Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1175

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Duldungsanordnung, mit der er zur Duldung der Beseitigungsanordnung der Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes verpflichtet wird.

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren Au 5 K 15.1176, Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Die Fa. ... (Klägerin im Verfahren Au 5 K 15.1174) betreibt dort mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Fa. ... vermietet.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 verpflichtete die Beklagte die Fa. ... zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.).

Ebenfalls mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde der Kläger zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die gegen die Fa. ... verfügte Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Auf die Klagebegründung im Verfahren Au 5 K 15.1774 wird insoweit verwiesen. Zudem sei der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden. Auch seien die festgesetzten Gebühren überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei durch Schreiben vom 21. April 2015 vor Erlass des Bescheides angehört worden. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Um die Beseitigungsanordnung durchsetzen zu können, habe gegen den Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Duldungsanordnung erlassen werden müssen. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und die differenzierte und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die gegenüber dem Kläger in Ziffer I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Duldungsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig.

a) Der Kläger wurde vor Erlass der Duldungsanordnung mit Schreiben der Beklagten vom 21. April 2015 gehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 8. Mai 2015 gegeben. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 7. Mai 2015.

b) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (s. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 war die Mieterin des Gebäudekomplexes und des Werbemastes, die Fa. ..., zur Beseitigung der Werbeaufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes verpflichtet worden. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174). Um sicherzustellen, dass die Fa. ... ihrer Beseitigungspflicht nachkommen kann, musste gegenüber den Eigentümern des Grundstückes und Werbemastes eine Duldungsanordnung getroffen werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Beseitigung das Eigentumsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht entgegengehalten werden kann.

c) Der Erlass der Duldungsanordnung entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen.

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Ermessenserwägungen ausgeführt, dass zum Einen nicht zu erwarten ist, dass die Grundstückseigentümer, die sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. ... gegen die Beseitigungsanordnung gewandt haben, die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums freiwillig dulden werden. Zum anderen erweist sich die Duldungsanordnung bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse der Grundstückseigentümer als verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse am Schutz vor unzulässiger glücksspielrechtlicher Werbung wiegt höher als der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte des Klägers.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die sich zunächst am hohen wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der Werbung orientierte und für die Duldungsanordnung die Hälfte des für die Beseitigungsanordnung festgesetzten Zwangsgeldes festsetzte, ist nicht zu beanstanden.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer III. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 750 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

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Referenzen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Duldungsanordnung, mit der sie zur Duldung der Beseitigungsanordnung der Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes verpflichtet wird.

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Verfahren Au 5 K 15.1175, Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Die Fa. ... (Klägerin im Verfahren Au 5 K 15.1174) betreibt dort mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Fa. ... vermietet.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 verpflichtete die Beklagte die Fa. ... zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.).

Ebenfalls mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde die Klägerin zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die gegen die Fa. ... verfügte Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Auf die Klagebegründung im Verfahren Au 5 K 15.1774 wird insoweit verwiesen. Zudem sei die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden. Auch seien die festgesetzten Gebühren überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei durch Schreiben vom 21. April 2015 vor Erlass des Bescheides angehört worden. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Um die Beseitigungsanordnung durchsetzen zu können, habe gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Duldungsanordnung erlassen werden müssen. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und die differenzierte und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Duldungsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig.

a) Die Klägerin wurde vor Erlass der Duldungsanordnung mit Schreiben der Beklagten vom 21. April 2015 gehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 8. Mai 2015 gegeben. Der Bevollmächtigte der Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 7. Mai 2015.

b) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (s. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 war die Mieterin des Gebäudekomplexes und des Werbemastes, die Fa. ..., zur Beseitigung der Werbeaufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes verpflichtet worden. Die Klage hiergegen blieb erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 5 K 15.1174). Um sicherzustellen, dass die Fa. ... ihrer Beseitigungspflicht nachkommen kann, musste gegenüber den Eigentümern des Grundstückes und Werbemastes eine Duldungsanordnung getroffen werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Beseitigung das Eigentumsrecht der Klägerin und ihres Ehemannes nicht entgegengehalten werden kann.

c) Der Erlass der Duldungsanordnung entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen.

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Ermessenserwägungen ausgeführt, dass zum Einen nicht zu erwarten ist, dass die Grundstückseigentümer, die sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. ... gegen die Beseitigungsanordnung gewandt haben, die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums freiwillig dulden werden. Zum anderen erweist sich die Duldungsanordnung bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse der Grundstückseigentümer als verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse am Schutz vor unzulässiger glücksspielrechtlicher Werbung wiegt höher als der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die sich zunächst am hohen wirtschaftlichen Interesse an der Beseitigung der Werbung orientierte und für die Duldungsanordnung die Hälfte des für die Beseitigungsanordnung festgesetzten Zwangsgeldes festsetzte, ist nicht zu beanstanden.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer III. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 750 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für die Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes.

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Beklagten (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...). Grundstückseigentümer sind die Kläger in den Verfahren Au 5 K 15.1175 und Au 5 K 15.1176. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Klägerin vermietet.

Mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Außenwerbung der geänderten Rechtslage anzupassen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung an. Der (damalige) Bevollmächtigte der Klägerin machte daraufhin verfassungsrechtliche Zweifel am Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den Ausführungsbestimmungen hierzu (AGGlüstV) geltend. Außerdem werde bestritten, dass die äußere Gestaltung der Spielhalle einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstelle. Es werde vielmehr nur über die Existenz der Spielhalle informiert. Nach einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung sei man jedoch bereit, die äußere Werbegestaltung anzupassen.

Die Beklagte erließ zunächst am 16. Dezember 2014 eine Beseitigungsanordnung. Mit Beschluss vom 31. März 2015 ordnete das Verwaltungsgerichts Augsburg die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage an, weil die Störerauswahl nach summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken begegne (Az. Au 5 S 15.81).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. Dezember 2014 zurück (Ziffer I) und verpflichtete die Klägerin erneut zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.). Mit weiteren Bescheiden vom 7. Juli 2015 wurden die Grundstückseigentümer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Tenor des Bescheids sei zu unbestimmt. Auch begegneten die der Beseitigungsanordnung zugrunde gelegten Regelungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie durch deren Vollzug werde die Klägerin in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Bestimmungen seien formell verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Sie seien außerdem materiell verfassungswidrig, weil die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt werde. Der Eingriff in das Anbieten gewerblichen Spiels wirke wie eine objektive Berufszulassungsschranke. Die Werbebeschränkung des § 26 GlüStV solle offensichtlich die staatliche Einnahmeerzielung aus den Spielbanken stabilisieren. Der Glücksspielmarkt werde zudem nicht kohärent und systematisch zum Schutz der Allgemeinheit reguliert, da die staatlichen Spielstätten nicht den gleichen gesetzlichen Regelungen unterworfen würden wie die privaten. Außerdem habe die Beklagte vorrangig auf die Möglichkeit des Widerrufs der Baugenehmigung zurückgreifen müssen, ein Rückgriff auf die Befugnis aus dem AGGlüStV sei ihr verwehrt. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde durch den Begriff „...“ nicht geschaffen. Vielmehr handle es sich um die Bezeichnung des Betriebs als Spielhalle. Der Schriftzug am Pylon sei weder durch Größe, Schriftart oder Gestaltung besonders hervorstechend. Er hebe sich vom Hintergrund nicht als Blickfang ab. Auch der Begriff „...“ bedeute keine gesteigerte Gefahr, da er als Synonym für den gewerberechtlichen Begriff der Spielhalle anzusehen sei. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde damit nicht geschaffen. Ein solcher liege nur vor, wenn ein bislang Unentschlossener, aber nicht Uninteressierter, zum Glücksspiel verleitet werde. Auch die schiere Größe des Pylonen bedeute keine gesteigerte Gefahr insbesondere für die Nutzer der Autobahn, welche sich aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten regelmäßig auf den Straßenverkehr konzentrieren müssen. Der bayerische Gesetzgeber habe auch nicht bestimmt, dass für Spielhallen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Entscheidend sei, dass von der Bezeichnung keine zusätzlichen Lockanreize ausgehen. Eine Verwechslung des streitgegenständlichen Schriftzugs mit der staatlichen Lotterieverwaltung oder dem Werbeauftritt der Spielbanken Bayern sei lebensfremd.

Die Klägerin sei erneut nicht die richtige Adressatin einer sicherheitsrechtlichen Anordnung. Zwar sei die Klägerin Betreiberin der Spielhalle und auch Mieterin des Werbemastes. Sie sei verhaltensverantwortlich für die Errichtung des Mastes, zustandsverantwortlich seien jedoch die Eigentümer. Bauherrin des Mastes sei die ..., die damit verhaltensverantwortlich sei. Die ... sei bei der Störerauswahl nicht berücksichtigt worden. Eingriffe in die Substanz würden die Klägerin gegenüber den Eigentümern unabhängig von der Durchsetzung gegenüber den Vermietern per Duldungsanordnung im Verhältnis zu diesen schadensersatzpflichtig machen. Die Störerauswahl leide deshalb an einem Ermessensdefizit. Außerdem hätte die Beklagte die Möglichkeit des in der Baugenehmigung vorbehaltenen Widerrufs und ggf. bauaufsichtlichem Einschreiten in Betracht ziehen müssen. Die Beseitigung der Aufschrift sei auch nicht erforderlich, ein Unkenntlichmachen der Schriftzüge würde genügen. Die Beseitigungsanordnung bewirke ein faktisches Verbot der Außendarstellung und wirke wie eine Berufszugangsregelung.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung werde nicht ausgeübt, auch werde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bei der Höhe des Zwangsgelds nicht ermittelt und beschrieben. Die festgesetzten Gebühren seien überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die behauptete inhaltliche Unbestimmtheit der verfügten Verwaltungsakte habe nie vorgelegen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 sei zudem ein offensichtlicher Schreibfehler nochmals klargestellt worden. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des GlüStV seien nicht zielführend. Die Verfassungsmäßigkeit der §§ 24, 25 und 29 GlüStV sei von der Rechtsprechung bejaht worden. Der Widerruf der Baugenehmigung komme als milderes Mittel nicht in Betracht, weil damit der konkrete Werbeinhalt nicht untersagt werden könnte. Der Werbemast mit der Aufschrift „...“ solle auf den Betrieb der Spielhalle hinweisen und stelle damit eine Werbung dar. Ansonsten erschließe sich der Nutzen der Anlage nicht. Diese Art der Werbung sei auch besonders auffällig. Der 19 Meter hohe Pylon an einer viel befahrenen Gemeindestraße und an einem Bundesautobahnkreuz sei durch seine Lage deutlich sichtbar von weitem wahrnehmbar und damit ein besonders auffälliger zusätzlicher Anreiz. Dadurch solle für bisher Unentschlossene ein übermäßiger werblicher Anreiz zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel ausgehen. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr sei es sachgerecht, die Klägerin als unmittelbare Besitzerin und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die am Werbemast angebrachten Werbeaufschriften als Handlungsstörerin zur Beseitigung zu verpflichten. Die ... sei weder Betreiberin der Spielhalle noch Grundstückseigentümerin und daher für das Verfahren ohne Bedeutung. Die gegenüber den Eigentümern verfügten Duldungen würden eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Duldungspflichtigen ausschließen. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Das Bauwerk sei weiterhin vollumfänglich nutzbar, was bei einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gerade nicht der Fall gewesen wäre. Ebenso sei nur der Teil der besonders auffälligen Außenwerbung zu beseitigen, weiterreichende Maßnahmen seien nicht verfügt worden. Eine Existenzgefährdung aufgrund der Rückführung der Außenwerbung könne nicht angenommen werden. Die Praxis zeige, dass auch solche Spielhallen existieren könnten, die sich an die Vorgaben halten. Im Ergebnis müsse die Klägerin den Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit hinnehmen, da es sich nur um einen Eingriff auf Stufe der Berufsausübung handle.

Hinsichtlich des Zwangsgeldes sei innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 15 bis 50.000 Euro die Werbewirkung und die damit verbundenen Einnahmen auf 10.000 Euro geschätzt worden. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war erkennbar auf die Anfechtung der die Klägerin ausschließlich belastenden Ziffer II. des Bescheids beschränkt und entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO).

1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer II.1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig.

a) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 -10 CS 13.2300 - juris Rn. 20; VG Augsburg, B.v. 31.3.2015 - Au 5 S 15.80 - Rn. 37 ff.).

Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung kommt daher grundsätzlich Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 26 Abs. 1 GlüStV in Betracht. Nach Art. 10 Satz 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV haben die zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Behörden die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten und die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV räumt ihnen zu diesem Zweck die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV ein. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass § 26 Abs. 1 GlüStV mit unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die darin geregelte Beschränkung der Werbung für Spielhallen verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in § 26 Abs. 1 GlüStV normierten Beschränkungen der Werbung für Spielhallen enthalten keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit, weil dadurch nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Berufstätigkeit geregelt wird. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit in Gestalt einer Berufsausübungsregelung und nicht um eine Berufszugangsbeschränkung. Die Vorschrift beschränkt nämlich lediglich die Außenwerbung von Spielhallen und soll sicherstellen, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgeht oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Ihr primäres Ziel ist die Suchtprävention, mithin eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Anreize, die darauf ausgelegt sind, Spieler zu veranlassen, die Spielhalle aufzusuchen, sollen vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 - NvWZ 2010, 313 ff.) dient die Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV nicht gegen Grundrechte verstößt (BayVerfGH vom 25.9.20156 - Vf, 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14 - juris Rn. 234 ff). Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht nachzugehen. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GlüStV liegen vor.

Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (Alt. 1) oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (Alt. 2). Letzteres liegt hier vor.

Die Verbotstatbestände des § 26 Abs. 1 GlüStV sind nicht deckungsgleich, weisen aber gemeinsame Schnittmengen auf; je nach konkretem Einzelfall kann entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (BayVGH, B.v. 26.5.2014 - 22 CS 14.640 - juris Rn. 13). Ein zusätzlicher Anreiz i. S. d. § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV wird geschaffen, wenn die Gestaltung geeignet ist, nicht nur über die Existenz der Spielhalle zu informieren, sondern einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten, zum Glücksspiel zu verleiten (BayVGH, B.v. 26.5.14 a. a. O. Rn. 16).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verwendung des Begriffes „...“ bereits ein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alt. 1 GlüStV vorliegt und ob eine solche Auslegung mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (s. hierzu BayVGH, B.v. 26.5.2014 a. a. O. Rn. 14). Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV, denn die auffällige äußere Aufmachung des Schriftzuges auf dem Werbepylon kann einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schaffen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht jegliche Bezeichnung als „...“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstellt (so VG Regensburg, U.v. 5.3.2015 - RN 5 K 13.1281 - juris Rn. 29), geht vorliegend von der Gestaltung, Größe und Außenwirkung der Werbeanlage ein Anreiz aus, der bislang Unentschlossene zur Teilnahme am Spiel motivieren kann. Der Begriff „...“ wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch wenn sie keinen besonderen Bezug zu Glücksspielen hat, automatisch mit einem Angebot an Glücksspielen jeglicher Art verbunden. Der Schriftzug ist vorliegend auch blickfangmäßig herausgestellt. Der Werbepylon weist eine Höhe von 19 m auf und ist weithin einsehbar. Er befindet sich in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes ... (...) sowie der viel befahrenen ...straße und ist von den Fahrbahnen aus gut sichtbar. Angesichts der weitverbreiteten Verwendung des Begriffs „...“ im internationalen Sprachgebrauch ist der Schriftzug zudem geeignet, auch ausländische Verkehrsteilnehmer auf die Spielstätte der Klägerin aufmerksam zu machen. Dabei ist es einem durch die Werbung aufmerksam gewordenen potentiellen Kunden, wie auch die von der Beklagten vorgelegte Straßenkarte belegt, aus nahezu allen Richtung möglich, nach Wahrnehmung des Schriftzuges von der Straße abzufahren, um die Spielstätte der Klägerin aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Werbeanlage, wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet, von Osten auf der ... zu spät wahrgenommen werden kann, um noch ausfahren zu können. Im Rahmen des Augenscheins konnte sich auch das Gericht davon überzeugen, dass der Pylon mit seinen drei Werbetafeln von verschiedenen Himmelsrichtungen aus von weitem wahrnehmbar ist. Dazu trägt auch die Größe der Werbetafeln mit je 6 m Breite und 3 m Höhe bei. Zudem sind die Tafeln in den Abendstunden beleuchtet, was den Blick in besonderer Weise auf den Schriftzug lenkt. Damit ist die Werbeanlage aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

c) Die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin ist nicht zu beanstanden.

Kommen wie im vorliegenden Fall mehrere Störer in Betracht, nämlich einerseits die Klägerin als Betreiberin der Spielhalle sowie andererseits die Grundstückseigentümer und die Inhaberin der Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Werbeanlagen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Letzteres wird in der Regel dazu führen, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (s. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Vorliegend entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Klägerin als Mieterin der Werbeanlage in Anspruch zu nehmen, weil sie die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann. Die Klägerin ist auf Grundlage des Mietvertrags vom 30. September 2010 unmittelbare Besitzerin des Werbepylons und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Die Beseitigung ist ihr tatsächlich möglich, dies hatte sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch ihren damaligen Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auch mehrfach bestätigt. Die Beseitigung ist der Klägerin auch rechtlich möglich, nachdem die Grundstückseigentümer mit Duldungsanordnungen jeweils vom 7. Juli 2015 zur Duldung der Beseitigung verpflichtet wurden. Die hiergegen von den Grundstückseigentümern erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - 5 K 15.1175 und 5 K 15.1176). Im Hinblick auf die Duldungsanordnungen hat die Klägerin auch nicht mit Schadensersatzforderungen seitens der Grundstückseigentümer zu rechnen, die von der Beklagten bei der Störerauswahl hätten berücksichtigt werden müssen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 19 ff.).

d) Die Beseitigungsanordnung erweist sich als verhältnismäßig, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt, wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GlüStV beinhaltet kein vollständiges Werbeverbot für den Spielhallenbetreiber, sondern beschränkt lediglich die nach außen wirkende Gestaltung der Spielhalle bzw. die Werbung für den Spielbetrieb. Diese Beschränkung ist zur Förderung der bezweckten Suchtprävention und zur gleichzeitigen Bekämpfung der Spielsucht durch Verminderung der Anreize geeignet. Die Beschränkung steht auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Das Gericht kann auch keinen Verstoß der Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG erkennen. Bei der in § 26 Abs. 1 GlüStV getroffenen Regelung handelt es sich allenfalls um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung verbietet nicht den Spielhallenbetrieb, sondern beschränkt lediglich dessen äußere Gestaltung im Hinblick auf die Außenwerbung. Nachdem Werbeanlagen im Allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet und angebracht werden, wird die Klägerin auch in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

b) Die Anordnung der „Beseitigung“ ist auch geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die konkrete Form der Beseitigung im streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgeschrieben wird. Ausgehend vom Wortlaut wird von der Klägerin bei verständiger Auslegung verlangt, dass der Schriftzug „...“ entfernt wird. Dies kann z. B. durch Entfernung der einzelnen Buchstaben, durch Überkleben, Anbringen eines anderen Schriftzuges oder sonstiges Unkenntlichmachen geschehen. Dass der Klägerin insoweit eine gewisse Wahlfreiheit eingeräumt wird, steht der Bestimmtheit der Anordnung nicht entgegen, sondern folgt vielmehr dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Unzweifelhaft wird der Klägerin mit der „Beseitigung“ jedenfalls aufgegeben, dass der Schriftzug „...“ von der Werbeanlage zu entfernen ist und damit der Anreiz für den Spielbetrieb nicht mehr gegeben ist.

c) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auch das mildeste Mittel, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen.

Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit darauf, dass vorrangig der Widerruf der Baugenehmigung für den Werbepylon zu prüfen gewesen wäre. Die Baugenehmigung entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen. Ebenso wenig begründet sie Vertrauensschutz (VGH BW, B.v. 4.4.2014 - 6 S 1795/13 - GewArch 2014, 370, 371). Die Baugenehmigung ist vorliegend eine „Hüllenerlaubnis“, mit der die Aufstellung der Werbeanlage genehmigt wird, nicht jedoch der konkrete Werbeinhalt festgelegt wird. Nachdem der Werbepylon auch mit Werbeinhalten, die keinen glücksspielrechtlichen Bedenken begegnen, bestückt werden könnte, würde sich ein Widerruf der Baugenehmigung, der zwangsläufig ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen müsste, nicht nur als ungeeignetes, sondern auch als unverhältnismäßiges Mittel erweisen.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II.2. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

a) Die Zwangsgeldandrohung ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt insoweit, dass in Ziffer II.2. auf die Beseitigungsanordnung nur unvollständig durch den Verweis auf „Ziffer 2“ (richtig: Ziffer 2.1.) Bezug genommen worden sei und die Zwangsgeldandrohung deshalb mehrdeutig und unbestimmt sei. Aus dem sonstigen Inhalt des Tenors des Bescheids sowie auch aus den Gründen ist jedoch für die Klägerin ebenso wie für mit dem Vollzug des Bescheids befasste Behörden ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Zwangsgeldandrohung ausschließlich auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer II.1. beziehen kann. Der Bescheid vom 7. Juli 2015 stimmt insoweit im Übrigen mit dem vorangegangenen Bescheid vom 16. Dezember 2014 überein. Ungeachtet der klarstellenden Berichtigung mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2015 ist demnach der objektive Erklärungswert der Anordnung für die Klägerin unmissverständlich zu verstehen.

b) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die von einem hohen wirtschaftlichen Interesse ausging, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass in der Spielstätte der Klägerin nach Auskunft des Betreibers 96 Geldspielgeräte aufgestellt sind und unter Berücksichtigung der Gewinne, die mit jedem Geldspielgerät erzielt werden können, ist das wirtschaftliche Interesse mit 10.000 Euro nach Auffassung des Gerichts nicht zu hoch angesetzt.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer II.3. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen, mit denen sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid auseinandersetzen musste, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der rechtlichen Fragen bereits im Bescheid vom 16. Dezember 2014 abgearbeitet worden war. Denn die rechtlichen Erwägungen wurden im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2015 als nicht ausreichend erachtet und mussten nicht nur ergänzt, sondern teilweise neu gefasst werden. Zudem bindet die vorangegangene Gebührenfestsetzung die Beklagte nicht in ihrer Entscheidung, nachdem der Bescheid vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wurde.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für die Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes.

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Beklagten (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...). Grundstückseigentümer sind die Kläger in den Verfahren Au 5 K 15.1175 und Au 5 K 15.1176. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Klägerin vermietet.

Mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Außenwerbung der geänderten Rechtslage anzupassen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung an. Der (damalige) Bevollmächtigte der Klägerin machte daraufhin verfassungsrechtliche Zweifel am Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den Ausführungsbestimmungen hierzu (AGGlüstV) geltend. Außerdem werde bestritten, dass die äußere Gestaltung der Spielhalle einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstelle. Es werde vielmehr nur über die Existenz der Spielhalle informiert. Nach einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung sei man jedoch bereit, die äußere Werbegestaltung anzupassen.

Die Beklagte erließ zunächst am 16. Dezember 2014 eine Beseitigungsanordnung. Mit Beschluss vom 31. März 2015 ordnete das Verwaltungsgerichts Augsburg die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage an, weil die Störerauswahl nach summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken begegne (Az. Au 5 S 15.81).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. Dezember 2014 zurück (Ziffer I) und verpflichtete die Klägerin erneut zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.). Mit weiteren Bescheiden vom 7. Juli 2015 wurden die Grundstückseigentümer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Tenor des Bescheids sei zu unbestimmt. Auch begegneten die der Beseitigungsanordnung zugrunde gelegten Regelungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie durch deren Vollzug werde die Klägerin in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Bestimmungen seien formell verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Sie seien außerdem materiell verfassungswidrig, weil die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt werde. Der Eingriff in das Anbieten gewerblichen Spiels wirke wie eine objektive Berufszulassungsschranke. Die Werbebeschränkung des § 26 GlüStV solle offensichtlich die staatliche Einnahmeerzielung aus den Spielbanken stabilisieren. Der Glücksspielmarkt werde zudem nicht kohärent und systematisch zum Schutz der Allgemeinheit reguliert, da die staatlichen Spielstätten nicht den gleichen gesetzlichen Regelungen unterworfen würden wie die privaten. Außerdem habe die Beklagte vorrangig auf die Möglichkeit des Widerrufs der Baugenehmigung zurückgreifen müssen, ein Rückgriff auf die Befugnis aus dem AGGlüStV sei ihr verwehrt. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde durch den Begriff „...“ nicht geschaffen. Vielmehr handle es sich um die Bezeichnung des Betriebs als Spielhalle. Der Schriftzug am Pylon sei weder durch Größe, Schriftart oder Gestaltung besonders hervorstechend. Er hebe sich vom Hintergrund nicht als Blickfang ab. Auch der Begriff „...“ bedeute keine gesteigerte Gefahr, da er als Synonym für den gewerberechtlichen Begriff der Spielhalle anzusehen sei. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde damit nicht geschaffen. Ein solcher liege nur vor, wenn ein bislang Unentschlossener, aber nicht Uninteressierter, zum Glücksspiel verleitet werde. Auch die schiere Größe des Pylonen bedeute keine gesteigerte Gefahr insbesondere für die Nutzer der Autobahn, welche sich aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten regelmäßig auf den Straßenverkehr konzentrieren müssen. Der bayerische Gesetzgeber habe auch nicht bestimmt, dass für Spielhallen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Entscheidend sei, dass von der Bezeichnung keine zusätzlichen Lockanreize ausgehen. Eine Verwechslung des streitgegenständlichen Schriftzugs mit der staatlichen Lotterieverwaltung oder dem Werbeauftritt der Spielbanken Bayern sei lebensfremd.

Die Klägerin sei erneut nicht die richtige Adressatin einer sicherheitsrechtlichen Anordnung. Zwar sei die Klägerin Betreiberin der Spielhalle und auch Mieterin des Werbemastes. Sie sei verhaltensverantwortlich für die Errichtung des Mastes, zustandsverantwortlich seien jedoch die Eigentümer. Bauherrin des Mastes sei die ..., die damit verhaltensverantwortlich sei. Die ... sei bei der Störerauswahl nicht berücksichtigt worden. Eingriffe in die Substanz würden die Klägerin gegenüber den Eigentümern unabhängig von der Durchsetzung gegenüber den Vermietern per Duldungsanordnung im Verhältnis zu diesen schadensersatzpflichtig machen. Die Störerauswahl leide deshalb an einem Ermessensdefizit. Außerdem hätte die Beklagte die Möglichkeit des in der Baugenehmigung vorbehaltenen Widerrufs und ggf. bauaufsichtlichem Einschreiten in Betracht ziehen müssen. Die Beseitigung der Aufschrift sei auch nicht erforderlich, ein Unkenntlichmachen der Schriftzüge würde genügen. Die Beseitigungsanordnung bewirke ein faktisches Verbot der Außendarstellung und wirke wie eine Berufszugangsregelung.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung werde nicht ausgeübt, auch werde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bei der Höhe des Zwangsgelds nicht ermittelt und beschrieben. Die festgesetzten Gebühren seien überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die behauptete inhaltliche Unbestimmtheit der verfügten Verwaltungsakte habe nie vorgelegen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 sei zudem ein offensichtlicher Schreibfehler nochmals klargestellt worden. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des GlüStV seien nicht zielführend. Die Verfassungsmäßigkeit der §§ 24, 25 und 29 GlüStV sei von der Rechtsprechung bejaht worden. Der Widerruf der Baugenehmigung komme als milderes Mittel nicht in Betracht, weil damit der konkrete Werbeinhalt nicht untersagt werden könnte. Der Werbemast mit der Aufschrift „...“ solle auf den Betrieb der Spielhalle hinweisen und stelle damit eine Werbung dar. Ansonsten erschließe sich der Nutzen der Anlage nicht. Diese Art der Werbung sei auch besonders auffällig. Der 19 Meter hohe Pylon an einer viel befahrenen Gemeindestraße und an einem Bundesautobahnkreuz sei durch seine Lage deutlich sichtbar von weitem wahrnehmbar und damit ein besonders auffälliger zusätzlicher Anreiz. Dadurch solle für bisher Unentschlossene ein übermäßiger werblicher Anreiz zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel ausgehen. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr sei es sachgerecht, die Klägerin als unmittelbare Besitzerin und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die am Werbemast angebrachten Werbeaufschriften als Handlungsstörerin zur Beseitigung zu verpflichten. Die ... sei weder Betreiberin der Spielhalle noch Grundstückseigentümerin und daher für das Verfahren ohne Bedeutung. Die gegenüber den Eigentümern verfügten Duldungen würden eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Duldungspflichtigen ausschließen. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Das Bauwerk sei weiterhin vollumfänglich nutzbar, was bei einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gerade nicht der Fall gewesen wäre. Ebenso sei nur der Teil der besonders auffälligen Außenwerbung zu beseitigen, weiterreichende Maßnahmen seien nicht verfügt worden. Eine Existenzgefährdung aufgrund der Rückführung der Außenwerbung könne nicht angenommen werden. Die Praxis zeige, dass auch solche Spielhallen existieren könnten, die sich an die Vorgaben halten. Im Ergebnis müsse die Klägerin den Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit hinnehmen, da es sich nur um einen Eingriff auf Stufe der Berufsausübung handle.

Hinsichtlich des Zwangsgeldes sei innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 15 bis 50.000 Euro die Werbewirkung und die damit verbundenen Einnahmen auf 10.000 Euro geschätzt worden. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war erkennbar auf die Anfechtung der die Klägerin ausschließlich belastenden Ziffer II. des Bescheids beschränkt und entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO).

1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer II.1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig.

a) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 -10 CS 13.2300 - juris Rn. 20; VG Augsburg, B.v. 31.3.2015 - Au 5 S 15.80 - Rn. 37 ff.).

Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung kommt daher grundsätzlich Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 26 Abs. 1 GlüStV in Betracht. Nach Art. 10 Satz 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV haben die zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Behörden die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten und die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV räumt ihnen zu diesem Zweck die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV ein. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass § 26 Abs. 1 GlüStV mit unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die darin geregelte Beschränkung der Werbung für Spielhallen verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in § 26 Abs. 1 GlüStV normierten Beschränkungen der Werbung für Spielhallen enthalten keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit, weil dadurch nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Berufstätigkeit geregelt wird. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit in Gestalt einer Berufsausübungsregelung und nicht um eine Berufszugangsbeschränkung. Die Vorschrift beschränkt nämlich lediglich die Außenwerbung von Spielhallen und soll sicherstellen, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgeht oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Ihr primäres Ziel ist die Suchtprävention, mithin eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Anreize, die darauf ausgelegt sind, Spieler zu veranlassen, die Spielhalle aufzusuchen, sollen vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 - NvWZ 2010, 313 ff.) dient die Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV nicht gegen Grundrechte verstößt (BayVerfGH vom 25.9.20156 - Vf, 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14 - juris Rn. 234 ff). Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht nachzugehen. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GlüStV liegen vor.

Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (Alt. 1) oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (Alt. 2). Letzteres liegt hier vor.

Die Verbotstatbestände des § 26 Abs. 1 GlüStV sind nicht deckungsgleich, weisen aber gemeinsame Schnittmengen auf; je nach konkretem Einzelfall kann entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (BayVGH, B.v. 26.5.2014 - 22 CS 14.640 - juris Rn. 13). Ein zusätzlicher Anreiz i. S. d. § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV wird geschaffen, wenn die Gestaltung geeignet ist, nicht nur über die Existenz der Spielhalle zu informieren, sondern einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten, zum Glücksspiel zu verleiten (BayVGH, B.v. 26.5.14 a. a. O. Rn. 16).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verwendung des Begriffes „...“ bereits ein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alt. 1 GlüStV vorliegt und ob eine solche Auslegung mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (s. hierzu BayVGH, B.v. 26.5.2014 a. a. O. Rn. 14). Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV, denn die auffällige äußere Aufmachung des Schriftzuges auf dem Werbepylon kann einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schaffen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht jegliche Bezeichnung als „...“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstellt (so VG Regensburg, U.v. 5.3.2015 - RN 5 K 13.1281 - juris Rn. 29), geht vorliegend von der Gestaltung, Größe und Außenwirkung der Werbeanlage ein Anreiz aus, der bislang Unentschlossene zur Teilnahme am Spiel motivieren kann. Der Begriff „...“ wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch wenn sie keinen besonderen Bezug zu Glücksspielen hat, automatisch mit einem Angebot an Glücksspielen jeglicher Art verbunden. Der Schriftzug ist vorliegend auch blickfangmäßig herausgestellt. Der Werbepylon weist eine Höhe von 19 m auf und ist weithin einsehbar. Er befindet sich in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes ... (...) sowie der viel befahrenen ...straße und ist von den Fahrbahnen aus gut sichtbar. Angesichts der weitverbreiteten Verwendung des Begriffs „...“ im internationalen Sprachgebrauch ist der Schriftzug zudem geeignet, auch ausländische Verkehrsteilnehmer auf die Spielstätte der Klägerin aufmerksam zu machen. Dabei ist es einem durch die Werbung aufmerksam gewordenen potentiellen Kunden, wie auch die von der Beklagten vorgelegte Straßenkarte belegt, aus nahezu allen Richtung möglich, nach Wahrnehmung des Schriftzuges von der Straße abzufahren, um die Spielstätte der Klägerin aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Werbeanlage, wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet, von Osten auf der ... zu spät wahrgenommen werden kann, um noch ausfahren zu können. Im Rahmen des Augenscheins konnte sich auch das Gericht davon überzeugen, dass der Pylon mit seinen drei Werbetafeln von verschiedenen Himmelsrichtungen aus von weitem wahrnehmbar ist. Dazu trägt auch die Größe der Werbetafeln mit je 6 m Breite und 3 m Höhe bei. Zudem sind die Tafeln in den Abendstunden beleuchtet, was den Blick in besonderer Weise auf den Schriftzug lenkt. Damit ist die Werbeanlage aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

c) Die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin ist nicht zu beanstanden.

Kommen wie im vorliegenden Fall mehrere Störer in Betracht, nämlich einerseits die Klägerin als Betreiberin der Spielhalle sowie andererseits die Grundstückseigentümer und die Inhaberin der Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Werbeanlagen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Letzteres wird in der Regel dazu führen, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (s. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Vorliegend entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Klägerin als Mieterin der Werbeanlage in Anspruch zu nehmen, weil sie die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann. Die Klägerin ist auf Grundlage des Mietvertrags vom 30. September 2010 unmittelbare Besitzerin des Werbepylons und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Die Beseitigung ist ihr tatsächlich möglich, dies hatte sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch ihren damaligen Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auch mehrfach bestätigt. Die Beseitigung ist der Klägerin auch rechtlich möglich, nachdem die Grundstückseigentümer mit Duldungsanordnungen jeweils vom 7. Juli 2015 zur Duldung der Beseitigung verpflichtet wurden. Die hiergegen von den Grundstückseigentümern erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - 5 K 15.1175 und 5 K 15.1176). Im Hinblick auf die Duldungsanordnungen hat die Klägerin auch nicht mit Schadensersatzforderungen seitens der Grundstückseigentümer zu rechnen, die von der Beklagten bei der Störerauswahl hätten berücksichtigt werden müssen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 19 ff.).

d) Die Beseitigungsanordnung erweist sich als verhältnismäßig, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt, wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GlüStV beinhaltet kein vollständiges Werbeverbot für den Spielhallenbetreiber, sondern beschränkt lediglich die nach außen wirkende Gestaltung der Spielhalle bzw. die Werbung für den Spielbetrieb. Diese Beschränkung ist zur Förderung der bezweckten Suchtprävention und zur gleichzeitigen Bekämpfung der Spielsucht durch Verminderung der Anreize geeignet. Die Beschränkung steht auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Das Gericht kann auch keinen Verstoß der Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG erkennen. Bei der in § 26 Abs. 1 GlüStV getroffenen Regelung handelt es sich allenfalls um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung verbietet nicht den Spielhallenbetrieb, sondern beschränkt lediglich dessen äußere Gestaltung im Hinblick auf die Außenwerbung. Nachdem Werbeanlagen im Allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet und angebracht werden, wird die Klägerin auch in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

b) Die Anordnung der „Beseitigung“ ist auch geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die konkrete Form der Beseitigung im streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgeschrieben wird. Ausgehend vom Wortlaut wird von der Klägerin bei verständiger Auslegung verlangt, dass der Schriftzug „...“ entfernt wird. Dies kann z. B. durch Entfernung der einzelnen Buchstaben, durch Überkleben, Anbringen eines anderen Schriftzuges oder sonstiges Unkenntlichmachen geschehen. Dass der Klägerin insoweit eine gewisse Wahlfreiheit eingeräumt wird, steht der Bestimmtheit der Anordnung nicht entgegen, sondern folgt vielmehr dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Unzweifelhaft wird der Klägerin mit der „Beseitigung“ jedenfalls aufgegeben, dass der Schriftzug „...“ von der Werbeanlage zu entfernen ist und damit der Anreiz für den Spielbetrieb nicht mehr gegeben ist.

c) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auch das mildeste Mittel, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen.

Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit darauf, dass vorrangig der Widerruf der Baugenehmigung für den Werbepylon zu prüfen gewesen wäre. Die Baugenehmigung entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen. Ebenso wenig begründet sie Vertrauensschutz (VGH BW, B.v. 4.4.2014 - 6 S 1795/13 - GewArch 2014, 370, 371). Die Baugenehmigung ist vorliegend eine „Hüllenerlaubnis“, mit der die Aufstellung der Werbeanlage genehmigt wird, nicht jedoch der konkrete Werbeinhalt festgelegt wird. Nachdem der Werbepylon auch mit Werbeinhalten, die keinen glücksspielrechtlichen Bedenken begegnen, bestückt werden könnte, würde sich ein Widerruf der Baugenehmigung, der zwangsläufig ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen müsste, nicht nur als ungeeignetes, sondern auch als unverhältnismäßiges Mittel erweisen.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II.2. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

a) Die Zwangsgeldandrohung ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt insoweit, dass in Ziffer II.2. auf die Beseitigungsanordnung nur unvollständig durch den Verweis auf „Ziffer 2“ (richtig: Ziffer 2.1.) Bezug genommen worden sei und die Zwangsgeldandrohung deshalb mehrdeutig und unbestimmt sei. Aus dem sonstigen Inhalt des Tenors des Bescheids sowie auch aus den Gründen ist jedoch für die Klägerin ebenso wie für mit dem Vollzug des Bescheids befasste Behörden ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Zwangsgeldandrohung ausschließlich auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer II.1. beziehen kann. Der Bescheid vom 7. Juli 2015 stimmt insoweit im Übrigen mit dem vorangegangenen Bescheid vom 16. Dezember 2014 überein. Ungeachtet der klarstellenden Berichtigung mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2015 ist demnach der objektive Erklärungswert der Anordnung für die Klägerin unmissverständlich zu verstehen.

b) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die von einem hohen wirtschaftlichen Interesse ausging, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass in der Spielstätte der Klägerin nach Auskunft des Betreibers 96 Geldspielgeräte aufgestellt sind und unter Berücksichtigung der Gewinne, die mit jedem Geldspielgerät erzielt werden können, ist das wirtschaftliche Interesse mit 10.000 Euro nach Auffassung des Gerichts nicht zu hoch angesetzt.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer II.3. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen, mit denen sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid auseinandersetzen musste, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der rechtlichen Fragen bereits im Bescheid vom 16. Dezember 2014 abgearbeitet worden war. Denn die rechtlichen Erwägungen wurden im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2015 als nicht ausreichend erachtet und mussten nicht nur ergänzt, sondern teilweise neu gefasst werden. Zudem bindet die vorangegangene Gebührenfestsetzung die Beklagte nicht in ihrer Entscheidung, nachdem der Bescheid vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wurde.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.