Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572

bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten Dienstgruppenleiter/in bei der Polizeiinspektion (PI) … mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Die am … geborene Antragstellerin ist als Polizeihauptkommissarin (A 11) Beamtin des Antragsgegners. Sie ist als Sachbearbeiterin und stellvertretende Dienstgruppenleiterin bei der PI … tätig. Zugleich nimmt sie die Aufgabe der Dienstgruppenleiterin der B-Schicht wahr. In der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt die Antragstellerin als Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung war sie mit einem Gesamturteil von neun Punkten bewertet worden. Die letzte Beförderung der Antragstellerin erfolgte zum 1. Mai 2006.

Der am … geborene Beigeladene ist als Polizeihauptkommissar (A 11) Beamter des Antragsgegners und als Dienstgruppenleiter bei der PI … tätig. In seiner letzten Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Beigeladene als Gesamturteil 14 Punkte.

Mit Formblattanträgen bewarben sich der Beigeladene unter dem Datum vom 18. Mai 2016 und die Antragstellerin unter dem 25. Mai 2016 auf die am 17. Mai 2016 ausgeschriebene Stelle als Dienstgruppenleiter/in (A 11/A 12) bei der PI … In der Ausschreibung war als Anforderung lediglich eine dem Dienstposten entsprechende laufbahnrechtliche Qualifikation genannt. Insgesamt gingen auf die Ausschreibung Bewerbungen von neun Beförderungsbewerbern der Besoldungsgruppe A 11 ein.

Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums (PP) Oberfranken (Bl. 24 der Behördenakte) vom 6. Juli 2016 ist festgehalten, dass für die Besetzung des Dienstpostens keine besondere fachliche Ausbildung oder praktische Erfahrungen vorausgesetzt seien. Die Auswahlentscheidung sei daher nach dem Grundsatz der Bestenauslese anhand leistungsbezogener Kriterien zu treffen. Der Beigeladene habe in der aktuellen Beurteilung aus dem Jahr 2015 mit 14 Punkten das beste Gesamtergebnis erzielt. Die weiteren Bewerber schieden aus dem weiteren Verfahren aus, da sie ein schlechteres Gesamtergebnis erzielt hätten.

Die mit Schreiben vom 6. Juli 2016 erbetene Zustimmung des Personalrates bei PP Oberfranken zur Bestellung des Beigeladenen wurde schriftlich erteilt (Bl. 21 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wurden die Antragstellerin und die anderen erfolglosen Bewerber informiert, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und der streitgegenständliche Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. Es sei beabsichtigt die Bestellung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Schreiben wurden am 28. Juli 2016 per Post versandt.

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31. Juli 2016, eingegangen beim PP Oberfranken am 2. August 2016, Widerspruch gegen die beabsichtigte Dienstpostenbesetzung. Sie sehe sich dadurch benachteiligt, dass die Zeiten, in denen sie sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befunden habe oder als Teilzeitkraft tätig gewesen sei, nachteilig in ihre Beurteilungen eingeflossen seien. Als Mutter und Teilzeitkraft sei es wesentlich schwerer eine karrierefördernde Beurteilung zu erhalten. Eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern widerspreche außerdem auch europäischem Recht. Es sei rechtlich zulässig, Beurteilungsmerkmale einzubeziehen, die sich im Allgemeinen günstiger auf Frauen auswirkten. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert seien, sei es zulässig, diese bevorzugt zu befördern, sofern sie über eine gleiche oder gleichwertige Qualifikation verfügen und in der Person des Mitbewerbers keine Härtefallgründe gegeben sind. Bei der Beurteilung werde Leistung auch als zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität des Beurteilten ausgelegt, so dass meist männliche Beamte, die stets verfügbar seien, bessere Beurteilungsnoten erhielten als Frauen. Darüber hinaus seien die Beurteilenden der Antragstellerin stets männlich gewesen. Der Antragstellerin sei es außerdem gelungen, die Zusammenarbeit in der von ihr geleitenden Dienstgruppe sowie deren Leistungen deutlich zu verbessern. Dass sie für Führungspositionen geeignet sei, sei mit ihrer letzten Beurteilung bescheinigt worden. Die Einschätzung, dass der Beigeladene leistungsstärker sei, sei nicht nachvollziehbar. Die dienstliche Beurteilung sei dabei nicht das alleinige Kriterium, vielmehr könne der Dienstherr auch einer besonderen Eignung für den konkreten Dienstposten ein größeres Gewicht beimessen als dem Ergebnis der Beurteilung. Dies könne dazu führen, dass einem Bewerber, der das Anforderungsprofil am besten erfülle, bei der Stellenbesetzung selbst dann der Vorzug zu geben sei, wenn seine Leistungen im Vergleich zu anderen Bewerbern schlechter beurteilt worden seien. Das Ermessen des Dienstherrn bei der Auswahl von leistungsbezogenen Hilfskriterien sei insoweit eingeschränkt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin forderte das PP Oberfranken mit Schreiben vom 5. August 2016 auf, bis zum 10. August 2016, 12.00 Uhr, schriftlich zu erklären, dass der Dienstposten innerhalb von drei Wochen nach der beantragten Akteneinsicht nicht besetzt wird. Das PP Oberfranken reagierte hierauf nicht.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ die Antragstellerin beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Dienstgruppenleiter/in bei der PI …mit dem Beizuladenden zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Ein Anordnungsgrund liege darin, dass der Beigeladene durch die Dienstpostenübertragung einen Bewährungsvorsprung erlangen könne, der die Rechtsposition der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren negativ beeinflussen könne. Die Antragstellerin sei die bestgeeignetste Bewerberin für den streitgegenständlichen Dienstposten, zumal sie die Funktion der Dienstgruppenleiterin bereits seit Ende 2013 ausübe.

Mit Beschluss vom 11. August 2016 wurde der erfolgreiche Bewerber auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 22. August 2016 äußerte sich der Beigeladene ohne eigene Antragstellung zum Verfahren und schloss sich den Ausführungen seines Dienstherrn an.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2016 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin weiter aus, zur Begründung des Antrags werde zunächst auf die Widerspruchsbegründung der Antragstellerin vom 31. Juli 2016 verwiesen. Im Rahmen der Eröffnung der letzten dienstlichen Beurteilung sei der Antragstellerin erläutert worden, dass ein höherer Punktewert für sie ausschließlich aufgrund ihrer Vorbeurteilung mit neun Punkten abgelehnt worden sei, obwohl ihr derzeitiger Dienststellenleiter eine höhere Bewertung für angemessen erachtet habe. Zudem sei nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin seitens der KPI … eine massive Einflussnahme dahingehend erfolgt, ein gutes Beurteilungsprädikat für die Antragstellerin zu verhindern. Hintergrund der schlechteren Bewertung in der Beurteilung von 2012 und der Einflussnahme auf die Beurteilung 2015 sei, dass die Dienststellenleitung der KPI … die Antragstellerin bei der Einrichtung des Kriminaldauerdienstes im Jahr 2007 aufgefordert habe, sich hierfür zu bewerben. Dies sei der Antragstellerin aufgrund ihrer familiären Situation aber nicht möglich gewesen. Der Dienststellenleiter der KPI … habe die Schwangerschaft der Antragstellerin im Jahr 2008 als „Flucht“ vor einem Einsatz beim Kriminaldauerdienst angesehen. Nach dem Dienstantritt in Teilzeit ab dem 1. Januar 2010 im Kommissariat 4 hätten bei der KPI … Vorbehalte gegen die Antragstellerin bestanden, sowohl der Leiter des Kommissariats als auch die Dienststellenleitung hätten die Antragstellerin regelmäßig aufgefordert, in ein anderes Kommissariat zu wechseln. In Betracht sei hier entweder ein Wechsel in den Kriminaldauerdienst oder in das Kommissariat 1 gekommen. Ersteres sei mit der familiären Situation der Antragstellerin nicht vereinbar gewesen, letzteres hätte bedeutet, dass die Antragstellerin mit der Bearbeitung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung befasst gewesen wäre. Dem Dienststellenleiter und dem Leiter des Kommissariats 4 sei bekannt gewesen, dass die Antragstellerin sich nicht in der Lage sah, dieses Deliktsfeld mit der erforderlichen emotionalen Distanz zu bearbeiten. Im Herbst 2012 habe die Leitung der KPI … dennoch entschieden, die Antragstellerin in das Kommissariat 1 umzusetzen. Erst eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin beim Polizeivizepräsidenten habe dies verhindert. Bis zum Dienststellenwechsel zum 1. März 2013 sei die Antragstellerin daher im Kommissariat 7 der KPI … tätig gewesen. In die Beurteilung aus dem Jahr 2015 seien daher in Form der Regelbeurteilung aus 2012 sachfremde Erwägungen eingeflossen, die für den Reihungs Platz der Antragstellerin ausschlaggebend gewesen seien. Selbst wenn es zulässig wäre, aus einer vorangegangenen Beurteilung Folgen für die nachfolgende Beurteilung abzuleiten, so sei in dem hier streitgegenständlichen Fall ein derartiger Rückschluss schon deshalb nicht möglich, da die Beurteilung von 2012 ebenfalls unzutreffend gewesen sei. Die Antragstellerin habe eine Tätigkeit im Kriminaldauerdienst ausschließlich aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen abgelehnt, dies sei für den Dienststellenleiter der KPI … ausschlaggebend dafür gewesen, die Antragstellerin trotz deutlich besserer dienstlicher Leistungen in den Reihungsgesprächen im mittleren Bereich zu platzieren, wodurch sie eine Beurteilung mit neun Punkten erhalten habe. Es verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dies bei der Beurteilung negativ zu bewerten. Daher sei auch die Regelbeurteilung aus 2012 durch sachfremde Erwägungen geprägt und damit rechtswidrig. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung 2015 auch daraus, dass die Tätigkeit der Antragstellerin beim Kommissariat 7 der KPI … vom November 2012 bis Februar 2013 weder in der Aufgabenbeschreibung der Antragstellerin erwähnt werde, noch eine Beteiligung des dortigen Kommissariatsleiters an der Erstellung der Beurteilung erfolgt sei. Da der Beigeladene bei einem Gesamturteil von 14 Punkten in zwei der doppelt gewichteten Einzelmerkmale mit 13 Punkten bewertet worden sei, sei bereits bei einer Beurteilung der Antragstellerin mit insgesamt 14 Punkten sowohl ein Gesamturteil als auch mindestens ein Gleichstand hinsichtlich der doppelt gewichteten Einzelmerkmale gegeben. Dementsprechend sei die Antragstellerin als aussichtsreichste Bewerberin anzusehen.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2016 erwiderte das PP Oberfranken für den Antragsgegner und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin könne nicht glaubhaft machen, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch zustehe. Nach den einschlägigen Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (IMS vom 20.8.1997 - IC3-0302.3-2, zuletzt geändert durch IMS vom 25.8.2006 - IC3-0302.102-23 - RBestPol) habe sich das PP Oberfranken ermessensgerecht dazu entschieden den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Es seien keine besonderen fachlichen Anforderungen und praktischen Erfahrungen vorausgesetzt worden, so dass die Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie unmittelbar leistungsbezogener Kriterien zu treffen gewesen sei. Kämen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht müsse der am besten geeignete ausfindig gemacht werden. Bei der Auswahlentscheidung seien dabei die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zunächst auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Das Ermessen des PP Oberfranken sei auch nicht dahingehend reduziert, die Ausschreibung des Dienstpostens an besonderer praktische Erfahrungen zu knüpfen. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen um einen höherwertigen Dienstposten mit der Aussicht auf Übertragung eines höheren Statusamtes. Demnach sei ein Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen gewesen. Der Beigeladene zeige sich aufgrund seines Punktevorsprungs als der leistungsstärkere Beamte. Ein Rückgriff auf die für die zu besetzende Funktion maßgeblichen Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Soweit die Antragstellerin die Beurteilung um Stichtag 31. Mai 2012 angreife, sei darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin ihr Recht, hier gegen Einwendungen zu erheben, verwirkt habe. Der Dienstherr müsse mehr als vier Jahre nach der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 nicht mehr damit rechnen, dass die Antragstellerin diese Beurteilungen noch angreife. Die Beurteilung aus dem Jahr 2012 sei im Übrigen rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Annahme der Antragstellerin, die Gesamtpunktzahl von neun Punkten entspreche nicht den tatsächlichen dienstlichen Leistungen und sei durch eine Benachteiligung der Antragstellerin aufgrund ihres Geschlechts entstanden, beruhe auf rein subjektiven Eindrücken. Dem PP Oberfranken lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Erstellung der Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Die Antragstellerin sei nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahr 2010 nicht zuletzt auf ihren und auf ausdrücklichen Wunsch des Kommissariatsleiters im Kommissariat 4 der KPI … verwendet worden. Es seien keinerlei Aufforderungen gegenüber der Antragstellerin ergangen, in ein anderes Kommissariat zu wechseln. Die Antragstellerin sei vom 13. Januar 2012 bis 1. Juli 2012 dienstunfähig erkrankt gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Kommissariatsleiter durch die während ihrer Krankheit eingeschränkte Kommunikation bei erneutem Dienstantritt auf das einer rein kollegialen Art beschränkt gewesen sei. Es sei aber verfehlt, anzunehmen, dass dies in die Beurteilung der Antragstellerin mit eingeflossen sei, zumal die ersten dienststelleninternen Reihungen für die Beurteilungen der Beamten der 3. Qualifikationsebene dem PP Oberfranken bereits zum 20. Dezember 2011 hätten vorgelegt werden müssen. Die Antragstellerin habe darin in der Vergleichsgruppe der KPI … von 14 Beamtinnen und Beamten den 12. Rang belegt. Eine nachträgliche Änderung des Reihungsplatzes innerhalb der KPI … in den darauffolgenden Gesamtreihungsgesprächen beim PP Oberfranken sei nicht erfolgt. Nachdem die Antragstellerin nach Gesundung und einigen Urlaubstagen Mitte Juni 2012 zunächst wieder beim Kommissariat 4 eingesetzt worden sei, sei aufgrund der sich bereits während der Krankheit abzeichneten Kommunikationsstörungen im Kommissariat 4 für die Antragstellerin anschließend ein neuer Wirkungskreis gesucht worden. Eine Verwendung im Kriminaldauerdienst oder im Kommissariat 1 habe die Antragstellerin abgelehnt. Im Oktober 2012 habe die Antragstellerin ihre Versetzung an die PI … beantragt. Nachdem sich ein Dienststellenwechsel im Frühjahr 2013 abgezeichnet habe, sei die Antragstellerin ab dem 1. November 2012 dem Kommissariat 7 zugewiesen worden. Zum 1. März 2013 sei sie zur PI … abgeordnet und zum 1. Juni 2014 schließlich dorthin versetzt worden. Beim Kommissariat 7 habe die Antragstellerin bis Ende Februar 2013 an 31 Arbeitstagen Dienst geleistet, davon 10 Tagen mit Verhandlungsterminen. In der restlichen Zeit habe sie angefallene Mehrarbeits- und Überstunden abgebaut bzw. an 5 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Die Aufnahme des Zeitraums der Tätigkeit beim Kommissariat 7 und dessen Leiter als Beteiligtem bei der Beurteilung der Antragstellerin seien versehentlich unterblieben. Die Beurteilung zum 31. Mai 2015 werde daher seitens des PP Oberfranken berichtigt und der Antragstellerin zeitnah ausgehändigt. Eine negative Einflussnahme der Dienststellenleitung der KPI … sei objektiv nicht ersichtlich, da die Beurteilung der Antragstellerin mit 13 Punkten aufgrund einer Reihung im Sprengel Schutzpolizei West auf Vorschlag ihres neuen Dienststellenleiters erfolgt sei. Der Dienststellenleiter der KPI … habe im Rahmen der Beteiligung bei der Beurteilungserstellung seine Bedenken hinsichtlich des großen Sprungs der Antragstellerin von neun auf 13 Punkte geäußert, die Beurteilung aber dennoch mitgezeichnet. Eine Benachteiligung der Antragstellerin sei daher nicht erkennbar, im Gegenteil, ihre anerkennenswerte Leistung als kommissarische Dienstgruppenleiterin bei der PI … habe maßgeblich zu dem Beurteilungssprung von neun auf 13 Punkte geführt. Es mögen zwar gewisse Kommunikationsstörungen zwischen der Antragstellerin und dem Leiter des Kommissariats 4 bei der KPI … seit Mitte des Jahres 2012 feststellbar sein, dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer Voreingenommenheit. Eine solche müsse objektiv belegbar sein, was hier aber nicht der Fall sei. Auch Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ergäben sich in keiner Weise.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 26. September 2016 ergänzend aus, dass auch nach dem Vortrag des Antragsgegners bei ihrer früheren Dienststelle Vorbehalte gegenüber der Antragstellerin bestanden hätten. Diese hätten sich bei lebensnaher Betrachtung auch auf die im Dezember 2011 vorgenommene Reihung für die Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 ausgewirkt. Es sei unverständlich, weshalb der Antragsgegner die letzte periodische Beurteilung der Antragstellerin aufheben und neu erstellen wolle, gleichzeitig aber an der getroffenen Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Beurteilung der Antragstellerin festhalten könne.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren - verfassungsrechtlich unbeanstandet - grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - BayVBl 2003, 240).

a) Die Antragstellerin kann zwar einen Anordnungsgrund geltend machen; dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beigeladene einen Bewährungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erlangen könnte, würde ihm der streitbefangene, nach A 11/A 12 bewertete Dienstposten vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - juris Rn. 20).

b) Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin allerdings nicht glaubhaft machen können. Sie kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194). Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B.v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102; BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 -, BVerwGE 124, 99), denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Sie sind deshalb besonders gut geeignet, weil sie auf einheitlichen Richtlinien beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 -, BayVBl 2001, 214; B.v. 24.9.1996 - 3 CE 96.2023). Die somit im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen müssen den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) aktuellen Zustand wiedergeben.

Zwar kann der Beamte bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - BayVBl 2012, 336 - juris Rn. 16). Ein solcher Fehler würde den unterlegenen Beamten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die gerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung eines Beamten beschränkt ist. Die Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - BayVBl 2002, 697; BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127; BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245) billigt dem Dienstherren beziehungsweise den für ihn handelnden Amtsträgern insoweit eine Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vor diesem Hintergrund begegnet die hier von der Antragstellerin in Zweifel gezogene periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen für die dienstliche Beurteilungen sind Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), der 3. Abschnitt der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.7.2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24.4.2014 (FMBl S. 62) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (Beurteilungsbekanntmachung) vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.4.2012 (AllMBl S. 256).

aa) Zwar wurde in der letzten periodischen Beurteilung der Antragstellerin die in den Beurteilungszeitraum fallende Tätigkeit im Kommissariat 7 der KPI … vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 nicht angegeben. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich dieses Versehen inhaltlich auf das Ergebnis der Beurteilung auswirken würde, zumal die Antragstellerin in dem genannten Zeitraum nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners lediglich an 31 Tagen Dienst leistete. Der Dienstherr beabsichtigt auch nicht wie vom Antragstellerbevollmächtigten vorgetragen, die Beurteilung aufzuheben und neu zu erstellen, vielmehr hat das PP Oberfranken im Schriftsatz vom 15. September 2016 lediglich angekündigt, die Beurteilung im Hinblick auf die fehlende Angabe des Tätigkeitszeitraumes und des Kommissariatsleiters als Beteiligtem zu berichtigen und der Antragstellerin erneut auszuhändigen. Eine erforderliche und sachlich gerechtfertigte Berichtigung einzelner Angaben in einer dienstlichen Beurteilung ist nachträglich möglich und bleibt grundsätzlich ohne Einfluss auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 CE 16.126 - juris Rn. 16 zur nachträglichen Ergänzung einer Verwendungseignung in der Beurteilung des Konkurrenten). Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, das Gesamturteil der Beurteilung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen.

bb) Im Übrigen sind hinsichtlich der Beurteilung der Antragstellerin keine Verfahrensfehler ersichtlich. Sie wurde von dem nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG i.V.m. Nr. 11.1.1 Beurteilungsbekanntmachung zuständigen Leiter des PP Oberfranken vorgenommen. Dabei ist es ihm als Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen, sondern können zum Beispiel auch auf Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Nach Nr. 11.1 Sätze 2 und 3 VV-BeamtR ist der unmittelbare Vorgesetzte zu hören, er soll einen Beurteilungsentwurf erstellen. Nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem großen Personalkörper wie dem PP Oberfranken die Festlegung des Gesamturteils anhand einer Reihung der zu beurteilenden Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 64 ff.; Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 59 LlbG, Rn. 16 und 25 m.w.N.). Eine Reihung erfolgt, indem die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt werden. Eine Bewertung der Leistung findet anhand einzelner Leistungskomponenten statt, so dass bei der Reihung auch Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. Damit wird die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt. Diese Vorgehensweise widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie Nr. 3.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Beurteilungsbekanntmachung, da im Rahmen der Reihung die Leistungen auch an den Erfordernissen des Amts und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

cc) Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und der vorgelegten Behördenakte für das Gericht keine Bedenken an der maßgeblichen Beurteilung der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr bei der Erstellung der Beurteilung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder allgemeine Wertmaßstäbe verletzt beziehungsweise sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, soweit die Beurteilung aus Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten besteht, nicht die Darlegung und der Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangt werden kann, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245). Zwar würde die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen würde. Allerdings ist die Schwelle für die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit hoch. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt insoweit nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Sie liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 f. - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318 ff. - juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine Beeinflussung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin durch sachfremde Erwägungen für nicht glaubhaft gemacht. Grundsätzlich sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in jedem Beurteilungszeitraum gesondert zu bewerten, unabhängig von der Vorbeurteilung (BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 23). Zwar hat - wie auch vom Antragsgegner vorgetragen - der Leiter der KPI … im Rahmen des Beurteilungsverfahrens wegen des großen Sprungs Bedenken gegen ein Gesamturteil von 13 Punkten für die Antragstellerin geäußert. Mit diesen Bedenken konnte er sich aber im Ergebnis nicht durchsetzen. Außerdem stammte der ursprüngliche Vorschlag zur Reihung im Beurteilungssprengel Schutzpolizei West, der bereits zu einer Bewertung mit 13 Punkten führte, nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners nicht vom Leiter der KPI …, sondern ging maßgeblich auf den aktuellen Vorgesetzten der Antragstellerin, den Dienststellenleiter der PI … zurück. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass - wie von Antragstellerseite vorgetragen - der derzeitiger Dienststellenleiter eine Bewertung mit mehr als 13 Punkten für angemessen gehalten habe, dies aber ausschließlich wegen der Vorbeurteilung der Antragstellerin mit neun Punkten abgelehnt worden sei. Eine Berücksichtigung sachfremder Erwägungen aufgrund einer Beeinflussung durch einen - möglicherweise - voreingenommenen Vorgesetzten ist somit nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die Steigerung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung von neun auf 13 Punkte für eine Anerkennung der besonderen Leistungen der Antragstellerin durch den Dienstherrn. Darüber hinaus sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes relevante Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin sprächen.

dd) Die periodische Beurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erweist sich damit nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe als rechtmäßig und konnte der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Dienstherrn zugrunde gelegt werden. Sie ist, wie auch die Beurteilung des Beigeladenen zum gleichen Stichtag, hinreichend aktuell, um den gegenwärtigen Leistungsstand der beiden Beamten widerzuspiegeln. Auch die Auswahlentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den einschlägigen Vorgaben des Art. 16 LlbG, der RBestPol sowie den Grundsätzen des 2. Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren und den dazu ergangenen Vorgaben durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Die Ausschreibung des Dienstpostens enthielt keine weiteren besonderen Anforderungen, so dass die Auswahl allein am Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren war. Von den insgesamt neun Bewerbern kam danach nur der Beigeladene mit dem besten Gesamturteil in Betracht. Die Vergabe des hier streitgegenständlichen Dienstpostens hat nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 LlbG ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu erfolgen. Grundlage hierfür ist vorrangig die dienstliche Beurteilung des Beamten und dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann zwar einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - BayVBl 2012, 669 - juris Rn. 25). Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Weitere Erkenntnisquellen können deshalb nur ergänzend herangezogen werden. Dies hat die einschränkende Folge, dass ein Vergleich der Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil im Wesentlichen zunächst auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und erst dann aufgrund sonstiger Umstände durchzuführen ist, wenn nach dem Anforderungsprofil Fähigkeiten und Eigenschaften zu erfüllen sind, die durch die dienstlichen Beurteilungen nicht erfasst werden (BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - BayVBl 2014, 84 - juris Rn. 36 f. m.w.N.). Demnach bestand hier für den Dienstherrn kein Anlass, über die Gesamtbewertung in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung hinaus weitere Kriterien für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens heranzuziehen, zumal die Ausschreibung gerade kein besonderes Anforderungsprofil enthielt. Aus den zugrunde zu legenden Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem ergibt sich auch sonst keine bessere Eignung der Antragstellerin für den konkreten Dienstposten, die es rechtfertigen würde, sie trotz des schlechteren Gesamturteils dem Beigeladenen vorzuziehen.

2. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.4.2013 -6 C 13.284 - juris; B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Okt. 2016 - B 5 E 16.572 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - 3 B 14.2012

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.2012 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 30. April 2013, Az.: AN 1 K 12.1221) 3. Senat Sachgebiets

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.2012

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. November 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 30. April 2013, Az.: AN 1 K 12.1221)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Dienstliche Beurteilung

Plausibilisierung

Erkenntnisquellen des Beurteilers

Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten

Wesentliche Gründe für die Bildung des Gesamturteils

Ausbildungsqualifizierung

Modulare Qualifizierung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen dienstlicher Beurteilung;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen

Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. April 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015 am 12. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. April 2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1... geborene Kläger steht nach bestandener Rechtspflegerprüfung seit Januar 1999 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle und Rechtspfleger beim Arbeitsgericht N. (seit 15. August 2000 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, seit 1. Juni 2007 als Regierungsoberinspektor BesGr A 10) im Dienste des Beklagten.

Der Kläger wendet sich gegen die dienstliche Beurteilung vom 23. März 2012, die den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2012 betrifft und im Gesamturteil 6 Punkte enthält. Bei den Einzelmerkmalen differieren die Punktewerte zwischen 5 und 8 Punkten.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 27. April 2012 Einwendungen gegen seine Beurteilung angekündigt, die er mit E-Mail vom 14. Mai 2012 zurückgenommen hat.

Am 18. Juli 2012 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 23. März 2012 zu verurteilen, den Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen und dabei auch über die Eignung des Klägers für die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Die Grundlagen der Beurteilung und die tragenden Gründe seien offen zu legen, so dass sie vom Gericht überprüfbar seien. Die vorliegende Punktwertbeurteilung sei schon per se nicht geeignet, diesen Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Gleiches gelte hinsichtlich der Aussagen zur Ausbildungsqualifizierung bzw. der Eignung für die modulare Qualifizierung. Die Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung sei erforderlich, um gemäß Art. 37 Abs. 2 LlbG für diese zugelassen zu werden. Da die jeweiligen Feststellungen unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Qualifizierung verbundenen Anforderungen zu treffen seien, könne Maßstab nur die Einschätzung sein, ob der Beamte diesen Anforderungen werde entsprechen können.

Mit Urteil vom 30. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Beurteilung aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nichts zu erinnern. Sie begegne aber in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken, da der Beklagte seiner Plausibilisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Der Maßstab für die Bewertung der erbrachten Leistungen ergebe sich aus dem Gesetz sowie - in Ergänzung hierzu - aus den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien, die zum einen bestimmten, welche Leistungsmerkmale zu bewerten seien und zum andern regelten, dass für die Bewertung der Leistungsmerkmale insgesamt 16 Punktwerte zu verwenden seien, die jeweils näher definiert würden, so dass jede Punktbewertung einer inhaltlichen Aussage entspreche. Die Skala biete insoweit hinreichende Differenzierungsmöglichkeiten. Die darüber hinausgehende Verbalisierung sei zwar zulässig, grundsätzlich aber nicht geboten. Die Einzelbewertungen - zwei mal 5, sechs mal 6, vier mal 7 sowie zweimal 8 Punkte - trügen im Ergebnis schlüssig das dem Kläger zuerkannte Gesamturteil. Indes fehle es an einer bei der vorliegend gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG erfolgten Punktebewertung erforderlichen hinreichenden Plausibilisierung sowohl des Gesamturteils als auch der einzelnen Beurteilungsmerkmale. Auch wenn sich das Gesamturteil im Ergebnis schlüssig aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe, fehle es an der gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, d. h. aufgrund des Gesetzes erforderlichen Darlegung der für seine Bildung wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen. Soweit die allgemeinen Beurteilungsrichtlinien in Ziffer 7.2 bestimmten, dass insbesondere dann, wenn erst die Gewichtung bestimmter Beurteilungsmerkmale die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils plausibel machten, die Gewichtung in den ergänzenden Bemerkungen darzustellen und zu begründen sei, solle die gesetzliche Regelung des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht eingeschränkt werden. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wort insbesondere, zum anderen daraus, dass auf weitere Darstellungen und Erläuterungen verzichtet werden dürfe, wenn die Gewichtung schon in anderer Weise transparent gemacht werde. Auch hinsichtlich der einzelnen Beurteilungsmerkmale, wie beispielsweise Quantität (Arbeitsmenge) und Qualität (Arbeitsgüte) habe sich der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gezeigt, seinen Beurteilungsmaßstab - die Leistungen des Klägers im Vergleich zu den anderen zu beurteilenden Beamten derselben Qualifikationsebene und Besoldungsgruppe - darzulegen. Auch die sich aus den Punktewerten der Gesamturteile (4 - 6 - 10 - 10) ergebende Reihung der zu beurteilenden (vier) Beamten, die im Beurteilungszeitraum auch nicht mit den gleichen Aufgaben betraut gewesen seien, habe der Beurteiler nicht nachvollziehbar erläutern können. Soweit der Kläger darüber hinaus auch die (fehlenden) Aussagen zur Ausbildungsqualifizierung und zur Eignung für die modulare Qualifizierung beanstande, sei auch darüber neu zu befinden.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2014 zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Vertreter des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2013 die für das Gesamturteil und die Einzelkriterien maßgeblichen Erwägungen dargestellt und die Leistung des Klägers im Vergleich zu den anderen zu beurteilenden Beamten derselben Qualifikationsebene und Besoldungsgruppe erläutert. Im vorliegenden Fall sei der Beurteiler wie folgt vorgegangen: Erst sei gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - unter den Beamten der gleichen Qualifikationsebene und Besoldungsgruppe eine Reihung vorgenommen worden. Danach seien die Einzelmerkmale bewertet worden. Ergäben sich hieraus Spannungen, bestehe Anlass, die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken. Dass das dem Kläger zuerkannte Gesamturteil in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Deshalb rechtfertige sich das vergebene Gesamturteil aus dem allein dem Dienstherrn zuerkannten Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Danach genüge es, wenn der Beurteiler die einzelnen, seiner Abwägung zugrunde liegenden Elemente nachvollziehbar mache. Dies sei hier durch die Angaben der Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 23. März 2012 im Rahmen der Punkteskala sowie durch die weiteren Darlegungen, die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 59 Abs. 2 LlbG gegeben worden seien, in einer den normativen Vorgaben genügenden Weise geschehen.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 17. November 2007,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2013 zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 hat der Senat den Beurteiler sowie die unmittelbare Vorgesetzte als Zeugen angehört. Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 23. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und eine erneute dienstliche Beurteilung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die zum 29. Februar 2012 geltenden Vorschriften der dienstlichen Beurteilung im Leistungslaufbahngesetz (Art. 54 bis Art. 65 LlbG) in der Fassung vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, geändert durch § 26 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum neuen Dienstrecht in Bayern vom 20.12.2011 GVBl S. 689).

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentliche Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt (Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien v. 13. Juli 2009 FMBl S. 190) in der Fassung vom 18. November 2010, gültig ab 1. Januar 2011 (FMBl 2010, 264) findet demnach Anwendung. Des Weiteren sind die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellungen der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen vom 7. Februar 2011 (AllMBl 2011, S. 224) zu beachten.

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 23. März 2012 vorgenommenen Punktebewertungen hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist letztendlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat durch den Beurteiler im Wege der Zeugeneinvernahme erfolgt. Der Beurteiler hat dargelegt, wie er die Leistungen des Klägers einschätzt. Der Kläger hat seine Aufgaben im Wesentlichen erfüllt. Der Kläger hat das gemacht, was nötig ist und dies hat er auch geschafft. Der Beurteiler hat den Kläger als Minimalisten eingeschätzt, d. h., dass er mit möglichst geringem Aufwand seine Arbeit erledigt. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der materiellen Beurteilungsrichtlinien, in denen jedem Punktwert eine verbale Beschreibung zugeordnet ist, die Vergabe von 6 Punkten im Gesamtergebnis, wenn dort ausgeführt ist, dass 3 bis 6 Punkte zu vergeben sind, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt werden. Dies bedeutet bei einer Punktebewertung mit 6 Punkten, dass der Kläger die Anforderungen im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt hat, was mit der Einschätzung des Beurteilers übereinstimmt. Insoweit hat der Beurteiler das Gesamtergebnis mit 6 Punkten plausibel gemacht. Hinsichtlich der Einzelbewertungen hat der Kläger zwei mal 5, sechs mal 6, vier mal 7 und 2 mal 8 Punkte erhalten. Damit wurden die einzelnen Beurteilungsmerkmale im Rahmen der fachlichen Leistung, der Eignung und Befähigung jeweils bewertet und mit einem Punktwert versehen, wobei sich aus den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien ergibt, welche Leistung dem einzelnen Punktewert zuzuordnen ist. Durch die allgemeinen Beurteilungsrichtlinien sind die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen auch in 3.2.2 textlich definiert. Danach sind 3 bis 6 Punkte zu vergeben, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt werden, und 7 bis 10 Punkte zu vergeben, wenn die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genügt oder diese übersteigt. Damit wird durch den Punktwert die Leistung des Beamten beschrieben, so dass er erkennen kann, wie der Beurteiler seine Leistung einschätzt. Damit hat der Beurteiler zunächst seine Beurteilung ausreichend plausibel gemacht und es liegt am Beamten, detaillierte Einwendungen gegen einzelne Beurteilungsmerkmale zu erheben, woraus sich daran anschließend ein weiterer Plausibilisierungsbedarf ergeben kann (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, 251 st.Rspr.). Der Dienstherr ist im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 5 und B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6). Der Beurteiler hat für das Gericht nachvollziehbar die Beurteilung erläutert. Für einen weiteren Erläuterungsbedarf hätte der Kläger detaillierte Einwendungen erheben müssen. Der Beamte hat zwar mit Schreiben vom 27. April 2012 angekündigt, detaillierte Einwendungen zu erheben, diese aber dann doch nicht vorgebracht. Auch im weiteren Verfahren hat der Beamte auch nicht konkrete Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung vorgebracht.

Problematisch mag der Ansatzpunkt des Beurteilers sein, wenn er die frühere Beurteilung in den Blick genommen hat und dann anhand der Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum überprüft, ob die Leistungen gleich geblieben, sich verbessert oder sich verschlechtert haben. Grundsätzlich sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in jedem Beurteilungszeitraum gesondert zu bewerten, unabhängig von der Vorbeurteilung. Die Vorgehensweise des Beurteilers ist im konkreten Fall jedoch noch möglich, da er selbst Beurteiler im vorhergehenden Beurteilungszeitraum war und eine Beförderung des Klägers nicht erfolgt ist.

Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen nicht dargelegt sind (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Eine Plausibilisierung des Gesamturteils kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwG U. v. 26.6.1980 a. a. O. S. 252). Dies hat der Beurteiler im Rahmen der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht, indem er dargelegt hat, dass er bei der Bildung des Gesamturteils davon ausgegangen ist, dass alle Einzelmerkmale etwa gleichgewichtet werden. Damit hat er deutlich gemacht, welche wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteils zugrunde gelegt wurden. Zwar schreibt Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG vor, dass die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteils in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen sind, und zwar ohne Einschränkungen, wie sie durch Nr. 7 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien erfolgt ist. Davon unberührt bleibt aber die Möglichkeit der späteren Plausibilisierung. Ist eine Plausibilisierung erfolgt, ist dies ausreichend, so dass der formale Fehler in der dienstlichen Beurteilung durch Nichtbeachtung des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht zu der Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt.

Die Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die frühere unmittelbare Vorgesetzte, die während des Beurteilungszeitraums dienstunfähig erkrankt ist und später in den Ruhestand versetzt wurde, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens nicht beteiligt wurde. Um die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum einschätzen zu können, kann es notwendig sein, Beurteilungsbeiträge zu erstellen bzw. einzuholen, wenn sich Änderungen ergeben, die für die Einschätzung des zu beurteilenden Beamten maßgeblich sind. Grundsätzlich muss die Beurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen. Auf welche Weise sich der Beurteiler seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen, wobei er jedoch Verfahrensvorschriften, insbesondere Richtlinien zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung, zu beachten hat (BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4.90 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2694 - juris; U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33). Die allgemeinen Beurteilungsrichtlinien erfassen nicht den Fall, dass ein unmittelbarer Vorgesetzter auf Dauer dienstunfähig erkrankt ist. Der Senat hat die frühere Vorschrift des Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien (VV zu Art. 118 BayBG) in der Weise ausgelegt, dass, wenn ein unmittelbarer Vorgesetzer nicht mehr in der Behörde arbeitet, er formal nicht mehr beteiligt werden muss (BayVGH B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 Rn. 4). Die dauernde Dienstunfähigkeit und spätere Ruhestandsversetzung führt auch dazu, dass hier der unmittelbare Vorgesetzte nicht mehr in der Behörde arbeitet.

Darüber hinaus hat sich der Beurteiler Kenntnisse über die Leistungen des Klägers von der früheren unmittelbaren Vorgesetzten verschafft. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass, bevor die unmittelbare Vorgesetzte dienstunfähig erkrankt war, er mit ihr laufend Gespräche geführt hat, in denen auch die dienstlichen Leistungen des Klägers ein Thema waren. Insoweit hatte der Beurteiler auch Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung von der früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, ohne dass diese verschriftlicht waren. Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler sich Kenntnisse über den Kläger im gesamten Beurteilungszeitraum verschafft hat. Hierzu reichen auch mündliche Darlegungen aus, denn es liegt grundsätzlich im Ermessen des Beurteilers, auf welche Weise sich der Beurteiler seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (BayVGH, U. v. 7.5.2014 a. a. O. Rn. 33). Wenn der Beurteiler die dienstunfähig erkrankte frühere unmittelbare Vorgesetzte nicht mehr zu einem schriftlichen Beurteilungsbeitrag herangezogen hat, so ist dies auch der Fürsorgepflicht gegenüber der früheren unmittelbaren Vorgesetzten geschuldet.

Soweit der Beurteiler dem Kläger nicht die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung der Möglichkeit der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung trifft nur Beamte der ersten und zweiten Qualifikationsebene, so dass eine Bewertung für den Kläger, der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist, entfällt (Art. 37 Abs. 1 LlbG). Der Beurteiler hat dargelegt, dass er dem Kläger die Eignung für die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) nicht zuerkannt hat, weil er keine herausragenden Leistungen erbracht hat. Dies ist bei einer Punktebewertung von 6 Punkten im Gesamturteil nachvollziehbar und bedarf auch keiner näheren Begründung, zumal der Beurteiler auch den Beamten, die mit 10 Punkten bewertet worden sind, nicht die Eignung für die modulare Qualifizierung zugesprochen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.