Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Juli 2015 - Au 5 K 15.50316

published on 20/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Juli 2015 - Au 5 K 15.50316
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig sowie die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn.

Der am ... 1993 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischem Glauben.

Seinen Angaben zu Folge reiste der Kläger am 24. Februar 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er zunächst Asylantrag beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hat.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes hat der Kläger am 23. Februar 2015 Asylantrag in der Republik Ungarn gestellt.

Das Bundesamt richtete am 22. Mai 2015 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an die Republik Ungarn. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags des Klägers und erklärten sich mit einer Rücküberstellung einverstanden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2015 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. des Bescheides wurde gegenüber dem Kläger die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe in seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lediglich angegeben, dass er in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Religionsgemeinschaft der Yeziden eine zweite Heimat geworden sei. Darüber hinaus gab der Kläger an, sein volljähriger Bruder würde sich im Bundesgebiet aufhalten. Zudem sei er in einem ihm unbekannten Land festgenommen, geschlagen sowie unter Einsatz von körperlichen Zwangsmitteln erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Bruder des Klägers stelle keinen Familienangehörigen im Sinne der Dublin III-VO dar. Auch seien die ungarischen Behörden gemäß der Dublin III-VO verpflichtet, bei illegaler Einreise oder bei Asylantragstellung die Fingerabdrücke der betreffenden Person zu erfassen. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor. Daher werde der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Bundesrepublik sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2015 (Gz.: ...) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger hinsichtlich des Staates Irak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig geworden sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 den weitergehenden Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling gemäß § 3 AsylVfG sowie auf die Feststellung europarechtlicher Abschiebehindernisse nach den §§ 4 ff. AsylVfG zurückgenommen. Damit sei auch nach Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Schutzbegehren des Klägers zuständig. Über dies sei die Androhung der Überstellung des Klägers nach Ungarn rechtwidrig. Das ungarische Asylverfahren leide an systemischen Mängeln. Weiter habe das Bundesamt es versäumt, den Reiseverlauf des Klägers sauber und vollständig aufzuklären. Materiell-rechtlich habe der Kläger seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker im Irak gelitten. Er habe sich nicht in der Lage gesehen, sich etwa durch Einschaltung der Polizei oder sonstiger Sicherheitskräfte zu schützen, gerade im Hinblick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit. Die yezidische Religionszugehörigkeit sei ein unverfügbares persönliches Merkmal des Klägers. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Religion aufzugeben. Zur Verfolgungsgefahr werde auf die großen militärischen Erfolge der ISIS-Terroristen, verwiesen. Bereits lange vor den Erfolgen der ISIS-Terroristen wären Yeziden im Irak einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 12. Juni 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 ergänzt und vertieft. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Ein vom Kläger ebenfalls gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juni 2015 (Az.: Au 5 S 15.50317) ohne Erfolg. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 20. Juli 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2015 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist weder nach den allgemeinen Regeln zuständig, noch besteht ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Daher ist auch die Abschiebungsanordnung nach Ungarn rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei dem Königreich Spanien handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit der Republik Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ergibt sich aus der Erklärung der ungarischen Behörden vom 5. Juni 2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Damit waren die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2015 gegeben.

Dem steht auch die mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 vom Kläger vorgenommene Beschränkung seines Asylbegehrens auf die Feststellung subsidiären nationalen Schutzes auf der Grundlage von §§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht entgegen.

Mit Stellung des Asylantrages wird das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Schutzgesuches zuständigen Mitgliedsstaates eingeleitet (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO). Dass der Kläger seinen in Deutschland gestellten Asylantrag mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 zurückgenommen hat, führt nicht zu einer Beendigung dieses Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens. Denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Staates ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Dublin III-VO die Situation in dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Kläger seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte liegt für den Kläger ein EURODAC-Treffer mit der Kennung „HU1“ vor. Gemäß Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC (EURODAC-VO). steht damit fest, dass der Kläger bereits in Ungarn einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat. Damit kommt es für die Bestimmung des zuständigen Staates maßgeblich darauf an, welcher Staat am 23. Februar 2015 (Datum des Asylgesuchs des Klägers in Ungarn) für die Prüfung des damals in Ungarn gestellten Schutzgesuches zuständig war - und bleibt.

Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2012 (Az.: C-329/10 - juris) entschiedenen Fall, in dem ein Asylbewerber seinen einzigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zurücknimmt. Dies hat, wenn die Rücknahme erfolgt, bevor der ersuchte Mitgliedsstaat der Aufnahme dieser Person zugestimmt hat, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Folge, dass die Verordnung (EU) Nr. 343/2013 (Dublin II-VO) nicht mehr anwendbar ist, weil ihr Hauptzweck nicht mehr erreicht werden kann. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung auf die hier maßgebliche Dublin-III-VO übertragbar ist. Denn der Kläger hat bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt und daher mit der Rücknahme des in Deutschland gestellten Asylantrages gerade nicht seinen einzigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zurückgenommen. Damit kann auch der Hauptzweck der Dublin III-VO noch erreicht werden, den für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat zu bestimmen und den Kläger dorthin zu überstellen (vgl. VG Augsburg, B.v. 26.5.2014 - Au 7 S 14.50088 - juris Rn. 36 ff.).

Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist Ungarn für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ergeben, dass sich der Kläger vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten hat und dort auch erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für Ungarn anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt sein Übernahmeersuchungen innerhalb der für Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO geltenden Frist an Ungarn übermittelt. Ungarn hat mit Schreiben vom 5. Juni 2015 dem Übernahmeersuchen stattgegeben.

Ferner ist die Zuständigkeit auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Annahme des Übernahmeersuchens durch Ungarn liegt weniger als sechs Monate zurück.

Sonstige Gründe, die einer Überstellung des Klägers nach Ungarn entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Ungarn, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw., es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Ungarn nicht anzunehmen.

Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U.v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2015 - 14 B 13.30076 - juris; VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.5.2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 30 ff.; B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B.v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; andere Ansicht: SächsOVG, B.v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B.v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U.v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B.v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, B.v. 15.1.2015 - VG 23 L 899.14 - juris).

Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GR-Charta, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 5 a.E.; und B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, S. 1039 f. = juris Rn. 6 und 9; VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, S. 77, 78 ff. = juris; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 79 ff.; OVG RP, U.v. 21.2.2014 - 10 A10656/13 - juris Rn. 39 f.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat die Überstellung von Asylbewerbern dorthin verhindern, ausdrücklich benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates vorliegt (vgl. EGMR, U.v. 4.11,2014, Tarakhel ./. Switzerland, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff. = juris Rn. 114 f., und E.v. 13.1.2015, A.M.E. ./. Netherlands, Nr. 51428/10, hudoc Rn. 34 u. 35).

Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 6).

Bei Beachtung dieser Maßgaben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) über den Streitfall keine systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 604/2013. Dies gilt soweit der einzelne internationalen Schutz begehrende Drittstaatsangehörige gerade keinem besonderen schutzwürdigen Personenkreis angehört. Mit den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowohl vom 6. Juni 2013 in der Sache ... ./. Österreich - Nr. 2283/12 -, und vom 3. Juli 2014 in der Sache ... ./. Österreich - Nr. 71932/12 -, geht das Gericht angesichts des Ablaufs und der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn sowie der Behandlung von Dublin-Rückkehrern weiterhin davon aus, dass das ungarische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen keine systematischen Defizite aufweisen. Obwohl der EGMR in seiner (ersten) Entscheidung vom 6. Juni 2013 - Nr. 2283/12 - noch deutlicher von alarmierenden Berichten über die Verhältnisse in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 ausging, hat er zuletzt in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts der seinerzeit festzustellenden Änderung des Asylrechts wie auch der tatsächlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn zu Beginn des Jahres 2014 Art. 3 EMRK einer Rückführung eines Asylsuchenden dorthin nach den Dublin-Regularien gerade nicht entgegensteht. Dabei hat sich der EGMR ausdrücklich unter genauerer Darstellung des jeweiligen Inhalts auf im Einzelnen näher bezeichnete und ausgewertete Stellungnahmen verschiedener Regierungs- wie Nichtregierungsorganisationen gestützt, die zeitlich bis ins Jahr 2014 hineinreichten. Insgesamt seien Verbesserungen des Asylsystems einschließlich der Abschiebehaftbedingungen und auch der Rechtsschutzmöglichkeiten festzustellen.

Hintergrund dieser Verbesserung ist die zur Bewältigung der durch die massive Flüchtlingswelle namentlich von Schutzsuchenden aus Syrien und dem Irak entstandenen Flüchtlingskrise von der EU gewährte finanzielle, logistische und personelle Unterstützung. Die Hilfen und bereits erreichten Verbesserungen lassen zudem mittel- und langfristig eine weitere Besserung der Zustände erwarten. Gerade dass der UNHCR, dessen amtlichen Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in den Mitgliedstaaten eine besondere Relevanz zukommt (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, S. 660 ff. = juris Rn. 44), zu Ungarn kein ausdrückliches Positionspapier gegen eine Überstellung von Asylsuchenden nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verfasst hat, hat den EGMR veranlasst anzunehmen, der betroffene Drittstaatsangehörige sei keines individuellen realen Risikos ausgesetzt gewesen, als Asylsuchender in Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigenständiger Durchsicht und Bewertung der ebenfalls vorliegenden Erkenntnisse an, und hält daran auch mit Blick auf zeitlich nachfolgende neuere Erkenntnismittel fest. Eine Änderung der vom EGMR zugrunde gelegten Sachlage, die ein Abweichen von dessen Rechtsprechung rechtfertigen würde, besteht zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht.

Nach den zum 1. Januar 2014 erfolgten Änderungen im ungarischen Asylgesetz als genereller Reglung haben nunmehr Rückkehrer nach den Dublin-Regularien - bis auf einen Ausnahmefall - einen garantierten Zugang zum Asylverfahren und einer vollständigen Untersuchung ihres Asylbegehrens. Nach Aktenlage hat der Kläger auch einen Asylantrag in Ungarn gestellt.

Namentlich der jüngste Bericht von „aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary“ mit Stand 17. Februar 2015, der von Mitgliedern des „Hungarian Helsinki Committee (HHC)“ geschrieben und von „European Council on Refugees and Exiles (ECRE)“ herausgegeben wurde, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_ final_ feb ruary_2015.pdf, stellt insgesamt heraus, dass Dublin-Rückkehrer - anders als im Jahr 2013 - Zugang zum Asylverfahren haben und ihr Asylbegehren vollständig geprüft wird (S. 21). Asylsuchende werden als Erstkläger den nationalen Bestimmungen zufolge registriert und behandelt. Wirkt ein Asylsuchender nicht ausreichend mit, kann dies u.U. zu finanziellen Konsequenzen bei der Tragung der Unterbringungs- und Behandlungskosten führen. Es liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass Asylsuchende nicht tatsächlich untergebracht werden. In Aufnahmeeinrichtungen werden Asylsuchende mit Essen versorgt, erhalten Hygieneartikel und Taschengeld; Kinder, Alleinerziehende und über 60-Jährige erhalten einen Betrag über 25% der niedrigsten Rente (95 EUR), andere Erwachsene weniger. Im Jahr 2014 betrug die Verweildauer von Personen in den Asylunterkünften länger als 5 Monate. Die staatlichen Unterbringungszentren werden von Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Frauen werden regelmäßig mit Familien auf einem Flur untergebracht. Unbegleitete Kinder werden in einer gesonderten Einrichtung aufgenommen. Familien werden während des Asylverfahrens nicht getrennt. Die Bedingungen in den Unterbringungszentren sind nicht einheitlich. Jedoch gibt es überall drei Mahlzeiten am Tag. Es kann überwiegend auch selbstständig gekocht werden. Die Menschen teilen sich Räume. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für traumatisierte Asylsuchende wird von Nichtregierungsorganisation angeboten (S. 40-44). Nicht inhaftierte Asylsuchende können sich frei im Land bewegen, dürfen ihre Unterbringungseinrichtung aber nur weniger als 24 Stunden verlassen. Um die monatlichen Geldzahlungen zu erhalten, müssen Asylsuchende wenigstes 25 Tage im Monat in der Einrichtung sein (S. 46 f.). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gewährleistet; Allgemeinmediziner sind in den Unterbringungszentren regelmäßig unter der Woche verfügbar, Fachärzte jedoch nur in Notfällen (S. 49 f.). Im Jahr 2014 waren mehr als 4.800 Asylsuchende inhaftiert; die Haftplätze sind fast vollständig belegt. Es gibt keine besonderen Kategorien von Asylsuchenden, die inhaftiert werden. Familien werden gemeinsam in einer gesonderten Einrichtung in Haft genommen (S. 51).

Ein systemischer Mangel wird zur Überzeugung der Kammer insbesondere nicht durch die in Ungarn (auch im Jahr 2014) praktizierte Asylhaft begründet. Eine Inhaftierung ist nach dem ungarischen Asylgesetz zulässig zur Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit, nach dem Untertauchen oder anderweitiger Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens, oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist oder wenn der Betreffende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert hat. Die Verhängung der Asylhaft ist nach vorheriger Einzelfallprüfung nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch die Anwendung weniger einschneidender Alternativen zur Inhaftierung erreicht werden kann, etwa durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten oder Meldeauflagen. Gegen die Anordnung der Asylhaft als solches gibt es kein eigenständiges Rechtsmittel; die Haft wird allerdings insoweit richterlich überprüft, dass dies erstmals nach 72 Stunden und in der Folgezeit in 60-Tages-Intervallen erfolgt (vgl. zu den Einzelheiten der Asylhaft: Auswärtiges Amt, Bericht an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014- 508-9-516.80/48135, juris Mitteilungen, S. 2 f.; (österreichisches) Bundesverwaltungsgericht, B.v. 4.12.2014 - W 192 2014566-1/3 E - (B) I. 1.1. Asylrechtliche Haft), abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at (Datenbank RIS)).

Diese Regelungen zur Asylhaft und ihre tatsächliche Anwendung hat der EGMR bereits bei seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - berücksichtigt, da er u. a. auf den Country Report des Ungarischen Helsinki-Komitee vom 30. April 2014 abgestellt hat. Dem ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2013 etwa 26% aller Asylbewerber und etwa 42% der männlichen Asylbewerber inhaftiert worden sind; ferner bestehen in den Haftanstalten nicht unerhebliche Mängel auf den Gebieten der Wohnverhältnisse, der Wasserqualität und der Versorgung mit Putz- und Reinigungsmitteln. Dem bereits genannten neuen Bericht „aida-Country-Report Hungary“ Stand 17. Februar 2015 sind für das gesamte Jahr 2014 keine nennenswert höheren Haftzahlen als die soeben dargestellten wie auch keine Verschlechterung der bereits früher festgestellten mäßigen Haftbedingungen zu entnehmen (dort S. 51, 53-56, 58-61). Ähnliche Zahlen und Umstände haben den EGMR gerade nicht veranlasst, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK - dessen Schutzbereich dem des Art. 4 EU-GR-Charta entspricht - bei der Behandlung von Asyl begehrenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn festzustellen.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gegen eine drohende Inhaftierung des Klägers als Rückkehrer spricht, dass Asylkläger aus sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsländern, wozu auch der Irak zählt, grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen werden (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 70).

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel wegen drohender Obdachlosigkeit von Schutz suchenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn greifbar, heranreicht. Es ist nämlich bisher, d. h. im gesamten vergangenen Jahr 2014 gerade kein Fall bekannt, in dem einem Asylkläger - etwa wegen Überbesetzung der Unterbringungseinrichtungen - in Ungarn kein Obdach gewährt worden ist (vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary, Stand 17. Februar 2015, S. 43; und bereits National Country Report Hungary, Stand 30. April 2014, S. 40).

Ein der Abschiebung nach Ungarn entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014 S. 244 ff. = juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei dem sich im Bundesgebiet sich aufhaltenden Bruder des Klägers handelt es sich nicht um einen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen des Klägers im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO.

Schließlich ist die Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, nachdem Ungarn seine Zuständigkeit akzeptiert hat und der Abschiebung auch keine relevanten Hindernisgründe entgegenstehen.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung der Antragsteller nach ... eine Garantieerklärung der ungarischen Behörden dafür einzuholen hat, dass die Familieneinheit der Antragstell
published on 10/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien V
published on 17/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
published on 08/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der Antrag au
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published on 17/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Recht
published on 23/12/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird in Ziffern 2 und 3 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist
published on 10/11/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr
published on 20/11/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.