Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2015 - W 5 K 14.113

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen.

1. Mit Bescheid vom 18. April 2002 erteilte das Landratsamt R.-G. dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Erlaubnis, auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. eine Christbaumkultur anzulegen. Die Nutzung der Christbaumkultur war bis 31. Dezember 2012 befristet.

In einem Schreiben vom 29. Mai 2007 an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen teilte das Landratsamt R.-G. als Ergebnis einer Besprechung mit, dass die Christbaumkultur über die Dauer der befristeten Genehmigung hinaus unbefristet geduldet werde.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, gerichtet an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen, „z. Hd. des Beigeladenen“, erging durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (...) Bad N. a. d. S. die Aufforderung, die Christbaumkultur bis zum 31. Dezember 2014 vollständig zu beseitigen.

Unter dem 22. Oktober 2013 beantragte der Beigeladene die Verlängerung der Genehmigung der Christbaumkulturen und stellte vorsorglich einen Verlängerungsantrag für die Grundstücke Fl.Nrn. 217 und 55 der Gemarkung Z.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 erteilte das ... Bad N. a. d. S. unter Bezugnahme auf einen beiliegenden Lageplan (Nr. 3) dem Beigeladenen die Erlaubnis zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen (ca. 6 ha) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. (Nr. 1) mit verschiedenen Auflagen (Nr. 2) und hob die Anordnung im Schreiben vom 22. Oktober 2013 zur Beseitigung der Christbaumkulturen auf den genannten Grundstücken auf (Nr. 5). Weiterhin stellte es fest, dass für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. bereits unbefristete Genehmigungen zur Anlage von Christbaumkulturen vorliegen und ein Verlängerungsantrag diesbezüglich nicht erforderlich ist (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Anlage von Christbaumkulturen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken bedürfe der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei das ... im Einvernehmen mit dem Landratsamt R.-G. zu dem Ergebnis gekommen, die beantragte Verlängerung der Erlaubnis bezüglich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu erteilen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass die Genehmigungsverlängerung vom Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 abgelehnt worden sei, da die großflächigen Christbaumkulturen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen würden. Eine Ablehnung der Verlängerungsgenehmigung könne auf dieser Grundlage jedoch nicht erfolgen, da hierfür ein verbindlicher Landschaftsplan mit einem parzellenscharfen Ausschluss von Aufforstungsgewannen erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen lägen keine Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegen die Verlängerung der Genehmigung vom 18. April 2002 vor.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 sei der Grundstückseigentümer aufgefordert worden, die Christbaumkulturen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu beseitigen. Durch die nunmehr zeitlich unbefristete Genehmigung bei einer Wuchshöhenbeschränkung sei die Beseitigungsanordnung hinfällig und eine Rodung der Kultur zum genannten Termin nicht mehr erforderlich.

Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. sei die Anlage von Christbaumkulturen mit Bescheiden vom 19. Dezember 2007 und 9. Juli 2008 bereits zeitlich unbefristet genehmigt, so dass ein Verlängerungsantrag insoweit entbehrlich sei.

Auf die weitere Begründung des Bescheids, der der Klägerin in Kopie übersandt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 13. Februar 2014 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, für den Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bereich sei wesentlicher Bestandteil eines landschaftlichen Freiraums östlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils Z. Der Freiraum sei historisch durch Rodungen in der frühen Siedlungsgeschichte entstanden und präge die typisch fränkische Landschaft, wonach um die jeweiligen Siedlungen Freiräume bestünden und sich Waldflächen erst in entsprechender Entfernung befänden.

Die Klägerin sei in ihrer kommunalen Planungshoheit sowie in ihrer kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verletzt, die Ausdruck und Konkretisierung im Flächennutzungsplan der Klägerin fänden. Der Flächennutzungsplan enthalte integriert den Landschaftsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG. Eine Fülle von Darstellungen im Flächennutzungsplan habe ihre materielle Grundlage im Bundesnaturschutzgesetz. Die Landschaftsplanung durch die Kommune sei Bestandteil der kommunalen Planungshoheit, denn sie erfolge eigenverantwortlich aus eigener Planungskompetenz. Für die Aufforstungsgrundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan parzellenscharf eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der betroffene Freibereich sei zudem nachrichtlich als Schutzzone 2 der Verordnung über den Naturpark ... gekennzeichnet. In der aktuellen Fassung der Verordnung erfasse die nunmehr einheitliche Schutzzone mit der Qualität eines Landschaftsschutzgebiets im Wesentlichen die früheren Schutzzonen 1 und 2. Die streitgegenständlichen Christbaumkulturen unterfielen dem Verbot des § 6 Abs. 1 der Verordnung, weil sie das Landschaftsbild beeinträchtigten.

Die erforderliche Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil sie Plänen i. S. d. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG) widerspreche. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin ordne die Landschaft auch in ihren Funktionen für den Naturhaushalt und differenziere konkret zwischen speziellen Außenbereichsnutzungen. Weiterhin würden Biotope, landschaftsbestimmende geschlossene Gehölzgruppen und landschaftsbestimmende Bäume dargestellt. Die verschiedenen Nutzungsräume und -standorte würden hinreichend parzellenscharf zeichnerisch dargestellt. Anhand von Wegen und Grundstücksgrenzen sei überwiegend - und auch im vorliegenden Fall - sogar eine konkret parzellenscharfe Zuordnung möglich und gewollt. Innerhalb dieses Bereichs sei zudem der Erhalt bzw. die Neuanlage eines landschaftsbestimmenden Einzelbaums dargestellt. Im Bescheid werde übersehen, dass die Klägerin eine ausreichende Landschaftsplanung betrieben habe und deshalb ihre Ablehnung des Aufforstungsvorhabens zu einem zwingenden Versagungsgrund führe, auf den sich die Klägerin auch berufen könne.

3. Das ... Bad N. a. d. S. beantragte als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Darstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke genüge in rechtlicher Hinsicht nicht, um Aufforstungen in diesem Bereich zu verhindern. Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Plan i. S. d. Art. 4 BayNatSchG versagt werden könne, hänge von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es müsse hinreichend zum Ausdruck kommen, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht seien. Dies könne durch die Ausweisung besonderer Freihalteflächen oder Tabuzonen geschehen. Besondere Tabuzonen oder Aufforstungen betreffende Freihalteflächen enthalte der Landschaftsplan jedoch nicht. Die bloße Ausweisung eines (Vorrang-) Gebietes für die Landwirtschaft - wie im Fall des vorliegenden Landschaftsplans - bringe nicht hinreichend deutlich und konkret zum Ausdruck, dass dieses Gebiet von Aufforstungen jeder Art freizuhalten sei.

Entscheidend sei, dass die Christbaumkulturen mit dem Landschaftsplan konform gingen, denn bei der Anlage einer Christbaumkultur handele es sich nicht um eine Aufforstung i. S. d. BayWaldG. Die in Feld und Flur gelegene Christbaumkultur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG, sondern stelle eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung dar und sei damit von den Festsetzungen im Landschaftsplan der Klägerin gedeckt.

Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes sei die Klägerin nicht klagebefugt. Diese Aspekte seien nicht Ausfluss der kommunalen Planungshoheit. Außerdem habe die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen ohne Einschränkung erteilt.

4. Der Beigeladene ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Christbaumkultur in Feld und Flur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG. Christbaumkulturen würden in regelmäßigen Abständen vollständig abgeerntet, so dass kein Wald entstehen könne. Somit liege eine landwirtschaftliche Nutzung vor, die der Landschaftsplan vorsehe. Außerdem schließe der vorliegende Plan nicht Aufforstungen jeder Art aus.

5. Mit Schreiben vom 9. März 2015 übernahm die Regierung von Unterfranken die Prozessvertretung des Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

I.

Die Klage bleibt erfolglos.

1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 angreift.

Die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, folgt hinsichtlich der unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur Anlage von Christbaumkulturen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids aus der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, und in Ableitung davon aus der kommunalen Planungshoheit (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369). Die Klägerin hat von dieser durch Erlass des Landschaftsplans, auf den sie sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen beruft, Gebrauch gemacht. Allerdings folgt daraus, dass die Klägerin sich in ihrer Argumentation nur auf Aspekte stützen kann, die Ausfluss der kommunalen Planungshoheit sind und sich als Festsetzungen und Ziele in dem Landschaftsplan finden. Nicht zulässig ist daher insbesondere eine Berufung auf Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch auf wesentliche Belange der Landeskultur oder den Erholungswert der Landschaft. Diese Ziele stellen keine Rechte der Klägerin dar, sondern allgemeine öffentliche Interessen (BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369).

2. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Klägerin klargestellt, dass Nr. 4 des Bescheids nicht angefochten wird. Insoweit wäre die Klage auch unzulässig. Eine Beschwer der Klägerin ist hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass - soweit Nr. 4 überhaupt Regelungswirkung zukommt - keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.

3. Soweit mit der Klage Nr. 5 des Bescheids angegriffen wird, dürfte die Klage unzulässig sein. Für die Anfechtung der Aufhebung der an den verstorbenen Rechtsvorgänger des Beigeladenen gerichteten Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013 in Nr. 5 des Bescheids kann das Gericht angesichts der bereits abgelaufenen Beseitigungsfrist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen.

4. Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.

Der Bescheid des ... Bad N. a. d. S. vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder wird mit Erteilung der Erlaubnis gegen die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung noch gegen die daraus abgeleitete kommunale Planungshoheit verstoßen.

a) Dem Beigeladenen steht die erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 und 2 BayWaldG zu.

Nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedarf die Anlage von Christbaumkulturen der Erlaubnis. Derartige „in Feld und Flur“ gelegene Kulturen sind zwar nach geltendem Landesrecht in zulässiger Abweichung vom Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 und 3 BWaldG) nicht als „Wald im Sinne dieses Gesetzes“ eingestuft (Art. 2 Abs. 4 BayWaldG); das bedeutet aber nicht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes nicht unterliegen (BayObLG, B. v. 18.12.1991 Nr. 3 Ob OWi 60/91). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (jetzt: Art. 4 BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.

Vorliegend liegt schon tatbestandlich kein Versagungsgrund vor, auf den die Klägerin sich berufen könnte.

Die geplante Aufforstung des Beigeladenen widerspricht keinen Plänen i. S. d. Art. 4 BayNatSchG.

Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan der Klägerin ist zwar ein Plan i. S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, gegen dessen rechtswirksame Aufstellung sich keine Bedenken ergeben haben. Er enthält jedoch keine konkreten Festsetzungen, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen.

Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen solchen Plan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind (VG Würzburg, U. v. 17.7.2014 Nr. W 5 K 12.244, m. w. N.). Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (VG Würzburg, U. v. 16.7.2012 Nr. W 5 K 11.339).

Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan enthält keine konkrete einzelflächenbezogene Darstellung, die - vergleichbar den Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - im Widerspruch zur vom Beigeladenen geplanten Maßnahme stünden. Vielmehr ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; hierzu gehört auch die Anlage einer Christbaum- und Schmuckreisigkultur, die nicht unter den Begriff Wald (Forst) fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Satz 1 BayWaldG), sondern eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung darstellt (BayVGH, B. v. 6.2.2007 Nr. 19 ZB 06.1972).

Die sonstigen, mehr oder weniger konkretisierten Vorgaben des Landschaftsplans, auf die sich die Klägerin beruft, sind nicht geeignet, einen Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu begründen.

Die streitgegenständlichen Flächen liegen zwar in der nach der Legende mit einem Plansymbol gekennzeichneten und umgrenzten Schutzzone 2 eines Naturparks. Von einem unmissverständlichen Verbot von Aufforstungen im Planbereich außerhalb explizit dafür vorgesehener (mit Symbol im Plan gekennzeichneter) Flächen kann jedoch keine Rede sein. Die Legende des integrierten Landschaftsplans sieht zwar Flächen für die Aufforstung vor, im Landschaftsplan sind jedoch solche Zonen nicht ausgewiesen. In einem solchen Fall kann aus der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in einem speziell für die Aufforstung ausgewiesenen Gebiet liegen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Plangeber in allen anderen (nicht als Aufforstungsfläche gekennzeichneten) Bereichen die Aufforstung ausschließen wollte. Es handelt sich wohl eher um eine Art unzulässige allgemeine Verhinderungsplanung.

Auch in den Erläuterungen des Landschaftsplans finden sich keine Hinweise, dass Christbaumkulturen eingedämmt werden sollen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Klägerin werden nur bzgl. Nadelholzaufforstungen allgemein negative Wirkungen auf das Landschaftsbild beschrieben (z. B. S. 22 Mitte und ab S. 41 unten).

Auf die übrigen allgemein gültigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, nach denen eine Aufforstungserlaubnis versagt oder durch Auflagen beschränkt werden kann, kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese dienen nicht dem Schutz gemeindlicher Rechte oder rechtlich geschützter Interessen, sondern allgemeinen öffentlichen Interessen (VG Würzburg, U. v. 28.7.2011 Nr. W 5 K 10.463).

b) Nachdem die Klägerin durch die erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Aufhebung von Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids (Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013) zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.