Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 11.612

published on 11/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 11.612
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ... 1980 geborene Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem von ihr Ausbildungskosten in Höhe von 17.493,17 EUR zurückgefordert werden.

Die Klägerin war Soldatin im Dienst der Beklagten. Am 14. Dezember 2000 verpflichtete sie sich als Soldatin auf Zeit für die Dauer von zwölf Jahren. Sie wurde mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 5. Juli 2001 unterschrieb sie eine Erklärung, mit der sie bestätigte, dass sie über den Inhalt der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) schriftlich belehrt wurde. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Dezember 2003 setzte die Beklagte die Dienstzeit der Klägerin vorläufig auf sechs Jahre fest und bestimmte den 30. Juni 2007 als Dienstzeitende. Zum 1. Juli 2004 erfolgte ihre Ernennung zum Leutnant.

Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 8. Juni 2004 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 28. September 2004 zum Studium der Betriebswirtschaftslehre an die Universität der Bundeswehr nach München versetzt. Dort studierte sie - ohne ihr Studium abzuschließen - bis zum 16. November 2006. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 vom Studium exmatrikuliert, nachdem bekannt geworden war, dass sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 einen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt hatte. Mit Bescheid vom 14. März 2007 erkannte das Bundesamt für den Zivildienst die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer an. Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 29. März 2007 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Unter dem 31. März 2008 teilte das Bundesamt für Wehrverwaltung dem Personalamt der Bundeswehr mit, dass für das Studium der Klägerin Kosten von 29.312,27 € ermittelt wurden. Diese Kosten wurden der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 3. April 2008 mitgeteilt.

Mit Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 forderte die Beklagte von der Klägerin Ausbildungskosten in Höhe von 17.493,17 EUR zurück und stundete die Forderung bis 31. Juli 2009, wobei ab dem 15. August 2008 Stundungszinsen in Höhe von 4% erhoben wurden. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG seien die zu erstattenden Kosten angemessen und verhältnismäßig. Da die in der Ausbildungseinrichtung der Bundeswehr entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich höher als die bei einer vergleichbaren zivilen Ausbildungseinrichtung seien, beruhe die festgesetzte Kostenerstattung auf fiktiv ermittelten Aufwendungen, die bei einem Studium an einer zivilen Universität angefallen wären. Als Grundlage für die fiktive Berechnung seien die sogenannten Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg -herangezogen worden. Man habe unter Beachtung von Art. 4 Abs. 3 GG dabei auch berücksichtigt, dass die Klägerin anerkannte Kriegsdienstverweigerin sei. Für einen vollständigen Verzicht auf die entstandenen Kosten fehle es an einer rechtfertigenden Grundlage, zumal die Beklagte unter weiterer Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Abwendung einer Existenzgefährdung eine befristete verzinsliche Stundung gewährt habe.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2008, bei der Beklagten am 10. Juli 2008 eingegangen, legte der Klägerbevollmächtigte gegen den Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 Widerspruch ein. In seiner Begründung vom 15. Oktober 2008 trägt er vor, dass die Kostenaufstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. März 2008 nicht nachvollziehbar und in der vorgelegten Form nicht überprüfbar sei. Es dränge sich zudem der Verdacht auf, dass nicht erstattungspflichtige Kosten eingerechnet worden seien. Bei genauer Betrachtung ergebe sich, dass eine Ermessensentscheidung gar nicht getroffen worden sei. Die von der Beklagten gewährte verzinsliche Stundung weite die Grundforderung gegen die Klägerin aus, was zu einer Aushebelung der Härteklausel führe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 zurückgewiesen. Der Leistungsbescheid wurde dabei insoweit ergänzt, als der Klägerin ein Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen des für sie geltenden Renteneintrittsalters zugesichert wurde. Die monatliche Teilzahlungsrate wurde auf 420 EUR festgesetzt. Die Voraussetzungen des auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG beruhenden Erstattungsanspruchs lägen vor. Die Tatsache, dass die Klägerin ihr Studium nicht abgeschlossen habe, ändere nichts an der Rückzahlungsverpflichtung, da das von ihr an der Universität der Bundeswehr erworbene betriebswirtschaftliche Wissen auch außerhalb der Bundeswehr von beruflichem Nutzen sei. § 56 Abs. 4 SG verstoße auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 3 GG verankerte Gewissensfreiheit der Soldaten, die aufgrund ihres Antrags als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurden. Der Ansatz, die fiktiv aufgewendeten, aber auch ersparten Ausbildungskosten eines ehemaligen Soldaten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der bei einer Förderung des Studiums in einer bundeswehrfremden Bildungseinrichtung auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ entstanden wäre, stelle sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung als in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung dar. Die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Zuschüsse für Studiengebühren, Lernmittel und Lebenshaltungskosten stünden genau mit jenen Kosten in Einklang, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Kostenerstattung ansatzfähig seien. Nach dieser Rechtsprechung genüge eine generalisierende und pauschalierende Bestimmung der fiktiven und ersparten Aufwendungen. Die erhobenen Stundungszinsen seien rechtlich zulässig und angemessen. Die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin führe in weiterer Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu der durch den Widerspruchsbescheid angeordneten Ratentilgung. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von 1.635,16 EUR ergebe sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung eine monatlich zu zahlende Rate von gerundet 420 EUR.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. September 2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragt,

den Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 15.8.2011, Az.: 39-21-20/018/08 (PK: 221280-F-60412) aufzuheben.

Ein Kriegsdienstverweigerer solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht besser und nicht schlechter stehen, als ein ziviler Student. Demnach seien die Vermögenslagen eines zivilen Studenten und eines als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassenen Bundeswehrsoldaten gegenüberzustellen. Zivile Studenten hätten Anspruch auf Kindergeld und auf die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums durch ihre Eltern. Wenn sie das Studium nicht selbst finanzieren könnten, bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Bei einer Finanzierung durch die Eltern stehe der zivile Student am Ende in aller Regel schuldenfrei mit einem Studienabschluss da; der BAföG-Student habe die an ihn geleistete Förderung zinslos - höchstens jedoch bis zu einen Betrag von 10.000 EUR - zurückzuzahlen. Die Klägerin stehe demgegenüber schlechter da, weil die von ihr zurückzuzahlende Summe die maximal zurückzuzahlende Summe nach dem BAföG weit übersteige. Allein dies sei geeignet einen Soldaten davon abzuhalten, seinem Gewissen zu folgen und einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Die Beklagte habe weiterhin unberücksichtigt gelassen, dass die vom ehemaligen Soldaten abgediente Zeit als besondere Härte anzuerkennen sei und zu einer Verminderung des zurückzuzahlenden Betrages führen müsse. Die Klägerin habe sich in einem auf sechs Jahre angesetzten Dienstverhältnis befunden. Das Dienstzeitende sei auf den 30. Juni 2007 bestimmt gewesen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Entlassung daher nur noch weniger als zwei Monate abzudienen gehabt. Somit habe sie von ihrer Zeit bei der Bundeswehr etwa 1/3 für das Studium und 2/3 für die sonstige Dienstleistung erbracht. Auch sei während des Studiums an einem Tag in der Woche normaler Bundeswehrdienst zu erbringen gewesen, so dass auch etwa 20% der Studienzeit auf den militärischen Dienst verwendet worden seien. Die Klägerin werde damit ungerechtfertigterweise genauso behandelt, wie ein ehemaliger Soldat, dessen Dienstzeit sich ausschließlich bzw. weit überwiegend auf die Teilnahme an einem Studium beschränkt habe. Die Beklagte lege ihrer Rückforderung zudem eine fiktive Kostenermittlung und nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zugrunde. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch unrichtig, da anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur in dem Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen verblieben sei. Damit werde klargestellt, dass es sich um die tatsächlichen Kosten handeln müsse, die jedoch auf den Umfang des verbleibenden Vorteils reduziert würden. Auch die tatsächliche Berechnung des nachprüfbar verbliebenen Vorteils sei fehlerhaft, da die Beklagte ihre Bemessungssätze zugrunde gelegt und eine jährliche Erhöhung von 2,9% angesetzt habe. Diese Erhöhung sei nicht sachgerecht, da von einer solchen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Dienst für den Zeitraum 2002 bis heute keine Rede sein könne und es im Übrigen sachfremd sei, auf angebliche Erhöhungen von Gehältern abzustellen, von denen der entlassene Soldat gar nicht mehr betroffen sei. Die Beklagte hätte auch berücksichtigen müssen, dass sie durch die Entlassung der Klägerin vor Ablauf der Verpflichtungszeit erhebliche eigene Aufwendungen erspart habe. Dazu zählten Kosten für Eingliederungsmaßnahmen, Übergangsbeihilfen und Übergangsgebühren. Die Klägerin habe diesbezüglich Anwartschaften erworben; sie erhalte jetzt jedoch keine Zahlungen wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Für die Verzinsung der Stundung sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Sie verstoße auch gegen den Zweck der Härteklausel, weil dadurch die Last nicht geringer werde, sondern der Forderungsbetrag weiter steige. Eine verfassungskonforme Auslegung der Rückzahlungsvorschrift im Sinne des Gleichstellungsgebotes hätte vorliegend zu einem vollen Verzicht führen müssen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit einem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten, der von allen Rückforderungen freigestellt sei. Die Herausbildung eines Gewissens sei ein ebenso nicht zu vertretender Prozess, wie das Entstehen einer Krankheit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe ihre Studium bei der Beklagten noch nicht abdienen können, da dieses zum Zeitpunkt ihrer Entlassung noch angedauert habe. Bei der vorgenommenen fiktiven Berechnung sei eine konkrete Berechnung von Abdienzeiten ohnehin nicht möglich. Nach den tatsächlichen Verhältnissen habe die Klägerin 29.321,27 EUR zurückzuerstatten. Die Reduzierung dieses Betrages auf den Vorteilsausgleich werde deshalb vorgenommen, weil die Klägerin nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf eigenen Wunsch hin entlassen worden sei. Die Klägerin habe sich unwiderruflich damit einverstanden erklärt, dass ihre Dienstzeit bei der Bundeswehr auf 12 Jahre festgelegt werde. Sie sei auch auf den geplanten Ablauf ihrer Dienstzeit hingewiesen worden. Auch die Vorstellung der Klägerin sei zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtung dahingegangen, dass sie dem Dienstherrn nach Abschluss ihres Studiums noch zur Verfügung stehe und daher erst nach Abschluss ihres Studiums die Kosten abdienen werde. Der von der Beklagten angesetzte fiktive Betrag sei um 40% niedriger als der tatsächliche Rückforderungsbetrag. Bei ihrer derzeitigen Leistungsfähigkeit könne die Klägerin die Summe in 3½ Jahren zurückzahlen. Die Beklagte habe durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin auch nichts erspart. Die Klägerin habe aufgrund der durch sie selbst bestimmten Abläufe kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Berufsförderung. Daher habe die Beklagte auch nichts ersparen können. Mithin könne auch nicht fiktiv aufgerechnet werden. Es seien aber auch zu keinem früheren Zeitpunkt Ansprüche auf Berufsförderung entstanden, da die Klägerin hierzu vier Jahre Dienst hätte leisten müssen, wobei die Zeiten eines Hochschulstudiums nicht anrechenbar seien. Die Dienstzeit der Klägerin habe bei ihrem Ausscheiden bei etwa drei Jahren gelegen. Bezüglich der Verzinsung verdrehe die Klägerin das Regel- und Ausnahmeprinzip. Die Klägerin habe die Summe grundsätzlich im Ganzen zu bezahlen, ggf. unter Inanspruchnahme eines privaten Darlehens. Die Gewährung von Ratenzahlung sei ein Verzicht auf die sofortige Geltendmachung des gesamten Betrages. Diese Vorgehensweise entspreche der gesetzlichen Regelung der Bundeshaushaltsordnung. Die Beklagte komme der Klägerin damit entgegen, da deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ansonsten nicht ausreiche, um die Schulden zu begleichen. Wirtschaftlich finde dieser Verzicht Ausdruck in Zinsen, die ansonsten über private Darlehen zu tilgen wären. Es stehe der Klägerin frei, für sich diesen Weg zu wählen. Die geforderten Zinsen lägen zudem unter dem auf dem Kapitalmarkt üblichen Zins. Die sich vom Schicksal ergebende Dienstunfähigkeit eines Soldaten sei mit der hier erfolgten Entlassung auf eigenen Antrag nicht gleichzusetzen. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordere kein Absehen von der Rückforderung, sondern stelle auf einen Vorteilsausgleich ab.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholt haben, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2014 verwiesen. Ergänzend wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AltSG2 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Nach Abs. 4 Satz 3 dieser Vorschrift kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für den Zivildienst hat mit Bescheid vom 14. März 2007 die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anerkannt, weshalb das Personalamt der Bundeswehr sie mit Wirkung vom 5. April 2007 aus der Bundeswehr entlassen hat. Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet war, von der Klägerin die Kosten ihres Studiums zurückzuverlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Denn die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 15). Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 16). Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 17). Aufgrund dieser Beschränkung muss ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten lediglich in Höhe des durch die Fachausbildung erlangten Vorteils erstatten. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 18). Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 20). Als ersparte Kosten sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtungen (also außerhalb der Bundeswehr) hätte aufbringen müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Nutzen der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Einzelfall, sondern nur auf deren theoretische Nutzbarkeit im zivilen Berufsleben an (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 - 5 A 352/11 - BeckRS 2013, 49612). Ersparte Aufwendungen sind sowohl die unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel als auch mittelbare Ausbildungskosten wie beispielsweise ersparte Lebenshaltungskosten (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 21 f.).

In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte die Klägerin nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich ihres Studiums an der Universität der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 29.312,27 EUR beziffert werden, sondern im Rahmen der Ermessensausübung einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass die Klägerin wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissensfreiheit der Klägerin für eine Reduzierung der zurückgeforderten Ausbildungskosten entschieden und dabei lediglich den Betrag zugrunde gelegt, den die Klägerin dadurch erspart hat, dass sie nicht an einer zivilen Universität studiert hat. Diese Ermessensausübung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Argumentation der Klägerin, dass sie gegenüber zivilen Studenten schlechter stünde, da diese in der Regel einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten und/oder durch ihre Eltern finanziell unterstützt würden, greift hingegen nicht durch. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der nach billigem Ermessen zu berechnende Rückforderungsbetrag nach den ersparten Aufwendungen bemisst. Zivile Studenten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften (können) und daher über anderweitige Einkünfte verfügen, müssen bereits während ihres Studiums finanzielle Aufwendungen tätigen. Diese „studienbegleitenden“ Aufwendung hatte die Klägerin hingegen nicht, so dass die „nachgelagerte“ Rückzahlung von fiktiven Ausbildungskosten für sie keine Schlechterstellung bedeutet. Dass ein BAföG-Student die an ihn geleistete Förderung höchstens bis zu einem Betrag von 10.000 EUR zurückzahlen muss, von der Klägerin aber ein Betrag von 17.493,17 EUR gefordert wird, findet seine Rechtfertigung darin, dass sie sich für eine Dienstzeit von zwölf Jahren verpflichtet hatte. Die damit verbundene Erwartung der Beklagten, dass die Klägerin die Kosten ihrer Ausbildung nach dem Studium abdienen werde, hat sich durch die vorzeitige Entlassung der Klägerin nicht realisiert. Aus diesem Grunde besteht kein Bedürfnis den Rückforderungsbetrag auf 10.000 EUR zu begrenzen, zumal die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Einstellung als Soldatin auf Zeit über den Inhalt der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG belehrt wurde. Von daher muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich bewusst gegen den Weg einer Studienfinanzierung durch BAföG im Rahmen eines zivilen Studiums entschieden hat.

Zu Recht hat die Beklagte außerdem bei der (fiktiven) Berechnung des noch bei der Klägerin vorhandenen geldwerten Vorteils auf die sogenannten „Bemessungsgrundsätze“ des Bundesministeriums der Verteidigung (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02-11 vom 22.07.2002) und die fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) als Bemessungsgrundlage abgestellt.

Dieser Ansatz stellt eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris Rn. 11). Die tatsächlich von der Klägerin ersparten Aufwendungen können im Nachhinein nicht verlässlich ermittelt werden. Die Beklagte kann diese Aufwendungen folglich nur fiktiv veranschlagen. Sie muss hierbei im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraums einen Berechnungsmaßstab heranziehen, der geeignet ist, die von der Klägerin ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.). Die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ stellen einen solchen geeigneten Berechnungsmaßstab dar. Mit den Elementen „Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs“, „Erstattung von Studiengebühren“ und „Zuschüsse für Lernmittel“ enthält die Richtlinie genau jene ansatzfähige Kosten, mit denen die der Klägerin ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusst und somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Insoweit handelt es sich um von der Bundeswehr in einer Vielzahl von Fällen exakt gezahlte, für die jeweiligen Empfänger auskömmliche Kosten. Dies gilt umso mehr, als eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 30. März 2006 nur von einer generalisierenden und pauschalierenden, an den Durchschnittskosten orientierten Vorteilsermittlung aus (HessVGH, B.v. 28.11.2008 a. a. O. juris Rn. 11). Hinzu kommt, dass die Klägerin ihrerseits weder beziffert noch substantiiert dargelegt hat, dass sie den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer zivilen Universität aufgrund besonderer Umstände mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können.

Entsprechend der vorgenannten Richtlinie hat die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin im Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 anhand der Berechnungskriterien „Lebensunterhalt“, „Studiengebühren“ und „Lernmittelzuschuss“ fiktiv ermittelt und mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% festgesetzt. Dass die Beklagte eine fiktive Kostenermittlung anhand ihrer Bemessungsgrundsätze durchführte und ihrer Entscheidung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zugrunde gelegt hat, entspricht den vorgenannten Maßstäben, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits bestätigt wurden. Auch im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten ist dieser von der Beklagten gewählte Ansatz zur Abbildung der der Klägerin in Form von ersparten Aufwendungen durch die ihr gewährte unentgeltliche Ausbildung zugeflossenen Vorteile sachgerecht und angemessen. Dies gilt umso mehr, als das der Klägerin an der Universität der Bundeswehr zuteil gewordene Studium aufgrund der Rahmenbedingungen (weniger vorlesungsfreie Zeit durch die Gliederung des Studienjahres in Trimester; fortlaufende Gehaltszahlungen; Unterkunftsgewährung auf dem Hochschulgelände) den Studenten ein Intensivstudium ermöglicht, innerhalb dessen sie in deutlich kürzerer Zeit als an einer zivilen Universität den entsprechenden Abschluss erlangen können. Dass die Beklagte entsprechend ihrer Bemessungsgrundsätze eine jährliche Erhöhung von 2,9% angesetzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass von einer solchen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Dienst keine Rede sein könne. Denn nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 hat eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer zivilen Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, dass die Kostenaufstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. März 2008 nicht nachvollziehbar und in der vorgelegten Form nicht überprüfbar sei. Insbesondere sei es nach Auffassung der Klägerin falsch, wenn in der Kostenaufstellung die Kosten so veranschlagt würden, dass die bei der Universität der Bundeswehr entstandenen, betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten durch die Zahl der Studierenden dividiert werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der insoweit gerügte Rechenansatz des Bundesamtes für Wehrverwaltung ohnehin für die streitige Entscheidung nicht maßgeblich geworden ist. Die Beklagte hat nämlich gerade nicht die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten tatsachlichen Kosten eines Studiums an der Universität der Bundeswehr zugrunde gelegt. Vielmehr diente die Kostenberechnung vom 31. März 2008 letztlich nur dazu, auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zu belegen, dass die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten i. H. v. 29.312,27 EUR weit höher liegen als der geforderte Erstattungsbetrag i. H. v. 17.493,17 EUR, der sich - wie bereits dargelegt - aus der sachgemäßen Anwendung der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ ergibt.

Die Klägerin wendet auch zu Unrecht ein, dass die Beklagte aufgrund des Gleichheitssatzes auf die Ausbildungskosten in vollem Umfang hätte verzichten müssen, weil ein wegen Dienstunfähigkeit entlassener Soldat Ausbildungskosten nicht zurückzahlen müsse. Hierzu besteht nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung. Denn Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Soldatengesetz einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, nicht aber einen wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 2 SG) zur Erstattung von Ausbildungskosten heranzieht. Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten; ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 HalbsSG2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Initiative ist letztlich zwar auf eine innere Überzeugung zurückzuführen, der zuwiderzuhandeln der Klägerin dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin wird durch die Verpflichtung, Ausbildungskosten in der nach den vorstehenden Maßstäben zu reduzierenden Höhe erstatten zu müssen, in der Ausübung ihrer Gewissensfreiheit jedoch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ferner werden Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind Soldaten, die dienstunfähig geworden sind, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 19).

Die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte den vor dem Studium der Klägerin abgeleistete Dienst in der Zeit vom 14. Dezember 2000 bis 27. September 2004 sowie die rein militärischen Dienstzeiten während des Studiums nicht als besondere Härte berücksichtigt hat. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen ist, wenn er einen Teil der Ausbildungskosten bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 56 Rn. 23). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es also auf die sogenannte „effektive Stehzeit“ an. Die Klägerin hatte die Ausbildung bei der Beklagten noch nicht abdienen können, da sie im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auch vom Studium exmatrikuliert wurde. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt und mitgeteilt, dass sie die von ihr während des Studiums erlangten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse während ihrer Zeit als Soldatin nicht zum Einsatz bringen konnte. Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris; BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.).

Eine besondere Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch insoweit nicht erkennbar, als die Klägerin behauptet, die Beklagte habe durch ihre Entlassung eigene Aufwendungen erspart, die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Dies ist rechtlich unzutreffend, da ein früherer Soldat auf Zeit gemäß § 56 Abs. 3 SG nach seiner Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung) hat.

Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, dass es für die Verzinsung der im Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 gewährten Stundung an einer Rechtsgrundlage fehle und durch die Stundung die finanzielle Last der Klägerin nicht geringer werde, sondern der Forderungsbetrag weiter steige. Das Gericht vermag in der Verzinsung der Hauptforderung keine Unbilligkeit zu erkennen (vgl. u. a. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 56 Rn. 24). Die für die Stundung der Forderung angeordnete Verzinsung findet ihre rechtliche Grundlage unmittelbar in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur die Möglichkeit eines völligen oder teilweisen Verzichts auf die Erstattung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine mit der Erstattung verbundene besondere Härte auch durch andere Maßnahmen wie z. B. Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung verhindert werden kann, d. h. die Beklagte hat bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der zur Verhinderung einer besonderen Härte geeigneten Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Dieser beinhaltet auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen gefordert werden. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn versucht wird, dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge auszugleichen (VG Düsseldorf, U.v. 15.8.2011 - 10 K 3864/10 - BeckRS 2013, 46361).

Dass die Klägerin ihr Studium an der Universität der Bundeswehr nicht mit einem Abschluss beenden konnte, ist vorliegend unerheblich, da der Erstattungsanspruch nicht voraussetzt, dass das Studium abgeschlossen wird. Es genügt, wenn Wissen und Fähigkeiten vermittelt wurden, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 56 Rn. 20).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Auch wenn vorliegend § 84 Satz 1 SG nicht anwendbar ist, so war die Berufung dennoch nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht bestehen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten. 2 Der am … geborene Kläger bewarb sich im Jahr 2006 bei der Beklagten um die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bunde
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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.