Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2016 - RN 4 K 15.700
Gericht
Principles
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RN 4 K 15.700
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12.01.2016
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 440
Hauptpunkte:
Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
- Beklagter -
beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut
wegen waldrechtlicher Erlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,
unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.
Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ... am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ...96/28, Gemarkung ..., mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. ...34 und ...39 sind einverstanden.
Seitens des Forstreviers A... wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.
Das AELF ... erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. ...34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.
Laut Beschluss des Gemeinderats ... am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.
Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt ... aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspreche.
Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF ... den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung ... ab.
Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. ...96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde .... Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... vorgebracht worden sei.
Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.
Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.
Die Klägerin beantragt zunächst,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.
Die Regierung von Niederbayern beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:
- Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde ... und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde ... sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.
Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.
Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.
Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort - noch vor Erstellung des Landschaftsplanes - vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.
Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.
- Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen - die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden - auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.
- Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die - vor allem wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.
Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF ... einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde ... widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.
Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.
II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.
Das AELF ... hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde ... und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.
Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).
Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 - 4 C 1.12 - konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. ... Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. ... Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ... ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“
Bereits im
1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde ... bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.
Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde ... kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.
Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.
Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.
Liegen - wie hier - Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF ... ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.
2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).
Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.
Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde ... unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten ... ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets ... darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“
Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.
Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S... oder der Wacholder-Heiden am G... Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.
Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
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(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.
(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur
- 1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten, - 2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes, - 3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.