Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Jan. 2013 - 5 A 352/11
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.
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Der am … geborene Kläger bewarb sich im Jahr 2006 bei der Beklagten um die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bundeswehr. Hierbei gab er am 3. März 2006 eine widerrufliche Verpflichtungserklärung ab, als Soldat auf Zeit zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erteilte das Personalamt der Bundeswehr der Beklagten dem Kläger eine Einstellungszusage für eine Ausbildung mit Studium in der Studienfachrichtung Geschichtswissenschaften in Hamburg.
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Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Stendal vom 18. Mai 2006 wurde der Kläger zunächst zum 1. Juli 2006 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. November 2006 erfolgte seine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Sein Dienstzeitende wurde zunächst auf den 30. Juni 2010 festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zum 1. Oktober 2007 nahm er das Studium der Geschichtswissenschaften an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg auf. Zuvor war er darüber belehrt worden, dass er die Ausbildungskosten erstatten müsse, wenn er vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus der Bundeswehr entlassen werde.
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Unter dem 22. Oktober 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes und hiermit verbunden zum Studienfach Medizin. Nachdem eine Entscheidung der Beklagten hierzu nicht getroffen wurde, stellte der Kläger diesen Antrag im April 2008 erneut. Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 5. Mai 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers aus dienstlichen Gründen ab.
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Unter dem 22. Juli 2008 wurde der Kläger auf entsprechenden Antrag vom 4. Juli 2008 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 4. August 2008 wurde er darüber belehrt, dass er bei einer rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen werde und er wegen der Entlassung vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit damit zu rechnen habe, die Kosten für das Studium in Höhe von etwa 7.200,00 € zuzüglich im Einzelnen noch festzustellender persönlicher Kosten, wie Trennungsgeld, Reisekosten und Umzugskosten, erstatten zu müssen. Mit ihm am 27. August 2008 bekannt gegebenen Bescheid vom 21. August 2008 wurde der Kläger aus der Bundeswehr entlassen. Seit Oktober 2008 studiert der Kläger Medizin, derzeit in A-Stadt.
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Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr der Beklagten den Kläger zur Erstattung eines anlässlich des Studiums an der Bundeswehruniversität in Hamburg verbliebenen geldwerten Vorteils in Höhe von 8.134,48 € auf. Zur Vermeidung einer besonderen Härte und unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten wirtschaftlichen Situation wurde der Erstattungsbetrag zunächst bis zum 30. September 2010 gestundet. Zugleich wurde bestimmt, dass ab der Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab dem 1. April 2010, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent erhoben werden. Zur Begründung führte das Personalamt der Bundeswehr aus, anlässlich des Studiums des Klägers seien Ausbildungskosten in Höhe von 16.245,93 € entstanden. Hinzu kämen persönliche Kosten (unter anderem Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld) in Höhe von 204,20 €. Da der Kläger anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei, bedeute eine vollumfängliche Erstattung für ihn aber eine besondere Härte. Darum sei lediglich der geldwerte Vorteil abzuschöpfen, der dem Kläger durch das während des Studiums bei der Bundeswehr erworbene und vermittelte Wissen für dessen weiteres Berufsleben im zivilen Bereich verblieben sei. Dieser Vorteil bestehe in den ersparten Aufwendungen, die der Kläger zur Finanzierung eines Studiums außerhalb der Bundeswehr hätte aufbringen müssen. Diese Aufwendungen seien fiktiv nach Maßgabe der im Erlasswege niedergelegten sog. Bemessungsgrundsätze berechnet worden. Danach könnten monatliche Beiträge für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschuss für Studienzeiten ab dem 1. Januar 2002 über 612,00 € mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt werden. Es sei sachgerecht, diese Berechnungsmethode auch für die im Fall des Klägers zu ermittelnden ersparten Aufwendungen heranzuziehen, da die tatsächlich ersparten Aufwendungen nicht mehr ermittelt werden könnten. Hiervon ausgehend seien für das Jahr 2007 ein Betrag von monatlich 706,04 € und für das Jahr 2008 ein monatlicher Betrag in Höhe von 726,52 € zugrunde zu legen. Hieraus ergäben sich für das Jahr 2007 ein Zwischenbetrag in Höhe von 2.118,12 € (3 x 706,04 €) und für das Jahr 2008 ein Zwischenbetrag in Höhe von 5.812,16 € (8 x 726,52 €), insgesamt also 7.930,28 € fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse. Diesem Beitrag seien die dem Kläger in der Zeit des Studiums tatsächlich gewährten „persönlichen“ Kosten in Höhe von 204,20 € hinzuzurechnen. Der vom Kläger danach zu erstattende Gesamtbetrag in Höhe von 8.134,48 € wäre bei einem Studium an einer zivilen Universität ebenfalls angefallen. Der Erstattungsbetrag stelle sich in Anbetracht der dem Kläger während des Studiums vermittelten und für dessen weiteres Berufsleben nutzbaren Fähigkeiten und Qualifikationen auch nicht als unangemessen hoch dar, so dass eine weitere Kürzung zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht geboten sei. Der Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers sei durch die befristete verzinsliche Stundung ausreichend Rechnung getragen.
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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 3. März 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der angegriffene Bescheid beruhe auf einer nicht nachvollziehbaren und überprüfbaren Kostenermittlung. Die Beklagte habe zudem das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Sie habe lediglich den Rückforderungsbetrag in Anwendung der einschlägigen Erlassvorschriften fiktiv berechnet. Es sei aber nicht unter Würdigung des konkreten Einzelfalls dargelegt, weshalb letztlich der festgesetzte Erstattungsbetrag zurückgefordert werde. Die Beklagte habe unter anderem nicht die ihm – dem Kläger – für die Durchführung des Studiums im zivilen Bereich entstandenen Kosten in die Betrachtung einbezogen. Die angewandte Berechnungsmethode führe zu einer schematischen Gleichbehandlung sämtlicher Soldaten der Vergleichsgruppe unabhängig von den Gründen ihres vorzeitigen Ausscheidens. Die in seinem Fall gegebenen besonderen Umstände, die zur Entlassung geführt hätten, seien im Ergebnis unberücksichtigt geblieben. Die Nichtausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens werde auch an der Festsetzung der Stundungszinsen deutlich. Diese führten zu einer stetig wachsenden Gesamtforderung. Hierdurch werde er schlechter gestellt als ehemalige Soldaten seiner Vergleichsgruppe mit besserer finanzieller Ausstattung.
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Mit dem Kläger am 31. Oktober 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 wies das Personalamt der Bundeswehr der Beklagten den Widerspruch zurück. Außerdem ergänzte es den Ausgangsbescheid um die Zusicherung, einem Antrag des Klägers auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Eintritt des für den Kläger geltenden Renteneintrittsalters stattzugeben, wenn dieser bis zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein sollte. Darüber hinaus wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung des Erstattungsbetrages durch die Einräumung von Ratenzahlungen gewährt, wobei zunächst eine monatliche Teilzahlungsrate in Höhe von 200,00 € festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das Personalamt der Bundeswehr in Ergänzung der Ausführungen im Ausgangsbescheid aus, der Rückzahlungsverpflichtung stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Studium bei der Bundeswehr nicht abgeschlossen habe. Maßgeblich sei, dass der Kläger im Rahmen des Studiums Wissen erworben habe, dass ihm auch außerhalb der Bundeswehr von beruflichem Nutzen sein könne. Die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer lasse die Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Die im Widerspruchsbescheid auf 200,00 € festgesetzte Teilzahlungsrate stelle den pfändbaren Betrag dar, der sich auf der Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers errechne. Durch die zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht werde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich nicht während des gesamten Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern dürfe. Die zeitliche Begrenzung orientiere sich an den sozialrechtlichen Regelaltersgrenzen, anhand derer sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt die sehr wahrscheinlich anzunehmende Dauer des Berufslebens des Klägers bestimmen lasse.
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Am 30. November 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vor, wegen des grundrechtlich gewährleisteten Rechts zur Kriegsdienstverweigerung dürfe die Beklagte von ihm nur die Aufwendungen zurückfordern, die er dadurch erspart habe, dass ihm ein messbarer Nutzen verblieben sei. Es sei nicht ausreichend, dass absolvierte Studienabschnitte in irgendeiner Weise nützlich gewesen seien oder ihm einen – nicht nachprüfbaren – Vorteil im Hinblick auf erworbenes Wissen verschafft hätten. Durch das Studium müssten sich vielmehr seine Einstellungschancen oder seine tarifliche Einstufung verbessert haben. Er habe aber lediglich ein knappes Jahr Geschichte studiert und die Bundeswehruniversität weder mit einem Abschluss noch sonstigen Nachweisen verlassen, die ihm in seinem weiteren Berufsleben einen messbaren Nutzen oder Vorteil verschafften. Das Studium bei der Bundeswehr bringe ihm für das nach seiner Entlassung begonnene Medizinstudium keinen Nutzen.
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Selbst bei einem messbaren Nutzen des Studiums bei der Bundeswehr sei zu berücksichtigen, dass er als ziviler Student während dieser Zeit ebenfalls Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse hätte aufbringen müssen. Ein als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat dürfe nicht schlechter stehen als ein ziviler Student. Daher seien die Vermögenslagen eines zivilen Studenten und eines als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten gegenüberzustellen. Zivile Studenten hätten aber weiterhin Anspruch auf Kindergeld und die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums durch ihre Eltern. Seien die Eltern hierzu nicht in der Lage, besäßen sie einen Anspruch auf BAföG. Im Falle einer Finanzierung des Studiums durch die Eltern sei der zivile Student nach Abschluss des Studiums schuldenfrei. Bei Bezug von BAföG könne er die Förderung zinslos zurückzahlen, wobei er höchstens 10.000,00 € zurückzahlen müsse. Im Vergleich hierzu sei er – der Kläger – durch die von der Beklagten geforderte Rückerstattung schlechter gestellt. Allein dies sei geeignet, ihn davon abzuhalten, seinem Gewissen folgend einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen.
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Des Weiteren habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass er auch als Soldat Lebenshaltungskosen für eine private Mietwohnung und Unterhalts- sowie Verpflegungskosten sowohl bei als auch außerhalb der Bundeswehr habe tragen müssen. Die Beklagte habe dadurch Lebenserhaltungskosten, die er tatsächlich habe aufbringen müssen, als ersparte Aufwendungen angesehen. Außerdem sei bei der Frage der Rückerstattung der Ausbildungskosten die von ihm abgediente Zeit anzuerkennen und erstattungsmindernd zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt seiner Entlassung habe er bereits über die Hälfte seiner auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit geleistet. Er habe zunächst ein Jahr lang ausschließlich militärischen Dienst geleistet und dann nicht einmal ein Jahr lang Geschichte studiert. Im Übrigen habe er auch während des Studiums aktiven Dienst geleistet. Die Abdienquote sei zwingend zu berücksichtigen, da andernfalls von einem Soldaten, der einen Tag vor Ablauf der Verpflichtungszeit entlassen werde, die gleiche Summe zurückverlangt werden könne wie von einem Soldaten, der einen Tag nach Beendigung des Studiums die Bundeswehr verlasse. Die jahrelange Ableistung des Dienstes zum Vorteil der Beklagten bliebe gänzlich unberücksichtigt.
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Ferner sei es nicht sachgerecht, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung des ihm angeblich nachprüfbar verbliebenen geldwerten Vorteils in Anlehnung an ihre Bemessungsgrundsätze gerechnet vom 1. Januar 2002 eine jährliche Erhöhung von 2,9 % angesetzt habe. Von einer solchen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter des öffentlichen Dienstes könne keine Rede sein. Außerdem seien entlassene Soldaten hiervon nicht betroffen. Wenn überhaupt habe auf die steigenden Lebenshaltungskosten abgestellt werden dürfen. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Steigerung entspreche zudem nicht der allgemeinen Steigerung der BaFöG-Sätze. Weiterhin habe die Beklagte zu beachten, dass sie durch seine Entlassung erhebliche eigene Aufwendungen erspart habe. Hierzu zählten Ansprüche auf kostenintensive Eingliederungsmaßnahmen (Berufsförderungsdienst), Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse. Für die Verzinsung der gestundeten Forderung sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Sie verstoße außerdem gegen den Sinn und Zweck der Vermeidung einer Schlechterstellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern.
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Zudem habe die Beklagte das ihr bei der Härtefallentscheidung zustehende Ermessen unterschritten, indem sie die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts auf eine Rückforderung nicht in Betracht gezogen habe. Dieser sei hier bereits deshalb nahe liegend, da er – der Kläger – keinen messbaren Vorteil aus dem Studium bei der Bundeswehr gezogen habe. Außerdem sei seine Situation mit der eines wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten vergleichbar, welcher von Rückforderungen freigestellt sei. Bei der Gewissensherausbildung handele es sich – ähnlich wie bei einer eintretenden Erkrankung – um einen nicht steuerbaren Prozess. Der Betroffene habe keine andere Wahl, als einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, um nicht dauerhaft entgegen seiner inneren Überzeugung handeln zu müssen.
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Schließlich habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass er bereits kurze Zeit nach Aufnahme des Studiums den Wunsch geäußert habe, die Studienfachrichtung zu wechseln. Da die Beklagte seinen Änderungsantrag zunächst nicht bearbeitet habe, sei er gezwungen gewesen, über beinahe zwei Semester einem Studium nachzugehen, welches ihm bereits nach kurzer Dauer nicht mehr zugesagt habe. Dies habe die Beklagte zumindest bei der Bestimmung der Höhe der Kosten zu berücksichtigen, die sie nunmehr im Hinblick auf seine Ausbildung in diesem Studiengang zurückfordere.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr der Beklagten vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vor, die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sei dadurch berücksichtigt worden, dass dieser nicht zu den tatsächlichen Ausbildungskosten in Höhe von 16.450,13 €, sondern lediglich zu den durch einen Rückgriff auf die Richtlinien von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr ermittelten fiktiven Kosten in Höhe von 8.134,48 € herangezogen worden sei. Dabei sei unbeachtlich, dass zivile Studenten unter Umständen von ihren Eltern unterstützt würden und der Kläger auch als Soldat noch eigene Aufwendungen für Lebenshaltungskosten gehabt habe. Entscheidend für die Frage der Rückerstattung sei allein, dass der Dienstherr dem Kläger eine Ausbildung finanziert habe, die auch im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden sei, die der Kläger ansonsten zu großen Teilen selbst hätte aufbringen müssen. Die mit Hilfe der Bemessungsgrundsätze herangezogene fiktive Kostenberechnung sei eine Annäherung an die ansonsten vom Kläger für eine gleichwertige Ausbildung im Zivilbereich aufzuwendenden Kosten. Bei der vom Kläger angeführten Berufsausbildungsförderung handele es sich um eine Sozialleistung. Der Kläger habe aber keine Sozialleistungen erhalten, sondern sei als Angehöriger der Bundeswehr gefördert worden. Im Gegenzug habe er sich für die Dauer von vier Jahren zum Wehrdienst verpflichtet. Durch die Entlassung des Klägers seien auch keine Aufwendungen erspart worden. Vielmehr habe der Kläger durch seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung seine soldatenrechtlichen Ansprüche gegen sie – die Beklagte – verloren.
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Bei einer fiktiven Kostenberechnung komme die Berücksichtigung einer Abdienquote denknotwendig nicht in Betracht, da bei dieser Berechnung gerade in den Blick genommen werde, welche Kosten der Kläger hätte tragen müssen, wenn er seine Ausbildung nicht bei der Bundeswehr absolviert hätte. Dagegen habe derjenige, der nur noch einen Tag abzudienen hätte, aufgrund seiner hohen Abdienquote bei den vergleichsweise heranzuziehenden tatsächlichen Kosten einen so geringen Anteil erreicht, dass diese viel geringer ausfielen als die fiktiven Kosten. Bei dieser Sachlage würde sich die Rückzahlungsverpflichtung – anders als bei dem Kläger – an den tatsächlichen Kosten ausrichten.
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Die Entlassung des Klägers wegen dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könne auch nicht mit der Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit verglichen werden. Der Eintritt der Dienstunfähigkeit sei ein Schicksalsschlag, dem der Betroffene sich nicht entziehen könne. Die Beantragung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei hingegen ausschließlich der Sphäre und der freien Willensentschließung des Klägers unterworfen. Der Kläger sei nicht dadurch in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt, dass er seine Ansichten während des Wehrdienstes geändert habe.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr der Beklagten vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Rückforderung von Ausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) – SG – in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678). Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Der Kläger wurde zum 1. Juli 2006 in die Bundeswehr einberufen und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 unter Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Bundeswehr in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine militärische Ausbildung war mit dem Studium der Geschichtswissenschaften verbunden, welches er am 1. Oktober 2007 an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg begonnen hatte. Die Dienstzeit des Klägers wurde zunächst auf vier Jahre festgesetzt und sollte nach erfolgreichem Abschluss des Studiums gemäß der von ihm unter dem 3. März 2006 abgegebenen Verpflichtungserklärung auf zwölf Jahre festgesetzt werden. Hierzu kam es jedoch nicht. Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21. August 2008 aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erlassen, wobei diese Entlassung nach den vorgenannten Bestimmungen als Entlassung auf eigenen Antrag gilt. Das Dienstverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 27. August 2008, dem Tag der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung.
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Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG vor, kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat der Erstattungsverpflichtung gegenübersieht. Einem Zeitsoldaten, der – wie der Kläger – eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten und weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwider zu handeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen. Der Dienstherr ist in diesen Fällen deshalb verpflichtet, sich im Rahmen des ihm durch die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens für eine Reduzierung der Ausbildungskosten zu entscheiden, deren (Rück-) Erstattung er von dem entlassenen Soldaten fordert. Die Ermessensvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist dabei im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Dieser Vorteil besteht in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 2 B 49/96 -, NVwZ-RR 1996, 309 [m. w. N.]).
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Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Ausbildung erlangten Vorteil wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Soldaten, aus zwingenden persönlichen Gründen die Bundeswehr zu verlassen, und dem Interesse des Dienstherrn an der Erstattung nutzloser aufgewandter Ausbildungskosten herbeigeführt. Die Erstattung wird nicht zu einer Maßnahme, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Dieser erleidet keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Kriegsdienstverweigerer kann daher zur Erstattung der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie der mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung herangezogen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, a. a. O. [m. w. N.]).
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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die – dem Grunde nach bestehende – Erstattungsverpflichtung ehemaliger Zeitsoldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer entlassen worden sind, aber nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dem Betroffenen die während des Studiums bei der Bundeswehr erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Fall auch tatsächlich für das zivile Berufsleben von Nutzen sind. Sinn und Zweck der im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG zu handhabenden Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist, dass lediglich der Vorteil abgeschöpft werden darf, den der ehemalige Soldat dadurch erlangt hat, dass er auf Kosten der Beklagten im Rahmen einer Ausbildung bei der Bundeswehr Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen hat, deren Vermittlung durch eine Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr für ihn mit Aufwendungen verbunden gewesen wäre. Der abzuschöpfende geldwerte Vorteil besteht nicht in dem Gegenwert für die während der Ausbildung bei der Bundeswehr vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene tatsächlich nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr nutzt. Der dem Betroffenen real und nachweisbar verbliebene Vorteil ist vielmehr der Betrag der ersparten Aufwendungen, die dieser für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung hätte aufbringen müssen. Dieser Vorteil besteht unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der während der Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für das weitere Berufsleben. Anders gewendet kommt es nur darauf an, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten theoretisch im zivilen Berufsleben eingesetzt werden könnten. Würde bei der Frage der Erstattungsverpflichtung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers stattdessen zugrunde gelegt, ob dieser nach seiner Entlassung tatsächlich Nutzen aus der Ausbildung bei der Bundeswehr zieht, hätte der Betreffende es in der Hand, allein durch die Wahl des weiteren Ausbildungs- oder Berufsweges der drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen. Dies liefe aber dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 3 SG zuwider, einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Soldaten, aus zwingenden persönlichen Gründen die Bundeswehr zu verlassen, und dem Interesse des Dienstherrn an der Erstattung nutzlos aufgewandter Ausbildungskosten herbeizuführen.
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Dies zugrunde gelegt vermag der Kläger der streitigen Rückforderung von Ausbildungskosten nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, er habe durch das Studium bei der Bundeswehr keinen messbaren Vorteil für sein ziviles Berufsleben erhalten, da er lediglich zwei Semester Geschichte studiert und nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr ein Medizinstudium begonnen habe, für welches die während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit erlangten Studienkenntnisse ohne Nutzen seien. Diese Situation ist vergleichbar damit, dass der Kläger das Studium der Geschichtswissenschaften an einer zivilen Universität zunächst begonnen und sich nach einem Jahr für einen Wechsel in das Studienfach Medizin entschlossen hätte. Auch in diesem Fall hätte er – wie er selbst auch vorträgt – Aufwendungen für das Studium der Geschichte gehabt, ohne dass er für sein weiteres Berufsleben einen Nutzen daraus hätte ziehen können.
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In Übereinstimmung mit den dargestellten rechtlichen Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich seines Studiums an der Bundeswehruniversität entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 16.450,13 € beziffert werden, sondern einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Die Beklagte hat die vom Kläger zu erstattenden Kosten gemäß Ziffer II.5. der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 14/5 B 156 „Kostenerstattungspflicht entlassener Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“ auf der Grundlage des Erlasses „Bemessungsgrundsätze für die Rückforderung von Studien-/Fachausbildungskosten/Ausbildungsgeld“ (nachfolgend: Bemessungsgrundsätze) des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 berechnet. Nach Ziffer 3.3.2 der Bemessungsgrundsätze sind die Kosten des Studiums an einer Universität/Fachhochschule der Bundeswehr in Höhe der fiktiven Kosten zuzüglich der persönlichen Kosten zu erstatten. Gemäß Ziffer 3.3.1 Abs. 3 der Bemessungsgrundsätze sind die fiktiven Kosten die Kosten, die entstanden wären, wenn der Erstattungspflichtige die besondere Ausbildung an einer zivilen Ausbildungseinrichtung erhalten hätte. Diese setzen sich zusammen aus den fiktiven Beträgen, die an die zivile Ausbildungseinrichtung hätten entrichtet werden müssen, und den fiktiven Kosten gemäß der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" (VMBl. 1961, S. 542), die fortgeschrieben in Anlage 4 der Bemessungsgrundsätze aufgenommen worden sind. Ausweislich dieser Anlage sind die fiktiven Lebenshaltungskosten, Semestergebührenbeiträge und Lernmittelzuschüsse ab dem 1. Januar 2002 in einem Betrag in Höhe von 612,00 € pro Monat zusammengefasst, wobei fortlaufend eine jährliche Erhöhung von 2,9 v.H. entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Besoldung in den Jahren 1980 bis 2002 zugrunde gelegt wird.
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Dieser Ansatz stellt eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung dar (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 ZU 2203/07 -, zitiert nach juris). Die tatsächlich vom Kläger ersparten Aufwendungen können im Nachhinein nicht verlässlich ermittelt werden. Die Beklagte kann diese Aufwendungen folglich nur fiktiv berechnen. Sie muss hierbei im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraums einen Berechnungsmaßstab heranziehen, der geeignet ist, die vom Kläger ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung nicht mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann. Im Rahmen des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessensspielraums darf die Beklagte eine generalisierende und pauschalierende, an den Durchschnittskosten orientierte Vorteilsermittlung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, a. a. O.).
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In Anlegung dieses Maßstabes ist gegen den von der Beklagten in ihren Bemessungsgrundsätzen gewählten Berechnungsansatz rechtlich nichts zu erinnern. Mit den Elementen "Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs", "Erstattung von Studiengebühren" und "Zuschüsse für Lernmittel" enthält die im Erlass in Bezug genommene „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusst und somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Insoweit handelt es sich um von der Bundeswehr in einer Vielzahl von Fällen exakt gezahlte, für die jeweiligen Empfänger auskömmliche Kosten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 ZU 2203/07 -, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Kläger seinerseits weder beziffert noch sonst substantiiert dargelegt hat, dass er den Studiengang Geschichte an einer zivilen Universität aufgrund besonderer Umstände mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können.
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Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Ansatz der in der Anlage 4 der von der Beklagten herangezogenen Bemessungsgrundsätze vorgesehenen jährlichen Erhöhung von 2,9 v. H. sei nicht sachgerecht, da allenfalls auf die steigenden Lebenshaltungskosten habe abgestellt werden dürfen und die Steigerung nicht der allgemeinen Steigerung der BAföG-Sätze entspreche. Mit der jährlichen Erhöhung des Betrages der fiktiven Lebenshaltungskosten hat die Beklagte gerade eine Steigerung der allgemeinen Lebenskosten berücksichtigt. Der in den Bemessungsgrundsätzen vorgesehene Steigerungssatz von 2,9 v. H. entspricht zwar der durchschnittlichen jährlichen Erhöhung der Besoldung in den Jahren 1980 bis 2002. Angesichts des Alimentationszwecks der Besoldung von Beamten und Soldaten knüpft eine Steigerung der Bezüge stets auch an einer Steigerung der Lebenshaltungskosten an. Hiervon ausgehend kann der von der Beklagten gewählte Ansatz jedenfalls nicht als zweckwidrig und damit ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal – wie bereits erwähnt – Pauschalierungen bei der Ermittlung der fiktiv ersparten Aufwendungen gerade unerlässlich und daher zulässig sind.
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Außerdem stellt es keinen Ermessensfehler der Beklagten dar, dass diese den Rückerstattungsbetrag nicht entsprechend der vom Kläger abgeleisteten Dienstzeit weiter herabgesetzt hat. Die Bemessungsgrundsätze der Beklagten sehen die Berücksichtigung einer sog. Abdienquote nur in den Fällen vor, in denen der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der Ausbildung für eine Zeit, die sog. effektive Stehzeit, uneingeschränkt zur Verfügung stand (vgl. Ziffer 3.2 der Bemessungsgrundsätze). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Soldaten für den Dienstherrn für eine bestimmte Zeit tatsächlich nutzbar gewesen sind (vgl. Ziffer II. 6. Abs. 3 ZDv 14/5 B 156). So verhält es sich jedoch nicht im Fall des Klägers. Dieser hat das bei der Bundeswehr begonnene Studium nicht abgeschlossen, sondern infolge seiner Entlassung zum 27. August 2008 abgebrochen. Die Beklagte konnte zu keiner Zeit einen Nutzen aus der dem Kläger finanzierten Ausbildung ziehen. Dagegen verpflichtet allein der Umstand, dass der Kläger einen Teil seiner Dienstzeit im Zeitpunkt seiner Entlassung abgeleistet hat, die Beklagte nicht, in einem in weitergehendem Umfang auf die Erstattungsforderung zu verzichten, als dies ohnehin schon durch die Beschränkung auf die Abschöpfung der fiktiven Ausbildungsaufwendungen der Fall ist. Der Gesetzgeber geht für den Regelfall davon aus, dass der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die vorgesehene Zeit in der Bundeswehr verbleibt. Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, zitiert nach juris; vgl. hierzu näher: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84).
- 36
Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte bei der Ausübung des ihr durch die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) einen gänzlichen Verzicht auf eine Erstattung der Ausbildungskosten durch den Kläger in Betracht ziehen, da der Kläger aufgrund der Ausübung seiner Gewissensfreiheit sonst schlechter stehen würde als ein wegen Dienstunfähigkeit entlassener Soldat, der keine Ausbildungskosten zurückerstatten müsste. Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG st. Rspr. des BVerfG, u.a. Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 313 [m. w. N.]). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVG); ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Initiative ist letztlich zwar auf eine innere Überzeugung zurückzuführen, der zuwiderhandeln dem Kläger dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Der Kläger wird durch die Verpflichtung, Ausbildungskosten in der nach den vorstehenden Maßstäben zu reduzierenden Höhe erstatten zu müssen, in der Ausübung seiner Gewissensfreiheit jedoch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ferner werden Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind die Soldaten, die dienstunfähig geworden sind, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, a. a. O.).
- 37
Allerdings erweist sich der angegriffene Erstattungsbescheid deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung über den Umfang der Reduzierung ihrer dem Grunde nach bestehenden Erstattungsforderung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass der Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bereits drei Wochen nach Aufnahme des Studiums der Geschichtswissenschaften an der Bundeswehruniversität in Hamburg einen Laufbahnwechsel verbunden mit einem Wechsel in das Studienfach der Medizin beantragt hat. Damit hat der Kläger bereits zu Beginn des Studiums deutlich zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse am Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Geschichtswissenschaften (mehr) hat, die zunächst begonnene Ausbildung für ihn im Hinblick auf sein weiteres Berufsleben mithin keinen Wert hat. Zwar hat der Kläger tatsächlich noch bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr und damit etwas weniger als ein Jahr Geschichte studiert. Er hatte aber keine Möglichkeit dieses Studium ohne Weiteres zu beenden. Um wie von ihm beabsichtigt Medizin an einer Bundeswehruniversität zu studieren, bedurfte es vielmehr eines Wechsels von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, für die der Kläger zugelassen war, in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Dies war jedoch ohne eine entsprechende Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Eine solche Entscheidung hat der Kläger auch kurz nach Aufnahme des Studiums der Geschichtswissenschaften unter dem 22. Oktober 2007 beantragt. Die Beklagte hat hierüber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers jedoch nicht zeitnah entschieden. Vielmehr hat die Beklagte den begehrten Laufbahnwechsel erst mit Bescheid vom 5. Mai 2008 abgelehnt, nachdem der Kläger im April 2008 einen erneuten Antrag gestellt hatte. Am 4. Juli 2008 hat der Kläger dann den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Nach der mit Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2008 erfolgten Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist der Kläger schließlich mit Bescheid vom 21. August 2008 aus der Bundeswehr entlassen worden, womit auch sein Studium der Geschichtswissenschaften an der Bundeswehruniversität beendet war. Letztlich war der Kläger gezwungen, ein Studium über annähernd ein Jahr weiterzuführen, an dem er erkennbar kein Interesse mehr gehabt hat. Dabei war es naheliegend, dass der Kläger die dort erworbenen Kenntnisse in seinem späteren Berufsleben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr einsetzen wird. Die vorstehend dargestellten besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls hätte die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, eine weitere Reduzierung der vom Kläger zurückgeforderten Ausbildungskosten in Erwägung zu ziehen. Angesichts des der Beklagten insoweit eingeräumten Ermessens bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Berücksichtigung dieser Umstände zu einer weiteren Reduzierung des streitigen Rückforderungsbetrages hätte führen müssen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.
(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.
(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.
(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er
- 1.
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder - 2.
- a)
den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, - b)
die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und - c)
die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,
(6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.