Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Erstaufforstungserlaubnis.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Markt ..., Landkreis ...; Fläche: 0,8435 ha). Er hat dieses aufgrund eines notariellen Kaufvertrags vom 3. Februar 2015 erworben.

Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... vom 28. November 2005 in der Fassung des Beitrittsbeschlusses vom 9. Mai 2006 ist das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer und landschaftsgestaltender Funktion“ mit dem Zusatz „Tabufläche für Erstaufforstung, zusätzlich gilt das gesamte LSG ‚...‘ als Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt. Der textliche Erläuterungsbericht lautet insoweit wie folgt:

„12.8.3 Tabuflächen für Erstaufforstungen

Weitere Aufforstungen außerhalb der Waldlagen sind mit den Zielsetzungen des Landschaftsplans abzustimmen. Aufforstungen können insbesondere zu Beeinträchtigungen des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials und des Landschaftsbilds führen. Aufforstung von empfindlichen Bereichen, welche im Landschaftsplan aufgezeigt werden, wirken beengend und stören das Landschaftsbild der ansonsten ausgewogenen, harmonischen Landschaft.

Der Landschaftsplan beinhaltet ein Entwicklungskonzept zur Steuerung künftiger Aufforstungen in Abstimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft. Besonders bedeutsame Flächen für das Landschaftsbild (zum Beispiel Talbereiche, Waldausbuchtungen, Aussichtspunkte) wurden in Karte 40 Maßnahmen /Entwicklung als Tabufläche für Erstaufforstungen ausgewiesen.

Hinweis: Die Darstellung der Tabuflächen für Erstaufforstungen im Landschaftsplan ist für die Grundstückseigentümer unmittelbar verbindlich.

Begründung für die Ausweisung als Tabuflächen:

1. Schutz der Bachtäler und Auen:

Bachtäler und deren Auen sind wichtige Biotopverbundelemente in der Landschaft. Dabei sind nicht nur die eigentlichen Gewässer, sondern auch deren angrenzenden Übergangs- und Auebereiche von gewichtiger Bedeutung. Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen bilden ein Mosaik wertvoller Biotopstrukturen, welche durch Aufforstungen - abgesehen von der Entwicklung naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle - beeinträchtigt würden. Ökologisch und ästhetisch nachteilig sind insbesondere Aufforstungen mit standortfremden Nadelhölzern, meist Fichten, zu bewerten. Geeignete Baumarten dieser Standorte sind Weiden, Erlen und Eschen. Diese versprechen jedoch wenig wirtschaftlichen Ertrag und sind in der Regel nicht das Ziel von Aufforstungen.

Insbesondere ... und ... stellen Biotopverbundachsen von überörtlicher Bedeutung dar, deren Funktionen entwickelt, nicht jedoch durch Aufforstungen eingeschränkt werden sollen.

Bachtäler sind die natürlich vorgegebenen Abflussbahnen für Kaltluft. Aufforstungen in Bachtälern können klimaökologisch wirksame Luftaustauschprozesse behindern.

Gewässer sind, insbesondere wenn sie durch gewässerbegleitende Gehölze in der Landschaft „gekennzeichnet“ und damit in der Landschaft erkennbar und ablesbar sind, wichtige landschaftsbildprägende Strukturelemente in der Landschaft. Aufforstungen verdecken diese Strukturelemente und stellen somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erlebniswertes der Landschaft dar.

Bachtäler und deren Auen sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstungen auszuweisen.

2. Schutz der Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen:

Vorhandene Biotope (Magerrasen, Hecken, strukturierte Waldränder, Röhrichte, u. a.) und die für den Biotopverbund erforderlichen Flächen (Biotopentwicklungsflächen, Flächen mit besonders trockenen oder feuchten Standortbedingungen) dürfen nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen können insbesondere durch Veränderung der Standorteigenschaften wie zum Beispiel Beschattung entstehen.

Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstung auszuweisen.

3. Schutz der typischen Waldausbuchtungen:

Die typisch ausgeformten Übergangsbereiche zwischen Wald und freier Landschaft prägen das Landschaftsbild in entscheidendem Maße. Besonders schützenswert sind die langen Waldrandlinien mit zahlreichen Waldausbuchtungen und vielen erlebniswirksamen Raumwirkungen als charakteristische Bestandteile der Landschaft.

Das so historisch entstandene Landschaftsbild weist einen hohen Erholungswert auf.

Aufforstungen können die Raumstrukturen nachteilig verändern und das Landschaftsbild verarmen.

Waldränder als Übergänge vom geschlossenen Wald zum freien Feld haben im Naturhaushalt eine sehr hohe Bedeutung für das Arten- und Biotoppotential. Sie bilden ökologische Nischen und Lebensraum für eine vielfältige Flora und Fauna. Die Waldränder sollen erhalten und in ökologischem Sinne entwickelt werden. Neue Aufforstungen beeinträchtigen die vorhandenen Strukturen.

Waldausbuchtungen und Waldinseln sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstungen auszuweisen.

4. Schutz von Aussichtspunkten und Blickbeziehungen:

Die Kuppenlagen um ... sind gegenüber dem ... erhaben und bieten herrliche und zum Teil überraschende Aussichten über das Land, die Teilorte und zu besonderen Landschaftselementen. Besondere Blickbeziehungen und Aussichtsmöglichkeiten welche nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden sollen sind insbesondere:

Blick vom ... ins ...

Blick aus dem ...zur ...

Blick vom ... ins ...

Hieran anschließend ist im Erläuterungsbericht eine Karte 11 angefügt, auf der das klägerische Grundstück nochmals als „Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt ist.

Entlang des ... Bachs im Bereich des klägerischen Grundstücks - im Nordosten entlang der Grundstücksgrenze, im Südosten z.T. auch auf dem klägerischen Grundstück selbst - ist zudem unter der Objekt-Nr. ... eine Biotopkartierung vom 26. Juni 1992 verzeichnet, die für ein 0,3 ha großes Biotop als Hauptbestand „Gewässer-Begleitgehölz“ (95 v. H.) und als ersten Nebenbestand „unverb. Fließgewässer“ (5 v. H.) ausweist. Die Biotopbeschreibung lautet wie folgt:

„Gehölzsaum südlich von ....

Am Rand eines großen Waldgebiets verläuft in einem Muldental ein Bach mit natürlich gekrümmtem Lauf, der von einem stufigen, hohen, alten Gehölzsaum aus Schwarzerle, Esche, Silber- und Bruchweide sowie verschiedenen Sträuchern begleitet wird. Im S zunächst Verlauf entlang des Waldrandes (Fichtendickung), dann Austritt ins offene Gelände (vorwiegend Mähwiesen). Im NO grenzt im Talgrund schmaler Maisackerstreifen an. Von hier aus starker Düngereinfluss. Unterwuchs mit viel Brennessel und verschiedenen Nässezeigern wie Bachnelkenwurz, Sumpfdotterblume, Kälberkropf, Mädesuß u. a.

Bachbett bis zu 1 m breit, ca. 0,5 m tief, steinig-sandige Sohle, Wasser klar.

... Geltungsbereich Paragraph 20c, BNatSchG für unverb. Bachlauf.

Bestandsbeschreibung Fauna:

Bei Begehung versch. Singvögel, im Bach Wasserkäfer.“

Die geplante Erstaufforstungsfläche befindet sich ferner im Vogelschutzgebiet „...“ (SPA-Gebiet ...) und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ des Regionalplans der Region ....

2. Mit Formblatt vom 19. März 2015 - eingegangen am selben Tage - stellte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für den südlichen Teil (0,25 ha) des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Das Teilstück solle als Laubbestand aufgeforstet werden. Nach der Pflanzung/Saat solle eine Bewirtschaftung als Wald erfolgen. Als Eigentümer und Nutzungsberechtigte der angrenzenden Grundstücke waren im Antragsformblatt das Fürstliche Haus zu ... (Fl.-Nr. ...) sowie der Markt ... angegeben; entsprechende Zustimmungsunterschriften fehlten auf dem Antragsformblatt jedoch.

Unter dem Datum des 1. April 2015 beteiligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... die Träger öffentlicher Belange sowie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke (Fl.-Nr. ..., ...).

Mit E-Mail vom 8. April 2015 stimmte das Fürstliche Haus zu ... als Eigentümer der Fl.-Nr. ... dem Vorhaben zu. Eine Reaktion der Eigentümerin der Fl.-Nr. ... ist nicht aktenkundig.

Mit Stellungnahme vom 23. April 2015 teilte das Landratsamt ... u. a. mit, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die beantragte Erstaufforstung nicht befürwortet werden könne. Das derzeit als Wiese genutzte Grundstück liege ca. 1.100 m südlich von ... am ... Bach und grenze direkt an die ausgedehnten Waldflächen des ... Forstes an, d. h. es handele sich um eine Waldwiese. Die Gehölze entlang des ... Bachs im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... seien in der Biotopkartierung erfasst (Biotop-Nr. ... - artenreicher Gehölzsaum, der teils die Kriterien nach § 30 BNatSchG erfüllt). Wiesen am Waldrand, zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen, würden besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Zum einen seien sie ein Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft. Zum anderen seien sie Teillebensraum für viele Tierarten, z. B. Nahrungsbiotop für Greifvögel. Die besondere Funktion von Waldwiesen im Naturhaushalt habe auch der Markt ... bei der Aufstellung seines Flächennutzungsplans nebst integriertem Landschaftsplan berücksichtigt und insoweit das Grundstück Fl.Nr. ... als „Tabufläche für Aufforstungen“ ausgewiesen. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) werde auf die Waldrandwiesen im Süden von ... besonders eingegangen. Hiernach sollten zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden. Im Falle einer teilweisen Aufforstung des Grundstücks Fl.Nr. ... würde der in der Biotopkartierung erfasste Gehölzsaum überwachsen und könne seine raumgliedernde Funktion als Lebensraum insbesondere für Vogelarten nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Der Flächenanteil intakter Wiesen würde sich weiter reduzieren, „harte“ Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerflur und Wald würden immer stärker dominieren, was sich landschaftsoptisch nachteilig auswirke. Nach alledem werde gebeten, den Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis aus naturschutzfachlichen Gründen abzulehnen.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte der ebenfalls im Rahmen des Antragsverfahrens beteiligte Markt ... mit, dass der Marktgemeinderat mit Beschluss vom 28. April 2015 dem klägerischen Vorhaben zugestimmt habe.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wies das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den Kläger auf die negative Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... hin und bat - sollte am Antrag festgehalten werden - um schriftliche Mitteilung von wichtigen, die Erstaufforstung rechtfertigenden Gründen bis 29. Mai 2015.

Eine schriftliche Reaktion des Klägers innerhalb der Frist erfolgte nicht.

3. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 9. Juni 2015 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass im Lichte der negativen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zwingende Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben seien, die nicht durch Auflagen ausgeglichen werden könnten.

4. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2015 Klage erhoben.

5. Mit Bescheid vom 27. August 2015 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im genannten Bescheid u. a. die Ermessenserwägungen nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang dargestellt und erläutert worden seien. Ein Ermessensausfall führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, so dass eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfolgen habe können. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der klägerische Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis erneut ergebnisoffen geprüft und verbeschieden werde.

Sodann wurde mit Beschluss des Gerichts vom 15. September 2015 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet.

6. Mit E-Mail vom 24. September 2015 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... dem Landratsamt ... mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Klägers nunmehr positiv zu verbescheiden. Es sei nicht der entgegenstehende Flächennutzungsplan nebst Landschaftsplan, sondern der zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 maßgeblich. Es bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis; eine Versagung sei nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig. Die seitens des Landratsamts angeführten naturschutzrechtlichen Aspekte seien jedoch durch den bisherigen anwaltlichen Vortrag der Klägerseite widerlegt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 nahm das Landratsamt ... ergänzend zum Antrag des Klägers Stellung. Es wurde weiterhin gebeten, den Antrag auf Erstaufforstung abzulehnen. Das Grundstück Fl.Nr. ... des Klägers sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... in der Fassung vom 8. Juni 2006 parzellenscharf als Tabufläche für die Erstaufforstung ausgewiesen. Eine Ausnahme hiervon könne nur durch förmliche Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Der gleichwohl dem klägerischen Vorhaben zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 sei daher rechtswidrig. Das Landratsamt kündigte an, den entsprechenden Beschluss rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Unabhängig davon wurde auf die bereits vorliegende naturschutzrechtliche Stellungnahme des Landratsamts verwiesen. Maßgeblich sei insoweit der gebotene Erhalt der noch vorhandenen Wiesen. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) werde auf die Waldrandwiesen im Süden von ... besonders eingegangen. Hiernach solle zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden. Daher sei es sinnvoll, wenn der Kläger auf der Fläche wieder eine Wiesennutzung unter Teilnahme am Vertragsnaturschutzprogramm aufnehmen würde. Aus Sicht des Landratsamts sei letztlich im Rahmen der nach Art. 16 BayWaldG gebotenen Abwägung den öffentlichen Belangen des Naturschutzes ein höheres Gewicht als den privaten Belangen des Klägers - die im Kern der jagdlichen Optimierung dienten - beizumessen.

7. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis erneut abgelehnt.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben seien. Die Aufforstung widerspreche zum einen dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... in der Fassung vom 8. Juni 2006 (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ... sei hier als Tabufläche für Erstaufforstung ausgewiesen und als Bachtal und Aue, als Biotop- bzw. Biotopentwicklungsfläche sowie als typische Waldausbuchtung schützenswert. Zudem würde die beantragte Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährden (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG). Durch das Vorhaben würden im Bereich der Fl.Nr. ... die Gehölze entlang des ... Bachs als Biotop i. S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt. Denn im Falle einer Aufforstung würde der biotopkartierte Gehölzsaum überwachsen und könnte seine raumgliedernde Funktion als Lebensraum insbesondere für Vogelarten nicht länger erfüllen. Die Aufforstung widerspreche ferner §§ 14, 15 BNatSchG. Zum einen sei ein erheblich beeinträchtigender Eingriff in den Naturhaushalt gegeben, in dem Offenlandstrukturen am Waldrand - zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen - besondere Funktionen als Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft sowie als Teillebensraum für viele Tierarten (etwa Greifvögel) erfüllten. Zudem würde durch die Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, da sich der freie Landschaftsanteil entlang der Wälder weiter reduzieren würde, „harte“ Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerkultur und Wald würden immer stärker dominieren. Bei nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gebotener pflichtgemäßer Ermessensausübung sei die beantragte Erlaubnis zu versagen. Zwar sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche als Wiese aufgrund vorhandener Nässe nur eingeschränkt möglich sei. Die privaten Belange des Klägers müssten jedoch in der Abwägung hinter das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der vorhandenen Fläche als Offenland zurücktreten. Insoweit sei maßgeblich auf die dargelegte naturschutzfachliche und landschaftsplanerische Bedeutung der Flächen zu verweisen, die auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) zum Ausdruck komme.

8. Mit Schriftsatz vom 11. November 2015 hat der Kläger sodann das ruhende gerichtliche Verfahren wiederaufgerufen. Beantragt ist nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen.

hilfsweise:

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Ablehnungsentscheidung sei bereits formell rechtswidrig. Insoweit sei zu rügen, dass der Beklagte die örtlichen Gegebenheiten entgegen des Untersuchungsgrundsatzes aus Art. 24 BayVwVfG nicht ordnungsgemäß erfasst habe. Ein Ortstermin habe vor Erlass des ersten Ablehnungsbescheids nicht stattgefunden; vor Erlass des zweiten Ablehnungsbescheids hätten nach behördlichen Angaben zwar zwei Ortseinsichten stattgefunden, jedoch jeweils - offenbar bewusst - ohne Beteiligung des Klägers. Hierin liege auch ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus Art. 28 BayVwVfG. In der Sache komme dem Kläger ein Rechtsanspruch aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis zu, da Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nicht bestünden. So könne dem Vorhaben nicht der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... entgegengehalten werden (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG). Der zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 als Plangeber verdränge etwaige entgegenstehende, ältere Aussagen im integrierten Landschaftsplan. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen des Landratsamts nach Art. 112 ff. GO seien insoweit bis heute nicht ersichtlich. Zudem beziehe sich Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf Pläne „im Sinn des Art. 3 BayNatSchG“; in Art. 3 BayNatSchG seien jedoch keinerlei Pläne genannt, diese fänden sich nunmehr in Art. 4 BayNatSchG. Die Verweisung in Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG gehe daher ins Leere. Jedenfalls stehe der integrierte Landschaftsplan dem Vorhaben inhaltlich nicht entgegen, da nach den gegenüber den zeichnerischen Darstellungen vorrangig heranzuziehenden textlichen Erläuterungen der Tabuflächen für Erstaufforstungen „Entwicklungen naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle“ vom Verbot ausgenommen würden und hier u. a. die vom Kläger angestrebte Baumart Erle als geeignet angesehen werde. Das Vorhaben des Klägers auf dem südlichen Teilstück der Fl.Nr. ... (Fläche: ca. 1.500 - 1.600 m²), das eine Aufforstung von ca. 37-40 Erlen im Alter von ein bis zwei Jahren im Weitabstand (eine Erle pro 40 m², dazwischen jeweils max. 5-6 m hohe Hecken-/Strauch-Gehölze ähnlich einem naturnahen Auwald im Kleinformat) vorsehe, erfülle diesen Ausnahmetatbestand. Der Plangeber habe erkennbar nur eine „klassische“ Aufforstung mit Nadelhölzern im Normalabstand verbieten wollen. Das vom Kläger nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Schaffung eines Lebens- und Nahrungsraums für Tiere verfolgte Vorhaben werde daher richtigerweise vom Verbot im Landschaftsplan nicht erfasst. Jedenfalls bringe der Landschaftsplan angesichts der zitierten textlichen Erläuterung ein Erstaufforstungsverbot i. S.v. Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG nicht - wie nach der Rechtsprechung erforderlich - hinreichend widerspruchsfrei zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund habe mit Blick auf den integrierten Landschaftsplan zumindest auf Ebene der behördlichen Ermessensausübung i.R.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG eine Reduktion auf Null vorgelegen, die Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen. Unabhängig davon gefährde das Vorhaben auch nicht wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG). Insoweit gelte, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... selbst ausweislich der E-Mail vom 24. September 2015 an das Landratsamt ... gewillt gewesen sei, die Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen. Die für die Verbescheidung zuständige Fachbehörde selbst habe mithin keine durchgreifenden naturschutzrechtlichen Bedenken gegen das klägerische Vorhaben gehabt. In der Tat sei eine wesentliche Gefährdung der Landschaftspflege vorliegend nicht ersichtlich. Da die geplante Aufforstung direkt an bestehende Waldflächen anschließe, stelle das Vorhaben keinen störenden Fremdkörper im bisherigen typischen Landschaftsbild dar, sondern diene vielmehr einem Lückenschluss; jedenfalls sei keine Gefährdung wesentlicher Belange der Landschaftspflege gegeben. Darüber hinaus liege auch keine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes vor. Richtigerweise bestehe der im Jahr 1992 biotopkartierte Gehölzsaum zwischenzeitlich zu 90 v. H. aus Erlenstockausschlag und Wiesen und sei bereits seit mindestens zehn Jahren überwachsen; ohne Eingriff von außen werde der Gehölzsaum voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Beschattung der vorhandenen Erlen ohnehin absterben. Die geplante Aufforstung führe daher sogar zu einer Verbesserung der Biotopfläche. Insoweit werde - soweit erforderlich - die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und unzutreffend, dass durch das Vorhaben ein Biotop i. S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt werde. Hierbei sei auch zu bedenken, dass in der Erläuterung der Tabuflächen für Aufforstungen im integrierten Landschaftsplan (S. 167, Ziffer 1.) das gegenständliche Biotop nicht ausdrücklich als Biotopverbundachse von überörtlicher Bedeutung genannt werde; der Plangeber habe das betreffende Biotop mithin als weniger schutzwürdig erachtet. Zudem liege der Großteil des Biotops auf gemeindlichem Grund und werde durch das Vorhaben gar nicht tangiert. Die behördlich angeführte „besondere Funktion von Waldwiesen“ sowie die ebenfalls angeführte „Förderung der Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld zu Waldflächen“ überzeuge nicht, da vorliegend der südliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... - die geplante Aufforstungsfläche - bereits seit längerer Zeit aufgrund vorhandener Nässe nicht als Wiese nutzbar sei. Soweit der Beklagte mit „Erhalt und Förderung strukturreicher Übergangszonen“ argumentiere, sei zu bedenken, dass letztere bislang kaum vorhanden seien und erst durch die beabsichtigte Anpflanzung aufgrund der Gehölzwahl - Erlen sowie verschiedene Hecken- und Straucharten - in nennenswertem Umfang geschaffen würden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts gehe mit dem Vorhaben daher nicht einher. Überdies sei die Bescheidsbegründung in sich widersprüchlich, da einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts bejaht (S. 4), andererseits jedoch eingeräumt werde, dass durch das Vorhaben strukturreiche Übergangszonen entstünden, die mit dem Naturschutz in Einklang stünden (S. 4, weiter unten). Jedenfalls sei der Ablehnungsbescheid aufgrund von Ermessensfehlern rechtswidrig. Denn spätestens auf Ermessensebene hätten die Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sowie naturschutzrechtliche Aspekte gegenüber den berechtigten Interessen des Klägers zurückstehen müssen. Zudem werde im Bescheid in der Sachverhaltsdarstellung unzutreffend behauptet, der Kläger habe bis zum Bescheiderlass keine Stellungnahme zur naturschutzfachlichen Zulässigkeit seines Vorhabens abgegeben. Offenkundig habe der Beklagte mithin die vom Kläger mündlich wie schriftlich vorgetragenen Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt; hierin liege ein Ermessensausfall.

9. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei kein Ermessensausfall gegeben; insoweit werde auf die ausführliche Ermessensabwägung in den Bescheidsgründen verwiesen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung vom 19. August 2015 seien überdies im (erneuten) Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Die Begründung des Ablehnungsbescheids sei auch nicht in sich widersprüchlich, da Naturschutz unterschiedlich ausgelegt werden könne. Abschließend werde nochmals auf die besondere naturschutzfachliche Bedeutung der streitgegenständlichen Waldrandwiese sowie auf deren Ausweisung als Tabufläche für Erstaufforstungen im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... hingewiesen. Zudem liege das Grundstück des Klägers im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ (2) des Regionalplans der Region ... (9); in derartigen Gebieten sei den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht beizumessen. Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) seien für den Bereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, überdies als Ziele und Maßnahmen der Erhalt und die Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten in der Agrarlandschaft, der Erhalt von strukturreichen Übergangszonen, Waldtälern, Waldbuchten, Waldwiesen und artenreichem Grünland, die Förderung der Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen sowie der Erhalt bzw. die Förderung strukturreicher Waldmäntel und Säume vorgesehen. Die Bedeutung der Erhaltung von vorhandenen Waldrandwiesen für den Naturhaushalt im fraglichen Bereich könne auch einer vorgelegten Karte entnommen werden, ausweislich derer im Umgriff des klägerischen Grundstücks nur noch wenige Wiesen vorhanden seien. Letztlich sei auch anhand eines Auszugs aus dem Landschaftspflegekonzept Bayern nachvollziehbar, welche überaus wichtige Bedeutung Übergangszonen und Randstrukturen in der Landschaft haben.

10. Das Gericht hat zusammen mit den Beteiligten die örtlichen Verhältnisse am 11. Februar 2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin verwiesen. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

11. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat im Hauptantrag keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der gegenständlichen Erstaufforstungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.

Somit hat der Grundeigentümer gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWaldG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis, wenn die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die dort aufgeführten Gründe für die Versagung der Aufforstungserlaubnis halten sich in dem Rahmen, der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG für die Länder geschaffen wurde, die also nicht nur Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BWaldG betreffen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.1984 - RdL 1985, 93). Der Bundesgesetzgeber hat das in § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG enthaltene Abwägungsgebot auch auf die Genehmigung von Erstaufforstungen erstreckt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). Dies bedeutet, dass die Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen steht, soweit tatbestandlich die Erteilung nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG versagt werden darf. Jede Prüfung eines Versagungsgrundes erfordert auf Ermessensebene eine umfassende Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Antragstellers gegeneinander und untereinander (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 19 ZB 13.2064 - juris Rn. 27; B.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris Rn. 41/75; VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 - Au 3 K 13.548 - juris Rn. 24/46; U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 17/27; U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 10).

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG ist nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörde. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG entscheidet die untere Forstbehörde in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 BayWaldG im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung mit rein verwaltungsinternem Charakter. Im Außenverhältnis zum Antragsteller kommt diesem Zustimmungserfordernis keine Bedeutung oder Bindungswirkung zu, vielmehr hat die Erlaubnisbehörde stets die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG anzustellende Abwägung unter Berücksichtigung der seitens der Kreisverwaltungsbehörde geltend gemachten öffentlichen Belange ermessensfehlerfrei vorzunehmen, auch wenn sie im behördlichen Innenverhältnis zur Erlaubniserteilung zwingend das Einvernehmen der Kreisverwaltungsbehörde benötigt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.9.2010 - 19 ZB 09.690 - juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18; VG München, U.v. 2.7.2012 - M 25 K 11.4586 - juris Rn. 17; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2012 - B 1 K 10.959 - juris Rn. 13; VG Regensburg, U.v. 4.8.2009 - RN 4 K 08.783 - juris Rn. 29).

Hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Ablehnung hat das Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis bzw. Neuverbescheidung besteht (VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 18).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend die beantragte Erstaufforstung mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.

a) Zunächst ist klarzustellen, dass die gegenständliche Erstaufforstungserlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG nicht bereits als erteilt gilt.

Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ist gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG Beteiligten - insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke i. S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG - enthält. Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWaldG versagt wird.

Hiervon ausgehend gilt vorliegend die Erstaufforstungserlaubnis nicht bereits gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt. Zum einen hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den mit am 19. März 2015 eingegangen Formblatt gestellten Antrag mit am 11. Juni 2015 zugestelltem Bescheid noch innerhalb der 3-Monats-Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG entschieden. Zum anderen war die genannte Frist ohnehin nicht anwendbar, da das Antragsformblatt nicht sämtliche Nachbarunterschriften enthielt (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 - Au 3 K 13.548 - juris Rn. 27 f.).

b) Hinsichtlich der klägerseitig gerügten Verfahrensverstöße aufgrund eines (zunächst) unterbliebenen Ortstermins des Landwirtschaftsamts gemeinsam mit dem Kläger gilt, dass eine gemeinsame Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren stattgefunden hat. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Anhörungsrecht aus Art. 28 BayVwVfG rügt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler daher jedenfalls zwischenzeitlich geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG geltend macht, so würde ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 führen. Grund hierfür ist, dass nach Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn - wie hier - offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 24 Rn. 36). Vorliegend ist weder durch die Klägerseite substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Sachverhaltsumstände der Kläger im Rahmen einer gemeinsamen Ortseinsicht der Behörde hätte mitteilen wollen, die zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger vor Erlass des zweiten Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 bereits in der anwaltlichen Klagebegründung vom 19. August 2015 (Blatt 30-35 der Gerichtsakte) seinen Standpunkt sachlich wie rechtlich eingehend dargelegt hatte.

c) In materieller Hinsicht sind vorliegend auf Tatbestandsebene Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben.

aa) So widerspricht die beabsichtigte Erstaufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG).

(1) Die planbezogene Verweisung in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, in dem noch Art. 3 BayNatSchG a. F. genannt ist, bezieht sich nunmehr auf die in §§ 9-11 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG geregelten Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne. Insoweit ist nicht formal auf die im Gesetzestext weiterhin genannte Altnorm abzustellen; entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzgeberische Nennung von Art. 3 BayNatSchG a. F. von Anfang an nur bezweckte, die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG maßgeblichen naturschutzrechtlichen Pläne inhaltlich hinreichend zu umschreiben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 36; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Art. 16 Abs. 2 BayWaldG stellt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht auf den gesamten Flächennutzungsplan, sondern nur auf dessen Bestandteil Landschaftsplan ab (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG). Bei einer landschaftsplanerischen Darstellung bzw. Festsetzung i. S.v. § 11 Abs. 3 BNatSchG wird zum Ausdruck gebracht, dass im betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind, und zwar aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (vgl. § 11 Abs. 1 BNatSchG; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 - 19 ZB 99.2685 - juris Rn. 2; U.v. 2.11.1992 - 19 B 92.1369 - juris Rn. 39 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Landschaftsplan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 - 19 ZB 99.2685 - juris Rn. 2; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 40; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 40; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

(2) Hiervon ausgehend gilt, dass das klägerische Vorhaben im Widerspruch zum Erstaufforstungsverbot im Landschaftsplan des Markts ... steht.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es für das Vorliegen des Versagungsgrunds aus Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG ausweislich des Gesetzeswortlauts allein auf die dort in Bezug genommenen förmlichen Pläne ankommt. Nicht von Relevanz ist insoweit der Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 (Blatt 33 der Gerichtsakte), nach dem der klägerseitig beantragten Erstaufforstung zugestimmt werde; insoweit kann daher offen bleiben, ob dieser Beschluss durch das Landratsamt rechtsaufsichtlich beanstandet wurde. Der genannte Beschluss ist aufgrund seines Zeitpunkts erst im Jahr 2015 auch nicht für die Auslegung des Landschaftsplans aus dem Jahr 2006 von Bedeutung. Letztlich wäre im vorliegenden Erlaubnisverfahren nur eine erfolgte förmliche Änderung des Landschaftsplans durch die Gemeinde von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 5/40/47: Versagungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG auch bei Zustimmung der Gemeinde zum konkreten Vorhaben).

(a) Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist jedoch im somit maßgeblichen rechtswirksamen Landschaftsplan des Markts ... i. d. F. vom 9. Mai 2006 (Blatt 87-90 der Gerichtsakte) parzellenscharf als „Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt (Blatt 88 f. der Gerichtsakte).

Der Landschaftsplan bringt insoweit auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Dies folgt bereits aus der eindeutigen Wortwahl „Tabufläche für die Erstaufforstung“ (siehe Kartenlegende, Blatt 88/91 der Gerichtsakte sowie Überschrift im Erläuterungsbericht unter Nr. 12.8.3, Blatt 90 der Gerichtsakte; vgl. insoweit auch VG Bayreuth, U.v. 11.11.2003 - B 1 K 02.691 - juris Rn. 15). Im Erläuterungsbericht ist sodann unter Nr. 12.8.3 („Tabuflächen für die Erstaufforstung“) ausgeführt, dass Aufforstungen insbesondere zu Beeinträchtigungen des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials und des Landschaftsbilds führen könnten. Aufforstungen von empfindlichen Bereichen, welche im Landschaftsplan aufgezeigt werden, wirkten beengend und störten das Landschaftsbild der ansonsten ausgewogenen, harmonischen Landschaft. Der Landschaftsplan beinhalte ein Entwicklungskonzept zur Steuerung künftiger Aufforstungen in Abstimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft. Besonders bedeutsame Flächen für das Landschaftsbild (zum Beispiel Talbereiche, Waldausbuchtungen, Aussichtspunkte) seien daher als Tabufläche für Erstaufforstungen ausgewiesen worden. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Tabuflächen für Erstaufforstungen im Landschaftsplan für die Grundstückseigentümer unmittelbar verbindlich sei. Nachfolgend wird sodann im Erläuterungsbericht eine Einzelbegründung der Ausweisung von Tabuflächen mit Blick auf die Schutzgüter Bachtäler und Auen, Biotop- und Biotopentwicklungsflächen, typische Waldausbuchtungen und Aussichts- bzw. Blickbeziehungen gegeben (Nr. 1-4).

(b) Das streitgegenständliche klägerische Vorhaben unterfällt - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht nur in der zeichnerischen Darstellung, sondern auch im Lichte der textlichen Begründung der Ausweisung von Tabuflächen zum Schutz der Bachtäler und Auen (12.8.3, Nr. 1, Blatt 90 der Gerichtsakte) dem Erstaufforstungsverbot des Landschaftsplans.

Der Plangeber führt insoweit zunächst aus, dass Bachtäler und deren Auen wichtige Biotopverbundelemente in der Landschaft seien. Dabei seien nicht nur die eigentlichen Gewässer, sondern auch deren angrenzenden Übergangs- und Auebereiche von gewichtiger Bedeutung. Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen bildeten ein Mosaik wertvoller Biotopstrukturen, welche durch Aufforstungen beeinträchtigt würden. Von dieser grundsätzlich negativen Bewertung hat der Plangeber nur eine Ausnahme hinsichtlich der „Entwicklung naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle“ formuliert; hierzu ist seitens des Plangebers noch ausgeführt, dass geeignete Baumarten an diesen (ausnahmsweise geeigneten) Standorten „Weiden, Erlen und Eschen“ seien.

Ausgehend von den obigen textlichen Erläuterungen könnte bereits argumentiert werden, dass der Plangeber bei der Entscheidung über die Tabuflächen für die Erstaufforstung die in der Erläuterung in Bezug genommenen ausnahmsweise geeigneten Standorte („an geeigneter Stelle“) von seinen zeichnerischen Darstellungen ausgenommen hat, so dass das klägerische Grundstück aufgrund seiner zeichnerischen Darstellung als Tabufläche von vornherein als ausnahmsweise geeigneter Standort ausscheiden muss (vgl. den Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan auf Blatt 157 der Gerichtsakte, nach dem etwa der Bachbereich südlich des klägerischen Grundstücks keine Tabufläche darstellt).

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man mit der Klägerseite davon ausginge, dass der Plangeber einen Ausnahmetatbestand hinsichtlich der von ihm ausgewiesenen Tabuflächen schaffen wollte, ergibt sich hieraus kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Denn bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich jedenfalls nicht um einen ausnahmsweise geeigneten Standort für eine Erstaufforstung i. S.v. Nr. 1 der oben genannten textlichen Erläuterung.

Grund hierfür ist, dass der Plangeber eine von Klägerseite in Bezug genommene Ausnahme ausweislich des Wortlauts der Erläuterungen nicht etwa allein durch die angestrebte Baumart (Weide, Erle, Esche) oder das Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds - d. h. die Art der beabsichtigten Aufforstung - definiert hätte. Vielmehr wäre nach dem Plangeber insoweit zusätzlich ein ausnahmsweise für eine Aufforstung geeigneter Standort an Bachtälern und deren Auen („an geeigneter Stelle“) erforderlich. Ein solcher Standort wäre nach dem Gesamtkontext der Nr. 1 der textlichen Erläuterungen ausnahmsweise geeignet, soweit die für die Ausweisung der dortigen Tabuflächen genannten Gründe für den Schutz der Bachtäler und deren Auen ausnahmsweise im konkreten Einzelfall durch eine Aufforstung mit dem Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds (Baumarten: Weiden, Erle oder Esche) nicht relevant tangiert würden. Demnach dürfte am jeweiligen Standort nicht mit Blick auf das Gewässer sowie angrenzende Übergangs- und Auebereiche ein bedeutendes Biotopverbundelement in der Landschaft vorliegen, das durch die geplante Aufforstung beeinträchtigt würde. Auch dürften wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die Funktion der Bachtäler als natürlich vorgegebene Abflussbahnen für Kaltluft dürften auch klimaökologisch wirksame Luftaustauschprozesse nicht durch die Aufforstung beeinträchtigt werden. Auch dürfte die Funktion von Gewässern und gewässerbegleitenden Gehölzen als prägende Strukturelemente in der Landschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen: textliche Erläuterung, Nr. 1). Zusätzlich setzte ein ausnahmsweise für die Aufforstung geeigneter Standort denknotwendig voraus, dass dort auch die weiteren Gründe bzw. Schutzgüter hinsichtlich der Ausweisungen von Tabuflächen für die Erstaufforstung bei Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen (Nr. 2), typischen Waldausbuchtungen (Nr. 3) und Aussichtspunkten und Blickbeziehungen (Nr. 4) nicht entgegenstünden. Denn der Plangeber hätte eine Ausnahme jedenfalls von vornherein nur mit Blick auf den gebotenen Schutz der Bachtäler und Auen (Nr. 1) formuliert, was jedoch die sonstigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) unberührt lässt. Bei der Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter (Nr. 1-4) wäre zwar naturgemäß auch das konkret beabsichtigte Aufforstungsvorhaben (u. a. Baumart und -anzahl) in den Blick zu nehmen. Insoweit wäre jedoch zu bedenken, dass der Plangeber die in Nr. 1 genannten Baumarten (Weide, Erle, Esche) sowie das dort genannte Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds nur im Kontext des gebotenen Schutzes der Bachtäler und Auen als ausnahmsweise weniger beeinträchtigend erachtet hätte; hinsichtlich der übrigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) hätte - wie ausgeführt - er eine entsprechende Einschätzung nicht vorgenommen.

Hiervon ausgehend wären die Voraussetzungen einer Ausnahme hinsichtlich des inmitten stehenden klägerischen Aufforstungsvorhabens jedoch nicht gegeben, da die in Nr. 1, 2 und 3 der Erläuterungen genannten Schutzgründe und -ziele das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks unabhängig voneinander tragen würden. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als nach Art. 42 Abs. 2 BayWaldG gesetzlich vorgesehener Fachgutachter im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG verwiesen, die auf mehreren Ortseinsichten beruhen (vgl. zum Ganzen: Stellungnahme v. 23.4.2015, Blatt 32 f. der Verwaltungsakte; v. 2.10.2015, Blatt 83 f. der Gerichtsakte; v. 10.6.2016, Blatt 178 der Gerichtsakte; Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Seite 2-5) und auch durch die Eindrücke des Gerichts bei der Ortseinsicht vom 11. Februar 2016 gestützt werden (vgl. Lichtbilder, Blatt 136-141 der Gerichtsakte).

(aa) So hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter plausibel darauf hingewiesen, dass die Gehölze entlang des ...Bachs im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... in der Biotopkartierung (Objekt-Nr. ...) erfasst sind. Das fragliche Biotop befindet sich am östlichen Rand der beabsichtigten Aufforstungsfläche, zum größeren Teil auf der angrenzenden Fl.Nr. ..., zu einem kleinen Teil jedoch auch auf dem klägerischen Grundstück - und damit der beabsichtigten Aufforstungsfläche - selbst (siehe hierzu den Auszüge aus dem Fachsystem FIS-Natur-Online, Blatt 133 und 180 der Gerichtsakte).

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde schlüssig ausgeführt, dass nach seiner fachlichen Einschätzung das genannte Biotop aktuell in seiner Schutzwürdigkeit nicht eingeschränkt ist. Es handelt es sich um eine Saumstruktur, die zwischen dem Galeriewald, den Gehölzen und dem Offenland besteht. Auch der klägerseitige Einwand, dass das Biotop bereits zu 90 v. H. von Erlenstockausschlag überwachsen sei, steht der Biotopeigenschaft und Schutzwürdigkeit nicht entgegen; denn gerade die vorhandenen Erlen und der Erlenstockausschlag sind auch Teil der geschützten Gehölzstruktur (vgl. hierzu auch die Biotopbeschreibung „Gehölzsaum aus Schwarzerle“, Blatt 96 der Gerichtsakte). Entgegen der klägerischen Auffassung ist es aus fachlicher Sicht auch nicht zutreffend, dass ohne Eingriff von außen das Biotop innerhalb von fünf Jahren ohnehin absterben und damit seine Schutzwürdigkeit verlieren würde; allenfalls ist ein normaler Wechsel (Absterben, Nachwachsen von Bäumen bzw. Pflanzen) möglich. Ebenfalls ist fachlich nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre ohne Eingriff von außen im Biotopbereich nur noch Erlen vorhanden wären und die Gehölzstruktur vollständig verdrängt worden wäre.

Im Falle der beantragten Aufforstung steht nach nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde zwar nicht maßgeblich zu befürchten, dass die biotopgeschützten Pflanzen an sich - etwa durch Beschattung - Schaden nehmen könnten. Jedoch würde der biotopkartierte Gehölzsaum überwachsen und könnte sodann seine raumgliedernde und landschaftsprägende Funktion im fraglichen Bereich mit Blick auf die Grenzstruktur und die Verzahnung der Landschaft (Offenland, Wald) nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Dies würde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops in seiner Funktion darstellen, die nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verboten ist.

Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) hinsichtlich des fraglichen Bereichs im Süden von ... ausgeführt ist, dass zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind daher zu erhalten und zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).

Für den vom Plangeber intendierten Biotopschutz ist auch nicht von Relevanz, dass das inmitten stehende Biotop in der Erläuterung unter Nr. 1 nicht als besonders schützenswerte Biotopverbundachse von überörtlicher Bedeutung ausdrücklich genannt worden ist; denn ausweislich des Wortlauts der betreffenden Passage („insbesondere“, siehe Blatt 90 der Gerichtsakte) ist die entsprechende Aufzählung nicht abschließend. Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass sich im fraglichen Bereich der Großteil des kartierten Biotops auf dem Grundstück Fl.Nr. ... östlich der beantragten Erstaufforstungsfläche befindet (siehe Karte auf Blatt 133 der Gerichtsakte). Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops wäre jedenfalls im durch das Vorhaben betroffenen Biotopbereich gegeben. Ohnehin dürfen nach dem Wortlaut der textlichen Erläuterung in Nr. 2 vorhandene Biotope „nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden“; ausreichend für das Erstaufforstungsverbot ist damit laut Plangeber eine bloße Beeinträchtigung, eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird - anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG - nicht vorausgesetzt.

Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan ausscheiden, da die in Nr. 2 der Erläuterungen genannten Gründe des Biotopschutzes das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen.

(bb) Unabhängig davon hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter nachvollziehbar und plausibel darauf hingewiesen, dass im Falle der beantragten Aufforstung sich der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt (vgl. bereits die Ausführungen zur Beeinträchtigung des Biotops durch Verlust seiner raumgliedernden und landschaftsprägenden Funktion). Zum anderen erfüllen Wiesen - wie die hier beantragte Aufforstungsfläche - am Waldrand, zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt. So sind sie Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft. Auch sind sie Teillebensraum für viele Tierarten, z. B. Nahrungsbiotop für Greifvögel oder Insekten.

Auch die Rechtsprechung hat im Kontext eines schützenswerten Landschaftsbilds bereits auf einen vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland und den Umstand, dass die Arten- und Nischenvielfalt an Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß ist, Bezug genommen (VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 50-52 zu Art. 16 BayWaldG). In diesem Sinne hat auch das erkennende Gericht bereits entschieden, dass eine Aufforstung unzulässig ist, soweit durch sie ein prägendes Wiesental mit Gehölz bestandenem Bachlauf in einem großen zusammenhängenden Waldgebiet verloren ginge und ein ökologisch wertvoller Waldrand erheblich verkürzt und vereinheitlicht würde. Der abwechslungsreiche Wechsel zwischen Wald und Wiesenbereichen ist in solchen Lagen zudem von Bedeutung für den Erholungswert der Landschaft (VG Augsburg, U.v. 22.2.2008 - Au 4 K 07.1277 - juris Rn. 4/13/15 zu Art. 16 BayWaldG).

Insoweit ist aus naturschutzfachlicher Sicht auch nicht der eingeschränkte Umfang der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der beantragten Erstaufforstungsfläche als (derzeit brachliegende) Wiese maßgeblich, sondern die im fraglichen Bereich vorhandene Offenland- bzw. Übergangsstruktur und die Artenvielfalt. Ebenfalls nicht von maßgeblicher Relevanz ist die Frage, ob sich ggf. in ca. 20-25 Jahren im fraglichen Bereich ohnehin eine natürliche Waldstruktur entwickeln könnte; zum einen ist dies spekulativ, zum anderen würde es sich jedenfalls um einen langsamen natürlichen Prozess handeln, der nach nachvollziehbarer Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde nicht vergleichbar mit dem kurzfristigen Aufforstungsvorhaben des Klägers wäre.

In diesem Kontext überzeugt auch der klägerische Vortrag nicht, dass das beantragte Aufforstungsvorhaben im Anschluss direkt an bestehende Waldflächen keinen störenden Fremdkörper im Landschaftsbild darstellen würde; denn dies ändert jedenfalls naturschutzfachlich nichts an der Tatsache, dass durch das Aufforstungsvorhaben - wie ausgeführt - die naturschutzfachlich schützenswerten Übergangsstrukturen in der Landschaft verloren gingen.

Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Wertigkeit ist vorliegend auch grundsätzlich zu bedenken, dass sich die inmitten stehende Fläche im Vogelschutzgebiet „...“ (SPA-Gebiet ...) befindet.

Wie ausgeführt ist auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) vorgesehen, dass im betreffenden Bereich zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind zu erhalten bzw. zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).

Überdies wird die Bedeutung u. a. der Waldränder für das Landschaftsbild auch im Landschaftspflegekonzept Bayern hervorgehoben; dort heißt es, dass Saumbiozönosen und Randstrukturen geradezu die Essenz der Kulturlandschaft sind und harmonische, strukturreiche Kulturlandschaften von monofunktionalen agroindustriellen Landschaften unterscheiden (Landschaftspflegekonzept Bayern, S. 131; Blatt 160 der Gerichtsakte). Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zum Beleg der Bedeutung des Erhalts vorhandener Wiesen im Umgriff des klägerischen Grundstücks zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits aktuell im fraglichen Bereich der Wiesenbestand an den Waldrändern reduziert ist (vgl. die vorgelegten Karten, Blatt 158 f. der Gerichtsakte).

In diesem Zusammenhang gilt ferner, dass die geplante Erstaufforstungsfläche im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ des Regionalplans der Region ... liegt (siehe Nr. 2.1 der Ziele und Grundsätze, Blatt 186 der Gerichtsakte; Karte 3 des Regionalplans, Natur und Landschaft, Blatt 156 der Gerichtsakte). Die Ausweisung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten dient dazu, in diesen Gebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besondere Bedeutung beizumessen; die Besonderheit und Einmaligkeit vieler landschaftlicher Vorbehaltsgebiete liegt z.T. auch in einem prägenden harmonischem Landschaftsbild begründet (siehe Begründung zu Nr. 2.1, Blatt 189 der Gerichtsakte, Rückseite). Auch dies spricht vorliegend gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung, da hierdurch der schützenswerte Charakter der Fläche verändert würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.608 - juris Rn. 12).

Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan auch deshalb ausscheiden, da die in Nr. 3 der Erläuterungen genannten Gründe für den Schutz der typischen Waldausbuchtungen das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen. Denn hier wird als Gründe für die Tabuflächen für Erstaufforstungen gerade auf die Bedeutung der Übergänge zwischen Wald und freier Landschaft für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt sowie die negative Wirkung von Aufforstungen hierfür abgestellt.

(cc) Letztlich gilt, dass das klägerische Vorhaben nach dem Ausgeführten auch deshalb keinen Ausnahmetatbestand vom Erstaufforstungsverbot i. S.v. Nr. 1 der textlichen Erläuterung darstellen könnte, da es den Schutzzielen und Erwägungsgründen der genannten Nr. 1 selbst widerspricht. Denn hier (Blatt 90 der Gerichtsakte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass Gewässer - insbesondere wenn sie durch gewässerbegleitende Gehölze in der Landschaft „gekennzeichnet“ und damit in der Landschaft erkennbar und ablesbar sind - wichtige landschaftsbildprägende Strukturelemente in der Landschaft sind, Aufforstungen diese Strukturelemente verdecken und somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und des Erlebniswerts der Landschaft darstellen. Genauso liegt der Fall - wie ausgeführt - hier. Zudem läge durch das Vorhaben ein Widerspruch zu Nr. 1 der textlichen Erläuterung auch insoweit vor, als dort ausgeführt ist, dass wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden dürften; auch dies wäre hier jedoch - wie dargelegt - der Fall.

(dd) Der Landschaftsplan differenziert auch nicht nach der Größe der Aufforstungsfläche, so dass auch kleinere Vorhaben (hier: wohl ca. 0,25 ha) vom Verbot erfasst werden. Insoweit hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nicht die Größe der beantragten Erstaufforstungsfläche maßgeblich ist, sondern deren naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit im Einzelfall (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 19 ZB 13.2064 - juris Rn. 15 - Aufforstung auf einer Fläche von ca. 0,3 ha).

In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die klägerseitig angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Aufforstungsvorhabens nicht erforderlich war. Grund hierfür sind die nachvollziehbaren und überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als Teil der Kreisverwaltungsbehörde, der in Art. 42 Abs. 2 BayWaldG im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zugewiesen ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18). Den Ausführungen des Fachgutachters ist die Klägerseite letztlich nicht hinreichend fachlich substantiiert entgegengetreten. Die Klägerseite hat im Kern schlicht ihre abweichende Einschätzung der Beurteilung des gesetzlichen Fachgutachters entgegengesetzt. Auch konnte der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Fachbehörde plausibel und schlüssig auch im Lichte der Einwände der Klägerseite darlegen und erläutern (vgl. allg. BayVGH, U.v. 14.7.2015 - 8 A 13.40037 u. a. - juris Rn. 136; B.v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 6; B.v. 9.3.2004 - 25 ZB 99.3464 - juris Rn. 7; VG Regensburg, U.v. 23.1.2006 - RO 13 K 04.1857 - juris Rn. 46).

bb) Unabhängig davon gefährdet das Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG).

(1) Die Begriffe "Naturschutz" und "Landschaftspflege" sind weitgehend synonym zu betrachten. Unter "Naturschutz" wird heute nicht mehr ausschließlich der konservierende Naturschutz verstanden, sondern auch die Landschaftsgestaltung. Damit ist der Begriff "Naturschutz" ganz in die Nähe des Begriffs "Landschaftspflege" gerückt. Unter "Landschaftspflege" versteht man Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft außerhalb der bebauten Gebiete und zur Beseitigung von Landschaftsschäden. Unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes kommt deshalb eine Versagung der Aufforstung dann in Frage, wenn die Aufforstung dazu geeignet wäre, den (schützenswerten) Charakter einer Landschaft zu verändern. Dies kann auch bei der Aufforstung relativ kleiner Flächen der Fall sein (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.1.2000 - 19 B 96.3382 - juris Rn. 35/38; VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 21; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Der schützenswerte Charakter einer Landschaft wird insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, oder waldfreie Flächen in sonst dicht bewaldeten Gebieten aufgeforstet werden. Bei der Frage erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kommt es im Wesentlichen auf einen optisch-ästhetischen Maßstab an. Dieser Maßstab erfasst die Veränderungen der Landschaftsoberfläche, die von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werden. Dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt u. a. die Absicht zugrunde, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen zu sichern. Geschützt ist dabei auch das Bild der Landschaft in seiner Funktion als Kulturlandschaft (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 47; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Ein Regionalplan, welcher ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsieht, wird zwar regelmäßig nicht die erforderliche Parzellenschärfe für die Versagung einer Aufforstungserlaubnis aufweisen; jedoch können sich hieraus zumindest Indizien ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen, soweit sich der schützenswerte Charakter einer Fläche verändern würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.608 - juris Rn. 12).

Wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind durch eine Aufforstung auch gefährdet, wenn sie im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften stehen und die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesen (anderen) Rechtsvorschriften nicht bestehen. In Betracht kommen insbesondere § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope) sowie Verordnungen nach dem Dritten Teil des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Art. 12 ff. BayNatSchG), insb. Landschaftsschutzgebiete (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 17.11.2004 - 5 S 2713/02 - juris Rn. 22; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Auch in Nr. 2.3 der Erstaufforstungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 24. August 2006 (AllMBl. S. 537) heißt es, dass standortgemäße Erstaufforstungen im Regelfall keine Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen, sondern vielmehr günstige Wirkungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild entfalten. In Ausnahmefällen können Erstaufforstungen allerdings den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn von einer Aufforstung ökologisch wertvolle Flächen - wie z. B. für den Erhalt gefährdeter Tier- und Pflanzenarten bedeutsame Lebensräume - erheblich betroffen sind. Gleiches gilt, soweit eine Aufforstung im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen steht, etwa dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 BNatSchG). Den Erstaufforstungsrichtlinien kommt zwar keine Außenwirkung zu; sie steuern jedoch die Ermessensausübung der Behörden und haben als sachverständige Aussage auch Gewicht für die Entscheidung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 - Au 3 K 10.2051 - juris Rn. 19 f.; U.v. 14.10.2009 - Au 4 K 09.315 - juris Rn. 24).

(2) Hiervon ausgehend gefährdet das klägerische Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde im Falle der beantragten Aufforstung der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerflur und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt. Zum anderen erfüllen Wiesen am Waldrand, zumal wenn sie - wie hier - an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt als Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft sowie Teillebensraum für viele Tierarten. Zu alledem kann vollumfänglich auf die bereits zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Unabhängig davon würde durch das streitgegenständliche Aufforstungsvorhaben das im fraglichen Bereich kartierte Biotop unzulässig erheblich beeinträchtigt. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen führen können, verboten. Ein Verstoß stellt gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,-- geahndet wird. Hinsichtlich der durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... kartierten Biotops wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG verwiesen.

d) Die ausgehend vom Vorliegen tatbestandlicher Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG getroffene Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei.

Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG sind alle für den Einzelfall wesentlichen Umstände in die Erwägung einzubeziehen; ansonsten ist ein Ermessensdefizit und folglich ein Rechtsverstoß gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 22). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 27).

Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Ermessensfehler gegeben. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat im gegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 (Blatt 69 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei Art. 16 Abs. 2 BayWaldG um eine Ermessensvorschrift handelt. In die gebotene Abwägung hat die Behörde sodann zugunsten des Klägers die aufgrund vorhandener Nässe nur eingeschränkt mögliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche eingestellt. Es hat sodann jedoch maßgeblich die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit angeführt, da es sich bei der geplanten Aufforstungsfläche als strukturreiche Übergangszone zwischen Waldgebieten und Agrarlandschaft sowie als Auental um eine bedeutsame Fläche handele, die für die klimatischen Verhältnisse und für die auf der Fläche vorkommenden Tier- und Pflanzenarten von entscheidender Bedeutung ist. Auch präge das streitgegenständliche Grundstück das Landschaftsbild entscheidend. Insoweit wurde auch auf die Ziele und Vorgaben des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) für die Waldrandwiesen im Süden von ... verwiesen. Abschließend wurde als Ergebnis festgestellt, dass nur mit einer Versagung das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche gewahrt bleibe. Zu diesem Ergebnis ist die Behörde ausdrücklich in Kenntnis der klägerseitig konkret geplanten Aufforstung durch Pflanzung von Erlen im Weitverband sowie Hecken- und Straucharten (z. B. Schlehe, Rose und Mandel-Weide) gelangt.

Nach alledem ist insbesondere - entgegen der Auffassung der Klägerseite - kein Ermessensausfall aufgrund Ermessensnichtgebrauchs gegeben. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist die Behörde vielmehr zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen. Die Aussage im Sachverhalt des Ablehnungsbescheids, dass der Kläger „bis heute keine Stellungnahme“ abgegeben habe (Blatt 67 der Gerichtsakte), bezog sich zudem erkennbar auf das Verwaltungsverfahren und negierte nicht die bereits im Rahmen der Klagebegründung vom 19. August 2015 erfolgte umfangreiche Stellungnahme des Klägers (Blatt 30-35 der Gerichtsakte); jedenfalls ergibt sich aus den Bescheidsgründen, dass der maßgebliche Sachverhalt behördlich umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. Ein Ermessensdefizit ist insoweit weder substantiiert durch die Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist ferner klarzustellen, dass die Ausführungen zur Ermessensausübung im Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 nicht in sich widersprüchlich sind. Die klägerseitig in Bezug genommene Passage („Deswegen ist vom Antragsteller eine Aufwertung der betroffenen Flächen … geplant. Dadurch sollen strukturreiche Übergangszonen entstehen, die mit dem Naturschutz in Einklang stehen.“) gibt im Kern nur den Vortrag der Klägerseite aus der dem erneuten Ablehnungsbescheid vorangehenden Klagebegründung vom 19. August 2015 (dort Blatt 34 der Gerichtsakte unter cc.) sinngemäß wider, ohne jedoch eine eigene naturschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens zu enthalten. Eine solche eigene naturschutzrechtliche Bewertung ist vielmehr behördlich erst nachfolgend und insoweit erfolgt, als im Rahmen der Ermessensausübung abschließend klargestellt wird, dass das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche nur bei einer Ablehnung der beantragten Aufforstung gewahrt bleibe.

e) Die gegenständliche Versagung der Erlaubnis ist auch mit dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV vereinbar. Zwar folgt aus dem Grundrecht auf Eigentum ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis. Andererseits hat der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG und Art. 141 BV gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang. Angesichts des hohen Rangs des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlage hält sich das vorliegende Aufforstungsverbot im Rahmen der Sozialbindung durch die situationsbedingte Belastung des Grundstücks (vgl. BGH, U.v. 3.3.1983 - III ZR 93/81 - BGHZ 87, 66; BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - BayVBl. 2001, 435; VGH BW, U.v. 17.11.2004 - 5 S 2713/02 - VBlBW 2005, 274). Das klägerische Grundstück ist - trotz Einschränkungen aufgrund bestehender Vernässungen - nach wie vor grundsätzlich landwirtschaftlich als Wiese nutzbar (vgl. hierzu den Vortrag der Klägerseite selbst in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift, S. 3: Die Fläche sei von Hand mähbar, wenngleich der Gräserertrag qualitativ minderwertig sei). Der Kläger kann zudem durch Teilnahme am Vertragsnaturschutzprogramm zusätzliche Mittel erhalten; hierauf hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 - Au 3 K 10.2051 - juris Rn. 29).

Soweit der Kläger nunmehr auf eine nur eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der inmitten stehenden Fläche verweist, wäre ihm anzuraten gewesen, sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 3. Februar 2015 - etwa durch Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan nebst integriertem Landschaftsplan - über die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Flurstücks zu informieren.

2. Auch der aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheidende Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015, seinen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Grund hierfür ist, dass - wie ausgeführt - der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ist.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 16.7.2012 - W 5 K 11.942 - juris Rn. 41-43).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 69 Bußgeldvorschriften


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne


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(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Inter

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Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

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(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Au

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(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung

1.
keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1333/2, 1334 und 1335 jeweils der Gemarkung H., begehrt die Berufungszulassung, um die Aufhebung des Bescheids des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) W. vom 14. August 2012 zu erreichen, mit welchem er u. a. verpflichtet wurde, die auf Teilflächen der genannten Flurnummern gepflanzten Bäume (Douglasien, Kiefern, Rotbuchen, Roterlen, ca. 800 Pflanzen) vollständig zu entfernen.

Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2013 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, der angefochtene Bescheid (Beseitigungsanordnung) sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Er finde seine Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 7 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG). Die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe den Bescheid des Beklagten vom „8. April 2009“ (berichtigt: 28. Oktober 2009), durch den die beantragte Erstaufforstungserlaubnis versagt worden sei, nicht angefochten. Die Aufforstung der streitgegenständlichen Grundstücksflächen stehe im Widerspruch zum Naturschutzrecht. Sie lägen nach den Ausführungen des Landratsamts W. (Untere Naturschutzbehörde) in dem FFH-Gebiet (gemäß der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie - FFH-Richtlinie - vom 21.5.1992, 92/43/EWG) Nr. 6830-371 „Altmühltal mit Brunst-Schwaigau und Wiesmet“. Es handle sich um das größte zusammenhängende Feucht- und Nasswiesengebiet Nordbayerns mit regelmäßigen Überschwemmungen. Es werde charakterisiert durch das Vorkommen verschiedener Tierarten und Lebensraumtypen nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie. In nicht zu beanstandender Weise habe der Beklagte seine Ermessensentscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Dulden einer unerlaubten Erstaufforstung in einem FFH-Gebiet derartiger Bedeutung einen Präzedenzfall schaffen würde, dessen Auswirkungen nicht absehbar wären. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zu dem Ergebnis gelange, dass das Interesse des Klägers, seine Grundstücke so nutzen zu dürfen, wie es für ihn am vorteilhaftesten sei, gegenüber den im Bescheid genannten öffentlichen Interessen des Naturschutzes zurückstehen müsse. Ein anderes, den Kläger weniger belastendes Mittel als die Beseitigungsanordnung sei nicht erkennbar. Bezüglich geltend gemachter Schäden durch Wildschweine auf den Grundstücken bleibe der Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts verwiesen.

Dagegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger bestreitet nicht, dass die streitgegenständliche Fläche im FFH-Gebiet Nr. 6830-371 liegt. Er bestreitet auch nicht die regelmäßigen Überschwemmungen sowie das Vorkommen der im Urteil genannten Tierarten. Der Beklagte habe jedoch nicht erkennen lassen, warum der Schutzzweck des FFH-Gebietes nicht mehr erfüllt wäre, wenn die erfolgte Aufforstung bestehen bliebe. Auch lägen massive Wildschweinschäden vor, so dass die Fläche aufgrund drohender und tatsächlicher Maschinenschäden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne. Futter sei nicht mehr zu erzielen gewesen. Dies sei aufgrund des massiven Wertverlustes einer Enteignung nahe gekommen. Den Wildschweinen könne mit den einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts nicht mehr effektiv begegnet werden. Darüber hinaus weise die Angelegenheit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Es sei eine besondere Art von „Baumfrevel“, wenn eine Vielzahl von gepflanzten Bäumen wieder herausgerissen werden müsste. Eine andere Verwendung für die Bäume als auf dieser Fläche habe er nicht. Bei einem (außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgehaltenen) Ortstermin habe der Beklagte am 12. April 2013 eine Anbaufläche mit Bäumen von 300 m² bis 400 m² zugestanden. Damit spreche im Grunde nichts gegen eine generelle Baumanpflanzung. Für den Kläger sei dieser Vorschlag aufgrund der verbleibenden unwirtschaftlichen Restfläche nicht hinnehmbar gewesen, insbesondere deshalb nicht, weil ein Vertreter der Regierung von M. (Höhere Naturschutzbehörde) bei dem Ortstermin die Auffassung vertreten habe, die Douglasie sei kein heimisches Gehölz und hätte demzufolge in einem FFH-Gebiet keine Rechtfertigung. Demgegenüber habe im Mai 2013 ein Vertreter des AELF A. öffentlich erklärt, für die Anpassung an die sich ändernden klimatischen Verhältnisse sei auch die gezielte Anpflanzung der Douglasie notwendig.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Schon im Bescheid vom 28. Oktober 2009 (Ablehnung der Erstaufforstung) und abermals im angefochtenen Bescheid habe das AELF W. die Darlegung der Unteren Naturschutzbehörde vom 4. September 2009 aufgegriffen, nach der durch die Aufforstung magere Flachlandmähwiesen verloren gingen, ein Bezugsfall weitere Aufforstungsanträge nach sich ziehen würde, das Wiesental durch die geplante Aufforstung stark verengt würde, so dass über Veränderungen des Kleinklimas die Lebensraumqualität für Pflanzen- und Tierarten sowie für zu schützende Lebensraumtypen über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus beeinträchtigt würde. Es sei auch nicht falsch, den Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts zu verweisen. Die Fläche liege (unstreitig) in einem Staatsjagdrevier. Ein Staatsjagdrevier sei nach Art. 9 Abs. 1 BayJagdG ein Eigenjagdrevier des Freistaates Bayern und unterliege damit gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG der Wildschadensersatzpflicht. Nach Art. 47a BayJagdG i. V. m. § 25 AV BayJagdG seien ersatzpflichtige Wildschäden bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anzumelden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dies unternommen hätte. Die Rechtssache weise auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche Schwierigkeiten ergäben sich nicht aus dem Vorbringen, dass es eine besondere Art von Baumfrevel wäre, eine Vielzahl gepflanzter Bäume wieder herauszureißen und der Vertreter der Höheren Naturschutzbehörde bei einem Ortstermin am 12. April 2013 die Aufforstung einer Teilfläche kompromissweise zugestanden habe. Nachdem der Kläger mit diesen Angebot nicht zufrieden gewesen sei, vereinfache sich vielmehr die streitentscheidende Frage auf ein „ganz oder gar nicht“ der streitbetroffenen Aufforstung. Besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich auch nicht daraus, dass der Douglasie, von der der Kläger etwa 600 Stück gepflanzt habe, von der Höheren Naturschutzbehörde die Eigenschaft eines heimischen Gehölzes abgesprochen werde, während ein Vertreter des AELF A. öffentlich die Ansicht vertreten habe, dass die Douglasie durchaus schon früher in Deutschland heimisch gewesen sei. Unabhängig von der Art der verwendeten Bäume stünden der vom Kläger vorgenommenen Aufforstung Gründe des Naturschutzes entgegen. Die Eigenschaften der Douglasie müssten in diesem Kontext nicht diskutiert werden.

Der Kläger entgegnete, die Ermessensausübung des AELF bleibe nach wie vor zu beanstanden. Gegeben sei ein FFH-Gebiet mit einer Flächengröße von insgesamt 4.460 ha. Das dortige Vogelschutzgebiet sei über eine Gesamtfläche von über 4.342 ha ausgewiesen. Demgegenüber gehe es hier um eine nicht genehmigte Aufforstung über eine Fläche von ca. 0,3 ha. Davon hätte nach dem vor Ort diskutierten Kompromissvorschlag der Kläger eine Fläche von rund 500 m² als Aufforstung belassen dürfen. Letztlich streitig sei eine Gesamtfläche von ca. 0,25 ha an aufgeforsteten Nadelbäumen. Gegeben sei ein minimaler Eingriff im direkten Anschluss an ein bestehendes Waldgrundstück. Eine tatsächlich vorliegende, konkrete Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen könne der Beklagte nicht nennen. Demgegenüber könne die Wiesenfläche aufgrund der massiven Schwarzwildschäden nicht mehr bewirtschaftet werden. Sie wäre aufgrund der geringen Flächengröße ohnehin mit größeren Maschinen nur unwirtschaftlich zu bearbeiten. Diese nachvollziehbaren Belange des Klägers hätten in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Es sei auch falsch, den Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts zu verweisen und ihn somit mit seinen Problemen mit permanenten Wildschäden alleine zu lassen. Die Grünlandfläche sei von den Wildschweinen ständig wiederkehrend regelrecht umgepflügt worden. Erfahrungsgemäß bestünden im dortigen Bereich zudem nur geringe Erfolgsaussichten für eine ordnungsgemäße und vollständige Entschädigungsregelung. Auch bei jeweiliger monetärer Entschädigung seien die Zustände dem Kläger schon emotional auf Dauer nicht zuzumuten. Es müsse ihm gestattet sein, sein Eigentum zu schützen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache lägen deshalb vor, weil es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen naturschutzfachlichen Erwägungen heraus eine Teilaufforstung über 500 m² denkbar, hingegen über 3.000 m² im konkreten Fall nicht zu dulden sei.

Dem entgegnete der Beklagte, dem Kläger werde kein Anspruch auf Aufforstung auf einer Teilfläche von ca. 500 m² zugestanden. Streitbetroffen sei vielmehr nach wie vor die gesamte unerlaubte Aufforstung. Diese stelle aufgrund ihrer sensiblen Lage unmittelbar am Nesselbach durchaus keine verschwindend geringe Fläche oder einen nur minimalen Eingriff in das Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) dar. Sie würde vielmehr zwei Bereiche des Nesselbachtals voneinander abriegeln. Der bestehende Wald sei nicht zulasten des Feucht- und Nasswiesengebietes beliebig erweiterbar. Auch seien Beeinträchtigungen des Eigentums aus Gründen des Naturschutzes grundsätzlich möglich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Sie ergäben sich nach wie vor nicht aus dem Kompromissvorschlag des Beklagten beim Ortstermin am 12. April 2013. Dieser Kompromissvorschlag lasse keinen Anspruch des Klägers entstehen, mindestens den Kompromissvorschlag zu verwirklichen.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Vorbringen des Klägers, die Ermessensausübung des Beklagten sei zu beanstanden, es sei nur ein minimaler Teil des FFH-Gebiets betroffen und es fehle an einer konkreten Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen, greift nicht durch.

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung vom 14. August 2012 auf Art. 16 Abs. 7 BayWaldG gestützt. Danach kann für den Fall, dass Grundstücke nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden sind, die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen. Dies bedeutet, dass die Behörde zunächst im Rahmen einer Ermessenentscheidung darüber befinden muss, ob einem aus Art. 16 Abs. 1 BayWaldG folgenden Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG aufgezählten Versagungsgründe entgegengehalten werden können. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, muss sie in einem zweiten Schritt eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Beseitigung treffen. Die jeweiligen Ermessenserwägungen, welche gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar sind und die der Beklagte im Zulassungsantragsverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch seine Schriftsätze vom 14. November 2013 und vom 16. Januar 2014 ergänzen konnte, sind nicht zu beanstanden.

a) Die Beantwortung der Frage, ob gemäß Art. 16 Abs. 7 BayWaldG a.E. eine Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Grundeigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung einer Erlaubnis (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2001 - 19 ZB 98.1113 - juris, Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand Juli 2012, Art. 16 WaldG Anm. 10, 11). Das AELF hat in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Belange des Naturschutzes seien gegen das Interesse des Klägers abgewogen worden mit dem Ergebnis, dass diese Belange gegenüber dem Recht des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis überwögen. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und den Belangen des Klägers könnte und würde auch heute zu der Entscheidung führen, dass eine beantragte Aufforstungserlaubnis versagt werden müsse. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich das AELF jedenfalls bei Erlass des Bescheides vom 14. August 2012 bewusst war, dass die Versagung der Erstaufforstungserlaubnis in ihrem Ermessen steht und es an ihr liegt, eine eigene auf Abwägung basierende Entscheidung zu treffen. Auch hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen (Art. 16 Abs. 1, 2 BayWaldG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlerfrei ergänzt.

b) Auch hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der Aufforstung (Art. 16 Abs. 7 BayWaldG) hat das AELF im Bescheid vom 14. August 2012 eine Ermessensentscheidung getroffen, die durch den Vortrag des Klägers nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere erweist sich die Abwägung zugunsten der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht als behördlicher Ermessensfehlgebrauch. Der Vortrag des Klägers, das AELF habe nicht erkennen lassen, warum der Schutzzweck des FFH-Gebietes nicht mehr erfüllt wäre, wenn die erfolgte Aufforstung bliebe, gegeben sei nur ein minimaler Eingriff in Naturschutzbelange, auch habe vor Ort ein Vertreter der Regierung von M. als Kompromiss (vom Kläger abgelehnt) vorgeschlagen, er dürfe eine Fläche von rund 300 m² bis 400 m² (Schriftsatz vom 24.10.2013) bzw. ca. 500 m² (Schriftsatz vom 20.12.2013) als Aufforstung belassen, zudem habe der Beklagte die vorgetragenen Schädigungen der nunmehr aufgeforsteten Flächen durch Wildschweine unzureichend berücksichtigt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

aa) Die Aufforstungsfläche befindet sich unstreitig im FFH-Gebiet Nr. 6830-371 (Natura 2000-Gebiet) „Altmühltal mit Brunst, Schwaigau und Wiesmet“. Das Landratsamt W. (Untere Naturschutzbehörde) hat unter dem 4. September 2009 ausgeführt, die beantragte Wiese liege im Nesselbachtal und werde durch eine Reihe von Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und durch vier Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie charakterisiert. Es handle sich um das bedeutendste zusammenhängende Feucht- und Nasswiesengebiet Nordbayerns mit regelmäßigen Überschwemmungen, mit repräsentativen Lebensraumtypen und großflächigen repräsentativen Talwiesen überwiegend guter Qualität. Durch die Aufforstung würden magere Flachlandmähwiesen verloren gehen. Der Bezugsfall würde weitere Aufforstungsanträge nach sich ziehen. Das Wiesental würde durch die geplante Aufforstung stark verengt, so dass über Veränderungen des Kleinklimas die Lebensraumqualität für Pflanzen- und Tierarten sowie für zu schützende Lebensraumtypen über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus beeinträchtigt würde.

Davon ausgehend ist die jedenfalls sinngemäß getroffene Feststellung des AELF, der sich das Erstgericht angeschlossen hat, durch die vorgenommene Aufforstung würden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet (vgl. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG), nicht zu beanstanden. Die Aufforstung in dem FFH-Gebiet beeinträchtigt nach den nachvollziehbaren fachlichen Äußerungen des Beklagten Belange des Naturschutzes. Sie ist auch konkret dazu geeignet, den schützenswerten Charakter der Landschaft erheblich zu verändern, insbesondere, weil sie bis zum Rand des Nesselbachs reicht, das Wiesental verengt und den Verlust magerer Flachlandmähwiesen nach sich zieht (zu diesem Kriterium vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 WaldG Anm. 10b, bb). Dies ist auch anhand der bei der Behördenakte befindlichen Pläne nachvollziehbar. Mithin gefährdet die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dafür spricht auch das vom Beklagten vorgetragene und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Argument, es seien Bezugsfälle zu erwarten.

bb) Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird hier auch nicht durch die nach Auffassung des Klägers minimale Aufforstung auf einer Fläche von ca. 0,3 ha in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Aufforstung, die - wie hier unstreitig - den Verlust einer Fläche eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie darstellt, grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und ist damit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich unzulässig, soweit die Veränderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (U. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 123 ff.). Dies gilt allerdings nicht, soweit der Flächenverlust lediglich Bagatellcharakter hat. Davon kann - unter Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf den Umfang einer Aufforstung eine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorliegt - nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht als Entscheidungshilfe Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung heran, nach denen von einer Bagatelle gesprochen werden kann, wenn der mit einem Vorhaben verbundene Flächenverlust 1% der geschützten Fläche überschreitet, auf welcher Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie vorkommen. Als einschlägiger absoluter Orientierungswert ist von 100 m² auszugehen (BVerwG, U. v. 12.3.2008 a. a. O., Rn. 125, 126). Der Beklagte hat hier nicht ermittelt, welchen Umfang innerhalb des FFH-Gebiets die jeweiligen Lebensraumtypen einnehmen. Könnte unterstellt werden, dass das gesamte geschützte Gebiet (ca. 4500 ha) derartige Lebensraumtypen aufweist, so wäre allerdings bei einer Aufforstung von ca. 0,3 ha nicht einmal 0,1% der Gebietsfläche betroffen. Der absolute Orientierungswert von 100 m² wird hingegen um das 30fache überschritten. Auch sind keine Umstände des Einzelfalls vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Annahme einer Bagatelle rechtfertigen könnten. Die Naturschutzbehörde hat vielmehr auf die überwiegend gute Qualität des Feucht- und Nasswiesengebietes hingewiesen und auf die mit dem Verlust der mageren Flachlandmähwiesen verbundene starke Verengung des Wiesentals. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen für die Lebensraumqualität für die Tierarten nach dem Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der Hinweis des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auf die Schaffung eines Präzedenzfalls. Auch diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landespflege.

Davon ausgehend bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der sinngemäß getroffenen Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, auch in Anbetracht der relativ kleinen Aufforstungsfläche sei eine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bejahen.

cc) Ernstlich zweifelhaft ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, bei einem Ortstermin habe der Beklagte den (vom Kläger allerdings abgelehnten) Vorschlag gemacht, es könne ein Teil der Aufforstungsfläche belassen werden. Da der Kläger diesem Vorschlag, welcher außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, nicht näher getreten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des Bescheides vom 14. August 2012 von der gesamten Aufforstungsfläche ausgegangen ist. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der von dem abgelehnten Kompromissvorschlag umfassten Fläche von 300 m² oder mehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis vorliegen könnten.

dd) Das Verwaltungsgericht hat in Anbetracht seines begrenzten Überprüfungsspielraumes (§ 114 Satz 1 VwGO) die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der mageren Flachlandmähwiese Vorrang vor den privaten Belangen des Klägers einzuräumen, zu Recht auch nicht wegen der vorgetragenen Schädigungen der nunmehr aufgeforsteten Flächen durch Wildschweine beanstandet.

Dem Bescheid vom 14. August 2012 ist zu entnehmen, dass das AELF die vom Kläger vorgetragenen Schädigungen zur Kenntnis genommen hat, den öffentlichen Interessen aber den Vorrang eingeräumt hat. Das Verwaltungsgericht hat auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und die Instrumentarien des Jagdrechts verwiesen. Im Zulassungsantragsverfahren hat der Beklagte ermessensergänzend und beanstandungsfrei darauf hingewiesen, es bestehe eine Wildschadenersatzpflicht des Freistaates gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG und ersatzpflichtige Wildschäden seien nach Art. 47a BayJagdG i. V. m. § 25 AV BayJagdG bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anzumelden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dies unternommen hätte. Im Übrigen sei es Aufgabe des Forstbetriebs A. seinen Verpflichtungen zur Regulierung des Wildbestandes nachzukommen.

Davon ausgehend hat der Beklagte die vorgetragenen Interessen des Klägers ausreichend abgewogen. Auch hat das Verwaltungsgericht in Anbetracht des Vorbringens des Klägers zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung nicht dessen Eigentumsrecht verletzt. Eigentumsbeschränkungen, die eine Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, sind, wenn sie im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegen, entschädigungslos hinzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, seine „Situation“ geprägt wird. Auf diese Beschränkung seiner Rechte muss ein Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse Rücksicht nehmen. (BGH, U. v. 26.1.1984 - III ZR 178.82 - juris; BayVGH, U. v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 WaldG Anm. 14). Allerdings darf das Eigentumsrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden; es dürfen dem Eigentümer keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegt werden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vielmehr vom geregelten Sachverhalt geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein (vgl. BayVerfGH, 10.10.1995 - Vf 49-VI-94 - juris). Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nicht dargelegt hat, in welchem Umfang und mit welcher Wertschöpfung er die betroffenen Grundstücke bislang bewirtschaftet hat, welche konkreten Schädigungen durch Wildschweine eingetreten sind und welche gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen er erhalten hat. Jedenfalls liegt eine Aushöhlung des Kernbereichs der Eigentumsgarantie und damit ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auf die Pflicht des Revierinhabers, Wildschäden in der Landwirtschaft möglichst zu vermeiden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG), und auf die gesetzlichen Vorschriften zur Wildschadensverhütung und zum Wildschadensersatz (§§ 26 ff. BJagdG, Art. 44 ff. BayJagdG) nicht vor.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 16, 25, 27).

Soweit der Kläger vorträgt, es sei eine besondere Art von „Baumfrevel“, „wenn eine Vielzahl von gepflanzten Bäumen, für die er eine andere Verwendung nicht habe, wieder herausgerissen werden müsste“, macht der Kläger keine (insbesondere) tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Er verweist vielmehr auf Schwierigkeiten, die sich als Folge seines rechtswidrigen Tuns ergeben.

Mit seinem Vortrag, es sei nicht ersichtlich, aus welchen naturschutzfachlichen Erwägungen eine vom Beklagten in einem Ortstermin als Kompromissvorschlag zugestandene Teilaufforstung über 500 m² denkbar, eine Aufforstung über 3.000 m² hingegen nicht zu dulden sei, macht der Kläger weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten geltend. Insoweit liegt ein besonders unübersichtlich und/oder schwierig zu ermittelnder Sachverhalt nicht vor. Ebenso wenig verhindert dieser Vortrag eine sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits. Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung erlaubt vielmehr die Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ in Eyermann, a. a. O., Rn. 25). Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Der Kläger hat den in einem Ortstermin gemachten Kompromissvorschlag des Beklagten (Zulassung einer Aufforstung über 300 m² bis 400 m² bzw. 500 m²) abgelehnt. Dahinstehen kann, ob dieses „Angebot“ den rechtlichen Vorgaben entsprach. Jedenfalls hat es nach seiner Ablehnung keine Bedeutung mehr für die Beurteilung der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung.

Soweit dem Vortrag des Klägers entnommen werden könnte, die Zulassung einer über den Bereich von 300 m² bis 400 m² (500 m²) hinausgehenden Aufforstung sei an den Bedenken des Beklagten gegen eine Bepflanzung mit Douglasien gescheitert, kann dahinstehen, ob dies den Tatsachen entspricht. Auch aus diesem Vortrag ergeben sich jedenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass seinem Bescheid vom 14. August 2012 die Auffassung zugrunde liege, durchgreifende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege stünden der vom Kläger vorgenommenen Aufforstung unabhängig von der Art der verwendeten Bäume entgegen.

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2012 allein mit der Begründung, es stehe fest, dass wegen des unanfechtbar gewordenen Bescheids vom 28. Oktober 2009 (Ablehnung der Aufforstung) ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Aufforstungserlaubnis nicht gegeben sei, einer rechtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Hiergegen spricht, dass der Grundeigentümer gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWaldG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis hat, wenn die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies bedeutet (wie ausgeführt), dass die Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis im Ermessen der zuständigen Behörde steht, also eine umfassende Abwägung der Interessen des Grundeigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung der Erlaubnis vorzunehmen ist. Dem Bescheid vom „8. April 2009“ (28. Oktober 2009) ist eine Ermessensausübung des AELF nicht zu entnehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, die Behörde sei der Auffassung gewesen, der Aufforstungsantrag müsse wegen der negativen naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes W. zwingend abgelehnt werden (Ermessensausfall). Dafür spricht auch, dass der Kläger bis zum Erlass des Bescheides das Argument der Schwarzwildschäden auf den betreffenden Grundstücken nach Aktenlage nicht schriftlich an die Behörde herangetragen hat. Nachdem er erstmals unter dem 12. November 2009 gegenüber dem AELF ausführte, im Hinblick auf den Werterhalt seines Besitzes komme wegen der regelmäßigen Umpflügung seiner Grundstücke durch Wildschweine nur eine Aufforstung in Frage und er schlage vor, die Situation vor Ort zu besprechen und seinem berechtigten Ansuchen nachzukommen, erwiderte das AELF unter dem 16. November 2009 u. a., der Kläger habe noch bis Ende November 2009 Zeit, gegen den Bescheid Klage zu erheben; die Haltung der Unteren Naturschutzbehörde, welche für die Versagung der Erlaubnis ausschlaggebend sei, sei eindeutig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 4 K 15.700

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12.01.2016

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 440

Hauptpunkte:

Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut

wegen waldrechtlicher Erlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.

Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ...96/28, Gemarkung ..., mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...39 sind einverstanden.

Seitens des Forstreviers A... wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.

Das AELF ... erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. ...34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.

Laut Beschluss des Gemeinderats ... am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.

Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt ... aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspreche.

Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF ... den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung ... ab.

Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. ...96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde .... Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... vorgebracht worden sei.

Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.

Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.

Die Klägerin beantragt zunächst,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.

Die Regierung von Niederbayern beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:

- Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde ... und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde ... sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.

Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.

Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.

Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort - noch vor Erstellung des Landschaftsplanes - vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.

Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.

- Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen - die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden - auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.

- Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.

Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF ... einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.

Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.

II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.

Das AELF ... hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.

Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).

Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 - 4 C 1.12 - konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. ... Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. ... Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ... ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“

Bereits im Beschluss vom 2.2.2000 - 4 B 104.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. „Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist das insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. ... Dabei entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist.“. Dies muss gleichermaßen gelten, wenn gemäß Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen einer Aufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 BayWaldG über eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zu entscheiden ist. Ein Grund, wieso die Rechtsnormen der Landschaftsschutzverordnung in ihrer Gültigkeit durch Art. 16 BayWaldG abgeschwächt werden, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das Schutzregime der Landschaftsschutzverordnung ist speziell auf das Schutzgebiet zugeschnitten und geht insofern über die allgemeine Norm des Art. 16 BayWaldG hinaus.

1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde ... bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.

Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde ... kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.

Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.

Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.

Liegen - wie hier - Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF ... ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.

2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).

Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.

Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde ... unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten ... ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets ... darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“

Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.

Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S... oder der Wacholder-Heiden am G... Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.

Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen.

1. Mit Bescheid vom 18. April 2002 erteilte das Landratsamt R.-G. dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Erlaubnis, auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. eine Christbaumkultur anzulegen. Die Nutzung der Christbaumkultur war bis 31. Dezember 2012 befristet.

In einem Schreiben vom 29. Mai 2007 an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen teilte das Landratsamt R.-G. als Ergebnis einer Besprechung mit, dass die Christbaumkultur über die Dauer der befristeten Genehmigung hinaus unbefristet geduldet werde.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, gerichtet an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen, „z. Hd. des Beigeladenen“, erging durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (...) Bad N. a. d. S. die Aufforderung, die Christbaumkultur bis zum 31. Dezember 2014 vollständig zu beseitigen.

Unter dem 22. Oktober 2013 beantragte der Beigeladene die Verlängerung der Genehmigung der Christbaumkulturen und stellte vorsorglich einen Verlängerungsantrag für die Grundstücke Fl.Nrn. 217 und 55 der Gemarkung Z.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 erteilte das ... Bad N. a. d. S. unter Bezugnahme auf einen beiliegenden Lageplan (Nr. 3) dem Beigeladenen die Erlaubnis zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen (ca. 6 ha) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. (Nr. 1) mit verschiedenen Auflagen (Nr. 2) und hob die Anordnung im Schreiben vom 22. Oktober 2013 zur Beseitigung der Christbaumkulturen auf den genannten Grundstücken auf (Nr. 5). Weiterhin stellte es fest, dass für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. bereits unbefristete Genehmigungen zur Anlage von Christbaumkulturen vorliegen und ein Verlängerungsantrag diesbezüglich nicht erforderlich ist (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Anlage von Christbaumkulturen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken bedürfe der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei das ... im Einvernehmen mit dem Landratsamt R.-G. zu dem Ergebnis gekommen, die beantragte Verlängerung der Erlaubnis bezüglich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu erteilen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass die Genehmigungsverlängerung vom Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 abgelehnt worden sei, da die großflächigen Christbaumkulturen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen würden. Eine Ablehnung der Verlängerungsgenehmigung könne auf dieser Grundlage jedoch nicht erfolgen, da hierfür ein verbindlicher Landschaftsplan mit einem parzellenscharfen Ausschluss von Aufforstungsgewannen erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen lägen keine Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegen die Verlängerung der Genehmigung vom 18. April 2002 vor.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 sei der Grundstückseigentümer aufgefordert worden, die Christbaumkulturen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu beseitigen. Durch die nunmehr zeitlich unbefristete Genehmigung bei einer Wuchshöhenbeschränkung sei die Beseitigungsanordnung hinfällig und eine Rodung der Kultur zum genannten Termin nicht mehr erforderlich.

Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. sei die Anlage von Christbaumkulturen mit Bescheiden vom 19. Dezember 2007 und 9. Juli 2008 bereits zeitlich unbefristet genehmigt, so dass ein Verlängerungsantrag insoweit entbehrlich sei.

Auf die weitere Begründung des Bescheids, der der Klägerin in Kopie übersandt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Februar 2014 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, für den Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bereich sei wesentlicher Bestandteil eines landschaftlichen Freiraums östlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils Z. Der Freiraum sei historisch durch Rodungen in der frühen Siedlungsgeschichte entstanden und präge die typisch fränkische Landschaft, wonach um die jeweiligen Siedlungen Freiräume bestünden und sich Waldflächen erst in entsprechender Entfernung befänden.

Die Klägerin sei in ihrer kommunalen Planungshoheit sowie in ihrer kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verletzt, die Ausdruck und Konkretisierung im Flächennutzungsplan der Klägerin fänden. Der Flächennutzungsplan enthalte integriert den Landschaftsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG. Eine Fülle von Darstellungen im Flächennutzungsplan habe ihre materielle Grundlage im Bundesnaturschutzgesetz. Die Landschaftsplanung durch die Kommune sei Bestandteil der kommunalen Planungshoheit, denn sie erfolge eigenverantwortlich aus eigener Planungskompetenz. Für die Aufforstungsgrundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan parzellenscharf eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der betroffene Freibereich sei zudem nachrichtlich als Schutzzone 2 der Verordnung über den Naturpark ... gekennzeichnet. In der aktuellen Fassung der Verordnung erfasse die nunmehr einheitliche Schutzzone mit der Qualität eines Landschaftsschutzgebiets im Wesentlichen die früheren Schutzzonen 1 und 2. Die streitgegenständlichen Christbaumkulturen unterfielen dem Verbot des § 6 Abs. 1 der Verordnung, weil sie das Landschaftsbild beeinträchtigten.

Die erforderliche Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil sie Plänen i. S. d. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG) widerspreche. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin ordne die Landschaft auch in ihren Funktionen für den Naturhaushalt und differenziere konkret zwischen speziellen Außenbereichsnutzungen. Weiterhin würden Biotope, landschaftsbestimmende geschlossene Gehölzgruppen und landschaftsbestimmende Bäume dargestellt. Die verschiedenen Nutzungsräume und -standorte würden hinreichend parzellenscharf zeichnerisch dargestellt. Anhand von Wegen und Grundstücksgrenzen sei überwiegend - und auch im vorliegenden Fall - sogar eine konkret parzellenscharfe Zuordnung möglich und gewollt. Innerhalb dieses Bereichs sei zudem der Erhalt bzw. die Neuanlage eines landschaftsbestimmenden Einzelbaums dargestellt. Im Bescheid werde übersehen, dass die Klägerin eine ausreichende Landschaftsplanung betrieben habe und deshalb ihre Ablehnung des Aufforstungsvorhabens zu einem zwingenden Versagungsgrund führe, auf den sich die Klägerin auch berufen könne.

3. Das ... Bad N. a. d. S. beantragte als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Darstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke genüge in rechtlicher Hinsicht nicht, um Aufforstungen in diesem Bereich zu verhindern. Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Plan i. S. d. Art. 4 BayNatSchG versagt werden könne, hänge von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es müsse hinreichend zum Ausdruck kommen, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht seien. Dies könne durch die Ausweisung besonderer Freihalteflächen oder Tabuzonen geschehen. Besondere Tabuzonen oder Aufforstungen betreffende Freihalteflächen enthalte der Landschaftsplan jedoch nicht. Die bloße Ausweisung eines (Vorrang-) Gebietes für die Landwirtschaft - wie im Fall des vorliegenden Landschaftsplans - bringe nicht hinreichend deutlich und konkret zum Ausdruck, dass dieses Gebiet von Aufforstungen jeder Art freizuhalten sei.

Entscheidend sei, dass die Christbaumkulturen mit dem Landschaftsplan konform gingen, denn bei der Anlage einer Christbaumkultur handele es sich nicht um eine Aufforstung i. S. d. BayWaldG. Die in Feld und Flur gelegene Christbaumkultur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG, sondern stelle eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung dar und sei damit von den Festsetzungen im Landschaftsplan der Klägerin gedeckt.

Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes sei die Klägerin nicht klagebefugt. Diese Aspekte seien nicht Ausfluss der kommunalen Planungshoheit. Außerdem habe die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen ohne Einschränkung erteilt.

4. Der Beigeladene ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Christbaumkultur in Feld und Flur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG. Christbaumkulturen würden in regelmäßigen Abständen vollständig abgeerntet, so dass kein Wald entstehen könne. Somit liege eine landwirtschaftliche Nutzung vor, die der Landschaftsplan vorsehe. Außerdem schließe der vorliegende Plan nicht Aufforstungen jeder Art aus.

5. Mit Schreiben vom 9. März 2015 übernahm die Regierung von Unterfranken die Prozessvertretung des Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

I.

Die Klage bleibt erfolglos.

1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 angreift.

Die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, folgt hinsichtlich der unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur Anlage von Christbaumkulturen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids aus der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, und in Ableitung davon aus der kommunalen Planungshoheit (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369). Die Klägerin hat von dieser durch Erlass des Landschaftsplans, auf den sie sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen beruft, Gebrauch gemacht. Allerdings folgt daraus, dass die Klägerin sich in ihrer Argumentation nur auf Aspekte stützen kann, die Ausfluss der kommunalen Planungshoheit sind und sich als Festsetzungen und Ziele in dem Landschaftsplan finden. Nicht zulässig ist daher insbesondere eine Berufung auf Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch auf wesentliche Belange der Landeskultur oder den Erholungswert der Landschaft. Diese Ziele stellen keine Rechte der Klägerin dar, sondern allgemeine öffentliche Interessen (BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369).

2. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Klägerin klargestellt, dass Nr. 4 des Bescheids nicht angefochten wird. Insoweit wäre die Klage auch unzulässig. Eine Beschwer der Klägerin ist hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass - soweit Nr. 4 überhaupt Regelungswirkung zukommt - keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.

3. Soweit mit der Klage Nr. 5 des Bescheids angegriffen wird, dürfte die Klage unzulässig sein. Für die Anfechtung der Aufhebung der an den verstorbenen Rechtsvorgänger des Beigeladenen gerichteten Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013 in Nr. 5 des Bescheids kann das Gericht angesichts der bereits abgelaufenen Beseitigungsfrist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen.

4. Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.

Der Bescheid des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder wird mit Erteilung der Erlaubnis gegen die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung noch gegen die daraus abgeleitete kommunale Planungshoheit verstoßen.

a) Dem Beigeladenen steht die erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 und 2 BayWaldG zu.

Nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedarf die Anlage von Christbaumkulturen der Erlaubnis. Derartige „in Feld und Flur“ gelegene Kulturen sind zwar nach geltendem Landesrecht in zulässiger Abweichung vom Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 und 3 BWaldG) nicht als „Wald im Sinne dieses Gesetzes“ eingestuft (Art. 2 Abs. 4 BayWaldG); das bedeutet aber nicht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes nicht unterliegen (BayObLG, B. v. 18.12.1991 Nr. 3 Ob OWi 60/91). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (jetzt: Art. 4 BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.

Vorliegend liegt schon tatbestandlich kein Versagungsgrund vor, auf den die Klägerin sich berufen könnte.

Die geplante Aufforstung des Beigeladenen widerspricht keinen Plänen i. S. d. Art. 4 BayNatSchG.

Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan der Klägerin ist zwar ein Plan i. S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, gegen dessen rechtswirksame Aufstellung sich keine Bedenken ergeben haben. Er enthält jedoch keine konkreten Festsetzungen, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen.

Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen solchen Plan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind (VG Würzburg, U. v. 17.7.2014 Nr. W 5 K 12.244, m. w. N.). Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (VG Würzburg, U. v. 16.7.2012 Nr. W 5 K 11.339).

Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan enthält keine konkrete einzelflächenbezogene Darstellung, die - vergleichbar den Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - im Widerspruch zur vom Beigeladenen geplanten Maßnahme stünden. Vielmehr ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; hierzu gehört auch die Anlage einer Christbaum- und Schmuckreisigkultur, die nicht unter den Begriff Wald (Forst) fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Satz 1 BayWaldG), sondern eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung darstellt (BayVGH, B. v. 6.2.2007 Nr. 19 ZB 06.1972).

Die sonstigen, mehr oder weniger konkretisierten Vorgaben des Landschaftsplans, auf die sich die Klägerin beruft, sind nicht geeignet, einen Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu begründen.

Die streitgegenständlichen Flächen liegen zwar in der nach der Legende mit einem Plansymbol gekennzeichneten und umgrenzten Schutzzone 2 eines Naturparks. Von einem unmissverständlichen Verbot von Aufforstungen im Planbereich außerhalb explizit dafür vorgesehener (mit Symbol im Plan gekennzeichneter) Flächen kann jedoch keine Rede sein. Die Legende des integrierten Landschaftsplans sieht zwar Flächen für die Aufforstung vor, im Landschaftsplan sind jedoch solche Zonen nicht ausgewiesen. In einem solchen Fall kann aus der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in einem speziell für die Aufforstung ausgewiesenen Gebiet liegen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Plangeber in allen anderen (nicht als Aufforstungsfläche gekennzeichneten) Bereichen die Aufforstung ausschließen wollte. Es handelt sich wohl eher um eine Art unzulässige allgemeine Verhinderungsplanung.

Auch in den Erläuterungen des Landschaftsplans finden sich keine Hinweise, dass Christbaumkulturen eingedämmt werden sollen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Klägerin werden nur bzgl. Nadelholzaufforstungen allgemein negative Wirkungen auf das Landschaftsbild beschrieben (z. B. S. 22 Mitte und ab S. 41 unten).

Auf die übrigen allgemein gültigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, nach denen eine Aufforstungserlaubnis versagt oder durch Auflagen beschränkt werden kann, kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese dienen nicht dem Schutz gemeindlicher Rechte oder rechtlich geschützter Interessen, sondern allgemeinen öffentlichen Interessen (VG Würzburg, U. v. 28.7.2011 Nr. W 5 K 10.463).

b) Nachdem die Klägerin durch die erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Aufhebung von Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids (Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013) zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen.

1. Mit Bescheid vom 18. April 2002 erteilte das Landratsamt R.-G. dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Erlaubnis, auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. eine Christbaumkultur anzulegen. Die Nutzung der Christbaumkultur war bis 31. Dezember 2012 befristet.

In einem Schreiben vom 29. Mai 2007 an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen teilte das Landratsamt R.-G. als Ergebnis einer Besprechung mit, dass die Christbaumkultur über die Dauer der befristeten Genehmigung hinaus unbefristet geduldet werde.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, gerichtet an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen, „z. Hd. des Beigeladenen“, erging durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (...) Bad N. a. d. S. die Aufforderung, die Christbaumkultur bis zum 31. Dezember 2014 vollständig zu beseitigen.

Unter dem 22. Oktober 2013 beantragte der Beigeladene die Verlängerung der Genehmigung der Christbaumkulturen und stellte vorsorglich einen Verlängerungsantrag für die Grundstücke Fl.Nrn. 217 und 55 der Gemarkung Z.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 erteilte das ... Bad N. a. d. S. unter Bezugnahme auf einen beiliegenden Lageplan (Nr. 3) dem Beigeladenen die Erlaubnis zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen (ca. 6 ha) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. (Nr. 1) mit verschiedenen Auflagen (Nr. 2) und hob die Anordnung im Schreiben vom 22. Oktober 2013 zur Beseitigung der Christbaumkulturen auf den genannten Grundstücken auf (Nr. 5). Weiterhin stellte es fest, dass für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. bereits unbefristete Genehmigungen zur Anlage von Christbaumkulturen vorliegen und ein Verlängerungsantrag diesbezüglich nicht erforderlich ist (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Anlage von Christbaumkulturen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken bedürfe der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei das ... im Einvernehmen mit dem Landratsamt R.-G. zu dem Ergebnis gekommen, die beantragte Verlängerung der Erlaubnis bezüglich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu erteilen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass die Genehmigungsverlängerung vom Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 abgelehnt worden sei, da die großflächigen Christbaumkulturen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen würden. Eine Ablehnung der Verlängerungsgenehmigung könne auf dieser Grundlage jedoch nicht erfolgen, da hierfür ein verbindlicher Landschaftsplan mit einem parzellenscharfen Ausschluss von Aufforstungsgewannen erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen lägen keine Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegen die Verlängerung der Genehmigung vom 18. April 2002 vor.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 sei der Grundstückseigentümer aufgefordert worden, die Christbaumkulturen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu beseitigen. Durch die nunmehr zeitlich unbefristete Genehmigung bei einer Wuchshöhenbeschränkung sei die Beseitigungsanordnung hinfällig und eine Rodung der Kultur zum genannten Termin nicht mehr erforderlich.

Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. sei die Anlage von Christbaumkulturen mit Bescheiden vom 19. Dezember 2007 und 9. Juli 2008 bereits zeitlich unbefristet genehmigt, so dass ein Verlängerungsantrag insoweit entbehrlich sei.

Auf die weitere Begründung des Bescheids, der der Klägerin in Kopie übersandt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Februar 2014 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, für den Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bereich sei wesentlicher Bestandteil eines landschaftlichen Freiraums östlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils Z. Der Freiraum sei historisch durch Rodungen in der frühen Siedlungsgeschichte entstanden und präge die typisch fränkische Landschaft, wonach um die jeweiligen Siedlungen Freiräume bestünden und sich Waldflächen erst in entsprechender Entfernung befänden.

Die Klägerin sei in ihrer kommunalen Planungshoheit sowie in ihrer kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verletzt, die Ausdruck und Konkretisierung im Flächennutzungsplan der Klägerin fänden. Der Flächennutzungsplan enthalte integriert den Landschaftsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG. Eine Fülle von Darstellungen im Flächennutzungsplan habe ihre materielle Grundlage im Bundesnaturschutzgesetz. Die Landschaftsplanung durch die Kommune sei Bestandteil der kommunalen Planungshoheit, denn sie erfolge eigenverantwortlich aus eigener Planungskompetenz. Für die Aufforstungsgrundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan parzellenscharf eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der betroffene Freibereich sei zudem nachrichtlich als Schutzzone 2 der Verordnung über den Naturpark ... gekennzeichnet. In der aktuellen Fassung der Verordnung erfasse die nunmehr einheitliche Schutzzone mit der Qualität eines Landschaftsschutzgebiets im Wesentlichen die früheren Schutzzonen 1 und 2. Die streitgegenständlichen Christbaumkulturen unterfielen dem Verbot des § 6 Abs. 1 der Verordnung, weil sie das Landschaftsbild beeinträchtigten.

Die erforderliche Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil sie Plänen i. S. d. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG) widerspreche. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin ordne die Landschaft auch in ihren Funktionen für den Naturhaushalt und differenziere konkret zwischen speziellen Außenbereichsnutzungen. Weiterhin würden Biotope, landschaftsbestimmende geschlossene Gehölzgruppen und landschaftsbestimmende Bäume dargestellt. Die verschiedenen Nutzungsräume und -standorte würden hinreichend parzellenscharf zeichnerisch dargestellt. Anhand von Wegen und Grundstücksgrenzen sei überwiegend - und auch im vorliegenden Fall - sogar eine konkret parzellenscharfe Zuordnung möglich und gewollt. Innerhalb dieses Bereichs sei zudem der Erhalt bzw. die Neuanlage eines landschaftsbestimmenden Einzelbaums dargestellt. Im Bescheid werde übersehen, dass die Klägerin eine ausreichende Landschaftsplanung betrieben habe und deshalb ihre Ablehnung des Aufforstungsvorhabens zu einem zwingenden Versagungsgrund führe, auf den sich die Klägerin auch berufen könne.

3. Das ... Bad N. a. d. S. beantragte als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Darstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke genüge in rechtlicher Hinsicht nicht, um Aufforstungen in diesem Bereich zu verhindern. Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Plan i. S. d. Art. 4 BayNatSchG versagt werden könne, hänge von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es müsse hinreichend zum Ausdruck kommen, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht seien. Dies könne durch die Ausweisung besonderer Freihalteflächen oder Tabuzonen geschehen. Besondere Tabuzonen oder Aufforstungen betreffende Freihalteflächen enthalte der Landschaftsplan jedoch nicht. Die bloße Ausweisung eines (Vorrang-) Gebietes für die Landwirtschaft - wie im Fall des vorliegenden Landschaftsplans - bringe nicht hinreichend deutlich und konkret zum Ausdruck, dass dieses Gebiet von Aufforstungen jeder Art freizuhalten sei.

Entscheidend sei, dass die Christbaumkulturen mit dem Landschaftsplan konform gingen, denn bei der Anlage einer Christbaumkultur handele es sich nicht um eine Aufforstung i. S. d. BayWaldG. Die in Feld und Flur gelegene Christbaumkultur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG, sondern stelle eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung dar und sei damit von den Festsetzungen im Landschaftsplan der Klägerin gedeckt.

Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes sei die Klägerin nicht klagebefugt. Diese Aspekte seien nicht Ausfluss der kommunalen Planungshoheit. Außerdem habe die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen ohne Einschränkung erteilt.

4. Der Beigeladene ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Christbaumkultur in Feld und Flur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG. Christbaumkulturen würden in regelmäßigen Abständen vollständig abgeerntet, so dass kein Wald entstehen könne. Somit liege eine landwirtschaftliche Nutzung vor, die der Landschaftsplan vorsehe. Außerdem schließe der vorliegende Plan nicht Aufforstungen jeder Art aus.

5. Mit Schreiben vom 9. März 2015 übernahm die Regierung von Unterfranken die Prozessvertretung des Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

I.

Die Klage bleibt erfolglos.

1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 angreift.

Die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, folgt hinsichtlich der unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur Anlage von Christbaumkulturen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids aus der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, und in Ableitung davon aus der kommunalen Planungshoheit (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369). Die Klägerin hat von dieser durch Erlass des Landschaftsplans, auf den sie sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen beruft, Gebrauch gemacht. Allerdings folgt daraus, dass die Klägerin sich in ihrer Argumentation nur auf Aspekte stützen kann, die Ausfluss der kommunalen Planungshoheit sind und sich als Festsetzungen und Ziele in dem Landschaftsplan finden. Nicht zulässig ist daher insbesondere eine Berufung auf Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch auf wesentliche Belange der Landeskultur oder den Erholungswert der Landschaft. Diese Ziele stellen keine Rechte der Klägerin dar, sondern allgemeine öffentliche Interessen (BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369).

2. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Klägerin klargestellt, dass Nr. 4 des Bescheids nicht angefochten wird. Insoweit wäre die Klage auch unzulässig. Eine Beschwer der Klägerin ist hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass - soweit Nr. 4 überhaupt Regelungswirkung zukommt - keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.

3. Soweit mit der Klage Nr. 5 des Bescheids angegriffen wird, dürfte die Klage unzulässig sein. Für die Anfechtung der Aufhebung der an den verstorbenen Rechtsvorgänger des Beigeladenen gerichteten Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013 in Nr. 5 des Bescheids kann das Gericht angesichts der bereits abgelaufenen Beseitigungsfrist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen.

4. Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.

Der Bescheid des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder wird mit Erteilung der Erlaubnis gegen die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung noch gegen die daraus abgeleitete kommunale Planungshoheit verstoßen.

a) Dem Beigeladenen steht die erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 und 2 BayWaldG zu.

Nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedarf die Anlage von Christbaumkulturen der Erlaubnis. Derartige „in Feld und Flur“ gelegene Kulturen sind zwar nach geltendem Landesrecht in zulässiger Abweichung vom Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 und 3 BWaldG) nicht als „Wald im Sinne dieses Gesetzes“ eingestuft (Art. 2 Abs. 4 BayWaldG); das bedeutet aber nicht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes nicht unterliegen (BayObLG, B. v. 18.12.1991 Nr. 3 Ob OWi 60/91). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (jetzt: Art. 4 BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.

Vorliegend liegt schon tatbestandlich kein Versagungsgrund vor, auf den die Klägerin sich berufen könnte.

Die geplante Aufforstung des Beigeladenen widerspricht keinen Plänen i. S. d. Art. 4 BayNatSchG.

Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan der Klägerin ist zwar ein Plan i. S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, gegen dessen rechtswirksame Aufstellung sich keine Bedenken ergeben haben. Er enthält jedoch keine konkreten Festsetzungen, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen.

Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen solchen Plan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind (VG Würzburg, U. v. 17.7.2014 Nr. W 5 K 12.244, m. w. N.). Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (VG Würzburg, U. v. 16.7.2012 Nr. W 5 K 11.339).

Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan enthält keine konkrete einzelflächenbezogene Darstellung, die - vergleichbar den Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - im Widerspruch zur vom Beigeladenen geplanten Maßnahme stünden. Vielmehr ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; hierzu gehört auch die Anlage einer Christbaum- und Schmuckreisigkultur, die nicht unter den Begriff Wald (Forst) fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Satz 1 BayWaldG), sondern eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung darstellt (BayVGH, B. v. 6.2.2007 Nr. 19 ZB 06.1972).

Die sonstigen, mehr oder weniger konkretisierten Vorgaben des Landschaftsplans, auf die sich die Klägerin beruft, sind nicht geeignet, einen Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu begründen.

Die streitgegenständlichen Flächen liegen zwar in der nach der Legende mit einem Plansymbol gekennzeichneten und umgrenzten Schutzzone 2 eines Naturparks. Von einem unmissverständlichen Verbot von Aufforstungen im Planbereich außerhalb explizit dafür vorgesehener (mit Symbol im Plan gekennzeichneter) Flächen kann jedoch keine Rede sein. Die Legende des integrierten Landschaftsplans sieht zwar Flächen für die Aufforstung vor, im Landschaftsplan sind jedoch solche Zonen nicht ausgewiesen. In einem solchen Fall kann aus der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in einem speziell für die Aufforstung ausgewiesenen Gebiet liegen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Plangeber in allen anderen (nicht als Aufforstungsfläche gekennzeichneten) Bereichen die Aufforstung ausschließen wollte. Es handelt sich wohl eher um eine Art unzulässige allgemeine Verhinderungsplanung.

Auch in den Erläuterungen des Landschaftsplans finden sich keine Hinweise, dass Christbaumkulturen eingedämmt werden sollen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Klägerin werden nur bzgl. Nadelholzaufforstungen allgemein negative Wirkungen auf das Landschaftsbild beschrieben (z. B. S. 22 Mitte und ab S. 41 unten).

Auf die übrigen allgemein gültigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, nach denen eine Aufforstungserlaubnis versagt oder durch Auflagen beschränkt werden kann, kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese dienen nicht dem Schutz gemeindlicher Rechte oder rechtlich geschützter Interessen, sondern allgemeinen öffentlichen Interessen (VG Würzburg, U. v. 28.7.2011 Nr. W 5 K 10.463).

b) Nachdem die Klägerin durch die erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Aufhebung von Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids (Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013) zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 4 K 15.700

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12.01.2016

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 440

Hauptpunkte:

Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut

wegen waldrechtlicher Erlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.

Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ...96/28, Gemarkung ..., mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...39 sind einverstanden.

Seitens des Forstreviers A... wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.

Das AELF ... erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. ...34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.

Laut Beschluss des Gemeinderats ... am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.

Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt ... aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspreche.

Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF ... den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung ... ab.

Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. ...96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde .... Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... vorgebracht worden sei.

Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.

Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.

Die Klägerin beantragt zunächst,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.

Die Regierung von Niederbayern beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:

- Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde ... und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde ... sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.

Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.

Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.

Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort - noch vor Erstellung des Landschaftsplanes - vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.

Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.

- Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen - die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden - auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.

- Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.

Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF ... einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.

Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.

II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.

Das AELF ... hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.

Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).

Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 - 4 C 1.12 - konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. ... Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. ... Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ... ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“

Bereits im Beschluss vom 2.2.2000 - 4 B 104.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. „Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist das insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. ... Dabei entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist.“. Dies muss gleichermaßen gelten, wenn gemäß Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen einer Aufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 BayWaldG über eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zu entscheiden ist. Ein Grund, wieso die Rechtsnormen der Landschaftsschutzverordnung in ihrer Gültigkeit durch Art. 16 BayWaldG abgeschwächt werden, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das Schutzregime der Landschaftsschutzverordnung ist speziell auf das Schutzgebiet zugeschnitten und geht insofern über die allgemeine Norm des Art. 16 BayWaldG hinaus.

1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde ... bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.

Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde ... kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.

Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.

Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.

Liegen - wie hier - Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF ... ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.

2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).

Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.

Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde ... unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten ... ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets ... darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“

Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.

Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S... oder der Wacholder-Heiden am G... Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.

Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 4 K 15.700

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12.01.2016

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 440

Hauptpunkte:

Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut

- Beklagter -

beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut

wegen waldrechtlicher Erlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.

Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ...96/28, Gemarkung ..., mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...39 sind einverstanden.

Seitens des Forstreviers A... wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.

Das AELF ... erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. ...34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.

Laut Beschluss des Gemeinderats ... am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.

Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt ... aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspreche.

Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF ... den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung ... ab.

Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. ...96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde .... Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... vorgebracht worden sei.

Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.

Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.

Die Klägerin beantragt zunächst,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.

Die Regierung von Niederbayern beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:

- Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde ... und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde ... sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.

Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.

Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.

Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort - noch vor Erstellung des Landschaftsplanes - vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.

Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.

- Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen - die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden - auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.

- Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.

Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF ... einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.

Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.

II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.

Das AELF ... hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.

Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).

Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 - 4 C 1.12 - konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. ... Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. ... Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ... ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“

Bereits im Beschluss vom 2.2.2000 - 4 B 104.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. „Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist das insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. ... Dabei entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist.“. Dies muss gleichermaßen gelten, wenn gemäß Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen einer Aufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 BayWaldG über eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zu entscheiden ist. Ein Grund, wieso die Rechtsnormen der Landschaftsschutzverordnung in ihrer Gültigkeit durch Art. 16 BayWaldG abgeschwächt werden, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das Schutzregime der Landschaftsschutzverordnung ist speziell auf das Schutzgebiet zugeschnitten und geht insofern über die allgemeine Norm des Art. 16 BayWaldG hinaus.

1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde ... bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.

Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde ... kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.

Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.

Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.

Liegen - wie hier - Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF ... ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.

2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).

Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.

Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde ... unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten ... ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets ... darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“

Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.

Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S... oder der Wacholder-Heiden am G... Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.

Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1333/2, 1334 und 1335 jeweils der Gemarkung H., begehrt die Berufungszulassung, um die Aufhebung des Bescheids des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) W. vom 14. August 2012 zu erreichen, mit welchem er u. a. verpflichtet wurde, die auf Teilflächen der genannten Flurnummern gepflanzten Bäume (Douglasien, Kiefern, Rotbuchen, Roterlen, ca. 800 Pflanzen) vollständig zu entfernen.

Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2013 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, der angefochtene Bescheid (Beseitigungsanordnung) sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Er finde seine Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 7 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG). Die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe den Bescheid des Beklagten vom „8. April 2009“ (berichtigt: 28. Oktober 2009), durch den die beantragte Erstaufforstungserlaubnis versagt worden sei, nicht angefochten. Die Aufforstung der streitgegenständlichen Grundstücksflächen stehe im Widerspruch zum Naturschutzrecht. Sie lägen nach den Ausführungen des Landratsamts W. (Untere Naturschutzbehörde) in dem FFH-Gebiet (gemäß der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie - FFH-Richtlinie - vom 21.5.1992, 92/43/EWG) Nr. 6830-371 „Altmühltal mit Brunst-Schwaigau und Wiesmet“. Es handle sich um das größte zusammenhängende Feucht- und Nasswiesengebiet Nordbayerns mit regelmäßigen Überschwemmungen. Es werde charakterisiert durch das Vorkommen verschiedener Tierarten und Lebensraumtypen nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie. In nicht zu beanstandender Weise habe der Beklagte seine Ermessensentscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Dulden einer unerlaubten Erstaufforstung in einem FFH-Gebiet derartiger Bedeutung einen Präzedenzfall schaffen würde, dessen Auswirkungen nicht absehbar wären. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zu dem Ergebnis gelange, dass das Interesse des Klägers, seine Grundstücke so nutzen zu dürfen, wie es für ihn am vorteilhaftesten sei, gegenüber den im Bescheid genannten öffentlichen Interessen des Naturschutzes zurückstehen müsse. Ein anderes, den Kläger weniger belastendes Mittel als die Beseitigungsanordnung sei nicht erkennbar. Bezüglich geltend gemachter Schäden durch Wildschweine auf den Grundstücken bleibe der Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts verwiesen.

Dagegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger bestreitet nicht, dass die streitgegenständliche Fläche im FFH-Gebiet Nr. 6830-371 liegt. Er bestreitet auch nicht die regelmäßigen Überschwemmungen sowie das Vorkommen der im Urteil genannten Tierarten. Der Beklagte habe jedoch nicht erkennen lassen, warum der Schutzzweck des FFH-Gebietes nicht mehr erfüllt wäre, wenn die erfolgte Aufforstung bestehen bliebe. Auch lägen massive Wildschweinschäden vor, so dass die Fläche aufgrund drohender und tatsächlicher Maschinenschäden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne. Futter sei nicht mehr zu erzielen gewesen. Dies sei aufgrund des massiven Wertverlustes einer Enteignung nahe gekommen. Den Wildschweinen könne mit den einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts nicht mehr effektiv begegnet werden. Darüber hinaus weise die Angelegenheit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Es sei eine besondere Art von „Baumfrevel“, wenn eine Vielzahl von gepflanzten Bäumen wieder herausgerissen werden müsste. Eine andere Verwendung für die Bäume als auf dieser Fläche habe er nicht. Bei einem (außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgehaltenen) Ortstermin habe der Beklagte am 12. April 2013 eine Anbaufläche mit Bäumen von 300 m² bis 400 m² zugestanden. Damit spreche im Grunde nichts gegen eine generelle Baumanpflanzung. Für den Kläger sei dieser Vorschlag aufgrund der verbleibenden unwirtschaftlichen Restfläche nicht hinnehmbar gewesen, insbesondere deshalb nicht, weil ein Vertreter der Regierung von M. (Höhere Naturschutzbehörde) bei dem Ortstermin die Auffassung vertreten habe, die Douglasie sei kein heimisches Gehölz und hätte demzufolge in einem FFH-Gebiet keine Rechtfertigung. Demgegenüber habe im Mai 2013 ein Vertreter des AELF A. öffentlich erklärt, für die Anpassung an die sich ändernden klimatischen Verhältnisse sei auch die gezielte Anpflanzung der Douglasie notwendig.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Schon im Bescheid vom 28. Oktober 2009 (Ablehnung der Erstaufforstung) und abermals im angefochtenen Bescheid habe das AELF W. die Darlegung der Unteren Naturschutzbehörde vom 4. September 2009 aufgegriffen, nach der durch die Aufforstung magere Flachlandmähwiesen verloren gingen, ein Bezugsfall weitere Aufforstungsanträge nach sich ziehen würde, das Wiesental durch die geplante Aufforstung stark verengt würde, so dass über Veränderungen des Kleinklimas die Lebensraumqualität für Pflanzen- und Tierarten sowie für zu schützende Lebensraumtypen über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus beeinträchtigt würde. Es sei auch nicht falsch, den Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts zu verweisen. Die Fläche liege (unstreitig) in einem Staatsjagdrevier. Ein Staatsjagdrevier sei nach Art. 9 Abs. 1 BayJagdG ein Eigenjagdrevier des Freistaates Bayern und unterliege damit gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG der Wildschadensersatzpflicht. Nach Art. 47a BayJagdG i. V. m. § 25 AV BayJagdG seien ersatzpflichtige Wildschäden bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anzumelden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dies unternommen hätte. Die Rechtssache weise auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche Schwierigkeiten ergäben sich nicht aus dem Vorbringen, dass es eine besondere Art von Baumfrevel wäre, eine Vielzahl gepflanzter Bäume wieder herauszureißen und der Vertreter der Höheren Naturschutzbehörde bei einem Ortstermin am 12. April 2013 die Aufforstung einer Teilfläche kompromissweise zugestanden habe. Nachdem der Kläger mit diesen Angebot nicht zufrieden gewesen sei, vereinfache sich vielmehr die streitentscheidende Frage auf ein „ganz oder gar nicht“ der streitbetroffenen Aufforstung. Besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich auch nicht daraus, dass der Douglasie, von der der Kläger etwa 600 Stück gepflanzt habe, von der Höheren Naturschutzbehörde die Eigenschaft eines heimischen Gehölzes abgesprochen werde, während ein Vertreter des AELF A. öffentlich die Ansicht vertreten habe, dass die Douglasie durchaus schon früher in Deutschland heimisch gewesen sei. Unabhängig von der Art der verwendeten Bäume stünden der vom Kläger vorgenommenen Aufforstung Gründe des Naturschutzes entgegen. Die Eigenschaften der Douglasie müssten in diesem Kontext nicht diskutiert werden.

Der Kläger entgegnete, die Ermessensausübung des AELF bleibe nach wie vor zu beanstanden. Gegeben sei ein FFH-Gebiet mit einer Flächengröße von insgesamt 4.460 ha. Das dortige Vogelschutzgebiet sei über eine Gesamtfläche von über 4.342 ha ausgewiesen. Demgegenüber gehe es hier um eine nicht genehmigte Aufforstung über eine Fläche von ca. 0,3 ha. Davon hätte nach dem vor Ort diskutierten Kompromissvorschlag der Kläger eine Fläche von rund 500 m² als Aufforstung belassen dürfen. Letztlich streitig sei eine Gesamtfläche von ca. 0,25 ha an aufgeforsteten Nadelbäumen. Gegeben sei ein minimaler Eingriff im direkten Anschluss an ein bestehendes Waldgrundstück. Eine tatsächlich vorliegende, konkrete Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen könne der Beklagte nicht nennen. Demgegenüber könne die Wiesenfläche aufgrund der massiven Schwarzwildschäden nicht mehr bewirtschaftet werden. Sie wäre aufgrund der geringen Flächengröße ohnehin mit größeren Maschinen nur unwirtschaftlich zu bearbeiten. Diese nachvollziehbaren Belange des Klägers hätten in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Es sei auch falsch, den Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts zu verweisen und ihn somit mit seinen Problemen mit permanenten Wildschäden alleine zu lassen. Die Grünlandfläche sei von den Wildschweinen ständig wiederkehrend regelrecht umgepflügt worden. Erfahrungsgemäß bestünden im dortigen Bereich zudem nur geringe Erfolgsaussichten für eine ordnungsgemäße und vollständige Entschädigungsregelung. Auch bei jeweiliger monetärer Entschädigung seien die Zustände dem Kläger schon emotional auf Dauer nicht zuzumuten. Es müsse ihm gestattet sein, sein Eigentum zu schützen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache lägen deshalb vor, weil es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen naturschutzfachlichen Erwägungen heraus eine Teilaufforstung über 500 m² denkbar, hingegen über 3.000 m² im konkreten Fall nicht zu dulden sei.

Dem entgegnete der Beklagte, dem Kläger werde kein Anspruch auf Aufforstung auf einer Teilfläche von ca. 500 m² zugestanden. Streitbetroffen sei vielmehr nach wie vor die gesamte unerlaubte Aufforstung. Diese stelle aufgrund ihrer sensiblen Lage unmittelbar am Nesselbach durchaus keine verschwindend geringe Fläche oder einen nur minimalen Eingriff in das Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) dar. Sie würde vielmehr zwei Bereiche des Nesselbachtals voneinander abriegeln. Der bestehende Wald sei nicht zulasten des Feucht- und Nasswiesengebietes beliebig erweiterbar. Auch seien Beeinträchtigungen des Eigentums aus Gründen des Naturschutzes grundsätzlich möglich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Sie ergäben sich nach wie vor nicht aus dem Kompromissvorschlag des Beklagten beim Ortstermin am 12. April 2013. Dieser Kompromissvorschlag lasse keinen Anspruch des Klägers entstehen, mindestens den Kompromissvorschlag zu verwirklichen.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Vorbringen des Klägers, die Ermessensausübung des Beklagten sei zu beanstanden, es sei nur ein minimaler Teil des FFH-Gebiets betroffen und es fehle an einer konkreten Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen, greift nicht durch.

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung vom 14. August 2012 auf Art. 16 Abs. 7 BayWaldG gestützt. Danach kann für den Fall, dass Grundstücke nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden sind, die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen. Dies bedeutet, dass die Behörde zunächst im Rahmen einer Ermessenentscheidung darüber befinden muss, ob einem aus Art. 16 Abs. 1 BayWaldG folgenden Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG aufgezählten Versagungsgründe entgegengehalten werden können. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, muss sie in einem zweiten Schritt eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Beseitigung treffen. Die jeweiligen Ermessenserwägungen, welche gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar sind und die der Beklagte im Zulassungsantragsverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch seine Schriftsätze vom 14. November 2013 und vom 16. Januar 2014 ergänzen konnte, sind nicht zu beanstanden.

a) Die Beantwortung der Frage, ob gemäß Art. 16 Abs. 7 BayWaldG a.E. eine Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Grundeigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung einer Erlaubnis (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2001 - 19 ZB 98.1113 - juris, Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand Juli 2012, Art. 16 WaldG Anm. 10, 11). Das AELF hat in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Belange des Naturschutzes seien gegen das Interesse des Klägers abgewogen worden mit dem Ergebnis, dass diese Belange gegenüber dem Recht des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis überwögen. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und den Belangen des Klägers könnte und würde auch heute zu der Entscheidung führen, dass eine beantragte Aufforstungserlaubnis versagt werden müsse. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich das AELF jedenfalls bei Erlass des Bescheides vom 14. August 2012 bewusst war, dass die Versagung der Erstaufforstungserlaubnis in ihrem Ermessen steht und es an ihr liegt, eine eigene auf Abwägung basierende Entscheidung zu treffen. Auch hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen (Art. 16 Abs. 1, 2 BayWaldG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlerfrei ergänzt.

b) Auch hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der Aufforstung (Art. 16 Abs. 7 BayWaldG) hat das AELF im Bescheid vom 14. August 2012 eine Ermessensentscheidung getroffen, die durch den Vortrag des Klägers nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere erweist sich die Abwägung zugunsten der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht als behördlicher Ermessensfehlgebrauch. Der Vortrag des Klägers, das AELF habe nicht erkennen lassen, warum der Schutzzweck des FFH-Gebietes nicht mehr erfüllt wäre, wenn die erfolgte Aufforstung bliebe, gegeben sei nur ein minimaler Eingriff in Naturschutzbelange, auch habe vor Ort ein Vertreter der Regierung von M. als Kompromiss (vom Kläger abgelehnt) vorgeschlagen, er dürfe eine Fläche von rund 300 m² bis 400 m² (Schriftsatz vom 24.10.2013) bzw. ca. 500 m² (Schriftsatz vom 20.12.2013) als Aufforstung belassen, zudem habe der Beklagte die vorgetragenen Schädigungen der nunmehr aufgeforsteten Flächen durch Wildschweine unzureichend berücksichtigt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

aa) Die Aufforstungsfläche befindet sich unstreitig im FFH-Gebiet Nr. 6830-371 (Natura 2000-Gebiet) „Altmühltal mit Brunst, Schwaigau und Wiesmet“. Das Landratsamt W. (Untere Naturschutzbehörde) hat unter dem 4. September 2009 ausgeführt, die beantragte Wiese liege im Nesselbachtal und werde durch eine Reihe von Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und durch vier Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie charakterisiert. Es handle sich um das bedeutendste zusammenhängende Feucht- und Nasswiesengebiet Nordbayerns mit regelmäßigen Überschwemmungen, mit repräsentativen Lebensraumtypen und großflächigen repräsentativen Talwiesen überwiegend guter Qualität. Durch die Aufforstung würden magere Flachlandmähwiesen verloren gehen. Der Bezugsfall würde weitere Aufforstungsanträge nach sich ziehen. Das Wiesental würde durch die geplante Aufforstung stark verengt, so dass über Veränderungen des Kleinklimas die Lebensraumqualität für Pflanzen- und Tierarten sowie für zu schützende Lebensraumtypen über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus beeinträchtigt würde.

Davon ausgehend ist die jedenfalls sinngemäß getroffene Feststellung des AELF, der sich das Erstgericht angeschlossen hat, durch die vorgenommene Aufforstung würden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet (vgl. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG), nicht zu beanstanden. Die Aufforstung in dem FFH-Gebiet beeinträchtigt nach den nachvollziehbaren fachlichen Äußerungen des Beklagten Belange des Naturschutzes. Sie ist auch konkret dazu geeignet, den schützenswerten Charakter der Landschaft erheblich zu verändern, insbesondere, weil sie bis zum Rand des Nesselbachs reicht, das Wiesental verengt und den Verlust magerer Flachlandmähwiesen nach sich zieht (zu diesem Kriterium vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 WaldG Anm. 10b, bb). Dies ist auch anhand der bei der Behördenakte befindlichen Pläne nachvollziehbar. Mithin gefährdet die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dafür spricht auch das vom Beklagten vorgetragene und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Argument, es seien Bezugsfälle zu erwarten.

bb) Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird hier auch nicht durch die nach Auffassung des Klägers minimale Aufforstung auf einer Fläche von ca. 0,3 ha in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Aufforstung, die - wie hier unstreitig - den Verlust einer Fläche eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie darstellt, grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und ist damit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich unzulässig, soweit die Veränderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (U. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 123 ff.). Dies gilt allerdings nicht, soweit der Flächenverlust lediglich Bagatellcharakter hat. Davon kann - unter Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf den Umfang einer Aufforstung eine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorliegt - nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht als Entscheidungshilfe Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung heran, nach denen von einer Bagatelle gesprochen werden kann, wenn der mit einem Vorhaben verbundene Flächenverlust 1% der geschützten Fläche überschreitet, auf welcher Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie vorkommen. Als einschlägiger absoluter Orientierungswert ist von 100 m² auszugehen (BVerwG, U. v. 12.3.2008 a. a. O., Rn. 125, 126). Der Beklagte hat hier nicht ermittelt, welchen Umfang innerhalb des FFH-Gebiets die jeweiligen Lebensraumtypen einnehmen. Könnte unterstellt werden, dass das gesamte geschützte Gebiet (ca. 4500 ha) derartige Lebensraumtypen aufweist, so wäre allerdings bei einer Aufforstung von ca. 0,3 ha nicht einmal 0,1% der Gebietsfläche betroffen. Der absolute Orientierungswert von 100 m² wird hingegen um das 30fache überschritten. Auch sind keine Umstände des Einzelfalls vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Annahme einer Bagatelle rechtfertigen könnten. Die Naturschutzbehörde hat vielmehr auf die überwiegend gute Qualität des Feucht- und Nasswiesengebietes hingewiesen und auf die mit dem Verlust der mageren Flachlandmähwiesen verbundene starke Verengung des Wiesentals. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen für die Lebensraumqualität für die Tierarten nach dem Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der Hinweis des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auf die Schaffung eines Präzedenzfalls. Auch diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landespflege.

Davon ausgehend bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der sinngemäß getroffenen Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, auch in Anbetracht der relativ kleinen Aufforstungsfläche sei eine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bejahen.

cc) Ernstlich zweifelhaft ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, bei einem Ortstermin habe der Beklagte den (vom Kläger allerdings abgelehnten) Vorschlag gemacht, es könne ein Teil der Aufforstungsfläche belassen werden. Da der Kläger diesem Vorschlag, welcher außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, nicht näher getreten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des Bescheides vom 14. August 2012 von der gesamten Aufforstungsfläche ausgegangen ist. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der von dem abgelehnten Kompromissvorschlag umfassten Fläche von 300 m² oder mehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis vorliegen könnten.

dd) Das Verwaltungsgericht hat in Anbetracht seines begrenzten Überprüfungsspielraumes (§ 114 Satz 1 VwGO) die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der mageren Flachlandmähwiese Vorrang vor den privaten Belangen des Klägers einzuräumen, zu Recht auch nicht wegen der vorgetragenen Schädigungen der nunmehr aufgeforsteten Flächen durch Wildschweine beanstandet.

Dem Bescheid vom 14. August 2012 ist zu entnehmen, dass das AELF die vom Kläger vorgetragenen Schädigungen zur Kenntnis genommen hat, den öffentlichen Interessen aber den Vorrang eingeräumt hat. Das Verwaltungsgericht hat auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und die Instrumentarien des Jagdrechts verwiesen. Im Zulassungsantragsverfahren hat der Beklagte ermessensergänzend und beanstandungsfrei darauf hingewiesen, es bestehe eine Wildschadenersatzpflicht des Freistaates gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG und ersatzpflichtige Wildschäden seien nach Art. 47a BayJagdG i. V. m. § 25 AV BayJagdG bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anzumelden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dies unternommen hätte. Im Übrigen sei es Aufgabe des Forstbetriebs A. seinen Verpflichtungen zur Regulierung des Wildbestandes nachzukommen.

Davon ausgehend hat der Beklagte die vorgetragenen Interessen des Klägers ausreichend abgewogen. Auch hat das Verwaltungsgericht in Anbetracht des Vorbringens des Klägers zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung nicht dessen Eigentumsrecht verletzt. Eigentumsbeschränkungen, die eine Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, sind, wenn sie im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegen, entschädigungslos hinzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, seine „Situation“ geprägt wird. Auf diese Beschränkung seiner Rechte muss ein Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse Rücksicht nehmen. (BGH, U. v. 26.1.1984 - III ZR 178.82 - juris; BayVGH, U. v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 WaldG Anm. 14). Allerdings darf das Eigentumsrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden; es dürfen dem Eigentümer keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegt werden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vielmehr vom geregelten Sachverhalt geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein (vgl. BayVerfGH, 10.10.1995 - Vf 49-VI-94 - juris). Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nicht dargelegt hat, in welchem Umfang und mit welcher Wertschöpfung er die betroffenen Grundstücke bislang bewirtschaftet hat, welche konkreten Schädigungen durch Wildschweine eingetreten sind und welche gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen er erhalten hat. Jedenfalls liegt eine Aushöhlung des Kernbereichs der Eigentumsgarantie und damit ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auf die Pflicht des Revierinhabers, Wildschäden in der Landwirtschaft möglichst zu vermeiden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG), und auf die gesetzlichen Vorschriften zur Wildschadensverhütung und zum Wildschadensersatz (§§ 26 ff. BJagdG, Art. 44 ff. BayJagdG) nicht vor.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 16, 25, 27).

Soweit der Kläger vorträgt, es sei eine besondere Art von „Baumfrevel“, „wenn eine Vielzahl von gepflanzten Bäumen, für die er eine andere Verwendung nicht habe, wieder herausgerissen werden müsste“, macht der Kläger keine (insbesondere) tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Er verweist vielmehr auf Schwierigkeiten, die sich als Folge seines rechtswidrigen Tuns ergeben.

Mit seinem Vortrag, es sei nicht ersichtlich, aus welchen naturschutzfachlichen Erwägungen eine vom Beklagten in einem Ortstermin als Kompromissvorschlag zugestandene Teilaufforstung über 500 m² denkbar, eine Aufforstung über 3.000 m² hingegen nicht zu dulden sei, macht der Kläger weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten geltend. Insoweit liegt ein besonders unübersichtlich und/oder schwierig zu ermittelnder Sachverhalt nicht vor. Ebenso wenig verhindert dieser Vortrag eine sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits. Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung erlaubt vielmehr die Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ in Eyermann, a. a. O., Rn. 25). Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Der Kläger hat den in einem Ortstermin gemachten Kompromissvorschlag des Beklagten (Zulassung einer Aufforstung über 300 m² bis 400 m² bzw. 500 m²) abgelehnt. Dahinstehen kann, ob dieses „Angebot“ den rechtlichen Vorgaben entsprach. Jedenfalls hat es nach seiner Ablehnung keine Bedeutung mehr für die Beurteilung der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung.

Soweit dem Vortrag des Klägers entnommen werden könnte, die Zulassung einer über den Bereich von 300 m² bis 400 m² (500 m²) hinausgehenden Aufforstung sei an den Bedenken des Beklagten gegen eine Bepflanzung mit Douglasien gescheitert, kann dahinstehen, ob dies den Tatsachen entspricht. Auch aus diesem Vortrag ergeben sich jedenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass seinem Bescheid vom 14. August 2012 die Auffassung zugrunde liege, durchgreifende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege stünden der vom Kläger vorgenommenen Aufforstung unabhängig von der Art der verwendeten Bäume entgegen.

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2012 allein mit der Begründung, es stehe fest, dass wegen des unanfechtbar gewordenen Bescheids vom 28. Oktober 2009 (Ablehnung der Aufforstung) ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Aufforstungserlaubnis nicht gegeben sei, einer rechtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Hiergegen spricht, dass der Grundeigentümer gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWaldG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis hat, wenn die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies bedeutet (wie ausgeführt), dass die Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis im Ermessen der zuständigen Behörde steht, also eine umfassende Abwägung der Interessen des Grundeigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung der Erlaubnis vorzunehmen ist. Dem Bescheid vom „8. April 2009“ (28. Oktober 2009) ist eine Ermessensausübung des AELF nicht zu entnehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, die Behörde sei der Auffassung gewesen, der Aufforstungsantrag müsse wegen der negativen naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes W. zwingend abgelehnt werden (Ermessensausfall). Dafür spricht auch, dass der Kläger bis zum Erlass des Bescheides das Argument der Schwarzwildschäden auf den betreffenden Grundstücken nach Aktenlage nicht schriftlich an die Behörde herangetragen hat. Nachdem er erstmals unter dem 12. November 2009 gegenüber dem AELF ausführte, im Hinblick auf den Werterhalt seines Besitzes komme wegen der regelmäßigen Umpflügung seiner Grundstücke durch Wildschweine nur eine Aufforstung in Frage und er schlage vor, die Situation vor Ort zu besprechen und seinem berechtigten Ansuchen nachzukommen, erwiderte das AELF unter dem 16. November 2009 u. a., der Kläger habe noch bis Ende November 2009 Zeit, gegen den Bescheid Klage zu erheben; die Haltung der Unteren Naturschutzbehörde, welche für die Versagung der Erlaubnis ausschlaggebend sei, sei eindeutig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 8 A 13.40037, 13.40038, 13.40039, 13.40040, 13.40041, 13.40042, 13.40044

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 14. Juli 2015

8. Senat

Venus, als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 554

Hauptpunkte:

Erweiterung eines Verkehrsflughafens, Planrechtfertigung aus Sicherheitsgründen, Nachtflugregelung, Zulassung von Flugbetrieb in den Nachtrandstunden, Lärmimmissionen, Fluglärmschutzgesetz, Artenschutz, kommunale Belange, Sicherheitsbelange, Wirbelschleppen, Absturzrisiko

Rechtsquellen:

Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 8 Abs. 1 und Abs. 4, § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 2 Abs. 2 FluglärmG, § 15, § 44 Abs. 1 und 5, § 45 Abs. 7 BNatSchG

Leitsätze:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: ...

vertreten durch: ...

diese vertreten durch den Geschäftsführer,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Erweiterung Verkehrsflughafen Memmingen

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Löffelbein aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 27. Mai, 28. Mai, 2. Juni und 25. Juni 2015,

folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.

Die Kläger der Verfahren 8 A 13.40039 und 8 A 13.40041 haften für den auf das jeweilige Verfahren entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand der Verwaltungsstreitverfahren ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - vom 1. März 2013 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Juni 2015 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen.

Der Verkehrsflughafen Memmingen wird auf der Grundlage der bestandskräftigen luftrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9. Juli 2004 betrieben. In der luftrechtlichen Genehmigung wurde die Konversion des mit Ablauf des 20. Juli 2004 aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Nato-Militärflugplatzes Memmingen zur Anlage und zum Betrieb eines zivilen Flugplatzes der Kategorie 4 D nach ICAO-Anhang 4 zugelassen.

Der Flughafen weist in seinem Bestand eine Start- und Landebahn nebst zugehöriger Rollwege auf. Die Start- und Landebahn hat eine Länge von insgesamt 2.981 m und eine Breite von 30 m. Der Flugbetrieb ist derzeit täglich von 06.00 Uhr Ortszeit bis 22.00 Uhr Ortszeit zulässig. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr Ortszeit und 23.00 Uhr Ortszeit sind Landungen von Flügen, die planmäßig vor 22.00 Uhr Ortszeit hätten stattfinden sollen, zulässig, sofern unerwartete Umstände mit verzögernder Wirkung eingetreten sind, die zum Zeitpunkt des Abflugs nicht vorhersehbar waren. Diese Landungen bedürfen derzeit der vorherigen Genehmigung des Beklagten.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss soll der Start- und Landebahnbereich innerhalb der vorhandenen betonierten Bahnfläche mit einer Breite von 60 m entsprechend den Maßgaben des in dem ICAO-Anhang 14 bestimmten Codeletter D auf 45 m verbreitert werden. Zuzüglich sollen je 7,50 m befestigte Schultern belassen, aber der Höhe nach angepasst werden. Darüber hinaus soll der Rollweg S vom Vorfeld Passagierluftfahrt mit Weiterführung südlich der Start- und Landebahn in den Südbereich verlegt werden. Auch die Vorfelder und Abstellpositionen erfahren bauliche Änderungen. Für den zu erwartenden Kfz-Stellplatzbedarf werden ein Parkhaus (1.832 Stellplätze) und weitere neue Parkflächen ausgewiesen. Das Terminal sowie das bestehende Verwaltungs- und das Feuerwehrgebäude werden erweitert.

Der Flugbetrieb soll - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen - täglich von 06.00 Uhr Ortszeit bis 23.00 Uhr Ortszeit zulässig sein. Planmäßige Starts sollen zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr, planmäßige Landungen zwischen 06.00 Uhr Ortszeit und 22.30 Uhr Ortszeit - bei Flügen aus Drehkreuzflughäfen und von Flugzeugen mit Heimatbasis Memmingen bis 23.00 Uhr Ortszeit - zulässig sein. Verspätete Starts, die planmäßig vor 22.00 Uhr Ortszeit hätte stattfinden sollen, werden bis 23.00 Uhr Ortszeit, verspätete Landungen, die planmäßig vor 22.30 Uhr Ortszeit hätten stattfinden sollen, ebenfalls bis 23.00 Uhr zugelassen. In der Zeit zwischen 23.00 Uhr Ortszeit und 23.30 Uhr Ortszeit sollen verspätete Landungen nur nach vorheriger Genehmigung der Beigeladenen zugelassen werden, wenn zudem weitere (einschränkende) Voraussetzungen erfüllt sind. Außer den genannten Flugbewegungen sollen zwischen 22.00 Uhr Ortszeit und 06.00 Uhr Ortszeit Flugbewegungen nur aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen sowie aus Gründen des Katastrophen- oder medizinischen Hilfeleistungseinsatzes oder Flugbewegungen, die das Luftamt in begründeten Ausnahmefällen zugelassen hat, stattfinden dürfen, wenn sie zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder aus sonstigen Gründen im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich sind.

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Bedarfsprognose wird für das Jahr 2025 am Verkehrsflughafen Memmingen ein Bedarf von ca. 32.346 Flugbewegungen für den Prognose-Nullfall und von 39.990 Flugbewegungen für den engpassfreien Prognosefall 2025 prognostiziert. Bezüglich der Nachtflugregelung in den sogenannten Nachtrandstunden geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die aktuellen Betriebszeiten nicht ausreichend seien. Dabei wird ein Bedarf nach jährlich ca. 2.000 Flügen bei einer Regelbetriebszeit bis 23.30 Uhr und einer Verspätungsregel bis 24.00 Uhr ermittelt. Dies entspricht 5,4 Flugbewegungen in der Durchschnittsnacht. Von den 2.000 für den Planfall 2025 prognostizierten Nachtflugbewegungen seien 10% (200 Flugbewegungen) verspätungsbedingt. Die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen (Landungen) betrifft nur die erste Nachtrandstunde (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr). Die Zulassung dieser Flugbewegungen sei zum Zwecke einer effektiven Umlaufplanung erforderlich. Für die Zeit von 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr trete als Rechtfertigungsgrund hinzu, dass Flüge im Fluglinienverkehr aus Drehkreuzen zu erwarten seien und der Verkehrsflughafen Memmingen auch als Heimatbasis für Luftfahrtunternehmen diene.

Die von der Beigeladenen beim Beklagten eingereichten Antragsunterlagen (Antrag vom 7.6.2011) lagen vom 4. Juli bis zum 3. August 2011 öffentlich aus. Am 12. Januar 2011 und 11. Januar 2012 fanden die Erörterungstermine statt.

Die Kläger S. (8 A 13.40039) bewohnen auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung M., ein Wohngebäude. Die Kläger M. (8 A 13.40040) und S. (8 A 13.40044), eingetragene Lebenspartner, bewohnen das Anwesen auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., jeweils Gemarkung M.; Eigentümer der Grundstücke ist der Kläger M.. Die Kläger F... (8 A 13.40041) bewohnen das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung U., die Klägerin R. (8 A 13.40042) das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung M..

Die Gemeinde W. macht geltend, dass ihre kommunalen Einrichtungen (Kindergarten, Grundschule) unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt seien. Zudem werde in rechtswidriger Weise in die kommunale Planungshoheit eingegriffen, weil der Bereich „R.straße“ in der Nacht-Schutzzone liege, ein Bereich, der in einer Einbeziehungssatzung als Wohnbaufläche ausgewiesen sei. Außerdem sieht die Gemeinde ihr Gemeindeentwicklungskonzept und ihre Vorplanung zur Dorferneuerung gefährdet.

Der Kläger B. ..., eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Naturschutzvereinigung, macht geltend, dem Vorhaben fehle es an der Planrechtfertigung, der Nachtflugbetrieb führe zu einer unzumutbaren Lärmbelastung bzw. einer Gesundheitsschädigung, die Luftverkehrssicherheit sei durch Absturzgefahr, Wirbelschleppen und Vogelschlagsgefahr in Zweifel zu ziehen. Die naturschutzrechtlich gebotenen Ersatzmaßnahmen seien weitgehend ungeeignet, weil sie bereits jetzt naturschutzfachlich hochwertige Flächen darstellten. Hinsichtlich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei der gewählte Erfassungsrahmen unzureichend. Im Bereich des Klimaschutzes sei zu bemängeln, dass Zusatzbelastungen an Treibhausgasimmissionen durch das Vorhaben nicht ermittelt worden seien. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalte keine Ermittlung der Auswirkungen durch die Kohlendioxidemissionen, die durch das Vorhaben verursacht würden.

Die privaten Kläger machen ergänzend geltend, ihre Grundrechte (Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG) seien vor allem durch die mit dem zunehmenden Flugverkehr verbundenen gesteigerten Fluglärmbelastungen verletzt. Diese führten zu einer Wertminderung der sich im Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücke, zu einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und für die Berufstätigen zu einer Beeinträchtigung der ungestörten, konzentrierten Arbeitsatmosphäre. Für die Kinder könnte eine ungestörte Nachtruhe nicht mehr gewährleistet werden.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen vom 1. März 2013 aufzuheben,

hilfsweise beantragen sie,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 1. März 2013 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter beantragen sie hilfsweise,

die Betriebszeitenregelung des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. März 2013 in Ziffer A.II.1 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Sie halten den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - für die Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen vom 1. März 2013 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Juni 2015 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

I.

Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben.

1. Die Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen steht im Einklang mit den Zielen des Luftverkehrsgesetzes und ist gemessen an den Zielen dieses Gesetzes zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten.

Die Planrechtfertigung ist - als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in die Rechte Privater verbunden ist - ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, vorliegend des Luftverkehrsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE, 125, 116 Rn. 182 m. w. N.).

1.1 Das planfestgestellte Vorhaben der Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen entspricht den Zielen des Luftverkehrsgesetzes. Das Luftverkehrsgesetz regelt umfassend und in einem weiten Sinn den Luftverkehr und soll - wie sich aus § 6 Abs. 1 und 4 LuftVG ergibt - die Anlegung, die Änderung und den Betrieb von Flugplätzen ermöglichen. Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen Memmingen, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188). Die Erweiterung des Verkehrsflughafens, vorliegend in erster Linie durch die Erweiterung der Start- und Landebahn, bewegt sich mithin im Rahmen der Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/372). Dies gilt umso mehr, als die Erweiterung des Start- und Landebahnbereichs mit der Verbreiterung der eigentlichen Start- und Landebahn auf 45 m der Gewährleistung der flugbetrieblichen Sicherheit dient (zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen als Ziel des Luftverkehrsgesetzes vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188; Reidt in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 6 Rn. 110).

1.2 Der Bedarf, aufgrund dessen die Erweiterung des Start- und Landebahnbereichs innerhalb der Bahnbreite von 60 m vernünftigerweise geboten ist, ergibt sich hier bereits aus den Vorgaben des Regelwerks ICAO, Anhang 14.

Rechtlich sind die internationalen Bestimmungen in den Regelwerken der ICAO als fachliche Expertenaussagen im Sinn von antizipierten Sachverständigengutachten zu werten (vgl. Hobe/von Ruckteschell, Kölner Kompendium des Luftrechts 2009, Bd. 2 Luftverkehr, Rn. 141). Der ICAO wurden in Art. 37 des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7.12.1944 (Beitrittsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 7.4.1956, BGBl II S. 411) Befugnisse für Vorgaben international einheitlicher Grundlagen und Rahmenbedingungen des Luftverkehrs verliehen. Auf dieser Grundlage hat die ICAO im Anhang 14 (Mindest-)Standards und Rahmenbedingungen für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen geschaffen und mit dem Handbuch ADM um detaillierte Anforderungen für die Planung von Start- und Landebahnen ergänzt. Diese Vorgaben in den Regelwerken der ICAO bilden für die Mitgliedsstaaten des Chicagoer Abkommens einheitliche technische Vorgaben für die Konzeption und Planung von Start- und Landebahnen und stellen die fachliche Grundlage für die Entscheidung über die Dimensionierung nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Luftverkehrsrechts dar. Schließlich hat die Anlage und der Betrieb von Flughäfen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO in Übereinstimmung mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der ICAO, insbesondere des Anhangs 14, zu erfolgen (vgl. auch Wysk in Grabherr/Reidt/Wysk, Einleitung zum Luftverkehrsgesetz, Rn. 157 bis 159).

Der Verkehrsflughaben Memmingen ist in der luftrechtlichen Änderungsgenehmigung aus 2004 für den Betrieb als Verkehrsflughaben Code 4 D zugelassen. Danach hat die Breite der Start- und Landebahn aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs gemäß 3.1.10 ICAO Anhang 14 45 m zu betragen. Die aus dem früheren militärischen Betrieb stammende gegenwärtige Breite von lediglich 30 m wurde nur vorübergehend auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung zugelassen. Die Verbreiterung der Start- und Landebahn von 30 m auf 45 m - bei gleichzeitiger Reduzierung beider Schultern von 15 m auf 7,5 m - ist deshalb schon aus Sicherheitsgründen nach den Vorgaben der ICAO geboten und daher auch planerisch gerechtfertigt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand der Kläger, die bauliche Erweiterung der Start- und Landebahn sei nicht erforderlich, weil die für den Planfall 2025 prognostizierte Zahl von Passagieren und Flugbewegungen auf der bestehenden Bahn abgewickelt werden könnte, fehl. Denn die Planrechtfertigung ergibt sich, wie oben dargelegt, bereits aus flugbetrieblichen Sicherheitsgründen, die aus den ICAO-Vorgaben resultieren. Der für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall (2025) prognostizierte Luftverkehrsbedarf spielt für die Notwendigkeit der baulichen Erweiterung der Start- und Landebahn keine Rolle (PFB C III 2.1., 2.1., 1.2, S. 156).

2. Hinsichtlich der Planrechtfertigung der planfestgestellten Erweiterungsmaßnahmen kommt es deshalb auf die Luftverkehrsprognose von ... ... GmbH vom 20. April 2011 (Luftverkehrsprognose 2020/2025 für den Allgäu-Airport-Memmingen - nachfolgend: LVP I. 2011) nicht entscheidungserheblich an. Auch die Gutachterin stellt aber klar, dass Hauptzweck dieses Gutachtens nicht die Rechtfertigung des Ausbaus des Verkehrsflughafens ist. Vielmehr gehe es in erster Linie darum, zutreffende Inputdaten für die lärmphysikalischen Berechnungen zur Verfügung zu stellen (vgl. z. B. Stellungnahme von I. ... GmbH vom 22.5.2015, S. 20).

Im Übrigen greifen die Einwände der Kläger gegen die LVP I. 2011 auch nicht durch.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 16.08 - juris Rn. 76 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend im Ergebnis keine Zweifel, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose auf einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Die hinsichtlich der Luftverkehrsprognose von klägerischer Seite vorgebrachten Bedenken vermögen unter Beachtung des gerichtlichen Maßstabs der Kontrolle nicht durchzugreifen.

Die Kritik der Kläger, die Luftverkehrsprognosen der Firma I. ... GmbH hätten sich bereits mehrfach bei Ausbauvorhaben anderer Verkehrsflughäfen als fehlerhaft erwiesen, weil das jeweils prognostizierte Passagieraufkommen und die prognostizierten Flugbewegungen in der Realität nicht zugetroffen hätten, geht fehl. Denn der spätere tatsächliche Eintritt oder Nichteintritt einzelner Prognoseannahmen vermag die Konsistenz und wissenschaftliche Qualität einer notwendigerweise mit Unsicherheiten behafteten Prognose nicht rückwirkend infrage zu stellen (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 337). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung kann - jedenfalls abgesehen von extrem gelagerten Fällen - ausschließlich die Frage sein, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie gestellten Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - 4 C 79/76 - BVerwGE 56, 110/121 f.). Für einen dergestalt extrem gelagerten Fall ist vorliegend nichts ersichtlich.

Hinsichtlich Methodik, Datengrundlage und Prognoseannahmen hat bereits die Firma P. AG in ihrem Gutachten „Luftverkehrsprognosen für den Allgäu-Airport-Memmingen - gutachterliche Qualitätskontrolle“ im Schlussbericht vom 23. November 2011 die Luftverkehrsprognose 2025 von I. hinsichtlich der Gesamtnachfrage im engpassfreien Szenario und der prognostizierten Zahl der Flugbewegungen als fehlerfrei qualitätsgesichert.

Auch die einzelnen Kritikpunkte der Kläger greifen nicht durch.

Hinsichtlich der prognostizierten Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts legt die Luftverkehrsprognose I. 2011 die zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung aktuellen Zahlen des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts (HWWI) zugrunde (vgl. Kapitel 4.1 der LVP I. 2011). Insoweit ist weder eine fehlerhafte Datengrundlage noch eine Verkennung wirtschaftlicher Entwicklungen zu erkennen.

Die Marktanteile der Flughäfen in der LVP I. 2011 sind auch nicht - wie die Kläger meinen - deshalb inkonsistent, weil die Summe der Marktanteile aller Flughäfen in einer Region nie - wie in der LVP - größer sein könne als 100%. Die Marktanteile, die in der LVP I. 2011 in Abb. 5-3 auf S. 44 in Farbgrafiken dargestellt sind, enthalten keine Zahlenwerte - wie die Kläger wohl meinen -, sondern nur grobe Bandbreiten (z. B. gelb: von 20 bis zu 25% Marktanteil). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Marktanteile für den Flughafen Memmingen als auch für die Marktanteile des Flughafens Frankfurt/Main, des Flughafens Zürich und des Flughafens München (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen in der Stellungnahme von I. ... GmbH vom 22.5.2015, S. 16/17 f.). Schon von daher ist die Kritik der Kläger nicht nachvollziehbar. Aber auch soweit gerügt wird, die Bedeutung des Flughafens München für den Allgäu-Airport-Memmingen werde verkannt, ist insoweit nur von groben Bandbreiten auszugehen.

Die Vermutung der Kläger, Daten von „Low-Aproaches“ (das sind Anflüge und Durchstarten von Flugzeugen ohne Landung, insbesondere zu Test- und Schulungszwecken) würden auch bei der Passagier-Auslastung mitgezählt, widerspricht den Darlegungen der Vorgehensweise der Luftverkehrsprognose in Kapitel 2 der Luftverkehrsprognose I. 2011. Die Flugbewegungszahlen im Linien- und Charterverkehr werden auf die amtlichen Statistiken gestützt (vgl. LVP I. 2011, Tabelle 7-4). Auch andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass überhöhte Flugbewegungszahlen zugrunde gelegt worden wären, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Luftverkehrspreise wurde eine Sensitivitätsrechnung erstellt (I. ... GmbH, Sensitivitätsrechnung zu den Luftverkehrspreisen im Auftrag der Beigeladenen vom 28.6.2010). Dabei wurden verschiedene Szenarien mit insgesamt sechs Variablen untersucht. Die Luftverkehrspreise wurden im zugrunde gelegten Prognosezeitraum um 25% nach oben und unten variiert, das Wirtschaftswachstum um ca. 8%. Variiert wurden auch die Bevölkerungszahl, die Erschließung des Flughafens, das Luftverkehrsangebot und das Preisniveau der Low-Cost-Gesellschaften im Verhältnis zu anderen Luftverkehrsgesellschaften. Bei Unterstellung einer Halbierung der Preisdifferenz zu den vergleichbaren Flugstrecken benachbarter Flughäfen wurde ein um 21% auf 1,3 Mio. Passagiere vermindertes Verkehrsaufkommen (bezogen auf 2020 im Status-Q-Fall) prognostiziert. Es kann damit keine Rede davon sein, dass - wie die Kläger wohl meinen - Luftverkehrspreise nicht (auch) unter gegenüber den gegebenen Luftverkehrspreisen variierten Umständen berechnet worden wären. Dass sich dabei auch erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Passagierzahl ergeben können, ergibt sich auch aus der Sensitivitätsrechnung.

Soweit sich die Kläger auf gegenwärtige oder andere nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingetretene Preisänderungen beziehen, können solche Preisänderungen die Luftverkehrsprognose nicht infrage stellen. Denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung kann - jedenfalls abgesehen von extrem gelagerten Fällen - ausschließlich die Frage sein, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie gestellten Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - 4 C 79/76 - BVerwGE 56, 110/121 f.). Für einen dergestalt extrem gelagerten Fall ist vorliegend nichts ersichtlich.

Auch die Bedeutung des Flughafens München für den Flughafen Memmingen wurde durch Berücksichtigung der Marktanteile nachvollziehbar dargestellt, wie bereits oben dargelegt.

Die Rüge der Klägerseite, es seien in dem Gutachten zur Qualitätssicherung immer nur optimistische Parameter berücksichtigt worden, geht fehl. Aufgabe des Qualitätssicherers ist es nicht - wie die Klägerseite wohl meint -, die Luftverkehrsprognose anhand eigener - gegebenenfalls auch pessimistischer - Parameter zu messen. Vielmehr ist es nur seine Aufgabe zu überprüfen, ob die in der geprüften Prognose gefundenen Ergebnisse fachlich vertretbar sind, sowie auf einem zutreffenden Sachverhalt und einer nachvollziehbaren Methodik beruhen.

Die Auffassung der Klägerseite, innerdeutsche Flugverbindungen vom bzw. zum Verkehrsflughafen Memmingen ließen sich nur durch Zuschüsse oder Beihilfen durchführen, ist nicht geeignet, die Luftverkehrsprognose infrage zu stellen. Die Luftverkehrsprognose, nach der im Prognosezeitraum auch innerdeutsche Flugverbindungen erwartet werden, geht zur Betriebsfinanzierung von einem Anstieg der Entgelte um 1% pro Jahr über der Inflationsrate aus (LVP I. 2011, S. 37). Öffentliche Förderungen werden in der Prognose nicht thematisiert.

Da öffentliche Förderungen von politischen Entscheidungen abhängig sind, lassen sie sich auch nicht ohne Weiteres wissenschaftlich prognostizieren. Im Übrigen gehört die Wirtschaftlichkeit des Flugbetriebs auch nicht zum Streitgegenstand. Der entsprechende Beweisantrag (zum Thema Luftverkehrsprognose, Ziff. II, 8. Spiegelstrich) war deshalb abzulehnen.

Auch die übrigen, zum Thema Allgemeine Luftverkehrsprognose gestellten Beweisanträge, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 (Niederschrift S. 10/11) gestellt haben, waren abzulehnen. Die Klägerseite stellt mit ihren jeweiligen Ausführungen - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung - den wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenenseite eine eigene wissenschaftliche Meinung gegenüber. Jedoch wurde für das Gericht dabei nicht ersichtlich, dass die Ausführungen insbesondere des Verkehrsgutachters zu diesen komplexen Fragen wissenschaftlich methodisch nicht vertretbar wären oder methodisch grobe Mängel aufwiesen. Deshalb musste sich dem Senat eine Beweisaufnahme durch Sachverständige jedenfalls nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 71 m. w. N.; B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - juris Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10 m. w. N.). Außerdem würde eine diesbezügliche Beweiserhebung dem Verfahren möglicherweise nur eine dritte wissenschaftliche Meinung hinzufügen. Die Verwertung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstatteter Gutachten und Äußerungen steht hierbei nach ständiger Rechtsprechung nichts entgegen (vgl. nur BVerwG, B.v. 30.8.1993 - 2 B 106/93 - juris Rn. 2 m. w. N.).

3. Die Planrechtfertigung scheitert auch nicht an der Frage der Finanzierbarkeit.

Für den Bereich des Fernstraßenbaus hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Art der Finanzierung nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - NVwZ 2000, 555/556). Den Mangel der Finanzierbarkeit des Vorhabens darf die Planfeststellungsbehörde hingegen nicht ignorieren. Eine Planung, die aus finanziellen Gründen nicht realisierbar ist, ist rechtswidrig und unzulässig. Ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - NVwZ 2000, 555/556; U.v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 - BVerwGE 84, 123/128). Dass diese Grundsätze auch für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2006 (4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200) klargestellt.

Die Kläger sind der Meinung, dass die voraussichtlichen Baukosten für alle Erweiterungsmaßnahmen die von der Beigeladenen geschätzten Kosten weit übersteigen würden. Die Beigeladene sei nicht in der Lage, diese Baukosten zu finanzieren, zumal auch der Flughafen bisher nur negative Betriebsergebnisse aufzuweisen habe.

Aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich jedoch keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht realisierbar wäre.

Nach den Angaben der Beigeladenen verfügt sie über die entsprechenden finanziellen Mittel, um den Ausbau der zentralen flugbetrieblichen Einrichtungen durchzuführen. Einzelne bauliche Anlagen sollen darüber hinaus gegebenenfalls im Wege eines Erbbaurechts durch Dritte errichtet und damit auch finanziert werden (Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.5.2015, Punkt 5.1.2, S. 17). Hiermit setzen sich die Kläger nicht substanziiert auseinander.

Hinzu kommt die finanzielle staatliche Unterstützung, die teilweise bereits zugesagt, teilweise in Aussicht gestellt wurde. Zur Finanzierung der Flugplatzinfrastrukturmaßnahmen soll ein Investitionszuschuss des Freistaats Bayern in Höhe von 50% der zuwendungsfähigen Kosten beitragen. Diese geplante Förderung von insgesamt 7,75 Mio. Euro (Fördersatz 50%) ist von der Europäischen Kommission bereits am 5. Juni 2013 genehmigt worden (LT-Drs. 17/3265, S. 2). Darüber hinaus besteht vonseiten des Freistaats Bayern grundsätzlich die Bereitschaft, für den Ausbau der Infrastruktur des Flughafens insgesamt 10 Mio. Euro bereit zu stellen (LT-Drs. 17/3265, S. 2). Dies entspricht der bisherigen Praxis. Der Freistaat Bayern hat dem Flughafen Memmingen bisher schon Investitionskostenzuschüsse in Höhe von ca. 7,5 Mio. Euro für die Konversion des ehemaligen Militärflugplatzes und den Aufbau zum zivilen Verkehrsflughafen gewährt (LT-Drs. 17/3265, S. 1). Im Übrigen wurden die bisherigen Investitionen und der Betrieb des Flughafens von der Beigeladenen finanziert. Nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben der Beigeladenen hat die Beigeladene bereits ca. 20 Mio. Euro eigene Mittel investiert. Die Gesellschafter haben beschlossen, weitere 5 Mio. Euro Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Betriebsbeihilfen habe die Beigeladene nie in Anspruch genommen. Der Flughafen habe seit dem Jahr 2009 stets einen operativen Gewinn erwirtschaftet. Nur im Jahr 2011 sei insoweit eine Ausnahme zu verzeichnen gewesen. Lediglich bei Hinzurechnung von Zinsen, Abschreibungen und Steuern sei das Betriebsergebnis immer negativ gewesen (Niederschrift vom 27.5.2015, S. 5/6). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nicht realisierbar wäre. Soweit die Kläger auf Defizite im Betrieb des Flughafens abstellen, weist die Beigeladene darauf hin, dass diese Defizite vonseiten der Gesellschafter ausgeglichen worden seien (vgl. Niederschrift vom 27.5.2015, S. 6).

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem Bau des Vorhabens unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen würden, wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass die Erstellung und Finanzierung einzelner Anlagen im Wege des Erbbaurechts durch Dritte in Betracht gezogen wird. Die Art der Finanzierung entzieht sich insoweit der Nachprüfung durch die Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 200).

Nach dem oben Gesagten fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Erbringung der Baukosten für die geplanten Anlagen etwa an der Kreditwürdigkeit oder an der Bereitschaft der Gesellschafter, das Vorhaben zu finanzieren, oder an der Unmöglichkeit, Bau und Finanzierung teilweise auf Dritte zu übertragen, scheitern würde. Ob die von den Klägern aufgrund einer „groben Abschätzung“ nach „Erfahrungswerten“ (vgl. Anlage K 18 zur Klagebegründung vom 22.5.2013, S. 28) angenommene Höhe der Baukosten realistisch ist, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Baukosten bedurfte es deshalb nicht. Der entsprechende Beweisantrag (Ziffer I, 1. Spiegelstrich, s. Niederschrift vom 2.6.2015, S. 10) war daher abzulehnen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Finanzierbarkeit der zugelassenen Maßnahmen durch die Beigeladene war ebenfalls abzulehnen, weil es sich bei dieser Frage um eine Rechts- und Bewertungsfrage handelt, die eines Sachverständigenbeweises nicht zugänglich ist.

II.

1. Die Zulassung des Nachtflugbetriebs in den Nachtrandstunden ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Nachtflugbedarfs ist die Darlegung einer Nachfrage nach Nachtflugverkehr. Der Nachtflugbedarf allein genügt jedoch für die Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht. Die Verkehrsinteressen sind nur dann geeignet, sich im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzinteressen der Anwohner durchzusetzen, wenn es ausgehend von den Gegebenheiten des Luftverkehrsmarkts betriebliche oder strukturelle Gründe dafür gibt, den Verkehr gerade in den Nacht-randstunden abzuwickeln (BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 400/10 - juris Rn. 35, 36).

Die Planfeststellungsbehörde ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ermächtigt, im Rahmen der Planfeststellung für die Anlegung oder wesentliche Änderung eines Flughafens auch den Flugbetrieb zu regeln. Zentrales Element der Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/341; U.v. 7.7.1978 - 4 C 79/76 u. a. - BVerwGE 56, 110/116). Begrenzt wird die Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde durch das fachplanerische Abwägungsgebot in Verbindung mit dem in § 29b Abs. 2 Satz 2 LuftVG enthaltenen Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - 1. - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - 2. - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - 3. - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieser Grenzen wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet; die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21/74 - BVerwGE 48, 56/64, dort zum Bundesfernstraßengesetz).

Die sich aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG ergebenden Anforderungen an eine Regelung des nächtlichen Flugbetriebs hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt konkretisiert:

In der sogenannten Nachtkernzeit (00.00 Uhr bis 05.00 Uhr) setzt die Zulassung von Nachtflugbetrieb einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Allein die Absicht, dem Flugverkehr, vor allem dem Linien-, Charter- und Frachtverkehr optimale Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten, rechtfertigt es nicht, die Lärmschutzbelange der Anwohner hintan zu stellen. Es müssen vielmehr Umstände gegeben sein, die im Unterschied zur Mehrzahl der anderen deutschen Flughäfen einen unbeschränkten Nachtflugbetrieb zu rechtfertigen geeignet sind.

Für die Nutzung der Nachtrandstunden, also der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr und 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr, ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Auch die Durchführung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden bedarf im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG jedoch einer besonderen Begründung. Starts und Landungen dürfen nicht ohne erkennbare Notwendigkeit gerade in diesen Zeitraum - und damit außerhalb der unter Lärmgesichtspunkten weniger problematischen Tagesstunden - gelegt werden. In den Nachtrandstunden und hier besonders in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr besitzt der Lärmschutz allerdings nicht dasselbe hohe Gewicht wie in der Nachtkernzeit. Daraus folgt, dass sich plausibel nachgewiesene sachliche Gründe dafür, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann, im Zuge der Abwägung gegen die Belange des Lärmschutzes durchzusetzen vermögen. Solche Gründe können sich z. B. aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung, aus den Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs (Zeitzonen, Verspätungen, Verfrühungen) oder aus dem Umstand ergeben, dass der Flughafen als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften dient, deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tageszeiten abgedeckt werden können (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125 116, Rn. 287 f.).

Für die Ermittlung und Gewichtung des Nachtflugbedarfs in den Nachtrandstunden bedeutet das: Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Nachtflugbedarfs ist die Darlegung einer Nachfrage nach Nachtflugverkehr. Das gilt jedenfalls für die planbaren Verkehre, insbesondere den Passagier- und Frachtverkehr. Nachtflugbedarf kann sich zwar nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen; eine entsprechende Bedarfslage muss aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können (BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 4 C 18/03 - BVerwGE 123, 261/271 f. U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Nr. 17). Die Bedienung der Nachfrage muss zudem von den Planungszielen, die die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens gerechtfertigt haben, umfasst sein.

Die Planfeststellungsbehörde muss plausibel darlegen, warum der Nachtflugbedarf gerade in der Nacht besteht. Plausible Gründe für die Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten können auch dann gegeben sein, wenn es nur um wenige Flugbewegungen geht; die Zahl der Flugbewegungen ist somit ohne erhebliche Bedeutung.

Auch die erste Nachtrandstunde von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr ist schutzwürdig und darf nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebs angesehen werden. Ein Lärmschutzkonzept kann es aber rechtfertigen, die Lärmschutzbelange der Anwohner in den Randstunden der Nacht weitgehend hinter den Verkehrsinteressen zurücktreten zu lassen, wenn es eine weitgehende Lärmpause in der Nachtkernzeit vorsieht. Allerdings wäre es auch dann nicht gerechtfertigt, „die Nacht zum Tag zu machen“; die Verhältnismäßigkeit ist daher nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und der Flugverkehr zur Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - juris Rn. 371 f.).

Das Gewicht, das einem nachtrandspezifischen Verkehrsbedarf in behördlichen Abwägungen zukommt, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Maßgebend sind insbesondere die sich aus den Planungszielen ergebende Verkehrsfunktion des Flughafens und seine Stellung im Luftverkehrsnetz. Die Verkehrsfunktion des Flughafens und seine Stellung im Luftverkehrsnetz bestimmen die Erwartungen, die berechtigterweise an das Verkehrsangebot zu stellen sind, insbesondere an die Zahl und die Diversität der Destinationen, die Frequenz der Verbindung und die Erreichbarkeit des Flughafens in den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Diese Erwartungen sind entscheidend dafür, ob das Verkehrsangebot ohne die in Rede stehenden Nachtflugverbindungen noch als „befriedigend“ angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/10 - juris Rn. 37). Von Bedeutung kann ferner sein, ob der Bedarf von einem anderen Flughafen nachfragegerecht gedeckt werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 4 C 18/03 - BVerwGE 123, 261/272).

Auch der Umfang der Nachfrage ist für die Gewichtung des Nachtflugbedarfs relevant. Je dringlicher ein bestimmter Nachtflugbedarf tatsächlich ist, desto bedeutsamer ist sein Gewicht im Rahmen der Abwägung. Mit der Zahl der Flugbewegungen wächst allerdings auch das Gewicht der Lärmschutzbelange. Für die Flughafenanwohner bedeutet jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung, jeder Flug der unterbleibt, eine Entlastung (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/10 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für die Zulassung des Nachtflugbetriebs in den Nachtrandstunden vor.

1.1 Nach der „Luftverkehrsprognose 2020/2025 für den Allgäu-Airport Memmingen“ der I.-... GmbH vom 20. April 2011 ist im Prognoseplanfall (2025) mit einer Nachfrage nach Nachtflügen von 5% des Gesamtverkehrs bzw. 5,4% der Flugbewegungen je Durchschnittsnacht zu rechnen. Diese entfielen fast ausschließlich auf den Passagierlinien- und Charterverkehr (Nachtanteil 7,8% an allen Flugbewegungen dieser Verkehrsart) und überwiegend auf ankommende Flüge zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Dies bedeutet einen prognostizierten Bedarf nach jährlich ca. 2.000 Flügen bei einer Regelbetriebszeit bis 23.30 Uhr und einer Verspätungsregel bis 24.00 Uhr (vgl. PFB, S. 270). Dabei sind von den 2.000 für den Planfall 2025 prognostizierten Nachtflugbewegungen 10% (200 Flugbewegungen) verspätungsbedingt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 271, 302). Diese relativ geringe Anzahl von Flugbewegungen zur Nachtzeit steht grundsätzlich der Bejahung eines Nachtflugbedarfs nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/09 - juris Rn. 43).

Ein Nachtflugbetrieb in den Nachtrandstunden entspricht auch den Planungszielen des Flughafens Memmingen.

Nach der luftrechtlichen Genehmigung vom 9. Juli 2004 ist der Verkehrsflughafen Memmingen ein regionaler Verkehrsflughafen, der sowohl für die Abwicklung touristischer Verkehre, insbesondere zu den sogenannten Warmwasserzielen, aber auch für die Durchführung von Linienverkehr innerhalb Deutschlands und Europas angelegt worden ist. Die oben dargelegte Nachfrage nach Flugverkehr in den Nachtrandstunden deckt sich mithin mit dem für den Flughafen Memmingen zugelassenen Luftverkehr.

1.2 Im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG fehlt es auch - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht an einer besonderen Begründung für die Durchführung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden.

Der Beklagte hat plausibel dargelegt, dass es besondere sachliche Gründe dafür gibt, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf bzw. bestimmte Verkehrssegmente nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden können. Solche Gründe lassen sich hier insbesondere den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung entnehmen.

Für die Luftverkehrsgesellschaften kommt bei der Gestaltung ihres Flugangebots der Umlaufplanung von Luftfahrzeugen eine erhebliche Bedeutung zu. Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Einsatzes der Luftfahrzeuge hängen in erheblichem Maße davon ab, dass die Luftfahrzeuge möglichst viel Zeit in der Luft und nicht am Boden verbringen, also die Anzahl der sogenannten Off-Block-Stunden möglichst hoch ist. Je länger die Betriebsstunden eines Flughafens sind, desto mehr Strecken können grundsätzlich von einem Flugzeug täglich bewältigt werden und desto mehr Umläufe (Hinflüge, Rückflüge und Wendezeiten) können stattfinden (vgl. Luftverkehrsprognose 2012, S. 9). Eine Verbesserung der Effizienz der Luftfahrzeuge dient dabei nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse der Luftverkehrsgesellschaften, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer funktions- und nachfragegerechten Einbindung des jeweiligen Verkehrsflughafens in das Luftverkehrsnetz.

In der ergänzenden Stellungnahme 2012 hat I. anhand von insgesamt zehn Modellrechnungen unter anderem fünf typische Kurzstreckenrelationen bzw. typische mittlere Strecken im Low-Cost-Verkehr mit einer Flugzeit von rund 1 Stunde 15 Minuten bis 2 Stunden 15 Minuten sowie drei typische Strecken im Touristikverkehr mit einer Flugzeit von ca. 2 Stunden 45 Minuten bis 4 Stunden 15 Minuten untersucht. Außerdem hat I. auch sogenannte Mehrsektorenflüge mit wechselnden Strecken/Zielen als fiktive Beispiele in die Prüfung der effektiven Umlaufplanung einbezogen. Dabei wurde eine Kombination von Zielen im Low-Cost-Verkehr mit Flugzeiten von ca. 2 Stunden bzw. 2 Stunden 30 Minuten und eine Kombination von Zielen im Touristikverkehr von ca. 2 Stunden 45 Minuten und 4 Stunden 15 Minuten im Wege der Modellrechnungen analysiert.

Hierbei gelangt I. zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Verlängerung der Betriebszeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr bei fünf von zehn fiktiven Rotationsbeispielen eine Erhöhung der Umläufe sowie der sogenannten Off-Block-Zeiten und somit erhebliche Verbesserungen bei der Effizienz des Flugzeugeinsatzes ermögliche.

Zwei von fünf Modellrechnungen für typische Kurzstreckenrelationen bzw. für typische mittlere Strecken im Low-Cost-Verkehr führten zu einer weiteren „halben“ Umlaufmöglichkeit der Flugzeuge. Beispielsweise könnten bei typischen Kurzstreckenrelationen mit einer Flugzeit von 1 Stunde 15 Minuten (z. B. für Ziele wie Berlin, Budapest, Düsseldorf, Hamburg oder Pisa) fünf anstelle von 4,5 Umläufen stattfinden. Dies habe zur Folge, dass die sogenannte Off-Block-Zeit sich bei fünf Umläufen von 11 Stunden 15 Minuten auf 12 Stunden 30 Minuten erhöhe.

Eine von drei Modellrechnungen für typische Strecken im Touristikverkehr mit einer Flugzeit von 2 Stunden 45 Minuten (beispielsweise nach Malaga) belege, dass bei einer Verlängerung der Betriebszeiten 2,5 anstatt zwei Umläufe ermöglicht würden. Die sogenannte Off-Block-Zeit würde dann statt 11 Stunden 13 Stunden 45 Minuten betragen.

Auch bei einer Kombination von Zielen im Low-Cost-Verkehr mit einer Flugzeit von 2 Stunden bzw. 2 Stunden 30 Minuten (z. B. Barcelona mit Alicante) könnten drei anstelle von 2,5 Umläufen bei verlängerter Betriebszeit erreicht werden. Dies führe zu einer Erhöhung der sogenannten Off-Block-Zeit von rund 6 Stunden 30 Minuten auf 9 Stunden. Ähnliches ergebe sich bei der Modellrechnung einer Kombination von Zielen im Touristikverkehr mit einer Flugzeit von 2 Stunden 45 Minuten bzw. 4 Stunden 15 Minuten (z. B. Südspanien und Canarische Inseln). Hier ergebe sich eine Erhöhung der sogenannten Off-Block-Zeit von 9 Stunden 45 Minuten auf 14 Stunden.

Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte plausibel eine Verlängerung der Betriebszeit für Landungen zur Ermöglichung einer effektiven Umlaufplanung begrenzt auf 22.30 Uhr anerkannt.

Zum Schutz der Nachtruhe der Bevölkerung ist der Beklagte allerdings hinter dem Antrag der Beigeladenen zurückgeblieben, welche die uneingeschränkte Zulassung planmäßiger Landungen bis 23.00 Uhr begehrt hatte. Zu den hierfür im Rahmen der Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkten wird insoweit auf den Planfeststellungsbeschluss (S. 276/277) verwiesen. Für die Zeit von 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr hat der Beklagte die Zulässigkeit von Landungen an das Vorliegen weiterer Bedingungen geknüpft. Planmäßige Landungen können in diesem zuletzt genannten Zeitraum nur dann stattfinden, wenn es sich entweder um Flüge im Fluglinienverkehr aus Drehkreuzflughäfen oder um Flüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens, das am Verkehrsflughafen Memmingen seine Heimatbasis hat, handelt (PFB A.II.3.1.3).

Der Einwand der Kläger, Gründe einer effektiven Umlaufplanung seien hier nicht plausibel dargelegt, weil das I.-Gutachten nur auf einer fiktiven Berechnung beruhe und auch kein Bezug zu den am Verkehrsflughafen Memmingen gegenwärtig verkehrenden Luftverkehrsgesellschaften bestehe, greift nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Nachtflugbedarf nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 4 C 18/03 - BVerwGE 123, 261/271 f.; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17). Eine solche Vorausschau künftiger Entwicklungen ergibt sich hier aus der Luftverkehrsprognose 2011 und der ergänzenden Stellungnahme zum Nachtflugbedarf 2012 von I.. Dabei kommt es auch nicht auf den Nachweis eines standortspezifischen Bedarfs an (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 287 f.). Dass ein Nachtflugbedarf bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, lässt sich nicht nur den genannten Prognosegutachten der Firma I., sondern auch aus der Qualitätssicherung durch die Firma P. AG (Schlussbericht 2014) entnehmen. Der Gutachter der Firma P. AG bestätigte dies auch in der mündlichen Verhandlung schon im Hinblick auf die Gesamtprognose für den Verkehrsflughafen Memmingen, die für das Jahr 2025 auf der Annahme einer Passagierzahl von 2,8 Mio. beruhe. Diese Passagierzahl sei auch der Prognose für den Nachtflugbedarf zugrunde zu legen. Der Wert von 2,8 Mio. Passagieren basiere auf einer qualitätsgesicherten Datengrundlage. Der Gutachter der Firma P. AG hat hierzu ausgeführt, aus der Prognose von 2,8 Mio. Passagieren könne hergeleitet werden, dass ein Flugbetrieb auch in Nachtrandstunden notwendig sei. Insoweit handle es sich um einen Mix aus Nachfrageentwicklungen und entsprechenden Planungen der Flughäfen. Die Prognose sei in dem Maße als sicher zu bezeichnen, wie auch in der Vergangenheit der Luftverkehr gewachsen sei. Deshalb erscheine es als wahrscheinlich, dass erweiterte Betriebszeiten von den Fluggesellschaften auch genutzt würden. Dies entspreche auch den Erfahrungen, die bei anderen Flughäfen gewonnen worden seien.

Soweit die Kläger die Prognose im Hinblick auf die Flugpreisentwicklung infrage stellen, weil am Flughafen Memmingen - anders als in der Prognose zugrunde gelegt - teilweise höhere Flugpreise verlangt würden als an anderen Flughäfen wie in München oder Stuttgart, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen.

Der Gutachter der Firma I. hat in der mündlichen Verhandlung hierzu überzeugend ausgeführt, dass sich selbst ein Rückgang der prognostizierten Fluggastzahlen aus Gründen von Preissteigerungen um 20% von 2,8 Mio. auf etwa 2,2 Mio. Fluggäste 2025 auf den Nachtflugbedarf nicht auswirken würde. Zwar würden dann etwas weniger Flugbewegungen anfallen, auch in den Nachtrandstunden; diese Flugbewegungen wären aber immer noch als erheblich anzusehen. Daher bestehe auch bei einer solchen Annahme weiterhin ein Bedarf für Flugverkehr in den Nacht-randstunden. Effektive Umlaufplanungen würden nämlich immer benötigt; sie hingen nicht von der Zahl der einzelnen Flugbewegungen ab (s. Niederschrift vom 28.5.2015, S. 6).

1.3 Der Beklagte hat einen Nachtflugbedarf für die Zeit von 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr anerkannt für Flüge im Fluglinienverkehr aus Drehkreuzen (1.3.1) sowie für Landungen von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens mit Heimatbasis am Verkehrsflughafen Memmingen (1.3.2).

1.3.1 Unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahmen von I. erwartet der Beklagte, dass der Verkehrsflughafen Memmingen im Planungsfall an einen oder mehreren Drehkreuzflughäfen angebunden ist. Zur Begründung führt der Beklagte insoweit aus, dass im Hinblick auf das steigende Verkehrsaufkommen sowie den Umstand, dass auch Ferien- und Low-Cost-Luftverkehrsgesellschaften im Begriff seien, Netzstrukturen aufzubauen, ein derartiger Nachtflugbedarf bestehe (PFB, S. 281). Durch die Einrichtung von spätabendlichen Abbringerflügen aus Drehkreuzen ergebe sich auch ein Bündelungseffekt für den Verkehr mit Ost- und Nordeuropa sowie Asien und aus dem Umstand, dass entsprechende Bedürfnisse für Städtereisen vom Allgäu (und Umgebung) nach Berlin bzw. für Urlaubsreisen von Berlin ins Allgäu und für Geschäftsreisen von und nach Berlin kombiniert werden könnten (PFB, S. 281).

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Kläger erschöpfen sich in Argumenten, die sich auf den gegenwärtigen Verkehr am Verkehrsflughafen Memmingen beziehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Einwands, dass in Memmingen derzeit nur „Punkt zu-Punkt Verkehr“ abgewickelt würde, als auch hinsichtlich des Einwands, dass die früheren Verbindungen des Flughafens Memmingen mit den Flughäfen Berlin und Hamburg aufgegeben worden seien und auch keine konkreten Anzeichen für die Einrichtung eines Drehkreuzes, von dem aus Flugbewegungen nach Memmingen stattfinden würden, ersichtlich seien. Damit machen die Kläger jedoch nur geltend, dass kein standortspezifischer Bedarf bestehe. Hierauf kommt es jedoch nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Mit der Luftverkehrsprognose (s. z. B. S. 53 f.), die entsprechende in Betracht zu ziehende Drehkreuzflughäfen aufführt, setzen sich die Kläger insoweit nicht substanziiert auseinander.

Ob die Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Berlin infolge der vorhandenen Umsteigezeiten als Hub-Flughäfen für den Verkehrsflughafen Memmingen ausscheiden (Beweisantrag zum Thema Luftverkehrsprognose, Niederschrift vom 2.6.2015, S. 11), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Hier ist nur von Bedeutung, dass die genannten Flughäfen grundsätzlich als Hub-Flughäfen, die in den Nachtrandstunden - soweit zugelassen - angeflogen werden, in Betracht kommen. Nicht relevant ist dagegen, ob ein solches Angebot später tatsächlich in Anspruch genommen wird. Nach der nachvollziehbaren Prognose von I. ist dies jedoch trotz der Umsteigezeiten zu erwarten. Der Beweisantrag war daher abzulehnen.

1.3.2 Die Zulassung von planmäßigen Landungen bis 23.00 Uhr für Luftfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens mit Heimatbasis am Verkehrsflughafen Memmingen wird durch den Beklagten im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der gegenwärtigen Betriebszeiten das Abstellen von Flugzeugen zwar nicht ausgeschlossen, aber zumindest begrenzt sei. Aufgrund eines Vergleichs mit anderen Verkehrsflughäfen wird aufgezeigt, dass ein Großteil der abgestellten Flugzeuge nach 22.00 Uhr landet und den Betrieb an diesen Flughäfen auch morgens wieder aufnimmt (PFB, S. 289).

Der Einwand der Kläger, der Beklagte lasse für die Annahme einer Heimatbasis insoweit ein bloßes „Wartungsereignis“ genügen, während die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen „Wartungsschwerpunkt“ voraussetze, trifft im Ergebnis nicht zu.

Der Beklagte lässt das bloße Abstellen eines Flugzeugs nicht ausreichen, sondern fordert vielmehr, dass das Flugzeug am Verkehrsflughafen Memmingen stationiert wird (PFB, S. 290). Planmäßige Landungen dürfen zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr nur durchgeführt werden, wenn an dem am Verkehrsflughafen Memmingen abgestellten Luftfahrzeug mindestens Wartungsereignisse durchgeführt werden, die die Kriterien eines Ramp-Checks (R-Check) erfüllen, oder wenn die Besatzung dieses Luftfahrzeugs am Verkehrsflughafen Memmingen ihre Station hat (PFB A.II.3.1.3).

Bei dem sogenannten R-Check handelt es sich nicht nur - wie die Kläger meinen - um eine Sichtkontrolle, die durch den Piloten täglich zu erfolgen habe. Zwar ist in den R-Check auch eine Sichtkontrolle eingeschlossen (PFB, S. 291); diese wird jedoch nicht von der Besatzung, sondern von Dritten durchgeführt. Er umfasst neben der Sichtprüfung von außen und in der Kabine ferner zusätzlich die Überprüfung einiger Funktionen des Flugzeugs. Der Aufwand liegt bei rund vier bis acht Stunden und wird daher normalerweise im Night-stop durchgeführt. Der R-Check kann nicht mehr durch die Besatzung erfolgen, sondern ist durch eigens dafür geschultes Wartungspersonal durchzuführen (PFB, S. 293). Er setzt damit einen finanziellen und infrastrukturellen Aufwand der Luftverkehrsgesellschaft am Standort Memmingen voraus, der ihre Standortbindung stärkt (PFB, S. 294). Von daher kann durchaus von einem Wartungsschwerpunkt gesprochen werden.

1.4 Es wurde damit hinreichend plausibel dargelegt, dass es besondere sachliche Gründe dafür gibt, den genannten Verkehrsbedarf nicht innerhalb der Tagesstunden abzuwickeln. Dabei sieht das Lärmschutzkonzept auch einen zum Kern der Nacht hin abschwellenden Flugverkehr vor. Denn in dem Zeitraum von 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr ist kein planmäßiger Luftverkehr mehr zugelassen. Selbst verspätete Flüge wurden nur innerhalb der Zeit von 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr zugelassen. Zum Kern der Nacht hin wurde dagegen der von der Beigeladenen beantragte Nachtflugverkehr abgelehnt. Von 23.30 Uhr bis 24.00 Uhr, also zur Nachtkernzeit hin, findet mithin kein Nachtflugverkehr statt, außer in nicht planbaren Notfällen. Zu tagähnlichen Belastungsspitzen kann es auch im Übrigen Zeitsegment der Nachtrandstunden schon im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der für diesen Zeitraum prognostizierten Flugbewegungen nicht kommen.

1.5 Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Zulassung verspäteter Flüge aus den von der Planfeststellungsbehörde dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 298 ff.) wird insoweit Bezug genommen.

2. Der Beklagte hat die Lärmschutzbelange in der Umgebung des Verkehrsflughafens Memmingen - und damit auch die diesbezüglichen klägerischen Betroffenheiten - im Rahmen seiner fachplanerischen Abwägungsentscheidung umfassend und rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere das Gewicht der Lärmschutzbelange nicht zu gering eingeschätzt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des im Prognosefall (2025) zu erwartenden Fluglärms als auch hinsichtlich der Gesamtlärmbelastung.

2.1 Zentraler Bezugspunkt für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der fachplanerischen Abwägung für ein Luftverkehrsvorhaben ist die für den Fluglärm anzuwendende fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze. Vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes (FluglärmG) in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung sowie der zeitgleich vorgenommenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) war es mangels gesetzlicher Grundlage Aufgabe der zuständigen Behörde, die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall anhand der konkreten Begebenheiten zu bestimmen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 19.1.2007 - 8 BV 05.1963 - juris Rn. 80). Nach der zitierten, vorliegend zugrunde zu legenden Neuregelung bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG demgegenüber nunmehr, dass beim Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen zur Anlage neuer oder zur Änderung bestehender Flughäfen sowie Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm jeweils die anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG zu beachten sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i. V. m. § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m. w. N.; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 461 m. w. N.). In diesem Sinn sind die einschlägigen Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes abschließend. Für eine einzelfallbezogene Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen bleibt hiernach kein Raum.

Welche Fluglärmwerte im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung nach dem Luftverkehrsgesetz anwendbar und von der zuständigen Behörde zu beachten sind, ergibt sich unmittelbar aus den Lärmwerten, die in § 2 Abs. 2 FluglärmG für die sogenannte Tag-Schutzzone 1 bzw. für die Nacht-Schutzzone genannt sind. Den Werten für die sogenannte Tag-Schutzzone 2 (aus denen sich im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes im Übrigen auch keine Erstattungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Ansprüche auf Außenwohnbereichsentschädigung ergeben) kommt für die fachplanerische Abwägung demgegenüber keine Bedeutung zu (vgl. z. B. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 729; BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 462 m. w. N.). Danach ergibt sich vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG als fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze ein äquivalenter Dauerschallpegel von 60 dB(A) tagsüber und von 50 dB(A) nachts. Für die Nachtzeit gilt - anders als für die Tagzeit, wo ein Maximalpegel nicht vorgesehen ist - zudem ein Maximalpegel von sechs Mal 53 dB(A). Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb dieser Werte in die Abwägung der für und wider das Projekt streitenden Belange einzustellen und zu würdigen. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Planfeststellungsbeschluss gerecht.

Die Planfeststellungsbehörde geht - entgegen der Auffassung der Kläger - in ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange nicht davon aus, dass ein wesentlicher Lärmzuwachs erst anzunehmen sei, wenn der äquivalente Dauerschallpegel am Tag oder in der Nacht um 2 dB(A) zunehmen würde.

Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr bei der Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG genannten Werte beachtet. Diese Werte beschreiben den zukünftigen und voraussichtlichen Lärmschutzbereich des Flughafens (Tag-Schutzzone 1, Tag-Schutzzone 2 und Schutzzone für die Nacht, § 2 Abs. 1 und 2 FluglärmG). Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit durch flugbetriebsbedingten Lärm eine Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter eintreten kann; zudem werden die Lärmschutzinteressen der Anwohner, auch soweit es sich um Lärmwerte unterhalb der Werte gemäß § 2 Abs. 2 FluglärmG handelt, in die Abwägung einbezogen (PFB 3.3.4.1, S. 208 ff.).

Dabei geht die Planfeststellungsbehörde für die Einrichtung der Lärmschutzbereiche davon aus, dass die Lärmwerte für wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG zugrunde zu legen sind, da die baulichen Maßnahmen an vereinzelten Orten in der Umgebung des Flughafens zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 um mindestens 2 dB(A) führen werde (PFB 3.3.4.2.1, S. 211 ff.). Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Abwägung der Lärmschutzbelange - zugunsten der Kläger - die gegenüber den Lärmwerten für bestehende zivile Flugplätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG) weitaus strengeren Lärmwerte zugrunde gelegt werden (z. B. für die Tag-Schutzzone 1: 60 dB(A) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG gegenüber 65 dB(A) für die Tag-Schutzzone 1 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FluglärmG). Die Klägerseite verwechselt mithin die Frage der Wesentlichkeit der baulichen Erweiterung eines Flugplatzes (§ 2 Abs. 2 Satz 4 FluglärmG) mit der Frage der Wesentlichkeit einer Lärmzunahme im Rahmen der Abwägung. Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, hat die Planfeststellungsbehörde die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG herangezogen (so ausdrücklich bereits PFB 3.3.4.1, S. 210).

2.2 Die Auffassung der Kläger, ihre Lärmschutzbelange seien nicht mit dem hinreichenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, weil die Zumutbarkeitsschwelle unter lärmmedizinischen Gesichtspunkten zu hoch angesetzt worden sei, geht fehl.

2.2.1 Das lärmmedizinische Gutachten „Zum Lärmschutzkonzept der Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf“ von PD Dr. Dr. R. vom 9. November 2005, auf das sich die Kläger insoweit stützen, kritisiert die Zugrundelegung eines Maximalpegels von 19 x 99 dB(A) als Richtwert für die (verfassungsrechtliche) Zumutbarkeitsschwelle, ab der eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen sei. Dieser Maximalpegel wurde von der Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall weder als Richtwert für die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle noch für die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle zugrunde gelegt. Die von PD Dr. Dr. R. in dem genannten Gutachten geübte Kritik, der Richtwert von 19 x 99 dB(A) entbehre einer sachlichen Begründung, ist insoweit mithin ohne Bedeutung.

2.2.2 Die Planfeststellungsbehörde geht von einer verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts aus. Ab diesen Dauerschallpegeln sei auch aus lärmmedizinischer Sicht ein „kritischer Toleranzwert“ erreicht, bei welchen Gesundheitsgefährdungen und/oder -beeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Die Planfeststellungsbehörde orientiert sich dabei unter anderem auch an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U.v. 16.3.2006 - 4 A 1078/04 - juris; U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris), der sich der erkennende Senat anschließt. Diese verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird von den zu erwartenden Fluglärmauswirkungen des Vorhabens in keiner der betroffenen Ortslagen erreicht. Die ungünstigste vom Fluglärm betroffene Ortslage (Immissionsort Z...) weist einen Dauerschallpegel von knapp unter 65 dB(A) tags und knapp über 55 dB(A) nachts auf (s. Abb. 7, S. 30 des lärmphysikalischen Gutachtens) und liegt damit deutlich unterhalb der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle. Ob darüber hinaus für den Tagschutz auch einem Pegel-Häufigkeitskriterium von 19 x 99 dB(A) als kritischem Toleranzwert Bedeutung beizumessen sei, hat die Planfeststellungsbehörde schlüssiger Weise offen gelassen, weil Pegelwerte in diesem Bereich nicht zu erwarten seien (vgl. im Einzelnen PFB 3.3.4.8.6, S. 245 ff.).

2.2.3 Der Einwand der Kläger, es sei widersprüchlich, für die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle die Lärmwerte des Fluglärmschutzgesetzes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 2 Abs. 2 FluglärmG für allein maßgeblich zu erachten, weil dann die gesetzliche Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 10b LuftVZO, wonach ein lärmmedizinisches Gutachten einzuholen ist, überflüssig wäre, greift nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 u. a. - juris Rn. 180 m. w. N.) bestimmen die jeweils anwendbaren Lärmwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle und damit die Auslösewerte, bei deren Überschreiten der Vorhabenträger die Benutzung der benachbarten Grundstücke durch Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sicher zu stellen sowie Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu leisten hat. Soweit die Lärmschutzbelange vom Regelungsanspruch des Fluglärmgesetzes erfasst sind, decken dessen Lärmgrenzwerte alle Schutzziele ab, die in der lärmmedizinischen Literatur diskutiert werden und die von dem im Planfeststellungsverfahren vorgelegten lärmmedizinischen Gutachten aufgegriffen werden. Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung in Zukunft grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Planfeststellungsbehörde gehindert wäre, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG für atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasste Situationen Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 u. a. - juris Rn. 184). Insoweit können unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall lärmmedizinische Erkenntnisse Bedeutung bei der abwägenden Entscheidung über einzelne Betriebsregelungen oder die Ermittlung atypischer Situationen erlangen (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08 - juris Rn. 609; hierzu auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 u. a. - juris Rn. 192). Davon geht auch die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall aus. Eine atypische Situation im Sinn dieser Rechtsprechung hat die Planfeststellungsbehörde auf dieser Grundlage indes ohne Rechtsfehler verneint (PFB 3.3.4.2.3, S. 216).

2.2.4 Der sinngemäße Einwand, eine Absenkung der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze sei im Hinblick auf die jeweilige individuelle Situation betroffener Bewohner, insbesondere bei Kindern, erforderlich, geht jedenfalls im Ergebnis fehl.

Schon § 9 Abs. 2 LuftVG liegt zugrunde, dass Maßnahmen zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Die nach § 9 Abs. 2 LuftVG gebotene grundstücksbezogene Betrachtungsweise lässt es jedoch nicht zu, die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung von den konkreten Nutzungsverhältnissen eines Grundstücks zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig zu machen. Dies schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände der Person des Eigentümers oder Nutzers aus (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/386). Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder sonstige persönliche Eigenheiten haben insoweit außer Betracht zu bleiben. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen abverlangt werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabs zu bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 325). Von diesem typisierenden und generalisierenden Maßstab geht auch das Fluglärmschutzgesetz (§ 9 i. V. m. § 2 Abs. 2 FluglärmG) aus. Der pauschalierende Ansatz des Fluglärmschutzgesetzes knüpft an das mit Wohnraum bebaute Grundstück an und nicht an die jeweilige individuelle Situation der betroffenen Bewohner. Damit sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG auch für Bevölkerungsgruppen maßgeblich, die von der Klägerseite als besonders schutzbedürftig angesehen werden, insbesondere bei Kindern, alten und kranken Menschen und auch bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders unter dem Fluglärm leiden. Abweichende Regelungen im Einzelfall, insbesondere bei atypischen Problemlagen, bleiben hiervon unberührt. Solche atypischen Sondersituationen sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Auch das im Planfeststellungsverfahren vorgelegte lärmmedizinische Gutachten von Prof. Dr. med. S. vom 18. Mai 2011 kommt zu dem Ergebnis, dass die mit dem Fluglärmschutzgesetz normierten Grenzwerte dem Stand der lärmmedizinischen Forschung entsprechen (s. S. 68 f. des lärmmedizinischen Gutachtens). Insbesondere seien nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand besondere Betrachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Wohnbereichen nicht erforderlich (S. 58/59 des lärmmedizinischen Gutachtens). Die hieran von der Klägerseite geübte Kritik überzeugt jedenfalls im Ergebnis nicht. Denn auch der Gutachter Prof. Dr. S. gelangt - wohl entgegen der Auffassung der Kläger - zu dem Ergebnis, dass bei Kindern eine grundsätzliche Schutznotwendigkeit besteht. Ebenso ist nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen zugezogenen Lärmwirkungsforschers Prof. Dr. P. davon auszugehen, dass die erlassenen Lärmschutzgesetze als wirksam zu beurteilen sind. Dies bestätigten auch neuere Studien (Niederschrift vom 2. Juni 2015, S. 8).

2.3 Die Rüge der Gemeinde W., die Lärmbetroffenheit ihrer kommunalen Einrichtungen sei im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, trifft nicht zu.

2.3.1 Die Lärmbetroffenheit des Seniorenheims kann die Gemeinde W. nicht geltend machen, weil sie - ausweislich des Grundbuchs des Amtsgerichts M. (Bd. 37 Bl. 1326) - nicht Eigentümerin des Seniorenheims am Schulweg ist. Es handelt sich auch um keine gemeindliche Einrichtung.

2.3.2 Hinsichtlich der kommunalen Einrichtungen Schule und Kindergarten ergeben sich nach dem schalltechnischen Gutachten der Firma A... Lärmwerte von 54,1 dB(A) tags im Prognose-Nullfall und 54,9 dB(A) tags im Prognose-Planfall 2025 (Volksschule) bzw. von 54,4 dB(A) tags im Prognose-Nullfall und 55,2 dB(A) tags im Prognose-Planfall 2025 (Kindergarten). Diese Lärmwerte (s. hierzu im Einzelnen Tabelle 2 und Tabelle 11 des schalltechnischen Gutachtens der Firma A..., S. 13 bzw. S. 27) liegen knapp unterhalb bzw. knapp oberhalb der Lärmwerte der Tag-Schutzzone 2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG. Die Einordnung der Planfeststellungsbehörde in die Tag-Schutzzone 2 ist deshalb jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass Schule und Kindergarten in der Nachtzeit genutzt würden, ist nicht ersichtlich. Auf die Lärmwerte, die für die Nachtzeit prognostiziert wurden, kommt es deshalb insoweit nicht an.

Auch der Einwand der Gemeinde, die Zumutbarkeitsschwellen würden jedenfalls durch die Gesamtlärmbelastung, insbesondere im Hinblick auf die zusätzliche Belastung durch den Straßenverkehr der Autobahn A 96 und den Schienenverkehr, nicht eingehalten, greift hier nicht durch. Denn selbst verfassungsrechtlich bedenkliche Lärmwerte, wie sie die Klägerin für ihre Grundstücke offenbar geltend machen will, bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage für eine in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 5/07 - juris Rn. 17). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn ausweislich des lärmphysikalischen Gutachtens vom 20. Mai 2011 ergibt sich (vgl. dort die Einzelpunktnachweise auf S. 28), dass Fluglärm, der von dem am Tage bestandskräftig mit Änderungsgenehmigung vom 9. Juli 2004 zugelassene Flugbetrieb ausgeht im Prognose-Null- und im Prognose-Planfall 2025 an beiden vorgenannten Immissionsorten (Schule und Kindergarten) um lediglich 0,8 dB(A) zunimmt. Damit ist nach der genannten Rechtsprechung eine dem planfestgestellten Ausbau des Verkehrsflughafens zuzurechnende Erhöhung des Gesamtlärms durch Fluglärm zur Tagzeit lärmphysikalisch irrelevant, weil die Pegelerhöhung weniger als 1 dB(A) beträgt (vgl. Reidt/Fellenberg in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, § 3 FluglärmG Rn. 9). Daraus ergibt sich, dass der Ausbau des Verkehrsflughafens Memmingen keinen kausalen Beitrag zu einer erhöhten Gesamtlärmbelastung liefern würde. Ein relevanter Lärmbeitrag, der für die genannten kommunalen Einrichtungen vom Schienenverkehr herrühren könnte, braucht deshalb nicht weiter untersucht zu werden. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 319 ff.) verwiesen.

Der Beweisantrag (Thema Lärm, Ziffer IV. 7. Spiegelstrich) war schon deshalb abzulehnen, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gesamtlärmbelastung der gesamten Gemeinde im Hinblick auf ihr eingeschränktes Rügerecht bezüglich der Themen gemeindliche Einrichtungen, gemeindliches Eigentum sowie Planungshoheit (§ 38 BauGB) nicht in Betracht kommt.

2.4 Auch die individuellen Lärmschutzbelange der Kläger werden in vollem Umfang gewahrt.

2.4.1 Die tagsüber an klägerischen Grundstücken im Planungsfall 2025 zu erwartenden äquivalenten Dauerschallpegel liegen innerhalb eines breiten Spektrums der Intensität der Lärmbetroffenheit bis zu knapp unter 65 dB(A) tags und knapp über 55 dB(A) nachts (s. Abb. 7, S. 30 des lärmphysikalischen Gutachtens). Dieses Spektrum von Lärmbetroffenheiten hat die Planfeststellungsbehörde bei ihrer fachplanerischen Abwägung ausführlich und angemessen gewürdigt (PFB S. 252 ff. und S. 305 ff.). Hierbei braucht sie naturgemäß nicht auf jeden Einzelfall in jeder Einzelheit gesondert und ausdrücklich einzugehen; der Grundsatz der Konfliktbewältigung wird dadurch jedenfalls nicht verletzt. Soweit sich aus der zu erwartenden Lärmbelastung für einen Teil der im Eigentum der Kläger stehenden Objekte und Einrichtungen Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes bzw. auf die Gewährung von Außenwohnbereichsentschädigung ergeben, sind diese nicht Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Übernahmeansprüche sind ausgeschlossen, weil die insoweit vorausgesetzten schwerwiegenden Betroffenheiten nicht vorliegen. Soweit die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern als nicht hinreichend gewürdigt angesehen wird, wird auf die obigen Ausführungen unter 2.2.4 verwiesen.

2.4.2 Die Rüge der Kläger, im Wohngebiet Hoppenriedweg würde unter Berücksichtigung des gewerblichen Lärms ein gesundheitsgefährdender Gesamtlärm entstehen, greift nicht durch.

Nach dem schalltechnischen Gutachten von A... vom 2. November 2011 wird insoweit auch unter Berücksichtigung des ungünstigsten Falls, nämlich von 62,5 dB(A) tags und 52,0 dB(A) nachts, kein gesundheitsgefährdender Gesamtlärm eintreten.

Die nicht hinreichend substanziierte gegenteilige Behauptung der Kläger vermag diese fachliche Aussage nicht zu erschüttern. Der entsprechende Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb abzulehnen.

2.4.3 Nach dem vorliegenden A...-Gutachten wird die Grenze zur Gesundheitsgefahr (70 dB(A) tags, 60 dB(A) nachts) auch dann nicht überschritten, wenn man den Lärm von der Autobahn A 96 in die Lärmberechnung einbezieht. Der Beweisantrag der Kläger des Verfahrens 8 A 13.40041 (Thema Lärm Ziffer III. 4. Spiegelstrich) war deshalb abzulehnen Die bloße Behauptung, der Gesamtlärm würde die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschreiten, vermag die gutachterlichen Aussagen nicht zu erschüttern.

2.4.4 Auch der Beweisantrag der Klägerin des Verfahrens 8 A 13.40042 (Thema Lärm, Ziffer III. 5. Spiegelstrich) war abzulehnen, weil der vom Gewerbegebiet, einschließlich Diskothek, ausgehende Lärm dem Vorhaben nicht (kausal) zuzurechnen ist. Nach dem lärmphysikalischen Gutachten von A... erreicht der für den Planfall prognostizierte Fluglärm am Grundstück der Klägerin des Verfahrens 8 A 13.40042 nicht einmal die Abwägungsschwelle. Der dem Vorhaben zuzurechnende Fluglärm ist damit nicht geeignet, einen relevanten, kausalen Beitrag zu einer Überschreitung der Grenze zur Gesundheitsgefahr durch den Gesamtlärm zu leisten. Die bloße gegenteilige Behauptung der Klägerin vermag die fachlichen Aussagen nicht zu erschüttern.

Der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die maximalen Einzelschallpegel durch den Flugverkehr am Verkehrsflughafen Memmingen am südöstlichen Ortsrand von U. über 85 dB(A) liegen, war abzulehnen. Für diese Behauptung fehlt es an jeder entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage. Nach dem Fluglärmschutzgesetz kommt es - jedenfalls für die Lärmwerte am Tag - nicht auf Maximalpegel an, wie bereits oben dargelegt wurde. Dass nachts derartige Maximalpegel zu erwarten seien, wird in dem Beweisantrag nicht einmal behauptet. Insoweit fehlt es auch an jeder Differenzierung zwischen Tag- und Nachtwerten, so dass der Beweisantrag nicht hinreichend konkret ist. Die von den Klägern unter Beweis gestellten Maximalpegel von über 85 dB(A) hätten im Übrigen nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung, wenn sie bei einem der Kläger zu gesundheitsgefährdenden und deshalb unzumutbaren Folgen führen könnten. Nach der Rechtsprechung wird aber ein „kritischer Toleranzwert“ zur Vermeidung von Gesundheitsschäden/Krankheiten allenfalls bei Überschreiten eines Maximalpegels von 19 x 99 dB(A) angenommen (vgl. HessVGH, B.v. 14.10.2003 - 2 A 2796/01 - juris Rn. 129, bezogen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes). Wissenschaftliche Erkenntnisse, dass eine Gesundheitsgefährdung bei einem Maximalpegel von (1x) über 85 dB(A) anzunehmen wäre, wurden von den Klägern nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Auch aus dem von den Klägern vorgelegten Gutachten von Priv.-Doz. Dr. Dr. R. (Anlage K 17 zur Klagebegründung) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Ein Maximalpegel von 19 x 99 dB(A) ist überdies nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde für das gesamte vom Fluglärm betroffene Gebiet nicht zu erwarten (PFB C III 3.3.4.8.6, S. 247). Außerdem wurde für das einzige in diesem Gebiet entscheidungsrelevante Wohngebiet im Süden von U. von dem Lärmgutachter A... festgestellt, dass dort mit einem Fluglärm von tags 60,8 dB(A) und nachts 53,9 dB(A) zu rechnen ist. Eine Überschreitung gesundheitsgefährdender Werte ist deshalb hier nicht zu erwarten.

2.4.5 Abwägungsfehler sind auch nicht im Hinblick auf etwaige Immobilienwertverluste oder Mieteinbußen, die insbesondere durch Lärmeinwirkungen verursacht würden, ersichtlich. Planbedingte Wertverluste an unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden Privatgrundstücken sind als private Belange im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Es bleibt der Planfeststellungsbehörde dabei unbenommen, solche Wertminderungen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen - wie dies hier aus sachlichen Gründen geschehen ist (vgl. PFB, S. 501 ff.) - im Rahmen der fachplanerischen Abwägung hinter gegenläufigen Interessen zurücktreten zu lassen. Die Grenze der Abwägungsdisproportionalität ist hierbei erst dann erreicht, wenn die Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird. Das Eigentum darf in seinem Wert nicht so weit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülse übrig bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404 m. w. N.). Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks um nicht mehr als 20%, kann noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 49 f.).

Eine derartige Wertminderung durch das Vorhaben ist hier in keinem Fall ersichtlich.

Soweit der Kläger M. eine Verkehrswertermittlung vorgelegt hat (K 16 zur Klagebegründung), ergibt sich hieraus noch kein von dem Vorhaben verursachter Wertverlust. Der in der Wertermittlung angesetzte Abschlag wegen Fluglärms von 40% des Bodenwerts soll offenbar den Grundstückswert zum Zeitpunkt des Wertgutachtens (11.7.2011) wiedergeben; dieser Wertbemessungszeitpunkt liegt lange vor dem Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

3. Das planfestgestellte Vorhaben hält die naturschutzrechtlichen Vorschriften ein. Abwägungsfehler liegen nicht vor.

3.1 Hinsichtlich der (hier relevanten) Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Dabei ist insoweit zu berücksichtigen, dass hier nur zu prüfen ist, ob Verbotstatbestände im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Ausbau des Flughafens und der Zulassung des Nachtflugbetriebs in den Nachtrandstunden erfüllt werden.

3.1.1 Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (Tötungsverbot, Störungsverbot und Schädigungsverbot) werden nach der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) der G. ... 2011) weder hinsichtlich der untersuchten Fledermausarten noch hinsichtlich der betroffenen europäischen Vogelarten erfüllt. Diese naturschutzfachliche Einschätzung ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im Planfeststellungsbeschluss (unter III. 3.6.1.2.3.2, S. 388 ff.) wird insoweit Bezug genommen. Dabei wurden auch die Einwendungen des Klägers B. ... hinsichtlich fachlicher Defizite bei Fledermäusen zutreffend gewürdigt (PFB S. 410 ff.). Dies gilt insbesondere für den Einwand des Klägers B. ... das Jagen durch Fledermäuse im Bereich der Start- und Landebahn sei nicht berücksichtigt worden, obwohl eine derartige Nutzung des Gebiets zum Durchflug in großen Höhen aufgrund der Nachweise in M. und in Bereichen südlich des Plangebiets sehr wahrscheinlich sei (s. hierzu PFB S. 411). Dies wird auch durch die Stellungnahmen der G. im gerichtlichen Verfahren sowie von der unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Die G. hat hierzu in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2015, ergänzend zu den Stellungnahmen vom 30. März 2015 und 18. November 2013 und der saP nochmals zusammenfassend festgestellt, dass sich mit den zusätzlichen Flugbewegungen keine signifikante Risikoerhöhung verbinde. Durch die im Einzelfall nicht auszuschließenden Kollisionen werde die Reproduktionsrate der lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten nicht beeinträchtigt, so dass sich der in der saP mit „B“ (gut) bewertete Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Populationen nicht verschlechtere. Sowohl die Größe und das Verbreitungsgebiet der Populationen als auch die Größe und Qualität der Habitate sowie die Populationsgrößen würden in ihrem aktuellen Zustand bestehen bleiben. Demnach sei auch auf Landesebene innerhalb der biogeografischen Region für die Populationen der betroffenen Arten davon auszugehen, dass sie in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert werde. Da keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen zu besorgen sei, seien aus fachlicher Sicht populationsstützende Maßnahmen im vorliegenden Fall entbehrlich (s. Stellungnahme vom 10.6.2015, S. 2/3). Diese fachliche Einschätzung hat der Dipl.-Biologe Dr. M. in der mündlichen Verhandlung nochmals überzeugend begründet (s. Niederschrift vom 28.5.2015, S. 10). Zudem hat auch die höhere Naturschutzbehörde mit Blick auf den besonderen Artenschutz für Fledermäuse die Bewertung des Büros G. für zutreffend erachtet (s. Bl. 346 der Verfahrensakten). Die Einwände des Klägers B. ... hiergegen greifen insoweit schon im Hinblick auf die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde nicht durch.

3.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern zum 1. März 2013 auf S. 32 nach Gliederungsziffer A.IV.3 mit ergänzendem Beschluss vom 15. Juni 2015 um eine Ziffer 4. ergänzt, wonach für artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auf der Grundlage von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 LuftVG, Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BNatSchG für acht Fledermausarten vorsorglich eine Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt wird. Auf den Ergänzungsbescheid vom 15. Juni 2015 wird insoweit Bezug genommen; rechtliche Bedenken sind insoweit im Hinblick auf die vorstehenden naturschutzfachlichen Erläuterungen der Fachbehörden und Gutachter nicht ersichtlich.

3.1.3 Soweit der Kläger B. ... auch unter Einbeziehung der Ausnahmeerteilung noch Ermittlungsdefizite zu erkennen glaubt, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen.

Der Einwand, dass in der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Aussage zum Thema Verschlechterung der Erhaltungszustände der betroffenen Arten gemacht worden seien, trifft nicht zu.

In dem Ergänzungsbeschluss vom 15. Juni 2015 (S. 3/4) sind umfangreiche Ausführungen zur etwaigen Beeinträchtigung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen der hier betroffenen Fledermausarten im Hinblick auf etwaige Kollisionen mit Flugzeugen enthalten. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Zunahme von Flugbewegungen, insbesondere auch durch die Nachtflüge, zu keiner signifikanten Risikoerhöhung führen und vereinzelte Kollisionen die günstigen Erhaltungszustände nicht verschlechtern. Zudem hat dem die untere Naturschutzbehörde vollinhaltlich zugestimmt (Schreiben vom 12.6.2015). Der Planfeststellungsbehörde steht insoweit überdies eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zur Seite (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f. m. w. N.). Das gilt auch hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung soweit behauptet wird, ihr fehle eine ausreichende (Ermittlungs-)Grundlage.

Von einem Ermittlungsdefizit kann im Hinblick auf die der saP zugrunde gelegten Ermittlungen, die auch von der höheren Naturschutzbehörde nicht beanstandet wurden, nicht die Rede sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der allgemeine Artenschutz - anders als in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL - kein formalisiertes Prüfungsverfahren kennt. Der auch europarechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in diesem Zusammenhang nicht verfehlt, wenn - wie hier - nach den Darlegungen der Naturschutzbehörden, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, von einem hinreichenden Erkenntnisgewinn der naturschutzfachlichen Untersuchungen auszugehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 8 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56 f.)

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Kläger B. ... keine entscheidungsrelevanten Ermittlungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Bestandserfassung der in Betracht kommenden Fledermausarten, aufzeigen. Diese sind im Ergänzungsbeschluss (nochmals) im Einzelnen aufgeführt (S. 2 oben); darauf wird Bezug genommen.

Das Gleiche gilt im Ergebnis für den räumlichen und zeitlichen Ermittlungsrahmen der saP. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit Defizite vorlägen mit der Folge, dass erhebliche negative Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse, insbesondere in den An- und Abflugschneisen, nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch insoweit gilt, dass Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“, wie sie der Kläger B. ... letztlich fordert, nicht veranlasst sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54; B.v. 13.3.2008 - 9 VR 9/07 - juris Rn. 31; B.v. 18.6.2007 - 9 VR 13/06 juris Rn. 20).

Vor diesem Hintergrund war auch der Beweisantrag zum Thema Naturschutz (Ziffer V 2. Spiegelstrich), ein Sachverständigengutachten zum räumlichen und zeitlichen Ermittlungsraum der saP einzuholen, abzulehnen. Denn die Einholung eines weiteren Gutachtens war insoweit schon im Hinblick auf die nachvollziehbaren und überzeugenden naturschutzfachlichen Stellungnahmen, die von der Beigeladenen vorgelegt wurden, sowie die Darlegungen der Naturschutzbehörden nicht erforderlich, zumal auch insoweit der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt.

Auch hinsichtlich der besonders geschützten Vogelarten sind die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt. Auf die zutreffenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (unter 3.6.1.2.3.3, S. 398 ff.) wird insoweit Bezug genommen.

Der Einwand des Klägers B. ..., die Gefährdungen vor allem der Rast- und Zugvögel seien dabei nicht hinreichend berücksichtigt worden, überzeugen im Hinblick auf die fachliche Bewertung des Büros G. nicht. Die G. hat in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 10. Juni 2015 festgestellt, dass weder im Umfeld des Benninger Rieds noch im Bereich der Start- und Landebahn und der unmittelbar angrenzenden An- und Abflugflächen Brut-, Rast- und Zugvögel erheblich gestört oder einem signifikanten erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt würden. Maßgeblicher Referenzzustand für die Einschätzung sei der Prognose-Nullfall 2025 mit einer bereits deutlichen Intensivierung des Flugbetriebs. Auch in den Stellungnahmen vom 30. März 2013 und vom 18. November 2013 hat die G. bereits nachvollziehbar dargelegt, dass das planfestgestellte Vorhaben keine neuen Eingriffe bewirken würde, weil die inrede stehenden Flächen seit Jahrzehnten durch Flugbetrieb geprägt seien, der besonders bei Brutvögeln, aber auch bei Rastvögeln Gewöhnungseffekte plausibel annehmen lasse. Gerade auf solche Gewöhnungseffekte geht die Klägerseite nicht substanziiert ein. Außerdem hat sie auch nicht nachvollziehbar und substanziiert dargelegt, dass insbesondere Rast- und Zugvögel gerade durch den Nachtflugbetrieb gefährdet würden.

3.2 Entgegen der Auffassung des Klägers B. ... sind auch die Ersatzmaßnahmen E 2 bis E 4, die zur Kompensation von Eingriffen wegen Verlustes der Bodenfunktionen, der Vegetationsstrukturen und der ökologischen Funktion dienen sollen, als Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG 2010 geeignet.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG 2010 ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass die Behörde zur Kompensation des Eingriffs wegen eines naturschutznäheren Endziels auch Maßnahmen ergreifen darf, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen. Erweist sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig, stellt sie also insbesondere eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Zustands dar, bedarf der mit der Maßnahme zunächst bewirkte Eingriff keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die an sich erforderliche Kompensation geht in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein (BVerwG, B.v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 juris Rn. 20; GB.v. 10.9.1998 - 4 A 35/97 - juris Rn. 33; B.v. 19.9.2014 - 7 B 6/14 - juris Rn. 18).

Bezüglich der hier strittigen Ersatzmaßnahmen E 2 bis E 4 werden im Planfeststellungsbeschluss detailliert die einzelnen dort festgesetzten Verbesserungsmaßnahmen begründet (s. 3.6.3.4.3.2 bis 3.6.3.4.4, S. 426 ff. des PFB). Danach dürfen die Eingriffe erst erfolgen, wenn eine Kompensation nachgewiesen ist. Zusätzliche Kompensationsmaßnahmen durch Ersatzmaßnahmen auf weiteren Grundstücken kommen nicht in Betracht.

Die Maßnahme E 2 sieht für mehrere Grundstücke im Gemeindegebiet U. auf insgesamt 0,71 ha eine Ausdehnung und Optimierung des großflächigen Feuchtwiesenlebensraums „Kerngebiet H.“ vor. Die Maßnahme dient insbesondere als Ersatz für weggefallene Vegetationsstrukturen und Tierlebensräume, vor allem für Gebüsch- und Heckenbrüter. Es handelt sich hierbei um die Extensivierung von Intensivgrünland westlich des Naturschutzgebiets „H.“. Dort soll die Intensivbewirtschaftung eingestellt und Düngung künftig unterbleiben. Die Extensivierung kann durch zweimalige Mahd pro Jahr oder durch extensive Beweidung erfolgen (vgl. I.E. PFB, S. 426 f.).

Der Einwand des Klägers B. ..., eine Aufwertung der Fläche sei nur begrenzt sinnvoll, weil sie schon heute keine Fettwiese mehr sei und zudem eine weitere Bepflanzung (Wildgehölz-Hecke) deren Charakter als offene Wiesenlandschaft mit Wiesenbrütern widerspreche, greift nicht durch. Das Planungsbüro P. ... (im Folgenden: Planungsbüro) hat in seiner naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 7. November 2013 schon im Hinblick auf das dortige (erhebliche) Vorkommen des Wiesenfuchsschwanzes plausibel dargelegt, dass es sich bei der Fläche, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, um eine Fettwiese gehandelt habe. Ebenso plausibel wurde der Charakter einer offenen Wiesenlandschaft entlang des vorhandenen Waldrands verneint, wie auch beim gerichtlichen Augenschein festgestellt werden konnte (vgl. Fotos zur Niederschrift vom 4. Dezember 2014). Das Planungsbüro weist zudem darauf hin, dass in diesem Bereich weder historisch noch aktuell Vorkommen von Wiesenbrütern nachgewiesen seien.

Mit der Ersatzmaßnahme E 3 werden auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung I., das bislang als Intensivgrünland genutzt wird, Biotope der Auenlandschaft in vier Teilbereichen entwickelt. Während der Großteil der Fläche die Herstellung eines extensiven Auengrünlands auf ca. 1,6 ha vorsieht, wird auf insgesamt ca. 0,2 ha ein Magerwiesenbereich durch Oberbodenabtrag sowie durch Aussaat einer Magerwiesenmischung geschaffen. Außerdem erfolgt die Anlage von wechselfeuchten Bereichen durch Oberbodenabtrag zur Gestaltung flacher Wiesenmulden auf ca. 0,17 ha. Des Weiteren wird eine Kleingewässerkette aus vier Tümpeln und einem Weiher geschaffen (vgl. PFB, S. 427 f.).

Die Bewertung der für die Ersatzmaßnahme E 3 I. vorgesehenen Fläche als extensive Wiese, die die „Entwicklungsziele Magerwiese und extensives Auengrünland“ schon teilweise erreicht hätten, ist nicht nachvollziehbar, weil diese Fläche bis 2011 noch als Intensivgrünland genutzt wurde, wie das Planungsbüro nachvollziehbar dargelegt hat. Die vorgesehenen Maßnahmen, Umgestaltung durch Oberbodenabtrag, Flachmulden und Kleingewässergestaltung können daher auch nicht - wie der Kläger B. ... meint - als bloße „Erhaltungspflege“ eingestuft werden.

Die Ersatzmaßnahmen E 4 (O.) umfasst auf einer Gesamtfläche von 1,685 ha die Schaffung einer temporär wasserführenden Flutmulde und eine Uferabflachung der westlichen Günz (FlNr. ... der Gemarkung O. und entlang des Wiesengrabens). Daneben wird die Grünlandnutzung extensiviert. Auf den Grundstücken FlNr. ... ... und ... der Gemarkung O. werden Flachmulden und Hochstaudensäume angelegt bzw. entwickelt und die Grünlandnutzung extensiviert (vgl. i.E. PFB, S. 428 f.).

Die Kritik des Klägers B. ..., die Ersatzmaßnahmen E 4 seien als Ersatzmaßnahmen weitgehend nicht anzuerkennen, weil sich die Flächen bereits in einem guten ökologischen Zustand und (teilweise) auch in einem FFH-Gebiet befänden, geht nach dem oben Gesagten fehl. Das Planungsbüro hat detailliert und plausibel für alle betroffenen Grundstücke (FlNr. ... ... und ...) das vorhandene Aufwertungspotenzial dargelegt, das durch die o.g. Maßnahmen optimal genutzt werden solle. Durch Düngerverzicht und nur noch zweimalige Mahd sei es möglich, die Fläche FlNr. ... zur binsen- und seggenreichen Nasswiese, langfristig in Richtung Streuwiese, zu entwickeln. Durch Flachmuldengestaltung könne die ursprüngliche auentypische Standortvielfalt wieder renaturiert werden. Ähnliches gelte für die Fläche FlNr. .... Die Fläche FlNr. ... könne durch weitere Extensivierung anspruchsvollere oder gar seltene Feuchtwiesenarten hervorbringen. Insoweit bestätigte auch die untere Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung, dass eine Aufwertung jedenfalls im Bereich der Ränder der Fläche möglich sei (s. Niederschrift vom 28.5.2015, S. 9). Hinsichtlich der FlNr. ... (östlich der Günz) könne u. a. durch die Beseitigung des Uferverbaus und der zusätzlichen Abflachung des Günzufers die natürliche Gewässerdynamik in einer Bachkurve der westlichen Günz gefördert werden.

Die naturschutzfachliche Kompensation erfolgt bei der Ersatzmaßnahme E 5 auf einer Fläche von insgesamt 1,921 ha durch Optimierung, Erweiterung und Verbund von bestehenden Biotopflächen im Bereich des FFH-Gebiets „K. ...“, Teilfläche westlich von O. ... ...), sowie durch Renaturierung und Nährstoffpufferung des Quelllaufs des Boschachbaches (vgl. i.E. PFB, S. 429 f.).

Die Kritik des Klägers B. ..., ein Waldumbau im (Teil-)Bereich Hangwald sei nicht als Ersatzmaßnahme anzuerkennen, geht schon deshalb fehl, weil der dortige Bestand bisher von standortfremden Pappeln und Fichten geprägt wird und der geplante „Umbau“ zu einem standortgerechten Eschenmischwald daher offensichtlich als Verbesserung des Hangwalds anzusehen ist, wie das Planungsbüro nachvollziehbar dargelegt hat. Die Auffassung des Klägers B. ... die Entwicklung eines Laubmischwalds im Bereich des Bacheinschnitts sei im Hinblick auf die Lichtverhältnisse kontraproduktiv für die Entwicklung eines Löffelkrautstandorts, überzeugt nicht, weil - wie das Planungsbüro plausibel dargelegt hat - der „Idealstandort“ für die FFH-Zielart „Bayerisches Löffelkraut“ Quellstandorte und Quellbäche darstellen, die mit einem lockeren Eschenwald überschirmt sind, wie hier vorgesehen. Auch eine Reduzierung des Blütenreichtums, wie ihn der Kläger B. ... für den Bereich der Hangfläche FlNr. ... befürchtet, kommt nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Planungsbüros nicht in Betracht, weil im überwiegenden Bereich des Mittel- und Unterhangs bisher ein durch unregelmäßige Nutzung gekennzeichneter Fettwiesenbestand ohne Blütenreichtum gegeben ist. Diese Flächen könnten zu blütenreichen Magerwiesen entwickelt werden. Dass Teilbereiche (Talboden) bereits als Biotope kartiert sind, hindert deren Aufwertung - wie sie vom Planungsbüro dargestellt wird - nach dem oben Gesagten nicht.

Alle diese Ersatzmaßnahmen wurden u. a. von der unteren Naturschutzbehörde beim gerichtlichen Augenschein am 4. Dezember 2014 erläutert. Die untere Naturschutzbehörde hat auch in ihren Stellungnahmen, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2015, die naturschutzfachliche Geeignetheit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen als Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG bestätigt.

Der Auffassung des Klägers B. ..., dass im Hinblick auf den naturschutzfachlich hohen Ausgangswert der Ausgleichsflächen der Ausgleichsumfang erhöht werden müsse, so dass noch mehr an Ausgleich durchzuführen sei, besonders mehr Flächen zur Verfügung gestellt werden müssten, ist nicht zu folgen.

Nach dem Leifaden des Staatsministeriums für Umweltfragen „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, ein Leitfaden“ aus dem Jahr 2003, einer naturschutzfachlichen Arbeitshilfe für die Verwaltung, auf den sich der Kläger B. ... beruft, ergibt sich, dass ein Ausgleich immer mindestens um eine Stufe (1,0) zu erfolgen habe. Gegebenenfalls erforderliche Abschläge können dadurch erzielt werden, dass nur ein Teil der betroffenen Fläche als Ausgleichsfläche anerkannt wird. Bei hochwertigen Flächen (z. B. gesetzlich geschützten Biotopen) darf danach keine Verschlechterung eintreten. Nach den überzeugenden Darlegungen des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 (Niederschrift S. 8/9) stellt die Einschätzung, ob danach eine Verschlechterung vorliegt, eine Bewertungsfrage dar. Der genannte Leitfaden sei im vorliegenden Fall eingehalten worden. Dabei gehe er in der Praxis so vor, dass er stets die Aufwertung um eine Stufe fordere. Ein Ausgleich sei gegebenenfalls durch einen Abschlag bei der Fläche zu erzielen. Dies entspreche voll der Vorgehensweise nach dem genannten Leitfaden (S. 14).

Der Beweisantrag des Klägers B. ..., durch Sachverständigengutachten die Geeignetheit der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen E 2 bis E 5 überprüfen zu lassen (Thema Naturschutz, Beweisantrag Ziffer V 1. Spiegelstrich), war abzulehnen. Denn das Vorbringen des Klägers konnte die plausiblen fachlichen Bewertungen des Planungsbüros und der Naturschutzbehörde (s. insbesondere oben), der insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, nicht erschüttern. Danach besteht bei keiner der Flächen, für die im Planfeststellungsbeschluss Kompensationsmaßnahmen angeordnet wurden, weiterer Kompensationsbedarf.

3.3 Auch unter dem Gesichtspunkt des lokalen oder des globalen Klimaschutzes ist entgegen klägerischer Auffassung kein Rechtsverstoß ersichtlich.

Nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Planfeststellungsbehörde sind erhebliche nachteilige Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das Lokalklima nicht zu erwarten. Gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen der Umweltverträglichkeitsprüfung (PLANUNG + UMWELT vom 20.5.2011, Anlage 3.4 im Ordner III der Antragsunterlagen, S. 34, 85 ff., 119 f.) und im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage III.5 im Ordner 3 der Antragsunterlagen, S. 19/30) ist hier maßgeblicher klimatischer Wirkfaktor die anlagenbedingte Flächenversiegelung. Durch planfestgestellte naturschutzfachliche Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung der Gebäude, Gehölzpflanzungen sowie Entsiegelung von ca. 6,5 ha bisheriger Flugbetriebsfläche können jedoch negative Auswirkungen direkt auf dem Flughafengelände vermieden bzw. ausgeglichen werden. Mit der Neuversiegelung von insgesamt ca. 14,5 ha sowie den Freiflächen vor allem im Osten des Flughafens sind danach keine durch das Vorhaben relevanten Änderungen der lokalklimatischen Verhältnisse verbunden.

Regionale, nationale und internationale Klimaveränderungen infolge der Immissionen des Luftverkehrs, namentlich der Kohlendioxyd-Immissionen, hat die Planfeststellungsbehörde nicht zum Gegenstand ihres Planfeststellungsbeschlusses gemacht. Dies ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde weist insofern zutreffend darauf hin, dass der Klimaschutz einen die Umwelt insgesamt betreffenden öffentlichen Belang darstellt, der nicht im Rahmen eines Einzelvorhabens bewältigt werden kann. Die Umsetzung klimapolitischer Erwägungen ist deshalb nach rechtlich zutreffender Auffassung des Beklagten nicht Gegenstand des Prüf- bzw. Abwägungsprogramms in einem - wie vorliegend - vorhabenbezogenen Zulassungsverfahren (vgl. PFB S. 354 f.).

Der allgemeine Klimaschutz ist auch nicht Prüfungsgegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG („Klima“). Mangels hinreichender technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die diesbezüglichen Wirkungszusammenhänge kann eine nachteilige Veränderung des globalen Klimas nicht dem Immissionsbeitrag einer einzelnen Anlage zugerechnet werden (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 57 m. w. N.; bestätigt durch BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 36/11 - juris). Für einen Verstoß dieser Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG gegen europäisches Recht, namentlich gegen Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmen öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175/40), ist nichts ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 879 ff.).

4. Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie durch Art. 11 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) im Rahmen der Gesetze geschützte Recht auf kommunale Selbstverwaltung umfasst die gemeindliche Planungshoheit. Diese vermittelt einer Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine wehrfähige, in die fachplanerische Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das betreffende Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte (konkrete) Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn. 23 m. w. N.) oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 637 m. w. N.; BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 9/12 - NuR 2014, 277). Im Rahmen der Abwägung ist grundsätzlich darauf Rücksicht zu nehmen, konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise zu „verbauen“ (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 49 m. w. N.). Selbst ein Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Der Belang der Planungshoheit kann vielmehr im Wege der Abwägung mit anderen für das Vorhaben sprechenden Belangen überwunden werden (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - NVwZ 2013, 147 Rn. 36 m. w. N.).

Der Einwand der Gemeinde W., es werde durch den vorhabensbedingten Fluglärm in ihre Planungshoheit eingegriffen, greift danach nicht durch.

4.1 Von einer nachhaltigen Funktionsstörung eines Bebauungsplans ist erst bei Erreichen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Übernahmeansprüche maßgeblichen Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht auszugehen. Eine Differenzierung nach Baugebietstypen ist mit Blick auf das Fluglärmschutzgesetz (insbesondere § 5 FluglärmG) hierbei nicht vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 539). Derartige Dauerschallpegel werden in keinem der Bebauungsplangebiete der Gemeinde W. erreicht. Auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (Nr. 3.10.2.1.2, S. 457 ff.) wird insoweit Bezug genommen.

4.2 Im Bereich der Einbeziehungssatzung „R.straße“ werden zwar im Planungsfall 2025 Dauerschallpegel von 57,1 dB(A) am Tag und 50,9 dB(A) in der Nacht prognostiziert; die o.g. Dauerschallpegel, die einen Übernahmeanspruch auslösen könnten, werden jedoch bei Weitem nicht erreicht. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Bereich dieser Einbeziehungssatzung eine Wohnbebauung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FluglärmG weiterhin möglich ist.

4.3 Dass in Betracht gezogene künftige Planungsmöglichkeiten, wie sie sich etwa aus dem Dorfentwicklungskonzept und der Vorplanung zur Dorferneuerung der Gemeinde W. ergäben, unnötigerweise „verbaut‘“ würden, ist unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze nicht ersichtlich.

4.4 Soweit die Gemeinde W. Abwägungsfehler wegen Wertverlusten, insbesondere wegen Mietverlusten, an eigenen Grundstücken geltend macht, werden solche etwaigen Verluste nicht vom Schutzbereich der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) umfasst, weil es sich um in der Zukunft liegende Chancen in Bezug auf die Wertentwicklung von Grundstücken handelt (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2008 - 9 VR 5/07 - juris Rn. 10). Im Übrigen sind hier die unter Ziffer 2.4.5 getroffenen Ausführungen hinsichtlich der von kommunaler Seite geltend gemachten Immobilien-Wertverluste und Mieteinbußen entsprechend heranzuziehen.

5. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt auch die Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise.

Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig der Planfeststellungsbehörde. Sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen. Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Die sachkundige Abschätzung eines luftverkehrlichen Sicherheitssystems umfasst ganz wesentlich auch Fragen der lufttechnischen Entwicklung. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Die gerichtliche Kontrolle ist demgemäß eingeschränkt. Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, ferner wenn sie in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 236 m. w. N.). Derartige Fehler der Abschätzung des luftverkehrlichen Sicherheitssystems sind hier nicht ersichtlich.

5.1 Die Planfeststellungsbehörde hat hinsichtlich des Absturzrisikos im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Flughafen Memmingen hinsichtlich seines konkreten Standorts, insbesondere seiner topografischen Lage und der Beschaffenheit der Flughafenanlage für den genehmigten Flugbetrieb geeignet ist und keine speziellen Absturzrisiken birgt. Auch sei den vom Luftamt ausgewerteten Veröffentlichungen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) kein Fall des Absturzes eines Luftfahrzeugs am Verkehrsflughafen Memmingen und in dessen Umfeld (Nahbereich) seit seiner Inbetriebnahme zu entnehmen (vgl. PFB 3.2.1, S. 183).

Auch aus den von den Klägern aufgelisteten Unfällen und Störungen am Flughafen Memmingen seit dem Jahre 2007 (s. Anlage K 8 zur Klagebegründung vom 22.5.2013) ergibt sich nichts anderes. Die dort aufgeführten Vorfälle - z. B. Notlandungen, Abkommen von der Landebahn, „Beinahe-Unfall“ wegen geplatzten Reifens, Ausweichmanöver, Verlust des Bugfahrwerkes - waren nicht durch den Standort oder die Flughafenanlagen des Verkehrsflughafens Memmingen bedingt oder herbeigeführt worden; auch aus den Ursachenmitteilungen ist dies nicht ersichtlich. Zu einem Absturz eines Luftfahrzeugs kam es ohnehin nicht. Von einem Ermittlungsdefizit kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Kläger nicht gesprochen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gefahren für den Flugbetrieb aufgrund der flugklimatorischen Verhältnisse oder der „Windvorkommnisse“ gegenüber den Verhältnissen des bisherigen, im Jahr 2004 genehmigten Flugbetriebs signifikant geändert haben könnten; hierfür haben die Kläger auch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Dies gilt auch für die Frage der Absturzgefahr, insbesondere im Zusammenhang mit Störfall-Betrieben, die in der Liste der „Firmen im Industriegebiet Memmingen Süd mit Gefahrenpotenzial“ aufgeführt sind. Die Beweisanträge zum Thema öffentliche Sicherheit (Ziffer IV.) waren deshalb mangels hinreichender tatsächlicher Grundlage abzulehnen.

5.2 Die Rüge eines Ermittlungsdefizits greift ebenfalls hinsichtlich weiterer Sicherheitsrisiken nicht durch.

5.2.1 Die Planfeststellungsbehörde hat sich umfassend mit der Problematik von Wirbelschleppen auseinandergesetzt und angeordnet, dass die Beigeladene alle in Betracht kommenden Gebäude auf die technische Normkonformität der Dacheindeckungen hin zu untersuchen oder den Berechtigten die Kosten einer solchen Untersuchung zu erstatten hat (PFB IV.7.5).

Dass weitere Schutzvorkehrungen in Betracht zu ziehen wären, wurde weder substanziiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

5.2.2 Hinsichtlich der Problematik des Vogelschlags stützt sich die Planfeststellungsbehörde auf das Gutachten des D. ... vom Dezember 2010 „Expertise für den Flughafen Memmingen - Verhütung von Vogelschlägen“ sowie auf Ermittlungen der Beigeladenen über Vogelschlag-Vorkommnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene bereits ein aktives Vogelschlagmanagement durch einen Vogelschutzbeauftragten betreibt. Dass über die Auflagen IV.7.4 des Planfeststellungsbeschlusses hinaus weitere Schutzvorkehrungen erforderlich wären, ist nicht ersichtlich.

5.2.3 Auch etwaige Sicherheitsrisiken für Betriebsbereiche der Störfall-Verordnung wurden umfassend geprüft (PFB 3.2.2.2, S. 185 ff.). Ein Ermittlungsdefizit ist insoweit nicht plausibel dargelegt.

Hinsichtlich des (unbehelflichen) Beweisantrags zu Fragen der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit Störfall-Betrieben wird auf die obigen Ausführungen zu 5.1 verwiesen.

6. Schließlich ist auch die fachplanerische Gesamtabwägung nicht zu beanstanden. Die privaten und öffentlichen Belange wurden in die Abwägung einbezogen und ausführlich gewürdigt. Auch die Gewichtung der gegenläufigen Interessen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Insofern waren auch gerichtliche Beweiserhebungen nicht veranlasst.

III.

Die Kläger tragen als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens gemäß ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Rechtsstreit (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO). Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Diejenigen Kläger, die ihre Klage gemeinsam (insbesondere als Miteigentümer) erhoben haben, haften als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Gesamtstreitwert wird auf 165.000 Euro festgesetzt.

Davon entfallen

- auf das Verfahren 8 A 13.40037 60.000 Euro

- auf das Verfahren 8 A 13.40038 30.000 Euro

- auf die Verfahren 8 A 13.40039, 8 A 13.40040,

8 A 13.40041, 8 A 13. 40042 und 8 A 13.40044

jeweils 15.000 Euro.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2 bis 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des 1,84 ha großen Grundstücks Flst.Nr. 452 der Gemarkung Zußdorf der Gemeinde Wilhelmsdorf. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Ravensburg über das Landschaftsschutzgebiet „Rotachtobel und Zußdorfer Wald“ vom 21.04.1970. Es wurde vom Kläger, der im Nebenerwerb eine Landwirtschaft betreibt, bislang als Viehweide genutzt. Entlang eines Feldwegs (Flst.Nr. 455), der das Hanggrundstück im Nordwesten begrenzt, stehen Feldhecken und Feldgehölze, die in der Kartierung Baden-Württemberg als Biotop erfasst sind (Biotopnummer 8122-436-6170a). Baumhecken und Feldgehölz stehen ebenso auf der anderen Seite des Weges (Biotopnummer -6170b und c). Ein weiteres Feldgehölz steht am Ostrand des Grundstücks und ist unter der Nummer -6170d in die Biotopkartierung aufgenommen. Auf dem Grundstück liegt ferner ein seggen- und binsenreicher Quellbereich (Biotopnummer -6171) sowie am südlichen Rand ein weiteres Feldgehölz (Biotopnummer -6172).
Mit Schreiben vom 23.05.1997 beantragte der Kläger, ihm die Aufforstung des Grundstücks zu genehmigen. Während das Staatliche Forstamt Ravensburg und die Gemeinde Wilhelmsdorf der Aufforstung zustimmten, verweigerte das Landratsamts Ravensburg als untere Naturschutzbehörde sein Einvernehmen. Die Aufforstung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Biotope, ihr stehe daher § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg lehnte daher mit Bescheid vom 24.03.1998 die geplante Aufforstung ab.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufforstung die Funktion der Biotope nicht beeinträchtige. Die Aufforstung habe in mehrfacher Hinsicht ökologische Vorteile. Die aufzuforstende Fläche sei ein Steilhang, der zum größten Teil nicht befahren werden könne. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei nur durch Beweidung möglich. Die mit der Agrarpolitik verbundenen Preissenkungen und der dadurch verursachte Strukturwandel machten die Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung unwirtschaftlich. Sie sei nach Aufgabe der Viehhaltung für ihn auch nicht mehr möglich. Als einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibe die Aufforstung.
Während des zeitweise ausgesetzten Widerspruchsverfahrens bemühte sich das Landratsamts, beispielsweise durch Abschluss eines Pflegevertrags eine Lösung zu finden. Auch erklärte der Kläger seine Bereitschaft, das Grundstück gegen eine Waldfläche oder eine im Nebenerwerb bewirtschaftbare Fläche zu tauschen. Ein Tausch scheiterte am mangelnden Interesse von Forst- und Landwirten; auch ein Erwerb des Grundstücks durch das Land mit Naturschutzmitteln wurde abgelehnt. Aus Kapazitätsgründen könne auch der Pflegetrupp der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege die Pflege nicht übernehmen.
Mit Bescheid vom 11.01.2001 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Aufforstung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung und letztlich zu einer Zerstörung der sich auf dem Grundstück befindenden Biotope, nämlich eines Feldgehölzes, dreier Feldhecken, die teilweise den Hohlweg begleiteten, und zweier Quellsümpfe. Die Größe und der Verbund dieser Biotope ebenso wie die Größe der Randfläche sowie das teilweise beträchtliche Alter der Gehölze seien von großer Bedeutung. Die Abfolge von „trocken“ zu extrem „feucht“ und die Vielzahl der Lebensgemeinschaften verschiedener Arten unter ähnlichen Umweltbedingungen seien von hoher Wertigkeit. Eine Aufforstung würde demgegenüber zu einer Vereinheitlichung des Lebensraums führen. Die Funktion und der Schutzstatus der besonders geschützten Biotope gingen dadurch verloren. Soweit dadurch unzumutbare Auswirkungen eintreten sollten, wäre eine Entschädigung zu leisten. Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung bleibe davon jedoch unberührt.
Am 02.02.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er seine Auffassung wiederholt, dass die Aufforstung den Naturhaushalt nicht gravierend beeinträchtige. Auch die Landschaftsschutzverordnung sei nicht geeignet, die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung zu rechtfertigen. Die Eigenart und Schönheit der Landschaft werde durch die Aufforstung wenn überhaupt allenfalls in geringer Weise tangiert. Es sei auch unzutreffend, dass der Wald nur die oberen Hangbereiche präge; teilweise ziehe er sich bis in die Talsohle hinab. Das Grundstück sei zur Gewinnung von Gras und Heu nicht geeignet. Denkbar sei eine Nutzung als Jungviehweide, die aber angesichts der großen Anzahl von Parasiten wirtschaftlich nicht vernünftig sei. Im Übrigen habe er die Tierhaltung eingestellt. Sie wieder aufzunehmen, sei ihm nicht zumutbar. Die Versuche, die Fläche einer Nutzung durch Pflege- oder Pachtverträge zuzuführen, seien gescheitert. Da keine sinnvolle andere Nutzungsmöglichkeit als die Aufforstung bestehe, werde durch die Versagung der Genehmigung die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt. Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei § 24a NatSchG verfassungswidrig. Es fehle eine Härtefallklausel; § 47 Abs. 2 NatSchG genüge den Anforderungen an eine Ausgleichsregelung nicht. Auch der in § 47 Abs. 3 NatSchG normierte mögliche Übernahmeanspruch gehe ins Leere. Weder Land, Landkreis noch Gemeinde hätten Geld oder Interesse an dem Grundstück. Eine zunächst erfolgte Förderung durch das Landwirtschaftsamt sei widerrufen und nicht fortgesetzt worden. Seither könne das Grundstück betriebswirtschaftlich sinnvoll nur noch als Wald genutzt werden.
Das beklagte Land ist der Klage aus den bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen entgegengetreten. § 24a NatSchG sei auch nicht verfassungswidrig. § 62 Abs. 1 NatSchG enthalte eine Befreiungsregelung. Bei der Auslegung der Befreiungsvorschrift seien die betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Vorliegend seien die negativen Auswirkungen einer Aufforstung höher zu bewerten als die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Die Aufforstung lasse die Biotope untergehen. Demgegenüber verliere das Grundstück des Klägers seine bisherige Nutzungsmöglichkeit als Weide nicht, auch wenn der Kläger diese Möglichkeit derzeit nicht nutzen wolle oder könne. Beschränkt werde nur eine geplante Änderung, nicht aber der Bestand. Im Übrigen stehe der Aufforstung auch die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Das Grundstück liege im Hangbereich des Oberen Rotachtals. Die Hänge seien sehr strukturreich, zum Teil quellig und von Grünlandnutzung geprägt. Im Talgrund herrsche intensive landwirtschaftliche Nutzung vor, erst die oberen Hangbereiche seien durch Wald geprägt. Diese klare Landschaftsgliederung werde durch die Aufforstung optisch erheblich beeinträchtigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.03.2002 die Klage abgewiesen. Der Erteilung der Genehmigung stehe § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die Vorschrift sei tatbestandsmäßig einschlägig, verfassungsgemäß und ein Befreiungsanspruch nicht gegeben. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Biotope im Wesentlichen wie beschrieben vorhanden seien. Die Aufforstung führe zu ihrer erheblichen Beeinträchtigung, möglicherweise zu ihrer Zerstörung, so dass das Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG entgegenstehe. Die Regelungen stünden gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz in Einklang. In der Befreiungsmöglichkeit des § 62 NatSchG sei eine Regelung vorhanden, die unverhältnismäßige Beeinträchtigungen betroffener Eigentümer auszuschließen geeignet sei. Eine solche unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers liege nicht vor. Das Grundstück sei bereits auf Grund seiner natürlichen Beschaffenheit nur eingeschränkt, nämlich als Weide nutzbar. Diese Nutzung könne weiterhin ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger sie nicht mehr ausüben wolle oder könne, mache das Grundstück für den Kläger wirtschaftlich nutzlos. Indes werde in die Substanz des Grundstücks oder die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit nicht eingegriffen. Es werde mithin nicht jede, sondern nur eine Nutzungsmöglichkeit genommen. Es sei deshalb nicht primär das Aufforstungsverbot, das den Kläger treffe, sondern die von vornherein sehr begrenzte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung verursache keinen Verlust von investiertem Kapital. Auch müsse der Kläger in Zukunft keine erheblichen Vermögenswerte in das Grundstück investieren; ihm obliege allenfalls die Verpflichtung zu mähen. Auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor.
10 
Das Urteil wurde dem Kläger am 17.07.2002 zugestellt.
11 
Am 15.08.2002 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
12 
Mit Beschluss vom 09.12.2002 hat der erkennende Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
13 
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht: Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht genügend, dass die Natur und mithin auch Biotope einem steten Wandel unterworfen seien. Es sei auch zweifelhaft, ob die Aufforstung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen könne. Es sei zwar sicher nicht falsch, von einer Änderung der Flora und Fauna durch die Aufforstung auszugehen. Solche Änderungen könnten sich aber auch ohne Aufforstung bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Es sei zumindest zweifelhaft, ob § 24a NatSchG mit Art. 14 GG in Einklang stehe. Abgesehen davon lehne das Verwaltungsgericht eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung im vorliegenden Fall jedoch zu Unrecht ab. Auch wenn man von der naturgegeben eingeschränkten Nutzbarkeit ausgehe, sei die Aufforstung die einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Gras- und Heugewinnung scheide unstreitig aus. Die Nutzung als Jungviehweide sei zwar denkbar, aber aus - im einzelnen dargelegten Gründen - wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Versuche, Pflege- oder Pachtverträge abzuschließen, seien ebenso gescheitert wie die Übernahme des Grundstücks. Es werde mithin nicht eine von mehreren, sondern die überhaupt einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verboten. Betriebswirtschaftlich gesehen sei die Substanz des Grundstücks für den Zeitraum des Verfahrens eigentlich bereits weitgehend aufgezehrt. Selbst wenn es brachliege, fielen Kosten für Grundsteuer, Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung, Berufsvertretung, Graben- und Gehölzpflege sowie Kapitalverzinsung von wenigstens 2.000,-- EUR jährlich an. Damit hätte fast die Hälfte des bilanzierten Grundstückswerts, der den realen Verkehrswert bei weitem übersteige, allein in diesem Zeitraum nutzlos aufgewandt werden müssen. Der Verkehrswert tendiere im Übrigen gegen Null. Das zu Erwerb und Unterhaltung eingesetzte private Kapital bringe daher keinerlei Nutzen mehr. Im Übrigen sei der Grund für die Aufgabe der Beweidung deren Unwirtschaftlichkeit gewesen, was in den Schriftsätzen vom 10.01.2003 (S. 8 - 10) und vom 26.09.2004 (S. 2 - 6) näher ausgeführt wird. Auch die vom Beklagten für möglich erachtete wirtschaftliche Nutzung als Pensionsviehweide oder durch Verpachtung sei nicht nachvollziehbar. Entgegen dem Beklagten sei auch mit Ausgleichszahlungen nicht zu rechnen. Soweit der Beklagte behaupte, dass eine Aufforstung nicht wirtschaftlicher sei als eine Beweidung oder Verpachtung, sei dies unzutreffend.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - zu ändern, den Bescheid des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg vom 24. März 1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Aufforstungsgenehmigung zu erteilen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die Aufforstung verstoße gegen § 24a NatSchG; diese Vorschrift sei verfassungsgemäß. Die Aufforstung verstoße ferner gegen die Landschaftsschutzverordnung. Sie stelle zudem einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 Abs. 1 NatSchG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 NatSchG seien nicht gegeben. Bei dieser Beurteilung seien auch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Grundstück jedoch weiterhin durch Beweidung landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Die gegenteiligen Darlegungen des Klägers beruhten auf einer steuerlichen, nicht aber auf einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung und enthielten Unstimmigkeiten. Die angegebenen jährlichen Fixkosten in Höhe von 2.415,-- EUR stünden im Gegensatz zu der Fixkostenbelastung von 300,-- bis 350,-- EUR/ha für den Durchschnittsbetrieb in Baden-Württemberg. In der Differenz werde deutlich, dass nicht das in Frage stehende Grundstück die Kosten verursache, sondern der Gesamtbetrieb als solcher. Die reinen Grundstückskosten lägen im Landesdurchschnitt bei 80,-- bis 100,-- EUR/ha. Als Alternativen zur Aufforstung verblieben die Pensionsviehweide und die Verpachtung als Weide. Eine Verpachtung sei tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Zur Erhaltung wertvoller Flächen in der Bewirtschaftung habe der Landkreis Ravensburg mit verschiedenen Kreisgemeinden, den Kreisbauernverbänden, dem BUND und dem NABU die Pro Regio Oberschwaben GmbH gegründet. Die Auskünfte der Pro Regio Oberschwaben hätten bestätigt, dass extensive Grünlandbewirtschaftung mit Beweidung unter Berücksichtigung der staatlichen Förderprogramme für einen landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Es bestehe für Weideflächen in der Raumschaft ein Bedarf. Die Situation des Klägers sei daher keineswegs atypisch, wie dies für die Annahme einer Härte erforderlich sei. Nach Mitteilung von Pro Regio Oberschwaben seien sowohl für eine Weidebewirtschaftung als auch für eine Pflege des Grundstücks Interessenten vorhanden. Da auch Pflegeleistungen gefördert werden könnten, trete eine Aufzehrung des Vermögenswertes durch die Pflege nicht ein. Die zum 01.01.2005 anstehende Agrarreform sehe zukünftig auch für Grünland eine flächenbezogene Grundförderung vor.
19 
Der Beklagte hat außerdem ein Gutachten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abteilung Forstökonomie, vorgelegt, wonach bei einer Erstaufforstung auf der Fläche des Klägers in den ersten zwanzig Jahren von einem Reinertrag von jährlich 196,-- EUR ausgegangen werden könne. Die Aufforstung sei daher wirtschaftlich nicht günstiger als Beweidung oder Verpachtung. Die Ertragssituation der Aufforstung beruhe ebenfalls maßgeblich auf öffentlicher Subvention.
20 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landwirtschaftsamts, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufforstungsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Die Genehmigung für die Aufforstung des Grundstücks, die wegen seiner Größe von 1,84 ha nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 LLG), durfte gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG versagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Aufforstung würde den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen. Sie führte nämlich zu einer Zerstörung oder doch jedenfalls erheblichen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope, was gemäß § 24a Abs. 2 NatSchG verboten ist. Diese Folge hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins sowie unter Verwertung der Biotopkartierung und der fachlichen Äußerungen des Landratsamts Ravensburg (vgl. die Schreiben v. 06.03.1998 u. v. 12.06.1998)  überzeugend begründet. Der Senat hat sich anhand der vom Verwaltungsgericht beim Augenschein aufgenommenen Lichtbilder sowie der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten-Vertreter übergebenen und mit den Beteiligten erörterten Bildmappe ebenfalls davon überzeugen können, dass Feldhecken und Feldgehölze (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG) auf bzw. entlang des Grundstücks des Klägers vorhanden sind. Dass dieses Grundstück teilweise eine seggen- und binsenreiche Nasswiese ist (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 1 NatSchG), hat auch der Kläger nicht bestritten. Überdies hat er die zerstörerischen Konsequenzen einer Aufforstung für diese Biotope im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts als richtig eingeräumt, dass bei einer Aufforstung sich vorhandene Flora- und Faunagesellschaften ändern könnten. Seinem Einwand, die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und die Überlassung des Grundstücks an die natürliche Sukzession führe ebenfalls zu Änderungen der Biotope, ist das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend mit dem Hinweis begegnet, dass § 24a NatSchG ein vom Gesetzgeber offenbar gewolltes „statisches Moment“ enthalte. Im Einzelnen macht sich der Senat insoweit die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen (S. 10 bis 12). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die nachteiligen Wirkungen einer Aufforstung des fraglichen Grundstücks durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten.
23 
Auf die Rüge des Klägers eingehend, dass § 24a Abs. 2 NatSchG verfassungswidrig sei - eine Auffassung, die der Kläger im Berufungsverfahren nur noch in abgeschwächter Form wiederholt hat („zumindest zweifelhaft“) -, hat das Verwaltungsgericht die Regelungen des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes an den Maßstäben gemessen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zum Denkmalrecht ergangenen Beschluss vom 02.03.1999 (1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ff.) für Regelungen über Inhalt und Schranken des Eigentums aufgestellt hat. Das im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 62 Abs. 1 NatSchG vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis erscheint zwar zutreffend, ist indes nach Auffassung des Senats erst in zweiter Linie von Bedeutung. Denn für die Befreiung von Bestimmungen der in § 5 Abs. 1 NatSchG genannten Vorschriften, zu denen § 24a NatSchG gehört, sieht das Gesetz ein eigenes Antragsverfahren bei der höheren Naturschutzbehörde vor. Mangels einer insofern einschlägigen Konzentrationsregelung (vgl. demgegenüber § 63 Abs. 3 NatSchG zur Befreiung von Rechtsverordnungen oder Satzungen) ist angesichts von § 25 Abs. 6 LLG, wonach weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, neben der Aufforstungsgenehmigung zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung einzuholen. Diese ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Indes kann auch im Verfahren, in dem über die hier streitgegenständliche Verpflichtung zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zu entscheiden ist, die Frage nach der Vereinbarkeit von §§ 25 ff. LLG mit Art. 14 GG aufgeworfen werden. Anders als das Naturschutzrecht enthalten die Regelungen über die Aufforstungsgenehmigung keinen eigenen Befreiungstatbestand, über den die Eigentümerinteressen in die Entscheidung einfließen können. Dies mag schon deswegen unbedenklich sein, weil es bei den Regelungen über die Aufforstung anders als bei denjenigen über den Biotop- und Denkmalschutz nicht um die Pflicht zur Erhaltung eines bestimmten Zustandes geht, sondern bei genauer Betrachtung um dessen mit Blick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild relevante Änderung. Die Verweigerung der Aufforstung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks hat nicht notwendigerweise die Bewirtschaftungs- oder Pflegepflicht (vgl. § 26 LLG) zur Folge, wie § 27 LLG zeigt. Freilich kann sich dann im Verfahren, in dem um die Rechtmäßigkeit einer förmlich auferlegten Verpflichtung gemäß § 26 LLG oder im Verfahren, in dem die Aussetzung oder Befreiung der Pflichten verlangt wird, unter dem Aspekt der Privatnützigkeit des Eigentums die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Pflichten mit Art. 14 GG stellen. Die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Antwort gibt § 27 LLG selbst, weil die Vorschrift die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängig macht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2003 - 10 S 2619/00 - NuR 2004, 244).
24 
Auch wenn man eine solche Differenzierung zwischen Erhaltungspflicht und Änderungsrecht ablehnen wollte, hält der Senat § 25 LLG für vereinbar mit den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine zulässige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse geknüpft werden müssen. Gemäß § 25 Abs. 2 LLG darf die Genehmigung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so ist sie zwingend zu erteilen. Bestehen hingegen Versagungsgründe, so hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mithin gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Behörde hat in Anwendung ihrer Ermessensermächtigung eine Abwägung vorzunehmen zwischen den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, und den privaten Interessen des antragstellenden Eigentümers. Damit ermöglicht es die Vorschrift, der Privatnützigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über die Sache Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Papier, DVBl. 2000, 1398, 1401).
25 
Entgegen der Auffassung des Klägers beeinträchtigt die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung sein Eigentum, dessen „Situationsgebundenheit“ die Nutzungsmöglichkeiten von vornherein einschränkt, nicht unverhältnismäßig. Wie der Beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat, verbleiben dem Kläger auch ohne Aufforstung seines Grundstücks eigentumsrechtlich zumutbare Alternativen. Zunächst besteht durchaus eine realistische Chance der Verpachtung des Grundstücks an einen Landwirt. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versichert, dass ein Landwirt aus dem räumlichen Bereich an der Pacht des Grundstücks zum Zwecke der Haltung von Weiderindern interessiert sei. Der Name des Landwirts solle nur deshalb nicht preisgegeben werden, weil er dem Kläger in dessen laufendem Verfahren „nicht in den Rücken fallen“ wolle. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Nachbargrundstück als Weide genutzt werde. Darüber hinaus hat er sein schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt, dass eine pachtweise Nutzung des Grundstücks im Rahmen der von der Pro Regio Oberschwaben GmbH entwickelten Konzeption zur Landschaftsentwicklung im Landkreis Ravensburg realistischerweise in Betracht komme. Die Pro Regio Oberschwaben GmbH hat sich die Offenhaltung und die nachhaltige Bestandssicherung von artenreichem Grünland durch extensive Weidesysteme mit Rauhfutterfressern wie Rindern zum Ziel gesetzt und dieses Ziel auch in weiten Bereichen in die Tat umgesetzt (vgl. die Veröffentlichungen von Pro Regio Oberschwaben GmbH im Internet, www.proregio-oberschwaben.de). Der Kläger hat nicht bestritten, dass in derartiger Weise extensive Weidehaltung im Landkreis Ravensburg gefördert wird. Seinem Einwand, er habe keinen Pachtinteressenten finden können, ist der Beklagte nachvollziehbar mit dem Hinweis begegnet, dass frühere Verpachtungschancen am entgegenstehenden Willen des Klägers, der vorrangig sein Aufforstungsbegehren durchsetzen wolle, gescheitert seien.
26 
Sollte sich die Verpachtung des Grundstücks zur Weiderindhaltung nicht realisieren lassen, so hat der Kläger nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Förderung. Nach Maßgabe der Landschaftspflegerichtlinie bestehe aus Mitteln der EU, die von der Naturschutzverwaltung bewirtschaftet werden, die Möglichkeit der Förderung im sogenannten Vertragsnaturschutz. Das Grundstück des Klägers sei in der „Gebietskulisse“ nach der Landschaftspflegerichtlinie enthalten. Danach würden Förderprämien gewährt, die auf der Basis des Einsatzes eines Maschinenrings kostendeckend kalkuliert seien. Für problematische Flächen, wie dies hier in Betracht komme, seien Zuschläge vorgesehen. Das Landratsamt Ravensburg habe sich auch verbindlich bereit erklärt, die Kosten der Erstpflege des seit einigen Jahre nicht mehr beweideten Grundstücks des Klägers zu übernehmen, um die Beweidungsmöglichkeit wieder herzustellen. Erst recht bestünden auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763) Ansprüche auf Fördergelder, weil anders als bisher nicht mehr die Erzeugung bestimmter Produkte gefördert werde, sondern Flächenprämien gewährt würden. Dies gelte auch für Grünland. Es genügten jährliches Mulchen sowie Mahd und Abfuhr alle zwei Jahre. Ab dem Jahre 2005 betrage die Grundprämie pro Hektar 70,-- EUR und steige kontinuierlich an, im vorliegenden Fall eventuell schon von Anfang an bis auf einen Betrag von 300,-- EUR/ha. Soweit der Einsatz von Maschinen, etwa wie hier wegen der teilweise steilen Hanglange, nicht möglich sei, erhöhten sich die Fördersätze und beliefen sich im Höchstfall auf 910,-- EUR/ha. Schließlich bleibe schlimmstenfalls die Aussetzung der Pflegepflicht gemäß § 27 LLG. Der Kläger hat diesen Angaben in der Sache nicht widersprochen, die Förderungsmöglichkeiten lediglich als „zu vage“ bezweifelt und - bezogen auf sein Grundstück - die Pflege als schwierig und zeitaufwändig bezeichnet. Der Senat hält die vom Kläger auf Grund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an den Fördermaßnahmen angesichts der Luxemburger Beschlüsse des EU-Agrarrates vom Juni 2003 und deren innerstaatliche Umsetzung durch das genannte Gesetz vom 21.07.2004, das zum 01.01.2005 wirksam wird, nicht für begründet (siehe auch die Verlautbarungen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, abrufbar im Internet unter www.Verbraucherministerium.de).
27 
Angesichts dessen erscheint die vom Kläger bevorzugte Aufforstung wirtschaftlich nicht günstiger (vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten v. 22.04.2003 u. das ihm beigefügte „Gutachten über die Wirtschaftlichkeit einer Erstaufforstung im bäuerlichen Privatwald“ der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg - Abteilung Forstökonomie). Wie der Kläger nicht bestritten hat, beruht der in den ersten 20 Jahren zu erwirtschaftende Ertrag einer Aufforstung ebenfalls nur auf dem Einsatz staatlicher Fördergelder, insbesondere einer Erstaufforstungsprämie (deren Gewährung angesichts der mit der Agrarreform verfolgten Absichten vom Beklagten-Vertreter als systemwidrig bezeichnet wurde und die daher abzuschaffen sei). Abgesehen davon muss der Eigentümer es nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (so schon BVerfGE 92, 294, 310). Anders läge es nur, wenn jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit zu verneinen gewesen wäre. Sollte diese Folge wider Erwarten dennoch eintreten, hätte der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Aussetzung und ggf. auf Feststellung des Erlöschens der Pflegepflicht (vgl. § 27 Abs. 1 und 3 LLG).
28 
Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Eigentümers und den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, durfte der Beklagte, worauf er wiederholt hingewiesen hat, auch berücksichtigen, dass der Kläger sich in keiner atypischen Situation befindet. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gibt es gerade im Raum Oberschwaben und Allgäu eine Vielzahl vergleichbarer naturschutzfachlich wertvoller Grenzertragsflächen. Jeweils Aufforstungen zuzulassen, müsste sowohl in ökologischer wie auch in ästhetischer Hinsicht zu weitreichenden Veränderungen der Kulturlandschaft führen, was überdies den Zielen der eingeleiteten Agrarreform widerspräche, zu denen die Erhaltung von Dauergrünland und extensiv bewirtschafteter Standorte durch verbesserte Förderung gehört.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufforstungsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Die Genehmigung für die Aufforstung des Grundstücks, die wegen seiner Größe von 1,84 ha nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 LLG), durfte gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG versagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Aufforstung würde den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen. Sie führte nämlich zu einer Zerstörung oder doch jedenfalls erheblichen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope, was gemäß § 24a Abs. 2 NatSchG verboten ist. Diese Folge hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins sowie unter Verwertung der Biotopkartierung und der fachlichen Äußerungen des Landratsamts Ravensburg (vgl. die Schreiben v. 06.03.1998 u. v. 12.06.1998)  überzeugend begründet. Der Senat hat sich anhand der vom Verwaltungsgericht beim Augenschein aufgenommenen Lichtbilder sowie der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten-Vertreter übergebenen und mit den Beteiligten erörterten Bildmappe ebenfalls davon überzeugen können, dass Feldhecken und Feldgehölze (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG) auf bzw. entlang des Grundstücks des Klägers vorhanden sind. Dass dieses Grundstück teilweise eine seggen- und binsenreiche Nasswiese ist (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 1 NatSchG), hat auch der Kläger nicht bestritten. Überdies hat er die zerstörerischen Konsequenzen einer Aufforstung für diese Biotope im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts als richtig eingeräumt, dass bei einer Aufforstung sich vorhandene Flora- und Faunagesellschaften ändern könnten. Seinem Einwand, die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und die Überlassung des Grundstücks an die natürliche Sukzession führe ebenfalls zu Änderungen der Biotope, ist das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend mit dem Hinweis begegnet, dass § 24a NatSchG ein vom Gesetzgeber offenbar gewolltes „statisches Moment“ enthalte. Im Einzelnen macht sich der Senat insoweit die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen (S. 10 bis 12). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die nachteiligen Wirkungen einer Aufforstung des fraglichen Grundstücks durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten.
23 
Auf die Rüge des Klägers eingehend, dass § 24a Abs. 2 NatSchG verfassungswidrig sei - eine Auffassung, die der Kläger im Berufungsverfahren nur noch in abgeschwächter Form wiederholt hat („zumindest zweifelhaft“) -, hat das Verwaltungsgericht die Regelungen des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes an den Maßstäben gemessen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zum Denkmalrecht ergangenen Beschluss vom 02.03.1999 (1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ff.) für Regelungen über Inhalt und Schranken des Eigentums aufgestellt hat. Das im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 62 Abs. 1 NatSchG vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis erscheint zwar zutreffend, ist indes nach Auffassung des Senats erst in zweiter Linie von Bedeutung. Denn für die Befreiung von Bestimmungen der in § 5 Abs. 1 NatSchG genannten Vorschriften, zu denen § 24a NatSchG gehört, sieht das Gesetz ein eigenes Antragsverfahren bei der höheren Naturschutzbehörde vor. Mangels einer insofern einschlägigen Konzentrationsregelung (vgl. demgegenüber § 63 Abs. 3 NatSchG zur Befreiung von Rechtsverordnungen oder Satzungen) ist angesichts von § 25 Abs. 6 LLG, wonach weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, neben der Aufforstungsgenehmigung zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung einzuholen. Diese ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Indes kann auch im Verfahren, in dem über die hier streitgegenständliche Verpflichtung zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zu entscheiden ist, die Frage nach der Vereinbarkeit von §§ 25 ff. LLG mit Art. 14 GG aufgeworfen werden. Anders als das Naturschutzrecht enthalten die Regelungen über die Aufforstungsgenehmigung keinen eigenen Befreiungstatbestand, über den die Eigentümerinteressen in die Entscheidung einfließen können. Dies mag schon deswegen unbedenklich sein, weil es bei den Regelungen über die Aufforstung anders als bei denjenigen über den Biotop- und Denkmalschutz nicht um die Pflicht zur Erhaltung eines bestimmten Zustandes geht, sondern bei genauer Betrachtung um dessen mit Blick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild relevante Änderung. Die Verweigerung der Aufforstung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks hat nicht notwendigerweise die Bewirtschaftungs- oder Pflegepflicht (vgl. § 26 LLG) zur Folge, wie § 27 LLG zeigt. Freilich kann sich dann im Verfahren, in dem um die Rechtmäßigkeit einer förmlich auferlegten Verpflichtung gemäß § 26 LLG oder im Verfahren, in dem die Aussetzung oder Befreiung der Pflichten verlangt wird, unter dem Aspekt der Privatnützigkeit des Eigentums die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Pflichten mit Art. 14 GG stellen. Die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Antwort gibt § 27 LLG selbst, weil die Vorschrift die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängig macht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2003 - 10 S 2619/00 - NuR 2004, 244).
24 
Auch wenn man eine solche Differenzierung zwischen Erhaltungspflicht und Änderungsrecht ablehnen wollte, hält der Senat § 25 LLG für vereinbar mit den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine zulässige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse geknüpft werden müssen. Gemäß § 25 Abs. 2 LLG darf die Genehmigung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so ist sie zwingend zu erteilen. Bestehen hingegen Versagungsgründe, so hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mithin gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Behörde hat in Anwendung ihrer Ermessensermächtigung eine Abwägung vorzunehmen zwischen den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, und den privaten Interessen des antragstellenden Eigentümers. Damit ermöglicht es die Vorschrift, der Privatnützigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über die Sache Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Papier, DVBl. 2000, 1398, 1401).
25 
Entgegen der Auffassung des Klägers beeinträchtigt die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung sein Eigentum, dessen „Situationsgebundenheit“ die Nutzungsmöglichkeiten von vornherein einschränkt, nicht unverhältnismäßig. Wie der Beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat, verbleiben dem Kläger auch ohne Aufforstung seines Grundstücks eigentumsrechtlich zumutbare Alternativen. Zunächst besteht durchaus eine realistische Chance der Verpachtung des Grundstücks an einen Landwirt. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versichert, dass ein Landwirt aus dem räumlichen Bereich an der Pacht des Grundstücks zum Zwecke der Haltung von Weiderindern interessiert sei. Der Name des Landwirts solle nur deshalb nicht preisgegeben werden, weil er dem Kläger in dessen laufendem Verfahren „nicht in den Rücken fallen“ wolle. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Nachbargrundstück als Weide genutzt werde. Darüber hinaus hat er sein schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt, dass eine pachtweise Nutzung des Grundstücks im Rahmen der von der Pro Regio Oberschwaben GmbH entwickelten Konzeption zur Landschaftsentwicklung im Landkreis Ravensburg realistischerweise in Betracht komme. Die Pro Regio Oberschwaben GmbH hat sich die Offenhaltung und die nachhaltige Bestandssicherung von artenreichem Grünland durch extensive Weidesysteme mit Rauhfutterfressern wie Rindern zum Ziel gesetzt und dieses Ziel auch in weiten Bereichen in die Tat umgesetzt (vgl. die Veröffentlichungen von Pro Regio Oberschwaben GmbH im Internet, www.proregio-oberschwaben.de). Der Kläger hat nicht bestritten, dass in derartiger Weise extensive Weidehaltung im Landkreis Ravensburg gefördert wird. Seinem Einwand, er habe keinen Pachtinteressenten finden können, ist der Beklagte nachvollziehbar mit dem Hinweis begegnet, dass frühere Verpachtungschancen am entgegenstehenden Willen des Klägers, der vorrangig sein Aufforstungsbegehren durchsetzen wolle, gescheitert seien.
26 
Sollte sich die Verpachtung des Grundstücks zur Weiderindhaltung nicht realisieren lassen, so hat der Kläger nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Förderung. Nach Maßgabe der Landschaftspflegerichtlinie bestehe aus Mitteln der EU, die von der Naturschutzverwaltung bewirtschaftet werden, die Möglichkeit der Förderung im sogenannten Vertragsnaturschutz. Das Grundstück des Klägers sei in der „Gebietskulisse“ nach der Landschaftspflegerichtlinie enthalten. Danach würden Förderprämien gewährt, die auf der Basis des Einsatzes eines Maschinenrings kostendeckend kalkuliert seien. Für problematische Flächen, wie dies hier in Betracht komme, seien Zuschläge vorgesehen. Das Landratsamt Ravensburg habe sich auch verbindlich bereit erklärt, die Kosten der Erstpflege des seit einigen Jahre nicht mehr beweideten Grundstücks des Klägers zu übernehmen, um die Beweidungsmöglichkeit wieder herzustellen. Erst recht bestünden auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763) Ansprüche auf Fördergelder, weil anders als bisher nicht mehr die Erzeugung bestimmter Produkte gefördert werde, sondern Flächenprämien gewährt würden. Dies gelte auch für Grünland. Es genügten jährliches Mulchen sowie Mahd und Abfuhr alle zwei Jahre. Ab dem Jahre 2005 betrage die Grundprämie pro Hektar 70,-- EUR und steige kontinuierlich an, im vorliegenden Fall eventuell schon von Anfang an bis auf einen Betrag von 300,-- EUR/ha. Soweit der Einsatz von Maschinen, etwa wie hier wegen der teilweise steilen Hanglange, nicht möglich sei, erhöhten sich die Fördersätze und beliefen sich im Höchstfall auf 910,-- EUR/ha. Schließlich bleibe schlimmstenfalls die Aussetzung der Pflegepflicht gemäß § 27 LLG. Der Kläger hat diesen Angaben in der Sache nicht widersprochen, die Förderungsmöglichkeiten lediglich als „zu vage“ bezweifelt und - bezogen auf sein Grundstück - die Pflege als schwierig und zeitaufwändig bezeichnet. Der Senat hält die vom Kläger auf Grund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an den Fördermaßnahmen angesichts der Luxemburger Beschlüsse des EU-Agrarrates vom Juni 2003 und deren innerstaatliche Umsetzung durch das genannte Gesetz vom 21.07.2004, das zum 01.01.2005 wirksam wird, nicht für begründet (siehe auch die Verlautbarungen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, abrufbar im Internet unter www.Verbraucherministerium.de).
27 
Angesichts dessen erscheint die vom Kläger bevorzugte Aufforstung wirtschaftlich nicht günstiger (vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten v. 22.04.2003 u. das ihm beigefügte „Gutachten über die Wirtschaftlichkeit einer Erstaufforstung im bäuerlichen Privatwald“ der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg - Abteilung Forstökonomie). Wie der Kläger nicht bestritten hat, beruht der in den ersten 20 Jahren zu erwirtschaftende Ertrag einer Aufforstung ebenfalls nur auf dem Einsatz staatlicher Fördergelder, insbesondere einer Erstaufforstungsprämie (deren Gewährung angesichts der mit der Agrarreform verfolgten Absichten vom Beklagten-Vertreter als systemwidrig bezeichnet wurde und die daher abzuschaffen sei). Abgesehen davon muss der Eigentümer es nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (so schon BVerfGE 92, 294, 310). Anders läge es nur, wenn jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit zu verneinen gewesen wäre. Sollte diese Folge wider Erwarten dennoch eintreten, hätte der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Aussetzung und ggf. auf Feststellung des Erlöschens der Pflegepflicht (vgl. § 27 Abs. 1 und 3 LLG).
28 
Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Eigentümers und den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, durfte der Beklagte, worauf er wiederholt hingewiesen hat, auch berücksichtigen, dass der Kläger sich in keiner atypischen Situation befindet. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gibt es gerade im Raum Oberschwaben und Allgäu eine Vielzahl vergleichbarer naturschutzfachlich wertvoller Grenzertragsflächen. Jeweils Aufforstungen zuzulassen, müsste sowohl in ökologischer wie auch in ästhetischer Hinsicht zu weitreichenden Veränderungen der Kulturlandschaft führen, was überdies den Zielen der eingeleiteten Agrarreform widerspräche, zu denen die Erhaltung von Dauergrünland und extensiv bewirtschafteter Standorte durch verbesserte Förderung gehört.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
31 
Rechtsmittelbelehrung
32 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
33 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
34 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
36 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des 1,84 ha großen Grundstücks Flst.Nr. 452 der Gemarkung Zußdorf der Gemeinde Wilhelmsdorf. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Ravensburg über das Landschaftsschutzgebiet „Rotachtobel und Zußdorfer Wald“ vom 21.04.1970. Es wurde vom Kläger, der im Nebenerwerb eine Landwirtschaft betreibt, bislang als Viehweide genutzt. Entlang eines Feldwegs (Flst.Nr. 455), der das Hanggrundstück im Nordwesten begrenzt, stehen Feldhecken und Feldgehölze, die in der Kartierung Baden-Württemberg als Biotop erfasst sind (Biotopnummer 8122-436-6170a). Baumhecken und Feldgehölz stehen ebenso auf der anderen Seite des Weges (Biotopnummer -6170b und c). Ein weiteres Feldgehölz steht am Ostrand des Grundstücks und ist unter der Nummer -6170d in die Biotopkartierung aufgenommen. Auf dem Grundstück liegt ferner ein seggen- und binsenreicher Quellbereich (Biotopnummer -6171) sowie am südlichen Rand ein weiteres Feldgehölz (Biotopnummer -6172).
Mit Schreiben vom 23.05.1997 beantragte der Kläger, ihm die Aufforstung des Grundstücks zu genehmigen. Während das Staatliche Forstamt Ravensburg und die Gemeinde Wilhelmsdorf der Aufforstung zustimmten, verweigerte das Landratsamts Ravensburg als untere Naturschutzbehörde sein Einvernehmen. Die Aufforstung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Biotope, ihr stehe daher § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg lehnte daher mit Bescheid vom 24.03.1998 die geplante Aufforstung ab.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufforstung die Funktion der Biotope nicht beeinträchtige. Die Aufforstung habe in mehrfacher Hinsicht ökologische Vorteile. Die aufzuforstende Fläche sei ein Steilhang, der zum größten Teil nicht befahren werden könne. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei nur durch Beweidung möglich. Die mit der Agrarpolitik verbundenen Preissenkungen und der dadurch verursachte Strukturwandel machten die Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung unwirtschaftlich. Sie sei nach Aufgabe der Viehhaltung für ihn auch nicht mehr möglich. Als einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibe die Aufforstung.
Während des zeitweise ausgesetzten Widerspruchsverfahrens bemühte sich das Landratsamts, beispielsweise durch Abschluss eines Pflegevertrags eine Lösung zu finden. Auch erklärte der Kläger seine Bereitschaft, das Grundstück gegen eine Waldfläche oder eine im Nebenerwerb bewirtschaftbare Fläche zu tauschen. Ein Tausch scheiterte am mangelnden Interesse von Forst- und Landwirten; auch ein Erwerb des Grundstücks durch das Land mit Naturschutzmitteln wurde abgelehnt. Aus Kapazitätsgründen könne auch der Pflegetrupp der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege die Pflege nicht übernehmen.
Mit Bescheid vom 11.01.2001 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Aufforstung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung und letztlich zu einer Zerstörung der sich auf dem Grundstück befindenden Biotope, nämlich eines Feldgehölzes, dreier Feldhecken, die teilweise den Hohlweg begleiteten, und zweier Quellsümpfe. Die Größe und der Verbund dieser Biotope ebenso wie die Größe der Randfläche sowie das teilweise beträchtliche Alter der Gehölze seien von großer Bedeutung. Die Abfolge von „trocken“ zu extrem „feucht“ und die Vielzahl der Lebensgemeinschaften verschiedener Arten unter ähnlichen Umweltbedingungen seien von hoher Wertigkeit. Eine Aufforstung würde demgegenüber zu einer Vereinheitlichung des Lebensraums führen. Die Funktion und der Schutzstatus der besonders geschützten Biotope gingen dadurch verloren. Soweit dadurch unzumutbare Auswirkungen eintreten sollten, wäre eine Entschädigung zu leisten. Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung bleibe davon jedoch unberührt.
Am 02.02.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er seine Auffassung wiederholt, dass die Aufforstung den Naturhaushalt nicht gravierend beeinträchtige. Auch die Landschaftsschutzverordnung sei nicht geeignet, die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung zu rechtfertigen. Die Eigenart und Schönheit der Landschaft werde durch die Aufforstung wenn überhaupt allenfalls in geringer Weise tangiert. Es sei auch unzutreffend, dass der Wald nur die oberen Hangbereiche präge; teilweise ziehe er sich bis in die Talsohle hinab. Das Grundstück sei zur Gewinnung von Gras und Heu nicht geeignet. Denkbar sei eine Nutzung als Jungviehweide, die aber angesichts der großen Anzahl von Parasiten wirtschaftlich nicht vernünftig sei. Im Übrigen habe er die Tierhaltung eingestellt. Sie wieder aufzunehmen, sei ihm nicht zumutbar. Die Versuche, die Fläche einer Nutzung durch Pflege- oder Pachtverträge zuzuführen, seien gescheitert. Da keine sinnvolle andere Nutzungsmöglichkeit als die Aufforstung bestehe, werde durch die Versagung der Genehmigung die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt. Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei § 24a NatSchG verfassungswidrig. Es fehle eine Härtefallklausel; § 47 Abs. 2 NatSchG genüge den Anforderungen an eine Ausgleichsregelung nicht. Auch der in § 47 Abs. 3 NatSchG normierte mögliche Übernahmeanspruch gehe ins Leere. Weder Land, Landkreis noch Gemeinde hätten Geld oder Interesse an dem Grundstück. Eine zunächst erfolgte Förderung durch das Landwirtschaftsamt sei widerrufen und nicht fortgesetzt worden. Seither könne das Grundstück betriebswirtschaftlich sinnvoll nur noch als Wald genutzt werden.
Das beklagte Land ist der Klage aus den bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen entgegengetreten. § 24a NatSchG sei auch nicht verfassungswidrig. § 62 Abs. 1 NatSchG enthalte eine Befreiungsregelung. Bei der Auslegung der Befreiungsvorschrift seien die betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Vorliegend seien die negativen Auswirkungen einer Aufforstung höher zu bewerten als die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Die Aufforstung lasse die Biotope untergehen. Demgegenüber verliere das Grundstück des Klägers seine bisherige Nutzungsmöglichkeit als Weide nicht, auch wenn der Kläger diese Möglichkeit derzeit nicht nutzen wolle oder könne. Beschränkt werde nur eine geplante Änderung, nicht aber der Bestand. Im Übrigen stehe der Aufforstung auch die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Das Grundstück liege im Hangbereich des Oberen Rotachtals. Die Hänge seien sehr strukturreich, zum Teil quellig und von Grünlandnutzung geprägt. Im Talgrund herrsche intensive landwirtschaftliche Nutzung vor, erst die oberen Hangbereiche seien durch Wald geprägt. Diese klare Landschaftsgliederung werde durch die Aufforstung optisch erheblich beeinträchtigt.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.03.2002 die Klage abgewiesen. Der Erteilung der Genehmigung stehe § 24a Abs. 2 NatSchG entgegen. Die Vorschrift sei tatbestandsmäßig einschlägig, verfassungsgemäß und ein Befreiungsanspruch nicht gegeben. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Biotope im Wesentlichen wie beschrieben vorhanden seien. Die Aufforstung führe zu ihrer erheblichen Beeinträchtigung, möglicherweise zu ihrer Zerstörung, so dass das Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG entgegenstehe. Die Regelungen stünden gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz in Einklang. In der Befreiungsmöglichkeit des § 62 NatSchG sei eine Regelung vorhanden, die unverhältnismäßige Beeinträchtigungen betroffener Eigentümer auszuschließen geeignet sei. Eine solche unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers liege nicht vor. Das Grundstück sei bereits auf Grund seiner natürlichen Beschaffenheit nur eingeschränkt, nämlich als Weide nutzbar. Diese Nutzung könne weiterhin ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger sie nicht mehr ausüben wolle oder könne, mache das Grundstück für den Kläger wirtschaftlich nutzlos. Indes werde in die Substanz des Grundstücks oder die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit nicht eingegriffen. Es werde mithin nicht jede, sondern nur eine Nutzungsmöglichkeit genommen. Es sei deshalb nicht primär das Aufforstungsverbot, das den Kläger treffe, sondern die von vornherein sehr begrenzte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung verursache keinen Verlust von investiertem Kapital. Auch müsse der Kläger in Zukunft keine erheblichen Vermögenswerte in das Grundstück investieren; ihm obliege allenfalls die Verpflichtung zu mähen. Auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor.
10 
Das Urteil wurde dem Kläger am 17.07.2002 zugestellt.
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Am 15.08.2002 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
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Mit Beschluss vom 09.12.2002 hat der erkennende Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
13 
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht: Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht genügend, dass die Natur und mithin auch Biotope einem steten Wandel unterworfen seien. Es sei auch zweifelhaft, ob die Aufforstung zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen könne. Es sei zwar sicher nicht falsch, von einer Änderung der Flora und Fauna durch die Aufforstung auszugehen. Solche Änderungen könnten sich aber auch ohne Aufforstung bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Es sei zumindest zweifelhaft, ob § 24a NatSchG mit Art. 14 GG in Einklang stehe. Abgesehen davon lehne das Verwaltungsgericht eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung im vorliegenden Fall jedoch zu Unrecht ab. Auch wenn man von der naturgegeben eingeschränkten Nutzbarkeit ausgehe, sei die Aufforstung die einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Gras- und Heugewinnung scheide unstreitig aus. Die Nutzung als Jungviehweide sei zwar denkbar, aber aus - im einzelnen dargelegten Gründen - wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Versuche, Pflege- oder Pachtverträge abzuschließen, seien ebenso gescheitert wie die Übernahme des Grundstücks. Es werde mithin nicht eine von mehreren, sondern die überhaupt einzige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verboten. Betriebswirtschaftlich gesehen sei die Substanz des Grundstücks für den Zeitraum des Verfahrens eigentlich bereits weitgehend aufgezehrt. Selbst wenn es brachliege, fielen Kosten für Grundsteuer, Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung, Berufsvertretung, Graben- und Gehölzpflege sowie Kapitalverzinsung von wenigstens 2.000,-- EUR jährlich an. Damit hätte fast die Hälfte des bilanzierten Grundstückswerts, der den realen Verkehrswert bei weitem übersteige, allein in diesem Zeitraum nutzlos aufgewandt werden müssen. Der Verkehrswert tendiere im Übrigen gegen Null. Das zu Erwerb und Unterhaltung eingesetzte private Kapital bringe daher keinerlei Nutzen mehr. Im Übrigen sei der Grund für die Aufgabe der Beweidung deren Unwirtschaftlichkeit gewesen, was in den Schriftsätzen vom 10.01.2003 (S. 8 - 10) und vom 26.09.2004 (S. 2 - 6) näher ausgeführt wird. Auch die vom Beklagten für möglich erachtete wirtschaftliche Nutzung als Pensionsviehweide oder durch Verpachtung sei nicht nachvollziehbar. Entgegen dem Beklagten sei auch mit Ausgleichszahlungen nicht zu rechnen. Soweit der Beklagte behaupte, dass eine Aufforstung nicht wirtschaftlicher sei als eine Beweidung oder Verpachtung, sei dies unzutreffend.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - zu ändern, den Bescheid des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg vom 24. März 1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09. Januar 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Aufforstungsgenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die Aufforstung verstoße gegen § 24a NatSchG; diese Vorschrift sei verfassungsgemäß. Die Aufforstung verstoße ferner gegen die Landschaftsschutzverordnung. Sie stelle zudem einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 Abs. 1 NatSchG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 NatSchG seien nicht gegeben. Bei dieser Beurteilung seien auch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Lichte der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Grundstück jedoch weiterhin durch Beweidung landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Die gegenteiligen Darlegungen des Klägers beruhten auf einer steuerlichen, nicht aber auf einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung und enthielten Unstimmigkeiten. Die angegebenen jährlichen Fixkosten in Höhe von 2.415,-- EUR stünden im Gegensatz zu der Fixkostenbelastung von 300,-- bis 350,-- EUR/ha für den Durchschnittsbetrieb in Baden-Württemberg. In der Differenz werde deutlich, dass nicht das in Frage stehende Grundstück die Kosten verursache, sondern der Gesamtbetrieb als solcher. Die reinen Grundstückskosten lägen im Landesdurchschnitt bei 80,-- bis 100,-- EUR/ha. Als Alternativen zur Aufforstung verblieben die Pensionsviehweide und die Verpachtung als Weide. Eine Verpachtung sei tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Zur Erhaltung wertvoller Flächen in der Bewirtschaftung habe der Landkreis Ravensburg mit verschiedenen Kreisgemeinden, den Kreisbauernverbänden, dem BUND und dem NABU die Pro Regio Oberschwaben GmbH gegründet. Die Auskünfte der Pro Regio Oberschwaben hätten bestätigt, dass extensive Grünlandbewirtschaftung mit Beweidung unter Berücksichtigung der staatlichen Förderprogramme für einen landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Es bestehe für Weideflächen in der Raumschaft ein Bedarf. Die Situation des Klägers sei daher keineswegs atypisch, wie dies für die Annahme einer Härte erforderlich sei. Nach Mitteilung von Pro Regio Oberschwaben seien sowohl für eine Weidebewirtschaftung als auch für eine Pflege des Grundstücks Interessenten vorhanden. Da auch Pflegeleistungen gefördert werden könnten, trete eine Aufzehrung des Vermögenswertes durch die Pflege nicht ein. Die zum 01.01.2005 anstehende Agrarreform sehe zukünftig auch für Grünland eine flächenbezogene Grundförderung vor.
19 
Der Beklagte hat außerdem ein Gutachten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abteilung Forstökonomie, vorgelegt, wonach bei einer Erstaufforstung auf der Fläche des Klägers in den ersten zwanzig Jahren von einem Reinertrag von jährlich 196,-- EUR ausgegangen werden könne. Die Aufforstung sei daher wirtschaftlich nicht günstiger als Beweidung oder Verpachtung. Die Ertragssituation der Aufforstung beruhe ebenfalls maßgeblich auf öffentlicher Subvention.
20 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landwirtschaftsamts, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufforstungsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Die Genehmigung für die Aufforstung des Grundstücks, die wegen seiner Größe von 1,84 ha nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 LLG), durfte gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG versagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Aufforstung würde den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen. Sie führte nämlich zu einer Zerstörung oder doch jedenfalls erheblichen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope, was gemäß § 24a Abs. 2 NatSchG verboten ist. Diese Folge hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins sowie unter Verwertung der Biotopkartierung und der fachlichen Äußerungen des Landratsamts Ravensburg (vgl. die Schreiben v. 06.03.1998 u. v. 12.06.1998)  überzeugend begründet. Der Senat hat sich anhand der vom Verwaltungsgericht beim Augenschein aufgenommenen Lichtbilder sowie der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten-Vertreter übergebenen und mit den Beteiligten erörterten Bildmappe ebenfalls davon überzeugen können, dass Feldhecken und Feldgehölze (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG) auf bzw. entlang des Grundstücks des Klägers vorhanden sind. Dass dieses Grundstück teilweise eine seggen- und binsenreiche Nasswiese ist (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 1 NatSchG), hat auch der Kläger nicht bestritten. Überdies hat er die zerstörerischen Konsequenzen einer Aufforstung für diese Biotope im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts als richtig eingeräumt, dass bei einer Aufforstung sich vorhandene Flora- und Faunagesellschaften ändern könnten. Seinem Einwand, die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und die Überlassung des Grundstücks an die natürliche Sukzession führe ebenfalls zu Änderungen der Biotope, ist das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend mit dem Hinweis begegnet, dass § 24a NatSchG ein vom Gesetzgeber offenbar gewolltes „statisches Moment“ enthalte. Im Einzelnen macht sich der Senat insoweit die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen (S. 10 bis 12). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die nachteiligen Wirkungen einer Aufforstung des fraglichen Grundstücks durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten.
23 
Auf die Rüge des Klägers eingehend, dass § 24a Abs. 2 NatSchG verfassungswidrig sei - eine Auffassung, die der Kläger im Berufungsverfahren nur noch in abgeschwächter Form wiederholt hat („zumindest zweifelhaft“) -, hat das Verwaltungsgericht die Regelungen des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes an den Maßstäben gemessen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zum Denkmalrecht ergangenen Beschluss vom 02.03.1999 (1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ff.) für Regelungen über Inhalt und Schranken des Eigentums aufgestellt hat. Das im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 62 Abs. 1 NatSchG vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis erscheint zwar zutreffend, ist indes nach Auffassung des Senats erst in zweiter Linie von Bedeutung. Denn für die Befreiung von Bestimmungen der in § 5 Abs. 1 NatSchG genannten Vorschriften, zu denen § 24a NatSchG gehört, sieht das Gesetz ein eigenes Antragsverfahren bei der höheren Naturschutzbehörde vor. Mangels einer insofern einschlägigen Konzentrationsregelung (vgl. demgegenüber § 63 Abs. 3 NatSchG zur Befreiung von Rechtsverordnungen oder Satzungen) ist angesichts von § 25 Abs. 6 LLG, wonach weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, neben der Aufforstungsgenehmigung zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung einzuholen. Diese ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Indes kann auch im Verfahren, in dem über die hier streitgegenständliche Verpflichtung zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zu entscheiden ist, die Frage nach der Vereinbarkeit von §§ 25 ff. LLG mit Art. 14 GG aufgeworfen werden. Anders als das Naturschutzrecht enthalten die Regelungen über die Aufforstungsgenehmigung keinen eigenen Befreiungstatbestand, über den die Eigentümerinteressen in die Entscheidung einfließen können. Dies mag schon deswegen unbedenklich sein, weil es bei den Regelungen über die Aufforstung anders als bei denjenigen über den Biotop- und Denkmalschutz nicht um die Pflicht zur Erhaltung eines bestimmten Zustandes geht, sondern bei genauer Betrachtung um dessen mit Blick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild relevante Änderung. Die Verweigerung der Aufforstung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks hat nicht notwendigerweise die Bewirtschaftungs- oder Pflegepflicht (vgl. § 26 LLG) zur Folge, wie § 27 LLG zeigt. Freilich kann sich dann im Verfahren, in dem um die Rechtmäßigkeit einer förmlich auferlegten Verpflichtung gemäß § 26 LLG oder im Verfahren, in dem die Aussetzung oder Befreiung der Pflichten verlangt wird, unter dem Aspekt der Privatnützigkeit des Eigentums die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Pflichten mit Art. 14 GG stellen. Die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Antwort gibt § 27 LLG selbst, weil die Vorschrift die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängig macht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2003 - 10 S 2619/00 - NuR 2004, 244).
24 
Auch wenn man eine solche Differenzierung zwischen Erhaltungspflicht und Änderungsrecht ablehnen wollte, hält der Senat § 25 LLG für vereinbar mit den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine zulässige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse geknüpft werden müssen. Gemäß § 25 Abs. 2 LLG darf die Genehmigung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so ist sie zwingend zu erteilen. Bestehen hingegen Versagungsgründe, so hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mithin gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Behörde hat in Anwendung ihrer Ermessensermächtigung eine Abwägung vorzunehmen zwischen den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, und den privaten Interessen des antragstellenden Eigentümers. Damit ermöglicht es die Vorschrift, der Privatnützigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über die Sache Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Papier, DVBl. 2000, 1398, 1401).
25 
Entgegen der Auffassung des Klägers beeinträchtigt die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung sein Eigentum, dessen „Situationsgebundenheit“ die Nutzungsmöglichkeiten von vornherein einschränkt, nicht unverhältnismäßig. Wie der Beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat, verbleiben dem Kläger auch ohne Aufforstung seines Grundstücks eigentumsrechtlich zumutbare Alternativen. Zunächst besteht durchaus eine realistische Chance der Verpachtung des Grundstücks an einen Landwirt. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versichert, dass ein Landwirt aus dem räumlichen Bereich an der Pacht des Grundstücks zum Zwecke der Haltung von Weiderindern interessiert sei. Der Name des Landwirts solle nur deshalb nicht preisgegeben werden, weil er dem Kläger in dessen laufendem Verfahren „nicht in den Rücken fallen“ wolle. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Nachbargrundstück als Weide genutzt werde. Darüber hinaus hat er sein schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt, dass eine pachtweise Nutzung des Grundstücks im Rahmen der von der Pro Regio Oberschwaben GmbH entwickelten Konzeption zur Landschaftsentwicklung im Landkreis Ravensburg realistischerweise in Betracht komme. Die Pro Regio Oberschwaben GmbH hat sich die Offenhaltung und die nachhaltige Bestandssicherung von artenreichem Grünland durch extensive Weidesysteme mit Rauhfutterfressern wie Rindern zum Ziel gesetzt und dieses Ziel auch in weiten Bereichen in die Tat umgesetzt (vgl. die Veröffentlichungen von Pro Regio Oberschwaben GmbH im Internet, www.proregio-oberschwaben.de). Der Kläger hat nicht bestritten, dass in derartiger Weise extensive Weidehaltung im Landkreis Ravensburg gefördert wird. Seinem Einwand, er habe keinen Pachtinteressenten finden können, ist der Beklagte nachvollziehbar mit dem Hinweis begegnet, dass frühere Verpachtungschancen am entgegenstehenden Willen des Klägers, der vorrangig sein Aufforstungsbegehren durchsetzen wolle, gescheitert seien.
26 
Sollte sich die Verpachtung des Grundstücks zur Weiderindhaltung nicht realisieren lassen, so hat der Kläger nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Förderung. Nach Maßgabe der Landschaftspflegerichtlinie bestehe aus Mitteln der EU, die von der Naturschutzverwaltung bewirtschaftet werden, die Möglichkeit der Förderung im sogenannten Vertragsnaturschutz. Das Grundstück des Klägers sei in der „Gebietskulisse“ nach der Landschaftspflegerichtlinie enthalten. Danach würden Förderprämien gewährt, die auf der Basis des Einsatzes eines Maschinenrings kostendeckend kalkuliert seien. Für problematische Flächen, wie dies hier in Betracht komme, seien Zuschläge vorgesehen. Das Landratsamt Ravensburg habe sich auch verbindlich bereit erklärt, die Kosten der Erstpflege des seit einigen Jahre nicht mehr beweideten Grundstücks des Klägers zu übernehmen, um die Beweidungsmöglichkeit wieder herzustellen. Erst recht bestünden auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763) Ansprüche auf Fördergelder, weil anders als bisher nicht mehr die Erzeugung bestimmter Produkte gefördert werde, sondern Flächenprämien gewährt würden. Dies gelte auch für Grünland. Es genügten jährliches Mulchen sowie Mahd und Abfuhr alle zwei Jahre. Ab dem Jahre 2005 betrage die Grundprämie pro Hektar 70,-- EUR und steige kontinuierlich an, im vorliegenden Fall eventuell schon von Anfang an bis auf einen Betrag von 300,-- EUR/ha. Soweit der Einsatz von Maschinen, etwa wie hier wegen der teilweise steilen Hanglange, nicht möglich sei, erhöhten sich die Fördersätze und beliefen sich im Höchstfall auf 910,-- EUR/ha. Schließlich bleibe schlimmstenfalls die Aussetzung der Pflegepflicht gemäß § 27 LLG. Der Kläger hat diesen Angaben in der Sache nicht widersprochen, die Förderungsmöglichkeiten lediglich als „zu vage“ bezweifelt und - bezogen auf sein Grundstück - die Pflege als schwierig und zeitaufwändig bezeichnet. Der Senat hält die vom Kläger auf Grund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an den Fördermaßnahmen angesichts der Luxemburger Beschlüsse des EU-Agrarrates vom Juni 2003 und deren innerstaatliche Umsetzung durch das genannte Gesetz vom 21.07.2004, das zum 01.01.2005 wirksam wird, nicht für begründet (siehe auch die Verlautbarungen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, abrufbar im Internet unter www.Verbraucherministerium.de).
27 
Angesichts dessen erscheint die vom Kläger bevorzugte Aufforstung wirtschaftlich nicht günstiger (vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten v. 22.04.2003 u. das ihm beigefügte „Gutachten über die Wirtschaftlichkeit einer Erstaufforstung im bäuerlichen Privatwald“ der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg - Abteilung Forstökonomie). Wie der Kläger nicht bestritten hat, beruht der in den ersten 20 Jahren zu erwirtschaftende Ertrag einer Aufforstung ebenfalls nur auf dem Einsatz staatlicher Fördergelder, insbesondere einer Erstaufforstungsprämie (deren Gewährung angesichts der mit der Agrarreform verfolgten Absichten vom Beklagten-Vertreter als systemwidrig bezeichnet wurde und die daher abzuschaffen sei). Abgesehen davon muss der Eigentümer es nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (so schon BVerfGE 92, 294, 310). Anders läge es nur, wenn jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit zu verneinen gewesen wäre. Sollte diese Folge wider Erwarten dennoch eintreten, hätte der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Aussetzung und ggf. auf Feststellung des Erlöschens der Pflegepflicht (vgl. § 27 Abs. 1 und 3 LLG).
28 
Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Eigentümers und den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, durfte der Beklagte, worauf er wiederholt hingewiesen hat, auch berücksichtigen, dass der Kläger sich in keiner atypischen Situation befindet. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gibt es gerade im Raum Oberschwaben und Allgäu eine Vielzahl vergleichbarer naturschutzfachlich wertvoller Grenzertragsflächen. Jeweils Aufforstungen zuzulassen, müsste sowohl in ökologischer wie auch in ästhetischer Hinsicht zu weitreichenden Veränderungen der Kulturlandschaft führen, was überdies den Zielen der eingeleiteten Agrarreform widerspräche, zu denen die Erhaltung von Dauergrünland und extensiv bewirtschafteter Standorte durch verbesserte Förderung gehört.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufforstungsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Die Genehmigung für die Aufforstung des Grundstücks, die wegen seiner Größe von 1,84 ha nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 LLG), durfte gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG versagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Aufforstung würde den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigen. Sie führte nämlich zu einer Zerstörung oder doch jedenfalls erheblichen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope, was gemäß § 24a Abs. 2 NatSchG verboten ist. Diese Folge hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins sowie unter Verwertung der Biotopkartierung und der fachlichen Äußerungen des Landratsamts Ravensburg (vgl. die Schreiben v. 06.03.1998 u. v. 12.06.1998)  überzeugend begründet. Der Senat hat sich anhand der vom Verwaltungsgericht beim Augenschein aufgenommenen Lichtbilder sowie der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten-Vertreter übergebenen und mit den Beteiligten erörterten Bildmappe ebenfalls davon überzeugen können, dass Feldhecken und Feldgehölze (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG) auf bzw. entlang des Grundstücks des Klägers vorhanden sind. Dass dieses Grundstück teilweise eine seggen- und binsenreiche Nasswiese ist (vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 1 NatSchG), hat auch der Kläger nicht bestritten. Überdies hat er die zerstörerischen Konsequenzen einer Aufforstung für diese Biotope im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts als richtig eingeräumt, dass bei einer Aufforstung sich vorhandene Flora- und Faunagesellschaften ändern könnten. Seinem Einwand, die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung und die Überlassung des Grundstücks an die natürliche Sukzession führe ebenfalls zu Änderungen der Biotope, ist das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend mit dem Hinweis begegnet, dass § 24a NatSchG ein vom Gesetzgeber offenbar gewolltes „statisches Moment“ enthalte. Im Einzelnen macht sich der Senat insoweit die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen (S. 10 bis 12). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die nachteiligen Wirkungen einer Aufforstung des fraglichen Grundstücks durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten.
23 
Auf die Rüge des Klägers eingehend, dass § 24a Abs. 2 NatSchG verfassungswidrig sei - eine Auffassung, die der Kläger im Berufungsverfahren nur noch in abgeschwächter Form wiederholt hat („zumindest zweifelhaft“) -, hat das Verwaltungsgericht die Regelungen des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes an den Maßstäben gemessen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zum Denkmalrecht ergangenen Beschluss vom 02.03.1999 (1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ff.) für Regelungen über Inhalt und Schranken des Eigentums aufgestellt hat. Das im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 62 Abs. 1 NatSchG vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis erscheint zwar zutreffend, ist indes nach Auffassung des Senats erst in zweiter Linie von Bedeutung. Denn für die Befreiung von Bestimmungen der in § 5 Abs. 1 NatSchG genannten Vorschriften, zu denen § 24a NatSchG gehört, sieht das Gesetz ein eigenes Antragsverfahren bei der höheren Naturschutzbehörde vor. Mangels einer insofern einschlägigen Konzentrationsregelung (vgl. demgegenüber § 63 Abs. 3 NatSchG zur Befreiung von Rechtsverordnungen oder Satzungen) ist angesichts von § 25 Abs. 6 LLG, wonach weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, neben der Aufforstungsgenehmigung zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung einzuholen. Diese ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Indes kann auch im Verfahren, in dem über die hier streitgegenständliche Verpflichtung zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung zu entscheiden ist, die Frage nach der Vereinbarkeit von §§ 25 ff. LLG mit Art. 14 GG aufgeworfen werden. Anders als das Naturschutzrecht enthalten die Regelungen über die Aufforstungsgenehmigung keinen eigenen Befreiungstatbestand, über den die Eigentümerinteressen in die Entscheidung einfließen können. Dies mag schon deswegen unbedenklich sein, weil es bei den Regelungen über die Aufforstung anders als bei denjenigen über den Biotop- und Denkmalschutz nicht um die Pflicht zur Erhaltung eines bestimmten Zustandes geht, sondern bei genauer Betrachtung um dessen mit Blick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild relevante Änderung. Die Verweigerung der Aufforstung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks hat nicht notwendigerweise die Bewirtschaftungs- oder Pflegepflicht (vgl. § 26 LLG) zur Folge, wie § 27 LLG zeigt. Freilich kann sich dann im Verfahren, in dem um die Rechtmäßigkeit einer förmlich auferlegten Verpflichtung gemäß § 26 LLG oder im Verfahren, in dem die Aussetzung oder Befreiung der Pflichten verlangt wird, unter dem Aspekt der Privatnützigkeit des Eigentums die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Pflichten mit Art. 14 GG stellen. Die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Antwort gibt § 27 LLG selbst, weil die Vorschrift die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängig macht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2003 - 10 S 2619/00 - NuR 2004, 244).
24 
Auch wenn man eine solche Differenzierung zwischen Erhaltungspflicht und Änderungsrecht ablehnen wollte, hält der Senat § 25 LLG für vereinbar mit den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine zulässige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse geknüpft werden müssen. Gemäß § 25 Abs. 2 LLG darf die Genehmigung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so ist sie zwingend zu erteilen. Bestehen hingegen Versagungsgründe, so hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mithin gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Behörde hat in Anwendung ihrer Ermessensermächtigung eine Abwägung vorzunehmen zwischen den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, und den privaten Interessen des antragstellenden Eigentümers. Damit ermöglicht es die Vorschrift, der Privatnützigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über die Sache Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Papier, DVBl. 2000, 1398, 1401).
25 
Entgegen der Auffassung des Klägers beeinträchtigt die Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung sein Eigentum, dessen „Situationsgebundenheit“ die Nutzungsmöglichkeiten von vornherein einschränkt, nicht unverhältnismäßig. Wie der Beklagte bereits schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat, verbleiben dem Kläger auch ohne Aufforstung seines Grundstücks eigentumsrechtlich zumutbare Alternativen. Zunächst besteht durchaus eine realistische Chance der Verpachtung des Grundstücks an einen Landwirt. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versichert, dass ein Landwirt aus dem räumlichen Bereich an der Pacht des Grundstücks zum Zwecke der Haltung von Weiderindern interessiert sei. Der Name des Landwirts solle nur deshalb nicht preisgegeben werden, weil er dem Kläger in dessen laufendem Verfahren „nicht in den Rücken fallen“ wolle. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Nachbargrundstück als Weide genutzt werde. Darüber hinaus hat er sein schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt, dass eine pachtweise Nutzung des Grundstücks im Rahmen der von der Pro Regio Oberschwaben GmbH entwickelten Konzeption zur Landschaftsentwicklung im Landkreis Ravensburg realistischerweise in Betracht komme. Die Pro Regio Oberschwaben GmbH hat sich die Offenhaltung und die nachhaltige Bestandssicherung von artenreichem Grünland durch extensive Weidesysteme mit Rauhfutterfressern wie Rindern zum Ziel gesetzt und dieses Ziel auch in weiten Bereichen in die Tat umgesetzt (vgl. die Veröffentlichungen von Pro Regio Oberschwaben GmbH im Internet, www.proregio-oberschwaben.de). Der Kläger hat nicht bestritten, dass in derartiger Weise extensive Weidehaltung im Landkreis Ravensburg gefördert wird. Seinem Einwand, er habe keinen Pachtinteressenten finden können, ist der Beklagte nachvollziehbar mit dem Hinweis begegnet, dass frühere Verpachtungschancen am entgegenstehenden Willen des Klägers, der vorrangig sein Aufforstungsbegehren durchsetzen wolle, gescheitert seien.
26 
Sollte sich die Verpachtung des Grundstücks zur Weiderindhaltung nicht realisieren lassen, so hat der Kläger nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Förderung. Nach Maßgabe der Landschaftspflegerichtlinie bestehe aus Mitteln der EU, die von der Naturschutzverwaltung bewirtschaftet werden, die Möglichkeit der Förderung im sogenannten Vertragsnaturschutz. Das Grundstück des Klägers sei in der „Gebietskulisse“ nach der Landschaftspflegerichtlinie enthalten. Danach würden Förderprämien gewährt, die auf der Basis des Einsatzes eines Maschinenrings kostendeckend kalkuliert seien. Für problematische Flächen, wie dies hier in Betracht komme, seien Zuschläge vorgesehen. Das Landratsamt Ravensburg habe sich auch verbindlich bereit erklärt, die Kosten der Erstpflege des seit einigen Jahre nicht mehr beweideten Grundstücks des Klägers zu übernehmen, um die Beweidungsmöglichkeit wieder herzustellen. Erst recht bestünden auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763) Ansprüche auf Fördergelder, weil anders als bisher nicht mehr die Erzeugung bestimmter Produkte gefördert werde, sondern Flächenprämien gewährt würden. Dies gelte auch für Grünland. Es genügten jährliches Mulchen sowie Mahd und Abfuhr alle zwei Jahre. Ab dem Jahre 2005 betrage die Grundprämie pro Hektar 70,-- EUR und steige kontinuierlich an, im vorliegenden Fall eventuell schon von Anfang an bis auf einen Betrag von 300,-- EUR/ha. Soweit der Einsatz von Maschinen, etwa wie hier wegen der teilweise steilen Hanglange, nicht möglich sei, erhöhten sich die Fördersätze und beliefen sich im Höchstfall auf 910,-- EUR/ha. Schließlich bleibe schlimmstenfalls die Aussetzung der Pflegepflicht gemäß § 27 LLG. Der Kläger hat diesen Angaben in der Sache nicht widersprochen, die Förderungsmöglichkeiten lediglich als „zu vage“ bezweifelt und - bezogen auf sein Grundstück - die Pflege als schwierig und zeitaufwändig bezeichnet. Der Senat hält die vom Kläger auf Grund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an den Fördermaßnahmen angesichts der Luxemburger Beschlüsse des EU-Agrarrates vom Juni 2003 und deren innerstaatliche Umsetzung durch das genannte Gesetz vom 21.07.2004, das zum 01.01.2005 wirksam wird, nicht für begründet (siehe auch die Verlautbarungen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, abrufbar im Internet unter www.Verbraucherministerium.de).
27 
Angesichts dessen erscheint die vom Kläger bevorzugte Aufforstung wirtschaftlich nicht günstiger (vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten v. 22.04.2003 u. das ihm beigefügte „Gutachten über die Wirtschaftlichkeit einer Erstaufforstung im bäuerlichen Privatwald“ der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg - Abteilung Forstökonomie). Wie der Kläger nicht bestritten hat, beruht der in den ersten 20 Jahren zu erwirtschaftende Ertrag einer Aufforstung ebenfalls nur auf dem Einsatz staatlicher Fördergelder, insbesondere einer Erstaufforstungsprämie (deren Gewährung angesichts der mit der Agrarreform verfolgten Absichten vom Beklagten-Vertreter als systemwidrig bezeichnet wurde und die daher abzuschaffen sei). Abgesehen davon muss der Eigentümer es nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (so schon BVerfGE 92, 294, 310). Anders läge es nur, wenn jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit zu verneinen gewesen wäre. Sollte diese Folge wider Erwarten dennoch eintreten, hätte der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Aussetzung und ggf. auf Feststellung des Erlöschens der Pflegepflicht (vgl. § 27 Abs. 1 und 3 LLG).
28 
Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Eigentümers und den öffentlichen Belangen, hier des Naturschutzes, durfte der Beklagte, worauf er wiederholt hingewiesen hat, auch berücksichtigen, dass der Kläger sich in keiner atypischen Situation befindet. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gibt es gerade im Raum Oberschwaben und Allgäu eine Vielzahl vergleichbarer naturschutzfachlich wertvoller Grenzertragsflächen. Jeweils Aufforstungen zuzulassen, müsste sowohl in ökologischer wie auch in ästhetischer Hinsicht zu weitreichenden Veränderungen der Kulturlandschaft führen, was überdies den Zielen der eingeleiteten Agrarreform widerspräche, zu denen die Erhaltung von Dauergrünland und extensiv bewirtschafteter Standorte durch verbesserte Förderung gehört.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
31 
Rechtsmittelbelehrung
32 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
33 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
34 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
36 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.