Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Juli 2016 - Au 3 K 15.1039
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 16.7.2012 - W 5 K 11.942 - juris Rn. 41-43).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
- 1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, - 2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RN 4 K 15.700
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12.01.2016
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 440
Hauptpunkte:
Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut
wegen waldrechtlicher Erlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,
unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.
Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ...96/28, Gemarkung ..., mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...39 sind einverstanden.
Seitens des Forstreviers A... wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.
Das AELF ... erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. ...34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.
Laut Beschluss des Gemeinderats ... am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.
Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt ... aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspreche.
Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF ... den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung ... ab.
Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. ...96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde .... Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... vorgebracht worden sei.
Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.
Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.
Die Klägerin beantragt zunächst,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.
Die Regierung von Niederbayern beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:
- Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde ... und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde ... sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.
Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.
Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.
Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort - noch vor Erstellung des Landschaftsplanes - vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.
Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.
- Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen - die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden - auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.
- Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.
Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF ... einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.
Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.
II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.
Das AELF ... hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.
Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).
Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 - 4 C 1.12 - konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. ... Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. ... Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ... ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“
Bereits im
1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde ... bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.
Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde ... kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.
Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.
Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.
Liegen - wie hier - Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF ... ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.
2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).
Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.
Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde ... unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten ... ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets ... darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“
Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.
Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S... oder der Wacholder-Heiden am G... Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.
Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen.
1. Mit Bescheid vom
In einem Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Bescheid vom
Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Anlage von Christbaumkulturen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken bedürfe der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei das ... im Einvernehmen mit dem Landratsamt R.-G. zu dem Ergebnis gekommen, die beantragte Verlängerung der Erlaubnis bezüglich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu erteilen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass die Genehmigungsverlängerung vom Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 abgelehnt worden sei, da die großflächigen Christbaumkulturen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen würden. Eine Ablehnung der Verlängerungsgenehmigung könne auf dieser Grundlage jedoch nicht erfolgen, da hierfür ein verbindlicher Landschaftsplan mit einem parzellenscharfen Ausschluss von Aufforstungsgewannen erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen lägen keine Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegen die Verlängerung der Genehmigung vom 18. April 2002 vor.
Mit Schreiben vom
Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. sei die Anlage von Christbaumkulturen mit Bescheiden vom
Auf die weitere Begründung des Bescheids, der der Klägerin in Kopie übersandt wurde, wird Bezug genommen.
2. Am
den Bescheid des ... Bad N. a. d. S.
Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, für den Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bereich sei wesentlicher Bestandteil eines landschaftlichen Freiraums östlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils Z. Der Freiraum sei historisch durch Rodungen in der frühen Siedlungsgeschichte entstanden und präge die typisch fränkische Landschaft, wonach um die jeweiligen Siedlungen Freiräume bestünden und sich Waldflächen erst in entsprechender Entfernung befänden.
Die Klägerin sei in ihrer kommunalen Planungshoheit sowie in ihrer kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verletzt, die Ausdruck und Konkretisierung im Flächennutzungsplan der Klägerin fänden. Der Flächennutzungsplan enthalte integriert den Landschaftsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG. Eine Fülle von Darstellungen im Flächennutzungsplan habe ihre materielle Grundlage im Bundesnaturschutzgesetz. Die Landschaftsplanung durch die Kommune sei Bestandteil der kommunalen Planungshoheit, denn sie erfolge eigenverantwortlich aus eigener Planungskompetenz. Für die Aufforstungsgrundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan parzellenscharf eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der betroffene Freibereich sei zudem nachrichtlich als Schutzzone 2 der Verordnung über den Naturpark ... gekennzeichnet. In der aktuellen Fassung der Verordnung erfasse die nunmehr einheitliche Schutzzone mit der Qualität eines Landschaftsschutzgebiets im Wesentlichen die früheren Schutzzonen 1 und 2. Die streitgegenständlichen Christbaumkulturen unterfielen dem Verbot des § 6 Abs. 1 der Verordnung, weil sie das Landschaftsbild beeinträchtigten.
Die erforderliche Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil sie Plänen i. S. d. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG) widerspreche. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin ordne die Landschaft auch in ihren Funktionen für den Naturhaushalt und differenziere konkret zwischen speziellen Außenbereichsnutzungen. Weiterhin würden Biotope, landschaftsbestimmende geschlossene Gehölzgruppen und landschaftsbestimmende Bäume dargestellt. Die verschiedenen Nutzungsräume und -standorte würden hinreichend parzellenscharf zeichnerisch dargestellt. Anhand von Wegen und Grundstücksgrenzen sei überwiegend - und auch im vorliegenden Fall - sogar eine konkret parzellenscharfe Zuordnung möglich und gewollt. Innerhalb dieses Bereichs sei zudem der Erhalt bzw. die Neuanlage eines landschaftsbestimmenden Einzelbaums dargestellt. Im Bescheid werde übersehen, dass die Klägerin eine ausreichende Landschaftsplanung betrieben habe und deshalb ihre Ablehnung des Aufforstungsvorhabens zu einem zwingenden Versagungsgrund führe, auf den sich die Klägerin auch berufen könne.
3. Das ... Bad N. a. d. S. beantragte als Vertreter des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Darstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke genüge in rechtlicher Hinsicht nicht, um Aufforstungen in diesem Bereich zu verhindern. Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Plan i. S. d. Art. 4 BayNatSchG versagt werden könne, hänge von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es müsse hinreichend zum Ausdruck kommen, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht seien. Dies könne durch die Ausweisung besonderer Freihalteflächen oder Tabuzonen geschehen. Besondere Tabuzonen oder Aufforstungen betreffende Freihalteflächen enthalte der Landschaftsplan jedoch nicht. Die bloße Ausweisung eines (Vorrang-) Gebietes für die Landwirtschaft - wie im Fall des vorliegenden Landschaftsplans - bringe nicht hinreichend deutlich und konkret zum Ausdruck, dass dieses Gebiet von Aufforstungen jeder Art freizuhalten sei.
Entscheidend sei, dass die Christbaumkulturen mit dem Landschaftsplan konform gingen, denn bei der Anlage einer Christbaumkultur handele es sich nicht um eine Aufforstung i. S. d. BayWaldG. Die in Feld und Flur gelegene Christbaumkultur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG, sondern stelle eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung dar und sei damit von den Festsetzungen im Landschaftsplan der Klägerin gedeckt.
Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes sei die Klägerin nicht klagebefugt. Diese Aspekte seien nicht Ausfluss der kommunalen Planungshoheit. Außerdem habe die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen ohne Einschränkung erteilt.
4. Der Beigeladene ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Christbaumkultur in Feld und Flur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG. Christbaumkulturen würden in regelmäßigen Abständen vollständig abgeerntet, so dass kein Wald entstehen könne. Somit liege eine landwirtschaftliche Nutzung vor, die der Landschaftsplan vorsehe. Außerdem schließe der vorliegende Plan nicht Aufforstungen jeder Art aus.
5. Mit Schreiben vom
In der mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.
Gründe
I.
Die Klage bleibt erfolglos.
1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des ... Bad N. a. d. S.
Die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, folgt hinsichtlich der unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur Anlage von Christbaumkulturen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids aus der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, und in Ableitung davon aus der kommunalen Planungshoheit (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369). Die Klägerin hat von dieser durch Erlass des Landschaftsplans, auf den sie sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen beruft, Gebrauch gemacht. Allerdings folgt daraus, dass die Klägerin sich in ihrer Argumentation nur auf Aspekte stützen kann, die Ausfluss der kommunalen Planungshoheit sind und sich als Festsetzungen und Ziele in dem Landschaftsplan finden. Nicht zulässig ist daher insbesondere eine Berufung auf Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch auf wesentliche Belange der Landeskultur oder den Erholungswert der Landschaft. Diese Ziele stellen keine Rechte der Klägerin dar, sondern allgemeine öffentliche Interessen (BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369).
2. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Klägerin klargestellt, dass Nr. 4 des Bescheids nicht angefochten wird. Insoweit wäre die Klage auch unzulässig. Eine Beschwer der Klägerin ist hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass - soweit Nr. 4 überhaupt Regelungswirkung zukommt - keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.
3. Soweit mit der Klage Nr. 5 des Bescheids angegriffen wird, dürfte die Klage unzulässig sein. Für die Anfechtung der Aufhebung der an den verstorbenen Rechtsvorgänger des Beigeladenen gerichteten Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013 in Nr. 5 des Bescheids kann das Gericht angesichts der bereits abgelaufenen Beseitigungsfrist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen.
4. Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.
Der Bescheid des ... Bad N. a. d. S.
a) Dem Beigeladenen steht die erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 und 2 BayWaldG zu.
Nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedarf die Anlage von Christbaumkulturen der Erlaubnis. Derartige „in Feld und Flur“ gelegene Kulturen sind zwar nach geltendem Landesrecht in zulässiger Abweichung vom Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 und 3 BWaldG) nicht als „Wald im Sinne dieses Gesetzes“ eingestuft (Art. 2 Abs. 4 BayWaldG); das bedeutet aber nicht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes nicht unterliegen (BayObLG, B. v. 18.12.1991 Nr. 3 Ob OWi 60/91). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (jetzt: Art. 4 BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.
Vorliegend liegt schon tatbestandlich kein Versagungsgrund vor, auf den die Klägerin sich berufen könnte.
Die geplante Aufforstung des Beigeladenen widerspricht keinen Plänen i. S. d. Art. 4 BayNatSchG.
Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan der Klägerin ist zwar ein Plan i. S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, gegen dessen rechtswirksame Aufstellung sich keine Bedenken ergeben haben. Er enthält jedoch keine konkreten Festsetzungen, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen.
Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen solchen Plan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind (VG Würzburg, U. v. 17.7.2014 Nr. W 5 K 12.244, m. w. N.). Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (VG Würzburg, U. v. 16.7.2012 Nr. W 5 K 11.339).
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan enthält keine konkrete einzelflächenbezogene Darstellung, die - vergleichbar den Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - im Widerspruch zur vom Beigeladenen geplanten Maßnahme stünden. Vielmehr ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; hierzu gehört auch die Anlage einer Christbaum- und Schmuckreisigkultur, die nicht unter den Begriff Wald (Forst) fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Satz 1 BayWaldG), sondern eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung darstellt (BayVGH, B. v. 6.2.2007 Nr. 19 ZB 06.1972).
Die sonstigen, mehr oder weniger konkretisierten Vorgaben des Landschaftsplans, auf die sich die Klägerin beruft, sind nicht geeignet, einen Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu begründen.
Die streitgegenständlichen Flächen liegen zwar in der nach der Legende mit einem Plansymbol gekennzeichneten und umgrenzten Schutzzone 2 eines Naturparks. Von einem unmissverständlichen Verbot von Aufforstungen im Planbereich außerhalb explizit dafür vorgesehener (mit Symbol im Plan gekennzeichneter) Flächen kann jedoch keine Rede sein. Die Legende des integrierten Landschaftsplans sieht zwar Flächen für die Aufforstung vor, im Landschaftsplan sind jedoch solche Zonen nicht ausgewiesen. In einem solchen Fall kann aus der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in einem speziell für die Aufforstung ausgewiesenen Gebiet liegen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Plangeber in allen anderen (nicht als Aufforstungsfläche gekennzeichneten) Bereichen die Aufforstung ausschließen wollte. Es handelt sich wohl eher um eine Art unzulässige allgemeine Verhinderungsplanung.
Auch in den Erläuterungen des Landschaftsplans finden sich keine Hinweise, dass Christbaumkulturen eingedämmt werden sollen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Klägerin werden nur bzgl. Nadelholzaufforstungen allgemein negative Wirkungen auf das Landschaftsbild beschrieben (z. B. S. 22 Mitte und ab S. 41 unten).
Auf die übrigen allgemein gültigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, nach denen eine Aufforstungserlaubnis versagt oder durch Auflagen beschränkt werden kann, kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese dienen nicht dem Schutz gemeindlicher Rechte oder rechtlich geschützter Interessen, sondern allgemeinen öffentlichen Interessen (VG Würzburg, U. v. 28.7.2011 Nr. W 5 K 10.463).
b) Nachdem die Klägerin durch die erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Aufhebung von Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids (Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013) zu.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.
(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur
- 1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten, - 2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes, - 3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen.
1. Mit Bescheid vom
In einem Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Bescheid vom
Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Anlage von Christbaumkulturen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken bedürfe der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei das ... im Einvernehmen mit dem Landratsamt R.-G. zu dem Ergebnis gekommen, die beantragte Verlängerung der Erlaubnis bezüglich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu erteilen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass die Genehmigungsverlängerung vom Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 abgelehnt worden sei, da die großflächigen Christbaumkulturen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen würden. Eine Ablehnung der Verlängerungsgenehmigung könne auf dieser Grundlage jedoch nicht erfolgen, da hierfür ein verbindlicher Landschaftsplan mit einem parzellenscharfen Ausschluss von Aufforstungsgewannen erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen lägen keine Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegen die Verlängerung der Genehmigung vom 18. April 2002 vor.
Mit Schreiben vom
Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. sei die Anlage von Christbaumkulturen mit Bescheiden vom
Auf die weitere Begründung des Bescheids, der der Klägerin in Kopie übersandt wurde, wird Bezug genommen.
2. Am
den Bescheid des ... Bad N. a. d. S.
Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, für den Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bereich sei wesentlicher Bestandteil eines landschaftlichen Freiraums östlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils Z. Der Freiraum sei historisch durch Rodungen in der frühen Siedlungsgeschichte entstanden und präge die typisch fränkische Landschaft, wonach um die jeweiligen Siedlungen Freiräume bestünden und sich Waldflächen erst in entsprechender Entfernung befänden.
Die Klägerin sei in ihrer kommunalen Planungshoheit sowie in ihrer kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verletzt, die Ausdruck und Konkretisierung im Flächennutzungsplan der Klägerin fänden. Der Flächennutzungsplan enthalte integriert den Landschaftsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG. Eine Fülle von Darstellungen im Flächennutzungsplan habe ihre materielle Grundlage im Bundesnaturschutzgesetz. Die Landschaftsplanung durch die Kommune sei Bestandteil der kommunalen Planungshoheit, denn sie erfolge eigenverantwortlich aus eigener Planungskompetenz. Für die Aufforstungsgrundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan parzellenscharf eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der betroffene Freibereich sei zudem nachrichtlich als Schutzzone 2 der Verordnung über den Naturpark ... gekennzeichnet. In der aktuellen Fassung der Verordnung erfasse die nunmehr einheitliche Schutzzone mit der Qualität eines Landschaftsschutzgebiets im Wesentlichen die früheren Schutzzonen 1 und 2. Die streitgegenständlichen Christbaumkulturen unterfielen dem Verbot des § 6 Abs. 1 der Verordnung, weil sie das Landschaftsbild beeinträchtigten.
Die erforderliche Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil sie Plänen i. S. d. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG) widerspreche. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin ordne die Landschaft auch in ihren Funktionen für den Naturhaushalt und differenziere konkret zwischen speziellen Außenbereichsnutzungen. Weiterhin würden Biotope, landschaftsbestimmende geschlossene Gehölzgruppen und landschaftsbestimmende Bäume dargestellt. Die verschiedenen Nutzungsräume und -standorte würden hinreichend parzellenscharf zeichnerisch dargestellt. Anhand von Wegen und Grundstücksgrenzen sei überwiegend - und auch im vorliegenden Fall - sogar eine konkret parzellenscharfe Zuordnung möglich und gewollt. Innerhalb dieses Bereichs sei zudem der Erhalt bzw. die Neuanlage eines landschaftsbestimmenden Einzelbaums dargestellt. Im Bescheid werde übersehen, dass die Klägerin eine ausreichende Landschaftsplanung betrieben habe und deshalb ihre Ablehnung des Aufforstungsvorhabens zu einem zwingenden Versagungsgrund führe, auf den sich die Klägerin auch berufen könne.
3. Das ... Bad N. a. d. S. beantragte als Vertreter des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Darstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke genüge in rechtlicher Hinsicht nicht, um Aufforstungen in diesem Bereich zu verhindern. Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Plan i. S. d. Art. 4 BayNatSchG versagt werden könne, hänge von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es müsse hinreichend zum Ausdruck kommen, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht seien. Dies könne durch die Ausweisung besonderer Freihalteflächen oder Tabuzonen geschehen. Besondere Tabuzonen oder Aufforstungen betreffende Freihalteflächen enthalte der Landschaftsplan jedoch nicht. Die bloße Ausweisung eines (Vorrang-) Gebietes für die Landwirtschaft - wie im Fall des vorliegenden Landschaftsplans - bringe nicht hinreichend deutlich und konkret zum Ausdruck, dass dieses Gebiet von Aufforstungen jeder Art freizuhalten sei.
Entscheidend sei, dass die Christbaumkulturen mit dem Landschaftsplan konform gingen, denn bei der Anlage einer Christbaumkultur handele es sich nicht um eine Aufforstung i. S. d. BayWaldG. Die in Feld und Flur gelegene Christbaumkultur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG, sondern stelle eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung dar und sei damit von den Festsetzungen im Landschaftsplan der Klägerin gedeckt.
Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes sei die Klägerin nicht klagebefugt. Diese Aspekte seien nicht Ausfluss der kommunalen Planungshoheit. Außerdem habe die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen ohne Einschränkung erteilt.
4. Der Beigeladene ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Christbaumkultur in Feld und Flur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG. Christbaumkulturen würden in regelmäßigen Abständen vollständig abgeerntet, so dass kein Wald entstehen könne. Somit liege eine landwirtschaftliche Nutzung vor, die der Landschaftsplan vorsehe. Außerdem schließe der vorliegende Plan nicht Aufforstungen jeder Art aus.
5. Mit Schreiben vom
In der mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.
Gründe
I.
Die Klage bleibt erfolglos.
1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des ... Bad N. a. d. S.
Die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, folgt hinsichtlich der unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur Anlage von Christbaumkulturen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids aus der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, und in Ableitung davon aus der kommunalen Planungshoheit (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369). Die Klägerin hat von dieser durch Erlass des Landschaftsplans, auf den sie sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen beruft, Gebrauch gemacht. Allerdings folgt daraus, dass die Klägerin sich in ihrer Argumentation nur auf Aspekte stützen kann, die Ausfluss der kommunalen Planungshoheit sind und sich als Festsetzungen und Ziele in dem Landschaftsplan finden. Nicht zulässig ist daher insbesondere eine Berufung auf Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch auf wesentliche Belange der Landeskultur oder den Erholungswert der Landschaft. Diese Ziele stellen keine Rechte der Klägerin dar, sondern allgemeine öffentliche Interessen (BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369).
2. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Klägerin klargestellt, dass Nr. 4 des Bescheids nicht angefochten wird. Insoweit wäre die Klage auch unzulässig. Eine Beschwer der Klägerin ist hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass - soweit Nr. 4 überhaupt Regelungswirkung zukommt - keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.
3. Soweit mit der Klage Nr. 5 des Bescheids angegriffen wird, dürfte die Klage unzulässig sein. Für die Anfechtung der Aufhebung der an den verstorbenen Rechtsvorgänger des Beigeladenen gerichteten Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013 in Nr. 5 des Bescheids kann das Gericht angesichts der bereits abgelaufenen Beseitigungsfrist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen.
4. Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.
Der Bescheid des ... Bad N. a. d. S.
a) Dem Beigeladenen steht die erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 und 2 BayWaldG zu.
Nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedarf die Anlage von Christbaumkulturen der Erlaubnis. Derartige „in Feld und Flur“ gelegene Kulturen sind zwar nach geltendem Landesrecht in zulässiger Abweichung vom Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 und 3 BWaldG) nicht als „Wald im Sinne dieses Gesetzes“ eingestuft (Art. 2 Abs. 4 BayWaldG); das bedeutet aber nicht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes nicht unterliegen (BayObLG, B. v. 18.12.1991 Nr. 3 Ob OWi 60/91). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (jetzt: Art. 4 BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.
Vorliegend liegt schon tatbestandlich kein Versagungsgrund vor, auf den die Klägerin sich berufen könnte.
Die geplante Aufforstung des Beigeladenen widerspricht keinen Plänen i. S. d. Art. 4 BayNatSchG.
Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan der Klägerin ist zwar ein Plan i. S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, gegen dessen rechtswirksame Aufstellung sich keine Bedenken ergeben haben. Er enthält jedoch keine konkreten Festsetzungen, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen.
Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen solchen Plan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind (VG Würzburg, U. v. 17.7.2014 Nr. W 5 K 12.244, m. w. N.). Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (VG Würzburg, U. v. 16.7.2012 Nr. W 5 K 11.339).
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan enthält keine konkrete einzelflächenbezogene Darstellung, die - vergleichbar den Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - im Widerspruch zur vom Beigeladenen geplanten Maßnahme stünden. Vielmehr ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; hierzu gehört auch die Anlage einer Christbaum- und Schmuckreisigkultur, die nicht unter den Begriff Wald (Forst) fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Satz 1 BayWaldG), sondern eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung darstellt (BayVGH, B. v. 6.2.2007 Nr. 19 ZB 06.1972).
Die sonstigen, mehr oder weniger konkretisierten Vorgaben des Landschaftsplans, auf die sich die Klägerin beruft, sind nicht geeignet, einen Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu begründen.
Die streitgegenständlichen Flächen liegen zwar in der nach der Legende mit einem Plansymbol gekennzeichneten und umgrenzten Schutzzone 2 eines Naturparks. Von einem unmissverständlichen Verbot von Aufforstungen im Planbereich außerhalb explizit dafür vorgesehener (mit Symbol im Plan gekennzeichneter) Flächen kann jedoch keine Rede sein. Die Legende des integrierten Landschaftsplans sieht zwar Flächen für die Aufforstung vor, im Landschaftsplan sind jedoch solche Zonen nicht ausgewiesen. In einem solchen Fall kann aus der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in einem speziell für die Aufforstung ausgewiesenen Gebiet liegen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Plangeber in allen anderen (nicht als Aufforstungsfläche gekennzeichneten) Bereichen die Aufforstung ausschließen wollte. Es handelt sich wohl eher um eine Art unzulässige allgemeine Verhinderungsplanung.
Auch in den Erläuterungen des Landschaftsplans finden sich keine Hinweise, dass Christbaumkulturen eingedämmt werden sollen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Klägerin werden nur bzgl. Nadelholzaufforstungen allgemein negative Wirkungen auf das Landschaftsbild beschrieben (z. B. S. 22 Mitte und ab S. 41 unten).
Auf die übrigen allgemein gültigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, nach denen eine Aufforstungserlaubnis versagt oder durch Auflagen beschränkt werden kann, kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese dienen nicht dem Schutz gemeindlicher Rechte oder rechtlich geschützter Interessen, sondern allgemeinen öffentlichen Interessen (VG Würzburg, U. v. 28.7.2011 Nr. W 5 K 10.463).
b) Nachdem die Klägerin durch die erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Aufhebung von Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids (Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013) zu.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RN 4 K 15.700
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12.01.2016
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 440
Hauptpunkte:
Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut
wegen waldrechtlicher Erlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,
unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.
Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ...96/28, Gemarkung ..., mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...39 sind einverstanden.
Seitens des Forstreviers A... wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.
Das AELF ... erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. ...34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.
Laut Beschluss des Gemeinderats ... am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.
Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt ... aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspreche.
Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF ... den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung ... ab.
Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. ...96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde .... Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... vorgebracht worden sei.
Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.
Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.
Die Klägerin beantragt zunächst,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.
Die Regierung von Niederbayern beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:
- Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde ... und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde ... sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.
Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.
Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.
Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort - noch vor Erstellung des Landschaftsplanes - vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.
Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.
- Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen - die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden - auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.
- Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.
Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF ... einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.
Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.
II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.
Das AELF ... hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.
Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).
Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 - 4 C 1.12 - konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. ... Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. ... Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ... ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“
Bereits im
1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde ... bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.
Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde ... kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.
Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.
Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.
Liegen - wie hier - Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF ... ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.
2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).
Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.
Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde ... unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten ... ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets ... darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“
Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.
Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S... oder der Wacholder-Heiden am G... Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.
Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RN 4 K 15.700
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12.01.2016
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 440
Hauptpunkte:
Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut
wegen waldrechtlicher Erlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,
unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.
Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ...96/28, Gemarkung ..., mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...39 sind einverstanden.
Seitens des Forstreviers A... wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.
Das AELF ... erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. ...34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.
Laut Beschluss des Gemeinderats ... am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.
Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt ... aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspreche.
Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF ... den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung ... ab.
Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. ...96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde .... Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... vorgebracht worden sei.
Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.
Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.
Die Klägerin beantragt zunächst,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.
Die Regierung von Niederbayern beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:
- Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde ... und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde ... sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.
Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.
Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.
Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort - noch vor Erstellung des Landschaftsplanes - vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.
Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.
- Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen - die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden - auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.
- Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.
Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF ... einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.
Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.
II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.
Das AELF ... hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.
Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).
Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 - 4 C 1.12 - konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. ... Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. ... Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ... ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“
Bereits im
1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde ... bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.
Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde ... kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.
Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.
Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.
Liegen - wie hier - Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF ... ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.
2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).
Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.
Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde ... unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten ... ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets ... darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“
Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.
Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S... oder der Wacholder-Heiden am G... Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.
Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 8 A 13.40037, 13.40038, 13.40039, 13.40040, 13.40041, 13.40042, 13.40044
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 14. Juli 2015
8. Senat
Venus, als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebietsschlüssel: 554
Hauptpunkte:
Erweiterung eines Verkehrsflughafens, Planrechtfertigung aus Sicherheitsgründen, Nachtflugregelung, Zulassung von Flugbetrieb in den Nachtrandstunden, Lärmimmissionen, Fluglärmschutzgesetz, Artenschutz, kommunale Belange, Sicherheitsbelange, Wirbelschleppen, Absturzrisiko
Rechtsquellen:
Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, 2 und 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 8 Abs. 1 und Abs. 4, § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 2 Abs. 2 FluglärmG, § 15, § 44 Abs. 1 und 5, § 45 Abs. 7 BNatSchG
Leitsätze:
In den Verwaltungsstreitsachen
...
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter -
beigeladen: ...
vertreten durch: ...
diese vertreten durch den Geschäftsführer,
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Erweiterung Verkehrsflughafen Memmingen
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Löffelbein aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 27. Mai, 28. Mai, 2. Juni und 25. Juni 2015,
folgendes Urteil:
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.
Die Kläger der Verfahren 8 A 13.40039 und 8 A 13.40041 haften für den auf das jeweilige Verfahren entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
III.
IV.
V.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Sonstige Literatur
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(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 - a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder - b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
- 2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, - 3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, - 4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 - a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder - b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
- 5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, - a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder - b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
- 5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder - 6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt, - 4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird, - 4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, - 4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet, - 5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, - 5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt, - 6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt, - 7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet, - 8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet, - 9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört, - 10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt, - 11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet, - 12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt, - 13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt, - 14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet, - 15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt, - 16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht, - 17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt, - 17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, - 19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 20.
(weggefallen) - 21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet, - 22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt, - 23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder - 27.
einer Rechtsverordnung nach - a)
(weggefallen) - b)
§ 54 Absatz 5, - c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder - 4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2002 - 4 K 147/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.