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Streckennetzes der Deutschen Bahn berechtigt und dadurch der auf eine einzelne Fahrt entfallende Anteil je nach Benutzungshäufigkeit schwankt. Diese allein bei der Kostenberechnung entstehenden Probleme können jedoch nicht dazu führen, dass die Beklagte gänzlich von ihrer Erstattungsverpflichtung freigestellt wird. Vielmehr ist hier - genauso wie bei der Kostenerstattung anlässlich der Nutzung eines PKWs - gemäß § 5 Abs. 4 TGV auf die für den Berechtigten billigste Fahrkarte eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels abzustellen, das heißt es besteht Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die unter Verwendung der BahnCard 50 angefallen wären (vgl. VGH Hess, B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Die vom VG Darmstadt in seiner zitierten Entscheidung vorgenommene Deckelung der Erstattung der Fahrtkosten auf monatlich ein Zwölftel der Kosten der BahnCard 100 spielt im vorliegenden Fall angesichts des in Rede stehenden Fahrpreises von 142,00 € keine Rolle.

d) Im Ergebnis steht dem Kläger damit für Januar 2015 eine Reisebeihilfe in Höhe der fiktiven Kosten einer BahnCard 50 sowie der fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer BahnCard 50 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie im Widerspruchsbescheid der Beklagten unter Verweis auf Nr. 4.2.2 BRKGVwV ausgeführt, dem Kläger die Kosten einer privat beschafften BahnCard 50 erstattet worden wären. Dabei hätte es sich aber eine private BahnCard 50 zum Preis von 255,00 €, nicht um eine BahnCard 50 Business für Geschäftskunden der Deutschen Bahn zum Preis von 299,00 € gehandelt. Letztere hätte nur vom Dienstherrn beschafft und dem Kläger gestellt werden können. Insoweit war der mit dem Klageantrag geltend gemachte Erstattungsbetrag um 44,00 € zu reduzieren. Da im Rahmen dieser Vergleichsberechnung also nur eine private BahnCard 50 zu berücksichtigen ist, kann hinsichtlich der konkreten Fahrtkosten auch nicht auf den Großkundenrabatt abgestellt werden, den der Dienstherr des Klägers in Anspruch nehmen könnte. Denn eine Kombination des Rabattes aus einer privaten BahnCard 50 und dem Großkundenrabatt ist ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2013 (Bl. 54 der Gerichtsakte) nicht möglich. Der normale Fahrpreis („Flexpreis“) für eine Hin- und Rückfahrt von ... Hauptbahnhof nach ... Hauptbahnhof mit der Deutschen Bahn würde 284,00 € betragen, so dass sich unter Verwendung einer BahnCard 50 ein Fahrpreis von 142,00 € ergibt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Von den mit dem Klageantrag insgesamt geltend gemachten 441,00 € ist der Kläger nur mit einem geringfügigen Teilbetrag von 44,00 € und damit mit weniger als einem Zehntel unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 441,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt des Klägers vom 23. bis 25. Januar 2015 abgelehnt wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 von 255,00 € sowie die fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer privaten BahnCard 50 in Höhe von 142,00 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist als Bundespolizist Beamter der Beklagten. Er wird seit dem 2. September 2013 für drei Jahre an der Bundespolizeiakademie für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgebildet. Während dieser Ausbildung befindet sich der Kläger überwiegend außerhalb seines Wohnortes ..., von Januar bis einschließlich April 2015 war er nach ... abgeordnet.

Am 12. Januar 2015 bat der Kläger telefonisch bei der Abrechnungsstelle ... der Bundespolizei um Auskunft, ob und in welchem Umfang die Bundespolizei sich an den Kosten einer BahnCard 100 der Deutschen Bahn beteiligen würde, die er für wöchentliche Familienheimfahrten vom Dienstort an den Wohnort beschaffen wolle. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantwortete die Abrechnungsstelle ... die Anfrage des Klägers dahingehend, dass bei der Kostenerstattung für eine BahnCard zu prüfen sei, ob deren Erwerb zu wirtschaftlicheren und damit günstigeren Erstattungsbeträgen führen würde. Dazu sei eine Prognose der voraussichtlich entstehenden Kosten anzustellen, in der die Beschaffungskosten der BahnCard zu berücksichtigen seien. Eine nicht aus dienstlichen Gründen sondern privat beschaffte BahnCard könne auf Antrag nur erstattet werden, wenn sie sich voll amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei nicht möglich. Eine Amortisation liege vor, sobald die Fahrpreisersparnis der entsprechenden Fahrten den Kaufpreis der BahnCard erreiche. Bei Kosten einer BahnCard 100 2. Klasse von 4.090,00 € jährlich bzw. 379,00 € monatlich sei bei einem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für eine monatliche Heimfahrt nicht von einer Amortisation auszugehen, eine Erstattung scheide daher aus.

Der Kläger erwarb daraufhin eine BahnCard 100 für 4.090,00 € mit einem Geltungszeitraum vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 (vgl. Bl. 7 der Behördenakte).

Mit Datum vom 2. April 2015 rechnete die Beklagte dem Kläger gegenüber das ihm zustehende Trennungsgeld für den Monat Januar 2015 ab und setzte eine Trennungsgeldvergütung von insgesamt 190,75 € fest. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger aufgrund seiner privat beschafften BahnCard 100 für die in seinem Antrag angegebene Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 zu einem (fiktiven) Fahrpreis von 142,00 € keine Reisebeihilfe bezahlt werden könne.

Der Kläger erhob gegen die Trennungsgeldabrechnung vom 2. April 2015 mit Schreiben vom 30. April 2015 Widerspruch, soweit darin für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 keine Reisebeihilfe gewährt wurde. Zur Begründung nahm er Bezug auf ein Urteil des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) und wies darauf hin, dass in anderen - klageabweisenden - gerichtlichen Entscheidungen eine andere Konstellation zugrunde gelegen habe. In diesen Fällen sei es darum gegangen, dass ein Beamter mit privat beschaffter BahnCard 100 bei Dienstreisen keine Reisekosten geltend machen könne, weil ihm insoweit kein Mehraufwand entstanden sei, den der Dienstherr zu ersetzen hätte. In seinem Fall gehe es aber um einen Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Hier gehe es nicht um den Ersatz von entstandenen Aufwendungen. Vielmehr gewähre der Dienstherr aus Fürsorgegründen eine Zuwendung zu - stets privat veranlassten - Familienheimfahrten. Der Kläger habe die BahnCard 100 ausschließlich wegen der Familienheimfahrten erworben. Zwar fielen bei ihm deutlich mehr als die nach der TGV anzuerkennenden Familienheimfahrten an, doch entfielen bei der BahnCard 100 auch Kostenanteile auf die nach der TGV anerkennungsfähigen Fahrten. Hätte sich der Kläger eine BahnCard 50 beschafft, so wäre jeweils eine Heimfahrt pro Monat reisebeihilfefähig. Eine Verweigerung der Bezuschussung der BahnCard 100 verstoße gegen den Gleichheitssatz. Aus einer Entscheidung des VG Köln vom 15. April 2009 (Az. 27 K 4740/08) ergebe sich zudem, dass andere Dienststellen des Bundes in vergleichbaren Fällen anteilige Reisebeihilfen in Höhe der fiktiven Fahrtkosten mit einer BahnCard 50 gewährten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück Bei der Bemessung der Reisebeihilfe könnten die Kosten einer BahnCard auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine BahnCard sei aus dienstlichen Gründen beschafft und erstattungsfähig, wenn ihre Wirtschaftlichkeit aufgrund einer Prognose der zu erwartenden Dienstreisen und Familienheimfahrten festgestellt worden sei. Für den Zeitraum Januar bis April 2015 habe die Prognose für den Kläger aber ergeben, dass eine BahnCard 50 wirtschaftlich sei. Eine solche könne dem Kläger auf Antrag erstattet werden. Die vom Kläger privat beschaffte BahnCard 100 sei mit einem Beschaffungspreis von 6.890,00 € anzusetzen. Um eine Erstattung im Prognosemodell zu ermöglichen, sei es erforderlich, dass die mit dem Einsatz der BahnCard erreichten Einsparungen fast das Doppelte ihres Kaufpreises, nämlich 12.784,00 € erreicht würden. Dies sei auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten innerhalb der Gültigkeitsdauer der BahnCard 100 des Klägers vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2016 nicht zu erwarten. Der Kläger habe sich zudem zuvor über die Erstattungsmöglichkeiten für eine privat beschaffte BahnCard 100 informiert, er habe die Entscheidung zum Erwerb der BahnCard daher in Kenntnis der mangelnden Erstattungsfähigkeit getroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. Mai 2015 per Post an den Kläger versandt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 beantragen,

den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 insofern aufzuheben, als dem Kläger eine Reisebeihilfe aus Familienheimfahrten nicht gewährt wird, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die fiktiven Kosten einer BahnCard 50 in Höhe von 299,00 € sowie die Fahrtkosten für die Familienheimfahrt am 23.-25. Januar 2015 in Höhe der unter Verwendung einer BahnCard 50 entstandenen fiktiven Fahrtkosten in Höhe von 142,00 € zu erstatten.

Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV lägen unstreitig vor, außerdem seien hier auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 TGV gegeben. Grundsätzlich könne ein Beamter zwar keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er im Besitz einer privat beschafften BahnCard sei, die ohne Mehraufwand auch für dienstliche Zwecke verwendet werden könne. Dies beruhe aber auf der Annahme, die BahnCard sei aus rein privaten Gründen beschafft, so dass ein dienstlich veranlasster Aufwand für die Anschaffung der Karte nicht vorliege. Der Kläger habe die BahnCard aber erst Anfang 2015 erworben, weil er über die nach der TGV zu erstattende monatliche Familienheimfahrt hinaus deutlich mehr Familienheimfahrten tätigen wollte. Die Karte sei sowohl zu dienstlichen als auch zu dienstlich veranlassten privaten Zwecken angeschafft worden. Zwar sei es schwierig, den dienstlichen Aufwand im Falle einer BahnCard 100 zu beziffern. Dies allein lasse die Erstattungsfähigkeit aber nicht ausscheiden. Das Ausmaß der Verwendung der Karte für dienstliche Zwecke sei so groß, dass dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten die Anschaffung einer BahnCard 50 zu erstatten wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden könne. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen sei wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Auch aus der Entscheidung des VG Darmstadt vom 20. Dezember 2012 (Az. 5 E 1804/04) ergebe sich, dass die fiktiven Anschaffungskosten einer BahnCard 50 erstattungsfähig seien. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, sich sparsam und kostengünstig zu verhalten. Außerdem führe die Auffassung der Beklagten letztlich dazu, dass dem Kläger jegliche Zahlungen zu Familienheimfahrten versagt blieben, dies widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diesem entstünde durch die geltend gemachte Erstattung auch kein finanzieller Nachteil.

Für die Beklagte erwiderte das Bundespolizeipräsidium mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard auf Antrag erstattet werden könnten, wenn sie sich vollständig amortisiert habe, eine anteilige Erstattung sei ausgeschlossen. Eine vollständige Amortisation liege dann vor, wenn die Höhe der durch die BahnCard-Nutzung eingetretenen Ersparnisse dem Kaufpreis der BahnCard entspreche. Bei einer Amortisationsberechnung für die vom Kläger beschaffte BahnCard 100 zu einem Preis von 4.090,00 € (2. Klasse) bzw. 6.890,00 € (1. Klasse) sei zu berücksichtigen, dass für eine Erstattung die mit ihrem Einsatz erreichten Einsparungen der Höhe des Kaufpreises der Karte entsprechen müssten. Um im Prognosemodell eine Erstattungsfähigkeit zu ermöglichen, müsse daher mit den zu erwartenden Fahrtkosten annähernd der doppelte Kaufpreis der BahnCard 100 erreicht werden, um gegenüber einer BahnCard 50 wirtschaftlicher zu sein. Eine Prognose der während der Ausbildung des Klägers durchzuführenden dienstlichen Reisen und fiktiven Familienheimfahrten habe ergeben, dass sich auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten lediglich eine BahnCard 50 rechnen würde. Vorhandene Rabattierungsmittel seien von einem Beamten auch dann einzusetzen, wenn deren Erstattung mangels Amortisation nicht erfolge.

Mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2016 bzw. 19. Januar 2016 teilten Beklagten- und Klägerseite mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 in Höhe der fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 und der fiktiven Fahrtkosten für diese Familienheimfahrt unter Verwendung einer BahnCard 50. Soweit mit dem Klageantrag die Erstattung der (höheren) Kosten einer BahnCard 50 Business geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen.

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV zu, dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Kläger ist Berechtigter im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 TGV, da er als Bundesbeamter im Rahmen einer Abordnung an die Bundespolizeiakademie im Januar 2015 in... tätig und eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort ... nicht zumutbar war. Da der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV nicht erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine monatliche Familienheimfahrt.

2. Die Höhe der zu gewährenden Reisebeihilfe bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 TGV. Danach umfasst die Reisebeihilfe die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig- sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Bei zuschlagpflichtigen Zügen erfolgt eine Erstattung der Zuschläge wie bei Dienstreisen. Nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) gehören zu den Fahrtkosten auch Auslagen für Zuschläge für Züge, das heißt, dass insbesondere der ICE-Zuschlag regelmäßig erstattungsfähig ist. Streitentscheidend ist hier, in welcher Höhe dem Kläger erstattungsfähige Fahrauslagen entstanden sind.

a) Eine Erstattung kommt insoweit nur in Betracht, soweit dem Beamten tatsächlich Fahrauslagen entstanden sind (OVG Hamburg, B. v. 1.11.2007 - 1 Bf 64/06 - juris, Rn. 8; VGH Hess., B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Zwar hat der Kläger eine BahnCard 100, so dass für ihn für einzelne Fahrten mit der Deutschen Bahn keine weiteren Kosten mehr anfallen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dem Kläger seien keine Fahrauslagen im Sinne des § 5 Abs. 4 TGV entstanden. Denn die Anschaffung der BahnCard 100 war mit - zeitlich vorgelagerten - Kosten verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Kosten keiner konkreten Fahrt zugeordnet werden können. Dies ist schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 TGV keine Voraussetzung. Auch bei einer - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 als erstattungsfähig anerkannten - BahnCard 50 wäre dies nicht der Fall.

b) Zwar kann der Beamte keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er bereits im Besitz einer privat beschafften BahnCard 100 ist, die er ohne finanziellen Mehraufwand auch für dienstliche Fahrten verwenden kann. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Karte auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat gegen den Dienstherrn weder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf abstrakter Basis noch - mangels entstandenen Mehraufwands - auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften privaten BahnCard (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - VI C 75.67 - BVerwGE 34, 312 ff.; so auch Nr. 4.2.4 BRKGVwV). Diese Auffassung beruht aber ersichtlich auf dem Gedanken, die Anschaffung der BahnCard 100 sei unabhängig vom dienstlichen Anlass erfolgt und damit der ausschließlichen privaten Lebensführung des Beamten zuzurechnen. Da sich der Beamte die Karte auch ohne den dienstlichen Anlass angeschafft hätte, sei ein finanzieller Mehraufwand des Beamten, der dienstlich veranlasst sei, nicht erkennbar. Eine solche private Veranlassung ist hier aber nicht anzunehmen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 20.12.2005 - 5 E 1804/04; VGH Hess, B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Der Kläger hat die BahnCard 100 erst erworben, nachdem er bereits seinen Dienst in ... aufgenommen hatte, die Anschaffung steht also schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Abordnung. Zwar kann die BahnCard 100 - wie die vom Dienstherrn als erstattungsfähig angesehene BahnCard 50 - auch zu rein privaten Bahnfahrten verwendet werden. Schon angesichts der Fahrtpreise von 142,00 € und Fahrtzeiten von über sechs Stunden für jeweils die einfache Fahrt zwischen dem Dienstort ... und dem Wohnort ... kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BahnCard 100 vom Kläger zu überwiegend anderen Zwecken als zur Durchführung von Familienheimfahrten angeschafft wurde. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach § 5 Abs. 1 TGV für den Kläger nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienheimfahrt pro Monat besteht und für die danach erstattungsfähigen Fahrten eine BahnCard 100 unwirtschaftlich wäre, deren Anschaffung also rein private Gründe habe. Denn auch die darüber hinaus vom Kläger durchgeführten, aber nicht erstattungsfähigen Familienheimfahrten sind nicht rein privat, sondern durch seine dienstliche Abordnung veranlasst. Es widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nur auf die erstattungsfähigen Fahrten abzustellen und andere Fahrten vom Dienstort zum Wohnort und zurück als rein private Angelegenheit des Beamten zu betrachten. Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat in § 5 Abs. 1 TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherren, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der - stets durch die Abordnung verursachten - Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken. Dem Beamten kann nicht vorgeworfen werden, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten und die für ihn günstigere Karte zu wählen. Umgekehrt wäre die Beklagte in dem Fall, dass der Kläger keine BahnCard erworben hätte, obwohl eine BahnCard 50 wirtschaftlich gewesen wäre, gehalten, nur die Fahrtkosten unter - fiktiver - Verwendung einer BahnCard 50 zu erstatten (vgl. OVG RhPf, U. v. 15.8.2003 - 10 A 10575/03). Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten hätte der Kläger demnach (neben dem Verzicht auf Familienheimfahrten) lediglich die Wahl zwischen der Anschaffung einer - für ihn unwirtschaftlichen - BahnCard 50 oder dem vollständigen Entfall der Reisebeihilfe. Derartige Einschränkungen sind mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar.

c) Es ist nicht ersichtlich, warum bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden kann. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wird nur die billigste Fahrkarte der niedrigsten Klasse erstattet, auch wenn im Einzelfall ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. Mit jeder Abrechnung hat die Festsetzungsstelle daher auch bei Vorlage eines Einzelnachweises zu prüfen, ob die sachlichen Begrenzungen eingehalten worden sind und es überdies günstigere Reisemöglichkeiten gegeben hätte. Bei einem Beamten, der mit einem Kraftfahrzeug reist, ist der Erstattungsanspruch auf die Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels begrenzt. Auch insoweit muss eine fiktive Vergleichsberechnung aufgestellt werden, selbst wenn der höhere Einzelaufwand im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Erwerbskosten der BahnCard 100 lassen sich zwar nicht ohne weiteres einer konkreten Familienheimfahrt zuordnen und sind auch von der anteiligen Höhe her variabel, da die BahnCard 100 zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Streckennetzes der Deutschen Bahn berechtigt und dadurch der auf eine einzelne Fahrt entfallende Anteil je nach Benutzungshäufigkeit schwankt. Diese allein bei der Kostenberechnung entstehenden Probleme können jedoch nicht dazu führen, dass die Beklagte gänzlich von ihrer Erstattungsverpflichtung freigestellt wird. Vielmehr ist hier - genauso wie bei der Kostenerstattung anlässlich der Nutzung eines PKWs - gemäß § 5 Abs. 4 TGV auf die für den Berechtigten billigste Fahrkarte eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels abzustellen, das heißt es besteht Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die unter Verwendung der BahnCard 50 angefallen wären (vgl. VGH Hess, B. v. 22.11.2006 - 1 UZ 156/06). Die vom VG Darmstadt in seiner zitierten Entscheidung vorgenommene Deckelung der Erstattung der Fahrtkosten auf monatlich ein Zwölftel der Kosten der BahnCard 100 spielt im vorliegenden Fall angesichts des in Rede stehenden Fahrpreises von 142,00 € keine Rolle.

d) Im Ergebnis steht dem Kläger damit für Januar 2015 eine Reisebeihilfe in Höhe der fiktiven Kosten einer BahnCard 50 sowie der fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer BahnCard 50 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie im Widerspruchsbescheid der Beklagten unter Verweis auf Nr. 4.2.2 BRKGVwV ausgeführt, dem Kläger die Kosten einer privat beschafften BahnCard 50 erstattet worden wären. Dabei hätte es sich aber eine private BahnCard 50 zum Preis von 255,00 €, nicht um eine BahnCard 50 Business für Geschäftskunden der Deutschen Bahn zum Preis von 299,00 € gehandelt. Letztere hätte nur vom Dienstherrn beschafft und dem Kläger gestellt werden können. Insoweit war der mit dem Klageantrag geltend gemachte Erstattungsbetrag um 44,00 € zu reduzieren. Da im Rahmen dieser Vergleichsberechnung also nur eine private BahnCard 50 zu berücksichtigen ist, kann hinsichtlich der konkreten Fahrtkosten auch nicht auf den Großkundenrabatt abgestellt werden, den der Dienstherr des Klägers in Anspruch nehmen könnte. Denn eine Kombination des Rabattes aus einer privaten BahnCard 50 und dem Großkundenrabatt ist ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2013 (Bl. 54 der Gerichtsakte) nicht möglich. Der normale Fahrpreis („Flexpreis“) für eine Hin- und Rückfahrt von ... Hauptbahnhof nach ... Hauptbahnhof mit der Deutschen Bahn würde 284,00 € betragen, so dass sich unter Verwendung einer BahnCard 50 ein Fahrpreis von 142,00 € ergibt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Von den mit dem Klageantrag insgesamt geltend gemachten 441,00 € ist der Kläger nur mit einem geringfügigen Teilbetrag von 44,00 € und damit mit weniger als einem Zehntel unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 441,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

(4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.