Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. März 2016 - Au 4 K 15.1371
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 28.488,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 27). Da - wie ausgeführt - der Schwellenwert für Spielhallen hinsichtlich der Kerngebietstypik auf Wettbüros der vorliegenden Art übertragen werden kann, erscheint es konsequent, die Regelung des Streitwertkatalogs für Spielhallen entsprechend anzuwenden. Wegen Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs war die Hälfte des sich so ergebenden Betrags als Streitwert festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.
(3) (weggefallen)
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 14.01543
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Wettbüro; Vergnügungsstätte in faktischem Mischgebiet; überwiegende Prägung durch Wohnnutzung Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
... Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro sowie die Aufhebung der von der Beklagten angeordneten Nutzungsuntersagung.
Die Klägerin reichte am
Das Vorhabensgrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Mit Schreiben vom
Bei einer Ortseinsicht am
Mit Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird angeführt, dass es sich bei dem beantragten und bereits ausgeführten Bauvorhaben planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handele. Aufgrund der Ausstattung sowie der Art und Weise des Betriebs des Wettbüros stehe die Unterhaltung der Kunden durch die Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde im Vordergrund. Insbesondere durch die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen würden die Kunden animiert, im Lokal zu verbleiben, um gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und sich gegenseitig anzureizen, an weiteren Wetten teilzunehmen.
Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, da sich in unmittelbarer Umgebung des Wettbüros in der... bereits mehrere genehmigte Vergnügungsstätten befänden (...) Das Wettbüro sei die dritte Vergnügungsstätte in der näheren Umgebung. Dies führe zu einer unzulässigen Häufung, die für die Umgebung des Baugebietes (gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossen und Wohnen in den Obergeschossen) unzumutbar sei.
Das Vorhaben befinde sich in unmittelbarer Wohnnähe, so dass mit erheblichen Lärmbelästigungen für die angrenzenden Bewohner zu rechnen sei. Es liege deshalb auch eine Unzumutbarkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor. Des Weiteren sei zu befürchten, dass durch die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte ein Trading-Down-Effekt einsetzt. Dies würde sich negativ auf die Umgebung auswirken und sei daher nicht gewünscht. Durch die Häufung an Vergnügungsstätten sei ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen zu befürchten. Der Bereich um den Aufseßplatz sei seit der Errichtung des ehemaligen Kaufhauses „...“ das Herzstück des Einzelhandels der ...Südstadt. Die Schließung des ... habe zu einer Unterversorgung der Südstadt mit wichtigen Sortimenten, besonders der Nahversorgung, aber auch Leitsortimenten wie Textil/Schuhe, geführt. Am Standort ... sei die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant. Andere als Einzelhandelsnutzungen seien nicht vorgesehen. Für den städtebaulichen Bezug sei wesentlich, dass Vergnügungsstätten, zu denen das Wettbüro in der hier vorliegenden Ausgestaltung zähle, typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden seien.
Die Nutzungsuntersagung sei nach Art. 76 Satz 2 BayBO ergangen, da das Wettbüro im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Die formell rechtswidrige Nutzung als Wettbüro im Anwesen ... sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig und verstoße gegen planungsrechtliche Vorschriften.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Das Vorhaben der Klägerin erweise sich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO als unzulässig. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere lasse sich der von der Beklagten behauptete sogenannte „Trading-Down-Effekt“ bei der Zulassung des Wettbüros hier nicht feststellen. Ein Trading-Down-Effekt könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen komme (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, juris RdNr. 46). Es sei nicht klar, welche Einkaufsstraßen und Einkaufszonen dies hier sein sollten, die gefährdet werden könnten. Erst recht sei nicht klar, wie diese Einkaufsstraßen und -zonen hier konkret beeinträchtigt werden könnten. Das geplante Wettbüro sei in dem hier maßgeblichen Gebiet die einzige Vergnügungsstätte seiner Art. Für die Ansiedlung weiterer Wettbüros bestünden derzeit keine Anhaltspunkte.
Es stehe auch nicht zu befürchten, dass weitere Spielhallen hinzuträten, da diese nach neuem Recht verboten seien und nur noch bis zum
Im Übrigen gingen von dem geplanten Wettbüro keine Beeinträchtigungen und Störungen der umliegenden Nutzungen aus, die unzumutbar sein könnten. Nicht ersichtlich sei, dass von dem Wettbüro unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen könnten. Denn hier seien insbesondere auch die Vorbelastungen zu berücksichtigen, denen die Wohnnutzung in dem Kerngebiet bereits heute ausgesetzt sei. Es handele sich hier um ein belebtes Straßenviertel, demgegenüber das Wettbüro nicht in Erscheinung trete. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Gebiet durch das Wettbüro in den Abendstunden eine Prägung erfahren könnte, die dem Gebietscharakter widersprechen würde. Insoweit sei hier vor allem zu berücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung mehrere Schank- und Speisewirtschaften befänden, die auch in den Abendstunden geöffnet hätten.
Schließlich widerspreche auch die Zweckbestimmung der Anlage nicht der Eigenart des Kerngebiets. Leitbild eines Kerngebiets sei gerade auch die Unterbringung von Vergnügungsstätten. Nur hier seien sie - sogar als große, sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass mit dem geplanten Wettbüro eine Nutzung zugelassen würde, die sich im vorliegenden Fall nach ihrer Eigenart nicht mehr in die Gebietsstruktur einfügen würde bzw. diese gefährden würde.
Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente seien weitgehend pauschal und bloße „Floskeln“, die einzig und allein dazu dienen sollten, die politisch unliebsame Nutzung durch Mittel des Baurechts zu verhindern. Die pauschale Aussage, die Nähe zu sensiblen Nutzungen würde der Zulassung entgegenstehen, sei nicht näher begründet. Ebenso wenig begründet sei die Befürchtung, weshalb durch das Vorhaben ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen zu befürchten sei. Die Schließung der ...-Filiale habe sicherlich nichts mit dem geplanten Vorhaben zu tun. Eine Unterversorgung der Südstadt mit einer „Nahversorgung“ sei nicht zu erkennen, vor allem weil die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant sei. Die pauschalen Behauptungen, dass mit dem geplanten Vorhaben Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität verbunden seien, sei nicht richtig. Es fänden insbesondere durch das Vorhaben keine Musikveranstaltungen statt. Es gebe keinen großen Kundenverkehr; das Straßenbild werde durch das hochwertige Erscheinungsbild des Geschäfts nicht beeinträchtigt. Die nicht näher begründete Aussage, dass sich die Gebietsqualität verschlechtere, sei in dieser Pauschalität nicht nachzuvollziehen und auch nicht richtig. Die Stadt stütze ihre Entscheidung gerade auch darauf, dass sich weitere Spielhallen etablieren würden. Diese Gefahr bestehe aber wegen der landesglücksspielrechtlichen Vorschriften gerade nicht.
Zu den von der Beklagten genannten Spielhallen sei im Übrigen anzumerken, dass es sich bei der Spielhalle in der ...um eine einzige große Spielhalle handele und nicht um zwei. Diese befinde sich im U-Bahn-Zugangsbereich und sei nicht von der Straße einsehbar aufgrund ihrer Lage im „Untergrund“. Die Entfernung zu dem geplanten Vorhaben betrage außerdem ca. 120 m. Die Spielhalle in der ... befinde sich in einer Entfernung von ca. 75 m zu dem geplanten Vorhaben. Hier von einer Konzentration zu sprechen, die keine weitere Nutzung mehr zulassen könnte, sei verfehlt.
Die Nutzungsuntersagung sei ebenfalls rechtswidrig, da die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Eine wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung dürfe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig sei. Es sei unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen bzw. ohne über einen bereitgestellten Bauantrag entschieden zu haben (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 15 CS 13.1863, juris RdNr. 12).
Der Vertreter der Klägerin verweist hinsichtlich des angeblichen Trading-Down-Effekts und des angeblichen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12, juris RdNr. 113 ff.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Änderungen im Recht der Spielhallen durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zu Recht unberücksichtigt gelassen worden seien. Zum einen verliere eine Spielhalle nicht deswegen ihre bauplanungsrechtliche Relevanz, weil nach Auslaufen des gewerberechtlichen Bestandsschutzes der Betreiber mehrere Spielhallen in einem Objekt diese auf eine einzige Spielhalle zurückbauen müsse. Zum anderen könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass das Ordnungsamt der Beklagten nach Ablauf dieser Bestandskraft eine Befreiung von dem Verbot der Erteilung einer Erlaubnis für mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex erteile (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV). So könne nach Art. 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 48 nicht überschreite und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt werde. Auch von dem Gebot des Mindestabstandes zwischen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV könne im Einzelfall befreit werden. Letztendlich gehe es aber um eine gegenwärtige Häufung von Vergnügungsstätten. Dieser Häufung könne nicht mit dem Argument begegnet werden, dass eine solche in ferner Zukunft nicht mehr bestehen werde. Das Wettbüro befinde sich in einem auch durch Wohnen geprägten Umfeld. So seien im Anwesen Landgrabenstraße 137 in den Obergeschossen Wohnungen genehmigt und vorhanden. Zum näheren Umfeld zähle auch die in die ... von Norden einmündende .... Auch dort befinde sich auf der Westseite fast nahezu ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der dem Baugrundstück gegenüber liegenden Seite der ..., zwischen den Einmündungen der ... und der ... sei in den Obergeschossen überwiegend bzw. nahezu ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Schon deshalb sei die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB keinesfalls als Kerngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Das Stadtplanungsamt der Beklagten habe im stadtbauaufsichtlichen Verfahren das Gebiet als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Wegen der Häufung von Vergnügungsstätten im näheren Umfeld verstoße das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches Bestandteil des Gebots des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei. Dem Gebot der Rücksichtnahme komme eine Korrekturfunktion im Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB zu. Dieses entspreche etwa dem des § 15 Abs. 1 BauNVO im Falle einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB. Deshalb setze auch § 34 Abs. 1 BauGB einer Häufung von Vergnügungsstätten Grenzen. Neben den im streitgegenständlichen Bescheid bereits genannten Vergnügungsstätten in der ..., der ... und der ... seien noch weitere Spielhallen im näheren Umfeld des Baugrundstücks vorhanden. Wie bereits im Verfahren AN 9 K 13.01321 vorgetragen, befinde sich in fußläufiger Entfernung von ca. 90 m im Anwesen ... eine Spielhalle. In fußläufiger Entfernung von 150 bis 160 m seien zwei weitere Spielhallen anzutreffen, nämlich die in den Anwesen ... und ...
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung sowie die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung sind zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
1. Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs.1 Nr.1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO.
Die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs.1, Art. 57 Abs. 4 Nr.1 BayBO) erweist sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als unzulässig. Bei dem Wettbüro der Klägerin handelt es sich um eine ihrer Art nach als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufende Nutzung (dazu 1.1). Die nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens ist als überwiegend durch Wohnnutzung geprägter Teil eines faktischen Mischgebiets (dazu 1.2 und 1.3) zu qualifizieren, so dass das beantragte Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1, 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO unzulässig ist. Darüber hinaus würde dem Vorhaben auch § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen (dazu 1.4).
1.1. Das beantragte Bauvorhaben ist bei Würdigung aller Umstände nach der Art der Nutzung als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3.Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Prägend für das Leistungsangebot des klägerischen Wettbüros ist die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde.
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 - BauR 1986, 417ff.)
Das streitgegenständliche Wettbüro ist im Hinblick auf seine Größe und Ausstattung nicht als eine nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte anzusehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Anziehungskraft des Wettbüros aller Wahrscheinlichkeit nach in Grenzen halten wird und die Zahl der Besucher überschaubar bleibt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wettbüro der Klägerin sich an ein Kundenpublikum aus einem überörtlichen Einzugsbereich richtet. Hierfür fehlt es schon an einem ausreichenden Platzangebot im Wettlokal und an einer überörtlichen Werbung.
Es erscheint sachgerecht die für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte bei Spielhallen als Schwellenwert von der Rechtsprechung entwickelte Nutzfläche von 100 m² auch in Bezug auf ein solches Wettlokal, das eine ähnliche Vergnügungsstätte darstellt anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 f.; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11,59 - juris). Nach der streitgegenständlichen Planung erreicht das Wettbüro der Klägerin mit einer Nutzfläche von 91,44 m² diesen Schwellenwert nicht. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, existieren nicht. Die Gegebenheiten sprechen dafür, dass das zu erwartende Störpotenzial kein Ausmaß erreichen wird, das nur in einem Kerngebiet als zulässig erachtet werden könnte.
1.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, da das Vorhabensgrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB) zuzurechnen ist. Die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO.
1.2.1 Nach der Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77
Nach den Erkenntnissen des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung wie folgt bestimmt werden:
Sie umfasst die Blockrandbebauung beidseits der Landgrabenstraße nach Osten bis zur Einmündung des ... in die ... und nach Westen bis zur Einmündung der ... in die .... Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kommt der ... in diesem Bereich keine trennende Wirkung zu. Allein das Vorhandensein einer Straße zwischen einer auf beiden Seiten zusammenhängenden Bebauung unterbricht noch nicht regelmäßig den Bebauungszusammenhang (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris). Eine trennende Wirkung einer öffentlichen Straße lässt sich nur unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls annehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris). Nach der von der Kammer beim Augenschein konkret vorgefundenen örtlichen Situation prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig. Zwar handelt es sich bei der ...um eine befahrene Durchgangsstraße, die neben zwei Richtungsfahrbahnen in der Mitte Straßenbahnschienen und beidseits einen 3 m breiten Gehweg aufweist. Allerdings hat die ... eine eher geringe Breite und auch keine überörtliche Bedeutung. Wie die Kammer beim Augenschein feststellen konnte, befinden sich südlich und nördlich der ... überwiegend fünfgeschossige Gebäude. Angesichts der hohen beidseitigen Bebauung und der geringen Breite der ... ist hier von einer gegenseitigen Prägung der beiden Straßenseiten auszugehen.
Die Bebauung beidseits der ..., der Verlängerung der ... östlich der Einmündung des ..., gehört dagegen nicht mehr zu der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens und ist deshalb für die Bestimmung der Gebietsart nicht mitprägend. Insgesamt weist die Bebauung südlich und nördlich der ... erkennbar eine von dem zuvor beschriebenen Bereich abweichende, jeweils in sich einheitliche Nutzungsstruktur auf. Es finden sich dort nicht nur im Erdgeschoss, sondern vielmehr auch in den Obergeschossen überwiegend gewerbliche Nutzungen.
In nördlicher Richtung reicht die nähere Umgebung bis zur Kreuzung der ... mit der ... und von dort aus Richtung Osten bis zur Einmündung der ... in den ....
1.2.2 Nach den im Augenschein gewonnenen Erkenntnissen stellt sich die so einzugrenzende Umgebungsbebauung nach der Art der vorhandenen Nutzungen als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) dar. Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO sind gekennzeichnet durch ein gleichwertiges Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe, d. h. keine der Nutzungsarten darf ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris).
Im maßgebenden Bereich beidseits der ...weist jedes der nahezu durchgängig fünfgeschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung und in den darüber liegenden Geschossen Wohnnutzung auf. Es handelt sich um eine typische innerstädtische Geschäftsstraße, die gleichermaßen durch das Wohnen und solche gewerblichen Nutzungen geprägt ist, die - auch in ihrer räumlichen Konzentration - für ein Wohngebiet nicht typisch sind. So finden sich dort Läden, die mit Blick auf ihr Angebot ersichtlich nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen (u. a. eine Spielhalle im Eckgebäude ...).
Die ... ist bis zur Kreuzung mit der ... - mit Ausnahme der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss des Anwesens ...36 - geprägt von Wohnnutzung. Die dort befindlichen Gebäude sind viergeschossig mit Dachgeschoss. In dem Eckgebäude ... befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In der ..., die ab der Hausnummer 102 in östliche Richtung zu einer Fußgängerzone wird, finden sich gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss (Bekleidungsladen, Bar, Schreibwarenladen mit Lotto-Toto-Annnahmestelle) und Wohnnutzung in den Obergeschossen. In der Fußgängerzone, die vom ... nach Süden zur ... führt, findet sich fast ausschließlich gewerbliche Nutzung, insbesondere auch die Spielhalle „...“.
Bei dem ehemaligen großflächigen, mehrgeschossigen Kaufhausgebäude (ehemaliger „...“, zuletzt „...“) handelt es sich um einen „Fremdkörper“, der bei der Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung außer Acht zu lassen ist, da dieser Gebäudekomplex in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Trotz seiner deutlich in Erscheinung tretenden Größe und seines nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt dieses Bauwerk nicht deren Eigenart, weil es wegen seiner mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 37).
1.3 Das streitgegenständliche Wettbüro ist in diesem „faktischen“ Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seiner Art nach unzulässig, weil es in einem Teil des Gebiets errichtet werden soll, der nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist.
1.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO vorzunehmenden Beurteilung, ob ein Gebietsteil eines Mischgebietes überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BVerwG, B.v.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Ergebnissen des Augenscheins konzentriert sich der Umgriff des maßgeblichen Teils des Mischgebiets vorliegend - entsprechend dem Einwirkungsbereich des klägerischen Vorhabens - auf die Bebauung beidseits der Landgrabenstraße, insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Einmündung der ... in die .... Die ...ist vor allem auch im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr oder den Parksuchverkehr bis zur Kreuzung mit der ... in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet miteinzubeziehen.
Nach Süden hin erstreckt sich das maßgebliche Teilgebiet bis zur Einmündung der ... bzw. ... in die ... Richtung Westen wird der Einwirkungsbereich des Vorhabens durch die Einmündung der ... in die ... begrenzt. In diesem abgegrenzten Bereich ist die Existenz des Wettbüros, spürbar. Dagegen ist der Bereich östlich der Einmündung des ... in die... bzw. ... nicht mehr in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet einzubeziehen (vgl. dazu oben 1.2.1).
1.3.2 In dem so eingegrenzten Teilgebiet des „faktischen“ Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) ist die Bebauung nach den Erkenntnissen des Augenscheins überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt.
Dabei kann die Frage einer überwiegenden gewerblichen Prägung nicht allein anhand einer grundstücksbezogenen Betrachtung entschieden werden. Auch eine rechnerische Gegenüberstellung der gewerblich genutzten Geschossflächen und der Wohngeschossflächen oder der Baumassen liefert für sich genommen noch keine verlässlichen Kriterien. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägender Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht. Andererseits kann nicht allein wegen einer gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486; BayVGH, B.v. 6.2.2013 - 2 ZB 11.2321 - juris).
Die nach diesen Maßstäben durchzuführende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren ergibt vorliegend bei Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Umgriff eine überwiegende Prägung durch Wohnnutzung.
Dieses Ergebnis folgt bereits aus einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung von gewerblich- und wohngenutzter Fläche. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der ... findet sich in den dort befindlichen fünfstöckigen Häusern lediglich im Erdgeschossbereich gewerbliche Nutzung, während in den darüber liegenden Stockwerken Wohnnutzung anzutreffen ist. Auch im Anwesen ... 36 wird nur das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Shisha-Cocktailbar), während die vier Obergeschosse sowie das Dachgeschoss ausweislich der Klingelschilder wohngenutzt werden. In den sich daran nördlich anschließenden Gebäuden auf der Westseite der ... findet sich bis zur Ecke ...straße, an der der maßgebliche Umgriff jedenfalls endet, sowohl im Erdgeschoss als auch in den darüber liegenden Geschossen ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der östlichen Seite der ... ist ab Hausnummer 19 in den viergeschossigen Gebäuden nur Wohnnutzung anzutreffen. In dem Eckgebäude ... (Adresse ...) befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In dem gegenüberliegenden Eckgebäude auf der westlichen Seite der ... wird das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Asia-Imbiss), die darüber liegenden Geschosse werden wohngenutzt.
Dieses zahlenmäßige Übergewicht der Wohnnutzung in dem für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgeblichen Umgriff wird auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Faktoren bestätigt (BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris Rn. 30, 34). Gewerbliche Nutzung findet sich in diesem Bereich lediglich in den Erdgeschossen, wenn diese nicht auch wohngenutzt werden.
Insgesamt stellt sich das maßgebliche Teilgebiet trotz seiner Innenstadtlage als relativ ruhiger Teil eines Mischgebiets dar, in dem die Wohnnutzung eindeutig überwiegt, während die gewerbliche Nutzung nicht nur zahlenmäßig deutlich in den Hintergrund tritt. Das streitgegenständliche Wettbüro ist deshalb in dem hier vorliegenden faktischen Mischgebiet nach der Art seiner baulichen Nutzung unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauGB).
Die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Hs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Fehlerhafte Ermessenserwägungen sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.4 Ohne dass es darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben der Klägerin wohl auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, wenn man davon ausginge, es solle in dem Bereich des Mischgebietes errichtet werden, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Denn dem Vorhaben würde in diesem Fall § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen.
Nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO kann eine nach § 6 BauNVO allgemein zulässige Nutzung im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Mischgebiets widerspricht.
Allgemeiner Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Anzahl der Anlagen ist, dass Anlagen dieser Art bereits in einer solchen Fülle verwirklicht worden sind oder noch verwirklicht werden sollen, dass hierdurch der Gebietscharakter beeinträchtigt wird. Durch die Häufung bestimmter Arten baulicher Anlagen in einem räumlichen Bereich kann dieser eine bestimmte Prägung erfahren, die sich negativ auf die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich und seine Nachbarschaft auswirkt. Während einzelne Anlagen dieser Art städtebaulich vertretbar erscheinen, führt die Häufung zu den genannten Auswirkungen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Bd.VI, Stand April 2013, § 15 BauNVO, Rn. 15). Ab welcher Anzahl ein neu hinzutretendes Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist allein nach städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Anzahl bietet nur Handhaben, bestimmte städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Keinesfalls darf dieses Kriterium zu einer mittelbaren Bedürfnisprüfung führen (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn.18). Eine städtebauliche Begründung kann allerdings darin erblickt werden, dass eine Häufung bestimmter Anlagen eintritt, die in dem betreffenden Baugebiet zwar zulässig sind, die aber den Gebietscharakter nicht bestimmen, und dass durch die Häufung der Gebietscharakter in dem betreffenden Bereich verloren geht oder sonst beeinträchtigt wird.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Gebietsunverträglichkeit des beantragten Wettbüros im vorliegenden Einzelfall (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) zu Recht darauf, dass sich in der näheren Umgebung weitere Spielhallen befänden und sich aus dem Gesamtbild heraus eine den Gebietscharakter des Mischgebiets gefährdende Häufung ergebe sowie ein Trading-Down-Effekt zu befürchten sei. Ein Trading-Down-Effekt ist dann zu befürchten, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, so dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76ff.).
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins ist durchaus zu befürchten, dass mit der Zulassung des klägerischen Betriebs die Zahl der Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung ein solches Maß erreicht, dass eine schleichende Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel zu erwarten ist bzw. ein Verdrängungsprozess im Sinne eines Trading-Down-Effekts zulasten der herkömmlichen Gewerbe zu befürchten ist.
So befinden sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Wettbüros bereits folgende weitere Vergnügungsstätten: Im engen Umgriff (vgl. oben 1.3) in ca. 30 m Entfernung die Spielhalle ... Straße 1 (Nutzfläche 88,81 m²) und in ca. 90 m Entfernung die Spielhalle in der ...sowie zwei weitere Spielhallen in der ... (150 - 160 m entfernt). In einem weiteren Umgriff, im Anschluss an das unter 1.3) maßgeblich eingegrenzte Gebiet in östlicher Richtung befinden sich in ca. 150 m Entfernung die Spielhallen ... und ... (Mehrfachkonzession).
Vor diesem Hintergrund der bereits vorhandenen Vergnügungsstätten hat die Kammer beim Augenschein die Überzeugung gewonnen, dass durch das Vorhaben der Klägerin eine städtebauliche Fehlentwicklung in dem maßgeblichen Umgriff des durch Wohnnutzung geprägten Teils des Mischgebiets zu befürchten ist.
Nach alledem wäre das klägerische Vorhaben wohl auch wegen Verstoßes wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig.
2. Auch die in Nr. 2 des Bescheids vom
Die bereits erfolgte Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Wettbüro ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtig.
Für eine rechtmäßige Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO ist grundsätzlich bereits die formelle Illegalität der Nutzung ausreichend (BayVGH, B.v. 14.8.2006 - ZB 06.1681 - juris Rn. 2; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2013, Art. 76 Rn. 282). Ob die geänderte Nutzung materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet nämlich eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gegebenenfalls aus (vgl. Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 282).
Eine derartige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben unter Nr. 1.2 ausgeführt, ist die beantragte Nutzungsänderung vielmehr materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig.
Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH‚
Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Auswahl der richtigen Adressaten (Art. 9 LStVG). Sind mehrere ordnungsrechtlich verantwortliche Personen vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen von mehreren Störern sie in Anspruch nimmt. Zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Nutzungsuntersagung sowohl an den Eigentümer als Zustandsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG als auch unmittelbar an die Betreiberin des Wettbüros als Verhaltensverantwortliche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG gerichtet werden. Die Inanspruchnahme der Klägerin, der Pächterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, als Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
Die zeitliche Verknüpfung der Verpflichtung zur Unterlassung der ausgeübten Nutzung mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig, zumal der streitgegenständliche Bescheid über die bloße Nutzungsuntersagung hinaus keine weitergehenden Anordnungen enthält.
3. Auch die jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzenden Unterlassungspflichten rechtmäßig angeordnet wurden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG).
Der streitgegenständliche Bescheid ist demzufolge rechtmäßig ergangen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 23.493,00 EUR (= 78,31 x 300 EUR) festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat sich insoweit an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 17. März 2014 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin, durch die er sich in der Verwirklichung verschiedener Bauprojekte beeinträchtigt sieht.
- 2
Weil die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass die bislang bei Bauvorhaben ausgewiesenen Stellplätze oft nicht ausreichten, um den Ziel- und Quellverkehr aufzufangen, fasste die Antragsgegnerin am 17. März 2014 den Beschluss über die Satzung zur Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze. Danach bestimmt sich bei Wohngebäuden der Stellplatzbedarf nach folgender Anlage:
Lfd. Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze (Stpl.)
Je WohneinheitWohngebäude
1
Einfamilienhäuser,
freistehend, als Doppelhaus oder als Reihenhaus
2,0 Stpl.2
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
entsprechend der Wohnflächebis 45 m²: 1,0 Stpl.
über 45 m²: 2,0 Stpl.
- 3
Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem Höchstwert der Richtzahl der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231).
- 4
Zur Begründung des dagegen gerichteten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Satzung sei materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe in zweckwidriger Weise von der Ermächtigung zum Erlass von Stellplatzsatzungen Gebrauch gemacht, um nämlich indirekt das Nutzungsmaß und die Zahl der Wohnungen in Mehrfamilienwohnhäusern zu beschränken. Die Satzung sei auch nicht erforderlich, weil ausreichend öffentliche Parkplätze vorhanden seien, wie etwa die 100 Plätze bei der Freizeitanlage B. Würde man die von der Antragsgegnerin behaupteten Parkplatzprobleme als wahr unterstellen, erwiese sich die Satzung als unzureichend zur Problembewältigung; erforderlich sei dann vielmehr zusätzlich eine weitergehende Stellplatzverpflichtung für bestehende bauliche Anlagen nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO. Verschärfte Stellplatzanforderungen allein für neue Bauherren stellten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Es lägen keine Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Missstände vor, die die festgesetzte Anhebung der Stellplatzzahl i.S.v. § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO rechtfertigen könnten. Schließlich genüge die Ausgestaltung der Satzungsregelung nicht den rechtlichen Anforderungen. So werde der Stellplatzbedarf je Wohnung für Einfamilienhäuser einerseits und Mehrfamilienhäuser andererseits unterschiedlich festgelegt. Auch im Übrigen sei eine Begründung für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abweichungen gegenüber den Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift oder auch gegenüber der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes nicht gegeben worden. Insbesondere fehle eine sachliche Rechtfertigung dafür, Wohnungen ab einer Fläche von 45 m² mit Einfamilienhäusern gleichzustellen.
- 5
Der Antragsteller beantragt,
- 6
die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 17. März 2014 für unwirksam zu erklären.
- 7
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 8
den Antrag abzulehnen.
- 9
Nach ihrer Auffassung steht die Satzung mit höherrangigem Recht in Einklang: Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO lägen vor. Ein besonderer Nachweis für ein Satzungsbedürfnis werde nicht verlangt. Im Übrigen läge ein solches Satzungsbedürfnis vor, weil innerhalb des Gemeindegebiets ein akutes Parkplatzproblem bestehe, insbesondere mangels ausreichenden öffentlichen Parkraums. Auf die Anforderungen nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO komme es hier nicht an, weil die Satzung zukünftige Bauvorhaben und nicht bestehende bauliche Anlagen betreffe. Die Satzung stelle auch keine Verhinderungsplanung für bestimmte Bauvorhaben des Antragstellers dar. Schließlich sei auch die Ausgestaltung der Regelung rechtmäßig. Die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift und das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes stellten lediglich eine Orientierung dar. In der Satzung würden alle Wohnungen grundsätzlich gleichbehandelt, unabhängig davon, ob sie in Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern lägen. Lediglich für kleine Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit einer Wohnfläche bis 45 m² sei eine Ausnahme vorgesehen worden. Die Grenzziehung bei 45 m² Wohnfläche sei sachgerechter als die in der Mustersatzung vorgeschlagene Differenzierung. Kleine Wohnungen bis 45 m² Wohnfläche würden typischerweise nur von einer Person bewohnt, während Wohnungen mit einer Grundfläche von mehr als 45 m² typischerweise mehrere Räume hätten und in der Regel von mindestens zwei Personen bewohnt würden. Diese verfügten über zwei Kraftfahrzeuge, weil die Gemeinde Kenn relativ schlecht an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sei und über viele Grenzpendler nach Luxemburg verfüge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten zur Stellplatzsatzung sowie die Schriftsätze der Beteiligten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
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Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO. Danach sind die Gemeinden ermächtigt, die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47 LBauO festzulegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Gemeinden damit keine Befugnis zu planerischer Gestaltung eingeräumt, sondern nur die Ermächtigung zur Konkretisierung dessen erteilt wird, was im Gebiet der jeweiligen Gemeinde das notwendige Maß an Stellplätzen ist. Zahl und Größe der Stellplätze richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen, wobei die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist. Einen Orientierungsrahmen für den notwendigen Stellplatzbedarf bietet die in der Verwaltungsvorschrift über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S. 231). Die dort genannten Richtzahlen sind ihrerseits allerdings nicht absolut. Sie stellen aber taugliche Erfahrungswerte dar. Nach den Einschätzungen der bei Erlass der Verwaltungsvorschrift mitwirkenden Sachverständigen reicht die Beachtung der genannten Richtzahlen im Allgemeinen aus, um die Stellplatzpflicht zu erfüllen. Eine Abweichung hiervon ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Gemeindegebiet möglich, bedarf aber hinreichender Rechtfertigung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das bereits von den Beteiligten zitierte Urteil des Senats vom 27. Juni 2001 – 8 C 11919/00.OVG –, S. 6 ff. d.U.). Diese Voraussetzungen gelten für die Anforderungen an künftige Bauvorhaben. Daneben enthält § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO eine eigenständige Ermächtigung, um auch für bestehende bauliche Anlagen die Herstellung weiterer Stellplätze verlangen zu können, dies allerdings nur bei einem Bedürfnis des Verkehrs oder bei städtebaulichen Missständen. Die separaten Ermächtigungsgrundlagen belegen, dass die Gemeinde nicht zu einem einheitlichen Vorgehen gezwungen ist, sich unter den gegebenen Umständen vielmehr auch bloß auf die Steuerung des hinzukommenden Stellplatzbedarfs beschränken darf.
- 13
1. Die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung verstößt jedenfalls deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie beim Stellplatzbedarf in nicht gerechtfertigter Art und Weise zwischen Wohnungen in Einfamilienhäusern und solchen in Mehrfamilienhäusern unterscheidet.
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Nach der Satzungsregelung werden nämlich in Einfamilienhäusern für jede Wohneinheit 2 Stellplätze verlangt, während dies in Mehrfamilienhäusern erst ab einer Wohnfläche von 45 m² der Fall ist. Dies bedeutet, dass etwa für eine kleine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus zwei Stellplätze hergestellt werden müssen, während dafür in einem Mehrfamilienhaus ein Stellplatz genügt. Dabei geht der Senat bei der Interpretation der Anlage zu § 1 der Stellplatzsatzung davon aus, dass sich die Vorgabe in der Überschrift zu Spalte 3 „Zahl der Stellplätze (Stpl.) je Wohneinheit“ auch auf die Zeile Nr. 1 (Einfamilienhäuser) bezieht. Denn die Stellplatzforderung für Mehrfamilienhäuser in Zeile Nr. 2 bezieht sich schon nach dem Text in Spalte 2 jeweils auf die einzelnen Wohnungen, so dass es zum Verständnis der Vorgabe in Spalte 3 nicht auf die Überschrift „je Wohneinheit“ ankommt. Im Übrigen entspricht es allgemeinem Sprachverständnis, dass ein Einfamilienhaus auch beim Vorhandensein einer sog. Einliegerwohnung weiterhin als solches bezeichnet und durch diese Zweitwohnung nicht zum Mehrfamilienhaus wird. Dieses Verständnis liegt auch der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zugrunde, wonach für Einfamilienhäuser ein bis zwei Stellplätze „je Wohnung“ verlangt wird. Dieses Begriffsverständnis wird nicht zuletzt durch den Eintrag in der online-Enzyklopädie Wikipedia bestätigt; darin heißt es:
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„Ein Mehrfamilienhaus … ist ein Wohngebäude, das für mehrere Familien bzw. Nutzer oder Mietparteien konzipiert ist. Es steht damit im Gegensatz zum Einfamilienwohnhaus (mit oder ohne Einliegerwohnung).“
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Ein solcher Fall der sachwidrigen Ungleichbehandlung war tragender Grund für das stattgebende Normenkontrollurteil vom 27. Juni 2001 (vgl. a.a.O., S. 6 d.U. sowie den hierauf bezogenen Vermerk des Vertreters des Gemeinde- und Städtebundes, Bl. 2 der Behördenakte).
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Der aufgezeigte Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt zur vollständigen Unwirksamkeit der Satzung. Eine bloße Teilunwirksamkeit etwa dergestalt, in der Überschrift zu Spalte 3 der Anlage zu § 1 die Worte „je Wohneinheit“ zu streichen, scheidet aus. Denn dies hätte zur Folge, dass für Einfamilienhäuser immer nur zwei Stellplätze verlangt würden, auch wenn diese über eine zusätzliche (Einlieger-)Wohnung verfügten. Dies wäre mit dem mutmaßlichen Willen des Normgebers nicht vereinbar (vgl. zu diesem Kriterium für die Teilnichtigkeit einer Norm: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86, Rn. 30).
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2. Angesichts des dargelegten Fehlers bei der Ausgestaltung der Stellplatzpflicht kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Satzungsregelung auch deshalb gegen höherrangiges Recht verstößt, weil die angeordnete Zahl der notwendigen Stellplätze die Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO verfehlt.
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Während die Satzung beim Stellplatzbedarf für Einfamilienhäuser den Höchstwert nach der Verwaltungsvorschrift (1 bis 2 Stellplätze je Wohnung) übernimmt, geht sie bei Mehrfamilienwohnhäusern deutlich über die in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Richtzahl von 1 bis 1,5 Stellplätzen je Wohnung hinaus. Wie der Senat bereits in dem zitierten Urteil vom 27. Juni 2001 (a.a.O., S. 8 d.U.) festgestellt hat, ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass im Bereich der Antragsgegnerin nahezu für jede Wohnung 2 Stellplätze erforderlich sind. Die Antragsgegnerin hat dies damit begründet, dass in den größeren Wohnungen in der Regel zwei Personen wohnten, die wegen der schlechten ÖPNV-Anbindung über zwei Kraftfahrzeuge verfügten. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die Grenze für das Ansteigen des Stellplatzbedarfs von einem auf zwei Plätze sachgerecht bei einer Wohnfläche von 45 m² markiert worden ist. Auch insofern hatte der Senat in dem Urteil vom 27. Juni 2001 für eine Grenzziehung bei 50 m² Wohnfläche bereits Zweifel angemeldet (vgl. a.a.O., S. 8 d.U.). Hier erweist sich die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes als differenzierter, wenn dort für Mehrfamilienhäuser 1 Stellplatz für Wohnungen bis 60 m² Wohnfläche, 1,5 Stellplätze bis 120 m² Wohnfläche und 2 Stellplätze erst ab einer Wohnfläche von 120 m² verlangt wird.
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Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass die Ermittlung des zu erwartenden Kraftfahrzeugbestandes eine Prognose des potentiellen Stellplatzbedarfs in der Zukunft verlangt. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch bereits in die Richtzahlen nach der Verwaltungsvorschrift und den Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes in seiner Mustersatzung eingeflossen. Die Antragsgegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, die Abweichungen von diesen Einschätzungen durch tatsächliche Erkenntnisse zu der besonderen Situation in ihrem Gebiet zu erläutern. So hätte die Behauptung ihrer Vertreter über einen deutlich erhöhten Fahrzeugbestand in ihrem Gemeindegebiet durch tatsächliche Erhebungen über die derzeit vorhandene Fahrzeugdichte unterlegt werden müssen. Dies gilt auch für die behaupteten Behinderungen bei der aktuellen Abwicklung des Busverkehrs. Eine solche tatsächliche Begründung für die Notwendigkeit, von den der Verwaltungsvorschrift zugrundeliegenden Erkenntnissen wegen der Besonderheiten im Ortsbereich der Antragsgegnerin abzuweichen, hätte noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgetragen werden können. Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs (einschließlich der ihm zugrundeliegenden Ermittlungen) erfolgt nur, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) – einer besonders ausgestalteten Bindung an Abwägungsdirektiven unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 –, BVerwGE 125, 384, Rn. 16; Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 C 3.13 –, BVerwGE 150, 114, Rn. 25). Nähere Nachforschungen konnten hier indes unterbleiben, weil die Satzung bereits aus den oben dargelegten Gründen wegen widersprüchlicher Ausgestaltung der Stellplatzpflicht unwirksam ist.
- 21
Erweist sich die Satzung somit bereits hinsichtlich der Ausgestaltung des Stellplatzbedarfs als rechtswidrig, kann dahingestellt bleiben, ob hier die Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO missbräuchlich zur Verfolgung städteplanerischer Ziele in Anspruch genommen worden ist, wofür allerdings hinreichende Anhaltspunkte nicht erkennbar sind.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 23
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
- 24
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
- 25
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 6.2 der Antragsgegnerin wegen eines Bekanntmachungsmangels für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin habe nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, auf die die textliche Festsetzung IV. Ziff. 1.2 und 1.4 Bezug nehme, Kenntnis nehmen könnten. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Normen enthalte weder die Planurkunde, noch sei ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen worden.
- 3
-
Die Antragsgegnerin wirft bei verständiger Würdigung ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf, ob die rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die Verkündung eines Bebauungsplans zu stellen sind, je nach dem betroffenen Personenkreis unterschiedlich sein können. Sie meint, dass es im Beispielsfall wie dem vorliegenden, in denen sich der Kreis der Planbetroffenen auf geschäftserfahrene und am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmende Kaufleute sowie die öffentliche Hand verenge, zumutbar sei, sich auch ohne Hilfestellung durch den Plangeber Zugang zu DIN-Normen zu verschaffen.
- 4
-
Auf die von der Antragsgegnerin formulierte Frage lässt sich bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision antworten. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Ausnahmen für den Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 21.12 - juris Rn. 26). Sein Judikat ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (a.a.O. Rn. 31).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.