Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juni 2016 - B 4 K 15.845

published on 29/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juni 2016 - B 4 K 15.845
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Grundsteuererlass für das Anwesen... (Hotel und Restaurant in einem ehemaligen Gutshof), das die Klägerin im Jahr 2008 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat.

Mit Bescheid vom 21.01.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.03.2014 auf Erlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2013, die mit Bescheid der Beklagten vom 11.01.2013 auf 5.698,74 EUR festgesetzt worden war, ab. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2015 Widerspruch, den das Landratsamt Hof mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2015 zurückwies.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2015, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2016 beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Hof vom 13.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Grundsteuer für das Jahr 2013 im Umfang von 50 Prozent zu erlassen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe die Ertragslosigkeit im Jahr 2013 nicht zu vertreten, weil sie vielfältige Vermietungs- und Verpachtungsbemühungen unternommen habe. Mit der Beklagten sei die Möglichkeit einer Umgestaltung in ein sog. „gemeinschaftliches Wohnen bzw. Seniorengemeinschaft“ etc. erörtert worden. Im Rahmen einer Kaltakquise sei mit dem Kochstudio „Ecole Culinarie“ ein ganzer Tag jeweils im Objekt und in München verbracht worden, um eine mögliche Zusammenarbeit bzw. Übernahme und Durchführung dieses Kochstudios in ... zu bewirken. Wie schon in den Vorjahren seien durchgehend die Maklerfirmen D., Hof, und L., Nürnberg, beauftragt gewesen. Aufgrund ihrer Vermittlung habe im Zeitraum März/April 2013 die mündliche Pachtzusage eines Kochs aus ... und seiner zukünftigen Ehefrau, einer Mitarbeiterin der Beklagten, vorgelegen. Nach einem Gespräch mit der Beklagten seien sie zurückgetreten. Ende 2013/Anfang 2014 sei ein Gastronomenehepaar vom Pachtinteresse zurückgetreten, weil der Bürgermeister der Beklagten auf die erheblichen finanziellen Risiken hingewiesen habe. Der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer K. aus Nürnberg habe nochmals alle bereits früher in einer sog. Kaltakquise angesprochenen potentiellen Pächter und Interessenten kontaktiert. Auch habe er die Maklerfirmen D., Hof, und L., Nürnberg, mit einem höheren Provisionsversprechen motiviert, das Objekt in irgendeiner Art zu verwerten. Die Firma L. habe nochmals alle potentiellen Interessenten, Gastronomen und Hoteliers zwischen Nürnberg und ..., vor allem in Bamberg, kontaktiert und auch den einen oder anderen Interessenten gefunden. Gerade ein Bamberger Hotelier habe das Objekt aber nicht betreiben, sondern zu einem Preis weit unter Wert kaufen wollen. Danach sei es zum Kontakt mit der Beklagten gekommen, ob ihrerseits ein Bedarf in irgendeiner Weise bestehe. K. habe nochmals den Erwerber der in Insolvenz gegangenen Wohnbräu (örtliches Brauhaus in der Beklagten) kontaktiert, ob er das Objekt als Brauereigasthof betreiben oder kaufen wolle. Der Vermittler S. habe aufgrund sehr hoher Provisionsversprechungen von K. ab Mitte 2013 verstärkt versucht, das Objekt in irgend einer Weise zu verwerten bzw. zu verpachten, indem er alle denkbar möglichen Interessenten aus dem oberfränkischen Raum im Hotel- und Gastronomiebereich direkt nochmals angesprochen habe. Die Schaltung von jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Anzeigen sei kontraproduktiv, weil ein Objekt durch immer neue Inserate völlig uninteressant werde. Auf eine vor einigen Monaten aufgegebene Anzeige habe sich kein einziger Interessent gemeldet. Diese Resonanz ergebe, dass Anzeigen sowieso nichts brächten. K. habe z. B. in der FAZ, Welt am Sonntag oder AGHZ in ausreichenden Zeitabständen immer wieder über die letzten Jahre Anzeigen geschaltet. Manchmal hätten sich Interessenten gemeldet, die gedacht hätten, das Objekt wäre in Thüringen, und es zu geringeren Versteigerungswerten hätten kaufen wollen. Ernsthafte Kaufinteressenten seien bei K. nur sehr wenige gewesen, die immer nach Bekanntwerden der genaueren Lage kein Interesse mehr gehabt hätten. Auf der Website der AGHZ, der Gastronomiezeitschrift in Deutschland, sei auf jedes Gesuch von Gastronomieobjekten in der hiesigen Region geantwortet worden. Ferner liege eine Minderung des normalen Rohertrages um 100 Prozent im Sinne des § 33 Abs. 1 GrStG vor. In der Region gebe es angesichts der Größe und Beschaffenheit des Objekts keine wirklichen Vergleichsobjekte. Die Klägerin habe aber von einem Unternehmensberater, der ähnliche Gastronomieobjekte in Oberfranken und Bayern betreue, eine Berechnung erstellen lassen, auch im Hinblick auf die jetzige Inbetriebnahme des Objekts. Dieser habe Vergleichszahlen anhand der Größe objektiv ermittelt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein „Vergleichsobjekt“ wohl im Durchschnitt zwischen 5.000 und 12.000 EUR Pachtertrag im Monat erbringe. Als konkrete Vergleichsobjekte kämen in Betracht Schloss ... bei ..., für das der Pachtzins früher 10.000 EUR im Monat betragen habe, und die ...-mühle in ..., die von den Eigentümern betrieben werde, von denen Zahlen nicht zu erhalten seien. Letztendlich seien Zahlen auch nicht entscheidend, weil vorliegend keine Ertragsminderung, sondern ein Ertragstotalausfall vorliege. Als Beweis für dieses Vorbringen werden diverse Zeugen angeboten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Vorbringen der Klägerin hält sie entgegen, nach ihren eigenen Internetrecherchen sei das Objekt im Internet erstmals im Dezember 2013 zur Miete angeboten worden, vorher nur zum Kauf. Dies hätten die Maklerbüros ... und L. Immobilien bestätigt. Der längere Leerstand beruhe auf der spezifischen Ausstattung und dem besonderen Verwendungsprofil des Objektes, nicht auf strukturellen Gegebenheiten, und rechtfertige daher keinen Grundsteuererlass. Verpachtungsbemühungen im Jahr 2013 seien nicht nachgewiesen. Das diesbezügliche Vorbringen sei unsubstantiiert, beispielsweise fehlten Angaben zu den Konditionen der Pachtzusage eines Kochs aus ... Auch eine Minderung des normalen Rohertrages sei nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin räume ein, dass es keine Vergleichsobjekte gebe. Die vorgelegte Exceltabelle sage nichts aus über Miet- bzw. Pachteinnahmen im Jahr 2013, sondern sei eine Prognose über den Betrieb in Eigenregie für die Zeit ab April 2014. Für die konkret benannten Vergleichsobjekte fehle eine Begründung ihrer Vergleichbarkeit.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 29.06.2016 wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Beklagten und des Landratsamtes Hof Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Grundsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen, ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht auszusprechen, weil die Ablehnung des Erlassantrages rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat; beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Gemäß § 34 Abs. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum), wobei für die Entscheidung über den Erlass die Verhältnisse des Erlasszeitraums maßgeblich sind.

Für den streitgegenständlichen Erlasszeitraum 2013 fehlt es bereits an einer Ertragsminderung im Sinne des § 33 GrStG. Würde man eine solche unterstellen, wäre davon auszugehen, dass die Klägerin sie zu vertreten hat.

a) Zwar scheitert der beantragte Grundsteuererlass nicht daran, dass die Ertragslosigkeit des Objektes der Klägerin möglicherweise auf strukturellen Gegebenheiten beruht und nicht nur vorübergehender Natur ist. Insoweit hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 24.04.2007 der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, dass ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2007 - GmS-OGB 1/07 ). Damit sind alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, hinfällig (BFH, Urteil vom 24.10.2007 - II R 5/05 Rn. 13).

Allein der Umstand, dass der Rohertrag des streitgegenständlichen Objekts im Erlasszeitraum 2013 0,00 EUR betrug, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer Ertragsminderung um 100 Prozent. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Ermittlung der Minderung des normalen Rohertrags in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG die Gegenüberstellung des von der Klägerin erzielten Ertrages und des an Ertrag „Üblichen“ („nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete“), wobei § 33 GrStG mit dem „Üblichen“ auf das abhebt, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag bringen. Gefordert ist ein Vergleich mit „anderen“ (BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 9 C 8/07 Rn. 15).

Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung zunächst eingeräumt, dass es angesichts der Größe und Beschaffenheit des streitgegenständlichen Objektes nichts Vergleichbares in der Region gibt. Soweit dann doch zwei Objekte benannt werden, fehlen Angaben zur Vergleichbarkeit, es liegt jedoch auf der Hand, dass das in einer völlig anderen Gegend Oberfrankens, der Gemeinde ... südlich von ..., gelegene Schloss ... und die nicht in Verpachtung, sondern in Eigenregie betriebene ...-mühle nicht vergleichbar sind. Fehl geht die Auffassung der Klägerin, in diesem Fall sei die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig, da keine Minderung zu ermitteln sei, sondern ein Ertragstotalausfall im Jahre 2013 vorliege. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, dass es kein vergleichbares Objekt, das einen Ertrag bringt, gibt, die Schlussfolgerung, dass für Objekte dieser Beschaffenheit eine Jahresrohmiete von 0,00 EUR üblich ist und deshalb keine Ertragsminderung im Sinne des § 33 GrStG vorliegt, wenn auch die Klägerin nur einen Rohertrag von 0,00 EUR erzielt hat.

b) Davon abgesehen wäre - eine Minderung des Rohertrags im Sinne des § 33 GrStG unterstellt - davon auszugehen, dass die Klägerin diese zu vertreten hat.

Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung zu vertreten, wenn er selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen, wobei es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraumes ankommt. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; er hat insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 9 C 8/07 Rn. 18; Beschluss vom 22.01.2014 - 9 B 56/13 Rn. 6; Beschluss vom 03.12.2014 - 9 B 73/14 Rn. 4).

Diese Mitwirkungspflicht hat die Klägerin nicht erfüllt. Die Klagebegründung vom 15.06.2016 ist zwar auf den ersten Blick sehr umfangreich, bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass keine der aufgeführten Vermietungs-/Verpachtungsbemühungen, soweit sie überhaupt den Erlasszeitraum 2013 betreffen, substantiiert dargelegt wurde. Ganz überwiegend fehlen Angaben, wer wann konkret im Wege einer Kaltakquise oder auf Gesuche in der AGHZ von den beauftragten Maklerbüros bzw. von der Klägerin selbst kontaktiert wurde. Bezüglich der Pachtzusage eines Kochs aus ... fehlen Angaben, wann und zu welchen Konditionen (marktgerechter Mietzins?) dieses Pachtverhältnis hätte zustande kommen sollen. Fortlaufende Zeitungsinserate, die im Jahr 2013 offensichtlich unterblieben sind, sind zumutbar und geboten, weil nicht auszuschließen ist, dass ein neuer Interessent die Annonce erstmals liest. Der Vortrag der Beklagten, im Internet sei das Objekt erst seit Dezember 2013 zur Miete, vorher nur zum Kauf angeboten worden, wird bestritten, es werden aber keine Internetausdrucke aus dem Jahr 2013 vorgelegt, die das Gegenteil beweisen. Soweit auch Verkaufsbemühungen erwähnt werden, sind diese nicht maßgeblich, weil sie die Rohertragsminderung nicht unmittelbar vermeiden können (VG München, Urteil vom 23.07.2009 - M 10 K 08.3415 Rn. 53). Die Einvernahme der zahlreichen benannten Zeugen zur Erforschung des von der Klägerin nur oberflächlich vorgetragenen Sachverhalts war nicht geboten, um dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu genügen, weil die Klägerin ihrer vorrangig bestehenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Ertragslosigkeit des Objekts im Erlasszeitraum 2013 mangels nachhaltiger Vermietungsbemühungen zu vertreten hat.

2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/12/2014 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
published on 22/01/2014 00:00

Gründe 1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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published on 21/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Grundsteuerlass für d
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(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.