Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Juli 2018 - Au 4 K 18.495

published on 25/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Juli 2018 - Au 4 K 18.495
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

Mit Datum 3. Februar 2017 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer City Star-Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (...). Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan.

Am 21. Februar 2017 verweigerte der Bau- und Umweltausschuss der Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Durch die Vielzahl der in diesem Bereich beantragten oder genehmigten Werbeanlagen werde das Ortsbild erheblich beeinträchtigt.

Im weiteren Verlauf monierte die Beigeladene, insbesondere mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2017, die Dauer des Genehmigungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 15. November 2017 wies das Landratsamt ... die Klägerin darauf hin, dass sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erweise. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Hier seien Werbeanlagen der Art nach allgemein zulässig. Auch bezüglich der übrigen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestünden keine rechtlichen Bedenken. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sei ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere liege keine unzulässige Häufung von Werbeanlagen vor. Daher werde Gelegenheit gegeben, bis Ende 2017 die Entscheidung bezüglich des Einvernehmens nochmals zu überdenken bzw. abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.

In der Sitzung vom 30. Januar 2018 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Klägerin, den ablehnenden Beschluss vom 21. Februar 2017 aufrecht zu erhalten und das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Die beantragte Werbeanlage werde außerhalb der vorhandenen faktischen Baugrenze errichtet und füge sich demnach nicht in die nähere Umgebung ein (Art. 8 Satz 2 BayBO).

Mit Bescheid vom 5. März 2018 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung einer City-Star-Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung .... Das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin wurde ersetzt. Die Klägerin habe die Verweigerung des Einvernehmens damit begründet, dass die Werbeanlage außerhalb einer faktischen Baugrenze errichtet würde. Dies falle nicht unter die Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB. Da die Verweigerung zu Unrecht erfolgt sei, habe das Landratsamt das Einvernehmen ersetzen können. Gründe, die gegen die Ersetzung des Einvernehmens sprächen, seien nicht ersichtlich.

Die Klägerin ließ am 28. März 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 ausgeführt: Der Beklagte habe das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, weil die Klägerin das Einvernehmen für die beantragte Baugenehmigung zu Recht verweigert habe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich unstreitig nach § 34 BauGB. Jedoch habe der Beklagte hierbei die faktische Baugrenze bzw. Baulinie auf der Ostseite der ... Straße, insbesondere auf dem Baugrundstück, die bereits bei einer Betrachtung des Lageplans ins Auge steche, übersehen. Ein Einfügen der Werbeanlage im Sinne des § 34 BauGB sei daher an der vorgesehenen Stelle nicht gegeben. Entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung sei eine faktische Baugrenze ein für die Frage des Einfügens maßgebliches Kriterium (§ 23 Abs. 1 BauNVO). Auf der Ostseite der ... Straße sei ein Ordnungsprinzip dahingehend zu erkennen, dass nicht direkt an die Straßengrenze gebaut worden sei. Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer ... und Hausnummer ... hielten alle einen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Nur das Haus mit der Nr. ... halte keinen Abstand ein und sei insoweit als Ausreißer zu bezeichnen, wenn es denn überhaupt zum prägenden Bereich gezählt werden könne. Entgegen dieser städtebaulichen Ordnung solle das streitgegenständliche Vorhaben unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden und füge sich deswegen nicht ein.

Auch wenn die Prüfung der Abstandsflächen oder die Frage der störenden Häufung (Art. 8 Satz 3 BayBO) nicht vom Pflichtprüfprogramm des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO erfasst seien, sei von dem Beklagten vor der Ersetzung des Einvernehmens auch die Prüfung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO zu erwarten. Anders als bei einer Nachbarklage könne sich die Gemeinde auf die Prüfung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO berufen. Zumindest stehe ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Seite. Das Vorhaben verstoße hier gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht im Pflichtprüfprogramm enthalten seien. Bezüglich der Werbeanlage mit einer Breite von insgesamt 3,80 m und einer Höhe von 5,50 m liege eine gebäudeähnliche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO vor. So habe die Werbeanlage nicht ohne die Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden dürfen. Es sei erkennbar, dass die Abstandsflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingehalten seien. Auch quer zur Grenze stehende Werbeanlagen lösten Abstandsflächen aus. Zudem sei eine störende Häufung im Sinne von Art. 8 Satz 3 BayBO anzunehmen. Es fänden sich auf einer kurzen Distanz mehr als drei Werbeanlagen. An der ... Straße seien mittlerweile fünf Werbeanlage in einer kurzen Distanz genehmigt worden oder stünden vor der Genehmigung durch den Beklagten.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 2. Mai 2018 die Akten vor; in der Sache äußerte er sich schriftlich nicht.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Juni 2018 Stellung nehmen. Der Bereich am Vorhabenstandort stelle ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO dar. Fremdwerbeanlagen seien hinsichtlich der Art der Nutzung dort allgemein zulässig. Unzutreffend sei, dass das genehmigte Vorhaben eine faktisch festzustellende Baugrenze entlang der ...straße / ... Straße nicht einhalte. Die Klägerin konstatiere selbst, dass die Bebauung an der ...straße ... bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze heranreiche. Diese Bebauung gebe daher in diesem Bereich die Bebaubarkeit der dort gelegenen Grundstücke vor. Im Übrigen rücke die Bebauung im prägenden Bereich auch nördlich des Vorhabenstandorts und südlich des Vorhabenstandorts diffus in die Grundstückstiefen teilweise ein, teilweise rückten die Baukörper auch bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze sehr nahe heranreichend heran, so dass von einer beidseitig der ...straße/... Straße gegebenen Bebauungsdiffusität hinsichtlich der Bebauungstiefen auf den einzelnen Grundstücken auszugehen sei. Schon aufgrund dieser Diffusität könne keine faktische Baugrenze gebildet werden. Jedenfalls komme es auf die am weitesten vorspringende Bebauung an, die auch nicht als Ausreißer betrachtet werden könne.

Ein abstandsflächenrechtliches Problem sei ebenfalls nicht erkennbar, da die schmalseitigen Abstandsflächen der Werbeanlage auf die öffentlichen Verkehrsflächen fielen. Ferner greife der Einwand einer störenden Häufung von Werbeanlagen nicht. Der Klägerin obliege es im Rahmen der Verweigerung oder Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht, über bauordnungsrechtliche Fragen zu befinden. Zudem könnten die von der Klägerin angeführten weiteren Verfahren in südlich gelegenen Nachbargrundstücken nicht Grundlage einer jetzigen Entscheidung sein, da hier offenbar noch keine Entscheidungen ergangen seien. Es möge sein, dass in anderen Verfahren, in denen noch keine Genehmigung erteilt sei, irgendwann der Einwand einer störenden Häufung durchgreifend sein könnte. Das vorliegende Verfahren sei jedoch ohne die Parallelverfahren zu würdigen. Die Bestandswerbeanlage südlich der einmündenden ...straße sei zu weit weg, als dass sie noch bei der Fragestellung einer störenden Häufung von Werbeanlagen zu betrachten sei. Die maßgebliche Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen liege nicht vor.

Am 6. Juli 2018 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten einen Augenscheinstermin durch.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2018 wiederholte und vertiefte die Beigeladene ihr Vorbringen. Der Augenscheinstermin habe ergeben, dass sich die Örtlichkeit als faktische Mischgebietslage darstelle. Auch sei in der Umgebung bereits eine weitere gleichartige Fremdwerbeanlage vorhanden. Ferner sei eine faktisch zu bildende Baugrenze nicht ersichtlich. Die Stadtstraße sei durch die Diffusität der jeweiligen Bebauungstiefen beidseits der Straße vorgeprägt. Auch eine störende Häufung von Werbeanlagen liege nicht vor. Die vorhandenen Werbeanlagen seien zu weit entfernt, als dass eine Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbung eintreten würde. Daher werde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen anderweitiger verwaltungsgerichtlicher Termine würden die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Es möge auch ohne ihr Beisein eine Entscheidung ergehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2018 wurde für die Klägerin der schriftsätzlich angekündigte Aufhebungsantrag gestellt. Für den Beklagten wurde

Klageabweisung

beantragt. Für die Beigeladene nahm – wie im Schriftsatz vom 21. Juli 2018 angekündigt – niemand an der mündlichen Verhandlung teil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die Ladung erfolgte rechtzeitig und enthielt den entsprechenden Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO. Zudem hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 21. Juli 2018 ihr Ausbleiben angekündigt und sich mit einer Entscheidung ohne ihr Beisein einverstanden erklärt.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Datum 5. März 2018 erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das Einvernehmen der Klägerin zu Recht gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 BayBO ersetzt, weil es gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde. Die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung war gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu erteilen, weil das Vorhaben (Werbeanlage) bauplanungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig ist.

Hinsichtlich der Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rügt die Klägerin allein die Nichteinhaltung einer faktischen Baugrenze durch die streitgegenständliche Werbeanlage. Dieser Einwand steht hier einem Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jedoch nicht entgegen.

Zwar kann (entgegen den Ausführungen im Baugenehmigungsbescheid) in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche zur Konkretisierung der Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO – und damit auf die Regelungen zu Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO – zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 – juris Rn. 15 ff.). Jedoch kann vom Vorliegen einer faktischen Baugrenze hier nicht ausgegangen werden. Jedenfalls würde die Werbeanlage eine solche Grenze nicht entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO überschreiten.

Für die Annahme einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Auch kann bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht gesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.5.2018 – OVG 2 B 3.17 – juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 10.2.2017 – Au 4 K 16.1452 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 29.11.2016 – M 1 K 16.3789 – juris Rn. 21). Nach diesen Maßstäben liegt hier keine faktische Baugrenze vor, die die Werbeanlage einhalten müsste.

Die Klägerin geht – zu Recht – davon aus, dass hinsichtlich des Vorliegens einer faktischen Baugrenze (allein) die Ostseite der Stadt- bzw. ... Straße in den Blick zu nehmen ist. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7). Steht – wie hier – das Vorliegen einer faktischen Baugrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen im Raume, so ist zuvorderst die Bebauung entlang der entsprechenden Seite der öffentlichen Verkehrsfläche zu betrachten, da nur insoweit beurteilt werden kann, ob bzw. inwieweit sich durch eine Abrückung der bestehenden Gebäude von der Verkehrsfläche nicht überbaubare Grundstücksflächen ergeben. Eine Baugrenze bzw. die hierfür erforderliche Gebäudeflucht setzt schon begrifflich einen Verlauf voraus, der notwendiger Weise unter Würdigung der entlang der in Betracht kommenden Seite der öffentlichen Verkehrsflächen zu ermitteln ist. Jedenfalls muss vorliegend der Stadt- bzw. ... Straße – zumindest in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen – trennende und damit eine die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB begrenzende Wirkung zugemessen werden. Bei diesem Straßenzug handelt es sich um die Hauptzufahrt zum Innenstadtbereich der Klägerin aus Richtung Süden, insbesondere von der Bundesautobahn A 8. Angesichts dieser überörtlichen, auch tatsächlich feststellbaren Verkehrsbedeutung der Straße ist dieser eine deutliche städtebauliche Zäsurwirkung zuzumessen.

Es kann offen bleiben, ob die maßgebliche nähere Umgebung entlang der Ostseite der ... Straße Richtung Süden derart weit (bis zum Anwesen ... Straße ...) reicht wie von der Klägerin angeführt. Die Bebauung entlang der Ostseite der ... Straße bzw. ...straße folgt jedenfalls auch dann hinsichtlich des Abstands von der öffentlichen Verkehrsfläche keinem erkennbaren städtebaulichen Prinzip. So befinden sich in diesem Bereich Gebäude, welche entweder unmittelbar (...straße ...) an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen oder zu diesen nur einen unbedeutenden Abstand halten (... Straße ...). Andererseits bestehen Gebäude mit einem deutlichen Abstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen (...straße, ... Straße ... und ...). Auffällig ist dabei, dass die Gebäude mit derart unterschiedlichem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche teilweise direkt aufeinander folgen (...straße ... zu ...straße ...; ... Straße ... zu ... Straße ... und ...), so dass sich unmittelbare, aber auch unregelmäßige und gleichsam ordnungslose Vor- und Rücksprünge ergeben. Wieder andere Gebäude verfügen über Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche, die zwischen diesen beiden „Extremen“ liegen (... Straße,...,...,...,...), wobei auch insoweit kein Strukturprinzip auszumachen ist, sondern sich weitere erhebliche Vor- und Rücksprünge im Bebauungsverlauf ergeben. Zwar ist für eine Baugrenze kennzeichnend, dass diese nicht überschritten werden darf, während ein Zurücktreten erlaubt ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rn. 16). Ist jedoch – wie hier – ein Ordnungsprinzip hinsichtlich des Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht erkennbar, insbesondere deshalb, weil zum einen sich widersprechende Kriterien feststellbar sind (Bebauung unmittelbar an oder nur in unbedeutendem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche gegenüber klar abgerückter Bebauung) und zum anderen der Fall vorliegt, dass ein Kriterium sogleich vom nächsten abgelöst wird, kann von der für eine Baugrenze der erforderlichen Verfestigung einer städtebaulichen Situation nicht gesprochen werden.

Dabei stellt das Gebäude ...straße ... („...“) auch keinen so genannten Ausreißer bzw. Fremdkörper dar, der nicht mehr zur i.S.d. § 34 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung zählt oder diese nicht zu prägen im Stande ist (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 4 B 23/16 – juris Rn. 6). Die Eigenart der näheren Umgebung wird nicht nur durch dasjenige bestimmt, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, sondern auch durch das – wie hier – auf dem Baugrundstück selbst bereits Vorhandene (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 ZB 15.1590 – juris Rn. 4). Ferner beträgt die Entfernung zwischen der genehmigten Werbeanlage und dem Gebäude ...straße ... ausweislich des genehmigten Lageplans (Bl. 81 Behördenakt) lediglich knapp 35m. Insofern erschließt sich nicht, weshalb dieses Gebäude nicht mehr zur „näheren“ Umgebung gerechnet werden sollte, zumal – abgesehen vom Gebäude ...straße ... – die weiteren von der Klägerin angeführten und damit von ihr selbst offenbar zur näherem Umgebung gerechneten Gebäude entlang der ... Straße deutlich weiter von dem genehmigten Standort der Werbeanlage entfernt liegen als das Gebäude ...straße .... Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Straßenbezeichnung (...straße / ... Straße) abstellt, führt dies ebenfalls nicht weiter. Auf ein solches Kriterium kann es allenfalls dann ankommen, wenn die insoweit geltend gemachte Zäsur – anders als hier – einen Niederschlag in der Eigenart der näheren Umgebung findet. Daneben findet der Wechsel der Straßenbezeichnung (...straße zu ... Straße) erst südlich des Vorhabengrundstücks statt; nach den von der Klägerin selbst zu Grunde gelegten Kriterien wäre demnach das Gebäude ...straße ... zur näheren Umgebung zu rechnen. Auch sonst ist das Gebäude ...straße ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht als Fremdkörper aus der maßgeblichen Bebauung der näheren Umgebung auszuscheiden. Nachdem in der Umgebungsbebauung entlang der Ostseite der Straße – wie ausgeführt – kein hinsichtlich des Abstands zur öffentlichen Verkehrsfläche durchgängiges Prinzip vorliegt, sondern insoweit ein ständiger, sprunghafter Wechsel festzustellen ist, erscheint es vielmehr konsequent, dass sich in der näheren Umgebung auch ein Gebäude befindet, welches – wie das Anwesen ...straße ... – unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die im Verlauf der ... Straße bzw. ...straße anzutreffende Zufälligkeit, was den Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche angeht, findet im Gebäude ...straße ... damit ihre Fortsetzung und ihren Abschluss. Vor diesem Hintergrund ist beim Gebäude ...straße ... auch keine Zugehörigkeit zu einer deutlich differierenden Bebauungs- oder Siedlungsstruktur erkennbar, so dass es auch nicht auf Grund einer Zugehörigkeit zur „Altstadt“ der Klägerin nicht mehr zur näheren Umgebung zu rechnen wäre. Vielmehr erscheint es gekünstelt, die nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB unmittelbar vor dem Gebäude...straße ... enden zu lassen, zumal das Gebäude ...straße, welches die Klägerin zur näheren Umgebung rechnet, mit dem Gebäude ...straße ... zusammengebaut ist.

Selbst wenn jedoch vom Vorliegen einer faktischen Baugrenze auszugehen wäre, wäre insoweit – wie ausgeführt – maßgeblich auch das Gebäude ...straße ... zu berücksichtigen. In dessen Flucht wird sich die genehmigte, ebenfalls unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche grenzende Werbeanlage befinden, so dass eine gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO unzulässige Überschreitung einer faktischen Baugrenze nicht vorliegt. Angesichts der leichten Linkskurve der ...straße im Bereich des Vorhabengrundstücks wird vielmehr das Gebäude ...straße ... stärker als die Werbeanlage Richtung Westen vorspringen, so dass sich die Werbeanlage selbst dann, wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus ihrer Umgebung hervorgehenden Rahmens bewegen würde, in die Umgebungsbebauung einfügt; es nicht erkennbar, dass die Werbeanlage selbst oder in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 30).

Weitere wehrfähige Rechte der Klägerin hinsichtlich der erteilten Baugenehmigung bestehen nicht. Die Gemeinde kann im Anfechtungsrechtsstreit gegen eine einvernehmensersetzende Genehmigung nur solche Mängel geltend machen, welche der „Ersetzungskomponente“ der Genehmigung anhaften, nicht aber sonstige objektive Rechtsfehler der Genehmigung (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.5.2011 – Au 4 K 10.1953 – juris Rn. 34). Namentlich hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zur „Stützung“ des von ihr verweigerten Einvernehmens von der Ablehnungsmöglichkeit aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO Gebrauch macht. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („darf“) folgt, dass die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet ist, von dieser Ablehnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Verpflichtung besteht erst recht nicht gegenüber Dritten (vgl. VGH BW, B.v. 21.2.2017 – 3 S 1748/14 – juris Rn. 40). Dementsprechend enthält der Wortlaut des Art. 67 BayBO keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigungsbehörde vor einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zunächst Ablehnungsgründe gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO zu prüfen hätte; vielmehr ist gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 BayBO ein – wie hier – gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig verweigertes Einvernehmen zu ersetzen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat sich durch die Stellung eines eigenen Klageabweisungsantrags in das Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO begeben. Hieran ändert nichts, dass dieser Antrag mangels Teilnahme der Beigeladenen nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Ist ein Beteiligter nicht erschienen, gilt sein Antrag aus den Schriftsätzen – hier: Schriftsatz der Beigeladenen-Vertreter vom 21. Juli 2018 – auch für die mündliche Verhandlung als gestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 103 Rn. 8). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Bevollmächtigten der Beigeladenen angesichts der angekündigten Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung noch einen Klageabweisungsantrag gestellt haben (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 21.7.2018). Nachdem vor der mündlichen Verhandlung für die Beigeladene auch nicht absehbar war, wie das Gericht entscheiden würde, liegt gerade hier die Konstellation vor, dass die Beigeladene ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Es liegt auch kein bloß der Form halber gestellter Klageabweisungsantrag vor; vielmehr hat sich die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zwei Mal schriftsätzlich geäußert und dabei näher zu den hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen Stellung genommen. Auch am Augenscheinstermin hat ein Vertreter der Beigeladenen teilgenommen. Insofern hat sich die Beigeladene nicht auf eine Antragstellung beschränkt, sondern sie hat das Verfahren aktiv und wesentlich gefördert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 23).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/11/2016 00:00

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.