Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juni 2015 - B 4 E 14.377

bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und ihre am ... in Deutschland geborene Tochter sind vietnamesische Staatsangehörige.

Der vietnamesische Vater des Kindes, mit dem die Antragstellerin nicht verheiratet ist, aber in häuslicher Gemeinschaft lebt, kam am 22.08.2008 im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland, weil er vom 13.03.2007 bis 10.08.2012 mit einer in ... wohnhaften vietnamesischen Staatsangehörigen verheiratet war. Seine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis wurde zweimal verlängert, zuletzt am 10.04.2012 bis 27.02.2015. Nach der Ehescheidung in Vietnam am 10.08.2012 meldete er seinen Hauptwohnsitz in Bayreuth an. Mit Bescheid vom 08.11.2013 nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis vom 10.04.2012 von Anfang an zurück, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab und forderte den Vater unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vom 11.12.2013 (...) ist noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin und der Vater haben erklärt, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen.

Die Antragstellerin reiste am 17.01.2013 mit einem tschechischen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das erwartete Kind und sich selbst.

Mit Bescheid vom 07.11.2013, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 12.11.2013, lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte die Antragstellerin und ihre Tochter unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vom 10.12.2013 (B 4 K 13.891) ist noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 23.01.2014 (B 4 S 13.890) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.03.2014 zurück (19 CS 14.333).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer vorläufigen zeitlich begrenzten Duldung für sich und das Kind, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.03.2014 ausgeführt habe, dass es im Hinblick auf das Kleinkindalter der Tochter unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 Rn. 14) naheliegen dürfte, den weiteren Aufenthalt der Antragstellerin und ihrer Tochter bei tatsächlich gelebter familiärer Beziehung bis zu einem zeitnah möglichen Abschluss des Verfahrens des Vaters zu dulden.

Die Antragsgegnerin erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, dem Kind eine Duldung zu erteilen, nicht aber der Antragstellerin.

Daraufhin hat diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 30.05.2013, beantragt,

der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin einstweilen bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahrens des Vaters durchzuführen.

Zur Begründung wird unter Heranziehung der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 18.03.2014 zur naheliegenden Duldung der Antragstellerin und ihrer Tochter geltend gemacht, die Duldung nur des Kindes, nicht aber der Mutter verstoße gegen Art. 6 GG. Eine Trennung des Kindes entweder vom Vater oder von der Mutter würde angesichts des Kindesalters und der Tatsache, dass es noch gestillt werde, beim Kind seelische Schäden hervorrufen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 10.06.2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, im Falle einer Antragsumstellung nach § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet. Ein Anspruch auf Duldung bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahrens des Vaters bestehe nicht. Weder das Verwaltungsgericht Bayreuth noch das Beschwerdegericht hätten im abgeschlossenen Eilverfahren eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Tochter für erforderlich gehalten. Die Erwägungen, die zum Duldungsangebot für das Kind geführt hätten, ergäben sich aus § 33 Satz 1 AufenthG. Anders als bei der Kindsmutter, für die das Aufenthaltsgesetz keine Rechtsgrundlage für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet kenne, wäre im Ermessenswege eine positive Entscheidung zugunsten des Kindes möglich, sofern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Vaters unanfechtbar festgestellt werde, dass die Rücknahme seines Aufenthaltstitels rechtswidrig sei. Für die Kindsmutter ergebe sich aus dem Verfahren des Vaters kein Aufenthaltsrecht, da es der Familie als Ganzes zumutbar sei, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsland zu führen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 123 Abs. 5 VwGO den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausschließt, weil es der Antragstellerin in diesem Rechtsstreit nicht (mehr) um die Aufrechterhaltung der verfahrensrechtlichen Fiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geht, sondern unmittelbar um die beantragte, von der Antragsgegnerin verweigerte einstweilige Duldung.

Denn im Falle seiner Statthaftigkeit ist der zulässige Antrag unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, durch Beschluss eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BayVGH, Beschluss vom 25.04.2014 - 10 CE 14.650 Rn. 2), dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zusteht. Weder kommt im Fall der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, noch ist die Abschiebung der Antragstellerin aus anderen Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG glaubhaft gemacht, weil sie mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist, noch könnte sie aus einem Aufenthaltsrecht des Kindes ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Denn ein Nachzugsrecht für Eltern sieht § 36 Abs. 1 AufenthG nur für den Fall vor, dass ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt und sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt, wenn der Tochter der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zu ihrem personensorgeberechtigten Vater erteilt würde.

Die Abschiebung der Antragstellerin ist auch nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil dadurch der Schutz der Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Im Beschluss vom 23.01.2014 - B 4 S 13.890 wurde bereits dargelegt, dass die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug derzeit kein Zusammenleben der Tochter der Antragstellerin mit beiden Elternteilen im Bundesgebiet ermöglichen, der damit verbundene Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben aber nicht unverhältnismäßig ist. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, und aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen (BayVGH, a. a. O. Rn. 6). Mit den in den genannten Be-stimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen ist es deshalb grundsätzlich vereinbar, der Antragstellerin, ihrem Kind und dem Vater zuzumuten, zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft gemeinsam nach Vietnam zurückzukehren. Wegen der konkreten Zumutbarkeit, insbesondere für den Vater, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 23.01.2014 - B 4 S 13.890 verwiesen.

Durch die Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft zu Dritt im Herkunftsland zu führen, unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.03.2014 - 19 CS 14.333 zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In diesem Fall sollten miteinander verheiratete afghanische Eltern und ihre gemeinsame Tochter nach Afghanistan zurückkehren, obwohl dort ein familiäres Zusammenleben unmöglich gewesen wäre.

Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, mit welcher rechtlichen Begründung eine einstweilige Duldung der Antragstellerin deshalb gerechtfertigt sein sollte, weil ein Klageverfahren des Vaters ihres Kindes anhängig und seine Ausreisepflicht infolge der aufschiebenden Wirkung dieser Klage nicht vollziehbar ist. Da die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug, wie dargelegt, unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens des Vaters kein Zusammenleben der Tochter mit beiden Elternteilen im Bundesgebiet ermöglichen, solange die Eltern nicht verheiratet sind, müsste der Vater, selbst wenn er noch einen Aufenthaltstitel besäße und keine Klage von ihm anhängig wäre, die Entscheidung treffen, ob er für ein familiäres Zusammenleben seinen Aufenthalt in Deutschland aufgibt und mit der Antragstellerin und dem Kind nach Vietnam zurückkehrt. Wenn ihm diese Entscheidung aus einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position heraus zumutbar wäre, muss dies erst recht gelten, wenn sein eigener Aufenthaltsstatus offen ist.

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juni 2015 - B 4 E 14.377

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juni 2015 - B 4 E 14.377

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juni 2015 - B 4 E 14.377 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger


(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nac

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet


Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juni 2015 - B 4 E 14.377 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juni 2015 - B 4 E 14.377 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - 10 CE 14.650

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 23. Jan. 2014 - B 4 S 13.890

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1 und ihre am ..

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 und ihre am ... in Deutschland geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, sind vietnamesische Staatsangehörige. Die Vaterschaft für die Antragstellerin zu 2 hat mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1 der vietnamesische Staatsangehörige T.S.N. anerkannt. Mutter und Vater haben erklärt, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen.

T.S.N. war vom 13.03.2007 bis 10.08.2012 mit einer in ... wohnhaften vietnamesischen Staatsangehörigen verheiratet. Am 22.08.2008 reiste er im Wege des Ehegattennachzugs mit einem entsprechenden Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 08.04.2008 eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die zweimal verlängert wurde, zuletzt am 10.04.2012 bis 27.02.2015. Im Rahmen des zweiten Verlängerungsantrags erklärten T.S.N. und seine Ehefrau, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, obwohl er in Bayreuth zum 01.05.2009 einen Nebenwohnsitz und ab 01.11.2011 ein Gastronomiegewerbe angemeldet hatte. Nach der Ehescheidung in Vietnam am 10.08.2012 meldete T.S.N. seinen Hauptwohnsitz in Bayreuth an. Mit Bescheid vom 08.11.2013 nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis vom 10.04.2012 von Anfang an zurück, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab und forderte unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung die Ausreise. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vom 11.12.2013 (B 4 K 13.899) ist noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin zu 1 reiste am 17.01.2013 mit einem tschechischen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 2, die voraussichtlich am 24.01.2013 geboren werde, und für sich selbst.

Mit Bescheid vom 07.11.2013, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zugestellt am 12.11.2013, hat die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerinnen unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin zu 2 scheitere daran, dass die Aufenthaltserlaubnis des Vaters zurückgenommen worden sei. Demgemäß könne die Antragstellerin zu 1 aus der Personensorge für die Antragstellerin zu 2 kein Aufenthaltsrecht ableiten.

Dagegen haben die Antragstellerinnen mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09. und 10.12.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 10.12.2013, Klage erhoben (B 4 K 13.891) und beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 und über dieses auch das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 leite sich vom Aufenthaltsrecht des T.S.N. ab. Der Ausgang seines Verfahrens sei vorgreiflich für das Verfahren der Antragstellerinnen. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei insbesondere deshalb anzuordnen, weil das Klageverfahren des T.S.N. erfolgreich sein werde. Darüber hinaus werde zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angeführt, dass andernfalls die Kind-Vater-Beziehung auseinandergerissen würde. Die Antragstellerinnen lebten mit T.S.N. in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Er habe seine gesamte soziale Existenz in Deutschland. Er betreibe einen Gastronomiebetrieb, der den Lebensunterhalt der Familie sichere. Es verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, wenn die Antragsgegnerin durch einen Sofortvollzug mit einer Fristsetzung von nur 30 Tagen ab Bescheiderlass die Antragstellerinnen zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichte und dabei gleichzeitig ihre familiäre Bindung zum Kindesvater auseinanderreiße. Gerade für ein Kleinkind sei die Beziehung zu beiden Elternteilen besonders wichtig. Es gebe überhaupt keinen Grund, warum die Antragstellerinnen innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist die Bundesrepublik verlassen müssten, obwohl ihr Aufenthaltsrecht an das des Kindesvaters gebunden sei, dem jedoch durch die Antragsgegnerin zugebilligt werde, den Ausgang seines Verfahrens im Bundesgebiet abzuwarten. Es bestehe kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerinnen. Im Gegenteil bestehe ein öffentliches Interesse darin, die von den Beteiligten gelebte und durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bindung aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.12.2013 unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 07.11.2013 beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Auf das Antragsvorbringen betreffend Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wird erwidert, dem Staat sei keine generelle Verpflichtung auferlegt, die Wahl des Aufenthalts einer Familie zu respektieren. Ob eine positive Verpflichtung bestehe, sei gemäß ständiger Rechtsprechung des EGMR nach folgenden drei Grundsätzen zu beurteilen: Erstens richte sich das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verwandten niedergelassener Einwanderer nach den besonderen Umständen der beteiligten Personen und dem öffentlichen Interesse. Zwingende Voraussetzungen seien starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat. Zweitens habe nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich seiner Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen ein Staat das Recht, die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet zu kontrollieren. Drittens könne, sofern Einwanderung betroffen sei, Art. 8 EMRK nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er den Staat generell dazu verpflichte, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Gemessen daran sei es T.S.N. zumutbar, sein Familienleben im gemeinsamen Herkunftsland zu führen. Über die Antragstellerinnen hinausgehende familiäre Bindungen seien nicht vorhanden. Eine Verwurzelungssituation bestehe angesichts des erst fünfjährigen Inlandsaufenthalts nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin betreffend die Antragstellerinnen und T.S.N. Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG statthaft.

Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, d.h. er ist nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragstellerinnen haben sich, obwohl sie nicht im Besitz eines (nationalen) Aufenthaltstitels waren, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten – die Antragstellerin zu 1 gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund ihres tschechischen Aufenthaltstitels und infolgedessen auch die Antragstellerin zu 2, weil gemäß § 33 Satz 3 Alt. 2 AufenthG der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter sich zum Zeitpunkt der Geburt visumfrei aufhalten darf, bis zum Ablauf des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt gilt. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 07.11.2013 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben.

b) Das Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt aber nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 07.11.2013 auszugehen ist.

(1) Die Antragstellerin zu 1 hat weder einen Anspruch auf Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG, weil sie nicht mit T.S.N. verheiratet ist, noch könnte sie aus einem Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Ein Nachzugsrecht für Eltern sieht § 36 Abs. 1 AufenthG nur für den Fall vor, dass ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt und sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt, wenn der Antragstellerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zu ihrem personensorgeberechtigten Vater erteilt würde.

(2) Für die Antragstellerin zu 2 kommt nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bzw. Kindernachzugs zum Vater nach Maßgabe der §§ 29, 32 und 33 AufenthG in Betracht.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen. § 33 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen Kindes regelt, sieht ein Abweichen von dieser Voraussetzung nicht vor, sondern bestimmt ebenfalls, dass einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt.

Der Vater der Antragstellerin zu 2 besitzt keinen Aufenthaltstitel in diesem Sinne, weil seine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde und gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Rücknahme, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: Dez. 2013, § 29 AufenthG Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2007 – 17 A 169/06 Rn. 14).

Auch Gründe, aus denen es auf Grund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, der Antragstellerin zu 2 abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG zu erteilen, liegen nicht vor.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene und damit zulässige Beschwerde (§ 147 Abs. 1 und 2 VwGO), mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im auf die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null) sowie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Hauptsacheverfahren (Au 1 K 14.291) weiter verfolgt, ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch bei Berücksichtigung der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil sich aus ihnen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zusteht.

Weder kommt im Fall des Antragstellers eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG in Betracht, noch ist die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich.

Einen (etwaig) zu sichernden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG) hat der Antragsteller schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil von ihm weder dargelegt noch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sonst ersichtlich ist, dass in seinem Fall neben den besonderen Voraussetzungen eines Ehegattennachzugs (§ 30 AufenthG) vor allem auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. So hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ungeklärt sei und durch die erneute rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers (durch das AG A. vom 28. Oktober 2013) zudem ein Ausweisungsgrund vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Überdies ist der Antragsteller entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem (für den angestrebten Daueraufenthalt) erforderlichen Visum (§ 6 Abs. 2 AufenthG) in das Bundesgebiet eingereist. Dass hiervon nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Weder liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen eines (Rechts-)Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug vor, noch ist es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen (siehe dazu auch im Folgenden).

Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Auch im Beschwerdeverfahren sind solche Umstände nicht vorgetragen worden.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil dadurch der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Zwar umfasst der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Jedoch gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen ist es deshalb grundsätzlich vereinbar, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 C 13.1629 - juris Rn. 11, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4, B.v. 13.5.2013 - 10 CE 13.658 - juris Rn. 5, B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 8 jeweils m.N. der Rspr des EGMR und des BVerfG). Das Erstgericht ist danach aber zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller, der sich derzeit illegal im Bundesgebiet bei seiner Ehefrau aufhält, zuzumuten ist, sich - wie in der Vergangenheit mehrfach - für einen überschaubaren Zeitraum von seiner Ehefrau und seiner Familie zu trennen und den Ehegattennachzug über die Einholung des erforderlichen Visums (s. § 6 Abs. 2 AufenthG) herzustellen. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers, die (nur) kurzfristige Ausreise sei ihm mit Blick auf einen Rechtsanspruch als faktischer Inländer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs nicht zumutbar, greift schon deshalb nicht, weil der Antragsteller aus den oben dargelegten Gründen einen solchen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht hat. Zudem verkennt der Antragsteller, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nur unter den dargelegten, hier aber nicht vorliegenden, besonderen Umständen zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann.

Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich ein Ausländer nicht auf eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich wie der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält; denn dies kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine Ermessensduldung wurden vom Antragsteller weder dargelegt, noch sind solche Gründe für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich.

Auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob er den im Hauptsacheverfahren ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung sowie der in den Jahren 1997, 2000 und 2008 erfolgten Abschiebungen mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null) entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13) besitzt, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 und ihre am ... in Deutschland geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, sind vietnamesische Staatsangehörige. Die Vaterschaft für die Antragstellerin zu 2 hat mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1 der vietnamesische Staatsangehörige T.S.N. anerkannt. Mutter und Vater haben erklärt, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen.

T.S.N. war vom 13.03.2007 bis 10.08.2012 mit einer in ... wohnhaften vietnamesischen Staatsangehörigen verheiratet. Am 22.08.2008 reiste er im Wege des Ehegattennachzugs mit einem entsprechenden Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 08.04.2008 eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die zweimal verlängert wurde, zuletzt am 10.04.2012 bis 27.02.2015. Im Rahmen des zweiten Verlängerungsantrags erklärten T.S.N. und seine Ehefrau, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, obwohl er in Bayreuth zum 01.05.2009 einen Nebenwohnsitz und ab 01.11.2011 ein Gastronomiegewerbe angemeldet hatte. Nach der Ehescheidung in Vietnam am 10.08.2012 meldete T.S.N. seinen Hauptwohnsitz in Bayreuth an. Mit Bescheid vom 08.11.2013 nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis vom 10.04.2012 von Anfang an zurück, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab und forderte unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung die Ausreise. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vom 11.12.2013 (B 4 K 13.899) ist noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin zu 1 reiste am 17.01.2013 mit einem tschechischen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 2, die voraussichtlich am 24.01.2013 geboren werde, und für sich selbst.

Mit Bescheid vom 07.11.2013, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zugestellt am 12.11.2013, hat die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerinnen unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin zu 2 scheitere daran, dass die Aufenthaltserlaubnis des Vaters zurückgenommen worden sei. Demgemäß könne die Antragstellerin zu 1 aus der Personensorge für die Antragstellerin zu 2 kein Aufenthaltsrecht ableiten.

Dagegen haben die Antragstellerinnen mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09. und 10.12.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 10.12.2013, Klage erhoben (B 4 K 13.891) und beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 und über dieses auch das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 leite sich vom Aufenthaltsrecht des T.S.N. ab. Der Ausgang seines Verfahrens sei vorgreiflich für das Verfahren der Antragstellerinnen. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei insbesondere deshalb anzuordnen, weil das Klageverfahren des T.S.N. erfolgreich sein werde. Darüber hinaus werde zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angeführt, dass andernfalls die Kind-Vater-Beziehung auseinandergerissen würde. Die Antragstellerinnen lebten mit T.S.N. in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Er habe seine gesamte soziale Existenz in Deutschland. Er betreibe einen Gastronomiebetrieb, der den Lebensunterhalt der Familie sichere. Es verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, wenn die Antragsgegnerin durch einen Sofortvollzug mit einer Fristsetzung von nur 30 Tagen ab Bescheiderlass die Antragstellerinnen zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichte und dabei gleichzeitig ihre familiäre Bindung zum Kindesvater auseinanderreiße. Gerade für ein Kleinkind sei die Beziehung zu beiden Elternteilen besonders wichtig. Es gebe überhaupt keinen Grund, warum die Antragstellerinnen innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist die Bundesrepublik verlassen müssten, obwohl ihr Aufenthaltsrecht an das des Kindesvaters gebunden sei, dem jedoch durch die Antragsgegnerin zugebilligt werde, den Ausgang seines Verfahrens im Bundesgebiet abzuwarten. Es bestehe kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerinnen. Im Gegenteil bestehe ein öffentliches Interesse darin, die von den Beteiligten gelebte und durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bindung aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.12.2013 unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 07.11.2013 beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Auf das Antragsvorbringen betreffend Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wird erwidert, dem Staat sei keine generelle Verpflichtung auferlegt, die Wahl des Aufenthalts einer Familie zu respektieren. Ob eine positive Verpflichtung bestehe, sei gemäß ständiger Rechtsprechung des EGMR nach folgenden drei Grundsätzen zu beurteilen: Erstens richte sich das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verwandten niedergelassener Einwanderer nach den besonderen Umständen der beteiligten Personen und dem öffentlichen Interesse. Zwingende Voraussetzungen seien starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat. Zweitens habe nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich seiner Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen ein Staat das Recht, die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet zu kontrollieren. Drittens könne, sofern Einwanderung betroffen sei, Art. 8 EMRK nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er den Staat generell dazu verpflichte, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Gemessen daran sei es T.S.N. zumutbar, sein Familienleben im gemeinsamen Herkunftsland zu führen. Über die Antragstellerinnen hinausgehende familiäre Bindungen seien nicht vorhanden. Eine Verwurzelungssituation bestehe angesichts des erst fünfjährigen Inlandsaufenthalts nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin betreffend die Antragstellerinnen und T.S.N. Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG statthaft.

Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, d.h. er ist nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragstellerinnen haben sich, obwohl sie nicht im Besitz eines (nationalen) Aufenthaltstitels waren, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten – die Antragstellerin zu 1 gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund ihres tschechischen Aufenthaltstitels und infolgedessen auch die Antragstellerin zu 2, weil gemäß § 33 Satz 3 Alt. 2 AufenthG der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter sich zum Zeitpunkt der Geburt visumfrei aufhalten darf, bis zum Ablauf des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt gilt. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 07.11.2013 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben.

b) Das Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt aber nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 07.11.2013 auszugehen ist.

(1) Die Antragstellerin zu 1 hat weder einen Anspruch auf Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG, weil sie nicht mit T.S.N. verheiratet ist, noch könnte sie aus einem Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Ein Nachzugsrecht für Eltern sieht § 36 Abs. 1 AufenthG nur für den Fall vor, dass ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt und sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt, wenn der Antragstellerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zu ihrem personensorgeberechtigten Vater erteilt würde.

(2) Für die Antragstellerin zu 2 kommt nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bzw. Kindernachzugs zum Vater nach Maßgabe der §§ 29, 32 und 33 AufenthG in Betracht.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen. § 33 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen Kindes regelt, sieht ein Abweichen von dieser Voraussetzung nicht vor, sondern bestimmt ebenfalls, dass einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt.

Der Vater der Antragstellerin zu 2 besitzt keinen Aufenthaltstitel in diesem Sinne, weil seine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde und gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Rücknahme, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: Dez. 2013, § 29 AufenthG Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2007 – 17 A 169/06 Rn. 14).

Auch Gründe, aus denen es auf Grund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, der Antragstellerin zu 2 abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG zu erteilen, liegen nicht vor.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 und ihre am ... in Deutschland geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, sind vietnamesische Staatsangehörige. Die Vaterschaft für die Antragstellerin zu 2 hat mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1 der vietnamesische Staatsangehörige T.S.N. anerkannt. Mutter und Vater haben erklärt, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen.

T.S.N. war vom 13.03.2007 bis 10.08.2012 mit einer in ... wohnhaften vietnamesischen Staatsangehörigen verheiratet. Am 22.08.2008 reiste er im Wege des Ehegattennachzugs mit einem entsprechenden Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 08.04.2008 eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die zweimal verlängert wurde, zuletzt am 10.04.2012 bis 27.02.2015. Im Rahmen des zweiten Verlängerungsantrags erklärten T.S.N. und seine Ehefrau, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, obwohl er in Bayreuth zum 01.05.2009 einen Nebenwohnsitz und ab 01.11.2011 ein Gastronomiegewerbe angemeldet hatte. Nach der Ehescheidung in Vietnam am 10.08.2012 meldete T.S.N. seinen Hauptwohnsitz in Bayreuth an. Mit Bescheid vom 08.11.2013 nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis vom 10.04.2012 von Anfang an zurück, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab und forderte unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung die Ausreise. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vom 11.12.2013 (B 4 K 13.899) ist noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin zu 1 reiste am 17.01.2013 mit einem tschechischen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 2, die voraussichtlich am 24.01.2013 geboren werde, und für sich selbst.

Mit Bescheid vom 07.11.2013, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zugestellt am 12.11.2013, hat die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerinnen unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin zu 2 scheitere daran, dass die Aufenthaltserlaubnis des Vaters zurückgenommen worden sei. Demgemäß könne die Antragstellerin zu 1 aus der Personensorge für die Antragstellerin zu 2 kein Aufenthaltsrecht ableiten.

Dagegen haben die Antragstellerinnen mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09. und 10.12.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 10.12.2013, Klage erhoben (B 4 K 13.891) und beantragt,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 und über dieses auch das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 leite sich vom Aufenthaltsrecht des T.S.N. ab. Der Ausgang seines Verfahrens sei vorgreiflich für das Verfahren der Antragstellerinnen. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei insbesondere deshalb anzuordnen, weil das Klageverfahren des T.S.N. erfolgreich sein werde. Darüber hinaus werde zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angeführt, dass andernfalls die Kind-Vater-Beziehung auseinandergerissen würde. Die Antragstellerinnen lebten mit T.S.N. in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Er habe seine gesamte soziale Existenz in Deutschland. Er betreibe einen Gastronomiebetrieb, der den Lebensunterhalt der Familie sichere. Es verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, wenn die Antragsgegnerin durch einen Sofortvollzug mit einer Fristsetzung von nur 30 Tagen ab Bescheiderlass die Antragstellerinnen zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichte und dabei gleichzeitig ihre familiäre Bindung zum Kindesvater auseinanderreiße. Gerade für ein Kleinkind sei die Beziehung zu beiden Elternteilen besonders wichtig. Es gebe überhaupt keinen Grund, warum die Antragstellerinnen innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist die Bundesrepublik verlassen müssten, obwohl ihr Aufenthaltsrecht an das des Kindesvaters gebunden sei, dem jedoch durch die Antragsgegnerin zugebilligt werde, den Ausgang seines Verfahrens im Bundesgebiet abzuwarten. Es bestehe kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerinnen. Im Gegenteil bestehe ein öffentliches Interesse darin, die von den Beteiligten gelebte und durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bindung aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.12.2013 unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 07.11.2013 beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Auf das Antragsvorbringen betreffend Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wird erwidert, dem Staat sei keine generelle Verpflichtung auferlegt, die Wahl des Aufenthalts einer Familie zu respektieren. Ob eine positive Verpflichtung bestehe, sei gemäß ständiger Rechtsprechung des EGMR nach folgenden drei Grundsätzen zu beurteilen: Erstens richte sich das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verwandten niedergelassener Einwanderer nach den besonderen Umständen der beteiligten Personen und dem öffentlichen Interesse. Zwingende Voraussetzungen seien starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat. Zweitens habe nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich seiner Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen ein Staat das Recht, die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet zu kontrollieren. Drittens könne, sofern Einwanderung betroffen sei, Art. 8 EMRK nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er den Staat generell dazu verpflichte, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Gemessen daran sei es T.S.N. zumutbar, sein Familienleben im gemeinsamen Herkunftsland zu führen. Über die Antragstellerinnen hinausgehende familiäre Bindungen seien nicht vorhanden. Eine Verwurzelungssituation bestehe angesichts des erst fünfjährigen Inlandsaufenthalts nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin betreffend die Antragstellerinnen und T.S.N. Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG statthaft.

Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, d.h. er ist nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragstellerinnen haben sich, obwohl sie nicht im Besitz eines (nationalen) Aufenthaltstitels waren, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten – die Antragstellerin zu 1 gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund ihres tschechischen Aufenthaltstitels und infolgedessen auch die Antragstellerin zu 2, weil gemäß § 33 Satz 3 Alt. 2 AufenthG der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter sich zum Zeitpunkt der Geburt visumfrei aufhalten darf, bis zum Ablauf des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt gilt. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 07.11.2013 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben.

b) Das Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt aber nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 07.11.2013 auszugehen ist.

(1) Die Antragstellerin zu 1 hat weder einen Anspruch auf Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG, weil sie nicht mit T.S.N. verheiratet ist, noch könnte sie aus einem Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2 ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Ein Nachzugsrecht für Eltern sieht § 36 Abs. 1 AufenthG nur für den Fall vor, dass ein minderjähriger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt und sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt, wenn der Antragstellerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zu ihrem personensorgeberechtigten Vater erteilt würde.

(2) Für die Antragstellerin zu 2 kommt nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs bzw. Kindernachzugs zum Vater nach Maßgabe der §§ 29, 32 und 33 AufenthG in Betracht.

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen. § 33 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines im Bundesgebiet geborenen Kindes regelt, sieht ein Abweichen von dieser Voraussetzung nicht vor, sondern bestimmt ebenfalls, dass einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt.

Der Vater der Antragstellerin zu 2 besitzt keinen Aufenthaltstitel in diesem Sinne, weil seine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde und gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Rücknahme, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: Dez. 2013, § 29 AufenthG Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2007 – 17 A 169/06 Rn. 14).

Auch Gründe, aus denen es auf Grund der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, der Antragstellerin zu 2 abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG zu erteilen, liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.