Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 1 K 16.3789

published on 29/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 1 K 16.3789
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zwei-Familien-Hauses im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 737/119, Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück hat eine Fläche von 500 m² und liegt südlich der Straße „...“. Die an diese Straße anliegenden Grundstücke sind durch eine Hanglage geprägt. Ausgehend von dem Straßenniveau steigt das Gelände auf dem Baugrundstück zunächst steil Richtung Süden an, bildet dann einen Geländeabsatz und steigt danach wieder steil Richtung Süden bis zur Grundstücksgrenze an. Der Höhenunterschied von der Straße „...“ bis zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 8 m bei einer Grundstückslänge zwischen 23 m und 26 m. Das Grundstück weist darüber hinaus ein leichteres Gefälle von West nach Ost auf. Im Bereich der nordöstlichen Grundstücksecke ist dieses am stärksten ausgeprägt. Ein Bebauungsplan für das Baugrundstück besteht nicht.

Mit Bauantrag vom ... April 2016 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Zwei-Familien-Hauses auf dem Baugrundstück. Der Baukörper soll nach den eingereichten Plänen über 3 Geschosse verfügen. Wegen der Hanglage handelt es sich bei dem im Plan als „Untergeschoss“ bezeichneten Geschoss um ein belichtetes Wohngeschoss, darauf folgen das im Plan als „Erdgeschoss“ bezeichnete Geschoss sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Die Grund-fläche des Untergeschosses soll 120,24 m², des Erdgeschosses 102 m² und des Dachgeschosses 85,32 m² betragen. Das Untergeschoss sowie das Erdgeschoss sollen zum Hauptbaukörper Richtung Norden verschoben ausgeführt werden, so dass sich eine treppenartige Gestaltung des Baukörpers Richtung Norden mit einer Dachterrasse auf dem Untergeschoss sowie einer Dachterrasse auf dem Erdgeschoss ergibt. Die Entfernung zwischen der geplanten Gebäudeaußenwand des Untergeschosses und der nördlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen ca. 7,80 m und 8,10 m (Maßentnahme aus dem Plan). Die Gebäudeaußenwand des „Erdgeschosses“ ist zwischen ca. 10 m und 10,40 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt vorgesehen. Die Wandhöhe im Bereich des Hauptbaukörpers soll - bezogen auf das natürliche Gelände an der Nordfassade - 7,06 m, die Firsthöhe - bezogen auf diesen Punkt - 9,37 m betragen. Die Firsthöhe - bezogen auf das Straßenniveau - ist mit 12,30 m verzeichnet.

Mit Beschluss vom 19. April 2016 lehnte der Bauausschuss des Beigeladenen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Bauvorhaben ab. Der Bauantrag wurde dem Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) am 26. April 2016 zugeleitet.

Eine Entscheidung über den Bauantrag erfolgte bisher nicht.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 22. August 2016, hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Beklagten erhoben. Sie beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verpflichtet, die unter dem 6. April 2016 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 737/119, Gemarkung ... zu erteilen.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Baugenehmigung. Das Bauvorhaben füge sich in die maßgebliche Umgebung ein. Hinsichtlich der Gebäudehöhe bleibe das geplante Vorhaben hinter der Bebauung des Nachbargrundstücks zurück. Nur die Wandhöhe im Norden sei wegen des abweichenden Hangs größer als bei dem Nachbargebäude. Auch hinsichtlich der Geschossigkeit halte sich das Vorhaben in dem durch die Nachbarvorhaben vorgegebenen Rahmen. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Häuser hätten an der Hangseite sogar zwei Geschosse, während das Bauvorhaben an der Hangseite nur mit einem Erdgeschoss und einer Dachfläche sichtbar werde. Die geplante Bebauung überschreite auch keine Baugrenzen, die aus der Umgebung ablesbar seien. Es handele sich bei der Nachbarbebauung um eine uneinheitliche Bebauung, aus der sich keine eindeutige Baugrenze ergebe. Die Gebäudestruktur sowie deren Lage im Grundstück seien unterschiedlich. Jedenfalls seien durch das Vorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen in dem Gebiet zu erwarten. Auch die gemeindliche Gestaltungssatzung stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die Satzung unwirksam sei. Trotz der inhomogenen Struktur des Gemeindegebietes gelte die Satzung für das gesamte Gemeindegebiet. Es fehle zudem eine Ortsbildanalyse, die eine bestimmte Gestaltung rechtfertigen könne. Die im vorliegenden Fall problematische Regelung zu den Dachüberständen sei aufgrund zahlreicher bereits vorhandener Ausnahmen im Übrigen obsolet sowie aufgrund der Formulierung „in der Regel“ zu unbestimmt.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2016 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Es überschreite in dem vorgelagerten Bereich des Erd- sowie des Untergeschosses die zur Straße „...“ vorhandene, nördlich der Gebäude „...“ 30 - 36 feststellbare faktische Baugrenze. Darüber hinaus verlasse das Vorhaben mit seiner tatsächlichen Firsthöhe den vorgegebenen Rahmen und sei mit der Gestaltungssatzung des Beigeladenen hinsichtlich der Dachüberstände nicht vereinbar.

Mit Schriftsatz vom ... September 2016 nahm der Beigeladene zum Klageverfahren Stellung. Hierauf wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 29. November 2016. Auf die Augenscheinfeststellungen in der Niederschrift vom 29. November 2016 wird verwiesen. Darüber hinaus wird zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung der mit dem Bauantrag vom ... April 2016 begehrten Baugenehmigung, da das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich unzulässig ist (Art. 68 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung - BayBO). Das beantragte Vorhaben fügt sich bei Betrachtung der hier maßgeblichen näheren Umgebung (1.) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wegen einer faktischen Baugrenze (2.) nicht in die nähere Umgebung ein, da die Überschreitung der Baugrenze zu städtebaulichen Spannungen (3.) führt.

1. Der für das Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im vorliegenden Fall maßgebliche Bereich ist die Bebauungszeile nördlich der Straße „...“ - beginnend im Osten mit dem Baugrundstück, mindestens bis zu der Wegefläche FlNr. 737/66.

Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, wie weit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die „nähere Umgebung“ ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246 - 124 - juris Rn. 79). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen deutlich weniger weit reicht, als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass nur wenige - unter Umständen sogar nur zwei - Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris Rn. 20).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall ein eng begrenzter Bereich als nähere Umgebung anzusehen. Für eine hier in Betracht zu ziehende, die überbaubare Grundstücksfläche beschränkende, faktische Baugrenze entlang einer Straße ist zunächst nur die Bebauung auf der jeweiligen Straßenseite maßgeblich. Hier also die Bebauungszeile südlich der Straße „...“. Nur die im Anschluss an das Baugrundstück nach Westen und Osten befindlichen Gebäude können eine Grenze bilden, die einen Mindestabstand der Gebäude zur Straße vorgeben.

Aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse beschränkt sich der für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Bereich entlang der Straße zudem nur auf das Baugrundstück selbst sowie die Gebäude westlich des Baugrundstücks auf den FlNr. 737/63, 737/62 und 737/65 (... 28, 30, 32). Das Gelände südlich der Straße „...“ ist durch einen steilen, von Norden nach Süden ansteigenden Hang gekennzeichnet. Die Hauptbaukörper im Westen des Baugrundstücks befinden sich alle in einem ähnlichen Abstand zur Straße, da die Lage der Gebäude topographisch durch einen Geländeabsatz vorgegeben ist, der den ansonsten gleichmäßig steil ansteigenden Hang unterbricht und dadurch topographisch gliedert. Die genannten Gebäude befinden sich deshalb sämtlich auf der gleichen Höhenlage. Demgegenüber liegt das Gebäude östlich des Baugrundstücks auf FlNr. 737/101 (... 34) erheblich tiefer. Der Hang nach dem Wegegrundstück FlNr. 737/102 fällt deutlich Richtung Osten ab und bildet eine topographische Zäsur, die den maßgeblichen Bereich nach Osten abgrenzt. Im Westen endet der maßgebliche Bereich mit dem Wegegrundstück FlNr. 737/66. An dieser Stelle macht die Straße „...“ nach dem Grundstück FlNr. 737/63 (... 28) eine starke Kurve, so dass keine optische Verbindung zwischen der sich Richtung Südwesten fortsetzenden Häuserzeile und der östlich davon befindlichen Häuserzeile mehr erkennbar ist. Das Gebäude FlNr. 737/67 (... 24) hat zudem ein anderes Niveau des Erdgeschossfußbodens als die Bebauung östlich davon.

2. Die Hauptbaukörper „...“ 28, 30 und 32 schaffen eine städtebauliche Situation, die einen Bereich kennzeichnet, der unbebaut bleiben soll. Sie bilden mit ihren nördlichen Gebäudeaußenwänden eine faktische Baugrenze für Hauptgebäude.

Es handelt sich bei der Stellung der Gebäude - angesichts der besonderen Topographie - um eine städtebaulich verfestigte Situation und kein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert (BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12). Sowohl auf dem Baugrundstück als auch bei den genannten, westlich anschließenden Grundstücken besteht die Besonderheit, dass der Bereich unmittelbar anschließend an die Straße „...“ zunächst bis zu einem Abstand von ca. 12 m von der Straßengrenze steil ansteigt. Danach folgt eine flachere Hangzone, auf der die Gebäude errichtet wurden. Erst nach den Gebäuden nimmt der Hang seine ursprüngliche Hangneigung wieder auf. Dies führt zu einer einheitlichen Grünzone südlich der Straße „...“, die im Bereich des steileren Hangabschnittes zu finden ist. Nur in dem gering geneigten Bereich, der für eine bauliche Nutzung geeignet ist, wurden Hauptgebäude errichtet. Dies führt zu einem sowohl topographisch als auch baulich ablesbaren, deutlichen Ordnungsprinzip. Die Grünzone entlang der Straße mit einer Mindestbreite von ca. 12 m tritt durch die Geländesituation deutlich hervor. Städtebaulich wird die Situation unterstrichen und verstärkt, durch die bestehenden Gebäude, die die Topographie nachzeichnen. Der wegen der starken Neigung für eine Bebauung ungeeignete Bereich bleibt frei. Dieses Ordnungsprinzip fällt dem unbefangenen Betrachter ins Auge. Mithin handelt es sich bei der durch die Hauptgebäude „... 28, 30 und 32“ vorgegebene Gebäudestellung im Verhältnis zur Straße um eine faktische Baugrenze, die nicht überschritten werden soll.

Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Grundstück FlNr. 737/65 ein Nebengebäude geringfügig näher an die Straße heranrückt. Die Kammer geht von einer faktischen vorderen Baugrenze aus, die eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) rechtfertigt. Das Bestehen einer solchen Baugrenze schließt weder das geringfügige Vortreten von Gebäudeteilen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) noch die Zulassung von Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO) aus. Nach dem Eindruck der Kammer beim gerichtlichen Augenschein war darüber hinaus festzustellen, dass das Nebengebäude auf FlNr. 737/65 ebenso wie der dort am Hauptgebäude bestehende Erker Richtung Straße „...“ nicht merklich über die vorstehend beschriebene faktische Baugrenze hinausgreift, da insbesondere der mit der faktischen Baugrenze beginnende steile Hangbereich als Grünzone nicht spürbar tangiert wird.

Auch die entsprechend dem Hangverlauf leicht gedrehte bzw. verschobene Stellung der Baukörper auf FlNr. 737/62 und 737/63 widerspricht der Annahme einer faktischen Baugrenze nicht. Bei einer Baugrenze handelt es sich um eine Linie, die von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf. Für das Vorliegen einer faktischen Baugrenze kommt es deshalb nicht darauf an, dass sämtliche Gebäudeaußenwände des maßgeblichen Bereichs auf einer Linie liegen. Vielmehr kennzeichnet die Baugrenze den Bereich der von einer Bebauung freizuhalten ist. Ein solcher ist nach dem vorstehend Ausgeführten bis zu einer Mindesttiefe von etwa 12 m im Bereich des steileren Hanges deutlich ablesbar, auch wenn sich die Gebäude zum Teil geringfügig in einem größeren Abstand zur Straße befinden.

3. Das geplante Vorhaben überschreitet mit dem Unter- und dem Erdgeschoss die vorstehend beschriebene faktische Baugrenze nach Norden. Es fügt sich deshalb hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein, da die Zulassung des Vorhabens zu städtebaulichen Spannungen führen würde.

Die streitgegenständliche Planung hält die faktisch durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Baugrenze nur mit dem Dachgeschoss ein (vgl. rot schraffierter Bereich im Lageplan des Eingabeplans vom ... April 2016). Demgegenüber treten das Erd- und das Untergeschoss etwa 4 m über die vorstehend beschriebene Baugrenze hinaus. Diese Überschreitung lässt sich im Eingabeplan auch anhand des dort dargestellten natürlichen Geländes ablesen. In den Schnitten wird deutlich, dass nur der Baukörperbereich, der in seiner Fortsetzung nach oben das Dachgeschoss bildet, auf dem flacheren Hangbereich zu liegen kommt (vgl. Eingabeplan „Schnitt A-A“ und „Schnitt B-B“). Die Zulassung eines derartigen Vorhabens würde bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorrufen.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet und erhöht, wenn Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtern, stören oder belasten und das Bedürfnis hervorrufen, die Voraussetzungen für ihre Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Dabei ist insbesondere eine mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 25.3.1999 - 4 B 15.99 - ZfBR 2000, 68 - juris Rn. 5 m. w. N.). Derartige bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen würden eine Überschreitung der Baugrenze im beantragten Umfang verursachen.

Dies ergibt sich zunächst aus der Vorbildwirkung des Vorhabens für die im Westen anschließenden Grundstücke. Für den Fall des Hinausschiebens der Grenze der Bebauung durch Hauptgebäude um 4 m Richtung Norden könnte ein derartiges Ansinnen den benachbarten Grundstückseigentümern nicht verwehrt werden. Eine Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben wäre damit gegeben, zumal angesichts des Alters der bestehenden Gebäude mit Ersatzbauten zu rechnen ist.

Es würde im nicht nur zu einem Heranrücken der Bebauung an die Straße kommen, sondern darüber hinaus auch zu einer Veränderung der Baukörpergestalt entlang der Südseite der Straße „...“. Durch die Überschreitung der durch die Topographie vorgegebenen faktischen Baugrenze ergibt sich, dass künftige Bauvorhaben weitaus stärker in den steileren Hangabschnitt zwischen der Straße und der faktischen Baugrenze eingreifen würden. Angesichts der Steilheit des Hanges in diesem Bereich würde dies zu optisch massiver wirkenden Gebäuden entlang der Straße infolge talseits größerer Wandhöhen führen. Dies wird auch bei dem geplanten Vorhaben deutlich. In dem Bereich des Unter- und des Erdgeschosses ergibt sich zwar keine einheitlich größere Wandhöhe als bei den Nachbargebäuden, da die Geschosse gestuft angeordnet werden. Optisch erscheint der Baukörper für den Betrachter von der Straße „...“ trotz seiner Stufung erheblich massiver. Das Gebäude wirkt aufgrund des näheren Heranrückens deutlich massiver. Dieser Eindruck wird durch die Stützmauer der Stellplätze und den Zugang zum Kellergeschoss verstärkt. Mit der Zulassung der streitgegenständlichen Bebauung würde die der Topographie angepasste bauliche Nutzung in dem Bereich südlich der Straße „...“ aufgegeben und der bisher durch die Topographie vorgegebenen städtebaulichen Situation nicht mehr Rechnung getragen werden können.

Auf die übrigen im Verfahren von den Parteien kontrovers diskutierten weiteren Einfügenskriterien kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Schon durch die Überschreitung der faktischen Baugrenze ist ein Einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht mehr gegeben und der geltend gemachten Anspruch zu verneinen.

4. Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er sich nicht durch eine Antragstellung in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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published on 25/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.