Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 13.339

published on 07/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 13.339
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und zwar in Abweichung von der ursprünglichen Festsetzung nicht bereits seit dem 1. Februar 2011, sondern erst ab dem 1. Januar 2012.

1. Der im Jahr 1977 geborene Kläger steht als Beamter im gehobenen Zolldienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde er zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung – BBesO) ernannt; zuvor war er Zolloberinspektor. Seit Oktober 1998 war der Kläger im Prüfdienst – zunächst am Hauptzollamt … und später am Hauptzollamt … – tätig. In dieser Verwendung erhielt er bis zum 31. Januar 2011 eine Stellenzulage in Gestalt der sogenannten Prüferzulage (Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung) nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der damaligen Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B. In dem Siebenjahreszeitraum bis zum 31. Januar 2011 stand dem Kläger die Prüferzulage durchgehend zu.

Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte das Hauptzollamt … der für die Besoldung des Klägers zuständigen Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost (im Folgenden: Bundesfinanzdirektion) mit, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage nicht mehr erfülle. Hintergrund war, dass der Kläger zu dieser Zeit den erforderlichen Außendienstanteil im Monat nicht erreichte. Die Bundesfinanzdirektion stellte daraufhin die Zahlung der Prüferzulage ein; die Prüfung bzw. Anweisung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG als Ausgleich für den Wegfall der Prüferzulage unterblieb. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte das Hauptzollamt …der Bundesfinanzdirektion mit, dass der Kläger ab dem 1. April 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage wieder erfülle. Die Bundesfinanzdirektion nahm daraufhin die Zahlung der für Februar und März 2011 unterbrochenen Prüferzulage wieder auf.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde dem Kläger auf seine Bewerbung hin der Dienstposten des Leiters des Zollamts … übertragen. Diesen Verwendungswechsel teilte das Hauptzollamt … der Bundesfinanzdirektion mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mit. Die Bundesfinanzdirektion stellte die Zahlung der Prüferzulage ein und prüfte das Bestehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG für die weggefallene Prüferzulage. Dabei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage bereits zum 1. Februar 2011 erfüllt habe und ihm somit die Ausgleichszulage bereits seit diesem Zeitpunkt zugestanden habe.

2. Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 gewährte die Bundesfinanzdirektion dem Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2011 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG für die zuvor gezahlte Prüferzulage. Die Ausgleichszulage wurde auf (zunächst) 39,31 Euro pro Monat festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sich die Ausgleichszulage jeweils zum 1. Februar der Jahre 2012 bis 2015 um 20 v. H. des Ausgangsbetrags vermindere und ab dem 1. Februar 2016 vollständig abgeschmolzen sei. Auch wurde mitgeteilt, dass bei erneuter zulagenberechtigender Verwendung der Anspruch auf Ausgleichszulage ruhe, sich jedoch im Hintergrund fiktiv bis zur vollständigen Aufzehrung vermindere.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Widerspruch, den er durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. April 2012 und 4. Januar 2013 begründen ließ. Er trug vor, die Ausgleichszulage sei nicht auf den 1. Februar 2011, sondern erst auf den 1. Januar 2012 – den Zeitpunkt seines Verwendungswechsels – festzusetzen, so dass er einen Anspruch auf die zunächst über den 1. Februar 2012 hinaus unabgeschmolzene Ausgleichszulage habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei dahingehend auszulegen, dass er nur Organisationsentscheidungen des Dienstherrn wie einen Verwendungswechsel, nicht aber vorübergehende Gründe für den Wegfall einer Stellenzulage wie den zu geringen Außendienstanteil erfasse. Bei einer solchen Auslegung hätte der kurzzeitige Wegfall des Anspruchs auf die Prüferzulage im Februar und März 2011 nicht zur Entstehung eines Ausgleichszulagenanspruchs geführt, so dass dieser erst bei seinem Verwendungswechsel vom Prüfdienst zum Zollamt … entstanden wäre. Infolge der Festsetzung bereits zum 1. Februar 2011 erhalte er, der Kläger, über den Bezugszeitraum gerechnet einen niedrigeren Zahlungsbetrag an Ausgleichszulage als bei einer Festsetzung erst auf den 1. Januar 2012.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus dienstlichen und nicht aus persönlichen Gründen in den Monaten Februar und März 2011 die Durchführung von Außendiensttätigkeiten unterlassen habe. Der Anspruch auf Ausgleichszulage sei nicht davon abhängig, dass die Stellenzulage aufgrund eines Verwendungswechsels weggefallen sei; die diesbezügliche Ansicht des Klägers finde in Gesetzeswortlaut und -materialien keine Stütze. Mit § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG habe der Gesetzgeber eine explizite Regelung für den Fall getroffen, dass der Anspruch auf eine Stellenzulage zunächst entfallen, dann wieder entstehen und danach erneut entfallen könne. Im Einzelfall könne infolge dieser Regelung ein kurzzeitiger Wegfall des Stellenzulagenanspruchs tatsächlich dazu führen, dass bei einem vor Ablauf von weiteren fünf Jahren erfolgenden erneuten, längerfristigen Wegfall des Anspruchs auf die Stellenzulage die dem betreffenden Beamten insgesamt zu zahlende Ausgleichszulage deutlich geringer ausfalle als bei einem Beamten ohne kurzfristigen vorübergehenden Wegfall des Stellenzulagenanspruchs. Diese mögliche Folge der gesetzlichen Regelung sei jedoch hinzunehmen. § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG ermögliche keine Auslegung dahingehend, dass eine nur kurzzeitige vorübergehende Unterbrechung des Stellenzulagenanspruchs bei einem nachfolgenden zweiten Wegfall des Anspruchs unbeachtlich zu bleiben habe. Es bleibe dabei, dass der Anspruch des Klägers auf die Ausgleichszulage bereits zum 1. Februar 2011 und nicht erst zum 1. Januar 2012 entstanden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 15. April 2013 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 zu verpflichten, den Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage auf den 1. Januar 2012 festzusetzen und die sich ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 12. August 2013 ausgeführt, dass es durch die vorzeitige Festsetzung des Zeitpunkts der Ausgleichszulage zu einer verfrühten Abschmelzung, einer geringeren Zahlungshöhe und zu einem letztlich geringeren Bezugszeitraum komme. Im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2011 sei der Außendienstanteil unter die maßgeblichen 50% gesunken, ohne dass eine irgendwie geartete Änderung der Verwendung oder dienstliche Weisungen hierfür ursächlich gewesen seien; vielmehr sei dies aufgrund eigener Entscheidung des Klägers erfolgt, der seine Außendiensttätigkeit frei planen könne. Ein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage maßgeblicher dienstlicher Grund bzw. eine dem Dienstherrn zuzurechnende dienstliche Maßnahme liege nicht vor. Ausgleichszulagen verfolgten den Zweck, Bezügeminderungen zu vermeiden oder abzumildern, die auf Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers oder vom Dienstherrn umgesetzten Organisationsmaßnahmen beruhten oder der Status eines Beamten veränderten bzw. berührten. Vorrangiger Anwendungsbereich seien somit dienstlich veranlasste Verwendungswechsel. Hier liege der Grund für den Wegfall der Stellenzulage nicht in einer Organisationsentscheidung der Beklagten, sondern einfach in der vom Kläger selbst gewählten und auch in eigener Verantwortung ihm obliegenden Verteilung seiner Arbeitskraft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dienstliche Gründe im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzten nicht zwingend eine in die Verwendung des Beamten eingreifende Organisationsentscheidung des Dienstherrn voraus. Als dienstliche Gründe seien vielmehr alle Gründe anzusehen, die in der vom Dienstherrn bestimmten Sphäre und nicht in der außerdienstlichen, privaten Sphäre des Beamten angesiedelt seien. Einzige Ursache für den Wegfall der Stellenzulage sei vorliegend die konkrete Dienstverrichtung des Klägers, also ein dienstlicher Grund. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger die dienstlichen Gründe nicht zu vertreten habe, da dem Kläger nicht unterstellt werden könne, er habe den erforderlichen Außendienstanteil nur mangels Diensteifers nicht erreicht. Die vom Kläger monierte Rechtsfolge, dass der Beamte bei einem kurzzeitigen Wegfall der Stellenzulage schlechter stehe als bei einem dauerhaften Wegfall, habe der Gesetzgeber bewusst hingenommen, wie auch die explizite Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG zeige.

Mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen. Auf Frage des Gerichts nach den Gründen für die Nichtgewährung der Prüferzulage in den Monaten Februar und März 2011 verwies die Klägerseite unter dem 11. Juni 2015 auf den hohen Anteil der Dienstverrichtung zuhause, die in diesem Zeitraum einen größeren Zeitraum eingenommen hätten als der zulagenfähige Außendienst. Die Beklagtenseite erwiderte, hierbei handele es tatsächlich um dienstliche Erfordernisse. Eine Differenzierung zwischen dem kurzfristigen und dem langfristigen Wegfall von Stellenzulagen finde im Wortlaut des § 13 BBesG keine Stütze. Auch vorübergehende Personalmaßnahmen könnten einen Ausgleichsanspruch begründen.

4. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägerbevollmächtigte nahm auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 Bezug, der Beklagtenvertreter wiederholte seinen Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ausgleichszulage wurde dem Kläger zu Recht (schon) mit Wirkung vom 1. Februar 2011 gewährt, so dass er keinen Anspruch auf Festsetzung des Entstehungszeitpunkts (erst) auf den 1. Januar 2012 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von dem Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Im Unterschied zu seiner früheren Konzeption ist § 13 BBesG nunmehr so gefasst, dass die Ausgleichszulage nur ein einziges Mal festgesetzt und dann in gleichmäßigen Schritten abgebaut wird; nach Ablauf von fünf Jahren ist sie aufgezehrt (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts – Dienstrechtsneuordnungsgesetz – BT-Drs. 16/7076 S. 135). Dies bedeutet für den Kläger, dass sich seine Ausgleichszulage jährlich zum 1. Februar um 20 v. H. vermindert und ab dem 1. Februar 2016 vollständig abgeschmolzen sein wird. Da die – vom April 2011 bis Dezember 2011 wieder gewährte – Stellenzulage auf die Ausgleichszulage angerechnet wird, diese sich im Hintergrund gleichwohl sukzessiv abbaut, führt dies im Ergebnis zu einer früheren Abschmelzung, einer geringeren Auszahlungshöhe und einem faktisch geringeren Bezugszeitraum als wenn die Ausgleichszulage – wie vom Kläger erstrebt – erst mit Wirkung vom 1. Januar 2012 festgesetzt worden wäre. Der Festsetzung dieses späteren Gewährungszeitpunkts ist jedoch nicht möglich, weil bereits zum früheren Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Entstehung der Ausgleichszulage erfüllt waren (s. sogleich) und weder die Stellenzulage noch die Ausgleichszulage der Disposition der Beteiligten unterliegt (vgl. § 2 Abs. 3 BBesG).

b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger in dem von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorgesehenen Siebenjahreszeitraum für mindestens fünf Jahre eine Stellenzulage in Gestalt der Prüferzulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der damaligen Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B zustand. Nach Nr. 26 bzw. jetzt Nr. 13 erhalten Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Das Nähere wird gemäß Abs. 3 durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt. Nach den von der Beklagtenseite vorgelegten Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen („DB-Prüferzulage“) vom 19. Januar 2004 ermitteln die im Zulagebereich eingesetzten Bediensteten anhand ihrer Tagebuchaufschreibungen selbständig und eigenverantwortlich den Anteil des Außendienstes an der regelmäßigen Arbeitszeit (Ziffer 2.1.2), wobei „überwiegend“ mehr als die Hälfte der Arbeitszeit bei monatsweiser Betrachtung bedeutet (Ziffer 42.3.5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG – BBesGVwV).

Ebenfalls unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Kläger nach den auf gerichtliche Anforderung vorgelegten Tagebuchaufschreibungen in den Monaten Februar und März 2011 den erforderlichen Außendienstanteil nicht erreicht hat. Daraufhin stellte die Beklagte unter dem 7. März 2011 mit Wirkung vom 1. Februar 2011 die Zahlung der Prüferzulage ein. Weder die Einstellung der Prüferzulage als solche noch die Art und Weise der Ermittlung der Voraussetzungen für ihre Gewährung bzw. ihren Wegfall, insbesondere die Bestimmung der „überwiegenden“ Verwendung im Außendienst, wurde bzw. wird von der Klägerseite angegriffen. Diese wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, dass anstelle der weggefallenen Prüferzulage die Ausgleichszulage gewährt wurde bzw. wird. Dies ist jedoch angesichts des nachfolgend dargestellten Zusammenspiels zwischen Stellenzulage und Ausgleichszulage nicht zu beanstanden.

c) Weitere Voraussetzung für das Eintreten der Ausgleichszulage ist, dass der Wegfall der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen erfolgte, die nicht vom Kläger zu vertreten sind. Auch diese Voraussetzung war bereits zum 1. Februar 2011 erfüllt. Bei den „dienstlichen Gründen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, 2014, § 13 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (BVerwG, B.v. 19.12.2012 – 2 B 75.11 – juris Rn. 9 f. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/3994 S. 37) liegen dienstliche Gründe insbesondere vor bei personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen; sie werden negativ von ausschließlich oder überwiegend persönlichen Gründen abgegrenzt (vgl. auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2009, GMBl. S. 1635, Nr. 4.1.1). Insoweit wird zwischen der Sphäre des Dienstherrn und der Sphäre des Beamten unterschieden (vgl. VG Bremen, U.v. 1.10.2013 – 6 K 1486/11 – juris Rn. 35 f.). Zu den Gründen für die Nichterreichung des Außendienstanteils hat der Kläger unter Hinweis auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt, dass in dem betreffenden Zeitraum seine Tätigkeiten im Rahmen der Dienstverrichtung zu Hause (Ausfertigung von Prüfungsberichten, Anforderung von Prüfungsanordnungen, Prüfungsvorbereitungen sowie Auswertungen und Dokumentation von Prüfungsfeststellungen) einen größeren Zeitrahmen eingenommen hätten als der „aktive“ und zulagenfähige Außendienst. Hierbei handelt es sich nicht um persönliche, sondern um dienstliche, durch dienstlich-organisatorische Bedürfnisse bedingte Gründe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gründe vom Kläger zu vertreten wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine einschränkende Auslegung der „dienstlichen Gründe“ dahingehend, dass hiervon ausschließlich Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers sowie statusverändernde Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn erfasst wären, scheidet angesichts des klaren Wortlauts des § 13 BBesG aus. Bei den genannten Struktur- und Organisationsmaßnahmen handelt es sich um wesentliche, nicht aber um die einzig denkbaren Anwendungsfälle für das Eingreifen der Ausgleichszulage. Gleiches gilt für eine zwischen den Beteiligten diskutierte teleologische Reduktion des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG dahingehend, dass diese Norm den kurzfristigen bzw. vorübergehenden Wegfall der Stellenzulage nicht erfasst (dazu VG Schleswig, U.v. 4.8.2014 – 12 A 203/13 – juris Rn. 17). Eine derartige Differenzierung findet im eindeutigen Wortlaut des § 13 BBesG keine Stütze und würde zu schwer lösbaren Abgrenzungsproblemen zwischen kurz- und langfristigem Wegfall der Stellenzulage führen. Im Besoldungsrecht kommt dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG) besondere Bedeutung zu. Vorschriften, welche die gesetzlich vorgesehene Besoldung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2011 – 2 B 22.10 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 26.8.2014 – 14 BV 12.1139 – juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund kommt mangels greifbarer Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht in Betracht.

Auch der systematische Zusammenhang sowie der Sinn und der Zweck der Ausgleichszulage nach § 13 BBesG rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Stellenzulage trotz des vorübergehenden Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen weitergewährt wird, sind spezialgesetzlich und abschließend in § 42 Abs. 3 BBesG normiert. Jenseits der dort genannten Fortgewährungstatbestände führt eine vorübergehende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Wegfall der Stellenzulage und gleichsam spiegelbildlich – sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – zum Entstehen der Ausgleichszulage. Die beiden Vorschriften gehen insoweit Hand in Hand; ein zusätzliches Korrektiv im Sinn der Langfristigkeit bzw. Dauerhaftigkeit der Maßnahme ist in § 13 BBesG nicht vorgesehen. Sofern dies als ungerecht empfunden wird, wäre die Lösung eher auf der Ebene des § 42 BBesG bzw. der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mit ihrer monatsweisen Betrachtung zu suchen. Im Übrigen zeigt auch § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG, dass nach dem Verständnis des Besoldungsgesetzgebers Stellenzulagenansprüche (mehrfach) entfallen und Ausgleichszulagenansprüche gegebenenfalls erneut entstehen können. Ziel der grundlegenden Neufassung des § 13 BBesG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz war gerade die Vereinfachung der Vorschrift auch hinsichtlich des sukzessiven Abbaus der Ausgleichszulage (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/7076 S. 135; BVerwG, B.v. 19.10.2012 – 2 B 18/12 – juris Rn. 7).

d) Ein anderes Ergebnis ist schließlich auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation der Beamten einen weiten Entscheidungsspielraum (stRspr; vgl. nur BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – NJW 2015, 1935 Rn. 94 m.w.N.). Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten gestalten und pro futuro ändern, sofern er sich in dem Rahmen hält, den die verfassungsgerichtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (BVerfG, B.v. 30.3.1977 – 2 BvR 1039, 1045/75 – BVerfGE 44, 249 <263>; BVerfG-K, B.v. 15.7.1999 – 2 BvR 544/97 – NVwZ 1999, 1328 Rn. 3 f.). Dies gilt insbesondere bei der Gewährung bzw. Ausgestaltung von Stellenzulagen, die nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation gehören (BVerfG-K, B.v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96 – DVBl 2001, 719 Rn. 5 ff.). Ein Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes des Beamten schlechthin kann Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.2012 – 2 B 18.12 – juris Rn. 6).

Da nach alledem die Festsetzung der Ausgleichszulage rechtmäßig erfolgt ist und der Kläger keinen Anspruch auf eine zunächst über den 1. Februar 2012 hinaus unabgeschmolzene Ausgleichszulage hat, war auch für die vom Kläger begehrten Prozesszinsen kein Raum.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/01/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vol
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(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.