Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheins, den Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten sowie begleitende Anordnungen.

Der Antragsteller ist im Besitz eines bis zum 31.07.2017 gültigen Jagdscheins Nr. …, ausgestellt am 21.03.2014 durch das Landratsamt C* … Weiterhin ist er im Besitz der Waffenbesitzkarten Nr. …, ausgestellt am 12.10.2001, Nr. …, ausgestellt am 19.05.2004 und Nr. …, ausgestellt am 06.10.2005, jeweils durch das Landratsamt L* … In den drei Waffenbesitzkarten sind insgesamt sieben im Besitz des Antragstellers befindliche Waffen eingetragen.

Im Rahmen einer anlassbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung vom 04.07.2016 stellte das Landratsamt C* … fest, dass der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts C* … vom 05.11.2014 (Az.: …*), rechtskräftig seit dem 25.11.2014, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt wurde. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls fuhr der Kläger am 16.08.2014 gegen 23.15 Uhr mit einem Quad und stürzte infolge seiner Alkoholisierung. Eine am selben Tag um 23.48 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 ‰. Ferner wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts C* … vom 02.09.2015 (Az.: …*), rechtskräftig seit 12.11.2015, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion C* … (Bl. 8/9 der beigezogenen Strafakte AG C* …, Az.: …*) hat der Kläger am 04.07.2015 den Motorroller „Keeway Focus“ geführt. Die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis war ihm infolge der vorgenannten Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Im Rahmen einer durch den PHM R. durchgeführten Probefahrt (ca. 200m auf eben verlaufender Strecke) wurde festgestellt, dass der Roller laut Tacho eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreicht. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung ließ sich der Antragsteller folgendermaßen ein (Bl. 5 der Strafakte): „Vor etwa drei Wochen habe ich von einem Bekannten einen Motorroller gekauft. Ich darf nur Mofa fahren, der Roller fährt aber knapp 40 km/h. Ich weiß nicht, warum der Roller plötzlich so schnell fährt. Als ich ihn neu hatte, ist er nur 25 km/h gefahren. Ich habe am Fahrzeug keine technischen Veränderungen vorgenommen.“

Mit Schreiben vom 15.08.2016 wurde der Antragsteller vom Landratsamt C* … zur beabsichtigten Einziehung des Jagdscheins sowie dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 hat sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt angezeigt und ausgeführt, dass vorliegend nicht von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden könne. Die Umstände der mit dem zweiten Strafbefehl geahndeten Tat ließen die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen, dass Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht bestünden. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass er mit einem allenfalls 15 km/h zu schnellen Mofa gefahren sei und nachweislich seit der Trunkenheitsfahrt keinen Alkohol mehr konsumiere. Die erforderliche Medizinisch-Psychologische Begutachtung sei erfolgreich verlaufen. Auch den Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung gem. § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei am 29.02.2016 mit Erfolg absolviert worden. Es sei daher von atypischen Umständen auszugehen, die die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) widerlegten.

Mit Bescheid vom 08.09.2016 hat das Landratsamt C* … den erteilten Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen (Ziff. I. 1.) sowie die drei Waffenbesitzkarten des Antragstellers widerrufen (Ziff. I. 2.). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheids an das Landratsamt C* … zurückzugeben (Ziff. I. 3. a) und die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die dazugehörige Munition innerhalb derselben Frist unbrauchbar zu machen oder an Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt C* … unverzüglich nachzuweisen (Ziff. I. 3. b). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziff. I. 3. a) nicht (rechtzeitig) nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro pro jagd- und waffenrechtlichem Dokument angedroht (Ziff. I. 4.). Hinsichtlich der Ziff. I. Nrn. 1., 3. und 4. wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Nach fruchtlosem Ablauf der in Ziff. I. 3. b) genannten Frist würden die Waffen und die dazugehörige Munition sichergestellt und verwertet (Ziff. III.). Für den Bescheid wurde hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins eine Gebühr von 140,00 Euro und hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten eine Gebühr von 250,00 Euro vom Kläger erhoben (Ziff. IV.).

Gem. § 18 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sei das Landratsamt in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung einträten. Die Zuverlässigkeit sei dabei nach den §§ 5 und 6 WaffG zu prüfen. Nach § 5 besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG mindestens zweimal wegen der dort genannten Delikte zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei angesichts der beiden mit Strafbefehl geahndeten Taten des Antragstellers der Fall. Eine mögliche Abweichung von der Regelvermutung komme nach geltender Rechtsprechung aber nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Taten die Verfehlungen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Erforderlich sei daher eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen. Im Interesse des Antragstellers seien die Strafakten zugezogen und geprüft worden, ob gegebenenfalls aus diesen Gründe zu entnehmen seien, die gegen die Regelvermutung sprächen. Anhaltspunkte dafür habe man jedoch nicht gefunden.

Erschwerend komme hinzu, dass die beiden zugrundeliegenden Straftaten in einem engen zeitlichen Fenster (innerhalb eines Jahres) begangen worden seien. Während dieser Zeit habe der Antragsteller u.a. Termine wahrgenommen, um die Wiederherstellung seiner Fahreigung zu erlangen. Nachdem sich der Betroffene gerade in dieser Phase intensiv mit dem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr auseinandergesetzt habe und damit auch sein Fehlverhalten habe reflektieren können, spreche der erneute Vorfall im Bereich des Straßenverkehrswesens und der Mangel an Sorgfalt gegen seine Zuverlässigkeit - insbesondere gegen die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen.

Da es nur auf das tatbezogene Verhalten ankomme, sei es unerheblich, dass für den Antragsteller in der Zeit nach den Taten die Medizinisch-Psychologische Untersuchung erfolgreich verlaufen sei und er den Kurs zur Wiederherstellung der Fahreigung absolviert habe.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolge gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre es notwendig, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, was gem. § 5 WaffG hier jedoch wie ausgeführt nicht der Fall sei.

Die Verpflichtung zur Rückgabe der Dokumente folge aus § 46 Abs. 1 WaffG. Die Rückgabe des Jagdscheins beruhe auf Art. 52 BayVwVfG. Die Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu machen, stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Nach fruchtlosem Ablauf könnten die Waffen und Munition sichergestellt und verwertet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da ansonsten bei einer Klage eventuell mehrere Instanzen durchlaufen würden, der Antragsteller jedoch nicht mehr die persönliche Zuverlässigkeit besitze. Waffen und Munition in den Händen von nicht zuverlässigen Personen stellten eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Gemeinschaft dar. Der Schutz der Allgemeinheit sei höher einzustufen als das Interesse des Erlaubnisinhabers, die Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheids weiter behalten zu dürfen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.09.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erheben (Az. B 1 K 16.669). Gleichzeitig ließ er um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen,

die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO anzuordnen.

Wie bereits im behördlichen Verfahren wurde zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass hier ein Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertige. Der Antragsteller habe den Strafbefehl vom 02.09.2015 erhalten, da sein Mofa geringfügig mehr als 25 km/h gefahren sei. Der ermittelnde Polizeibeamte habe angegeben, dass es bis zu 15 km/h schneller gefahren sei, ohne dies objektiv festgestellt zu haben. Der Antragsteller habe das Mofa kurz zuvor gebraucht gekauft und die Geschwindigkeit nicht überprüft. Er habe sich dieses Fahrzeug zugelegt, da er grundsätzlich trotz des mehrmonatigen Entzugs seiner Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen ein Mofa mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h habe fahren dürfen.

Weiterhin wies der Bevollmächtigte des Antragstellers nochmals auf die erfolgreich verlaufene MPU sowie den Kurs nach § 70 FeV hin. Der Kläger habe damit seine Zuverlässigkeit zur Teilnahme mit Fahrzeugen im Straßenverkehr bewiesen und seine Persönlichkeit lasse keine Rückschlüsse auf eine Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen zu. Vor allem lägen bei ihm keine Verfehlungen im Umgang mit Waffen vor. Er sei seit mehr als 15 Jahren in den bayerischen Staatsforsten als Jäger tätig und gelte als besonders zuverlässig. Es habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben, was etwa der Forstbetriebsleiter des Forstamts R* …, bezeugen könne. Dem Schriftsatz wurde als Anlage das Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung C* … vom 19.11.2015 (Seiten 1 und 20; Bl. 18/19 d. GA) beigefügt. Ferner wurden ein Zertifikat über eine Alkoholabstinenz vom 18.11.2015 (Bl. 20 d. GA), ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Kurs „PLUS 70“ vom 29.02.2016 (Bl. 21 d. GA) und eine Bescheinigung der Heilpraktikerin für Psychotherapie W. vom 02.11.2015 über die Teilnahme an zehn Beratungseinheiten zur Vorbereitung auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (Bl. 22 d. GA) vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 übermittelte der Bevollmächtigte des Antragstellers noch ein an den Antragsteller adressiertes Schreiben des Forstbetriebsleiters H. und des Forstrevierleiters S. vom 10.10.2016, das folgenden Inhalt hat: „(…) wir bestätigen, dass Sie seit 2005 in unserem Forstbetrieb R* … die Jagd zu unserer vollen Zufriedenheit ausüben. In allen Bereichen der Jagdausübung, insbesondere im Umgang mit Waffen, können wir Ihnen große Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit bescheinigen. Es gab zu keinem Zeitpunkt einen Grund zu Beanstandungen.“

Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 beantragte das Landratsamt C* …, den Antrag abzulehnen.

Das Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der Bescheid rechtmäßig sei (zur Begründung wurden die bereits im Bescheid genannten Gründe wiederholt). Mit dem Antragsschriftsatz habe der Antragsteller keine neuen, den Bescheid ernsthaft in Zweifel ziehenden Gründe vorgebracht. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei im öffentlichen Interesse unumgänglich gewesen.

Auf das Vorbringen der Parteien und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte und Strafakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antragsteller begehrt bei Auslegung seines Antrags nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner zugleich erhobenen Anfechtungsklage, soweit er sich mit dieser gegen die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in Ziff. I. 1. (Einziehung des Jagdscheins) sowie I. 3. a) (Rückgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarten) und I. 3. b) (Unbrauchbarmachen der Munition oder Abgabe an Berechtigte) des angegriffenen Bescheids wendet. Ferner begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, soweit sich die Anfechtungsklage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung in Ziff. I. 2. (Widerruf der Waffenbesitzkarte, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 45 Abs. 5 WaffG) richtet. Ebenfalls auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist der Antrag in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziff. I. 4. gerichtet, da diese gegen die Zwangsgeldandrohung gem. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch das Landratsamt (Ziff. II.) geht insoweit ins Leere.

Nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist hingegen die Tenorziffer III. des Bescheids. Bei dieser handelt es sich gerade nicht um eine Zwangsmittelandrohung i.S.v. Art. 36 VwZVG, sondern vielmehr um einen Hinweis auf die mit Fristablauf eintretende Befugnis der Behörde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG zur Sicherstellung von Munition und Waffen sowie auf die Veräußerungsbefugnis nach § 46 Abs. 5 WaffG. Auch wenn man hierin eine eigenständige „Anordnung“ sehen würde (vgl. die Formulierung in Ziff. II. 8. der Gründe des Bescheids), wäre diese nicht verfahrensgegenständlich, da sie weder kraft Gesetzes noch infolge einer behördlichen Anordnung sofort vollziehbar ist.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

1. Bei summarischer Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich aber auch ausreichend ist, erweisen sich die getroffenen Anordnungen als rechtmäßig, weswegen die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheids, auf die verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

a) Gem. § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen erteilten Jagdschein einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die gem. § 17 Abs. 1 BJagdG der Erteilung eines Jagdscheins entgegengestanden hätten. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG knüpft insoweit an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung i.S.v. §§ 5 bzw. 6 WaffG an, bei deren Fehlen nur die Erteilung eines Jagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG (sog. „Falknerschein“) in Betracht kommt, ein Jagdschein i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG hingegen zu versagen ist. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie (u.a.) wegen einer Vorsatztat (Nr. 1a) oder einer fahrlässigen, gemeingefährlichen Straftat (Nr. 1b) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind und wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Voraussetzungen dieser Regelvermutung liegen beim Antragsteller vor, da er wegen einer gemeingefährlichen, fahrlässigen Straftat (§ 316 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB) und einer vorsätzlichen Straftat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) rechtskräftig zu Geldstrafen i.H.v. 40 bzw. 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Unerheblich ist insoweit, dass es sich um zwei rechtskräftige Strafbefehle handelt, da diese gem. § 410 Abs. 3 StPO - auch im Sinne des Waffenrechts - rechtskräftigen Urteilen gleichstehen (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.01.2016 - 8 K 439/14 Me - juris Rn. 16; VG Koblenz, U.v. 28.11.2005 - 8 K 472/05.KO - juris Rn. 22).

Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB um eine gemeingefährliche Straftat i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 - 1 C 36/87 -, B.v. 19.09.1991 1 CB 24/91 - und B.v. 13.12.1994 - 1 C 31/92; sowie BayVGH, B.v. 17.2.2000 - 21 ZB 99.2645 -, B.v. 30.3.2001 - 21 ZB 99.1777 -, B.v. 7.10.2005 - 19 ZB 05.2148 und B.v. 30.10.2008 - 19 ZB 08.1376). Der Gesetzgeber hat insoweit die gleichlautende Formulierung des 28. Abschnitts des StGB aufgegriffen und damit bewusst und ausdrücklich auf die dort genannten Straftatbestände Bezug genommen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2008 - 19 ZB 08.1376 - juris Rn. 6). Auch ist § 5 Abs. 2 Nr. 1b) WaffG gerade nicht durch die Neufassung des § 17 Abs. 4 BJagdG in seinem Regelungsgehalt beeinflusst worden (vgl. nur BayVGH, B.v. 17.02.2000 - 21 ZB 99.2645 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) stellt eine Vorsatztat i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1a) WaffG dar. Der Antragsteller ist somit zweimal wegen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannter Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt worden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 WaffG). Der Gesetzgeber hat für diesen Fall die grundsätzliche Wertung getroffen, dass die mindestens zweimalige Begehung von Taten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) - c) WaffG ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass es dem Waffeninhaber auch an der erforderlichen Fähigkeit fehlt, mit Waffen gewissenhaft umzugehen. Bei der Prüfung, ob diese Regelvermutung entkräftet werden kann, sind deshalb nur tatbezogene Umstände zu berücksichtigen, so sie die abgeurteilte Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen können, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sind (vgl. nur BayVGH, B.v. 30.10.2008 - 19 ZB 08.1376 - juris Rn. 7 m.w.N.). Dies erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Tatverhalten zum Ausdruck kommt. Dabei können sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit nicht „ohne weiteres“ erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, B.v. 22.04.1992 - 1 B 61792 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den beigezogenen Strafakten.

Der Antragsteller hat vorliegend keine Gründe vorgetragen, die die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu widerlegen vermögen. Durch die von ihm vorgelegten Unterlagen (Medizinisch-Psychologisches Gutachten, Abstinenznachweis, Nachweise über die Teilnahme an einem Kurs gem. § 70 FeV und an einem Kurs in Vorbereitung auf die MPU) kann die Regelvermutung schon deswegen nicht widerlegt werden, weil diese nicht die Umstände der abgeurteilten Taten oder das konkrete Tatverhalten betreffen, sondern sich nur auf das sonstige Verhalten des Antragstellers, insbesondere die Auseinandersetzung mit seinem Alkoholkonsumverhalten und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, beziehen. Ebenso wenig ist deswegen auch das Schreiben des Forstbetriebsleiters und des Forstrevierleiters vom 10.10.2016 geeignet, die Tat aufgrund ihrer konkreten Umstände in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ob der Antragsteller sich bei der Jagdausübung selbst und beim Umgang mit Waffen zuverlässig gezeigt hat, ist unerheblich. Bewusst hat der Gesetzgeber in den Katalog der für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevanten Delikte auch Straftaten aufgenommen, die nicht in Zusammenhang mit der Jagdausübung bzw. dem Waffengebrauch stehen. Der in der früheren Gesetzesfassung noch zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen ist in der aktuellen Gesetzesfassung ausdrücklich aufgegeben worden. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bestimmt sich nicht mehr vorrangig nach der begangenen Straftat, sondern allgemein nach der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, B.v. 21.07.2008 - 3 B 12/08 -juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 30.10.2008 - 19 ZB 08.1376 - Rn. 9).

Hinsichtlich der mit Strafbefehl vom 05.11.2014 geahndeten Tat (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) sind solche besonderen Umstände nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller selbst auch nicht geltend gemacht. Die Blutalkoholkonzentration (1,89 ‰) lag nicht nur unerheblich über der Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit, was jedenfalls als ein gewichtiger Aspekt, der gegen die Widerlegung der Regelvermutung spricht, angesehen werden kann.

Auch bezüglich der mit Strafbefehl vom 02.09.2015 abgeurteilten Tat (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) hat das Landratsamt zu Recht keine Entkräftung der Regelvermutung angenommen. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tat nach dem vorgelegten Abstinenznachweis keinen Alkohol konsumiert hat, lässt diese Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG stellt unter Strafe, dass ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt wird. Dass der Antragsteller dabei nicht alkoholisiert gewesen ist, ändert an der Schwere der Verfehlung nichts.

Nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte war es ihm zur Tatzeit bekannt, dass sein Fahrzeug schneller als 25 km/h fährt (laut eigenhändig unterzeichneter Beschuldigtenvernehmung immerhin „knapp 40 km/h“). Demzufolge ist er auch wegen vorsätzlicher Begehungsweise (rechtskräftig) verurteilt worden. Im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, warum die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sein sollen. Der Einwand, dass die zu hohe Geschwindigkeit nicht objektiv festgestellt worden wäre, verfängt allein deswegen nicht, weil sich aus der Strafakte ergibt, dass der kontrollierende Polizeivollzugsbeamte eine entsprechende Probefahrt durchgeführt hat. Dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, ist für das Gericht jedenfalls nicht ersichtlich.

b) In der Folge erweist sich auch der Widerruf der Waffenbesitzkarten (Ziff. I. 2.) bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (gebundene Entscheidung), wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Da vorliegend von der - nicht widerlegten (s.o.) - Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auszugehen ist, hätten die Waffenbesitzkarten gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden dürfen.

c) Die unter Tenorziffer I. 3. a) angeordnete Rückgabeverpflichtung der Waffenbesitzkarten hat das Landratsamt zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Die Anordnung zur Unbrauchbarmachung der Munition oder Überlassung an Dritte konnte rechtmäßigerweise aufgrund von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG ergehen. Die insoweit gesetzte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids bzw. (zulässig hilfsweise) zwei Wochen nach dessen Bestandskraft (Tenorziffer I. 5.) ist in Bezug auf die Angemessenheit rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung der Kammer findet die Anordnung der Rückgabe des Jagdscheins ihre Rechtsgrundlage nicht - wie es das Landratsamt angenommen hat - in Art. 52 Satz 1 BayVwVfG (so aber auch VG Würzburg, B.v. 12.01.2016 - W 5 S 15.1426 - juris Rn. 32), sondern in § 18 Satz 1 BJagdG. Es handelt sich hierbei um eine vorrangige Spezialregelung, die nicht nur den Verwaltungsakt selbst, sondern auch die zugehörige Urkunde betrifft (ebenso VG Augsburg, B.v. 21.08.2015 - Au 4 S 15.1016 und Au S 15.1017 - juris Rn. 69; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 52 Rn. 6; Knack/Henneke, VwVfG, § 52 Rn. 3 sowie Weidemann/Barthel, GewArch 2012, 112 - juris). Hierfür spricht vor allem der Gesetzeswortlaut, wonach der Jagdschein sowohl „für ungültig zu erklären“ als auch „einzuziehen“ ist. Allein der Umstand, dass das Landratsamt eine unzutreffende Rechtsgrundlage herangezogen hat, führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1989 - 9 C 28/89 - juris Rn. 12). Vorliegend kommt auch kein Ermessensfehler in Form eines sog. Ermessensausfalls in Betracht, da § 18 Satz 1 BJagdG der Behörde insofern kein Ermessen einräumt, das das Landratsamt hätte verkannt haben können.

d) Rechtmäßig erscheint ferner die Anordnung in Ziff. I. 3. a) des Bescheids, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die zugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder an Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt binnen der gesetzten Frist anzuzeigen. Sie basiert auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Waffenbesitzkarten sind mit dem streitgegenständlichen Bescheid (sofort vollziehbar) widerrufen worden.

e) Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziff. I. 4. des Tenors erscheint rechtmäßig. Neben dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwZVG) sind die Voraussetzungen des Art. 36 VwZVG erfüllt, wobei die gesetzte Frist i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zumutbar ist. Die Höhe des Zwangsgeldes begegnet ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Sie bewegt sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetätigung sind nicht ersichtlich.

f) Es bestehen ferner keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet und dargelegt, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse aus seiner Sicht das Interesse des Antragstellers überwiegt, die Waffen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens behalten zu dürfen.

2. Da sich die getroffenen Anordnungen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und auch sonst keine Anhaltspunkte für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ersichtlich sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind in der Hauptsache für die Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro, für die drei Waffenbesitzkarten und eine eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro, sowie für die sechs weiteren eingetragenen Waffen des Antragstellers je 750,00 Euro, mithin insgesamt 17.500,00 Euro anzusetzen (zur Berechnung vgl. BayVGH, B.v. 06.05.2015 - 21 CS 15.698 - juris Rn. 19). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser zu halbieren, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 8.750,00 Euro ergibt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2016 - B 1 S 16.668

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 15 Allgemeines


(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erla

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Per

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2016 - B 1 S 16.668 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2016 - B 1 S 16.668 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 21 CS 15.698

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1426

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Referenzen

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

1.

Mit Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Sch. vom 7. Juli 2015 wurde das Landratsamt Sch. darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in B. alkoholisiert (Atemalkoholwert von 0,99 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille) auf seinem Fahrrad angetroffen worden war.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das Landratsamt Sch. daraufhin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der amtlich festgestellten Trunkenheitsfahrt mit dem festgestellten Blutalkoholwert von einem chronischen Alkoholkonsum und somit von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Deshalb sei die erforderliche persönliche Eignung für das Führen eines Jagdscheins nicht gegeben. Das Landratsamt beabsichtige deshalb den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn er nicht bis zum 31. Juli 2015 beim Landratsamt abgegeben werde. Weiter wurde dargelegt, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses eines dafür zugelassenen Gutachters nachweisen könne. Gleichzeitig wurde ihm bis 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Angelegenheit zu äußern.

Nachdem sich der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Folgezeit angezeigt hatte, wurde ihm mit Schreiben des Landratsamts vom 17. August 2015 zunächst Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. August 2015 zu äußern, woraufhin er unter dem 20. August 2015 eine schriftliche Erklärung abgab. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wies das Landratsamt darauf hin, dass es für die Frage der persönlichen Eignung bzw. der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins unerheblich sei, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden sei. Die Annahme der Alkoholabhängigkeit könne aber durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses widerlegt werden. Der Antragsteller werde gebeten, bis spätestens 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Gutachter zu benennen und das Gutachten bis spätestens 13. November 2015 vorzulegen. Sollte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt aus diesen Gründen den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte das Landratsamt Sch. den Antragsteller über seinen Bevollmächtigten nochmals auf, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und bis spätestens 13. November 2015 ein Gutachten vorzulegen. Sollte dieses Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

2. Nachdem in der Folge weder ein Gutachter benannt noch ein Gutachten vorgelegt worden war, erklärte das Landratsamt Sch. mit Bescheid vom 16. November 2015 u. a. den Jagdschein Nr. ..., ausgestellt vom Landratsamt Sch. am 26. Juni 2015 auf den Antragsteller (3-Jahresjagdschein) für ungültig (Nr. 1 des Bescheids), zog diesen ein und verpflichtete den Antragsteller, den Jagdschein unverzüglich, spätestens bis 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids beim Landratsamt Sch. abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 8).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehungsanordnung des Jagdscheins sei § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Jagdscheininhaber die erforderliche persönliche Eignung nicht besitze. Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln seien. Wer eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille konsumieren könne, leide regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik mit einem Mangel der persönlichen Eignung, welche jedoch für den Umgang mit Waffen als Grundvoraussetzung vom Gesetzgeber gefordert werde. Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bis spätestens 13. November 2015 seine persönliche Eignung nachzuweisen. Ein solches Gutachten sei aber nicht vorgelegt worden. Das Landratsamt sei gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 2 WaffG befugt gewesen, ihm die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufzugeben. Dabei sei es unerheblich, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei alleine, dass die am 25. Mai 2015 gemessene Blutalkoholkonzentration als Tatsache zu werten sei, aus der sich erhebliche Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers ergäben. Nachdem diese Bedenken nicht durch ein Gutachten ausgeräumt worden seien, gehe das Landratsamt davon aus, dass der Antragsteller persönlich nicht geeignet sei, mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung). Die nach wie vor bestehenden Zweifel gingen nach der Beweislastregel des § 17 Abs. 6 BJagdG zulasten des Antragstellers. Die Androhung der Zwangsgelder beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das öffentliche Interesse überwiege hier das private Interesse des Antragstellers am Besitz des Jagdscheins und der damit verbundenen Jagdausübung. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin die Jagd ausüben, also auch Schusswaffen besitzen und damit umgehen könne. Eine solche Gefährdung für die Allgemeinheit müsse aber ausgeschlossen werden und dürfe im öffentlichen Interesse auf keinen Fall länger geduldet werden. Demgegenüber träten private Interessen des Antragstellers zurück.

3. Am 15. Dezember 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 15.1425 Klage erheben und zugleich im hiesigen Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 1, 2 und 6 des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 18. November 2015 (richtig: 16.11.2015) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe am Tattag sein Fahrrad nicht im Sinne der Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung geführt, sondern mehr oder weniger verkehrsgerecht bewegt. Er habe das Fahrrad gerade nicht geführt, sondern es nur, auf der Querstange sitzend, geschoben. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller sei deshalb mittlerweile eingestellt worden; eine Eintragung in das BZR bzw. VZR sei nicht erfolgt. Ausdrücklich liege eine Tat des Antragstellers, wie der Antragsgegner glauben machen wolle, nicht vor. Die Anordnung des Antragsgegners sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Insbesondere sei das gegen den Antragsteller angestrengte und zwischenzeitlich eingestellte strafrechtliche Verfahren nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Ebenso sei der Antragsteller bislang nicht polizeilich aufgefallen, Eintragungen im Kriminalaktennachweis lägen nicht vor. Er sei bisher weder wegen Alkoholdelikten aufgefallen, noch sei er alkoholgewöhnt. Der Antragsteller besitze sehr wohl die erforderliche Zuverlässigkeit. Der als Kfz-Meister in einer Werkstatt verantwortungsvoll arbeitende und nicht an Alkohol gewöhnte Antragsteller sei bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank aufgefallen. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall. Von einer Entwicklungsstörung könne bei dem zuverlässig arbeitenden Antragsteller nicht ausgegangen werden. Von einer mangelnden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könne beim Antragsteller nicht ausgegangen werden.

4. Das Landratsamt Sch. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wiederholt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei es unerheblich, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt worden sei. Zudem sei die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts, sondern vorläufig nach § 153 Abs. 2 StPO unter einer Auflage, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen solle, da die Schwere der Schuld nach Einschätzung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht eine Einstellung nicht entgegengestanden habe, erfolgt. Ebenso könne die Einlassung des Antragstellerbevollmächtigten, wonach der Antragsteller bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach aufgefallen sei, als Nachweis für die persönliche Eignung im Sinne des Waffenrechts gewertet werden. Gleiches gelte für die angeführte zuverlässige Tätigkeit als Kfz-Meister. Nur durch ein entsprechendes qualifiziertes Gutachten, wie dem Antragsteller aufgegeben worden sei, könne er beweisen, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege.

5. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erklärte das Landratsamt Sch. gegenüber dem Antragsteller, dass das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag drohte es ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 2.000,00 EUR für den Fall an, dass der Jagdschein nicht spätestens bis zum 4. Januar 2016 abgegeben werde. Der Antragsteller gab am 23. Dezember 2015 seinen Jagdschein beim Landratsamt Sch. ab.

Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1425, W 5 K 15.1428 (Klage des Antragstellers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte), und W 5 S 15.1429 (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Widerruf der Waffenbesitzkarte) wurden beigezogen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seiner Klage W 5 K 15.1425 bezüglich der Verfügungen unter Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 16. November 2015 wiederherzustellen und gegen Nr. 6 des Bescheids anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom16. November 2015 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen entfällt, weil dieser in Nr. 8 des Bescheids die unter Nr. 1 und 2 getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Antrag hat sich auch nicht erledigt, da der Jagdschein erst nach dem gesetzten Datum abgegeben wurde; die gesetzte Bedingung war also bereits eingetreten.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnungen unter Nr. 1, 2 und 6 des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 16. November 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

2.2.1. Die Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ungültigerklärung und für die Einziehung des Jagdscheins Nr. ...2/15 des Antragstellers findet sich - wie das Landratsamt zutreffender Weise dargelegt hat - in § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden und es sich um einen Fall des § 17 Abs. 1 oder um einen solchen handelt, in dem nur der Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach dem Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG, also lediglich ein Falknerjagdschein, erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinn der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Umgekehrt ist in einem solchen Fall ein anderer Jagdschein zu versagen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 - 21 C 14.2406 - juris; Leonhardt, Jagdrecht, Stand Nov. 2015, § 17 Nr. 2.1.6). Die Vorschrift dient der Harmonisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung eines Jagdscheinbewerbers mit den Anforderungen im Bereich des Waffenrechts und verschärft die Anforderungen des Jagdscheininhabers hinsichtlich der persönlichen Eignung von Jagdscheininhabern, die mit Waffen umgehen, § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 WaffG (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, § 17 Nr. 2.1.6.1 und 2.1). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im vg. Sinn begründen, so hat gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I 2003, 2123), zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 17. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, 2698) - AWaffV - darf die Behörde in dem Fall, dass sich der Betroffene in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 AWaffV (u. a. Bedenken bzgl. Alkoholabhängigkeit nach Nr. 1 Buchst. b) weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV ist der Betroffene bei der Anordnung nach Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AWaffV hierauf bei der Aufforderung zur Vorlage des Zeugnisses hinzuweisen.

2.2.2. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. zum WaffG: BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - NVwZ 2007, 1201; BayVGH, B.v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 - BeckRS 2008, 28226) erfüllt sind. Das Landratsamt Sch. durfte bei Erlass der streitgegenständlichen Ungültigkeitserklärung und Einziehungsverfügung davon ausgehen, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zum Umgang mit Waffen nachträglich entfallen ist und der ihm erteilte Jagdschein mithin zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen war.

Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit einer - amtlich ermittelten -Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille auf seinem Fahrrad angetroffen wurde, liegen Tatsachen vor, die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG „Bedenken“ i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 WaffG gegen die persönliche Eignung des Antragstellers in dem o. g. Sinne begründen. Eine solche Tatsache, die Bedenken an der persönlichen Eignung begründen kann, ist in einer einmaligen amtlichen Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille zu sehen (vgl. Nr. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - vom 5.3. 2012, BAnz. Beil. Nr. 47a, Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 6 Rn. 13; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 799). Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist - auch bei nur einmaligem/erstmaligem Verstoß - davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht leiden Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass die Erlaubnisbehörden in derartigen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben (so auch VG Augsburg, B.v. 15.6.2011 - Au 4 S 11.793 und Au 4 S 11.795 - BeckRS 2012, 52671; zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34/94 - BVerwGE 99, 249 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG).

Ein Nachweis einer derartigen Alkoholabhängigkeit ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, auf den sich die Bedenken beziehen müssen, nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengeführte begründete Verdacht (so auch VG Ansbach, B.v. 15.12.2008 - AN 15 S 08.01950 - BeckRS 2008, 44128 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, ob es sich bei der Trunkenheitsfahrt nur um einen einmaligen Verstoß des Antragstellers handelte und dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingestellt wurde. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte sich auf die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens beruft, verkennt er darüber hinaus, dass diese nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts erfolgt ist, sondern nur nach § 153 Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen wurde, weil die Schuld des Täters als gering angesehen wurde und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand. Unmaßgeblich ist auch, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit keine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition vorgeworfen werden kann, er vielmehr stets ordnungsgemäß mit seinen Waffen umgegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 21 ZB 11.1553 - BeckRS 33947). Im Übrigen geht es vorliegend - anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers wohl meint - nicht um den Entziehungsgrund der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, sondern um den der fehlenden persönliche Eignung des Antragstellers nach § 6 WaffG.

Schließlich wurde bei der Aufforderung, ein Zeugnis beizubringen, der in diesem Zusammenhang zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Anforderung eines solchen Zeugnisses ist ein geeignetes Mittel, um die gegen eine persönliche Eignung des Betroffenen aufgetauchten Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die Beibringung eines solchen Zeugnisses war auch erforderlich, weil eine ebenso wirksame, das Persönlichkeitsrecht weniger belastende Maßnahme, nicht zur Verfügung stand. Schließlich ist die angeordnete Vorlage eines Gutachtens auch keine unverhältnismäßig schwere Maßnahme. Sie stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (Art. 2 Abs. 1 GG), die auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Dies steht aber nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, die von Personen ausgehen können, bei welchen berechtigte Zweifel an der Eignung zum Besitz von Waffen bzw. zum Führen eines Jagdscheins entstanden sind. Solche berechtigten Zweifel waren wegen des og. Vorgangs gegeben.

In Anwendung der vg. Grundsätze war das Landratsamt Sch. nach summarischer Prüfung berechtigt, von dem Antragsteller die Vorlage eines amts-/fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen eines Jagdscheins zu fordern. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wurde der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten zur Benennung eines entsprechenden Gutachters bis 9. Oktober 2015 und Beibringung eines entsprechenden Gutachtens bis 13. November 2015 aufgefordert. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 wurde er nochmals aufgefordert, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und ein Gutachten bis 13. November 2015 vorzulegen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller jedoch nicht beigebracht.

Die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens hat der Antragsteller auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, das Landratsamt Sch. habe ihn nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV auf die Rechtsfolge des § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV hingewiesen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Schreiben des Landratsamts Sch. vom 22. Juli 2015 - wie auch das vom 17. August 2015 - nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV entspricht. Allerdings enthält das Schreiben vom 7. September 2015 - wie auch das Schreiben vom 12. Oktober 2015 -, mit dem um Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung gebeten wird, den ausdrücklichen Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens beabsichtigt sei, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diese Formulierung genügt der Hinweispflicht des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV und ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens unmissverständlich (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 21 ZB 11.1553 - BeckRS 2011, 33947).

Da der Antragsteller mithin auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden ist, durfte das Landratsamt Sch. nach Ablauf der bis zum 13. November 2015 gesetzten Frist zur Vorlage des Gutachtens bei Erlass der Entscheidung am 16. November 2015 auf seine Nichteignung zum Führen eines Jagdscheins schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV) und hatte gemäß § 18 Satz 1 BJagdG die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen.

2.2.3. Die in Satz 2 der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung, den Jagdschein unverzüglich, spätestens bis spätestens zum 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids beim Landratsamt abzugeben, erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 Satz 1 BayVwVfG, wonach die Behörde die aufgrund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern kann, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Nach h.M., der sich die Kammer anschließt, kann die Rückgabe auch dann verlangt werden, wenn Widerruf oder ein anderer die Wirksamkeit auslösender Verwaltungsakt sofort vollziehbar sind (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, § 18 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 52 Rn. 7 m. w. N. zur Rspr.).

2.2.4. Die in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Androhung des Zwangsgelds i. H. v. 1.000,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 2 stützt sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist bei Streitigkeiten wegen Erteilung bzw. Entzugs des Jagdscheins grundsätzlich von einem Streitwert von 8.000,00 EUR auszugehen. Im vorliegenden Sofortverfahren war dieser gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 4.000,00 EUR zu halbieren.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.625,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1969 geborene Antragsteller wendet sich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den kraft Gesetzes bestehenden bzw. angeordneten Sofortvollzug des Widerrufs seiner zwei Waffenbesitzkarten, in denen insgesamt zwölf Waffen eingetragen sind, der Ungültigerklärung und Einziehung seines bis 31. März 2017 ausgestellten Jagdscheins sowie der einschlägigen Nebenentscheidungen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Anlass der mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 22. Januar 2015 angeordneten Maßnahmen waren zwei rechtskräftige Verurteilungen:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 7. Dezember 2010, rechtskräftig seit 28. Dezember 2010, wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,21‰) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

2. Mit Strafbefehl vom 11. März 2014, rechtskräftig seit 3. April 2014, verurteilte das Amtsgericht P. den Antragsteller wegen Beleidigung zweier Polizeibeamter in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 11. März 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei prüft der Senat grundsätzlich nur die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung angenommen, dass das öffentliche Interesse daran, Inhaber von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen auszuschließen, das gegenteilige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hiervon verschont zu bleiben, überwiegt, weil gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 18 Satz 1 BJagdG keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Der Antragsteller meint, das sei fehlerhaft, da bei ihm ein Ausnahmefall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG vorliege. Das trifft nicht zu.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG sind erfüllt. Der Antragsteller wurde innerhalb eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat (Beleidigung) und einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat (fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) jeweils zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verurteilt. Ein Ausnahmefall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit käme nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Taten die Verfehlungen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Munition und Waffen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der jeweiligen konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem (tatbezogenen) Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398). An diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier bei beiden Straftaten kein solcher Ausnahmefall vorliegt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, bei § 316 StGB müsse zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden werden, seine Blutalkoholkonzentration von 1,21‰ habe nur knapp über der Grenze der Strafbarkeit von 1,1‰ bei Fehlen von alkoholbedingten Fahrfehlern gelegen und es seien lediglich 45 Tagessätze verhängt worden, entlastet ihn dies nicht. Allein das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand mit 1,21‰, also im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, mit den damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit, die auf der Hand liegen, zeigt, dass der Antragsteller offensichtlich nicht in jeder Situation die Gewähr bietet, verantwortungsbewusst zu handeln, auch wenn es nicht zu alkoholbedingten Fahrfehlern gekommen sein sollte. Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Verantwortungsbewusstsein sind aber für einen Waffenbesitzer und Jäger unerlässlich, weil die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinnehmbar sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Unerheblich ist, ob die gemessene Blutalkoholkonzentration knapp über der Strafbarkeitsgrenze lag und die verhängte Geldstrafe von 45 Tagessätzen als eher gering einzustufen ist, wie der Antragsteller behauptet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Antragsteller bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,21‰ nach eigener Darstellung keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z. B. Fahrfehler) zeigte, in waffenrechtlicher Hinsicht eher gegen ihn spricht, da er auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet.

Dass der Antragsteller den Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr akzeptiert und sich damit angeblich schuldeinsichtig gezeigt hat, begründet entgegen seiner Auffassung ebenfalls keinen Ausnahmefall. Es handelt sich nicht um Umstände der Tat, sondern um ein Verhalten Monate später, das nicht geeignet ist, die Verfehlung an sich ausnahmsweise in einem milden Licht erscheinen zu lassen. Daher kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Strafbefehl an, den der Antragsteller nicht eingelegt hat.

Bei der Bewertung der Verurteilung wegen Beleidigung meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es hätte berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Beleidigung um ein Antragsdelikt handele und ihr deshalb ein geringerer Stellenwert als anderen Vorsatzdelikten zukomme. Das trifft nicht zu. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG nicht zwischen Antragsdelikten und Straftaten, die auch ohne Antrag verfolgt werden. Die Regelvermutung des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird zudem nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern nach der Rechtsfolgenseite, nämlich nach der Höhe der verhängten Strafe. Aus diesen Gründen kann ein Ausnahmefall nicht damit begründet werden, es habe sich bei einer der Straftaten nur um ein Antragsdelikt gehandelt. Im Übrigen offenbart auch das dieser Verfehlung zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers, dass er nach seiner Persönlichkeit offenbar nicht das für einen Waffenbesitzer und Jäger erforderliche Verantwortungsbewusstsein besitzt. Laut dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. März 2014 zeigte er am 17. Januar 2014 gegen 23 Uhr, als er sich zu Fuß auf dem Weg nach Hause befand, einer aus zwei Polizeibeamten bestehenden Streifenwagenbesatzung deutlich sichtbar dreimal den Mittelfinger der rechten Hand. Als die Polizeibeamten seine Personalien feststellen wollten und ihn zum Stehenbleiben aufforderten, reagierte er mit den Worten: „Was mechts denn ihr Schwänz“.

Offensichtlich unrichtig ist die weitere Begründung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die beiden Verurteilungen in seiner Entscheidung lediglich isoliert bewertet. Selbstverständlich müssen bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegt, bei zwei rechtskräftigen Verurteilungen, die - wie hier - zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen geführt haben, die Umstände jeder der beiden Straftaten herangezogen werden. Daran hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Es hat auch nicht verkannt, dass die Regelunzuverlässigkeit nur auf beide Verurteilungen zusammen gestützt werden kann (vgl. S. 3 des angefochtenen Beschlusses). Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers entbehrt jeder Grundlage. Dass es nicht auf die Art der begangenen Straftaten ankommt, wurde bereits dargelegt.

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihm bei einer Nichterfüllung von Nr. 4 des Bescheides des Landratsamtes P. vom 22. Januar 2015 (Abgabe seiner Waffen und der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung) durch die dann folgende Sicherstellung der Waffen nach Nr. 6 des Bescheides ein immenser, nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstünde, führt auch das nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat ihm insoweit zu Recht entgegengehalten, dass die Nr. 6 des Bescheides vom 22. Januar 2015 nicht Gegenstand seines Antrags ist (vgl. Antragsschriftsatz vom 23.2.2015). Entsprechendes gilt für die Beschwerdebegründung einschließlich des Antrags vom 13. April 2015. Davon abgesehen kann der Antragsteller die Sicherstellung durch Abgabe seiner Waffen an einen Berechtigten abwenden und selbst eine Sicherstellung der Waffen würde nicht zwangsläufig zu deren Vernichtung führen. Der behauptete wirtschaftliche Schaden ist daher eher fernliegend.

Im Übrigen sieht der Senat nach einer im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung auch jenseits der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit des im Wesentlichen auf der Grundlage der § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG, § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ergangenen Bescheides des Landratsamtes P. vom 22. Januar 2015, soweit er Gegenstand des Eilverfahrens ist, in Frage zu stellen und ernstlich an der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Auf die insgesamt zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 11. März 2015 wird ergänzend verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die auf § 46 Abs. 2 WaffG, Art. 29, 31 und 36 VwZVG, Art. 52 BayVwVfG gestützten waffen- und jagdrechtlichen Nebenentscheidungen des Landratsamtes P. im Bescheid vom 22. Januar 2015 sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die zwei Waffenbesitzkarten des Antragstellers und eine eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die weiteren elf eingetragenen Waffen je 750,- Euro und für den Jagdschein 8.000,- Euro, also insgesamt 21.250,- Euro anzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert zu halbieren, wodurch sich hier ein Streitwert von 10.625,- Euro errechnet.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.