Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 20.8.2015 - Az.: ... - wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, den am 7.8.2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Umnutzung von Gewerbeflächen in ein Wettbüro.

Mit bei der Beklagten am 7. August 2015 eingegangenen Unterlagen beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid für die Nutzung eines Teils eines Gewerbeobjekts auf dem Grundstück Fl. Nr. ... (Im ...) als Wettbüro. Ausweislich des eingereichten Lageplans soll die eigentliche Fläche des Wettbüros bei 84,89 m² liegen. Hinzu kommt ein Thekenbereich (10.07 m²), ein Abstellraum (6,55 m²) und ein WC-Bereich (insgesamt 6,34 m²). Der Plan weist im Bereich des Wettbüros sechs Tische aus, um die jeweils sechs Stühle herum gruppiert sind. Ausweislich der beigefügten Betriebsbeschreibung soll ein Tipico Wettbüro auf Franchise-Basis betrieben werden. Geboten werde die Möglichkeit, Wettscheine für Sportwetten im Wettbüro an dafür bereit stehenden Schreib- oder Stehtischen auszufüllen und diese an der Wettannahmestelle (Theke) aufzugeben. Zusätzlich könnten Kunden aktuelle Wettereignisse verfolgen bzw. an Displays Quoten und Ergebnisse einsehen. Wetteinsetze würden gegen Quittung an der Annahmestelle angenommen. Gewinne könnten dort auch ausbezahlt werden. Im Wettbüro finde keine Bewirtung statt. Für die Kunden würden Getränkeautomaten für Kaffee und Erfrischungsgetränke bereitgestellt. Zur Betreuung der Wettannahmestelle bzw. des gesamten Wettbüros stünden ein bis zwei Mitarbeiter permanent zur Verfügung.

Das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen „..., ... + ... ... - ...“, der gemäß § 11 BBauG am2. August 1966 von der Regierung von Schwaben genehmigt wurde. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück sowie weitgehend für den gesamten Bereich südlich der Straße „Im ...“ ein Industriegebiet fest, welches bis an die (mittlerweile ehemalige) Bahnlinie ... - ... grenzt. Lediglich im östlichen Bereich südlich der Straße Im ... ist ein Mischgebiet festgesetzt.

Mit Datum vom 20. August 2015 erließ die Beklagte einen Ablehnungsbescheid. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Das geplante Wettbüro sei als Vergnügungsstätte einzustufen. Es handele sich nicht um eine reine Wettannahmestelle, da auch Räumlichkeiten geplant seien, die Gelegenheit zum Verbleib bieten würden. In einem Industriegebiet seien Vergnügungsstätten gem. § 9 BauNVO nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht gewährt werden, da die Grundzüge des Planungsrechts verletzt würden.

Der Kläger ließ am 17. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 - Az: ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den am 7. August 2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen.

3. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den am 7. August 2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 ausgeführt: Die beantragte Nutzung widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung. Der Bebauungsplan stamme aus dem Jahre 1965 und unterfalle damit der BauNVO 1962. Nur nach der BauNVO 1990 seien Vergnügungsstätten in einem Industriegebiet unzulässig. Bis zur Novellierung der BauNVO 1990 seien aber zumindest nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Industriegebiet allgemein zulässig gewesen. Eine Anpassung des Bebauungsplans an die BauNVO 1990 sei nicht erfolgt.

Das beantragte Wettbüro sei aufgrund seiner Größe als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren, weil diese unter dem Schwellenwert von 100 m² Grundfläche als Anhaltspunkt für die nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte liege. Dies ergebe sich auch aus der Umgebungsnutzung. Weder sei das Vorhaben unzumutbaren Störungen und Belästigungen durch die anderen Betriebe ausgesetzt, noch erzeuge es seinerseits für die anderen Betriebe derartige Belästigungen und Störungen (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Im festgesetzten Industriegebiet sei lediglich die erste Reihe entlang der Südseite der Straße „Im ...“ bebaut. Dort befänden sich unter anderem eine Prüfstelle des ..., der Handwerksbetrieb der Fa. ..., ein Bürogebäude der ..., ein Dentallabor, eine Anlage für sportliche Zwecke (Boxen und Kickboxen), ein Reifenhandel und ein Catering-Unternehmen mit Imbiss. Aktuell sei im Internet-Angebot der Beklagten für das Gebäude im ... ein Inserat für die Vermietung von Büro- und Praxisflächen eingestellt. Südöstlich schließe sich eine unbebaute Wiesenfläche an. Nur im äußersten Westen des Industriegebietes befinde sich eine Eisengießerei. Nördlich der Straße Im ... befänden sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (...) sowie der ebenfalls großflächige Einzelhandelsbetrieb der Fa. ....

Darüber hinaus sei der Bebauungsplan angesichts der beschriebenen Nutzungen funktionslos geworden, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, gegebenenfalls i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO beurteile.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Unstreitig sei das Vorhaben als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren. Vorliegend bestehe Uneinigkeit zwischen Kläger und Beklagter, ob die geplante Vergnügungsstätte „kerngebietstypisch“ sei oder nicht. Hier sei eine in einem Industriegebiet generell gemäß § 9 BauNVO unzulässige kerngebietstypische Vergnügungsstätte geplant. Nach ständiger Rechtsprechung zeichne sich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dadurch aus, dass sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich habe und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Als nicht kerngebietstypisch seien demgegenüber solche Vergnügungsstätten anzusehen, die der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dienten und dabei weniger in der Gefahr stünden, von außen Unruhe in das Gebiet zu tragen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer der beiden Kategorien seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, d. h. eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der Vergnügungsstätte und der tatsächlichen örtlichen Situation beruhenden, städtebaulichen Gesamtbeurteilung. Danach sei von einer Kerngebietstypik auszugehen.

Bei Spielhallen sei eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit dementsprechend übergeordnetem Einzugsbereich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang im Allgemeinen jedenfalls dann angenommen worden, wenn hinsichtlich der Größe ein Schwellenwert von 100 m² Netto-Spielfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV überschritten werde. Allerdings sei fraglich, ob dieser Schwellenwert ohne weiteres auf ein Wettbüro übertragen werden könne. Zudem sei nach der letzten Novellierung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 der für Spielhallen angenommene Schwellenwert von 100 m², der zudem keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert darstelle, in die Diskussion geraten. In Betracht käme nunmehr auch ein Schwellenwert von 80 m² Spielfläche. Hiervon seien mehrere Verwaltungsgerichte ausgegangen. Im vorliegenden Fall betrage die reine Spielfläche des geplanten Wettbüros 94,96 m² (Wettbüro + Theke). Damit sei ein Schwellenwert von 80 m² überschritten, aber auch ein Schwellenwert von 100 m² sei nahezu erreicht. Damit sei bereits im Hinblick auf die reine Größe des Vorhabens von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen.

Hierfür spreche auch die Lage des klägerischen Vorhabens an einer Durchgangsstraße in der Nähe mehrerer Verkehrsknotenpunkte, die eine besondere, weit über das Baugebiet hinausreichende Attraktivität des Vorhabens und einen großen überörtlichen Einzugsbereich auch für ein überwiegend motorisiertes Publikum vermuten lasse. Dass in der Umgebung überwiegend Gewerbebetriebe angesiedelt seien, sei keine städtebauliche Besonderheit, denn Gewerbebetriebe seien in einem festgesetzten Industriegebiet ausnahmslos zulässig.

Zudem deute § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 darauf hin, der Verordnungsgeber eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihre typischen Standortanforderungen jedenfalls in der Regel nicht mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen habe.

Das klägerische Vorhaben führe zu negativen städtebaulichen Auswirkungen wie Trading-Down-Prozesse, einem Imageverlust der Geschäftslage, Leerstände, die dann durch weitere Vergnügungsstätten nachgenutzt würden, die Verdrängung des traditionellen Einzelhandels oder Gewerbes durch höhere Mietzahlungsfähigkeit des betreffenden Teilsegments der Vergnügungsstättenbranche, sowie die Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes. Die Beklagte habe zudem nur ein eingeschränktes Potential an Gewerbe- und Industrieflächen zur Verfügung. Zum Schutz der Gewerbe- und Industriebetriebe solle der Flächenwert für Gewerbe- und Industrieflächen niedrig gehalten und eine Verdrängung von Gewerbebetrieben durch höherpreisige Nutzungen verhindert werden.

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung - Gebietscharakter der näheren Umgebung - der Zulassung eines kerngebietstypischen Wettbüros und sowohl nachbarliche wie öffentliche Belange entgegenstünden. Nach ständiger Rechtsprechung sollten Teile der Innenstadt konzentriert die Vergnügungsstätten, insbesondere auch Spielhallen und Wettbüros, aufnehmen, da dies der geeignete Standort für Vergnügungsstätten sei, nicht aber Gewerbe- und Industriegebiete.

Ferner widerspreche nach § 15 Abs. 1 BauNVO die Zulassung des geplanten Wettbüros der Eigenart des festgesetzten Industriegebiets. In Industriegebieten sollten gerade solche Betriebe untergebracht werden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Belastungen für die Umgebung in anderen Baugebieten unzulässig seien. Faktisch solle ein Industriegebiet insbesondere dem produzierenden bzw. verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleiben. Das klägerische Vorhaben sei hingegen seiner Eigenart nach für ein Kerngebiet typisch und würde den Gebietscharakter in unzulässiger Weise verändern. Insofern wäre auch der Gebietserhaltungsanspruch der benachbarten Gewerbebetriebe tangiert.

Die Andeutung des Klägers, der einschlägige Bebauungsplan sei zwischenzeitlich funktionslos und außer Kraft getreten, sei nicht beizutreten. Der Bereich des vorliegenden Industriegebiets werde geprägt von § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen und Einrichtungen, so auch von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe (... Eisengießerei, Autoglaserei) und weiteren industriegebietstypischen Gewerbebetrieben. Selbst wenn singulär planwidrige Nutzungen vorlägen, würde dies für eine insgesamte oder teilweise Funktionslosigkeit des Bebauungsplans bei weitem nicht ausreichen. Zielsetzung des Bebauungsplans sei es gewesen, dass sich entlang der Straße „Im ...“ Gewerbe und Industrie ansiedeln sollte. Diese Zielstellung sei nach wie vor nicht hinfällig. Noch immer seien in dem überplanten Gebiet freie Restflächen, sowie Restbetriebe mit brachgefallener industrieller Nutzung auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik vorhanden. Im östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets existiere noch eine große Grünfläche. Eine Nachentwicklung entsprechend der planerischen Intention sei damit möglich.

Selbst wenn der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, richte sich die Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, § 31 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO 1990. Hinsichtlich der danach maßgeblichen prägenden Bebauung sei insbesondere die Eisengießerei zu berücksichtigen. Damit verbleibe es weiterhin bei dem Charakter eines Industriegebiets gemäß § 9 BauNVO, so dass das klägerische Vorhaben unzulässig sei.

Im Übrigen habe der Kläger nicht die gemäß der Stellplatzsatzung der Beklagten notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Auf dem Vorhabengrundstück lägen 29 Stellplätze. Die bestehenden Nutzungen „Reifendienst“ und „Catering-Service“ benötigten 12 Stellplätze. Für das klägerische Vorhaben verblieben damit 17 Stellplätze. Benötigt würden jedoch 22. Nach Nr. 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Beklagten habe ein Wettbüro als „sonstige Vergnügungsstätte“ einen Stellplatz je 5 m² Nutzfläche vorzuhalten. Unzutreffend habe der Kläger den Stellplatzbedarf nur im Hinblick auf die als Wettbüro ausgewiesene Fläche (85 m²) ermittelt. Nach der seit 2005 DIN 277 Teil 2 bestehe keine Untergliederung mehr in „Hauptnutzfläche“ und „Nebennutzfläche“. Vielmehr seien nunmehr auch Sanitär- und Abstellräume in die Flächenberechnung einzustellen. Die maßgebliche Nutzfläche belaufe sich daher auf 108,55 m², was einem Stellplatzbedarf von 22 Stellplätzen entspreche. Damit weise der Kläger fünf notwendige Stellplätze zu wenig nach. Eine Ablösung der Herstellungspflicht sei nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Beklagten ausgeschlossen.

Der Kläger ließ hierauf mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 erwidern, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine kerngebietsuntypische Vergnügungsstätte vorliege. In der Rechtsprechung habe sich ein Schwellenwert von ca. 100 m² Nutzfläche (ohne Sanitär- und Abstellräume) eingependelt, der vorliegend nicht erreicht werde. Soweit bei Spielhallen neuerdings diskutiert werde, ob der Schwellenwert auf 80 m² abzusenken sei, könne dies auf ein Wettbüro nicht übertragen werden.

Die Beklagte führe nachteilige städtebauliche Auswirkungen nur abstrakt aus, ohne einen Bezug zur konkreten städtebaulichen Situation herzustellen. So sei für einen Trading-Down-Effekt notwendig, dass die Umgebung über eine gewisse Wertigkeit verfüge; insbesondere müsse ein schutzwürdiger Einzelhandel gegeben sein. Vorliegend sei nicht zu erkennen, welcher Gewerbebetrieb vorliegend aus städtebaulichen Gründen vor der Ansiedlung eines Wettbüros geschützt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müsse die Größe des beantragten Vorhabens zum Umfang der gewerblichen Nutzung ins Verhältnis gesetzt werden. Gegebenenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sei nicht erkennbar, dass das Hinzutreten eines Wettbüros, das aufgrund seiner Größe nicht kerngebietstypisch sei, zu einer Gebietsveränderung des Industrie-/Gewerbegebiets „Im ...“ führen würde.

Zudem sei wegen der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht von einem typischen Industriegebiet, sondern von einem faktischen Gewerbegebiet auszugehen. Industriegebiete dienten ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. Letzteres qualifiziere den speziellen Charakter dieses Gebietstypus. Industriegebiete seien Auffangbecken für besonders immissionsträchtige Betriebe. Gemeint seien damit primär die erheblich belästigenden Gewerbebetriebe, die selbst in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig seien. Vorwiegend müssten deswegen solche anderweitig unzulässigen Betriebe den Charakter eines Industriebetriebes prägen. Nicht erheblich belästigende Betriebe dürften im Industriegebiet nicht untergebracht werden. Geschehe dies, wie im Industriegebiet „Im ...“, dennoch, dürften sie nach Umfang und Gewicht nicht überwiegen. Im Planungsgebiet erfülle allenfalls die - im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans bereits bestehende - Eisengießerei die Voraussetzungen für einen industriegebietstypischen Gewerbebetrieb. Der Beklagten sei es nicht gelungen, im Planungsgebiet weitere Industriebetriebe anzusiedeln. Danach sei eine Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Soweit sich die Beklagte nunmehr auf ihre Stellplatzsatzung berufe, werde deren Unwirksamkeit gerügt. Nr. 6.2 der Anlage zu § 20 GaStellV lege unter anderem für sonstige Vergnügungsstätten einen Stellplatz je 20 m² Nutzfläche fest. Zwar seien die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Festlegung zur Zahl der Stellplätze nicht an diese Vorschrift gebunden. Dennoch sei die Frage aufgeworfen, wieso auf dem Gebiet der Beklagten ein viermal höherer Stellplatzbedarf für eine Vergnügungsstätte der hier strittigen Art gegeben sein solle. Es liege daher eine gemessen am Zweck der Ermächtigungsnorm (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) unverhältnismäßige Regelung vor, die den Grundstückseigentümer übermäßig belaste. Sie stehe im Widerspruch zum übergeordneten Art. 47 BayBO. Der Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je 5 m2 Nutzfläche führe zu einer Stellplatzzahl, die durch den gegebenen Bedarf nicht gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 äußerte sich die Beklagte weiter. Es sei daran festzuhalten, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vorliege. Bereits aufgrund der Lage des Vorhabens könne nicht davon ausgegangen werden, dass das geplante Wettbüro lediglich der „üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel“ dienen solle. Vielmehr solle es gerade auch für ein größeres und allgemeines Publikum aus anderen Stadtteilen attraktiv sein. Hierfür spreche die geplante Größe, die selbst einen Schwellenwert von 100 m² annähernd erreiche. Weshalb die betreffend die Spielhallen diskutierte Absenkung des Schwellenwerts von 100 m² auf 80 m² auf Wettbüros keine Anwendung finden solle, sei nicht erkennbar. Die Größe des Wettbüros und die sich damit ergebende Anzahl an Bildschirmen und Sitzgelegenheiten bestimmten die Attraktivität des Angebots und damit die Anzahl der Besucher, vergleichbar den Spielhallen. Der Schwellenwert von 100 m² sei analog zu der Rechtsprechung betreffend die Spielhallen entwickelt worden. Zu berücksichtigen sei zudem das Verhältnis der Einwohnerzahl der Beklagten zur Wettbürofläche. In einer kleineren Stadt wie der Beklagten könne der Einzugsbereich eines Wettbüros so groß sein, dass dieses als kerngebietstypisch angesehen werden müsse. Die geringe Anzahl von Wettbüros im Gebiet der Beklagten spreche dafür, dass ein Wettbüro in der geplanten Größe gut frequentiert werde. An den befürchteten nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen werde festgehalten. Es sei zu befürchten, dass Vorhaben wie das klägerische andere Gewerbebetriebe verdränge.

Unzutreffend sei auch, dass sich im Planungsgebiet keine Industriebetriebe angesiedelt hätten. Zudem liege selbst bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplans wegen der bestehenden und bestandsgeschützten Eisengießerei weiterhin ein Industriegebiet vor.

Auch die Stellplatzsatzung der Beklagten sei rechtmäßig. Sie finde in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ihre Rechtsgrundlage. Darin, wie hoch oder wie niedrig die Beklagte die Zahl der notwendigen Stellplätze festsetzt, sei sie grundsätzlich frei. Der Beklagten stehe ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Der Kläger gehe nach seinen Planunterlagen von notwendigen Sitzgelegenheiten für mindestens 36 Personen aus. Aufgrund der exponierten Lage des Vorhabens sei ferner davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des von dem Vorhaben angesprochenen Besucherkreises motorisiert das Wettbüro aufsuchen würde. Auch für die Mitarbeiter des Wettbüros müsse entsprechend Parkraum zur Verfügung stehen. Dies rechtfertige die Forderung nach insgesamt 22 Stellplätzen. Ziffer 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung beziehe sich auch nicht nur auf Wettbüros, sondern generell auf „sonstige Vergnügungsstätten“.

Am 23. Februar 2016 führte der Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich darauf mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 weiter. Der Augenschein habe ergeben, dass die von der Beklagten vorgetragenen negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht zutreffend seien. Das Vorhaben in einem nicht besonders ansehnlichen Gebäude würde dort einen Leerstand beseitigen und nicht zu einem Leerstand führen. Die Umgebungsbebauung habe nicht den Eindruck einer schützenswerten Hochwertigkeit erweckt. Es sei auch nicht erkennbar, welche Gewerbebetriebe einem (abzuwehrenden) Verdrängungswettbewerb ausgesetzt seien.

Das Vorhaben liege auch nicht, wie von der Beklagten behauptet, an einer Durchgangsstraße. Es handle sich um eine Stichstraße. Auch mehrere Verkehrsknotenpunkte lägen nicht in der Nähe. Angesichts der konkreten örtlichen Situation könne nicht von einer zentralen und attraktiven Lage gesprochen werden, die dazu führen könnte, dass ein zentraler Dienstleistungsbetrieb entstehe. Nach wie vor sei für die Beurteilung der Zentralität in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich.

Soweit die Beklagte mit dem Stellplatznachweis einen weiteren Ablehnungsgrund eingeführt habe, sei dies zulässig, so dass auch über die Frage des ausreichenden Stellplatznachweises zu entscheiden sei. Die Beklagte verfolge über den Stellplatzschlüssel für Vergnügungsstätten (1 Stellplatz pro 5 m² Nutzfläche) einen unzulässigen Zweck. Sie wolle unzulässigerweise die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten über das Bauordnungs- und nicht über das Bauplanungsrecht steuern. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, weshalb sie für Vergnügungsstätten einen um den Faktor 4 höheren Bedarf gegenüber Art. 47 BayBO und der entsprechenden Rechtsverordnung ansetze. Ein verkehrliches Konzept der Beklagten sei nicht erkennbar. Ebenso wenig sei der Bedarf methodisch-wissenschaftlich korrekt ermittelt worden. Auf die Anzahl der Sitzgelegenheiten komme es bezüglich des Stellplatznachweises nicht an, sondern nur auf die Nutzfläche. Dass die Besucher das Wettbüro motorisiert aufsuchten, sei bereits Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 BayBO.

Die Beklagte trug, wie vom Gericht beim Ortstermin erbeten, mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 zum Umgriff der ehemaligen Seifen- und Holzfabrik vor. Diese Fabrik sei 1985 stillgelegt worden. In einem Teilbereich werde jedoch weiterhin ein Säge-, Hobel- und Spaltwerk geführt. Der gesamte südliche Bereich des Bebauungsplangebiets stünde im Eigentum der Seifen- und Holzwerk .... Auf diesen Flächen sei theoretisch die erneute Ansiedlung von Industriebetrieben möglich. Aktuelle diesbezügliche Pläne seien der Beklagten allerdings nicht bekannt. Die noch erhaltenen Gebäude der ehemaligen Seifen- und Holzfabrik würden weiterhin gewerblich genutzt. Soweit beim Ortstermin auf dem Anwesen „Im ...“ eine Wohnraumnutzung festgestellt worden sei, sei diese zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten genehmigt worden. Genehmigt worden sei 1973 ein Bürogebäude. Dieser Eingriffsfall sei an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den beantragten Vorbescheid für die Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2015 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Aus dem Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätzen ergibt sich, dass Gegenstand des Vorbescheids - was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie seine Vereinbarkeit mit der Stellplatzsatzung der Beklagten als örtlicher Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO sein soll. Damit handelt es sich jeweils um zulässige Fragestellungen für einen Vorbescheid (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 BayBO).

1. Das Vorhaben stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB überein. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO, wobei wegen des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans und der unterbliebene Anpassung an späteres Planungsrecht die Vorschriften der BauNVO 1962 maßgeblich sind (vgl. zum Ganzen Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Einführung, Nr. 1). Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

Die im maßgeblichen Bebauungsplan im Hinblick auf die Art der Nutzung erfolgte Festsetzung eines Industriegebiets (GI) ist nicht funktionslos geworden (1.1). In diesem Gebiet ist das geplante Wettbüro als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte hinsichtlich der - hier allein streitigen - Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig (1.2). Das Vorhaben ist auch nicht im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig (1.3).

1.1 Der maßgebliche Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Mittlerem ... ... - ...“ ist in Bezug auf die Festsetzung eines Industriegebiets nicht funktionslos geworden.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.8.2014 - 2 ZB 13.912 - juris Rn. 6). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Im Bebauungsplangebiet liegt die ... AG. Deren Betriebsgelände und betriebliche Anlagen liegen zwar am westlichen Rand des Plangebiets. Sie weisen jedoch einen erheblichen Umfang auf, nämlich deutlich mehr als ein Drittel der gesamten Bebauung entlang der Straße „Im ...“ sowie ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten als Industriegebiet festgesetzten Bereichs. Dass ein solcher Betrieb wegen der Ausmaße seiner Gebäude und sonstigen Einrichtungen, seines Umgriffs sowie seiner Lärm- und sonstigen Immissionen nicht nur seine unmittelbare Umgebung erheblich prägt, liegt auf der Hand; seine prägende Wirkung ließ sich auch beim durchgeführten Augenschein feststellen. Ein solcher Betrieb ist - wovon wohl auch die Beteiligten ausgehen - ausschließlich in einem Industriegebiet zulässig. Es handelt sich um einen Betrieb, der wegen seines hohen Störgrades durch Emissionen, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigungen, in anderen Gebieten unzulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1), und zwar auch in einem Gewerbegebiet, weil es sich nicht mehr um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962) handelt.

Dass die Eisengießerei im Bereich der Industriegebiets-Festsetzung derzeit der einzige ausschließlich in einem Industriegebiet zulässige (Gewerbe-) Betrieb ist, reicht für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht aus. Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 CN 3/97 - BVerwGE 108, 71 - juris Rn. 22). Von der Wirksamkeit eines ein weit reichendes Areal umfassenden Bebauungsplans ist auszugehen, auch wenn er bislang nur in räumlich geringem Umfang umgesetzt wurde (vgl. OVG NRW, B.v. 26.9.2002 - 7 B 1716/02 - juris Rn. 3 zu einem Industriegebiet).

Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans ist daher nicht allein deshalb anzunehmen ist, wenn das Plangebiet faktisch nicht oder nicht mehr einem Gebietstyp der BauNVO (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO) entspricht. Zwar haben sich außer der Eisengießerei lediglich Gewerbebetriebe angesiedelt, die auch in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1962 allgemein zulässig wären. Jedoch sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 auch in einem Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Zulässig sind mithin auch nichtstörende und /oder selbst störempfindliche Anlagen. Der Gebietscharakter des Industriegebiets schließt also nicht solche Gewerbebetriebe von vornherein aus, die den zulässigen Störgrad „erheblich belästigend“ nicht erreichen. „Vorwiegend“ im Wortlaut des § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 bringt nur zum Ausdruck, dass Industriegebiete in erster Linie für die in anderen Gebieten unzulässigen Betriebe vorgesehen sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 6). Hinsichtlich des „Vorwiegens“ nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 darf auch nicht bloß auf quantitative Kriterien abgestellt werden. Vielmehr schließt es § 9 BauNVO nicht aus, dass sich bei einem umfangreichen, erheblich störenden Betrieb die zusätzlich - zulässigerweise - vorhandenen gewerblichen Betriebe in der Überzahl befinden. Die vorliegende Situation eines großen und weiterräumig prägenden industriegebietstypischen Betriebs sowie weiterer, nicht nur in einem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe ist mithin durchaus typisch für ein Industriegebiet und stellt die Geltung der Industriegebiets-Festsetzung nicht in Frage.

Die - wenigen - nicht gewerblichen Nutzungen lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Festsetzung eines Industriegebiets funktionslos geworden ist. Die Nutzung des Anwesens „Im ... durch die ... mit einem Werkhaus und einer heilpädagogischen Ambulanz stellt jedenfalls eine in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässige Nutzung als Anlage für soziale, ggfs. auch gesundheitliche Zwecke dar. Hinsichtlich der Wohnungen im Anwesen „Im ... hat die Beklagte zwischenzeitlich nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass diese (allgemeine) Wohnnutzung von ihr nicht genehmigt sei und als Eingriffsfall gemeldet worden sei. Sofern sich in den Anwesen Nr. ... und ... Wohnnutzungen neueren Datums feststellen ließen, ist von einer Zulässigkeit nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1962 auszugehen. Die vorhandenen nicht gewerblichen Nutzungen sind damit qualitativ wie quantitativ im Sinne von § 9 Abs. 3 BauNVO lediglich ausnahmsweise vorhanden. Selbst wenn aber das Gebiet südlich der Straße „Im ...“ - derzeit - nicht als faktisches Industriegebiet zu qualifizieren wäre, wäre damit, wie ausgeführt, noch nicht automatisch die Schwelle zur Funktionslosigkeit der entsprechenden Bebauungsplan-Festsetzung erreicht.

Gegen eine Funktionslosigkeit spricht ferner, dass die Festsetzung eines Industriegebiets offenkundig unter anderem dazu diente, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits vorhandenen Betriebe, namentlich auch die schon seinerzeit vorhandenen Eisengießerei, nicht nur im Bestand abzubilden, sondern für diese auch Rechts- und Planungssicherheit sowie Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung „Industriegebiet“ nach wie vor geeignet, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Wie die Abbildung der Eisengießerei im Bebauungsplan ausweist, hat diese ihr Gelände, ihre Betriebsanlagen und sonstigen Gebäude im Laufe der Jahrzehnte deutlich ausgeweitet. Die letzten baulichen und betrieblichen Erweiterungen erfolgten vor weniger als 10 Jahren. Die Festsetzung „Industriegebiet“ gibt der Eisengießerei damit weiterhin Rechts- und Planungssicherheit und kann die Grundlage für weitere, angesichts ihrer Entwicklung in jüngerer Zeit durchaus denkbare, Entwicklungsmöglichkeiten bilden. Nachdem die Beklagte - wenn auch in anderem Zusammenhang - unwidersprochen vorgetragen hat, nur über ein eingeschränktes Potential an Gewerbe- und Industrieflächen zu verfügen, ist gerade die vorliegende planerische Festsetzung weiterhin von Bedeutung. So kann die Festsetzung gegebenenfalls verhindern, dass (sonstige) Gewerbebetriebe Erweiterungen der Eisengießerei eine Nicht-Verträglichkeit mit ihrem gewerblichen Betrieb entgegenhalten können.

Schließlich spricht gegen eine Funktionslosigkeit, dass sich in dem festgesetzten Industriegebiet noch erhebliche Freiflächen befinden, nämlich solche, die - wie im Osten des Gebiets - noch nie bebaut waren, oder solche, die - nach der Stilllegung des früheren Holz- und Seifenwerks - wieder brach liegen. Diese stehen für andere, auch industriegebietstypische Nutzungen zur Verfügung. Zwar mag es derzeit diesbezüglich keine konkreten Planungen geben; ferner ist, nachdem sich jenseits der östlichen Grenzen des Industriegebiets mittlerweile auch Wohnbebauung befindet, nicht ausgeschlossen, dass bei der Zulassung einer industriegebietstypischen Nutzung auf diese Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen wäre. Dass diese Umstände jedoch - wie geboten - auf unabsehbare Zeit mit der erforderlichen Offensichtlich- bzw. Erkennbarkeit die Ansiedlung neuer bzw. die Erweiterung bestehender industriegebietstypischer Betriebe ausschließen, ist nicht ersichtlich. Die sich innerhalb des Bebauungsplangebiets befindliche Wohnnutzung erfolgt entweder ohne Genehmigung und kann daher den üblichen Schutz einer Wohnnutzung nicht beanspruchen; auch die gegebenenfalls genehmigten Wohnnutzungen müssten sich im Falle einer Bebauung bzw. Nutzung bisher unbebauter bzw. ungenutzter Gebietsteile hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit die Industriegebiets-Festsetzung entgegenhalten lassen.

Nach allem sind die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit der Industriegebiets-Festsetzung im Bebauungsplan nicht erfüllt.

1.2 Das Vorhaben ist hinsichtlich der - hier allein im Streit stehenden - Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 als Gewerbebetrieb zulässig.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße „Wettannahmestelle“, sondern um eine Vergnügungsstätte (vgl. bereits § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962). Nach gefestigter Rechtsprechung sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, die zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. zur Abgrenzung u. a. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das geplante Wettbüro ausweislich der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Betriebsbeschreibung sowie des Lage-/Grundrissplans ohne Weiteres. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Das streitgegenständliche Wettbüro ist als Vergnügungsstätte vorliegend in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 zulässig. Zwar werden Vergnügungsstätten in dieser Vorschrift (anders als in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) nicht ausdrücklich genannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können jedoch - anders als nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990, in der die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für die einzelnen Baugebiete abschließend geregelt ist - nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Lediglich kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054 - juris Rn. 11; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 7.21; König/Röser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 5). Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten im Grundsatz kein Streit.

Uneinigkeit besteht hinsichtlich der - zentralen - Frage, ob das vorliegende Wettbüro eine „kerngebietstypische“ Vergnügungsstätte darstellt. Im vorliegenden Fall ist von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine für eine Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle (BVerwG, B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50 - juris Rn. 5 m. w. N.). Für Spielhallen hat die Rechtsprechung, namentlich auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zur Abgrenzung zwischen kerngebietstypischer und nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätte einen Schwellenwert von „etwa 100 m2“ herausgearbeitet (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 14 ZB 13.901 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 2 ZB 08.3309 - juris Rn. 2). Diesen Wert unterschreitet das vorliegend geplante Wettbüro mit einer (Netto-) Nutzfläche von 94,96 m2. Auch diese Unterschreitung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Zwar handelt es sich bei der Größe von „etwa 100 m2“ nicht um einen starren, allein maßgeblichen Grenzwert. Notwendig ist jeweils eine Beurteilung an Hand der Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 24.03.2011 - 2 B 11.59 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 19.6.2012 - 9 ZB 09.11 - juris Rn. 10). Nach wie vor grundlegend ist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen, wonach einem für Spielhallen herangezogenen „Schwellenwert“ von 100 m2 Grundfläche die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen kann, andere Kriterien damit aber nicht von vornherein ausgeschlossen sind (BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 - juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht zu verkennen, dass bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts von ca. 100 m2 um - wie hier - mehrere Quadratmeter in der Rechtsprechung namentlich des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils keine kerngebietstypische Spielhalle angenommen wurde (BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 2 ZB 08.3309 - juris Rn. 2: 97,67 m2; BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris Rn. 25: Nettofläche von 97,43 m2 bzw. 98,24 m2 BayVGH, U.v. 17.12.2004 - 25 B 01.2850 - juris Rn. 24: Nutzfläche von 99,72 m2). Es handelt sich zudem um Vergnügungsstätten, deren Größen noch über der hier beantragten lagen.

Die von der Beklagten - im Anschluss an einige erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (vgl. die Nachweise bei Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.4) - befürwortete Absenkung des Schwellenwertes auf 80 m2 ist bislang von der oberverwaltungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr erwogen, dass angesichts der Änderung der Spielverordnung, auf die sich diese Verwaltungsgerichte maßgeblich stützen, eine Korrektur des Schwellenwerts nach oben angezeigt sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2012 - 9 ZB 09.11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.1.2012 - 15 ZB 09.3142 - juris Rn. 10). Auch die Kammer hat weiterhin auf den bisher anerkannten Schwellenwert von ca. 100 m2 abgestellt (VG Augsburg, U.v. 28.10.2009 - Au 4 K 08.1164 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 19.1.2012 - 15 ZB 09.3142). An dem Schwellenwert von ca. 100 m2 als - wie ausgeführt - wesentlichem Anhaltspunkt für die Frage der Beurteilung der Kerngebietstypik ist daher festzuhalten. Es besteht auch kein Anlass, den Schwellenwert der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde anzupassen.

Der für Spielhallen entwickelte Schwellenwert ist aus Sicht der Kammer grundsätzlich auf den hier vorliegenden Fall eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros übertragbar. Dass für die Beurteilung, ob es sich um eine für ein Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht (allgemein) zulässige Vergnügungsstätte handelt, die Größe des Betriebs eine maßgebliche Rolle spielt, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar anhand einer Spielhalle bzw. eines Spielcasinos entschieden (BVerwG, B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50 - juris Rn. 5). Es hat diese Aussagen aber auch und gerade generell zur Abgrenzung bei Vergnügungsstätten getroffen. Ein Wettbüro der vorliegenden Art ist einer Spielhalle zumindest ähnlich (so auch VG Ansbach, U.v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33). Soweit ersichtlich, wird auch sonst in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend eine Übertragung des Schwellenwerts von 100 m2 für sachgerecht erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 34; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4 a Rn. 23.69 m. w. N.). In Zweifel gezogen wurde eine Übertragbarkeit lediglich in der von der Beklagten genannten Entscheidung des VG München in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG München, B.v. 24.9.2012 - M 8 S 12.3890 - juris Rn. 34). Das VG München hat dort jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass diese Frage in einem Eilverfahren nicht abschließend entschieden werden könnte.

Ohnehin ist - wie ausgeführt - hinsichtlich der Frage der Kerngebietstypik eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Im vorliegenden Fall sind, abgesehen davon, dass die maßgebliche Flächengröße etliche Quadratmeter unter dem anerkannten Schwellenwert liegt, sind keine Gründe ersichtlich, von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten haben einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich. Sie sollen als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ für ein allgemeines Publikum erreichbar sein. Nicht kerngebietstypisch sind demgegenüber solche Vergnügungsstätten, die der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel dienen und damit weniger in der Gefahr stehen, von außen „Unruhe in das Gebiet zu tragen“ (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.8.2003 - 22 ZB 03.1041 - BayVBl. 2003, 749 - juris Rn. 18 m. w. N.). Bei einer Spielhalle hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Fläche auch auf die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze abgestellt (BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 4 C 49/89 - BayVBl. 1990, 726 - juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall weist die Ausstattung des Wettbüros keine derartigen Besonderheiten auf, dass von einem „zentralen Dienstleistungsbetrieb“ mit größerem, insbesondere überörtlichem Einzugsbereich gerechnet werden könnte. Der Umfang und die Qualität der vorgesehenen Einrichtung sind - auch für ein Wettbüro - als eher zweckmäßig bis karg zu bewerten. Die Zahl der anzubringenden Flachbildschirme (vier) hebt das Wettbüro nicht sonderlich heraus, zumal zur Unterhaltung der Kunden eingesetzte Flachbildschirme mittlerweile auch etwa in Cafés, Läden und Supermärkten mit begrenztem Einzugsbereich zwischenzeitlich nicht mehr völlig ungewöhnlich sind. Auch die Zahl der geplanten Sitzgelegenheiten (36) erscheint nicht derart üppig bemessen, dass dies für ein größeres und allgemeines Publikum besonders attraktiv wäre. Auch sollen ausweislich der Betriebsbeschreibung nur ein bis zwei Mitarbeiter anwesend sein, was die Zahl der gleichzeitig bedienbaren Kunden erheblich einschränkt. Zur Versorgung existieren - in Selbstbedienung - Automaten für Kaffee und nicht alkoholische Getränke; auch insoweit weist das Vorhaben keine Besonderheiten auf, die es zu einem zentralen Dienstleistungsbetrieb machen könnte.

Ferner muss das bestehende Gebäude, in dem das Wettbüro eingerichtet werden soll, nicht zuletzt wegen des sich dort ebenfalls befindlichen Reifen- und Autoservices sowie des von der Eisengießerei geprägten unmittelbare Umfelds als nicht derart ansprechend bezeichnet werden, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, das Vorhaben sei auf ein größeres und allgemeines Publikum gerichtet. Auch eine besondere Attraktivität, etwa wegen Verbindung mit einer Gaststätte (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 - juris Rn. 4), liegt nicht vor. Zwar bietet der sich im gleichen Gebäude befindliche Catering-Service auch einen Imbiss an. Jedoch besteht eine räumliche Trennung zu dem geplanten Wettbüro, und der Schwerpunkt dieses Gewerbes liegt nicht in dem Verkauf von Speisen und Getränken vor Ort. Auch liegt das Vorhaben nicht an einer stark befahrenen, überörtlich bedeutsamen Straße (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, U.v. 23.6.2015 - OVG 10 B 7.13 - juris Rn. 34), sondern an einer nicht dem überörtlichen Verkehr dienenden Stichstraße mit entsprechendem Ausbauzustand. Zwischen Abzweigung vom ... - mag dieser auch überörtliche Bedeutung besitzen - und dem streitgegenständlichen Vorhaben liegen ca. 500 m; von der ...straße ist das Vorhaben nicht zu erkennen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der lediglich der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel dient. Dass die Kunden des Wettbüros ihren Wohnsitz wohl überwiegend nicht im näheren Umfeld haben würden, ist insoweit unschädlich, denn dies liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch in festgesetzten Industriegebieten eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte möglich und zulässig ist. Bei einer solchen Konstellation werden die Kunden regelmäßig überwiegend außerhalb des fraglichen Gebiets wohnen, zumal eine Wohnnutzung im Industriegebiet nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dass die Kunden mithin überwiegend von jenseits des Industriegebiets das Wettbüro aufsuchen werden, rechtfertigt nicht die Annahme, es liege eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vor.

Nach allem ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 zulässig, ohne dass es einer Ausnahme oder Befreiung bedürfte.

1.3 Das Vorhaben ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass ein Wettbüro seiner Zweckbestimmung nach der Eigenart eines Industriegebiets widerspreche. Da jedoch die Rechtsprechung die - generelle - Zulässigkeit kerngebietsuntypischer Vergnügungsstätten in einem Industriegebiet nach älteren Fassungen der BauNVO anerkannt hat, könnte ein solches Vorhaben - wie § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 auch klarstellt - nur im Einzelfall seiner Zweckbestimmung nach der Eigenart des Industriegebiets widersprechen. Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich. Bei dem Wettbüro handelt es sich um die erste Vergnügungsstätte in dem festgesetzten Industriegebiet. Damit kann von einer Veränderung oder Bedrohung des Gebietscharakters wegen einer Häufung von Vergnügungsstätten keine Rede sein (zu einem solchen Fall in Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO: BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 17 f.). Die Lage des Vorhabens könnte allenfalls insoweit Fragen aufwerfen, als es unmittelbar an den - wie ausgeführt einzigen - ausschließlich in einem Industriegebiet zulässigen Betrieb (Eisengießerei) grenzt. Dass das Vorhaben mit dieser Nutzung jedoch nicht verträglich sein könnte, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr spricht, wie ausgeführt, die deutlich von der überörtlichen ...straße abgesetzte Lage des Vorhabens, für eine Zulässigkeit des Vorhabens.

Es liegt auch nicht der Fall vor, dass mehrere Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zusammen zur qualitativen Unzulässigkeit des Vorhabens führen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 2 B 09.2419 - NVwZ-RR 2011, 514 - juris Rn. 33). Namentlich ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für den von der Beklagten befürchteten „Trading-Down-Effekt“. Ein „Trading-Down-Effekt“ liegt vor, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt (BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl. 2013, 275 - juris Rn. 40). Für ein faktisches Gewerbegebiet hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein „Trading-Down-Effekt“ durch die Zulassung einer Spielhalle allenfalls in einem extremen Ausnahmefall eintreten kann (BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 2 B 09.2419 - NVwZ-RR 2011, 514 - Leitsatz). Diese Rechtsprechung lässt sich auf ein festgesetztes Industriegebiet übertragen, da dort - wie ausgeführt - ebenfalls Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind, zumal der Gebietscharakter des Industriegebiets dadurch gekennzeichnet ist, dass dort erheblich belästigende, in anderen Gebieten nicht zulässige Gewerbebetriebe untergebracht werden sollen. Dass hier ein solcher Extremfall vorliegt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Das fragliche Gebiet ist gekennzeichnet durch eine starke Heterogenität der gewerblichen Nutzungen. Gleiches gilt für das optische Erscheinungsbild. Es handelt es sich - wie nicht selten in von gewerblichen Nutzungen am Stadtrand geprägten Gebieten - um eine letztlich wohl mit gewisser Zufälligkeit gewachsene Nutzungsstruktur. Dass teilweise durchaus sowohl hinsichtlich der Darbietung des Angebots als auch der angebotenen Dienstleistungen höherwertig einzustufende Gewerbebetriebe, wie etwa das Einrichtungshaus für „individuelles Wohnen“, vorhanden sind, reicht für die Annahme eines Qualitätsverlusts in dem erforderlichen Umfang nicht aus. Solche Nutzungen befinden sich auch nicht im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens. Wie bereits ausgeführt, kann auch keine Rede davon sein, dass das Gebiet mit der Zulassung einer - nicht kerngebietstypischen - Vergnügungsstätte seinen Charakter verlöre.

Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 spricht nichts; von dem Vorhaben gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Wie ausgeführt, ist das Gebiet durch die bestehende Eisengießerei und deren Emissionen maßgeblich geprägt. Etwaige - hier auch von der Beklagten nicht vorgetragene - Belästigungen oder Störungen durch das streitgegenständliche Vorhaben fielen demgegenüber kaum ins Gewicht.

2. Der Erteilung des Vorbescheids steht auch nicht die „Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge“ (Stellplatzsatzung) der Beklagten vom 16. Februar 2010 entgegen.

Zwar besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, dass der Kläger fünf der gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 6.2 der Anlage 2 der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze nicht nachweisen kann. Jedoch ist die Stellplatzsatzung der Beklagten in Bezug auf die Anforderungen an notwendige Stellplätze für die unter Nr. 6.2 der Anlage 2 genannten Verkehrsquellen unwirksam.

Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO können die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis u. a. über die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge örtliche Bauvorschriften erlassen. Diese Ermächtigungsgrundlage steht im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, wonach, wenn die Zahl der notwendigen Stellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine städtebauliche Satzung festgelegt wird, diese Zahl maßgeblich ist.

Dabei ist eine Gemeinde nicht an die Zahlen gebunden, die in der auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO durch das Staatministerium des Innern erlassenen Anlage zur GaStellV (vgl. § 20 GaStellV) genannt sind. Die Gemeinde wird auch nicht allein dadurch darlegungs- (und ggfs. beweis-) pflichtig, dass sie von der Anlage zur GaStellV abweicht (in diese Richtung aber - für das rheinland-pfälzische Recht - der Leitsatz des OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris). Anerkannt ist vielmehr, dass die von der Gemeinde festgelegte Zahl höher oder niedriger als in der GaStellV festgesetzt werden kann (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 81 Rn. 186; Molodovsky, in ders./Famers/Kraus, BayBO, Stand Februar 2016, Art. 47 Rn. 60; Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95). Dabei steht ihr auch eine gewisse Pauschalierung zu (BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - NVwZ 1998, 205/206). Die GaStellV und die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO als Satzung erlassenen örtliche Bauvorschriften stellen jeweils untergesetzliche Normen dar; die GaStellV und ihre Anlage gehen gemeindlichen Satzungen daher nicht in der Normhierarchie vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO vom Staatsministerium des Innern zu setzenden Vorgaben vielmehr subsidiär ausgestaltet; das Letztentscheidungsrecht über die Zahl der notwendigen Stellplätze steht der Gemeinde zu (vgl. LT-Drs. 15/7161, S. 56).

Allerdings ist die Gemeinde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO - im Zusammenspiel mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 BayBO - bei der Festsetzung der nachzuweisenden Stellplätze nicht völlig frei. Die Ermächtigungsnormen verlangen die Festlegung des notwendigen bzw. ausreichenden Maßes. Diesbezüglich unterliegt die Gemeinde Ermessensschranken; sie darf nicht mehr Stellplätze fordern, als bei objektiver Betrachtungsweise für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sein können. Die von ihr festgelegte Stellplatzzahl muss zumindest vertretbar sein (Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95). Die Gemeinde ist zwar berechtigt, dabei andere Parameter als § 20 GaStellV (nebst der zugehörigen Anlage) zugrunde zu legen (Molodovsky in ders./Famers/Kraus, BayBO, Stand Februar 2016, Art. 81 Rn. 61); erforderlich ist aber, dass die Gemeinde die von ihr herangezogenen Parameter zur Bestimmung der Erforderlichkeit bzw. des Ausreichens auch benennen kann und diese konsequent umsetzt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach sich Erforderlichkeit und Zahl der notwendigen Stellplätze in hohem Maße nach örtlichen Gegebenheiten und nach den verkehrspolitischen Konzepten der jeweiligen Gemeinde richten sollen (vgl. LT-Drs. 15/7161, S. 56). Dementsprechend hat die Rechtsprechung, soweit sie sich mit den in gemeindlichen Stellplatzvorschriften genannten Zahlen befasst hat, jeweils die von der Gemeinde angegebenen spezifischen örtlichen Gegebenheiten bzw. die jeweilige besondere (Verkehrs-) Situation im Gemeindegebiet beurteilt bzw. entsprechende Angaben der Gemeinde herangezogen (BayVGH, B.v. 25.6.2003 - 14 ZB 03.274 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - NVwZ 1998, 205/206; OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Zahlen und sonstigen Regelungen der Anlage zur GaStellV in der Anlage 2 zu ihrer Stellplatzsatzung weitestgehend übernommen. Nennenswerte Abweichungen finden sich lediglich bei Nr. 1.1 und Nr. 8.4; in Einzelheiten bei Nrn. 1.2, 9.1., 9.2 und 9.4. Bei den unter Nr. 6.2 genannten Verkehrsquellen (Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige Vergnügungsstätten) verlangt die Satzung der Beklagten jedoch das Vierfache an Stellplätzen gegenüber der entsprechenden Ziffer in der Anlage zur GaStellV, nämlich einen Stellplatz je 5 m2 Nutzfläche. Verschärft wird diese Regelung durch § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung, wonach - was die Beklagte im vorliegenden Fall auch betont hat - für die Nutzung als Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons und sonstigen Vergnügungsstätten - mithin für die Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage - die Ablösung der Herstellungspflicht ausgeschlossen ist; dieser Ausschluss gilt ausschließlich für diese Verkehrsquellen.

Ein Grund für diese deutlichen und nur die Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage 2 betreffenden Verschärfungen gegenüber der Anlage zur GaStellV ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit der weitgehenden Übernahme der Zahlen der Anlage zur GaStellV zu erkennen gegeben, dass sie die dort verwendeten Parameter auch für ihre örtlichen Gegebenheiten bzw. örtliche Verkehrssituation weitgehend für geeignet hält. Weshalb diese gerade bei den Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 derart ungeeignet sein sollen, dass eine Erhöhung um den Faktor 4 notwendig ist, erschließt sich nicht.

Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, den Stellplatzbedarf „nutzungsspezifisch“ ermittelt zu haben. Insoweit hat sie jedoch lediglich auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr des Vorhabens auf dem Grundstück selbst bzw. in dessen unmittelbarer Nähe abgewickelt werde. Im Übrigen verweist die Beklagte offenbar darauf, dass der öffentliche Personennahverkehr in ihrem Stadtgebiet nicht in einer „berücksichtigungsfähigen Größenordnung“ ausgebaut sei. Der von ihr diesbezüglich angestellte Vergleich mit den - ausgehend von der Einwohnerzahl - über vier- bzw. über zwanzigmal so großen Städten Augsburg und München ist jedoch nicht statthaft. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anlage zur GaStellV genannten Zahlen nur für Städte mit einem Nahverkehrsangebot einer - wie auch immer festzustellenden - „berücksichtigungsfähigen Größenordnung“ das ausreichende bzw. notwendige Maß abbilden; die Anlage zur GaStellV stellt nur ein „standardisiertes Minimum“ dar (Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95; vgl. auch LT-Drs. 15/7161, S. 56). Selbst wenn die Beklagte aber wegen des von ihr angenommenen unzureichend ausgebauten öffentlichen Personennahverkehrs höhere Zahlen als in der GaStellV für notwendig erachtet hätte, hätte diese „spezifische örtliche Verkehrssituation“ der Beklagten durchgängig in der Stellplatzsatzung berücksichtigt werden müssen. Damit hätte es sich aufgedrängt, auch und gerade bei (anderen) Nutzungen, die vorzugsweise mit dem Kfz angesteuert werden, signifikant erhöhte Stellplatzzahlen festzulegen bzw. jedenfalls gegenüber der Anlage zur GaStellV eigenständige Regelungen zu treffen. Bei derartigen Nutzungen - Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Nr. 2.2), Läden (Nr. 3.1), Waren- und Geschäftshäusern (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Nr. 3.2) und Versammlungsstätten (Nr. 4) - hat die Beklagte aber die in der Anlage zur GaStellV genannten Zahlen übernommen. Einen Differenzierungsgrund hinsichtlich der in Nr. 6.2 der Anlage 2 geforderten Stellplatzzahl hat die Beklagte damit nicht dargetan.

Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wohl darauf berufen hat, sich an den Satzungen anderer Städte orientiert zu haben, stellt dies schon deshalb keinen sachlichen Grund für die Regelung in Nr. 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung dar, weil, wie ausgeführt, der Gesetzgeber mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO eine Ermächtigung zugunsten der Gemeinden gerade deshalb geschaffen hat, um den örtlichen Gegebenheiten und Konzepten der jeweiligen Gemeinde Rechnung zu tragen.

Da somit nicht nachvollziehbar ist, wie die Beklagten die Notwendigkeit der für die unter Nr. 6.2 der Anlage 2 ihrer Stellplatzsatzung geforderten Stellplatzzahlen ermittelt hat, und auch sonst nicht erkennbar ist, weshalb im Gebiet der Beklagten gerade für die dort genannten Vergnügungsstätten im Vergleich zu Nutzungen mit (ebenfalls) hohem Stellplatzbedarf derart viele Stellplätze erforderlich sein sollen, ist diese Stellplatzzahl nicht als - wie geboten - vertretbar zu werten. Die Regelung verstößt vielmehr gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und bewegt sich daher nicht mehr in den der Beklagten von der Ermächtigungsnorm gesetzten Ermessensschranken. Der Gleichheitssatz lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.03.2011 - Vf. 17-VII-10 - VerfGH 64, 20 - juris Rn. 54). Dies ist indes hier anzunehmen. Ein sachlicher Grund, weshalb die Beklagte ausschließlich bei den Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage 2 zu ihrer Stellplatzsatzung um den Faktor 4 von den ansonsten weitgehend herangezogenen Zahlen der GaStellV abgewichen ist und zusätzlich eine Ablösung der Herstellungspflicht ausgenommen hat, ist nach dem oben Ausgeführten nicht erkennbar. Namentlich kann die Beklagte diese Abweichung nicht mit den vom Gesetzgeber als (vorrangig) maßgeblich erachteten örtlichen Gegebenheiten und ihren verkehrspolitischen Konzepten begründen.

Da folglich die Stellplatzsatzung der Beklagten hinsichtlich der Anforderungen in Nr. 6.2. der Anlage 2 unwirksam ist, gilt Nr. 6.2 der Anlage zur GaStellV. Die danach erforderlichen Stellplätze (ein Stellplatz je 20 m2 Nutzfläche, mindestens drei Stellplätze) kann der Kläger unstreitig nachweisen.

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob, wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Stellplatzsatzung der Beklagten auch an einem Bekanntmachungsmangel leidet, weil gegebenenfalls nicht sichergestellt ist, dass Betroffene vom Inhalt der verwiesenen DIN 277 Teil 2 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können und ob die diesbezügliche Rechtsprechung zu Bebauungsplänen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - BauR 2014, 503 - juris Rn. 4) auf (isolierte) gemeindliche Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 BayBO übertragen werden kann.

Da die Klage nach allem bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag (Neuverbescheidung) nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 28.488,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 27). Da - wie ausgeführt - der Schwellenwert für Spielhallen hinsichtlich der Kerngebietstypik auf Wettbüros der vorliegenden Art übertragen werden kann, erscheint es konsequent, die Regelung des Streitwertkatalogs für Spielhallen entsprechend anzuwenden. Wegen Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs war die Hälfte des sich so ergebenden Betrags als Streitwert festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. März 2016 - Au 4 K 15.1371 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2377

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1912

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 2 ZB 13.912

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2016 - 9 ZB 14.1146

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2014 - 9 ZB 11.2567

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Juli 2015 - AN 9 K 14.01543

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01543 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugene

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2015 - 8 C 10371/15

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Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Be
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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488

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Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.

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(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid nach Art. 71 BayBO, da das Vorhaben dem Bebauungsplan Nr. 111 der Beigeladenen widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die Ablehnung verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Bebauungsplan ist rechtswirksam bekannt gemacht worden. Die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (UA S. 15 - 17) sind nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach Ausfertigung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Klägerin rügt, es liege nur eine Kopie des Bebauungsplans vor, eine Kopie reiche aber nicht als Grundlage für das Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage einer Kopie in Kraft gesetzt wurde. Der etwaige Verlust des Originals des Bebauungsplans führt nicht zu seiner Ungültigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 1.4.1997 - 4 B 206/96 - NVwZ 1997, 890). Es können sich lediglich im Einzelfall Probleme beim Nachweis des tatsächlich geltenden Rechts ergeben. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die dem Senat vorliegende farbige Kopie von einem manipulierten Original gefertigt worden ist.

2. Die Klägerin macht geltend, dass der Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit nichtig sei, weil kein Flächenerwerb möglich sei und keine finanziellen Mittel vorhanden seien, den „Ortspark“ zu verwirklichen. Der Bebauungsplan ist im Rahmen der geltend gemachten Gesichtspunkte für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247; U. v. 3.3.2011 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgte die Beigeladene ein legitimes Planungsziel. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ein Bebauungsplan auch 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten seine Erforderlichkeit behalten kann. Die Grenze des nach § 1 Abs. 3 BauGB Zulässigen ist allenfalls dann erreicht, wenn der Verwirklichung eines Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 4 CN 14/01 - juris; BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl 2009, 340). Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber kein automatisches Außer-Kraft-Treten von Bebauungsplänen normiert hat. Von daher verbietet sich eine entsprechende Übernahme von spezialgesetzlich geregelten Zeiträumen, wie etwa des 10-Jahres-Zeitraums des § 17c Nr. 1 FernStrG oder der Frist des Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen. Allenfalls dann, wenn der Gemeinde das Ob, Wann und Wie der Planverwirklichung erkennbar mehr oder weniger gleichgültig ist, wird man die Erforderlichkeit der Planung verneinen können (vgl. BayVGH, U. v. 15.7.2004 - 25 N 98.494 - juris). So liegt der Fall hier indes nicht. Gemäß der Begründung des Bebauungsplans sollte der „Ortspark“ unter anderem in Richtung Isarauen auch als attraktive Fußgängerverbindung erweitert werden. Dafür, dass die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht hätte realisiert werden können, war im Zeitpunkt der Planung nichts ersichtlich.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Eigentümer ihre Flächen nicht zur Verfügung stellen würden, lässt sich damit die fehlende Erforderlichkeit des Plans nicht begründen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Realisierung der Fuß- und Radwege in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern erfolgen soll, „wenn sich die Möglichkeit hierzu ergibt“. Offensichtlich hat die Beigeladene in erster Linie an einen freihändigen Erwerb der Flächen gedacht. Zwar bekundet die Klägerin, dass die Flächen nicht zum Verkauf stünden. Jedoch kann ein Sinneswandel nie ausgeschlossen werden. Jedenfalls erachtet der Senat allein die ablehnende Haltung des Eigentümers für nicht ausreichend, dem Bebauungsplan, der auch eine öffentliche Grünfläche festsetzt, die Erforderlichkeit abzusprechen (vgl. dazu, dass allein der Wille des Grundeigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, nicht geeignet ist, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 4 BN 8/02 - juris). Im Übrigen ist immer auch an die Möglichkeit der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zu denken. Eine Enteignung zur Schaffung öffentlicher Grünflächen ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. VGH B-W, U. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris: „abstrakte Möglichkeit einer Enteignung“ auch bei öffentlichen Grünflächen).

Was die angeblich fehlenden finanziellen Mittel für die Verwirklichung eines „Ortsparks“ anlangt, vermag auch dieser Gesichtspunkt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht in Frage zu stellen. Zwar wird der „Ortspark“ in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche soll jedoch auch der Erhaltung eines Grünkeils von außen in die Ortsmitte hinein und der Möglichkeit der Durchlässigkeit des alten Ortskerns für Fußgänger und Radfahrer dienen. Unabhängig von der Realisierung des „Ortsparks“ ist die Erhaltung der Grundfläche und die Schaffung eines Wegs für Fußgänger und Radfahrer nach wie vor möglich.

3. Der Bebauungsplan ist auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2014, 1128; BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris). Dies ist hier der Fall.

a) Die Klägerin macht geltend, dass im Zug des U-Bahn-Baus ein geplanter „Ortspark“ mit kleinem See, Bachlauf und Grünanlagen mit einem U-Bahn-Ausstieg bebaut, der Maibaumplatz errichtet und die Fläche weitgehend versiegelt worden sei. Es sei ausgeschlossen, dass die Festsetzung „Ortspark“ und „Verbindung zu den Isarauen“ noch umgesetzt werden könne. Diese Tatsache sei auch offenkundig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein „Ortspark“ und eine „Verbindung zu den Isarauen“ nicht festgesetzt wurden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche abzielt (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Für den Senat ist nicht ersichtlich, wieso diese Festsetzung funktionslos geworden sein soll. Selbst wenn sich die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche im Bereich der U-Bahn-Haltestelle oder des U-Bahn-Aufgangs nicht mehr realisieren lässt, kann dennoch das Planungsziel der Durchgängigkeit von der Ortsmitte zur freien Flur aufrechterhalten werden. Die zwischenzeitlich errichtete Bebauung verhindert nicht, dass ein großer Teil einer öffentlichen Grünfläche noch geschaffen werden könnte. Zwar wäre der Grünflächenbereich in seinem Umfang im Vergleich zur Ursprungsplanung eingeschränkt. Es ist aber - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - immer noch ausreichend Fläche vorhanden, um eine parkartige Grünfläche mit Fußgänger/Radwegverbindung zu verwirklichen. Für den Senat ist anhand der in den Akten befindlichen Pläne und Unterlagen ersichtlich, dass die öffentliche Grünfläche noch über weite Strecken verwirklicht werden kann, da durch den U-Bahnbau und sonstige Baumaßnahmen nur eine vergleichsweise kleine Fläche in Anspruch genommen wurde. Die Planungskonzeption, die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos und der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.1997 - 4 NB 6/97 - BauR 1997, 803). Die Beigeladene hat zudem darauf hingewiesen, dass es zwischen der Ortsmitte und den freien Feldfluren zwei Wegverbindungen gibt, die jedoch nicht autofrei sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene die Autofreiheit der Wegverbindung vor allem deshalb für wichtig hält, weil sich im Bereich B.weg/H...weg das neu errichtete Kinderhaus befindet. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene die Verwirklichung der Festsetzung mittlerweile aufgegeben hätte.

b) Die Klägerin trägt vor, dass der Bebauungsplan hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung funktionslos sei. Die landwirtschaftliche Nutzung im Bereich der durch den Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiete sei nicht mehr vorhanden und die festgesetzten GFZ seien überschritten worden. Die Funktionslosigkeit bezieht sich jeweils darauf, ob einzelne Festsetzungen im Gesamtkonzept des Bebauungsplans noch eine städtebauliche Funktion haben können. Wie die Unwirksamkeit wegen eines Rechtsverstoßes kann sich auch die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans auf Teilbereiche beschränken (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 8). Eine etwaige Funktionslosigkeit der von der Klägerin aufgegriffenen Festsetzungen würde nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen.

Die festgesetzten Dorfgebiete lassen die sonstigen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unberührt. Denn der Bebauungsplan setzt auch WA, MI, Grünflächen und anderes fest. Diese Festsetzungen der Baugebiete sind unabhängig vom festgesetzten Dorfgebiet. Die festgesetzten Dorfgebiete haben insbesondere auf die stadtplanerische Konzeption im Bereich der öffentlichen Grünflächen bei den Baugrundstücken keine Auswirkungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Funktionslosigkeit der Festsetzung Dorfgebiet nur noch einen „Planungstorso“ übrig lassen würde.

Der Umstand, dass die GFZ in Teilen des Plangebiets angestiegen ist, ändert nichts daran, dass die Planungskonzeption im Allgemeinen und für die öffentliche Grünfläche im Besonderen nicht hinfällig ist. Die Klägerin konnte daher auch durch den Hinweis auf zahlreiche Änderungen des Bebauungsplans dessen (Gesamt-) Funktionslosigkeit nicht belegen.

4. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht wegen Unbestimmtheit seiner Festsetzungen nichtig.

a) Die Festsetzung der Geschossfläche hinsichtlich einiger Teile des Plangebiets ist der Klägerin zufolge zu unbestimmt und von § 16 BauNVO 1977 nicht gedeckt, da die Festsetzung der maximalen zulässigen Geschossfläche keinen Bezugspunkt enthalte und die Geschossfläche sich nicht auf ein Grundstück, sondern mehrere Buchgrundstücke beziehe. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt durch Festsetzung der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (Nr. 1), der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 2) und der Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3). Aus dem Bebauungsplan ergibt sich, dass die Geschossfläche im weit überwiegenden Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer GFZ und lediglich in einigen kleineren Bereichen mit der Größe der Geschossfläche (GF) festgesetzt wird. Die Festsetzung der Geschossfläche ist jeweils auf eine Flurnummer bezogen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass davon mehrere Buchgrundstücke erfasst werden würden, und somit das von der Klägerin befürchtete „Windhundrennen“ vorprogrammiert wäre. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... ist auf die Ausführungen unter 4 c) zu verweisen.

b) Die Klägerin greift die Festsetzung A 2. Buchstabe d an, wonach im MI und MD die gewerbliche Nutzung - mit Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebe und Nebenerwerbsstellen - höchstens 60% der Geschossfläche betragen darf. Diese Festsetzung sei wegen Verstoßes gegen die in § 6 BauNVO 1977 angelegte Grundkonzeption des Mischgebiets nichtig. Für den Senat ist eine Ermächtigungsgrundlage für diese Festsetzung nicht ersichtlich. Der von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang zitierte § 1 Abs. 7, 8 BauNVO 1977 betrifft ersichtlich lediglich die vertikale Gliederung eines Baugebiets. Es dürfte nicht möglich sein, im Mischgebiet den prozentualen Anteil von Wohnnutzung oder gewerblicher Nutzung im Gebiet festzulegen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 20). Jedoch würde eine Nichtigkeit dieser Festsetzung nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. Denn ein Wegfall der Regelung würde lediglich dazu führen, dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 6 BauNVO 1977 bliebe.

c) Von der Klägerin werden weitere Festsetzungen aufgegriffen, wie die Festsetzung eines MI im Dreieck zwischen B.-...-Straße (südlich) und M. Straße. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei keine „Knödellinie“ als Abgrenzung zwischen den einzelnen Geschossflächenfestsetzungen eingezogen. Das WA auf der Fl.Nr. ... habe keine Maßfestsetzung erhalten. Selbst wenn man unterstellen würde, dass diese Festsetzungen zu unbestimmt wären, würde eine Nichtigkeit dieser Festsetzungen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn es würde kein „Planungstorso“ entstehen, der (objektiv) weder sinnvoll noch (subjektiv) vom Planungswillen der Beigeladenen getragen wäre (vgl. bereits BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 19/90 - BayVBI 1991, 341).

5. Im Übrigen würde sich - eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt - das nicht privilegierte Vorhaben zu einem erheblichen Teil im Außenbereich befinden und könnte von daher nicht genehmigt werden, weil es öffentliche Belange, insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft, beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts M... vom 10. Oktober 2013 und gegen dessen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass Bauarbeiten zum Zweck der Einrichtung eines Wettbüros in einem Ladengeschäft durchgeführt und trotz Baueinstellung fortgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Kläger wolle keine Vergnügungsstätte betreiben, deshalb liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht bloß die Einrichtung einer Wettannahmestelle beabsichtigte, sondern eines Wettbüros, das aufgrund der konkreten Umstände als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung ist schon angesichts der beabsichtigten Vermittlung von Live-Wetten nicht ernstlich zweifelhaft und auch hinreichend durch Tatsachen belegt (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2, Bl. 26, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“).

Nach Darlegung des Klägers im Zulassungsverfahren vermittle er Wetten für den Veranstalter „...“. Bei den installierten vier Flachbildschirmen handle es sich um „Quoten-Monitore“, auf denen „Zahlen, Quoten und gegebenenfalls Spielstände“ bzw. „Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse“ angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette sei die aktuelle Quote („Live-Quote“) zwingend erforderlich. Damit sei es bei dem Angebot von „Live-Wetten“ auch erforderlich, dass die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse „live zu bewetten“, führe nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte. Diese Rechtsansicht des Klägers geht fehl.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14 m. w. N., OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch Schaufensterwerbung und das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen des Klägers an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es weder Unterhaltungsspiele gebe noch ein allgemeiner Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Der „Verweilcharakter“, den der Kläger dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

b) Der Vortrag, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft (Elektrogeschäft) ausgenutzt werde, geht nach vorstehenden Ausführungen ins Leere. Der Wechsel von einer Ladennutzung in eine Vergnügungsstätte ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, weil für die beabsichtigte Nutzung eines Ladenlokals als Vergnügungsstätte andere öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Anforderungen in Betracht kommen als für einen Einzelhandelsbetrieb und auch sonst kein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt (vgl. Art. 57 Abs. 4, Art. 58 BayBO).

Davon abgesehen ist die Einrichtung einer bloßen Wettannahmestelle nach den konkreten Umständen ebenfalls baugenehmigungspflichtig, weil die gegenständliche Wettvermittlungsstelle, anders als ein Einzelhandelsbetrieb, täglich und bis in die Nachtstunden geöffnet sein soll (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts Bl. 26, Az. S-298-13-2-, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“). Insoweit wäre neben der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage für eine Wettannahmestelle (hier: Stellplatzsatzung; vgl. Stellungnahme/Versagung des Einvernehmens vom 2.4.2013 des Marktes E... im Vorbescheidsverfahren) auch den im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots zu beachtenden Lärmschutzbelangen im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens nachzugehen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Satz 1 BayBO).

Ob darüber hinaus der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass das vormals vorhandene Elektrogeschäft in weitere gewerbliche Teileinheiten unterteilt worden sei und damit auch Aspekte des Brandschutzes neu aufgeworfen würden, kann offen bleiben.

c) Die Annahme des Klägers, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil die aufgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, trifft nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung.

Der Kläger geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Innerhalb eines Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens gegeben wäre, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Ist das Vorhaben nur ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein. Selbst wenn lediglich eine Wettannahmestelle geplant wäre, würde aus den zuvor in Nr. 1 Buchst. b genannten Gründen nichts anderes gelten. Schon angesichts der offenen Stellplatzfrage und der beabsichtigten täglichen Öffnungszeiten bis 23 Uhr wäre auch eine Wettannahmestelle nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob der Zulassung des Vorhabens auch die Veränderungssperre des Markts E... entgegensteht.

d) Der Einwand, der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013.

Das Verwaltungsgericht hat (im Rahmen der Baueinstellungsverfügung) zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine Mehrheit von Störern in Betracht kommt und die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf dessen Erklärung abgestellt, er sei Bauherr. Damit sei der Kläger auch der richtige Adressat. Der Kläger könne sich als Bauherr der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht durch Vermietung und Verpachtung entziehen. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Vortrag des Klägers, er sei nicht danach gefragt worden, ob er „Bauherr“ sei, geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Wie der Beklagte zu Recht vorträgt, unterscheidet auch der Kläger nicht trennscharf zwischen der vermeintlichen Nutzerin (... ... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter nach Aktenlage der Kläger ist, vgl. Registerauszüge vom 2.8.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 47 f. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2) und seiner Person, wenn er z. B. für sich in Anspruch nimmt, „der Betrieb des Klägers“ erfolge auf Grundlage einer Baugenehmigung (vgl. S. 13 a.E. der Zulassungsbegründung; ebs. Klagebegründung vom 18.3.2014 S. 10, „Der Betrieb des Klägers“). Des Weiteren hatte der Kläger ausweislich des Feststellungsbogens für die Baukontrolle vom 10. Oktober 2013 angegeben, mehrere Wettbüros zu betreiben, die ohne Baugenehmigung geduldet würden und ihm auch vorliegend von öffentlichen Stellen empfohlen worden sei, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen und dass dadurch das Betreiben eines Wettbüros geduldet würde (vgl. Bl 1 der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hatte sich der Kläger als verantwortlicher Bauherr ausgegeben (vgl. z. B. Schriftsatz vom 30.10.2013 an das Landratsamt, wonach „das Lokal als ladenmäßige Wettannahmestelle geführt“ werden solle mit Grundrisszeichnung vom 29.9.2013 in Anlage, in der als „Bauherr“ der Kläger genannt ist, Bl. 18 ff. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Schließlich hatte der Kläger bereits unter dem Datum 8. März 2013 einen Vorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung des Ladens in eine „Annahmestelle für Lotto, Toto, Sportwetten“ gestellt. Es trifft daher zu, dass der Kläger durchweg als Bauherr aufgetreten ist und sich auch selbst als solcher bezeichnet hat. Als Bauherr ist der Kläger aber für das Vorhaben (handlungs-) verantwortlich und gehalten, vor Baubeginn und Nutzungsaufnahme den erforderlichen Bauantrag zu stellen und die Erteilung der Genehmigung abzuwarten (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 50 Rn. 2 BayBO; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76, Rn. 295 f, 163 ff. m. w. N.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Baueinstellungsverfügung aber auch die Nutzungsuntersagungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

f) Entgegen der Annahmen des Klägers begegnen weder die Zwangsgeldandrohung zur Baueinstellungsverfügung noch die Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Bedenken.

Insbesondere trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVZG auf die hier gegenständlichen Unterlassungspflichten, die unzulässigen Bauarbeiten bzw. die illegal aufgenommene Nutzung nicht weiter fortzuführen, keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 3297 = juris Rn. 21; vgl. auch Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3 a.E. m. w. N.). Es widerspräche geradezu dem Zweck der Baueinstellung, tatsächliche Veränderungen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren zu verhindern, wenn dem Bauherrn eine Frist eingeräumt würde, innerhalb der er die Bauarbeiten - sanktionslos - fortführen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 75 Rn. 78 m. w. N.). Die Anweisung von Personen, die den Bau im Auftrag des Bauherrn ausführen, kann - wie im Bescheid verfügt - „sofort“ erfolgen.

Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wird dem Kläger kein Handeln abverlangt, das er nicht „sofort“ erfüllen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 299 m. w. N.). Die Verpflichtung, den Betrieb eines Wettbüros zu unterlassen, erfordert keine positive Handlung, die hier die Setzung einer Übergangsfrist erforderte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wenn der Kläger nichts machte - der Betrieb von sich aus weiterlaufen würde. Im Gegenteil: Der Betrieb des Wettbüros erfordert nicht nur das tägliche Öffnen des Wettbüros, um den Kunden den Zugang zu ermöglichen, sondern gleichermaßen das Erbringen der angebotenen Dienstleistungen. Die Türen zum Wettbüro verschlossen zu halten, erfordert, sie nach Schließung nicht wieder zum Zweck des Wettbetriebs zu öffnen. Angesichts der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der vorgeblich das Wettbüro betreibenden ... ... GmbH sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, die die Setzung einer Frist zur Aufgabe der illegal aufgenommenen Nutzung nahelegen könnten. Im Übrigen musste dem Kläger schon aus Anlass seines Vorbescheidsantrags, der Veränderungssperre und der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 bewusst gewesen sein, dass sein Vorhaben nach Auffassung der öffentlichen Stellen unzulässig ist. Auch hiervon ausgehend musste dem Kläger, der die vorgehenden behördlichen Hinweise und Anordnungen ignoriert und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Übergangsfrist eingeräumt werden.

2. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen die Unwirksamkeit von bauleitplanerischen Satzungen zu beachten ist, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen.

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12 und B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 12.2378 - juris Rn. 5 f jeweils m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers auch unter Außerachtlassung der Veränderungssperre nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es im vom Kläger angenommenen faktischen Mischgebiet zugelassen werden kann und auch im Fall einer bloßen Wettannahmestelle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c).

bb) Im Übrigen führt auch ein sich aus städtebaulichen Satzungen ergebendes Zulassungshindernis für ein Vorhaben im Regelfall dazu, dass das jeweilige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Darlegungen des Klägers, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre rechtfertigen könnten und es werde eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, erfordern jedenfalls eine eingehende Würdigung und Bewertung des Planverfahrens, die über den Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung hinausgeht.

b) Die Rechtsfrage, ob „bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 50 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vorliegt“, ist - wörtlich verstanden - nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Wettbüro i. S. d. Rechtsprechung ausgegangen und nicht von einer bloßen „Wettannahmestelle“.

Die sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben wäre selbst dann, wenn es eine bloße Wettannahmestelle umfasste, genehmigungspflichtig und deshalb mangels zuvor erteilter Baugenehmigung formell rechtswidrig (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c)

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Würzburg.

Mit Unterlagen vom 23. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Räumen in zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche im Erdgeschoss des Gebäudes N. Straße 76. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich bereits drei kerngebietstypische Spielstätten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4.6.3 der Beklagten vom 26. August 1981 in der Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplans N. Straße vom 19. Juni 2002, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2011 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen. Soweit die Klägerin dieses Ergebnis in Frage stellt und geltend macht, der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes im Hinblick auf die Festsetzung eines Mischgebiets für das bebaute Grundstück FlNr. 3938/2 der Gemarkung Würzburg unwirksam, ist dem nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass hier der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos gilt, da es sich um die Überplanung einer bestehenden Gemengelage handelte. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Grundsatz zum Einen nicht uneingeschränkt gilt und zum Anderen nicht bisher unbebaute Flächen betroffen sind (BVerwG, U. v. 30.6.1989 - 4 C 16/88 - BRS 49 Nr. 30 = juris Rn. 21). Der Vortrag, im Plangebiet befänden sich „Gebäude jüngeren Datums“ ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf ein „jüngeres Baudatum“ nichts über einen vorhandenen und evtl. später beseitigten oder fehlenden Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aussagt, sind im Ausgangsbebauungsplan auf den hier maßgeblichen Flächen zahlreiche Bestandsgebäude eingezeichnet und Gebäudefunktionen sowie Firmennamen eingetragen. Die Planungsunterlagen und Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren, die übereinstimmend anführen, dass die meisten Grundstücke bebaut seien, werden damit jedenfalls nicht in Frage gestellt.

Bei der Planung handelt es sich auch nicht um einen Etikettenschwindel. Denn es ist nichts ersichtlich, was auf eine Verdeckung eines eigentlich unzulässigen Planungsziels (vgl. OVG NW, U. v. 11.2.2014 - 2 D 15/13.NE - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 32) hindeutet. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - bei einer vorhandenen Gemengelage der Trennungsgrundsatz keine strikte Geltung beansprucht (BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 4 BN 15/04 - juris Rn. 4), hat der Plangeber hier auch die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehene Stufenfolge, wonach ein Mischgebiet neben einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist, eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 1 Rn. 107). Im Hinblick auf eine vorhandene Gemengelage können daher auch andere planerische Mittel - wie hier immissionsschutzrechtliche Vorgaben - ergriffen werden, so dass ein Bebauungsplan, der bestehende Nutzungen in eine zulässige abgestimmte Gebietseinstufung übernimmt, nicht grundsätzlich zu beanstanden ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 1 Rn. 239). Auch der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Verbesserung verfängt hier nicht. Zwar muss sich der Plangeber um Verbesserungen bemühen und möglichst Verbesserungen anstreben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 240), die Verbesserung ist jedoch eine konkret-einzelfallbezogene und weitgehend der planerischen Abwägung überantwortete Frage (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 1 Rn. 108). Damit kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Unbeachtlichkeit mit dem Gebot der Konkfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz eventuell zusammenhängender Abwägungsfehler nicht an.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Bebauungsplan funktionslos ist. Eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen liegt vor, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - NVwZ 2013, 1547 = juris Rn. 6). Maßgeblich sind dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken; entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Festsetzung muss unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8). Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann zur Begründung eines Kerngebiets nicht auf Spielhallen und Nutzungen abgestellt werden, die in der gesamten N. Straße und der G... Straße außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und sogar außerhalb des Bebauungsplans liegen. Neben drei kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück im Obergeschoss eines Gebäudeteils und einem Tanzclub auf FlNr. 3936 Gemarkung Würzburg befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weitere, nicht kerngebietstypische Nutzungen im Gewerbegebiet, wie z. B. ein Asia-Shop, ein Matratzen-Outlet, eine Druckertankstelle und ein Autohändler (vgl. Behördenakte Bl. 36). Diesen Feststellungen wird im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Dementsprechend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und somit nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO 1977. Kerngebietstypische Spielhallen sind danach in einem Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig (BVerwG, B. v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - DÖV 1989 = juris Rn. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben der Klägerin auch zutreffend als kerngebietstypische Spielhalle eingestuft. Die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle handelt, hängt von der Größe des Betriebs unter Berücksichtigung des Schwellenwerts von 100 m2 und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 30; BayVGH, B. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i. S. e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden; auch der einheitliche Antrag stellt insoweit nur ein Indiz dar (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 66). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U. v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 28). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 32; VGH BW, B. v. 15.3.2013 - 8 S 2073 /12 - juris Rn. 6) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15) auszugehen ist. Der von der Klägerin angeführte Fall einer Agglomeration, wie er beispielsweise bei Einkaufszentren vorliegen könnte, kommt hier nicht in Betracht, da es bereits an der betrieblich-funktionalen Trennung fehlt und die Anlagen angesichts der baulichen Zustände, wie sie sich aus dem eingereichten Plan und dem Gebäude ergeben, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht als ein Nebeneinander einzelner selbstständiger Betriebe erscheinen (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 62 ff.). Maßgeblich ist hier gerade nicht der Eingang in die Spielhallen, sondern in das Gebäude (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Im Übrigen sind von der als „Raucherzone“ bezeichneten Fläche auch keine weiteren Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes als die beiden Spielhallen 4 und 5 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verneint, da die Grundzüge der Planung betroffen sind. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße handle und bereits zahlreiche weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 34), dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des Gewerbegebiets und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei bereits drei vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - unabhängig von einer konkreten Schwellenbestimmung, wie sie die Klägerin fordert - nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 19; OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13), zumal es sich hier bei den maßgeblichen Flächen südlich der N. Straße um ein vergleichsweise kleines Gewerbegebiet handelt. Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - DÖV 2000, 474 = juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 31 Rn. 35).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32). Auch liegen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist bzw. aus den Akten ersichtlich ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Situation entlang der gesamten N. Straße und der G... Straße nach obigen Ausführungen nicht relevant; die Vergnügungsstätten, auf die sich die Argumentation der Klägerin bezieht, liegen überwiegend außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und außerhalb des Bebauungsplans. Die vorhandenen Nutzungen ergeben sich aus den Akten und wurden von der Klägerin auch nicht angegriffen. Die Merkmale zur Bestimmung einer betrieblichen Einheit ergeben sich aus den vorgelegten Planunterlagen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer betrieblichen Einheit geplanter, benachbarter Spielstätten auszugehen ist, ist - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Weitergehender Klärungsbedarf lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 40, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 14.01543

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Juli 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte:

Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Wettbüro; Vergnügungsstätte in faktischem Mischgebiet; überwiegende Prägung durch Wohnnutzung Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2015

am 1. Juli 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro sowie die Aufhebung der von der Beklagten angeordneten Nutzungsuntersagung.

Die Klägerin reichte am 28. März 2014 einen Bauantrag für die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro im Anwesen ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ein. Das Wettbüro soll nach den vorgelegten Plänen eine Hauptnutzungsfläche von 78,31 m² haben. Hinzu kommen ein Flur mit 10,34 m² und eine Personal-WC mit 2,79 m². Die Bruttogrundfläche nach DIN 277 beträgt 91,44 m². Nach der Betriebsbeschreibung vom 19. März 2014 sollen in dem Wettbüro Sportwetten vermittelt werden, deren Ausgang an den installierten Bildschirmen verfolgt werden kann. Die durchschnittliche Kundenzahl beträgt nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der Regel 5 bis 10 Besucher pro Stunde und maximal 15 bis 25 Besucher pro Stunde an Wochenenden bei Bundesliga-Partien am Samstagnachmittag.

Das Vorhabensgrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen nicht erteilt werden könne. Außerdem wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Genehmigung zu versagen und die Nutzung als Wettbüro zu untersagen. Daraufhin zeigte sich mit Schreiben vom 31. Juli 2014 der Bevollmächtigte der Klägerin als deren Vertreter an. Mit Schreiben vom 6. August 2014 nahm er zu den Ausführungen der Beklagten Stellung.

Bei einer Ortseinsicht am 9. September 2014 durch die Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde festgestellt, dass das Wettbüro nach wie vor betrieben wird. Es waren mehrere Flachbildschirme, eine Beamer-Leinwand, Tische und Stühle sowie ein Kassenbereich vorhanden. Auf den Tischen lagen Wettscheine aus. An den Schaufenstern und der Eingangstüre waren Beklebungen mit der Aufschrift „...“, „Sportwetten Livewetten Bundesliga live Soccer Home“ angebracht. Über dem Eingang war eine rote Einzelbuchstabenschrift „...“ befestigt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 15. September 2014 wurde der Klägerin die Genehmigung für das beantragte Bauvorhaben versagt (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 des Bescheids wurde des Weiteren die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ... als Wettbüro untersagt. Für den Fall der Nichteinhaltung einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids wurde unter Nr. 3 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wird angeführt, dass es sich bei dem beantragten und bereits ausgeführten Bauvorhaben planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handele. Aufgrund der Ausstattung sowie der Art und Weise des Betriebs des Wettbüros stehe die Unterhaltung der Kunden durch die Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde im Vordergrund. Insbesondere durch die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen würden die Kunden animiert, im Lokal zu verbleiben, um gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und sich gegenseitig anzureizen, an weiteren Wetten teilzunehmen.

Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, da sich in unmittelbarer Umgebung des Wettbüros in der... bereits mehrere genehmigte Vergnügungsstätten befänden (...) Das Wettbüro sei die dritte Vergnügungsstätte in der näheren Umgebung. Dies führe zu einer unzulässigen Häufung, die für die Umgebung des Baugebietes (gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossen und Wohnen in den Obergeschossen) unzumutbar sei.

Das Vorhaben befinde sich in unmittelbarer Wohnnähe, so dass mit erheblichen Lärmbelästigungen für die angrenzenden Bewohner zu rechnen sei. Es liege deshalb auch eine Unzumutbarkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor. Des Weiteren sei zu befürchten, dass durch die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte ein Trading-Down-Effekt einsetzt. Dies würde sich negativ auf die Umgebung auswirken und sei daher nicht gewünscht. Durch die Häufung an Vergnügungsstätten sei ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen zu befürchten. Der Bereich um den Aufseßplatz sei seit der Errichtung des ehemaligen Kaufhauses „...“ das Herzstück des Einzelhandels der ...Südstadt. Die Schließung des ... habe zu einer Unterversorgung der Südstadt mit wichtigen Sortimenten, besonders der Nahversorgung, aber auch Leitsortimenten wie Textil/Schuhe, geführt. Am Standort ... sei die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant. Andere als Einzelhandelsnutzungen seien nicht vorgesehen. Für den städtebaulichen Bezug sei wesentlich, dass Vergnügungsstätten, zu denen das Wettbüro in der hier vorliegenden Ausgestaltung zähle, typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden seien.

Die Nutzungsuntersagung sei nach Art. 76 Satz 2 BayBO ergangen, da das Wettbüro im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Die formell rechtswidrige Nutzung als Wettbüro im Anwesen ... sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig und verstoße gegen planungsrechtliche Vorschriften.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. September 2014 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2014 erheben lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die beantragte Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht bestehe. Unstreitig dürfe hier sein, dass es sich vorliegend um ein faktisches Kerngebiet handele, in dem Vergnügungsstätten grundsätzlich zulässig seien. Streitig sei allein der behauptete Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Das Vorhaben der Klägerin erweise sich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO als unzulässig. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere lasse sich der von der Beklagten behauptete sogenannte „Trading-Down-Effekt“ bei der Zulassung des Wettbüros hier nicht feststellen. Ein Trading-Down-Effekt könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen komme (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, juris RdNr. 46). Es sei nicht klar, welche Einkaufsstraßen und Einkaufszonen dies hier sein sollten, die gefährdet werden könnten. Erst recht sei nicht klar, wie diese Einkaufsstraßen und -zonen hier konkret beeinträchtigt werden könnten. Das geplante Wettbüro sei in dem hier maßgeblichen Gebiet die einzige Vergnügungsstätte seiner Art. Für die Ansiedlung weiterer Wettbüros bestünden derzeit keine Anhaltspunkte.

Es stehe auch nicht zu befürchten, dass weitere Spielhallen hinzuträten, da diese nach neuem Recht verboten seien und nur noch bis zum 30. Juni 2017 Bestandsschutz genössen. Danach müssten die Spielhallen bis auf maximal eine einzige Spielhalle zurückgebaut werden. Auch diese verbleibende Spielhalle könnte allerdings nicht (mehr) genehmigungsfähig sein und schließen müssen, wenn sie die erforderlichen Mindestabstände von 250 m zur nächsten Spielhalle nicht einhalten würde (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland; § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Dies habe die Beklagte offensichtlich bei ihrer Entscheidung nicht beachtet. Eine Verfestigung der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ oder gar eine Verdrängung der im Übrigen zugelassenen Nutzungen in der näheren Umgebung stehe daher nicht zu erwarten. Im Übrigen stelle sich bei jedem folgenden beantragten Bauvorhaben die Frage des Rücksichtnahmegebots und damit auch des Trading-Down-Effekts neu. Festzuhalten sei, dass im vorliegenden Fall ein Trading-Down-Effekt durch das Wettbüro gerade nicht zu befürchten sei. Im Gegenteil - für die unmittelbare Umgebung sei vielmehr sogar ein Trading-Up-Effekt zu prognostizieren, weil eine neue Nutzung hinzutrete, die bislang noch nicht vorhanden sei.

Im Übrigen gingen von dem geplanten Wettbüro keine Beeinträchtigungen und Störungen der umliegenden Nutzungen aus, die unzumutbar sein könnten. Nicht ersichtlich sei, dass von dem Wettbüro unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen könnten. Denn hier seien insbesondere auch die Vorbelastungen zu berücksichtigen, denen die Wohnnutzung in dem Kerngebiet bereits heute ausgesetzt sei. Es handele sich hier um ein belebtes Straßenviertel, demgegenüber das Wettbüro nicht in Erscheinung trete. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Gebiet durch das Wettbüro in den Abendstunden eine Prägung erfahren könnte, die dem Gebietscharakter widersprechen würde. Insoweit sei hier vor allem zu berücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung mehrere Schank- und Speisewirtschaften befänden, die auch in den Abendstunden geöffnet hätten.

Schließlich widerspreche auch die Zweckbestimmung der Anlage nicht der Eigenart des Kerngebiets. Leitbild eines Kerngebiets sei gerade auch die Unterbringung von Vergnügungsstätten. Nur hier seien sie - sogar als große, sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass mit dem geplanten Wettbüro eine Nutzung zugelassen würde, die sich im vorliegenden Fall nach ihrer Eigenart nicht mehr in die Gebietsstruktur einfügen würde bzw. diese gefährden würde.

Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente seien weitgehend pauschal und bloße „Floskeln“, die einzig und allein dazu dienen sollten, die politisch unliebsame Nutzung durch Mittel des Baurechts zu verhindern. Die pauschale Aussage, die Nähe zu sensiblen Nutzungen würde der Zulassung entgegenstehen, sei nicht näher begründet. Ebenso wenig begründet sei die Befürchtung, weshalb durch das Vorhaben ein Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen zu befürchten sei. Die Schließung der ...-Filiale habe sicherlich nichts mit dem geplanten Vorhaben zu tun. Eine Unterversorgung der Südstadt mit einer „Nahversorgung“ sei nicht zu erkennen, vor allem weil die Neuerrichtung eines nahversorgungsorientierten Stadtteil-Einkaufszentrums geplant sei. Die pauschalen Behauptungen, dass mit dem geplanten Vorhaben Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität verbunden seien, sei nicht richtig. Es fänden insbesondere durch das Vorhaben keine Musikveranstaltungen statt. Es gebe keinen großen Kundenverkehr; das Straßenbild werde durch das hochwertige Erscheinungsbild des Geschäfts nicht beeinträchtigt. Die nicht näher begründete Aussage, dass sich die Gebietsqualität verschlechtere, sei in dieser Pauschalität nicht nachzuvollziehen und auch nicht richtig. Die Stadt stütze ihre Entscheidung gerade auch darauf, dass sich weitere Spielhallen etablieren würden. Diese Gefahr bestehe aber wegen der landesglücksspielrechtlichen Vorschriften gerade nicht.

Zu den von der Beklagten genannten Spielhallen sei im Übrigen anzumerken, dass es sich bei der Spielhalle in der ...um eine einzige große Spielhalle handele und nicht um zwei. Diese befinde sich im U-Bahn-Zugangsbereich und sei nicht von der Straße einsehbar aufgrund ihrer Lage im „Untergrund“. Die Entfernung zu dem geplanten Vorhaben betrage außerdem ca. 120 m. Die Spielhalle in der ... befinde sich in einer Entfernung von ca. 75 m zu dem geplanten Vorhaben. Hier von einer Konzentration zu sprechen, die keine weitere Nutzung mehr zulassen könnte, sei verfehlt.

Die Nutzungsuntersagung sei ebenfalls rechtswidrig, da die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Eine wegen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung dürfe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig sei. Es sei unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen bzw. ohne über einen bereitgestellten Bauantrag entschieden zu haben (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 15 CS 13.1863, juris RdNr. 12).

Der Vertreter der Klägerin verweist hinsichtlich des angeblichen Trading-Down-Effekts und des angeblichen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12, juris RdNr. 113 ff.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 15. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für ein Wettbüro zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2014 im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Änderungen im Recht der Spielhallen durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zu Recht unberücksichtigt gelassen worden seien. Zum einen verliere eine Spielhalle nicht deswegen ihre bauplanungsrechtliche Relevanz, weil nach Auslaufen des gewerberechtlichen Bestandsschutzes der Betreiber mehrere Spielhallen in einem Objekt diese auf eine einzige Spielhalle zurückbauen müsse. Zum anderen könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass das Ordnungsamt der Beklagten nach Ablauf dieser Bestandskraft eine Befreiung von dem Verbot der Erteilung einer Erlaubnis für mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex erteile (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV). So könne nach Art. 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 48 nicht überschreite und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt werde. Auch von dem Gebot des Mindestabstandes zwischen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV könne im Einzelfall befreit werden. Letztendlich gehe es aber um eine gegenwärtige Häufung von Vergnügungsstätten. Dieser Häufung könne nicht mit dem Argument begegnet werden, dass eine solche in ferner Zukunft nicht mehr bestehen werde. Das Wettbüro befinde sich in einem auch durch Wohnen geprägten Umfeld. So seien im Anwesen Landgrabenstraße 137 in den Obergeschossen Wohnungen genehmigt und vorhanden. Zum näheren Umfeld zähle auch die in die ... von Norden einmündende .... Auch dort befinde sich auf der Westseite fast nahezu ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der dem Baugrundstück gegenüber liegenden Seite der ..., zwischen den Einmündungen der ... und der ... sei in den Obergeschossen überwiegend bzw. nahezu ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Schon deshalb sei die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB keinesfalls als Kerngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Das Stadtplanungsamt der Beklagten habe im stadtbauaufsichtlichen Verfahren das Gebiet als Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Wegen der Häufung von Vergnügungsstätten im näheren Umfeld verstoße das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches Bestandteil des Gebots des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei. Dem Gebot der Rücksichtnahme komme eine Korrekturfunktion im Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB zu. Dieses entspreche etwa dem des § 15 Abs. 1 BauNVO im Falle einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB. Deshalb setze auch § 34 Abs. 1 BauGB einer Häufung von Vergnügungsstätten Grenzen. Neben den im streitgegenständlichen Bescheid bereits genannten Vergnügungsstätten in der ..., der ... und der ... seien noch weitere Spielhallen im näheren Umfeld des Baugrundstücks vorhanden. Wie bereits im Verfahren AN 9 K 13.01321 vorgetragen, befinde sich in fußläufiger Entfernung von ca. 90 m im Anwesen ... eine Spielhalle. In fußläufiger Entfernung von 150 bis 160 m seien zwei weitere Spielhallen anzutreffen, nämlich die in den Anwesen ... und ...

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung sowie die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung sind zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs.1 Nr.1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO.

Die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs.1, Art. 57 Abs. 4 Nr.1 BayBO) erweist sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als unzulässig. Bei dem Wettbüro der Klägerin handelt es sich um eine ihrer Art nach als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufende Nutzung (dazu 1.1). Die nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens ist als überwiegend durch Wohnnutzung geprägter Teil eines faktischen Mischgebiets (dazu 1.2 und 1.3) zu qualifizieren, so dass das beantragte Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 1, 2 Halbsatz 2 BauGB i.V.m § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO unzulässig ist. Darüber hinaus würde dem Vorhaben auch § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen (dazu 1.4).

1.1. Das beantragte Bauvorhaben ist bei Würdigung aller Umstände nach der Art der Nutzung als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen.

Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3.Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Prägend für das Leistungsangebot des klägerischen Wettbüros ist die kommerzielle Unterhaltung der Gäste durch Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde.

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 - BauR 1986, 417ff.)

Das streitgegenständliche Wettbüro ist im Hinblick auf seine Größe und Ausstattung nicht als eine nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte anzusehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Anziehungskraft des Wettbüros aller Wahrscheinlichkeit nach in Grenzen halten wird und die Zahl der Besucher überschaubar bleibt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wettbüro der Klägerin sich an ein Kundenpublikum aus einem überörtlichen Einzugsbereich richtet. Hierfür fehlt es schon an einem ausreichenden Platzangebot im Wettlokal und an einer überörtlichen Werbung.

Es erscheint sachgerecht die für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte bei Spielhallen als Schwellenwert von der Rechtsprechung entwickelte Nutzfläche von 100 m² auch in Bezug auf ein solches Wettlokal, das eine ähnliche Vergnügungsstätte darstellt anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 f.; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11,59 - juris). Nach der streitgegenständlichen Planung erreicht das Wettbüro der Klägerin mit einer Nutzfläche von 91,44 m² diesen Schwellenwert nicht. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, existieren nicht. Die Gegebenheiten sprechen dafür, dass das zu erwartende Störpotenzial kein Ausmaß erreichen wird, das nur in einem Kerngebiet als zulässig erachtet werden könnte.

1.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, da das Vorhabensgrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB) zuzurechnen ist. Die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO.

1.2.1 Nach der Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380 - juris; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris). Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris).

Nach den Erkenntnissen des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung wie folgt bestimmt werden:

Sie umfasst die Blockrandbebauung beidseits der Landgrabenstraße nach Osten bis zur Einmündung des ... in die ... und nach Westen bis zur Einmündung der ... in die .... Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kommt der ... in diesem Bereich keine trennende Wirkung zu. Allein das Vorhandensein einer Straße zwischen einer auf beiden Seiten zusammenhängenden Bebauung unterbricht noch nicht regelmäßig den Bebauungszusammenhang (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris). Eine trennende Wirkung einer öffentlichen Straße lässt sich nur unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls annehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris). Nach der von der Kammer beim Augenschein konkret vorgefundenen örtlichen Situation prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig. Zwar handelt es sich bei der ...um eine befahrene Durchgangsstraße, die neben zwei Richtungsfahrbahnen in der Mitte Straßenbahnschienen und beidseits einen 3 m breiten Gehweg aufweist. Allerdings hat die ... eine eher geringe Breite und auch keine überörtliche Bedeutung. Wie die Kammer beim Augenschein feststellen konnte, befinden sich südlich und nördlich der ... überwiegend fünfgeschossige Gebäude. Angesichts der hohen beidseitigen Bebauung und der geringen Breite der ... ist hier von einer gegenseitigen Prägung der beiden Straßenseiten auszugehen.

Die Bebauung beidseits der ..., der Verlängerung der ... östlich der Einmündung des ..., gehört dagegen nicht mehr zu der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens und ist deshalb für die Bestimmung der Gebietsart nicht mitprägend. Insgesamt weist die Bebauung südlich und nördlich der ... erkennbar eine von dem zuvor beschriebenen Bereich abweichende, jeweils in sich einheitliche Nutzungsstruktur auf. Es finden sich dort nicht nur im Erdgeschoss, sondern vielmehr auch in den Obergeschossen überwiegend gewerbliche Nutzungen.

In nördlicher Richtung reicht die nähere Umgebung bis zur Kreuzung der ... mit der ... und von dort aus Richtung Osten bis zur Einmündung der ... in den ....

1.2.2 Nach den im Augenschein gewonnenen Erkenntnissen stellt sich die so einzugrenzende Umgebungsbebauung nach der Art der vorhandenen Nutzungen als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) dar. Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO sind gekennzeichnet durch ein gleichwertiges Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe, d. h. keine der Nutzungsarten darf ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris).

Im maßgebenden Bereich beidseits der ...weist jedes der nahezu durchgängig fünfgeschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung und in den darüber liegenden Geschossen Wohnnutzung auf. Es handelt sich um eine typische innerstädtische Geschäftsstraße, die gleichermaßen durch das Wohnen und solche gewerblichen Nutzungen geprägt ist, die - auch in ihrer räumlichen Konzentration - für ein Wohngebiet nicht typisch sind. So finden sich dort Läden, die mit Blick auf ihr Angebot ersichtlich nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen (u. a. eine Spielhalle im Eckgebäude ...).

Die ... ist bis zur Kreuzung mit der ... - mit Ausnahme der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss des Anwesens ...36 - geprägt von Wohnnutzung. Die dort befindlichen Gebäude sind viergeschossig mit Dachgeschoss. In dem Eckgebäude ... befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In der ..., die ab der Hausnummer 102 in östliche Richtung zu einer Fußgängerzone wird, finden sich gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss (Bekleidungsladen, Bar, Schreibwarenladen mit Lotto-Toto-Annnahmestelle) und Wohnnutzung in den Obergeschossen. In der Fußgängerzone, die vom ... nach Süden zur ... führt, findet sich fast ausschließlich gewerbliche Nutzung, insbesondere auch die Spielhalle „...“.

Bei dem ehemaligen großflächigen, mehrgeschossigen Kaufhausgebäude (ehemaliger „...“, zuletzt „...“) handelt es sich um einen „Fremdkörper“, der bei der Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung außer Acht zu lassen ist, da dieser Gebäudekomplex in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Trotz seiner deutlich in Erscheinung tretenden Größe und seines nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt dieses Bauwerk nicht deren Eigenart, weil es wegen seiner mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 37).

1.3 Das streitgegenständliche Wettbüro ist in diesem „faktischen“ Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seiner Art nach unzulässig, weil es in einem Teil des Gebiets errichtet werden soll, der nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist.

1.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO vorzunehmenden Beurteilung, ob ein Gebietsteil eines Mischgebietes überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BVerwG, B.v.13.6.2005 - 4 B 36/05 - juris). Der Bereich für die Abgrenzung des nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO abzugrenzenden Teilgebiets, das weder mit dem Mischgebiet selbst noch mit der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichzusetzen ist (OVG NRW,16.6.1997 - 10 A 6264/96 - juris), muss so weit gezogen werden, wie sich die konkrete Vergnügungsstätte in städtebaulich relevanter Weise unmittelbar auswirken kann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO vor allem nachteilige Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf die Wohnnutzung und andere sensible Nutzungen vermieden werden sollen. Dementsprechend gehören zum maßgeblichen Teilgebiet alle Flächen, auf denen oder von denen aus deutlich erkennbar ist, dass sich „hier bzw. in der Gegend“ eine Vergnügungsstätte befindet (vgl. BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris). Einzubeziehen sind insbesondere auch die vom Ziel- und Quellverkehr betroffenen Gebietsteile, wenn dieser noch deutlich als besonderer, weil auf die Vergnügungsstätte bezogener Verkehr erkennbar ist, desgleichen auch die von Besuchern der Vergnügungsstätte in Anspruch genommenen Stellplätze sowie ihre Zu- und Abfahrten (vgl. BayVGH, U.v.17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris; U.v. 18.8.1995 - 26 B 94.952 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Ergebnissen des Augenscheins konzentriert sich der Umgriff des maßgeblichen Teils des Mischgebiets vorliegend - entsprechend dem Einwirkungsbereich des klägerischen Vorhabens - auf die Bebauung beidseits der Landgrabenstraße, insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Einmündung der ... in die .... Die ...ist vor allem auch im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr oder den Parksuchverkehr bis zur Kreuzung mit der ... in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet miteinzubeziehen.

Nach Süden hin erstreckt sich das maßgebliche Teilgebiet bis zur Einmündung der ... bzw. ... in die ... Richtung Westen wird der Einwirkungsbereich des Vorhabens durch die Einmündung der ... in die ... begrenzt. In diesem abgegrenzten Bereich ist die Existenz des Wettbüros, spürbar. Dagegen ist der Bereich östlich der Einmündung des ... in die... bzw. ... nicht mehr in das für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebliche Teilgebiet einzubeziehen (vgl. dazu oben 1.2.1).

1.3.2 In dem so eingegrenzten Teilgebiet des „faktischen“ Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) ist die Bebauung nach den Erkenntnissen des Augenscheins überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt.

Dabei kann die Frage einer überwiegenden gewerblichen Prägung nicht allein anhand einer grundstücksbezogenen Betrachtung entschieden werden. Auch eine rechnerische Gegenüberstellung der gewerblich genutzten Geschossflächen und der Wohngeschossflächen oder der Baumassen liefert für sich genommen noch keine verlässlichen Kriterien. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägender Faktoren, aus der sich ergibt, ob die gewerblichen Nutzungen im betreffenden Gebietsteil vorherrschen. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht. Andererseits kann nicht allein wegen einer gewerblichen Nutzung der Erdgeschosse schon eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 - 4 B 179/93 - NVwZ-RR 1994, 486; BayVGH, B.v. 6.2.2013 - 2 ZB 11.2321 - juris).

Die nach diesen Maßstäben durchzuführende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren ergibt vorliegend bei Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Umgriff eine überwiegende Prägung durch Wohnnutzung.

Dieses Ergebnis folgt bereits aus einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung von gewerblich- und wohngenutzter Fläche. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der ... findet sich in den dort befindlichen fünfstöckigen Häusern lediglich im Erdgeschossbereich gewerbliche Nutzung, während in den darüber liegenden Stockwerken Wohnnutzung anzutreffen ist. Auch im Anwesen ... 36 wird nur das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Shisha-Cocktailbar), während die vier Obergeschosse sowie das Dachgeschoss ausweislich der Klingelschilder wohngenutzt werden. In den sich daran nördlich anschließenden Gebäuden auf der Westseite der ... findet sich bis zur Ecke ...straße, an der der maßgebliche Umgriff jedenfalls endet, sowohl im Erdgeschoss als auch in den darüber liegenden Geschossen ausschließlich Wohnnutzung. Auch auf der östlichen Seite der ... ist ab Hausnummer 19 in den viergeschossigen Gebäuden nur Wohnnutzung anzutreffen. In dem Eckgebäude ... (Adresse ...) befindet sich im Erdgeschoss eine genehmigte Spielhalle, in den Obergeschossen Wohnnutzung. In dem gegenüberliegenden Eckgebäude auf der westlichen Seite der ... wird das Erdgeschoss gewerblich genutzt (Asia-Imbiss), die darüber liegenden Geschosse werden wohngenutzt.

Dieses zahlenmäßige Übergewicht der Wohnnutzung in dem für § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgeblichen Umgriff wird auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Faktoren bestätigt (BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris Rn. 30, 34). Gewerbliche Nutzung findet sich in diesem Bereich lediglich in den Erdgeschossen, wenn diese nicht auch wohngenutzt werden.

Insgesamt stellt sich das maßgebliche Teilgebiet trotz seiner Innenstadtlage als relativ ruhiger Teil eines Mischgebiets dar, in dem die Wohnnutzung eindeutig überwiegt, während die gewerbliche Nutzung nicht nur zahlenmäßig deutlich in den Hintergrund tritt. Das streitgegenständliche Wettbüro ist deshalb in dem hier vorliegenden faktischen Mischgebiet nach der Art seiner baulichen Nutzung unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauGB).

Die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Hs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Fehlerhafte Ermessenserwägungen sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.4 Ohne dass es darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben der Klägerin wohl auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, wenn man davon ausginge, es solle in dem Bereich des Mischgebietes errichtet werden, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Denn dem Vorhaben würde in diesem Fall § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen.

Nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO kann eine nach § 6 BauNVO allgemein zulässige Nutzung im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Mischgebiets widerspricht.

Allgemeiner Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Anzahl der Anlagen ist, dass Anlagen dieser Art bereits in einer solchen Fülle verwirklicht worden sind oder noch verwirklicht werden sollen, dass hierdurch der Gebietscharakter beeinträchtigt wird. Durch die Häufung bestimmter Arten baulicher Anlagen in einem räumlichen Bereich kann dieser eine bestimmte Prägung erfahren, die sich negativ auf die städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich und seine Nachbarschaft auswirkt. Während einzelne Anlagen dieser Art städtebaulich vertretbar erscheinen, führt die Häufung zu den genannten Auswirkungen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Bd.VI, Stand April 2013, § 15 BauNVO, Rn. 15). Ab welcher Anzahl ein neu hinzutretendes Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist allein nach städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Anzahl bietet nur Handhaben, bestimmte städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern. Keinesfalls darf dieses Kriterium zu einer mittelbaren Bedürfnisprüfung führen (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn.18). Eine städtebauliche Begründung kann allerdings darin erblickt werden, dass eine Häufung bestimmter Anlagen eintritt, die in dem betreffenden Baugebiet zwar zulässig sind, die aber den Gebietscharakter nicht bestimmen, und dass durch die Häufung der Gebietscharakter in dem betreffenden Bereich verloren geht oder sonst beeinträchtigt wird.

Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Gebietsunverträglichkeit des beantragten Wettbüros im vorliegenden Einzelfall (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) zu Recht darauf, dass sich in der näheren Umgebung weitere Spielhallen befänden und sich aus dem Gesamtbild heraus eine den Gebietscharakter des Mischgebiets gefährdende Häufung ergebe sowie ein Trading-Down-Effekt zu befürchten sei. Ein Trading-Down-Effekt ist dann zu befürchten, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, so dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76ff.).

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins ist durchaus zu befürchten, dass mit der Zulassung des klägerischen Betriebs die Zahl der Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung ein solches Maß erreicht, dass eine schleichende Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel zu erwarten ist bzw. ein Verdrängungsprozess im Sinne eines Trading-Down-Effekts zulasten der herkömmlichen Gewerbe zu befürchten ist.

So befinden sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Wettbüros bereits folgende weitere Vergnügungsstätten: Im engen Umgriff (vgl. oben 1.3) in ca. 30 m Entfernung die Spielhalle ... Straße 1 (Nutzfläche 88,81 m²) und in ca. 90 m Entfernung die Spielhalle in der ...sowie zwei weitere Spielhallen in der ... (150 - 160 m entfernt). In einem weiteren Umgriff, im Anschluss an das unter 1.3) maßgeblich eingegrenzte Gebiet in östlicher Richtung befinden sich in ca. 150 m Entfernung die Spielhallen ... und ... (Mehrfachkonzession).

Vor diesem Hintergrund der bereits vorhandenen Vergnügungsstätten hat die Kammer beim Augenschein die Überzeugung gewonnen, dass durch das Vorhaben der Klägerin eine städtebauliche Fehlentwicklung in dem maßgeblichen Umgriff des durch Wohnnutzung geprägten Teils des Mischgebiets zu befürchten ist.

Nach alledem wäre das klägerische Vorhaben wohl auch wegen Verstoßes wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig.

2. Auch die in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2014 ausgesprochene Nutzungsuntersagung erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann, wenn eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird, diese Nutzung untersagt werden.

Die bereits erfolgte Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Wettbüro ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtig.

Für eine rechtmäßige Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO ist grundsätzlich bereits die formelle Illegalität der Nutzung ausreichend (BayVGH, B.v. 14.8.2006 - ZB 06.1681 - juris Rn. 2; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2013, Art. 76 Rn. 282). Ob die geänderte Nutzung materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet nämlich eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gegebenenfalls aus (vgl. Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 282).

Eine derartige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben unter Nr. 1.2 ausgeführt, ist die beantragte Nutzungsänderung vielmehr materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig.

Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH‚ U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris Rn. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen‚ muss in der Regel nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; B.v. 13.3.2012 - 9 ZB 11.769 - juris Rn. 12; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.).

Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Auswahl der richtigen Adressaten (Art. 9 LStVG). Sind mehrere ordnungsrechtlich verantwortliche Personen vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen von mehreren Störern sie in Anspruch nimmt. Zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Nutzungsuntersagung sowohl an den Eigentümer als Zustandsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG als auch unmittelbar an die Betreiberin des Wettbüros als Verhaltensverantwortliche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG gerichtet werden. Die Inanspruchnahme der Klägerin, der Pächterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, als Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.

Die zeitliche Verknüpfung der Verpflichtung zur Unterlassung der ausgeübten Nutzung mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig, zumal der streitgegenständliche Bescheid über die bloße Nutzungsuntersagung hinaus keine weitergehenden Anordnungen enthält.

3. Auch die jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzenden Unterlassungspflichten rechtmäßig angeordnet wurden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG).

Der streitgegenständliche Bescheid ist demzufolge rechtmäßig ergangen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 23.493,00 EUR (= 78,31 x 300 EUR) festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat sich insoweit an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 angelehnt und dabei ca. 300,00 Euro je Quadratmeter Nutzfläche angesetzt. Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen in vier Spielhallen und ein Sportcafé.

Das Baugrundstück FlNrn. 5080/12 und 5080/13 Gemarkung Schweinfurt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/II „Am H...“ der Beklagten und ist mit einem „Erlebniszentrum“ bebaut, das mit Bescheiden vom 8. April 1991, 13. November 1991, 15. Oktober 1996, 10 April 1997, 6. September 1999 und 12. Februar 2001 als Rockcafé und Verkaufslager (später Fitnessstudio) im Erdgeschoß und einer Diskothek mit Galerie im Obergeschoß sowie verschiedenen Erweiterungen bauaufsichtlich genehmigt wurde. Die Diskothek wird mit 320 Besucherplätzen, das Café mit 125 Besucherplätzen betrieben (vgl. Genehmigungsbescheid vom 6. September 1999). Im Bebauungsplan vom 21. Dezember 1987 in der Fassung der 8. Änderung vom 21. November 2011 ist für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet entsprechend der BauNVO 1977 festgesetzt.

Nordöstlich des Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A...-...-Straße befinden sich, ebenfalls in einem festgesetzten Gewerbegebiet, eine kerngebietstypische Diskothek sowie nördlich daran anschließend zwei kerngebietstypische Spielhallen. Südöstlich schließt sich eine SB-Autowaschanlage sowie – außerhalb des Bebauungsplans – ein Feuerwehrgelände an; südwestlich verläuft die Bundesstraße 303. Nordwestlich des Bauvorhabens folgen mehrere Grundstücke mit Gebrauchtwagenhandel, Baumaschinenverleih, Fahrzeughandel mit Werkstatt sowie insgesamt drei Wohngebäuden. Weiter nordwestlich daran anschließend folgt ein festgesetztes Mischgebiet mit einem Textildiscounter und einem Getränkemarkt.

Die Anträge der Klägerin auf Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen im Erdgeschoß in vier Spielhallen und ein Sportcafé sowie auf Erteilung einer „Ausnahme“ (gemeint: Befreiung) vom Bebauungsplan wurden von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Klage zum Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Unabhängig davon stünden dem Vorhaben gewichtige Interessen in Form von städtebaulichen Gründen entgegen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe einen Anspruch auf Befreiung, da die Grundzüge der Planung, die auf die Ansiedelung einer Vielzahl von Betrieben mit überregionalem Einzugsgebiet und den Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße abzielten, nicht berührt seien. Darüber hinaus erfolge die Nutzung in einem Gebäude, das bereits als Vergnügungsstätte genehmigt sei. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan unwirksam und bestehe ein Anspruch auch aus § 34 BauGB, da die nähere Umgebung als Gemengelage einzustufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 2 ZB 11.1775 – juris Rn. 3), weil danach die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubniserteilung für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausnahmslos ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Die im Zulassungsvorbringen angeführten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich daraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderung und Befreiung ergibt.

a) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1977 unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Der Bebauungsplan Nr. 25/II der Beklagten setzt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 fest. Dort ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das geplante Vorhaben von vier kerngebietstypischen Spielhallen, die aufgrund der baulichen und betrieblichen Ausgestaltung baurechtlich als Einheit zu sehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 11), weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1988 – 4 B 119/88 – juris Rn. 4).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da dadurch – wie das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen zutreffend festgestellt hat – die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte in einem Baugebiet mit Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße handle und bereits weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Die Plankonzeption stelle daher darauf ab, dass sich Betriebe mit überregionalem Einzugsbereich ansiedelten. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 34). Dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des vergleichsweise kleinen und kleinteilig strukturierten Gewerbegebiets südwestlich der A...-...-Straße und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei der im Gebäude auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unter Berücksichtigung der geplanten vier weiteren kerngebietstypischen Spielhallen nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 19; OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13). Auch sofern – mit der Argumentation der Klägerin – gegebenenfalls auf einen größeren Umgriff abgestellt würde, bestünde die Gefahr eines Umkippens im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets, da sich die beantragten Vergnügungsstätten hier mit den vorhandenen zwei kerngebietstypischen Diskotheken und zwei kerngebietstypischen Spielhallen konzentrieren würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 – 15 ZB 11.460 – juris Rn. 13). Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit und die Wahrung nachbarlicher Interessen sowie eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3/99 – juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.11.2014, § 31 Rn. 35 m.w.N.).

b) Die Klägerin hat auch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nutzungsänderung. Insoweit kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 25/II „ Am H...“ führen.

Unterstellt, der maßgebliche Bebauungsplan der Beklagten wäre unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Vorhabens nach § 34 BauGB. Danach ist das geplante Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7). Für die Beurteilung des Einfügens ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – a.a.O. – juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um – wie die Klägerin meint – eine Gemengelage handelt oder ein faktisches Gewerbegebiet vorliegt. Denn in beiden Fällen ist die Errichtung der geplanten vier kerngebietstypischen Spielhallen mit einer Gesamtgröße von 609,9 m2 bauplanungsrechtlich unzulässig.

Geht man von einem faktischen Gewerbegebiet aus, sind Vergnügungsstätten nicht allgemein, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Hiervon werden Vergnügungsstätten aller Arten und Größen erfasst, so dass hierunter auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten fallen (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Zulassung weiterer Spielhallen kann insoweit aber an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO scheitern. Danach sind die bei den einzelnen Baugebieten aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sind bereits Vergnügungsstätten im maßgeblichen Gebiet vorhanden, widerspricht die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten nicht erst dann der Eigenart eines Gewerbegebiets, wenn das Entstehen eines Vergnügungsviertels zu besorgen ist. Ausnahmsweise zulässige Anlagen können vielmehr bereits nach ihrer Anzahl der Eigenart des konkreten Baugebiets widersprechen. Eine im Baugebiet lediglich ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet käme (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 RdNr. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 15). Eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Spielhalle kann deshalb im konkreten Fall der Eigenart des Baugebiets hinsichtlich der Anzahl bereits dann widersprechen, wenn es dort schon einen solchen Betrieb oder sogar mehrere derartige Betriebe gibt (vgl. für Bordelle: BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21/83 – BVerwGE 68, 213). So liegt der Fall hier.

Die Zulassung weiterer vier Spielhallen mit Kerngebietstypik in einem Umfeld, in dem bereits zwei kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden sind, ist in einem faktischen Gewerbegebiet städtebaulich nicht vertretbar, weil sie den Gebietscharakter wegen der Häufung der Vergnügungsstätten verändern würde. In diesem Zusammenhang sind auch die am Rande des maßgeblichen Gebiets angrenzenden, bereits vorhandenen zwei kerngebietstypischen Spielhallen auf FlNr. 5035/9 Gemarkung Schweinfurt nordöstlich der Diskothek „M...“ zu berücksichtigen. Hieraus ergäbe sich zumindest im südlichen Bereich des gesamten Bebauungsplangebiets eine Konzentration von Vergnügungsstätten. Zudem befinden sich auf den Betriebsgrundstücken nordöstlich des Baugrundstücks insgesamt drei Wohngebäude im maßgeblichen Umgriff und in einer Entfernung von lediglich ca. 80 bis 140 m zum beantragten Vorhaben. Auch wenn deren Schutzwürdigkeit eingeschränkt sein dürfte und diese näher zur Diskothek auf FlNr. 5035/8 Gemarkung Schweinfurt liegen als zum Baugrundstück, verbietet sich, gerade hier eine Anhäufung von insgesamt vier kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück zuzulassen. Auch soweit der Kläger eine Genehmigung im Wege der Befreiung für möglich ansieht, würde dies daran scheitern, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie oben ausgeführt – nicht vorliegen.

Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn man von einer sog. Gemengelage ausgeht. Denn auch in dieser Situation scheitert die Genehmigung einer Anhäufung von Spielstätten aus den vorgenannten Gründen bauplanungsrechtlich, weil sie sich unter Berücksichtigung des im „Einfügen“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, a.a.O., § 15 Rn. 6) nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren maßgeblichen Umgebung einfügen würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 20). Die Nutzungsart Vergnügungsstätte erhielte ein – im Hinblick auf die Struktur und Zusammensetzung des maßgeblichen Gebiets – unzulässiges Übergewicht (vgl. HessVGH, B.v. 25.8.2008 – 3 ZU 2566/07 – BauR 2009, 781 = juris Rn. 17). Auf einen etwaigen „trading-down“-Effekt kommt es insoweit nicht an.

2. Aus den dargelegten Gründen wirft die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres beantworten. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (600,-- Euro/m2 bei 609,9 m2).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 17. März 2014 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin, durch die er sich in der Verwirklichung verschiedener Bauprojekte beeinträchtigt sieht.

2

Weil die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass die bislang bei Bauvorhaben ausgewiesenen Stellplätze oft nicht ausreichten, um den Ziel- und Quellverkehr aufzufangen, fasste die Antragsgegnerin am 17. März 2014 den Beschluss über die Satzung zur Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze. Danach bestimmt sich bei Wohngebäuden der Stellplatzbedarf nach folgender Anlage:

Lfd. Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)
Je Wohneinheit

        

Wohngebäude

        

1       

Einfamilienhäuser,

freistehend, als Doppelhaus oder als Reihenhaus


2,0 Stpl.

2       

Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
entsprechend der Wohnfläche

bis    45 m²:    1,0 Stpl.
über  45 m²:    2,0 Stpl.

3

Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem Höchstwert der Richtzahl der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231).

4

Zur Begründung des dagegen gerichteten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Satzung sei materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe in zweckwidriger Weise von der Ermächtigung zum Erlass von Stellplatzsatzungen Gebrauch gemacht, um nämlich indirekt das Nutzungsmaß und die Zahl der Wohnungen in Mehrfamilienwohnhäusern zu beschränken. Die Satzung sei auch nicht erforderlich, weil ausreichend öffentliche Parkplätze vorhanden seien, wie etwa die 100 Plätze bei der Freizeitanlage B. Würde man die von der Antragsgegnerin behaupteten Parkplatzprobleme als wahr unterstellen, erwiese sich die Satzung als unzureichend zur Problembewältigung; erforderlich sei dann vielmehr zusätzlich eine weitergehende Stellplatzverpflichtung für bestehende bauliche Anlagen nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO. Verschärfte Stellplatzanforderungen allein für neue Bauherren stellten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Es lägen keine Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Missstände vor, die die festgesetzte Anhebung der Stellplatzzahl i.S.v. § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO rechtfertigen könnten. Schließlich genüge die Ausgestaltung der Satzungsregelung nicht den rechtlichen Anforderungen. So werde der Stellplatzbedarf je Wohnung für Einfamilienhäuser einerseits und Mehrfamilienhäuser andererseits unterschiedlich festgelegt. Auch im Übrigen sei eine Begründung für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abweichungen gegenüber den Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift oder auch gegenüber der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes nicht gegeben worden. Insbesondere fehle eine sachliche Rechtfertigung dafür, Wohnungen ab einer Fläche von 45 m² mit Einfamilienhäusern gleichzustellen.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 17. März 2014 für unwirksam zu erklären.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Nach ihrer Auffassung steht die Satzung mit höherrangigem Recht in Einklang: Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO lägen vor. Ein besonderer Nachweis für ein Satzungsbedürfnis werde nicht verlangt. Im Übrigen läge ein solches Satzungsbedürfnis vor, weil innerhalb des Gemeindegebiets ein akutes Parkplatzproblem bestehe, insbesondere mangels ausreichenden öffentlichen Parkraums. Auf die Anforderungen nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO komme es hier nicht an, weil die Satzung zukünftige Bauvorhaben und nicht bestehende bauliche Anlagen betreffe. Die Satzung stelle auch keine Verhinderungsplanung für bestimmte Bauvorhaben des Antragstellers dar. Schließlich sei auch die Ausgestaltung der Regelung rechtmäßig. Die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift und das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes stellten lediglich eine Orientierung dar. In der Satzung würden alle Wohnungen grundsätzlich gleichbehandelt, unabhängig davon, ob sie in Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern lägen. Lediglich für kleine Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit einer Wohnfläche bis 45 m² sei eine Ausnahme vorgesehen worden. Die Grenzziehung bei 45 m² Wohnfläche sei sachgerechter als die in der Mustersatzung vorgeschlagene Differenzierung. Kleine Wohnungen bis 45 m² Wohnfläche würden typischerweise nur von einer Person bewohnt, während Wohnungen mit einer Grundfläche von mehr als 45 m² typischerweise mehrere Räume hätten und in der Regel von mindestens zwei Personen bewohnt würden. Diese verfügten über zwei Kraftfahrzeuge, weil die Gemeinde Kenn relativ schlecht an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sei und über viele Grenzpendler nach Luxemburg verfüge.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten zur Stellplatzsatzung sowie die Schriftsätze der Beteiligten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

12

Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO. Danach sind die Gemeinden ermächtigt, die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47 LBauO festzulegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Gemeinden damit keine Befugnis zu planerischer Gestaltung eingeräumt, sondern nur die Ermächtigung zur Konkretisierung dessen erteilt wird, was im Gebiet der jeweiligen Gemeinde das notwendige Maß an Stellplätzen ist. Zahl und Größe der Stellplätze richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen, wobei die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist. Einen Orientierungsrahmen für den notwendigen Stellplatzbedarf bietet die in der Verwaltungsvorschrift über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S. 231). Die dort genannten Richtzahlen sind ihrerseits allerdings nicht absolut. Sie stellen aber taugliche Erfahrungswerte dar. Nach den Einschätzungen der bei Erlass der Verwaltungsvorschrift mitwirkenden Sachverständigen reicht die Beachtung der genannten Richtzahlen im Allgemeinen aus, um die Stellplatzpflicht zu erfüllen. Eine Abweichung hiervon ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Gemeindegebiet möglich, bedarf aber hinreichender Rechtfertigung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das bereits von den Beteiligten zitierte Urteil des Senats vom 27. Juni 2001 – 8 C 11919/00.OVG –, S. 6 ff. d.U.). Diese Voraussetzungen gelten für die Anforderungen an künftige Bauvorhaben. Daneben enthält § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO eine eigenständige Ermächtigung, um auch für bestehende bauliche Anlagen die Herstellung weiterer Stellplätze verlangen zu können, dies allerdings nur bei einem Bedürfnis des Verkehrs oder bei städtebaulichen Missständen. Die separaten Ermächtigungsgrundlagen belegen, dass die Gemeinde nicht zu einem einheitlichen Vorgehen gezwungen ist, sich unter den gegebenen Umständen vielmehr auch bloß auf die Steuerung des hinzukommenden Stellplatzbedarfs beschränken darf.

13

1. Die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung verstößt jedenfalls deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie beim Stellplatzbedarf in nicht gerechtfertigter Art und Weise zwischen Wohnungen in Einfamilienhäusern und solchen in Mehrfamilienhäusern unterscheidet.

14

Nach der Satzungsregelung werden nämlich in Einfamilienhäusern für jede Wohneinheit 2 Stellplätze verlangt, während dies in Mehrfamilienhäusern erst ab einer Wohnfläche von 45 m² der Fall ist. Dies bedeutet, dass etwa für eine kleine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus zwei Stellplätze hergestellt werden müssen, während dafür in einem Mehrfamilienhaus ein Stellplatz genügt. Dabei geht der Senat bei der Interpretation der Anlage zu § 1 der Stellplatzsatzung davon aus, dass sich die Vorgabe in der Überschrift zu Spalte 3 „Zahl der Stellplätze (Stpl.) je Wohneinheit“ auch auf die Zeile Nr. 1 (Einfamilienhäuser) bezieht. Denn die Stellplatzforderung für Mehrfamilienhäuser in Zeile Nr. 2 bezieht sich schon nach dem Text in Spalte 2 jeweils auf die einzelnen Wohnungen, so dass es zum Verständnis der Vorgabe in Spalte 3 nicht auf die Überschrift „je Wohneinheit“ ankommt. Im Übrigen entspricht es allgemeinem Sprachverständnis, dass ein Einfamilienhaus auch beim Vorhandensein einer sog. Einliegerwohnung weiterhin als solches bezeichnet und durch diese Zweitwohnung nicht zum Mehrfamilienhaus wird. Dieses Verständnis liegt auch der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zugrunde, wonach für Einfamilienhäuser ein bis zwei Stellplätze „je Wohnung“ verlangt wird. Dieses Begriffsverständnis wird nicht zuletzt durch den Eintrag in der online-Enzyklopädie Wikipedia bestätigt; darin heißt es:

15

„Ein Mehrfamilienhaus … ist ein Wohngebäude, das für mehrere Familien bzw. Nutzer oder Mietparteien konzipiert ist. Es steht damit im Gegensatz zum Einfamilienwohnhaus (mit oder ohne Einliegerwohnung).“

16

Ein solcher Fall der sachwidrigen Ungleichbehandlung war tragender Grund für das stattgebende Normenkontrollurteil vom 27. Juni 2001 (vgl. a.a.O., S. 6 d.U. sowie den hierauf bezogenen Vermerk des Vertreters des Gemeinde- und Städtebundes, Bl. 2 der Behördenakte).

17

Der aufgezeigte Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt zur vollständigen Unwirksamkeit der Satzung. Eine bloße Teilunwirksamkeit etwa dergestalt, in der Überschrift zu Spalte 3 der Anlage zu § 1 die Worte „je Wohneinheit“ zu streichen, scheidet aus. Denn dies hätte zur Folge, dass für Einfamilienhäuser immer nur zwei Stellplätze verlangt würden, auch wenn diese über eine zusätzliche (Einlieger-)Wohnung verfügten. Dies wäre mit dem mutmaßlichen Willen des Normgebers nicht vereinbar (vgl. zu diesem Kriterium für die Teilnichtigkeit einer Norm: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86, Rn. 30).

18

2. Angesichts des dargelegten Fehlers bei der Ausgestaltung der Stellplatzpflicht kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Satzungsregelung auch deshalb gegen höherrangiges Recht verstößt, weil die angeordnete Zahl der notwendigen Stellplätze die Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO verfehlt.

19

Während die Satzung beim Stellplatzbedarf für Einfamilienhäuser den Höchstwert nach der Verwaltungsvorschrift (1 bis 2 Stellplätze je Wohnung) übernimmt, geht sie bei Mehrfamilienwohnhäusern deutlich über die in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Richtzahl von 1 bis 1,5 Stellplätzen je Wohnung hinaus. Wie der Senat bereits in dem zitierten Urteil vom 27. Juni 2001 (a.a.O., S. 8 d.U.) festgestellt hat, ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass im Bereich der Antragsgegnerin nahezu für jede Wohnung 2 Stellplätze erforderlich sind. Die Antragsgegnerin hat dies damit begründet, dass in den größeren Wohnungen in der Regel zwei Personen wohnten, die wegen der schlechten ÖPNV-Anbindung über zwei Kraftfahrzeuge verfügten. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die Grenze für das Ansteigen des Stellplatzbedarfs von einem auf zwei Plätze sachgerecht bei einer Wohnfläche von 45 m² markiert worden ist. Auch insofern hatte der Senat in dem Urteil vom 27. Juni 2001 für eine Grenzziehung bei 50 m² Wohnfläche bereits Zweifel angemeldet (vgl. a.a.O., S. 8 d.U.). Hier erweist sich die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes als differenzierter, wenn dort für Mehrfamilienhäuser 1 Stellplatz für Wohnungen bis 60 m² Wohnfläche, 1,5 Stellplätze bis 120 m² Wohnfläche und 2 Stellplätze erst ab einer Wohnfläche von 120 m² verlangt wird.

20

Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass die Ermittlung des zu erwartenden Kraftfahrzeugbestandes eine Prognose des potentiellen Stellplatzbedarfs in der Zukunft verlangt. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch bereits in die Richtzahlen nach der Verwaltungsvorschrift und den Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes in seiner Mustersatzung eingeflossen. Die Antragsgegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, die Abweichungen von diesen Einschätzungen durch tatsächliche Erkenntnisse zu der besonderen Situation in ihrem Gebiet zu erläutern. So hätte die Behauptung ihrer Vertreter über einen deutlich erhöhten Fahrzeugbestand in ihrem Gemeindegebiet durch tatsächliche Erhebungen über die derzeit vorhandene Fahrzeugdichte unterlegt werden müssen. Dies gilt auch für die behaupteten Behinderungen bei der aktuellen Abwicklung des Busverkehrs. Eine solche tatsächliche Begründung für die Notwendigkeit, von den der Verwaltungsvorschrift zugrundeliegenden Erkenntnissen wegen der Besonderheiten im Ortsbereich der Antragsgegnerin abzuweichen, hätte noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgetragen werden können. Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs (einschließlich der ihm zugrundeliegenden Ermittlungen) erfolgt nur, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) – einer besonders ausgestalteten Bindung an Abwägungsdirektiven unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 –, BVerwGE 125, 384, Rn. 16; Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 C 3.13 –, BVerwGE 150, 114, Rn. 25). Nähere Nachforschungen konnten hier indes unterbleiben, weil die Satzung bereits aus den oben dargelegten Gründen wegen widersprüchlicher Ausgestaltung der Stellplatzpflicht unwirksam ist.

21

Erweist sich die Satzung somit bereits hinsichtlich der Ausgestaltung des Stellplatzbedarfs als rechtswidrig, kann dahingestellt bleiben, ob hier die Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO missbräuchlich zur Verfolgung städteplanerischer Ziele in Anspruch genommen worden ist, wofür allerdings hinreichende Anhaltspunkte nicht erkennbar sind.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

24

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 6.2 der Antragsgegnerin wegen eines Bekanntmachungsmangels für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin habe nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, auf die die textliche Festsetzung IV. Ziff. 1.2 und 1.4 Bezug nehme, Kenntnis nehmen könnten. Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Normen enthalte weder die Planurkunde, noch sei ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen worden.

3

Die Antragsgegnerin wirft bei verständiger Würdigung ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf, ob die rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die Verkündung eines Bebauungsplans zu stellen sind, je nach dem betroffenen Personenkreis unterschiedlich sein können. Sie meint, dass es im Beispielsfall wie dem vorliegenden, in denen sich der Kreis der Planbetroffenen auf geschäftserfahrene und am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmende Kaufleute sowie die öffentliche Hand verenge, zumutbar sei, sich auch ohne Hilfestellung durch den Plangeber Zugang zu DIN-Normen zu verschaffen.

4

Auf die von der Antragsgegnerin formulierte Frage lässt sich bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision antworten. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Ausnahmen für den Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 21.12 - juris Rn. 26). Sein Judikat ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (a.a.O. Rn. 31).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem der Bauantrag am 22. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen war, stellte die Beklagte mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. 455 „Beidseits der W.-straße“ auf und erließ zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138) ab, ist nicht berechtigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre nicht auf den Bauantrag des Klägers anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die prozessuale Position zurückgezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei; dies greife zu kurz. Der Kläger hat auf folgenden Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen: „Der Senat hat erwogen, ob Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen sind“ (U. v. 19.2.2004, a. a. O., = juris Rn. 26).

a) Die in Bezug genommene Stelle, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, enthält schon keinen (abstrakten) Rechtssatz. Dies folgt aus den einleitenden Worten, „Der Senat hat erwogen, ob …“ und wird im nachfolgenden Satz bestätigt: „Die Frage kann offen bleiben, weil sie in einem Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich ist“.

b) Davon abgesehen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene „Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ hier nicht eintreten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. Rn. 49 d. UA). Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unanwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung an ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen nach § 36 BauGB kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

2. Aus dem vorgenannten Grund weist die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob das Vorhaben des Klägers von der Veränderungssperre überhaupt berührt wird, m. a. W. die - unterstellt wirksame - Veränderungssperre gerade dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das Auslöser für den Erlass der Veränderungssperre ist, wenn - wie hier - die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten ist“, auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, besteht kein Einvernehmenserfordernis. Die vonseiten des Klägers angenommene Einvernehmensfiktion konnte deshalb nicht eintreten. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. Rn. 49 d. UA). Auf die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen hindere die Gemeinde nicht, eine Veränderungssperre zeitlich nachzuschieben (Rn. 50 d. UA), kommt es nicht an.

Auch der außerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Einwand, ungeklärt sei, wie sich die Differenzierung im Anwendungsbereich des § 36 BauGB auf den Vertrauensschutz eines (Bau-) Antragstellers auswirke, der seinen Bauantrag bei einer Gemeinde stelle, die nicht zugleich Genehmigungsbehörde sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16/03, a. a. O.) nicht etwa erwogen, ob Vorhaben nach Ablauf von zwei Monaten seit Bauantragstellung von den Wirkungen einer später erlassenen Veränderungssperre freizustellen seien, sondern ob Vorhaben „wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ freizustellen seien. Eine derartige B i n d u n g kann indes nur eintreten, wenn § 36 BauGB anwendbar ist; daran fehlt es bei der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde. Im Übrigen ist geklärt, dass das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen. Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht. Dieser Aspekt spielt indes ersichtlich keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die Gemeinde in sich die Funktionen des Bauplanungsträgers und der Bauaufsichtsbehörde vereint. Kommt es hier zu Verzögerungen, weil gemeindeintern eine nach § 36 BauGB nicht gebotene, aber zulässige Abstimmung stattfindet, so kann sich der Bauherr hiergegen ebenso wie gegen Verzögerungen aus sonstigen Gründen mit den Mitteln zur Wehr setzen, die ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Ihm steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO offen, ohne dass er befürchten muss, mit Erfolg entgegengehalten zu bekommen, die nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmenserklärung oder -fiktion lasse noch auf sich warten (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Art. 58 BayBO regelt das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

3. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Wettbüros könnten als Unterfall des städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ bauplanungsrechtlich „sowohl nach § 1 Abs. 5 wie nach § 1 Abs. 9 BauNVO“ ausgeschlossen werden, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Dass Wettbüros „Arten von Nutzungen“ i. S. d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es einen Ausschluss von Wettbüros in der Sache als Unterfall der Vergnügungsstätte auf Grundlage der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Im Unterschied zur bloßen Wettannahmestelle sind „Wettbüros“ nach herkömmlichem baurechtlichen Verständnis als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart von Vergnügungsstätten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - NVwZ-RR 2014, 114 = juris Rn. 4 m. w. N.) oder können zumindest je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Frage, „ob bei einem Wettbüro der hier streitgegenständlichen Art“ eine Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und bei der eine Differenzierung nach marktüblichen Gegebenheiten möglich ist, bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall (vgl. Rn. 46 d. UA). Danach verfüge das Wettbüro der „hier streitgegenständlichen Art“ im Hauptraum über acht große TV-Bildschirmmonitore, auf denen beispielsweise Fußballspiele verfolgt werden könnten. Darüber hinaus seien die aufgestellten Sitzgruppen darauf ausgerichtet, die jeweiligen Sportereignisse bequem zu verfolgen. Ebenfalls würden den Gästen Getränke aus bereitgestellten Automaten zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgehend handle es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um eine bloße Verkaufsstelle, sondern es werde den jeweiligen Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (vgl. auch die Planvorlage zum Bauantrag vom 22.12.2011 mit sieben TV-Geräten). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

bb) Hiervon ausgehend stellte sich dem Verwaltungsgericht die weitergehende Frage, ob der abstrakte Begriff des „Wettbüros“ stets auch eine bestimmte Art einer in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO umfasst, nicht. Das sieht auch der Kläger so, wenn er vorträgt, der Ausschluss eines Wettbüros wäre nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, wenn es sich bei einem Wettbüro der beantragten Art um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Gerade davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen. Es hat angenommen, dass das vom Kläger in seiner konkreten Ausgestaltung geplante Wettbüro eine Vergnügungsstätte ist. Diese rechtliche Bewertung trifft zu (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa und nachfolgend Nr. 4). Das Vorhaben widerspricht deshalb bereits der in Aussicht genommenen Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 (Az. 10 B 1600/05 - juris Rn. 4) folgt nichts anderes. Dieser Beschluss erschöpft sich in der Aussage, dass es einen einheitlichen Typus des „Wettbüros“ nicht gebe, weil es sich in verschiedenen Formen betreiben lasse (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4). Dies hindert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte betrieben wird.

4. Die (weitere) Kritik des Klägers an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte darstelle, führt weder zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist angesichts der im Ortstermin getroffenen Feststellungen (vgl. auch Darstellungen in den Bauvorlagen) davon ausgegangen, dass das Wettbüro des Klägers keine bloße Verkaufsstelle umfasse. Vielmehr werde den Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (Rn. 46 d. UA). Diese rechtliche Bewertung ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zum „Reiz des Besuchs eines Wettbüros“, die nach Auffassung des Klägers die Frage aufwerfen würden, woher das Gericht seine Erkenntnisse beziehe, enthalten ein wörtliches Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (B. v. 20.6.2006 - 9 K 790/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; ebs. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69: „Vielmehr macht es den Reiz des Besuchs eines Wettbüros aus, dort sich aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis ‚entgegenzufiebern‘ „), dessen Aussagegehalt sich das Verwaltungsgericht zu Eigen macht. Anders als der Kläger meint, bedarf es weder wissenschaftlicher Untersuchungen noch besonderer soziologischer und psychologischer Kenntnisse, um aus der Zweckbestimmung und Ausstattung des Wettbüros auf seinen Charakter als Vergnügungsstätte zu schließen. Wettbüros sind allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). So liegt es auch hier. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausstattung des Wettbüros mit Sitzgruppen, Fernsehgeräten und Getränkeautomaten darauf gerichtet ist, den Kunden ein möglichst angenehmes Verweilen im Wettbüro zu ermöglichen, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer - von diesen - als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen.

c) Der Vortrag, die Abgrenzung eines verhältnismäßig neuen Typus eines Gewerbebetriebs sui generis von dem speziell geregelten Gewerbetyp Vergnügungsstätte könne nur mit Blick auf die nachteiligen städtebaulichen Folgen einer Vergnügungsstätte im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 (Az. 4 B 56/06 - ZfBR 2007, 270) hingewiesen wird, ist nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehört danach zwar insbesondere der Lärm. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch/sexuellen Interessen der Menschen dienen (vgl. z. B. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 17 m. w. N.), wären unabhängig von ihrer Ausrichtung dann keine Vergnügungsstätten mehr, wenn von ihnen keine beachtlichen Lärmwirkungen ausgingen. Auch der Betrieb von Spielhallen, die lediglich Geldspielgeräte vorhalten, führt nicht per se zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, wenngleich der in der Regel größere Einzugsbereich derartiger Nutzungen und die gegenüber Ladengeschäften längeren Öffnungszeiten insbesondere in den Nachtstunden regelmäßig auch Lärmbeeinträchtigungen auslösen können. Losgelöst von etwaigen Lärmwirkungen entspricht es darüber hinaus einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 8). So liegt es nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss der Beklagten hier, deren wesentlichen Inhalt das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergibt (Rn. 42 d. UA).

bb) Der nach Auffassung des Klägers zu gewinnende Eindruck aus der Betriebsbeschreibung durch das Verwaltungsgericht als eine Art „Lounge“ lässt nicht erkennen, weshalb das Wettbüro des Klägers kein städtebaulich nachteiliges Störpotential aufweist.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wettbüro in der vom Kläger betriebenen Art, den Spielhallen vergleichbar, eine Vergnügungsstätte ist. Das trifft zu. Sein städtebauliches Störpotential liegt jedenfalls in dem von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt im Bereich des überwiegend von Wohnen geprägten Mischgebiets entlang der W.-straße, der auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros betroffen ist.

5. Der vom Kläger behaupteten Abgrenzungsproblematik, „ob ein Wettbüro unter welchen Umständen seiner konkreten Ausgestaltung eventuell eine Vergnügungsstätte darstellt“, musste hier nicht nachgegangen werden, weil die konkrete Ausgestaltung des gegenständlichen Vorhabens - nach den vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel an seiner Eigenschaft als Vergnügungsstätte entstehen lässt (ebs. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben sich insoweit nicht ergeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (vgl. zur Gleichstellung von Wettbüros und Spielhallen bei der Streitwertbemessung OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 21 m. w. N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.