Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Jan. 2016 - 12 A 223/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0121.12A223.15.0A
21.01.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Polizeizulage ab dem 22.03.2012.

2

Der Kläger ist Zollbeamter der Besoldungsgruppe A 9. Er arbeitet beim ... im Sachgebiet ..., Finanzkontrolle Schwarzarbeit, und dort im Arbeitsbereich ..., der sich mit organisierten Formen der Schwarzarbeit beschäftigt.

3

Seit dem 10.03.2010 wird er nach einer Verfügung des ... vom 31.03.2010 aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich im Innenbereich eingesetzt. Er nimmt weder am Dienstsport teil, noch ist er dazu befugt, eine Waffe zu tragen. Parallel wurde seine bis dahin gezahlte Polizeizulage in eine Ausgleichszulage umgewandelt, die jährlich um 20 % abgeschmolzen wird.

4

Mit Schreiben vom 10.10.2014 beantragte der Kläger die erneute Gewährung der Polizeizulage. Zur Begründung führte er aus, dass er nach neuer Gesetzeslage ab dem 22.03.2012, nämlich mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (VV-BMF-PolZul), auch ohne tatsächliche vollzugspolizeiliche Tätigkeit Anspruch auf die Zulage habe, da nunmehr bereits die Tätigkeit in einem typischerweise durch vollzugspolizeiliche Tätigkeit geprägten Bereich ausreiche und sein Sachgebiet, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, derartig ausgestaltet sei.

5

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2015 ab. Dadurch, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht erfülle, könne er nicht vollumfänglich vollzugspolizeilich tätig werden, so dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. Ziffer 3 VV-BMF-PolZul nicht gegeben seien.

6

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2015 Widerspruch. Er ergänzte seine bisherige Begründung durch einen Verweis auf das Fachkräftegewinnungsgesetz, das in der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG in der Fassung vom 15.03.2012 das sog. Bereichsprinzip eingeführt habe. Als Bereich, in dem nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeiliche Tätigkeiten wahrgenommen würden, sei ausdrücklich auch die Zollverwaltung genannt. Außerdem würde auch Beamten anderer Dienststellen die Zulage gewährt, obwohl sie keine Schusswaffe führten oder nicht am Dienstsport teilnähmen.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.06.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das für die Gewährung der Polizeizulage geltende Funktionalprinzip durch die Möglichkeit der Bestimmung typisierter Bereiche nur ergänzt werde, daher nach wie vor auch im Anwendungsbereich der „typischerweise vollzugspolizeilich geprägte[n] Tätigkeiten“ (Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Var. 2 der Anlage I zum BBesG) eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 BBesG in Form der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben und der vollzugspolizeilichen Befugnis erforderlich sei. Eine solche Verwendung in einem typisierten Bereich setze die selbständige Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus, was bei der Beschränkung auf Innendiensttätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei.

8

Außerdem könne sich der Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung mit den bei Grenzzollämtern eingesetzten Beamten berufen, da die Warenabfertigung von Grenzzollämtern mit Blick auf die veränderte Sicherheitslage an den Außengrenzen der EU gerechtfertigter Weise generell als herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 BBesG gewertet würde.

9

Der Kläger hat am 13.07.2015 Klage erhoben.

10

Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund der alternativen Formulierung der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I zum BBesG in drei Varianten im typisierten Bereich nach Var. 2 gerade keine Ausübung von vollzugspolizeilichen Aufgaben erforderlich sei. Darüber hinaus umfasse sein Dienstposten sogar zu ca. 60 % vollzugspolizeiliche Aufgaben, und zwar Beschuldigtenvernehmungen, Objektaufklärungen, Vordurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 103 StPO. Diese Aufgaben nehme er auch vollumfänglich selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit in dem Sachbereich ... stelle zudem gemäß Ziffer 4.3.1 i.V.m. 4.3.3.1, 4.3.3.2, 4.3.5.2 VV-BMF-PolZul eine zur Zulage berechtigende Tätigkeit dar, ohne dass eine Einzelfallprüfung der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben erforderlich sei. Zudem würde in diesem Rahmen (Ziffer 4.3.4.6 VV-BMF-PolZul) auch auf den einfachen Dienst verwiesen, deren Beamte schon gar keine vollzugspolizeilichen Befugnisse inne haben könnten. Daher habe der Dienstherr bei Abfassung der VV-BMF-PolZul in Bezug auf den typisierten Bereich gerade auch Zollbeamte ohne vollzugspolizeiliche Befugnisse im Blick gehabt.

11

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 42 BBesG. Zwar setze § 42 Abs. 3 BBesG die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus, durch die Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Var. 2 der Anlage I zum BBesG werde dem Bundesministerium für Finanzen aber gerade die Befugnis eingeräumt, Bereiche zu bestimmen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, so dass bereits die Tätigkeit in einem solchen Bereich die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion im Sinne von § 42 Abs. 3 BBesG begründe.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 02. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2015, zugestellt am 18. Juni 2015, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrte Polizeizulage ab dem 22. März 2012 zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie nimmt Bezug auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids und führt darüber hinaus an, dass zwar der Dienstposten des Klägers entsprechend dem durch das Fachkräftegewinnungsgesetz eingeführten sog. Bereichsprinzip dem Bereich angehöre, in dem gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Dennoch bestehe kein Anspruch auf die Polizeizulage, da taugliche Anspruchsgrundlage nicht die das Bereichsprinzip regelnde Vorbemerkung, sondern § 42 BBesG sei, und nach § 42 Abs. 3 BBesG sei sowohl die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten als auch die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage.

17

Der Kläger habe seit Inkrafttreten der VV-BMF-PolZul schon zu keinem Zeitpunkt vollumfänglich eigenverantwortlich die Aufgaben und damit die herausgehobene Funktion wahrgenommen, die nach den Dienstvorschriften mit seinem Dienstposten verbunden sei, insbesondere fehle dem Kläger bereits die zur Erfüllung einiger Aufgaben erforderliche Waffenträgereigenschaft. Damit fehle es an seiner vollzugspolizeilichen Befugnis, welche die Grundvoraussetzung für die mit der Polizeizulage abzugeltende herausgehobene Funktion der vollzugspolizeilichen Aufgabenwahrnehmung darstelle. Die vollzugspolizeiliche Befugnis setze nämlich voraus, dass der betreffende Beamte die Befugnis besitzt, hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger zu treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. Dementsprechend umfasse sein Tätigkeitsfeld seit dem 10.03.2010 ausschließlich Maßnahmen ohne Innehaben von Polizeibefugnissen und ohne unmittelbaren Zwang.

18

Auch ein Vergleich zu den Beamten des einfachen Dienstes könne kein anderes Ergebnis begründen. Zum einen sei die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion im Sinne von § 42 Abs. 3 BBesG in Abhängigkeit von den Laufbahngruppen und den Dienstpostenanforderungen zu bestimmen, so dass eine Vergleichbarkeit mit Beamten des einfachen Dienstes ohnehin nicht gegeben sei. Zum anderen beruhe die Zulagenberechtigung der Beamten des einfachen Dienstes, die aus Rechtsgründen keine vollzugspolizeilichen Befugnisse besäßen, auf übergeordneten Gründen der Personalwirtschaft. Ihre Einbeziehung beruhe auf einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen seiner gesetzlich übertragenen Typisierungsbefugnis, die sich an den Grundsätzen ausrichteten, die das Bundesverfassungsgericht für die Typisierungsbefugnis im Besoldungsrecht entwickelt habe. Insbesondere für die Regelung von Zulagen sei die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers verhältnismäßig weit und daher gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hinzunehmen, die sich aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Durchführung der Alimentation bei großen Personalkörpern ergäben.

19

Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 02.12.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der ablehnende Bescheid vom 02.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der Polizeizulage.

23

Rechtlicher Ausgangspunkt für das Begehren des Klägers ist § 42 Abs. 1, 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I BBesG, Anlage IX BBesG.

24

Nach § 42 Abs. 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hat der Besoldungsgesetzgeber in den Anlagen zum BBesG, insbesondere in den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsgruppen A und B in Anlage I geregelt. Die Stellenzulagen dürfen dabei gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden.

25

Die Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I BBesG regelt die sog. Polizeizulage. Demnach ist eine Stellenzulage nach Anlage IX unter anderem (Var. 2) für Beamten der Zollverwaltung zu gewähren, die in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.

26

Durch dieses sog. Bereichsprinzip der Var. 2 wurde dem Bundesministerium der Finanzen als zuständiger oberster Dienstbehörde die Möglichkeit eröffnet, neben den in der Vorbemerkung Nr. 9 Var. 1 der Anlage I BBesG genannten Polizeivollzugsbeamten des Bundes, Soldaten der Feldjägertruppe und Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, weitere Bereiche zu bestimmen, in denen die Verwendung von Beamten der Zollverwaltung ebenfalls typischerweise vollzugspolizeilich geprägt ist (BT-Drs. 17/7142, S. 29). Anknüpfungspunkt für die Zulage ist dann ein generelltypisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer aufgeführten Organisationseinheit ergibt (vgl. zu der Vorbemerkung Nr. 9 Var. 1 Anlage I BBesG a. F. VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 32, juris). Die Bestimmung der Bereiche mit typischerweise vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeiten hat das Bundesministerium der Finanzen unter Ziffer 4.3. VV-BMF-PolZul vorgenommen.

27

Der Kläger wird indes nicht auf einem entsprechenden Dienstposten verwendet.

28

Zwar handelt es sich grundsätzlich um einen Dienstposten nach dem Bereichsprinzip, denn unter Ziffer 4.3.5.2.b. VV-BMF-PolZul hat das Bundesministerium der Finanzen auch die Hauptzollämter Sachgebiet E als zulageberechtigten Bereich bestimmt.

29

Doch wird der Kläger nicht auf diesem Dienstposten „verwendet" im Sinne von Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG.

30

Der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG differenziert zwischen Beamtengruppen, die insgesamt eine Polizeizulage erhalten (Var. 1), Zollbeamten, die für die Zulageberechtigung in einem bestimmten Bereich „verwendet" werden müssen (Var. 2) und Beamten, deren Zulageberechtigung aus der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Befugnisse folgt (Var. 3). Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesformulierungen der ersten beiden Varianten ist im Wortlaut als Anspruchsvoraussetzung die „Verwendung" im typisierten Bereich angelegt.

31

Im Einklang mit den einschlägigen - für das Gericht als solche nicht bindenden (BayVGH, Urteil vom 03.03.2011 - 14 B 10.361 -, Rn. 23, juris; VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 34, juris) - Verwaltungsvorschriften, und zwar Ziffer 42.3.3. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) und Ziffer 4.3.3.2 VV-BMF-PolZul, stellt eine Verwendung eines Beamten die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets dar. Der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG ist nicht in dem Sinne eng gefasst, dass unter „Verwendung" nur die Beschäftigung in dem typisierten Bereich ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Dienstposten eigentlich verbundenen Aufgaben erfüllt werden können, zu verstehen wäre.

32

Stattdessen setzt die „Verwendung" auf dem Dienstposten mit Blick auf Sinn und Zweck der Polizeizulage, die nach der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 3 der Anlage I BBesG den mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundenen Aufwand sowie den Aufwand für Verzehr abgelten soll, gerade voraus, dass der Aufwand auch tatsächlich entstanden sein könnte, indem gerade das Aufgabengebiet wahrgenommen wird, das vom Bundesministerium für Finanzen typischerweise als durch vollzugspolizeiliche Elemente geprägt eingeordnet worden ist.

33

Auch die Gesetzeshistorie stützt diese nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, dass für eine „Verwendung" in einem typisierten Bereich die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der typischerweise durch vollzugspolizeiliche Elemente geprägten Aufgaben erforderlich ist. Ursprünglich setzte der Zulagentatbestand für die Beamten der Zollverwaltung aufgrund der heterogenen Aufgaben einen individuellkonkreten Funktionsbezug voraus, sog. Funktionalprinzip (BT-Drs. 17/7142, S. 28). Die Einführung der Var. 2 in Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I BBesG sollte die sich aus dem Funktionalprinzip in der Praxis ergebenden Anwendungsschwierigkeiten - aus dem Funktionalprinzip wurde das Erfordernis nach vielen und ggf. wiederholten tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfungen abgeleitet - beseitigen, indem das Funktionalprinzip durch die Typisierungsbefugnis des Bundesministeriums für Finanzen „ergänzt" wurde (BT-Drs. 17/7142, S. 29) und so die einheitliche Bewertung der mit denselben Aufgaben und Befugnissen betrauten Beamten gewährleistete. Die Charakterisierung als „Ergänzung" des zuvor für Beamte der Zollverwaltung allein geltenden Funktionalprinzips macht deutlich, dass nach wie vor ein individueller Funktionsbezug in dem Sinne zu fordern ist, dass der jeweilige Beamte die mit dem Dienstposten grundsätzlich verbundenen Aufgaben wahrnehmen könne und auch tatsächlich wahrnehmen muss.

34

Der Kläger nimmt die mit seinem Dienstposten verbundenen vollzugspolizeilichen Elemente nicht wahr bzw. mangels vollzugspolizeilicher Befugnis kann auch die Durchführung beispielsweise von Zeugenbefragungen nicht als vollzugspolizeiliche Tätigkeit gewertet werden (vgl. VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 34, juris). Im Einklang mit den Ziff. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 VV-BMF-PolZul ist für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben nämlich die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs entscheidend (vgl. BT-Drs. 8/3624, S. 21). Denn diese Befugnis zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols prägt bei objektiver Betrachtung qualitativ die betreffende Tätigkeit, mag sie dabei auch, insbesondere bezüglich des Schusswaffengebrauchs, quantitativ den Tagesablauf des Beamten nicht durchweg bestimmen (VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 34, juris; OVG Münster, Urteil vom 11.07.2011 - 1 A 2179/10 -, Rn. 43, juris). Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen seit dem 10.03.2010 nicht mehr vollzugsdiensttauglich und dementsprechend nach Verfügung des ... vom 31.03.2010 ausschließlich im Innendienst eingesetzt. Sein Tätigkeitsfeld umfasst seither ausschließlich Maßnahmen ohne Innehaben von Polizeivollzugsbefugnissen und ohne unmittelbaren Zwang, obwohl sein Dienstposten nach den maßgeblichen Dienstvorschriften eigentlich mit diesen Elementen untrennbar verbunden ist.

35

Diese Auslegung entspricht derjenigen zur Vorbemerkung Nr. 9 Var. 1 der Anlage I BBesG. In Bezug auf die dort für die genannten Beamten vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung und Pauschalisierung ist ebenfalls erforderlich, dass der konkrete Dienstposten des Beamten durch die Zugehörigkeit zum jeweiligen typisierten Bereich und die damit verbundenen typischen Besonderheiten geprägt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 9/84 -, Rn. 14, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 25.07.2007 - 2 K 1944/06 -, juris, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 C 17/90 -, BVerwG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 C 17/90 - juris, Rn 18). Es erscheint sachgerecht, einheitlich in Bezug auf die Pauschalisierungen eine Verwendung auf einen Dienstposten mit einem typisierten Aufgabenbereich zu fordern. Dies stellt auch keine unzulässige Einzelfallprüfung dar, die durch die Einfügung der Var. 2 in Nr. 9 der Anlage I BBesG gerade vermieden werden sollte. Die durch die Gesetzesänderung gewollte Vereinfachung wird dadurch nämlich nicht berührt, denn bei Verwendung auf einem typischen Dienstposten verbleibt es bei der Pauschalisierung, eine Überprüfung ist nur bei einer von dem typischen Zuschnitt des Dienstpostens abweichenden Einsatz bei fehlender erhöhter Gefährdung und Verantwortung als möglicher Schusswaffenträger angezeigt. Nur so kann die Einfügung der Var. 2 als „Ergänzung“ des Funktionalprinzips (BT-Drs. 17/7142, S. 29) begriffen werden.

36

Auch kann sich der Kläger nicht auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG berufen, weder in Bezug auf Beamten des einfachen Dienstes noch in Bezug auf Beamten anderer Dienststellen.

37

In Bezug auf Beamte des einfachen Dienstes ist schon keine Vergleichbarkeit gegeben, da diese, anders als Beamten des mittleren Dienstes, gar nicht vollzugspolizeilich befugt sein können. Im Unterschied zu den Beamten des mittleren Dienstes sieht deren typischer Aufgabenbereich, für den das Bundesministerium der Finanzen die Pauschalisierung vorgenommen hat, also gerade keine vollzugspolizeilichen Elemente vor. Daher kann die herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 Abs. 1 BBesG eine solche auch nicht voraussetzen. Die herausgehobene Funktion ist im Verhältnis zu den üblicherweise mit einem entsprechenden Dienstposten verbundenen Aufgaben zu messen, entsprechend stellen die VV-BMF-PolZul auch auf die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ab (vgl. Ziff. 4.3.3.1.). Die sich daraus ergebende Anknüpfung an die Waffenträgereigenschaft nur bei den Beamten des mittleren Dienstes überschreitet auch nicht den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bzw. den auf das Bundesministerium der Finanzen übertragenen Gestaltungsspielraum. Dieser weite Gestaltungsspielraum im Besoldungsrecht ergibt sich daraus, dass die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, so dass dadurch entstehende Unvollkommenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil v. 6.10.1983 - 2 BvL 22/80 -, Rn. 31, juris; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 -, Rn. 9, juris). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Zulagen, die nicht zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten beamtenrechtlichen Alimentation gehören (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -, Rn. 7, juris).

38

In Bezug auf Beamte des mittleren Dienstes anderer Dienststellen mit identischen Dienstposten besteht auch keine Veranlassung, dem Vorbringen durch Sachverhaltserforschung näher nachzugehen. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG obliegt es dem Gesetzgeber sowie nach Maßgabe einer den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung dem Verordnungsgeber, darüber zu entscheiden, für welche Funktion eine Stellenzulage gewährt wird. Die Gewährung einer Stellenzulage außerhalb dieser gesetzlichen Ermächtigung wäre rechtswidrig, so dass der Kläger seinen Anspruch nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht" nicht hierauf stützten könnte (VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 51, juris).

39

Schließlich sind die Voraussetzungen, unter denen eine Stellenzulage trotz des vorübergehenden Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen weitergewährt wird, spezialgesetzlich und abschließend in § 42 Abs. 3 BBesG geregelt. Jenseits der dort genannten Fortgewährungstatbestände führt auch eine nur vorübergehende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Wegfall der Stellenzulage (VG Bayreuth, Urteil vom 07.07.2015 - B 5 K 13.339 -, Rn. 22, juris).

40

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 13.339

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichszu

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(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und zwar in Abweichung von der ursprünglichen Festsetzung nicht bereits seit dem 1. Februar 2011, sondern erst ab dem 1. Januar 2012.

1. Der im Jahr 1977 geborene Kläger steht als Beamter im gehobenen Zolldienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde er zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung – BBesO) ernannt; zuvor war er Zolloberinspektor. Seit Oktober 1998 war der Kläger im Prüfdienst – zunächst am Hauptzollamt … und später am Hauptzollamt … – tätig. In dieser Verwendung erhielt er bis zum 31. Januar 2011 eine Stellenzulage in Gestalt der sogenannten Prüferzulage (Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung) nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der damaligen Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B. In dem Siebenjahreszeitraum bis zum 31. Januar 2011 stand dem Kläger die Prüferzulage durchgehend zu.

Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte das Hauptzollamt … der für die Besoldung des Klägers zuständigen Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost (im Folgenden: Bundesfinanzdirektion) mit, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage nicht mehr erfülle. Hintergrund war, dass der Kläger zu dieser Zeit den erforderlichen Außendienstanteil im Monat nicht erreichte. Die Bundesfinanzdirektion stellte daraufhin die Zahlung der Prüferzulage ein; die Prüfung bzw. Anweisung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG als Ausgleich für den Wegfall der Prüferzulage unterblieb. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte das Hauptzollamt …der Bundesfinanzdirektion mit, dass der Kläger ab dem 1. April 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage wieder erfülle. Die Bundesfinanzdirektion nahm daraufhin die Zahlung der für Februar und März 2011 unterbrochenen Prüferzulage wieder auf.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde dem Kläger auf seine Bewerbung hin der Dienstposten des Leiters des Zollamts … übertragen. Diesen Verwendungswechsel teilte das Hauptzollamt … der Bundesfinanzdirektion mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mit. Die Bundesfinanzdirektion stellte die Zahlung der Prüferzulage ein und prüfte das Bestehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG für die weggefallene Prüferzulage. Dabei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage bereits zum 1. Februar 2011 erfüllt habe und ihm somit die Ausgleichszulage bereits seit diesem Zeitpunkt zugestanden habe.

2. Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 gewährte die Bundesfinanzdirektion dem Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2011 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG für die zuvor gezahlte Prüferzulage. Die Ausgleichszulage wurde auf (zunächst) 39,31 Euro pro Monat festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sich die Ausgleichszulage jeweils zum 1. Februar der Jahre 2012 bis 2015 um 20 v. H. des Ausgangsbetrags vermindere und ab dem 1. Februar 2016 vollständig abgeschmolzen sei. Auch wurde mitgeteilt, dass bei erneuter zulagenberechtigender Verwendung der Anspruch auf Ausgleichszulage ruhe, sich jedoch im Hintergrund fiktiv bis zur vollständigen Aufzehrung vermindere.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Widerspruch, den er durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. April 2012 und 4. Januar 2013 begründen ließ. Er trug vor, die Ausgleichszulage sei nicht auf den 1. Februar 2011, sondern erst auf den 1. Januar 2012 – den Zeitpunkt seines Verwendungswechsels – festzusetzen, so dass er einen Anspruch auf die zunächst über den 1. Februar 2012 hinaus unabgeschmolzene Ausgleichszulage habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei dahingehend auszulegen, dass er nur Organisationsentscheidungen des Dienstherrn wie einen Verwendungswechsel, nicht aber vorübergehende Gründe für den Wegfall einer Stellenzulage wie den zu geringen Außendienstanteil erfasse. Bei einer solchen Auslegung hätte der kurzzeitige Wegfall des Anspruchs auf die Prüferzulage im Februar und März 2011 nicht zur Entstehung eines Ausgleichszulagenanspruchs geführt, so dass dieser erst bei seinem Verwendungswechsel vom Prüfdienst zum Zollamt … entstanden wäre. Infolge der Festsetzung bereits zum 1. Februar 2011 erhalte er, der Kläger, über den Bezugszeitraum gerechnet einen niedrigeren Zahlungsbetrag an Ausgleichszulage als bei einer Festsetzung erst auf den 1. Januar 2012.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus dienstlichen und nicht aus persönlichen Gründen in den Monaten Februar und März 2011 die Durchführung von Außendiensttätigkeiten unterlassen habe. Der Anspruch auf Ausgleichszulage sei nicht davon abhängig, dass die Stellenzulage aufgrund eines Verwendungswechsels weggefallen sei; die diesbezügliche Ansicht des Klägers finde in Gesetzeswortlaut und -materialien keine Stütze. Mit § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG habe der Gesetzgeber eine explizite Regelung für den Fall getroffen, dass der Anspruch auf eine Stellenzulage zunächst entfallen, dann wieder entstehen und danach erneut entfallen könne. Im Einzelfall könne infolge dieser Regelung ein kurzzeitiger Wegfall des Stellenzulagenanspruchs tatsächlich dazu führen, dass bei einem vor Ablauf von weiteren fünf Jahren erfolgenden erneuten, längerfristigen Wegfall des Anspruchs auf die Stellenzulage die dem betreffenden Beamten insgesamt zu zahlende Ausgleichszulage deutlich geringer ausfalle als bei einem Beamten ohne kurzfristigen vorübergehenden Wegfall des Stellenzulagenanspruchs. Diese mögliche Folge der gesetzlichen Regelung sei jedoch hinzunehmen. § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG ermögliche keine Auslegung dahingehend, dass eine nur kurzzeitige vorübergehende Unterbrechung des Stellenzulagenanspruchs bei einem nachfolgenden zweiten Wegfall des Anspruchs unbeachtlich zu bleiben habe. Es bleibe dabei, dass der Anspruch des Klägers auf die Ausgleichszulage bereits zum 1. Februar 2011 und nicht erst zum 1. Januar 2012 entstanden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 15. April 2013 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 zu verpflichten, den Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage auf den 1. Januar 2012 festzusetzen und die sich ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 12. August 2013 ausgeführt, dass es durch die vorzeitige Festsetzung des Zeitpunkts der Ausgleichszulage zu einer verfrühten Abschmelzung, einer geringeren Zahlungshöhe und zu einem letztlich geringeren Bezugszeitraum komme. Im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2011 sei der Außendienstanteil unter die maßgeblichen 50% gesunken, ohne dass eine irgendwie geartete Änderung der Verwendung oder dienstliche Weisungen hierfür ursächlich gewesen seien; vielmehr sei dies aufgrund eigener Entscheidung des Klägers erfolgt, der seine Außendiensttätigkeit frei planen könne. Ein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage maßgeblicher dienstlicher Grund bzw. eine dem Dienstherrn zuzurechnende dienstliche Maßnahme liege nicht vor. Ausgleichszulagen verfolgten den Zweck, Bezügeminderungen zu vermeiden oder abzumildern, die auf Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers oder vom Dienstherrn umgesetzten Organisationsmaßnahmen beruhten oder der Status eines Beamten veränderten bzw. berührten. Vorrangiger Anwendungsbereich seien somit dienstlich veranlasste Verwendungswechsel. Hier liege der Grund für den Wegfall der Stellenzulage nicht in einer Organisationsentscheidung der Beklagten, sondern einfach in der vom Kläger selbst gewählten und auch in eigener Verantwortung ihm obliegenden Verteilung seiner Arbeitskraft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dienstliche Gründe im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzten nicht zwingend eine in die Verwendung des Beamten eingreifende Organisationsentscheidung des Dienstherrn voraus. Als dienstliche Gründe seien vielmehr alle Gründe anzusehen, die in der vom Dienstherrn bestimmten Sphäre und nicht in der außerdienstlichen, privaten Sphäre des Beamten angesiedelt seien. Einzige Ursache für den Wegfall der Stellenzulage sei vorliegend die konkrete Dienstverrichtung des Klägers, also ein dienstlicher Grund. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger die dienstlichen Gründe nicht zu vertreten habe, da dem Kläger nicht unterstellt werden könne, er habe den erforderlichen Außendienstanteil nur mangels Diensteifers nicht erreicht. Die vom Kläger monierte Rechtsfolge, dass der Beamte bei einem kurzzeitigen Wegfall der Stellenzulage schlechter stehe als bei einem dauerhaften Wegfall, habe der Gesetzgeber bewusst hingenommen, wie auch die explizite Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG zeige.

Mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen. Auf Frage des Gerichts nach den Gründen für die Nichtgewährung der Prüferzulage in den Monaten Februar und März 2011 verwies die Klägerseite unter dem 11. Juni 2015 auf den hohen Anteil der Dienstverrichtung zuhause, die in diesem Zeitraum einen größeren Zeitraum eingenommen hätten als der zulagenfähige Außendienst. Die Beklagtenseite erwiderte, hierbei handele es tatsächlich um dienstliche Erfordernisse. Eine Differenzierung zwischen dem kurzfristigen und dem langfristigen Wegfall von Stellenzulagen finde im Wortlaut des § 13 BBesG keine Stütze. Auch vorübergehende Personalmaßnahmen könnten einen Ausgleichsanspruch begründen.

4. In der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägerbevollmächtigte nahm auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 Bezug, der Beklagtenvertreter wiederholte seinen Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ausgleichszulage wurde dem Kläger zu Recht (schon) mit Wirkung vom 1. Februar 2011 gewährt, so dass er keinen Anspruch auf Festsetzung des Entstehungszeitpunkts (erst) auf den 1. Januar 2012 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von dem Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Im Unterschied zu seiner früheren Konzeption ist § 13 BBesG nunmehr so gefasst, dass die Ausgleichszulage nur ein einziges Mal festgesetzt und dann in gleichmäßigen Schritten abgebaut wird; nach Ablauf von fünf Jahren ist sie aufgezehrt (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts – Dienstrechtsneuordnungsgesetz – BT-Drs. 16/7076 S. 135). Dies bedeutet für den Kläger, dass sich seine Ausgleichszulage jährlich zum 1. Februar um 20 v. H. vermindert und ab dem 1. Februar 2016 vollständig abgeschmolzen sein wird. Da die – vom April 2011 bis Dezember 2011 wieder gewährte – Stellenzulage auf die Ausgleichszulage angerechnet wird, diese sich im Hintergrund gleichwohl sukzessiv abbaut, führt dies im Ergebnis zu einer früheren Abschmelzung, einer geringeren Auszahlungshöhe und einem faktisch geringeren Bezugszeitraum als wenn die Ausgleichszulage – wie vom Kläger erstrebt – erst mit Wirkung vom 1. Januar 2012 festgesetzt worden wäre. Der Festsetzung dieses späteren Gewährungszeitpunkts ist jedoch nicht möglich, weil bereits zum früheren Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Entstehung der Ausgleichszulage erfüllt waren (s. sogleich) und weder die Stellenzulage noch die Ausgleichszulage der Disposition der Beteiligten unterliegt (vgl. § 2 Abs. 3 BBesG).

b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger in dem von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorgesehenen Siebenjahreszeitraum für mindestens fünf Jahre eine Stellenzulage in Gestalt der Prüferzulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der damaligen Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B zustand. Nach Nr. 26 bzw. jetzt Nr. 13 erhalten Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Das Nähere wird gemäß Abs. 3 durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt. Nach den von der Beklagtenseite vorgelegten Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen („DB-Prüferzulage“) vom 19. Januar 2004 ermitteln die im Zulagebereich eingesetzten Bediensteten anhand ihrer Tagebuchaufschreibungen selbständig und eigenverantwortlich den Anteil des Außendienstes an der regelmäßigen Arbeitszeit (Ziffer 2.1.2), wobei „überwiegend“ mehr als die Hälfte der Arbeitszeit bei monatsweiser Betrachtung bedeutet (Ziffer 42.3.5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG – BBesGVwV).

Ebenfalls unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Kläger nach den auf gerichtliche Anforderung vorgelegten Tagebuchaufschreibungen in den Monaten Februar und März 2011 den erforderlichen Außendienstanteil nicht erreicht hat. Daraufhin stellte die Beklagte unter dem 7. März 2011 mit Wirkung vom 1. Februar 2011 die Zahlung der Prüferzulage ein. Weder die Einstellung der Prüferzulage als solche noch die Art und Weise der Ermittlung der Voraussetzungen für ihre Gewährung bzw. ihren Wegfall, insbesondere die Bestimmung der „überwiegenden“ Verwendung im Außendienst, wurde bzw. wird von der Klägerseite angegriffen. Diese wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, dass anstelle der weggefallenen Prüferzulage die Ausgleichszulage gewährt wurde bzw. wird. Dies ist jedoch angesichts des nachfolgend dargestellten Zusammenspiels zwischen Stellenzulage und Ausgleichszulage nicht zu beanstanden.

c) Weitere Voraussetzung für das Eintreten der Ausgleichszulage ist, dass der Wegfall der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen erfolgte, die nicht vom Kläger zu vertreten sind. Auch diese Voraussetzung war bereits zum 1. Februar 2011 erfüllt. Bei den „dienstlichen Gründen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, 2014, § 13 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 BBesG a.F. (BVerwG, B.v. 19.12.2012 – 2 B 75.11 – juris Rn. 9 f. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/3994 S. 37) liegen dienstliche Gründe insbesondere vor bei personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen; sie werden negativ von ausschließlich oder überwiegend persönlichen Gründen abgegrenzt (vgl. auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2009, GMBl. S. 1635, Nr. 4.1.1). Insoweit wird zwischen der Sphäre des Dienstherrn und der Sphäre des Beamten unterschieden (vgl. VG Bremen, U.v. 1.10.2013 – 6 K 1486/11 – juris Rn. 35 f.). Zu den Gründen für die Nichterreichung des Außendienstanteils hat der Kläger unter Hinweis auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt, dass in dem betreffenden Zeitraum seine Tätigkeiten im Rahmen der Dienstverrichtung zu Hause (Ausfertigung von Prüfungsberichten, Anforderung von Prüfungsanordnungen, Prüfungsvorbereitungen sowie Auswertungen und Dokumentation von Prüfungsfeststellungen) einen größeren Zeitrahmen eingenommen hätten als der „aktive“ und zulagenfähige Außendienst. Hierbei handelt es sich nicht um persönliche, sondern um dienstliche, durch dienstlich-organisatorische Bedürfnisse bedingte Gründe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gründe vom Kläger zu vertreten wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine einschränkende Auslegung der „dienstlichen Gründe“ dahingehend, dass hiervon ausschließlich Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers sowie statusverändernde Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn erfasst wären, scheidet angesichts des klaren Wortlauts des § 13 BBesG aus. Bei den genannten Struktur- und Organisationsmaßnahmen handelt es sich um wesentliche, nicht aber um die einzig denkbaren Anwendungsfälle für das Eingreifen der Ausgleichszulage. Gleiches gilt für eine zwischen den Beteiligten diskutierte teleologische Reduktion des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG dahingehend, dass diese Norm den kurzfristigen bzw. vorübergehenden Wegfall der Stellenzulage nicht erfasst (dazu VG Schleswig, U.v. 4.8.2014 – 12 A 203/13 – juris Rn. 17). Eine derartige Differenzierung findet im eindeutigen Wortlaut des § 13 BBesG keine Stütze und würde zu schwer lösbaren Abgrenzungsproblemen zwischen kurz- und langfristigem Wegfall der Stellenzulage führen. Im Besoldungsrecht kommt dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG) besondere Bedeutung zu. Vorschriften, welche die gesetzlich vorgesehene Besoldung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2011 – 2 B 22.10 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 26.8.2014 – 14 BV 12.1139 – juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund kommt mangels greifbarer Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht in Betracht.

Auch der systematische Zusammenhang sowie der Sinn und der Zweck der Ausgleichszulage nach § 13 BBesG rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Stellenzulage trotz des vorübergehenden Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen weitergewährt wird, sind spezialgesetzlich und abschließend in § 42 Abs. 3 BBesG normiert. Jenseits der dort genannten Fortgewährungstatbestände führt eine vorübergehende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Wegfall der Stellenzulage und gleichsam spiegelbildlich – sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – zum Entstehen der Ausgleichszulage. Die beiden Vorschriften gehen insoweit Hand in Hand; ein zusätzliches Korrektiv im Sinn der Langfristigkeit bzw. Dauerhaftigkeit der Maßnahme ist in § 13 BBesG nicht vorgesehen. Sofern dies als ungerecht empfunden wird, wäre die Lösung eher auf der Ebene des § 42 BBesG bzw. der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mit ihrer monatsweisen Betrachtung zu suchen. Im Übrigen zeigt auch § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG, dass nach dem Verständnis des Besoldungsgesetzgebers Stellenzulagenansprüche (mehrfach) entfallen und Ausgleichszulagenansprüche gegebenenfalls erneut entstehen können. Ziel der grundlegenden Neufassung des § 13 BBesG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz war gerade die Vereinfachung der Vorschrift auch hinsichtlich des sukzessiven Abbaus der Ausgleichszulage (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/7076 S. 135; BVerwG, B.v. 19.10.2012 – 2 B 18/12 – juris Rn. 7).

d) Ein anderes Ergebnis ist schließlich auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation der Beamten einen weiten Entscheidungsspielraum (stRspr; vgl. nur BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – NJW 2015, 1935 Rn. 94 m.w.N.). Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten gestalten und pro futuro ändern, sofern er sich in dem Rahmen hält, den die verfassungsgerichtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (BVerfG, B.v. 30.3.1977 – 2 BvR 1039, 1045/75 – BVerfGE 44, 249 <263>; BVerfG-K, B.v. 15.7.1999 – 2 BvR 544/97 – NVwZ 1999, 1328 Rn. 3 f.). Dies gilt insbesondere bei der Gewährung bzw. Ausgestaltung von Stellenzulagen, die nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation gehören (BVerfG-K, B.v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96 – DVBl 2001, 719 Rn. 5 ff.). Ein Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes des Beamten schlechthin kann Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.2012 – 2 B 18.12 – juris Rn. 6).

Da nach alledem die Festsetzung der Ausgleichszulage rechtmäßig erfolgt ist und der Kläger keinen Anspruch auf eine zunächst über den 1. Februar 2012 hinaus unabgeschmolzene Ausgleichszulage hat, war auch für die vom Kläger begehrten Prozesszinsen kein Raum.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.