Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 6 B 14.2435

bei uns veröffentlicht am23.02.2015

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag den Betrag von 6.876,20 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße durch die beklagte Gemeinde.

Die erneuerte Waldstraße zweigt im Nordwesten von der Straße Am Eichenberg ab und führt auf einer Länge von etwa 142 m nach Südosten. Am nordwestlichen Beginn der Waldstraße mündet von Süden her die ca. 63 m lange Stichstraße In der Ecke ein. Am südöstlichen Ende der ausgebauten Waldstraße treffen von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Südosten der südliche Ast der Steingasse aufeinander; im Süden zweigt nahezu rechtwinklig ein ebenfalls Waldstraße benannter Straßenzug ab.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.034,76 € für sein Grundstück FlNr. 240 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies das Landratsamt Aschaffenburg den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid zurück.

Am 20. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen Abschnitt für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse sowie einen Abschnitt mit der Stichstraße In der Ecke zu bilden. Am 9. Mai 2014 beschloss er zudem, dass der Ausbau der Straße In der Ecke innerhalb der nächsten 8 Jahre erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 die Klage auf Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids der Beklagten vom 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in der Straßenausbaubeitragssatzung für beitragspflichtige Mischflächen seien hinreichend bestimmt, da sie die Eigenbeteiligung der Gemeinde festlegten und der Begriff der Mischfläche definiert werde. Bei der Waldstraße beginnend an der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse handele es sich um eine eigenständige Ortsstraße, die unabhängig von der (namensgleichen) Straße in Richtung Süden zu sehen sei. Im Einmündungsbereich der Waldstraße in die Straße Am Eichenberg werde die nach der Satzung höchstzulässige Breite von 20 m nicht überschritten. Die Beklagte habe die Waldstraße korrekt als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft. Bestandteil der Waldstraße sei auch die etwa 63 m lange Stichstraße In der Ecke. Insoweit habe die Beklagte allerdings in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung beschlossen, die zur Folge habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Abschnittsbildung zwischen der Waldstraße und der 63 m langen Stichstraße In der Ecke rechtswidrig sei. Die Stichstraße habe keine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage; außerdem fehlten ein konkretes Bauprogramm und ein konkreter zeitlicher Horizont für die Fortführung des Ausbaus sowie ein Kostenvergleich. Darüber hinaus sei die Stichstraße nicht erneuerungsbedürftig. Der nach Süden abknickende Teil der Waldstraße (zu den Vereinsheimen hin) sei in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil dieser mit der ausgebauten Waldstraße eine einheitliche Ortsstraße bilde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 aufzuheben, soweit die festgesetzte Vorauszahlung den Betrag übersteigt, der sich aus einer Vergleichsberechnung nach Einbeziehung der Stichstraße In der Ecke und nach Einbeziehung des (südlich) abknickenden Teils der Waldstraße ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem legt sie einen Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2015 vor, wonach die Stichstraße In der Ecke ebenso wie die im Jahr 2012 erneuerte Waldstraße als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut und der Abwasserkanal sowie die im Fahrbahnbereich verlaufende Bachverrohrung erneuert werden sollen. Zudem wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2015 ein Kostenvergleich vorgelegt, wonach sich die Ausbaukosten je m² Verkehrsfläche bei der Stichstraße auf voraussichtlich 219,72 €/m² und bei der Waldstraße laut Schlussrechnung auf 200,28 €/m² belaufen.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Teilstattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2015 und 12. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die an der Stichstraße In der Ecke liegenden Grundstücke nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 14. Juni 2010.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die von der beklagten Gemeinde abgerechnete Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG aus der erneuerten und verbesserten, etwa 142 m langen Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) sowie aus der ca. 63 m langen, gerade verlaufenden, nicht abgeknickten oder verzweigten und damit unselbstständigen Stichstraße In der Ecke besteht, die in die Waldstraße einmündet (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.). Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS) zwischen der Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke mit der Folge beschlossen habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Ein Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG darf bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Zwar hat die Beklagte in der Gemeinderatssitzung vom 30. Januar 2015 für die Stichstraße In der Ecke ein Bauprogramm beschlossen und den bis dahin fehlenden Kostenvergleich der Baukosten der Stichstraße und des Hauptzuges Waldstraße nachgeholt (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.1996 - 8 C 30.94 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41; U. v. 30.5.1997 - 8 C 9.96 - DVBl 1998, 48; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112a). Das ändert aber nichts daran, dass die 63 m lange unselbstständige Stichstraße In der Ecke keine für eine Abschnittsbildung erforderliche hinreichende Länge hat. Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her -gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/300; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 jeweils zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Aufl. 2012 § 14 Rn. 24).

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8; so auch OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 63 m langen Abschnitt in Form einer unselbstständigen Stichstraße hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht - auch angesichts der fehlenden „Bebauungsmassierung“ (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220) - an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung. Dass von der Stichstraße mehrere Wohngrundstücke erschlossen werden, ändert daran nichts.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung zwischen der ausgebauten Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke ist daher unwirksam. Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Nach der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 6.876,20 € für das klägerische Grundstück.

Die sonstigen vom Kläger gegen die Vorauszahlungserhebung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - zu Recht ausgeführt hat, bildet die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse eine eigenständige Erschließungsanlage, die unabhängig von der namensgleichen, nach Süden abknickenden Straße zu sehen ist. Die am 20. Dezember 2012 von der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse geht damit ins Leere.

Nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern endet die ausgebaute Waldstraße auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 vorgetragenen Umstände dort, wo von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Südosten der südliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Süden die fast rechtwinklig abknickende Waldstraße aufeinandertreffen. Das Zusammentreffen der genannten Straßen bildet eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Der südliche Teil der Waldstraße zu den Vereinsheimen hin stellt sich jedenfalls nicht als natürliche Fortsetzung der ausgebauten Waldstraße dar, weil er in nahezu rechtem Winkel abknickt, deutlich durch eine dreizeilige Pflasterrinne abgetrennt wird und von dem abgerechneten Bereich der Waldstraße aufgrund einer Böschung kaum einsehbar ist. Das Abrechnungsgebiet ist daher nicht um den nach Süden abknickenden Teil der Waldstraße zu vergrößern.

Wegen der übrigen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung der Vorauszahlung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.615,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte, eine Gemeinde, zog mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 in der Form des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.044,55 € für die Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und des Gehsteigs an der Straße Am F. „im Abschnitt zwischen Be.-straße bis Einmündung Bl.-straße bei FlNr. 4392“ heran. Das Landratsamt Mi. stellte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. September 2011 fest, dass sich der Widerspruch des Klägers insoweit erledigt habe, als der Straßenausbaubeitrag (wegen einer teilweise zu gewährenden Eckgrundstücksvergünstigung) von ursprünglich 9.072,08 € auf 8.044,55 € herabgesetzt worden war und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 3.428,81 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die abgerechnete Straße Am F. von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Straße Am Hofacker als einheitliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG angesehen. Es hat dabei auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt, d. h. den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208). Gestützt auf das - umfangreich in den Akten befindliche - Kartenmaterial sowie die vorgelegte Fotodokumentation hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Straße Am F. ohne größere Breitenunterschiede und optische Einschnitte weitgehend geradlinig verlaufe, so dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage darstelle. Dabei gehöre der unmittelbare, sförmige Einmündungsbereich in die Hauptstraße entgegen der Widmung aufgrund seiner Verkehrsfunktion nicht zur Bl.-straße, sondern zur Straße Am F.. Die Beklagte habe die Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft. Darunter verstehe man gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS Straßen, die neben der Erschließung der Anliegergrundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrs-, Geschäfts- oder Durchgangsstraßen seien. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Qualifizierung der Straße Am F. sei davon auszugehen, dass der Verkehr von der Hauptstraße zu einem beachtlichen Anteil weiter in die Straße Am F. fließe und nicht in die Bl.-straße, die als Anliegerstraße zu qualifizieren sei. Konsequenterweise bilde der Einmündungsbereich zur Hauptstraße daher mit der Straße Am F. eine einheitliche Anlage, wobei die Abgrenzung zur Bl.-straße entsprechend dem natürlichen Verkehrsfluss als Bogen vom Einmündungsbereich der Hauptstraße zur Straße Am F. zu ziehen sei.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und Lageplänen hat das Verwaltungsgericht die nördlich der abgerechneten Straße Am F. gelegene Bl.-straße zu Recht als Anliegerstraße nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS eingestuft. Danach gelten als Anliegerstraße bzw. „Erschließungsstraße mit der Funktion einer Wohnstraße“ Straßen, die überwiegend der Erschließung von Wohngrundstücken dienen. Nach der Lage und Führung der Bl.-straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ist nicht erkennbar, dass über diese durchgehender innerörtlicher Verkehr von nennenswertem Gewicht abgewickelt werden soll. Sie hat keine Verbindungsfunktion zu einem anderen Wohngebiet oder gar Ortsteil, sondern dient allein der Aufnahme des kleinräumigen Ziel- und Quellverkehrs aus dem überschaubaren Wohnquartier. Bei dem damit den Schwerpunkt bildenden Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr im Sinn der Ausbaubeitragssatzung, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.811 - juris Rn. 9; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht - ausgehend von der maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise - die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr als Indiz dafür nimmt, dass der Einmündungsbereich zur Hauptstraße der Straße Am F. zugehörig ist. Es liegt nahe, diesen Einmündungsbereich der Straße Am F. zuzuordnen, weil sonst deren Einstufung als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ und dem „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ dienend ohne Anbindung an die Hauptstraße kaum erklärlich ist, zumal die Straße Am F. nach dem vorgelegten Fotomaterial an ihrem östlichen Ende - neben der abzweigenden Straße Am Hofacker - in einen unbefahrbaren Treppenweg übergeht. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nicht zutrifft.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Gemeinderatssitzung der Beklagten am 13. Juli 2010 vorgenommene Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG) nicht wirksam war, weil es an konkreten Vorstellungen der Beklagten für den weiteren Ausbau des östlichen Teils der Straße Am F. fehlt. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471). Dass nach den Ausführungen im Zulassungsantrag der östliche Teil der Straße Am F. so ausgebaut und erneuert werden soll wie der bereits erneuerte Teil, „sobald der östliche Teil aufgrund seines Zustands erneuerungsbedürftig ist, insbesondere sobald diese Zustandsverschlechterung im Zuge der Kanalerneuerung im östlichen Teil eintritt“, begründet weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke noch ist irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5). Aufgrund der Unwirksamkeit der Abschnittsbildung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Teilstreckenausbau vorliegt und die Ausbaukosten auf sämtliche Anlieger der Straße Am F. zu verteilen sind.

c) Das Verwaltungsgericht sieht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 als dem Innenbereich zugehörig an; die Beklagte habe daher zu Unrecht lediglich 5% der Grundstücksfläche dieses (Anlieger-)Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. Der nördliche Grundstücksteil, der durch eine Linie von der südwestlichen Ecke des sich auf dem Grundstück FlNr. 4372 befindenden Gebäudes bis zur südöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 4286/1 abzugrenzen sei, werde von der nördlich, östlich und westlich umgebenden Bebauung geprägt.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Bei dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 4372 handelt es sich ebenfalls um eine Bebauung in zweiter Reihe. Für den Bebauungszusammenhang unerheblich ist es, ob sich die nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 4358 und 4366 „im Umgriff von Bebauungsplänen“ befinden oder nicht; entscheidend ist vielmehr, dass die beiden Grundstücke bebaut sind. Der westlich des Grundstücks FlNr. 4354 verlaufende schmale Bach hindert weder eine Bebauung des nördlichen Grundstücksteils noch bewirkt er eine Trennung vom Bebauungszusammenhang mit den Grundstücken FlNr. 4286/1, 4287 und 4288, wie sich vor allem aus den aussagekräftigen Luftbildern (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) ergibt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 wegen seiner geringen Größe von lediglich ca. 1.393 m² keiner von seiner Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung und Planung für fähig hält. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Innenbereichslage des nördlichen Teils des Grundstücks FlNr. 4354 nicht willkürlich eine gedachte Linie zwischen einer Gebäudeecke und der Ecke eines Grundstücks bestimmt, wie der Zulassungsantrag ausführt. Vielmehr hat es sich am Bebauungszusammenhang mit den westlich und östlich gelegenen Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 4286/1 und 4372 orientiert. Aus dem Lageplan in der VG-Akte, S. 181, ergibt sich zudem, dass die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche zugrunde gelegt und so zugleich der Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS Rechnung getragen worden ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass bei Anwendung dieser Tiefenbegrenzungsregelung die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 4354 lediglich 1.335 m² anstatt 1.393 m² betragen würde, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Der Zulassungsantrag wirft im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Abschnittsbildung folgende Fragen auf: „Reicht es im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 5 KAG aus, wenn in der Gemeinderatssitzung, in der über die Abschnittsbildung ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wird, das Bauprogramm für den verbleibenden Straßenteil nicht ausdrücklich näher bestimmt wird, weil der verbleibende Straßenabschnitt genauso ausgebaut werden soll, wie der bereits ausgebaute - aber mangels Vorliegens aller Rechnungen derzeit noch nicht abrechenbare - Straßenabschnitt und reicht es aus, wenn im Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung für den verbleibenden Straßenabschnitt in zeitlicher Hinsicht die nicht ausdrücklich präzisierte Vorstellung zugrunde gelegt wird, dass der Ausbau des verbleibenden Straßenabschnitts dann erfolgen soll, wenn der Straßenzustand ausbaubedürftig wird, was spätestens mit einer geplanten Kanalerneuerung der Fall wäre?“ Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - wie unter 1.b) ausgeführt - geklärt und lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres verneinen, weil weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke noch irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar sind. Insbesondere ist in zeitlicher Hinsicht völlig offen, wann die „geplante Kanalerneuerung“ und damit die Erneuerung der Reststrecke erfolgen sollen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5).

b) Des Weiteren hält die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aufgrund des Art. 5 KAG eine Beschränkung für die beitragspflichtige Grundstücksfläche von Grundstücken vorgenommen werden (müsste), die im Geltungsbereich eines konkrete Baufenster festsetzenden Bebauungsplans liegen, wenn die Baufenster eine gegenüber der Grundstücksgröße nur sehr untergeordnete flächenmäßige Bebaubarkeit festlegen, die geringer ist als die begrenzte Beitragsfläche der Grundstücke, denen die Tiefenbegrenzung zugute kommt“. Außerdem stellt sie in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Ausbaubeitragssatzung hinsichtlich der Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ABS für die Grundstücke FlNr. 4354 und 4377 eine hinnehmbare Ungleichbehandlung regelt oder ob diese mit den Vorgaben des Art. 5 KAG unvereinbar ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der letzten Frage die Gültigkeit ihrer eigenen Ausbaubeitragssatzung in Frage stellt, sind die Fragen nicht klärungsbedürftig. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche, soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Diesen Satzungsbestimmungen entsprechend hat das Verwaltungsgericht einerseits das nach seinen Feststellungen im nördlichen Teil im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. 4354 im Ergebnis mit der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Tiefenbegrenzung und andererseits das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Am F. und Am Hüttenberg“ gelegene Grundstück FlNr. 4377 mit der vollen Fläche des Buchgrundstücks berücksichtigt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden. Eine in der Beitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung, die typischerweise der Abgrenzung der (noch) dem Innenbereich zugehörigen Teilfläche eines übertiefen Grundstücks von der (schon) im Außenbereich liegenden dient, ist auf Grundstücke in beplanten Gebieten nicht anwendbar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 37).

4. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung der natürlichen Betrachtungsweise bei der Abgrenzung einer Ortsstraße als maßgeblicher öffentlicher Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zugrunde gelegt (UA. S. 7/8). Es hat die anzustellende natürliche Betrachtungsweise anhand des Kartenmaterials und der vorgelegten Fotodokumentation begründet. Die durch die Beklagte vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ hat es lediglich als Indiz dafür gewertet, dass der Einmündungsbereich in die Hauptstraße zur Straße Am F. gehört. Es hat dagegen keinen inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, der von einem in der Rechtsprechung des BayVGH (in Anwendung derselben Rechtsvorschrift) aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks FlNr. 4354 ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, ist das Gericht an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der ihm vorgelegten Pläne und Luftbilder den Eindruck gewonnen, dass das Grundstück FlNr. 4354 in seinem nördlichen Teil im Innenbereich gelegen ist, weil dieser Bereich von der im Westen, Norden und Osten umgebenden Bebauung geprägt werde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 4 B 195.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276). Der Zulassungsantrag legt nicht substantiiert dar, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Luftbilder und Lagepläne unter diesem Blickwinkel Defizite aufwiesen, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen. Der bloße Verweis darauf, dass keine detaillierten Lichtbilder aller Teile des Grundstücks FlNr. 4354 vorgelegen hätten, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung und Bewertung des konkreten Einzelfalls zu erschüttern. Anhand der Lagepläne und insbesondere anhand der aussagekräftigen Luftbilder (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) lässt sich die gesamte Situation des Grundstücks FlNr. 4354 überblicken.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.