Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Okt. 2017 - Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1029, Au 8 S 17 1030, Au 8 S 17.1031, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033, Au 8 S 17.1034, Au 8 S 17.1035

bei uns veröffentlicht am09.10.2017
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 CS 17.2261, 22.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Verfahren Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1029, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1031, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033, Au 8 S 17.1034 und Au 8 S 17.1035 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.

IV. Der Streitwert wird auf 60.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die von ihr auf einem Grundstück im Stadtgebiet der Antragsgegnerin betriebenen acht Spielhallen.

1. Der ... GbR, deren Gesellschafter der Geschäftsführer der Antragstellerin und seine Ehefrau sind, wurde als Bauherr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2007 eine Baugenehmigung für die „Erstellung einer Spielarcade auf dem Grundstück ...straße, Fl.Nr., Gemarkung ...“ (im Folgenden: ...-Str. ...) erteilt. Es handelt sich nach den Bauplänen um ein Gebäude. Dieses Gebäude ist im Inneren für die Errichtung von acht selbständigen Spielhallen, wobei jeweils vier Spielhallen einem Aufsichtsbereich zugeordnet sind, getrennt. Die beiden Aufsichtsbereiche befinden sich – getrennt durch gemeinsam genutzte Nebenräume (Personalraum, Sicherheitsraum etc.) – im Norden und Süden des vorgenannten Gebäudes.

Auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Baugenehmigung vom 22. November 2007 (Anlage 3 der Beiakten) sowie auf den Lageplan vom 20. Juli 2017 zur inneren Aufteilung des Gebäudes für die acht Spielhallen (Anlage 5 der Beiakten) wird im Einzelnen verwiesen.

Nach den im gerichtlichen Verfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 – Au 5 K 15.1174 – juris) hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 2011 der ... GbR die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast („Pylon“) auf dem oben genannten Grundstück ...-Str. ... anzubringen. An der Spitze des etwa 19 Meter hohen „Pylon“ befindet sich eine nach drei Seiten gerichtete, auch auf weitere Entfernung sichtbare Werbetafel mit der Aufschrift „Casino“. Den Werbemast hat die Antragstellerin im Rahmen des von ihr mit der ... GbR geschlossenen Mietvertrags vom 30. September 2010 (dazu nachfolgend) für ihre Zwecke gemietet.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 7. Juli 2015 gegenüber der Antragstellerin die Beseitigung der Werbetafel mit der Aufschrift „Casino“ angeordnet, gleichzeitig wurde die ... GbR als Grundstückseigentümerin zur Duldung der Beseitigungsanordnung verpflichtet. Die gegen diese Beseitigungsanordnung gegenüber der Antragstellerin und die Duldungsanordnung gegenüber der ... GbR erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 – Au 5 K 15.1174). Über den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30. Juni 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 22 ZB 16.1593 u.a.) im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht entschieden.

Auf das zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangene Urteil vom 30. Juni 2016 (Au 5 K 15.1174) wird im Einzelnen verwiesen.

Die Antragstellerin hat mit einem Mietvertrag vom 30. September 2010 (Bl. 433 ff. der Behördenakte) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 – neben weiteren Nebenflächen und den vorgenannten Werbemasten – die Räumlichkeiten des Gebäudes auf dem Grundstück ...-Str. ... zum Betrieb von acht Spielhallen für den Zeitraum von zwölf Jahren mit Verlängerungsoption angemietet. Sie betreibt aufgrund unbefristet erteilter gewerberechtlicher Erlaubnisse gemäß § 33i GewO vom 24. November 2008 acht Spielhallen in diesem Gebäude mit insgesamt 96 (je 12 Geldspielgeräte pro Spielhalle) Geldspielgeräten.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 hat eine Firma ... GmbH bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO sowie die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis verbunden mit der jeweiligen Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund für den Betrieb von vier Spielhallen in dem südlichen Gebäudeteil (Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“) beantragt. Sie legte dazu unter anderem einen am 30. Mai 2017 mit der ... GbR abgeschlossenen Mietvertrag vor, nach dem diese (Teil-)Fläche des Gebäudes ...-Str. ... ab dem 1. Juli 2017 für den Zeitraum bis zum 30. September 2022 mit Verlängerungsoption an die ... GmbH zum Betrieb von vier Spielhallen vermietet wird (Bl. 100 ff. der Anlage 2 der Beiakten).

2. Mit zwei Antragsschreiben vom 29. März 2017 ließ die Antragstellerin für die jeweils von ihr im nördlichen und südlichen Teil des Gebäudes ...-Str. ... betriebenen vier Spielhallen zusätzlich zu den bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnissen die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhallen beantragen. Gleichzeitig wurde die Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund für die jeweils vier Spielhallen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV beantragt.

Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 10. April 2017 darauf hin, dass die acht Spielhallen in dem Gebäude jeweils selbständig gewerberechtlich genehmigt seien. Damit seien nach Auffassung der Antragsgegnerin acht selbständige Anträge auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die jeweiligen Anträge auf die Erteilung von Befreiungen geboten.

Mit acht Antragsschreiben vom 3. Mai 2017 ließ die Antragstellerin für jede einzelne Spielhalle in dem Gebäude ...-Str. ... zusätzlich zu der jeweils bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragen. Gleichzeitig wurde für die jeweilige Spielhalle eine Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV sowie die Befreiung vom Mindestabstand nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV beantragt.

Zur Begründung wurde (identisch für alle acht Spielhallen) im Antragsschriftsatz und ergänzend mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 unter anderem ausgeführt, dass die maximale Anzahl von 48 Geldspielautomaten im baulichen Verbund nicht überschritten wäre und deshalb eine weitere Reduzierung der Anzahl der Spielgeräte in den beiden Gebäudeteilen (je 48 Geldspielgeräte) nicht geboten sei. Bei dem Gebäude seien Nord- und Südteil so getrennt, dass von zwei baulich getrennten Gebäuden zu je vier Spielhallen auszugehen sei. Die Türen zu den Zwischenräumen zwischen den beiden Gebäudeteilen würden zum 30. Juni 2017 geschlossen, bereits jetzt könnten die Besucher der Spielhallen nicht zwischen dem nördlichen und südlichen Gebäudeteil über die Zwischenräume hin- und herwechseln. Die Zwischenräume seien nach Kenntnis der Antragstellerin auch an Dritte vermietet. Es läge kein Gebäudekomplex vor. Vielmehr handle es sich wegen des Fehlens einer gemeinsamen Außenreklame für sämtliche Spielhallen, des Fehlens eines gemeinsamen Vorraums und den durchgezogenen Trennwänden zwischen den beiden Gebäudeteilen um je zwei selbständige Betriebsstätten. In diesen beiden Betriebsstätten wären jeweils 48 Geldspielgeräte zulässig aufgestellt, für die Unterschreitung des Mindestabstandes nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV seien jeweils Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, da die beiden Gebäudeteile ausreichend optisch getrennt seien. Die Werbung „Casino“ am Werbemast sowie am Gebäude würde ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bis zum 1. Juli 2017 entfernt sein. Die Werbung mit der Bezeichnung „Casino“ sei zudem zulässig, da dieser Begriff keinen zusätzlichen Spielanreiz schaffe. Das Verbot der Benutzung des Worts „Casino“ stelle darüber hinaus eine Verletzung höherrangigen Europarechts dar, da ein kohärentes Werbeverbot in Bezug auf staatliche Anbieter nicht gewährleistet sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juni 2017 (Bl. 440 ff. der Behördenakte) ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass der Antrag auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die acht Spielhallen mit insgesamt 96 Geldspielgeräten aufrechterhalten werde. Nur hilfsweise werde für die in dem nördlichen Gebäudeteil liegenden vier Spielhallen (Spielhallen „...“, „...“, „...“ und „...“) die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse in der Weise beantragt, dass in diesen vier Spielhallen je zwölf Geldspielgeräte aufgestellt werden könnten. Damit komme die Antragstellerin dem Anpassungsgebot des Art. 12 AGGlüStV nach. Gleichzeitig bleibe aber der Antrag auf Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse für alle acht Spielhallen aufrechterhalten.

Mit Bescheiden vom 30. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin jeweils für jede einzelne Spielhalle den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der jeweiligen Spielhalle ab (Ziffer III. der Bescheide). Gleichzeitig lehnte sie die Anträge auf die Erteilung einer Ausnahme vom Mindestabstand zu den jeweiligen sieben anderen Spielhallen in dem Gebäude F.-Str. 23 ab (Ziffer I. der Bescheide) sowie ebenso den Antrag auf Erteilung einer Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund (Ziffer II. der Bescheide). Die Betriebseinstellung der jeweiligen Spielhalle ab der Bekanntgabe des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer IV. der Bescheide), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Betriebseinstellung wurde ein Zwangsgeld für fällig erklärt (Ziffer V. der Bescheide)

Die acht Spielhallen würden sich innerhalb eines Gebäudes befinden. Es handle sich um Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit den jeweils weiteren sieben Spielhallen stünden. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei deshalb nach § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV ausgeschlossen, soweit die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erfülle. Da ein verbindliches Anpassungskonzept im Sinne des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV, d.h. die Begrenzung auf 48 Geldspielgeräte, von der Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei, könne die Befreiung und damit die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden. Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 gestellte Hilfsantrag sehe weiter die Aufstellung von 96 Geldspielgeräten in dem Gebäude vor, die ebenfalls als Betreiberin vorgesehene ... GmbH habe kein mit der Antragstellerin abgestimmtes gemeinsames Anpassungskonzept vorgelegt. Die Untersagung des Betriebs der jeweiligen Spielhalle sei verhältnismäßig, insbesondere seien die Eingriffe in die Berufsfreiheit und in das Eigentumsgrundrecht verfassungskonform. Der den Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV zugrundliegende Spielerschutz sei mit Verfassungsrecht vereinbar. Auch ein Verstoß gegen europäisches Primärrecht liege darin nicht. Es fehle bereits an einem Binnenmarktbezug, da die Antragstellerin eine nach deutschem Recht eingetragene Firma und ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht vorgetragen oder erkennbar sei.

Es könne auch keine Ausnahme von der Erfüllung der Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV lägen nicht vor. Die Erlaubnis von Mehrfachspielhallen im baulichen Verbund würde gerade dem Zweck der Begrenzung von Spielhallen zum Zweck der Bekämpfung der Spielsucht widersprechen. Die gleiche Bewertung gelte für die Ablehnung der Befreiung von der Erfüllung des Verbots mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund. Diese auf § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV gestützte Befreiung zur Vermeidung unbilliger Härten würde voraussetzen, dass die Antragstellerin die Anzahl der Geldspielgeräte auf 48 begrenze (Art. 12 Satz 1 AGGlüStV) und eine Konzept zur weiteren Anpassung vorlege (Art. 12 Satz 1 a.E. AGGlüStV). Beides sei nicht der Fall.

Da der Antragstellerin somit die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne, sei der Betrieb der (jeweiligen) Spielhalle nach § 2 Abs. 3 GlüStV, Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 AGGlüStV, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 GlüStV einzustellen. Die Erteilung der Erlaubnis sei wegen vorstehender Ausführungen aus materiellen Gründen ausgeschlossen, die Schließung der (jeweiligen) Spielhalle sei zum Schutz der Allgemeinheit vor dem Betrieb einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle geboten. Da die Antragstellerin kein Anpassungskonzept vorgelegt habe, sei auch die Erteilung einer Erlaubnis für nur eine Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten als milderes Mittel nicht möglich. Die Antragsgegnerin könne nicht eine Spielhalle auswählen, da aus den Antragsunterlagen der Antragstellerin nicht erkennbar sei, der Weiterbetrieb welcher Spielhalle den Spielerschutz in effektivster Weise gewährleiste. Vielmehr halte die Antragstellerin an ihrer Auffassung fest, dass sie zum Weiterbetrieb aller acht Spielhallen mit insgesamt 96 Geldspielgeräten berechtigt sei, so dass mangels ausreichender Mitwirkung eine Regelung für eine Spielhalle nicht möglich sei.

Auf die Begründung der (jeweiligen) Bescheide wird im Einzelnen verwiesen.

3. Am 18. Juli 2017 ließ die Antragstellerin Klage gegen die (acht) Bescheide erheben (Au 8 K 17.1088; Au 8 K 17.1089; Au 8 K 17.1090; Au 8 K 17.1091; Au 8 K 17.1092; Au 8 K 17.1093; Au 8 K 17.1094; Au 8 K 17.1095). Über die Klagen, die bisher nicht begründet sind und in denen ein Klageantrag noch nicht gestellt ist, ist noch nicht entschieden.

In den vorliegenden Verfahren ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Juli 2017 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen.

Zur Begründung wurde mit dem Antragsschriftsatz und ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 2. August 2017 und vom 4. August 2017 in umfassender Weise zum geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorgetragen. Der Betrieb der Spielhallen laufe nicht dem Zweck des § 1 GlüStV zuwider, die Antragstellerin könne deshalb nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis geltend machen. Die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV lägen vor. Die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis sei rechtswidrig, so dass ein Interesse am Vollzug dieser Bescheide nicht vorliege.

Die Antragstellerin sei bereits nicht ordnungsgemäß zur Anordnung des Sofortvollzugs angehört worden. Ihr hätte aber jedenfalls eine angemessene Umstellungsfrist für den Betrieb der Spielhallen eingeräumt werden müssen. Weiter fehle es an der ausreichenden Begründung des Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO zur Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen der Antragstellerin.

Für die Betriebseinstellung fehle es auch an einer Ermächtigungsgrundlage, da jedenfalls in sieben der acht Spielhallen neben den dort befindlichen Geldspielgeräten auch sonstige Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt seien (z.B. Dart, Billard, Kicker etc.). Diese unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des GlüStV, so dass deren Weiterbetrieb nicht untersagt werden könne.

Mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV könne die Antragsgegnerin nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2, § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. Die Antragstellerin erfülle die in Art. 12 AGGlüStV und die in den dazu ergangenen Ausführungsregelungen des Anwendungserlasses des Bayerischen Innenministeriums enthaltenen Voraussetzungen. Die acht Spielhallen befänden sich nicht in einem baulichen Verbund, da die beiden Gebäudebereiche Nord und Süd durch die anderweitig genutzten Zwischenräume getrennt seien. Es handle sich zwar nach außen um ein Gebäude unter der gleichen Anschrift ...-Str., jedoch nicht um einen Gebäudekomplex im Sinne des § 25 Abs. 2 GlüStV. Die Bereiche Nord und Süd seien optisch gesondert – keine gemeinsame Werbung, kein gemeinsamer Vorraum etc. – und baulich so getrennt, dass ein Hinüberwechseln vom Bereich Nord in den Bereich Süd und umgekehrt nicht möglich sei. In den getrennten Bereichen Nord und Süd seien jeweils nicht mehr als 48 Geldspielgeräte aufgestellt (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV). Die Antragstellerin habe auch ein qualitatives Anpassungskonzept vorgelegt, die Voraussetzungen der optischen Sonderung seien erfüllt (Art. 12 Satz 2 AGGlüStV). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Härtefallgenehmigung für mehrere Spielhallen im baulichen Verbund seien damit erfüllt.

Für die von der Antragsgegnerin als erforderlich angesehene Ausnahme vom Mindestabstand zwischen den Spielhallen nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers. Es bestehe keine Länderkompetenz zur Regelung der Mindestabstandsthematik, diese sei als bauplanungsrechtliche oder als gewerberechtliche Frage alleine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugeordnet.

Die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis könne nicht auf die Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV gestützt werden. Diese verstießen gegen Verfassungs- und höherrangiges Europarecht. Die Regelungen des GlüStV und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im AGGlüStV seien materiell verfassungswidrig. Sie seien nicht geeignet, das im Glücksspiel liegende Suchtpotenzial zu verringern. Die Suchtgefahr verringere sich nicht durch ein Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen, die Regelungen des GlüStV seien deshalb zur Zielerreichung ungeeignet und nicht verhältnismäßig. Weiter verstießen die Regelungen des GlüStV zur Notwendigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gegen Europarecht, sie verletzten die in Art. 49 und Art. 56 AEUV gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die Antragsgegnerin könne ihre Entscheidung damit nicht auf die (nur national wirksamen) Verbotsnormen des GlüStV und des AGGlüStV stützen, da diese wegen Verstoßes gegen die höherrangigen und unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten unanwendbar seien. Diese Grundfreiheiten seien vorliegend auch relevant, da jedenfalls auch ausländische Anbieter Spielhallen in der Bundesrepublik Deutschland betreiben würden und Geldspielgeräte eines österreichischen Anbieters in den Spielhallen im Einsatz seien, weshalb eine Binnenmarktrelevanz zu bejahen sei. Die beschränkenden Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV würden nicht in kohärenter und systematischer Weise die Möglichkeiten zum Spiel verringern. Die Antragsgegnerin habe in den angegriffenen Bescheiden auch nicht dargelegt, dass die mit den Verboten verbundenen Eingriffe in die Grundfreiheiten der Antragstellerin ausnahmsweise durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Insoweit werde umfassend auf einen Aufsatz in den Bayerischen Verwaltungsblättern zur näheren Begründung hingewiesen und die dort vertretene Auffassung näher dargelegt.

Auf die Antragsbegründung und die ergänzenden Schriftsätze einschließlich des vorgelegten Anlagenkonvoluts wird im Einzelnen verwiesen.

Die Antragstellerin lässt – in allen acht Verfahren für die jeweils streitgegenständliche Spielhalle – (sinngemäß) beantragen,

1. (und für die jeweils weiteren sieben Spielhallen die Nrn. 2. mit 8.)

die aufschiebende Wirkung der (jeweiligen) Klage gegen den (jeweiligen) Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2017, mit dem (jeweils) die beantragte Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie die beantragten Befreiung vom Verbot des Betriebs einer Mehrfachspielhalle und die beantragte Ausnahme vom Mindestabstand abgelehnt worden ist, sowie gegen die Betriebseinstellung wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben,

9. im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragstellerin die nicht vorhandenen Genehmigungen zum Betrieb der acht Spielhallen ab dem 1. Juli 2017 von der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann,

3. sowie der Antragsgegnerin im Wege eines Hängebeschlusses aufzugeben, bis zur Entscheidung des Gerichts den Weiterbetrieb der (jeweiligen) Spielhalle förmlich zu dulden,

4. hilfsweise den Weiterbetrieb der vier Spielhallen im nördlichen Gebäudeteil förmlich zu dulden.

Die Antragsgegnerin beantragt (in sämtlichen Verfahren),

die Anträge der Antragstellerin abzulehnen.

Bei dem Gebäude auf dem Grundstück ...-Str. ... handle es sich um ein baulich nicht geteiltes Gebäude, dessen Errichtung mit der Baugenehmigung vom 22. November 2007 baurechtlich erlaubt worden sei. Eine Aufteilung in einen selbständigen Nord- und Südbereich sei weder der Baugenehmigung noch den nach § 33i GewO erteilten gewerberechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb der acht Spielhallen zu entnehmen. Die Einheitlichkeit ergebe sich auch aus der am Gebäude sowie auf dem „Pylon“ angebrachten Werbung mit dem Begriff „Casino“.

Die Versagung der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei kraft Gesetzes nach § 9 Abs. 2 GlüStV i.V.m. Art. 10 Satz 2 AGGlüStV sofort vollziehbar. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben. Die angefochtenen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig ergangen, die Klagen hätten damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin zum Fehlen einer Anhörung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gehe wegen der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Untersagung des Betriebs der Spielhallen ins Leere. Im Übrigen sei die Antragstellerin mehrfach dazu angehört worden, welche Spielhallen priorisiert und welche Spielhallen im baulichen Verbund zur Einhaltung der Begrenzung auf 48 Geldspielgeräte nach Art. 12 AGGlüStV weiterbetrieben werden sollten bzw. in welcher Weise eine Anpassung an diese gesetzliche Vorgabe erfolgen soll. Eine weitere Übergangfrist war der Antragstellerin für die Anpassung des Betriebs der sog. „Altspielhallen“ gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht mehr einzuräumen. Der Antragstellerin sei die Genehmigungspflichtigkeit für den Betrieb der Spielhallen im baulichen Verbund und die Notwendigkeit der Begrenzung der Geldspielgeräte ab dem 1. Juli 2017 mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf bekannt gewesen. Die Antragstellerin habe das vom Gesetzgeber geforderte Anpassungskonzept trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt, sie habe vielmehr weiter an der Aufstellung von insgesamt 96 Geldspielgeräten im Gebäude ...-Str. ... festgehalten. Auch mit den Hilfsanträgen vom 21. Juni 2017 sei an dieser Gesamtzahl der Geldspielgeräte festgehalten worden. Die Vorschriften des GlüStV und des AGGlüStV, auf denen die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie die Versagung der Befreiung bzw. Ausnahme beruhten, seien mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Im Übrigen sei bei der Antragstellerin, einer im Inland tätigen juristischen Person mit Sitz im Inland, ein grenzüberschreitender Bezug nicht erkennbar. Es lägen auch hinreichende Gründe des Gemeinwohls für die Erlaubnisversagung vor. Die Verhinderung und Prävention gegen die Entstehung von Spielsucht rechtfertige die Schließung der Mehrfachspielhalle.

Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen. Die Antragstellerin sei ab dem 1. Juli 2017 ohne die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht zum (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen befugt. Dies gelte auch für den Erlass des beantragten Hängebeschlusses. Denn ohne die gesetzlich in Art. 12 Satz 1 AGGlüStV zwingend angeordnete Reduzierung auf 48 Geldspielgeräte sei die Duldung des Weiterbetriebs der acht Spielhallen ausgeschlossen. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Duldung des Weiterbetriebs der im nördlichen Gebäudeteil gelegenen vier Spielhallen stünde dieser die Verwendung der Werbung mit dem Begriff „Casino“ an dem Gebäude und an dem Werbemasten entgegen. Eine verbindliche Beseitigung dieser Werbung durch die Antragstellerin sei nicht erfolgt.

Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in allen Verfahren, ebenso in den Klageverfahren Au 8 K 17.1088 mit 1095, sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten (Verfahrensakte und Anlagen) Bezug genommen.

II.

Die Anträge bleiben insgesamt ohne Erfolg.

In Anwendung der Vorschriften für den Betrieb von Spielhallen in Art. 9 ff. des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 393), sowie den Regelungen des durch Beschluss des Bayerischen Landtages vom 14. Juni 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; GVBl S. 318 und S. 392, BayRS 2187-4-I) hat die Antragsgegnerin mit den acht Bescheiden vom 30. Juni 2017 die von der Antragstellerin beantragte Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den weiteren Betrieb der acht Spielhallen in dem Gebäude ...-Str. ... sowie die beantragten Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot und die Befreiungen vom Verbundverbot abgelehnt. Wegen des Fehlens einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen hat die Antragsgegnerin deren Betriebseinstellung angeordnet. Diese Entscheidungen der Antragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden.

A.

Zum Antrag in „Ziffer 1. (bis Ziffer 8.)“ des Antragsschriftsatzes (Eilrechtsschutz)

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem in den vorliegenden Verfahren Eilrechtsschutz gegen den (jeweiligen) Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2017 begehrt wird, ist im Hauptantrag zulässig, soweit er sich gegen die sofortige Betriebseinstellung richtet. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin im Klageverfahren bisher noch keinen Klageantrag gestellt hat und das Klageziel damit abschließend nicht benannt ist, ist die mit den (jeweiligen) Bescheiden – aufgrund der Versagung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb der (acht) Spielhallen sowie den Ablehnungen der Ausnahme vom Mindestabstandsgebot und der Befreiung vom Verbundverbot – verfügte Betriebseinstellung nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch Gegenstand des Klagebegehrens. Deren sofortige Vollziehbarkeit soll im vorliegenden Verfahren des Eilrechtsschutzes verhindert werden.

a) Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 gegen die (jeweiligen) Bescheide vom 30. Juni 2017 erhobene Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist jedoch aufgrund der für das Landesrecht durch Landesgesetz gemäß Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 AGGlüStV i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV vorgeschriebenen Entfalls der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit der versagenden Entscheidung verbundene Untersagung des (Weiter-)Betriebs einer Spielhalle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausgeschlossen.

Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage aus dem Gesetz, einer Anordnung des Sofortvollzugs für die Betriebsuntersagung durch die Antragsgegnerin bedurfte es deshalb nicht. Abzustellen ist auf Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV, der eine entsprechende Anwendbarkeit der Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV anordnet.

Dies ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht anders zu beurteilen, soweit neben den Geldspielgeräten in den (acht) Spielhallen weitere Unterhaltsgeräte aufgestellt sind. Das Fehlen der ab dem 1. Juli 2017 notwendigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-)Betrieb der (acht) Spielhallen führt zum Verbot des Betriebs der Spielhalle, unabhängig von weiteren ebenfalls in der Spielhalle aufgestellten sonstigen Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten.

Daher zielt der Antrag der Antragstellerin nicht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage(n), sondern auf deren Anordnung.

b) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung – wie vorliegend –, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Die Versagung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-)Betrieb der (acht) Spielhallen auf dem Grundstück ...-Str., die damit verbundenen Ablehnungen der Ausnahme vom Mindestabstandsgebot und der Befreiung vom Verbundverbot sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin kann keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis geltend machen (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ohne diese Erlaubnis und die notwendigen Ausnahmen und Befreiungen ist der Betrieb der acht Spielhallen einzustellen.

2. Für den (Weiter-)Betrieb der gewerberechtlich mit Bescheiden vom 24. November 2008 nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) vor dem 28. Oktober 2011 erlaubten (acht) Spielhallen ist mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ab dem 1. Juli 2017 (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV i.V.m. der Bekanntmachung vom 13.7.2012, GVBl. S. 392) eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nötig. Diese wurde nicht erteilt. Damit liegt eine formelle Illegalität vor. Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung alleine auf diese formelle Illegalität gestützt werden kann (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2016 – Au 5 S 1514/16 – juris Rn. 26), fehlt es vorliegend an einer Erlaubnisfähigkeit für den (Weiter-)Betrieb der Spielhallen. Die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat die Antragsgegnerin zu Recht versagt, da die Genehmigungsvoraussetzungen für den (Weiter-)Betrieb von der Antragstellerin nicht erfüllt werden.

a) Gegen die Anwendung der Vorschriften des GlüStV und des AGGlüStV für den (Weiter-)Betrieb der Spielhallen bestehen offensichtlich weder verfassungsrechtliche Bedenken (nachfolgend zu aa), noch sind die Vorschriften vor dem Hintergrund des Unionsrechts unanwendbar (dazu nachfolgend zu bb und cc).

aa) Soweit die Antragstellerseite geltend macht, die Regelungen zum Mindestabstandsgebot in § 25 Abs. 1 GlüStV bzw. zur Erteilung von Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sowie die Regelungen zum Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV bzw. den Befreiungen davon nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.Vm. Art. 12 AGGlüStV und den Erlaubnisvorbehalt für den (Weiter-)Betrieb von Spielhallen nach § 24 Abs. 1 GlüStV seien mit den Grundrechten der Antragstellerin aus Art. 12, 14 und Art. 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar und dem Landesgesetzgeber fehle auch die entsprechende Gesetzgebungskompetenz, geht diese Auffassung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111) ins Leere.

Die Bundesländer besitzen die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zum Mindestabstandsgebot und das Verbundverbot (im Einzelnen: BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111 Rn. 96 ff.), eine verdrängende Kompetenz des Bundes liegt insoweit nicht vor. Auch wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage unmittelbar nur auf § 25 Abs. 2 GlüStV und das dazu ergangene Saarländische Spielhallengesetz bezieht, bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass diese Beurteilung auch für die nach bayerischem Landesrecht identische Rechtslage gilt (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 23.8.2017 – 22 ZB 1232/17 – juris Rn. 13 f.; ebenso ausführlich für die insoweit identische Rechtslage nach niedersächsischem Landesrecht NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 10 ff.). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG ist somit mit bindender Wirkung auch für das vorliegende Verfahren von der Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers auszugehen.

Das gleiche gilt für die in § 24 Abs. 1 GlüStV normierte Erlaubnispflicht für den (Weiter-)Betrieb von Spielhallen ab dem 1. Juli 2017 und die Vereinbarkeit dieser Erlaubnispflicht mit den Art. 12, 14 sowie Art. 3 GG. Auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung die materielle Verfassungsmäßigkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen im GlüStV und in den Ausführungsgesetzen der Länder, somit auch für die Regelungen im AGGlüStV, im Einzelnen festgestellt (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111 Rn. 118 ff.; vgl. auch mit dem gleichen Ergebnis für die – insoweit teilidentischen – Grundrechtsverbürgungen der Bayerischen Verfassung: BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 u.a. – VerfGHE 66, 101 = BayVBl 2014, 333 ff., dort zu V.). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen.

bb) Für die von der Antragstellerseite umfangreich vorgetragenen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV wegen deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht bestehen für das Gericht bereits durchgreifende Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin auf den Anwendungsvorrang etwaiger unionsrechtlicher Regelungen berufen kann. Als inländische juristische Person mit Sitz im Inland ist der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten für die Antragstellerin nicht eröffnet. Damit kommt ein Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen kann, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen in §§ 24, 4 Abs. 1, 2 Abs. 3 GlüStV und den Ausnahmen und Befreiungen von den Regelungen der §§ 24, 25 GlüStV nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 AGGlüStV nicht anzuwenden sind, nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 – NVwZ 2017, 791 Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 21; mit ausführlicher Begründung ebenso VG München, B.v. 14.9.2017 – M 16 S 3330/17 – S. 12 ff. des BA).

Für die Antragstellerin ist nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakte und dem Vortrag im Antragsverfahren nicht erkennbar, dass es sich um einen Sacherhalt mit grenzüberschreitendem Bezug, der den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnet, handelt. Die Antragstellerin ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, mit deutschen Gesellschaftern und einem deutschen Geschäftsführer. Die für das Gebäude, in der die (acht) Spielhallen betrieben werden, abgeschlossenen Mietverträge sind ebenfalls mit einer deutschen Gesellschaft abgeschlossen. Der (Weiter-)Betrieb der Spielhallen stellt damit keinen grenzüberschreitenden Vorgang dar.

Soweit von der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des EuGH zum „hypothetischen Auslandsbezug“ abgestellt wird, ist dieser vorliegend nach dem Akteninhalt ebenfalls nicht erkennbar. Denn die von der Antragstellerin genannten (ausländischen) Wettbewerber auf dem Glücksspielmarkt, für die möglicherweise eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in Betracht kommen könnte, sind im vorliegenden Fall in keiner Weise durch die Versagung der Erlaubnis der glücksspielrechtlichen Erlaubnis gegenüber der Antragstellerin und der Ablehnung von Ausnahmen und Befreiungen berührt.

cc) Unabhängig von dem soeben Ausgeführten (vorstehend zu bb) sind jedenfalls die vorliegend maßgeblichen Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV, selbst wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu bejahen wäre, mit Unionsrecht vereinbar. Die Regelungen zum Mindestabstand und zum Verbundverbot sowie die Erlaubnispflicht zum (Weiter-)Betrieb von Spielhallen nach dem 1. Juli 2017 verletzen nicht die Gewährleistungen der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 49 AEUV. Es liegen insoweit den Regelungen des Rechts der Spielhallen legitime Ziele zur Beschränkung der Grundfreiheiten zugrunde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in der Entscheidung vom 16. Dezember 2016 (zur insoweit identischen Rechtslage nach dem Landesrecht des Landes Berlin) folgendes ausgeführt:

„Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. zusammenfassend BVerwG Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 10.12 – BVerwGE 147, 47 < 58 ff., 71 ff.> m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat das unionsrechtliche Kohärenzgebot für das Glücksspiel in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich im Bereich staatlicher Monopolregelungen für relevant gehalten. Der Senat kann offenlassen, ob es auch in nicht monopolisierten Bereichen des Glücksspielrechts Wirkung entfaltet, soweit eine unionsrechtliche Grundfreiheit berührt ist. Denn es läge hier jedenfalls kein Verstoß gegen die aus ihm abgeleiteten Anforderungen vor“ (BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 – NVwZ 2017, 791 Rn. 84 f.).

Dem folgend hat das NdsOVG (für die insoweit ebenfalls identische Rechtslage nach niedersächsischem Landesrecht) im Einzelnen dargelegt, dass die durch die Regelungen zum Mindestabstandsgebot und zum Verbundverbot sowie die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Spielhallen (von der Antragstellerin behauptete) Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, unionsrechtlich legitimierte Ziele zu gewährleisten. Diese werden durch die Regelungen im GlüStV und den Ausführungsregelungen der Länder – vorliegend der Art. 9 ff. AGGlüStV – in systematischer und kohärenter Weise verwirklicht. Denn die von der Antragstellerseite insoweit als nicht dem Kohärenzerfordernis entsprechende Werbepraxis des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks (DTB) sowie die Zulassung von Online-Casinospielen lassen unter Berücksichtigung des Risikos problematischen Spielverhaltens in (Verbund-)Spielhallen nicht darauf schließen, dass die Regulierung des (Weiter-)Betriebs von Spielhallen durch den GlüStV und die Ausführungsregelungen der Länder zur Zielverwirklichung ungeeignet wäre (ausführlich dazu NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 22 ff.; ebenso OVG NW, B.v. 8.6.2017 – 4 B 307/17 – juris Rn. 36 ff.).

Die entscheidende Kammer schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Entgegen der von der Antragstellerseite vertretenen Meinung sind der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt nach § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 AGGlüStV, das gesetzliche Abstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV) sowie das gesetzliche Verbundverbot (§ 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV) mit Unionsrecht vereinbar. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung zur Regulierung des (Weiter-)Betriebs der Spielhallen in den genannten Regelungen auch für die Antragsgegnerin keine weitere Darlegung in den angegriffenen Bescheiden geboten. Dass die Wertungen des Gesetzgebers in der Situation der Spielhallen der Antragstellerin im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zutreffend wären, ist nicht erkennbar.

b) Für den (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen auf dem Grundstück ...-Str. ... bedarf die Antragstellerin der glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 24 Abs. 1 GlüStV). Die Erteilung dieser Erlaubnis ist von der Antragsgegnerin zu Recht versagt worden, der (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen läuft den Schutzzielen in § 1 GlüStV zuwider (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV). Der Betrieb der acht Spielhallen verstößt gegen die Mindestabstandsregelung (§ 25 Abs. 1 GlüStV) und das Verbundverbot (§ 25 Abs. 2 GlüStV), die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV, Art. 12 AGGlüStV von diesen Regelungen hat die Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt.

aa) Die acht Spielhallen befinden sich innerhalb eines Gebäudes, sie stehen untereinander in „einem baulichen Verbund“ (Art. 12 Satz 1 AGGlüStV).

Welche Spielhallen sich in einem „baulichen Verbund“ befinden, lässt sich nicht generell abstrakt umschreiben. Bei dem Begriff „baulicher Verbund“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach der Rechtsprechung des BayVGH unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Erlaubnisvorbehalts gemäß § 1 GlüStV (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) und unter Beachtung der baurechtlichen Situation näher zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 590/15 – juris Rn. 20 f.).

Vorliegend befinden sich alle acht Spielhallen innerhalb eines einheitlichen Gebäudes. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauunterlagen, die der Baugenehmigung vom 22. November 2007 zugrunde liegen. Das Gebäude ...-Str. ... ist ein einheitliches Gebäude mit einheitlicher Erschließung. Bereits aufgrund dieses eindeutigen Befundes ist eine weitere Einschränkung vorliegend nicht geboten (vgl. für den Begriff des „Gebäudekomplexes“: BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 590/15 – juris Rn. 21).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite spielt es für dieses einheitliche Gebäude vorliegend auch keine Rolle, dass zwischen den beiden Gebäudeteilen Nord und Süd ein unmittelbarer Durchgang nicht möglich ist. Denn wie sich aus den Lageplänen und den Lichtbildern im Einzelnen ergibt, ist trotz dieser Situation ein Hin- und Herwechseln zwischen dem Nord- und Südbereich des Gebäudes und den acht Spielhallen untereinander jeweils „ohne großen Aufwand“ (BayVGH, U.v. 11.10.2016 – 10 BV 590/15 – juris Rn. 21) möglich. Die Eingänge zu den (acht) Spielhallen liegen für je zwei Spielhallen nahezu ohne jeden Zwischenraum direkt nebeneinander, unter einem gemeinsamen Vordach ist ein Wechseln von einer Spielhalle in die nächste ohne Aufwand möglich. Damit ist vor dem Hintergrund des mit der Regelung verfolgten Spielerschutzes (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) ebenfalls von einem einheitlichen Gebäude auszugehen.

Hinzu kommt, dass nach den Bauunterlagen die Räume zwischen den Bereichen Nord und Süd des Gebäudes als gemeinsamer Nutzungsbereich ausgestaltet sind. Auch wenn die Spieler diesen Bereich selbst nicht betreten können, ist die bauliche Anlage auf die gemeinsame Nutzung dieses Zwischenbereichs (Sicherheitsflächen etc.) ausgerichtet. Dass die Antragstellerin über diesen Bereich, den sie nach dem Mietvertrag vom 30. September 2010 mitgemietet hat (“Vermietet werden die Räumlichkeiten des Anwesens ...-Str. ... zum Betrieb von 8 Spielhallenkonzessionen mit Nebenräumen“) nicht verfügen kann und deshalb die Bereiche Nord und Süd des Gebäudes als je selbständig zu betrachten sind, ist mit einer natürlichen Betrachtung unvereinbar.

Auch die an den Eingängen der acht Spielhallen angebrachte Werbung sowie die für das gesamte Grundstück ...-Str. ... und das darauf befindliche Gebäude auf dem „Pylon“ angebrachte Werbung („Casino“) sprechen für das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes, in dem die acht Spielhallen untergebracht sind. Die Werbeaufschrift „Casino“ an den Eingängen erstreckt sich nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern über den zentralen Eingangsbereich, der im Zwischenbereich zwischen der Nord- und Südhälfte des Gebäudes liegt. Diese einheitliche Reklame über dem überdachten gemeinsamen Eingangsbereich für den Nord- und Südteil spricht gerade gegen das Vorliegen abgegrenzter selbständiger Betriebsstätten (vgl. auch zur Werbewirkung des „Pylon“ für das Gesamtgebäude: VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 – Au 5 K 15.1174 – juris Rn. 27 f.).

Insgesamt ist aufgrund dieser Umstände vorliegend zur Überzeugung des Gerichts somit vom Betrieb der acht Spielhallen innerhalb eines Gebäudes bzw. im Rahmen des baulichen Verbundes im Sinne des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV auszugehen.

bb) Die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen ist somit grundsätzlich ausgeschlossen (§ 25 Abs. 2 GlüStV). Von diesem zwingenden Verbot kommt eine Befreiung nur unter den Voraussetzungen des Art. 12 AGGlüStV in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Begrenzung der Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der in dem Gebäude untergebrachten acht Spielhallen auf 48 Geräte notwendig.

Diese Begrenzung der in den acht Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte auf 48 Geräte hat die Antragstellerin jedoch ausdrücklich sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch im vorliegenden Verfahren abgelehnt, sie begehrt vielmehr die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betreib der acht Spielhallen mit insgesamt 96 Geldspielgeräten. Soweit sie hilfsweise für die vier Spielhallen im Nordbereich des Gebäudes eine „Begrenzung“ auf 48 Geldspielgeräte anbietet, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Ablehnung unberührt. Denn diese hilfsweise vorgetragene „Begrenzung“ erfolgt ausdrücklich ohne jeden Verzicht auf den (Weiter-)Betrieb auch der vier Spielhallen mit weiteren 48 Geldspielgeräten im Südbereich des Gebäudes.

Mangels Begrenzung der Anzahl der Geldspielgeräte in den acht Spielhallen in dem Gebäude ...-Str. ... auf die Höchstzahl von 48 Geräten war somit auch die Erteilung einer Befreiung zwingend ausgeschlossen (Art. 12 Satz 1 AGGlüStV). Die Prüfung, ob zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV abweichend vom Verbot des § 25 Abs. 2 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum eine Befreiung erteilt werden kann, ist damit für die Antragsgegnerin nicht geboten gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerseite zum Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 16. Dezember 2016 (Az. IA4-2166.1-59) zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung und der Ausübung des Ermessens der Antragsgegnerin kommt es somit vorliegend nicht an.

Auch eine Übergangsfrist, innerhalb derer die Antragstellerin eine weitere Anpassung des Betriebs der acht Spielhallen in Bezug auf die Anzahl der Geldspielgeräte vornehmen könnte, war nicht zu gewähren. Für die sog. „Altspielhallen“, die vor dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich genehmigt worden sind, hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist in Bezug auf die Vereinbarkeit des Betriebs mit den Anforderungen des Mindestabstandsgebots und des Verbundverbots geschaffen. Nach dem Ablauf dieser Frist zum 1. Juli 2017, die der Antragstellerin seit dem Inkrafttreten des GlüStV bekannt war, ist eine weitere Anpassungsfrist nicht mehr geboten (ebenso: NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 38).

B.

Zum Antrag in „Ziffer 9. und 3., 4.“ des Antragsschriftsatzes (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. eines Hängebeschlusses)

Soweit die Antragstellerin im Antragsschriftsatz vom 7. Juli 2017 unter den Ziffern 9. und 3., 4. (hinsichtlich der Nummerierung wohl irrtümlich mit „3.“ und „4.“ bezeichnet) den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. eines Hängebeschlusses für den vorläufigen Weiterbetrieb der acht Spielhallen in dem Gebäude ...-Str. ... beantragt, sind diese Anträge unzulässig. Einstweiliger Rechtsschutz ist vorliegend im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Betriebseinstellung zu gewähren, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit kein Raum (§ 123 Abs. 5 VwGO).

Soweit mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Erteilung einer Erlaubnis für den (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen geltend gemacht wird, steht diesem Antrag bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die Antragstellerin verfolgt nämlich mit dem Antrag nicht nur ein vorläufiges Ziel. Vielmehr begehrt sie die Feststellung, dass der (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen nicht von der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin abhängig gemacht wird. Da die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-)Betrieb der acht Spielhallen geltend machen kann(vgl. oben zu A), würde der Weiterbetrieb durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ohne Anspruchsgrundlage gesichert.

Für den Erlass eines Hängebeschlusses fehlt es weiter am Rechtsschutzbedürfnis. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin zugesichert, bis zur Entscheidung des Gerichts keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen wären auch keine irreversiblen Zustände zwischen der Bekanntgabe der Bescheide und einer Entscheidung des Gerichts geschaffen worden. Eine Außerbetriebnahme der Geldspielgeräte in den acht Spielhallen hätte deren Aktivierung nach einer möglichen positiven Entscheidung im gerichtlichen Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht ausgeschlossen (ebenso VG München, B.v. 14.9.2017 – 16 S 3330/17 – S. 23 des BA).

C. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

D. Streitwert

Für die Streitwertfestsetzung geht das Gericht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) für den von der Antragsgegnerin untersagten (Weiter-) Betrieb je Spielhalle von einem Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR aus (vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 1.5). Bei acht Spielhallen ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 60.000,- EUR (8 x 7.500,- EUR).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juni 2016 - Au 5 K 15.1174

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2016 - 8 C 6/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des Landes Berlin, die den Betrieb ihrer Spielhallen nachteilig betreffen.

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für die Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes.

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Beklagten (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...). Grundstückseigentümer sind die Kläger in den Verfahren Au 5 K 15.1175 und Au 5 K 15.1176. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Klägerin vermietet.

Mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Außenwerbung der geänderten Rechtslage anzupassen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung an. Der (damalige) Bevollmächtigte der Klägerin machte daraufhin verfassungsrechtliche Zweifel am Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den Ausführungsbestimmungen hierzu (AGGlüstV) geltend. Außerdem werde bestritten, dass die äußere Gestaltung der Spielhalle einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstelle. Es werde vielmehr nur über die Existenz der Spielhalle informiert. Nach einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung sei man jedoch bereit, die äußere Werbegestaltung anzupassen.

Die Beklagte erließ zunächst am 16. Dezember 2014 eine Beseitigungsanordnung. Mit Beschluss vom 31. März 2015 ordnete das Verwaltungsgerichts Augsburg die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage an, weil die Störerauswahl nach summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken begegne (Az. Au 5 S 15.81).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. Dezember 2014 zurück (Ziffer I) und verpflichtete die Klägerin erneut zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.). Mit weiteren Bescheiden vom 7. Juli 2015 wurden die Grundstückseigentümer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Tenor des Bescheids sei zu unbestimmt. Auch begegneten die der Beseitigungsanordnung zugrunde gelegten Regelungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie durch deren Vollzug werde die Klägerin in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Bestimmungen seien formell verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Sie seien außerdem materiell verfassungswidrig, weil die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt werde. Der Eingriff in das Anbieten gewerblichen Spiels wirke wie eine objektive Berufszulassungsschranke. Die Werbebeschränkung des § 26 GlüStV solle offensichtlich die staatliche Einnahmeerzielung aus den Spielbanken stabilisieren. Der Glücksspielmarkt werde zudem nicht kohärent und systematisch zum Schutz der Allgemeinheit reguliert, da die staatlichen Spielstätten nicht den gleichen gesetzlichen Regelungen unterworfen würden wie die privaten. Außerdem habe die Beklagte vorrangig auf die Möglichkeit des Widerrufs der Baugenehmigung zurückgreifen müssen, ein Rückgriff auf die Befugnis aus dem AGGlüStV sei ihr verwehrt. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde durch den Begriff „...“ nicht geschaffen. Vielmehr handle es sich um die Bezeichnung des Betriebs als Spielhalle. Der Schriftzug am Pylon sei weder durch Größe, Schriftart oder Gestaltung besonders hervorstechend. Er hebe sich vom Hintergrund nicht als Blickfang ab. Auch der Begriff „...“ bedeute keine gesteigerte Gefahr, da er als Synonym für den gewerberechtlichen Begriff der Spielhalle anzusehen sei. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde damit nicht geschaffen. Ein solcher liege nur vor, wenn ein bislang Unentschlossener, aber nicht Uninteressierter, zum Glücksspiel verleitet werde. Auch die schiere Größe des Pylonen bedeute keine gesteigerte Gefahr insbesondere für die Nutzer der Autobahn, welche sich aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten regelmäßig auf den Straßenverkehr konzentrieren müssen. Der bayerische Gesetzgeber habe auch nicht bestimmt, dass für Spielhallen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Entscheidend sei, dass von der Bezeichnung keine zusätzlichen Lockanreize ausgehen. Eine Verwechslung des streitgegenständlichen Schriftzugs mit der staatlichen Lotterieverwaltung oder dem Werbeauftritt der Spielbanken Bayern sei lebensfremd.

Die Klägerin sei erneut nicht die richtige Adressatin einer sicherheitsrechtlichen Anordnung. Zwar sei die Klägerin Betreiberin der Spielhalle und auch Mieterin des Werbemastes. Sie sei verhaltensverantwortlich für die Errichtung des Mastes, zustandsverantwortlich seien jedoch die Eigentümer. Bauherrin des Mastes sei die ..., die damit verhaltensverantwortlich sei. Die ... sei bei der Störerauswahl nicht berücksichtigt worden. Eingriffe in die Substanz würden die Klägerin gegenüber den Eigentümern unabhängig von der Durchsetzung gegenüber den Vermietern per Duldungsanordnung im Verhältnis zu diesen schadensersatzpflichtig machen. Die Störerauswahl leide deshalb an einem Ermessensdefizit. Außerdem hätte die Beklagte die Möglichkeit des in der Baugenehmigung vorbehaltenen Widerrufs und ggf. bauaufsichtlichem Einschreiten in Betracht ziehen müssen. Die Beseitigung der Aufschrift sei auch nicht erforderlich, ein Unkenntlichmachen der Schriftzüge würde genügen. Die Beseitigungsanordnung bewirke ein faktisches Verbot der Außendarstellung und wirke wie eine Berufszugangsregelung.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung werde nicht ausgeübt, auch werde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bei der Höhe des Zwangsgelds nicht ermittelt und beschrieben. Die festgesetzten Gebühren seien überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die behauptete inhaltliche Unbestimmtheit der verfügten Verwaltungsakte habe nie vorgelegen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 sei zudem ein offensichtlicher Schreibfehler nochmals klargestellt worden. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des GlüStV seien nicht zielführend. Die Verfassungsmäßigkeit der §§ 24, 25 und 29 GlüStV sei von der Rechtsprechung bejaht worden. Der Widerruf der Baugenehmigung komme als milderes Mittel nicht in Betracht, weil damit der konkrete Werbeinhalt nicht untersagt werden könnte. Der Werbemast mit der Aufschrift „...“ solle auf den Betrieb der Spielhalle hinweisen und stelle damit eine Werbung dar. Ansonsten erschließe sich der Nutzen der Anlage nicht. Diese Art der Werbung sei auch besonders auffällig. Der 19 Meter hohe Pylon an einer viel befahrenen Gemeindestraße und an einem Bundesautobahnkreuz sei durch seine Lage deutlich sichtbar von weitem wahrnehmbar und damit ein besonders auffälliger zusätzlicher Anreiz. Dadurch solle für bisher Unentschlossene ein übermäßiger werblicher Anreiz zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel ausgehen. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr sei es sachgerecht, die Klägerin als unmittelbare Besitzerin und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die am Werbemast angebrachten Werbeaufschriften als Handlungsstörerin zur Beseitigung zu verpflichten. Die ... sei weder Betreiberin der Spielhalle noch Grundstückseigentümerin und daher für das Verfahren ohne Bedeutung. Die gegenüber den Eigentümern verfügten Duldungen würden eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Duldungspflichtigen ausschließen. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Das Bauwerk sei weiterhin vollumfänglich nutzbar, was bei einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gerade nicht der Fall gewesen wäre. Ebenso sei nur der Teil der besonders auffälligen Außenwerbung zu beseitigen, weiterreichende Maßnahmen seien nicht verfügt worden. Eine Existenzgefährdung aufgrund der Rückführung der Außenwerbung könne nicht angenommen werden. Die Praxis zeige, dass auch solche Spielhallen existieren könnten, die sich an die Vorgaben halten. Im Ergebnis müsse die Klägerin den Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit hinnehmen, da es sich nur um einen Eingriff auf Stufe der Berufsausübung handle.

Hinsichtlich des Zwangsgeldes sei innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 15 bis 50.000 Euro die Werbewirkung und die damit verbundenen Einnahmen auf 10.000 Euro geschätzt worden. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war erkennbar auf die Anfechtung der die Klägerin ausschließlich belastenden Ziffer II. des Bescheids beschränkt und entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO).

1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer II.1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig.

a) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 -10 CS 13.2300 - juris Rn. 20; VG Augsburg, B.v. 31.3.2015 - Au 5 S 15.80 - Rn. 37 ff.).

Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung kommt daher grundsätzlich Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 26 Abs. 1 GlüStV in Betracht. Nach Art. 10 Satz 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV haben die zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Behörden die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten und die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV räumt ihnen zu diesem Zweck die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV ein. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass § 26 Abs. 1 GlüStV mit unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die darin geregelte Beschränkung der Werbung für Spielhallen verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in § 26 Abs. 1 GlüStV normierten Beschränkungen der Werbung für Spielhallen enthalten keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit, weil dadurch nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Berufstätigkeit geregelt wird. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit in Gestalt einer Berufsausübungsregelung und nicht um eine Berufszugangsbeschränkung. Die Vorschrift beschränkt nämlich lediglich die Außenwerbung von Spielhallen und soll sicherstellen, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgeht oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Ihr primäres Ziel ist die Suchtprävention, mithin eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Anreize, die darauf ausgelegt sind, Spieler zu veranlassen, die Spielhalle aufzusuchen, sollen vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 - NvWZ 2010, 313 ff.) dient die Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV nicht gegen Grundrechte verstößt (BayVerfGH vom 25.9.20156 - Vf, 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14 - juris Rn. 234 ff). Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht nachzugehen. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GlüStV liegen vor.

Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (Alt. 1) oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (Alt. 2). Letzteres liegt hier vor.

Die Verbotstatbestände des § 26 Abs. 1 GlüStV sind nicht deckungsgleich, weisen aber gemeinsame Schnittmengen auf; je nach konkretem Einzelfall kann entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (BayVGH, B.v. 26.5.2014 - 22 CS 14.640 - juris Rn. 13). Ein zusätzlicher Anreiz i. S. d. § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV wird geschaffen, wenn die Gestaltung geeignet ist, nicht nur über die Existenz der Spielhalle zu informieren, sondern einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten, zum Glücksspiel zu verleiten (BayVGH, B.v. 26.5.14 a. a. O. Rn. 16).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verwendung des Begriffes „...“ bereits ein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alt. 1 GlüStV vorliegt und ob eine solche Auslegung mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (s. hierzu BayVGH, B.v. 26.5.2014 a. a. O. Rn. 14). Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV, denn die auffällige äußere Aufmachung des Schriftzuges auf dem Werbepylon kann einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schaffen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht jegliche Bezeichnung als „...“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstellt (so VG Regensburg, U.v. 5.3.2015 - RN 5 K 13.1281 - juris Rn. 29), geht vorliegend von der Gestaltung, Größe und Außenwirkung der Werbeanlage ein Anreiz aus, der bislang Unentschlossene zur Teilnahme am Spiel motivieren kann. Der Begriff „...“ wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch wenn sie keinen besonderen Bezug zu Glücksspielen hat, automatisch mit einem Angebot an Glücksspielen jeglicher Art verbunden. Der Schriftzug ist vorliegend auch blickfangmäßig herausgestellt. Der Werbepylon weist eine Höhe von 19 m auf und ist weithin einsehbar. Er befindet sich in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes ... (...) sowie der viel befahrenen ...straße und ist von den Fahrbahnen aus gut sichtbar. Angesichts der weitverbreiteten Verwendung des Begriffs „...“ im internationalen Sprachgebrauch ist der Schriftzug zudem geeignet, auch ausländische Verkehrsteilnehmer auf die Spielstätte der Klägerin aufmerksam zu machen. Dabei ist es einem durch die Werbung aufmerksam gewordenen potentiellen Kunden, wie auch die von der Beklagten vorgelegte Straßenkarte belegt, aus nahezu allen Richtung möglich, nach Wahrnehmung des Schriftzuges von der Straße abzufahren, um die Spielstätte der Klägerin aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Werbeanlage, wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet, von Osten auf der ... zu spät wahrgenommen werden kann, um noch ausfahren zu können. Im Rahmen des Augenscheins konnte sich auch das Gericht davon überzeugen, dass der Pylon mit seinen drei Werbetafeln von verschiedenen Himmelsrichtungen aus von weitem wahrnehmbar ist. Dazu trägt auch die Größe der Werbetafeln mit je 6 m Breite und 3 m Höhe bei. Zudem sind die Tafeln in den Abendstunden beleuchtet, was den Blick in besonderer Weise auf den Schriftzug lenkt. Damit ist die Werbeanlage aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

c) Die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin ist nicht zu beanstanden.

Kommen wie im vorliegenden Fall mehrere Störer in Betracht, nämlich einerseits die Klägerin als Betreiberin der Spielhalle sowie andererseits die Grundstückseigentümer und die Inhaberin der Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Werbeanlagen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Letzteres wird in der Regel dazu führen, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (s. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Vorliegend entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Klägerin als Mieterin der Werbeanlage in Anspruch zu nehmen, weil sie die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann. Die Klägerin ist auf Grundlage des Mietvertrags vom 30. September 2010 unmittelbare Besitzerin des Werbepylons und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Die Beseitigung ist ihr tatsächlich möglich, dies hatte sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch ihren damaligen Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auch mehrfach bestätigt. Die Beseitigung ist der Klägerin auch rechtlich möglich, nachdem die Grundstückseigentümer mit Duldungsanordnungen jeweils vom 7. Juli 2015 zur Duldung der Beseitigung verpflichtet wurden. Die hiergegen von den Grundstückseigentümern erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - 5 K 15.1175 und 5 K 15.1176). Im Hinblick auf die Duldungsanordnungen hat die Klägerin auch nicht mit Schadensersatzforderungen seitens der Grundstückseigentümer zu rechnen, die von der Beklagten bei der Störerauswahl hätten berücksichtigt werden müssen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 19 ff.).

d) Die Beseitigungsanordnung erweist sich als verhältnismäßig, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt, wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GlüStV beinhaltet kein vollständiges Werbeverbot für den Spielhallenbetreiber, sondern beschränkt lediglich die nach außen wirkende Gestaltung der Spielhalle bzw. die Werbung für den Spielbetrieb. Diese Beschränkung ist zur Förderung der bezweckten Suchtprävention und zur gleichzeitigen Bekämpfung der Spielsucht durch Verminderung der Anreize geeignet. Die Beschränkung steht auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Das Gericht kann auch keinen Verstoß der Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG erkennen. Bei der in § 26 Abs. 1 GlüStV getroffenen Regelung handelt es sich allenfalls um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung verbietet nicht den Spielhallenbetrieb, sondern beschränkt lediglich dessen äußere Gestaltung im Hinblick auf die Außenwerbung. Nachdem Werbeanlagen im Allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet und angebracht werden, wird die Klägerin auch in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

b) Die Anordnung der „Beseitigung“ ist auch geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die konkrete Form der Beseitigung im streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgeschrieben wird. Ausgehend vom Wortlaut wird von der Klägerin bei verständiger Auslegung verlangt, dass der Schriftzug „...“ entfernt wird. Dies kann z. B. durch Entfernung der einzelnen Buchstaben, durch Überkleben, Anbringen eines anderen Schriftzuges oder sonstiges Unkenntlichmachen geschehen. Dass der Klägerin insoweit eine gewisse Wahlfreiheit eingeräumt wird, steht der Bestimmtheit der Anordnung nicht entgegen, sondern folgt vielmehr dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Unzweifelhaft wird der Klägerin mit der „Beseitigung“ jedenfalls aufgegeben, dass der Schriftzug „...“ von der Werbeanlage zu entfernen ist und damit der Anreiz für den Spielbetrieb nicht mehr gegeben ist.

c) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auch das mildeste Mittel, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen.

Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit darauf, dass vorrangig der Widerruf der Baugenehmigung für den Werbepylon zu prüfen gewesen wäre. Die Baugenehmigung entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen. Ebenso wenig begründet sie Vertrauensschutz (VGH BW, B.v. 4.4.2014 - 6 S 1795/13 - GewArch 2014, 370, 371). Die Baugenehmigung ist vorliegend eine „Hüllenerlaubnis“, mit der die Aufstellung der Werbeanlage genehmigt wird, nicht jedoch der konkrete Werbeinhalt festgelegt wird. Nachdem der Werbepylon auch mit Werbeinhalten, die keinen glücksspielrechtlichen Bedenken begegnen, bestückt werden könnte, würde sich ein Widerruf der Baugenehmigung, der zwangsläufig ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen müsste, nicht nur als ungeeignetes, sondern auch als unverhältnismäßiges Mittel erweisen.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II.2. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

a) Die Zwangsgeldandrohung ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt insoweit, dass in Ziffer II.2. auf die Beseitigungsanordnung nur unvollständig durch den Verweis auf „Ziffer 2“ (richtig: Ziffer 2.1.) Bezug genommen worden sei und die Zwangsgeldandrohung deshalb mehrdeutig und unbestimmt sei. Aus dem sonstigen Inhalt des Tenors des Bescheids sowie auch aus den Gründen ist jedoch für die Klägerin ebenso wie für mit dem Vollzug des Bescheids befasste Behörden ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Zwangsgeldandrohung ausschließlich auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer II.1. beziehen kann. Der Bescheid vom 7. Juli 2015 stimmt insoweit im Übrigen mit dem vorangegangenen Bescheid vom 16. Dezember 2014 überein. Ungeachtet der klarstellenden Berichtigung mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2015 ist demnach der objektive Erklärungswert der Anordnung für die Klägerin unmissverständlich zu verstehen.

b) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die von einem hohen wirtschaftlichen Interesse ausging, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass in der Spielstätte der Klägerin nach Auskunft des Betreibers 96 Geldspielgeräte aufgestellt sind und unter Berücksichtigung der Gewinne, die mit jedem Geldspielgerät erzielt werden können, ist das wirtschaftliche Interesse mit 10.000 Euro nach Auffassung des Gerichts nicht zu hoch angesetzt.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer II.3. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen, mit denen sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid auseinandersetzen musste, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der rechtlichen Fragen bereits im Bescheid vom 16. Dezember 2014 abgearbeitet worden war. Denn die rechtlichen Erwägungen wurden im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2015 als nicht ausreichend erachtet und mussten nicht nur ergänzt, sondern teilweise neu gefasst werden. Zudem bindet die vorangegangene Gebührenfestsetzung die Beklagte nicht in ihrer Entscheidung, nachdem der Bescheid vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wurde.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des Landes Berlin, die den Betrieb ihrer Spielhallen nachteilig betreffen.

2

Sie betreibt in dem nicht in ihrem Eigentum stehenden Gebäudekomplex ... in Berlin sechs Spielhallen, die kreisförmig um einen Aufsichtsbereich herum angeordnet sind. Den Betrieb einer siebten Spielhalle dort hat sie im Verlauf des Revisionsverfahrens aufgegeben; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Bescheiden vom 4. November 2008 waren der Klägerin für ihre Spielhallen unbefristete Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden.

3

Nachdem am 2. Juni 2011 das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG BE) in Kraft getreten war, wies das Bezirksamt ... von Berlin die Klägerin auf die danach einzuhaltenden Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen hin. Bei nicht fristgerechter Einhaltung sei das Ordnungsamt gehalten, Widerrufsverfahren einzuleiten.

4

Am 27. Juli 2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die ihr erteilten Erlaubnisse auch nach deren im Spielhallengesetz Berlin vorgesehenen Erlöschen am 31. Juli 2016 wirksam bleiben, sie für den Betrieb ihrer Spielhallen keine weiteren Erlaubnisse benötigt und näher bezeichneten Vorschriften des Spielhallengesetzes Berlin und des Ausführungsgesetzes Berlin zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV BE) nicht unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2013 abgewiesen.

5

Mit Urteil vom 11. Juni 2015 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Berufung durch Antragsbeschränkung im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Das Land Berlin sei nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass der angegriffenen Bestimmungen befugt gewesen. Diese schränkten die Berufsausübungsfreiheit zum Zweck der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht sowie zur Sicherung des Jugendschutzes in verhältnismäßiger Weise ein. Es sei nicht feststellbar, dass die Klägerin wegen der Beschränkungen zulässiger Standorte oder einer wirtschaftlichen Erdrosselung künftig in Berlin keine Spielhalle mehr werde betreiben können. Sie könne auf andere Standorte im Berliner Stadtgebiet ausweichen. Da bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürften, habe der Berliner Gesetzgeber von einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial ausgehen und entsprechende präventive Regelungen erlassen dürfen. Seine Annahme, eine Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen könne Spielsüchtige vom Spielen abhalten und einem Gewöhnungseffekt für Kinder und Jugendliche entgegenwirken, sei nicht offensichtlich fehlsam. Die Eignung der Regelungen werde nicht durch ein etwaiges Vollzugsdefizit gegenüber nicht genehmigten Spielhallen in Frage gestellt, da kein normatives Regelungsdefizit bestehe. Für Ausweichbewegungen von Spielern in Gaststätten mit Geldspielautomaten seien keine verlässlichen Erkenntnisse ersichtlich. Die Regelungen verletzten weder den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber Gaststätten oder der Spielbank Berlin noch das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG unanwendbar, da sie keine technischen Vorschriften darstellten.

6

Am 7. Juli 2015 hat die Klägerin hiergegen Revision eingelegt. Nach Inkrafttreten des am 22. März 2016 verabschiedeten Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin (MindAbstUmsG BE) am 6. April 2016, das für die Neuerteilung von Erlaubnissen an Bestandsspielhallen ein Sonderverfahren vorsieht, hat sie für die streitgegenständlichen Spielhallen entsprechende Erlaubnisanträge gestellt. Gleichzeitig hält sie an ihrem Feststellungsbegehren fest.

7

Zur Begründung der Revision macht die Klägerin neben Verfahrensrügen im Wesentlichen geltend, die von ihr angegriffenen Regelungen seien formell und materiell verfassungswidrig. Den Ländern komme insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zu. Durch die Föderalismusreform 2006 sei ihnen mit dem "Recht der Spielhallen" im Wege der normativen Rezeption lediglich die Zuständigkeit für den eingeschränkten Regelungsbereich des § 33i GewO übertragen worden. Regelungen zur abstrakten Gefahrenabwehr und zur Suchtprävention im gewerblichen Automatenspiel seien dem Geräte- und Aufstellungsrecht zuzuordnen, für das der Bund regelungsbefugt sei. Standortbezogene Beschränkungen für Spielhallen seien ausschließlich dem Bauplanungsrecht zuzuordnen. Jugendschützende Regelungen unterfielen der Regelungskompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge. Insoweit habe der Bund von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine weitere Rechtsetzung der Länder sei daher gesperrt.

8

Die mit dem Spielhallengesetz Berlin, dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz für das Land Berlin geschaffenen neuen Erlaubnisvorbehalte stellten repressive Verbote und objektive Berufswahlbeschränkungen für Spielhallenbetreiber dar. Sie seien nach neuerer Suchtforschung nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge mit ihnen in Wahrheit fiskalische Ziele, da er das stärker spielsuchtrelevante Automatenspiel in Spielbanken nicht vergleichbar reguliere. Angesichts des Vollzugsdefizits gegenüber einer Vielzahl illegaler Spielstätten in Berlin sei den Betreibern langjährig unbeanstandeter Bestandsspielhallen eine Schließung nicht zuzumuten. Die landesrechtlichen Abstandsregelungen für Spielhallen konterkarierten bauplanungsrechtliche Regelungen zur Konzentration von Spielhallen in bestimmten Baugebieten und führten zu einem "Kahlschlag" der vorhandenen Spielhallen. Das Mindestabstandsgebot von 500 Metern zu anderen Spielhallen sei wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen. Neben dem bestehenden Zugangsverbot zu Spielhallen für Jugendliche nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) sei das Verbot von Spielhallenstandorten in räumlicher Nähe zu Einrichtungen, die von Minderjährigen besucht werden, unverhältnismäßig. Es sei auch nicht hinreichend bestimmt. Das nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin vorgesehene Sonderverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis an Bestandsunternehmen führe zu zusätzlichen Standorteinschränkungen und erhebe mit dem Losentscheid den Zufall zum Rechtsprinzip. Die Reduzierung der Höchstzahl von zwölf auf acht Geräte in einer Spielhalle sei betriebswirtschaftlich nicht verkraftbar und zur Spielsuchtbekämpfung nicht erforderlich.

9

Die Regelung des Spielhallengesetzes über das Erlöschen von Alterlaubnissen verletzte die Klägerin auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum. Eine fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsbetriebe reiche wegen der Ungewissheit darüber, welcher Bestandsbetrieb eine Erlaubnis nach neuem Recht erhalte, nicht aus. Auch die Reduzierung der Gerätehöchstzahl greife in das Eigentumsrecht von Spielhallenbetreibern ein. Darüber hinaus verstoße es gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Spielhallen stärker zu beschränken als Gaststätten mit Geldspielgeräten und Spielbanken mit teilweise hunderten stärker spielergefährdenden Automaten in einem Saal. Die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen verletzten zudem das verfassungsrechtliche Konsistenzgebot und das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Die Klägerin hält an ihren in den Vorinstanzen erhobenen Einwänden gegen die Werberestriktionen für Spielhallen, die Verpflichtung zur Stellung einer Aufsichtsperson pro Spielhalle, gegen obligatorische Eingangskontrollen und die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Selbstsperren fest. Sie meint, die über den Glücksspielstaatsvertrag hinausgehenden Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin verstießen gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens. Außerdem sei das Spielhallengesetz wegen einer Verletzung der Notifizierungspflicht aus der Richtlinie 98/34/EG unanwendbar.

10

Die Klägerin beantragt,

soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2015 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2013 zu ändern und

1. a) festzustellen, dass die Klägerin im Hinblick auf die ihr im November 2008 erteilten Gewerbeerlaubnisse gemäß § 33i Gewerbeordnung auch ohne Neuerteilung von landesrechtlichen Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011 oder nach dem Zweiten Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 19. Juni 2012, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2016, weiterhin berechtigt ist, die Spielhallen M. I "...", M. II "...", M. III "...", M. IV "...", M. V "..." und M. VI "..." zu betreiben,

hilfsweise,

b) festzustellen, dass die zuständige Erlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, die Erteilung landesrechtlicher Erlaubnisse für die im Klagantrag Ziffer 1. a) aufgeführten Spielhallen wegen Nichteinhaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Spielhallengesetz vorgesehenen Standortbeschränkungen abzulehnen.

2. festzustellen, dass die Klägerin entgegen der in § 4 Abs. 2 Spielhallengesetz und in § 4 Abs. 3 Spielhallengesetz vorgesehenen Begrenzungen berechtigt ist, in den in Ziffer 1 bezeichneten Spielhallen bei Einhaltung der weiteren, in der Spielverordnung vorgesehenen Voraussetzungen jeweils bis zu zwölf Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen und bis zu drei andere Spiele zu veranstalten,

3. festzustellen, dass die Klägerin in den in Ziffer 1 genannten Spielhallen entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Spielhallengesetz auch dann Speisen und nichtalkoholische Getränke verabreichen darf, wenn in einer Spielhalle vier oder mehr Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind,

4. festzustellen, dass die Klägerin in den in Ziffer 1 genannten Spielhallen entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Spielhallengesetz Speisen und Getränke unentgeltlich abgeben darf,

5. festzustellen, dass die Klägerin entgegen § 5 Abs. 1 Spielhallengesetz berechtigt ist, die in Ziffer 1 genannten Spielhallen auch in der Zeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr und in der Zeit von 6:00 Uhr bis 11:00 Uhr zu betreiben, soweit nicht das feiertägliche Spielverbot gemäß § 5 Abs. 2 Spielhallengesetz eingreift,

6. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Spielhallengesetz und in § 26 Abs. 1 des Glücksspieländerungsstaatsvertrages vorgesehenen Werbebeschränkungen einzuhalten,

7. festzustellen, dass die Klägerin nicht gemäß § 6 Abs. 2 Spielhallengesetz während der Öffnungszeiten sicherstellen muss, dass in jeder der in Ziffer 1 genannten Spielhallen mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist,

8. festzustellen, dass die Klägerin abgesehen von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Einhaltung der Altersgrenze (siehe § 2 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 JuSchG) nicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Spielhallengesetz verpflichtet ist, durch Eingangskontrolle und Prüfung des Personalausweises oder anderer Dokumente die Identität und/oder das Alter der Personen, die Zutritt zu einer Spielhalle begehren, zu kontrollieren,

9. festzustellen, dass die Klägerin nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Spielhallengesetz verpflichtet ist, Personen für die Dauer von mindestens einem Jahr vom Spiel auszuschließen, die dies ihr gegenüber oder gegenüber dem mit der Aufsicht betrauten Personal verlangen,

10. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 6 und § 7 Glücksspielstaatsvertrag geregelten Pflichten der Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu beachten.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das Berufungsurteil. Mit den angegriffenen Regelungen habe der Gesetzgeber auf den sprunghaften Anstieg von Spielhallenstandorten und den in ihnen aufgestellten Spielgeräten vor allem in den Innenstadtbezirken Berlins reagiert, um der herausragenden Suchtgefahr des Geldautomatenspiels entgegenzuwirken. Insoweit verfüge der Gesetzgeber über einen legislativen Einschätzungsspielraum, der hier auch ausweislich neuester Studien über Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland nicht überschritten sei. Die Länder seien für sämtliche der angegriffenen Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG regelungsbefugt. Die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers bleibe in Berlin selbst bei Einhaltung der Mindestabstände möglich, da auch bauplanungsrechtlich ausreichend Standorte zur Verfügung stünden. Die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen seien zur Spielsuchtbekämpfung und -prävention geeignet, erforderlich und zumutbar. Das Sonderverfahren zur Auswahl von Standorten für Bestandsspielhallen stelle eine Entscheidung anhand hinreichend bestimmter qualitativer Kriterien und eine grundrechtsschonende Ausschöpfung der Standortkapazität sicher. Der Landesgesetzgeber habe Spielhallen gegenüber dem Automatenspiel in Gaststätten und in Spielbanken unterschiedlich behandeln dürfen. Die nach § 33i GewO erteilten Alterlaubnisse würden durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Bis zu ihrem Erlöschen gelte eine großzügige Übergangsfrist. Die große Zahl der nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes weiterbetriebenen Spielhallen spreche gegen eine Erdrosselungswirkung der neuen Regelungen. Unionsrecht stehe ihrer Anwendung nicht entgegen. Insbesondere seien sie keine notifizierungspflichtigen technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Länder zur Regelung von Mindestabständen zu anderen Spielhallen und zu Einrichtungen, die von Minderjährigen besucht werden, für befugt. Solche Regelungen seien zwar mangels unmittelbaren Bezuges zur Räumlichkeit von Spielhallen nicht dem "Recht der Spielhallen" zuzuordnen. Jedoch habe der Bund insoweit jedenfalls von seiner Kompetenz zur Regelung der öffentlichen Fürsorge und des Rechts der Wirtschaft keinen Gebrauch gemacht. Die Länder seien aber nicht befugt, Gerätehöchstzahlbegrenzungen und Regelungen über Beschränkungen bei Abgabe von Speisen oder Getränken in einer Spielhalle zu erlassen.

Entscheidungsgründe

14

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit - hinsichtlich der von der Klägerin nicht mehr betriebenen Spielhalle M. VII "..." - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen bleibt die zulässige Revision ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt nicht revisibles Recht.

15

1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Soweit sie sich dagegen wendet, mit ihren Spielhallen bereits in Kraft getretenen betriebsbezogenen Einschränkungen zu unterliegen, ist sie an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis beteiligt. § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht ein, da die Vorschriften bußgeldbewehrt sind und der Klägerin nicht zuzumuten ist, etwaige Sanktionen abzuwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54 <64>). Soweit sich die Klägerin gegen erst künftig eintretende, mit dem Erlöschen ihrer Spielhallenerlaubnisse und dem Erfordernis einer neuen Erlaubnis verbundene Beschränkungen wendet, ist die Klage als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Zwar gelten die ihr auf der Grundlage von § 33i GewO erteilten Erlaubnisse nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstandes nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG BE) vom 22. März 2016 (GVBl. 2016 S. 117) bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend, weil die Klägerin für die streitgegenständlichen Spielhallen Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen gestellt hat und bislang noch keine Auswahlentscheidung über die fortbestehenden Standorte getroffen worden ist. Welchen rechtlichen Anforderungen sie im Hinblick auf die künftige Erteilung einer Erlaubnis unterliegen wird, ist aber bereits jetzt sachlich und zeitlich hinreichend überschaubar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist deshalb auch insoweit gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23.88 - NJW 1990, 1866). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an sämtlichen von ihr begehrten Feststellungen ergibt sich aus ihrem Interesse, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für ihre Spielhallenbetriebe treffen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226 <227> und vom 20. November 2003 - 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37 S. 18 f.).

16

2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Die Ablehnung ihrer Beweisanträge Nr. 5 a bis d verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Ausgehend von seiner für die Prüfung von Verfahrensmängeln maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 <189>), dass es auf wirtschaftliche Nachteile der Spielhallenbetriebe wegen illegaler Spielangebote nur ankomme, wenn diese Nachteile in einem normativen Regelungsdefizit angelegt sind, musste das Oberverwaltungsgericht den von der Klägerin beantragten Beweis zu den Gründen der Schließung zweier Berliner Verbundspielhallen wegen der Konkurrenz benachbarter illegaler scheingastronomischer Spielangebote nicht erheben. Mit der Ablehnung des Beweisantrags war keine vorweggenommene Beweiswürdigung indizieller Tatsachen verbunden. Vielmehr hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Konkurrenz durch illegale Spielstätten für rechtlich unerheblich gehalten, weil es ein normatives Regelungsdefizit als Ursache der illegalen Konkurrenz verneint hat. Den Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur regelmäßigen wirtschaftlichen Unmöglichkeit des Weiterbetriebes vorhandener (Mehrfach-)Spielhallen aufgrund der Neuregelungen für Spielhallen hat das Berufungsgericht zwar insoweit zu eng verstanden, als es auf die künftige rechtliche Unzulässigkeit des Betriebes von Mehrfachspielhallen verwiesen und deren Weiterbetrieb als Einzelspielhallen ausgeblendet hat (vgl. UA S. 66). Die Ablehnung dieses Beweisantrages findet gleichwohl im geltenden Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Auf Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass ein Ausweichen von Bestandsspielhallen in andere Bereiche des Berliner Stadtgebietes möglich und rechtlich zumutbar sei, war die zum Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich, soweit sie sich auf die verfahrensgegenständlichen Spielhallen der Klägerin bezog. Darüber hinaus durfte der Antrag mangels hinreichender Substantiierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9) abgelehnt werden. Die Klägerin hatte angesichts der vom Berufungsgericht hervorgehobenen beträchtlichen Anzahl von Spielhallen, die im Land Berlin nach Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen weiterhin betrieben werden, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Fortführung ihrer Spielhallenbetriebe als Einzelspielhallen in Berlin wirtschaftlich unmöglich wäre. Gleiches gilt für die Ablehnung der Beweisanträge zur Übertragbarkeit von Ertragsrechnungen dreier pseudonymisierter Spielhallenbetriebe auf andere Spielhallen. Diese Anträge enthielten schon keine Angaben zur Art und Lage der als exemplarisch dargestellten Betriebe und waren nicht hinreichend bestimmt, um dem Berufungsgericht eine Sachaufklärung zur wirtschaftlichen Auskömmlichkeit des Betriebes von Spielhallen unter Geltung der neuen Anforderungen nahezulegen.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht aktenwidrig unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz angenommen, dass die wirtschaftliche Konkurrenz für Spielhallen durch illegale Spielstätten singulär nur bestimmte Bezirke des Stadtgebietes betreffe und es weder dargetan noch ersichtlich sei, dass Spielhallen nicht in den unattraktiveren Außenbereichen von Berlin wirtschaftlich betrieben werden könnten. Diese berufungsgerichtlichen Annahmen liegen nicht außerhalb des Gesamtergebnisses des Verfahrens, denn die Klägerin hatte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils (UA S. 3 ff.) vorgetragen, in einigen Bezirken sei künftig ein Betrieb von Spielhallen faktisch nicht mehr möglich, in manchen Stadtgebieten gebe es eine große Anzahl illegaler Spielbetriebe und durch die Abstandsregelungen würden künftig Spielhallen auch in Gegenden eröffnet, in denen es solche bislang nicht gegeben habe. Eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils hat die Klägerin insoweit nicht beantragt.

18

3. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen, da die Klage unbegründet ist. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden, weil ihnen verfassungs- und unionsrechtskonforme landesrechtliche Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG BE) vom 20. Mai 2011 (GVBl. BE 2011 S. 223, geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. BE 2016 S. 117) i.V.m. dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (MindAbstUmsG BE), des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (GVBl. BE 2012 S. 193, 199) sowie des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes des Landes Berlin zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV BE, GVBl. BE 2012 S. 238, zwischenzeitlich geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2016, GVBl. BE 2016 S. 450) entgegenstehen. Das erst nach Verkündung des Berufungsurteils erlassene Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin ist in die revisionsgerichtliche Prüfung einzubeziehen, weil für das Feststellungsbegehren der Klägerin die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Revisionsgerichts maßgeblich ist und das Revisionsgericht eine Änderung des Landesrechts nach Erlass des Berufungsurteils zu beachten hat, wenn das Berufungsgericht bei einer Entscheidung zu diesem Zeitpunkt auf die entsprechenden Regelungen abzustellen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 30.86 - NJW 1990, 2768), und von der Anwendung des geänderten irrevisiblen Rechts die richtige Anwendung des revisiblen Rechts abhängt (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 24 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil durch das Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin wesentliche, grundrechtsrelevante Anforderungen an die Neuerteilung von Erlaubnissen für Bestandsspielhallen nach dem Spielhallengesetz Berlin ausgestaltet werden. Insbesondere hat der Gesetzgeber darin erstmals Regelungen über die Auflösung einer Konkurrenz mehrerer bestehender Spielhallen an den künftig noch zulässigen Spielhallenstandorten geschaffen und hierdurch berechtigten Zweifeln daran, ob sich die wesentlichen Entscheidungen für die Auswahl unter konkurrierenden Bestandsspielhallen einem Parlamentsgesetz entnehmen ließen, Rechnung getragen.

19

a) Das Land Berlin war zum Erlass sämtlicher mit den Feststellungsbegehren angegriffener Regelungen befugt. Der ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel (vgl. BT-Drs. 16/813 S. 13) in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für das "Recht der Spielhallen" ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Dies ergibt die Auslegung des Kompetenztitels nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (vgl. allg. BVerfGE, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - BVerfGE 138, 261 <273 f.>).

20

aa) Der Wortlaut des Kompetenztitels "Recht der Spielhallen" ist weit und erfasst über die Voraussetzungen der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis hinaus alle Gesichtspunkte des mit der Räumlichkeit einer Spielhalle verbundenen Betriebes. Insbesondere beschränkt er sich nicht auf den Regelungsgehalt des bisherigen § 33i GewO. Regelungen dagegen, die sich unabhängig vom Aufstellungsort Spielhalle produktbezogen mit der Gestaltung, Zulassung, Aufstellung und Überprüfung von Spielgeräten befassen, sind dem "Recht der Spielhallen" wegen des im Wortlaut angelegten räumlichen Bezuges dieser Materie nicht zuzuordnen.

21

Auch die Entstehungsgeschichte des im Zuge der Föderalismusreform zugunsten der Länder umgestalteten Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG spricht dafür, dass das "Recht der Spielhallen" alle Aspekte der Erlaubnis und des Betriebes von Spielhallen umfasst. Insbesondere lassen sich weder den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), mit dem die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verabschiedet wurde, noch den Materialien der 2003 eingesetzten "Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung" (Föderalismuskommission I), an deren Ergebnisse das verfassungsändernde Gesetz anknüpfte, Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit ihm lediglich der Regelungsbereich der bisherigen Rechtsgrundlage für eine Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO normativ rezipiert und die Gesetzgebungsbefugnis der Länder hierauf beschränkt werden sollte.

22

Die Reform der Gesetzgebungskompetenzen im Jahre 2006 ging auf die Initiative der Länder zurück, die bundesstaatliche Ordnung kritisch zu überprüfen und den Ländern wieder mehr Kompetenzen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - BVerfGE 138, 261 <264>). In der Föderalismuskommission I konnte allerdings zwischen Bund und Ländern kein Konsens darüber hergestellt werden, welche Materien aus dem Kompetenztitel des "Rechts der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf die Länder verlagert werden sollten. Einigkeit bestand lediglich darüber, dass den Ländern Materien übertragen werden sollten, die einen regionalen Bezug aufwiesen und nicht zur Wahrung des einheitlichen Wirtschaftsraums in der Bundeskompetenz verbleiben mussten (vgl. Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 "Regionale Themen" am 29. September 2004, S. 2; Stenografischer Bericht der 9. Sitzung der Kommission am 14. Oktober 2004, S. 231; alle auch nachfolgend genannten Dokumente der Föderalismuskommission I in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, Zur Sache 1-2005, Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005, CD-ROM). Eine Übertragung der Materie der "Spielhallen" auf die Länder schlugen erstmals die beiden Vorsitzenden der Föderalismuskommission I in ihren abschließenden Darstellungen und ihrem Vorentwurf eines Beschlussvorschlages vor (vgl. Sprechzettel der Vorsitzenden zur Erweiterten Obleuterunde am 26. November 2004, S. 4 und am 3. Dezember 2004, S. 3; Vorentwurf vom 13. Dezember 2004 für einen Vorschlag der Vorsitzenden, S. 4). Die Reichweite der dort aufgeführten Materie "Spielhallen" wurde darin nicht erläutert. Die vorhergehenden Arbeitsdokumente der Föderalismuskommission I enthielten weder einen Vorschlag zur Übertragung der späteren Ländermaterie "Recht der Spielhallen" noch Hinweise für deren Eingrenzung. Das gilt auch für die von der Klägerin und von Teilen der Literatur als Beleg für eine enge Auslegung in Bezug genommene Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28. September 2004 zur "Gewerbeordnung und Handwerksordnung" (PAU-5/0020), in der "Spielhallen (§ 33i)" erwähnt sind (vgl. ebd. S. 4). Die Stellungnahme des Bundesministeriums sollte auf Bitten der Länder klären, ob der Bund ein Bedürfnis, grundlegende Rahmenbedingungen wirtschaftlicher Betätigung weiterhin bundesgesetzlich zu regeln, für alle Bereiche der Gewerbeordnung sah (vgl. ebd. S. 2), nachdem das Ministerium zuvor die Position der Länder zur Übertragung des gesamten Gewerberechts auf sie umfassend zurückgewiesen hatte (vgl. BMWA, Stellungnahme für die Bereiche u.a. Handwerksrecht und allgemeines Gewerberecht zu: "Konkretisierung der Länderposition zum 'Recht der Wirtschaft' <art. 74 abs. 1 nr. 11 gg>", PAU-3/0007 = PAU-5/0006 S. 3 f.). Das Ministerium schlug in der Stellungnahme nicht vor, die Regelung von Spielhallen den Ländern zu übertragen, sondern listete den bestehenden Inhalt der Gewerbeordnung auf. Dem jeweiligen einfachgesetzlichen Regelungsbereich der Vorschriften der §§ 30 bis 38 GewO wurde jeweils in Klammern deren Paragrafenbezeichnung hinzugesetzt, also beispielsweise "Gewinnspiele und Geldspielgeräte (...) (§§ 33c bis h), Spielhallen (§ 33i), Pfandleiher (§ 34)". Diese Bestimmungen, so die Stellungnahme, würden zum Teil ergänzt durch ausführliche Verordnungen mit Detailregelungen. Bei einzelnen dieser Bereiche komme eine Verlagerung der Kompetenz auf die Länderebene in Betracht, soweit ein lokaler Bezug vorhanden sei. Allerdings sei den Ländern in diesen Bereichen bereits nach geltendem Recht die materielle Ausgestaltung überlassen (PAU-5/0020 S. 4). Welche Bereiche sich konkret für eine Verlagerung der Kompetenz auf die Länder eigneten, führte das Ministerium nicht aus. In der zuständigen Projektgruppe 5 "Regionale Themen" war zu diesem Zeitpunkt außerdem offen, ob eine etwaige Zuständigkeitsverlagerung auf die Länder einfachgesetzlich oder verfassungsrechtlich erfolgen solle (vgl. den Bericht in der 7. Sitzung der Arbeitsgruppe "Gesetzgebungskompetenzen und Mitwirkungsrechte" der Föderalismuskommission I, Protokollvermerk vom 6. Oktober 2004 S. 22 f.). Jedenfalls sollte die Verteilung der Kompetenzen im Bereich des Wirtschaftsrechts dem Ansatz der "örtlichen Radizierung" folgen (vgl. den Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 "Regionale Themen" am 29. September 2004 S. 2). Zur Verabschiedung eines Ergebnisses der Föderalismuskommission kam es nicht mehr, nachdem die Vorsitzenden deren Arbeit für gescheitert erklärten (vgl. Stenografischer Bericht der 11. Sitzung vom 17. Dezember 2004 S. 279 ff.).

23

Die Entstehungsgeschichte des - mit dem Entwurf für das verfassungsändernde Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wieder aufgegriffenen - Vorentwurfs eines Vorschlages der Vorsitzenden der Föderalismuskommission I bietet daher für die Auslegung des heutigen Kompetenztitels des "Rechts der Spielhallen" keine konkrete Substanz. Sie spricht aber dagegen, dass den Ländern im Bereich des Gewerberechts kleinteilig Gesetzgebungsbefugnisse nach Maßgabe der bestehenden Regelungen in der Gewerbeordnung übertragen werden sollten. Hierfür hätte die in der Föderalismuskommission I ebenfalls erwogene Schaffung einfachgesetzlicher Öffnungsklauseln zugunsten der Länder genügt. Vielmehr wurden unter Sichtung der Gewerbeordnung Sachverhalte von vorrangig regionaler Bedeutung gesucht, die von den Ländern deshalb ohne Gefährdung des einheitlichen Wirtschaftsraums selbständig gestaltet werden konnten. Dazu gehörte nach dem Vorentwurf der Vorsitzenden der Föderalismuskommission I die Regelung von Spielhallen, nicht dagegen die Regelung von Gewinnspielen und Geldspielgeräten, die zuvor in der Auflistung des Inhalts der Gewerbeordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ebenso aufgeführt waren. Der infolge der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005 erarbeitete Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006 (BT-Drs. 16/813) griff den letzten Sachstand der Föderalismuskommission I aus dem Vorsitzendenentwurf ausdrücklich auf (vgl. ebd. S. 3, 7 und 13). Die verabschiedete Endfassung entspricht dem Gesetzesentwurf.

24

Der Auffassung, der Zuweisungsgehalt des "Rechts der Spielhallen" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG müsse normativ-rezeptiv nach dem Regelungsbereich des § 33i GewO bestimmt werden (vgl. z.B. Schneider, GewArch 2009, 269 <270>; Uhle, Normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung und Grundgesetz, 2015, 46 ff.), kann auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Von einer normativen Rezeption geht das Bundesverfassungsgericht aus, wenn der Verfassungsgeber eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie nachvollziehend benannt hat, so dass die einfachgesetzliche Ausformung in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Traditionellen und Herkömmlichen den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 - BVerfGE 109, 190 <218> und Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - BVerfGE 138, 261 Rn. 29). Sie ist bislang allenfalls für bereits vorkonstitutionell ausgeformte, umfangreiche Rechtsmaterien anerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - BVerfGE 134, 33 <55 ff.> und Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 - BVerfGE 109, 190 für das Strafrecht). Für eine restriktive Anwendung der Rechtsfigur spricht, dass sie das Rangverhältnis zwischen Verfassungsrecht und einfachem Recht umkehrt und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers schwächt, wenn sie die überkommene einfachgesetzliche Ausgestaltung für seine verfassungsrechtliche Regelungskompetenz für maßgeblich hält (vgl. dazu Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 35, 39; Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 70 Rn. 49).

25

Die normative Rezeption eines als einheitliches Regelungswerk konzipierten Normenkomplexes (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 34, 1588/02 - BVerfGE 109, 190 <218>) in einem verfassungsrechtlichen Kompetenztitel soll eine gewisse Kontinuität der Gesetzgebung in langjährig entwickelten Rechtsgebieten über Verfassungsänderungen hinweg gewährleisten. Sie setzt einen von anderen Regelungsbereichen abgrenzbaren und langjährig gefestigten einfachgesetzlichen Normbestand voraus, der prägende Wirkung für eine Kompetenzmaterie entwickeln kann. Daran fehlt es hier. Die ordnungs- und gewerberechtlichen Anforderungen an Spielhallen wurden bis zur Schaffung der Kompetenzmaterie der Länder im Jahr 2006 immer wieder grundlegend geändert (vgl. eingehend m.w.N. zur Regelungsgeschichte Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO Stand 2016, vor § 33c Rn. 1 ff.; Hahn, in: Friauf, GewO Stand 2016, vor § 33c Rn. 4 ff.) und waren mit Anforderungen an Aufsteller von Geräten und Veranstalter anderer Spiele verschränkt (vgl. nur § 33i Abs. 2 i.V.m. § 33c Abs. 2, § 33d Abs. 3 GewO, § 3a i.V.m. § 3 SpielV). 1933 wurde die gewerbsmäßige Aufstellung mechanischer Spiele und Spieleinrichtungen mit Gewinnmöglichkeit an öffentlichen Orten genehmigungspflichtig (RGBl. 1933 I S. 1080). Durch Verordnung wurde 1953 erstmals die Aufstellung von Geldspielgeräten in geschlossenen Räumen - und damit auch der Betrieb einer Spielhalle - zugelassen (BGBl. 1953 I S. 935). 1960 wurden in der Gewerbeordnung der Erlaubnisvorbehalt für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle und, hiervon getrennt, eine Aufstellererlaubnis und eine Bauartzulassung für Spielgeräte eingeführt (BGBl. 1960 I S. 61, ber. S. 92). 1979 wurde die Aufstellererlaubnis in eine orts- und geräteübergreifende personenbezogene Erlaubnis umgewandelt (BGBl. 1979 I S. 149). Dies bedingte eine stärkere Inpflichtnahme des Betreibers einer Spielhalle für die Einhaltung der Anforderungen an die Aufstellung der Geräte im konkreten Betrieb. Diese Entwicklung spiegelte sich auch in den Änderungen der 1962 erlassenen Spielverordnung (SpielV). Deren gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 33f GewO erlaubte zum Zeitpunkt der Föderalismusreform I den Erlass von Verordnungsbestimmungen zur Durchführung von gerätebezogenen wie auch von aufstellerbezogenen und von spielhallenbetreiberbezogenen Regelungen der Gewerbeordnung (Fassung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304). Entsprechend enthielt die Spielverordnung spielhallenbezogene Regelungen, die sich teilweise an die Aufsteller von Spielgeräten, teilweise aber auch an die Veranstalter von Spielen und an die Betreiber von Spielhallen richteten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3, §§ 3a und 4 SpielV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245, geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547 und durch die 5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005, BGBl. I S. 3495).

26

Im Übrigen wäre selbst bei einer normativ-rezeptiven Auslegung des "Rechts der Spielhallen" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zu berücksichtigen, dass die bundesrechtlichen Regelungen zu Spielhallen 2006 über erlaubnisbezogene Anforderungen hinausgingen. Sie umfassten neben orts- und betriebsbezogenen Anforderungen auch Pflichten des Spielhallenbetreibers zur Einhaltung von Höchstzahlen für Geräte und andere Spiele, Aufsichtsverpflichtungen und Sicherungsmaßnahmen zugunsten von Minderjährigen sowie die Verpflichtung, die Aufstellung von Geräten nur bei Einhaltung der aufstellungsbezogenen rechtlichen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 33c Abs. 3 Satz 3, § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 4 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3, §§ 3a, 4 SpielV).

27

Der systematische Zusammenhang der Länderkompetenz für das "Recht der Spielhallen" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG spricht ebenfalls dafür, den Ländern die Regelungsbefugnis für sämtliche erlaubnis- und betriebsbezogenen Aspekte des Spiels in Spielhallen zuzuordnen. Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ausgenommenen, ausschließlich den Ländern zugeordneten Materien des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen sowie der Messen, Ausstellungen und Märkte betreffen durchweg Gewerbeaktivitäten mit Bezug zu einer räumlich-betrieblich abgegrenzten Einrichtung oder Veranstaltung vor Ort. Sie alle weisen damit den von der Föderalismuskommission I geforderten regionalen Bezug auf. Damit hat der Gesetzgeber in Anknüpfung an die oben genannten Überlegungen in der Föderalismuskommission I aus dem "Recht der Wirtschaft" Bereiche identifiziert, die in erster Linie auf regionale Sachverhalte bezogen sind und deshalb typischerweise ohne Gefährdung des einheitlichen Wirtschaftsraums von den Ländern eigenständig gestaltet werden können. Mit ihnen hat der Verfassungsgeber in Kauf genommen, dass sich bundesweit tätige Unternehmen wie Einzelhandels- und Restaurantketten, Beschicker von Märkten und Messen ebenso wie Vertreiber und Aufsteller von Spielgeräten auf unterschiedliche Regelungen der Länder in diesen Materien einzustellen haben. Regelungsgegenstände ohne räumlich-betrieblichen Bezug wie das "Recht der Spielgeräte" und der ortsübergreifenden Zulassung ihrer Aufstellung, die bei einer länderspezifischen Ausgestaltung etwa die Handelbarkeit des Produkts beeinträchtigen könnten, fallen dagegen aus der Systematik dieser ausschließlichen Ländermaterien heraus und sind der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für das "Recht der Wirtschaft (Gewerbe)" zuzuordnen.

28

Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Kompetenznorm. Mit der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber eine neu konturierte und klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - BVerfGE 138, 261 <277>). Deutlicher voneinander abgegrenzte Verantwortlichkeiten sollten die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessern und die Landesgesetzgeber durch Zuweisung neuer Materien mit Regionalbezug, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, gestärkt werden (vgl. BT-Drs. 16/813 S. 7, 9). Schon die Föderalismuskommission I verfolgte das Ziel, die Zuständigkeiten von Bund und Ländern zu entflechten und die Länderebene zu stärken (vgl. Positionspapier der Ministerpräsidenten zur Föderalismusreform, Kommissionsdrucksache 0045 S. 1, in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, Zur Sache 1-2005). Die Anknüpfung der Kompetenzverlagerung auf die Länder an einen überwiegenden regionalen Bezug der Materie bedeutet daher nicht, dass jede einzelne Regelung durch einen besonderen Bedarf für landes- oder ortsspezifische Differenzierungen zum Erlass von Regelungen gedeckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt würde die Neuzuweisung von Kompetenzen an die Länder ohne Rückhalt in der Entstehungsgeschichte des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wesentlich einschränken und neue Unsicherheiten in der Abgrenzung der Kompetenzverteilung schaffen, die mit der Verfassungsänderung vermieden werden sollten.

29

bb) Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG können die Länder im Bereich der ihnen durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG zugewiesenen Materien das als Bundesrecht fortgeltende Recht durch Landesrecht ersetzen. Mit den von der Klägerin angegriffenen Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin, des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Ausführungsgesetzes des Landes Berlin hierzu hat das Land Berlin von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Sie lassen sich dem Kompetenztitel für das "Recht der Spielhallen" auch zuordnen.

30

Für die Zuordnung gesetzlicher Regelungen zu einer verfassungsrechtlichen Kompetenznorm sind ihr Gegenstand und Gesamtzusammenhang im jeweiligen Gesetz maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 <216>; Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 402, 906/08 - BVerfGE 121, 317 <348>; Rozek, in: von Mangold/Klein/Starck, a.a.O., Bd. 2 Art. 70 Rn. 55). Die angegriffenen Erlaubnisvorbehalte für den Betrieb von Spielhallen enthalten als Zulassungsvoraussetzungen personenbezogene Anforderungen an die Betreiber von Spielhallen und Anforderungen an die Art und Weise des Betriebes. Die erstmals eingeführten Mindestabstände zu anderen Spielhallen und sonstigen Einrichtungen sowie das Verbot der Zulassung und des Betriebes mehrerer Spielhallen im Verbund beschränken die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet und regeln ihr räumliches Verhältnis zu sonstigen Einrichtungen, deren Nutzer der Gesetzgeber als schutzwürdig ansieht. Sie betreffen die räumlichen Bezüge einer Spielhalle in ihrem Umfeld und damit einen Regelungsgegenstand, der nicht zwingend bundeseinheitlich zu regeln ist und im Hinblick auf die jeweilige soziale Bevölkerungsstruktur und Dichte des Spielangebots regionale Bezüge aufweist. Für die Zuordnung zur Kompetenzmaterie "Recht der Spielhallen" ist nicht maßgeblich, ob diese Regelungen an eine abstrakte oder an eine konkrete Gefahr anknüpfen.

31

Mindestabstandsregelungen für Spielhallen sind nicht der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das "Bodenrecht" zuzuordnen. Dazu gehören Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben und die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu ihm regeln (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 <424>; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318 <320>). Die Vorschriften über den Mindestabstand zwischen Spielhallen sowie zu anderen Einrichtungen regeln nicht den Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden oder die Wahrung des Gebietscharakters des Umfeldes einer Spielhalle, sondern den Spielerschutz und den Schutz von Minderjährigen vor der Entstehung von Spielsucht (vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, 1 VB 15/13 - ESVGH 65, 58, juris Rn. 319).

32

Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, sind auch nicht der Materie der "öffentliche Fürsorge" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen, für die der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Zwar erfasst sie auch Regelungen des Jugendschutzes (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 10/70 - BVerfGE 31, 113 <117>; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - 5 C 104.63 - BVerwGE 23, 112 <113>). Der Schwerpunkt des Mindestabstandsgebotes zu Einrichtungen für Minderjährige liegt aber auf der spielerschützenden Ausgestaltung der räumlichen Bezüge der Spielhalle. Der Jugendschutz stellt dabei einen Annex zum Schutz vor Spielsucht bei Zulassung der Spielhalle als einer Gefahrenquelle dar. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die Regulierung des Glücksspiels dürfen die Länder auch Aspekte des Jugendschutzes mit regeln. Selbst bei Zuordnung des Mindestabstandes zu Einrichtungen für Minderjährige zum Kompetenztitel des Bundes für die "öffentliche Fürsorge" bliebe den Ländern nach Art. 72 Abs. 1 GG Raum für die hier in Rede stehenden Regelungen zum Schutz im Vorfeld des Betretens von Spielhallen, da der Bund mit der Regelung des Zugangsverbots für Minderjährige in § 6 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1666) von seiner Befugnis für jugendschützende Regelungen im Hinblick auf Spielhallen nicht abschließend Gebrauch gemacht hat.

33

Auch alle weiteren, von der Revisionsführerin angegriffenen Regelungen betreffen die Ausgestaltung des Spielhallenbetriebes und sind dem "Recht der Spielhallen" zuzuordnen. Beschränkungen der Verabreichung von Speisen und Getränken, der Werbung für Spielhallen und für die in ihnen angebotenen Spiele, die Sperrzeit für Spielhallen sowie die Pflichten zur Stellung von Aufsichtspersonal, zur Durchführung von Identitätskontrollen, Sperrung von Spielern und Erstellung von Sozialkonzepten und von Informationen für Spielende stellen Anforderungen an die Organisation und räumlich-betriebliche Ausgestaltung von Spielhallen dar. Das gilt auch für Regelungen zur Höchstzahl von Spielgeräten oder anderen Spielen und zur Art und Weise der Aufstellung von Spielgeräten. Insbesondere sind Gerätehöchstzahl- und -aufstellungsregelungen nicht dem produktbezogenen Geräterecht oder dem ortsübergreifenden Aufstellerrecht als Teil des in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbliebenen "Gewerberechts" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Sie betreffen nicht die Beschaffenheit und Vermarktung von Spielautomaten, sondern die Art und Weise des Spielhallenbetriebes vor Ort. Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung des Betriebes von Spielhallen im Rahmen der Föderalismusreform I ausschließlich den Ländern übertragen worden ist, bleibt für bundesrechtliche Neuregelungen der Höchstzahl von Spielgeräten und deren räumliche Anordnung in Spielhallen kein Raum mehr. Dafür ist unerheblich, ob die vor 2006 erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Höchstzahl und Art und Weise der Aufstellung von Geräten in der bundesrechtlichen Spielverordnung der Durchführung der Regelungen in der Gewerbeordnung über Spielgeräte (§ 33c ff. GewO) oder der Regelungen über die Zulassung von Spielhallen (§ 33i GewO) dienten. Im Übrigen gehörte die Gewährleistung der Einhaltung der Gerätehöchstzahl in einer Spielhalle auch nach bisherigem Recht mit zu den Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt waren (§§ 3, 3a SpielV).

34

b) Die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen sind materiell mit der Verfassung vereinbar.

35

aa) Sie greifen in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 - NJW 2016, 700 <701> m.w.N.; vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 - BVerfGE 135, 90 <111 Rn. 57> und vom 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - ZfWG 2011, 33 <38>). Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - ZfWG 2011, 33 Rn. 45). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit fallen umso strenger aus, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der Berufswahl auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - BVerfGE 138, 261 <284 f. m.w.N.>). Wirkt eine auf die Berufsausübung zielende Regelung auf die Berufswahl zurück, weil sie in ihren Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahe kommt, so ist ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung an den Anforderungen an Regelungen betreffend die Berufswahl zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 - WM 2015, 1827 <1828>; Kammerbeschluss vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 - NVwZ 2012, 104 <105>).

36

Gemessen hieran stellen die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen dar. Der Auffassung der Klägerin, es handele sich bei den Mindestabstandsgeboten, dem Verbundverbot und den Gerätehöchstzahlregelungen sowie aufgrund einer kumulativen Betrachtung bei sämtlichen angegriffenen Regelungen um objektive Berufswahlbeschränkungen, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht gefolgt werden. Dafür sind die Auswirkungen der betreffenden Regelungen in ihrem gesamten räumlichen Geltungsbereich zu betrachten.

37

Das Oberverwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass Spielhallenbetreiber von ihrem derzeitigen Standort erforderlichenfalls in Gebiete des Landes Berlin ausweichen können, in denen eine geringere Konzentration von Spielhallen und weniger Konkurrenz besteht, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Spielhallen dort nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Auch in der Gesamtschau aller landesrechtlichen Beschränkungen für Spielhallen einschließlich der Erhebung der Vergnügungsteuer sowie bauplanungsrechtlicher Einschränkungen ist es nicht davon ausgegangen, dass Spielhallen in Berlin künftig nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können (vgl. UA S. 46, 53, 66). Die von der Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen geben auch nichts dafür her, dass die Durchsetzung der Mindestabstandsregelungen im Verhältnis zu anderen Spielhallen und zu überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besuchten Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 SpielhG BE) absehbar zu einer Erschöpfung der Standortkapazität für Spielhallen im gesamten Geltungsbereich der betreffenden Regelungen und damit zu einer faktischen Kontingentierung führen könnten, deren Wirkung einer Berufswahlbeschränkung nahe käme (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 - NJW 2008, 1293 <1294>). Soweit die Klägerin annimmt, das Verfahren zur Auswahl der den Mindestabstand unterschreitenden Spielhallenstandorte oder der Spielhallen in einem Mehrfachkomplex (§§ 7, 8 MindAbstUmsG BE) komme bezogen auf den jeweiligen Standort einer Kontingentierung gleich, übersieht sie, dass eine verfassungsrechtlich relevante objektive Berufswahlbeschränkung nur vorliegt, wenn die Kontingentierung sich auf den räumlichen Geltungsbereich der Norm - hier also auf das Gebiet des Landes Berlin - erstreckt. Für die revisionsgerichtliche Prüfung ist daher davon auszugehen, dass die von der Klägerin angegriffenen Beschränkungen nicht schon den Zugang zur nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeit des Spielhallenbetreibers ausschließen, sondern lediglich Anforderungen an deren Ausübung stellen.

38

Die angegriffenen Regelungen sollen den Gefahren der Glücksspielsucht entgegenwirken (vgl. die Begründung zum Entwurf des Spielhallengesetzes Berlin, Abghs.-Drs. 16/4027 S. 1; Entwurf zum Zweiten Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, Abghs.-Drs. 17/0313 S. 46, 50, 56, 78 f.). Die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht ist als überragend wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen selbst, für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 <304 f.>; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338; Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 - WM 2015, 1827 <1828>). Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner angenommen, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerberechtlich zugelassenen Automaten spielen, und dass der Berliner Gesetzgeber daher von einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial ausgehen durfte (UA S. 48, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 <305>). Die Klägerin hat diese Einschätzung nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Der Landesgesetzgeber durfte entgegen der Auffassung der Revision beim Erlass von Regelungen über Spielhallen auf die Zielsetzung der Bekämpfung von Glücksspielsucht zurückgreifen, auch wenn bereits die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gerätezulassung auf dieses Ziel ausgerichtet sind. Verfassungsrechtlich legitime Schutzzwecke für Maßnahmen innerhalb der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers werden nicht durch Regelungen "verbraucht", die der Bundesgesetzgeber unter derselben Zielsetzung für die ihm zustehenden Kompetenzmaterien getroffen hat.

39

aaa) Die in § 2 SpielhG BE und § 24 GlüStV i.V.m. § 15 AGGlüStV BE geregelten Erlaubnisvorbehalte für das Betreiben einer Spielhalle verletzen die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit. Der Betrieb einer Spielhalle darf einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11.04 - Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5, S. 8 zu § 33i GewO). Eine Ausgestaltung der für die Erteilung einer Erlaubnis in § 2 SpielhG BE genannten Voraussetzungen als erlaubnisunabhängige, ggf. mit Mitteln der Aufsicht durchzusetzende Anforderungen stellt kein zur Verwirklichung des Regelungszwecks gleich geeignetes milderes Mittel dar. Es liegt auf der Hand, dass die mit Blick auf den Mindestabstand zwischen den Spielhallenstandorten und dem Verbot von Mehrfachkomplexen zu treffenden Entscheidungen, welche Spielhallen geschlossen werden müssen, nicht bei einer Fortgeltung der Alterlaubnisse nach § 33i GewO im Wege der Aufsicht, sondern nur im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens getroffen werden können. Dann ist auch nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines solchen Erlaubnisverfahrens geprüft wird, ob weitere zentrale Anforderungen an den Spielhallenbetrieb aktuell vorliegen. Zur Verfolgung der gewichtigen Gemeinwohlinteressen der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht wäre im Übrigen grundsätzlich sogar ein Erlaubnisvorbehalt zulässig, der keinen Rechtsanspruch vorsieht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 52). Der Berliner Landesgesetzgeber hat sich, auch wenn er strengere Erlaubnisvoraussetzungen als bislang nach § 33i GewO eingeführt hat, auf eine Präventivkontrolle der Zulassung von Spielhallen beschränkt. Nach beiden landesrechtlichen Erlaubnisvorbehalten besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Ein repressiver Verbotscharakter ergibt sich weder aus den standortbezogenen Erlaubnisvoraussetzungen des Verbundverbotes und der Einhaltung der Mindestabstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG BE, § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 3 AGGlüStV BE noch aus den über § 33i GewO hinausgehenden Versagungsgründen eines fehlenden Sachkundenachweises oder Sozialkonzepts (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SpielhG BE).

40

Es verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit, dass der Berliner Landesgesetzgeber seinen Verpflichtungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 durch Schaffung eines weiteren Erlaubnisvorbehaltes nach § 15 AGGlüStV BE, der neben den schon seit dem 2. Juni 2011 geltenden Erlaubnisvorbehalt des § 2 SpielhG BE getreten ist, nachgekommen ist. Dass zum Betrieb einer Spielhalle in Berlin zwei gesonderte Erlaubnisse erforderlich sind, führt angesichts der parallelen Ausgestaltung beider Erlaubnisvorbehalte nicht zu einer spürbaren Belastung von Spielhallenbetreibern. Die behördliche Zuständigkeit, der zeitliche Ablauf der Erteilung sowie die standortbezogenen Erteilungsvoraussetzungen und wesentlichen Versagungsgründe für beide Erlaubnisse sind nach § 15 AGGlüStV BE einander angeglichen. Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass der glücksspielstaatsvertragliche Erlaubnisvorbehalt einzelne Anforderungen, die nach dem SpielhG BE als reine Betreiberpflichten ausgestaltet sind, als Versagungsgründe normiert (so die Werbebeschränkungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV, die Einhaltung der Sperrzeit nach § 26 Abs. 2 GlüStV und die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen an Spieler nach § 7 GlüStV, vgl. § 15 Abs. 2 AGGlüStV BE). Beide Erlaubnisvorbehalte genügen des Weiteren dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und eröffnen der Exekutive keinen Anwendungsspielraum, der hinter den Anforderungen an gesetzliche Erlaubnisvorbehalte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. April 2007 - 1 BvR 78/02 - BVerfGK 11, 21 <25 f.> m.w.N.) zurückbliebe. Auch der Erlaubnisversagungsgrund in § 24 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 2 AGGlüStV BE, wenn Errichtung und Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen, ist hinreichend bestimmt. Die dort festgeschriebenen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sind für Spielhallen im Glücksspielstaatsvertrag selbst und in den dazu ergangenen Ausführungsregelungen des Landes Berlin hinreichend konkretisiert worden, um den behördlichen Vollzug parlamentsgesetzlich zu steuern.

41

bbb) Das in § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG BE als Erteilungsvoraussetzung für die Spielhallenerlaubnis ausgestaltete Erfordernis eines Mindestabstandes von 500 Metern zu weiteren Spielhallen und die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG BE geregelte Beschränkung auf ein Unternehmen für jeden Spielhallenstandort (Verbundverbot) greifen in verhältnismäßiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein. Der Mindestabstand zu anderen Spielhallen soll gewährleisten, dass Spieler sich nach Verlassen einer Spielhalle von der Spielatmosphäre lösen und einen neuen, selbständigen Entschluss fassen können, ob sie eine weitere Spielhalle betreten (vgl. Abghs.-Drs. 16/4027 S. 11 f.). Mit dem Verbundverbot (Verbot von Mehrfachkomplexen) wollte der Gesetzgeber darüber hinaus einer suchtsteigernden Häufung des Spielangebots an einem Standort entgegenwirken (vgl. Abghs.-Drs. 16/4027 S. 11).

42

Beide Regelungen sind zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels der Bekämpfung von Spielsucht geeignet, erforderlich und zumutbar.

43

(a) Eine Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Insoweit kommt dem Gesetzgeber unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 263 <183> m.w.N.). Die gesetzgeberische Einschätzung, dass eine Spielpause nach Verlassen einer Spielhalle eine Abkühlphase gewährleisten kann, in der Spieler die Fortsetzung ihres Spiels überdenken können, ist nicht offensichtlich fehlsam. Sie greift auf das im gewerblichen Glücksspielrecht bereits verankerte Mittel der Suchtbekämpfung durch eine Spielpause (vgl. § 13 Nr. 6 und 6a SpielV) zurück. Gegen die Eignung des Mindestabstandes zwischen Spielhallen zur Spielsuchtbekämpfung kann auch nicht eingewandt werden, dass Spieler ihren Entschluss zur Beendigung des Spielens bereits mit Verlassen einer Spielhalle gefasst hätten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie diesen Entschluss revidieren, wenn sie auf ein erneutes Spielangebot treffen, oder dass sie sich durch Wechsel der Spielstätte lediglich der Beobachtung des Aufsichtspersonals entziehen wollen oder von diesem zur Beendigung der Spieltätigkeit angehalten bzw. vom weiteren Spiel ausgeschlossen worden sind (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 SpielhG BE).

44

Ebenso stellt das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort (Verbundverbot) einen förderlichen Beitrag zur Bekämpfung und Prävention von Spielsucht dar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsurteils ist die ihm zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Verfügbarkeit von Spielangeboten die Suchtgefahr erhöht und durch Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen Spielanreize zurückgeführt und Spielsüchtige vom Spielen abgehalten werden können, jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam (UA S. 49).

45

Der Eignung der Abstandsregelung steht nicht entgegen, dass Spieler innerhalb des Mindestabstandes von 500 Metern zu anderen Spielhallen auf Gaststätten treffen können, in denen bis zu drei Geldspielgeräte zulässig sind. Das Berufungsgericht ist aufgrund bindender Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) revisionsrechtlich fehlerfrei davon ausgegangen, dass es angesichts des unterschiedlichen Gepräges von Gaststätten durch das im Vordergrund stehende Angebot von Speisen und Getränken und von Spielhallen durch das Bereithalten eines umfangreichen und vielfältigen Spielangebots (so auch BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1991 - 1 B 174.90 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 5 S. 5; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 <575> und vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - BVerfGK 16, 162 <175>) keine verlässlichen Erkenntnisse für ein Ausweichen von Spielern auf Gaststätten mit Geldspielautomaten gibt (UA S. 51).

46

Gegen die Eignung des Verbots von Mehrfachkomplexen und des Abstandsgebots zur Minderung des spielsuchtfördernden Spielanreizes kann nicht eingewandt werden, dass der Landesgesetzgeber trotz der hohen Anzahl von Spielautomaten in Automatensälen der Spielbank Berlin auf einen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Spielbanken verzichtet hat. Die Eignung dieser beiden Regelungen wäre hierdurch nur in Frage gestellt, wenn das Spielautomatenangebot der Spielbank in vergleichbarer Weise im Lebensumfeld von Spielern, die auch Spielhallen besuchen, verfügbar wäre. Das ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Spielbank Berlin nur wenige Außenstellen hat (UA S. 58), jedoch nicht der Fall.

47

Die angegriffenen Abstandsregelungen sind auch nicht wegen eines Vollzugsdefizits bei illegalen Angeboten des Automatenspiels in Einrichtungen der sog. Scheingastronomie, sog. "Café-Casinos", zur Spielsuchtbekämpfung ungeeignet. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, dass dafür nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein könnten, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 - 7 C 20.08 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 2 Rn. 22 und vom 23. Februar 2011 - 8 C 50.09 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 30 Rn. 38; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - BVerfGE 133, 168 Rn. 117 f.). Unabhängig davon, dass dem Berufungsurteil keine Feststellung zu entnehmen ist, dass die Vollzugsbehörden im Geltungsbereich der angegriffenen Regelungen illegale Angebote des Geldautomatenspiels dulden, sind in den angegriffenen landesrechtlichen Anforderungen an Spielhallen keine Umgehungsmöglichkeiten im Sinne eines normativen Regelungsdefizits angelegt. Vielmehr stellt die Definition von Spielhallen in § 1 SpielhG BE, die zur Anwendbarkeit der nachfolgenden Regelungen führt, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu § 33i GewO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11.04 - Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 S. 3) darauf ab, ob das betreffende Unternehmen ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele nach der Gewerbeordnung dient. Ergänzend hat der Landesgesetzgeber die Spielhallendefinition mit Wirkung zum 6. April 2016 in § 1 Abs. 2 SpielhG BE präzisiert, um eine Umgehung des Spielhallenrechts zu verhindern (vgl. Art. 2 MindAbstUmsG BE und dazu Abghs.-Drs. 17/2714 S. 29). Danach ist eine Spielhalle ungeachtet einer anderslautenden Anzeige und Bestätigung des Aufstellungsortes für Spielautomaten anzunehmen, wenn bei einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale die anderweitige Gewerbeausübung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Bei Vorliegen bestimmter äußerlich erkennbarer Merkmale wird eine Spielhalle gesetzlich vermutet. Auch dies steht der Annahme einer normativ angelegten Schutzlücke im Hinblick auf den Vollzug des Spielhallengesetzes Berlin entgegen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Problematik der illegalen "Café-Casinos" nur bestimmte Bezirke betrifft (UA S. 66). Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen greifen - wie dargelegt - nicht durch. Die Existenz illegaler "Café-Casinos" vermag daher auch tatsächlich nicht zu verhindern, dass durch das Abstandsgebot die Anzahl und Dichte von Spielhallen zurückgeführt und damit das Ziel der Suchtbekämpfung und -prävention gefördert wird.

48

(b) Die Mindestabstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG BE und das Verbot von Mehrfachkomplexen sind auch erforderlich und zumutbar.

49

Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetzgeber auch für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - BVerfGK 18, 116 <121>). Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand durfte der Landesgesetzgeber im Rahmen dieses Einschätzungsspielraums annehmen, dass es keine gleich wirksamen und weniger belastenden Alternativen zur Herabsetzung der suchtfördernden Verfügbarkeit des Spielangebots in Spielhallen gibt als die Einführung eines Mindestabstandes von 500 Metern zu anderen Spielhallen und eines Verbotes von Mehrfachkomplexen. Gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung lässt sich auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Spielhallendichte nach dem bereits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen sozialen Bevölkerungsstruktur erforderlich sind.

50

Die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit von Spielhallenbetreibern durch die Mindestabstandsregelung und das Verbot von Mehrfachkomplexen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. zumutbar. Allerdings sind die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen intensiv. Im Falle der Klägerin hat die Anwendung dieser Regelungen zur Folge, dass sie von den derzeit am Standort "..." vorhandenen sechs Spielhallen dort allenfalls eine Spielhalle wird weiter betreiben können. Dem steht jedoch die überragende Bedeutung gegenüber, die der Gesetzgeber der Bekämpfung und Prävention der Glücksspielsucht angesichts des gerade vom Spielhallenangebot ausgehenden hohen Suchtpotenzials beimessen durfte. Ein derart gewichtiges Gemeinwohlziel vermag selbst eine objektive Berufswahlbeschränkung wie ein Wettmonopol zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 <304 ff.> und Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338), die vorliegend wegen der - vom Berufungsgericht festgestellten - Möglichkeit des auch wirtschaftlich zumutbaren Ausweichens auf andere, wenn auch weniger attraktive Standorte im Stadtgebiet nicht erreicht wird. Die Zumutbarkeit der Mindestabstandsregelung wird ergänzend durch die Möglichkeit gesichert, im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG BE atypischen Fällen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus kann die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung treffen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG BE).

51

Die Zumutbarkeit der spielhallenrechtlich bedingten Beeinträchtigungen der Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers setzt auch nicht voraus, dass der Gesetzgeber die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufenen Suchtgefahren gleichzeitig auch bezogen auf andere Aufstellorte wie Spielbanken oder Gaststätten konsequent oder gar mit uniformen Mitteln bekämpft. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassung ein Konsistenzgebot lediglich für das aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierte Glücksspielangebot entnommen und überdies klargestellt, dass sich aus ihr kein sektor-übergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen einschließlich derjenigen zum gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiel ableiten lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - BVerfGK 15, 263 <268>). Eine Übertragung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an glücksspielrechtliche Regelungen innerhalb des Monopolbereichs auf das nicht monopolisierte Glücksspiel wäre verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen. Eine Konsistenzkontrolle von Regelungen, die der Parlamentsgesetzgeber in Übereinstimmung mit sonstigem Verfassungsrecht einschließlich des Gleichbehandlungsgebotes erlassen hat, durch Gerichte würde weit in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen und könnte allenfalls bei besonders intensiven Eingriffen wie einem gewerblichen Betätigungsmonopol des Staates in Betracht kommen.

52

Unabhängig hiervon wäre eine Inkonsistenz der von der Klägerin angegriffenen spielhallenrechtlichen Regelungen u.a. der Mindestabstände zu anderen Spielhallen und des Verbotes von Mehrfachkomplexen auch nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehenden spielhallenrechtlichen Regelungen inkonsistent wären. Insbesondere ist nicht zu sehen, dass der Gesetzgeber ein identisches Suchtpotenzial des Angebots von Spielautomaten in Spielhallen unterschiedlich gewichtet hätte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - BVerfGE 121, 317 <362 f.>). Eine Inkonsistenz besteht auch nicht sektorübergreifend mit Blick auf das in Spielbanken und Gaststätten bestehende Angebot zum Automatenspiel. Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich auf Regelungen innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche weiteren Regelungen der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen hätte schaffen müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402, 906/08 - BVerfGE 121, 317 <362 f.>). Dass sich der Landesgesetzgeber auf Anforderungen an Spielhallen beschränkt und diese nicht für Gaststätten und Spielbanken nachgezeichnet hat, begründet deshalb keinen Mangel an Schlüssigkeit seiner Maßnahme. Beim Automatenspiel in Gaststätten und Spielbanken handelt es sich gegenüber dem Automatenspiel in Spielhallen um gesonderte Bereiche, für die eine eigene Gefahreneinschätzung getroffen und andere gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen. Im Übrigen unterscheidet sich die durch Spielbanken und Gaststätten hervorgerufene Suchtgefahr wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung von derjenigen des Spielhallenangebots; auch dies rechtfertigt eine andere Gefahreneinschätzung und andere Maßnahmen (s.o. II.3 (a); s.u. II.3.cc). Hinsichtlich der illegalen "Café-Casinos" fehlt es, wie ausgeführt, bereits an einem normativ angelegten Vollzugsdefizit.

53

ccc) Die Klägerin wird als Betreiberin von Bestandsspielhallen, für die sie Anträge auf Erlaubnisse im sog. Sonderverfahren des Landes Berlin gestellt hat, auch durch die ergänzenden Regelungen des erst nach Ergehen des Berufungsurteils geschaffenen Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt.

54

Gegen das dort vorgesehene Verfahren zur Auswahl derjenigen Bestandsunternehmen, denen nach dem Erlöschen der Alterlaubnisse mit Ablauf des 31. Juli 2016 (§ 8 Abs. 1 SpielhG BE) am bisherigen Standort eine neue Erlaubnis zu erteilen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach Inkrafttreten des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes am 6. April 2016 konnten Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden. Über sie ist im Sonderverfahren nach §§ 4 bis 9 MindAbstUmsG BE zu entscheiden. Die für die Bestandsspielhallen auf Grundlage von § 33i GewO erteilten Alterlaubnisse gelten nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend. Die Mindestabstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 SpielhG BE wurden für das Sonderverfahren modifiziert. Im Verhältnis zu anderen Spielhallen ist ohne Abweichungsmöglichkeit ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten, der nach der Länge der Wegstrecke mithilfe eines Geoinformationssystems zu ermitteln ist (§ 6 Abs. 1 und 2 MindAbstUmsG BE). Bei Unterschreitung der Mindestabstände zwischen Bestandsunternehmen, die ansonsten alle rechtlichen Anforderungen einhalten, wird auf der letzten Stufe des Entscheidungsverfahrens eine softwareunterstützte Auswahl zwischen den konkurrierenden Standorten getroffen, die bei mehreren denkbaren Standortkombinationen die Variante mit der maximalen Anzahl von Standorten wählt und somit die Standortkapazität ausschöpft. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 7 MindAbstUmsG BE). Für bestehende Mehrfachkomplexe haben die Betreiber nach § 8 Abs. 1 MindAbstUmsG BE darüber zu entscheiden, welches einzelne Unternehmen weiter betrieben werden soll. Haben Bestandsunternehmen in einem Mehrfachkomplex unterschiedliche Betreiber und erzielen diese kein Einvernehmen, entscheidet ebenfalls das Los. Zur Vermeidung unbilliger Härten ermöglicht § 9 MindAbstUmsG BE für einen beschränkten Zeitraum, der im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten soll, eine Befreiung vom Verbundverbot und von den Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpielhG BE.

55

Soweit die Klägerin meint, das Sonderverfahren führe zu einer Marktabschottung von Bestandsspielhallen gegenüber Unternehmen, für die erstmals eine Spielhallenerlaubnis beantragt wird, würde sie als Betreiberin der streitgegenständlichen Bestandsspielhallen hierdurch ausschließlich begünstigt. Soweit sie den Losentscheid grundsätzlich in Zweifel zieht, weil dadurch der Zufall zum Rechtsprinzip erhoben werde, übersieht dieser Einwand, dass eine Bestandsspielhalle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MindAbstUmsG BE nur dann in das Auswahlverfahren einbezogen wird, wenn sämtliche qualifizierten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 SpielhG BE vorliegen und der vorgeschriebene Abstand zu Schulen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE i.V.m. § 5 MindAbstUmsG BE eingehalten ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die in das Losverfahren gelangenden Antragsteller und deren Bestandsspielhallen hinsichtlich der für die Eindämmung der Suchtgefahr relevanten inhaltlichen Kriterien auf einer Stufe stehen. Der Gesetzgeber musste im Rahmen des Losentscheides auch nicht den an den einzelnen Standorten vorhandenen Bestandsspielhallen jeweils für sich gleiches Gewicht verleihen, sondern durfte nach § 7 Abs. 1 MindAbstUmsG BE in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpielhG BE auf den jeweiligen gesamten Standort abstellen. Eine stärkere Gewichtung von Standorten mit Verbundspielhallen war nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, da sich Spielhallenbetreiber innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 8 Abs. 1 SpielhG BE darauf einstellen mussten, dass künftig nur eine Spielhalle je Standort betrieben werden darf. Die dem Losverfahren vorangehenden Auswahlkriterien mussten nicht um das Kriterium der Anzahl der aktuell aufgestellten Spielgeräte angereichert werden (vgl. Krainbring, ZfWG 2016, 200 <203>), weil die geltende Höchstzahl stets ausgeschöpft werden kann. Da die Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG BE i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG BE, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zwingende Voraussetzung ist, musste sich dem Gesetzgeber auch keine Auswahl nach der Dauer des Betriebes der jeweiligen Spielhalle durch den Antragsteller (Anciennität) aufdrängen. Eine Auswahl nach Eingang des Erlaubnisantrags (Priorität) ist angesichts der kurzen Ausschlussfrist von drei Monaten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG BE nicht geboten. Für eine bevorzugte Auswahl zertifizierter Bestandsspielhallen fehlt es schließlich an einem staatlich anerkannten Zertifizierungsverfahren, auf das schon wegen der Schwere eines solchen Eingriffs nicht verzichtet werden kann.

56

Im Sonderverfahren wird der Mindestabstand zwischen Spielhallen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG BE von den Eingängen zu den Standorten und nicht von den Eingängen der einzelnen Spielhallen aus gemessen. Mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber die bereits in § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG BE verankerte Unterscheidung zwischen Spielhallenunternehmen und Spielhallenstandorten auf (vgl. Abghs.-Drs. 17/2714 S. 24) und konkretisiert die Mindestabstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG BE für das Sonderverfahren durch eine standortbezogene Messmethode. Die Messung ist schon deshalb vom gesamten Standort aus vorzunehmen, weil zunächst die weiterhin zulässigen Bestandsstandorte ermittelt werden (§ 7 MindAbstUmsG BE) und die Betreiber erst anschließend über die Auflösung des Spielhallenverbundes entscheiden und die verbleibende Spielhalle benennen (§ 8 MindAbstUmsG BE). Der Landesgesetzgeber durfte sich aus Gründen der Praktikabilität für diese Reihenfolge entscheiden, weil es einer solchen Auflösungsentscheidung der Betreiber nicht bedarf, wenn bereits der Standort als solcher künftig ausscheidet. Zum anderen wollte er den Verwaltungsaufwand bei der Abstandsmessung durch Verwendung eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystem auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten angemessen begrenzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG BE und dazu Abghs.-Drs. 17/2714 S. 24). Auch deshalb knüpft die Messung an den Außengrenzen eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes an.

57

Allerdings hat die Messweise zur Folge, dass dann, wenn ein Standort mit einem Mehrfachkomplex die auf den Mindestabstand bezogene Auslosung nach § 7 MindAbstUmsG BE verliert, auch einzelne Spielhallen schließen müssen, die den Abstand zu anderen Standorten einhalten würden, wenn stattdessen auf ihre Eingänge innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes abgestellt würde. Würde außerdem in Fällen, in denen einzelne Spielhallen eines Mehrfachkomplexes für sich genommen den Mindestabstand einhielten, zunächst das auf das Verbot von Mehrfachkomplexen bezogene Verfahren nach § 8 MindAbstUmsG BE durchgeführt, könnte dies zur Auswahl einer den Mindestabstand einhaltenden Spielhalle führen mit der Folge, dass sich das Auswahlverfahren nach § 7 MindAbstUmsG BE erübrigte. Ob und in welchen Fällen die genannten verwaltungspraktischen Belange gleichwohl die Messmethode und die Reihung der Auswahlverfahren rechtfertigen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Es liegen keine Feststellungen zu den Abständen vor, die zwischen dem Mehrfachkomplex "..." der Klägerin oder den dort vorhandenen sechs Spielhallen jeweils für sich genommen zu benachbarten Spielhallenstandorten bestehen. Die auch messtechnische Wertung eines Mehrfachkomplexes als ein Standort, der ungeachtet der Lage der einzelnen Spielhallen als Ganzer den Mindestabstand einhalten muss, ist jedenfalls umso eher gerechtfertigt, als die Spielhallen - wie hier - einem Betreiber gehören und außerdem wegen ihrer engen Bezogenheit aufeinander (Verbund) wie eine besonders große Spielhalle erscheinen. Im Verfahren der Erlaubniserteilung wird bei Standorten mit Mehrfachkomplexen, bei denen der Mindestabstand nur wegen der Messmethode insgesamt unterschritten wird, ggf. zu prüfen sein, ob mit Blick auf die Sollregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG BE ein atypischer Fall bejaht werden kann.

58

Den weiteren Einwänden der Klägerin gegen die für das Sonderverfahren geltende Ausschlussfrist für die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 MindAbstUmsG BE), die Anwendung des Versagungsgrundes der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SpielhG BE im Sonderverfahren und gegen die hinreichende Bestimmtheit der Härtefallklausel des § 9 MindAbstUmsG BE ist nicht nachzugehen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen und dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass sie für die streitgegenständlichen Spielhallen relevant sein könnten, und gegebenenfalls eine Entscheidung der Behörde abzuwarten wäre. Der Landesgesetzgeber musste auch keine weiteren Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Methodik des Losentscheides zwischen rechtlich gleichrangigen Spielhallen einschließlich der nach § 7 MindAbstUmsG BE einzusetzenden Software treffen, sondern konnte sie der Verwaltungspraxis überlassen.

59

ddd) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Erteilungsvoraussetzung für eine Spielhallenerlaubnis in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE als hinreichend bestimmt und verfassungskonform angesehen, wonach eine Spielhalle nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden soll, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Regelung soll Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Spielhallen in ihrem täglichen Lebensumfeld um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen schützen (vgl. Abghs.-Drs. 16/4027 S. 12) und einem "Reiz des Verbotenen" für Minderjährige entgegenwirken. Sie dient der Suchtprävention durch einen Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vorfeld des Betretens einer Spielhalle und der Teilnahme am Automatenspiel, welche schon nach § 6 Abs. 1 JuSchG und § 6 Abs. 4 SpielhG BE verboten sind. Dieser Schutzzweck wird nicht schon durch den Erlaubnisversagungsgrund der Gefährdung der Jugend abgedeckt, den § 2 Abs. 3 Nr. 3 SpielhG BE aus § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO übernommen hat. Er dient regelmäßig der Abwehr der vom konkreten Spielhallenbetrieb ausgehenden Gefährdungen für Minderjährige (vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33i Rn. 77).

60

Die Einschätzung des Landesgesetzgebers, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch über den Ausschluss ihres Zutritts hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, überschreitet nicht den ihm zustehenden, weiten Beurteilungsspielraum und ist nicht offensichtlich fehlsam. Dies gilt selbst im Hinblick auf den Schutz von kleineren Kindern davor, dass sie entweder allein oder in Begleitung einer Betreuungsperson im Umfeld ihrer Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Spielhallen konfrontiert werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen können. Im Übrigen geht es hier um Bestandsspielhallen, die im Sonderverfahren nur einen Abstand zu Schulen einhalten müssen (§ 5 Abs. 1 MindAbstUmsG BE) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE ist zur Erreichung des legitimen Ziels der Spielsuchtprävention bei Minderjährigen geeignet, erforderlich und auch angemessen. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraums annehmen, dass die Werbebeschränkungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpielhG BE nicht genügen, um den Spielhallen den "Reiz des Verbotenen" für Minderjährige zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Soll-Vorschrift wird auch dadurch gesichert, dass von ihr in atypischen Fällen, in denen die von ihr vorausgesetzte typische Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Wahrnehmung von Spielhallen im Lebensumfeld nicht gegeben ist, abgesehen werden muss. Zudem sieht § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG BE eine zusätzliche Abweichungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des Standortes und der Lage des Einzelfalls vor.

61

Das Mindestabstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche genügt trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "räumlichen Nähe" anstelle einer festen, in Metern bemessenen Distanz dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die Klägerin als Betreiberin von Bestandsspielhallen ist von ihm zunächst nur in der Ausformung des § 5 MindAbstUmsG BE im Rahmen des Sonderverfahrens betroffen. Danach steht der Erlaubniserteilung an Bestandsspielhallen nur die Nähe zu weiterführenden allgemeinbildenden, zu beruflichen Schulen oder zu Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie zu Gemeinschaftsschulen entgegen. Eine räumliche Nähe liegt im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zur nächstgelegenen Schule 200 Meter überschreitet (§ 5 Abs. 2 MindAbstUmsG BE).

62

Außerhalb des Sonderverfahrens ist die Erlaubniserteilungsvoraussetzung der fehlenden "räumlichen Nähe" zu Minderjährigeneinrichtungen in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Dabei kann als Auslegungshilfe auf die Begründung des Entwurfs zu § 5 MindAbstUmsG BE zurückgegriffen werden, aus der deutlich wird, dass es auf den jeweiligen Aktionsradius der betroffenen Altersgruppe der Kinder und Jugendlichen, insbesondere auf ihre tatsächlichen Laufwege im Umfeld der betreffenden Einrichtung, auf ihren regelmäßigen Aufenthalt in Pausen und Freistunden oder die Lage einer Spielhalle in Sichtweite der Einrichtung ankommt (vgl. Abghs.-Drs. 17/2714 S. 22).

63

eee) Die Betreibern von Bestandsspielhallen in § 8 Abs. 1 SpielhG BE und § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE eingeräumte Übergangszeit wahrt den durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Vertrauensschutz. Bei der Gestaltung von Übergangsregelungen für neue Anforderungen an eine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Tätigkeit steht dem Gesetzgeber ein breiter Spielraum zu, innerhalb dessen er die Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abzuwägen und den betroffenen Berufsausübenden eine Ausrichtung und Anpassung an die veränderte Rechtslage zu ermöglichen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011, 2959/07 - BVerfGE 126, 112 <155>). Eine Übergangsfrist von fünf Jahren reicht dabei regelmäßig aus, um eine berufliche Neuorientierung oder eine Betriebsanpassung zu ermöglichen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2006 - 1 BvR 1319/04 - GewArch 2006, 431 <432>). Weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes verpflichten zu einer Übergangsregelung, die eine vollumfängliche Fortsetzung der früheren beruflichen Tätigkeit ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 <232>).

64

Ausgehend davon wird dem Vertrauensschutzinteresse der Klägerin an der Weiterführung ihrer Bestandsspielhallen hinreichend Genüge getan. Die den Betreibern von Bestandsspielhallen nach § 33i GewO erteilten Alterlaubnisse erloschen nicht bereits mit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes am 2. Juni 2011, sondern gemäß § 8 Abs. 1 SpielhG BE erst mit Ablauf des 31. Juni 2016. Die Erlaubnis nach § 33i GewO gilt außerdem nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend. Da das Sonderverfahren bislang nicht abgeschlossen wurde, sind seit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes mehr als fünfeinhalb Jahre vergangen, ohne dass die Frist von sechs Monaten nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE zu laufen begonnen hat. Ein solcher Übergangszeitraum ist angesichts des besonders gewichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit angemessen. Die Klägerin hält dem entgegen, dass bis zur Entscheidung im Sonderverfahren Ungewissheit über den Fortbestand der Spielhallen bestehe. Insbesondere gebe es keine Möglichkeit zur verbindlichen Klärung, ob der Abstand zu Schulen eingehalten werde und ob der jeweilige Spielhallenstandort wegen Unterschreitens des Mindestabstandes an einem Auswahlverfahren nach § 7 MindAbstUmsG BE teilnehmen müsse. Tatsächlich stehe den Betreibern von Bestandsspielhallen daher für betriebliche Anpassungen oder eine berufliche Neuorientierung nur die Frist von sechs Monaten nach einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren zur Verfügung, in der die Erlaubnisse nach § 33i GewO als fortbestehend gälten. Diese Frist sei unangemessen kurz.

65

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin lässt außer Acht, dass zur Wahrung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG in Fällen der Ungewissheit ein eigenständig gerichtlich - auch im Wege des Eilrechtsschutzes - durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft über die Einhaltung der Abstandsgrenzen jedenfalls dann besteht, wenn dies erforderlich ist, um innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 <271>). Im Streitfall kann der Betreiber zur Herstellung notwendiger Planungssicherheit die Feststellung begehren, dass die Abstandsgebote eingehalten werden; bei besonderer Dringlichkeit kann Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 VwGO gestellt werden (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 123 Rn. 35). Verbleibenden Ungewissheiten insbesondere über den Ausgang eines etwaigen Auswahlverfahrens muss durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden. Für dann nach einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen verbleiben immer noch sechs Monate, während derer die Alterlaubnis als fortbestehend gilt. Dass es bis zur Entscheidung im Sonderverfahren Möglichkeiten zur flexiblen Reaktion gibt, zeigt gerade der Fall der Klägerin. Wegen des Verbots von Mehrfachkomplexen steht fest, dass von den derzeit sechs Spielhallen der Klägerin am Standort "..." nach Abschluss des Sonderverfahrens höchstens eine Spielhalle weiter betrieben werden kann. Trotz der von ihr hervorgehobenen Schwierigkeiten, den Betrieb angesichts der bevorstehenden umfangreichen Schließungen aufrechtzuerhalten und zu disponieren, hat die Klägerin für alle sechs Spielhallen Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen gestellt, um die Fiktion des Fortbestands der Alterlaubnisse nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen besteht für den Fall einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren nach § 9 MindAbstUmsG BE die Möglichkeit, zur Vermeidung einer unbilligen Härte einen Antrag auf Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen Zeitraum von im Regelfall nicht mehr als drei Jahren zu stellen. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen eine Betriebsaufgabe mit Ablauf der Übergangsfrist aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre (Abghs.-Drs. 17/2714 S. 28). Die Klägerin selbst hat bisher nicht dargelegt, dass und inwieweit sie als Mieterin der Räumlichkeiten, als Arbeitgeberin von Beschäftigten oder aber im Hinblick auf die in der weiter zu betreibenden Einzelspielhalle aufgestellten Geräte daran gehindert wäre, sich betriebswirtschaftlich auf eine Entscheidung im Sonderverfahren einzustellen und diese Einzelspielhalle nach einer Negativentscheidung innerhalb von sechs Monaten an einen anderen Standort zu verlagern .

66

fff) Auch die von der Klägerin angegriffenen erlaubnisunabhängigen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle stellen verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen dar.

67

Ausgehend von der Feststellung des Berufungsgerichts, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen, die nach der bisherigen Regelung nach der Gewerbeordnung betrieben werden durften, ist die Herabsetzung der zulässigen Höchstzahl von bislang zwölf (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV BE) auf acht Geldspielgeräte in einer Spielhalle (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 SpielhG BE) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Höchstzahlregelung, die auf Bestandsspielhallen nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin anzuwenden ist, soll Anreize zu übermäßigem Spiel innerhalb einer Spielhalle vermindern und dadurch einen Beitrag zur Suchtprävention leisten (Abghs.-Drs. 16/4027 S. 14). Sie verringert die für den wirtschaftlichen Ertrag einer Spielhalle bedeutsame höchstens zulässige Geräteanzahl um ein Drittel und gehört damit zu den Neuregelungen, die Spielhallenbetreiber am stärksten betreffen. Gleichwohl ist auch sie verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber innerhalb seines Einschätzungsspielraums von einem Zusammenhang zwischen Suchtgefährdung und Verfügbarkeit von Spielangeboten ausgehen und eine Verringerung der Geräteanzahl als geeigneten, erforderlichen und angemessenen Beitrag zur überragend wichtigen Spielsuchtprävention ansehen durfte. Das Berufungsgericht ist im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung auch bei Einhaltung dieser Gerätehöchstzahl möglich ist (UA S. 61).

68

Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG BE, die über die schon bislang nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV BE geltenden Anforderungen an die Aufstellung von Geräten innerhalb der Spielhalle hinaus eine Aufstellung in Zweiergruppen untersagt, dient in verhältnismäßiger Weise der Prävention und Eindämmung von Spielsucht. Mit ihr soll das gleichzeitige Bespielen mehrerer Automaten unter Umgehung der nach § 13 Nr. 6 SpielV BE durch die zugelassene Bauart von Geldspielgeräten gewährleisteten Spielpause im Sinne des Spielerschutzes erschwert werden (vgl. Abghs.-Drs. 16/4027 S. 14). Ein solches Spielverhalten deutet auf den Kontrollverlust des Spielers hin und ist nach dem Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur 5. Novelle der Spielverordnung (BR-Drs. 881/10 S. 51 f.) mit besonders hohen Risiken verbunden.

69

Alle weiteren von der Klägerin beanstandeten Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle sind ebenfalls verhältnismäßig. Die Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen von einer auf acht Stunden (§ 5 Abs. 1 SpielhG BE) dient der Spielsuchtprävention, indem sie eine zwangsweise Spielpause gewährleistet, in der Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen können (vgl. Abghs.-Drs. 16/4027 S. 14). Mit der Begrenzung auf höchstens ein "anderes Spiel" nach § 4 Abs. 3 SpielhG BE, dem Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG BE und der Begrenzung auf drei Geräte bei Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG BE) werden Anreize zum überlangen Verweilen von Spielern in einer Spielhalle verhindert (vgl. ebd. S. 14 f.). Auch hinsichtlich der Werbebeschränkungen für Spielhallen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpielhG BE und § 26 Abs. 1 GlüStV, die eine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele und eine besonders auffällige Gestaltung der Spielhalle mit Anreizwirkung für den Spielbetrieb untersagen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu vergleichbaren Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2008 bereits BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338). Gleiches gilt für die ganz offenkundig vom Schutzziel der Spielsuchtprävention gedeckten Verpflichtungen zur Gewährleistung der dauerhaften Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 SpielhG BE), zum Spielausschluss für mindestens ein Jahr von Personen, die sich selbst gesperrt haben (§ 6 Abs. 6 SpielhG BE), zur Erstellung eines Sozialkonzepts und zum Vorhalten von Informationen für Spieler (§ 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 6 und 7 GlüStV). Spielhallenbetreiber dürfen auch zur Vornahme von Eingangs- und Identitätskontrollen verpflichtet werden, um das Zugangsverbot für Minderjährige und Selbstsperrer durchzusetzen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 SpielhG BE). Das Berufungsgericht hat die irrevisible Norm des § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG BE dahin ausgelegt, dass sie Eingangskontrollen zur Sicherstellung des Zutrittsverbots für Minderjährige nur anlassbezogen verlangt (UA S. 64), wenn die Volljährigkeit einer Person nicht offensichtlich ist. Dem hierauf bezogenen Feststellungsantrag Nr. 8 ist nicht stattzugeben, weil sich der altersbezogene Gehalt schon aus § 6 Abs. 4 SpielhG BE ergibt und vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird und weil die begehrte Feststellung darüber hinaus vernachlässigt, dass Eingangs- und erforderlichenfalls Identitätskontrollen auch dem Ausschluss von Selbstsperrern dienen.

70

Die erlaubnisunabhängigen Einschränkungen des Spielhallenbetriebes wie insbesondere die Herabsetzung der Anzahl der zulässigen Spielgeräte, der Verkürzung der Sperrzeit, des Gebots eines Mindestabstandes mit Sichtschutz zwischen den Geräten oder die Restriktionen im Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken sind auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht auch für Spielbanken und Gaststätten eingeführt wurden. Wie bereits ausgeführt, besteht außerhalb des staatlichen Wettmonopols kein die unterschiedlichen Regelungsbereiche übergreifendes Konsistenzgebot. Im Übrigen gilt auch hier die Feststellung, dass unterschiedliche Gefahrensituationen vorliegen, denen der Gesetzgeber mit unterschiedlichen Mitteln begegnen kann (s.u. II.3.cc).

71

ggg) Die angegriffenen Regelungen greifen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 - BVerfGE 130, 372 <392>) auch kumulativ nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <247>). Auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen, dass sie selbst bei Berücksichtigung der Höhe der Vergnügungsteuer und bauplanungsrechtlicher Einschränkungen nicht zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung von Spielhallenunternehmen führen und nicht ersichtlich ist, dass Spielhallen in den weniger attraktiven Außenbereichen von Berlin nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten (UA S. 65 f.), lässt sich keine unangemessene Beeinträchtigung erkennen (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 61 f.).

72

bb) Die Klägerin wird durch die angegriffenen Einschränkungen für Spielhallen auch nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt. Diesen kommt keine enteignende Wirkung zu. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG setzt eine staatliche Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonst Enteignungsbegünstigten voraus (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 -1 BvR 2821/11, 2 BvR 321, 1456/12 - Rn. 246 und Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <9 f.>), die hier nicht in Rede steht. Als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition der Klägerin sind die Anforderungen an Spielhallen jedenfalls verhältnismäßig.

73

Die der Klägerin nach § 33i GewO erteilten unbefristeten Alterlaubnisse, die nach § 8 Abs. 1 SpielhG BE mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit verloren haben und nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE nur zeitlich begrenzt als fortbestehend gelten, genießen keinen eigentumsgrundrechtlichen Schutz. Art. 14 GG schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - Rn. 232). Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb vermittelt. Die dort aufgestellten Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mag die Herabsetzung der Anzahl der in Berliner Spielhallen höchstens zulässigen Geräte den Markt für diese Produkte verringern. Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u.a. - NVwZ 1987, 1067). Davon abgesehen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die den Spielhallenbetreibern nach § 8 Abs. 3 SpielhG BE eingeräumte Frist von zwei Jahren für die Reduzierung der Spielgeräte nicht deshalb beanstandet werden kann, weil sie für eine Vollamortisation aller Geräte möglicherweise zu kurz ist. Art. 14 Abs. 1 GG und das Gebot des Vertrauensschutzes verlangen keine Regelung, die eine Vollamortisation ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 <232>). Außerdem können die Betreiber vorrangig bereits abgeschriebene Geräte entfernen und ggf. noch nicht abgeschriebene Geräte anderweitig, etwa durch Verkauf, verwerten (UA S. 62). Was die Klägerin selbst angeht, ist im Übrigen nicht einmal festgestellt, dass die in ihren Spielhallen aufgestellten Automaten in ihrem Eigentum stehen.

74

Auch mit Blick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von Investitionen und Dispositionen, die im Vertrauen auf die nach § 33i GewO unbefristet erteilten Alterlaubnisse vorgenommen wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt auch, falls ein weitergehender Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes berührt sein sollte (zweifelnd BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 28211/11 - juris Rn. 240). Wie bereits ausgeführt, wurde den Bestandsspielhallen eine fünfjährige Übergangsfrist vom Inkrafttreten des Spielhallengesetzes im Juni 2011 bis zum Erlöschen der Alterlaubnisse mit Ablauf des 31. Juli 2016 eingeräumt, die gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE für den Fall einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren nochmals bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe verlängert wird. Angesichts des hier in Rede stehenden überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung ist dieser Übergangszeitraum trotz zum Teil intensiver Eingriffe in die Eigentumsfreiheit angemessen. Im Übrigen besteht für wirtschaftliche Dispositionen, die vor Inkrafttreten des Spielhallengesetzes am 2. Juni 2011 getätigt wurden, die Härtefallregelung des § 9 MindAbstUmsG BE. Dabei können besondere individuelle Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen berücksichtigt werden, die in Abwägung mit dem Gemeinwohlinteresse des Spieler- und Jugendschutzes eine zeitlich befristete Befreiung von den Abstandsgeboten oder dem Verbot von Mehrfachkomplexen rechtfertigen. Wirtschaftliche Dispositionen nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes konnten nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der Alterlaubnisse vorgenommen werden. Was die von der Klägerin hervorgehobene Unsicherheit während des Übergangszeitraums bis zu einer Entscheidung im Sonderverfahren und die daraus evtl. folgenden Schwierigkeiten angeht, sachgerechte Dispositionen treffen zu können, gilt das bereits oben Gesagte zu den Möglichkeiten einer frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Spielhallen mit den Abstandsgeboten. Auch hier ist anzumerken, dass der Entscheidung der Klägerin, das Sonderverfahren für sämtliche Spielhallen des Standortes "..." trotz der Gewissheit zu betreiben, dass die meisten Spielhallen wegen des Verbots von Mehrfachkomplexen schließen müssen, alternative Möglichkeiten zur Bewältigung der Übergangsphase gegenüberstehen, unter denen jeder Betreiber die aus seiner Sicht günstigste wählen kann.

75

Bezogen auf die Klägerin selbst fehlt es im Übrigen an Feststellungen zu Art, Umfang und Zeitpunkt etwaiger von ihr im Vertrauen auf bestehende Erlaubnisse getätigter Investitionen oder sonstiger eigentumsrechtlich geschützter wirtschaftlicher Dispositionen, die eine Beurteilung ihrer konkreten eigentumsrechtlichen Betroffenheit zuließen.

76

cc) Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierende Regelungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11 - BVerfGE 139, 1 <12 f.>). Diesem Maßstab genügen die für die Feststellungsanträge der Klägerin relevanten Regelungen über die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen.

77

aaa) Gegenüber Spielbanken in Berlin werden Spielhallen durch die angegriffenen Regelungen nicht in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Der Gesetzgeber darf Anforderungen an das Spiel an gewerblich zugelassenen Spielautomaten in Spielhallen und das Spiel an Automaten in Spielbanken (sog. kleines Spiel) trotz der Ähnlichkeit beider Glücksspielformen jeweils gesondert regeln. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegt insoweit hier kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die Spielbank Berlin nur wenige Außenstellen hat. Zu ihnen besteht zudem im Hinblick auf das Ziel der Suchtbekämpfung ein strenger reglementierter Zugang. Demgegenüber gibt es in Berlin hunderte von Spielhallen, die für potenzielle Spieler in deren unmittelbarem Lebensumfeld leicht zugänglich sind (UA S. 58). Dass die weitaus größere Verfügbarkeit des Automatenspiels eine höhere Gefahreneinschätzung für Spielhallen rechtfertigt, entspricht auch den von der Klägerin im Revisionsverfahren eingereichten Ausführungen des Suchtexperten Zeltner, trotz höheren Risikopotenzials der Geldspielgeräte in Spielbanken sei die Gefährdung durch die höhere Verfügbarkeit von Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten größer (S. 24 der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 24. November 2016).

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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der rechtlichen Anforderungen an Spielbanken in Berlin verletzen die festzustellenden Regelungsunterschiede nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Spielbanken unterliegen dort der gleichen Sperrzeit für das Automatenspiel wie Spielhallen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz - SpBG BE) vom 8. Februar 1999, GVBl. BE 1990 S. 70, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2010, GVBl. BE 2010 S. 124, i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erlassenen Spielordnung für die Spielbank Berlin vom 16. Januar 2008, https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und.../spielo_spielbank_01-2008.pdf). Allerdings dürfen in ihnen ohne Höchstzahlbegrenzung Automaten aufgestellt werden, die nicht den spielerschützenden Bauartbeschränkungen des Gewerberechts unterliegen (vgl. § 33h Nr. 1 GewO) und die anerkanntermaßen ein höheres Gefährdungspotenzial beinhalten. Werbung für das Glücksspiel in Spielbanken wird in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 GlüStV weniger stark beschränkt als für Spielhallen in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG BE, § 26 Abs. 1 GlüStV. Spielbanken unterliegen jedoch im Hinblick auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht Anforderungen, die insgesamt jedenfalls kein geringeres Schutzniveau als die Regelungen für Spielhallen gewährleisten. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Berlin (§ 2 SpBG BE). Der repressive Erlaubnisvorbehalt gewährleistet eine staatliche Kontrolle auch der Anzahl von Spielbanken. Eine Erlaubnis wird befristet erteilt (§ 2 Abs. 6 SpBG BE). Spielbanken sind dem länderübergreifenden Sperrsystem nach §§ 8 und 23 GlüStV angeschlossen und müssen durch Einlass- und Identitätskontrollen (§ 5 Spielordnung BE) nicht nur Selbstsperrungen, sondern auch Fremdsperrungen aus dem gesamten Bundesgebiet umsetzen, die aufgrund von Wahrnehmungen des Personals oder Meldungen Dritter vorgenommen worden sind. Das Geschehen an Spielautomaten ist u.a. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes laufend videotechnisch zu überwachen (§ 10a SpBG BE). Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung, dass Spielbanken und gewerbliches Glücksspiel wegen unterschiedlicher ordnungsrechtlicher Ziele auch unterschiedlich geregelt werden dürfen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - 6 B 33.03 - GewArch 2003, 433, vom 24. August 2001 - 6 B 47.01 - GewArch 2001, 476 und vom 15. Dezember 1994 - 1 B 190.94 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 8 S. 6).

79

bbb) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Anforderungen an das Automatenspiel in Gaststätten hinter den für Spielhallen geltenden Einschränkungen zurückbleiben. Das Land Berlin hat bislang keine Regelungen über das Automatenspiel in Gaststätten erlassen. Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sowie Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678). Allerdings sind für sie weder ein Mindestabstand noch ein Sichtschutz zwischen den Geräten vorgeschrieben. Für Gaststätten gilt lediglich eine Sperrzeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. § 6 Abs. 1 der Gaststättenverordnung vom 10. September 1971, GVBl. S. 1778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005, GVBl. S. 754). Die Einhaltung des Verbots der Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel (§ 6 Abs. 2 JuSchG, § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 GlüStV) ist durch ständige Aufsicht sicherzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV). Der Zutritt zu Gaststätten ist jedoch für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Spielhallen, nicht generell verboten. Er kann Jugendlichen ab 16 Jahren zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr auch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person grundsätzlich gestattet werden (vgl. § 4 Abs. 1 JuSchG), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten können. Gaststätten mit Geldspielautomaten unterliegen den Anforderungen der §§ 5 bis 7 GlüStV an Werbung für Glücksspiel und sind ebenfalls zur Erstellung eines Sozialkonzeptes, Schulung von Personal und Bereithaltung von spielrelevanten Informationen verpflichtet.

80

Es ist nicht zu bestreiten, dass der hierdurch gewährleistete Schutz vor Spielsucht im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gaststätten bislang geringer ist als in Spielhallen, obwohl Spielautomaten in Gaststätten ebenfalls im unmittelbaren Lebensumfeld potenzieller Spieler leicht zugänglich sind. Vom Spielangebot in Spielhallen und in Gaststätten gehen jedoch unterschiedliche Gefahren aus, die es rechtfertigen, dass der Landesgesetzgeber zunächst strengere Beschränkungen für Spielhallen eingeführt hat (vgl. auch VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 - NVwZ-RR 2014, 825 <827>). Die deutlich geringere Anzahl von drei, künftig zwei höchstens zulässigen Spielgeräten in Gaststätten gegenüber acht Geräten in Spielhallen verringert den suchtgefährdenden Spielanreiz, der nach Einschätzung des Gesetzgebers mit einem vielfältigen Spielangebot verbunden ist. In Gaststätten sehen sich Spieler anders als in Spielhallen regelmäßig einer Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt. Regelungsunterschiede lassen sich auch dadurch rechtfertigen, dass Gaststätten ihr Gepräge durch das Verabreichen von Getränken und Speisen erhalten und nur gelegentlich dem Automatenspiel der Besucher dienen, während Spielhallen regelmäßig allein um des Spiels Willen aufgesucht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1991 - 1 B 174.90 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 5 S. 5; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 <575> und vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - BVerfGK 16, 162 <175>).

81

ccc) Das nach dem Vortrag der Klägerin in Berlin bestehende Spielangebot in illegalen Spielstätten - sog. "Café-Casinos" - kann schon deshalb nicht ihr Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, weil solche Spielstätten denselben rechtlichen Vorschriften unterworfen sind wie Spielhallen, sofern sie die Voraussetzungen eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 und 2 SpielhG BE erfüllen oder dies nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SpielhG BE jedenfalls gesetzlich vermutet wird (s.o.).

82

dd) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, verletzen die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen, auch soweit sie über die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Einschränkungen für Spielhallen hinausgehen, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Sie berühren in keiner Weise das Schutzgut dieses verfassungsrechtlichen Gebotes, das bei der Wahrnehmung eigener Kompetenzen Rücksichtnahme auf die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes oder die Interessen der anderen Länder verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 <353>). Auch der Glücksspielstaatsvertrag schließt es nicht aus, Spielhallen in einzelnen Ländern strengeren Anforderungen zu unterwerfen (vgl. § 28 Satz 2 GlüStV). Dies gilt umso mehr, als das Spielhallengesetz Berlin zum Zeitpunkt der Verabschiedung des novellierten Glücksspielstaatsvertrages bereits in Kraft war und die Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag nichts dafür hergeben, dass von einer Rückführung des landesrechtlichen Normbestandes auf das Regelungsniveau des Glücksspielstaatsvertrages ausgegangen worden wäre. Dessen spielhallenbezogene Regelungen sind überdies zum Teil ausdrücklich darauf angelegt, durch Vorschriften der Länder ausgefüllt zu werden (§ 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV).

83

c) Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich auch ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 AEUV nicht erkennen. Der Gewährleistungsgehalt dieser Grundfreiheiten wäre nur dann eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorläge (vgl. Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettes-heim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Juli 2016, Art. 45 AEUV Rn. 53 f. m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten. Weder dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch dem Vortrag der Klägerin lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Klägerin, bei der es sich um eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland handelt, die dort ihre Spielhallen betreibt, wegen eines grenzüberschreitenden Bezuges auf die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit berufen kann. Soweit der Europäische Gerichtshof nationale Regelungen, mit denen das Automatenspiel in stationären Glücksspielstätten eingeschränkt wurde, am Maßstab der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit gemessen hat, war nach dem jeweiligen Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts ein grenzüberschreitender Sachverhalt jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. nur EuGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - C-470/11 [ECLI:EU:C:2012:505], Garkalns - NVwZ 2012, 1162 <1163> und vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - ZfWG 2015, 336 <340>).

84

Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin oder ihre Kunden durch die angegriffenen Regelungen in der Wahrnehmung einer unionsrechtlichen Grundfreiheit beschränkt würden, wären diese Regelungen nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 < 58 ff., 71 ff.> m.w.N.).

85

Der Europäische Gerichtshof hat das unionsrechtliche Kohärenzgebot für das Glücksspiel in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich im Bereich staatlicher Monopolregelungen für relevant gehalten. Der Senat kann offenlassen, ob es auch in nicht monopolisierten Bereichen des Glücksspielrechts Wirkung entfaltet, soweit eine unionsrechtliche Grundfreiheit berührt ist. Denn es läge hier jedenfalls kein Verstoß gegen die aus ihm abgeleiteten Anforderungen vor. Das monopolspezifische Gebot der Binnenkohärenz hätte für Regelungsbereiche außerhalb eines staatlichen Monopols keine Relevanz. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten. Zu ihnen gibt es auch bereichsübergreifend keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen, die nach der bisherigen Regelung der Gewerbeordnung betrieben werden durften (UA S. 48). Da sich nach dem Berufungsurteil Ausweichbewegungen von Spielern von Spielhallen zu Gaststätten in Berlin nicht feststellen lassen und Spielbanken sich in der Anzahl ihrer Außenstellen und der Zugangsreglementierung von Spielhallen wesentlich unterscheiden (vgl. UA S. 51, 58), ist eine Expansionspolitik des Landes Berlin in einem Sektor mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial, die der Zielsetzung der für Spielhallen geschaffenen Regelungen zuwiderliefe, in keiner Weise erkennbar.

86

d) Die für die Feststellungsbegehren der Klägerin entscheidungserheblichen Anforderungen an Spielhallen sind schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. L 363 S. 81) unanwendbar. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf einer technischen Vorschrift übermitteln und die Kommission über die Gründe der Festlegung der technischen Vorschrift unterrichten. Der Entwurf darf nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission angenommen werden. Ein Verstoß gegen die Notifikationspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Ince - NVwZ 2016, 369 <372>). Anders als der Glücksspielstaatsvertrag sind die Entwürfe des Spielhallengesetzes, des Mindestabstandumsetzungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des Landes Berlin nicht an die Europäische Kommission übermittelt worden.

87

Die hier angegriffenen Vorschriften dieser Gesetze unterlagen nicht der Informationspflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/34/EG, da sie keine "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 der Richtlinie darstellen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie unter den vier Kategorien von Maßnahmen, die der Begriff "technische Vorschrift“ umfasst (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-303/15 [ECLI:EU:C:2016:771], Naczelnik - Rn. 18 m.w.N.), allenfalls den "sonstigen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG zuzuordnen wären. Der Europäische Gerichtshof sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige "sonstige Vorschriften" nach Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können (EuGH, Urteile vom 21. April 2005 - C-267/03 [ECLI:EU:C:2005:246], Lindberg - Rn. 62 ff., 95; vom 19. Juli 2012 - C-213/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:495], Fortuna - NVwZ-RR 2012, 717 <718 Rn. 35 ff.> und vom 13. Oktober 2016 - C-303/15 - Rn. 20 ff., 29). Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die Notifizierungspflicht unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2005 - C-267/03 - Rn. 95). Die Verwendungsbeschränkung muss sich demnach auf jedes Exemplar des betreffenden Erzeugnisses beziehen und ihm dadurch kraft seiner Beschaffenheit im weiteren Lebenszyklus anhaften. Dies wird auch daran deutlich, dass eine nationale Verwendungsbeschränkung nur dann als "sonstige Vorschrift" mitteilungspflichtig ist, wenn sie die Nutzungskanäle für das betreffende Erzeugnis verringert (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - ZfWG 2015, 336 <345> und vom 13. Oktober 2016 - C-303/15 - Rn. 26). Das ist der Fall, wenn in einem bestimmten Nutzungskanal kein Exemplar des betreffenden Erzeugnisses mehr verwendet werden darf. Dies traf auf die mitgliedstaatlichen Verbote der Verwendung von Spielautomaten außerhalb von Spielcasinos, die der Europäische Gerichtshof als notifizierungspflichtig angesehen hat, zu (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - ZfWG 2015, 336 Rn. 99 und vom 19. Juli 2012 - C-213/11 u.a. - NVwZ-RR 2012, 717 ). Eine geplante nationale Regelung ist dagegen nicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie mitteilungspflichtig, wenn sie den potenziellen Einsatzbereich eines Erzeugnisses lediglich bestimmten Bedingungen unterwirft und ihn damit in einer Weise beschränkt, die nicht für jedes einzelne Exemplar zum Tragen kommt.

88

Weder die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und sonstigen Einrichtungen noch die Verringerung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen oder sonstige der hier streitgegenständlichen Anforderungen an die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen haften dem Erzeugnis der Spielautomaten als solches an und verringern ihre Nutzungskanäle. Sie führen vielmehr zu einer stärkeren Spreizung zulässiger Spielhallenstandorte im Berliner Stadtgebiet und zu einer verringerten Dichte an Geldspielgeräten innerhalb dieser Spielstätten. Anders als eine Beschränkung des Einsatzes von Glücksspielautomaten außerhalb einer definierten Kategorie stationärer Spielstätten haften sie nicht jedem Exemplar dieser Automaten an, sondern verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert, was indes für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant ist (EuGH, Urteil vom 21. April 2005 - C-267/03 - Rn. 95). Auch nach vollständiger Umsetzung der angegriffenen Regelungen im Land Berlin bleibt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen zulässig, selbst wenn einige Betreiber zur Wahl eines anderen Standortes veranlasst werden und in einer Spielhalle nur eine geringere Zahl von Geräten aufgestellt werden darf.

89

4. Den Beweisanträgen der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2016) war nicht nachzugehen, weil das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Tatsachengerichts gebunden ist. Eine eigene Tatsachenermittlung ist ihm auch dann verwehrt, wenn der revisionsgerichtlichen Bewertung Rechtsvorschriften zugrunde zu legen sind, die erst nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung erlassen worden sind. Sofern sich die tatrichterlichen Feststellungen bei Anwendung solcher nachträglich ergangener, in das Revisionsverfahren einzubeziehender Rechtsvorschriften als unzureichend erwiesen, was vorliegend nicht der Fall ist, wäre der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Tatsachengericht zurückzuverweisen (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 44, 59; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 147).

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Revision auch insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für die Aufschrift „...“ an drei Seiten eines Werbemastes.

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex im Stadtgebiet der Beklagten (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...). Grundstückseigentümer sind die Kläger in den Verfahren Au 5 K 15.1175 und Au 5 K 15.1176. Mit Bescheid vom 10. November 2011 wurde der ..., deren alleinige Gesellschafter die Grundstückseigentümer sind, die stets widerrufliche Erlaubnis erteilt, einen Werbemast auf dem Grundstück anzubringen. Auf dem Werbemast ist zu drei Seiten hin eine Werbetafel mit der gelb beleuchteten Aufschrift „...“ angebracht. Die Räumlichkeiten des Spielstättenkomplexes sowie die auf dem Grundstück befindlichen Parkplätze und der Werbemast wurden von der ... an die Klägerin vermietet.

Mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Außenwerbung der geänderten Rechtslage anzupassen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung an. Der (damalige) Bevollmächtigte der Klägerin machte daraufhin verfassungsrechtliche Zweifel am Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den Ausführungsbestimmungen hierzu (AGGlüstV) geltend. Außerdem werde bestritten, dass die äußere Gestaltung der Spielhalle einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstelle. Es werde vielmehr nur über die Existenz der Spielhalle informiert. Nach einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung sei man jedoch bereit, die äußere Werbegestaltung anzupassen.

Die Beklagte erließ zunächst am 16. Dezember 2014 eine Beseitigungsanordnung. Mit Beschluss vom 31. März 2015 ordnete das Verwaltungsgerichts Augsburg die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage an, weil die Störerauswahl nach summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken begegne (Az. Au 5 S 15.81).

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. Dezember 2014 zurück (Ziffer I) und verpflichtete die Klägerin erneut zur Beseitigung der Aufschrift „...“ an drei Seiten des Werbemastes (Ziffer II.1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Ziffer II.2.). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt (Ziffer. II.3.). Mit weiteren Bescheiden vom 7. Juli 2015 wurden die Grundstückseigentümer zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Am 5. August 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Tenor des Bescheids sei zu unbestimmt. Auch begegneten die der Beseitigungsanordnung zugrunde gelegten Regelungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie durch deren Vollzug werde die Klägerin in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Bestimmungen seien formell verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Sie seien außerdem materiell verfassungswidrig, weil die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt werde. Der Eingriff in das Anbieten gewerblichen Spiels wirke wie eine objektive Berufszulassungsschranke. Die Werbebeschränkung des § 26 GlüStV solle offensichtlich die staatliche Einnahmeerzielung aus den Spielbanken stabilisieren. Der Glücksspielmarkt werde zudem nicht kohärent und systematisch zum Schutz der Allgemeinheit reguliert, da die staatlichen Spielstätten nicht den gleichen gesetzlichen Regelungen unterworfen würden wie die privaten. Außerdem habe die Beklagte vorrangig auf die Möglichkeit des Widerrufs der Baugenehmigung zurückgreifen müssen, ein Rückgriff auf die Befugnis aus dem AGGlüStV sei ihr verwehrt. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde durch den Begriff „...“ nicht geschaffen. Vielmehr handle es sich um die Bezeichnung des Betriebs als Spielhalle. Der Schriftzug am Pylon sei weder durch Größe, Schriftart oder Gestaltung besonders hervorstechend. Er hebe sich vom Hintergrund nicht als Blickfang ab. Auch der Begriff „...“ bedeute keine gesteigerte Gefahr, da er als Synonym für den gewerberechtlichen Begriff der Spielhalle anzusehen sei. Ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb werde damit nicht geschaffen. Ein solcher liege nur vor, wenn ein bislang Unentschlossener, aber nicht Uninteressierter, zum Glücksspiel verleitet werde. Auch die schiere Größe des Pylonen bedeute keine gesteigerte Gefahr insbesondere für die Nutzer der Autobahn, welche sich aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten regelmäßig auf den Straßenverkehr konzentrieren müssen. Der bayerische Gesetzgeber habe auch nicht bestimmt, dass für Spielhallen lediglich die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Entscheidend sei, dass von der Bezeichnung keine zusätzlichen Lockanreize ausgehen. Eine Verwechslung des streitgegenständlichen Schriftzugs mit der staatlichen Lotterieverwaltung oder dem Werbeauftritt der Spielbanken Bayern sei lebensfremd.

Die Klägerin sei erneut nicht die richtige Adressatin einer sicherheitsrechtlichen Anordnung. Zwar sei die Klägerin Betreiberin der Spielhalle und auch Mieterin des Werbemastes. Sie sei verhaltensverantwortlich für die Errichtung des Mastes, zustandsverantwortlich seien jedoch die Eigentümer. Bauherrin des Mastes sei die ..., die damit verhaltensverantwortlich sei. Die ... sei bei der Störerauswahl nicht berücksichtigt worden. Eingriffe in die Substanz würden die Klägerin gegenüber den Eigentümern unabhängig von der Durchsetzung gegenüber den Vermietern per Duldungsanordnung im Verhältnis zu diesen schadensersatzpflichtig machen. Die Störerauswahl leide deshalb an einem Ermessensdefizit. Außerdem hätte die Beklagte die Möglichkeit des in der Baugenehmigung vorbehaltenen Widerrufs und ggf. bauaufsichtlichem Einschreiten in Betracht ziehen müssen. Die Beseitigung der Aufschrift sei auch nicht erforderlich, ein Unkenntlichmachen der Schriftzüge würde genügen. Die Beseitigungsanordnung bewirke ein faktisches Verbot der Außendarstellung und wirke wie eine Berufszugangsregelung.

Das Entschließungsermessen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung werde nicht ausgeübt, auch werde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bei der Höhe des Zwangsgelds nicht ermittelt und beschrieben. Die festgesetzten Gebühren seien überhöht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die behauptete inhaltliche Unbestimmtheit der verfügten Verwaltungsakte habe nie vorgelegen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 sei zudem ein offensichtlicher Schreibfehler nochmals klargestellt worden. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des GlüStV seien nicht zielführend. Die Verfassungsmäßigkeit der §§ 24, 25 und 29 GlüStV sei von der Rechtsprechung bejaht worden. Der Widerruf der Baugenehmigung komme als milderes Mittel nicht in Betracht, weil damit der konkrete Werbeinhalt nicht untersagt werden könnte. Der Werbemast mit der Aufschrift „...“ solle auf den Betrieb der Spielhalle hinweisen und stelle damit eine Werbung dar. Ansonsten erschließe sich der Nutzen der Anlage nicht. Diese Art der Werbung sei auch besonders auffällig. Der 19 Meter hohe Pylon an einer viel befahrenen Gemeindestraße und an einem Bundesautobahnkreuz sei durch seine Lage deutlich sichtbar von weitem wahrnehmbar und damit ein besonders auffälliger zusätzlicher Anreiz. Dadurch solle für bisher Unentschlossene ein übermäßiger werblicher Anreiz zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel ausgehen. Die Störerauswahl sei nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr sei es sachgerecht, die Klägerin als unmittelbare Besitzerin und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die am Werbemast angebrachten Werbeaufschriften als Handlungsstörerin zur Beseitigung zu verpflichten. Die ... sei weder Betreiberin der Spielhalle noch Grundstückseigentümerin und daher für das Verfahren ohne Bedeutung. Die gegenüber den Eigentümern verfügten Duldungen würden eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Duldungspflichtigen ausschließen. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Das Bauwerk sei weiterhin vollumfänglich nutzbar, was bei einem teilweisen Widerruf der Baugenehmigung gerade nicht der Fall gewesen wäre. Ebenso sei nur der Teil der besonders auffälligen Außenwerbung zu beseitigen, weiterreichende Maßnahmen seien nicht verfügt worden. Eine Existenzgefährdung aufgrund der Rückführung der Außenwerbung könne nicht angenommen werden. Die Praxis zeige, dass auch solche Spielhallen existieren könnten, die sich an die Vorgaben halten. Im Ergebnis müsse die Klägerin den Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit hinnehmen, da es sich nur um einen Eingriff auf Stufe der Berufsausübung handle.

Hinsichtlich des Zwangsgeldes sei innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 15 bis 50.000 Euro die Werbewirkung und die damit verbundenen Einnahmen auf 10.000 Euro geschätzt worden. Die Kostenentscheidung entspreche dem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand in Bezug auf die rechtliche Prüfung und ergänzende Sachverhaltsermittlung. Die Gebühr bewege sich dennoch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühren von 500 bis 50.000 Euro.

Am 23. Februar 2016 fand ein Augenscheinstermin statt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war erkennbar auf die Anfechtung der die Klägerin ausschließlich belastenden Ziffer II. des Bescheids beschränkt und entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO).

1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer II.1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig.

a) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 -10 CS 13.2300 - juris Rn. 20; VG Augsburg, B.v. 31.3.2015 - Au 5 S 15.80 - Rn. 37 ff.).

Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung kommt daher grundsätzlich Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 26 Abs. 1 GlüStV in Betracht. Nach Art. 10 Satz 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV haben die zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Behörden die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten und die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV räumt ihnen zu diesem Zweck die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV ein. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass § 26 Abs. 1 GlüStV mit unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die darin geregelte Beschränkung der Werbung für Spielhallen verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in § 26 Abs. 1 GlüStV normierten Beschränkungen der Werbung für Spielhallen enthalten keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit, weil dadurch nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Berufstätigkeit geregelt wird. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit in Gestalt einer Berufsausübungsregelung und nicht um eine Berufszugangsbeschränkung. Die Vorschrift beschränkt nämlich lediglich die Außenwerbung von Spielhallen und soll sicherstellen, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgeht oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Ihr primäres Ziel ist die Suchtprävention, mithin eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Anreize, die darauf ausgelegt sind, Spieler zu veranlassen, die Spielhalle aufzusuchen, sollen vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 - NvWZ 2010, 313 ff.) dient die Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV nicht gegen Grundrechte verstößt (BayVerfGH vom 25.9.20156 - Vf, 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14 - juris Rn. 234 ff). Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht nachzugehen. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GlüStV liegen vor.

Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (Alt. 1) oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (Alt. 2). Letzteres liegt hier vor.

Die Verbotstatbestände des § 26 Abs. 1 GlüStV sind nicht deckungsgleich, weisen aber gemeinsame Schnittmengen auf; je nach konkretem Einzelfall kann entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (BayVGH, B.v. 26.5.2014 - 22 CS 14.640 - juris Rn. 13). Ein zusätzlicher Anreiz i. S. d. § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV wird geschaffen, wenn die Gestaltung geeignet ist, nicht nur über die Existenz der Spielhalle zu informieren, sondern einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten, zum Glücksspiel zu verleiten (BayVGH, B.v. 26.5.14 a. a. O. Rn. 16).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verwendung des Begriffes „...“ bereits ein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alt. 1 GlüStV vorliegt und ob eine solche Auslegung mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (s. hierzu BayVGH, B.v. 26.5.2014 a. a. O. Rn. 14). Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV, denn die auffällige äußere Aufmachung des Schriftzuges auf dem Werbepylon kann einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schaffen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht jegliche Bezeichnung als „...“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstellt (so VG Regensburg, U.v. 5.3.2015 - RN 5 K 13.1281 - juris Rn. 29), geht vorliegend von der Gestaltung, Größe und Außenwirkung der Werbeanlage ein Anreiz aus, der bislang Unentschlossene zur Teilnahme am Spiel motivieren kann. Der Begriff „...“ wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch wenn sie keinen besonderen Bezug zu Glücksspielen hat, automatisch mit einem Angebot an Glücksspielen jeglicher Art verbunden. Der Schriftzug ist vorliegend auch blickfangmäßig herausgestellt. Der Werbepylon weist eine Höhe von 19 m auf und ist weithin einsehbar. Er befindet sich in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes ... (...) sowie der viel befahrenen ...straße und ist von den Fahrbahnen aus gut sichtbar. Angesichts der weitverbreiteten Verwendung des Begriffs „...“ im internationalen Sprachgebrauch ist der Schriftzug zudem geeignet, auch ausländische Verkehrsteilnehmer auf die Spielstätte der Klägerin aufmerksam zu machen. Dabei ist es einem durch die Werbung aufmerksam gewordenen potentiellen Kunden, wie auch die von der Beklagten vorgelegte Straßenkarte belegt, aus nahezu allen Richtung möglich, nach Wahrnehmung des Schriftzuges von der Straße abzufahren, um die Spielstätte der Klägerin aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Werbeanlage, wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet, von Osten auf der ... zu spät wahrgenommen werden kann, um noch ausfahren zu können. Im Rahmen des Augenscheins konnte sich auch das Gericht davon überzeugen, dass der Pylon mit seinen drei Werbetafeln von verschiedenen Himmelsrichtungen aus von weitem wahrnehmbar ist. Dazu trägt auch die Größe der Werbetafeln mit je 6 m Breite und 3 m Höhe bei. Zudem sind die Tafeln in den Abendstunden beleuchtet, was den Blick in besonderer Weise auf den Schriftzug lenkt. Damit ist die Werbeanlage aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

c) Die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin ist nicht zu beanstanden.

Kommen wie im vorliegenden Fall mehrere Störer in Betracht, nämlich einerseits die Klägerin als Betreiberin der Spielhalle sowie andererseits die Grundstückseigentümer und die Inhaberin der Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Werbeanlagen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Letzteres wird in der Regel dazu führen, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (s. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Vorliegend entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Klägerin als Mieterin der Werbeanlage in Anspruch zu nehmen, weil sie die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann. Die Klägerin ist auf Grundlage des Mietvertrags vom 30. September 2010 unmittelbare Besitzerin des Werbepylons und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Die Beseitigung ist ihr tatsächlich möglich, dies hatte sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch ihren damaligen Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auch mehrfach bestätigt. Die Beseitigung ist der Klägerin auch rechtlich möglich, nachdem die Grundstückseigentümer mit Duldungsanordnungen jeweils vom 7. Juli 2015 zur Duldung der Beseitigung verpflichtet wurden. Die hiergegen von den Grundstückseigentümern erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - 5 K 15.1175 und 5 K 15.1176). Im Hinblick auf die Duldungsanordnungen hat die Klägerin auch nicht mit Schadensersatzforderungen seitens der Grundstückseigentümer zu rechnen, die von der Beklagten bei der Störerauswahl hätten berücksichtigt werden müssen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 19 ff.).

d) Die Beseitigungsanordnung erweist sich als verhältnismäßig, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt, wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GlüStV beinhaltet kein vollständiges Werbeverbot für den Spielhallenbetreiber, sondern beschränkt lediglich die nach außen wirkende Gestaltung der Spielhalle bzw. die Werbung für den Spielbetrieb. Diese Beschränkung ist zur Förderung der bezweckten Suchtprävention und zur gleichzeitigen Bekämpfung der Spielsucht durch Verminderung der Anreize geeignet. Die Beschränkung steht auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Das Gericht kann auch keinen Verstoß der Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG erkennen. Bei der in § 26 Abs. 1 GlüStV getroffenen Regelung handelt es sich allenfalls um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung verbietet nicht den Spielhallenbetrieb, sondern beschränkt lediglich dessen äußere Gestaltung im Hinblick auf die Außenwerbung. Nachdem Werbeanlagen im Allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet und angebracht werden, wird die Klägerin auch in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

b) Die Anordnung der „Beseitigung“ ist auch geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die konkrete Form der Beseitigung im streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgeschrieben wird. Ausgehend vom Wortlaut wird von der Klägerin bei verständiger Auslegung verlangt, dass der Schriftzug „...“ entfernt wird. Dies kann z. B. durch Entfernung der einzelnen Buchstaben, durch Überkleben, Anbringen eines anderen Schriftzuges oder sonstiges Unkenntlichmachen geschehen. Dass der Klägerin insoweit eine gewisse Wahlfreiheit eingeräumt wird, steht der Bestimmtheit der Anordnung nicht entgegen, sondern folgt vielmehr dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Unzweifelhaft wird der Klägerin mit der „Beseitigung“ jedenfalls aufgegeben, dass der Schriftzug „...“ von der Werbeanlage zu entfernen ist und damit der Anreiz für den Spielbetrieb nicht mehr gegeben ist.

c) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auch das mildeste Mittel, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen.

Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit darauf, dass vorrangig der Widerruf der Baugenehmigung für den Werbepylon zu prüfen gewesen wäre. Die Baugenehmigung entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen. Ebenso wenig begründet sie Vertrauensschutz (VGH BW, B.v. 4.4.2014 - 6 S 1795/13 - GewArch 2014, 370, 371). Die Baugenehmigung ist vorliegend eine „Hüllenerlaubnis“, mit der die Aufstellung der Werbeanlage genehmigt wird, nicht jedoch der konkrete Werbeinhalt festgelegt wird. Nachdem der Werbepylon auch mit Werbeinhalten, die keinen glücksspielrechtlichen Bedenken begegnen, bestückt werden könnte, würde sich ein Widerruf der Baugenehmigung, der zwangsläufig ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen müsste, nicht nur als ungeeignetes, sondern auch als unverhältnismäßiges Mittel erweisen.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II.2. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

a) Die Zwangsgeldandrohung ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt insoweit, dass in Ziffer II.2. auf die Beseitigungsanordnung nur unvollständig durch den Verweis auf „Ziffer 2“ (richtig: Ziffer 2.1.) Bezug genommen worden sei und die Zwangsgeldandrohung deshalb mehrdeutig und unbestimmt sei. Aus dem sonstigen Inhalt des Tenors des Bescheids sowie auch aus den Gründen ist jedoch für die Klägerin ebenso wie für mit dem Vollzug des Bescheids befasste Behörden ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Zwangsgeldandrohung ausschließlich auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer II.1. beziehen kann. Der Bescheid vom 7. Juli 2015 stimmt insoweit im Übrigen mit dem vorangegangenen Bescheid vom 16. Dezember 2014 überein. Ungeachtet der klarstellenden Berichtigung mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2015 ist demnach der objektive Erklärungswert der Anordnung für die Klägerin unmissverständlich zu verstehen.

b) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die von einem hohen wirtschaftlichen Interesse ausging, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass in der Spielstätte der Klägerin nach Auskunft des Betreibers 96 Geldspielgeräte aufgestellt sind und unter Berücksichtigung der Gewinne, die mit jedem Geldspielgerät erzielt werden können, ist das wirtschaftliche Interesse mit 10.000 Euro nach Auffassung des Gerichts nicht zu hoch angesetzt.

3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer II.3. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen, mit denen sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid auseinandersetzen musste, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der rechtlichen Fragen bereits im Bescheid vom 16. Dezember 2014 abgearbeitet worden war. Denn die rechtlichen Erwägungen wurden im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2015 als nicht ausreichend erachtet und mussten nicht nur ergänzt, sondern teilweise neu gefasst werden. Zudem bindet die vorangegangene Gebührenfestsetzung die Beklagte nicht in ihrer Entscheidung, nachdem der Bescheid vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wurde.

Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.