Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 15. Januar 2016 kurz vor 15:00 Uhr verursachte der Ehemann der Klägerin mit deren Pkw, amtliches Kennzeichen, bei Schneefall und schneeglatter Fahrbahn auf der Umgehungsstraße ... einen Unfall, bei dem eine Person tödlich verunglückte.

Es wurden zum Unfall die Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... von der Integrierten Leitstelle ... (ILS) alarmiert, um eine eingeklemmte Person zu bergen, die Unfallstelle bis in die Abendstunden abzusichern usw. Die Unfallstelle musste von den Ortsfeuerwehren für den Gutachter ausgeleuchtet werden. Die viel befahrene, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt, musste wegen des Unfalls in Berufsverkehrszeiten komplett gesperrt und der Verkehr bei den winterlichen Verhältnissen weiträumig umgeleitet werden.

Es kamen insgesamt neun Feuerwehrfahrzeuge mit sechs Einsatzkräften der Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... mit 61 Feuerwehrdienstleistenden und Einsatzhelfern mit einer Einsatzzeit zwischen 4,5 und 6,5 Stunden zum Einsatz.

Die beklagte Gemeinde forderte von der Klägerin mit Kostenbescheid vom 2. September 2016 Kostenersatz in Höhe von 5.288,56 EUR. Der Beklagten seien durch den Einsatz ihrer Ortsfeuerwehren, ... und, die für Straßensperrungen und eine notwendige großräumige Umleitung des Verkehrs aufgrund des Unfalls eingesetzt worden seien, die geltend gemachten Kosten entstanden. Dem Bescheid war eine Kostenzusammenstellung beigefügt. Danach waren 25 Feuerwehrdienstleistende/Einsatzhelfer und vier Fahrzeuge (TSF, MLF, LF8, MZF) im Einsatz.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin durch die ...versicherung mit Schreiben vom 30. September 2016 Widerspruch einlegen. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Angemessenheit des vorliegenden Feuerwehreinsatzes. Es werde die Angemessenheit des Feuerwehreinsatzaufwands sowohl hinsichtlich der Fahrzeuge als auch des Personals bestritten.

Das eigentliche Unfallszenario sei räumlich relativ begrenzt gewesen, so dass Einsatzkräfte auch nur in relativ geringer Mannstärke gleichzeitig an der Unfallstelle sinnvoll eingesetzt hätten werden können. Der Einsatz der drei Ortsfeuerwehren mit allein 25 Feuerwehrleuten und vier Fahrzeugen müsse auch im Zusammenhang mit den sonstigen Einsatzkräften auf seine Angemessenheit bewertet werden und sei nicht isoliert zu betrachten. Die Gemeinde ... habe mit den Ortsfeuerwehren weitere 36 Einsatzkräfte und fünf Fahrzeuge gestellt. Hinzu seien Kräfte von Polizei, Rettungsdienst, Straßenmeisterei, Bergungsunternehmen, Sachverständige und sonstige Helfer gekommen.

Weiter würden Bedenken in Bezug auf die abgerechnete Einsatzzeit bestehen. Offenbar habe die Feuerwehr auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten (Schneeräumen, Einsatz von Streusalz) erbracht. Hierbei handle es sich um Sowieso-Kosten, die dem zuständigen Straßenbaulastträger zuzurechnen seien.

Zu dem Widerspruchsvorbringen erwiderten die Ortsfeuerwehren am 11./14./15. November 2016, dass aufgrund der extremen Wetterlage (Kälte) am Einsatztag der Einsatz der anwesenden Personen notwendig gewesen sei (Bl. 36 der Behördenakte der Beklagten – nachfolgend: BA). Da der Einsatz knapp 7 Stunden gedauert habe (Bl. 37 BA), hätten sich die Feuerwehrleute für die Absperrmaßnahmen laufend abwechseln müssen (Ortsfeuerwehren ... und ...). Eine Kürzung sei auch hinsichtlich des Einsatzes der Feuerwehr ... nicht möglich, weil die acht Feuerwehrdienstleistenden die gesamte angegebene Zeit vor Ort gewesen und mit Absperrungen beschäftigt gewesen seien. Die lange Zeit von sechs Stunden sei auch dadurch begründet, weil ein Unfallsachverständiger hinzugezogen worden sei (Bl. 38 BA).

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor, das ihn mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 zurückwies.

Per Telefax ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 13. Februar 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 11. Januar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2017 und vom 8. August 2017 im Wesentlichen ausgeführt:

Es werde bestritten, dass der abgerechnete Personal-, Geräte-, Fahrzeug-, Material- und Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Die behaupteten Arbeiten, so sie denn überhaupt grundsätzlich erforderlich gewesen wären, hätten mit deutlich weniger Aufwand bewerkstelligt werden können. Weniger als 25 Einsatzkräfte hätten ausgereicht. Wegen des tatsächlich geringeren Personalaufwandes hätten auch nicht vier Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, zumal sich die besondere Art der Fahrzeuge ohnehin bereits nicht erkläre, da es letztlich vorrangig wohl lediglich um den Transport des Personals habe gehen können, da eingesetztes Material auch in nur einem Fahrzeug hätte transportiert werden können.

Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Aufwand sei aber insbesondere im Zusammenhang mit dem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Bescheid der Gemeinde ... zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich gewesen, insgesamt 61 Feuerwehrleute und neun Fahrzeuge einzusetzen. Es ergebe sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakte, weshalb es zu einem solchen Personal- und Fahrzeugeinsatz gekommen sei.

Die Beklagte könne nicht pauschal auf angeblich erforderliches Austauschen etwaiger Feuerwehrleute verweisen. Es gehe in keiner Hinsicht hervor, welchen konkreten Zweck die abgerechneten Feuerwehrleute und Fahrzeuge vor Ort tatsächlich im Einzelnen erfüllt hätten, welche Aufgaben sie wann und in welchem Umfang übernommen hätten.

Gerade im Hinblick auf die ohnehin ursprünglich falschen Zeitangaben erscheine die nachträgliche Zeiterfassung in gewisser Weise willkürlich. Eine genaue Zeiterfassung dürfte jedenfalls ohne weiteres möglich gewesen sein.

Auf Blatt 13 der Verwaltungsakte würden die Einsatzberichte, insbesondere für die Freiwillige Feuerwehr, unzutreffend erscheinen.

Einen Berichtstext gebe es gar nicht. Die Angabe der gefahrenen Kilometer habe gefehlt.

Auf Blatt 14 der Verwaltungsakte könnten die behaupteten Einsatzzeiten wohl gar nicht mehr überprüft werden. Zu Blatt 15 sei anzumerken, dass es auf eine nachträgliche Ermittlung der Wegstrecke nicht ankommen könne. Die erheblich abweichenden Kilometerangaben der einzelnen Fahrzeuge würden sich in der Kostenaufstellung nicht erklären.

Die Kosten für die „nebenbei“ wohl stattgefundene Winterdiensttätigkeit, die während des Einsatzes wohl ebenso durchgeführt worden sei und nicht unfallbedingt erforderlich gewesen wäre, sei nicht ersatzfähig.

Die in Bezug genommene Satzung sei nichtig. Die Geltendmachung eines Kostenersatzes setzt eine wirksame Satzung voraus, insbesondere wenn die Beklagte – wie vorliegend – Pauschalsätze geltend machen will. Eine grundsätzlich mögliche Verwendung von Pauschalbeträgen habe sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Durch Satzung festgesetzte Pauschalbeträge müssten so gestaltet sein, dass im Ergebnis lediglich die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten verlangt würden. Der eigenständige Kostenersatzanspruch des BayFwG sei keine Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG, so dass eine zwischen Verbrauchs- und Vorhaltekosten differenzierende Betrachtungsweise geboten sei. Daher könnten Vorhaltekosten nur Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen würden, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden sei. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte diese zwingenden Kalkulationsgrundsätze in rechtswidriger Weise nicht beachtet habe, die Satzung mithin nichtig sei.

Es sei davon auszugehen, dass der Satzung der Beklagten eine unzulässige Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Grunde liege.

Hinsichtlich der berechneten Fahrzeugkosten sei eine bei Feuerwehreinsätzen ungewöhnliche Berechnungsweise vorzufinden. So werde zum einen ein Stundensatz bzw. ein Halbstundensatz berechnet und zudem jeweils eine zusätzliche Kilometerpauschale je Fahrzeug. Auf den Einsatz bezogen seien allenfalls die tatsächlichen Fahrtkosten, mithin die Kilometerbeträge, entscheidend. Was sich hinter den pauschalen Stundensätzen verberge, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Bezug zum konkreten Einsatz bestehe nicht.

Es werde zudem bestritten, dass bei der Berechnung von Material die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden könnten. Das verwendete Bindemittel sei wohl nicht erst am Tag des Einsatzes beschafft worden. Es sei anzunehmen, dass es aus dem Vorrat der Beklagten stamme. Es könnte allenfalls der konkrete Anschaffungspreis berechnet werden, was die Beklagte aufzuklären habe.

Die in der Satzung aufgeführten Sätze und Preise seien der geltungserhaltenden Reduktion nicht zugänglich, da es allein Sache des Rates der Beklagten sei, die jeweiligen Tarife durch Satzungsänderung zu korrigieren.

Die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlange insbesondere eine minutengenaue Abrechnung. Eine Abrechnung nach größeren Zeitintervallen, insbesondere halbstündlich, wie es die Satzung der Beklagten vorsehe, sei nicht zulässig.

Selbst bei hilfsweiser Annahme einer ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage hinsichtlich der in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sätze und Preise sei festzustellen, dass die einzelnen Beträge die landes- und bundesweit üblichen Sätze und Preise deutlich übersteigen dürften. Es komme nicht etwa auf eine bloße Ortsüblichkeit von Kosten an. Vielmehr verletze es den in Art. 3 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte einen ihre Zuständigkeit betreffenden Sachverhalt anders und insbesondere schlechter behandelt, als er im übrigen Bundesgebiet behandelt worden wäre.

Schließlich würde sich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine ermessensfehlerfreie Auswahl ergeben. Die Beklagte habe zu erläutern, weshalb sie das ihr zustehende Auswahlermessen nicht anderweitig ausgeübt habe, dies gerade im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht selbst gefahren sei. Es komme vielmehr aus der Begründung des Bescheids zum Ausdruck, dass die Beklagte der Auffassung gewesen sei, kein Auswahlermessen ausüben zu müssen. Diese Auffassung sei unzutreffend, mache jedoch deutlich, dass die Beklagte rechtswidriger Weise keinerlei Auswahlermessen ausgeübt habe.

Im Übrigen wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) zu den Vorhaltekosten verwiesen. Aus den Kalkulationsgrundlagen dürfe sich nicht ergeben, dass die rechtlichen Maßstäbe bei Kalkulation der Pauschalsätze durch die Beklagte in einem Ausmaß verfehlt würden, das zur Unwirksamkeit der Festlegungen, mithin der Satzung der Beklagten führe.

Es dürfe sich etwa nicht ergeben, dass in der Kalkulation der Fahrzeugkosten eine unzulässige Abschreibungsbasis zugrunde liege. Im Grundsatz müsse bestehen bleiben, dass nur die konkreten Kosten des konkreten Einsatzes ersatzfähig seien. Im gebührenrechtlichen Sinne diene die Abschreibung allenfalls der Refinanzierung eines Bestandes, nicht aber der Rücklagenbildung zur Finanzierung von Neuanschaffungen.

Ebenso dürfte nicht etwa „für sämtliche Fahrzeuge eine einheitliche Nutzungsdauer“ zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. März 2017 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und vom 2. Februar 2018 erwiderte die Beklagtenseite wie folgt:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Satzung der Beklagten nicht nichtig. In Bayern sei eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden seien nicht maßgeblich. Ebenso sei keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr sei der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie die Satzung der Beklagten – vorsehe. Auch dürften Personalkostenpauschalen abgerechnet werden.“

Nachdem die Klägerin ihre Bedenken gegen die Kalkulation nicht substantiiert vorgetragen habe, bestehe keinerlei Veranlassung ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kammer die üblichen Sätze und Preise im Gerichtsbezirk bekannt seien.

Aus Art. 3 GG könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten müssten. Feuerwehrrecht sei Ländersache.

Bei der Ermittlung des Kostenschuldners sei nicht auf die Grundsätze der sicherheitsrechtlichen Störerhaftung abzustellen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stünden grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander, wobei die entsprechende Anwendung des § 421 Satz 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeute, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt sei. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedürfe es demzufolge keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung, d.h. die anordnende Behörde könne vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen wolle.

Als notwendig seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten worden seien, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können, wobei auf die vorausschauende Einschätzung des Feuerwehreinsatzleiters („ex ante“ Sicht) abzustellen sei. Bei dieser Betrachtungsweise werde nach Sichtung der Stellungnahmen der Feuerwehrkommandanten schnell deutlich, warum aufgrund der Witterung die eingesetzte Zahl der Feuerwehrkräfte benötigt worden sei. Dass diese Feuerwehrleute auch mit Fahrzeugen zum Einsatzort hätten transportiert werden müssen, verstehe sich von selbst.

Aus der Behördenakte ergäben sich Nachweise für die Notwendigkeit. Es sei nicht notwendig, dass alle einzelnen Tätigkeiten der Feuerwehrleute ausdrücklich festgehalten werden müssten.

Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig. Der von der ...versicherung eingelegte Widerspruch sei nicht wirksam und habe die Bestandskraft des Bescheids vom 2. September 2016 nicht verhindern können.

Die Klägerseite trug zu dem Einwand der Beklagten im Schreiben vom 2. Februar 2018 vor, dass im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Der Vortrag der Beklagten, es läge keine wirksame Vertretung vor, sei treuwidrig.

Im Weiteren setzt sich die Klägerseite mit der Rechtsprechung eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auseinander.

Die Kammer hat am 9. Juli 2018 beschlossen, Beweis zu erheben über Dauer, Beteiligte und Ablauf des Feuerwehreinsatzes am 15. Januar 2016 durch Vernehmung der einzelnen Feuerwehrkommandanten, Einsatzleiter und des Kreisbrandmeisters als Zeugen.

Am 23. Juli 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wurde durchgeführt.

Der Bevollmächtigte der Beklagten erklärte im Einverständnis mit der 1. Bürgermeisterin, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 dahingehend abgeändert wird, dass die Kosten für den Feuerwehreinsatz (lediglich) in Höhe von 5.036,56 EUR gegenüber der Klägerin festgesetzt werden.

Die Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag, den Bescheid vom 2. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2017, zuletzt geändert durch die Erklärung der 1. Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung (Reduzierung des geltend gemachten Kostenersatzes um einen Betrag in Höhe von 252,00 EUR) aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2018, die Gerichtsakte – auch aus dem Verfahren Au 7 K 17.229 – und die beigezogenen Behördenakte (auch diejenigen bezüglich des Klageverfahrens Au 7 K 17.229), sowie der Akten der Staatsanwaltschaft (Az: ...) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich gegen den von der Beklagten letztlich in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 15. Januar 2016 in Höhe von 5.036,56 EUR.

Die Klage ist zulässig.

Das Widerspruchsverfahren, das vorliegend fakultativ möglich ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO), wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 68 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat mit Schreiben vom 30. September 2016 „namens und im Auftrag“ der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 Widerspruch eingelegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15).

Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 11. Januar 2017, zuletzt geändert durch die Erklärung der 1. Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten ist Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Bayerisches Feuerwehrgesetzes – BayFwG i.V.m. § 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren in der Fassung vom 27. November 2013. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG „können“ die Gemeinden Aufwendungen für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr verlangen. Der Aufwendungsersatz wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht, auf ihn soll verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen (soweit hier von Interesse) die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat; gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Halter des Kraftfahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz verpflichtet.

Art. 28 Abs. 4 BayFwG bestimmt, dass die Gemeinden durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten festlegen können. Dies hat die Beklagte in dem Verzeichnis der Pauschalsätze (Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren) getan und zwar sowohl hinsichtlich der Streckenkosten (Nr. 1), der Ausrückestunden (Nr. 2) als auch der Arbeitsstundenkosten (Nr. 3) und der Personalkosten (Nr. 4).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten liegen vor. Es handelt sich nicht um die Kosten für Tätigkeiten, die unmittelbar der Bergung des Verunfallten dienten. Die Bergung der bei dem Unfall tödlich verunglückten Person wurde ausschließlich von den Ortsfeuerwehren der Gemeinde ... (Ortsfeuerwehren ... und ...) vorgenommen.

a) Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz insgesamt nicht abgerechnet werden konnte, weil er unmittelbar der Bergung eines Menschen gedient hätte, oder eine Berechnung erst ab der Bergung der Toten aus dem Pkw hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte geht vielmehr zu Recht davon aus, dass hier zwischen dem Einsatz allgemein und den unmittelbar der Bergung dienenden Tätigkeiten zu unterscheiden ist. Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 – 4 BV 04.2957 – juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes) lag hier nicht vor. Schon vom Wortlaut des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG hinsichtlich der unmittelbaren Bergung von Menschen zwischen einerseits „Einsätzen“ und andererseits „Tätigkeiten“ unterschieden. Insoweit erfolgte eine Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), da die frühere Formulierung zu Unklarheiten geführt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Formulierung ausdrücklich der Klarstellung, dass Einsätze im technischen Hilfsdienst, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, insgesamt (inklusive An- und Abfahrt) kostenfrei sind. Werden daneben allerdings weitere technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen soll insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig sein (LT/Drs. 15/8978, S. 13).

Wie sich aus dem Bescheid vom 2. September 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 ergibt, waren bei dem Unfall am 15. Januar 2016 sowohl die Ortsfeuerwehren der Beklagten als auch diejenigen der Gemeinde ... im Einsatz. Aus der dem Bescheid der Gemeinde ... beigefügten Kostenzusammenstellung in Zusammenschau mit den im Einsatzbericht genannten Einsatzzeiten ergibt sich, dass die Bergung der bei dem Unfall tödlich verletzten Person von den Ortsfeuerwehren der Gemeinde, nämlich den Ortsfeuerwehren ... und ... vorgenommen wurde. Die Personenanzahl und die Einsatzzeiten der die Bergung vornehmenden Feuerwehrdienstleistenden wurden bei dem von der Gemeinde ... geltend gemachten Kostenersatz berücksichtigt.

Die außer der Bergung der Toten weiteren Tätigkeiten, die die Ortsfeuerwehren der Beklagten ausführten, konnten daher entsprechend der obigen Ausführungen grundsätzlich abgerechnet werden.

b) Es handelt sich bei den durch die Ortsfeuerwehren der Beklagten getätigten Aufwendungen um „notwendige Aufwendungen“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Nach wohl allgemein vertretener Ansicht sind diejenigen Aufwendungen als notwendig anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die „ex-ante-Sicht“ maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33). Maßgeblich ist folglich nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz („ex post“), als objektiv erforderlich anzusehen war. Anderenfalls, also bei rückblickender Betrachtungsweise, bestünde die Gefahr, dass die Feuerwehr zunächst darauf angewiesen wäre, die näheren Umstände einer Gefahrenlage zu erkunden, um zu verhindern, dass ihr wegen eines denkbaren, objektiv überhöhten Personal- und Materialeinsatzes ein Teil der Kosten nicht erstattet wird. Bei einem derartigen Vorgehen könnte wertvolle Zeit verstreichen, bevor die Feuerwehr ausrückte; dies wäre aber wegen der möglichen Gefahren für Menschenleben oder Sachwerte nicht zu verantworten (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl., S. 37). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 – juris Rn. 22).

Dem ist die Beklagte bei dem von der ILS gegebenen Meldebild gerecht geworden. Im Alarmfax der ILS vom 15. Januar 2016 ist als Unfallgrund angegeben: „Eine Dame ist sehr schwer verletzt – ist nicht ansprechbar – Frau bewegt sich noch – MT ist ins Schleudern gekommen – Person eingeklemmt – blutet aus dem Mund – da läuft sehr viel Blut aus dem Mund“. Damit war es für die Ortsfeuerwehren der Beklagten aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ sachgerecht, mit vier Fahrzeugen und 25 Feuerwehrleuten auszurücken.

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Beklagte liegen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls vor. Insbesondere war der Feuerwehreinsatz, der Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG unterfällt, durch den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs veranlasst. Dabei sind der Beklagten als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Art. 4 BayFwG) Aufwendungen für Personal und Material entstanden. Damit konnte die Beklagte von der Klägerin grundsätzlich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen und den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).

aa) Strittig ist unter den Beteiligten allerdings, in welchem Umfang die Aufwendungen der Beklagten tatsächlich angefallen sind, sowie in welchem Umfang (Fahrzeuge, Personal, Einsatzzeiten) sie notwendig und in welcher Höhe sie zu ersetzen waren. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat das Gericht davon überzeugt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Kürzung um einen Betrag von 252,00 EUR angemessen waren.

Der Kreisbrandmeister konnte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass die Ortsfeuerwehren der beklagten Gemeinde und der Gemeinde ... mit den in Ansatz gebrachten Fahrzeugen und der Anzahl der Feuerwehrleute notwendigerweise zum Einsatz gekommen sind. Die Wetterverhältnisse seien vor Ort und im gesamten Landkreisgebiet sehr schlecht gewesen, es habe stark geschneit. Aufgrund der Steigung der Straße seien auch bereits Lkw steckengeblieben und hätten die Fahrt nicht fortsetzen können.

Der/die Einsatzleiter/in der Ortsfeuerwehren ... und, sowie der Erste Kommandant der Ortsfeuerwehr ... bestätigten übereinstimmend, dass die abgerechneten 25 Feuerwehrleute tatsächlich im Einsatz und wegen der Dauer des Einsatzes, des Wetters und der Kälte auch unbedingt nötig gewesen sind.

Dabei schilderten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung überzeugend, dass ein hoher Personaleinsatz für Verkehrsregelung, Absicherungs-, Absperrungsmaßnahmen und großräumige Verkehrsumleitungen notwendig war. Wie sich aus der Landkarte der Freiwilligen Feuerwehr ... (Bl. 13 BA ... – Au 7 K 17.229) unschwer ersehen lässt, erstreckten sich die verkehrsregelnden Maßnahmen und Umleitungen auf einen großräumigen Bereich, der im Westen bis an die Grenze zu Baden-Württemberg reichte. Wie die Zeugen weiter ausführten, befand sich die Unfallstelle auf der viel befahrenen Straße, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt. Weiter wurden bereits einige Lkws an der Steigung der Straße aufgrund der sehr schwierigen Witterungsverhältnisse am Weiterfahren gehindert.

Die Angaben der Zeugen, insbesondere zu den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen, entsprechen in vollem Umfang den Angaben in dem polizeilichen Sachbericht aus der staatsanwaltlichen Akte (Az.: ... – Bl. 16,17). Danach herrschte zum Unfallzeitpunkt sehr starker Schneefall. Die Straßen waren mit ca. 5 cm Schnee bedeckt und sehr glatt. Die Anfahrt war aufgrund der äußerst schlechten Wetterverhältnisse selbst für die eingesetzten Beamten schwierig. In Fahrtrichtung besteht eine Steigung von ca. 6%. Eine Umleitung wurde von den Feuerwehren eingerichtet.

Gerade auch unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse vor Ort kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die eingesetzten Kräfte an ihren Einsatzstellen, wie z.B. den Verkehrsabsperrpunkten, immer wieder aus- bzw. durchgetauscht wurden, um sich etwas aufwärmen zu können, so dass sowohl die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge als auch die Anzahl der Feuerwehrleute notwendig und angemessen waren.

Von einem beliebigen Austausch der Feuerwehrleute, wie von Klägerseite behauptet, kann keine Rede sein.

Da die eingesetzten Fahrzeuge entsprechend der Zeugenaussagen benötigt wurden, um eine Absperrung darzustellen (Zeuge ...; Sitzungsniederschrift, S. 9), um die einzelnen Feuerwehrleute zum Teil auch mehrmals von einem zum anderen Absperrort zu fahren, und um Be- und Versorgungsfahrten zu machen, kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge nur für den Transport der Personen benötigt und ansonsten ungenutzt während der gesamten Einsatzzeit abgestellt worden seien.

Der Einwand der Klägerseite, die Feuerwehr habe auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten erbracht, die nicht der Klägerin in Rechnung gestellt werden dürften, ist nicht begründet. Wie sich unschwer aus den in den Akten der Staatsanwaltschaft ( Az.: ... – Bl. 48-57) befindlichen Fotos ersehen lässt, war es notwendig, dass die Feuerwehr beim Eintreffen an der Unfallstelle zunächst Schnee räumen musste (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 15), um ihren Einsatz im technischen Hilfsdienst durchführen zu können. Diese Maßnahmen waren vielmehr unfallbedingt von den eingesetzten Feuerwehren zu erledigen. Angesichts der Witterungsverhältnissen und der Tatsache, dass eine Person schwer verletzt wurde, konnte nicht das Eintreffen der Straßenmeisterei abgewartet werden.

Soweit die Klägerin einwendet, der Einsatzbericht, insbesondere für die Ortsfeuerwehr, sei unzutreffend, wurde im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar klargestellt, dass die Einsatzzeiten der Ortsfeuerwehr ... aufgrund eines technischen Defekts erst nachträglich „rekonstruiert“ werden mussten, wobei eine Einsatzzeit von 5 Stunden 22 Minuten, d.h. von 14.53 Uhr bis zum Einsatzende um 20.15 Uhr zugrunde gelegt wurde. Dem entspricht auch die Abrechnung laut Kostenzusammenstellung mit 5,5 Stunden.

Die bei der Ortsfeuerwehr ... im Einsatzbericht aufgeführte Einsatzdauer stimmt nicht mit den abgerechneten Stunden von 5,5 gemäß der Kostenzusammenstellung überein. Statt der verrechneten 49,5 Stunden reduzierte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Kostenersatz dahingehend, dass nur mehr für 39 Stunden Personalkosten bei der Ortsfeuerwehr ... verrechnet werden, so dass der von der Klägerin zu leistende Kostenersatz um einen Betrag von 252,00 EUR zu reduzieren war und die Beklagte daher insoweit ihren Ausgangsbescheid abänderte.

Entsprechend der Ausführungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist die abgerechnete Anzahl an Kilometern in dem geführten Fahrtenbuch ablesbar. Im Übrigen wurde auch von den Zeugen plausibel dargelegt, wie sich die einzelnen, im Einsatzbericht aufgeführten Kilometerstrecken zusammensetzen und dass im Einsatzbericht die tatsächlich gefahrenen Kilometerzahlen angegeben wurden.

Dass sich dabei bei den einzelnen Ortsfeuerwehren unterschiedliche (gefahrene) Kilometerzahlen ergeben, liegt in der Natur der Sache, denn die einzelnen Ortsfeuerwehren haben ihren Feuerwehrstandort unterschiedlich weit vom Einsatzort entfernt und haben daher unterschiedliche An- und Abfahrtsstrecken zu bewältigen.

Danach sind die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge, die Streckenkosten, die Personalkosten incl. den Einsatzzeiten in dem in der mündlichen Verhandlung reduzierten Umfang zutreffend berechnet worden.

bb) Der Einwand der Klägerseite, bei der Berechnung von Materialkosten könnten nicht die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden, ist unbegründet. Aus der Behördenakte ergibt sich hierzu, dass die in Rechnung gestellten Materialkosten nicht mit einem Neuanschaffungspreis veranschlagt wurden. Vielmehr wurden für ½ Sack Ölbindemittel und 1 Sack Ölbindemittel Ekoperl 33 laut Rechnungen vom 22. April 2013 (Bl. 21 BA) bzw. vom 15. August 2012 (Bl. 17 BA) die damaligen Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Auch der Preis für das eingesetzte Streusalz kann der Preisliste vom 20. Oktober 2015 entnommen werden.

Nach diesen Ausführungen kann die Beklagte zu Recht von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von 5.036,56 verlangen.

d) Als Halter eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst wurde, war die Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kostenersatzpflichtig.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn – wie hier – besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) von der Klägerin Aufwendungsersatz erstattet haben will, d.h. ihren Leistungsbescheid ausschließlich gegen die Klägerin gerichtet hatte. Für die Frage der Schuldnerauswahl gilt ein sehr weiter Maßstab. So ist das Auswahlermessen nur durch das Willkürverbot und durch offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 3 m.w.N.). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Danach ist die Gemeinde auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, warum sie die Klägerin und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf Aufwendungsersatz soll zwar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist. Der Ansatz der gesamten Kosten ist hier nicht unverhältnismäßig. Die Abwägung des Interesses der Gemeinde an einem möglichst umfassenden Kostenersatz mit dem Interesse des Kostenpflichtigen, von Kosten verschont zu bleiben, deren Berechtigung sich „ex post“ in Zweifel ziehen lässt, ist nicht an dem Gesichtspunkt zu orientieren, dass der Kostenpflichtige bei herabgesetztem Kostenersatz möglicherweise erwägen könnte, die Kosten zur möglichen Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts bei der Versicherung selbst zu tragen.

Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

e) Weiter sind auch die Zweifel der Klägerin an der Gültigkeit der Satzung der Beklagten und an der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation unbegründet.

In Bayern ist eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden sind nicht maßgeblich (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn 34: maßgeblich sind die Einsatzstunden). Die dadurch bewirkte Beteiligung der Ersatzpflichtigen an den Vorhaltekosten des Fahrzeugs über den „Werteverbrauch“ in der konkreten Einsatzzeit hinaus entspricht Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. Art. 8 KAG und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drs. 13/10448 S. 4).

Ebenso ist keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr ist der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie hier – vorsieht (Art. 28 Abs. 4 BayFwG, § 1 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008, a.a.O. Rn. 35). Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstandenen Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; s. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 a.a.O. Rn 33).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung in Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 der Anlage, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten bzw. Personalkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen nicht im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten. Feuerwehrrecht und die daraus resultierende Kostenersatzregelung ist vielmehr Ländersache.

Das Grundgesetz (vgl. Art. 30 GG, Art. 70 GG) verleiht dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen. Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, U.v. 10.12.1996 – 1 C 33/94 – juris Rn. 14). In Bayern bestimmt Art. 1 BayFwG dementsprechend, dass die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst zu sorgen haben und zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben.

Hinsichtlich der Kalkulation im Einzelnen liegt kein substantiierter Vortrag etwaiger Bedenken vor. Es werden lediglich allgemeine Kalkulationsgrundsätze aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) angeführt, ohne darzulegen, inwieweit diese im konkreten Fall nicht eingehalten sein sollen. Mangels Vorliegens eines substantiierten Sachvortrags hinsichtlich der der gemeindlichen Satzung zugrundeliegenden Kalkulation war eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht veranlasst.

Die Beklagte forderte daher zu Recht von der Klägerin einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 5.036,56 EUR, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 1 und 2 VwGO. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Kostenersatz um einen Betrag von 252,00 EUR reduziert hat, hat sich die Hauptsache teilweise erledigt. Wäre der Beklagte im Fall einer streitigen Entscheidung in diesem Umfang unterlegen, so würde das nur einen geringen Teil im Sinn des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausmachen, so dass die Klägerin – ohne Kostenaufteilung – allein die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2018 - Au 7 K 17.229

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Feb. 2017 - 9 K 4495/15

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Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.2 Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2018 - Au 7 K 17.229

bei uns veröffentlicht am 23.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 15. Januar 2016 kurz vor 15:00 Uhr verursachte der Fahrer ... mit dem Pkw der Klägerin, amtliches Kennzeichen, bei Schneefall und schneeglatter Fahrbahn auf der Umgehungsstraße ... einen Unfall, bei dem eine Person tödlich verunglückte.

Es wurden zum Unfall die Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... von der Integrierten Leitstelle alarmiert, um die eingeklemmte Person Frau ... zu bergen, die Unfallstelle bis in die Abendstunden abzusichern usw. Die Unfallstelle musste von den Ortsfeuerwehren für den Gutachter ausgeleuchtet werden. Die viel befahrene, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt, musste wegen des Unfalls in Berufsverkehrszeiten komplett gesperrt und der Verkehr bei den winterlichen Verhältnissen weiträumig umgeleitet werden.

Es kamen insgesamt 9 Feuerwehrfahrzeuge mit 6 Einsatzkräften der Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... (nachfolgend FF) mit 61 Feuerwehrdienstleistenden und Einsatzhelfern mit einer Einsatzzeit zwischen 4,5 und 6,5 Stunden zum Einsatz.

Die beklagte Gemeinde forderte von der Klägerin mit Kostenbescheid vom 2. September 2016 Kostenersatz in Höhe von 6.041,99 EUR. Der Beklagten seien durch den Einsatz ihrer Ortsfeuerwehren, ... und ... die geltend gemachten Kosten entstanden. Dem Bescheid war eine Kostenzusammenstellung beigefügt. Die Ortsfeuerwehren, ... und ... seien mit 36 Personen und 5 Fahrzeugen (2 TSF, HLF, 2 MZF) im Einsatz gewesen, um die eingeklemmte Person zu bergen, die Unfallstelle zu sichern und für den Gutachter auszuleuchten, die Straße zu sperren und den Verkehr umzuleiten.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin durch die ...versicherung mit Schreiben vom 30. September 2016 Widerspruch einlegen. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Angemessenheit des vorliegenden Feuerwehreinsatzes. Es werde die Angemessenheit des Feuerwehreinsatzaufwands sowohl hinsichtlich der Fahrzeuge als auch des Personals bestritten.

Das eigentliche Unfallszenario sei räumlich relativ begrenzt gewesen, so dass Einsatzkräfte auch nur in relativ geringer Mannstärke gleichzeitig an der Unfallstelle sinnvoll eingesetzt hätten werden können. Der Einsatz der drei Ortsfeuerwehren mit allein 36 Feuerwehrleuten und 5 Fahrzeugen müsse auch im Zusammenhang mit den sonstigen Einsatzkräften auf seine Angemessenheit bewertet werden und sei nicht isoliert zu betrachten. Die Gemeinde ... habe mit den Ortsfeuerwehren weitere 25 Einsatzkräfte und 4 Fahrzeuge gestellt. Hinzu seien Kräfte von Polizei, Rettungsdienst, Straßenmeisterei, Bergungsunternehmen, Sachverständige und sonstige Helfer gekommen.

Weiter würden Bedenken in Bezug auf die abgerechnete Einsatzzeit bestehen. Offenbar habe die Feuerwehr auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten (Schneeräumen, Einsatz von Streusalz) erbracht. Hierbei handle es sich um Sowieso-Kosten, die dem zuständigen Straßenbaulastträger zuzurechnen seien.

Zu dem Widerspruchsvorbringen erwiderten die Ortsfeuerwehren am 14./15./17. November 2016, dass eine Reduzierung der Kosten auch aus heutiger Sicht aufgrund der Schwere des Unfalls, der sehr schlechten Wetterlage und den daraus resultierenden Einsatzzeiten aller beteiligten 6 Feuerwehren nicht geboten sei (Bl. 50 der Behördenakte der Beklagten, nachfolgend: BA). Es seien bezüglich der Ortsfeuerwehr ... alle ausgerückten 9 Feuerwehrdienstleistende eingesetzt worden. Eine Kürzung (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) sei nicht möglich und alle eingesetzten Personen, Fahrzeuge und Material könnten guten Gewissens verrechnet werden (Bl. 48 BA). Aus Sicht der Ortsfeuerwehr ... seien die 8 eingesetzten Feuerwehrdienstleistende benötigt und eingesetzt worden (Bl. 46 BA).

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor, das ihn mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 zurückwies.

Per Telefax ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 13. Februar 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 11. Januar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2017 und vom 8. August 2017 im Wesentlichen ausgeführt:

Es werde bestritten, dass der abgerechnete Personal-, Geräte-, Fahrzeug-, Material- und Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Die behaupteten Arbeiten, so sie denn überhaupt grundsätzlich erforderlich gewesen wären, hätten mit deutlich weniger Aufwand bewerkstelligt werden können. Weniger als 36 Einsatzkräfte hätten ausgereicht. Wegen des tatsächlich geringeren Personalaufwandes hätten auch nicht 5 Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, zumal sich die besondere Art der Fahrzeuge ohnehin bereits nicht erkläre, da es letztlich vorrangig wohl lediglich um den Transport des Personals habe gehen können, da eingesetztes Material auch in nur einem Fahrzeug hätte transportiert werden können.

Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Aufwand sei aber insbesondere im Zusammenhang mit dem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Bescheid der Gemeinde ... zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich gewesen, insgesamt 61 Feuerwehrleute und 9 Fahrzeuge einzusetzen. Es ergebe sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakte, weshalb es zu einem solchen Personal- und Fahrzeugeinsatz gekommen sei.

Die Beklagte könne nicht pauschal auf angeblich erforderliches Austauschen etwaiger Feuerwehrleute verweisen. Es gehe in keiner Hinsicht hervor, welchen konkreten Zweck die abgerechneten Feuerwehrleute und Fahrzeuge vor Ort tatsächlich im Einzelnen erfüllt hätten, welche Aufgaben sie wann und in welchem Umfang übernommen hätten.

Gerade im Hinblick auf die ohnehin ursprünglich falschen Zeitangaben erscheine die nachträgliche Zeiterfassung in gewisser Weise willkürlich. Eine genaue Zeiterfassung dürfte jedenfalls ohne weiteres möglich gewesen sein.

Auf Blatt 32 der Verwaltungsakte ergebe sich eine Diskrepanz zwischen dem Einsatz von 19 oder 17 Feuerwehrleuten, die letztlich keine Aufklärung erfahre. Auch die weiteren handschriftlichen Ergänzungen könnten nicht nachvollzogen werden.

Zu Blatt 36 der Verwaltungsakte: Es dürfte sich aus der E-Mail des Herrn, 2. Absatz, ergeben, dass gegebenenfalls insgesamt „Mehrfach“-Abrechnungen stattgefunden hätten.

Die erheblich abweichenden Kilometerangaben der einzelnen Fahrzeuge würden sich nicht aus der Kostenerstellung erklären.

Der der Personenbergung dienende Aufwand sei grundsätzlich nicht von der Klägerin zu tragen. Der entsprechende Zeitaufwand sei herauszurechnen.

Die Kosten für die „nebenbei“ wohl stattgefundene Winterdiensttätigkeit, die während des Einsatzes wohl ebenso durchgeführt worden sei und nicht unfallbedingt erforderlich gewesen wäre, sei nicht ersatzfähig.

Die in Bezug genommene Satzung sei nichtig. Die Geltendmachung eines Kostenersatzes setzt eine wirksame Satzung voraus, insbesondere wenn die Beklagte – wie vorliegend – Pauschalsätze geltend machen will. Eine grundsätzlich mögliche Verwendung von Pauschalbeträgen habe sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Durch Satzung festgesetzte Pauschalbeträge müssten so gestaltet sein, dass im Ergebnis lediglich die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten verlangt würden. Der eigenständige Kostenersatzanspruch des BayFwG sei keine Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG, so dass eine zwischen Verbrauchs- und Vorhaltekosten differenzierende Betrachtungsweise geboten sei. Daher könnten Vorhaltekosten nur Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen würden, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden sei. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte diese zwingenden Kalkulationsgrundsätze in rechtswidriger Weise nicht beachtet habe, die Satzung mithin nichtig sei.

Es sei davon auszugehen, dass der Satzung der Beklagten eine unzulässige Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Grunde liege.

Hinsichtlich der berechneten Fahrzeugkosten sei eine bei Feuerwehreinsätzen ungewöhnliche Berechnungsweise vorzufinden. So werde zum einen ein Stundensatz bzw. ein Halbstundensatz berechnet und zudem jeweils eine zusätzliche Kilometerpauschale je Fahrzeug. Auf den Einsatz bezogen seien allenfalls die tatsächlichen Fahrtkosten, mithin die Kilometerbeträge, entscheidend. Was sich hinter den pauschalen Stundensätzen verberge, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Bezug zum konkreten Einsatz bestehe nicht.

Es werde zudem bestritten, dass bei der Berechnung von Material die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden könnten. Das verwendete Bindemittel sei wohl nicht erst am Tag des Einsatzes beschafft worden. Es sei anzunehmen, dass es aus dem Vorrat der Beklagten stamme. Es könnte allenfalls der konkrete Anschaffungspreis berechnet werden, was die Beklagte aufzuklären habe.

Die in der Satzung aufgeführten Sätze und Preise seien der geltungserhaltenden Reduktion nicht zugänglich, da es allein Sache des Rates der Beklagten sei, die jeweiligen Tarife durch Satzungsänderung zu korrigieren.

Die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlange insbesondere eine minutengenaue Abrechnung. Eine Abrechnung nach größeren Zeitintervallen, insbesondere halbstündlich, wie es die Satzung der Beklagten vorsehe, sei nicht zulässig.

Selbst bei hilfsweiser Annahme einer ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage hinsichtlich der in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sätze und Preise sei festzustellen, dass die einzelnen Beträge die landes- und bundesweit üblichen Sätze und Preise deutlich übersteigen dürften. Es komme nicht etwa auf eine bloße Ortsüblichkeit von Kosten an. Vielmehr verletze es den in Art. 3 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte einen ihre Zuständigkeit betreffenden Sachverhalt anders und insbesondere schlechter behandelt, als er im übrigen Bundesgebiet behandelt worden wäre.

Schließlich würde sich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine ermessensfehlerfreie Auswahl ergeben. Die Beklagte habe zu erläutern, weshalb sie das ihr zustehende Auswahlermessen nicht anderweitig ausgeübt habe, dies gerade im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht selbst gefahren sei. Es komme vielmehr aus der Begründung des Bescheids zum Ausdruck, dass die Beklagte der Auffassung gewesen sei, kein Auswahlermessen ausüben zu müssen. Diese Auffassung sei unzutreffend, mache jedoch deutlich, dass die Beklagte rechtswidriger Weise keinerlei Auswahlermessen ausgeübt habe.

Im Übrigen wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) zu den Vorhaltekosten verwiesen. Aus den Kalkulationsgrundlagen dürfe sich nicht ergeben, dass die rechtlichen Maßstäbe bei Kalkulation der Pauschalsätze durch die Beklagte in einem Ausmaß verfehlt würden, das zur Unwirksamkeit der Festlegungen, mithin der Satzung der Beklagten führe.

Es dürfe sich etwa nicht ergeben, dass in der Kalkulation der Fahrzeugkosten eine unzulässige Abschreibungsbasis zugrunde liege. Im Grundsatz müsse bestehen bleiben, dass nur die konkreten Kosten des konkreten Einsatzes ersatzfähig seien. Im gebührenrechtlichen Sinne diene die Abschreibung allenfalls der Refinanzierung eines Bestandes, nicht aber der Rücklagenbildung zur Finanzierung von Neuanschaffungen.

Ebenso dürfte nicht etwa „für sämtliche Fahrzeuge eine einheitliche Nutzungsdauer“ zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. März 2017 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und vom 2. Februar 2018 erwidert die Beklagtenseite wie folgt:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Satzung der Beklagten nicht nichtig. In Bayern sei eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden seien nicht maßgeblich. Ebenso sei keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr sei der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie die Satzung der Beklagten – vorsehe. Auch dürften Personalkostenpauschalen abgerechnet werden.“

Nachdem die Klägerin ihre Bedenken gegen die Kalkulation nicht substantiiert vorgetragen habe, bestehe keinerlei Veranlassung, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kammer die üblichen Sätze und Preise im Gerichtsbezirk bekannt seien.

Aus Art. 3 GG könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten müssten. Feuerwehrrecht sei Ländersache.

Bei der Ermittlung des Kostenschuldners sei nicht auf die Grundsätze der sicherheitsrechtlichen Störerhaftung abzustellen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stünden grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander, wobei die entsprechende Anwendung des § 421 Satz 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeute, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt sei. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedürfe es demzufolge keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung, d.h. die anordnende Behörde könne vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen wolle.

Als notwendig seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten worden seien, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können, wobei auf die vorausschauende Einschätzung des Feuerwehreinsatzleiters („ex ante“ Sicht) abzustellen sei. Bei dieser Betrachtungsweise werde nach Sichtung der Stellungnahmen der Feuerwehrkommandanten schnell deutlich, warum aufgrund der Witterung die eingesetzte Zahl der Feuerwehrkräfte benötigt worden sei. Dass diese Feuerwehrleute auch mit Fahrzeugen zum Einsatzort hätten transportiert werden müssen, verstehe sich von selbst.

Aus der Behördenakte ergäben sich Nachweise für die Notwendigkeit. Es sei nicht notwendig, dass alle einzelnen Tätigkeiten der Feuerwehrleute ausdrücklich festgehalten werden müssten.

Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig. Der von der ...versicherung eingelegte Widerspruch sei nicht wirksam und habe die Bestandskraft des Bescheids vom 2. September 2016 nicht verhindern können.

Die Klägerseite trug zu dem Einwand der Beklagten im Schreiben vom 2. Februar 2018 vor, dass im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Der Vortrag der Beklagten, es läge keine wirksame Vertretung vor, sei treuwidrig.

Im Weiteren setzt sich die Klägerseite zu der Rechtsprechung eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auseinander.

Die Kammer hat am 9. Juli 2018 beschlossen, Beweis zu erheben über Dauer, Beteiligte und Ablauf des Feuerwehreinsatzes am 15. Januar 2016 durch Vernehmung der einzelnen Feuerwehrkommandanten, Einsatzleiter und des Kreisbrandmeisters als Zeugen.

Am 23. Juli 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wurde durchgeführt.

Die Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag, den Bescheid vom 2. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2017 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2018, die Gerichtsakte – auch aus dem Verfahren Au 7 K 17.228 – und die beigezogenen Behördenakte (auch diejenigen bezüglich des Klageverfahrens Au 7 K 17.228), sowie der Akten der Staatsanwaltschaft (Az: ...) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 15. Januar 2016 in Höhe von 6.041,99 EUR.

Die Klage ist zulässig.

Das Widerspruchsverfahren, das vorliegend fakultativ möglich ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO), wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 68 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat mit Schreiben vom 30. September 2016 „namens und im Auftrag“ der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 Widerspruch eingelegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15).

Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 11. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten ist Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i.V.m. § 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren in der Fassung vom 27. November 2013. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG „können“ die Gemeinden Aufwendungen für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr verlangen. Der Aufwendungsersatz wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht, auf ihn soll verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen (soweit hier von Interesse) die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat; gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Halter des Kraftfahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz verpflichtet.

Art. 28 Abs. 4 BayFwG bestimmt, dass die Gemeinden durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten festlegen können. Dies hat die Beklagte in dem Verzeichnis der Pauschalsätze (Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren) getan und zwar sowohl hinsichtlich der Streckenkosten (Nr. 1), der Ausrückestunden (Nr. 2) als auch der Arbeitsstundenkosten (Nr. 3) und der Personalkosten (Nr. 4).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten liegen vor. Der geleistete Einsatz unterfällt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, da ein Einsatz im technischen Hilfsdienst zu leisten war wegen einer Gefahr, die ersichtlich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Der in Abs. 2 Nr. 1 definierte Ausnahmefall – Einsatz bzw. Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienten – wurde ordnungsgemäß berücksichtigt.

Die Bergung der bei dem Unfall tödlich verunglückten Person wurde ausschließlich von den Ortsfeuerwehren der beklagten Gemeinde (Ortsfeuerwehren ... und ...) vorgenommen.

a) Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz insgesamt nicht abgerechnet werden konnte, weil er unmittelbar der Bergung eines Menschen gedient hätte, oder eine Berechnung erst ab der Bergung der Toten aus dem Pkw hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte geht vielmehr zu Recht davon aus, dass hier zwischen dem Einsatz allgemein und den unmittelbar der Bergung dienenden Tätigkeiten zu unterscheiden ist. Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 – 4 BV 04.2957 – juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes) lag hier nicht vor. Schon vom Wortlaut des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG hinsichtlich der unmittelbaren Bergung von Menschen zwischen einerseits „Einsätzen“ und andererseits „Tätigkeiten“ unterschieden. Insoweit erfolgte eine Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), da die frühere Formulierung zu Unklarheiten geführt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Formulierung ausdrücklich der Klarstellung, dass Einsätze im technischen Hilfsdienst, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, insgesamt (inklusive An- und Abfahrt) kostenfrei sind. Werden daneben allerdings weitere technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen soll insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig sein (LT/Drs. 15/8978, S. 13).

Wie sich aus dem Bescheid vom 2. September 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 ergibt, waren bei dem Unfall am 15. Januar 2016 sowohl die Ortsfeuerwehren der Beklagten als auch diejenigen der Gemeinde ... im Einsatz. Aus der dem Bescheid der Beklagten beigefügten Kostenzusammenstellung in Zusammenschau mit den im Einsatzbericht genannten Einsatzzeiten ergibt sich, dass die Beklagte einen Einsatz von jeweils 4 Personen der Ortsfeuerwehren ... und ... zu je einer halben Stunde für die Bergung der bei dem Unfall tödlich verletzten Person angesetzt hat. Die Anzahl der erforderlichen Personen für die Bergung der verunglückten Person und deren Einsatzzeit wurde insbesondere durch die Einsatzleiter und den Kreisbrandmeister in ihren Zeugenaussagen bestätigt. Berücksichtigt man, dass der Einsatz einer Rettungsschere zur Bergung erforderlich war, erscheint die in Ansatz gebrachte Einsatzzeit von 0,5 Stunden für 8 Feuerwehrleute auf jeden Fall angemessen.

Die außer der Bergung der Toten weiteren Tätigkeiten, die die Ortsfeuerwehren der Beklagten ausführten, konnten daher entsprechend der obigen Ausführungen grundsätzlich abgerechnet werden.

b) Es handelt sich bei den durch die Ortsfeuerwehren der Beklagten getätigten Aufwendungen um „notwendige Aufwendungen“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Nach wohl allgemein vertretener Ansicht sind diejenigen Aufwendungen als notwendig anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die „ex-ante-Sicht“ maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33). Maßgeblich ist folglich nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz („ex post“), als objektiv erforderlich anzusehen war. Anderenfalls, also bei rückblickender Betrachtungsweise, bestünde die Gefahr, dass die Feuerwehr zunächst darauf angewiesen wäre, die näheren Umstände einer Gefahrenlage zu erkunden, um zu verhindern, dass ihr wegen eines denkbaren, objektiv überhöhten Personal- und Materialeinsatzes ein Teil der Kosten nicht erstattet wird. Bei einem derartigen Vorgehen könnte wertvolle Zeit verstreichen, bevor die Feuerwehr ausrückte; dies wäre aber wegen der möglichen Gefahren für Menschenleben oder Sachwerte nicht zu verantworten (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl., S. 37). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 – juris Rn. 22).

Dem ist die Beklagte bei dem von der ILS gegebenen Meldebild gerecht geworden. Im Alarmfax der ILS vom 15. Januar 2016 ist als Unfallgrund angegeben: „Eine Dame ist sehr schwer verletzt – ist nicht ansprechbar – Frau bewegt sich noch – MT ist ins Schleudern gekommen – Person eingeklemmt – blutet aus dem Mund – da läuft sehr viel Blut aus dem Mund“. Damit war es für die Ortsfeuerwehren der Beklagten aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ sachgerecht, mit vier Fahrzeugen und 25 Feuerwehrleuten auszurücken.

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Beklagte liegen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls vor. Insbesondere war der Feuerwehreinsatz, der Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG unterfällt, durch den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs veranlasst. Dabei sind der Beklagten als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Art. 4 BayFwG) Aufwendungen für Personal und Material entstanden. Damit konnte die Beklagte von der Klägerin grundsätzlich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen und den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).

aa) Strittig ist unter den Beteiligten allerdings, in welchem Umfang die Aufwendungen der Beklagten tatsächlich angefallen sind, sowie in welchem Umfang (Fahrzeuge, Personal, Einsatzzeiten) sie notwendig und in welcher Höhe sie zu ersetzen waren. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat das Gericht davon überzeugt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten angemessen waren.

Der Kreisbrandmeister konnte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass die Ortsfeuerwehren der beklagten Gemeinde und der Gemeinde ... mit den in Ansatz gebrachten Fahrzeugen und der Anzahl der Feuerwehrleute notwendigerweise zum Einsatz gekommen sind. Die Wetterverhältnisse seien vor Ort und im gesamten Landkreisgebiet sehr schlecht gewesen, es habe stark geschneit. Aufgrund der Steigung der Straße seien auch bereits Lkw steckengeblieben und hätten die Fahrt nicht fortsetzen können.

Der/die Einsatzleiter/in der Ortsfeuerwehren, ... und ... bestätigten übereinstimmend, dass die abgerechneten 36 Feuerwehrleute tatsächlich im Einsatz und wegen der Dauer des Einsatzes, des Wetters und der Kälte auch unbedingt nötig gewesen sind.

Dabei schilderten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung überzeugend, dass ein hoher Personaleinsatz für die Verkehrsregelung, Absicherungs-, Absperr-, Ausleuchtungsmaßnahmen und großräumige Verkehrsumleitungen notwendig war. Wie sich aus der Landkarte der Freiwilligen Feuerwehr ... (Bl. 13 BA) unschwer ersehen lässt, erstreckten sich die verkehrsregelnden Maßnahmen und Umleitungen auf einen großräumigen Bereich, der im Westen bis an die Grenze zu Baden-Württemberg reichte. Wie die Zeugen weiter ausführten, befand sich die Unfallstelle auf der viel befahrenen Straße, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt. Weiter wurden bereits einige Lkws an der Steigung der Straße aufgrund der sehr schwierigen Witterungsverhältnisse am Weiterfahren gehindert.

Die Angaben der Zeugen, insbesondere zu den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen, entsprechen in vollem Umfang den Angaben in dem polizeilichen Sachbericht aus der staatsanwaltlichen Akte (Az.: ... – Bl. 16,17). Danach herrschte zum Unfallzeitpunkt sehr starker Schneefall. Die Straßen waren mit ca. 5 cm Schnee bedeckt und sehr glatt. Die Anfahrt war aufgrund der äußerst schlechten Wetterverhältnisse selbst für die eingesetzten Beamten schwierig. In Fahrtrichtung besteht eine Steigung von ca. 6%. Eine Umleitung wurde von den Feuerwehren eingerichtet.

Gerade auch unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse vor Ort kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die eingesetzten Kräfte an ihren Einsatzstellen, wie z.B. den Verkehrsabsperrpunkten, immer wieder aus- bzw. durchgetauscht wurden, um sich etwas aufwärmen zu können, so dass sowohl die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge als auch die Anzahl der Feuerwehrleute notwendig und angemessen waren.

Von einem beliebigen Austausch der Feuerwehrleute, wie von Klägerseite behauptet, kann keine Rede sein.

Die eingesetzten Fahrzeuge sind entsprechend der Zeugenaussagen benötigt worden, um z.B. Absperrungen vorzunehmen (Zeuge, Sitzungsniederschrift: S. 5; Zeuge, Sitzungsniederschrift: S.8) und um die einzelnen Feuerwehrleute zum Teil auch mehrmals von einem zum anderen Absperrort zu fahren. Auch der Zeuge ... (Sitzungsniederschrift, S. 7) erläuterte die Notwendigkeit der zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Benötigt wurde zur Reserve eine zweite Rettungsschere und ein Tanklöschfahrzeug für den Fall einer eventuellen Brandgefahr). Nach den Zeugenaussagen kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge nur für den Transport der Personen benötigt und ansonsten ungenutzt während der gesamten Einsatzzeit abgestellt worden seien.

Der Einwand der Klägerseite, die Feuerwehr habe auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten erbracht, die nicht der Klägerin in Rechnung gestellt werden dürften, ist nicht begründet. Wie sich unschwer aus den in den Akten der Staatsanwaltschaft ( Az.: ... – Bl. 48-57) befindlichen Fotos ersehen lässt, war es notwendig, dass die Feuerwehr beim Eintreffen an der Unfallstelle zunächst Schnee räumen musste (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 15), um ihren Einsatz im technischen Hilfsdienst durchführen zu können. Diese Maßnahmen waren vielmehr unfallbedingt von den eingesetzten Feuerwehren zu erledigen. Angesichts der Witterungsverhältnissen und der Tatsache, dass eine Person schwer verletzt wurde, konnte nicht das Eintreffen der Straßenmeisterei abgewartet werden.

Die im streitgegenständlichen Bescheid in Ansatz gebrachten Einsatzzeiten stimmen mit den in den jeweiligen Einsatzberichten eingetragenen Einsatzzeiten überein. Gleiches gilt für das eingesetzte Personal. Auch wenn bei der Ortsfeuerwehr ... im Einsatzbericht nur 17 Feuerwehrdienstleistende aufgeführt sind, waren tatsächlich 19 im Einsatz. Da der Computer lediglich 17 Feuerwehrdienstleistende erfassen konnte, waren auch nur 17 Personen im Einsatzbericht namentlich aufgeführt.

Entsprechend der Ausführungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist die abgerechnete Anzahl an Kilometern in dem geführten Fahrtenbuch ablesbar. Im Übrigen wurde auch von den Zeugen plausibel dargelegt, wie sich die einzelnen, im Einsatzbericht aufgeführten Kilometerstrecken zusammensetzen und dass im Einsatzbericht die tatsächlich gefahrenen Kilometerzahlen angegeben wurden.

Dass sich dabei bei den einzelnen Ortsfeuerwehren unterschiedliche (gefahrene) Kilometerzahlen ergeben, liegt in der Natur der Sache, denn die einzelnen Ortsfeuerwehren haben ihren Feuerwehrstandort unterschiedlich weit vom Einsatzort entfernt und haben daher unterschiedliche An- und Abfahrtsstrecken zu bewältigen.

Danach sind die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge, die Streckenkosten, die Personalkosten incl. den Einsatzzeiten in dem in der mündlichen Verhandlung reduzierten Umfang zutreffend berechnet worden.

bb) Der Einwand der Klägerseite, bei der Berechnung von Materialkosten könnten nicht die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden, ist unbegründet. Aus der Behördenakte ergibt sich hierzu, dass die in Rechnung gestellten Materialkosten i.d.R. nicht mit einem Neuanschaffungspreis veranschlagt wurden. Vielmehr wurden für einen 20 l Sack Absodan und 1 Sack Ölbindemittel Ekoperl 33 laut Rechnungen vom 18. Juli 2014 (Bl. 11 BA) bzw. vom 15. August 2012 die damaligen Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Die Preise für das eingesetzte Streusalz und für die Müllsäcke kann der Preisliste vom 20. Oktober 2015 bzw. der Kopie aus einer Broschüre des AWV entnommen werden.

Die entsprechend der Rechnungen vom 6. April 2016 (Bl. 33 BA) und 18. Januar 2016 (Bl. 34 BA) in Ansatz gebrachten Kosten für eine Sanitätsausrüstung „Stifneck“ und eine Wolldecke sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese, die am 15. Januar 2016 benötigt wurden und nach dem Einsatz nicht wiederverwendbar waren, für den nächsten Einsatz vorgehalten und daher angeschafft werden mussten.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite können auch die Kosten für den Leichensack der Klägerin in Rechnung gestellt werden, da diese Kosten erst nach der Bergung angefallen sind und daher nicht unmittelbar der Bergung zuzurechnen sind.

Nach diesen Ausführungen kann die Beklagte zu Recht von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von 6.041,99 EUR verlangen.

d) Als Halter eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst wurde, war die Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kostenersatzpflichtig.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn – wie hier – besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) von der Klägerin Aufwendungsersatz erstattet haben will, d.h. ihren Leistungsbescheid ausschließlich gegen die Klägerin gerichtet hatte. Für die Frage der Schuldnerauswahl gilt ein sehr weiter Maßstab. So ist das Auswahlermessen nur durch das Willkürverbot und durch offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 3 m.w.N.). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Danach ist die Gemeinde auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, warum sie die Klägerin und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf Aufwendungsersatz soll zwar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist. Der Ansatz der gesamten Kosten ist hier nicht unverhältnismäßig. Die Abwägung des Interesses der Gemeinde an einem möglichst umfassenden Kostenersatz mit dem Interesse des Kostenpflichtigen, von Kosten verschont zu bleiben, deren Berechtigung sich „ex post“ in Zweifel ziehen lässt, ist nicht an dem Gesichtspunkt zu orientieren, dass der Kostenpflichtige bei herabgesetztem Kostenersatz möglicherweise erwägen könnte, die Kosten zur möglichen Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts bei der Versicherung selbst zu tragen.

Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

e) Weiter sind auch die Zweifel der Klägerin an der Gültigkeit der Satzung der Beklagten und an der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation unbegründet.

In Bayern ist eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden sind nicht maßgeblich (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris, Rn 34: maßgeblich sind die Einsatzstunden). Die dadurch bewirkte Beteiligung der Ersatzpflichtigen an den Vorhaltekosten des Fahrzeugs über den „Werteverbrauch“ in der konkreten Einsatzzeit hinaus entspricht Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. Art. 8 KAG und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drs. 13/10448 S. 4).

Ebenso ist keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr ist der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie hier – vorsieht (Art. 28 Abs. 4 BayFwG, § 1 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008, a.a.O. Rn. 35). Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstandenen Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; S. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 a.a.O. Rn 33).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung in Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 der Anlage, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten bzw. Personalkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen nicht im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten. Feuerwehrrecht und die daraus resultierende Kostenersatzregelung ist vielmehr Ländersache.

Das Grundgesetz (vgl. Art. 30 GG, Art. 70 GG) verleiht dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen. Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, U.v. 10.12.1996 – 1 C 33/94 – juris Rn. 14). In Bayern bestimmt Art. 1 BayFwG dementsprechend, dass die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst zu sorgen haben und zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben.

Hinsichtlich der Kalkulation im Einzelnen liegt kein substantiierter Vortrag etwaiger Bedenken vor. Es werden lediglich allgemeine Kalkulationsgrundsätze aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) angeführt, ohne darzulegen, inwieweit diese im konkreten Fall nicht eingehalten sein sollen. Mangels Vorliegens eines substantiierten Sachvortrags hinsichtlich der der gemeindlichen Satzung zugrundeliegenden Kalkulation war eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht veranlasst.

Die Beklagte forderte daher zu Recht von der Klägerin einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 6.041,99 EUR, mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.
Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8 ein LKW in Brand, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin Ziffer 1 ist und für den die Klägerin Ziffer 2 Versicherungsschutz gewährt. Nach ihrer Alarmierung löschten Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten den Brand.
Mit Bescheid vom 29.04.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Ziffer 1 einen Kostenersatz i. H. v. EUR 2.997,75 fest und forderte diesen zur Zahlung an.
Mit Schreiben vom 15.05.2015 wandte sich die Klägerin Ziffer 2 an die Beklagte und teilte mit, als Kfz-Haftpflichtversicherer befasse sie sich mit dem Unfallgeschehen vom 19.12.2013. Aus den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ergebe sich ihre Vollmacht. Zunächst wurden weitere Unterlagen erbeten. Weiter heißt es dort, fristwahrend legen wir vorsorglich im Namen unseres Kunden Widerspruch ein. Dieses Schreiben trägt lediglich eine Faksimile-Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Ziffer 2, „...“ und eines weiteren Vorstandsmitglieds „...“.
Zur Begründung des eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin Ziffer 2 in der weiteren Korrespondenz auf § 2 Ziffer 1.1 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr S., wonach bei Schadfeuern (Bränden) ein Kostenersatz nicht verlangt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015, zugestellt am 12.08.2015, wies die Beklagte den Widerspruch vom 15.05.2015 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück. Gleichzeitig setzte sie eine Widerspruchsgebühr in Höhe von EUR 400,- fest. Zur Begründung heißt es u. a., mangels Vertretungsbefugnis sei der Widerspruch der Klägerin Ziffer 2 unzulässig. Die Kfz-Haftpflichtversicherung stelle einen Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn diese durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstünden und deswegen gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des BGB oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Im Rahmen dieser Ansprüche werde die Versicherung durch AGB´s bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben. Darum handle es sich hier nicht. Der Ersatzanspruch nach § 34 Feuerwehrgesetz sei ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch. Soweit die Widerspruchsführerin versuche, gemäß Ziffer A.1.1 Satz 2 ihrer AKB die Vertretungsmacht auch auf die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu erweitern, sei dies unwirksam. Damit werde eine Vollmacht erteilt, die für die Abwehr von deliktischen Ansprüchen des Privatrechts überhaupt nicht notwendig sei. Im vorliegenden Fall seien noch nicht einmal deliktische Ansprüche des Versicherungsnehmers von dritter Seite zu erwarten, da sein eigenes Fahrzeug ins Brennen geraten und von der Feuerwehr der Beklagten gelöscht worden sei. Eine Vollmachtserteilung auch in einem derartigen Fall in Form von AGB´s sei überraschend und damit unwirksam. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Die Klägerin Ziffer 2 trete hierdurch an die Stelle der Anwaltschaft, wenn sie sich über ihre AGB´s hier so bevollmächtigen lasse. Der Widerspruch sei daher unwirksam. Auch materiell-rechtlich könne eine Kfz-Haft-pflichtversicherung für Kostenersatzansprüche nach dem Feuerwehrgesetz nicht leistungspflichtig sein. Rein vorsorglich werde der Widerspruch auch als unbegründet zurückgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr berücksichtige den nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in diesem Verfahren.
Die Klägerinnen haben - gemeinsam - am 10.09.2015 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung ist ausgeführt, die geltend gemachten Einsatzkosten seien unangemessen hoch und nicht erforderlich. Auch sei nach der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten i.d.F. v. 17.05.1983 bei einem Schadfeuer - wie hier - ein Kostenersatz nicht zu verlangen. Die Feuerwehrkostensatzung der Beklagten verstoße im Übrigen gegen höherrangiges Recht. Kalkulation und Berechnung seien rechtswidrig. Soweit im Widerspruchsbescheid der Beklagten die Vertretungsbefugnis der Klägerin Ziffer 2 bestritten worden sei, genehmige die Klägerin Ziffer 1 nunmehr das Handeln der Klägerin Ziffer 2 rein vorsorglich.
Die Klägerinnen beantragen (schriftsätzlich),
den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Klägerin Ziffer 2 komme schon keine Klagebefugnis zu. Widerspruchsbescheid und Ausgangsbescheid seien gegen die Klägerin Ziffer 1 ergangen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 15. Januar 2016 kurz vor 15:00 Uhr verursachte der Fahrer ... mit dem Pkw der Klägerin, amtliches Kennzeichen, bei Schneefall und schneeglatter Fahrbahn auf der Umgehungsstraße ... einen Unfall, bei dem eine Person tödlich verunglückte.

Es wurden zum Unfall die Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... von der Integrierten Leitstelle alarmiert, um die eingeklemmte Person Frau ... zu bergen, die Unfallstelle bis in die Abendstunden abzusichern usw. Die Unfallstelle musste von den Ortsfeuerwehren für den Gutachter ausgeleuchtet werden. Die viel befahrene, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt, musste wegen des Unfalls in Berufsverkehrszeiten komplett gesperrt und der Verkehr bei den winterlichen Verhältnissen weiträumig umgeleitet werden.

Es kamen insgesamt 9 Feuerwehrfahrzeuge mit 6 Einsatzkräften der Ortsfeuerwehren,,,, ... und ... (nachfolgend FF) mit 61 Feuerwehrdienstleistenden und Einsatzhelfern mit einer Einsatzzeit zwischen 4,5 und 6,5 Stunden zum Einsatz.

Die beklagte Gemeinde forderte von der Klägerin mit Kostenbescheid vom 2. September 2016 Kostenersatz in Höhe von 6.041,99 EUR. Der Beklagten seien durch den Einsatz ihrer Ortsfeuerwehren, ... und ... die geltend gemachten Kosten entstanden. Dem Bescheid war eine Kostenzusammenstellung beigefügt. Die Ortsfeuerwehren, ... und ... seien mit 36 Personen und 5 Fahrzeugen (2 TSF, HLF, 2 MZF) im Einsatz gewesen, um die eingeklemmte Person zu bergen, die Unfallstelle zu sichern und für den Gutachter auszuleuchten, die Straße zu sperren und den Verkehr umzuleiten.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin durch die ...versicherung mit Schreiben vom 30. September 2016 Widerspruch einlegen. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Angemessenheit des vorliegenden Feuerwehreinsatzes. Es werde die Angemessenheit des Feuerwehreinsatzaufwands sowohl hinsichtlich der Fahrzeuge als auch des Personals bestritten.

Das eigentliche Unfallszenario sei räumlich relativ begrenzt gewesen, so dass Einsatzkräfte auch nur in relativ geringer Mannstärke gleichzeitig an der Unfallstelle sinnvoll eingesetzt hätten werden können. Der Einsatz der drei Ortsfeuerwehren mit allein 36 Feuerwehrleuten und 5 Fahrzeugen müsse auch im Zusammenhang mit den sonstigen Einsatzkräften auf seine Angemessenheit bewertet werden und sei nicht isoliert zu betrachten. Die Gemeinde ... habe mit den Ortsfeuerwehren weitere 25 Einsatzkräfte und 4 Fahrzeuge gestellt. Hinzu seien Kräfte von Polizei, Rettungsdienst, Straßenmeisterei, Bergungsunternehmen, Sachverständige und sonstige Helfer gekommen.

Weiter würden Bedenken in Bezug auf die abgerechnete Einsatzzeit bestehen. Offenbar habe die Feuerwehr auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten (Schneeräumen, Einsatz von Streusalz) erbracht. Hierbei handle es sich um Sowieso-Kosten, die dem zuständigen Straßenbaulastträger zuzurechnen seien.

Zu dem Widerspruchsvorbringen erwiderten die Ortsfeuerwehren am 14./15./17. November 2016, dass eine Reduzierung der Kosten auch aus heutiger Sicht aufgrund der Schwere des Unfalls, der sehr schlechten Wetterlage und den daraus resultierenden Einsatzzeiten aller beteiligten 6 Feuerwehren nicht geboten sei (Bl. 50 der Behördenakte der Beklagten, nachfolgend: BA). Es seien bezüglich der Ortsfeuerwehr ... alle ausgerückten 9 Feuerwehrdienstleistende eingesetzt worden. Eine Kürzung (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) sei nicht möglich und alle eingesetzten Personen, Fahrzeuge und Material könnten guten Gewissens verrechnet werden (Bl. 48 BA). Aus Sicht der Ortsfeuerwehr ... seien die 8 eingesetzten Feuerwehrdienstleistende benötigt und eingesetzt worden (Bl. 46 BA).

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor, das ihn mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 zurückwies.

Per Telefax ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 13. Februar 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 11. Januar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2017 und vom 8. August 2017 im Wesentlichen ausgeführt:

Es werde bestritten, dass der abgerechnete Personal-, Geräte-, Fahrzeug-, Material- und Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Die behaupteten Arbeiten, so sie denn überhaupt grundsätzlich erforderlich gewesen wären, hätten mit deutlich weniger Aufwand bewerkstelligt werden können. Weniger als 36 Einsatzkräfte hätten ausgereicht. Wegen des tatsächlich geringeren Personalaufwandes hätten auch nicht 5 Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, zumal sich die besondere Art der Fahrzeuge ohnehin bereits nicht erkläre, da es letztlich vorrangig wohl lediglich um den Transport des Personals habe gehen können, da eingesetztes Material auch in nur einem Fahrzeug hätte transportiert werden können.

Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Aufwand sei aber insbesondere im Zusammenhang mit dem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Bescheid der Gemeinde ... zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich gewesen, insgesamt 61 Feuerwehrleute und 9 Fahrzeuge einzusetzen. Es ergebe sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakte, weshalb es zu einem solchen Personal- und Fahrzeugeinsatz gekommen sei.

Die Beklagte könne nicht pauschal auf angeblich erforderliches Austauschen etwaiger Feuerwehrleute verweisen. Es gehe in keiner Hinsicht hervor, welchen konkreten Zweck die abgerechneten Feuerwehrleute und Fahrzeuge vor Ort tatsächlich im Einzelnen erfüllt hätten, welche Aufgaben sie wann und in welchem Umfang übernommen hätten.

Gerade im Hinblick auf die ohnehin ursprünglich falschen Zeitangaben erscheine die nachträgliche Zeiterfassung in gewisser Weise willkürlich. Eine genaue Zeiterfassung dürfte jedenfalls ohne weiteres möglich gewesen sein.

Auf Blatt 32 der Verwaltungsakte ergebe sich eine Diskrepanz zwischen dem Einsatz von 19 oder 17 Feuerwehrleuten, die letztlich keine Aufklärung erfahre. Auch die weiteren handschriftlichen Ergänzungen könnten nicht nachvollzogen werden.

Zu Blatt 36 der Verwaltungsakte: Es dürfte sich aus der E-Mail des Herrn, 2. Absatz, ergeben, dass gegebenenfalls insgesamt „Mehrfach“-Abrechnungen stattgefunden hätten.

Die erheblich abweichenden Kilometerangaben der einzelnen Fahrzeuge würden sich nicht aus der Kostenerstellung erklären.

Der der Personenbergung dienende Aufwand sei grundsätzlich nicht von der Klägerin zu tragen. Der entsprechende Zeitaufwand sei herauszurechnen.

Die Kosten für die „nebenbei“ wohl stattgefundene Winterdiensttätigkeit, die während des Einsatzes wohl ebenso durchgeführt worden sei und nicht unfallbedingt erforderlich gewesen wäre, sei nicht ersatzfähig.

Die in Bezug genommene Satzung sei nichtig. Die Geltendmachung eines Kostenersatzes setzt eine wirksame Satzung voraus, insbesondere wenn die Beklagte – wie vorliegend – Pauschalsätze geltend machen will. Eine grundsätzlich mögliche Verwendung von Pauschalbeträgen habe sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Durch Satzung festgesetzte Pauschalbeträge müssten so gestaltet sein, dass im Ergebnis lediglich die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten verlangt würden. Der eigenständige Kostenersatzanspruch des BayFwG sei keine Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG, so dass eine zwischen Verbrauchs- und Vorhaltekosten differenzierende Betrachtungsweise geboten sei. Daher könnten Vorhaltekosten nur Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen würden, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden sei. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte diese zwingenden Kalkulationsgrundsätze in rechtswidriger Weise nicht beachtet habe, die Satzung mithin nichtig sei.

Es sei davon auszugehen, dass der Satzung der Beklagten eine unzulässige Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Grunde liege.

Hinsichtlich der berechneten Fahrzeugkosten sei eine bei Feuerwehreinsätzen ungewöhnliche Berechnungsweise vorzufinden. So werde zum einen ein Stundensatz bzw. ein Halbstundensatz berechnet und zudem jeweils eine zusätzliche Kilometerpauschale je Fahrzeug. Auf den Einsatz bezogen seien allenfalls die tatsächlichen Fahrtkosten, mithin die Kilometerbeträge, entscheidend. Was sich hinter den pauschalen Stundensätzen verberge, könne nicht nachvollzogen werden. Ein Bezug zum konkreten Einsatz bestehe nicht.

Es werde zudem bestritten, dass bei der Berechnung von Material die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden könnten. Das verwendete Bindemittel sei wohl nicht erst am Tag des Einsatzes beschafft worden. Es sei anzunehmen, dass es aus dem Vorrat der Beklagten stamme. Es könnte allenfalls der konkrete Anschaffungspreis berechnet werden, was die Beklagte aufzuklären habe.

Die in der Satzung aufgeführten Sätze und Preise seien der geltungserhaltenden Reduktion nicht zugänglich, da es allein Sache des Rates der Beklagten sei, die jeweiligen Tarife durch Satzungsänderung zu korrigieren.

Die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlange insbesondere eine minutengenaue Abrechnung. Eine Abrechnung nach größeren Zeitintervallen, insbesondere halbstündlich, wie es die Satzung der Beklagten vorsehe, sei nicht zulässig.

Selbst bei hilfsweiser Annahme einer ordnungsgemäßen Kalkulationsgrundlage hinsichtlich der in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sätze und Preise sei festzustellen, dass die einzelnen Beträge die landes- und bundesweit üblichen Sätze und Preise deutlich übersteigen dürften. Es komme nicht etwa auf eine bloße Ortsüblichkeit von Kosten an. Vielmehr verletze es den in Art. 3 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte einen ihre Zuständigkeit betreffenden Sachverhalt anders und insbesondere schlechter behandelt, als er im übrigen Bundesgebiet behandelt worden wäre.

Schließlich würde sich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine ermessensfehlerfreie Auswahl ergeben. Die Beklagte habe zu erläutern, weshalb sie das ihr zustehende Auswahlermessen nicht anderweitig ausgeübt habe, dies gerade im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht selbst gefahren sei. Es komme vielmehr aus der Begründung des Bescheids zum Ausdruck, dass die Beklagte der Auffassung gewesen sei, kein Auswahlermessen ausüben zu müssen. Diese Auffassung sei unzutreffend, mache jedoch deutlich, dass die Beklagte rechtswidriger Weise keinerlei Auswahlermessen ausgeübt habe.

Im Übrigen wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) zu den Vorhaltekosten verwiesen. Aus den Kalkulationsgrundlagen dürfe sich nicht ergeben, dass die rechtlichen Maßstäbe bei Kalkulation der Pauschalsätze durch die Beklagte in einem Ausmaß verfehlt würden, das zur Unwirksamkeit der Festlegungen, mithin der Satzung der Beklagten führe.

Es dürfe sich etwa nicht ergeben, dass in der Kalkulation der Fahrzeugkosten eine unzulässige Abschreibungsbasis zugrunde liege. Im Grundsatz müsse bestehen bleiben, dass nur die konkreten Kosten des konkreten Einsatzes ersatzfähig seien. Im gebührenrechtlichen Sinne diene die Abschreibung allenfalls der Refinanzierung eines Bestandes, nicht aber der Rücklagenbildung zur Finanzierung von Neuanschaffungen.

Ebenso dürfte nicht etwa „für sämtliche Fahrzeuge eine einheitliche Nutzungsdauer“ zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. März 2017 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und vom 2. Februar 2018 erwidert die Beklagtenseite wie folgt:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Satzung der Beklagten nicht nichtig. In Bayern sei eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden seien nicht maßgeblich. Ebenso sei keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr sei der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie die Satzung der Beklagten – vorsehe. Auch dürften Personalkostenpauschalen abgerechnet werden.“

Nachdem die Klägerin ihre Bedenken gegen die Kalkulation nicht substantiiert vorgetragen habe, bestehe keinerlei Veranlassung, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kammer die üblichen Sätze und Preise im Gerichtsbezirk bekannt seien.

Aus Art. 3 GG könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten müssten. Feuerwehrrecht sei Ländersache.

Bei der Ermittlung des Kostenschuldners sei nicht auf die Grundsätze der sicherheitsrechtlichen Störerhaftung abzustellen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stünden grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander, wobei die entsprechende Anwendung des § 421 Satz 1 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeute, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt sei. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedürfe es demzufolge keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung, d.h. die anordnende Behörde könne vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen wolle.

Als notwendig seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten worden seien, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können, wobei auf die vorausschauende Einschätzung des Feuerwehreinsatzleiters („ex ante“ Sicht) abzustellen sei. Bei dieser Betrachtungsweise werde nach Sichtung der Stellungnahmen der Feuerwehrkommandanten schnell deutlich, warum aufgrund der Witterung die eingesetzte Zahl der Feuerwehrkräfte benötigt worden sei. Dass diese Feuerwehrleute auch mit Fahrzeugen zum Einsatzort hätten transportiert werden müssen, verstehe sich von selbst.

Aus der Behördenakte ergäben sich Nachweise für die Notwendigkeit. Es sei nicht notwendig, dass alle einzelnen Tätigkeiten der Feuerwehrleute ausdrücklich festgehalten werden müssten.

Im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig. Der von der ...versicherung eingelegte Widerspruch sei nicht wirksam und habe die Bestandskraft des Bescheids vom 2. September 2016 nicht verhindern können.

Die Klägerseite trug zu dem Einwand der Beklagten im Schreiben vom 2. Februar 2018 vor, dass im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Der Vortrag der Beklagten, es läge keine wirksame Vertretung vor, sei treuwidrig.

Im Weiteren setzt sich die Klägerseite zu der Rechtsprechung eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auseinander.

Die Kammer hat am 9. Juli 2018 beschlossen, Beweis zu erheben über Dauer, Beteiligte und Ablauf des Feuerwehreinsatzes am 15. Januar 2016 durch Vernehmung der einzelnen Feuerwehrkommandanten, Einsatzleiter und des Kreisbrandmeisters als Zeugen.

Am 23. Juli 2018 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wurde durchgeführt.

Die Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag, den Bescheid vom 2. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2017 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2018, die Gerichtsakte – auch aus dem Verfahren Au 7 K 17.228 – und die beigezogenen Behördenakte (auch diejenigen bezüglich des Klageverfahrens Au 7 K 17.228), sowie der Akten der Staatsanwaltschaft (Az: ...) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 15. Januar 2016 in Höhe von 6.041,99 EUR.

Die Klage ist zulässig.

Das Widerspruchsverfahren, das vorliegend fakultativ möglich ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO), wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 68 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat mit Schreiben vom 30. September 2016 „namens und im Auftrag“ der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 Widerspruch eingelegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15).

Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 11. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten ist Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG i.V.m. § 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren in der Fassung vom 27. November 2013. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG „können“ die Gemeinden Aufwendungen für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr verlangen. Der Aufwendungsersatz wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht, auf ihn soll verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen (soweit hier von Interesse) die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat; gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Halter des Kraftfahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz verpflichtet.

Art. 28 Abs. 4 BayFwG bestimmt, dass die Gemeinden durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten festlegen können. Dies hat die Beklagte in dem Verzeichnis der Pauschalsätze (Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren) getan und zwar sowohl hinsichtlich der Streckenkosten (Nr. 1), der Ausrückestunden (Nr. 2) als auch der Arbeitsstundenkosten (Nr. 3) und der Personalkosten (Nr. 4).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten liegen vor. Der geleistete Einsatz unterfällt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, da ein Einsatz im technischen Hilfsdienst zu leisten war wegen einer Gefahr, die ersichtlich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Der in Abs. 2 Nr. 1 definierte Ausnahmefall – Einsatz bzw. Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienten – wurde ordnungsgemäß berücksichtigt.

Die Bergung der bei dem Unfall tödlich verunglückten Person wurde ausschließlich von den Ortsfeuerwehren der beklagten Gemeinde (Ortsfeuerwehren ... und ...) vorgenommen.

a) Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz insgesamt nicht abgerechnet werden konnte, weil er unmittelbar der Bergung eines Menschen gedient hätte, oder eine Berechnung erst ab der Bergung der Toten aus dem Pkw hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte geht vielmehr zu Recht davon aus, dass hier zwischen dem Einsatz allgemein und den unmittelbar der Bergung dienenden Tätigkeiten zu unterscheiden ist. Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 – 4 BV 04.2957 – juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes) lag hier nicht vor. Schon vom Wortlaut des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG hinsichtlich der unmittelbaren Bergung von Menschen zwischen einerseits „Einsätzen“ und andererseits „Tätigkeiten“ unterschieden. Insoweit erfolgte eine Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), da die frühere Formulierung zu Unklarheiten geführt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Formulierung ausdrücklich der Klarstellung, dass Einsätze im technischen Hilfsdienst, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, insgesamt (inklusive An- und Abfahrt) kostenfrei sind. Werden daneben allerdings weitere technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen soll insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig sein (LT/Drs. 15/8978, S. 13).

Wie sich aus dem Bescheid vom 2. September 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 ergibt, waren bei dem Unfall am 15. Januar 2016 sowohl die Ortsfeuerwehren der Beklagten als auch diejenigen der Gemeinde ... im Einsatz. Aus der dem Bescheid der Beklagten beigefügten Kostenzusammenstellung in Zusammenschau mit den im Einsatzbericht genannten Einsatzzeiten ergibt sich, dass die Beklagte einen Einsatz von jeweils 4 Personen der Ortsfeuerwehren ... und ... zu je einer halben Stunde für die Bergung der bei dem Unfall tödlich verletzten Person angesetzt hat. Die Anzahl der erforderlichen Personen für die Bergung der verunglückten Person und deren Einsatzzeit wurde insbesondere durch die Einsatzleiter und den Kreisbrandmeister in ihren Zeugenaussagen bestätigt. Berücksichtigt man, dass der Einsatz einer Rettungsschere zur Bergung erforderlich war, erscheint die in Ansatz gebrachte Einsatzzeit von 0,5 Stunden für 8 Feuerwehrleute auf jeden Fall angemessen.

Die außer der Bergung der Toten weiteren Tätigkeiten, die die Ortsfeuerwehren der Beklagten ausführten, konnten daher entsprechend der obigen Ausführungen grundsätzlich abgerechnet werden.

b) Es handelt sich bei den durch die Ortsfeuerwehren der Beklagten getätigten Aufwendungen um „notwendige Aufwendungen“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG. Nach wohl allgemein vertretener Ansicht sind diejenigen Aufwendungen als notwendig anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die „ex-ante-Sicht“ maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33). Maßgeblich ist folglich nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz („ex post“), als objektiv erforderlich anzusehen war. Anderenfalls, also bei rückblickender Betrachtungsweise, bestünde die Gefahr, dass die Feuerwehr zunächst darauf angewiesen wäre, die näheren Umstände einer Gefahrenlage zu erkunden, um zu verhindern, dass ihr wegen eines denkbaren, objektiv überhöhten Personal- und Materialeinsatzes ein Teil der Kosten nicht erstattet wird. Bei einem derartigen Vorgehen könnte wertvolle Zeit verstreichen, bevor die Feuerwehr ausrückte; dies wäre aber wegen der möglichen Gefahren für Menschenleben oder Sachwerte nicht zu verantworten (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl., S. 37). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 – juris Rn. 22).

Dem ist die Beklagte bei dem von der ILS gegebenen Meldebild gerecht geworden. Im Alarmfax der ILS vom 15. Januar 2016 ist als Unfallgrund angegeben: „Eine Dame ist sehr schwer verletzt – ist nicht ansprechbar – Frau bewegt sich noch – MT ist ins Schleudern gekommen – Person eingeklemmt – blutet aus dem Mund – da läuft sehr viel Blut aus dem Mund“. Damit war es für die Ortsfeuerwehren der Beklagten aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ sachgerecht, mit vier Fahrzeugen und 25 Feuerwehrleuten auszurücken.

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Beklagte liegen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls vor. Insbesondere war der Feuerwehreinsatz, der Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG unterfällt, durch den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs veranlasst. Dabei sind der Beklagten als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Art. 4 BayFwG) Aufwendungen für Personal und Material entstanden. Damit konnte die Beklagte von der Klägerin grundsätzlich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen und den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).

aa) Strittig ist unter den Beteiligten allerdings, in welchem Umfang die Aufwendungen der Beklagten tatsächlich angefallen sind, sowie in welchem Umfang (Fahrzeuge, Personal, Einsatzzeiten) sie notwendig und in welcher Höhe sie zu ersetzen waren. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hat das Gericht davon überzeugt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten angemessen waren.

Der Kreisbrandmeister konnte in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass die Ortsfeuerwehren der beklagten Gemeinde und der Gemeinde ... mit den in Ansatz gebrachten Fahrzeugen und der Anzahl der Feuerwehrleute notwendigerweise zum Einsatz gekommen sind. Die Wetterverhältnisse seien vor Ort und im gesamten Landkreisgebiet sehr schlecht gewesen, es habe stark geschneit. Aufgrund der Steigung der Straße seien auch bereits Lkw steckengeblieben und hätten die Fahrt nicht fortsetzen können.

Der/die Einsatzleiter/in der Ortsfeuerwehren, ... und ... bestätigten übereinstimmend, dass die abgerechneten 36 Feuerwehrleute tatsächlich im Einsatz und wegen der Dauer des Einsatzes, des Wetters und der Kälte auch unbedingt nötig gewesen sind.

Dabei schilderten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung überzeugend, dass ein hoher Personaleinsatz für die Verkehrsregelung, Absicherungs-, Absperr-, Ausleuchtungsmaßnahmen und großräumige Verkehrsumleitungen notwendig war. Wie sich aus der Landkarte der Freiwilligen Feuerwehr ... (Bl. 13 BA) unschwer ersehen lässt, erstreckten sich die verkehrsregelnden Maßnahmen und Umleitungen auf einen großräumigen Bereich, der im Westen bis an die Grenze zu Baden-Württemberg reichte. Wie die Zeugen weiter ausführten, befand sich die Unfallstelle auf der viel befahrenen Straße, die einen wichtigen Autobahnzubringer zur ... darstellt. Weiter wurden bereits einige Lkws an der Steigung der Straße aufgrund der sehr schwierigen Witterungsverhältnisse am Weiterfahren gehindert.

Die Angaben der Zeugen, insbesondere zu den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen, entsprechen in vollem Umfang den Angaben in dem polizeilichen Sachbericht aus der staatsanwaltlichen Akte (Az.: ... – Bl. 16,17). Danach herrschte zum Unfallzeitpunkt sehr starker Schneefall. Die Straßen waren mit ca. 5 cm Schnee bedeckt und sehr glatt. Die Anfahrt war aufgrund der äußerst schlechten Wetterverhältnisse selbst für die eingesetzten Beamten schwierig. In Fahrtrichtung besteht eine Steigung von ca. 6%. Eine Umleitung wurde von den Feuerwehren eingerichtet.

Gerade auch unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse vor Ort kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die eingesetzten Kräfte an ihren Einsatzstellen, wie z.B. den Verkehrsabsperrpunkten, immer wieder aus- bzw. durchgetauscht wurden, um sich etwas aufwärmen zu können, so dass sowohl die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge als auch die Anzahl der Feuerwehrleute notwendig und angemessen waren.

Von einem beliebigen Austausch der Feuerwehrleute, wie von Klägerseite behauptet, kann keine Rede sein.

Die eingesetzten Fahrzeuge sind entsprechend der Zeugenaussagen benötigt worden, um z.B. Absperrungen vorzunehmen (Zeuge, Sitzungsniederschrift: S. 5; Zeuge, Sitzungsniederschrift: S.8) und um die einzelnen Feuerwehrleute zum Teil auch mehrmals von einem zum anderen Absperrort zu fahren. Auch der Zeuge ... (Sitzungsniederschrift, S. 7) erläuterte die Notwendigkeit der zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Benötigt wurde zur Reserve eine zweite Rettungsschere und ein Tanklöschfahrzeug für den Fall einer eventuellen Brandgefahr). Nach den Zeugenaussagen kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge nur für den Transport der Personen benötigt und ansonsten ungenutzt während der gesamten Einsatzzeit abgestellt worden seien.

Der Einwand der Klägerseite, die Feuerwehr habe auch dem Straßenwinterdienst zuzurechnende Arbeiten erbracht, die nicht der Klägerin in Rechnung gestellt werden dürften, ist nicht begründet. Wie sich unschwer aus den in den Akten der Staatsanwaltschaft ( Az.: ... – Bl. 48-57) befindlichen Fotos ersehen lässt, war es notwendig, dass die Feuerwehr beim Eintreffen an der Unfallstelle zunächst Schnee räumen musste (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 15), um ihren Einsatz im technischen Hilfsdienst durchführen zu können. Diese Maßnahmen waren vielmehr unfallbedingt von den eingesetzten Feuerwehren zu erledigen. Angesichts der Witterungsverhältnissen und der Tatsache, dass eine Person schwer verletzt wurde, konnte nicht das Eintreffen der Straßenmeisterei abgewartet werden.

Die im streitgegenständlichen Bescheid in Ansatz gebrachten Einsatzzeiten stimmen mit den in den jeweiligen Einsatzberichten eingetragenen Einsatzzeiten überein. Gleiches gilt für das eingesetzte Personal. Auch wenn bei der Ortsfeuerwehr ... im Einsatzbericht nur 17 Feuerwehrdienstleistende aufgeführt sind, waren tatsächlich 19 im Einsatz. Da der Computer lediglich 17 Feuerwehrdienstleistende erfassen konnte, waren auch nur 17 Personen im Einsatzbericht namentlich aufgeführt.

Entsprechend der Ausführungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist die abgerechnete Anzahl an Kilometern in dem geführten Fahrtenbuch ablesbar. Im Übrigen wurde auch von den Zeugen plausibel dargelegt, wie sich die einzelnen, im Einsatzbericht aufgeführten Kilometerstrecken zusammensetzen und dass im Einsatzbericht die tatsächlich gefahrenen Kilometerzahlen angegeben wurden.

Dass sich dabei bei den einzelnen Ortsfeuerwehren unterschiedliche (gefahrene) Kilometerzahlen ergeben, liegt in der Natur der Sache, denn die einzelnen Ortsfeuerwehren haben ihren Feuerwehrstandort unterschiedlich weit vom Einsatzort entfernt und haben daher unterschiedliche An- und Abfahrtsstrecken zu bewältigen.

Danach sind die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge, die Streckenkosten, die Personalkosten incl. den Einsatzzeiten in dem in der mündlichen Verhandlung reduzierten Umfang zutreffend berechnet worden.

bb) Der Einwand der Klägerseite, bei der Berechnung von Materialkosten könnten nicht die konkreten Anschaffungskosten ersetzt verlangt werden, ist unbegründet. Aus der Behördenakte ergibt sich hierzu, dass die in Rechnung gestellten Materialkosten i.d.R. nicht mit einem Neuanschaffungspreis veranschlagt wurden. Vielmehr wurden für einen 20 l Sack Absodan und 1 Sack Ölbindemittel Ekoperl 33 laut Rechnungen vom 18. Juli 2014 (Bl. 11 BA) bzw. vom 15. August 2012 die damaligen Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Die Preise für das eingesetzte Streusalz und für die Müllsäcke kann der Preisliste vom 20. Oktober 2015 bzw. der Kopie aus einer Broschüre des AWV entnommen werden.

Die entsprechend der Rechnungen vom 6. April 2016 (Bl. 33 BA) und 18. Januar 2016 (Bl. 34 BA) in Ansatz gebrachten Kosten für eine Sanitätsausrüstung „Stifneck“ und eine Wolldecke sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese, die am 15. Januar 2016 benötigt wurden und nach dem Einsatz nicht wiederverwendbar waren, für den nächsten Einsatz vorgehalten und daher angeschafft werden mussten.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite können auch die Kosten für den Leichensack der Klägerin in Rechnung gestellt werden, da diese Kosten erst nach der Bergung angefallen sind und daher nicht unmittelbar der Bergung zuzurechnen sind.

Nach diesen Ausführungen kann die Beklagte zu Recht von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von 6.041,99 EUR verlangen.

d) Als Halter eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst wurde, war die Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kostenersatzpflichtig.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn – wie hier – besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) von der Klägerin Aufwendungsersatz erstattet haben will, d.h. ihren Leistungsbescheid ausschließlich gegen die Klägerin gerichtet hatte. Für die Frage der Schuldnerauswahl gilt ein sehr weiter Maßstab. So ist das Auswahlermessen nur durch das Willkürverbot und durch offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 3 m.w.N.). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372; B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Danach ist die Gemeinde auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, warum sie die Klägerin und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf Aufwendungsersatz soll zwar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist. Der Ansatz der gesamten Kosten ist hier nicht unverhältnismäßig. Die Abwägung des Interesses der Gemeinde an einem möglichst umfassenden Kostenersatz mit dem Interesse des Kostenpflichtigen, von Kosten verschont zu bleiben, deren Berechtigung sich „ex post“ in Zweifel ziehen lässt, ist nicht an dem Gesichtspunkt zu orientieren, dass der Kostenpflichtige bei herabgesetztem Kostenersatz möglicherweise erwägen könnte, die Kosten zur möglichen Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts bei der Versicherung selbst zu tragen.

Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

e) Weiter sind auch die Zweifel der Klägerin an der Gültigkeit der Satzung der Beklagten und an der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation unbegründet.

In Bayern ist eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden sind nicht maßgeblich (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris, Rn 34: maßgeblich sind die Einsatzstunden). Die dadurch bewirkte Beteiligung der Ersatzpflichtigen an den Vorhaltekosten des Fahrzeugs über den „Werteverbrauch“ in der konkreten Einsatzzeit hinaus entspricht Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. Art. 8 KAG und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. LT-Drs. 13/10448 S. 4).

Ebenso ist keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr ist der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies – wie hier – vorsieht (Art. 28 Abs. 4 BayFwG, § 1 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008, a.a.O. Rn. 35). Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstandenen Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; S. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 a.a.O. Rn 33).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Regelung in Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 der Anlage, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten bzw. Personalkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen nicht im gesamten Bundesgebiet einheitliche Kostensätze für Feuerwehreinsätze gelten. Feuerwehrrecht und die daraus resultierende Kostenersatzregelung ist vielmehr Ländersache.

Das Grundgesetz (vgl. Art. 30 GG, Art. 70 GG) verleiht dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen. Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, U.v. 10.12.1996 – 1 C 33/94 – juris Rn. 14). In Bayern bestimmt Art. 1 BayFwG dementsprechend, dass die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst zu sorgen haben und zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben.

Hinsichtlich der Kalkulation im Einzelnen liegt kein substantiierter Vortrag etwaiger Bedenken vor. Es werden lediglich allgemeine Kalkulationsgrundsätze aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) angeführt, ohne darzulegen, inwieweit diese im konkreten Fall nicht eingehalten sein sollen. Mangels Vorliegens eines substantiierten Sachvortrags hinsichtlich der der gemeindlichen Satzung zugrundeliegenden Kalkulation war eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht veranlasst.

Die Beklagte forderte daher zu Recht von der Klägerin einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 6.041,99 EUR, mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.