Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Feb. 2017 - Au 4 K 16.1452

bei uns veröffentlicht am10.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2016, Az., wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbeanlage auf Fl.Nr., Gemarkung, zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbeanlage.

Der Klägerin war mit Bescheid des Landratsamts * vom 18. August 2009 die Baugenehmigung für die Errichtung einer zweiseitigen, unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung * (postalische Adresse: * *) erteilt worden. Auf dem Grundstück, für das kein Bebauungsplan besteht, befindet sich ein *-Verbrauchermarkt nebst Stellplätzen. Die Werbetafel wurde an der südlichen Grundstücksgrenze (Begrenzung der Stellplätze durch eine kleine Mauer), in etwa auf Höhe des Eingangs zum Verbrauchermarkt, parallel zu der südlich am Grundstück vorbeiführenden Straße „*“ errichtet, welche Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße * ist.

Am 29. Juli 2013 änderte die Beigeladene ihre Werbeanlagensatzung. In der geänderten Fassung enthält die Satzung insbesondere folgende Regelungen:

– Nr. 3.1: „Diese Werbeanlagensatzung gilt in den dörflich bzw. historisch geprägten Ortskernen des Stadtgebietes von * (“Kernbereiche„) sowie in reduzierter Form in den “Einfahrtsbereichen„zum Stadtzentrum * sowie des Ortsteils *. Die Geltungsbereiche sind im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet.“

– Nr. 5.1: „Werbeanlagen sind in Kernbereichen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmsweise zugelassen werden können Hinweisschilder bei versteckt liegenden Gewerbebetrieben, soweit sie den übrigen Anforderungen dieser Satzung entsprechen.“

– Nr. 9.1: „In Einfahrtsbereichen und Kernbereichen sind folgende Arten und Ausgestaltungen von Werbeanlagen unzulässig:

o Werbeanlagen ab einer Ansichtsfläche von 6,00 m² oder (falls an einem Gebäude angebracht) mit einer Größe von mehr als 8% der jeweiligen Wandfläche (senkrechte Projektion),

o … [weitere Spiegelstriche]

Am 25. August 2016 beantragte die Klägerin bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. * die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Veränderung einer beidseitig beklebbaren Werbeanlage für termingebundenen wechselnden Plakatanschlag. Die neue Werbeanlage soll freistehend beidseitig beklebbar und beleuchtet errichtet werden. Bei Genehmigung wird die bestehende Werbeanlage abgebaut“. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll die neue Werbeanlage senkrecht zur Straße „*“, ca. 8 m östlich der zu ersetzenden Werbeanlage errichtet werden. Die Außenausmaße der auf einem Monofuß stehenden Werbefläche betragen 3,82 m x 2,82 m (Breite x Höhe).“

Am 9. September 2016 lehnte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab und wies darauf hin, dass die beantragte Werbeanlage der Größenbegrenzung in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung widerspreche.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks entspreche einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO). Dem Vorhaben stehe aber Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen entgegen. Das Grundstück befinde sich im Einfahrtsbereich im Sinne der Werbeanlagensatzung. Mit einer Größe von 9,44 m2 widerspreche die geplante Werbeanlage dem in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung vorgesehenen generellen Ausschluss von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von mehr als 6 m2. Die Beigeladene schließe in ihrer Satzung keine Großwerbeanlagen aus. Sie habe im Rahmen ihrer Planungshoheit aus städtebaulichen Gründen eine allgemeine Größenobergrenze für Werbeanlagen im Einfahrtsbereich getroffen.

Am 17. Oktober 2016 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit den Anträgen,

1. den Bescheid des Beklagten vom 5.10.2016 (Az.: *) aufzuheben;

2. den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Das Vorha-bengrundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Dort seien Werbeanlagen als das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Dem Vorhaben stünden auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Dies gelte insbesondere für die Größenbeschränkung in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung. Eine generelle Beschränkung von Werbeanlagen ohne ersichtlichen ortsgestalterischen Grund sei gerade in Mischgebieten grundsätzlich unzulässig, da in diesem Gebiet der Baugebietscharakter nicht einheitlich sei.

Das vorliegend in den Blick zu nehmende Mischgebiet (welches der Fläche des Kern- und Einfahrtsbereichs entspreche) erscheine sehr groß. Gerade der Bereich westlich der Bahnhof Straße entspreche angesichts seiner Bebauung und Nutzung eher einem Gewerbegebiet. Das große Mischgebiet weise derart unterschiedliche Bebauungen und Nutzungen auf, dass eine einheitlich durch die Werbeanlagensatzung festgesetzte Größenbeschränkung weniger gerechtfertigt erscheine. Es reiche nicht aus, das Gebiet in Einfahrtsbereich und Kernbereich aufzuteilen. Ein rechtfertigender Grund für die Größenbeschränkung lasse sich weder der Werbeanlagensatzung noch dem Ablehnungsbescheid entnehmen. Weder am Standort des Vorhabens noch in der näheren Umgebung befinde sich ein besonders schützenswertes Umfeld. Vielmehr füge sich die Werbeanlage sehr gut in das Ortsbild ein. Nicht zuletzt bestehe an dem Standort bereits die im Jahre 2009 genehmigte Werbeanlage. Diese solle lediglich optimiert und ersetzt werden.

Ferner sei zweifelhaft, ob der Standort noch dem Einfahrtsbereich zugeordnet werden könne. Der Lageplan zur Werbeanlagensatzung lasse dies nicht genau erkennen; an dem Grundstück beginne auch der Kernbereich. Aber auch falls die Anlage in den Kernbereich falle, stünden keine Satzungsvorschriften entgegen. Das in Nr. 5.1 der Werbeanlagensatzung geregelte Fremdwerbeverbot sei in Mischgebieten nach der Rechtsprechung unzulässig. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO vor, da das Verbot auf Grund der Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdwerbung nicht ortsgestalterisch begründet sei. Eigen- und Fremdwerbung unterscheide sich äußerlich kaum bzw. nicht.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23. November 2016,

die Klage abzuweisen.

Auf den Ablehnungsbescheid werde verwiesen. Der Standort der Werbeanlage befinde sich eindeutig im Einfahrtsbereich. Das Grundstück grenze nicht an den in der Werbeanlagensatzung rot gekennzeichneten Kernbereich an.

Die Beigeladene äußerte sich schriftsätzlich nicht.

Am 16. Dezember 2016 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten einen Augenscheintermin durch.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2017 wurden die schriftlich angekündigten Klageanträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2016 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Vorhaben steht die - hier vom Beklagten allein angeführte - Regelung in § 2, Nr. 9.1, 1. Spiegelstrich der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen als örtliche Bauvorschrift (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 81 BayBO) nicht entgegen. Zwar überschreitet die streitgegenständliche Werbeanlage die dort festgelegte Maximalgröße der Ansichtsfläche von 6,00 m2. Diese Bestimmung erfüllt jedoch jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständliche Werbeanlage nicht die Vorgaben des Art. 81 BayBO und ist daher unwirksam.

Offen kann bleiben, ob die in Rede stehende Größenbeschränkung eine besondere Anforderung an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO darstellt oder - wofür angesichts des sich aus der Größenbeschränkung ergebenden faktischen Verbots von Werbeanlagen im gängigen Euro-Format sowie aus der Formulierung „sind unzulässig“ in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung mehr spricht - nur auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO (Verbot der Errichtung von Werbeanlagen) gestützt werden kann.

Gründe für die von der Beigeladenen getroffene Regelung im Hinblick auf die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) bzw. ortsgestalterische Gründe (Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) sind jedenfalls weder der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen zu entnehmen, noch liegen solche Gründe nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung vor. Die Beigeladene hat zwar mit ihrer Satzung bei den Anforderungen an bzw. den Beschränkungen für Werbeanlagen nach „Kernbereichen“, „Einfahrtsbereichen“ - die jeweils an diese Kernbereiche anschließen -, sowie faktisch für weitere Bereiche, bei denen Werbeanlagen keinen satzungsmäßigen Vorgaben unterliegen, differenziert. Dem liegt wohl - näheres lässt sich der Satzung nicht entnehmen - eine Abstufung dergestalt zu Grunde, dass Werbeanlagen umso größeren Beschränkungen unterworfen sein sollen, je näher sie zum Stadtkern liegen. Es existiert jedoch kein Erfahrungs- und damit Rechtssatz des Inhalts, dass die einen Ortskern umgebenden Bereiche und Straßenzüge - selbst wenn dieser Ortskern ein schützenswertes Ortsbild aufweist - allein deshalb, d.h. wegen ihrer Nähe oder auf Grund ihrer Funktion als Zufahrt zum Ortskern, die Einschränkungen bzw. Verbote des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und / oder Nr. 2 BayBO erfordern. Zudem kommt es auf derartige abstrakte Überlegungen nicht an. Vielmehr ist im Rahmen von Satzungen nach Art. 81 BayBO Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf die Erforderlichkeit nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs abzustellen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 - juris Rn. 105 ff.; BayVGH, B.v. 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 - juris Rn. 9). Dies gilt auch bei Flächen- und Größenbegrenzungen, wie sie hier vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris Rn. 4 und 7; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris Rn. 9 ff.). Derartige ortsbildbegründete Differenzierungen sind der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in Mischgebieten - wie hier unstreitig vorliegend - ein generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln unverhältnismäßig und unwirksam, weil es dort voraussetzungsgemäß an einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters fehlt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris Rn. 11; VG Würzburg, U.v. 10.3.2015 - W 4 K 14.1137 - Rn. 29 f.).

Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Satzungsgeber auch für Mischgebiete Größenbeschränkungen für Werbeanlagen festlegt und damit die Errichtung von Werbetafeln im gängigen Euro-Format (Ansichtsfläche ca. 9,50 m2; Außenmaße ca. 10,80 m2) unterbindet. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch - wie stets -, dass eine solche Einschränkung nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris Rn. 11).

Derartige konkrete örtliche Gegebenheiten sind in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr liegt der Standort in einer ganz überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Umgebung (*-Verbrauchermarkt; *-Elektronikmarkt nordwestlich; zugehörige großzügig dimensionierte Stellplatzflächen). Selbst den großflächigen Einzelhandelsbetrieben entlang der * kommt, jedenfalls im südlichen Bereich, noch eine prägende Wirkung zu. Die Wohnbebauung nördlich des *-Marktes ist durch diesen von der Werbeanlage abgeschirmt. Die Wohnbebauung südlich der Straße „*“ ist durch die genannten gewerblichen Einzelhandelsnutzungen sowie durch ihre Lage an der an dieser Stelle (einschließlich Gehsteigen) ca. 11 m breiten Ortsdurchfahrt der Bundesstraße * mitgeprägt; ein besonders schutzwürdiges Ortsbild besteht jedenfalls nicht. Vielmehr ist das Ortsbild hier in Bezug auf Werbeanlagen auf Grund der im Jahre 2009 der Klägerin mit dem Einvernehmen der Beigeladenen genehmigten - und nunmehr abzubauenden - Anlage (ebenfalls im Euro-Format) vorbelastet.

Auch Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB) steht - abgesehen davon, dass weder Beklagter noch Beigeladene insoweit Einwände erhoben haben - dem Vorhaben nicht entgegen. In Betracht kommt insoweit allenfalls, dass sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Jedoch kann eine früher auf dem Vorhaben-grundstück auf Grund der Zurücksetzung des *-Markts bzw. des Freibleibens des südlichen Grundstücksbereichs wohl bestehende faktische Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) angesichts der - im Einvernehmen mit der Beigeladenen erteilten - Genehmigung und der Errichtung der bestehenden Werbeanlage in diesem zuvor von Bebauung freien Bereich nicht (mehr) angenommen werden. Insoweit fehlt es nunmehr für die Annahme einer faktischen Baugrenze an hinreichenden Anhaltspunkten für eine städtebaulich verfestigte Situation. Durch die seinerzeitige Genehmigung ist - in Bezug auf die Lage der Baukörper - letztlich ein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert entstanden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12).

Da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hat, war über den hilfsweise gestellten Verbescheidungsantrag nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO); aus diesem Grunde trägt sie jedoch auch ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 27. Oktober 2014, der Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer freistehenden und unbeleuchteten (Plakat-) Werbetafel (2,80 m x 3,80 m) zu erteilen. Der Standort für die Werbeanlage liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in dem nach § 9 Abs. 4 BauGB u. a. die auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO beruhende Regelung als Festsetzung aufgenommen wurde, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Der beigeladene Markt, der das gemeindliche Einvernehmen verweigert hatte, beantragt, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Beigeladene beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit sich der Beigeladene gegen die Bedenken des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Wirksamkeit des einfachen Bebauungsplans wendet und geltend macht, die Einbeziehung von Randbereichen zum „eigentlichen Ortskern“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans sei sinnvoll und keine reine Ausschlussplanung, führt dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum wenig sinnvollen Verlauf des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in seinem westlichen Bereich sind, wenngleich nachvollziehbar, nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob schon die räumliche Abgrenzung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewirkt.

b) Nicht ernstlich zweifelhaft sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die textliche Festsetzung Nr. 2.6 Abs. 2 des Bebauungsplans (Nr. 2.6: örtliche Bauvorschriften gemäß Bayerischer Bauordnung, § 9 Abs. 4 BauGB, i. V. m. Art. 81 Abs. 1 BayBO/Werbeanlagen), wonach Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, sei unwirksam, soweit der westliche Bereich südlich der (N...) Straße betroffen ist. Dieser Bereich sei weder von Wohnbebauung geprägt noch aus sonstigen Gründen besonders schützenswert und erfülle daher nicht die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an den Ausschluss von Werbeanlagen in einem (hier: festgesetzten) Mischgebiet gestellt würden.

aa) Die Frage, „ob hier überhaupt von einem Mischgebiet im üblichen Sinn ausgegangen werden kann“, lässt sich schon aus der städtebaulichen Festsetzung des Bebauungsplans zur Gebietsart beantworten. Der Bebauungsplan legt nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen für seinen Geltungsbereich der Art der baulichen Nutzung nach ein Mischgebiet „gem. § 6 BauNVO“ ohne Nutzungsbeschränkungen fest. Dass die Festsetzung zur Gebietsart unwirksam wäre, wendet der Beigeladene nicht ein.

bb) Ob das Baugrundstück „unmittelbar am Rand des festgesetzten Sanierungsgebiets“ liegt, ist für die Wirksamkeit der Festsetzung nach Nr. 2.6 Abs. 2 des Bebauungsplans ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515) zutreffend darauf hingewiesen, dass Bemühungen, eine vorhandene Situation städtebaulich aufzuwerten, für ein Werbeverbot nicht ausreichen. Hinzuzufügen ist, dass mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO (hier: Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen) aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden können und der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (BayVGH, B.v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24 m. w. N.). Für ortsgestalterische Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt nichts anderes, weil deren Aufnahme in den Bebauungsplan den landesrechtlichen Charakter dieser Regelungen als Normen des Bauordnungsrechts unberührt lässt (BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 m. w. N.).

cc) Der Vortrag, dass insbesondere die Zufahrtsstraße zum Ortskern erhebliche Auswirkungen auf selbigen habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Unwirksamkeit des Ausschlusses von jeglicher Fremdwerbung im gegenständlichen Bereich auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Die Schutzwürdigkeit des eigentlichen Ortskerns stellt das Verwaltungsgericht nicht infrage. Im streitgegenständlichen Bereich, der deutlich von der Ortskernbebauung abgegrenzt sei, fehle es aber an einer schützenswerten Bausubstanz. Gegen diese tatrichterliche Bewertung ist nichts zu erinnern, wie die beim Ortstermin gefertigten Fotografien anschaulich belegen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 102 ff.). An der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der vom Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche fehlt es hier, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat. Allein die Befürchtung, jeder aus westlicher Richtung herannahende Besucher würde unmittelbar vor dem Ortskern mit einer großflächigen Werbeanlage konfrontiert, kann die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Bereichs ebenso wenig begründen, wie die besorgte „Parallelentwicklung des Ortskerns als historisch geprägtes Zentrum und des westlich davon liegenden Randbereichs als für Fremdwerbungsanlagen genutztes Areal“.

c) Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auch die im Umfeld des Vorhabens vorhandenen Werbeanlagen in den Blick genommen hat, ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand, die westlich des geplanten Standorts stehenden Werbeanlagen seien nicht maßgeblich, weil sie außerhalb des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit nicht mehr in der näheren Umgebung und auch außerhalb des „sensiblen“ Bereichs der Zufahrtsbereiche zum Ortskern liegen würden, lässt keine andere Bewertung zu.

(1) Die Prüfung der konkreten Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht bemisst sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten dieses Bereichs und nicht nach der räumlichen Festlegung, für die der ortgestalterische Ausschluss von Fremdwerbeanlagen Geltung beansprucht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen in zulässiger Weise an den Baugebietscharakter anknüpft, um funktionswidrige Anlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BayVBl 1973, 471). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil ein Mischgebiet festgesetzt ist und das generalisierende Verbot von Fremdwerbeanlagen deshalb keine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters findet (BVerwG ebd.).

(2) Ob der dem Bodenrecht entlehnte Begriff der „näheren Umgebung“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), in deren Eigenart sich ein Vorhaben einfügen muss und die für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten städtebaulichen (Einfügens-) Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246), auf ortsgestalterische Regelungen übertragen werden kann, ist fraglich, bedarf aber aus Anlass des Falles keiner abschließenden Klärung.

Jedenfalls beruht die Rechtsansicht des Beigeladenen, was sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befinde, liege nicht mehr in der „näheren Umgebung“, auf der Vorstellung, die Schutzwürdigkeit eines Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht bemesse sich nach festgelegten Plangrenzen. Dies trifft aus vorgenannten Gründen, von der zulässigen Anknüpfung ortsgestalterischer Regelungen an den Baugebietscharakter abgesehen, nicht zu.

(3) Dass der Ausschluss von jeglicher Fremdwerbung nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die Zufahrtsstraße zum schützenswerten Ortskern erhebliche Auswirkungen auf selbigen habe, wurde bereits ausgeführt. Umgekehrt haben die Werbeanlagen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie „außerhalb des sensiblen Bereichs der Zufahrtsbereiche zum Ortskern“ liegen.

bb) Nachdem sich die konkrete ortsgestalterische Schutzwürdigkeit eines bestimmten Bereichs an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, kommt es nicht darauf an, ob die in Bezug genommenen Werbeanlagen „lediglich Bestandsschutz“ genießen. Die Zusage des Eigentümers der Tankstelle, seine Werbeanlage mit dem Hinweisschild auf die Autowaschanlage, UTA und DKV zu entfernen, lässt keine andere Bewertung zu. Das Verwaltungsgericht stellt entscheidungserheblich nicht auf diese eine Beschilderung, sondern auf die auch durch Werbeschilder insgesamt zum Ausdruck kommende gewerbliche Prägung des maßgeblichen Bereichs ab.

d) Der Vortrag, die allgemeinen gestalterischen Festsetzungen zu Werbeanlagen unter Nr. 2.6 Abs. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (freistehende Werbeanlagen in Form eines Pylons mit Größenbeschränkungen und Mindestabstand zur Fahrbahnkante) fänden ihre Rechtfertigung ebenfalls in der planerischen Zielsetzung, den historisch gewachsenen, gestalterischen und städtebaulich sensiblen Ortskern zu bewahren sowie partiell wieder herzustellen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass diese Gestaltungsanforderung für Fremdwerbeanlagen keine Geltung beansprucht, weil nach den Vorstellungen des Beigeladenen, die im Bebauungsplan ihren Niederschlag gefunden haben, Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig und Fremdwerbeanlagen damit generell unzulässig sein sollen.

bb) Davon abgesehen sind örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) nur verhältnismäßig, wenn nachvollziehbare ortsgestalterische Gründe für sie streiten. Nach der Begründung zum Bebauungsplan wurden „sehr differenzierte Festsetzungen (für Werbeanlagen) getroffen“, die „ein Einfügen in den sensiblen Ortskern sicherstellen“. Die Planbegründung zeigt deshalb, dass es dem Beigeladenen um den Schutz des „sensiblen“ Ortskerns geht. Der „sensible“ Ortskern umfasst aber nicht sämtliche Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der auch weit außerhalb des eigentlichen Ortskerns liegende Bereiche erfasst. Da der Standort der gegenständlichen Werbeanlage deutlich vom schutzwürdigen Ortskern abgesetzt und im Umfeld des Baugrundstücks auch sonst keine schützenswerte Bausubstanz vorhanden ist, ist die gestalterische Beschränkung von freistehenden (Fremd-) Werbeanlagen auf die Form eines Pylons im gegenständlichen Bereich nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Ausschlusses von „Großflächenwerbung“ (Nr. 2.6 Abs. 12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) gilt nichts anderes.

e) Der Einwand des Beigeladenen, durch das Vorhaben seien das Ortsbild sowie denkmalpflegerische Belange betroffen, bezieht sich auf das „historisch bedeutsame und städtebaulich sensible Ortszentrum“ sowie auf „Sichtachsen zur ebenfalls historisch bedeutenden und prägenden Burg W...“.

aa) Das schützenswerte Ortszentrum wird - ungeachtet des deutlichen Abstands zum Standort des Vorhabens - nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch die vorhandene Scheune deutlich vom Baugrundstück abgegrenzt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Die Burg W. ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar nicht vom Baugrundstück aus, jedoch aus der näheren Umgebung sichtbar, liegt aber hoch über dem Ort und deshalb in einer anderen Blickachse als das Werbeschild. Auch hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche Sichtachse zwischen Burg und Werbeanlage in denkmalpflegerischer Sicht derart bedeutsam ist, dass dies den Ausschluss oder die Beschränkung von (Fremd-) Werbeanlagen rechtfertigen könnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

a) Allein der Umfang eines erstinstanzlichen Urteils genügt in der Regel nicht zur Begründung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Bei der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache kommt es zudem auf die Qualität der Argumentation und nicht auf die Quantität an; auch umfangreiche Rechtssachen können sich aus zahlreichen, jeweils aber nicht besonders schwierigen Einzelkomplexen zusammensetzen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27). Davon abgesehen ist das angegriffene Urteil mit einem Umfang von nicht einmal acht Seiten einschließlich Rubrum und Rechtsmittelbelehrungen vergleichsweise kurz gefasst.

b) Soweit der Beigeladene vorträgt, die im Rahmen der Darstellungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel aufgezeigten Gesichtspunkte würden jeweils deutlich über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeiten aufweisen, haben sich besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) nicht ergeben.

c) Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen, „ob und inwieweit auch Zufahrtsbereiche zu historisch geprägten Ortskernen oder unmittelbar an diese angrenzende Bereiche in die diesbezüglichen Bebauungspläne integriert werden können“, „in welchem Größenumfang dabei betroffene Grundstücke in den Zufahrtsbereichen oder den unmittelbar an den Ortskern angrenzenden Gebieten vom Geltungsbereich der vorgenannten Bebauungspläne umfasst sein müssen“ und „wie weitgehend in besagten Zufahrts- und Randbereichen Werbeanlagen, insbesondere Fremdwerbung, ausgeschlossen werden können“.

Wie sich aus vorstehenden Ausführungen zu den Einwendungen des Beigeladenen über ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt, lassen sich die im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 31. Juli 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der beigeladene Markt beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) des Beigeladenen in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier u. a. beiderseits der Staatsstraße), § 4 Abs. 4, Abs. 5 Spiegelstrich 2 und Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien. Ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden faktischen Mischgebiet entlang des in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten auskragenden Straßenbereichs sei gleichermaßen unzulässig wie die unterschiedslose Geltung der Flächenbegrenzung für Werbeanlagen in diesem Bereich. Ortsgestalterische Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betreffenden Bereichs begründen könnten, bestünden nicht. Daran änderten auch die Bemühungen des Beigeladenen zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingänge und des Ortsbilds im Sanierungsgebiet nichts, u. a. weil eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO nicht geregelt werden könnten, aber auch weil allein die Lage in oder die Übereinstimmung mit einem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen Ausschluss von Werbeanlagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus genügten Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs zu begründen.

b) Der Beigeladene wendet ein, die Werbeanlagensatzung diene dem von ihm fortgeschriebenen Sanierungsziel, die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen auch in Orientierung am öffentlichen Straßenraum und zum Zweck seiner Aufwertung, insbesondere in den Ortseingangsbereichen und der Ortsmitte zu beschränken. Ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenabschnitts sei nicht durchgeführt worden und dies sei auch nicht Voraussetzung des Art. 81 BayBO. Allein die Verfolgung von Sanierungszielen im Rahmen eines auf Grundlage der §§ 136 ff. BauGB aufgestellten Sanierungskonzepts löse die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (zur Aufstellung eines Bebauungsplans) nicht aus. Auch ortsgestalterische Ziele seien städtebauliche Ziele, die über eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO umgesetzt werden könnten. Nur weil der Anlass für die Maßnahme auf Grundlage einer Voruntersuchung nach § 140 BauGB ermittelt worden sei, bedeute dies nicht, dass damit die Wahl der Maßnahme auf die Möglichkeiten des Baugesetzbuchs beschränkt sei. Demgegenüber gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass Sanierungsziele in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausschließlich mit den Mitteln des Baugesetzbuchs umgesetzt werden dürften. Gleichzeitig verlange das Verwaltungsgericht scheinbar ein Strengbeweisverfahren für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen die Werbeanlagen planungsrechtlich zulässig seien. Dies sei widersprüchlich und entspreche nicht der Systematik von Baugesetzbuch und Bayerischer Bauordnung. In der Begründung zur Werbeanlagensatzung habe der Beigeladene eindeutig klargestellt, welche ortsgestalterischen Ziele er mit der Festlegung der geschützten Bereiche verfolge und wie er diese ermittelt habe. Anlagen der Fremdwerbung würden dem beschlossenen Sanierungsziel in diesem sensiblen Bereich widersprechen, weil besonders der ländliche Charakter gefährdet werde, den auch ein Mischgebiet ausstrahlen könne. Die vorhandenen Betriebe sowie die zu ihnen gehörende Eigenwerbung störten den ländlichen Eindruck nicht, Fremdwerbung oder großflächige Werbeanlagen würde dagegen einen sehr viel städtischeren, technischeren Eindruck vermitteln, der im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem nahen Ortskern nicht gewünscht werde. Der Gesamteindruck des ländlichen Orts würde gestört werden und es entstünde der unerwünschte Eindruck von mehreren nicht richtig zusammengehörenden Ortsteilen. Dem entgegen zu wirken sei erklärtes Sanierungsziel und rechtfertige damit auch die Flächenbegrenzung.

c) Die Darlegungen des Beigeladenen lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO dient der Regelung des Baugestaltungsrechts, indem diese Vorschrift die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dort gerechtfertigt, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.).

aa) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Ortstermins und anhand der gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass im Bereich des von den Verboten und Beschränkungen der Werbeanlagensatzung betroffenen Mischgebiets keine einheitliche städtebauliche Prägung ersichtlich oder ortsgestalterische Elemente erkennbar seien, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung begründen könnten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Das in der Begründung zur Werbeanlagensatzung des Beigeladenen in Bezug genommene Planungskonzept zur Verbesserung der Gestaltung der Ortseingänge und für den Innerortsbereich lässt für den hier in Rede stehenden Bereich des faktischen Mischgebiets keine handgreiflichen ortsgestalterischen Gründe erkennen, die den Ausschluss von oder die festgelegte Flächenbegrenzung für Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Insbesondere soweit der Beigeladene auf den ländlichen Charakter bzw. ländlichen Eindruck des Gebiets abstellt (vgl. auch Begründung zu § 3 WAS), reicht diese formelhafte Umschreibung der Umgebung für sich nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen oder zu beschränken. Versteht man den Begriff „ländlich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, wie dies auch der Zulassungsbegründung zu entnehmen ist, worin der Fremdwerbung ein städtischer, technischer Eindruck beigemessen wird, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu. Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen des Beigeladenen nicht entnehmen.

Soweit der Beigeladene auf die Erhaltung des historischen Ortskerns hinweist, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass vom Aufstellungsort der beantragten Werbeanlage keine direkte Sichtachse zum Ortskern oder zur Kirche in der Ortsmitte bestehe, weil die Straße O. einen leichten Kurvenverlauf aufweise. Davon abgesehen erfolge die Aufstellung der Werbeanlage in Fahrtrichtung außerorts. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit dem Ziel der Gestaltung der Orteingänge oder des Ortsbildes bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO, wie der vorliegenden Werbeanlagensatzung, nicht geregelt werden könnten, ist weder entscheidungserheblich noch ernstlich zweifelhaft.

Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5). Daran fehlt es. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme, die bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, nicht in einer Ortsgestaltungssatzung geregelt werden könne. Unabhängig davon hat es auch erwogen, dass allein die Lage im oder die Übereinstimmung mit dem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu rechtfertigen, und dass Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht genügten, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs, die hier nicht ersichtlich sei, zu begründen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6).

Davon abgesehen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme enthaltene bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe nicht in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO beruhenden Werbeanlagensatzung geregelt werden können. Mit dem Zusatz „aus ortsgestalterischen Gründen“, der durch das Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) in den Gesetzestext aufgenommen wurde, hat der bayerische Landesgesetzgeber die Abgrenzung zum Bauplanungsrecht ausdrücklich verdeutlicht (LT-Drs. 15/7161 S. 73). Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 85 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141). Dass die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall zum Vorliegen städtebaulicher Missstände führen, zugleich den Erlass baugestalterischer Satzungen rechtfertigen können, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Auf den vorliegenden Fall bezogen bestehen indes für den maßgeblichen Bereich auch unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Voruntersuchung keine ortsgestalterischen Gründe i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung oder deren Beschränkung nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen rechtfertigen könnten.

cc) Der Einwand, das Verwaltungsgericht verlange ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenzugs bzw. für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen (Fremd-) Werbeanlagen bauplanungsrechtlich zulässig seien, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also der Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die sehr weite Einbeziehung der Haupteinfallstraßen ohne Abstufung nach Straßenzügen und deren Gebietstypus verstoße gegen Art. 81 BayBO; eine herausragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt über den sehr weiten Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung weg vom Ortskern, die die fehlende Differenzierung rechtfertigen könnte, sei vorliegend nicht gegeben (Rn. 53 d. UA). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Behauptung, das Verwaltungsgericht tendiere dazu, für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in faktischen Gebieten nach der BauNVO, in denen solche Anlagen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig seien, einen Beweis im Strengbeweisverfahren zu verlangen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage eines Ortstermins festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Eine Beweisführung wurde dem Beigeladenen oder dem Beklagten nicht abverlangt. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Differenzierung der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen nach dem Gebietstypus und nach Straßenzügen bemängelt, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc). Im Übrigen ist es nicht unangemessen, dem Satzungsgeber die Darlegung spezifischer baugestalterischer Gründe abzuverlangen, die ein Verbot i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im konkreten Fall rechtfertigen können.

b) Die Frage, ob die Umsetzung eines Sanierungsziels über eine örtliche Bauvorschrift zulässig ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war und sich diese Rechtsfrage auch im Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb).

Die gestellte Rechtsfrage wäre im Übrigen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts M. vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen, freistehenden Werbetafel.

1. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung.

Mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen, unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ...01 der Gemarkung St. (H.-straße gegenüber 1..., St.).

Das Grundstück Fl. Nr. ...01 (Baugrundstück) liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage von St.. Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan.

Am 15. November 2012 lehnte der Stadtrat der Stadt St. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben der Klägerin ab.

2. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 lehnte das Landratsamt M. den Bauantrag der Klägerin ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben widerspreche den Bestimmungen der Gestaltungssatzung der Stadt St. in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. Juni 2013. Danach seien lediglich Werbeanlagen, die als Schilder ausgebildet sind und eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten, zulässig. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage überschreite mit einer Größe von ca. 10 m² die Vorgaben der Gestaltungssatzung erheblich. Der Ortskern von St. bilde ein weitgehend geschlossenes Ensemble mit einer überdurchschnittlich hohen Zahl von Bauten aus dem 16.-18. Jahrhundert und stelle daher eine schützenswerte Umgebung dar. Der schützenswerte Bereich umfasse auch die historischen Vorstädte im Südwesten und Nordosten entlang der H.-straße und damit auch das Baugrundstück.

3. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2013 erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts M. vom 5. Juli 2013 zu verpflichten, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Dorfgebiet. In diese Umgebung füge sich die geplante Werbeanlage ein. Die Bestimmungen der Gestaltungssatzung der Beigeladenen könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil die Gestaltungssatzung insoweit unwirksam sei. So habe das Verwaltungsgericht Würzburg die maßgeblichen Bestimmungen der Gestaltungssatzung im Verfahren W 4 K 12.932 betreffend die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück H.-straße ..., St., für unwirksam erklärt. Die Ausführungen im Urteil vom 12. März 2013 im Verfahren W 4 K 12.932 beanspruchten auch für das nunmehrige Bauvorhaben der Klägerin Geltung.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm es auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug und führte ergänzend aus: Durch die Änderungssatzung vom 7. Juni 2013 habe die Beigeladene konkretisiert und näher begründet, warum die Vorstadtbereiche in den räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung einbezogen wurden. Die Änderungssatzung nehme auf die der erforderlichen Abwägung zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere auf das Stadtentwicklungskonzept vom Oktober 2009 und auf die Sanierungssatzung vom 22. Juni 2013 sowie auf die vertiefte denkmalpflegerische Untersuchung vom 31. Dezember 2010, Bezug und lasse die maßgeblichen Gründe für den von der Beigeladenen bestimmten Geltungsbereich der Satzung erkennen. Das Landratsamt sei bei der baurechtlichen Prüfung an die Gestaltungssatzung gebunden; eine Normverwerfungskompetenz stehe ihm nicht zu.

5. Die Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus, dass das Baugrundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege. Außerdem habe der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 4 K 12.932 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit zugelassen. Im dortigen Berufungszulassungsverfahren hatte die Beigeladene ausgeführt, dass die Gestaltungssatzung das Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses sei. Nach Einholung mehrerer Stellungnahmen und Untersuchungen betreffend Stadtentwicklung und Denkmalpflege habe die Beigeladene ein umfassendes Sanierungskonzept erarbeitet, auf dem die Gestaltungssatzung sowie die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets beruhten.

6. Am 19. November 2013 hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich des Baugrundstücks Beweis erhoben.

Mit Beschluss ebenfalls vom 19. November 2013 hat das Gericht auf Antrag aller Beteiligten hin das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 hat die Klägerin um gerichtliche Entscheidung in der Sache gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den gerichtlichen Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, weil die Ablehnung der beantragten Bauerlaubnis rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Die Errichtung der geplanten Werbetafel ist ein gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Sie ist als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Es besteht auch keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO. Insbesondere ist die Werbetafel nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO von der Genehmigungspflicht ausgenommen, da die Voraussetzungen dieser Normen offensichtlich nicht vorliegen. Da es sich auch nicht um einen Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, unterfällt die Werbetafel dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Im Zuge dessen prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (Art. 81 Abs. 1 BayBO) sowie beantragte Abweichungen i. S.v. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen prüft sie gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO nur, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

1. Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen.

Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt St. Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist daher § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die geplante Werbeanlage ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Die Kammer teilt aufgrund der vorliegenden Pläne und Lichtbilder und insbesondere aufgrund des im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrucks die insoweit übereinstimmende Bewertung des Beklagten und der Beigeladenen, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO entspricht, da diese durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung geprägt ist. Die geplante Werbeanlage ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als gewerbliche Nutzung allgemein zulässig. Bei Anlagen der Fremdwerbung handelt es sich zwar nicht um Gewerbebetriebe, sie werden jedoch als einem Gewerbebetrieb dienende Hauptnutzungen wie ein solcher behandelt (BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880; U. v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - beide juris m. w. N.).

Die geplante Werbeanlage beeinträchtigt auch nicht das i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB geschützte Ortsbild. Das im Baugesetzbuch geregelte und damit dem Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Beeinträchtigungsverbot erfasst nur solche Beeinträchtigungen, die bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen in der Lage sind. Solche ergeben sich nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur, wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht (BVerwG, U. v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - NVwZ 2000, 1169/1170). Für die Beeinträchtigung des Ortsbilds genügt einerseits nicht jedes „Berührtsein“ des Ortsbilds, andererseits ist aber auch nicht nur eine Verunstaltung, wie dies § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, umfasst (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 34 Rn. 69 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung des Ortsbilds seitens der Kammer hier nicht festgestellt werden. Wie die vorliegenden Lichtbilder zeigen und wie auch der gerichtliche Augenschein ergeben hat, würde die Werbeanlage zwar bei Durchfahren der Stadt St. deutlich sichtbar sein, doch liegt sie nicht unmittelbar im Blickfeld zusammen mit Denkmälern und anderen Bauten, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind, wie etwa Türmen, Kirchen oder Fachwerkgebäuden. Aus diesem Grund ist die Beeinträchtigung eines größeren Bereichs der Stadt in Bezug auf das Ortsbild ausgeschlossen. Eine Verletzung des städtebaulichen Beeinträchtigungsverbots liegt nicht vor.

2. Auch örtliche Bauvorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Denn die Gestaltungssatzung der Stadt St. vom 16. April 2012 i. d. F. der Änderungssatzung vom 7. Juni 2013 kann der Werbeanlage nicht entgegengehalten werden.

Die für weite Teile des Gemeindegebiets erlassene Gestaltungssatzung beschränkt die Zulässigkeit von Werbeanlagen dahingehend, dass Anlagen, die als Schilder ausgebildet sind, maximal eine Größe von 0,25 m² aufweisen dürfen; daneben sind nur auf die Wand gemalte Schriftzüge bzw. an der Wand befestigte Einzelbuchstaben zulässig (Ziffer 7 der Satzung). Damit werden insbesondere das bei Plakatanschlagtafeln gängige Euro-Format und auch die von der Klägerin geplante Werbetafel ausgeschlossen. Ein solches Verbot von Großflächenwerbetafeln ist jedenfalls für den Bereich des hier betroffenen Baugrundstücks unwirksam. Im Einzelnen:

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein generelles Verbot in einer Ortssatzung, durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten verboten wird, gegen Art. 14 GG (BVerwG, U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94). Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehle es, wie beim Mischgebiet, voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass in Mischgebieten die Beschränkung der Fremdwerbung grundsätzlich unzulässig ist. Je nach den örtlichen Gegebenheiten werden Einschränkungen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern für zulässig angesehen (BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899/901). Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO können demgemäß auch Mischgebiete erfassen, es müssen aber „ortsgestalterische Gründe“ gegeben sein. Im Hinblick auf die von Art. 14 GG und Art. 103 BV umfasste Baufreiheit müssen diese Gründe ein bestimmtes Gewicht haben.

Ähnlich hat sich der Bayer. Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-O9 - NVwZ-RR 2012, 297) geäußert. Das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, sei durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 BV) geschützt. Eine Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung tangiere dieses Recht, wenn sie - wie hier - Großflächenwerbetafeln verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben, so führt der Bayer. Verfassungsgerichtshof weiter aus, sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dann gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wenn die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall sei, beurteile sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, habe sich der Satzungsgeber daher mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Dementsprechend seien an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen und es sei nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen könne es deshalb nur bei Homogenität des zu schützenden Bereichs geben.

Der Satzungsgeber hat nach alldem bei Erlass einer Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 BayBO die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen. Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der Gestaltungssatzung im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung sind dementsprechend die örtlichen Verhältnisse und die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris Rn. 5; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 81 Rn. 138).

Unter Berücksichtigung dessen wird die Gestaltungssatzung der Beigeladenen den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht gerecht. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 12. März 2013 (W 4 K 12.932 - juris) für ein in der Nähe des jetzigen Baugrundstücks gelegenes Grundstück (Hstraße 174) entschieden, dass die Umgebung nicht als schutzwürdig angesehen werden kann und in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

„[D]ie Gestaltungssatzung [soll] den historischen Altort umfassen, aber auch die Vorstädte im Südwesten und Nordosten sowie das Gebiet des vorgelagerten Mainvorlandes. Es liegt auf der Hand, dass der Gebietscharakter der Altstadt sich von dem der Vorstädte im Südwesten und Nordosten unterscheidet. Ebenso hat das vorgelagerte Mainvorland eine unterschiedliche Funktion. An dieser planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweise der Baufläche darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen. Aus diesem Grunde können die mit der Gestaltungssatzung normierten Anforderungen, die generell an alle Werbeanlagen im gesamten Satzungsgebiet - unabhängig von dem jeweiligen Baugebietscharakter des geplanten Anbringungsortes - gestellt werden, keinen Bestand haben. Die Satzung ist wegen nicht sachgerechter Abwägung insoweit nichtig.

Nichts anderes ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Lichtbildern. Die Hauptstraße hat - jedenfalls in diesem Bereich - den Charakter einer normalen Ortsstraße. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ca. 100 m Richtung Altort sich noch zahlreiche Parkgaragen befinden, bringt die Anbringung einer Werbeanlage in bauästhetischer Hinsicht keine Verschlechterung. Eine konkrete Schutzwürdigkeit und Schützbedürftigkeit der Umgebung, die ein Werbeverbot aus ortgestalterischen Gründen rechtfertigen würde, ist deshalb nicht erkennbar.“ (juris Rn. 32 f.)

Der im vorliegenden Verfahren durchgeführte gerichtliche Ortstermin hat diese Einschätzung auch für das hier zu beurteilende Baugrundstück bestätigt. Die Werbeanlage soll außerhalb des historischen Altstadtbereichs an einer Durchgangsstraße vor einer Garage errichtet werden. Eine schutzwürdige Umgebungsbebauung ist nicht im Ansatz erkennbar.

2.2 Ein anderes Ergebnis ergibt sich für den hier maßgeblichen Bereich auch nicht aus der von der Beigeladenen beschlossenen Sanierungssatzung vom 22. Juni 2012, aus der Änderung der Gestaltungssatzung vom 7. Juni 2013 oder aus den in der Änderungssatzung in Bezug genommenen Dokumenten.

Es entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Ue. v. 19.5.2009 - W 4 K 08.2208 und W 4 K 08.2254 - beide juris) als auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris Rn. 13), dass städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB) einschließlich des Erlasses einer Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) als solche nicht die besondere Schutzwürdigkeit eines Gebiets, welche das Verbot der Zulassung von Großflächenwerbetafeln rechtfertigen könnte, begründen. In ähnlicher Weise hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 2012 entschieden, dass bloße Bemühungen einer Gemeinde, eine gegebene Situation städtebaulich aufzuwerten, als solche nicht geeignet sind, die besondere Schutzwürdigkeit eines Gebiets zu begründen (BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Bei der städtebaulichen Sanierung geht es um eine Fortentwicklung, bei Gestaltungsvorschriften um den Erhalt. Im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung hat das Gericht zu beurteilen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs die Versagung der Baugenehmigung und damit die Einschränkung der Baufreiheit aus Art. 14 GG, Art. 103 BV rechtfertigt, nicht hingegen, ob sich das betroffene Gebiet nach Abschluss einer städtebaulichen Sanierung ggf. als schutzwürdig darstellen würde. Hinzu kommt, dass städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ihre Rechtsgrundlage im Bauplanungsrecht haben, eine aufgrund des Art. 81 Abs. 1 BayBO erlassene Gestaltungssatzung hingegen dem Bauordnungsrecht zuzuordnen ist. Eine Gemeinde kann daher mittels einer Gestaltungssatzung keine Städtebaupolitik betreiben; aufgrund des Art. 81 Abs. 1 BayBO können einem Vorhaben ausschließlich baugestalterische Gründe entgegengehalten werden (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 81 Rn. 136, 141).

Auch durch die Änderungssatzung vom 7. Juni 2013 wurde die (teilweise) Unwirksamkeit der Gestaltungssatzung nicht geheilt. Denn auch nach Inkrafttreten der Änderungssatzung genügt die Gestaltungssatzung nicht den in der oben dargestellten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Der räumliche Geltungsbereich ist nach wie vor nicht differenziert geregelt. Er wurde durch die Änderungssatzung nämlich in keiner Weise abgeändert, da sich die Beigeladene insoweit darauf beschränkt hat, lediglich die Begründung des räumlichen Geltungsbereichs - geringfügig - zu ergänzen. Die bloße Ergänzung der Begründung kann die (teilweise) Unwirksamkeit der Gestaltungssatzung nicht beheben. Erforderlich wäre hierfür nach Überzeugung der Kammer vielmehr ein vollständig neuer Abwägungsvorgang, der die unterschiedliche Schutzwürdigkeit der einzelnen Teile des Gemeindegebiets berücksichtigt. Hinzu kommt, dass sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und des im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrucks auch aus den in der ergänzenden Begründung in Bezug genommenen Dokumenten keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs ergeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet des Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 31. Juli 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der beigeladene Markt beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) des Beigeladenen in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier u. a. beiderseits der Staatsstraße), § 4 Abs. 4, Abs. 5 Spiegelstrich 2 und Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien. Ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden faktischen Mischgebiet entlang des in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten auskragenden Straßenbereichs sei gleichermaßen unzulässig wie die unterschiedslose Geltung der Flächenbegrenzung für Werbeanlagen in diesem Bereich. Ortsgestalterische Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betreffenden Bereichs begründen könnten, bestünden nicht. Daran änderten auch die Bemühungen des Beigeladenen zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingänge und des Ortsbilds im Sanierungsgebiet nichts, u. a. weil eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO nicht geregelt werden könnten, aber auch weil allein die Lage in oder die Übereinstimmung mit einem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen Ausschluss von Werbeanlagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus genügten Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs zu begründen.

b) Der Beigeladene wendet ein, die Werbeanlagensatzung diene dem von ihm fortgeschriebenen Sanierungsziel, die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen auch in Orientierung am öffentlichen Straßenraum und zum Zweck seiner Aufwertung, insbesondere in den Ortseingangsbereichen und der Ortsmitte zu beschränken. Ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenabschnitts sei nicht durchgeführt worden und dies sei auch nicht Voraussetzung des Art. 81 BayBO. Allein die Verfolgung von Sanierungszielen im Rahmen eines auf Grundlage der §§ 136 ff. BauGB aufgestellten Sanierungskonzepts löse die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (zur Aufstellung eines Bebauungsplans) nicht aus. Auch ortsgestalterische Ziele seien städtebauliche Ziele, die über eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO umgesetzt werden könnten. Nur weil der Anlass für die Maßnahme auf Grundlage einer Voruntersuchung nach § 140 BauGB ermittelt worden sei, bedeute dies nicht, dass damit die Wahl der Maßnahme auf die Möglichkeiten des Baugesetzbuchs beschränkt sei. Demgegenüber gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass Sanierungsziele in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausschließlich mit den Mitteln des Baugesetzbuchs umgesetzt werden dürften. Gleichzeitig verlange das Verwaltungsgericht scheinbar ein Strengbeweisverfahren für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen die Werbeanlagen planungsrechtlich zulässig seien. Dies sei widersprüchlich und entspreche nicht der Systematik von Baugesetzbuch und Bayerischer Bauordnung. In der Begründung zur Werbeanlagensatzung habe der Beigeladene eindeutig klargestellt, welche ortsgestalterischen Ziele er mit der Festlegung der geschützten Bereiche verfolge und wie er diese ermittelt habe. Anlagen der Fremdwerbung würden dem beschlossenen Sanierungsziel in diesem sensiblen Bereich widersprechen, weil besonders der ländliche Charakter gefährdet werde, den auch ein Mischgebiet ausstrahlen könne. Die vorhandenen Betriebe sowie die zu ihnen gehörende Eigenwerbung störten den ländlichen Eindruck nicht, Fremdwerbung oder großflächige Werbeanlagen würde dagegen einen sehr viel städtischeren, technischeren Eindruck vermitteln, der im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem nahen Ortskern nicht gewünscht werde. Der Gesamteindruck des ländlichen Orts würde gestört werden und es entstünde der unerwünschte Eindruck von mehreren nicht richtig zusammengehörenden Ortsteilen. Dem entgegen zu wirken sei erklärtes Sanierungsziel und rechtfertige damit auch die Flächenbegrenzung.

c) Die Darlegungen des Beigeladenen lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO dient der Regelung des Baugestaltungsrechts, indem diese Vorschrift die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dort gerechtfertigt, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.).

aa) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Ortstermins und anhand der gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass im Bereich des von den Verboten und Beschränkungen der Werbeanlagensatzung betroffenen Mischgebiets keine einheitliche städtebauliche Prägung ersichtlich oder ortsgestalterische Elemente erkennbar seien, die eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung begründen könnten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Das in der Begründung zur Werbeanlagensatzung des Beigeladenen in Bezug genommene Planungskonzept zur Verbesserung der Gestaltung der Ortseingänge und für den Innerortsbereich lässt für den hier in Rede stehenden Bereich des faktischen Mischgebiets keine handgreiflichen ortsgestalterischen Gründe erkennen, die den Ausschluss von oder die festgelegte Flächenbegrenzung für Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Insbesondere soweit der Beigeladene auf den ländlichen Charakter bzw. ländlichen Eindruck des Gebiets abstellt (vgl. auch Begründung zu § 3 WAS), reicht diese formelhafte Umschreibung der Umgebung für sich nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen oder zu beschränken. Versteht man den Begriff „ländlich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, wie dies auch der Zulassungsbegründung zu entnehmen ist, worin der Fremdwerbung ein städtischer, technischer Eindruck beigemessen wird, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu. Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen des Beigeladenen nicht entnehmen.

Soweit der Beigeladene auf die Erhaltung des historischen Ortskerns hinweist, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass vom Aufstellungsort der beantragten Werbeanlage keine direkte Sichtachse zum Ortskern oder zur Kirche in der Ortsmitte bestehe, weil die Straße O. einen leichten Kurvenverlauf aufweise. Davon abgesehen erfolge die Aufstellung der Werbeanlage in Fahrtrichtung außerorts. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit dem Ziel der Gestaltung der Orteingänge oder des Ortsbildes bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, die in einer Satzung nach Art. 81 BayBO, wie der vorliegenden Werbeanlagensatzung, nicht geregelt werden könnten, ist weder entscheidungserheblich noch ernstlich zweifelhaft.

Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5). Daran fehlt es. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht allein darauf abgestellt, dass eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme, die bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe enthalte, nicht in einer Ortsgestaltungssatzung geregelt werden könne. Unabhängig davon hat es auch erwogen, dass allein die Lage im oder die Übereinstimmung mit dem Sanierungsgebiet nicht ausreiche, um einen vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu rechtfertigen, und dass Bemühungen zur städtebaulichen Aufwertung nicht genügten, um eine besondere Schutzwürdigkeit des vorliegenden Bereichs, die hier nicht ersichtlich sei, zu begründen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6).

Davon abgesehen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass in einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme enthaltene bauplanungsrechtliche Aspekte und städtebauliche Gründe nicht in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO beruhenden Werbeanlagensatzung geregelt werden können. Mit dem Zusatz „aus ortsgestalterischen Gründen“, der durch das Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) in den Gesetzestext aufgenommen wurde, hat der bayerische Landesgesetzgeber die Abgrenzung zum Bauplanungsrecht ausdrücklich verdeutlicht (LT-Drs. 15/7161 S. 73). Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 85 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141). Dass die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall zum Vorliegen städtebaulicher Missstände führen, zugleich den Erlass baugestalterischer Satzungen rechtfertigen können, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Auf den vorliegenden Fall bezogen bestehen indes für den maßgeblichen Bereich auch unter Berücksichtigung der sanierungsrechtlichen Voruntersuchung keine ortsgestalterischen Gründe i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung oder deren Beschränkung nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen rechtfertigen könnten.

cc) Der Einwand, das Verwaltungsgericht verlange ein Strengbeweisverfahren zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Straßenzugs bzw. für die notwendige Differenzierung des Verbots in den Baugebieten, in denen (Fremd-) Werbeanlagen bauplanungsrechtlich zulässig seien, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also der Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die sehr weite Einbeziehung der Haupteinfallstraßen ohne Abstufung nach Straßenzügen und deren Gebietstypus verstoße gegen Art. 81 BayBO; eine herausragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt über den sehr weiten Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung weg vom Ortskern, die die fehlende Differenzierung rechtfertigen könnte, sei vorliegend nicht gegeben (Rn. 53 d. UA). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Behauptung, das Verwaltungsgericht tendiere dazu, für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in faktischen Gebieten nach der BauNVO, in denen solche Anlagen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig seien, einen Beweis im Strengbeweisverfahren zu verlangen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage eines Ortstermins festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Flächenbegrenzung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Eine Beweisführung wurde dem Beigeladenen oder dem Beklagten nicht abverlangt. Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Differenzierung der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen nach dem Gebietstypus und nach Straßenzügen bemängelt, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc). Im Übrigen ist es nicht unangemessen, dem Satzungsgeber die Darlegung spezifischer baugestalterischer Gründe abzuverlangen, die ein Verbot i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO im konkreten Fall rechtfertigen können.

b) Die Frage, ob die Umsetzung eines Sanierungsziels über eine örtliche Bauvorschrift zulässig ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war und sich diese Rechtsfrage auch im Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb).

Die gestellte Rechtsfrage wäre im Übrigen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonerweiterung mit Treppe in den rückwärtigen Teil seines Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung ..., das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat seine Klage mit Urteil vom 4. Juni 2014 mit der Begründung abgewiesen, der geplante Anbau sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil er eine in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene faktische Baugrenze überschreite. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat es angenommen, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, weil die geplante Balkonerweiterung im Widerspruch zum Bauplanungsrecht steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ausnahmsweise kann auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine bodenrechtlich beachtlichen, städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/386 f.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bauvorhaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag sind nicht geeignet, diese Bewertung ernstlich infrage zu stellen.

a) Es ist nicht fraglich, dass sich der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Bereich hier allein auf die Bebauung westlich der ...-straße beschränkt und, anders als der Kläger meint, nicht auch der Bereich östlich dieser Straße zur prägenden Umgebungsbebauung zählt.

Welcher Bereich als nähere Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägend auswirken. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche kann zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Vorschrift des § 23 BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13). Ob hinsichtlich dieses Merkmals „in der Regel“ auf einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung abzustellen und ob bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets „regelmäßig“ das „Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite“ heranzuziehen sind, wie der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) meint, ist unerheblich. Denn eine solche Regel bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 9). Entscheidend ist mithin immer eine Einzelfallbetrachtung.

Eine solche hat das Verwaltungsgericht hier vorgenommen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 f.). Dabei ist es auf der Grundlage seiner im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der in den Akten befindlichen Luftbilder, Lichtbilder und Lagepläne zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen hier nicht das betreffende Straßengeviert als maßgebliche Umgebung anzusehen ist, sondern nur die Bebauung westlich der ...-straße im Bereich zwischen der Straße „...“ und der ...-straße. Gründe für eine Heranziehung der Bebauung auch östlich der ...-straße waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Umgriff der das Baugrundstück prägenden Umgebung fehlerhaft auf die Westseite der ...-straße beschränkt, greift der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag eine fehlerhafte Beweiswürdigung wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der richterlichen Überzeugungsbildung aber nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung noch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Dass ein solcher gravierender Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegt, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem Einwand, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch die Bebauung auf den Grundstücken östlich der ...-straße (FlNr. ..., .../2 bis .../8, ..., .../2 bis .../4) als zur prägenden Umgebung gehörig anzusehen, weil auch dort - spiegelbildlich zur Westseite - die Gebäude entlang einer Linie angeordnet seien, die in einem Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufe, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich bei dieser „Linie“ allenfalls um die vordere, zur Straße gerichtete (faktische) Baugrenze handelt. Das Vorhandensein einer vorderen faktischen Baugrenze lässt indes Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer rückwärtigen (hinteren) faktischen Baugrenze nicht zu.

b) Rechtlich nicht zweifelhaft erscheint auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung westlich der ...-straße eine einheitliche Struktur aufweist, aus der sich eine faktische Baugrenze für Hauptgebäude (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO) ergibt, die von dem geplanten Anbau überschritten wird.

Der Senat folgt insoweit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung, dass für die Annahme einer faktischen Baugrenze wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen müssen und die tatsächlich vorhandene Bebauung kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein darf (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 31.3.2013 - OVG 10 B 203 - OVG BE 24, 20 = juris Rn. 45; vgl. auch B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - Grundeigentum 2015, 923 = juris Rn. 10). Auch trifft es zu, dass bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris Rn. 8). Eine solche Situation liegt nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten hier jedoch nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auf den Grundstücken westlich der ...-straße, die nach dem oben Gesagten die maßgebliche Umgebung für die überbaubare Grundstücksfläche bilden, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen - jenseits einer Bebauungstiefe von 17 m - durchgehend keine Hauptgebäude mit Wohnnutzung, sondern lediglich Nebengebäude vorhanden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f.). Dies reicht für die Annahme einer Baugrenze aus. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude oder einem Anbau an ein bestehendes solches Gebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - ZfBR 1998, 164 = juris Leitsatz und Rn. 5 ff.; SächsOVG, B. v. 18.10.2013 - 5 A 117/11 - juris Rn. 3).

Dem steht nicht entgegen, dass die jeweiligen Bebauungstiefen der Hauptgebäude mit ihren Anbauten in unterschiedlichem Ausmaß in den rückwärtigen Bereich hineinragen, wie der Kläger vorbringt. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht vom Vorliegen einer faktischen hinteren Baulinie ausgegangen, an die gebaut werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), sondern lediglich von einer faktischen hinteren Baugrenze, die die äußerste Grenze festlegt, bis zu der Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Auch ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) hindert die Annahme einer Baugrenze nicht.

Soweit der Kläger beanstandet, dass die Tiefe der Bebauung vom Rand des Straßengrundstücks aus gemessen nicht 17 m, sondern teilweise nur 14 m bis 16 m betrage, trifft dies zwar zu. Dies ist für den Rechtsstreit aber unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht zutreffend nicht von einer (faktischen) Bebauungstiefe im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3, Abs. 4 BauNVO ausgegangen ist, sondern von einer faktischen Baugrenze im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 BauGB. Diese bestimmt sich - anders als die Bebauungstiefe - nicht nach einem festen, von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermittelnden Tiefenmaß (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - ZfBR 2009, 693 = juris Rn. 4), sondern ist durch eine unabhängig von der Entfernung zur Straße in der gemeinsamen Flucht der rückwärtigen Außenwände der Gebäude verlaufende Linie gekennzeichnet. Die fehlerhafte Angabe einer „Tiefe“ der Wohngebäude von bis zu 17 m ist daher unschädlich.

Soweit sich der Kläger auf die uneinheitliche Gebäudestruktur im Bereich der Grundstücke östlich der ...-straße beruft, kommt es hierauf schon deswegen nicht an, weil dieser Bereich nicht zur maßgeblichen Umgebung zählt (vgl. dazu oben 1. b).

c) Nicht fraglich erscheint auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorrufen würde.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - ZfBR 2000, 68 = juris Rn. 5 f. m. w. N.; U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17). Eine solche Wirkung ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich auf den rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke westlich der ...-straße jenseits der faktischen Baugrenze ausschließlich Nebengebäude und Garagen, jedoch keine Wohngebäude oder dem Bauvorhaben des Klägers vergleichbare Anbauten an das Wohngebäude. Angesichts dieser Bebauungsstruktur liegt es ohne Weiteres nahe, dass die Zulassung einer solcher Hauptnutzung im rückwärtigen Teil des Grundstücks des Klägers eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche auf den Grundstücken südlich und nördlich des Baugrundstücks und damit eine erheblichen Verdichtung des bisher in „zweiter Reihe“ aufgelockerten Bebauung zur Folge haben würde. Besondere Grundstücksverhältnisse oder sonstige Umstände, die dies ausschließen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die faktische Baugrenze teilweise durch Nebengebäude und Garagen und deren Anbauten überschritten würde, ist dies unerheblich, weil allein auf eine Überschreitung der Baugrenze durch Hauptgebäude (einschließlich Anbauten) abzustellen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung ein „Unikat“ darstellen würde, das die vorhandene Umgebungsbebauung nicht prägen und in ihr als Fremdkörper erscheinen würde, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322) wohl meint.

Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass auf den rückwärtigen Teilen der Grundstücke teilweise auch gewerbliche Nutzungen oder Wohnnutzungen stattfinden würden, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich hierbei um nicht genehmigte Nutzungen handelt, deren bauaufsichtliche Überprüfung sich die Bauaufsichtsbehörde vorbehalten habe (vgl. zur Maßgeblichkeit tatsächlich vorhandener, illegaler Nutzung vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 Rn. 12 m. w. N.). Die Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise, dass sich der Kläger mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.). Die bloße Benennung angeblich bestehender Hauptnutzungen in den rückwärtigen Grundstücksteilen reicht dafür nicht aus.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob auch eine faktische Baugrenze (§ 23 BauNVO) funktionslos werden kann“, ist schon nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer geklärt werden kann.

Sie ist zu verneinen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8) kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Diese Rechtsprechung ist auf eine faktische Baugrenze nicht übertragbar. Eine faktische Baugrenze kann sich nur aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche und der räumlichen Lage benachbarter Gebäuden ergeben. Sie liegt vor, wenn sich aus der Anordnung der Gebäude eine gemeinsame Bauflucht ablesen lässt, die den Schluss darauf zulässt, dass diese von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Weise, dass eine solche Schlussfolgerung nicht (mehr) möglich ist, liegt keine faktische Baugrenze (mehr) vor, so dass es eines Zurückgreifens auf die Konstruktion der Funktionslosigkeit nicht bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs vom 10. Juli 1998 (Az. 2 B 96.2819 - juris Rn. 25) und vom 27. September 2010 (Az. 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 21 ff.). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, die erstinstanzlichen Entscheidung widerspreche den in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Rechtssatz, dass „bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung regelmäßig das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen sei“, weil das Verwaltungsgericht als nähere Umgebung nicht einmal die gegenüberliegende Straßenseite in Betracht gezogen habe, macht der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend. Einen von diesem Rechtsatz abweichenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, benennt der Kläger nicht. Abgesehen davon dürfte der genannte Rechtssatz infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese „Regel“ nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8), als überholt anzusehen sein, so dass es in einem Berufungsverfahren hierauf nicht ankäme.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.