Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. Apr. 2017 - B 3 S 17.31058

bei uns veröffentlicht am13.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.03.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2017 wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Antragsteller, aserbaidschanische Asylbewerber, wenden sich gegen die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft des Antragsgegners in , Landkreis .

Die Antragsteller sind seit 31.10.2016 im Asylverfahren. Über ihre Asylanträge ist noch nicht entschieden. Die Antragsteller waren zuletzt in der Aufnahmeeinrichtung Bayern, , , Straße , untergebracht.

Mit Bescheid vom 13.03.2017, der dem Antragsteller zu 1 am 21.03.2017 ausgehändigt wurde, teilte die Regierung von Oberfranken die Antragsteller ab dem 21.03.2017 dem Landkreis zu (Nr. 1) und wies ihnen als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in zu (Nr. 2). Zudem wurde festgelegt, dass die Antragsteller bis zum 21.03.2016 zum Einzug in die genannte Unterkunft verpflichtet sind (Nr. 3). Für den Fall, dass die Antragsteller der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkommen, wurde die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 4).

Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2017 und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.03.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2017 anzuordnen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Antragsteller im Wesentlichen aus, der Antragsteller zu 1 sei erheblich erkrankt. Die neue Unterkunft sei sehr abgelegen. Der Antragsteller zu 1 habe nur eine Niere und sei daher körperlich sehr eingeschränkt.

Der Antragsteller zu 3 müsse jeden Tag durch den Wald zur Schule gebracht werden. Ein Bus fahre nicht. Es handle sich um einen Weg von ca. 6 km. Die Familie wisse nicht, wie sie ihr Kind in die Schule bringen solle. In der bisherigen Unterkunft habe es diese Probleme nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 10.04.2017, beantragte der Antragsgegner, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.03.2017 sei vorliegend nicht erkennbar, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Insbesondere sei die zu beachtende Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Kindern gewahrt. Erkrankungen des Antragstellers zu 1 seien bislang nicht bekannt. Von der Sozialhilfeverwaltung seien auch keine Krankenscheine für den Besuch eines Facharztes für Nierenerkrankungen ausgestellt worden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich weshalb eine notwendige ärztliche Behandlung nicht auch am Ort bzw. in der Umgebung der Gemeinschaftsunterkunft sichergestellt werden könne.

Der Antragsteller zu 3 habe die Möglichkeit, die Schule in zu besuchen, welche nur 1,8 km entfernt sei. Im Übrigen könne der Antragsteller zu 3 die Schule in besuchen. Für den Schulweg von ca. 6 km sei ein Fahrdienst eingerichtet worden, welcher vom Schulhausmeister ausgeübt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren B 3 K 17.31059 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2017 hat keinen Erfolg

1. Der Antrag ist - soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3 u. 4 des Bescheides) zum Gegenstand hat - schon unzulässig, da die Antragsteller der in Ziffer 2 angeordneten Wohnsitznahme in freiwillig nachgekommen sind. Zwar führt die freiwillige Befolgung eines Grundverwaltungsaktes (hier Ziffern 1 und 2 des Bescheides) nicht zu dessen Erledigung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113, RdNr. 104), jedoch erledigt sich die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Art. 36, 34 BayVwZVG, wenn der Adressat der zu vollstreckenden Anordnung bereits freiwillig nachgekommen ist (VG Augsburg, B.v. 25.05.2016 - Au 7 S. 16.258 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.05.2016 - Au 6 K 15.1520 - juris; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 17.03.2017 - W 5 S. 17.232 - juris). Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den erledigten Verwaltungsakt unstatthaft (Kopp/Schenke a.a.O., § 80, RdNr. 130, 131; BayVGH B.v. 16.08.2012 - 8 CE 11.2759 - juris; BayVGH, B.v. 20.03.2017 - 22 CS 17.290 - juris).

2. Soweit der der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes (hier: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG bzw. § 50 i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG, Art. 21a BayVwZVG) oder auf Grund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - hier der Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 i.V.m. § 50 AsylG - auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage - im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Fortbestand des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gegeben ist.

a) Die angefochtene Zuweisungsentscheidung, die auf § 50 AsylG, § 7 Abs. 2 DVAsyl, § 1 Abs. 1 AsylbLG, Art. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 2 AufnG beruht, ist formell rechtmäßig.

Die Regierung von Oberfranken ist nach § 7 Abs. 2 Satz 4 DVAsyl für die Zuweisungsentscheidung zuständig. Die Antragsteller sind - ungeachtet ihrer Erwerbseinkünfte - dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Anwendung finden. Eine Anhörung und Begründung sind demnach entbehrlich (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG). Der angefochtene Bescheid ist schriftlich erlassen, die Rechtsbehelfsbelehrung:ist beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

b) Die Zuweisung ist im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach derzeitiger Aktenlage auch materiell rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 DVAsyl. Danach werden Personen, die nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2 verteilt. Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, sowie seinen Wohnsitz und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 und Abs. 2 Satz 1 DVAsyl zu.

bb) Den Antragstellern stehen auch keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 7 Abs. 3 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig erweisen würde. Die zu beachtende Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Kindern wurde gewahrt, indem die Antragsteller zu 1 bis 4 gemeinsam der Gemeinschaftsunterkunft in zugewiesen wurden.

Auch die erstmals im Eilverfahren vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1 steht der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung nicht entgegen. Zum einen liegen keine näheren Erkenntnisse über die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 1 vor. Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum eine unter Umständen notwendige ärztliche Betreuung nicht auch am Ort der Gemeinschaftsunterkunft bzw. in der Umgebung der Gemeinschaftsunterkunft sichergestellt werden kann.

Durch die Zuweisung nach wird auch der Schulbesuch des Antragstellers zu 3 nicht unverhältnismäßig erschwert. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller zu 3 die Schule in , welche nur 1,8 km von der Unterkunft entfernt ist, besuchen kann. Selbst die Schule in , die der Antragsteller zu 3 aufgrund einer dort russisch sprechenden Lehrerin besucht, ist unproblematisch erreichbar. Zwar ist hierfür ein Schulweg von ca. 6 km zurückzulegen, es wurde jedoch ein Fahrdienst eingerichtet, welchen der Antragsteller zu 3 nutzen kann.

Weitere Aspekte im Sinne des § 7 Abs. 3 DVAsyl, die der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig für das Gericht ersichtlich.

c) Auf die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 34 und 36 BayVwZVG (Ziffern 3 und 4 des Bescheides) kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da der Antrag insoweit schon unzulässig ist (siehe bereits unter 1.)

Nach alledem erweist sich die Zuweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Vor diesem Hintergrund wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse am gesetzlich angeordneten Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG; vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2016 - 21 C 16.30043 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe De

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1987 geborener, lediger syrischer Asylbewerber, wendet sich gegen seine (landesinterne) Umverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft eines anderen Landkreises des Beklagten.

Der Kläger reiste im Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die ... teilte ihn mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 dem Landratsamt ... zu, wo ihm eine Unterkunft in der ... Straße ... in ... zugeteilt wurde, in die er auch einzog.

Mit Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom 20. September 2015 wurde gegen den Kläger aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts vorsätzlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und sexueller Nötigung Untersuchungshaft angeordnet. Er wurde am gleichen Tag in Untersuchungshaft genommen. Die Freundin des Klägers hatte bei der Polizei Anzeige erstattet. Am 12. Oktober 2015 wurde der Kläger wieder aus der Haft entlassen. Am 24. September 2015 richtete die für die Unterbringung zuständige Behörde, das Landratsamt ..., an die Regierung von ... die Bitte, den Kläger nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in einen anderen Landkreis zu verlegen.

Mit Bescheid vom 24. September 2015 (der dem Kläger am 13.10.2015 ausgehändigt wurde) teilte die Regierung von ... den Kläger ab dem 25. September 2015 dem Landkreis ... zu (Nr. 1) und wies ihm als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in ... zu (Nr. 2). Zudem wurde festgelegt, dass er bis zum 25. September 2015 zum Einzug in die genannte Unterkunft verpflichtet sei (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkomme, wurde die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 4). Der Bescheid beruhe auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 AufnG; § 1 AsylbLG bzw. Art. 5a AGSG; § 7 (Zuweisung) bzw. § 8 (Umverteilung) DVAsyl; § 50 AsylVfG; Art. 3 BayVwVfG. Der Kläger unterliege den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes; nach den angeführten Rechtsgrundlagen sei die Regierung zuständig und zu der getroffenen Entscheidung berechtigt. Der Kläger sprach in der Folgezeit in der Unterkunft vor, erhielt die Schlüssel für diese und meldete sich im Ausländer- und Sozialamt an. Der bisherige Unterkunftsplatz wurde während der Zeit, in der sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, neu vergeben.

Am 14. Oktober 2015 ließ der Kläger Klage erheben; er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Umverteilung wegen einer falschen Bezichtigung einer Straftat erfolgt sei. Da der Strafvorwurf auf falscher Verdächtigung einer psychisch kranken Person beruhe, seien Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 7 DVAsyl nicht betroffen. Der Kläger habe in ... ein Umfeld, das ihn während der schweren Zeit der Untersuchungshaft und der unrechtmäßigen Beschuldigungen unterstütze. Außerdem seien die Aspekte der Humanität nicht beachtet und das Ermessen nicht gebraucht worden. Im Bescheid seien Abwägungen hinsichtlich der Interessen des Klägers und einer tatsächlich vorhandenen Gefährdung nicht enthalten. Die Entscheidung sei nur aufgrund latenter Vorurteile gegen Asylbewerber getroffen worden. Die Untersuchungshaft habe schon jedes Gefährdungspotential beseitigt. Zudem sei der Haftbefehl durch die Staatsanwaltschaft ... mittlerweile aufgehoben worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass sich der Kläger schon in der Gemeinschaftsunterkunft angemeldet habe. Eine Begründung sei nach § 8 Abs. 4, § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 AsylG bei der landesinternen Umverteilung entbehrlich. Der Umverteilungsantrag sei auf Wunsch der für die Unterbringung zuständigen Ausländerbehörde erfolgt. Das mutmaßliche Opfer sorge sich um die Unversehrtheit, sollte der Kläger in der Nähe bleiben. Aufgrund der Schwere der Anschuldigung sei es sachgerecht erschienen, den Kläger in eine weiter vom potentiellen Opfer entfernte Richtung zu verlegen. Im Übrigen sei der Unterkunftsplatz nach der Inhaftierung des Klägers bereits neu vergeben gewesen, so dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich gewesen sei. Asylbewerber hätten außerdem während des laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Mit Beschluss vom 24. November 2015 lehnte das Gericht die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Au 6 K 15.1520, Au 6 S 15.1521). Die hiergegen eingelegte Beschwerde ließ der Kläger bezüglich des Eilantrages zurücknehmen (BayVGH, B. v. 27.1.2016 - 21 CS 15.2752); die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde verworfen (BayVGH, B. v. 27.1.2016 - 21 C 15.2753).

Das Gericht wies den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. Mai 2016 darauf hin, dass die Klage gegen Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids möglicherweise bereits wegen Erledigung unzulässig sein könnte.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens des Klägers niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Hierauf wurde gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Ladung hingewiesen.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2015 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage gegen Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 24. September 2015 ist bereits unzulässig, denn die in Nr. 3 ausgesprochene und mit der Androhung von Vollstreckungszwang verbundene Aufforderung, sich am 25. September 2015 in der Gemeinschaftsunterkunft einzufinden, hat sich wegen Erfüllung durch den Kläger und wegen Zeitablaufs tatsächlich erledigt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 14). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) wurde nicht gestellt.

2. Die Klage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, denn die angefochtene Zuweisungsentscheidung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag des Leistungsberechtigten aus den in Absatz 6 genannten Gründen landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 DAVAsyl kann aus den gleichen Gründen der Leistungsberechtigte auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 13 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung). Es handelt sich vorliegend um eine vom Kläger nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. DVAsyl.

Gemäß § 8 Abs. 5 DVAsyl besteht ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung insbesondere bei Vorliegen der in § 7 Abs. 5 genannten öffentlichen Belange und Gründe, bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft, bei Vorliegen der in § 9 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aufgrund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 des Aufnahmegesetzes.

b) Die gegenständliche Zuweisung ist formell rechtmäßig. Die Regierung von ... ist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 DVAsyl für die gegenständliche Zuweisungsentscheidung zuständig, die auf § 50 des Asylgesetzes (AsylG) §§ 8, 7 DVAsyl, § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern (Aufnahmegesetz - AufnG) beruht. Die Entscheidung erging auf Veranlassung des Landratsamtes ..., demnach im Einvernehmen mit der vorab zuständigen Ausländerbehörde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl).

Der Kläger ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Anwendung finden. Einer Anhörung und Begründung bedarf es demnach nicht (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG); eine Rechtsbehelfsbelehrung war beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

c) Die Zuweisung ist auch materiell rechtmäßig. Das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl erforderliche öffentliche Interesse ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Unterkunftsplatz des Klägers in der Unterkunft in..., der durch die Untersuchungshaft des Klägers frei wurde, anderweitig besetzt werden sollte und auch wurde. In dem gesetzlich vorgegebenen, behördlich gesteuerten Verteilungssystem ist es aus fiskalischen Gründen legitim, jeden tatsächlich nicht belegten Platz in Gemeinschaftsunterkünften zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Platz dadurch frei wird, dass ein Betroffener wegen eines Haftantritts den Platz tatsächlich nicht nutzen kann. Denn das öffentliche Interesse an einer belastungsgerechten Verteilung steht bei der Verteilung und Zuweisung absolut im Vordergrund (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, Beck‘scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Stand 1.2.2016, § 50 AsylG Rn. 13).

aa) Der Umverteilung steht nicht entgegen, dass vorliegend keines der in § 8 Abs. 5 DVAsyl aufgeführten Regelbeispiele einschlägig ist, denn diese sind nicht abschließend, sondern führen nur beispielhaft Fallgestaltungen an, in denen ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung besteht. Hierin liegt kein Widerspruch zur Wertung in § 8 Abs. 5 3. Spiegelstrich DVAsyl i. V. m. § 9 DVAsyl, wonach ein öffentliches Interesse insbesondere bei Vorliegen der in § 9 DVAsyl genannten Gründe gegeben ist. Denn die in § 8 Abs. 5 DVAsyl genannten und auch nur beispielhaft angeführten Gründe bestehen unabhängig von der Belegungssituation und ermöglichen eine Umverteilung gerade auch in den Fällen, in denen an sich genügend Plätze zur Verfügung stünden. Angesichts der angespannten Unterbringungssituation der Asylbewerber im Herbst 2015 ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht erst abwartete, ob und wie lange sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, sondern den freigewordenen Platz sobald wie möglich einem anderen Asylbewerber zuwies.

bb) Die privaten Belange des Klägers überwiegen nicht das vorgenannte öffentliche Interesse. Das in der Zuweisung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber (und der damit verbundenen Soziallasten) hat grundsätzlich den Vorrang vor Belangen der Asylbewerber, weil diese kein Recht zum Aufenthalt in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort im Inland besitzen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 50 AsylG Rn. 20). Dem Kläger stehen darüber hinaus keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 8 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Nutzung jeden Platzes als rechtswidrig erweisen würde. Die vom Kläger geltend gemachten sozialen Beziehungen sind nicht in gleicher Weise schutzwürdig, wie die in § 8 Abs. 6 DVAsyl aufgeführten Beziehungen zu Eltern und minderjährigen Kindern. Es liegen auch im Hinblick darauf, dass sich der Kläger einer falschen Verdächtigung ausgesetzt sieht, keine sonstigen humanitären Gründe i. S. v. § 8 Abs. 6 DVAsyl vor. Es ist dem Kläger als Erwachsenem zuzumuten, sich am neuen Aufenthaltsort Unterstützung durch neue Kontaktpersonen zu suchen. Nachdem er nach eigenen Angaben bereits in kurzer Zeit in ... ein unterstützungsbereites Umfeld gefunden hat, ist zu erwarten, dass ihm das auch in der neuen Umgebung gelingen wird. Eine besondere Härte kann in der Umverteilung nach ... nicht erkannt werden. Im Übrigen spricht auch die gesetzgeberische Wertung der vorgenannten Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG gegen die Annahme, dass soziale Beziehungen allein einen besonderen Grund darstellen würden, der einer Umverteilung entgegenstehen könnte. Allein die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gelaufen und für ihn möglicherweise sehr belastend gewesen ist, stellt keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. d. § 8 Abs. 6 DVAsyl dar.

Ob die Untersuchungshaft rechtmäßig angeordnet wurde, hat für die Frage, ob das den §§ 7 und 8 DVAsyl zugrunde liegende Konzept der Nutzung vorhandener Unterkunftskapazitäten zutreffend angewendet wird, keine Bedeutung. Denn für dieses Konzept bleibt die gesetzgeberische Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG maßgeblich. Diese abstrakte, weittragende und für Verwaltung wie für Gerichte verbindliche gesetzgeberische Grundsatzentscheidung ist auch bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, Abs. 5 und Abs. 6 DVAsyl anzuwenden. Sie rechtfertigt es, in Haftfällen eine Nachbelegung schon aus rein fiskalisch-organisatorischen Gründen der Nutzung vorhandener Kapazitäten dann vorzunehmen, wenn familiäre oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 8 Abs. 6 DV Asyl nicht vorliegen.

Da schon aus den oben genannten Gründen der Platz in der Unterkunft in ... nicht mehr durch den Kläger genutzt werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Umverteilung vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger gegeben sind (vgl. VG Augsburg, B. v. 24.11.2015 - Au 6 K 15.1520, Au 6 S 15.1521; VG München U. v. 18.12.2014 - M 24 K 14.934 - juris). Der Kläger hat, wie dargelegt, weder einen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, noch liegen unter Berücksichtigung des Klägervortrags besondere Umstände vor, die die Zuweisung in die neue Unterkunft unzumutbar erscheinen lassen würden.

cc) Die vom Beklagten getroffene Entscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Ausweislich des Bescheides hat die Behörde ihr Ermessen erkannt; dieses war vorliegend weder auf Null reduziert noch mit Blick auf § 8 Abs. 6 DVAsyl gebunden bzw. eingeschränkt. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht blieben. Dass das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in ... als weniger schutzwürdig gewertet wurde, ist angesichts der Tatsache, dass ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG), rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Behauptung, die Entscheidung sei nur aufgrund latenter Vorurteile gegen Asylbewerber getroffen worden, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte finden, denn sein Unterkunftsplatz wurde mit einem anderen Asylbewerber belegt. Es ist dem Kläger zuzumuten, an dem neuen Aufenthaltsort neue Kontakte zu knüpfen. Zudem ist die räumliche Entfernung zum bisherigen Wohnort nicht so groß, dass er nicht auch weiterhin auf die Hilfe und Unterstützung des dortigen Umfelds zurückgreifen könnte.

3. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass die Klage gegen Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides im Übrigen auch unbegründet wäre. Gegen die Aufforderung in Nr. 3 des Bescheides und den in Nr. 4 angedrohten Vollstreckungszwang bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hatte bereits gemäß § 50 Abs. 6 AsylG der Zuweisung unverzüglich Folge zu leisten. Der angedrohte unmittelbare Zwang beruht auf Art. 29 i. V. m. Art. 34, 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG); bei der landesinternen Zuweisung in eine andere Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um eine Streitigkeit nach Art. 5 Abs. 2 AufnG, die Klage hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG; BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG; BayVGH, B. v. 27.1.2016 - 21 CS 15.2752; B. v. 19.12.2011 - 21 C 11.30480 - juris).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer angeordneten Feuerstättenschau auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück und der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung dieser Anordnung.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 ordnete das Landratsamt München gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs und mit einer Zwangsgeldandrohung versehen eine Feuerstättenschau auf einem Grundstück des Antragstellers an (Nr. 1). Dieser wurde verpflichtet, den Zugang zum Anwesen in bestimmtem Umfang zu gestatten und die Durchführung der Feuerstättenschau zu dulden (Nr. 2 Satz 1). Für die Durchführung der Feuerstättenschau wurde ein Termin am 11. Mai 2016 bestimmt (Nr. 2 Satz 2).

Einen Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage (M 1 K 16.2398) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. Juli 2016 ab (M 1 S. 16.2144). Über diese Klage wurde bislang noch nicht entschieden.

Zur Durchführung der mit Bescheid vom 21. April 2016 angeordneten Feuerstättenschau wurde der Antragsteller mit Bescheid des Landratsamtes vom 11. August 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet, sein Anwesen am 9. September 2016 von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr in bestimmtem Umfang für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugänglich zu halten.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 bestätigte das Landratsamt die Stilllegung der Gasfeuerstätte im Anwesen des Antragstellers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, deren Betrieb bis zum Nachweis der Betriebssicherheit durch Vorlage eines Feuer-stättenbescheids beim Landratsamt zu unterlassen. Über eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Antragstellers wurde noch nicht entschieden (M 1 K 16.5663). Das Verwaltungsgericht lehnte einen in Bezug auf diese Klage gestellten Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 17. Januar 2017 ab, wogegen der Antragsteller Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof einlegte (22 CS 17.341), die erfolglos blieb (vgl. Beschluss vom heutigen Tag).

Den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 11. August 2016 gerichteten Klage (M 1 K 16.4120) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 ab (M 1 S. 16.4122).

Mit seiner Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss vom 16. Januar 2017 verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, eine Feuerstättenschau habe nicht angeordnet werden dürfen. Auch nach Erledigung der Duldungsverfügung hinsichtlich einer Feuerstättenschau durch die Stilllegungsverfügung bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Seit November 2011 habe keine Feuerstättenschau mehr stattgefunden. Allerdings werde im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit deswegen eine Gefahr für das Eigentum des Antragstellers oder die Allgemeinheit bestehen sollte. Der Antragsteller habe die Durchführung einer Feuerstättenschau nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich dem Bezirksschornsteinfeger ein Haus- und Zutrittsverbot erteilt, vor dem Hintergrund einer unsachgemäßen Behandlung sowie mehrfacher Sachbeschädigungen in Bezug auf die Heizungsanlage des Antragstellers. Das sehr weit gefasste und ohne Nachweis einer konkreten Gefahrensituation eingeräumte Betretungsrecht nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch habe der Antragsteller die Feuerungsanlage auf seinem Grundstück bereits vor Jahren stillgelegt, sodass von dieser keine Gefahr ausgehen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 22 CS 17.341.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt. Dem Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird jedoch bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass aus der Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 unzweifelhaft hervorgeht, dass er mit der Beschwerde sein Rechtsschutzziel einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 1 K 16.4120) in vollem Umfang weiter verfolgt (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt es nicht, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben.

a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 6) ausgeführt, dass sich die strittigen Anordnungen (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 11. August 2016) durch den Erlass der Stilllegungsverfügung vom 15. November 2016 erledigt hätten. Es geht also von der Unwirksamkeit dieser Anordnungen nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG aus. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten; er geht vielmehr selbst vom Eintritt einer solchen Erledigung aus. Eine Überprüfung dieser Rechtsauffassung findet im Beschwerdeverfahren somit nicht statt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit mangels eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nicht mehr statthaft.

b) Soweit der Rechtsbehelf des Antragstellers als Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen wäre, so wäre dieser gleichfalls unzulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 18. April 2016 - 22 CS 16.256 - NVwZ-RR 2016, 887 ausgeführt und näher begründet hat, kann nach Erledigung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs grundsätzlich ebenso wenig beantragt werden wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., NVwZ-RR 2016, 887/888 Rn. 24) für den Fall erwogen, dass mit dem erneuten Erlass gleicher oder ähnlicher, für sofort vollziehbar erklärter Verwaltungsakte zu rechnen ist, die sich bereits nach so kurzer Zeit wieder erledigen, dass ein Betroffener vor dem Eintritt dieser Situation keine Klärung der Rechtmäßigkeit dieses behördlichen Handelns zu erreichen vermag. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Mit der erneuten Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Duldungspflicht für eine Feuerstättenschau ist im Hinblick auf die erfolgte, durch Bescheid vom 15. November 2016 bis zur Vorlage eines Feuerstättenbescheids sofort vollziehbar angeordnete Stilllegung der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Feuerstätte in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Hierbei ist auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag zu berücksichtigen, der die sofortige Vollziehbarkeit bestätigt hat.

c) Im Übrigen wäre es im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den Bescheid vom 11. August 2016 nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Feuerstättenschau und des Betretungsrechts des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers angekommen.

Hat ein Rechtsbehelf gegen die Grundverfügung wie hier keine aufschiebende Wirkung, so ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im isolierten Verfahren gegen die Zwangsmittelandrohung keiner rechtlichen Kontrolle zu unterziehen; die Vollstreckung der Grundverfügung ist nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG u.a. dann zulässig, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris Rn. 12; OVG Saarl, B.v. 30.1.2014 - 2 B 469/13 - juris Rn. 16 ff. und OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 M 170/16 jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; NdsOVG, B.v. 11.2.2000 - 1 L 4549/99 - juris Rn. 11).

Bereits durch den Bescheid vom 21. April 2016 wurden die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angeordnet (Nr. 1) und der Antragsteller zur Gestattung des Zutritts sowie zur Duldung der Feuerstättenschau verpflichtet (Nr. 2 Satz 1); ergänzend erfolgte eine Terminfestlegung für die Feuerstättenschau (Nr. 2 Satz 2). Der in Bezug auf diese Verfügungen angeordnete Sofortvollzug wurde vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 5. Juli 2016 (M 1 S. 16.2144) bestätigt. Im Bescheid vom 11. August 2016 erfolgten lediglich ergänzend eine für die weitere Vollstreckung erforderliche (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) neue Terminfestlegung (Nr. 1), weil der im Bescheid vom 21. April 2016 bestimmte Termin mittlerweile verstrichen war, und eine Zwangsmittelandrohung (Nr. 2). Die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, dessen Betretungsrecht und die Duldungsverfügung wurden dagegen im Bescheid vom 11. August 2016 nicht im Sinne eines Zweitbescheids erneut angeordnet und sind demnach nicht Prüfungsgegenstand eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid.

d) Eine Stattgabe kommt auch nicht in Betracht, soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Halbs. 1 VwGO) bezüglich der Kostenentscheidung (Nr. 4) und der Gebühren- und Auslagenfestsetzung (Nr. 5) im Bescheid vom 11. August 2016 gerichtet ist.

Diese Nebenentscheidungen haben sich nicht erledigt. Es kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller gegen diese Einwendungen geltend machen kann, welche die im Bescheid getroffene Terminfestlegung und die Zwangsmittelandrohung betreffen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 10 BV 15.958 - juris Rn. 29 f.; B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 1994, 548; jeweils m.w.N.). Jedenfalls hat der Antragsteller solche Einwendungen nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 6) festgestellt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen, da die Voraussetzungen hierfür nach Art. 34 Satz 1 VwZVG vorgelegen haben. Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines vollziehbaren Verwaltungsakts setzt nicht darüber hinaus den Nachweis einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern Einzelner oder der Allgemeinheit voraus, wie der Antragsteller meint. Die weiteren Darlegungen des Antragstellers, die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei ihm unzumutbar und es bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dessen Betretungsrecht, betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung, sondern, wie oben (zu 2. c)) näher ausgeführt, die des zu vollstreckenden Verwaltungsakts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.