Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 11.612

bei uns veröffentlicht am11.03.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ... 1980 geborene Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem von ihr Ausbildungskosten in Höhe von 17.493,17 EUR zurückgefordert werden.

Die Klägerin war Soldatin im Dienst der Beklagten. Am 14. Dezember 2000 verpflichtete sie sich als Soldatin auf Zeit für die Dauer von zwölf Jahren. Sie wurde mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 5. Juli 2001 unterschrieb sie eine Erklärung, mit der sie bestätigte, dass sie über den Inhalt der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) schriftlich belehrt wurde. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Dezember 2003 setzte die Beklagte die Dienstzeit der Klägerin vorläufig auf sechs Jahre fest und bestimmte den 30. Juni 2007 als Dienstzeitende. Zum 1. Juli 2004 erfolgte ihre Ernennung zum Leutnant.

Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 8. Juni 2004 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 28. September 2004 zum Studium der Betriebswirtschaftslehre an die Universität der Bundeswehr nach München versetzt. Dort studierte sie - ohne ihr Studium abzuschließen - bis zum 16. November 2006. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 vom Studium exmatrikuliert, nachdem bekannt geworden war, dass sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 einen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt hatte. Mit Bescheid vom 14. März 2007 erkannte das Bundesamt für den Zivildienst die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer an. Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 29. März 2007 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Unter dem 31. März 2008 teilte das Bundesamt für Wehrverwaltung dem Personalamt der Bundeswehr mit, dass für das Studium der Klägerin Kosten von 29.312,27 € ermittelt wurden. Diese Kosten wurden der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 3. April 2008 mitgeteilt.

Mit Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 forderte die Beklagte von der Klägerin Ausbildungskosten in Höhe von 17.493,17 EUR zurück und stundete die Forderung bis 31. Juli 2009, wobei ab dem 15. August 2008 Stundungszinsen in Höhe von 4% erhoben wurden. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG seien die zu erstattenden Kosten angemessen und verhältnismäßig. Da die in der Ausbildungseinrichtung der Bundeswehr entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich höher als die bei einer vergleichbaren zivilen Ausbildungseinrichtung seien, beruhe die festgesetzte Kostenerstattung auf fiktiv ermittelten Aufwendungen, die bei einem Studium an einer zivilen Universität angefallen wären. Als Grundlage für die fiktive Berechnung seien die sogenannten Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg -herangezogen worden. Man habe unter Beachtung von Art. 4 Abs. 3 GG dabei auch berücksichtigt, dass die Klägerin anerkannte Kriegsdienstverweigerin sei. Für einen vollständigen Verzicht auf die entstandenen Kosten fehle es an einer rechtfertigenden Grundlage, zumal die Beklagte unter weiterer Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Abwendung einer Existenzgefährdung eine befristete verzinsliche Stundung gewährt habe.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2008, bei der Beklagten am 10. Juli 2008 eingegangen, legte der Klägerbevollmächtigte gegen den Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 Widerspruch ein. In seiner Begründung vom 15. Oktober 2008 trägt er vor, dass die Kostenaufstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. März 2008 nicht nachvollziehbar und in der vorgelegten Form nicht überprüfbar sei. Es dränge sich zudem der Verdacht auf, dass nicht erstattungspflichtige Kosten eingerechnet worden seien. Bei genauer Betrachtung ergebe sich, dass eine Ermessensentscheidung gar nicht getroffen worden sei. Die von der Beklagten gewährte verzinsliche Stundung weite die Grundforderung gegen die Klägerin aus, was zu einer Aushebelung der Härteklausel führe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 zurückgewiesen. Der Leistungsbescheid wurde dabei insoweit ergänzt, als der Klägerin ein Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen des für sie geltenden Renteneintrittsalters zugesichert wurde. Die monatliche Teilzahlungsrate wurde auf 420 EUR festgesetzt. Die Voraussetzungen des auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG beruhenden Erstattungsanspruchs lägen vor. Die Tatsache, dass die Klägerin ihr Studium nicht abgeschlossen habe, ändere nichts an der Rückzahlungsverpflichtung, da das von ihr an der Universität der Bundeswehr erworbene betriebswirtschaftliche Wissen auch außerhalb der Bundeswehr von beruflichem Nutzen sei. § 56 Abs. 4 SG verstoße auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 3 GG verankerte Gewissensfreiheit der Soldaten, die aufgrund ihres Antrags als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurden. Der Ansatz, die fiktiv aufgewendeten, aber auch ersparten Ausbildungskosten eines ehemaligen Soldaten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der bei einer Förderung des Studiums in einer bundeswehrfremden Bildungseinrichtung auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ entstanden wäre, stelle sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung als in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung dar. Die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Zuschüsse für Studiengebühren, Lernmittel und Lebenshaltungskosten stünden genau mit jenen Kosten in Einklang, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Kostenerstattung ansatzfähig seien. Nach dieser Rechtsprechung genüge eine generalisierende und pauschalierende Bestimmung der fiktiven und ersparten Aufwendungen. Die erhobenen Stundungszinsen seien rechtlich zulässig und angemessen. Die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin führe in weiterer Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu der durch den Widerspruchsbescheid angeordneten Ratentilgung. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von 1.635,16 EUR ergebe sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung eine monatlich zu zahlende Rate von gerundet 420 EUR.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. September 2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragt,

den Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 15.8.2011, Az.: 39-21-20/018/08 (PK: 221280-F-60412) aufzuheben.

Ein Kriegsdienstverweigerer solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht besser und nicht schlechter stehen, als ein ziviler Student. Demnach seien die Vermögenslagen eines zivilen Studenten und eines als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassenen Bundeswehrsoldaten gegenüberzustellen. Zivile Studenten hätten Anspruch auf Kindergeld und auf die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums durch ihre Eltern. Wenn sie das Studium nicht selbst finanzieren könnten, bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Bei einer Finanzierung durch die Eltern stehe der zivile Student am Ende in aller Regel schuldenfrei mit einem Studienabschluss da; der BAföG-Student habe die an ihn geleistete Förderung zinslos - höchstens jedoch bis zu einen Betrag von 10.000 EUR - zurückzuzahlen. Die Klägerin stehe demgegenüber schlechter da, weil die von ihr zurückzuzahlende Summe die maximal zurückzuzahlende Summe nach dem BAföG weit übersteige. Allein dies sei geeignet einen Soldaten davon abzuhalten, seinem Gewissen zu folgen und einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Die Beklagte habe weiterhin unberücksichtigt gelassen, dass die vom ehemaligen Soldaten abgediente Zeit als besondere Härte anzuerkennen sei und zu einer Verminderung des zurückzuzahlenden Betrages führen müsse. Die Klägerin habe sich in einem auf sechs Jahre angesetzten Dienstverhältnis befunden. Das Dienstzeitende sei auf den 30. Juni 2007 bestimmt gewesen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Entlassung daher nur noch weniger als zwei Monate abzudienen gehabt. Somit habe sie von ihrer Zeit bei der Bundeswehr etwa 1/3 für das Studium und 2/3 für die sonstige Dienstleistung erbracht. Auch sei während des Studiums an einem Tag in der Woche normaler Bundeswehrdienst zu erbringen gewesen, so dass auch etwa 20% der Studienzeit auf den militärischen Dienst verwendet worden seien. Die Klägerin werde damit ungerechtfertigterweise genauso behandelt, wie ein ehemaliger Soldat, dessen Dienstzeit sich ausschließlich bzw. weit überwiegend auf die Teilnahme an einem Studium beschränkt habe. Die Beklagte lege ihrer Rückforderung zudem eine fiktive Kostenermittlung und nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zugrunde. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch unrichtig, da anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur in dem Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen verblieben sei. Damit werde klargestellt, dass es sich um die tatsächlichen Kosten handeln müsse, die jedoch auf den Umfang des verbleibenden Vorteils reduziert würden. Auch die tatsächliche Berechnung des nachprüfbar verbliebenen Vorteils sei fehlerhaft, da die Beklagte ihre Bemessungssätze zugrunde gelegt und eine jährliche Erhöhung von 2,9% angesetzt habe. Diese Erhöhung sei nicht sachgerecht, da von einer solchen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Dienst für den Zeitraum 2002 bis heute keine Rede sein könne und es im Übrigen sachfremd sei, auf angebliche Erhöhungen von Gehältern abzustellen, von denen der entlassene Soldat gar nicht mehr betroffen sei. Die Beklagte hätte auch berücksichtigen müssen, dass sie durch die Entlassung der Klägerin vor Ablauf der Verpflichtungszeit erhebliche eigene Aufwendungen erspart habe. Dazu zählten Kosten für Eingliederungsmaßnahmen, Übergangsbeihilfen und Übergangsgebühren. Die Klägerin habe diesbezüglich Anwartschaften erworben; sie erhalte jetzt jedoch keine Zahlungen wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Für die Verzinsung der Stundung sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Sie verstoße auch gegen den Zweck der Härteklausel, weil dadurch die Last nicht geringer werde, sondern der Forderungsbetrag weiter steige. Eine verfassungskonforme Auslegung der Rückzahlungsvorschrift im Sinne des Gleichstellungsgebotes hätte vorliegend zu einem vollen Verzicht führen müssen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit einem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten, der von allen Rückforderungen freigestellt sei. Die Herausbildung eines Gewissens sei ein ebenso nicht zu vertretender Prozess, wie das Entstehen einer Krankheit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe ihre Studium bei der Beklagten noch nicht abdienen können, da dieses zum Zeitpunkt ihrer Entlassung noch angedauert habe. Bei der vorgenommenen fiktiven Berechnung sei eine konkrete Berechnung von Abdienzeiten ohnehin nicht möglich. Nach den tatsächlichen Verhältnissen habe die Klägerin 29.321,27 EUR zurückzuerstatten. Die Reduzierung dieses Betrages auf den Vorteilsausgleich werde deshalb vorgenommen, weil die Klägerin nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf eigenen Wunsch hin entlassen worden sei. Die Klägerin habe sich unwiderruflich damit einverstanden erklärt, dass ihre Dienstzeit bei der Bundeswehr auf 12 Jahre festgelegt werde. Sie sei auch auf den geplanten Ablauf ihrer Dienstzeit hingewiesen worden. Auch die Vorstellung der Klägerin sei zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtung dahingegangen, dass sie dem Dienstherrn nach Abschluss ihres Studiums noch zur Verfügung stehe und daher erst nach Abschluss ihres Studiums die Kosten abdienen werde. Der von der Beklagten angesetzte fiktive Betrag sei um 40% niedriger als der tatsächliche Rückforderungsbetrag. Bei ihrer derzeitigen Leistungsfähigkeit könne die Klägerin die Summe in 3½ Jahren zurückzahlen. Die Beklagte habe durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin auch nichts erspart. Die Klägerin habe aufgrund der durch sie selbst bestimmten Abläufe kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Berufsförderung. Daher habe die Beklagte auch nichts ersparen können. Mithin könne auch nicht fiktiv aufgerechnet werden. Es seien aber auch zu keinem früheren Zeitpunkt Ansprüche auf Berufsförderung entstanden, da die Klägerin hierzu vier Jahre Dienst hätte leisten müssen, wobei die Zeiten eines Hochschulstudiums nicht anrechenbar seien. Die Dienstzeit der Klägerin habe bei ihrem Ausscheiden bei etwa drei Jahren gelegen. Bezüglich der Verzinsung verdrehe die Klägerin das Regel- und Ausnahmeprinzip. Die Klägerin habe die Summe grundsätzlich im Ganzen zu bezahlen, ggf. unter Inanspruchnahme eines privaten Darlehens. Die Gewährung von Ratenzahlung sei ein Verzicht auf die sofortige Geltendmachung des gesamten Betrages. Diese Vorgehensweise entspreche der gesetzlichen Regelung der Bundeshaushaltsordnung. Die Beklagte komme der Klägerin damit entgegen, da deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ansonsten nicht ausreiche, um die Schulden zu begleichen. Wirtschaftlich finde dieser Verzicht Ausdruck in Zinsen, die ansonsten über private Darlehen zu tilgen wären. Es stehe der Klägerin frei, für sich diesen Weg zu wählen. Die geforderten Zinsen lägen zudem unter dem auf dem Kapitalmarkt üblichen Zins. Die sich vom Schicksal ergebende Dienstunfähigkeit eines Soldaten sei mit der hier erfolgten Entlassung auf eigenen Antrag nicht gleichzusetzen. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordere kein Absehen von der Rückforderung, sondern stelle auf einen Vorteilsausgleich ab.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholt haben, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2014 verwiesen. Ergänzend wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AltSG2 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Nach Abs. 4 Satz 3 dieser Vorschrift kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für den Zivildienst hat mit Bescheid vom 14. März 2007 die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anerkannt, weshalb das Personalamt der Bundeswehr sie mit Wirkung vom 5. April 2007 aus der Bundeswehr entlassen hat. Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet war, von der Klägerin die Kosten ihres Studiums zurückzuverlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Denn die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 15). Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 16). Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 17). Aufgrund dieser Beschränkung muss ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten lediglich in Höhe des durch die Fachausbildung erlangten Vorteils erstatten. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 18). Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 20). Als ersparte Kosten sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtungen (also außerhalb der Bundeswehr) hätte aufbringen müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Nutzen der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Einzelfall, sondern nur auf deren theoretische Nutzbarkeit im zivilen Berufsleben an (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 - 5 A 352/11 - BeckRS 2013, 49612). Ersparte Aufwendungen sind sowohl die unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel als auch mittelbare Ausbildungskosten wie beispielsweise ersparte Lebenshaltungskosten (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 21 f.).

In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte die Klägerin nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich ihres Studiums an der Universität der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 29.312,27 EUR beziffert werden, sondern im Rahmen der Ermessensausübung einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass die Klägerin wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissensfreiheit der Klägerin für eine Reduzierung der zurückgeforderten Ausbildungskosten entschieden und dabei lediglich den Betrag zugrunde gelegt, den die Klägerin dadurch erspart hat, dass sie nicht an einer zivilen Universität studiert hat. Diese Ermessensausübung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Argumentation der Klägerin, dass sie gegenüber zivilen Studenten schlechter stünde, da diese in der Regel einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten und/oder durch ihre Eltern finanziell unterstützt würden, greift hingegen nicht durch. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der nach billigem Ermessen zu berechnende Rückforderungsbetrag nach den ersparten Aufwendungen bemisst. Zivile Studenten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften (können) und daher über anderweitige Einkünfte verfügen, müssen bereits während ihres Studiums finanzielle Aufwendungen tätigen. Diese „studienbegleitenden“ Aufwendung hatte die Klägerin hingegen nicht, so dass die „nachgelagerte“ Rückzahlung von fiktiven Ausbildungskosten für sie keine Schlechterstellung bedeutet. Dass ein BAföG-Student die an ihn geleistete Förderung höchstens bis zu einem Betrag von 10.000 EUR zurückzahlen muss, von der Klägerin aber ein Betrag von 17.493,17 EUR gefordert wird, findet seine Rechtfertigung darin, dass sie sich für eine Dienstzeit von zwölf Jahren verpflichtet hatte. Die damit verbundene Erwartung der Beklagten, dass die Klägerin die Kosten ihrer Ausbildung nach dem Studium abdienen werde, hat sich durch die vorzeitige Entlassung der Klägerin nicht realisiert. Aus diesem Grunde besteht kein Bedürfnis den Rückforderungsbetrag auf 10.000 EUR zu begrenzen, zumal die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Einstellung als Soldatin auf Zeit über den Inhalt der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG belehrt wurde. Von daher muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich bewusst gegen den Weg einer Studienfinanzierung durch BAföG im Rahmen eines zivilen Studiums entschieden hat.

Zu Recht hat die Beklagte außerdem bei der (fiktiven) Berechnung des noch bei der Klägerin vorhandenen geldwerten Vorteils auf die sogenannten „Bemessungsgrundsätze“ des Bundesministeriums der Verteidigung (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02-11 vom 22.07.2002) und die fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) als Bemessungsgrundlage abgestellt.

Dieser Ansatz stellt eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris Rn. 11). Die tatsächlich von der Klägerin ersparten Aufwendungen können im Nachhinein nicht verlässlich ermittelt werden. Die Beklagte kann diese Aufwendungen folglich nur fiktiv veranschlagen. Sie muss hierbei im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraums einen Berechnungsmaßstab heranziehen, der geeignet ist, die von der Klägerin ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.). Die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ stellen einen solchen geeigneten Berechnungsmaßstab dar. Mit den Elementen „Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs“, „Erstattung von Studiengebühren“ und „Zuschüsse für Lernmittel“ enthält die Richtlinie genau jene ansatzfähige Kosten, mit denen die der Klägerin ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusst und somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Insoweit handelt es sich um von der Bundeswehr in einer Vielzahl von Fällen exakt gezahlte, für die jeweiligen Empfänger auskömmliche Kosten. Dies gilt umso mehr, als eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 30. März 2006 nur von einer generalisierenden und pauschalierenden, an den Durchschnittskosten orientierten Vorteilsermittlung aus (HessVGH, B.v. 28.11.2008 a. a. O. juris Rn. 11). Hinzu kommt, dass die Klägerin ihrerseits weder beziffert noch substantiiert dargelegt hat, dass sie den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer zivilen Universität aufgrund besonderer Umstände mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können.

Entsprechend der vorgenannten Richtlinie hat die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin im Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 anhand der Berechnungskriterien „Lebensunterhalt“, „Studiengebühren“ und „Lernmittelzuschuss“ fiktiv ermittelt und mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% festgesetzt. Dass die Beklagte eine fiktive Kostenermittlung anhand ihrer Bemessungsgrundsätze durchführte und ihrer Entscheidung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zugrunde gelegt hat, entspricht den vorgenannten Maßstäben, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits bestätigt wurden. Auch im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten ist dieser von der Beklagten gewählte Ansatz zur Abbildung der der Klägerin in Form von ersparten Aufwendungen durch die ihr gewährte unentgeltliche Ausbildung zugeflossenen Vorteile sachgerecht und angemessen. Dies gilt umso mehr, als das der Klägerin an der Universität der Bundeswehr zuteil gewordene Studium aufgrund der Rahmenbedingungen (weniger vorlesungsfreie Zeit durch die Gliederung des Studienjahres in Trimester; fortlaufende Gehaltszahlungen; Unterkunftsgewährung auf dem Hochschulgelände) den Studenten ein Intensivstudium ermöglicht, innerhalb dessen sie in deutlich kürzerer Zeit als an einer zivilen Universität den entsprechenden Abschluss erlangen können. Dass die Beklagte entsprechend ihrer Bemessungsgrundsätze eine jährliche Erhöhung von 2,9% angesetzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass von einer solchen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Dienst keine Rede sein könne. Denn nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 hat eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer zivilen Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, dass die Kostenaufstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. März 2008 nicht nachvollziehbar und in der vorgelegten Form nicht überprüfbar sei. Insbesondere sei es nach Auffassung der Klägerin falsch, wenn in der Kostenaufstellung die Kosten so veranschlagt würden, dass die bei der Universität der Bundeswehr entstandenen, betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten durch die Zahl der Studierenden dividiert werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der insoweit gerügte Rechenansatz des Bundesamtes für Wehrverwaltung ohnehin für die streitige Entscheidung nicht maßgeblich geworden ist. Die Beklagte hat nämlich gerade nicht die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten tatsachlichen Kosten eines Studiums an der Universität der Bundeswehr zugrunde gelegt. Vielmehr diente die Kostenberechnung vom 31. März 2008 letztlich nur dazu, auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zu belegen, dass die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten i. H. v. 29.312,27 EUR weit höher liegen als der geforderte Erstattungsbetrag i. H. v. 17.493,17 EUR, der sich - wie bereits dargelegt - aus der sachgemäßen Anwendung der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ ergibt.

Die Klägerin wendet auch zu Unrecht ein, dass die Beklagte aufgrund des Gleichheitssatzes auf die Ausbildungskosten in vollem Umfang hätte verzichten müssen, weil ein wegen Dienstunfähigkeit entlassener Soldat Ausbildungskosten nicht zurückzahlen müsse. Hierzu besteht nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung. Denn Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Soldatengesetz einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, nicht aber einen wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 2 SG) zur Erstattung von Ausbildungskosten heranzieht. Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten; ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 HalbsSG2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Initiative ist letztlich zwar auf eine innere Überzeugung zurückzuführen, der zuwiderzuhandeln der Klägerin dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin wird durch die Verpflichtung, Ausbildungskosten in der nach den vorstehenden Maßstäben zu reduzierenden Höhe erstatten zu müssen, in der Ausübung ihrer Gewissensfreiheit jedoch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ferner werden Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind Soldaten, die dienstunfähig geworden sind, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a. a. O. juris Rn. 19).

Die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte den vor dem Studium der Klägerin abgeleistete Dienst in der Zeit vom 14. Dezember 2000 bis 27. September 2004 sowie die rein militärischen Dienstzeiten während des Studiums nicht als besondere Härte berücksichtigt hat. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen ist, wenn er einen Teil der Ausbildungskosten bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 56 Rn. 23). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es also auf die sogenannte „effektive Stehzeit“ an. Die Klägerin hatte die Ausbildung bei der Beklagten noch nicht abdienen können, da sie im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auch vom Studium exmatrikuliert wurde. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt und mitgeteilt, dass sie die von ihr während des Studiums erlangten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse während ihrer Zeit als Soldatin nicht zum Einsatz bringen konnte. Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris; BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.).

Eine besondere Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch insoweit nicht erkennbar, als die Klägerin behauptet, die Beklagte habe durch ihre Entlassung eigene Aufwendungen erspart, die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Dies ist rechtlich unzutreffend, da ein früherer Soldat auf Zeit gemäß § 56 Abs. 3 SG nach seiner Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung) hat.

Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, dass es für die Verzinsung der im Leistungsbescheid vom 1. Juli 2008 gewährten Stundung an einer Rechtsgrundlage fehle und durch die Stundung die finanzielle Last der Klägerin nicht geringer werde, sondern der Forderungsbetrag weiter steige. Das Gericht vermag in der Verzinsung der Hauptforderung keine Unbilligkeit zu erkennen (vgl. u. a. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 56 Rn. 24). Die für die Stundung der Forderung angeordnete Verzinsung findet ihre rechtliche Grundlage unmittelbar in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur die Möglichkeit eines völligen oder teilweisen Verzichts auf die Erstattung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine mit der Erstattung verbundene besondere Härte auch durch andere Maßnahmen wie z. B. Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung verhindert werden kann, d. h. die Beklagte hat bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der zur Verhinderung einer besonderen Härte geeigneten Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Dieser beinhaltet auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen gefordert werden. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn versucht wird, dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge auszugleichen (VG Düsseldorf, U.v. 15.8.2011 - 10 K 3864/10 - BeckRS 2013, 46361).

Dass die Klägerin ihr Studium an der Universität der Bundeswehr nicht mit einem Abschluss beenden konnte, ist vorliegend unerheblich, da der Erstattungsanspruch nicht voraussetzt, dass das Studium abgeschlossen wird. Es genügt, wenn Wissen und Fähigkeiten vermittelt wurden, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 56 Rn. 20).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Auch wenn vorliegend § 84 Satz 1 SG nicht anwendbar ist, so war die Berufung dennoch nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht bestehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 11.612

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 11.612 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Soldatengesetz - SG | § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts


Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsger

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2014 - 5 K 11.612 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Jan. 2013 - 5 A 352/11

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten. 2 Der am … geborene Kläger bewarb sich im Jahr 2006 bei der Beklagten um die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bunde

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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.

2

Der am … geborene Kläger bewarb sich im Jahr 2006 bei der Beklagten um die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bundeswehr. Hierbei gab er am 3. März 2006 eine widerrufliche Verpflichtungserklärung ab, als Soldat auf Zeit zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erteilte das Personalamt der Bundeswehr der Beklagten dem Kläger eine Einstellungszusage für eine Ausbildung mit Studium in der Studienfachrichtung Geschichtswissenschaften in Hamburg.

3

Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Stendal vom 18. Mai 2006 wurde der Kläger zunächst zum 1. Juli 2006 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. November 2006 erfolgte seine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Sein Dienstzeitende wurde zunächst auf den 30. Juni 2010 festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zum 1. Oktober 2007 nahm er das Studium der Geschichtswissenschaften an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg auf. Zuvor war er darüber belehrt worden, dass er die Ausbildungskosten erstatten müsse, wenn er vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus der Bundeswehr entlassen werde.

4

Unter dem 22. Oktober 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes und hiermit verbunden zum Studienfach Medizin. Nachdem eine Entscheidung der Beklagten hierzu nicht getroffen wurde, stellte der Kläger diesen Antrag im April 2008 erneut. Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 5. Mai 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers aus dienstlichen Gründen ab.

5

Unter dem 22. Juli 2008 wurde der Kläger auf entsprechenden Antrag vom 4. Juli 2008 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 4. August 2008 wurde er darüber belehrt, dass er bei einer rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen werde und er wegen der Entlassung vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit damit zu rechnen habe, die Kosten für das Studium in Höhe von etwa 7.200,00 € zuzüglich im Einzelnen noch festzustellender persönlicher Kosten, wie Trennungsgeld, Reisekosten und Umzugskosten, erstatten zu müssen. Mit ihm am 27. August 2008 bekannt gegebenen Bescheid vom 21. August 2008 wurde der Kläger aus der Bundeswehr entlassen. Seit Oktober 2008 studiert der Kläger Medizin, derzeit in A-Stadt.

6

Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr der Beklagten den Kläger zur Erstattung eines anlässlich des Studiums an der Bundeswehruniversität in Hamburg verbliebenen geldwerten Vorteils in Höhe von 8.134,48 € auf. Zur Vermeidung einer besonderen Härte und unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten wirtschaftlichen Situation wurde der Erstattungsbetrag zunächst bis zum 30. September 2010 gestundet. Zugleich wurde bestimmt, dass ab der Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab dem 1. April 2010, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent erhoben werden. Zur Begründung führte das Personalamt der Bundeswehr aus, anlässlich des Studiums des Klägers seien Ausbildungskosten in Höhe von 16.245,93 € entstanden. Hinzu kämen persönliche Kosten (unter anderem Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld) in Höhe von 204,20 €. Da der Kläger anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei, bedeute eine vollumfängliche Erstattung für ihn aber eine besondere Härte. Darum sei lediglich der geldwerte Vorteil abzuschöpfen, der dem Kläger durch das während des Studiums bei der Bundeswehr erworbene und vermittelte Wissen für dessen weiteres Berufsleben im zivilen Bereich verblieben sei. Dieser Vorteil bestehe in den ersparten Aufwendungen, die der Kläger zur Finanzierung eines Studiums außerhalb der Bundeswehr hätte aufbringen müssen. Diese Aufwendungen seien fiktiv nach Maßgabe der im Erlasswege niedergelegten sog. Bemessungsgrundsätze berechnet worden. Danach könnten monatliche Beiträge für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschuss für Studienzeiten ab dem 1. Januar 2002 über 612,00 € mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt werden. Es sei sachgerecht, diese Berechnungsmethode auch für die im Fall des Klägers zu ermittelnden ersparten Aufwendungen heranzuziehen, da die tatsächlich ersparten Aufwendungen nicht mehr ermittelt werden könnten. Hiervon ausgehend seien für das Jahr 2007 ein Betrag von monatlich 706,04 € und für das Jahr 2008 ein monatlicher Betrag in Höhe von 726,52 € zugrunde zu legen. Hieraus ergäben sich für das Jahr 2007 ein Zwischenbetrag in Höhe von 2.118,12 € (3 x 706,04 €) und für das Jahr 2008 ein Zwischenbetrag in Höhe von 5.812,16 € (8 x 726,52 €), insgesamt also 7.930,28 € fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse. Diesem Beitrag seien die dem Kläger in der Zeit des Studiums tatsächlich gewährten „persönlichen“ Kosten in Höhe von 204,20 € hinzuzurechnen. Der vom Kläger danach zu erstattende Gesamtbetrag in Höhe von 8.134,48 € wäre bei einem Studium an einer zivilen Universität ebenfalls angefallen. Der Erstattungsbetrag stelle sich in Anbetracht der dem Kläger während des Studiums vermittelten und für dessen weiteres Berufsleben nutzbaren Fähigkeiten und Qualifikationen auch nicht als unangemessen hoch dar, so dass eine weitere Kürzung zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht geboten sei. Der Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers sei durch die befristete verzinsliche Stundung ausreichend Rechnung getragen.

7

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 3. März 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der angegriffene Bescheid beruhe auf einer nicht nachvollziehbaren und überprüfbaren Kostenermittlung. Die Beklagte habe zudem das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Sie habe lediglich den Rückforderungsbetrag in Anwendung der einschlägigen Erlassvorschriften fiktiv berechnet. Es sei aber nicht unter Würdigung des konkreten Einzelfalls dargelegt, weshalb letztlich der festgesetzte Erstattungsbetrag zurückgefordert werde. Die Beklagte habe unter anderem nicht die ihm – dem Kläger – für die Durchführung des Studiums im zivilen Bereich entstandenen Kosten in die Betrachtung einbezogen. Die angewandte Berechnungsmethode führe zu einer schematischen Gleichbehandlung sämtlicher Soldaten der Vergleichsgruppe unabhängig von den Gründen ihres vorzeitigen Ausscheidens. Die in seinem Fall gegebenen besonderen Umstände, die zur Entlassung geführt hätten, seien im Ergebnis unberücksichtigt geblieben. Die Nichtausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens werde auch an der Festsetzung der Stundungszinsen deutlich. Diese führten zu einer stetig wachsenden Gesamtforderung. Hierdurch werde er schlechter gestellt als ehemalige Soldaten seiner Vergleichsgruppe mit besserer finanzieller Ausstattung.

8

Mit dem Kläger am 31. Oktober 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 wies das Personalamt der Bundeswehr der Beklagten den Widerspruch zurück. Außerdem ergänzte es den Ausgangsbescheid um die Zusicherung, einem Antrag des Klägers auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Eintritt des für den Kläger geltenden Renteneintrittsalters stattzugeben, wenn dieser bis zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein sollte. Darüber hinaus wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung des Erstattungsbetrages durch die Einräumung von Ratenzahlungen gewährt, wobei zunächst eine monatliche Teilzahlungsrate in Höhe von 200,00 € festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das Personalamt der Bundeswehr in Ergänzung der Ausführungen im Ausgangsbescheid aus, der Rückzahlungsverpflichtung stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Studium bei der Bundeswehr nicht abgeschlossen habe. Maßgeblich sei, dass der Kläger im Rahmen des Studiums Wissen erworben habe, dass ihm auch außerhalb der Bundeswehr von beruflichem Nutzen sein könne. Die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer lasse die Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Die im Widerspruchsbescheid auf 200,00 € festgesetzte Teilzahlungsrate stelle den pfändbaren Betrag dar, der sich auf der Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers errechne. Durch die zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht werde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich nicht während des gesamten Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern dürfe. Die zeitliche Begrenzung orientiere sich an den sozialrechtlichen Regelaltersgrenzen, anhand derer sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt die sehr wahrscheinlich anzunehmende Dauer des Berufslebens des Klägers bestimmen lasse.

9

Am 30. November 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vor, wegen des grundrechtlich gewährleisteten Rechts zur Kriegsdienstverweigerung dürfe die Beklagte von ihm nur die Aufwendungen zurückfordern, die er dadurch erspart habe, dass ihm ein messbarer Nutzen verblieben sei. Es sei nicht ausreichend, dass absolvierte Studienabschnitte in irgendeiner Weise nützlich gewesen seien oder ihm einen – nicht nachprüfbaren – Vorteil im Hinblick auf erworbenes Wissen verschafft hätten. Durch das Studium müssten sich vielmehr seine Einstellungschancen oder seine tarifliche Einstufung verbessert haben. Er habe aber lediglich ein knappes Jahr Geschichte studiert und die Bundeswehruniversität weder mit einem Abschluss noch sonstigen Nachweisen verlassen, die ihm in seinem weiteren Berufsleben einen messbaren Nutzen oder Vorteil verschafften. Das Studium bei der Bundeswehr bringe ihm für das nach seiner Entlassung begonnene Medizinstudium keinen Nutzen.

11

Selbst bei einem messbaren Nutzen des Studiums bei der Bundeswehr sei zu berücksichtigen, dass er als ziviler Student während dieser Zeit ebenfalls Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse hätte aufbringen müssen. Ein als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat dürfe nicht schlechter stehen als ein ziviler Student. Daher seien die Vermögenslagen eines zivilen Studenten und eines als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten gegenüberzustellen. Zivile Studenten hätten aber weiterhin Anspruch auf Kindergeld und die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums durch ihre Eltern. Seien die Eltern hierzu nicht in der Lage, besäßen sie einen Anspruch auf BAföG. Im Falle einer Finanzierung des Studiums durch die Eltern sei der zivile Student nach Abschluss des Studiums schuldenfrei. Bei Bezug von BAföG könne er die Förderung zinslos zurückzahlen, wobei er höchstens 10.000,00 € zurückzahlen müsse. Im Vergleich hierzu sei er – der Kläger – durch die von der Beklagten geforderte Rückerstattung schlechter gestellt. Allein dies sei geeignet, ihn davon abzuhalten, seinem Gewissen folgend einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen.

12

Des Weiteren habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass er auch als Soldat Lebenshaltungskosen für eine private Mietwohnung und Unterhalts- sowie Verpflegungskosten sowohl bei als auch außerhalb der Bundeswehr habe tragen müssen. Die Beklagte habe dadurch Lebenserhaltungskosten, die er tatsächlich habe aufbringen müssen, als ersparte Aufwendungen angesehen. Außerdem sei bei der Frage der Rückerstattung der Ausbildungskosten die von ihm abgediente Zeit anzuerkennen und erstattungsmindernd zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt seiner Entlassung habe er bereits über die Hälfte seiner auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit geleistet. Er habe zunächst ein Jahr lang ausschließlich militärischen Dienst geleistet und dann nicht einmal ein Jahr lang Geschichte studiert. Im Übrigen habe er auch während des Studiums aktiven Dienst geleistet. Die Abdienquote sei zwingend zu berücksichtigen, da andernfalls von einem Soldaten, der einen Tag vor Ablauf der Verpflichtungszeit entlassen werde, die gleiche Summe zurückverlangt werden könne wie von einem Soldaten, der einen Tag nach Beendigung des Studiums die Bundeswehr verlasse. Die jahrelange Ableistung des Dienstes zum Vorteil der Beklagten bliebe gänzlich unberücksichtigt.

13

Ferner sei es nicht sachgerecht, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung des ihm angeblich nachprüfbar verbliebenen geldwerten Vorteils in Anlehnung an ihre Bemessungsgrundsätze gerechnet vom 1. Januar 2002 eine jährliche Erhöhung von 2,9 % angesetzt habe. Von einer solchen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter des öffentlichen Dienstes könne keine Rede sein. Außerdem seien entlassene Soldaten hiervon nicht betroffen. Wenn überhaupt habe auf die steigenden Lebenshaltungskosten abgestellt werden dürfen. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Steigerung entspreche zudem nicht der allgemeinen Steigerung der BaFöG-Sätze. Weiterhin habe die Beklagte zu beachten, dass sie durch seine Entlassung erhebliche eigene Aufwendungen erspart habe. Hierzu zählten Ansprüche auf kostenintensive Eingliederungsmaßnahmen (Berufsförderungsdienst), Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse. Für die Verzinsung der gestundeten Forderung sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Sie verstoße außerdem gegen den Sinn und Zweck der Vermeidung einer Schlechterstellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern.

14

Zudem habe die Beklagte das ihr bei der Härtefallentscheidung zustehende Ermessen unterschritten, indem sie die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts auf eine Rückforderung nicht in Betracht gezogen habe. Dieser sei hier bereits deshalb nahe liegend, da er – der Kläger – keinen messbaren Vorteil aus dem Studium bei der Bundeswehr gezogen habe. Außerdem sei seine Situation mit der eines wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten vergleichbar, welcher von Rückforderungen freigestellt sei. Bei der Gewissensherausbildung handele es sich – ähnlich wie bei einer eintretenden Erkrankung – um einen nicht steuerbaren Prozess. Der Betroffene habe keine andere Wahl, als einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, um nicht dauerhaft entgegen seiner inneren Überzeugung handeln zu müssen.

15

Schließlich habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass er bereits kurze Zeit nach Aufnahme des Studiums den Wunsch geäußert habe, die Studienfachrichtung zu wechseln. Da die Beklagte seinen Änderungsantrag zunächst nicht bearbeitet habe, sei er gezwungen gewesen, über beinahe zwei Semester einem Studium nachzugehen, welches ihm bereits nach kurzer Dauer nicht mehr zugesagt habe. Dies habe die Beklagte zumindest bei der Bestimmung der Höhe der Kosten zu berücksichtigen, die sie nunmehr im Hinblick auf seine Ausbildung in diesem Studiengang zurückfordere.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr der Beklagten vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung trägt sie ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vor, die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sei dadurch berücksichtigt worden, dass dieser nicht zu den tatsächlichen Ausbildungskosten in Höhe von 16.450,13 €, sondern lediglich zu den durch einen Rückgriff auf die Richtlinien von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr ermittelten fiktiven Kosten in Höhe von 8.134,48 € herangezogen worden sei. Dabei sei unbeachtlich, dass zivile Studenten unter Umständen von ihren Eltern unterstützt würden und der Kläger auch als Soldat noch eigene Aufwendungen für Lebenshaltungskosten gehabt habe. Entscheidend für die Frage der Rückerstattung sei allein, dass der Dienstherr dem Kläger eine Ausbildung finanziert habe, die auch im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden sei, die der Kläger ansonsten zu großen Teilen selbst hätte aufbringen müssen. Die mit Hilfe der Bemessungsgrundsätze herangezogene fiktive Kostenberechnung sei eine Annäherung an die ansonsten vom Kläger für eine gleichwertige Ausbildung im Zivilbereich aufzuwendenden Kosten. Bei der vom Kläger angeführten Berufsausbildungsförderung handele es sich um eine Sozialleistung. Der Kläger habe aber keine Sozialleistungen erhalten, sondern sei als Angehöriger der Bundeswehr gefördert worden. Im Gegenzug habe er sich für die Dauer von vier Jahren zum Wehrdienst verpflichtet. Durch die Entlassung des Klägers seien auch keine Aufwendungen erspart worden. Vielmehr habe der Kläger durch seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung seine soldatenrechtlichen Ansprüche gegen sie – die Beklagte – verloren.

21

Bei einer fiktiven Kostenberechnung komme die Berücksichtigung einer Abdienquote denknotwendig nicht in Betracht, da bei dieser Berechnung gerade in den Blick genommen werde, welche Kosten der Kläger hätte tragen müssen, wenn er seine Ausbildung nicht bei der Bundeswehr absolviert hätte. Dagegen habe derjenige, der nur noch einen Tag abzudienen hätte, aufgrund seiner hohen Abdienquote bei den vergleichsweise heranzuziehenden tatsächlichen Kosten einen so geringen Anteil erreicht, dass diese viel geringer ausfielen als die fiktiven Kosten. Bei dieser Sachlage würde sich die Rückzahlungsverpflichtung – anders als bei dem Kläger – an den tatsächlichen Kosten ausrichten.

22

Die Entlassung des Klägers wegen dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne auch nicht mit der Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit verglichen werden. Der Eintritt der Dienstunfähigkeit sei ein Schicksalsschlag, dem der Betroffene sich nicht entziehen könne. Die Beantragung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei hingegen ausschließlich der Sphäre und der freien Willensentschließung des Klägers unterworfen. Der Kläger sei nicht dadurch in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt, dass er seine Ansichten während des Wehrdienstes geändert habe.

23

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr der Beklagten vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Rückforderung von Ausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) – SG – in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678). Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

26

Der Kläger wurde zum 1. Juli 2006 in die Bundeswehr einberufen und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 unter Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bundeswehr in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine militärische Ausbildung war mit dem Studium der Geschichtswissenschaften verbunden, welches er am 1. Oktober 2007 an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg begonnen hatte. Die Dienstzeit des Klägers wurde zunächst auf vier Jahre festgesetzt und sollte nach erfolgreichem Abschluss des Studiums gemäß der von ihm unter dem 3. März 2006 abgegebenen Verpflichtungserklärung auf zwölf Jahre festgesetzt werden. Hierzu kam es jedoch nicht. Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21. August 2008 aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erlassen, wobei diese Entlassung nach den vorgenannten Bestimmungen als Entlassung auf eigenen Antrag gilt. Das Dienstverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 27. August 2008, dem Tag der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung.

27

Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG vor, kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat der Erstattungsverpflichtung gegenübersieht. Einem Zeitsoldaten, der – wie der Kläger – eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten und weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwider zu handeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen. Der Dienstherr ist in diesen Fällen deshalb verpflichtet, sich im Rahmen des ihm durch die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens für eine Reduzierung der Ausbildungskosten zu entscheiden, deren (Rück-) Erstattung er von dem entlassenen Soldaten fordert. Die Ermessensvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist dabei im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Dieser Vorteil besteht in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 2 B 49/96 -, NVwZ-RR 1996, 309 [m. w. N.]).

28

Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Ausbildung erlangten Vorteil wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Soldaten, aus zwingenden persönlichen Gründen die Bundeswehr zu verlassen, und dem Interesse des Dienstherrn an der Erstattung nutzloser aufgewandter Ausbildungskosten herbeigeführt. Die Erstattung wird nicht zu einer Maßnahme, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Dieser erleidet keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Kriegsdienstverweigerer kann daher zur Erstattung der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie der mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung herangezogen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, a. a. O. [m. w. N.]).

29

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die – dem Grunde nach bestehende – Erstattungsverpflichtung ehemaliger Zeitsoldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen worden sind, aber nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dem Betroffenen die während des Studiums bei der Bundeswehr erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Fall auch tatsächlich für das zivile Berufsleben von Nutzen sind. Sinn und Zweck der im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG zu handhabenden Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist, dass lediglich der Vorteil abgeschöpft werden darf, den der ehemalige Soldat dadurch erlangt hat, dass er auf Kosten der Beklagten im Rahmen einer Ausbildung bei der Bundeswehr Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen hat, deren Vermittlung durch eine Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr für ihn mit Aufwendungen verbunden gewesen wäre. Der abzuschöpfende geldwerte Vorteil besteht nicht in dem Gegenwert für die während der Ausbildung bei der Bundeswehr vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene tatsächlich nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nutzt. Der dem Betroffenen real und nachweisbar verbliebene Vorteil ist vielmehr der Betrag der ersparten Aufwendungen, die dieser für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung hätte aufbringen müssen. Dieser Vorteil besteht unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der während der Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für das weitere Berufsleben. Anders gewendet kommt es nur darauf an, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten theoretisch im zivilen Berufsleben eingesetzt werden könnten. Würde bei der Frage der Erstattungsverpflichtung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers stattdessen zugrunde gelegt, ob dieser nach seiner Entlassung tatsächlich Nutzen aus der Ausbildung bei der Bundeswehr zieht, hätte der Betreffende es in der Hand, allein durch die Wahl des weiteren Ausbildungs- oder Berufsweges der drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen. Dies liefe aber dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 3 SG zuwider, einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Soldaten, aus zwingenden persönlichen Gründen die Bundeswehr zu verlassen, und dem Interesse des Dienstherrn an der Erstattung nutzlos aufgewandter Ausbildungskosten herbeizuführen.

30

Dies zugrunde gelegt vermag der Kläger der streitigen Rückforderung von Ausbildungskosten nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, er habe durch das Studium bei der Bundeswehr keinen messbaren Vorteil für sein ziviles Berufsleben erhalten, da er lediglich zwei Semester Geschichte studiert und nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr ein Medizinstudium begonnen habe, für welches die während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit erlangten Studienkenntnisse ohne Nutzen seien. Diese Situation ist vergleichbar damit, dass der Kläger das Studium der Geschichtswissenschaften an einer zivilen Universität zunächst begonnen und sich nach einem Jahr für einen Wechsel in das Studienfach Medizin entschlossen hätte. Auch in diesem Fall hätte er – wie er selbst auch vorträgt – Aufwendungen für das Studium der Geschichte gehabt, ohne dass er für sein weiteres Berufsleben einen Nutzen daraus hätte ziehen können.

31

In Übereinstimmung mit den dargestellten rechtlichen Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich seines Studiums an der Bundeswehruniversität entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 16.450,13 € beziffert werden, sondern einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Die Beklagte hat die vom Kläger zu erstattenden Kosten gemäß Ziffer II.5. der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 14/5 B 156 „Kostenerstattungspflicht entlassener Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“ auf der Grundlage des Erlasses „Bemessungsgrundsätze für die Rückforderung von Studien-/Fachausbildungskosten/Ausbildungsgeld“ (nachfolgend: Bemessungsgrundsätze) des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 berechnet. Nach Ziffer 3.3.2 der Bemessungsgrundsätze sind die Kosten des Studiums an einer Universität/Fachhochschule der Bundeswehr in Höhe der fiktiven Kosten zuzüglich der persönlichen Kosten zu erstatten. Gemäß Ziffer 3.3.1 Abs. 3 der Bemessungsgrundsätze sind die fiktiven Kosten die Kosten, die entstanden wären, wenn der Erstattungspflichtige die besondere Ausbildung an einer zivilen Ausbildungseinrichtung erhalten hätte. Diese setzen sich zusammen aus den fiktiven Beträgen, die an die zivile Ausbildungseinrichtung hätten entrichtet werden müssen, und den fiktiven Kosten gemäß der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" (VMBl. 1961, S. 542), die fortgeschrieben in Anlage 4 der Bemessungsgrundsätze aufgenommen worden sind. Ausweislich dieser Anlage sind die fiktiven Lebenshaltungskosten, Semestergebührenbeiträge und Lernmittelzuschüsse ab dem 1. Januar 2002 in einem Betrag in Höhe von 612,00 € pro Monat zusammengefasst, wobei fortlaufend eine jährliche Erhöhung von 2,9 v.H. entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Besoldung in den Jahren 1980 bis 2002 zugrunde gelegt wird.

32

Dieser Ansatz stellt eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung dar (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 ZU 2203/07 -, zitiert nach juris). Die tatsächlich vom Kläger ersparten Aufwendungen können im Nachhinein nicht verlässlich ermittelt werden. Die Beklagte kann diese Aufwendungen folglich nur fiktiv berechnen. Sie muss hierbei im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraums einen Berechnungsmaßstab heranziehen, der geeignet ist, die vom Kläger ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung nicht mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann. Im Rahmen des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessensspielraums darf die Beklagte eine generalisierende und pauschalierende, an den Durchschnittskosten orientierte Vorteilsermittlung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, a. a. O.).

33

In Anlegung dieses Maßstabes ist gegen den von der Beklagten in ihren Bemessungsgrundsätzen gewählten Berechnungsansatz rechtlich nichts zu erinnern. Mit den Elementen "Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs", "Erstattung von Studiengebühren" und "Zuschüsse für Lernmittel" enthält die im Erlass in Bezug genommene „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusst und somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Insoweit handelt es sich um von der Bundeswehr in einer Vielzahl von Fällen exakt gezahlte, für die jeweiligen Empfänger auskömmliche Kosten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 ZU 2203/07 -, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Kläger seinerseits weder beziffert noch sonst substantiiert dargelegt hat, dass er den Studiengang Geschichte an einer zivilen Universität aufgrund besonderer Umstände mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können.

34

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Ansatz der in der Anlage 4 der von der Beklagten herangezogenen Bemessungsgrundsätze vorgesehenen jährlichen Erhöhung von 2,9 v. H. sei nicht sachgerecht, da allenfalls auf die steigenden Lebenshaltungskosten habe abgestellt werden dürfen und die Steigerung nicht der allgemeinen Steigerung der BAföG-Sätze entspreche. Mit der jährlichen Erhöhung des Betrages der fiktiven Lebenshaltungskosten hat die Beklagte gerade eine Steigerung der allgemeinen Lebenskosten berücksichtigt. Der in den Bemessungsgrundsätzen vorgesehene Steigerungssatz von 2,9 v. H. entspricht zwar der durchschnittlichen jährlichen Erhöhung der Besoldung in den Jahren 1980 bis 2002. Angesichts des Alimentationszwecks der Besoldung von Beamten und Soldaten knüpft eine Steigerung der Bezüge stets auch an einer Steigerung der Lebenshaltungskosten an. Hiervon ausgehend kann der von der Beklagten gewählte Ansatz jedenfalls nicht als zweckwidrig und damit ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal – wie bereits erwähnt – Pauschalierungen bei der Ermittlung der fiktiv ersparten Aufwendungen gerade unerlässlich und daher zulässig sind.

35

Außerdem stellt es keinen Ermessensfehler der Beklagten dar, dass diese den Rückerstattungsbetrag nicht entsprechend der vom Kläger abgeleisteten Dienstzeit weiter herabgesetzt hat. Die Bemessungsgrundsätze der Beklagten sehen die Berücksichtigung einer sog. Abdienquote nur in den Fällen vor, in denen der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der Ausbildung für eine Zeit, die sog. effektive Stehzeit, uneingeschränkt zur Verfügung stand (vgl. Ziffer 3.2 der Bemessungsgrundsätze). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Soldaten für den Dienstherrn für eine bestimmte Zeit tatsächlich nutzbar gewesen sind (vgl. Ziffer II. 6. Abs. 3 ZDv 14/5 B 156). So verhält es sich jedoch nicht im Fall des Klägers. Dieser hat das bei der Bundeswehr begonnene Studium nicht abgeschlossen, sondern infolge seiner Entlassung zum 27. August 2008 abgebrochen. Die Beklagte konnte zu keiner Zeit einen Nutzen aus der dem Kläger finanzierten Ausbildung ziehen. Dagegen verpflichtet allein der Umstand, dass der Kläger einen Teil seiner Dienstzeit im Zeitpunkt seiner Entlassung abgeleistet hat, die Beklagte nicht, in einem in weitergehendem Umfang auf die Erstattungsforderung zu verzichten, als dies ohnehin schon durch die Beschränkung auf die Abschöpfung der fiktiven Ausbildungsaufwendungen der Fall ist. Der Gesetzgeber geht für den Regelfall davon aus, dass der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die vorgesehene Zeit in der Bundeswehr verbleibt. Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, zitiert nach juris; vgl. hierzu näher: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84).

36

Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte bei der Ausübung des ihr durch die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) einen gänzlichen Verzicht auf eine Erstattung der Ausbildungskosten durch den Kläger in Betracht ziehen, da der Kläger aufgrund der Ausübung seiner Gewissensfreiheit sonst schlechter stehen würde als ein wegen Dienstunfähigkeit entlassener Soldat, der keine Ausbildungskosten zurückerstatten müsste. Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG st. Rspr. des BVerfG, u.a. Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 313 [m. w. N.]). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVG); ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Initiative ist letztlich zwar auf eine innere Überzeugung zurückzuführen, der zuwiderhandeln dem Kläger dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Der Kläger wird durch die Verpflichtung, Ausbildungskosten in der nach den vorstehenden Maßstäben zu reduzierenden Höhe erstatten zu müssen, in der Ausübung seiner Gewissensfreiheit jedoch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ferner werden Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind die Soldaten, die dienstunfähig geworden sind, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, a. a. O.).

37

Allerdings erweist sich der angegriffene Erstattungsbescheid deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung über den Umfang der Reduzierung ihrer dem Grunde nach bestehenden Erstattungsforderung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass der Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bereits drei Wochen nach Aufnahme des Studiums der Geschichtswissenschaften an der Bundeswehruniversität in Hamburg einen Laufbahnwechsel verbunden mit einem Wechsel in das Studienfach der Medizin beantragt hat. Damit hat der Kläger bereits zu Beginn des Studiums deutlich zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse am Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Geschichtswissenschaften (mehr) hat, die zunächst begonnene Ausbildung für ihn im Hinblick auf sein weiteres Berufsleben mithin keinen Wert hat. Zwar hat der Kläger tatsächlich noch bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr und damit etwas weniger als ein Jahr Geschichte studiert. Er hatte aber keine Möglichkeit dieses Studium ohne Weiteres zu beenden. Um wie von ihm beabsichtigt Medizin an einer Bundeswehruniversität zu studieren, bedurfte es vielmehr eines Wechsels von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, für die der Kläger zugelassen war, in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Dies war jedoch ohne eine entsprechende Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Eine solche Entscheidung hat der Kläger auch kurz nach Aufnahme des Studiums der Geschichtswissenschaften unter dem 22. Oktober 2007 beantragt. Die Beklagte hat hierüber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers jedoch nicht zeitnah entschieden. Vielmehr hat die Beklagte den begehrten Laufbahnwechsel erst mit Bescheid vom 5. Mai 2008 abgelehnt, nachdem der Kläger im April 2008 einen erneuten Antrag gestellt hatte. Am 4. Juli 2008 hat der Kläger dann den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Nach der mit Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2008 erfolgten Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist der Kläger schließlich mit Bescheid vom 21. August 2008 aus der Bundeswehr entlassen worden, womit auch sein Studium der Geschichtswissenschaften an der Bundeswehruniversität beendet war. Letztlich war der Kläger gezwungen, ein Studium über annähernd ein Jahr weiterzuführen, an dem er erkennbar kein Interesse mehr gehabt hat. Dabei war es naheliegend, dass der Kläger die dort erworbenen Kenntnisse in seinem späteren Berufsleben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr einsetzen wird. Die vorstehend dargestellten besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls hätte die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, eine weitere Reduzierung der vom Kläger zurückgeforderten Ausbildungskosten in Erwägung zu ziehen. Angesichts des der Beklagten insoweit eingeräumten Ermessens bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Berücksichtigung dieser Umstände zu einer weiteren Reduzierung des streitigen Rückforderungsbetrages hätte führen müssen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.