Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 12.11.2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als leiblicher Vater gegen die Änderung des Familiennamens der am ...2001 geborenen Beigeladenen.

Mit Formblattantrag vom 07.02.2013 beantragte die Mutter der Beigeladenen als gesetzliche Vertreterin, den Namen der Beigeladenen von „C.“ in „...“ zu ändern. Der Kläger kümmere sich in gar keiner Form um die Beigeladene. Der letzte Kontakt habe in Form eines begleiteten Umgangs über das Jugendamt im April 2011 stattgefunden. Seitdem habe es keinerlei Kontakt gegeben. C. habe auch in ihrer jetzigen Realschule Angst geäußert - die Klassenlehrerin habe die Mutter der Beigeladenen deshalb telefonisch kontaktiert -, dass der Kläger die Beigeladene wieder an der Schule abfangen wolle, wie dies bereits im Jahr 2010 in Fürth der Fall gewesen sei. Auch die beiden amerikanischen Vornamen der Beigeladenen seien nicht mehr gewollt, diese gingen auf Familienangehörige des Klägers zurück. In einer weiteren Begründung des Antrages vom 07.02.2013 wird ausgeführt, die Mutter der Beigeladenen habe die Änderung des Nachnamens schon lange beantragen wollen, doch habe ihr der Elan gefehlt, da sie lange Zeit mit anderen Dingen beschäftigt gewesen sei. Sie befinde sich seit elf Monaten in einer festen Beziehung. Ihr Freund kümmere sich sehr um die Beigeladene. Er habe selbst zwei Kinder im Alter von ... und ... Jahren. Auch die Beigeladene sehe, wie sich der Freund um seine Kinder kümmere und habe so den Vergleich, was nicht immer gut sei. Der Kläger kümmere sich nur alle zwei bis drei Jahre um die Beigeladene, rufe an oder beziehe seine damalige Lebensgefährtin ein. Einen Kontakt habe es 2004 gegeben, den nächsten dann 2006. Im Jahr 2007 habe der Kläger die Beigeladene über Nacht betreut. Er habe sie Stunden alleine in seiner Wohnung gelassen und sei zu seiner damaligen Freundin gegangen. Die Beigeladene sei damals sehr verstört gewesen. Der nächste Kontakt sei im Jahr 2010 erfolgt und sehr unangenehm gewesen. Es werde auf den Konfliktbericht der Schule verwiesen. Im Jahr 2011 habe ein begleiteter Umgang stattgefunden. Die Mutter der Beigeladenen habe gedacht, dass diese ihren Vater einmal sehen sollte. Das sei aber nicht gut gewesen, denn der Kläger habe mehr Rücksicht auf seine damalige Freundin genommen. Im Jahr 2012 habe die Mutter der Beigeladenen telefonisch erfahren, dass der Kläger von dieser Freundin getrennt sei. Auch die Termine in Bezug auf das Umgangsrecht seien immer wieder verschoben worden. Grund hierfür sei, dass sich der Kläger wieder einmal in Passau und auch in den USA aufgehalten habe. Er habe noch nie Unterhalt gezahlt und treibe sich in der Weltgeschichte herum, trete alle zwei bis drei Jahre in Erscheinung. Darum wolle die Mutter der Beigeladenen, die das alleinige Sorgerecht habe, dass die Beigeladene ihren Namen bekomme. Die Beigeladene habe auch ihre eigenen Gedanken aufgeschrieben und dem Antrag beigefügt. Dementsprechend war dem Antrag auf Namensänderung eine handschriftliche, in Briefform gehaltene Äußerung der Beigeladenen beigefügt, auf die Bezug genommen wird.

Handschriftlichen Vermerken des Landratsamtes Forchheim ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beigeladenen eine Eheschließung nicht beabsichtige, selbst bei einer solchen würde sie ihren Namen behalten. Der Kläger sei deutschamerikanisch. Die Beigeladene wolle die amerikanischen Vornamen nicht haben, zumal sie vom Vater beigegeben worden seien, mit dem sie keinerlei Kontakt habe. Einem Auszug aus dem Familienbuch ist zu entnehmen, dass ... der Geburtsname der Mutter der Beigeladenen ist. Die am ... mit dem Kläger geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom ... geschieden. Während der Ehe hatte die Mutter der Beigeladenen den Ehenamen ... geführt. Mit Wirkung vom 21.02.2006 hat sie ihren Geburtsnamen wieder angenommen.

Aus der Behördenakte ist ersichtlich, dass es zwischen dem Kläger und der Mutter der Beigeladenen seit Jahren Rechtsstreitigkeiten wegen des Kindesunterhalts gibt. Des Weiteren gab es diverse Verfahren bezüglich des Umgangsrechts. Von Februar bis Juni 2011 nahmen der Kläger und die Mutter der Beigeladenen die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs im Zentrum Aktiver Bürger (ZAB) in Nürnberg in Anspruch. Nach dem Endbericht zu dem begleiteten Umgang vom ...2011 war die Atmosphäre bei allen vier Umgangskontakten zwischen den Eltern in der Übergabesituation angespannt. Immer wieder habe beobachtet werden können, dass sich die Lebensgefährtin des Klägers in der Nähe der Übergabeorte aufgehalten habe. Beim ersten Treffen habe diese auch Kontakt zur Umgangsbegleiterin gesucht. Beim ersten Besuchskontakt sei die Beigeladene von der gemeinsamen Spielmöglichkeit im Park begeistert gewesen und sei mit ihrem Vater in einen guten Spielkontakt gekommen. Es sei beobachtet worden, dass die Beigeladene die gemeinsame Zeit mit dem Vater genossen und keine Berührungsängste ihm gegenüber gehabt habe. Der Kläger habe sich gutmütig gezeigt und versucht, auf die Wünsche der Beigeladenen einzugehen. Wenn der Kläger auf seine neue Lebensgefährtin zu sprechen gekommen sei, habe die Beigeladene distanziert reagiert. Beim vierten Kontakt, zu dem der Kläger fünf Minuten zu spät eingetroffen sei, habe die Beigeladene vollkommen ablehnend auf ihren Vater reagiert. Im weiteren Verlauf des Umgangskontakts habe sich die Situation aber zunehmend entspannt. Im Elterngespräch vom ...2011 habe die Mutter der Beigeladenen erklärt, dass sie keinen weiteren Treffen mehr zustimmen wolle. Es belaste sie, dass gegen sie immer wieder vorgegangen und versucht werde, sie als eine schlechte Mutter darzustellen. Die Beigeladene werde auch von Mal zu Mal grantiger. Sie habe kein Vertrauen mehr, dass sich irgendetwas verändere. Die Lebensgefährtin des Klägers müsse sich im Hintergrund halten. Der Kläger habe diesbezüglich keinen Handlungsbedarf gesehen. Seine Lebensgefährtin halte sich im öffentlichen Raum auf und da könne es schon mal vorkommen, dass man sich begegne. Zudem nehme die Mutter der Beigeladenen die Beigeladene auch zu ihren Männerbekanntschaften mit. Wenn es denn sein müsse, könne er aber zustimmen, dass seine Lebensgefährtin nicht mehr in der Nähe sei. Die Mutter der Beigeladenen habe daran festgehalten, den begleiteten Umgang zu beenden. Der Kläger habe erklärt, er werde die weiteren Schritte über das Gericht unternehmen.

Beim Amtsgericht Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - schloss sich unter dem Aktenzeichen ... ein umgangsrechtliches Verfahren an.

Auf eine entsprechende Anhörung durch das Landratsamt Forchheim teilte der Kläger mit, dass er der Namensänderung der Beigeladenen nicht zustimme. Grund seiner Verweigerung sei, dass damit sein Familienanteil ausgelöscht werde. Die Beigeladene sei genauso ein Familienmitglied seiner Familie ..., wie auch ein Familienmitglied der Familie ... Die Beigeladene habe durch den Namen keinerlei Schaden, da ihr Rufname sowieso nur C. sei. Damals bei der Namensgebung sei die Mutter der Beigeladenen einverstanden gewesen, den Vornamen der Tante bzw. Taufpatin der Beigeladenen in den Namen einfließen zu lassen.

Das Amt für Personenstands- und Ausländerangelegenheiten am Landratsamt Forchheim beteiligte daraufhin das Amt für Jugend und Familie und bat um Stellungnahme, ob die Änderung des Vor- und Familiennamens zum Wohl der Beigeladenen erforderlich sei. Mit Schreiben vom 27.05.2013 und 26.08.2013 wandte sich die Mutter der Beigeladenen im laufenden Verfahren an das Landratsamt Forchheim und betonte, dass sich der Kläger weigere, Unterhalt zu zahlen. Dies zeige, dass er keinerlei Interesse an der Beigeladenen habe. Von seiner Lebensgefährtin habe er sich zwischenzeitlich getrennt und wechsle laufend seine Adresse. Er wolle seine Tochter nicht sehen, obwohl ihm die Anschrift der Beigeladenen bekannt sei.

Am 16.09.2013 äußerte sich das Amt für Jugend und Familie zum Antrag auf Änderung des Vor- und Familiennamens der Beigeladenen. Es seien mehrere Hausbesuche durchgeführt und mit dem Kläger telefoniert worden. Die Beigeladene und ihre Mutter hätten beim Hausbesuch angegeben, dass die Beigeladene den Mädchennamen der Mutter annehmen wolle. Ein regelmäßiger Kontakt zum Kläger finde schon seit längerer Zeit nicht statt. In bestimmten Details habe die Unterzeichnende den Eindruck gewonnen, dass der Wunsch der Beigeladenen vom Wunsch ihrer Mutter geprägt sei. Es sei dann aber auch alleine mit der Beigeladenen gesprochen worden und das Mädchen habe angegeben, durch die Namensänderung eine andere Zugehörigkeit zur Mutter zu bekommen. Die Mutter sei bisher immer für sie da gewesen. Zum Thema Vater habe die Beigeladene angegeben, dass sie das Gefühl habe, der Vater interessiere sich nicht für sie. Den Namen ... verbinde sie mit „schlimmen Geschichten“. Beispielsweise solle der Kläger gewalttätig gegen ihre Mutter und ihren Halbbruder gewesen sein, weshalb er auch verurteilt und inhaftiert worden sei. Der Kläger habe in den Telefonaten der Namensänderung nicht zugestimmt, er vermute eine Vernachlässigung der Beigeladenen durch die Mutter. Des Weiteren seien die Familienverhältnisse von vielen Umzügen geprägt. Er hätte gerne, dass die Beigeladene erst im Alter von 18 Jahren selbst entscheide, ob sie den Namen ändern wolle. Zusammenfassend könne angegeben werden, dass der Eindruck gewonnen worden sei, es entspreche dem ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen, den Namen ... in ... zu ändern. Sie habe ihr Facebook-Profil schon auf C. ... geändert. Die Änderung des Nachnamens scheine für die Beigeladene erforderlich zu sein, die beiden Vornamen sollten aber nach Meinung der Unterzeichnerin bleiben.

Am 06.10.2013 wandte sich die Mutter der Beigeladenen erneut an das Landratsamt Forchheim und wies auf Schwierigkeiten im unterhaltsrechtlichen Verfahren hin. Sie nehme an, dass der Kläger wieder einmal in den USA sei. Er reagiere weder auf Schreiben des Amtsgerichts Forchheim noch auf Schreiben ihrer Rechtsanwältin. Am 09.10.2013 nahm die Mutter der Beigeladenen den Antrag auf Änderung der Vornamen zurück, hielt den Antrag auf Änderung des Nachnamens der Beigeladenen aber ausdrücklich aufrecht.

Mit Bescheid vom 12.11.2013 änderte das Landratsamt Forchheim den Familiennamen der Beigeladenen von „...“ in „...“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige und die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Der hier eingereichte Antrag bezwecke die Angleichung des Familiennamens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Geburtsnamen der sorgeberechtigten Mutter, den diese nach ihrer Scheidung wieder angenommen habe. Für die Entscheidung sei maßgebend gewesen, ob die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Dabei seien das Interesse an der Namensangleichung zur Mutter und das Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil (leiblicher Vater) gegeneinander abzuwägen gewesen. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, ob die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem leiblichen Vater der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und dem Vater dienen und ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen könne.

Nach Abwägung aller vorgebrachten Gründe und unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie komme das Landratsamt Forchheim zu dem Ergebnis, dass der für die beantragte Namensänderung notwendige wichtige Grund im Sinne des § 3 NamÄndG vorliege sowie die beantragte Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich und für seine weitere Entwicklung wichtig sei. Das Kindeswohl erfordere die Namensänderung auch unter Berücksichtigung der für eine Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe. Zwischen Vater und Tochter bestehe außer der Namensgleichheit keine persönliche Beziehung, dagegen habe das Kind einen sehr intensiven Kontakt zu seiner Mutter. Es sei nicht einsehbar, dass es den Namen des Vaters tragen solle, während es den Familiennamen der Mutter nicht tragen dürfe. Das Verhalten des Vaters, der sich seiner Elternverantwortung völlig entzogen habe, lasse die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Vater für das Kind nicht mehr zumutbar erscheinen. Dem mit der Namensänderung verbundenen Vorteil, dass das Kind den gleichen Namen wie seine Mutter führen dürfe, bei der es tagtäglich lebe, habe der Vater nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen.

Sein eventuell bestehender Wunsch, das namensmäßige Band als einzige noch bestehende Verbindung zu dem Kind aufrechtzuerhalten, könne die Gründe der Mutter bzw. des Kindes nicht übertreffen, zumal dieser Wunsch nicht durch entsprechendes Verhalten unterstützt werde bzw. bisher nicht unterstützt worden sei.

Das Interesse des Kindes an der Namensangleichung zur Mutter sei größer als das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens bestehe nicht.

Am 12.12.2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte die vorliegende Klage erheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, bis Mitte 2011 habe ein Umgang zwischen dem Kläger und der Beigeladenen stattgefunden. Der anschließende Kontaktabbruch habe nichts mit Unwillen des Klägers zu tun, sondern mit Umgangsverweigerung durch die Mutter der Beigeladenen. Diese habe erklärt, mit der Ehefrau des Klägers nicht einverstanden zu sein, weswegen sie Umgangskontakte ablehne. In der Folgezeit habe der Kläger unzählige Male bei Jugendämtern vorgesprochen, die sich im Hinblick auf ebenso unzählige Wohnortwechsel der Mutter der Beigeladenen immer wieder für nicht (mehr) zuständig befunden hätten. Die Mutter der Beigeladenen sei wegen diverser Betrugsdelikte vorbestraft. Der Kläger gehe daher davon aus, dass die häufigen Umzüge ebenso wie auch der Wunsch der Namensgleichheit mit der Tochter mit dem Ziel der Aufklärungserschwernis derartiger Delikte zu tun hätten. Nicht anders zu erklären sei, dass die Mutter der Beigeladenen, die immerhin seit 21.02.2006 bis heute einen anderen Namen getragen habe als ihre Tochter, nun plötzlich auf die Namensänderung dränge. Das Kind habe ein sehr inniges Verhältnis zum Kläger gehabt und habe es sicherlich immer noch, wenn man den Umgang wieder ermöglichen würde, was mit gleicher Post beantragt werde. Wenn sich das Kind positiv zu einer Namensänderung äußere, so sage dies aus Sicht des Klägers nichts aus. Es sei anzunehmen, dass die Beigeladene massiv von der Mutter unter Druck gesetzt werde bzw. durch bewusst unrichtige Schilderungen gegen den Kläger eingenommen werde. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege überhaupt nicht vor. Es sei auch nicht wahr, dass die Beigeladene „schlimme Geschichten“ mit dem Namen des Klägers bzw. mit diesem selbst verbinde. Die Beibehaltung des bisherigen Namens beeinträchtige das Kindeswohl nicht. Für den Kläger wie auch für die Beigeladene würde eine Namensänderung eine weitere Störung der bestehenden Bindungen bedeuten. Der Kläger halte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der massiven Umgangserschwernisse gerade ein Mindestmaß an Identifikation mit ihm als im Sinne der Beigeladenen für dringend geboten.

Im Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Forchheim habe sich aus der Anhörung der Beigeladenen sowohl vor dem erkennenden Gericht als auch vor dem Jugendamt der allseitige Eindruck ergeben, dass die Beigeladene einer erheblichen Beeinflussung durch ihre Mutter ausgesetzt sei. Das Mädchen befinde sich aktuell in einem Loyalitätskonflikt, der es ihr unmöglich mache, ihre eigentlichen Gefühle gegenüber dem Kläger dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass sie erkläre, ihn sehen zu wollen. Deswegen solle nun versucht werden, über die Einschaltung der Erziehungsberatung der Beigeladenen wieder die entsprechende Stärke zu vermitteln. Die Prüfung des Landratsamtes Forchheim stelle sich als einseitig dar, man habe sich offensichtlich ungeprüft die Angaben der Mutter der Beigeladenen zu Eigen gemacht, die in etlichen Punkten gänzlich unwahr seien. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sich der Antragsteller um die Beigeladene nicht gekümmert habe. Ein bereits vor zwei Jahren gestellter Umgangsantrag des Klägers sei von ihm selbst im Interesse einer Deeskalation wieder zurückgenommen worden im Hinblick auf Versprechungen der Mutter der Beigeladenen, Umgang künftig zu gewähren. Die Mutter der Beigeladenen habe sich indessen in der Folgezeit nicht an ihre Zusagen gehalten. Nachdem in der Zeit ab dem 05.03.2014 mindestens drei Mal Termine bei einer Erziehungsberatungsstelle wahrgenommen werden sollen, werde angeregt, das vorliegende Verfahren auszusetzen; der Kläger wolle zum jetzigen Zeitpunkt möglichst nicht „Öl ins Feuer“ gießen und die Gespräche vor der Erziehungsberatungsstelle unnötig belasten.

Der Kläger macht ergänzend geltend, just in dem Moment, als die heutige Lebensgefährtin ins Spiel gekommen sei, habe die Mutter der Beigeladenen plötzlich - wahrscheinlich aus Eifersucht - den Umgang verweigert. Von Mitte 2005 bis Ende 2007 habe der Kläger die Beigeladene in 14-tägigem Rhythmus an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche betreut. Vom 07.09.2007 [an] habe er die Beigeladene sogar für zweieinhalb Wochen am Stück bei sich gehabt. Die ersten Schwierigkeiten hätten sich ergeben, als der Kläger 2008 eine Arbeitsstelle in ... angenommen habe. Deswegen habe er nicht mehr so spontan, wie sich dies die Mutter der Beigeladenen gewünscht habe, zur Verfügung gestanden, so dass diese den Kläger über eine gewisse Zeit hierfür mit Nichtgewährung des Umgangs „gestraft“ habe. Als sich gegen Mitte 2008 die Wogen wieder einigermaßen geglättet hätten, habe wieder 14-tägiger Umgang an den Wochenenden stattgefunden. Zum Herbstvolksfest 2008, an dem die Mutter der Beigeladenen einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, habe der Kläger die Beigeladene sogar innerhalb der elterlichen Wohnung für einen Zeitraum von zwei Wochen betreut. Der 14-tägige Wochenendumgang habe bis Ende 2009 stattgefunden und sei dann wegen der aufgenommenen Beziehung des Klägers spontan abgebrochen worden.

Der Kläger habe sich Umgangskontakte mühsam erstreiten müssen, was ihm für eine kurze Zeit bis etwa Mitte 2011 gelungen sei. Es hätten begleitete Umgangstermine stattgefunden, die allesamt gut verlaufen seien. Auf den Bericht des ZAB vom 28.06.2011 werde Bezug genommen.

Hiernach würde eine Ausdehnung der Umgangszeit den Wünschen der Beigeladenen entgegenkommen. Es habe festgestellt werden können, dass die Beigeladene die gemeinsame Zeit mit dem Kläger genossen habe und keine Berührungsängste ihm gegenüber gezeigt habe. Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Forchheim - Familiengericht - im Rahmen des aktuell laufenden Umgangsverfahrens habe sowohl das Gericht als auch das anwesende Jugendamt berichten können, dass die Beigeladene ganz offensichtlich emotionale Bindungen an den Kläger habe. Ihre augenblickliche Ablehnung sei wohl eher als Ausdruck eines bestehenden Loyalitätskonflikts zu bewerten. Deswegen sei man übereingekommen, der Beigeladenen die Möglichkeit einzuräumen, bei der Erziehungsberatungsstelle des Jugendamtes in freierer Atmosphäre über eine Beziehung zum Kläger zu sprechen, da sie sich derartiges möglicherweise in Anwesenheit ihrer Mutter nicht traue. Die Frage, ob und inwieweit ein Umgang dann wieder angebahnt werden könne, bleibe dem Ergebnis dieser Termine vorbehalten.

Vor diesem Hintergrund sei allerdings klar, dass eine Namensänderung nicht im Sinne des Kindeswohles zwingend veranlasst sei. Die Beigeladene trage den Namen des Klägers nunmehr seit mehr als 12 Jahren, wobei sie seit der Scheidung einen anderen Namen als ihre Mutter habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies plötzlich zu einem Problem werden sollte. Wenn hier auf „Geschichten“ abgestellt werde, an welche sich die Beigeladene schmerzlich erinnere, so könne dies doch nur heißen, dass ihr derartiges von der Mutter berichtet worden sei. Das Kind selbst könne sich altersbedingt überhaupt nicht erinnern. Die von der Beklagtenseite geschilderten Vorgänge aus dem Jahr 2003 hätten zunächst einmal nichts mit der hier in Rede stehenden Kindeswohlfrage zu tun. Wie erwähnt, sei die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt knapp zwei Jahre alt gewesen. Des Weiteren träfen die Behauptungen auch weitestgehend nicht zu; der Stiefsohn des Klägers habe seinerzeit unwahre Angaben gemacht. Tatsache sei, dass ihn der Kläger damals am T-Shirt aus dem Bett gezogen habe, da er aus seiner Sicht einer ordentlichen Arbeit hätte nachgehen sollen. Es habe sich um eine erzieherische Maßnahme gehandelt, nicht mehr und nicht weniger. Zur Abrundung sei allerdings erwähnt, dass die beiden erstehelichen Söhne der Mutter der Beigeladenen massiv strafrechtlich wegen räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung, Schwarzfahrens und unrechtmäßigen Waffenbesitzes vorbelastet seien. Es handele sich somit keinesfalls um „brave Jungs“.

Zusätzlich werde erwähnt, dass die beiden Stiefbrüder, mit denen sich die Beigeladene offensichtlich sehr identifiziere, nicht den Namen ihrer Mutter, sondern jenen ihres Vaters trügen. Es bleibe daher dabei, dass die Beibehaltung des väterlichen Namens dem Kindeswohl am besten entspreche, eine Namensänderung aus Kindeswohlgesichtspunkten sei nicht veranlasst.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 12.11.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene habe ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter und werde ausschließlich von ihr betreut, sie sei die Hauptbezugsperson der Beigeladenen. Zum Kläger bestehe seit 2011 kein Kontakt mehr. Er habe nur sporadisch versucht, Kontakt zu dem Kind zu bekommen (wird näher ausgeführt). Im Jahr 2012 habe der Kläger gerichtliche Termine zur Umgangsregelung fast ein halbes Jahr lang permanent verschoben. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich kein Interesse mehr an einem Kontakt zum Kläger, weil dieser sich weder kümmere noch Unterhalt bezahle. Die Beigeladene schreibe in ihrer eigenen Begründung zum Antrag auf Namensänderung, dass sie den Vater hasse. Die „schlimmen Geschichten“ seien im angegriffenen Bescheid aus Rücksicht auf den Kläger nicht näher ausgeführt worden. Diesem dürfte aber klar gewesen sein, was damit gemeint gewesen sei. Er habe die Mutter der Beigeladenen durch Schläge körperlich misshandelt und auch den im Haushalt lebenden Halbbruder (Sohn der Mutter der Beigeladenen) gewürgt, weshalb der Kläger im Jahre 2004 auch inhaftiert gewesen sei.

Der Kläger zahle für das Kind keinen Unterhalt und habe auch bisher keinen Unterhalt gezahlt. Aufforderungen, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen, komme er nicht nach, zumindest nicht im erforderlichen Umfang. Die angeblich häufigen Wohnungswechsel könnten der Mutter nicht zum Vorwurf gemacht oder nachteilig ausgelegt werden. Auch der Kläger habe häufige Wohnungswechsel aufzuweisen. Es entbehre jeder Grundlage und sei völlig unsachlich, der Mutter der Beigeladenen zu unterstellen, sie hätte die Namensänderung für ihre Tochter nur beantragt, um die Aufklärung der von ihr begangenen Delikte zu erschweren. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Beigeladenen, den Familiennamen der Mutter führen zu dürfen. Es sei reine Behauptung und durch nichts belegt, die Mutter der Beigeladenen hätte diese massiv unter Druck gesetzt und durch bewusst unrichtige Schilderungen gegen den Vater eingenommen. Sicherlich werde die Meinungsbildung des Kindes durch die Mutter, bei der es tagtäglich lebe, beeinflusst, doch auch ein 12-jähriges Kind sei in der Lage, sich über seine Bezugspersonen selbst ein Urteil zu bilden. Wenn sich ein Vater nicht im erforderlichen Maße um sein Kind kümmere, könne er nicht erwarten, dass das Kind bereit sei, seinen Familiennamen zu tragen.

In der Vergangenheit hätten auch der Kläger selbst und seine Lebensgefährtin sowie die Großmutter väterlicherseits versucht, die Mutter der Beigeladenen durch diverse Anschuldigungen in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen außer der Namensgleichheit keine Verbindung mehr bestehe. Der Kläger habe sich seiner Elternverantwortung völlig entzogen, was dadurch zum Ausdruck komme, dass er für die Beigeladene keinen Unterhalt zahle. Der Beigeladenen sei es nicht zuzumuten, den Familiennamen des Klägers, zu dem sie keinen Kontakt und keinen Bezug mehr habe und der sich weder finanziell noch persönlich um das Wohl der Beigeladenen kümmere, weiterzuführen. Dagegen sei die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich, weil auch die namensmäßige Zugehörigkeit zur Mutter dem Kind die nötige Sicherheit und Geborgenheit vermittle, die es für seine weitere Entwicklung brauche. Der Beigeladenen könne nicht länger zugemutet werden, den Familiennamen des Klägers zu führen. Die Belastbarkeit der Beigeladenen sei erreicht und es wäre unverantwortlich, diese weiter zu strapazieren. Den Familiennamen des zwischenzeitlich verhassten Vaters weiterführen zu müssen und ständig namensmäßig an ihn erinnert zu werden, würde sich nachteilig auf die weitere Entwicklung des Kindes auswirken. Dagegen wäre es für die weitere Entwicklung der Beigeladenen sehr vorteilhaft, ihr durch die namensmäßige Verbindung zur leiblichen Mutter die nötige Identifikation zu geben, die ein Kind in diesem Alter benötige. Da die Gründe der Beigeladenen diejenigen des Klägers nachweisbar überwögen, sei der beantragten Namensänderung stattzugeben gewesen.

Die Mutter der Beigeladenen hat für diese betont, dass nach wie vor nicht nur sie selbst, sondern auch die Beigeladene die Namensänderung wolle. Die Beigeladene habe keinerlei Kontakt zu ihrem Vater, sie sei in den elf Jahren nicht einmal zum Geburtstag angerufen worden. Die Mutter der Beigeladenen lebe seit zwei Jahren in einer festen Beziehung, die Beigeladene habe ein gutes Verhältnis zum Stiefvater. Dies gelte auch für das Verhältnis zu ihren großen Brüdern. Die Mutter der Beigeladenen legte diverse Unterlagen vor, insbesondere eine „Auflistung einer 11-jährigen missglückten Kontaktaufnahme zwischen Vater ... und Tochter C.“. Im amtsgerichtlichen Verfahren habe die Beigeladene alleine im Gespräch mit der Richterin mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht sehen und treffen wolle. Bei einem kurzen Sehen im Gericht habe der Kläger auch keine Absicht gezeigt, die Beigeladene zu sprechen. Soweit ihr die Klägerseite vorwerfe, sie würde die Beigeladene sehr beeinflussen, frage sich die Mutter der Beigeladenen, was die Gegenseite wolle, wenn sich der Kläger alle zwei bis drei Jahre mal melde.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte zu dem vor dem Amtsgericht Forchheim zwischenzeitlich stattgefundenen Termin im Umgangsverfahren mit, dass die Beigeladene angehört worden sei und das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Umgang zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewollt und auch vom Gericht nicht durchgesetzt werde. Die vom Kläger behauptete erhebliche Beeinflussung der Mutter habe sich nicht ergeben. Vielmehr habe das Gericht ausgeführt, dass die Beigeladene zwar schon an ihrem Vater hänge, ihn aber dennoch aufgrund in der Vergangenheit immer wieder eingetretener Enttäuschungen nicht sehen wolle. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit gerade nicht um die Belange des Kindes gekümmert, vielmehr hier oft seine jetzige Frau eingeschaltet, was letztendlich zu den Konflikten mit der Beigeladenen geführt habe. Dies sei aber nicht auf das Verhalten der Mutter der Beigeladenen zurückzuführen, sondern allein auf das Verhalten des Klägers bzw. der miteinbezogenen neuen Partnerin. Der vor zwei Jahren gestellte Umgangsantrag sei vom Antragsteller nicht im Hinblick auf Versprechungen der Mutter der Beigeladenen zurückgenommen worden, sondern weil der Kläger das Verfahren mangels Erfolgsaussicht nicht habe weiter durchführen wollen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Beigeladene keinen Umgang mit dem Vater haben wollen, nicht zuletzt deshalb, weil sich auch in dieser Zeit die Ereignisse in der Schule mit der damaligen Lebensgefährtin ergeben und die Beigeladene dazu veranlasst hätten, keinen Kontakt zu haben. Nachdem mittlerweile seit 2011 kein Umgang mehr stattgefunden habe, sei natürlich zum jetzigen Zeitpunkt und vom Alter des Kindes her ein Aufbau eines neuen Vertrauensverhältnisses extrem schwierig und dies könne auch nur durch begleitete Umgänge oder durch ein vorsichtiges Anbahnen im Wege schriftlicher Kontaktaufnahme erfolgen. Dies werde sich im Rahmen des Umgangsverfahrens klären und habe mit der Namensänderung nichts zu tun. Die Mutter der Beigeladenen habe die Namensänderung beantragt, da sich die Beigeladene natürlich mit ihrer Mutter und ihrem Bruder identifiziere und gerne diesen Namen tragen würde und nicht den Namen des eigentlich relativ „fremden“ Vaters. Für die Beigeladene sei es wichtig, sich mit ihrer Mutter auch namentlich identifizieren zu können. Aus diesem Grund bestehe mit der vom Kläger angeregten Aussetzung des Verfahrens kein Einverständnis.

Mit Beschlüssen vom 22.05.2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth dem Kläger und der Beigeladenen Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigten beigeordnet.

Am 16.06.2014 legte das Landratsamt Forchheim ergänzend Unterlagen aus Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge aus den Jahren 2004 bis 2006 vor. Ferner wurde ein Bericht der Erziehungsberatung der Caritas vom 26.05.2014 über drei Einzeltermine mit der Beigeladenen und zusätzliche Gespräche mit ihrer Mutter vorgelegt. Darin wird u. a. erläutert, dass die Beigeladene das Ziel verfolgt habe, darzustellen, dass sie keinen Kontakt mit dem Kläger wolle. Mit ihm assoziiere sie Gefühle wie Vernachlässigung, Interesselosigkeit, Zwang, Nichtakzeptanz ihres kindlichen Willens, Hass, Ekel und Verachtung. Dabei habe die Beigeladene in der verbalen Ablehnung des Klägers durchaus „echt“ bzw. authentisch gewirkt und körperliche Reaktionen (Gänseheut) gezeigt. Ein Loyalitätskonflikt im Sinne einer Parteinahme für ihre Mutter habe nicht festgestellt werden können. Aktuell sei nicht zu erwarten, dass sich ein positiveres Vaterbild entwickeln werde. Die Durchsetzung eines Kontakts zum Vater gegen den erklärten Willen der Beigeladenen erscheine fachlich wenig sinnvoll.

Der Kläger wies darauf hin, dass der Bericht der Caritas überraschend sei, da im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Forchheim und vor dem Jugendamt der Eindruck entstanden sei, die Beigeladene habe mit ihrem Vater noch keineswegs „abgeschlossen“. Die zuständige Richterin habe sogar Tränen bei der Beigeladenen bemerkt, als über den Vater gesprochen worden sei.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen trat dem mit Schriftsatz vom 18.06.2014 entgegen. Die Beigeladene wolle den Namen des Klägers auch deshalb nicht behalten, weil dieser wiederholt inhaftiert gewesen sei.

Am 18.06.2014 übermittelte die Bevollmächtigte des Klägers einen Vermerk des Amtsgerichts Forchheim über eine nichtöffentliche Sitzung vom ... (Az. ...). Darin wird insbesondere berichtet über ein Gespräch der zuständigen Richterin am Amtsgericht mit der Beigeladenen und die hierbei gewonnenen Eindrücke des Gerichts. Ferner wird ein Bericht einer Mitarbeiterin des Jugendamts wiedergegeben. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.

Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2014 mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Einvernehmlich wurde festgelegt, dass die Beteiligten eine nochmalige Äußerungsfrist erhalten, innerhalb derer die Möglichkeit besteht, das Verfahren ggf. unstreitig zu beenden. Für den Fall, dass der Rechtsstreit nicht ohne gerichtliche Entscheidung beigelegt werden kann, erklärten die Beteiligten übereinstimmend Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit am 30.09.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger mitteilen, dass sich keine Neuigkeiten ergeben hätten und er mit der Namensänderung nach wie vor nicht einverstanden sei.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte am 16.10.2014 mit, dass der Kläger in einem vor dem Amtsgericht Forchheim geführten Unterhaltsverfahren weder zum Termin erschienen sei noch seine Einkommensverhältnisse offen gelegt habe (wird näher ausgeführt). Es sei unangemessen, ihm dennoch sein Recht zuzusprechen, auf die Beibehaltung des Namens zu drängen, obwohl dies die Beigeladene erheblich belaste. Das Umgangsverfahren sei inzwischen ebenfalls zurückgenommen worden. Insgesamt zeige der Kläger in keiner Weise Interesse an der Beigeladenen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladene den Namen des Klägers tragen müsse.

Der Kläger ließ darauf erwidern, dass die Anträge im Umgangsverfahren allein im Interesse des Wohls der Beigeladenen zurückgenommen worden seien, da sich diese gegen jeden Kontakt mit dem Vater verwehrt habe. Er gehe davon aus, dass dies auf Beeinflussung durch die Mutter der Beigeladenen zurückgehe. Gleichwohl respektiere er den Willen der Beigeladenen und wolle von einem zwangsweisen Umgang absehen. Es sei ein „starkes Stück“, im vorliegenden Verfahren vorzutragen, der Kläger kümmere sich nicht. Hieran werde deutlich, mit welchen Unwahrheiten die Beigeladene fortwährend konfrontiert werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.06.2014, die vorgelegte Behördenakte und die von den Beteiligten übermittelten Unterlagen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Beigezogen hat das Gericht ferner die Akte der Staatsanwaltschaft Bamberg - Az. ...- zu dem gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das am 30.03.2004 zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten führte.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten kann über den Rechtsstreit ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage (vgl. 1.) hat auch in der Sache Erfolg (vgl. 2). Der Bescheid des Landratsamts Forchheim ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger auch eine Klagebefugnis gegen den streitgegenständlichen Bescheid zu. Diese folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG) sowie speziell aus dem Rechtsgedanken des

§ 1618 Satz 3 und 4 BGB, nach dem eine Namensänderung grundsätzlich der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils bedarf und gegen dessen Willen nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OVG Brandenburg, U. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399 m. w. N.).

2. Die Klage ist auch begründet, weil die Voraussetzungen, die das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) für die Änderung des Familiennamens aufstellt, in der vorliegenden Sache nicht gegeben sind.

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf eine öffentlichrechtliche Änderung des Familiennamens nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Dies setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Es müssen also Gründe vorliegen, die über die für eine bloße „Förderlichkeit“ für das Kindeswohl sprechenden Gesichtspunkte hinausgehen. Dabei ist u. a. auch die Namenskontinuität als ein wichtiger Kindesbelang zu berücksichtigen, denn diese kann dem Kind helfen, seine Identität zu finden, Individualität zu entwickeln und sein Verhältnis zu anderen zu begreifen und zu fördern. Eine Namensänderung kann in diesen Prozess eingreifen und darf deshalb nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Weiter ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundenen Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernsthaft beeinflussen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass Kinder nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten können; sie müssen in gewissem Umfang lernen, mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen zu leben, wozu auch eine etwaige Namensverschiedenheit gehören kann. Andererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint oder nicht. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zum ganzen BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 18.01 - FamRZ 2002, 1104).

Nach diesen Maßstäben fehlt es im Falle der Beigeladenen am Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts unabhängig davon, ob man auf die Umstände im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids abstellt oder die weitere Entwicklung bis zur Entscheidung des Gerichts mit berücksichtigt (vgl. zur Problematik BayVGH, U. v. 6.6.2008 - 5 B 06.832 - juris m. w. N.).

Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der im behördlichen Verfahren eingeholten sozialpädagogischen Stellungnahme nicht ergibt, dass die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen aus einem wichtigen Grund erforderlich wäre. Im Wesentlichen werden darin zwei Aspekte angeführt, die im Verlauf des Klageverfahrens noch vertieft worden sind.

Zum einen verbinde die Beigeladene mit ihrem Familiennamen „schlimme Geschichten“ insofern, als der Kläger im Jahr 2003 gewalttätig gegen die Mutter der Beigeladenen und ihren Halbbruder und deshalb auch inhaftiert gewesen sein soll. Die Mutter der Beigeladenen hatte anlässlich ihrer Zeugenvernehmung am 26.08.2003 zu der durch den Kläger verübten Körperverletzung angegeben, sie glaube nicht, dass die Beigeladene die Tätlichkeit mitbekommen, aber mit Sicherheit gehört habe (vgl. Bl. 12 der Akte der Staatsanwaltschaft Bamberg Az. ...). Es ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nahezu auszuschließen, dass die seinerzeit gerade 1 ¾ Jahre alte Beigeladene sich heute noch aufgrund damaliger eigener Wahrnehmungen an diesen Vorfall erinnern kann, so dass die entsprechenden Schilderungen vielmehr auf Mitteilungen insbesondere ihrer Mutter beruhen müssen. Es besteht kein Grund, die damaligen Übergriffe des Klägers gegen die Mutter der Beigeladenen in irgendeiner Weise zu verharmlosen; gleichwohl ist bei wertender Betrachtung aber nicht davon auszugehen, dass die Körperverletzung, die - glücklicherweise - ohne dauernde Folgen geblieben ist, als wichtiger Grund für die erfolgte Namensänderung herangezogen werden kann. Auch die weiteren Straftaten zulasten der Mutter der Beigeladenen, die letztlich zu einer Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten geführt haben, haben insgesamt - ebenso glücklicherweise - bei weitem nicht die Intensität erreicht, die eine Namensänderung zum Wohle der Beigeladenen erforderlich machen könnten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass es zu keinem Zeitpunkt zu Straftaten zulasten der Beigeladenen selbst gekommen ist und daher auch aus diesem Blickwinkel die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens nicht unzumutbar erscheint. Soweit die Beigeladene darüber hinaus gegenüber der Sozialpädagogin von einem Übergriff des Klägers zulasten ihres Halbbruders berichtet hat, der sich ebenfalls vor mehr als zehn Jahren ereignet haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Bamberg mit Schreiben vom 17.03.2014 mitgeteilt, dass diesbezügliche Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Die entsprechende Ermittlungsakte wurde offenbar bereits ausgesondert, nachdem es zu keiner Verurteilung des Klägers wegen dieser (angeblichen) Übergriffe gegen den Halbbruder der Beigeladenen gekommen war.

Legt man dies zugrunde, so rechtfertigen die bereits viele Jahre zurückliegenden „schlimmen Geschichten“, über die die Beigeladene im Verlauf des Verwaltungs- und Klageverfahren mehrfach nicht aus eigenem Erinnern, sondern auf der Grundlage von Erzählungen ihrer Mutter berichtet hat, nicht die Zerschneidung des Namensbandes zum Kläger.

Zum anderen hatte die Beigeladene (und ihre Mutter) bereits anlässlich der Befragung durch die zuständige Sozialpädagogin im Verwaltungsverfahren - wie auch vertieft im gerichtlichen Verfahren - darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht um sie kümmere und kein Interesse zeige.

Dieser Aspekt bedarf einer differenzierten Betrachtung, die keinesfalls allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf.

Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt - wie hier - schon seit einiger Zeit und nahezu vollständig abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde.

Sind daher mangelnde Umgangskontakte für sich genommen unzureichend, die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, kann es angesichts der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen und der dadurch bedingten Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung entscheidend nur darauf ankommen, ob bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat. Denn lediglich wenn dies der Fall ist, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes zu jenem Elternteil ausnahmsweise als im Ergebnis nicht schutzwürdig, da das Festhalten am Namensband dann ohne jede Substanz und damit bloße Förmelei wäre (vgl. OVG NRW, B. v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - FamRZ 2012, 527 m. w. N.). Lehnt ein Kind aufgrund eines Entfremdungsprozesses den Vater nachdrücklich und intensiv ab, kann dies auch Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung sein, die durch eine Namensänderung nicht verfestigt werden sollte, auch wenn aufgrund des Alters des Kindes bereits eine eigenständige Ausprägung des kindlichen Willens angenommen werden kann (vgl. OVG Brandenburg, U. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399).

Im Falle der Beigeladenen kann nicht festgestellt werden, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger jeglicher Grundlage entbehren würde. Das Gericht geht zwar durchaus davon aus, dass die aktuelle Ablehnung des Klägers durch die Beigeladene, insbesondere was den vom Kläger gewünschten Umgang betrifft, durchaus auf der Grundlage eines eigenen Willensbildungsprozesses beruht, wenngleich viel dafür spricht, dass der Einfluss ihrer Mutter dabei jedenfalls einen bedeutsamen Anteil haben dürfte. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass keinesfalls festgestellt werden kann, dass die Beigeladene, die gewiss einige - auch persönlich erlebte - Enttäuschungen mit dem Kläger verbindet, jegliches inneres Interesse an ihm verloren hätte. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts hat am 05.03.2014 gegenüber dem Amtsgericht Forchheim erläutert, dass die Beigeladene (derzeit) in einem großen Loyalitätskonflikt stehe. Sie sei über Jahre instrumentalisiert worden und empfinde es als Belastung, dass zwischen ihren Eltern keine Basis bestehe, um sich auszutauschen. In dieser Situation müsse sie sich mit einer Familie solidarisieren und dies sei hier natürlich der Haushalt der Mutter mit den dazugehörigen (Halb-) Brüdern, die einfach in den letzten Jahren immer für sie da gewesen seien. Irgendetwas von ihrem Vater stecke noch in der Beigeladenen. Er sei ihr nicht ganz gleichgültig, was sich daran zeige, dass auch Emotionen hochkämen, sobald das Thema darauf komme; es seien sogar Tränen geflossen. Dies zeige, dass durchaus ein inneres Interesse da sei, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht die Wiederaufnahme einer gedeihlichen Beziehung der Beigeladenen zum Kläger zwar aktuell und in näherer Zukunft eher fernliegend. Für die mittel- und längerfristige Perspektive kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass ein echtes persönliches Interesse an einem Kontakt von beiden Seiten von vornherein nicht mehr in Betracht käme, auch wenn das vorliegende Verfahren der Namensänderung freilich kaum positive Impulse mit sich bringen dürfte. Es liegt aber auf der Hand, dass mit zunehmendem Erwachsenwerden der Beigeladenen sich durchaus in der Zukunft ein selbstständiges Interesse am Kontakt zum Kläger entwickeln kann, wenn der Kläger selbst die entsprechenden Schritte unternimmt. In Bezug auf die Seite des Klägers vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass dieser mit Blick auf die Zukunft keinerlei Interesse an der Beigeladenen hätte. Das im Jahr 2011 eingeleitete umgangsrechtliche Verfahren ist zeitlich weit vor dem hiesigen namensrechtlichen Verfahren anhängig gemacht worden und zeigt in der Zusammenschau mit den vorherigen Kontakten mit der Beigeladenen plausibel auf, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Kläger jegliches Interesse an der Beigeladenen abzusprechen und bei prognostischer Betrachtung die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung zu verneinen.

Soweit sich aus der Stellungnahme der Erziehungsberatungsstelle der Caritas vom 26.05.2014 ergibt, dass die Beigeladene den Kläger während der drei Einzeltermine mit deutlichen Worten und Gefühlsbeschreibungen abgelehnt habe und keinerlei Kontakt aufnehmen wolle, rechtfertigt dies ein anderes Ergebnis nicht. In der am Ende der Stellungnahme abgegebenen Empfehlung wird wiederholt dargelegt, dass „derzeit“ nicht zu erwarten sei, dass die Beigeladene ein positiveres Vaterbild entwickeln könne bzw. der Widerstand zu groß sei, sich für einen Kontakt mit dem Vater öffnen zu können. Auch in diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass sich einerseits familiäre Beziehungen mittel- und längerfristig ohne weiteres ändern können und hier auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Zukunft ausgeschlossen wäre, dass sich Vater und Tochter wieder aufeinander zubewegen und andererseits keine tatsächlichen Umstände gegeben sind, die aus objektiver Sicht die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, das Tragen des bisherigen Familiennamens stelle für die Beigeladene eine derartige Belastung dar, die verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger nicht zumutbar erscheinen lasse.

Es kann nach alledem prognostisch weder von der Warte des Klägers noch aus dem Blickwinkel der Beigeladenen angenommen werden, das Festhalten am Namensband sei ohne jede inhaltliche Substanz. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ableiten. Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass sie die Situation als Belastung empfinde und früher in der Realschule auch schon bessere Noten gehabt habe, hat sie auf Nachfrage erklärt, dass es vor allem die Gerichtstermine seien, die sie belasteten. Dies erscheint dem Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, zeigt aber anschaulich, dass wesentlicher Belastungsfaktor für die Beigeladene eben nicht das Tragen ihres Familiennamens ist, sondern die andauernden Konflikte zwischen ihrer Mutter und dem Kläger, in die sie immer wieder hineingezogen wird (zum Aspekt der Kausalität vgl. OVG NRW, B. v. 30.10.2014 - 16 E 117/14 - juris).

Für eine Namensänderung kann darüber hinaus nicht angeführt werden, dass damit innerhalb der Familie der Mutter der Beigeladenen eine vollständige Namensgleichheit und damit einhergehend eine wesentlich verbesserte Identifikation erreicht würde, denn die beiden Halbbrüder der Beigeladenen tragen einen anderen Familiennamen, was nach den glaubhaften Schilderungen der Mutter der Beigeladenen dem guten Verhältnis zueinander keineswegs entgegensteht.

Schließlich kann auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass der Kläger für die Beigeladenen keinen Unterhalt zahlt und seinen Pflichten in den unterhaltsrechtlichen Verfahren nicht im gehörigen Umfang nachkommt, der Klage der Erfolg nicht abgesprochen werden. Aus dem Verhalten des Klägers kann nämlich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass dies zwangsläufig ein Zeichen von Desinteresse an der Beigeladenen wäre und bei gebotener längerfristiger prognostischer Betrachtung perspektivisch die Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar sei. Vielmehr spricht aufgrund der Häufigkeit und Vehemenz der in der Vergangenheit geführten gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Mutter der Beigeladenen alles dafür, dass das Verhalten des Klägers, das insoweit mit Blick auf die Beigeladene (und ihre Mutter) keineswegs gutgeheißen werden soll, vor allem dem fortbestehenden Konflikt der geschiedenen Eheleute geschuldet ist und in Bezug auf die ausbleibenden Zahlungen auch auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit beruhen dürfte (vgl. OVG NRW, B. v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - FamRZ 2012, 527).

Dabei wird nicht verkannt, dass namentlich die mangelhafte Mitwirkung des Klägers in den Unterhaltsverfahren eine erhebliche Belastung für die Mutter der Beigeladenen darstellen kann und dies durch die Erzählungen gegenüber der Beigeladenen auch ein wesentlicher Faktor für die Entstehung des derzeit negativen Bildes der Beigeladenen in Bezug auf den Kläger sein kann. Ohne dass jedoch weitere greifbare Umstände hinzutreten, vermag dies alleine die Erforderlichkeit der Änderung des Familiennamens der Beigeladenen nicht zu begründen, da sich hieraus weder ein dauerhaft fehlendes Interesse des Klägers an der Beigeladenen ableiten, noch feststellen lässt, dass es gerade die Beibehaltung ihres Familiennamens wäre, die für die Beigeladene einen wesentlichen Belastungsfaktor darstellt.

Nach allem kann die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen nicht als rechtmäßig bestätigt werden, so dass der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattgegeben wird. Nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und daher ihr nach § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nicht auferlegt werden können, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Nov. 2014 - B 1 K 13.906 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Er

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2014 - 16 E 117/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Januar 2014 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E.      X.     aus C.

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Januar 2014 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E.      X.     aus C.         beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.