Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Juli 2018 - B 1 S 18.606

published on 25/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Juli 2018 - B 1 S 18.606
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Landratsamts …, mit dem ihm sofort vollziehbar das Halten und Betreuen von Schweinen und Wassergeflügel untersagt wurde, sowie gegen begleitende Verfügungen.

Der Antragsteller betreibt auf dem Anwesen … in …, Ortsteil …, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Direktvermarktung. In der Vergangenheit kam es zu mehrfachen Beanstandungen in der Tierhaltung. Unter dem 2. August 2016 wurde vom Landratsamt … ein Bußgeldbescheid erlassen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Samstag, dem 29. August 2015, sei von der Polizeiinspektion … festgestellt worden, dass auf einer Wiese bei …ca. 50 Gänse und Rebhühner ohne Schatten und ohne ausreichendes Wasser gehalten worden seien. Die Außentemperatur habe an diesem Tag über 30 Grad betragen, die Sonnenscheindauer habe sich auf 10 Stunden belaufen. Bereits im Juli 2013 sei bei einer Besichtigung der Gänse-, Schaf- und Ziegenhaltung vor Ort durch den Fachbereich Veterinärwesen festgestellt worden, dass die Tiere des Antragstellers ganztägig bei heißer Witterung (Temperaturen über 30 Grad Celsius, wolkenloser Himmel) ohne Schatten auf einer Weide gehalten worden seien. Zudem sei auch damals die Wasserversorgung völlig unzureichend gewesen. Gegen den Antragsteller wurde nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 1 TierSchG eine Geldbuße in Höhe von 800,00 EUR verhängt, die auf Einspruch des Antragstellers vom Amtsgericht … unter Bezugnahme auf den im Bußgeldbescheid festgestellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf 200,00 EUR reduziert wurde.

Am 6. Dezember 2017 führte der Bereich Tierschutz des Landratsamts … eine Kontrolle der Haltungsbedingungen der auf dem Anwesen des Antragstellers gehaltenen Tiere durch. Dabei wurden bei der Haltung des Geflügels sowie bei der Schweinehaltung eine Reihe gravierender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt (vgl. hierzu die Protokolle sowie die Detailfeststellungen mit Übersichtsbildern auf Bl. 2 ff. der Behördenakte). Insbesondere musste anschließend eine schwerkranke Muttersau aufgrund ihres Zustands (stark abgemagert mit Dekubitalstellen; auf blankem Stallboden liegend, kein Zugang zu Trinkwasser möglich) getötet werden. Auf das Ergebnis des Seziergutachtens wird Bezug genommen. Auch hinsichtlich der beanstandeten Haltung des Geflügels und der Schweine bzw. Ferkel wurden dem Antragsteller die zu behebenden Mängel benannt. Die Nachkontrolle am 13. Dezember 2017 ergab u.a., dass der Antragsteller insbesondere die gravierenden Mängel bei der Haltung des Ebers (kein Zugang zu Trinkwasser, keine tierärztliche Versorgung, fehlende trockene Einstreu) sowie der Ferkel nicht abgestellt hatte. Der Antragsteller wurde nochmals aufgefordert, einen Tierarzt zur Behandlung des Ebers (der schließlich getötet werden musste) und der Ferkel zuzuziehen. In einer Besprechung mit dem Antragsteller am 14. Dezember 2017 wurde diesem nochmals die Sachlage erläutert. Am 15., 17., 18. und 21. Dezember 2017 fanden weitere Kontrollen statt. In der abschließenden Stellungnahme des Staatlichen Veterinäramtes beim Landratsamt … (siehe Bl. 20 ff. der Behördenakte) vom 6. Februar 2018 ist ausgeführt, dass eine Reihe von Mängeln bei der Geflügelhaltung, der Schweinehaltung und der Ferkelhaltung festgestellt worden seien. Dem Antragsteller seien bei jeder Kontrolle die Missstände aufgezeigt worden und es sei eine umgehende Behebung gefordert worden. Der Antragsteller sei diesen Aufforderungen nicht oder nur sehr zögerlich nachgekommen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Schweinen und Wassergeflügel angehört. Unter dem 13. März 2018 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an, dem Akteneinsicht durch Übersendung der Behördenakte einschließlich der Sektionsunterlagen und der zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme der Veterinäroberrätin … vom Fachbereich Veterinärwesen des Landratsamts … vom 28. März 2018 gewährt wurde. Innerhalb der Stellungnahmefrist (23. April 2018) ging eine Äußerung nicht ein.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Mai 2018 wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Schweinen und Wassergeflügel untersagt (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, bis zum 30. Juni 2018 alle Schweine und das Wassergeflügel seiner Haltung an einen zur Haltung von Schweinen und Wassergeflügel Berechtigten zu verkaufen oder anderweitig abzugeben und dem Landratsamt …einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (Ziff. 2). Der neue Halter der Tiere sei vorab dem Landratsamt … zu benennen und müsse den Nachweis erbringen, Pflege, Ernährung und Unterbringung der Tiere entsprechend § 2 TierSchG sicherstellen zu können (Ziff. 3). Falls die Verpflichtung aus Ziff. 2 nicht bis zum 30. Juni 2018 erfüllt werde, habe der Antragsteller die Wegnahme der zu diesem Termin von ihm gehaltenen Schweine und Wassergeflügel zu dulden und es werde die Veräußerung der unter Ziff. 4 genannten Schweine und des Wassergeflügels angeordnet (Ziffn. 4 und 5). Für die Durchsetzung der Duldungspflicht aus Ziff. 4 werde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziff. 6). Die Ziffn. 1 bis 5 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 7).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bestand des Antragstellers seit 2010 bekannt sei und wegen tierschutzrechtlicher Mängel in dieser Zeit regelmäßig von den Amtstierärzten des Landratsamts … kontrolliert worden sei. Die zahlreichen Kontrollen von 2010 bis zuletzt (21. Dezember 2017) hätten in keinem Fall zu einem zufriedenstellenden Ergebnis unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten geführt. In den Jahren 2013 bis 2017 sei es mehrfach zu starken Defiziten in der Wassergeflügelhaltung gekommen; auch in der Schweinehaltung seien schwerwiegende Verstöße festgestellt worden. Der Antragsteller sei den absolut notwendigen, nicht verhandelbaren und unverzüglich im Rahmen der Kontrollen zu befolgenden mündlichen Aufforderungen der Amtstierärzte nicht nachgekommen, habe damit die Grundbedürfnisse der Tiere zu keinem Zeitpunkt zufriedenstellen können und sei dem Leid seiner Tiere völlig unangemessen begegnet. Er habe mehrfach und dauerhaft gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, die Fehler seines Handelns einzusehen, daraus zu lernen und Fehler künftig zu vermeiden.

Die Rechtsgrundlage für diesen Bescheid ergebe sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach könne die zuständige Kreisverwaltungsbehörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 der Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandele und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden, oder von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde.

Beim Antragsteller seien im Zeitraum von fünf Jahren (2013 bis 2017) mehrere massive tierschutzrechtliche Verstöße in der Wassergeflügelhaltung und in 2017 wiederholt Verstöße in der Schweinehaltung festgestellt und beanstandet worden. Die durch die Amtstierärztin des Landratsamts … durchgeführten Kontrollen hätten in keinem Fall zu einem zufriedenstellenden Ergebnis unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten geführt.

Im Bescheid wurden im Einzelnen folgende Verstöße unter Benennung der konkreten Einzelheiten benannt:

Verstöße bei der Wassergeflügelhaltung im Sommer (Unterbringung der Tiere ohne Schatten im Jahr 2013 und 2015; Wassermangel an beiden genannten Tagen; kein Badewasser oder alternative Badegelegenheiten; kein Schutz vor Beutegreifern).

Verstöße bei der Wassergeflügelhaltung im Winter (Einstreu nicht ausreichend, sauber und trocken; fehlendes Trinkwasser; fehlendes Badewasser und Sauberkeit des Gefieders; Verzicht auf Gesundheitsfürsorge und Hinzuziehen eines Tierarztes). Bei der Kontrolle am 15. Dezember 2017 seien aus der Konfiskattonne zwei tote Hühner, eine tote Ente sowie ein totes Ferkel entnommen worden und zur Beurteilung an die Pathologie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gesandt worden. Die Befunde zeigten verschiedene Erkrankungen (Zehenballengeschwüre, bakterielle Infektion, enterale Problematik), zwei Tiere hätten an Auszehrung unklarer Genese gelitten.

Verstöße bei der Schweinehaltung (im Zeitraum der Kontrollen vom 6. bis 21. Dezember 2017 keine Erfüllung der Mindestanforderungen an die Schweinehaltung; insbesondere fehlende Wasserversorgung, fehlende Einstreu, Defizite bei der Pflege und keine ärztliche Versorgung kranker Tiere).

Damit lägen Verstöße gegen § 2 TierSchG, § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Ziff. 4 TierSchNutztV und die Europaratsempfehlung für Gänse, Pekingenten und Moschusenten vor (wird im Einzelnen bezüglich der jeweiligen Verstöße näher ausgeführt).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG seien erfüllt. Die Anordnung eines Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots für Schweine und Wassergeflügel sei erforderlich. Der Antragsteller sei als Halter der Tiere der richtige Adressat des Bescheides. Ein Tierhaltung- und Tierbetreuungsverbot für Schweine und Wassergeflügel sei notwendig und geeignet, um eine dauerhafte verhaltens- und artgerechte Unterbringung der Tiere sicherzustellen. Der Antragsteller habe bei der Haltung seines Wassergeflügels und seiner Schweinehaltung wiederholt gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und dabei den betroffenen Tieren erhebliche Leiden, Schäden und Schmerzen zugefügt. Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV) gelte für alle Nutztiere. Zwar werde die Gänse- und Entenhaltung im TierSchG nicht näher konkretisiert, es existierten aber mehrere rechtsverbindliche Leitlinien verschiedener Institutionen, die bei der Haltung von Wassergeflügel Anwendung fänden. Dabei handele es sich um Mindestanforderungen. Der Antragsteller habe seinem Wassergeflügel im Fall der wiederholten Haltung im Sommer ohne Schatten und Wasser erhebliche Leiden, im Falle der Haltung im Winter wiederholt länger anhaltende Leiden zugefügt. Er habe billigend in Kauf genommen, dass das Wassergeflügel über Stunden hohen Temperaturen und direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen sei, ohne dem entgehen zu können. Da Geflügel nicht schwitze und so über die Haut keine Abkühlung erfahre, leide das Geflügel bei hohen Temperaturen und starker Sonneneinstrahlung schneller als Säugetiere. Die wiederholten und länger anhaltenden Leiden im Winter seien dadurch begründet, dass nicht einmal die Grundbedürfnisse (Wasser, Badewasser, trockener, eingestreuter Rückzugsort, tierärztliche Behandlung) der Tiere gedeckt gewesen seien, obwohl dem Antragsteller bei jeder Kontrolle mitgeteilt worden sei, welche Mängel in der Tierhaltung vorgelegen hätten und dass diese für eine akzeptable Wassergeflügelhaltung im Winter zu beheben seien. Auch bei der Haltung der Schweine habe der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen § 2 TierSchG verstoßen. Besonders gravierend sei, dass der Antragsteller den absolut notwendigen, nicht verhandelbaren und unverzüglich zu befolgenden Aufforderungen der Amtstierärzte insbesondere für die kranken Tiere nicht nachgekommen sei, seine Zuverlässigkeit als Tierhalter durch Schutzbehauptungen untergraben habe (nicht belastbare Behauptung im Hinblick auf eine erfolgte Behandlung am 14. Dezember 2017), die Grundbedürfnisse seiner Tiere (saubere, trockene Einstreu, Wasserangebot) zu keinem Zeitpunkt der Kontrollen zufriedenstellend erfüllt habe und dem Leid seiner Tiere aus unterschiedlich möglichen Gründen völlig unangemessen begegnet sei. Erschwerend komme hinzu, dass sich trotz mehrerer behördlicher Kontrollen, verbunden mit den Aufforderungen zur Beseitigung der Mängel in der Tierhaltung, die Zustände nicht gebessert hätten. Die Gleichgültigkeit, mit der der Antragsteller über Jahre hinweg den Schweinen und dem Wassergeflügel zum Teil erhebliche Schmerzen und Leid zugefügt habe und insbesondere der fehlende Wille oder jedenfalls die fehlende Fähigkeit, eigenes Fehlverhalten zu erkennen und dauerhaft zu korrigieren, rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller ohne ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot für beide Tierarten auch in Zukunft grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen werde.

Das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme sei zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig und zur Durchsetzung der Ziele des Tierschutzgesetzes angemessen, so lange der Antragsteller keinen grundsätzlichen Gesinnungswandel im Verhältnis zu seinen Tieren im Allgemeinen vollzogen habe. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Antragsteller auf Antrag das Halten oder Betreuen von Schweinen und Wassergeflügel wieder gestattet werden könne, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Neben der Anordnung des Tierhaltungsverbotes sei auch die Anordnung eines Betreuungsverbotes nach § 16a Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG erforderlich, um hinreichend sicherzustellen, dass der Antragsteller keine weiteren groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen werde. Rechtsgrundlage für Ziff. 3 des Bescheids (Abgabe der Tiere an Personen) sei § 16a Satz 1 TierSchG. Es bestünden berechtigte Zweifel, dass ohne diese Anordnung eine ordnungsgemäße Haltung zukünftig sichergestellt sei, sowie die Befürchtung, dass es durch den Antragsteller erneut zu einer tierschutzwidrigen Haltung kommen könne. Ein nachträgliches Eingreifen, etwa bei Bekanntwerden von Verstößen, sei nicht gleich effektiv zur Sicherstellung einer ordentlichen Haltung. Insbesondere komme ein Halterwechsel auf die Ehefrau nicht in Betracht, da diese nicht sachkundig sei. Die in Ziff. 4 des Bescheids angeordnete Duldungsverpflichtung bzw. die Anordnung der Veräußerung in Ziff. 5 finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG. Sodann wurde noch die Androhung des unmittelbaren Zwangs begründet. Diese stützte sich auf Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei unmittelbarer Zwang anzudrohen, weil andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen würden oder nicht möglich seien. Wie sich aus dem bisherigen Geschehensablauf ergebe, lasse ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten, eine Ersatzvornahme würde eine vertretbare Handlung voraussetzen.

Die sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Zum Schutz der Gesundheit von Tieren müssten Maßnahmen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Angesichts der in der Stellungnahme der beamteten Amtstierärztin … festgestellten wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 2 TierSchG verbunden mit erheblichen, länger anhaltenden Schmerzen und Leiden der betroffenen Tiere sei es mit dem hohen Rechtsgut des Tierschutzes schlichtweg unvereinbar, wenn in Folge des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs die Fortnahme, anderweitige Unterbringung und soweit erforderlich, die Veräußerung der Schweine und des Wassergeflügels bis zum zeitlich nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit der behördlichen Anordnung ausgesetzt werden müsste. Die Interessen des Antragstellers müssten demgegenüber zurücktreten.

Gegen diesen dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. Mai 2018 bekanntgegebenen Bescheid ließ dieser durch seinen Bevollmächtigten mit einem am 18. Juni 2018 (Montag) bei Gericht eingegangenen Telefax Klage erheben und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2018, insbesondere gegen die Duldung der Wegnahme der bis zum 30. Juni 2018 gehaltenen Schweine und Wassergeflügel sowie die Verpflichtung zur Veräußerung der bis zum 30. Juni 2018 gehaltenen Schweine und Wassergeflügel wiederherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 legte das Landratsamt … die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der Antragsteller habe sich als unzuverlässiger Tierhalter erwiesen. Bereits im Juli 2013 habe die Tierhaltung beanstandet werden müssen, weil Geflügel der heißen Sommersonne ohne Schutz ausgesetzt gewesen sei. Die beanstandete Geflügelhaltung im Sommer 2015 sei Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gewesen. Aus den umfangreichen Sektionsbefunden werde deutlich, dass die Tiere erhebliche Qualen gelitten hätten und demzufolge der Antragsteller keine ausreichende tierärztliche Versorgung sichergestellt habe. Damit sei die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers belegt, so dass ein Tierhaltungsverbot auszusprechen sei.

Dem Bevollmächtigten des Antragstellers wurde Akteneinsicht in die Behördenakten und Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche nach genommener Akteneinsicht gewährt. Die Behördenakten gingen beim Verwaltungsgericht wieder am 9. Juli 2018 ein. Einem Fristverlängerungsgesuch (zunächst bis 16. August, sodann nach Mitteilung der Mandatsbeendigung (ohne Nachweis) bis 31. Juli 2018) wurde nicht entsprochen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Hinblick auf die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen nach Ziffern 1 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids. Soweit er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 des Bescheids im Eilrechtsschutzverfahren wendet, ist sein Begehren dahingehend auszulegen (§ 122 VwGO i.V.m. § 88 VwGO), dass dieser Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichtet ist, da das angedrohte Zwangsmittel kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Art. 21a VwZVG).

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Bescheids vom 15. Mai 2018 Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache noch Folgendes auszuführen:

1. Dem wiederholten Fristverlängerungsgesuch des bisherigen Bevollmächtigten des Antragstellers wurde im Hinblick darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Anordnungen um eilbedürftige Maßnahmen handelt, dem bisherigen Bevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren umfassende Akteneinsicht gewährt worden ist und außerdem kein Nachweis einer Mandatsbeendigung vorgelegt wurde, nicht entsprochen.

2. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Schweinen und Wassergeflügel erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - juris Rn. 15).

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden. Eine wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung liegt z.B. vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse (z.B. Nahrungserwerb, Ernährung und Pflege, Ruheverhalten, Körperpflege) unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt werden. Darauf, ob der Halter schuldhaft handelt, kommt es nicht an. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Strafvorschriften (z.B. § 18 i.V.m. § 2 TierSchG) kann von einer groben Zuwiderhandlung ausgegangen werden. Bei der Frage, ob den Tieren erhebliche oder langanhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten (vgl. Hirt Maisack Moritz, TierSchG, 3. Auflage, Rn. 44 ff. zu § 16a TierSchG).

Die Voraussetzungen eines Haltungs- und Betreuungsverbots liegen beim Antragsteller vor.

Nach § 2 TierSchG muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden (Nr. 1); die Möglichkeit zu artgerechter Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2). In den §§ 3 ff TierSchNutztV werden zudem die allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Haltung, Überwachung, Fütterung und Pflege von Nutztieren (Begriffsdefinition § 1 Abs. 1 TierSchNutztV) näher bestimmt.

Zutreffend ist das Landratsamt … davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Wassergeflügelhaltung wiederholt massive Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorgelegen haben.

Nach den zusammenfassenden Feststellungen der Amtstierärztin … in ihrem Gutachten vom 28. März 2018, dem die durch vielfache Kontrollen im Betrieb des Antragstellers im Zeitraum vom 6. bis 21. Dezember 2017 dokumentierten Sachverhalte zugrunde lagen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Haltungsbedingungen des Wassergeflügels in mehrfacher Weise gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen haben und diese Mängel auch trotz mehrfacher Belehrung vom Antragsteller nicht abgestellt worden sind. Hinsichtlich der unzureichenden Haltungsbedingungen des Wassergeflügels im Sommer (z.B. Aufstallung der Tiere in der prallen Sonne ohne Schattenmöglichkeiten, Vorenthalten von Trink- und Badewasser, fehlende Hygiene, fehlender Rückzugsort bei widrigen Witterungsbedingungen) wurde der Antragsteller bereits im Sommer 2013 angehalten, diese zu verbessern. Im August 2016 erging wegen derselben Problematik ein Bußgeldbescheid. Die aufgezeigten Mängel in der Geflügelhaltung im Winter 2017 sind von der Veterinärin ebenfalls detailliert dokumentiert (z.B. fehlende Einstreu, fehlendes Trinkwasser und fehlende saubere Bademöglichkeit, stark schlammverkrustetes und durchfeuchtetes Gefieder, Verzicht auf Gesundheitsfürsorge und Hinzuziehen eines Tierarztes; vgl. Gutachten vom 28. März 2018, S. 3ff, Zusammenfassung S. 7f.) Die Sektionsbefunde der anlässlich einer Kontrolle am 15. Dezember 2017 einer Konfiskattonne entnommenen Tiere (zwei Hühner, eine Ente) zeigen auf, dass diese an Auszehrung sowie teilweise an Zehenballengeschwüren gelitten haben, wodurch die tierschutzwidrigen Haltungs- und Betreuungsbedingungen dokumentiert sind.

Hinsichtlich der Schweinehaltung liegen grobe Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vor. Exemplarisch wird - neben der unzureichenden Haltung der Ferkel - auf die massiven Verfehlungen in der Haltung der Muttersau und des Zuchtebers verwiesen, die schließlich dazu führten, dass diese Tiere getötet werden mussten. Die Muttersau konnte sich nicht mehr bewegen, wurde vom Antragsteller auf einem nicht eingestreuten Betonboden gehalten, hatte, da sie bewegungsunfähig war, keinen Zugang zu Trinkwasser und wies bereits Dekubitalstellen sowie eine Reihe behandlungsbedürftiger, schmerzhafter Erkrankungen auf (vgl. Sektionsbefund Bl. 56ff. der Behördenakte). Auch der Eber war schmerzbedingt nicht mehr bewegungsfähig, hatte keinen Zugang zu Frischwasser, lag auf blankem Betonboden ohne ausreichende trockene Einstreu. Die Haltung der Schweine widersprach damit grob den Vorschriften des § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. §§ 21 ff. TierSchNutztV. Ein Hinzuziehen eines Tierarztes zur Beseitigung oder Linderung der Schmerzen der Tiere hat der Antragsteller aber trotz Anmahnung seitens des Veterinäramtes unterlassen, weshalb er auch in dieser Hinsicht gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen hat, indem er seinen Tieren (was auch auf das Wassergeflügel zutrifft) die ihnen zukommende Pflege und insbesondere eine ausreichende Gesundheitsfürsorge vorenthalten hat.

Das Landratsamt hat in den vorgelegten Behördenakten die tierschutzwidrigen Zustände ausführlich dokumentiert. Der Antragsteller hat weder die im Sommer 2013 vom Veterinäramt beanstandeten Haltungsbedingungen des Wassergeflügels noch das im Jahr 2015 geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Anlass genommen, für ausreichende Haltungsbedingungen seines Wassergeflügels zu sorgen. Er hat weitere dokumentierte Mängel in der Wassergeflügel- und Schweinehaltung trotz mehrfacher Kontrollen, bei denen dem Antragsteller diese Mängel aufgezeigt und konkrete Handlungsanweisungen gegeben worden sind, nicht abgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass den Feststellungen des beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 31.01.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Der Antragsteller ist den Vorwürfen auch nicht entgegengetreten und hat nicht einmal versucht, diese zu entkräften. Im Gegenteil hat er bei nachfolgenden Kontrollen offensichtlich eine tierärztliche Behandlung angegeben, die nicht stattgefunden hat (vgl. Gutachten vom 28. März 2018, S. 20 in Bezug auf die geforderte Behandlung des Ebers).

Unter diesen Umständen durfte das Landratsamt … in der nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorzunehmenden Prognoseentscheidung davon ausgehen, dass hinreichend gewichtige Tatsachen gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.01.2017 - 9 C 16.2022 - juris Rn. 10). Dabei ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller nach wie vor Wassergeflügel gehalten wird (das er ausweislich seiner Homepage im Internet zum Verkauf anbietet). Im Übrigen hat das Landratsamt zutreffend darauf abgestellt, dass nicht erst abgewartet werden muss, ob zukünftig bei einer Haltung besagter Tierarten erneut Mängel auftreten würden.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Landratsamt hat ausführlich dargelegt, weshalb es vorliegend ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für geboten erachtet und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

3. Die Verpflichtung in Ziff. 2 des Bescheids, den Bestand an Wassergeflügel und Schweinen an Berechtigte zu verkaufen bzw. anderweitig abzugeben und dem Landratsamt … einen Nachweis darüber vorzulegen, die in Ziff. 3 benannten Voraussetzungen, die an diese Person zu stellen sind, sowie die Anordnung einer Veräußerung und die Duldung im Falle der nicht fristgemäßen Abgabe oder Veräußerung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Anordnungen sollen den ordnungsgemäßen Vollzug des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sicherstellen (vgl. hierzu Hirt Maisack Moritz, TierSchG, 3. Auflage, Rn. 52 zu § 16a TierSchG). Der Bescheid ist hinsichtlich des betroffenen Tierbestands auch hinreichend bestimmt (Art. 37 BayVwVfG). Die Anordnungen beziehen sich ausdrücklich auf alle in der Haltung des Antragstellers befindlichen Schweine sowie das Wassergeflügel. Einer zahlenmäßigen bzw. näheren Konkretisierung bedurfte es nicht, da für den Antragsteller hinreichend klar erkennbar ist, um welchen Bestand es sich handelt. Auch die Fristsetzung (30. Juni 2018), die aufgrund der eingelegten Rechtsbehelfe nunmehr abgelaufen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar Erledigung der Anordnung. Dabei handelt es sich eigentlich um eine Fristsetzung, die im Rahmen der (zwangsweisen) Vollziehung des Verwaltungsakts ihre Bedeutung hat. Beim Vollzug der Anordnungen hat das Landratsamt dem Antragsteller nunmehr eine erneute, angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu setzen.

4. Schließlich begegnet auch die Anordnung und Begründung des Sofortvollzugs der Ziffern 1 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids keinen Bedenken. Das Landratsamt …hat ausführlich und bezogen auf den Einzelfall dargelegt, weshalb ein weiteres Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Im Übrigen werden regelmäßig die Erwägungen, die einer tierschutzrechtlichen Anordnung zugrunde liegen, zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, so dass auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine weitergehende Begründung nicht zu fordern ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 05.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris unter Bezugnahme auf Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43 und 36).

5. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Bezug auf eine Duldung der Wegnahme der Tiere ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat tragfähig und nachvollziehbar begründet, weshalb es im vorliegenden Fall „mildere“ Mittel nicht für geeignet oder zielführend hält (vgl. S. 12 des streitgegenständlichen Bescheids). Gegen diese Ausführungen bestehen keine Bedenken.

6. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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published on 31/01/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antrags
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Annotations

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.