Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2018 - 10 ZB 18.310

published on 16/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2018 - 10 ZB 18.310
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 2016 zur Durchführung der Veranstaltung „C.“ in der Zeit vom 21. Juli 2016 bis 24. Juli 2016 rechtswidrig waren, weiter. Mit diesen Bescheiden erteilte die Beklagte dem Beigeladenen diesbezügliche Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG, § 29 Abs. 2 StVO und § 68 Abs. 1 GewO.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nur dann vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – juris). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die streitgegenständlichen Erlaubnisse subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzten. Die Veranstaltung „C.“ sei als seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz im Sinne der Nr. 4.4 der Freizeitrichtlinie einzustufen. Die Kriterien der Standortgebundenheit sowie der sozialen Adäquanz und Akzeptanz seien erfüllt. „C.“ sei auf die Verhältnisse am Kanal in Bamberg zugeschnitten und beziehe die örtlichen Begebenheiten mit ein. Auch die soziale Adäquanz könne man dem Kulturfest nicht absprechen, weil derartige Vergnügungen in einem begrenzten Rahmen zum städtischen Leben gehörten und von breiten Teilen der Bevölkerung angenommen, zumindest aber toleriert würden. Die 39 Stände dienten der leiblichen Versorgung der Gäste, auf den Bühnen seien musikalische bzw. künstlerische Darbietungen vorgesehen gewesen. Zudem sei ein Kunsthandwerkermarkt angeschlossen. Eine erhebliche Belästigung der Klägerin i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG liege nicht vor. Gegenüber vorangegangenen Veranstaltungen seien erhebliche zeitliche Einschränkungen vorgenommen worden. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte in Bezug auf die Begrenzung der Lautstärke musikalischer Darbietungen eine konkrete überwachbare Auflage, dass 80 dB (A) in 20 m Entfernung nicht überschritten werden dürften. Im Bereich des Anwesens der Klägerin sei tagsüber lediglich ein Beurteilungspegel von 67 dB (A) zu erwarten gewesen. Es seien keine durchgreifenden Mängel der Immissionsprognose zulasten der Klägerin ersichtlich. Bei seltenen Veranstaltungen gehe die Freizeitlärmrichtlinie in Nr. 4.2.2 davon aus, dass vor den Fenstern im Freien eine Lärmbelastung von 70 dB (A) tagsüber grundsätzlich eingehalten werden solle. Erst bei Überschreitungen sei deren Zumutbarkeit explizit zu begründen. Auch die Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe sichergestellt, dass eine ausreichend lange Nachtruhe gewährleistet bleibe. Sie sei rechtlich fehlerfrei davon ausgegangen, dass trotz aller verhältnismäßigen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte i.S.d. Nr. 4.1 Freizeitlärmrichtlinie nicht unvermeidbar i.S.v. Nr. 4.4.2 Freizeitlärmrichtlinie war. Hierbei komme es nicht auf die exakte Einordnung des das Anwesen der Klägerin umgebenden Gebietes an. Die von der Klägerin vorgebrachten Aspekte zum Sicherheitskonzept, zu den Rettungswegen und zur Gesamtnutzfläche seien nur insoweit von Bedeutung, als sie drittschützende Normen beträfen. Das Anwesen der Klägerin befinde sich nicht im langgezogenen westlichen Teil des Veranstaltungsgeländes am Kanal, sondern am Rande des von der öffentlichen Vergnügung in Anspruch genommenen Geländes. Zu prüfen sei daher nur, wie sich die eigene Sicherheit der Klägerin und ihres Anwesen während der Dauer der Veranstaltung darstelle. Nördlich, westlich und südlich seien ausreichende Freiflächen vorhanden, so dass ein etwaiger Einsatz von Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen nicht mit unzumutbaren Einschränkungen verbunden gewesen wäre. Das Anwesen sei während der Hauptbetriebszeit für Rettungskräfte usw. erreichbar gewesen. Auch eine Aufstellung von Drehleitern sei möglich gewesen. Die zum Schutz der Klägerin verfügten Auflagen seien ausreichend gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich im Jahr 2017 die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Veranstaltung „C.“ geändert hätten. Der Kunsthandwerkermarkt sei in südliche Richtung verlegt und im Bereich des Anwesens „Am Kanal 11“ ein Behelfssteg als neuer Rettungsweg vorgesehen worden. Daher könne die Klägerin, unabhängig vom fehlenden Drittschutz, auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen, weil sich die Veranstaltung nicht mehr in derselben Form wie im Jahr 2016 wiederholen werde.

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei „C.“ um keine kulturelle Veranstaltung mit sozialer Adäquanz gehandelt habe. Insbesondere habe dies nicht mit den 39 Ständen, die der leiblichen Versorgung der Gäste dienen sollten, begründet werden können. Durch die Festlegung der Betriebszeiten und des Ausschankendes sei nicht gewährleistet gewesen, dass der Beurteilungspegel von 55 dB (A) zur Nachtzeit eingehalten werde, da es bei einem Ausschankende erst eine Viertelstunde vor Veranstaltungsende erfahrungsgemäß länger dauere, bis die Gäste ausgetrunken und das Festgelände verlassen hätten. Das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen der Veranstaltung zur Nachtzeit nicht berücksichtigt und daher auch nicht rechtmäßig zum Ergebnis gelangen können, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen zu erwarten gewesen seien. Das Urteil enthalte auch keine Aussage darüber, ob bei der Immissionsprognose der Zuschlag für die Informationshaltigkeit der Musikwiedergabe gemäß Ziff. 3.2 Freizeitlärmrichtlinie berücksichtigt worden sei. Auch die Voraussetzungen der „Unvermeidbarkeit“ i.S.d. Nr. 4.4.2 Freizeitlärmrichtlinie seien nicht richtig bewertet worden, weil geeignete Ausweichstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Die Veranstaltung hätte auch nur auf der von der Klägerin abgewandten Kanalseite stattfinden können, da dort besonders schutzbedürftige bauliche Anlagen nicht existierten. Zudem hätten die Schutzwürdigkeit und die Sensibilität des Einwirkungsbereichs berücksichtigt werden müssen. Die durch Wohnnutzung geprägten baulichen Anlagen, wie auch das von der Klägerin bewohnte Anwesen, hätten eine höhere Schutzwürdigkeit und Sensibilität aufgewiesen als dies auf der gegenüberliegenden Kanalseite der Fall gewesen wäre. Auch hätten die Voraussetzungen für die Verschiebung der Nachtzeit nicht vorlegen. Diese sehe die Freizeitlärmrichtlinie nur in besonders gelagerten Fällen vor. Woraus sich bei vorliegender Gestaltung die Besonderheit des Falles hätte ergeben sollen, sei nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus die von der Klägerin vorgebrachten Aspekte zum Sicherheitskonzept, zu den Rettungswegen und zur Gesamtnutzfläche zu Unrecht nur auf die Frage des Brandschutzes des von der Klägerin bewohnten Anwesens beschränkt geprüft. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittle ihr eine besondere Rechtsstellung, in welcher sie hätte verletzt sein können. Sie sei in eigenen Rechtspositionen betroffen gewesen, weil im Fall einer Panik und plötzlichen Entfluchtung nicht ausgeschlossen hätte werden können, dass es auch zu Schäden an ihrem Gebäude gekommen wäre. Auch bei einer veränderten Konzeption der Veranstaltung sei ein Fortsetzungsfestsetzungsinteresse gegeben, da ein künftiger Verstoß gegen die Rechtspositionen der Klägerin nur dann verhindert werden könne, wenn die Rechtsverletzung in Bezug auf die Vergangenheit festgestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Klägerin ihre Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnisse zur Veranstaltung von „C.“ nur auf die Verletzung drittschützender Normen stützen kann. Art. 19 Abs. 4 LStVG, wonach die Erlaubnis für eine Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen u.a. zu untersagen ist, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft erforderlich erscheint, entfaltet drittschützende Wirkung (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 113). Der Begriff des Schutzes vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entspricht im Wesentlichen der Definition für schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG. Zudem ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigungen i.S.d. § 906 BGB identisch mit erheblichen Belästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 3 Rn. 14a m. w. N.). Nachteile in diesem Sinn sind wirtschaftliche und ideelle Einbußen, insbesondere auch die Wertminderung von Grundstücken und Wohngebäuden. Als Belästigungen werden das normale Maß übersteigende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, ohne dass eine Gesundheitsgefahr vorliegen muss, bezeichnet. Beide Einwirkungen „Nachteile und Belästigungen“ müssen erheblich sein. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten und damit der Nachteil bzw. die Beeinträchtigung unzumutbar sind, ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen. Nach herrschender Auffassung kommt es bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze allerdings nicht auf das Empfinden des individuell Betroffenen, sondern auf das eines verständigen Durchschnittsmenschen in vergleichbarer Lage an (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 3 Rn. 15 a).

Bezogen auf die angeführten Lärmimmissionen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmimmissionen die Freizeitlärmrichtlinie heranzuziehen war (BayVGH, B.v. 13.8.2010 – 10 CE 10.1996 – juris Rn. 16; B.v. 17.10.1996 – 24 CS 96.3415 – juris Rn. 15; HessVGH, U.v. 25.2.2005 – 2 UE 2890 – juris Rn. 53 ff.). Die Freizeitlärmrichtlinie sieht Immissionsrichtwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist vorgesehen, dass diese trotz Überschreitung der allgemeinen Immissionsrichtwerte zulässig sein können. Die Veranstaltung „C.“ war als seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz im Sinne der Nr. 4.4 Freizeitlärmrichtlinie einzuordnen. Hohe Standortgebundenheit liegt bei besonderem örtlichem oder regionalem Bezug vor. Hierunter können Feste mit kommunaler Bedeutung – wie die örtliche Kirmes oder das jährliche Fest der Feuerwehr – sowie besondere Vereinsfeiern fallen (vgl. 4.4.1 Freizeitlärmrichtlinie). „C.“ fand im Jahr 2016 bereits das elfte Mal statt und ist somit bereits traditioneller Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders der Beklagten. Die soziale Akzeptanz und Adäquanz zeigt sich darin, dass das Fest von der örtlichen Gemeinschaft angenommen wird und offensichtlich für viele Bewohner eine hohen Stellenwert aufweist. Die hohen Besucherzahlen sprechen insoweit für sich. Von dem Großteil der Anwohner wird die Veranstaltung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfindet, zumindest geduldet. Die Einordnung der Veranstaltung als seltenes Ereignis setzt im Übrigen nicht voraus, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Kulturveranstaltung handelt. Die Zahl der der Versorgung der Gäste dienenden Stände hat daher keine entscheidende Bedeutung.

Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die zu erwartenden Immissionen unvermeidbar und zumutbar im Sinn der Nr. 4.4.2 Freizeitlärmrichtlinie waren. Lokal geeignete Ausweichstandorte standen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Verfügung. Sowohl der Name der Veranstaltung „C.“ als auch bestimmte Programmpunkte (Gondelfahrten, venezianische Nacht) zeigen den besonderen räumlichen und auch konzeptionellen Bezug der Veranstaltung zum Kanal. Dass eine Verlagerung auf nur eine Kanalseite, wie von der Klägerin gewünscht, angesichts der prognostizierten Besucherzahlen und des umfassenden Angebots tatsächlich realisierbar gewesen wäre, ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, weil die gegenüberliegende Kanalseite in noch größerem Umfang als die Kanalseite, an der das Anwesen der Klägerin liegt, mit Ständen und Sitzgelegenheiten belegt war.

Die von der Veranstaltung ausgehenden Immissionen waren der Klägerin unter Berücksichtigung von Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs nach nicht zu beanstandender Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch zumutbar. Die Freizeitlärmrichtlinie sieht in Nr. 4.4.2 vor, dass die zuständige Behörde die genannten Voraussetzungen desto intensiver zu prüfen, zu bewerten und zu begründen hat, in je größerem Umfang Abweichungen von den Immissionsrichtwerten nach Nr. 4.1 bis 3 in Anspruch genommen werden und an je mehr Tagen seltene Veranstaltungen stattfinden sollen. Vorliegend hatte die Beklagte berücksichtigt, dass die Veranstaltung an nur vier von nach dieser Richtline insgesamt 18 möglichen Tagen (für derartige Veranstaltungen) stattfand. Ferner blieb der errechnete Beurteilungspegel der von der Veranstaltung ausgehenden Lärmimmissionen unter dem allgemein zugelassenen Beurteilungspegel von 70 dB (A) tagsüber. Auch eine Überschreitung des Beurteilungspegels für die Nacht von 55 dB (A) war nicht zu erwarten. Sichergestellt war dies durch die Festsetzung eines entsprechenden zeitlichen Rahmens für die Veranstaltung. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass bei Festsetzung des Ausschankendes auf 15 Minuten vor Veranstaltungsende nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich Besucher länger auf dem Veranstaltungsgelände aufhielten, und daher der Nachtrichtwert von 55 dB (A) überschritten worden wäre, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Sie bezweifelt damit lediglich, dass die festgesetzten Auflagen zum Veranstaltungsende tatsächlich eingehalten worden sind. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Vollzugsproblem (BayVGH, B.v. 5.6.2009 – 10 CS 09.1313 – juris Rn. 13). Die im Bescheid festgesetzten Veranstaltungszeiten waren grundsätzlich geeignet, die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwerts sicherzustellen. Im Übrigen hat die Beklagte im Zulassungsverfahren darauf hingewiesen, dass inzwischen der zeitliche Abstand zwischen Ausschankende und Veranstaltungsende verlängert worden ist, so dass die Einhaltung der entsprechenden Auflagen in Zukunft (wohl) auch keine Vollzugsprobleme mehr aufwirft.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Verschiebung der Nachtzeit auf 23 Uhr an zwei Veranstaltungstagen in Einklang mit den Regelungen der Freizeitlärmrichtlinie stand. Nach Nr. 4.4.2 Buchst. c Freizeitlärmrichtlinie kann in besonders gelagerten Fällen eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit für den Freitag und Samstag der Veranstaltung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr Gebrauch gemacht. Begründet hat die Beklagte die Verlagerung der Nachtzeit um eine Stunde an diesen beiden Tagen damit, dass eine achtstündige Nachtruhe gewährleistet sei, weil an den darauf folgenden Tagen in den von der Veranstaltung betroffenen Straßenzügen am frühen Morgen kein Liefer- oder Geschäftsverkehr stattfinde. Besondere zwingende betriebliche Verhältnisse machten zwar eine Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde nicht erforderlich, zu berücksichtigen war jedoch, dass die Veranstaltung ein „Sommerfest“ darstellte und daher insbesondere am Wochenende der Wunsch der Besucher bestand, sich länger im Freien aufzuhalten. Die zu erwarten gewesene Besucherzahl war zwischen 19.00 und 22.00 Uhr am höchsten, so dass auch insoweit dem Charakter der Veranstaltung und den Besucherwünschen Rechnung zu tragen war. Die Beklagte hatte sich dabei an die Empfehlung der Freizeitlärmrichtlinie gehalten, wonach eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit auf Abende vor Samstagen, Sonn- und Feiertagen beschränkt werden soll (4.3.3 Freizeitlärmrichtlinie).

In die Zumutbarkeitsprüfung war zudem einzubeziehen, dass die Freizeitlärmrichtlinie in Nr. 4.4.2 Buchst. a und b Überschreitungen des Beurteilungspegels bis 24.00 Uhr zulässt, wenn deren Zumutbarkeit explizit begründet wird. Die von der Klägerin hinzunehmende Lärmbelastung war daher auch nach der nicht zu beanstandenden Immissionsprognose insoweit geringer, als nach der Freizeitlärmrichtlinie zulässig gewesen wäre (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH BW, U.v. 4.8.2016 – 8 S 136/14 – juris Rn. 87). Auch die Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs war bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Immissionen zu berücksichtigen. Dies erfolgt jedoch nicht entsprechend des Gebietscharakters des Einwirkungsbereichs, weil der Immissionsgrenzwert von 70 dB (A) tagsüber unabhängig vom Gebietscharakter gilt. Der Schutzwürdigkeit des Gebietes, das auf der Kanalseite, auf der auch das Anwesen der Klägerin liegt, überwiegend von Wohnbebauung geprägt ist, wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Tagesrichtwert von 70 dB (A) eingehalten werden musste. Die Immissionsprognose hatte sogar ergeben, dass selbst bei konservativem Ansatz ein Beurteilungspegel von maximal 67 dB (A) zu erwarten gewesen war. Eine geeignete Ausweichfläche am Kanal stand nicht zur Verfügung, weil die Veranstaltung ohne grundlegende Änderung ihres Konzepts nicht komplett auf die andere Kanalseite hätte verlagert werden können. Die Berechnung des Beurteilungspegels erfolgte auf der Grundlage der Sächsischen Freizeitlärmstudie. Durch eine entsprechende Auflage im Erlaubnisbescheid (2.5.1) war sichergestellt, dass bei den musikalischen Darbietungen 80 dB (A) in 20 m Entfernung nicht überschritten werden (Pegelbegrenzung), so dass insgesamt der zumutbare Beurteilungspegel von 70 dB (A) grundsätzlich eingehalten werden konnte. Auch war die Beklagte den Empfehlungen der Freizeitlärmrichtlinie insoweit gefolgt, dass sie auf eine optimale Ausrichtung der Bühnen und auf eine Reduzierung tiefer Frequenzanteile hingewirkt hat (Nr. 4.4.3 Freizeitlärmrichtlinie). Ein Zuschlag für die Informationshaltigkeit eines Geräuschs (Nr. 3.2 Freizeitlärmrichtlinie) wäre nur erforderlich gewesen, wenn es durch das Mithören ungewünschter Informationen zu einer erhöhten Belästigung gekommen wäre. Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass bei zunehmender Besucherzahl auf offenen Plätzen die Informationshaltigkeit der Musikdarbietung sinkt, weil die Besuchermenge die eigentliche Geräuschkulisse bildet. Auch wäre es bei Berücksichtigung der Abstrahlrichtung der Musik und der Limitierung der Einzelschallquellen selbst bei einem Zuschlag für Informationshaltigkeit zur keiner relevanten Erhöhung des prognostizierten Immissionspegels am Anwesen der Klägerin gekommen.

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin angesprochenen Aspekte zum Sicherheitskonzept, zu den Rettungswegen und zur Gesamtnutzfläche keine subjektive Rechtsposition der Klägerin betrafen. Sie hat auch im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass sie zum Schutz ihrer subjektiven Rechte einen Anspruch auf weitergehende Schutzauflagen bzw. auf eine Aufhebung der entsprechenden Erlaubnis wegen eines angeblich unzureichenden Sicherheitskonzepts gehabt hätte.

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf die Aufnahme weitergehender Nebenbestimmungen in die Erlaubnisbescheide bzw. auf deren Aufhebung hätte vorausgesetzt, dass die Veranstaltung wegen Mängeln am Sicherheitskonzept mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft geführt hätte (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG).

Erforderlich nach den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist eine Schutzauflage zugunsten des Nachbarn nur dann, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines erheblichen Nachteils oder einer erheblichen Belästigung besteht. Der zeitliche Horizont für die zu treffende Prognose ist die überschaubare Zukunft, der geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt weder Gewissheit noch muss der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen. Dies bedeutet, dass die Erlaubnisbehörde bei ihrer Gefahrenprognose nur solche Verhaltensweisen von Veranstaltungsbesuchern oder Geschehensabläufe berücksichtigen muss, die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erheblichen Nachteilen bei den betroffenen Nachbarn führen können (BayVGH, U. v. 7.8.2013 – 10 B 13.1231 – juris Rn. 36). Erhebliche Nachteile für Rechtspositionen der Klägerin bei der von ihr angenommenen Gesamtevakuierung des Veranstaltungsgeländes, die ihr in einer solchen eher unwahrscheinlichen Ausnahmesituation nicht zuzumuten wären, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Sicherheitskonzept des Beigeladenen, das Bestandteil des Erlaubnisbescheids vom 5. Juli 2016 ist, wäre eine Evakuierung des Veranstaltungsgeländes teilweise am Anwesen der Klägerin vorbei in Richtung H-gasse erfolgt. Im Falle einer Evakuierungsmaßnahme wäre der Anliegergebrauch nur für kurze Zeit eingeschränkt. Die Beklagte hat auch wiederholt glaubhaft dargelegt, dass die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen zum Anwesen der Klägerin jederzeit sichergestellt gewesen wäre.

Im Übrigen wäre der Anliegergebrauch nur dann beeinträchtigt, wenn durch die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO die für das Grundstück der Klägerin erforderlichen Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden (BayVGH, B.v. 23.7.2009 – 8 B 08.3282 – juris Rn. 37). Der Anliegergebrauch geht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58.80 – juris). Durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis wird jedoch der Zugang zum Grundstück der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil die H-gasse nicht mehr zum Bereich der erlaubten Sondernutzung gehört. Diese ist auf den Straßenabschnitt „Am K-“ beschränkt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Der Regelstreitwert war zu verdoppeln, weil beide Erlaubnisbescheide Gegenstand des Verfahrens sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.