Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Feb. 2018 - B 4 K 16.782

published on 21/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Feb. 2018 - B 4 K 16.782
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des J …Wegs in N … Der J …Weg verläuft auf einer Länge von 455 m geradeaus - jedenfalls in dem streitgegenständlichen Bereich. Die erste Teilstrecke von 274 m wurde bereits 1985 als Ortsstraße gewidmet. Die zweite Teilstrecke (= erste Verlängerung) wurde auf der Grundlage des Bebauungsplans „Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans N …“, in Kraft seit 03.03.1994, bis 1996 gebaut (Bauabnahme 29.07.1996) und am 02.10.1995 auf einer weiteren Länge von 87 m (bis 0,361 km) gewidmet, wobei an dieser zweiten Teilstrecke der Gehweg nur mit einem bituminösen Unterbau ohne Asphaltdeckschicht hergestellt wurde. Die Herstellung der dritten Teilstrecke (= zweite Verlängerung) erfolgte 2010 auf der Grundlage des Bebauungsplans „H …“, in Kraft seit 2000, auf einer weiteren Länge von 94 m (bis 0,455 km, Widmung vom 23.09.2013), wobei im Zuge dieses Ausbaus die Asphaltdeckschicht auf den Gehweg der ersten Verlängerung mit aufgebracht wurde.

Die Kläger sind (Mit) Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung N … Mit Bescheid vom 24.03.2016 zog die Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für das Grundstück in Höhe von 9.306,87 EUR heran. Bei einer Grundstücksgröße von 1.129 m² und einem Nutzungsfaktor 1,3 sowie einer Eckgrundstücksermäßigung von 2/3 ergibt sich eine heranzuziehende Fläche von 979 m². Der Beitragssatz beläuft sich auf 9,50651 EUR/m². Zur Begründung wird ausgeführt, die Beitragserhebung erfolge aufgrund der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 01.01.1991. Die Beitragspflicht sei mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entstanden. In den Jahren 1995 und 1996 sei die Straße vom Grundstück J …Weg bis zum Grundstück J …Weg erstmalig hergestellt. Dieser ca. 70 m lange Abschnitt sei für eine Abrechnung nach der damaligen allgemeinen Rechtsprechung zu kurz gewesen. Im Jahr 2012 sei die Straße bis zum Ortsausgang erweitert worden (Bebauungsplan „H …“).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 15.04.2016 Widerspruch und bat um verschiedene Auskünfte. Mit Schreiben vom 19.04.2016 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten mit, für die erste Verlängerung des J …Wegs sei die Schlussrechnung der Baufirma am 20.02.1997 und die Rechnung für die Vermessung am 04.06.1997 gestellt worden. Unter dem 10.05.2016 gewährte die Beklagte den Klägern zu 1 und 2 die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 stellte der Bevollmächtigte der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zur Begründung wurde Festsetzungsverjährung geltend gemacht, weil die Beitragspflicht für die erste Verlängerung des J …Wegs, an der das Grundstück der Kläger anliege, schon 1996/1997 entstanden sei. Die Festsetzungsverjährungsfrist für die erste Verlängerung habe am 01.01.1998 zu laufen begonnen und am 31.12.2001 geendet. Die erste Verlängerung sei unabhängig von ihrer Länge rechtlich als selbständige Erschließungsanlage zu werten.

Mit Beschluss vom 23.06.2016 lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab (B 4 S 16.403). Auf die Gründe wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 trug der Bevollmächtigte der Kläger zur Begründung des Widerspruchs ergänzend vor, als die Kläger das Grundstück im Jahr 2001 erworben hätten, sei auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite bereits der Bürgersteig fertiggestellt und insbesondere auch mit einer Asphaltschicht versehen gewesen. Ein Luftbild aus dem Jahr 2009 zeige den Zustand vor der zweiten Verlängerung. Daraus sei zu entnehmen, dass der Bürgersteig damals schon fertiggestellt gewesen sei. Es sei für die Anlieger nicht erkennbar gewesen, dass die Bauarbeiten bis zur endgültigen Herstellung noch fortgeführt werden sollten. Im Übrigen sei die 1996 beim Bürgersteig eingebrachte Asphaltdecke 16 Jahre lang tauglich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 wies das Landratsamt … den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da die Anlage bis zum Jahr 2012 nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Im Jahr 1997 sei noch keine Beitragspflicht für die erste Verlängerung des J …Wegs entstanden. Laut einem Auszug aus dem Beschlussbuch des Gemeinderats vom 14.10.2010 habe noch die Asphaltdeckschicht auf dem Gehweg vor dem Hotel auf einer Länge von ca. 60 m hergestellt werden müssen. Die Firma Erdbau sei mit der Herstellung des Gehwegs beauftragt worden. Im Bautagebuch der Ingenieurfirma K. und W., S …, werde beim Eintrag zu einem Baustellentermin vom 29.09.2010 im Ergebnis der gleiche Sachverhalt beschrieben. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem die Asphaltdeckschicht auf den Bürgersteig der ersten Verlängerung aufgebracht worden sei. Im Jahr 2000 sei der Bebauungsplan „H …“ erlassen worden. Damit habe aus den Anlagen (erste und zweite Verlängerung des J …Wegs) wirksam eine Erschließungseinheit entstehen können. Schon am 11.04.1994 sei in der Sitzung des Gemeinderates der Beschluss gefasst worden, bei der Erweiterung des Baugebietes West mehrere Ortsstraßen zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen. Der J …Weg sollte nicht endgültig hergestellt werden; erst nach Fortführung in Richtung Süden sollten die Fertigstellung und eine Umlegung der Gesamtkosten auf die Anlieger erfolgen. Damit habe die Gemeinde bereits im Jahr 1994 den Willen zur Verlängerung der Anlage zum Ausdruck gebracht. Bereits 1996/97 sei im Gemeinderat besprochen worden, dass das anschließende Baugebiet „H …“ verwirklicht werden solle. Dies sei dem Vorbesitzer des Anwesens der Kläger am 06.12.2001 in einem Schreiben mitgeteilt worden. Bei seiner Erschließungsbeitragsabrechnung für die S …Straße sei im Vorgriff auf das noch kommende Baugebiet die 2/3 Eckgrundstücksvergünstigung angewandt worden. Die Höchstverjährungsfrist von 20 Jahren sei ebenfalls nicht eingetreten. Nach Art. 19 Abs. 1 KAG würden sich Fristen, die mit Ablauf des 31.12.2015 endeten, bis 31.03.2016 verlängern. Der Bescheid vom 23.03.2016 sei am gleichen Tag durch einen Bauhofmitarbeiter fristwahrend zugestellt worden. Die Entscheidung einer Gemeinde, eine Erschließungsanlage vorerst nicht endgültig herzustellen, um die sachliche Beitragspflicht (zumindest zeitweise) nicht entstehen zu lassen, sei gängige Praxis. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Bürger darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, könne nicht entstehen, denn jedem Betroffenen müsse klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei erstelle. Somit sei auch durch die Hoffnung auf eine Verjährung der gemeindlichen Beitragsansprüche kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger laut Empfangsbekenntnis am 13.10.2016 zugestellt.

Mit Telefax vom 14.11.2016 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 10.10.2016 aufzuheben.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 30.11.2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Klagebegründung ausgeführt, im Widerspruchsbescheid sei unter Verweis auf den Gemeinderatsbeschluss vom 11.04.1994 erstmals argumentiert worden, dass die erste und die zweite Verlängerung eine Erschließungseinheit bilden würden, mit der Folge, dass die Beitragspflicht erst dann entstünde, wenn die letzte Anlage endgültig hergestellt sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass ein wirksamer Zusammenfassungsbeschluss vorliege. Der J …Weg sei schon vor der ersten Verlängerung eine Anbaustraße gewesen. Auch die erste Verlängerung sei zum Anbau bestimmt gewesen. Die Ermittlungsfähigkeit des Aufwandes für die Maßnahme der ersten Verlängerung sei durch die Schlussrechnung der Baufirma vom 20.02.1997 gegeben gewesen. Die erste Verlängerung des J …Wegs sei nach der natürlichen Betrachtungsweise eindeutig eine einzelne Erschließungsanlage gewesen. Eine Verlängerung einer vorhandenen Erschließungsanlage sei aus Rechtsgründen als selbständige Erschließungsanlage zu werten. Außerdem setze eine Erschließungseinheit eine funktionelle Abhängigkeit selbständiger Erschließungsanlagen voneinander voraus. Auch wenn man die Auffassung vertrete, dass die Beitragspflicht nicht schon 1997 entstanden sei, sei dennoch Festsetzungsverjährung eingetreten. Die letzte Rechnung für die Herstellung habe vom 24.05.2011 datiert. Die Verjährungsfrist habe dann am 01.01.2012 zu laufen begonnen und am 31.12.2015 geendet. Zu diesem Zeitpunkt hätten die gemeindlichen Aufwendungen festgestanden.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt mit Schriftsatz vom 26.10.2017 zur Klageerwiderung vor, für die erstmalige endgültige Herstellung habe dem Gehweg der ersten Verlängerung nachweislich bis 2010 die Asphaltdeckschicht gefehlt. Daran halte die Beklagte fest. Eine vorherige Fertigstellung habe mangels Deckschicht auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Kläger 2001 nicht vorgelegen. Die von der Klägerseite vorgelegten Lichtbilder belegten, dass ein Höhenunterschied vom Gehweg zu den Randsteinen vorhanden war, der nach Aufbringung der Deckschicht beseitigt gewesen sei. Im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit habe die Beklagte am 11.04.1994 die Bildung einer Erschließungseinheit beschlossen. Diese Zusammenfassungsentscheidung sperre das Entstehen der Beitragspflicht für die Einzelanlage. Damit habe nach § 8 Abs. 2 EBS die technische Erfüllung von Herstellungsmerkmalen gefehlt. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Teilbereich mit einer Länge von 70 m selbständig abrechnungsfähig gewesen wäre. In der Rechtsprechung des BayVGH finde sich immer wieder die Anforderung einer ausreichenden Länge. Das Grundstück der Kläger sei als Eckgrundstück behandelt worden, weil die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für den J …Weg zu erwarten gewesen sei. Die zweite Verlängerung des J …Wegs finde ihre Rechtmäßigkeitsgrundlage im Bebauungsplan „H …“. Die erforderliche Widmung sei am 11.11.2013 erfolgt. Die Vermessung der zweiten Verlängerung habe im Sommer 2015 stattgefunden. Die Schlussrechnung des Vermessungsamtes vom 29.10.2015 sei bei der Beklagten am 30.10.2015 eingegangen.

Eine Festsetzungsverjährung für die erste Verlängerung liege nicht vor, da dieser die Deckschicht der Gehwege gefehlt habe. Erst mit der Vollendung der zweiten Verlängerung, der Widmung 2013 sowie der Vermessungsabrechnung von 2015 hätten alle erforderlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorgelegen. Auch die mit der KAG-Änderung 2014 neu ins Gesetz aufgenommenen Obergrenzen für eine Beitragserhebung seien vorliegend für die erste Verlängerung noch nicht abgelaufen. Da die Gehwege noch nicht fertiggestellt gewesen seien, habe keine bestimmungsgemäß und nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte Anlage vorgelegen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 legte die Beklagtenseite die Widmungsunterlagen vor und erläuterte unter Vorlage von Baustellen- bzw. Bauabnahmeprotokollen und dem Beschlussbuchauszug aus der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2010 die Bauhistorie des J …Wegs. Ergänzend wurde vorgetragen, dass es keinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach Gemeinden alles Zumutbare unternehmen müssten, um auf ein rasches Entstehen der Beitragspflicht hinzuwirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten - auch der Parallelverfahren B 4 K 16.659 und B 4 K 16.709 Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 10.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegenüber den Klägern ist Art. 5a KAG in der bis 31.03.2016 geltenden Fassung i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 01.01.1991.

Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht ge-deckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird der um einen Gemeindeanteil (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) verringerte umlagefähige Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen (§ 131 Abs. 1 BauGB) Grundstücke verteilt.

Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der EBS der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger machen ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt.

Dies trifft jedoch nicht zu.

Die vierjährige Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 3 und cc), Abs. 2 KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 und § 170 Abs. 1 AO war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung durch den Bescheid vom 24.03.2016 noch nicht eingetreten, da die Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BauGB erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage - hier dem Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnung des Vermessungsamts bei der Beklagten am 30.10.2015 - entstanden ist und nicht schon nach der weitgehenden Fertigstellung der „ersten Verlängerung“ im Jahr 1997 oder im Zeitpunkt des Aufbringens der Asphaltdeckschicht auf dem Gehweg dieser ersten Verlängerung im Jahr 2010.

a. Maßgebliche Erschließungsanlage ist der J …Weg ab km 0,274 bis zum Ausbauende bei km 0,455 (jeweils lt. Widmung).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Anlage beginnt und wo sie endet, die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. z.B. BVerwG v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris).

Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten für die Frage des längenmäßigen Umfanges einer Anlage führt jedoch im Falle eines sukzessiven Ausbaus in einen Zirkelschluss, weil der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht in derartigen Fällen von der Frage abhängt, wo die Anlage endet.

In einem solchen Fall ist neben der natürlichen Betrachtungsweise die Willensbildung der Gemeinde für die Beurteilung des Anlagenumfangs mit heranzuziehen. Da der Gemeinderat in der Sitzung am 11.04.1994 (Bl. 45 - 47 der Gerichtsakte im Verfahren B 4 K 16.659) beschlossen hat, den J …Weg (erste Verlängerung) nicht endgültig herzustellen und erst nach Fortführung in Richtung Süden insgesamt fertigzustellen und mit allen Anliegern abzurechnen, war die erste Verlängerung noch nicht die gewollte Anlage, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch offen war, wann es zum Erlass des Anschluss-Bebauungsplans und der Fortführung der Ortsstraße kommen würde. Nur die voraussichtliche Länge der Fortführung war durch die Gemeindegrenze weitgehend vorgegeben.

Ausschlaggebend für diese Willensbildung mag gewesen sein, dass die Beklagte irrtümlich davon ausging, ein nur ca. 70 m langer Abschnitt sei für eine Abrechnung zu kurz (vgl. Begründung des Beitragsbescheids). Die angeführte Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG (vgl. BayVGH, U. v. 19.10.2000 - 6 B 96.603; B. v. 09.07.2013 - 6 ZB 12.1781; B. v. 23.02.2015 - 6 B 14.2435, alle in juris) ist im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U.v.6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/300; BayVGH, B. v. 09.07.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Aufl., § 14 Rn. 24).

Bei der Verlängerung des J …Wegs ging es aber gerade nicht um die Unterteilung einer Erschließungsanlage in Teilstrecken zur gesonderten Abrechnung. Die Verlängerung hätte unabhängig von ihrer Länge eine eigene abrechenbare Erschließungsanlage dargestellt, wenn die erstmalige Herstellung abgeschlossen gewesen und die Beitragspflicht entstanden wäre (vgl. OVG Münster, B .v. 23.11.2006 - 3A 4011/04, juirs Rn. 10; BVerwG, U. v. 05.10.1984 - 8 C 41/83, juris Rn.21). Dies ist jedoch entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 11.04.1994 nicht erfolgt.

Der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde bemühte Begriff der „Erschließungseinheit“ trifft hier ebenfalls nicht zu.

§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die Gemeinden dann, wenn „mehrere Anlagen … für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“, den „Erschließungsaufwand insgesamt“ zu ermitteln. Voraussetzung für eine gemeinsame Aufwandsermittlung und Abrechnung oder genauer: für die Entscheidung einer Gemeinde, mehrere Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammenzufassen, ist das Vorliegen einer von ihnen gebildeten Einheit. Eine Erschließungseinheit stellt ein System mehrerer Erschließungsanlagen dar, das gekennzeichnet ist erstens durch einen Funktionszusammenhang der die Einheit bildenden Einzelanlagen sowie zweitens durch seine deutliche Abgrenzung (vgl. BVerwG, U. v. 26.09.1983 - 8 C 47/82, juris Rn. 18).

Zum einen liegt kein Beschluss über die Bildung einer Erschließungseinheit von zwei Teilstrecken des J …Wegs vor. Der Gemeinderat hat am 11.04.1994 nur für die Anlagen S …straße, H … Weg und R … Weg die Bildung einer Erschließungseinheit beschlossen, den J … Weg und den B …weg dagegen als abzurechnende Ortsstraßen bezeichnet. Zum anderen ergibt sich die Anlagenbildung bei einer geradeaus verlaufenden Straße schon nach der primär vorzunehmenden natürlichen Betrachtungsweise und bedarf nicht des Konstrukts einer Erschließungseinheit, unter der man die Zusammenfassung mehrerer funktional zusammenhängender Anlagen versteht, die eben nicht schon nach natürlicher Betrachtungsweise eine Anlage darstellen.

Somit bilden die erste Verlängerung aus 1997 und die sich geradeaus fortsetzende, in gleicher Breite und mit gleicher Ausstattung ausgebaute zweite Verlängerung aus 2010 zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise „die Anlage“.

b. Die Beitragspflicht für diese Anlage ist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1, § 132 Nr. 4 BauGB entstanden, als die endgültige Herstellung nach Verwirklichung der satzungsmäßigen Merkmalsregelung in § 8 EBS abgeschlossen und der umlagefähige Aufwand berechenbar war. Letzteres war nach Eingang der zur Ermittlung des Aufwands notwendigen letzten Rechnung des Vermessungsamts am 30.10.2015 der Fall.

Nachdem hier ausschließlich um die Frage der endgültigen Herstellung des Gehweges gestritten wird, ist zur Frage der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale maßgeblich auf § 8 Abs. 2 EBS abzustellen. Danach sind Bürgersteige endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

Hinsichtlich der Bestimmtheit einer Merkmalsregelung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass sich der Bürger durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die ausgebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob die Anlage endgültig hergestellt ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.05.2013 - 9 C 3/12, m.w.N, juris Rn. 16).

Die Klägerseite hält den Ausbauzustand des Bürgersteigs der ersten Verlängerung, wie er seit 1995 bestanden hat, für den aus ihrer Sicht endgültigen Zustand. Die Beklagte verweist dagegen darauf, dass das Aufbringen der Asphaltdeckschicht erst im Zuge des Ausbaus der zweiten Verlängerung im Zeitraum 14.10.2010 bis 04.11.2010 erfolgt ist (Schriftsatz vom 15.02.2018 mit Anlagen zu Bauabnahmeprotokollen). Wie der Kläger des Parallelverfahrens B 4 K 16.659 im Verhandlungstermin einräumte, war der Belag des Bürgersteigs vor seinem Grundstück gröber als der Belag auf dem „alten“ Bürgersteig des seit 1985 bestehenden Teils des J …Wegs. Ein Vertreter der Gemeinde erinnerte sich, dass dieser Kläger sich schon beschwert habe, dass eine Kante am Gehsteigrand die Arbeit beim Schneeräumen erschweren würde. Diese Kante sei auf die damals fehlende Asphaltdeckschicht zurückzuführen gewesen.

Aus diesen Angaben und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für das Gericht, dass vor Ort sehr wohl ein Unterschied zwischen dem Gehweg ohne Asphaltdeckschicht und dem nicht streitgegenständlichen alten Gehweg mit Asphaltdeckschicht sichtbar war, sowohl hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit, als auch im Hinblick auf die wegen der fehlenden Deckschicht verbliebene Kante. Damit war für die Bürger erkennbar, dass der Gehweg noch nicht die endgültig vorgesehene Beschaffenheit aufwies, denn es war nicht zu erwarten, dass ein neuer Gehweg „schlechter“ ausgebaut sein sollte, als der alte.

Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Da die beiden Verlängerungsstrecken „die Erschließungsanlage“ bilden, ist maßgeblich auf die Erfüllung aller Herstellungsmerkmale auch der zweiten Verlängerung abzustellen. Das war in technischer Hinsicht nicht vor Oktober/November 2010 der Fall. Die sachliche Beitragspflicht entstand dann erst mit Berechenbarkeit des Aufwands nach Eingang der letzten Rechnung am 30.11.2015.

c. Die Kläger können sich wegen ihrer Heranziehung zu dem Erschließungsbeitrag nicht auf ein „treuwidriges“ Verhalten der Beklagten berufen.

Der Vorwurf der Klägerseite gründet sich darauf, dass die Beklagte die Entstehung der Beitragspflicht für die erste Verlängerung treuwidrig verhindert habe, indem sie durch den Gemeinderatsbeschluss vom 11.04.1994 entschieden habe, die Deckschicht des Gehwegs solange nicht aufzubringen, bis auch die Fortführung des J …-Wegs hergestellt worden sei.

Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des verzögerten Eingangs der letzten Schlussrechnung (VGH Mannheim, U. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10; OVG Münster, B. v. 01.08.2013 - 15 A 318/13; beide in juris; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn.11) ist insofern nicht einschlägig, als es im vorliegenden Fall nicht um eine verzögerte Berechenbarkeit des Aufwands geht, sondern - bereits einen Schritt vorher - um die Verzögerung der technischen Ausführungsarbeiten, die nach dem Bauprogramm erforderlich wären. Gleichwohl ist den angegebenen Entscheidungen zu entnehmen, dass es jedenfalls keinen Grundsatz gibt, wonach eine Gemeinde alles ihr Zumutbare tun muss, um die Beitragspflicht möglichst frühzeitig eintreten zu lassen.

Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Abgabenrecht ist sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., juris Rn.25).

Eine Abgabenerhebung kann nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen. Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in diesem rechtsstaatlichen Gebot verletzt, steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, U. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13, juris). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 05.03.2013 zu den rechtsstaatlichen Anforderungen einer zeitlichen Obergrenze der Beitragserhebung (BVerfG, B. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, juris). Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab.

Eine solche Unzumutbarkeit kann hier nicht angenommen werden.

Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, konnte bei den Grundstückseigentümern nicht entstehen, denn ihnen musste klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei erstellen konnte (VGH Mannheim, U. v. 20.03.2015 - 2 S 1327/14, juris).

Nachdem den Klägern für ihr Eckgrundstück Fl.-Nr. … bei der Beitragserhebung für die S …straße eine 2/3-Vergünstigung gewährt wurde, musste ihnen klar sein, dass auch für den J …Weg ein Erschließungsbeitrag erhoben würde.

Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden, z.B. die Verjährungsfrist von 30 Jahren in § 53 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 33), die hier ersichtlich nicht erfüllt ist.

Zu denken ist auch an die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG, wonach die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Allerdings tritt die Vorteilslage bei einer Anbaustraße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erst dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BayVGH, B. v. 04.05.2017 - 6 ZB 17.545, juris Rn.11).

Gemessen daran war die Vorteilslage für das Grundstück der Kläger erst mit dem Aufbringen der Deckschicht auf dem Gehweg der ersten Verlängerung, einhergehend mit der gleichzeitigen technischen Fertigstellung der zweiten Verlängerung des J …Wegs, im Oktober 2010 entstanden.

Nach alledem ist auch nach höchstrichterlichen Maßstäben keine Treuwidrigkeit der Beklagten anzunehmen.

2. Somit war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, wonach die Kläger als Unterliegende die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen haben, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenbu
published on 20/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Juni 2014 - 3 K 5/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugelas
published on 20/03/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge. 2
published on 15/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten. 2
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.