Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zur Erstaufforstung einer Teilfläche des Grundstücks FlNr., Gemarkung ...

Die Klägerin führt seit etwa 30 Jahren einen biologisch bewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb. Die streitgegenständliche Nasswiese mit einer Fläche von 0,83 ha liegt am Rand der klägerischen Betriebsfläche auf dem Grundstück FlNr. ... Landwirtschaftlich genutzt wird sie durch ein- bis zweimaliges Abmähen. Die Nasswiese ist als Biotop 7929-1008 (Seggen- oder binsenreiche Nasswiese) kartiert. Vor etwa vier oder fünf Jahren entdeckte die Klägerin, dass sich das Wasserkreuzkraut dort angesiedelt hat. Da dieses Kraut insbesondere für Nutztiere giftige Stoffe enthält, stach die Klägerin die einzelnen Wasserkreuzkraut-Pflanzen aus. Diesen Vorgang wiederholte die Klägerin in den Folgejahren. Da durch das mehrfache Ausstechen das Wasserkreuzkraut nicht beseitigt wurde, bepflanzte die Klägerin die streitgegenständliche Wiese als Verdunkelungsmaßnahme mit Schwarzerlen im Verband von etwa 1,5 m mal 1,5 m (=rd. 5000 Pflanzen/ha), um zu verhindern, dass sich das Wasserkreuzkraut auf die umliegenden Äcker ausbreitet.

Mit Formblatt vom 3. August 2017 stellte die Klägerin beim Beklagten nachträglich einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufforstung der streitgegenständlichen Fläche nach Art. 16 BayWaldG.

Am 27. September 2017 fand ein Ortstermin an der streitgegenständlichen Antragsfläche statt. Dabei stellte der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine biotopkartierte seggenreiche Nasswiese handelt (Bl. 6 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 wurde der Antrag der Klägerin vom 3. August 2017 auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufforstung abgelehnt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Eigenschaft der streitgegenständlichen Fläche als Biotop alle Handlungen, die zur Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dessen führen würden, verboten seien. Eine Aufforstung würde das gesetzlich geschützte Feuchtwiesenbiotop zerstören, so dass wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet seien. Bei einer Abwägung des Interesses der Klägerin an der Aufforstung mit dem öffentlichen Interesse, Gefährdungen von wesentlichen Belangen des Naturschutzes zu vermeiden, sei nach pflichtgemäßen Ermessen den öffentlichen Belangen der Vorrang zu geben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass artenreiche Nasswiesen nur noch in Restbeständen vorhanden seien und zur Erhaltung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten geschützt und erhalten werden müssten.

Auf den Bescheid im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verdrängung des Wasserkreuzkrauts durch einen regelmäßigen Schnitt vor der Blütenbildung nicht möglich sei. Durch eine Schnittnutzung würde das Kraut sogar in der Blütengeschwindigkeit und Samenproduktion angeregt. Eine Behandlung mit Herbiziden sei aufgrund der biologischen Landwirtschaft nicht möglich. Die einzige Möglichkeit stelle daher das Verfahren der Ausdunkelung dar, das auch von der Landesanstalt für Landwirtschaft empfohlen werde. Die Klägerin hätte sofort handeln müssen, um eine Ausbreitung des Wasserkreuzkrautes zu verhindern. Dieses könne sich durch den Wind auch über weite Strecken verbreiten. Bei einer großflächigen Verbreitung des Krautes auf den umliegenden Ackerflächen sei der Betrieb der Klägerin in seiner Existenz gefährdet, da im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft der Einsatz von Herbiziden nicht möglich sei. Dies habe der Beklagte, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG sowie Art. 12 GG, im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht beachtet.

Auf die Klagebegründung im Übrigen wird verwiesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Erstaufforstung des streitgegenständlichen Grundstücks zu erteilen.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufforstung mit etwa 5000 Pflanzen/ha im Herbst 2016 oder im Frühjahr 2017 ausgeführt worden sei. Bei dem Ortstermin am 27. September 2017 hätte auf der Antragsfläche jedoch keine auffällige Verbreitung des Wasserkreuzkrautes festgestellt werden können. Eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs sei nicht erkennbar. Zwar empfehle die Landesanstalt für Landwirtschaft Lichtentzug als eine erfolgversprechende Maßnahme zur Eindämmung und Reduzierung des Wasserkreuzkrauts. Sie weise jedoch wiederholt darauf hin, dass auf Feucht- und Nasswiesen nur Maßnahmen zulässig seien, die dem Schutzzweck eines Biotops nicht zuwiderlaufen würden. In diesen Fällen werde eine Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde empfohlen. Das Wasserkreuzkraut bilde ein Jahr nach dem ersten Aufwuchs Blüten und Samen. Bei sachgerechter biologischer Bewirtschaftung mit Fruchtwechsel, Bodenbearbeitung und mechanischer Unkrautbekämpfung sei somit eine nachhaltige Etablierung von Wasserkreuzkraut auf den benachbarten Ackerflächen der Klägerin auszuschließen. Um eine Samenbildung weitgehend zu vermeiden und die Entwicklung des Wasserkreuzkrauts zu hemmen, müsse ein später erster Schnitt zum Blühbeginn gegen Ende Juni und ein darauf folgender Schnitt bei erneuter Blüte erfolgen, wobei der zweite Schnitt als Mulchmaßnahme nach Vegetationsende durchgeführt werden müsse. Ein gezielter Hochschnitt (etwa 10 cm) könne die Gräserentwicklung fördern und das Wasserkreuzkraut durch Lichtentzug zusätzlich behindern. Der gemeindliche Flächennutzungsplan lege für den Bereich, in dem sich die Aufforstungsfläche befinde, fest, dass die streitgegenständliche Fläche durch Pflegemaßnahmen wie Beweidung oder Mahd mit dem Ziel der Schaffung von extensivem Grünland offen gehalten werden solle. Eine Aufforstung würde somit Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widersprechen sowie ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstören. Den öffentlichen Belangen müsse somit im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen der Klägerin Vorrang gewährt werden.

Auf die Klageerwiderung im Übrigen wird verwiesen.

Am 28. Juni 2018 fand auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein gerichtlicher Ortstermin statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift mit Lichtbildern wird verwiesen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 23. Oktober 2018, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25. Oktober 2018, wurde der Klägerbevollmächtigte aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der Biotopeigenschaft der Aufforstungsfläche Tatsachen anzugeben. Er wurde dabei darüber belehrt, dass Erklärungen, die nach Ablauf der o.g. Frist bei Gericht eingehen, zurückgewiesen werden können und ohne weitere Ermittlungen in der Sache entscheiden werden kann, wenn nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Fristversäumung unverschuldet war und die Zulassung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wiederholte und vertiefte der Klägerbevollmächtigte sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass die Klägerin bis zum Erlass des Bescheids überhaupt nicht gewusst habe, dass die streitgegenständliche Fläche als Biotop kartiert sei. Bezüglich der Kartierung sei die Klägerin weder gefragt noch sei ihr dies mitgeteilt worden. Seggengras sei auf maximal 2 m2 zu finden gewesen. Aufgrund des trockenen Sommers existiere eine nasse Wiese ohnehin nicht mehr. Auch die Inseln von Seggengras seien verschwunden. Auch „*“, der Erzeugerring für naturgemäßen Landbau e.V., empfehle nach Besichtigung der streitgegenständlichen Fläche im Juli 2018 die Etablierung eines Schwarzerlenbestandes. Da diese Fläche zum Betrieb des Klägers gehöre, müsse es ihm möglich sein, eine Ausbreitung des Wasserkreuzkrautes zu verhindern.

Auf den Schriftsatz im Übrigen wird verwiesen.

In der Sache wurde am 20. November 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung auf dem streitgegenständlichen Grundstück aus Art. 16 Abs. 2 BayWaldG.

1. Die Bepflanzung der streitgegenständlichen Fläche mit Schwarzerlen stellt eine Aufforstung eines nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen dar und ist daher gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayWaldG erlaubnispflichtig. Eine Aufforstung liegt vor, wenn eine Grundfläche mit Forstpflanzen bestockt, also Wald im Sinne des § 2 BWaldG geschaffen wird. Gemäß § 2 Abs. 2 BWaldG sind in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, kein Wald (BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris Rn. 43). Die vom Kläger auf einer Fläche von 0,83 ha im Verband von 1,5 m x 1,5 m (etwa 5.000 Pflanzen/Hektar) engmaschig gepflanzten Schwarzerlen lassen sich jedoch nicht mehr als eine Baumgruppe ansehen, geschweige denn als Baumreihe. Bei der Schwarzerle handelt es sich um einen Waldbaum i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/ Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl. Stand Mai 2018, Art. 2 BayWaldG Rn. 2).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Zwar besteht auf die Erteilung der Erlaubnis zur Erstaufforstung grundsätzlich ein Rechtsanspruch, die Erlaubnis darf jedoch unter den in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Voraussetzungen versagt werden. Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Im vorliegenden werden durch die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet.

Wesentliche Belange des Naturschutzes sind durch eine Erstaufforstung gefährdet, wenn diese im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften steht und die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesen Vorschriften nicht bestehen (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a.a.O., Art. 16 BayWaldG Rn. 11). Im vorliegend zu entscheidenden Fall widerspricht die Aufforstung der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung seggen- und binsenreicher Nasswiesen führen können, verboten.

a) Das Gericht ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zur Biotopeigenschaft im Schriftsatz vom 9. November 2018 nach den Ausführungen des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 der Überzeugung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine seggen- und binsenreiche Nasswiese und damit um ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG handelt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde dargelegt, dass er die streitgegenständliche Fläche am 15. Oktober 2018 besucht und dabei festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt sind. Die streitgegenständliche Fläche ist weiterhin zu mehr als 50% von Seggen und Binsen bedeckt, wobei der Bewuchs mit Seggen deutlich überwiege (S. 2 der Niederschrift). Bei der Frage, ob die streitgegenständliche Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG darstellt, kommt der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG obliegt der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der Vollzug der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden. Gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG werden die unteren Naturschutzbehörden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet. Zusätzlich räumt Art. 42 Abs. 2 BayWaldG der unteren Naturschutzbehörde im behördlichen Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung von Gesetzes wegen die Stellung eines Fachgutachters ein. Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass diesen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten wie etwa den (nicht vorgelegten) Stellungnahmen von * e.V. und Frau Dipl. Ing.agr. * zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 45; VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 - W 8 K 18.91 - juris Rn. 29). Von daher überzeugt das Gericht die pauschale Aussage des Klägerbevollmächtigten während des Ortstermins am 28. Juni 2018, dass die streitgegenständliche Wiese aufgrund mangelnder Quantität und Qualität geschützter Pflanzen kein Biotop sei (S. 3 des Augenscheinprotokolls), nicht. Gleiches gilt für die dahingehenden Ausführungen im Schriftsatz vom 9. November 2018, die streitgegenständliche Fläche habe spätestens aufgrund des trockenen Sommers 2018 ihren Charakter als Nasswiese verloren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde am 15. Oktober 2018 die Wiese aufgesucht und dabei festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt sind.

Das Gericht durfte die fachliche Wertung der unteren Naturschutzbehörde ohne weiteren Sachverständigenbeweis seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen. Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - juris Rn. 32). Einen solchen Eindruck hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht gewonnen. Für die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde sprechen die Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des § 30 BNatSchG (BT-Drs. 14/6378, S. 66 f.). Danach ist eine seggen- und binsenreiche Nasswiesen kennzeichnende Pflanzengesellschaft das Wassergreiskraut, auch bekannt als Wasserkreuzkraut. Da Anstoß dieses Verfahren gerade die Existenz dieser Pflanze auf der streitgegenständlichen Fläche ist, erscheint dem Gericht die Einordnung dieser als Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG plausibel und nachvollziehbar.

An der Eigenschaft der streitgegenständlichen Fläche als Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ändert auch der Vortrag der Klägerin, sie habe bis zum Bescheid des Beklagten nicht gewusst, dass es sich bei der aufgeforsteten Fläche um ein Biotop handelt, nichts. Gleiches gilt für das klägerische Vorbringen, die Klägerin sei hinsichtlich der Kartierung weder gefragt noch sei ihr diese mitgeteilt worden. Wie schon aus der Überschrift des § 30 BNatSchG ersichtlich sind die erfassten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, so dass hierzu keine gesonderte Unterschutzstellung durch Verordnung oder Verwaltungsakt notwendig ist. Die Registrierung der geschützten Biotope gemäß § 30 Abs. 7 BNatSchG ist lediglich deklaratorischer Natur, so dass auch nicht registrierte Biotope unmittelbar geschützt sind. Die Kenntnis des Betroffenen bzw. eine persönliche Unterrichtung dessen über den Schutzstatus ist demnach nicht erforderlich (vgl. Albrecht in BeckOK Umweltrecht, 48. Edition Stand: 1.4.2018, § 30 BNatSchG Rn. 21, 41).

b) Die Aufforstung kann auch zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der seggen- und binsenreichen Nasswiese führen. Nach unwidersprochenem Vortrag der unteren Naturschutzbehörde führt die Aufforstung der streitgegenständlichen Fläche durch Verschattung und Wasserentzug zu einer Zerstörung des Biotops (Bl. 35 der Gerichtsakte). Dies ist für das Gericht auch plausibel, da die Pflanzung der Schwarzerlen gerade zu dem Zweck erfolgte, das Wasserkreuzkraut durch Lichtentzug zum Absterben zu bringen.

c) Auch die Zulassung einer Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 satz 1 BayNatSchG) von den Verboten des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Nach unwidersprochenem Vortrag der unteren Naturschutzbehörde kann die Zerstörung der großflächigen Feuchtwiese nicht ausgeglichen werden.

d) Da durch die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet werden, darf der Beklagte die Erlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG versagen. Im Rahmen des dem Beklagten damit eingeräumten Ermessens hat eine umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermessensausübung des Beklagten im streitgegenständliche Bescheid vom 11. Oktober 2017. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist die Behörde zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen.

Eine gerichtliche Kontrolle einer Ermessensausübung ist nur eingeschränkt möglich. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dem Gericht ist es versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Des Weiteren kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägung hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).

aa) Im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Oktober 2017 hat der Beklagte ausgeführt, dass er in „Ausübung pflichtgemäßen Ermessens“ zum Ergebnis gekommen sei, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 stellen daher eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der behördlichen Ermessenserwägungen dar, da lediglich unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt wurden (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 50), insbesondere da die Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 16 BayWaldG vom 3. August 2018 keine Ausführungen zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz gemacht hat.

bb) Das Gericht kann unter Einbeziehung der im Laufe des Gerichtsverfahrens möglichen Ergänzungen keine Ermessensüberschreitung des Beklagten im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgetragenen existenziellen Gefährdung ihres Betriebs erkennen. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde sich nicht im Rahmen in der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält, wobei Grenzen sich insbesondere aus dem Verfassungsrecht ergeben können (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 7).

Im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgetragenen existentiellen Gefährdung ihres Betriebs kommt es im Rahmen der Ermessenausübung nicht auf den vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung vom 20. Dezember 2017 angeführten Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern nur auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an. Die Eigentumsgarantie schützt das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, mithin die Betätigung selbst (BVerfG, B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07 - juris Rn. 84). Da es im vorliegenden Fall um einen bereits bestehenden Betrieb und somit um das Ergebnis geleisteter Arbeit geht, ist Art. 14 GG anwendbar.

Mit seinen Ermessenserwägungen im Rahmen der vollständigen Versagung der Erlaubnis überschreitet der Beklagte nicht die vom Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesetzten Grenzen. Hinsichtlich des Eigentums an Grundstücken ist zwar der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet (BVerfG, B.v. 8.4.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 11 BvR 183/94, 1 BvR 11 BvR 1580/94 - juris Rn. 71), jedoch stellt die Versagung der Erlaubnis i.S.d. Art. 16 BayWaldG entgegen der klägerischen Ansicht keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Unter Enteignung versteht man die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu und löst die rechtliche Zuordnung eines eigentumsrechtlich geschützten Vermögensgutes zu dem bisherigen Rechtsinhaber auf. Eine Enteignung liegt dann jedoch nicht vor, wenn sich die Entziehung des Eigentums als zufällige Nebenfolge staatlichen Handelns darstellt, denn die Enteignung muss auf den Entzug des Eigentums zielen und ihn gerade bezwecken, also final sein (BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 - juris Rn. 161 f.; Axer in Epping/Hillgruber, BeckOK zum Grundgesetz, 38. Edition, Stand: 15.8.2018, Art. 14 Rn. 73 f.). Die Versagung der Erlaubnis i.S.d. Art. 16 BayWaldG zielt jedoch nicht final darauf ab, der Klägerin die Nutzung ihres Grundeigentums zur Aufforstung zu entziehen, sondern darauf, naturschutzrechtliche Belange effektiv durchzusetzen, so dass Rechte und Pflichten der Klägerin generell und abstrakt festgelegt werden.

Die Eigentumsbeschränkung ist auch verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird bei einer Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe gewahrt. Insbesondere wird die grundsätzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG einerseits und die Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) andererseits berücksichtigt und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.

Wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 5. Februar 2018 plausibel und nachvollziehbar ausführt, ist die Beeinträchtigung des von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundrechts auf Eigentum zu Lasten der Klägerin nicht so intensiv, dass die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre.

Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass das Wasserkreuzkraut eine zweijährige Pflanze ist. Zwar wird eine Vielzahl an flugfähigen Samen produziert, jedoch bildet sich im ersten Jahr nur die am Boden befindliche Rosette aus. Erst im Folgejahr wächst der Stängel mit Blüte, so dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Vermehrung möglich ist. Dem Gericht erscheint es daher nachvollziehbar, dass eine Ausbreitung des Wasserkreuzkrautes auf Ackerflächen praktisch unmöglich ist, da durch ein jährliches Umpflügen der Ackerflächen schon die Rosette beseitigt wird und es somit mangels Stängel- und Blütenbildung nicht zu einem Ausstreuen der flugfähigen Samen kommt. Dafür spricht auch, dass die Klägerin laut Aussage eines ihrer Gesellschafter während des gerichtlichen Ortstermins am 28. Juni 2018 auf den Ackerflächen nur vereinzelt Wasserkreuzkraut feststellen konnte (S. 3 des Augenscheinprotokolls). Zu einer weiteren Verringerung der Schutzwürdigkeit der Klägerin führt der Umstand, dass der Klägerin zur Bekämpfung des Wasserkreuzkrautes nicht nur die Möglichkeit einer Aufforstung mit Schwarzerlen zur Verfügung stand, sondern die Klägerin zur Ausdunkelung der streitgegenständlichen Fläche mit einem etwa zehn Zentimeter hohen Schnitt die Gräserentwicklung fördern und dem Wasserkreuzkraut dadurch das Licht nehmen hätte können. Dass dies bisher nicht versucht wurde sowie die Tatsache, dass die Klägerin beim ursprünglich erfolgten manuellen Ausstechen versäumt hat, die Grasnarben wieder zu verschließen (S. 5 des Augenscheinprotokolls), geht zu ihren Lasten.

Andererseits misst der Beklagte den die Versagung tragenden Gründen nachvollziehbar und verständlich erhebliches Gewicht zu. Dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG kommt verfassungsrechtlicher Rang zu. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde seitens des Beklagten als schwerwiegend gewertet, da laut Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 11. Januar 2018 die Aufforstung durch Verschattung und Wasserentzug zu einer Zerstörung des Biotops führen würde. Zusätzlich gehören gemäß Ziffer 3.4.2 des Arten- und Naturschutzprogramm des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) für den Landkreis Unterallgäu (Art. 46 Nr. 12 BayNatSchG i.V.m. Art. 19 BayNatSchG) nicht aufgedüngte und nicht entwässerte Feuchtwiesen zu den ausgesprochen seltenen und zugleich hochgefährdeten Wiesengemeinschaften, die zumeist nur noch in bescheidenen Restflächen und nur noch ausnahmsweise in einem weiträumigen Komplexzusammenhang mit den zugeordneten Bachläufen einerseits und den bachferner liegenden Streuwiesen andererseits vorgefunden werden können (https://www.lfu.bayern.de/natur/absp_lkr_stadt/ index.htm#stadt). Da gemäß Art. 46 Nr. 1 BayNatSchG das LfU die Naturschutzbehörden fachlich berät, hat auch dieses die Stellung eines Fachgutachters inne, so dass sich der Beklagte auf die Erkenntnisse des LfU nach oben dargelegten Maßstäben stützen durfte.

Nachvollziehbar und plausibel räumt der Beklagte im Rahmen der erforderlichen umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen den öffentlichen Belangen Vorrang ein. Die o.g. starke Gefährdung des Art. 20a GG überwiegt das von der Klägerin angeführte Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da eine existentielle Gefährdung des Betriebs nicht erkennbar ist. Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Sozialbindung des Eigentums. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG soll der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Grundstücke werden dabei durch ihre Lage und Beschaffenheit sowie ihre Einbettung in die Landschaft und Natur, also ihre "Situation", geprägt. Auf diese „Situation“ muss der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück eine aus der Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in Bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (BGH, U.v. 26.1.1984 - III ZR 216/82 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris Rn. 73 f.). Nach diesem Leitbild des vernünftigen und einsichtigen Eigentümers würde die Klägerin von der Aufforstung der streitgegenständlichen Fläche absehen. Die Schwarzerlen sind erst nach mehreren Jahren so groß, dass sie die Fläche hinreichend ausdunkeln und das Wasserkreuzkraut zum Absterben bringen würden. Bis dies jedoch so weit wäre, hätte sich das Wasserkreuzkraut auf die umliegenden Flächen verbreiten können. Die Aufforstung mit Schwarzerlen stellt sich daher als Maßnahme dar, die zur Bekämpfung des Wasserkreuzkrauts auf der streitgegenständlichen Fläche nicht geeignet ist. Zudem ist die Nasswiese nach dem Vertragsnaturschutzprogramm förderfähig, so dass die Klägerin durch Teilnahme an diesem Programm zusätzliche Mittel erhalten könnte (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris Rn. 120). Bei dieser nachvollziehbaren Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe wird die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Insbesondere wird die grundsätzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG einerseits und die Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) andererseits berücksichtigt und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Angesichts der eben dargelegten Erwägungen scheidet auch eine Ermessensreduktion auf Null auf Seiten des Beklagten aus.

3. Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Erstaufforstung der streitgegenständlichen Fläche. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 2 Wald


(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsun

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Tenor Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch b

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 710/9 der Gemarkung P..., O...straße ... Mit seiner Verpflichtungsklage begehrt er die positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen in seinem Vorbescheidsantrag vom 12. September 2014 für den Neubau eines Einfamilienhauses im südlichen, bislang als Garten genutzten Grundstücksteil. Das Einfamilienhaus soll eine Grundfläche von 8 x 9,96 m (79,68 m²) und die Garage eine Grundfläche von 3 x 7 m (21 m²) erhalten. Als Wandhöhe sind 4,93 m und als Firsthöhe des Satteldachs 7,06 m vorgesehen. Das Vorhabengrundstück liegt im unbebauten Innenbereich und im Umgriff des Denkmalensembles Villenkolonie Neu-Pasing I. Dieses ist in der Denkmalliste wie folgt beschrieben:

„Die 1892 gegründete und planmäßig angelegte Villenkolonie Neu-Pasing I ist als erstes Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb des damaligen städtischen Burgfriedens ein Ensemble. Die Begrenzung ergibt sich aus der ursprünglichen Anlage des Quartiers, wie es zwischen die Bahnanlagen im Süden und den Verlauf des Nymphenburger Kanals im Westen und Norden eingebunden wurde. Im Osten ist die Grenze durch die flächenmäßige Ausdehnung bis etwa zur zeitlichen Zäsur durch den ersten Weltkrieg gegeben. Die Kolonie im Vorortgebiet und in Großstadtnähe mit einer Vielzahl originell gestalteter Einfamilienhäuser im Villen- und im Landhausstil vermittelt die siedlungspolitischen und wohnungsbaugeschichtlichen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts (...).

Die von August Exter 1892 begründete Villenkolonie Pasing sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück „in frischer, reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach München“ herstellen (...).

Durch eine Standardisierung der Bauten außerhalb des Ballungsgebiets plante er, erschwinglichen Wohnraum für den Mittelstand zu schaffen. Die erstrebte Lage versprach zum gleichen Preis dreimal so große Grundstücke mit freistehendem Einfamilienhaus und großen Garten.

1892 erwirbt August Exter das Gelände nördlich des Pasinger Bahnhofs und parzelliert es in ein rasterartiges Straßennetz und in rechteckige Baublöcke. Das Grundrissschema ist einfach und zeigt hier geradlinige und parallel zueinander liegende Straßen in nord-südlicher Richtung, unterteilt von nur einer Querstraße (...).

Die Grundrissstruktur der Villenkolonie zeigt entsprechend dem rasterartigen Straßennetz regelmäßige, rechteckige Grundstücke, meist 40 m tief und 16,5 m oder doppelt so breit.

Auffällig sind demgegenüber die Unregelmäßigkeit der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude innerhalb der Grundstücke und deren unterschiedliche Größen. Den Wünschen des einzelnen Käufers sollte hinsichtlich innerer und äußerer Gestaltung des Hauses entgegengekommen werden; ebenso hinsichtlich der Art der Situierung auf dem Grundstück. Der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie entsteht durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen (...).

Bei den Häusern, die nur auf Bestellung gebaut wurden, handelt es sich um Einfamilienhäuser mit ein oder zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss, ausgestattet mit mindestens vier und höchstens acht Zimmern, Küche und Kammern, zuweilen auch Ateliers. Im Stil zeigt sich eine Mischung zwischen Landhäusern fast bäuerlichen Charakters und Villen in einer Synthese von Schweizer Stil und Heimatstil, auch barocke Kuben mit Walmdach sind vertreten (...).

Bis 1914 wurden die Grundstücke in der ersten Kolonie bebaut, wobei nun auch Architekten außerhalb des Baubüros Exter beteiligt waren. Eine Zäsur bedeutete der 1. Weltkrieg. Erst in den 1920er Jahren folgte eine weitere Ausbauphase, welche die Lücken der geplanten Grundstücke füllte. Dieser Ausbau wurde bis in den 1930er Jahre vorangetrieben. Neben der Auffüllung von Grundstücken fällt die Anlegung der L...- ...-Straße in diese Zeit. Es entstehen zweigeschossige Walmdachbauten, die in ihrer Gestaltung den Heimatstil der Kolonie in reduzierter Form aufnehmen und die in ihrer Größe und Kubatur die Anlage nicht überragen.

Innerhalb des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I entstanden nach dem 2. Weltkrieg Neubauten, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder in der Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen.“

Das im westlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 710/9 vorhandene Einfamilienwohnhaus ist selbst kein Einzeldenkmal. Es entstand nach einem Entwurf von August Exter 1893 auf einem weiträumigen, 0,121 ha großen Gartengrundstück. Erworben hat es der Lokomotivführer K... Der Bau zählt zu den ersten Bauten der Kolonie. Das Gebäude steht auf dem großen Grundstück zur nördlichen Grundstücksgrenze hin versetzt und lässt auf diese Weise eine große Gartenfläche im Süden des Gebäudes frei. Das Grundstück weist ein sehr geringes Verhältnis von überbauter zu freier Fläche auf.

Im Vorbescheidsantrag wurde gefragt, ob das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form planungsrechtlich zulässig ist (Frage 1) und ob das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung/in der dargestellten Form denkmalschutzrechtlich zulässig ist (Frage 3).

1. Am 26. Mai 2015 erließ die Beklagte einen ablehnenden Vorbescheid mit dem Tenor: „Das Vorhaben ist nicht zulässig“. Zu den baurechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben befinde sich in einem Bereich, der sich nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB beurteile. An der O...straße sei eine Baulinie festgelegt, ebenso eine Straßenbegrenzungslinie. Als nähere Umgebung nach § 34 BauGB sei die Bebauung entlang der O...straße, O...straße, F...- ...-Straße und W... Platz zugrunde zu legen, die ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Das Grundstück befinde sich in der Nähe des Einzeldenkmals O...straße ... und zudem im Ensemblebereich Villenkolonie Neu-Pasing I.

Das geplante Bauvorhaben sei aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig, weil sich das geplante Bauvorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auf das Erscheinungsbild des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I auswirke und nach Art. 1 Abs. 3, 6 Abs. 2 DSchG gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen. Die geplante Bebauung des großen Gartengrundstücks O...straße ... mit einem zusätzlichen, neben das vorhandene Gebäude tretenden Haus, stelle eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbilds des Ensembles Villenkolonie-Neu-Pasing I dar, weil ein ganz wesentliches Element des Ensembles, nämlich der historische Zuschnitt der vorhandenen unbebauten Grundfläche verloren ginge und dieses im Straßenzug, also im Erscheinungsbild des Ensembles, deutlich ablesbar wäre. Es sprächen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Das Anwesen O...straße ... mit seiner großen Freifläche sei eines der ältesten Gebäude in der Villenkolonie Neu-Pasing I. Es verkörpere daher unmittelbar die planerische Grundkonzeption und mache diese für die Nachwelt ablesbar. Diese Grundkonzeption zeichne sich durch zumeist große Grundstücke mit geringem Verhältnis der bebauten Fläche zur Gartenfläche als wesentliches und prägendes Element aus. Während bei den Bauten eine bewusste Stilpluralität bestand und damit der Begründer August Exter architektonisch eine Einheitlichkeit angestrebt hätte, sei über die Gärten mit lockerer Bebauung der Zusammenhang hergestellt worden. Die großen, begrünten Gärten bildeten die sinnstiftende Einheit für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I. Auffallend in der Villenkolonie Neu-Pasing I seien die unterschiedlichen Größen der Grundstücke und die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken. Schon im Bauplatz-Abteilungsplan des Werbeprospekts von 1894 sei dies zu erkennen und noch immer bis jetzt sei das Ensemble hiervon geprägt. Je nach Möglichkeit sollten die neuen Eigentümer sich die Grundstücke und die Größe der Häuser auswählen. Dabei seien auch kleinere Häuser auf größeren Parzellen (so neben O...straße ... auf O...straße ... oder F...- ...-Straße ......) entstanden. In keinem Fall sei das Verhältnis von überbauter zu nicht überbauter Fläche sehr groß und betrage im minimalen Verhältnis eine Größenordnung von etwa 1:6. Auch bei den Bauten bis in die 1930er Jahre habe man dieses Verhältnis annähernd beibehalten. Das einheitsstiftende Element seien bis jetzt das Grün und die großen Gartenflächen innerhalb des Ensembles. Schon zeitgenössisch habe man die Villenkolonie gern als „Gartenstadt“ bezeichnet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die historischen Gärten eines der Hauptmerkmale des städtebaulichen Konzepts der Villenkolonie Neu-Pasing I darstellten und in zentraler Weise zum Wesen des historischen Wohnquartiers gehörten. Aus denkmalfachlicher Sicht seien die historischen Gärten als ensemblekonstituierender Denkmalwert zentrale Bestandteile des denkmalgeschützten Ensembles Villenkolonien Neu-Pasing I. Ließe man dagegen mit dem geplanten Bauvorhaben eine Nachverdichtung zu, wäre eines der Kernelemente des Ensembles, nämlich die Gartenflächen, bald nicht mehr erkennbar und damit eine ganz wesentliche Besonderheit der exterschen Planung unwiederbringlich verloren, was sich letztlich auch auf die Frage des Bestandes der Villenkolonie Neu-Pasing I als in die Denkmalliste eingetragenes Ensemble ganz wesentlich auswirken würde. Diesen denkmalschutzrechtlichen Belangen stünden Eigentümerinteressen nach Verwirklichung eines zusätzlichen Gebäudes bzw. entsprechendem Verkauf des Grundstückteils gegenüber. Eine Kompromisslösung sei nicht möglich, weil der Erhalt des Gartengrundstücks gerade jedwede Bebauung verbiete. Die Belange des Denkmalschutzes seien höher zu gewichten als die betroffenen Eigentümerinteressen. Dabei falle ins Gewicht, dass nicht jedwede Nutzungsmöglichkeit bzw. die profitabelste Nutzungsmöglichkeit dem Eigentumsschutz unterliege, sondern diesem gesetzliche Schranken gesetzt seien. Die bestehende Nutzungsmöglichkeit als Garten bleibe unverändert erhalten.

Wegen der negativen Beantwortung der denkmalschutzrechtlichen Frage hatte sich aus Sicht der Beklagten die Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Frage erübrigt.

Am 25. Juli 2016 verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagte, dem Kläger hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Frage, einen positiven Vorbescheid zu erteilen. Hinsichtlich der Frage zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit stehe dem Kläger hingegen nur ein Anspruch auf Aufhebung der negativen Beantwortung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zu, da die Handhabung des der Beklagten nach Art. 6 DSchG zustehenden Ermessens fehlerhaft gewesen sei und die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorlägen. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Merkmale des Art. 34 Abs. 1 und 2 BauGB ohne weiteres in die Umgebungsbebauung im Straßengeviert ein. Die Baulinienfestsetzung dürfte schon nicht wirksam festgesetzt worden sein, da die zum Zeitpunkt der Festsetzung tatsächliche vorhandene, seit 1892 bis in die 1930er Jahre des vorigen Jahrhunderts entstandene Bebauung im Hinblick auf die heterogene Situierung der Baukörper auf den Grundstücken in der Villenkolonie I völlig anders strukturiert gewesen sei. Damit habe das Bauliniengefüge von vornherein keine die Bebauung steuernde Funktion entfalten können, da eine Realisierung von Anfang an unabsehbar gewesen sei. Auch für den Fall, dass die Baulinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam festgesetzt und mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 nach § 173 Abs. 3 BBauG und dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs 1987 nach § 233 Abs. 3 BauGB wirksam als einfacher Bebauungsplan übergeleitet worden sein sollte, so sei sie jedenfalls aufgrund der weiteren Baugenehmigungen in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts funktionslos geworden, da auch hier die Genehmigungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Befreiungen - offensichtlich abweichend von der straßenseitigen Baulinie erteilt worden seien. Selbst wenn man noch von einer Wirksamkeit der Baulinie ausgehen wollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Dem Kläger fehle für die positive Beantwortung dieser Frage auch nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse.

Hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Frage ging das Erstgericht davon aus, dass die beantragte Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG bedürfe, weil es im Bereich des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I liege. Ein Denkmalensemble im Sinn des Art. 1 Abs. 3 DSchG liege vor. Das abgefragte Vorhaben würde sich auch auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen jedoch nicht rechtmäßig ausgeübt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass das Vorhaben ohne die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht grundsätzlich bau(planungs) rechtlich genehmigungsfähig sei. Entsprechend habe sie diesen Belang nicht mit den ihm zukommenden Rang und Gewicht als grundsätzlich verfassungsrechtlich fundierten Anspruch auf Baufreiheit in ihre Ermessensausübung eingestellt. Hinzu komme, dass die Beklagte ganz maßgeblich und als ensembletypisch bzw.-konstituierend auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 abgestellt habe, obwohl dieses allenfalls auf 3 von 28 Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden sei. Damit habe die Beklagte zum einen das Gewicht der Eigentümerbelange nicht mit den ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zum anderen einen vermeintlichen öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt, der tatsächlich in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nicht vorhanden sei.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung damit, dass das Verwaltungsgericht eine rein bauplanungsrechtliche Prüfung vorgenommen habe, um das bestehende Baurecht und aus diesem seiner Ansicht nach folgend, den von der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG umfassten und garantierten Umfang des Eigentumsrechts und damit den Anspruch auf Umsetzung abzuleiten. Dies greife aber zu kurz. Als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts sei vielmehr das Denkmalschutzgesetz ebenso beachtlich. Dieses verwehre eine zusätzliche, über das bestehende, historische Gebäude hinausgehende Bebauung, weil dies zu einer beachtlichen Veränderung des Ensembles Villenkolonie NeuPasing I führen würde. Diese unzutreffende Sichtweise des Verwaltungsgerichts auf die Ausgestaltung des Eigentumsrechts setze sich konsequent bei der nach Art. 6 Abs. 2 DSchG vorzunehmenden Ermessensbetätigung fort. Würde das Planungsrecht so hoch in die Abwägung eingestellt, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, würden sich sämtliche tatsächlichen Unterschiede zwischen den Baugrundstücken und sämtliche geschützte Interessen der Allgemeinheit von vorneherein verbieten und müssten von der öffentlichen Hand ausgeglichen bzw. von vornherein ausgesondert werden. Art. 14 Abs. 1 GG könne nicht bewirken, dass die bauplanungsrechtlichen Prüfungen vorgehen oder sich die Gewichtung der Eigentümerbelange verschieben könnte. In der vorliegenden Konstellation stehe das Denkmalrecht dem Bauvorhaben so deutlich entgegen, dass nur eine einheitliche Abwägungsentscheidung getroffen werden könne. Andernfalls würde die Bedeutung des Denkmalrechts als bloße Hilfsprüfung bei zulässigen Bauvorhaben ausgehöhlt. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, die Beklagte habe, weil sie die bauplanungsrechtliche Frage des Vorbescheids nicht beantwortet habe, das Bauvorhaben im bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht geprüft und schon deshalb nicht als Abwägungsbelang berücksichtigt. Beides treffe nicht zu. Die Beklagte sei ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den öffentlichen Belangen, insbesondere dem Denkmalschutz, der Vorrang einzuräumen sei. Besonders falle die Situationsgebundenheit des Grundstücks ins Gewicht, die vom Verwaltungsgericht nicht gesehen oder problematisiert worden sei. Weiter sei im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen gewesen, dass das gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum an einem Baudenkmal einer gesteigerten Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG unterliege. Ein neues, zusätzliches Gebäude in der Gartenfläche würde zu einer empfindlichen Schwächung des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I sowohl durch den Verlust an ensembleprägender Gartenfläche als auch durch das Hervortreten der Bebauung und der gleichzeitig damit verbundenen Schwächung der vorhandenen alten Bausubstanz auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst, aber auch im Hinblick auf das unmittelbar angrenzende Baudenkmal O...straße ... führen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass es sich bei dem Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück um einen der ersten Bauten der Villenkolonie handle. Es sei sehr weit an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt worden, um eine besonders große Gartenfläche zu erhalten, die im Ensemble besonders stark in Erscheinung trete. Diese historische Entwicklung, aufgrund der sich überhaupt erst die Frage der Bebauung mit einem zusätzlichen Gebäude stelle, würde konterkariert, würde man hier ein neues Gebäude zulassen. Umgekehrt führe das Beibehalten des Status quo, der Nutzung als Gartenfläche, nicht zu einem Verlust der bisherigen Nutzung, sondern nur wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten. Im Übrigen habe das Erstgericht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7.91) falsch interpretiert. Die Frage einer Kompensation stelle sich hier nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Rahmen der Zumutbarkeit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen worden sei. Sei diese negativ, könne sie durch eine Kompensation zur Herstellung der Zumutbarkeit ausgeglichen werden. Im Übrigen gäbe es in der vorliegenden Konstellation weiterhin die bisherige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gartens. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis Bebauung/Grundstücksfläche und Grundstücksgröße komme es nicht entscheidungserheblich an. Die rechnerische Größe von 1:6 sei kein tragender Ermessensgesichtspunkt bei der Abwägung der Beklagten gewesen, sondern lediglich ein Hilfsargument des Landesamtes für Denkmalpflege, um das Ensemble entscheidende, nämlich die starke Durchgrünung und die großen Grünflächen greifbar zu machen. Das streitgegenständliche Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die in der Abwägung zu entscheidenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen am vorliegenden Sachverhalt nicht abschließend geklärt habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, es fehle bei der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht das Sachbescheidungsinteresse, treffe dies auch nicht zu.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2016 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2016 insoweit aufzuheben, als die Beklagte (nur) verpflichtet wird, die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) im Antrag des Klägers vom 12. September 2014 auf Erteilung eines Vorbescheids unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden und die Klage des Klägers im Übrigen abgewiesen wird; die Beklagte wird verpflichtet, (auch) die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten.

Der Kläger begründet seine vom Senat zugelassene Berufung damit, dass das streitgegenständliche Vorhaben auch denkmalrechtlich zulässig sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wirke sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Erscheinungsbild des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I aus, denn denkmalrechtlich relevantes konstituierendes Merkmal des Ensembles sei - entgegen den Behauptungen der Beklagten und des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, denen sich das Verwaltungsgericht tatsächlich und rechtlich angeschlossen habe - nicht das Vorhandensein einzelner großer Gärten. Deshalb komme es für die Frage der Beeinträchtigung des Ensembles nicht darauf an, ob in einem einzelnen großen Garten ein weiteres Vorhaben realisiert werde. Mit einem Fachgutachten von Herrn Prof. Dr. S...- ... werde belegt, dass der Begriff des „großen Gartens“ in der bisherigen Diskussion sowohl von der Beklagten als auch vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (LfD) falsch verstanden und deshalb in seiner Bedeutung für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I verkannt worden sei. Maßgeblich sei keine quantitative, sondern eine qualitative Betrachtung. Dem Gutachten zufolge sei der Begriff „genügendem Garten“ offenbar nicht berücksichtigt worden. Exter habe im Verkaufsprospekt ausgeführt, dass das ganze Städtchen ein „einziger, großer schattiger Garten“ werde. Es sei dem Architekten vor allem darum gegangen, bei der Bemessung und Bebauung der einzelnen Grundstücke vor allem unterschiedliche Positionen der Häuser auf dem Grundstück und damit ein malerisches Gesamterscheinungsbild zu erhalten. Die Gärten sollten genügend groß sein, Kindern die Freude an der Natur, Pflege von Bäumen und Blumen zu ermöglichen und gleichzeitig eine genügend offene Anordnung zu erlauben, um damit den „einzigen, großen schattigen Garten“ zu schaffen. Darüber hinaus würden bei Exter keine besonderen Funktionen der Gärten beschrieben, die eine bestimmte quantitative Größe erfordert hätten, wie stadthygienische Aspekte oder ländliche Selbstversorgung. Die Kolonie sei keine Gartenstadt im sozial-, bodenreformerischen oder paternalistischen Sinn, die Gärten hätten keine vorsorgende Funktion. Die Größe der Gärten sei ein symbolischer Ausdruck von Freiheit und Geborgenheit, jedoch nicht von Flächenausdehnung, landschaftlicher Weite oder gar repräsentativer Pracht- und Größenwirkung des Gartens, oder des Ensembles. Der Gutachter stelle außerdem fest, dass durch die Situierung des kleinen Bestandsgebäudes auf dem klägerischen Grundstück an der nördlichen Grundstücksgrenze zwar tatsächlich eine große Gartenfläche im Süden entstehe. Durch diese große Gartenfläche entstehe, jedoch anders als bei den in der Villenkolonie vorhandenen Villen, keine Raumgestalt, die für die Kolonie insgesamt einheitsstiftend wäre. Es gäbe keinen Beleg für die Behauptung der Beklagten, der Zweck der Situierung des Bestandsgebäudes auf dem klägerischen Grundstück habe gerade darin gelegen, eine besonders große Gartenfläche zu schaffen bzw. zu erhalten. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass ein das Ensemble konstituierendes Element durch das geplante Vorhaben des Klägers nicht beeinträchtigt werde. Das Haus sei nicht malerisch im Grundstückseck angeordnet, sondern in der Mitte einer Grenzlinie. Es lasse den Garten frei, wende sich ihm aber nicht zu und spanne ihn nicht als Raum auf, wie es für die Villenkolonie typisch und einheitsbildend sei. Das geplante Vorhaben sei kein den Maßstab sprengender Neubau nach Abriss, wie es in den vergangenen Jahrzehnten einige Villen der Kolonie, auch die von Exter selbst bewohnte Villa, ereilt habe. Das beantragte Einfamilienhaus würde aufgrund der Grundstücksgröße und der geplanten Kubatur auch nicht als Nebenhaus des bestehenden Gebäudes erscheinen (wie das bei einigen anderen Ergänzungen in der Villenkolonie der Fall sei), sondern als für das für das Ensemble typisches, allein und freistehendes Wohnhaus mit Garten. Es füge sich nicht nur bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung ein, sondern funktional und strukturell auch in das Denkmalensemble, wenn es die standardisierten Volumina einhalte, aber keine „Kopie‘“ des vorhandenen Gebäudes sei, sondern eine zeitgemäße Interpretation eines „ländlichen“ Baustils entwickle. Dem Architekten Exter sei es nicht auf einzelne große Gärten in der Villenkolonie angekommen; es sei ihm vielmehr darauf angekommen, eine Bauanlage als einen großen Garten zu schaffen, in welchem einzelne Häuser stünden.

Die Behauptung der Beklagten in ihrer Berufungsschrift, das streitgegenständliche Vorhaben führe zu einer denkmalrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes von Einzeldenkmälern (O...straße ......) seien in keiner Weise substantiiert. Im übrigen sei diese Behauptung in der Sache falsch. Auch diesbezüglich werde auf das Gutachten verwiesen. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die Beklagte auch nach der Eintragung der Villenkolonie Neu-Pasing I als geschütztes Ensemble in die Denkmalliste zahlreiche Bauvorhaben genehmigt habe, mit denen zuvor bestehende (große) Gartenflächen erheblich verkleinert worden seien. Insbesondere werde auf das Grundstück F...- ...-Straße ... verwiesen. Auf dem Grundstück des Klägers werde das vom LfD betonte Verhältnis von 1:6 zwischen bebauter und unbebauter Grundstücksfläche eingehalten. Die Beklagte habe bei ihrer (ablehnenden) Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem vom Bundesgesetzgeber zuletzt in der Änderung des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB nochmals hervorgehobenen Ziel entspreche, vorrangig in bereits bebauten Gebieten liegende Grundstücke nachzuverdichten und dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben auch dem in der Landeshauptstadt München bestehenden Mangel an Wohnraum entgegengewirkt werden könne. Der Kläger bleibe bei seiner Behauptung, dass die Beklagte beim Erlass des ablehnenden Vorbescheids eine eigene Ermessensausübung nicht vorgenommen, sondern ausschließlich Ermessenserwägungen des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und der unteren Denkmalschutzbehörde übernommen habe. Das Vorhaben sei denkmalrechtlich zulässig, weil ensemblekonstituierende Merkmale nicht beeinträchtigt würden. Für das streitgegenständliche Vorhaben spiele nur das Merkmal „großer Garten“ eine Rolle.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass das Ermessen auf Null reduziert sei. Insbesondere stehe ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ein Aspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Vorhaben zu, die zu einer sowohl absolut, als auch relativ zum jeweiligen Grundstück gesehen weitaus größeren Inanspruchnahme zuvor vorhandener Gartenflächen geführt hätten. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Dies wird im Einzelnen ausgeführt.

Die Beklagte erwiderte, die Ensemblebeschreibung und der Gutachter des Klägers stellten gleichermaßen auf die besondere Bedeutung der Durchgrünung der Villenkolonie durch die Freiflächen der Grundstücke ab. Dass dabei den von Bebauung freien Flächen über die Größe der Grundstücke und einer dazu untergeordneten Bebauung besondere Bedeutung zukomme - denn nur so könne ein großer Garten entstehen - liege auf der Hand. Genauso führe jedes zusätzliche neue Gebäude zu einer Schmälerung des einheitlichen großen Gartens. Die Qualität der Grünflächen ergebe sich gerade erst aus ihrer Quantität, sowohl bezogen auf das einzelne Grundstück, als auch in Zusammenschau über das gesamte Ensemble hinweg. Im Übrigen reduziere die im klägerischen Gutachten vorgenommene Betrachtung die Fragestellung auf rein landschaftsarchitektonische Aspekte und eine baurechtlich-rechnerische Betrachtung. Die denkmalfachliche Bedeutung gehe aber darüber hinaus. Es gehe um die Überlieferung der städtebaulichen Struktur, der Verbindung von Architektur und Freiflächen und den Erhalt des überlieferten Erscheinungsbilds eines besonderen Stadtbereichs. Die unterschiedlichen Grundstücksgrößen seien bereits Teil des Konzepts von Exter gewesen und nicht zufällig entstanden. Weiterhin sei auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 DSchG einschlägig.

Die Landesanwaltschaft hat sich im Zulassungsverfahren vor allem gegen die Auffassung des Erstgerichts gewendet, es sei bei einer erneuten Verbescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung des Vorbescheids zu berücksichtigen, ob sie die möglicherweise resultierende Unzumutbarkeit der Ablehnung des Vorhabens durch die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ausgleichen wolle. Im Berufungsverfahren äußerte sie sich dahingehend, dass das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten nicht überzeuge. Sie verweist auf eine Aktennotiz des LfD, wonach der Gutachter aus seinen Veröffentlichungen keine besondere Befähigung zur Beurteilung historischer Gesamtanlagen in denkmalpflegerischen Themen erkennen lasse. In der mündlichen Verhandlung stellte die Landesanwaltschaft keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme des Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Er hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten (§ 124 Abs. 1 VwGO) hat hingegen keinen Erfolg. Hinsichtlich der abgefragten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Hinsichtlich der Frage bezüglich der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist die zulässige Klage begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage bezüglich der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Dabei kann auch die denkmalrechtliche Zulässigkeit abgefragt werden (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/ Busse, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 71 Rn. 38; Schwarzer/König, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 7). Einer positiven Beantwortung stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes weder im Hinblick auf das Ensemble (siehe a) noch auf den Umgebungsschutz von Einzeldenkmälern (siehe b) entgegen.

a) Nach Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Im vorliegenden Fall erfüllen jedenfalls einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG.

aa) Bei der Villenkolonie Neu-Pasing I handelt es sich um ein Denkmalensemble im Sinn des Art. 1 Abs. 3 DSchG. Dieses besteht aus einer Mehrheit von baulichen Anlagen. Das Ensemble ist nachrichtlich in die Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG eingetragen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass jedenfalls der von ihm beim Augenschein in den Blick genommene Teil des in die Denkmalliste eingetragenen Gebiets noch ein Ensemble bildet. Dieses wird gebildet aus dem Quartier O...straße, O...straße, F...- ...-Straße und W... Platz sowie den in der Niederschrift über den Augenschein vom 31. Juli 2018 beschriebenen Grundstücken der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite. Die Villenkolonie Neu-Pasing I entstand ab 1892 auf der Grundlage der Planungen von August Exter aufgrund der bereits vorhandenen sehr guten Anbindung Pasings über die bestehenden und geplanten Bahnverbindungen nach München. Sie ist das erste Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen und vermittelt mit ihren Einfamilienhäusern im Villen- und Landhausstil die siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Es sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf einem relativ großen Gartengrundstück „in frischer reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach München“ hergestellt werden. Nach der Grundrissstruktur der Villenkolonie entsprechend dem rasterartigen Straßennetz - vier parallele Straßen in nord-südlicher Richtung und eine Querstraße - bestehen in der Regel rechteckige Grundstücke.

Beim Augenschein konnte der Senat feststellen, dass die auch im Eintrag in die Denkmalliste konstatierten Unregelmäßigkeiten der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken und deren unterschiedliche Größen nach wie vor vorhanden sind. Weiter wurde beim Augenschein deutlich, dass im fraglichen Gebiet - wie auch in der Denkmalliste beschrieben - die Bebauung mit Einfamilienhäusern mit ein oder zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss vorherrscht.

Allerdings sind einige der Merkmale des Ensembles nur noch schwach oder gar nicht mehr wahrnehmbar. Wie bereits das Erstgericht festgestellt hat, sind - anders als im Eintrag der Denkmalliste dargestellt - im näheren Umgriff der Vorhabens nicht „meist“ 40 m tiefe und 16,5 m oder doppelt so breite Grundstücke vorhanden. Auch die in der mündlichen Verhandlung des Senats übergebene Karte über die ursprüngliche Grundstücksplanung zeigt im hier relevanten Gebiet eine sehr heterogene und durchaus auch kleinteilige Grundstücksstruktur auf, die den Maßangaben im Eintrag in die Denkmalliste nicht entsprechen und bis heute vorhanden sind. Soweit in der Denkmalliste der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie hervorgehoben wird, der durch eine dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen entstehen soll, war dies im Augenschein nicht mehr nachzuvollziehen.

Der Senat konnte beim Augenschein teilweise erhebliche Beeinträchtigungen „des Wohnens im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück“ feststellen. Dies gesteht auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (LfD) zu, das in seinem Eintrag in die Denkmalliste konstatiert, dass innerhalb des Ensembles nach dem Zweiten Weltkrieg Neubauten entstanden sind, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder ihrer Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen. So handelt es sich bei dem Anwesen W... Platz ... um ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und drei angebauten Garagen, das sich langgezogen nach Norden erstreckt. Das Anwesen W... Platz ... erstreckt sich ebenfalls langgezogen nach Norden. Im rückwärtigen Grundstücksbereich findet sich ein Nebengebäude mit Garage. Ein Großteil der Grundstücksfläche ist gepflastert (Niederschrift über den Augenschein v. 31.7.2018, S. 5). Beide Gebäude sind mit der ursprünglichen Konzeption von August Exter kaum vereinbar. Beim Anwesen F... Str. ... handelt es sich um einen zweigeschossigen Anbau, der durch einen überdachten Durchgang mit dem Anwesen F...- ...-Straße ... verbunden ist (Niederschrift über den Augenschein v. 31.7.2018, S. 4). Dieser „Anbau“ ist denkmalschutzrechtlich höchst problematisch, führt er doch zu einer äußerst massiven Bebauung auf dem schmalen Grundstück. Große Gartenflächen sind nicht mehr erkennbar. Für denkmalschutzrechtlich unvertretbar hält der Senat die Baugenehmigung für das Anwesen F...- ...-Straße ..., ein Mehrfamilienhaus mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss sowie einer Tiefgarage. Dieses Gebäude füllt das Grundstück ziemlich aus. Große Bäume sind nicht vorhanden. Ferner ist vor und seitlich des Gebäudes versiegelte Fläche vorhanden (Niederschrift über den Augenschein v. 31.7.2018, S. 4). Weder wurde dort - wie in der Denkmalliste beschrieben - ein Einfamilienhaus genehmigt, noch vermochte der Senat beim Augenschein ein verbleibendes „relativ großes Gartengrundstück“ auszumachen.

Trotz dieser teilweise erheblichen Beeinträchtigungen stellt das Gebiet aber nach wie vor ein erhaltenswertes Ortsbild im Sinn des Art. 1 Abs. 3 DSchG dar, so dass es als Baudenkmal anzusehen ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass maßgebend das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris). Nach Überzeugung des Senats sind diese Beeinträchtigungen nicht derart schwerwiegend, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt würde. Denn nach wie vor ist im fraglichen Gebiet das Wohnen im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück vorherrschend. Entscheidend ist, dass jedenfalls ein im Verhältnis zur sonstigen Bebauung im Stadtgebiet hoher Grünanteil immer noch vorhanden ist. Dieser überproportionale Anteil an Grünflächen ist auch heute noch für das Ensemble prägend.

bb) Die begehrte Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Das Anwesen liegt im Bereich des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I. Im Hinblick auf die Gleichsetzung von Ensembles mit Baudenkmälern (Art. 1 Abs. 3 DSchG) unterfallen auch im Ensemble befindliche bauliche Anlagen, die selbst kein Baudenkmal i.S.d. Art. 1 Abs. 2 DSchG sind, der Erlaubnispflicht. Der Erlaubnis bedarf, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will. Mit der Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes auf einer bislang unbebauten Fläche innerhalb des Umgriffs eines Ensembles wird dieses verändert.

cc) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, da keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes stellen einen der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - BayVBl 1990, 208). Sie sind nicht dahingehend zu verstehen, dass einem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste; vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris). Für den Regelfall ist daher bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles mit Baudenkmälern kann für eine Veränderung des Ensembles durch die Hinzufügung einer neuen baulichen Anlage, die im Ensemble liegen wird, nichts anderes gelten. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d.h. die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, die historischen Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 CN 4.00 - BVerwGE 114, 247; BayVGH, U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). Das Denkmalschutzgesetz ist kein Gesetz zur ausschließlichen Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz. Deshalb ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass Ensembles - soweit sie auch Einzelbaudenkmäler enthalten - den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie selbst keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 - a.a.O.). Danach ist der Schutzanspruch eines Ensembles nicht geringer als der für Einzelbaudenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist.

Entscheidend ist, ob sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; U.v. 31.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). In den Blick zu nehmen sind die ensembleprägenden Bestandteile. Denn es ist danach zu fragen, aus welchen Gründen das Ensemble Denkmalwert hat. Denkmalrechtlich unzulässig ist ein Vorhaben dann, wenn es sich auf solche Bestandteile auswirkt, die in diesem Sinn für das Ensemble konstitutiv bzw. prägend sind. Für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I sind verschiedene Merkmale prägend. Prägend ist der Wechsel zwischen großen und kleinen Grundstücken, die unterschiedliche Situierung der Gebäude, sowie der Umstand, dass es sich um Einfamilienhäuser handeln muss. Für das streitgegenständliche Verfahren steht lediglich das Merkmal, dass auf relativ großen Grundstücken kleine Gebäude errichtet sind bzw. das Merkmal „großer Garten“ inmitten. Dabei ist von der Beschreibung in der Denkmalliste auszugehen, die darlegt, dass in der Villenkolonie im Einfamilienhaus „auf relativ großem Gartengrundstück“ gewohnt werden soll. Weiter soll „der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen“ entstehen. Dieses Attribut der dichten Bepflanzung des Grundstücks mit Obstbäumen unterstreicht, dass es in der Villenkolonie „relativ große Gartengrundstücke“ geben sollte. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der Auslegung des Merkmals „großer Garten“ sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien eine Rolle spielen.

(1) Zunächst hält der Senat den Ansatz des klägerischen Gutachters für überzeugend, denkmalkonstituierendes Denkmal der Villenkolonie sei, dass die gesamte Villenkolonie insgesamt „wie ein großer Garten“ in Erscheinung tritt.

Der Senat hat entgegen der Auffassung des LfD keinen Anlass, an der Befähigung des Gutachters zu zweifeln. Der Gutachter hat hinreichend deutlich dargestellt, dass er sich seit vielen Jahren in Forschung und Lehre mit städtebaulich-freiraumstrukturellen Fragen, beginnend bei seiner Dissertation zu Qualität und Quantität städtischer Freiraumstruktur, befasst. Diese Arbeit, wie auch die folgende städtebaulich-freiplanerische Forschung und Lehre, seien ohne eine tiefgehende historische Auseinandersetzung gar nicht denkbar gewesen. Entsprechend befasst er sich mit historischen Fragen des Städtebaus, unter anderem in einer Vorlesung zur „Gartenstadt“ oder in Projekt-Kooperationen mit dem für die städtebauliche Denkmalpflege verantwortlichen Referenten des LfD. Damit ist für den Senat die Sachkunde des Gutachters hinreichend belegt.

Der Gutachter hat ausgeführt, der Gründer der Kolonie, August Exter, habe bereits in einem älteren Prospekt aus dem Jahr 1893 damit geworben, dass das eigene Anwesen mit genügendem Garten ausgestattet sein solle. Vier Jahre später habe Exter dann in einem weiteren Verkaufsprospekt ausgeführt, dass das ganze Städtchen ein einziger großer schattiger Garten werden solle. Dieselbe Formulierung, dass „eine Bauanlage als ein großer Garten zu denken“ sei, in welchem einzelne Häuser stünden, habe Exter schon in einer früheren Beschreibung aus dem Jahr 1892 verwendet. Die Größe der Gärten sei ein symbolischer und zugleich praktischer Ausdruck von Freiheit und Geborgenheit, jedoch nicht von Flächenausdehnung, landwirtschaftlicher Weite oder gar repräsentativer Pracht- und Größenentwicklung des Gartens oder des Ensembles. Die Villen der anderen großen Gartengrundstücke seien bewusst in Richtung einer Ecke des Gartens angeordnet und auf diese Weise sei durch die Lage eine differenzierte und komponierte Straßen- und eine gartenseitige Raumwirkung erzielt worden. Dies sei durch entsprechende Anbauten und Erker, Türmchen, Balkone oder Altane an die Grundkörper der Gebäude verstärkt worden und durch die asymetrische Situierung werde zugleich ein „malerischer“ Gesamteindruck als Idee des künstlerischen Städtebaus dieser Zeit repräsentiert.

Konkret bezogen auf das Grundstück O...straße ... hat der Gutachter dargelegt, der Beruf des Käufers als Lokomotivführer und die Lage in der Kolonie sprächen dafür, dass die Größe dieses Gartens an dieser Stelle keinen besonderen kompositorischen oder kulturellen Zeugniswert besitze, der für das Verständnis der Villenkolonie insgesamt entscheidend wäre. Auch für den Senat hat sich beim Augenschein die Situation nicht so dargestellt, dass das auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Bestandsgebäude deshalb sehr weit an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt worden sei, um eine besonders große Gartenfläche zu erhalten, die im Ensemble besonders stark in Erscheinung tritt. Der Senat teilt die Einschätzung des Gutachters, dass die Größe des Gartens O...straße ... eher als Ausdruck der Unfertigkeit der Kolonie erscheint, denn als bewusst gesetzte Raumgestaltung. Weiter folgt der Senat dem Gutachter ausdrücklich in seiner Einschätzung, dass auf eine visuelle Einfügung im Baugenehmigungsverfahren zu achten ist, insbesondere auch hinsichtlich der geplanten Garage. In der Baugenehmigung sind auch die denkmalkonstituierenden Struktureigenschaften wie große, raumwirksame Obstbäume und passende Einfriedungen sicherzustellen.

(2) Damit ist jedoch das Merkmal des „großen Gartens“ noch nicht hinreichend beschrieben. Bei der Frage, wie das Merkmal „großer Garten“ zu sehen ist, kommt der Stellungnahme des LfD ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Hierbei handelt es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSchG um eine staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. Martin/Spennemann, in Martin/Eberl/Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2016, Art. 6 Rn. 43). Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten haben. Das LfD vertrat die Auffassung, es sei entscheidend, dass den historischen Grünflächen innerhalb des Ensembles eine (mit-)prägende Wirkung zuerkannt werde. Den Gärten insgesamt komme für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I eine hohe Bedeutung zu und die begrünten Gärten bildeten die sinnstiftende Einheit. Die Grundlage für die Umgrenzung des Ensembles sei die von August Exter geplante städtebauliche Anlage mit den ebenfalls von ihm angelegten Grundstücksteilen. Dieses historisch entstandene Ortsbild bleibe als Ganzes dauerhaft nur erhalten, wenn die unterschiedlich großen Grundstücke mit den darin unterschiedlich situierten Gebäuden ablesbar erhalten blieben.

Von daher überzeugt den Senat nicht die Aussage des klägerischen Gutachters, dass die Charakterisierung der großen, begrünten Gärten als sinnstiftende Einheit für das Ensemble als rein qualitative Aussage zu verstehen sei, aus der keine unmittelbaren quantitativen Folgerungen gezogen werden könnten (Gutachten vom 6.6.2018, S. 13). Denn der Einwand der Beklagtenseite, dass sich die Qualität der Grünflächen gerade erst aus ihrer Quantität ergibt, sowohl bezogen auf das einzelne Grundstück, als auch in Zusammenschau über das gesamte Ensemble hinweg, ist nicht von der Hand zu weisen. Andernfalls wäre es unschwer möglich, durch immer weitergehende stückweise Bebauung des Ensembles insgesamt den Charakter der Gartenstadt zu verändern, so dass insgesamt die Bedeutung und Gestalt des Ensembles in seiner überkommenen Form nicht mehr ablesbar wäre. Es kann nur dann ein „großer Garten“ entstehen und erhalten bleiben, wenn keine ungezügelte Bebauung der bisherigen freien Flächen stattfindet. Denn jedes zusätzliche, neue Gebäude führt grundsätzlich zu einer Schmälerung des einheitlichen großen Gartens.

Indes ist die Schlussfolgerung des LfD, dass alle zusätzlich innerhalb des Ensembles errichteten Bauten eine veränderte Grundstücksteilung vorgäben und die Denkmalwertigkeit des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I erheblich schwächten, nicht zwingend. Entscheidend ist, dass das ensemblekonstituierende Merkmal des Wohnens im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück näher - auch und gerade in quantitativer Hinsicht - beschrieben werden muss. Denn auch der Vertreter des LfD hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die Erweiterung eines Bestandsgebäudes möglich sei (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2.8.2018, S. 3). Die vom LfD angeführte Prägung des Ensembles dadurch, dass auf relativ großen Grundstücken kleine Gebäude errichtet seien, sieht auch der Senat. Sie sagt jedoch nichts über den konkreten Einzelfall aus. Entscheidend ist mithin, was „relativ großes Grundstück“ bzw. „relativ großes Gartengrundstück“ bedeutet. Diesbezüglich hat das LfD das Verhältnis von etwa 1:6 von bebauter Fläche zu Garten zugrunde gelegt. In seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 hat es ausgeführt, dass nach der usprünglichen Konzeption auch kleinere Häuser auf größeren Parzellen (so neben O...straße ... auch O...straße ... oder F...- ...-Straße ...) entstanden seien. In keinem Fall sei das Verhältnis von überbauter zu nicht überbauter Fläche sehr groß und betrage im minimalen Verhältnis eine Größenordnung von etwa 1:6. Auch bei den Bauten bis in die 1930er Jahre hinein habe man dieses Verhältnis annähernd beibehalten. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2018 hat das LfD erneut das Verhältnis von überbauter und nicht überbauter Fläche von minimal 1:6 vorgetragen. Diesen Stellungnahmen hat das LfD im Verlauf des Prozesses weiterhin Gültigkeit beigemessen. Lediglich einschränkend hat es angeführt, dass das Verhältnis von 1:6 von bebauter Fläche zum Garten nicht in allen Fällen richtig berechnet sei (Aktennotiz vom 9.7.2018). Der Senat hält im vorliegenden Fall auch aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks die Einschätzung, dass bei einem Verhältnis von 1:6 von bebauter Fläche zu Garten noch ein Wohnen auf einem relativ großen Gartengrundstück vorliegt, für plausibel. Beim Augenschein wurde erkennbar, dass auf der einen Seite etliche Grundstücke deutlich dichter bebaut sind während auf der anderen Seite immer noch große Gärten vorhanden sind. Eine wesentliche Schwächung der Denkmalwertigkeit des Ensembles ist bei grundsätzlicher Einhaltung des oben dargestellten Verhätnisses zwischen bebauter und unbebauter Fläche nicht gegeben.

Bei Realisierung des strittigen Vorhabens wird das Verhältnis von 1:6 zwischen bebauter und unbebauter Fläche eingehalten. Einschließlich der geplanten Garage wird sich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,166 ergeben. In absoluten Zahlen werden (einschließlich des bestehenden Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 88 m²) ca. 199 m² des insgesamt 1.200 m² großen Grundstücks bebaut sein. 1.001 m² von insgesamt 1.200 m² Grundstücksfläche werden weiterhin unbebaut bleiben. Dies entspricht einem Verhältnis von 1:6,03 zwischen bebauter und nicht bebauter Fläche. Auf einem - auch nach einer Grundstücksteilung - relativ großen Grundstück wird ein kleines Einfamilienhaus errichtet. Ein „großer Garten“ ist sowohl bezogen auf das Grundstück als auch auf das Ensemble nach wie vor vorhanden. Mithin widerspricht das abgefragte Bauvorhaben nicht dem Ensembleschutz.

b) Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass der Umgebungsschutz benachbarter Einzeldenkmäler (Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 DSchG) einer denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehen könnte, hat sie dies nicht näher dargelegt. In der Nachbarschaft des Grundstücks O...straße ... finden sich die Villa O...str. ... sowie die Volksschule O...straße ... als Einzeldenkmäler. Der Senat folgt diesbezüglich auch aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks der Einschätzung des Gutachters des Klägers, dass zwischen dem Anwesen O...straße ... und dem Gebäude der Volksschule nur ein schwacher visueller und struktureller sowie kein funktionaler Zusammenhang besteht. Die Villa O...straße ..., die auf einem etwa so schmalen Grundstück steht, wie es bei der Nr. 18 nach der beantragten Teilung der Fall wäre, ist durch die geplante Anordnung eines Neubaus auf dem nach Teilung übernächsten Nachbargrundstück weder visuell noch strukturell oder funktional beeinträchtigt, da die bestehenden Blickbeziehungen und Raumwirkungen der Hausecke auf das Nachbargrundstück durch die zurückweichenden Baufluchten erhalten bleiben. Eine vom Neubau ausgehende übertönende oder missachtende Wirkung ist aufgrund der geplanten Kubatur und Lage nicht zu befürchten.

2. Die zulässige Klage ist ebenso hinsichtlich der Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Vorbescheidsfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit positiv beantwortet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem steht nicht das Fehlen des allgemeinen Sachbescheidungsinteresses entgegen. Denn denkmalschutzrechtlich bestehen gegen das Vorhaben, wie gezeigt wurde, keine Bedenken.

a) Die Beklagte beruft sich auf den Beschluss über die Festsetzung des Bauliniengefüges aus dem Jahr 1893. Zu diesem Zeitpunkt seien nach dem Plan noch keine Gebäude vorhanden gewesen. Allerdings seien im Bauabteilungsplan von 1894 schon einige Gebäude als Bestand gekennzeichnet. Es bestehe für eine Feststellung, dass das Bauliniengefüge bereits nicht wirksam festgesetzt worden sei, kein Grund. Die Baulinien seien gerade trotz des Bestands für notwendig erachtet worden. Regelungsfunktion komme ihnen bis heute zu.

Die Beklagte möchte dem Bauliniengefüge immer noch Steuerungsfunktion zukommen lassen. Es mag sein, dass die Kombination von roter Baulinie und Straßenbegrenzungslinie ein wesentliches Element der ländlichen Siedlungsstruktur der Villenkolonie Neu-Pasing I sichern sollte, nämlich eine großzüge und breite Vorgartenzone, die nicht bebaubar war. Dies steht jedoch dem abgefragten Vorhaben nicht entgegen, da es nicht in der Zone, die nach diesem Verständnis nicht bebaubar war, errichtet werden soll.

Offen bleiben kann, ob - wie das Erstgericht angenommen hat - die Festsetzung der roten Baulinie nicht wirksam erfolgt ist, da die zum Zeitpunkt der Festsetzung tatsächlich vorhandene, seit dem Jahr 1892 entstandene Bebauung völlig anders strukturiert gewesen ist und damit das Bauliniengefüge von vornherein keine die Bebauung steuernde Funktion entfalten hätte können. Denn jedenfalls im maßgeblichen Bereich der ostseitigen Bebauung entlang der O...straße ist der Bebauungsplan funktionslos geworden. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann sich auch auf Teilbereiche beschränken (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 30 Rn. 43). Auch übergeleitete Pläne können funktionslos werden (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1998 - 4 B 46.98 - NVwZ-RR 1998, 711). Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85.03 - BauR 2014, 1128; BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris; B. v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1301- juris). Dies ist hier nicht der Fall. Denn wie oben gezeigt wurde, ist es ensembleprägend, dass sich die Baukörper nicht auf einer Baulinie befinden. Dementsprechend halten von den 12 Gebäuden im Osten der O...straße zwischen O...straße und W... Platz lediglich 3 Gebäude (O...straße, ... und ......) annähernd die Baulinie ein. Angesichts der denkmalschutzrechtlich bestimmten Situierung kann das Bauliniengefüge keine Steuerungsfunktion mehr entfalten.

b) Für den Fall, dass der Baulinienplan von 1893 in der Fassung der Pläne von 1957 und 1960 mit Inkraftreten des Bundesbaugesetzes 1960 (BBauG) nach § 173 Abs. 3 BBauG wirksam als einfache Bebauungspläne übergeleitet worden sein sollten und fortgelten (§ 233 Abs. 3 BauGB), ist die Baulinie jedenfalls aufgrund der weiteren Baugenehmigungen in den folgenden Jahren funktionslos geworden. Die Genehmigungen wurden - gegebenenfalls unter der Erteilung von Befreiungen - offensichtlich abweichend von der straßenseitigen Baulinie erteilt. Mithin hat die straßenseitige Baulinie erkennbar ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren und ist damit funktionslos geworden. Sie kann dem abgefragten Vorhaben nicht als Festsetzung eines einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entgegen gehalten werden.

cc) Selbst wenn man von einer Wirksamkeit der Baulinie ausgehen wollte, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Es ist nicht erkennbar, welche städtebaulichen Gründe eine Versagung rechtfertigen könnten. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gerade der Ensemblecharakter in der näheren Umgebung fordert, dass die Baufluchten unregelmäßig sind und die Gebäude innerhalb der Grundstücke unterschiedlich situiert werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Erlaubnis zur Erstaufforstung seines Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung P., Stadt Ha.

Der Kläger beantragte am 31. August 2017 beim Beklagten (vertreten durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad N. a. d. S.) die Aufforstung seines Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung P. für eine Fläche von 2.121 m² von insgesamt 3.284 m².

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bad K. lehnte das Vorhaben mit begründeter Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 aus Sicht des Naturschutzes ab und versagte das Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 versagte der Beklagte dem Kläger die beantragte Erstaufforstungserlaubnis für das Grundstück Fl.Nr. … In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufforstung bedürfe der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG. Die Kreisverwaltungsbehörde habe ihr Einvernehmen gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG nicht erteilt. Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG lägen vor. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde die Erstaufforstungserlaubnis versagt, da diese dem Regionalplan und damit einem Plan im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspreche (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG). Darüber hinaus würden durch eine Erstaufforstung des betroffenen Flurstücks wesentliche Belange des Naturschutzes im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG gefährdet. Im Regionalplan sei durch das Landschaftsentwicklungskonzept für die Region M.-R 3 der entsprechende Landschaftsausschnitt als ein Gebiet mit hervorragender Bedeutung für die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen und deren Arten ausgewiesen (Schwerpunktgebiete des regionalen Biotopverbundes). Eine Aufforstung des Grundstücks widerspreche damit den übergeordneten Zielen des Naturschutzes. Durch die Genehmigung einer Aufforstung in diesem Bereich würde die Gleichbehandlung anderer Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Strukturverlust des charakteristischen Hanges führen. Das beantragte Flurstück liege in einem so genannten landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. In dem Hangbereich, auf dem das Grundstück liege, fänden sich hiernach die wesentlich zu schützenden Landschaftsteile. Ähnliche Ziele fänden sich in Arten- und Biotopschutzprogramm, Landschaftsplan und Biotopkartierung. Die Erhaltung von Grünland sei ein generelles Ziel im Regionalplan. Laut naturschutzfachlicher Stellungnahme sei die Wiese hinsichtlich der Vegetation als überwiegend magere Wiese mit Kennarten eines artenreichen Extensivgrünlandes einzustufen. Einer Aufforstung sprächen folgende Faktoren entgegen: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in dem dortigen Landschaftsausschnitt zwischen Hecken und Gehölzreihen durch die Egalisierung des Bewuchses; nachteilige Veränderung des mageren Grünlandbestandes durch die Nivellierung der Artenvielfalt; Verlust der Strukturvielfalt, in der naturschutzfachlichen Wertigkeit sei ein Komplex linearer Biotopverbundelemente, der sich an der Grundstücksgrenze entlang ziehe, sowie das Vorhandensein von Einzelbäumen von anderer Bedeutung als ein diese Elemente verbindender durchgehender Gehölzbestand. Das Vorhaben der Aufforstung werde zudem als Eingriff im Sinne des § 15 BNatSchG gesehen. Im Fall der Genehmigung käme es zu einer negativen Bezugsfallwirkung mit der Konsequenz, dass der gesamte Komplex mit der Zeit verschwinden könnte. Im Vergleich zum Grundstück Fl.Nr. … handele es sich um einen unterschiedlichen Sachverhalt. Beim Flurstück Fl.Nr. … handele es sich um Ackerland, das von der Wertigkeit für den Naturhaushalt eine weitaus niedrigere Einstufung als mageres Grünland habe, wie auf der Fl.Nr. … vorliegend. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben. Eine Versagung sei erforderlich, da ein milderes Mittel demgegenüber nicht ersichtlich sei, insbesondere könne eine etwaige Aufforstung auch nicht durch Ausgleich- und Kompensationsmaßnahmen bzw. in Form einer Genehmigung unter Auflagen ermöglicht werden. Aufgrund des stark zu gewichtenden Allgemeininteresses am Erhalt der beschriebenen Biotopstrukturen überwiege dieses gegenüber dem Individualinteresse des Klägers.

II.

1. Am 20. Januar 2018 erhob der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Dezember 2017 Klage.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Der ablehnende Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall die Aufforstungserlaubnis gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt gelte. Die dreimonatige Frist sei abgelaufen. Die benachbarten Eigentümer hätten unterschrieben bzw. seien am Verfahren beteiligt gewesen. Im Übrigen habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Nur wenn ein möglicher Versagungsgrund vorliege, sei eine Abwägung vorzunehmen. Die beantragte Aufforstung widerspreche keinen Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG a.F. Dies hänge von der Gestaltung der Pläne und von der Konkretisierung der Ziele ab. Es müsse hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht seien. Im Regionalplan seien keine konkreten Ziele in dieser Richtung erkennbar, die einer Aufforstung auf dem Grundstück des Klägers konkret entgegenstünden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die geplante Aufforstung wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes oder der Landschaftspflege gefährden würde. Allein Argumente aus dem Regionalplan als Grobplanung könnten nicht zur Ablehnung führen, ohne die konkrete Situation vor Ort zu betrachten. Es werde nicht dargelegt, inwieweit tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliege. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das Landschaftsbild durch die Aufforstung beeinträchtigt werden würde. Auch in den angrenzenden Grundstücken befinde sich bereits ein Laubwaldbestand. Für das Grundstück Fl.Nr. … sei dem Kläger im Jahr 2014 bereits eine Aufforstungserlaubnis erteilt worden. Eine Aufforstung würde sich in das Landschaftsbild einfügen. Auf dem Grundstück befänden sich bereits 150 bis 200 wild aufgegangene Walnussbäume. Seien die Bäume ausgewachsen, könne ohnehin nicht mehr von einer Freifläche gesprochen werden. Fraglich sei, ob das Grundstück des Klägers überhaupt noch vom landschaftlichen Vorbehaltsgebiet des Regionalplans umfasst sei. Zumindest befinde es sich am äußersten Rand. Auf dem Grundstück des Klägers sei ein kartierter Hecken-Gebüsch-Komplex. Das Biotop sei nicht gesetzlich geschützt. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass sich das Grundstück in einem Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbunds befinden solle. Die angeblich wertvolle Magerkalkwiese sei nicht einmal als Biotop kartiert. Außerdem befinde sich auf dem Grundstück auch kein typisches Heckenbiotop. Das Laub der zahlreichen Walnussbäume sowie die landwirtschaftliche Düngung auf den Nachbargrundstücken führten dazu, dass die im Bescheid erwähnten Pflanzen nicht mehr wachsen könnten. Das andere Grundstück Fl.Nr. …, für das eine Aufforstungserlaubnis erteilt worden sei, befinde sich ebenfalls im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Ausweislich der Eintragung im Grundbuch handele es sich bei dem klägerischen Grundstück ebenfalls um Ackerland. Des Weiteren habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei sogar von Ermessensausfall auszugehen. Zudem hätten die Belange des Klägers in die Entscheidung miteingebunden werden müssen sowie auch die positiven Auswirkungen der Erstaufforstung. Aufgrund der Lage sei eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstücks schwierig. Infolge der Aufforstung würde sich der Pflegeaufwand für das Grundstück erheblich vermindern. Dies wiederum würde für den Kläger einen erheblichen Wertzuwachs bedeuten. Der Kläger habe nicht vor, das Grundstück zu versiegeln, sondern es lediglich mit Laubbäumen aufzuforsten. Es sei nicht ersichtlich, weswegen die Genehmigung nicht zumindest unter Auflagen hätte erteilt werden können.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 ließ der Kläger zur Klagebegründung weiter vorbringen: Weder aus dem Landschaftsentwicklungskonzept noch aus dem Landschaftsplan der Stadt Ha. sei ein konkretes Ziel erkennbar, aus welchem sich ergeben würde, dass für das Grundstück des Klägers eine Aufforstung unerwünscht sei. Die Ziele in den genannten Plänen seien nicht parzellenscharf dargestellt. Es könne nicht angenommen werden, dass der Plangeber in sämtlichen Bereichen die Aufforstung habe ausschließen wollen. Eine solche Konkretisierung wäre jedoch erforderlich (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113). Da seitens des Beklagten zum Teil Aufforstungsgenehmigungen im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und im Schwerpunktgebiet Nr. 7.10 des Landschaftsplans der Stadt Ha. erteilt worden seien, gehe dieser wohl tatsächlich auch selbst nicht von einem Widerspruch aus. Außerdem liege das Grundstück Fl.Nr. … nicht im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, sondern außerhalb von diesem, zumindest aber im äußersten Randbereich. Wie die vorgelegten Lichtbilder zeigten, würde das Landschaftsbild durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt. Die Aufforstung würde in Bezug zum umgebenden Bestand in keiner Weise ins Gewicht fallen. Der Kläger wäre auch bereit, soweit es erforderlich sei, einen angemessenen Abstand zu dem Gehölzstreifen einzuhalten. Schließlich wäre es auch denkbar, durch Auflagen festzulegen, mit welchen Bäumen und mit welcher Anzahl von Bäumen das Grundstück aufgeforstet werden dürfe. Die Walnussbäume seien nachweislich aus einer natürlichen Ansamung hervorgegangen und dürften bleiben. Der ökologische Wert werde durch die Verschattung reduziert. Die kartierte Gehölzstruktur auf dem klägerischen Grundstück sei mit großen Bäumen durchsetzt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Anpflanzung weiterer Bäume auf dem Grundstück hier noch zu einer weiteren Beeinträchtigung führen sollte. Der Bewuchs auf dem klägerischen Grundstück sei nicht von besonderer Art und Vielfalt geprägt. Aus den Lichtbildern ergebe sich, dass die Prägung, die von dem Grundstück des Klägers ausgehe, äußerst gering und vernachlässigbar sei. Wenn die zahlreichen Walnussbäume groß würden, gehe die wenig ausgeprägte Strukturvielfalt in dem Bereich ohnehin verloren. Die vom Beklagten genannten Vogelarten hätten ihren Lebensraum auch in Waldrandgebieten. Es sei nicht untersucht worden, inwieweit die Erteilung der Erlaubnis mit einschränkenden Auflagen möglich sei. Insbesondere komme eine Aufforstung mit Abstand zu dem kartierten Gehölzstreifen in Betracht. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit, in Auflagen zu bestimmen, an welcher Stelle welche Bäume und in welcher Anzahl gepflanzt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2018 ließ der Kläger noch ergänzen: Aus dem im Flächennutzungsplan integrierten Landschaftsplan der Stadt Ha. mit Erläuterungsbericht ergäben sich kein besonderer Schutzbedarf bzw. Zielsetzungen explizit im Hinblick auf das Grundstück des Klägers. Das Gebiet des klägerischen Grundstücks sei nicht unter Schutz gestellt, das dortige Biotop werde überhaupt nicht erwähnt. Das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liege, sei nicht als wesentlich zu schützendes Gebiet bewertet worden.

2. Die Regierung von Unterfranken brachte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen vor: Die beantragte Erlaubnis gelte nicht bereits gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt. Die Zustimmung aller Eigentümer der Nachbargrundstücke liege nicht vor. Eine alleinige Beteiligung ersetze nicht die erforderliche aktive Zustimmung. Der Erstaufforstung widersprächen Pläne (Art. 16 Abs. 2 Alternative 1 BayWaldG). Der Regionalplan spezifiziere seine Aussagen zur Natur und Landschaft im Landschaftsentwicklungskonzept. In diesem werde eine Differenzierung getroffen. Die Gliederung der Planung in kleine Einheiten sei eine Vorgabe für die Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde und somit ein im genannten Sinn zu beachtender Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG (Art. 3 BayNatSchG a.F.). Hier sei auf das Ziel unter B I Nr. 2.3.3 zu verweisen, nach dem an den Talhängen der Fränkischen Saale der kleinräumige Wechsel unterschiedlicher Nutzungsarten sowie die Biotopvielfalt gesichert werden sollen. Die weitere Differenzierung vor Ort komme dadurch zum Ausdruck, dass im Falle einer Aufforstung das jeweilige Grundstück vor Ort betrachtet werde und auch die Lage im Raum und die Situation vor Ort berücksichtigt würden. Bezüglich der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete würden im Regionalplan innerhalb der zeichnerisch verbindlichen Darstellung sehr kleinteilige Gebiete extra gekennzeichnet, konkret mit einer Signatur für einen Bereich, der die wesentlich zu schützenden Landschaftsbestandteile enthalte, in dem auch das gegenständliche Grundstück liege. Damit seien die raumorientierten Ziele hinreichend konkret benannt. Aus einem Regionalplan, welcher ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsehe, könnten sich Indizien ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprächen, wenn sich wie vorliegend der schützenswerte Charakter einer Fläche verändern würde. Das Grundstück werde durch Hecken und Streuobstwiesen gegliedert und geprägt. Das Grundstück selbst liege an einem Hang und in seiner Mitte befinde sich eine einzige Baumreihe sowie im nordwestlichen Bereich ein einzelner alter Nussbaum. Des Weiteren seien Gehölzreihen gegeben, die in der Biotopkartierung bereits als Teil eines Hecken- und Gebüsch-Komplexes erfasst seien. Diese Gehölzreihen und Baumreihen verliefen hangparallel. Gerade diese Gehölz- und Streuobstreihen seien landschaftlich prägende Elemente, auf deren Erhalt nach dem Ziel 1.4 hingewirkt werden solle. Durch den Parallelverlauf zum Hang werde die Flur gegliedert und würden die einzelnen Grundstücke voneinander getrennt. Im Ergebnis stehe der Aufforstung entgegen, dass es sich vorliegend um ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet handele, welches nach den Bestimmungen des Regionalplans naturschutzrechtlich schützenswert sei. Für das Landschaftsbild sei im fraglichen Bereich das Verlaufen einzelner Gehölz- und Baumreihen besonders markant und prägend, gerade wenn sie parallel zu dem bestehenden Gefälle verliefen. Es sei somit eine charakteristische Landschaft gegeben, welche ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet begründe. Ein weiterer Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG sei der Landschaftsplan als Bestandteil des Flächennutzungsplans. Im Landschaftsplan der Stadt Ha. liege das Grundstück innerhalb eines Gebiets zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Das konkrete Ziel für den abgegrenzten Bereich sei unter Nr. 7.10 beschrieben. Der Erhalt mittlerer Standorte mit dem Schwerpunkt des Erhalts der Lage mit hangparallelen Hecken und Verbuschungen südwestlich der Lagerstraße sei vorgesehen. Es käme zu erheblichen Beeinträchtigungen der Belange des Naturschutzes in Form einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Egalisierung des Bewuchses und einer nachteiligen Veränderung des mageren Grünlandbestandes mit einer einhergehenden Nivellierung der Artenvielfalt. Im Einzelnen werde hierzu auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 19. Dezember 2017 verwiesen, der gemäß Art. 42 Abs. 2 BayWaldG im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zugewiesen sei. Seitens der Naturschutzbehörde sei jeweils der konkrete Einzelfall vor Ort geprüft worden. Es handele sich um eine relativ kleine Fläche. Sie charakterisiere aber den zu schützenden Landschaftsausschnitt, der durch den Wechsel von Hecken, Grünland und Obstbäumen gekennzeichnet sei. Genau diese Strukturvielfalt zu erhalten, sei ein wesentliches Ziel der fachlichen Planungen. In solchen Bereichen befänden sich zudem zahlreiche Vogelarten, die nach der Vogelschutzrichtlinie geschützt seien und Hecken und Einzelbäume als Ansitzwarten benötigten. Im Fall der Aufforstung würde im Sinn einer Gleichbehandlung anderer Antragsteller der ganze dortige Hang grundsätzlich einer Aufforstung zugänglich sein, was im Ergebnis den kompletten Strukturverlust dieses Biotopkomplexes bedeuten würde. Beim Auswachsen der vorhandenen Walnussbäume liege zwar Beschattung vor, aber es könnte immer noch eine Unternutzung als Grünland stattfinden. Der Begriff der Magerkalkwiese sei im Verfahren nicht erwähnt worden. Es sei von einem artenreichen Extensivgrünland mit den genannten Zeigerarten gesprochen worden. Die Eintragung der Fläche im Grundbuch als Ackerland beschreibe einen vormaligen Zustand. Daraus sei nichts ableitbar. Maßgebend sei insoweit der Status Quo. Im Rahmen des Ermessens der vorgenommenen Ermessensentscheidung seien auch die Individualinteressen des Klägers bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Ohne es ausdrücklich zu erwähnen, beinhalte der Begriff der Individualinteressen auch die hier inmitten stehenden Eigentumsrechte des Klägers und bringe diese in die Abwägung mit ein. Die in der Klagebegründung nochmals differenziert aufgeführten Eigentümerinteressen (fehlende Verpachtbarkeit, schwierige landwirtschaftliche Bewirtschaftung, Wertzuwachs durch verminderten Pflegeaufwand) hätten ausweislich des Bescheids als Individualinteressen Berücksichtigung gefunden. Die Gründe des Allgemeinwohls bestünden im bestehenden Allgemeininteresse am Naturschutz, dessen wesentliche Belange durch eine Aufforstung des Grundstücks gefährdet wären. Auch die positiven Wirkungen einer Erstaufforstung seien berücksichtigt, mithin in Form einer Bilanzierung in den Prozess miteinbezogen worden, wobei im Ergebnis aus dem Erhalt des vorhandenen, artenreichen extensiven Grünlandes eine weitaus positivere Wirkung zugunsten einer Strukturvielfalt nach den oben genannten naturschutzfachlichen Zielen resultiere. Auch eine Aufforstung des Grundstücks unter Einhaltung eines Abstandes von 2 m zu der an den Seiten des Grundstücks verlaufenden Heckenstruktur erziele die gleiche unzulässige Wirkung wie eine komplette Aufforstung.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 führte die Regierung von Unterfranken unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bad K. vom 2. Oktober 2018 weiter aus: Weder der Umstand, dass parzellenscharfe Darstellungen nicht vorlägen, noch dass im Schwerpunktgebiet Nummer 7.10 des Landschaftsplanes der Stadt Ha. für einzelne Grundstücke bzw. Grundstücksteile Aufforstungsgenehmigungen erteilt worden seien, stünden der Annahme einer der Aufforstung des Grundstückes entgegenstehender Ziele entgegen. Die Zielsetzung Schutz, Pflege und Entwicklung von Komplexstrukturen steiler Hanglagen: Rangen-Terrassen-Landschaft mit Hecken, Streuobstbeständen und Feldgehölze, sei hinreichend konkret. Die örtliche Zielsetzung sei unter 7.10 näher festgelegt und umfasse auch das verfahrensgegenständliche Grundstück. Allerdings könne sich die Unvereinbarkeit bezogen auf einzelne Grundstücke unterschiedlich darstellen. Abhängig von der Lage in der zu schützenden und zu entwickelnden Struktur und von vorhandenen Vorbelastungen könne sich die Auswirkung einer Aufforstung unterschiedlich darstellen. Bei dem hier verfahrensgegenständlichen Grundstück würde die beantragte Aufforstung unter Berücksichtigung einer damit verbundenen Bezugsfallwirkung, wie in der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde näher ausgeführt, zur Zerstörung der zu schützenden Strukturen führen. Jedenfalls würde die geplante Aufforstung des Grundstücks wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährden. Eine Versagung komme in Frage, wenn die Aufforstung dazu geeignet wäre, den schützenswerten Charakter einer Landschaft zu verändern, was auch bei Aufforstung relativ kleiner Flächen der Fall sein könne. In diesem Zusammenhang könne auch zum Tragen kommen, dass der Regionalplan für das verfahrensgegenständliche Grundstück ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsehe. Der schützenswerte Charakter der Flächen des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sei auch in einem prägenden harmonischen Landschaftsbild begründet. Durch die Aufforstung würde der schützenswerte Charakter der Fläche verändert bzw. zerstört werden.

3. In der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2018 beantragte die Klägerbevollmächtigte:

Der Beklage wird unter Aufhebung des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2017 verpflichtet, die vom Kläger beantrage Aufforstungserlaubnis für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung P. zu erteilen;

hilfsweise, über den betreffenden Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Des Weiteren stellte die Klägerbevollmächtigte den bedingten Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache,

dass die geplante Aufforstung nicht zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde, beantragen wir die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Grundstücks Fl.Nr. … und der unmittelbaren Umgebung.

In der mündlichen Verhandlung machten die Beteiligten Ausführungen zur Sache. Außerdem übergab die Beklagtenvertreterin zwei aktuelle Fotos des streitgegenständlichen Grundstücks.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch hat er einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Bepflanzung bedarf der Erlaubnis (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG). Die Erlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind (Art. 16 Abs. 2 BayWaldG).

Bei der Regelung des Art. 16 BayWaldG handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für eine Versagung der Aufforstung nicht vorliegen. Wenn Versagungsgründe vorliegen, muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Die Behörde kann die Erlaubnis versagen, sie muss sie aber nicht versagen. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Klägers gegeneinander und untereinander (vgl. Lückemeier in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 BWaldG, Rn. 3 f.; Thomas, BWaldG, PdK Bu D-5, November 2015, Erl. 8; VG München, U.v. 27.9.2017 - M 25 K 17.222 - juris; VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris m.w.N.).

Die vom Kläger geplante Aufforstung seines Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung P. bedarf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis. Eine Erstaufforstung ist die aktive Begründung von Wald auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken. Auch die Erstaufforstung von kleinen Flächen bedarf der Erlaubnis. Erlaubnisfrei wäre nur die Saat oder Pflanzung von Einzelbäumen, wenn damit keine flächige Wirkung verbunden ist, oder von einzelnen Baumgruppen oder Reihen und Hecken auf kleineren Flächen (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinien zur Erstaufforstung und zur Anlage von Kurzumtriebsplantagen - ErstAuffR). Konkret beantragt der Kläger, eine Fläche von 2.121 m² von insgesamt 3284 m² mit Laubbäumen aufzuforsten, konkret die Freiflächen neben der auf dem Grundstück befindlichen Hecke, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläuterte.

Die am 21. August 2017 beantragte Erstaufforstung des Grundstücks Fl.Nr. … gilt nicht schon aufgrund der Erlaubnisfiktion des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt. Zwar hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten entschieden. Jedoch war der Antrag nicht vollständig, insbesondere mangelte es auf dem Antragsformblatt an dem Erfordernis sämtlicher Nachbarunterschriften. Die positive Unterschrift aller Nachbarn und somit eine aktive Zustimmung ist erforderlich; eine schriftliche Beteiligung im Verfahren genügt nicht (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; U.v. 24.9.2013 - Au 3 K 13.548 - juris).

Des Weiteren ist anzumerken, dass die formale Verweigerung des Einvernehmens der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG im Gerichtsverfahren für die Entscheidung über die Erstaufforstungserlaubnis nicht relevant ist. Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung mit reinem verwaltungsinternen Charakter. Im Außenverhältnis kommt diesem Zustimmungserfordernis keine Bindungswirkung zu (vgl. VG Augsburg, U.v.5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; VG München, U.v. 2.7.2012 - M 25 K 11.4586 - juris).

Allerdings ist zu beachten, dass der Unteren Naturschutzbehörde im Erlaubnisverfahren eine besondere Funktion zukommt. Sie hat gemäß Art. 42 Abs. 2 BayWaldG von Gesetzes wegen die Stellung eines Fachgutachters, so dass den betreffenden naturschutzfachlichen Äußerungen besonderes Gewicht zukommt (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris). Naturschutzfachliche Wertungen können und dürfen vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, wenn sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulänglich oder als ungeeignet erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Denn naturschutzfachliche Stellungnahmen der Fachbehörde sind von einem besonderen Sachverstand getragen und haben im Rahmen der Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Eine Abweichung von fachbehördlichen Wertungen ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachlichen Äußerungen tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - KommunalPraxis BY 2017, 416).

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass schon ein Versagungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG vorliegt, wonach die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG nicht widersprechen darf.

Denn, ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Plan versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Flächen, die nicht aufgeforstet werden dürfen, sind möglichst parzellenscharf darzustellen. Auch die Lage in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet kann gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen, wenn hierdurch der schützenswerte Charakter der Fläche verändert würde. Das Gericht sieht indes in den hier vorliegenden Plänen kein unmissverständliches Verbot der Aufforstung gerade für das klägerische Grundstück. Jedoch können sich aus den vorliegenden Plänen zumindest Indizien ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; VG Ansbach, U.v. 9.5.2017 - AN 15 K 06.00608 - juris; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris m.w.N.).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Regionalplan eher abstrakte Ziele formuliert. Das von der Beklagtenseite herangezogene Ziel unter B I Nr. 2.3.3 des Regionalplans spricht zwar die Talhänge der Fränkischen Saale und die kleinräumige Nutzungsstruktur an den Hängen, also den kleinräumigen Wechsel von Wald, Ackerland, Hecken, Grünland und Rebflächen einschließlich vielfältiger Biotope an, erwähnt aber auch ausdrücklich, dass Wälder an den Hängen Bedeutung wegen ihres landschaftsprägenden Charakters, ihrer Funktion für Klima, Wasserschutz und teilweise wegen ihres Wertes für die Naherholung haben. Des Weiteren fällt das klägerische Grundstück in das landschaftliche Vorbehaltsgebiet, kleinteilige Gebiete sind extra gekennzeichnet. Jedoch hat die Beklagtenseite in der Sache selbst eingeräumt, dass die weitere Differenzierung vor Ort erst dadurch zum Ausdruck kommt, dass im Falle eines Aufforstungsantrags das jeweilige Grundstück vor Ort betrachtet wird. Damit ist klargestellt, dass sich aus den zitierten Plänen selbst heraus das Verbot einer Aufforstung bzw. die Unzulässigkeit einer Erstaufforstung nicht unmittelbar ergibt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den Landschaftsplan als Bestandteil des Flächennutzungsplans der Stadt Ha.. Dort ist zwar unter Nr. 7 der Maßnahmenvorschläge für mittlere Standorte als Zielsetzung umschrieben: Schutz, Pflege und Entwicklung von Komplettstrukturen steiler Hanglagen: Rangen-Terrassen-Landschaft mit Hecken, Streuobstbeständen und Feldgehölzen. Weiter ist rechtlich die Geltung unter Nr. 7.10 näher festgelegt und umfasst auch das verfahrensgegenständliche Grundstück. Allerdings hat auch insoweit die Beklagtenseite eingeräumt, dass die Unvereinbarkeit einer Aufforstung bezogen auf ein konkretes Grundstück unterschiedlich ausfallen kann, gerade in Abhängigkeit von Lage, Vorbelastung usw.

Danach erschließt sich dem Gericht nicht schon unmittelbar aus den Plänen selbst, dass die konkret beantragte Aufforstung auf dem Grundstück Fl.Nr. … des Klägers parzellenscharf geregelt ist und ein unmissverständliches Verbot der Aufforstung an dieser Stelle enthält. Jedoch ergeben sich aus den genannten Plänen Anhaltspunkte für die Bewertung und auch zur Berücksichtigung in der Abwägung.

Das Gericht sieht demgegenüber den Versagungsgrund des Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG als gegeben, weil wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei einer Aufforstung gefährdet wären.

Die Begriffe Naturschutz und Landschaftspflege sind weitgehend synonym. Eine Versagung kommt unter dem Aspekt dann in Frage, wenn die Aufforstung dazu geeignet wäre, den schützenswerten Charakter einer Landschaft zu verändern, oder ökologisch wertvolle Flächen erheblich betrifft. Von Gewicht ist dabei - wie bereits ausgeführt - die naturschutzfachliche Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde, der gemäß Art. 42 Abs. 2 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zukommt (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; VG Würzburg, U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris).

Der Beklagte hat unter Verweis auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer Aufforstung eine nachteilige Änderung des Grünlandbestandes eintritt sowie ein Verlust der Strukturvielfalt sowie die erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung eines kartierten Biotopes. Die Untere Naturschutzbehörde hat dabei den konkreten Einzelfall vor Ort geprüft und beurteilt. Davon ausgehend handelt es sich überwiegend um eine magere Wiese mit Kennarten eines artenreichen extensiven Grünlandes, die nach der Ausführung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gerade aufgeforstet werden soll. Dies würde zu einer nachteilige Änderung des mageren Grünlandbestandes durch Nivellierung der Artenvielfalt führen. Außerdem würde das inmitten des Grundstücks stehende Biotop durch eine Aufforstung auf beiden Seiten erheblich beeinträchtigt und zerstört. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist unter anderem weiter plausibel ausgeführt, dass eine Aufforstung eine nicht hinnehmbare Veränderung der Eigenart von Natur und Landschaft mit sich bringt. Das bisher durch Hecke, Gehölzregelung und Obstbaumreihe gegliederte Grundstück würde durch eine flächige Aufforstung im Hinblick auf die Vegetation vor Ort und die Biotopqualität entwertet. Durch eine Aufforstung an der Stelle würde der Komplex mit den wechselnden Strukturen im Hangbereich gerade an der Stelle entwertet, die genau die Wertigkeit der gegliederten Landschaft wiederspiegelt. Die Eigenart an der Stelle, momentan geprägt von Hecken, Grünland und Obstbaumreihe, würde durch eine flächige Aufforstung und die damit einhergehende Entwertung der Strukturen als Biotopvernetzungselement verloren gehen. Das magere Grünland würde verloren gehen. Hinsichtlich des ökologischen Werts der Fläche würde sowohl die bisher magere Vegetation beeinträchtigt als auch der Wert für die Fauna, insbesondere für Vogelarten, die auf lineare Strukturen in der Landschaft und entsprechende Ansitzwarten angewiesen sind (vgl. zuletzt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Bad K. vom 2.10.2018).

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde die Auswirkungen der Aufforstungen auf das streitgegenständliche Grundstück noch einmal verdeutlicht. Nach nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung würde die schützenswerte Wiese verloren gehen und auch die biotopkartierte Hecke beeinträchtigt werden. Nicht relevant ist des Weiteren, ob sich aufgrund der vorhandenen Walnussbäume ohnehin der Charakter des Grundstücks ändern würde. Denn die Untere Naturschutzbehörde hat plausibel dargelegt, dass eine natürliche Sukzession einer sich selbst überlassenen Fläche nicht mit einer gezielten Aufforstung von menschlicher Hand zu vergleichen ist. Hinzu kommt, dass das Grundstück in einem Gebiet liegt, welches nach dem Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen ist. Auch hieraus können sich - wie auch schon ausgeführt - Indizien und Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris).

Des Weiteren und zusätzlich zum Vorstehenden hat die Untere Naturschutzbehörde überzeugend dargelegt, dass mit einer Aufforstung an dieser Stelle auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergehen würde (vgl. Art. 16 Abs. 2 Alternative 2 und 3 BayWaldG).

So kann auch die Lage in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet etwa im Hinblick auf das Landschaftsbild gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen, wenn hierdurch der schützenswerte Charakter der Fläche verändert würde. Der schützenswerte Charakter einer Landschaft wird insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Bei der Frage erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kommt es im Wesentlichen auf einen optisch-ästhetischen Maßstab an. Dieser Maßstab erfasst Veränderungen der Landschaftsoberfläche, die von einem für die Schönheiten der Natur der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werden. Dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt unter anderem die Absicht zugrunde, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen zu sichern (VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; VG Würzburg, U.v. 17.6.2013 - W 5 K 11.1206 - juris; siehe auch BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - KommunalPraxis BY 2017, 416). Relevant ist dabei nicht eine isolierte Sichtweise, sondern die Einheit des Landschaftseindrucks insgesamt. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch, ob die Erstaufforstung der Flächen einen Summation- oder Dominoeffekt erwarten lässt (vgl. Thomas, BWaldG, PdK Bu D-5, November 2015, Erl. 8.12, 8.1.3, 8.1.3.3, 8.1.10). Der Schutzmaßstab für das Landschaftsbild stellt auf den gegenwärtigen Zustand ab; der für die Beurteilung maßgebliche Charakter der Landschaft wird in einem status-quo-bewahrenden Sinn vorgegeben (vgl. Tausch/Wagner, Erstaufforstung und Schutz des Landschaftsbildes, NUR 1999, 370).

Ausgehend davon ist im Einklang mit den naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde festzuhalten, dass der für das streitgegenständliche Grundstück relevante Bereich gerade von einem Wechsel von offenen Flächen und Heckenstrukturen geprägt ist. Der Hangbereich in der näheren Umgebung ist durch die kleinteilige Struktur von Freiflächen und Hecken gekennzeichnet, wie die im Verfahren vorliegende Luftaufnahme sowie auch die von den Parteien vorgelegten Fotos des Geländes und der Umgebung zeigen. Die hangparallel auf Terrassenkanten verlaufenden Hecken und Obstbaumreihen sind prägend für das Landschaftsbild. Sie sind ein bedeutendes Landschaftselement. Das Landschaftsbild würde durch eine Egalisierung des Bewuchses zwischen den Hecken und Gehölzreihen beeinträchtigt. Die Grundstücke sind durch die Hecken und Streuobstwiesen gegliedert und geprägt. Der schützenswerte Charakter der Flächen des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes ist auch in einem prägenden harmonischen Landschaftsbild begründet. Bei einer Aufforstung würde der schützenswerte Charakter der Fläche verändert bzw. zerstört werden (vgl. zuletzt Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 2.10.2018). Die Untere Naturschutzbehörde hat dabei sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Bezugsfallwirkung hingewiesen und zurecht angemerkt, dass mit einer Aufforstung an dieser Stelle quasi in einem Dominoeffekt ein Bezugsfall geschaffen würde und bei einer Aufforstung auch die vergleichbaren Nachbargrundstücke aufgeforstet werden müssten und das Landschaftsbild endgültig insgesamt verändert würde.

Der Umstand, dass mittlerweile bereits 150 bis 200 Walnussbäume auf dem Grundstück aufgegangen und möglicherweise in Zukunft bei entsprechender Sukzession geeignet sind, das Landschaftsbild zu verändern, ändert nichts an der Beurteilung, weil auf dem jetzigen Zustand und den dadurch vermittelten Gesamteindruck des Landschaftsbildes abzustellen ist.

Genauso wenig vermögen erfolgte Aufforstungen in der Nähe eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil nach den vorliegenden Lichtbildern sowohl mit Blick konzentriert auf das streitgegenständliche Grundstück selbst als auch auf die näheren Umgebung festzuhalten ist, dass die Landschaft gerade in östlicher Richtung dem Hang entlang von Heckenreihen und sich abwechselnden Freiflächen geprägt ist. Dieser Eindruck würde durch eine flächige Aufforstung nachhaltig verändert, zumal, wenn man einen realitätsnahen Bezugsfalleffekt mitberücksichtigt.

Insofern ist nach Überzeugung des Gerichts entgegen der Auffassung der Klägerseite die Prägung, die vom Grundstück für das Landschaftsbild ausgeht, nicht äußerst gering und vernachlässigbar. Vielmehr ist das Grundstück als ein Eckpfeiler und als tragende Säule zusammen mit anderen Grundstücken mit ähnlicher Gestaltung prägend und wesentlich für das Landschaftsbild. Die Untere Naturschutzbehörde hat zuletzt im Schreiben vom 2. Oktober 2018 - basierend auch auf ihren Sach- und Fachverstand - festgehalten, dass eine Aufforstung eine nicht hinnehmbare Veränderung der Eigenart von Natur und Landschaft mit sich bringt. Das bisher durch Hecke, Gehölze und Obstbaumreihe gegliederte Grundstück würde durch die Aufforstung in seiner Eigenart im Hinblick auf das schützenswerte Landschaftsbild entwertet. Ziel des Naturschutzes ist es, auch im Landschaftsplan festgehalten, dass solche Komplexstandorte und reich gegliederten Landschaften zu erhalten sind. Dort wird gerade die Wertigkeit der gegliederten Landschaft wiedergespiegelt. Das durch die lineare Struktur geprägte Landschaftsbild würde an dieser Stelle zu einer flächigen Aufforstung verändert, die an anderer Stelle durchaus auch positiv für das Landschaftsbild wirken könnte, aber nicht in einem durch gerade solche anderen Strukturen gegliederten und geprägten Bereich.

Eine weitere Beweiserhebung zum Landschaftsbild war nicht vorzunehmen. Dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag auf Durchführung einer Inaugenscheinnahme des Grundstücks Fl.Nr. … und der unmittelbaren Umgebung zum Beweis der Tatsache, dass die geplante Aufforstung nicht zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde, war nicht nachzukommen. Denn die Ablehnung eines Augenscheins ist möglich, wenn die vorgelegten Fotos der Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend sind (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 96, Rn. 3; siehe auch BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - KommunalPraxis BY 2017, 416). Abgesehen von allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen hat der Beklagte mit einer farbigen Luftbildaufnahme die Darstellung der einzelnen Grundstücke und der Flurnummern vorgelegt. Des Weiteren übergab er in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2018 zwei aktuelle Lichtbilder vom streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. …, die auch die Hanglage und die Terrassen in der Nachbarschaft deutlich erkennen lassen. Hinzu kommen die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 8. August 2018 vorgelegten Lichtbilder, die sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch die Umgebung des Grundstücks aus verschiedenen Blickwinkeln zum Gegenstand haben. Auch daraus wird für das Gericht zweifelsfrei deutlich, dass das Landschaftsbild eben nicht nur durch einen flächigen Wald geprägt ist, sondern auch durch Freiflächen auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst sowie im näheren Umfeld, unterbrochen durch Heckenriegel mit Stufen in der Landschaft im Hangbereich, die sich gerade grundlegend von einem durchgehenden bewaldeten Fläche unterscheiden. Sowohl das streitgegenständliche Grundstück selbst als auch seine nähere Umgebung sind nach den Lichtbildern gerade nicht durch eine flächige Bewaldung gekennzeichnet, sondern von einer gegliederten ansteigenden Landschaft mit Freiflächen und Heckenreihen und Gehölzreihen im Wechsel geprägt. Bei einer Aufforstung des Grundstücks wurde die Landschaft in diesem Bereich ihre charakteristische Eigenart verlieren.

Ergänzend wird noch angemerkt, dass die Untere Naturschutzbehörde zutreffend darauf hingewiesen hat, dass in der Sache von einem Eingriff im Sinne von §§ 14/15 BNatSchG auszugehen ist, weil eine erhebliche Beeinträchtigung sowohl der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes als auch des Landschaftsbildes bei der Aufforstung anzunehmen wäre. Des Weiteren verbietet Art. 16 BayNatSchG Hecken erheblich zu beeinträchtigen. Aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich zudem, dass die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente zu erhalten sind und nach Möglichkeit zu vermehren.

Nach alledem ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass jedenfalls zwei selbständig sich tragende Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 2. bzw. 3. Alternative BayWaldG vorliegen, weil zum einen wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet wären und zum anderen das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde.

Unter diesen Voraussetzungen konnte (musste nicht) der Beklagte die Erteilung der Aufforstungserlaubnis ablehnen. Im Ergebnis hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermessensausübung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im streitgegenständliche Bescheid. Vorab ist festzuhalten, dass die Ermessensausübung nur der eingeschränkten Kontrolle unterliegt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Des Weiteren kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägung hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Wie schon erwähnt, hat eine umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen. Letztlich ist nicht zu beanstanden, dass das Interesse des Klägers, sein Grundstück möglichst gewinnbringend und mit wenig Aufwand zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurückzutreten hat. Dem Gericht ist es versagt, die behördliche Ermessenserwägungen durch eine eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris; VG Würzburg, U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris).

Im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Dezember 2017 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad N./S. ausdrücklich ausgeführt, dass es in „Ausübung pflichtgemäßen Ermessen“ zum Ergebnis gekommen sei, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen. Es hat damit ausdrücklich sein Ermessen ausgeübt und ist zum Ergebnis gekommen, dass das Allgemeininteresse am Erhalt der beschriebenen Biotop und Landschaftsstrukturen stärker zu gewichten sei als das Individualinteresse des Klägers. Der Umstand, dass das Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sein Ermessen im Ergebnis dahingehend ausgeübt hat, dass es die begehrte Erlaubnis versagt hat, ist für sich nicht geeignet, einen Ermessensfehler zu begründen. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine Erteilung der Erlaubnis als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung ist vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Behörde zu einem vertretbaren anderen Ergebnis gekommen.

Das Gericht kann - gerade unter Einbeziehung der im Laufe des Gerichtsverfahrens möglichen Ergänzungen - auch kein Ermessensdefizit oder einen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Zum einen ist festzuhalten, dass der Kläger zunächst sein Interesse an der Aufforstung nicht hinreichend substanziiert hat. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf ausdrückliche Frage des Gerichts, er habe die Klage nur deshalb erhoben, weil in 200 m Entfernung auf Fl.Nr. … eine Aufforstung bewilligt worden sei. Er könne das Grundstück aufgrund der Hanglage nicht verpachten. Vorteil einer Aufforstung sei, dass seine Erben das Holz nutzen könnten. Er habe durch die Aufforstung weniger Pflegeaufwand. Wie hoch der fiskalische Nutzen für den Kläger oder der konkrete Pflegemehraufwand ist, konnte dieser in der mündlichen Verhandlung indes nicht substanziieren. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern sich sein Pflegeaufwand bei einer Aufforstung tatsächlich verringern würde, zumal es auch bei einer Aufforstung nicht mit einer einmaligen Aktion getan ist, sondern eine fachgerechte Waldbewirtschaftung auch einen gewissen Pflegeaufwand erfordert, wie der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt sowie die Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung dargestellt haben. Hinzu kommt, wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erklärten, dass auch im Fall einer Nichtaufforstung durchaus Fördermöglichkeiten bestünden. Dem Kläger obliegt es aber, substanziierte Ausführungen zu seinen Interessen zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - KommunalPraxis BY 2017, 416).

Demgegenüber hat die mit ihrem Fachverstand ausgestattete Untere Naturschutzbehörde sowohl in ihren schriftlichen Stellungnahmen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren als auch in dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einem Unterbleiben der Aufforstung gerade auf diesem Grundstück die gegenläufigen Interessen überwiegt. Die Behörde hat nicht verkannt, dass eine Aufforstung durchaus auch positive Effekte für die Natur haben kann, betonte aber, dass eine Aufforstung gerade auf dem streitgegenständlichen Flurstück nachteilig ist. Gerade unter dem Blickwinkel des Naturschutzes hat die Untere Naturschutzbehörde in dem Gebiet bei Aufforstungsvorhaben jeweils konkret die einzelne Fläche betrachtet und im Einzelfall auch Aufforstungen an anderen Grundstücken zugestimmt. Sie hat demgegenüber verdeutlicht, dass gerade die Aufforstung an der Stelle des streitgegenständlichen Grundstücks den Komplexstandort an einer charakteristischen Stelle, die genau die Wertigkeit der gegliederten Landschaft wiederspiegelt, entwerten würde. Bei einer Aufforstung an dieser Stelle würden in logischer Folge auch alle anderen Grundstücke mit gleicher Rechtsfolge genehmigt werden müssen, so dass der gesamte Komplex verloren gehe. Insofern handelt es sich um einen Präzedenzfall. Die Eigenart an der Stelle mit momentan Hecken, Grünland und Obstbaumreihe würde durch eine flächige Aufforstung und einer damit einhergehenden Entwertung der Strukturen als Biotopverletzungselemente verloren gehen. Das magere Grünland würde verloren gehen. Das durch die Struktur geprägte Landschaftsbild würde an der Stelle zu einer flächigen Aufforstung verändert, die an einer anderen Stelle durchaus positiv für das Landschaftsbild wirken könnte, aber nicht in einem durch gerade solcher Strukturen gegliederten und geprägten Bereich (vgl. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 2.10.2018). Dem naturschutzfachlich begründeten öffentlichen Interesse an einem Unterbleiben der Aufforstung gerade auf dem Grundstück konnte die Behörde sowohl im Vergleich zu den positiven Wirkungen einer Aufforstung als auch im Vergleich zum erheblichen Interesse des Klägers an der Aufforstung den Vorrang einräumen.

Die Behörde hat auch mit Hinweis auf die schon vorhandenen kleinen Walnussbäume, die nach Vorbringen der Klägerseite weiter wachsen würden und sowohl die ökologische Wertigkeit des Grundstücks als auch des Landschaftsbildes verändern würden, zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veränderung in der Zukunft in Folge einer natürlichen Sukzession nicht vergleichbar ist mit einer zielgerichteten Aufforstung von Menschenhand. Auch daraus folgt kein Rechtsanspruch des Klägers auf eine Aufforstung, die mit den wesentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und dem Landschaftsbild nicht vereinbar ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.5.2007, AN 15 K 06.00608 - juris).

Die streitgegenständliche vollständige Versagung der Erlaubnis ist auch mit dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar folgt aus dem Eigentumsgrundrecht einerseits ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis. Andererseits hat der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang. Die vorliegende Untersagung der Erstaufforstung hält sich im Rahmen der Sozialbildung durch die situationsbedingte Belastung des Grundstücks, zumal das klägerische Grundstück grundsätzlich auch noch nutzbar und förderfähig ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris).

Vor diesem Hintergrund wurden auch die Individualinteressen des Klägers, insbesondere sein Recht auf Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG im Ergebnis ausreichend berücksichtigt und gegen die naturschutz- und planungsrechtlichen Belange abgewogen. Die Ermessensentscheidung erfolgte gerade unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Stellungnahme und nach behördlicher Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort. Die Behörde konnte bei ihrer Ermessensentscheidung auch in Bezug auf kumulative Wirkungen berücksichtigen, dass es bei sich summierenden oder potenzierenden Beeinträchtigungen, etwa weiteren Erstaufforstungsanträgen, zu einer potentiellen Verstärkung der negativen Auswirkung kommen kann. Selbst wenn eine Aufforstung für sich betrachtet weniger schwerwiegend wäre, konnte bei der Bewertung ein Summations- oder Dominoeffekt aufgrund der Bezugsfallwirkung berücksichtigt werden (Thomas, BWaldG, PdK Bu D-5, November 2015, Erl. 8.1.10 m.w.N.).

Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, indem etwa auf dem Fl.Nr. … oder Fl.Nr. … Aufforstungserlaubnisse erteilt worden sind. Die Untere Naturschutzbehörde hat sowohl schriftlich als auch nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar verdeutlicht, dass die Sachverhalte gerade aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort nicht vergleichbar sind. Sie hat vielmehr betont, jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben. Aber selbst wenn an anderer Stelle rechtswidriger Weise eine Aufforstungsgenehmigung erteilt worden wäre, würde die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu einer weiteren Erteilung einer Aufforstungserlaubnis führen, weil es „keine Gleichheit im Unrecht“ gibt (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris).

Zu einer Ungleichbehandlung führt auch nicht, dass das Grundstück im Grundbuch als Ackerland bezeichnet ist, weil bei der Beurteilung von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort auszugehen ist.

Schließlich war auch als milderes Mittel keine Erlaubniserteilung unter Auflagen möglich, weil selbst eine (erlaubnispflichtige) Aufforstung etwa mit einem 2 m-Abstand zu der Hecke letztlich die gleiche unzulässige Wirkung erzielen würde wie eine komplette Aufforstung, wie die Untere Naturschutzbehörde plausibel dargelegt hat. Aufgrund der Auswirkungen eines Waldes würden das Heckenbiotop und auch die Freifläche in ihrer charakteristischen Eigenart auch mit ihrer Wirkung fürs Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt bzw. zerstört. Des Weiteren könnte bei einer Aufforstung innerhalb des mit Hecken und Gehölzen gegliederten Grünlandbereichs eine weitere Aufforstung wegen des Dominoeffekts und der Bezugsfallwirkung nicht verhindert werden (vgl. dazu Thomas, BWaldG, PdK Bu D-5, November 2015, Erl. 8.1.3.3 und 8.1.10). Auflagen kommen nicht in Betracht, wenn eine sinnvolle Aufforstung unter Einhaltung von Grenzabständen bereits wegen des Grundstückszuschnitts und der vorhandenen Hecke faktisch nicht möglich ist und der bisher intakte Biotopzustand wie hier auch bei Festsetzung von weiteren Abstandsflächen nicht gewahrt werden könnte (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris). Der Umstand, dass beim klägerischen Grundstück Fl.Nr. … eine Aufforstung unter Auflagen erfolgte, führt in Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse der beiden Grundstücke nicht zu einer Ungleichbehandlung.

Im Ergebnis ist die naturschutzfachliche Bewertung und in deren Folge die behördliche Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid, wonach die öffentlichen Interessen wegen der besonderen ökologischen Wertigkeit des Grundstücks und dessen Bedeutung für das Landschaftsbild, das private Interesse an einer ertragreicheren, weniger aufwendigen Nutzung überwiegen, auch in der Gewichtung nicht zu beanstanden.

Letztlich hat eine ordnungsgemäße und zutreffende Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Klägers gegeneinander und untereinander stattgefunden mit dem Resultat, dass gravierende öffentliche Belange entgegenstehen, sodass der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Erteilung einer Aufforstungserlaubnis zurücktreten muss.

Nach alledem war die Klage im Hauptantrag abzulehnen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, insbesondere zur nicht zu beanstandenden Ermessensausübung des Beklagten hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides seinen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstung erneut zu verbescheiden, so dass auch der Hilfsantrag nicht begründet ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 187 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000,- € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Erstaufforstungserlaubnis.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Markt ..., Landkreis ...; Fläche: 0,8435 ha). Er hat dieses aufgrund eines notariellen Kaufvertrags vom 3. Februar 2015 erworben.

Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... vom 28. November 2005 in der Fassung des Beitrittsbeschlusses vom 9. Mai 2006 ist das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer und landschaftsgestaltender Funktion“ mit dem Zusatz „Tabufläche für Erstaufforstung, zusätzlich gilt das gesamte LSG ‚...‘ als Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt. Der textliche Erläuterungsbericht lautet insoweit wie folgt:

„12.8.3 Tabuflächen für Erstaufforstungen

Weitere Aufforstungen außerhalb der Waldlagen sind mit den Zielsetzungen des Landschaftsplans abzustimmen. Aufforstungen können insbesondere zu Beeinträchtigungen des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials und des Landschaftsbilds führen. Aufforstung von empfindlichen Bereichen, welche im Landschaftsplan aufgezeigt werden, wirken beengend und stören das Landschaftsbild der ansonsten ausgewogenen, harmonischen Landschaft.

Der Landschaftsplan beinhaltet ein Entwicklungskonzept zur Steuerung künftiger Aufforstungen in Abstimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft. Besonders bedeutsame Flächen für das Landschaftsbild (zum Beispiel Talbereiche, Waldausbuchtungen, Aussichtspunkte) wurden in Karte 40 Maßnahmen /Entwicklung als Tabufläche für Erstaufforstungen ausgewiesen.

Hinweis: Die Darstellung der Tabuflächen für Erstaufforstungen im Landschaftsplan ist für die Grundstückseigentümer unmittelbar verbindlich.

Begründung für die Ausweisung als Tabuflächen:

1. Schutz der Bachtäler und Auen:

Bachtäler und deren Auen sind wichtige Biotopverbundelemente in der Landschaft. Dabei sind nicht nur die eigentlichen Gewässer, sondern auch deren angrenzenden Übergangs- und Auebereiche von gewichtiger Bedeutung. Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen bilden ein Mosaik wertvoller Biotopstrukturen, welche durch Aufforstungen - abgesehen von der Entwicklung naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle - beeinträchtigt würden. Ökologisch und ästhetisch nachteilig sind insbesondere Aufforstungen mit standortfremden Nadelhölzern, meist Fichten, zu bewerten. Geeignete Baumarten dieser Standorte sind Weiden, Erlen und Eschen. Diese versprechen jedoch wenig wirtschaftlichen Ertrag und sind in der Regel nicht das Ziel von Aufforstungen.

Insbesondere ... und ... stellen Biotopverbundachsen von überörtlicher Bedeutung dar, deren Funktionen entwickelt, nicht jedoch durch Aufforstungen eingeschränkt werden sollen.

Bachtäler sind die natürlich vorgegebenen Abflussbahnen für Kaltluft. Aufforstungen in Bachtälern können klimaökologisch wirksame Luftaustauschprozesse behindern.

Gewässer sind, insbesondere wenn sie durch gewässerbegleitende Gehölze in der Landschaft „gekennzeichnet“ und damit in der Landschaft erkennbar und ablesbar sind, wichtige landschaftsbildprägende Strukturelemente in der Landschaft. Aufforstungen verdecken diese Strukturelemente und stellen somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erlebniswertes der Landschaft dar.

Bachtäler und deren Auen sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstungen auszuweisen.

2. Schutz der Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen:

Vorhandene Biotope (Magerrasen, Hecken, strukturierte Waldränder, Röhrichte, u. a.) und die für den Biotopverbund erforderlichen Flächen (Biotopentwicklungsflächen, Flächen mit besonders trockenen oder feuchten Standortbedingungen) dürfen nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen können insbesondere durch Veränderung der Standorteigenschaften wie zum Beispiel Beschattung entstehen.

Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstung auszuweisen.

3. Schutz der typischen Waldausbuchtungen:

Die typisch ausgeformten Übergangsbereiche zwischen Wald und freier Landschaft prägen das Landschaftsbild in entscheidendem Maße. Besonders schützenswert sind die langen Waldrandlinien mit zahlreichen Waldausbuchtungen und vielen erlebniswirksamen Raumwirkungen als charakteristische Bestandteile der Landschaft.

Das so historisch entstandene Landschaftsbild weist einen hohen Erholungswert auf.

Aufforstungen können die Raumstrukturen nachteilig verändern und das Landschaftsbild verarmen.

Waldränder als Übergänge vom geschlossenen Wald zum freien Feld haben im Naturhaushalt eine sehr hohe Bedeutung für das Arten- und Biotoppotential. Sie bilden ökologische Nischen und Lebensraum für eine vielfältige Flora und Fauna. Die Waldränder sollen erhalten und in ökologischem Sinne entwickelt werden. Neue Aufforstungen beeinträchtigen die vorhandenen Strukturen.

Waldausbuchtungen und Waldinseln sind deshalb als Tabuflächen für Erstaufforstungen auszuweisen.

4. Schutz von Aussichtspunkten und Blickbeziehungen:

Die Kuppenlagen um ... sind gegenüber dem ... erhaben und bieten herrliche und zum Teil überraschende Aussichten über das Land, die Teilorte und zu besonderen Landschaftselementen. Besondere Blickbeziehungen und Aussichtsmöglichkeiten welche nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden sollen sind insbesondere:

Blick vom ... ins ...

Blick aus dem ...zur ...

Blick vom ... ins ...

Hieran anschließend ist im Erläuterungsbericht eine Karte 11 angefügt, auf der das klägerische Grundstück nochmals als „Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt ist.

Entlang des ... Bachs im Bereich des klägerischen Grundstücks - im Nordosten entlang der Grundstücksgrenze, im Südosten z.T. auch auf dem klägerischen Grundstück selbst - ist zudem unter der Objekt-Nr. ... eine Biotopkartierung vom 26. Juni 1992 verzeichnet, die für ein 0,3 ha großes Biotop als Hauptbestand „Gewässer-Begleitgehölz“ (95 v. H.) und als ersten Nebenbestand „unverb. Fließgewässer“ (5 v. H.) ausweist. Die Biotopbeschreibung lautet wie folgt:

„Gehölzsaum südlich von ....

Am Rand eines großen Waldgebiets verläuft in einem Muldental ein Bach mit natürlich gekrümmtem Lauf, der von einem stufigen, hohen, alten Gehölzsaum aus Schwarzerle, Esche, Silber- und Bruchweide sowie verschiedenen Sträuchern begleitet wird. Im S zunächst Verlauf entlang des Waldrandes (Fichtendickung), dann Austritt ins offene Gelände (vorwiegend Mähwiesen). Im NO grenzt im Talgrund schmaler Maisackerstreifen an. Von hier aus starker Düngereinfluss. Unterwuchs mit viel Brennessel und verschiedenen Nässezeigern wie Bachnelkenwurz, Sumpfdotterblume, Kälberkropf, Mädesuß u. a.

Bachbett bis zu 1 m breit, ca. 0,5 m tief, steinig-sandige Sohle, Wasser klar.

... Geltungsbereich Paragraph 20c, BNatSchG für unverb. Bachlauf.

Bestandsbeschreibung Fauna:

Bei Begehung versch. Singvögel, im Bach Wasserkäfer.“

Die geplante Erstaufforstungsfläche befindet sich ferner im Vogelschutzgebiet „...“ (SPA-Gebiet ...) und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ des Regionalplans der Region ....

2. Mit Formblatt vom 19. März 2015 - eingegangen am selben Tage - stellte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für den südlichen Teil (0,25 ha) des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Das Teilstück solle als Laubbestand aufgeforstet werden. Nach der Pflanzung/Saat solle eine Bewirtschaftung als Wald erfolgen. Als Eigentümer und Nutzungsberechtigte der angrenzenden Grundstücke waren im Antragsformblatt das Fürstliche Haus zu ... (Fl.-Nr. ...) sowie der Markt ... angegeben; entsprechende Zustimmungsunterschriften fehlten auf dem Antragsformblatt jedoch.

Unter dem Datum des 1. April 2015 beteiligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... die Träger öffentlicher Belange sowie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke (Fl.-Nr. ..., ...).

Mit E-Mail vom 8. April 2015 stimmte das Fürstliche Haus zu ... als Eigentümer der Fl.-Nr. ... dem Vorhaben zu. Eine Reaktion der Eigentümerin der Fl.-Nr. ... ist nicht aktenkundig.

Mit Stellungnahme vom 23. April 2015 teilte das Landratsamt ... u. a. mit, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die beantragte Erstaufforstung nicht befürwortet werden könne. Das derzeit als Wiese genutzte Grundstück liege ca. 1.100 m südlich von ... am ... Bach und grenze direkt an die ausgedehnten Waldflächen des ... Forstes an, d. h. es handele sich um eine Waldwiese. Die Gehölze entlang des ... Bachs im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... seien in der Biotopkartierung erfasst (Biotop-Nr. ... - artenreicher Gehölzsaum, der teils die Kriterien nach § 30 BNatSchG erfüllt). Wiesen am Waldrand, zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen, würden besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Zum einen seien sie ein Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft. Zum anderen seien sie Teillebensraum für viele Tierarten, z. B. Nahrungsbiotop für Greifvögel. Die besondere Funktion von Waldwiesen im Naturhaushalt habe auch der Markt ... bei der Aufstellung seines Flächennutzungsplans nebst integriertem Landschaftsplan berücksichtigt und insoweit das Grundstück Fl.Nr. ... als „Tabufläche für Aufforstungen“ ausgewiesen. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) werde auf die Waldrandwiesen im Süden von ... besonders eingegangen. Hiernach sollten zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden. Im Falle einer teilweisen Aufforstung des Grundstücks Fl.Nr. ... würde der in der Biotopkartierung erfasste Gehölzsaum überwachsen und könne seine raumgliedernde Funktion als Lebensraum insbesondere für Vogelarten nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Der Flächenanteil intakter Wiesen würde sich weiter reduzieren, „harte“ Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerflur und Wald würden immer stärker dominieren, was sich landschaftsoptisch nachteilig auswirke. Nach alledem werde gebeten, den Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis aus naturschutzfachlichen Gründen abzulehnen.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte der ebenfalls im Rahmen des Antragsverfahrens beteiligte Markt ... mit, dass der Marktgemeinderat mit Beschluss vom 28. April 2015 dem klägerischen Vorhaben zugestimmt habe.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wies das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den Kläger auf die negative Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt ... hin und bat - sollte am Antrag festgehalten werden - um schriftliche Mitteilung von wichtigen, die Erstaufforstung rechtfertigenden Gründen bis 29. Mai 2015.

Eine schriftliche Reaktion des Klägers innerhalb der Frist erfolgte nicht.

3. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 9. Juni 2015 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass im Lichte der negativen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zwingende Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben seien, die nicht durch Auflagen ausgeglichen werden könnten.

4. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2015 Klage erhoben.

5. Mit Bescheid vom 27. August 2015 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... den Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im genannten Bescheid u. a. die Ermessenserwägungen nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang dargestellt und erläutert worden seien. Ein Ermessensausfall führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, so dass eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfolgen habe können. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der klägerische Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis erneut ergebnisoffen geprüft und verbeschieden werde.

Sodann wurde mit Beschluss des Gerichts vom 15. September 2015 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet.

6. Mit E-Mail vom 24. September 2015 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... dem Landratsamt ... mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Klägers nunmehr positiv zu verbescheiden. Es sei nicht der entgegenstehende Flächennutzungsplan nebst Landschaftsplan, sondern der zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 maßgeblich. Es bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis; eine Versagung sei nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig. Die seitens des Landratsamts angeführten naturschutzrechtlichen Aspekte seien jedoch durch den bisherigen anwaltlichen Vortrag der Klägerseite widerlegt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 nahm das Landratsamt ... ergänzend zum Antrag des Klägers Stellung. Es wurde weiterhin gebeten, den Antrag auf Erstaufforstung abzulehnen. Das Grundstück Fl.Nr. ... des Klägers sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... in der Fassung vom 8. Juni 2006 parzellenscharf als Tabufläche für die Erstaufforstung ausgewiesen. Eine Ausnahme hiervon könne nur durch förmliche Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Der gleichwohl dem klägerischen Vorhaben zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 sei daher rechtswidrig. Das Landratsamt kündigte an, den entsprechenden Beschluss rechtsaufsichtlich zu beanstanden. Unabhängig davon wurde auf die bereits vorliegende naturschutzrechtliche Stellungnahme des Landratsamts verwiesen. Maßgeblich sei insoweit der gebotene Erhalt der noch vorhandenen Wiesen. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) werde auf die Waldrandwiesen im Süden von ... besonders eingegangen. Hiernach solle zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden. Daher sei es sinnvoll, wenn der Kläger auf der Fläche wieder eine Wiesennutzung unter Teilnahme am Vertragsnaturschutzprogramm aufnehmen würde. Aus Sicht des Landratsamts sei letztlich im Rahmen der nach Art. 16 BayWaldG gebotenen Abwägung den öffentlichen Belangen des Naturschutzes ein höheres Gewicht als den privaten Belangen des Klägers - die im Kern der jagdlichen Optimierung dienten - beizumessen.

7. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 wurde daraufhin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis erneut abgelehnt.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben seien. Die Aufforstung widerspreche zum einen dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... in der Fassung vom 8. Juni 2006 (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. ... sei hier als Tabufläche für Erstaufforstung ausgewiesen und als Bachtal und Aue, als Biotop- bzw. Biotopentwicklungsfläche sowie als typische Waldausbuchtung schützenswert. Zudem würde die beantragte Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährden (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG). Durch das Vorhaben würden im Bereich der Fl.Nr. ... die Gehölze entlang des ... Bachs als Biotop i. S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt. Denn im Falle einer Aufforstung würde der biotopkartierte Gehölzsaum überwachsen und könnte seine raumgliedernde Funktion als Lebensraum insbesondere für Vogelarten nicht länger erfüllen. Die Aufforstung widerspreche ferner §§ 14, 15 BNatSchG. Zum einen sei ein erheblich beeinträchtigender Eingriff in den Naturhaushalt gegeben, in dem Offenlandstrukturen am Waldrand - zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen - besondere Funktionen als Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft sowie als Teillebensraum für viele Tierarten (etwa Greifvögel) erfüllten. Zudem würde durch die Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, da sich der freie Landschaftsanteil entlang der Wälder weiter reduzieren würde, „harte“ Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerkultur und Wald würden immer stärker dominieren. Bei nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gebotener pflichtgemäßer Ermessensausübung sei die beantragte Erlaubnis zu versagen. Zwar sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche als Wiese aufgrund vorhandener Nässe nur eingeschränkt möglich sei. Die privaten Belange des Klägers müssten jedoch in der Abwägung hinter das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der vorhandenen Fläche als Offenland zurücktreten. Insoweit sei maßgeblich auf die dargelegte naturschutzfachliche und landschaftsplanerische Bedeutung der Flächen zu verweisen, die auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) zum Ausdruck komme.

8. Mit Schriftsatz vom 11. November 2015 hat der Kläger sodann das ruhende gerichtliche Verfahren wiederaufgerufen. Beantragt ist nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen.

hilfsweise:

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Ablehnungsentscheidung sei bereits formell rechtswidrig. Insoweit sei zu rügen, dass der Beklagte die örtlichen Gegebenheiten entgegen des Untersuchungsgrundsatzes aus Art. 24 BayVwVfG nicht ordnungsgemäß erfasst habe. Ein Ortstermin habe vor Erlass des ersten Ablehnungsbescheids nicht stattgefunden; vor Erlass des zweiten Ablehnungsbescheids hätten nach behördlichen Angaben zwar zwei Ortseinsichten stattgefunden, jedoch jeweils - offenbar bewusst - ohne Beteiligung des Klägers. Hierin liege auch ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus Art. 28 BayVwVfG. In der Sache komme dem Kläger ein Rechtsanspruch aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis zu, da Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nicht bestünden. So könne dem Vorhaben nicht der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... entgegengehalten werden (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG). Der zustimmende Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 als Plangeber verdränge etwaige entgegenstehende, ältere Aussagen im integrierten Landschaftsplan. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen des Landratsamts nach Art. 112 ff. GO seien insoweit bis heute nicht ersichtlich. Zudem beziehe sich Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf Pläne „im Sinn des Art. 3 BayNatSchG“; in Art. 3 BayNatSchG seien jedoch keinerlei Pläne genannt, diese fänden sich nunmehr in Art. 4 BayNatSchG. Die Verweisung in Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG gehe daher ins Leere. Jedenfalls stehe der integrierte Landschaftsplan dem Vorhaben inhaltlich nicht entgegen, da nach den gegenüber den zeichnerischen Darstellungen vorrangig heranzuziehenden textlichen Erläuterungen der Tabuflächen für Erstaufforstungen „Entwicklungen naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle“ vom Verbot ausgenommen würden und hier u. a. die vom Kläger angestrebte Baumart Erle als geeignet angesehen werde. Das Vorhaben des Klägers auf dem südlichen Teilstück der Fl.Nr. ... (Fläche: ca. 1.500 - 1.600 m²), das eine Aufforstung von ca. 37-40 Erlen im Alter von ein bis zwei Jahren im Weitabstand (eine Erle pro 40 m², dazwischen jeweils max. 5-6 m hohe Hecken-/Strauch-Gehölze ähnlich einem naturnahen Auwald im Kleinformat) vorsehe, erfülle diesen Ausnahmetatbestand. Der Plangeber habe erkennbar nur eine „klassische“ Aufforstung mit Nadelhölzern im Normalabstand verbieten wollen. Das vom Kläger nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Schaffung eines Lebens- und Nahrungsraums für Tiere verfolgte Vorhaben werde daher richtigerweise vom Verbot im Landschaftsplan nicht erfasst. Jedenfalls bringe der Landschaftsplan angesichts der zitierten textlichen Erläuterung ein Erstaufforstungsverbot i. S.v. Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG nicht - wie nach der Rechtsprechung erforderlich - hinreichend widerspruchsfrei zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund habe mit Blick auf den integrierten Landschaftsplan zumindest auf Ebene der behördlichen Ermessensausübung i.R.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG eine Reduktion auf Null vorgelegen, die Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen. Unabhängig davon gefährde das Vorhaben auch nicht wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG). Insoweit gelte, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... selbst ausweislich der E-Mail vom 24. September 2015 an das Landratsamt ... gewillt gewesen sei, die Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen. Die für die Verbescheidung zuständige Fachbehörde selbst habe mithin keine durchgreifenden naturschutzrechtlichen Bedenken gegen das klägerische Vorhaben gehabt. In der Tat sei eine wesentliche Gefährdung der Landschaftspflege vorliegend nicht ersichtlich. Da die geplante Aufforstung direkt an bestehende Waldflächen anschließe, stelle das Vorhaben keinen störenden Fremdkörper im bisherigen typischen Landschaftsbild dar, sondern diene vielmehr einem Lückenschluss; jedenfalls sei keine Gefährdung wesentlicher Belange der Landschaftspflege gegeben. Darüber hinaus liege auch keine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes vor. Richtigerweise bestehe der im Jahr 1992 biotopkartierte Gehölzsaum zwischenzeitlich zu 90 v. H. aus Erlenstockausschlag und Wiesen und sei bereits seit mindestens zehn Jahren überwachsen; ohne Eingriff von außen werde der Gehölzsaum voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Beschattung der vorhandenen Erlen ohnehin absterben. Die geplante Aufforstung führe daher sogar zu einer Verbesserung der Biotopfläche. Insoweit werde - soweit erforderlich - die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und unzutreffend, dass durch das Vorhaben ein Biotop i. S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt werde. Hierbei sei auch zu bedenken, dass in der Erläuterung der Tabuflächen für Aufforstungen im integrierten Landschaftsplan (S. 167, Ziffer 1.) das gegenständliche Biotop nicht ausdrücklich als Biotopverbundachse von überörtlicher Bedeutung genannt werde; der Plangeber habe das betreffende Biotop mithin als weniger schutzwürdig erachtet. Zudem liege der Großteil des Biotops auf gemeindlichem Grund und werde durch das Vorhaben gar nicht tangiert. Die behördlich angeführte „besondere Funktion von Waldwiesen“ sowie die ebenfalls angeführte „Förderung der Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld zu Waldflächen“ überzeuge nicht, da vorliegend der südliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... - die geplante Aufforstungsfläche - bereits seit längerer Zeit aufgrund vorhandener Nässe nicht als Wiese nutzbar sei. Soweit der Beklagte mit „Erhalt und Förderung strukturreicher Übergangszonen“ argumentiere, sei zu bedenken, dass letztere bislang kaum vorhanden seien und erst durch die beabsichtigte Anpflanzung aufgrund der Gehölzwahl - Erlen sowie verschiedene Hecken- und Straucharten - in nennenswertem Umfang geschaffen würden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts gehe mit dem Vorhaben daher nicht einher. Überdies sei die Bescheidsbegründung in sich widersprüchlich, da einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts bejaht (S. 4), andererseits jedoch eingeräumt werde, dass durch das Vorhaben strukturreiche Übergangszonen entstünden, die mit dem Naturschutz in Einklang stünden (S. 4, weiter unten). Jedenfalls sei der Ablehnungsbescheid aufgrund von Ermessensfehlern rechtswidrig. Denn spätestens auf Ermessensebene hätten die Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sowie naturschutzrechtliche Aspekte gegenüber den berechtigten Interessen des Klägers zurückstehen müssen. Zudem werde im Bescheid in der Sachverhaltsdarstellung unzutreffend behauptet, der Kläger habe bis zum Bescheiderlass keine Stellungnahme zur naturschutzfachlichen Zulässigkeit seines Vorhabens abgegeben. Offenkundig habe der Beklagte mithin die vom Kläger mündlich wie schriftlich vorgetragenen Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt; hierin liege ein Ermessensausfall.

9. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei kein Ermessensausfall gegeben; insoweit werde auf die ausführliche Ermessensabwägung in den Bescheidsgründen verwiesen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung vom 19. August 2015 seien überdies im (erneuten) Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Die Begründung des Ablehnungsbescheids sei auch nicht in sich widersprüchlich, da Naturschutz unterschiedlich ausgelegt werden könne. Abschließend werde nochmals auf die besondere naturschutzfachliche Bedeutung der streitgegenständlichen Waldrandwiese sowie auf deren Ausweisung als Tabufläche für Erstaufforstungen im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts ... hingewiesen. Zudem liege das Grundstück des Klägers im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ (2) des Regionalplans der Region ... (9); in derartigen Gebieten sei den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht beizumessen. Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) seien für den Bereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, überdies als Ziele und Maßnahmen der Erhalt und die Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen den Waldgebieten in der Agrarlandschaft, der Erhalt von strukturreichen Übergangszonen, Waldtälern, Waldbuchten, Waldwiesen und artenreichem Grünland, die Förderung der Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen sowie der Erhalt bzw. die Förderung strukturreicher Waldmäntel und Säume vorgesehen. Die Bedeutung der Erhaltung von vorhandenen Waldrandwiesen für den Naturhaushalt im fraglichen Bereich könne auch einer vorgelegten Karte entnommen werden, ausweislich derer im Umgriff des klägerischen Grundstücks nur noch wenige Wiesen vorhanden seien. Letztlich sei auch anhand eines Auszugs aus dem Landschaftspflegekonzept Bayern nachvollziehbar, welche überaus wichtige Bedeutung Übergangszonen und Randstrukturen in der Landschaft haben.

10. Das Gericht hat zusammen mit den Beteiligten die örtlichen Verhältnisse am 11. Februar 2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin verwiesen. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

11. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat im Hauptantrag keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der gegenständlichen Erstaufforstungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.

Somit hat der Grundeigentümer gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWaldG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis, wenn die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die dort aufgeführten Gründe für die Versagung der Aufforstungserlaubnis halten sich in dem Rahmen, der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG für die Länder geschaffen wurde, die also nicht nur Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BWaldG betreffen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.1984 - RdL 1985, 93). Der Bundesgesetzgeber hat das in § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG enthaltene Abwägungsgebot auch auf die Genehmigung von Erstaufforstungen erstreckt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BWaldG). Dies bedeutet, dass die Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen steht, soweit tatbestandlich die Erteilung nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG versagt werden darf. Jede Prüfung eines Versagungsgrundes erfordert auf Ermessensebene eine umfassende Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Antragstellers gegeneinander und untereinander (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 19 ZB 13.2064 - juris Rn. 27; B.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris Rn. 41/75; VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 - Au 3 K 13.548 - juris Rn. 24/46; U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 17/27; U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 10).

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG ist nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörde. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG entscheidet die untere Forstbehörde in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 BayWaldG im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung mit rein verwaltungsinternem Charakter. Im Außenverhältnis zum Antragsteller kommt diesem Zustimmungserfordernis keine Bedeutung oder Bindungswirkung zu, vielmehr hat die Erlaubnisbehörde stets die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG anzustellende Abwägung unter Berücksichtigung der seitens der Kreisverwaltungsbehörde geltend gemachten öffentlichen Belange ermessensfehlerfrei vorzunehmen, auch wenn sie im behördlichen Innenverhältnis zur Erlaubniserteilung zwingend das Einvernehmen der Kreisverwaltungsbehörde benötigt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.9.2010 - 19 ZB 09.690 - juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18; VG München, U.v. 2.7.2012 - M 25 K 11.4586 - juris Rn. 17; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2012 - B 1 K 10.959 - juris Rn. 13; VG Regensburg, U.v. 4.8.2009 - RN 4 K 08.783 - juris Rn. 29).

Hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Ablehnung hat das Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis bzw. Neuverbescheidung besteht (VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 18).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend die beantragte Erstaufforstung mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015 rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.

a) Zunächst ist klarzustellen, dass die gegenständliche Erstaufforstungserlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG nicht bereits als erteilt gilt.

Über die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ist gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG Beteiligten - insbesondere der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke i. S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWaldG - enthält. Kann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. Die Erlaubnis gilt gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWaldG versagt wird.

Hiervon ausgehend gilt vorliegend die Erstaufforstungserlaubnis nicht bereits gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayWaldG als erteilt. Zum einen hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den mit am 19. März 2015 eingegangen Formblatt gestellten Antrag mit am 11. Juni 2015 zugestelltem Bescheid noch innerhalb der 3-Monats-Frist aus Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG entschieden. Zum anderen war die genannte Frist ohnehin nicht anwendbar, da das Antragsformblatt nicht sämtliche Nachbarunterschriften enthielt (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.9.2013 - Au 3 K 13.548 - juris Rn. 27 f.).

b) Hinsichtlich der klägerseitig gerügten Verfahrensverstöße aufgrund eines (zunächst) unterbliebenen Ortstermins des Landwirtschaftsamts gemeinsam mit dem Kläger gilt, dass eine gemeinsame Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren stattgefunden hat. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Anhörungsrecht aus Art. 28 BayVwVfG rügt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler daher jedenfalls zwischenzeitlich geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG geltend macht, so würde ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 führen. Grund hierfür ist, dass nach Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn - wie hier - offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 24 Rn. 36). Vorliegend ist weder durch die Klägerseite substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Sachverhaltsumstände der Kläger im Rahmen einer gemeinsamen Ortseinsicht der Behörde hätte mitteilen wollen, die zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger vor Erlass des zweiten Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2015 bereits in der anwaltlichen Klagebegründung vom 19. August 2015 (Blatt 30-35 der Gerichtsakte) seinen Standpunkt sachlich wie rechtlich eingehend dargelegt hatte.

c) In materieller Hinsicht sind vorliegend auf Tatbestandsebene Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegeben.

aa) So widerspricht die beabsichtigte Erstaufforstung Plänen i. S.v. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG).

(1) Die planbezogene Verweisung in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, in dem noch Art. 3 BayNatSchG a. F. genannt ist, bezieht sich nunmehr auf die in §§ 9-11 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG geregelten Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne. Insoweit ist nicht formal auf die im Gesetzestext weiterhin genannte Altnorm abzustellen; entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzgeberische Nennung von Art. 3 BayNatSchG a. F. von Anfang an nur bezweckte, die nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG maßgeblichen naturschutzrechtlichen Pläne inhaltlich hinreichend zu umschreiben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 36; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Art. 16 Abs. 2 BayWaldG stellt nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht auf den gesamten Flächennutzungsplan, sondern nur auf dessen Bestandteil Landschaftsplan ab (vgl. Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG). Bei einer landschaftsplanerischen Darstellung bzw. Festsetzung i. S.v. § 11 Abs. 3 BNatSchG wird zum Ausdruck gebracht, dass im betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind, und zwar aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (vgl. § 11 Abs. 1 BNatSchG; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 - 19 ZB 99.2685 - juris Rn. 2; U.v. 2.11.1992 - 19 B 92.1369 - juris Rn. 39 f.; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Landschaftsplan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2001 - 19 ZB 99.2685 - juris Rn. 2; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris Rn. 40; U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 40; VG München, U.v. 23.7.2013 - M 25 K 11.3570 - juris Rn. 20; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Stand: März 2014, Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

(2) Hiervon ausgehend gilt, dass das klägerische Vorhaben im Widerspruch zum Erstaufforstungsverbot im Landschaftsplan des Markts ... steht.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es für das Vorliegen des Versagungsgrunds aus Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG ausweislich des Gesetzeswortlauts allein auf die dort in Bezug genommenen förmlichen Pläne ankommt. Nicht von Relevanz ist insoweit der Beschluss des Marktgemeinderats ... vom 28. April 2015 (Blatt 33 der Gerichtsakte), nach dem der klägerseitig beantragten Erstaufforstung zugestimmt werde; insoweit kann daher offen bleiben, ob dieser Beschluss durch das Landratsamt rechtsaufsichtlich beanstandet wurde. Der genannte Beschluss ist aufgrund seines Zeitpunkts erst im Jahr 2015 auch nicht für die Auslegung des Landschaftsplans aus dem Jahr 2006 von Bedeutung. Letztlich wäre im vorliegenden Erlaubnisverfahren nur eine erfolgte förmliche Änderung des Landschaftsplans durch die Gemeinde von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 5/40/47: Versagungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG auch bei Zustimmung der Gemeinde zum konkreten Vorhaben).

(a) Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist jedoch im somit maßgeblichen rechtswirksamen Landschaftsplan des Markts ... i. d. F. vom 9. Mai 2006 (Blatt 87-90 der Gerichtsakte) parzellenscharf als „Tabufläche für Erstaufforstung“ dargestellt (Blatt 88 f. der Gerichtsakte).

Der Landschaftsplan bringt insoweit auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind. Dies folgt bereits aus der eindeutigen Wortwahl „Tabufläche für die Erstaufforstung“ (siehe Kartenlegende, Blatt 88/91 der Gerichtsakte sowie Überschrift im Erläuterungsbericht unter Nr. 12.8.3, Blatt 90 der Gerichtsakte; vgl. insoweit auch VG Bayreuth, U.v. 11.11.2003 - B 1 K 02.691 - juris Rn. 15). Im Erläuterungsbericht ist sodann unter Nr. 12.8.3 („Tabuflächen für die Erstaufforstung“) ausgeführt, dass Aufforstungen insbesondere zu Beeinträchtigungen des Klimapotentials, des Arten- und Biotoppotentials, des Erholungspotentials und des Landschaftsbilds führen könnten. Aufforstungen von empfindlichen Bereichen, welche im Landschaftsplan aufgezeigt werden, wirkten beengend und störten das Landschaftsbild der ansonsten ausgewogenen, harmonischen Landschaft. Der Landschaftsplan beinhalte ein Entwicklungskonzept zur Steuerung künftiger Aufforstungen in Abstimmungen mit den Belangen von Natur und Landschaft. Besonders bedeutsame Flächen für das Landschaftsbild (zum Beispiel Talbereiche, Waldausbuchtungen, Aussichtspunkte) seien daher als Tabufläche für Erstaufforstungen ausgewiesen worden. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Tabuflächen für Erstaufforstungen im Landschaftsplan für die Grundstückseigentümer unmittelbar verbindlich sei. Nachfolgend wird sodann im Erläuterungsbericht eine Einzelbegründung der Ausweisung von Tabuflächen mit Blick auf die Schutzgüter Bachtäler und Auen, Biotop- und Biotopentwicklungsflächen, typische Waldausbuchtungen und Aussichts- bzw. Blickbeziehungen gegeben (Nr. 1-4).

(b) Das streitgegenständliche klägerische Vorhaben unterfällt - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht nur in der zeichnerischen Darstellung, sondern auch im Lichte der textlichen Begründung der Ausweisung von Tabuflächen zum Schutz der Bachtäler und Auen (12.8.3, Nr. 1, Blatt 90 der Gerichtsakte) dem Erstaufforstungsverbot des Landschaftsplans.

Der Plangeber führt insoweit zunächst aus, dass Bachtäler und deren Auen wichtige Biotopverbundelemente in der Landschaft seien. Dabei seien nicht nur die eigentlichen Gewässer, sondern auch deren angrenzenden Übergangs- und Auebereiche von gewichtiger Bedeutung. Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen bildeten ein Mosaik wertvoller Biotopstrukturen, welche durch Aufforstungen beeinträchtigt würden. Von dieser grundsätzlich negativen Bewertung hat der Plangeber nur eine Ausnahme hinsichtlich der „Entwicklung naturnaher Auwälder an geeigneter Stelle“ formuliert; hierzu ist seitens des Plangebers noch ausgeführt, dass geeignete Baumarten an diesen (ausnahmsweise geeigneten) Standorten „Weiden, Erlen und Eschen“ seien.

Ausgehend von den obigen textlichen Erläuterungen könnte bereits argumentiert werden, dass der Plangeber bei der Entscheidung über die Tabuflächen für die Erstaufforstung die in der Erläuterung in Bezug genommenen ausnahmsweise geeigneten Standorte („an geeigneter Stelle“) von seinen zeichnerischen Darstellungen ausgenommen hat, so dass das klägerische Grundstück aufgrund seiner zeichnerischen Darstellung als Tabufläche von vornherein als ausnahmsweise geeigneter Standort ausscheiden muss (vgl. den Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan auf Blatt 157 der Gerichtsakte, nach dem etwa der Bachbereich südlich des klägerischen Grundstücks keine Tabufläche darstellt).

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man mit der Klägerseite davon ausginge, dass der Plangeber einen Ausnahmetatbestand hinsichtlich der von ihm ausgewiesenen Tabuflächen schaffen wollte, ergibt sich hieraus kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Denn bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich jedenfalls nicht um einen ausnahmsweise geeigneten Standort für eine Erstaufforstung i. S.v. Nr. 1 der oben genannten textlichen Erläuterung.

Grund hierfür ist, dass der Plangeber eine von Klägerseite in Bezug genommene Ausnahme ausweislich des Wortlauts der Erläuterungen nicht etwa allein durch die angestrebte Baumart (Weide, Erle, Esche) oder das Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds - d. h. die Art der beabsichtigten Aufforstung - definiert hätte. Vielmehr wäre nach dem Plangeber insoweit zusätzlich ein ausnahmsweise für eine Aufforstung geeigneter Standort an Bachtälern und deren Auen („an geeigneter Stelle“) erforderlich. Ein solcher Standort wäre nach dem Gesamtkontext der Nr. 1 der textlichen Erläuterungen ausnahmsweise geeignet, soweit die für die Ausweisung der dortigen Tabuflächen genannten Gründe für den Schutz der Bachtäler und deren Auen ausnahmsweise im konkreten Einzelfall durch eine Aufforstung mit dem Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds (Baumarten: Weiden, Erle oder Esche) nicht relevant tangiert würden. Demnach dürfte am jeweiligen Standort nicht mit Blick auf das Gewässer sowie angrenzende Übergangs- und Auebereiche ein bedeutendes Biotopverbundelement in der Landschaft vorliegen, das durch die geplante Aufforstung beeinträchtigt würde. Auch dürften wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die Funktion der Bachtäler als natürlich vorgegebene Abflussbahnen für Kaltluft dürften auch klimaökologisch wirksame Luftaustauschprozesse nicht durch die Aufforstung beeinträchtigt werden. Auch dürfte die Funktion von Gewässern und gewässerbegleitenden Gehölzen als prägende Strukturelemente in der Landschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen: textliche Erläuterung, Nr. 1). Zusätzlich setzte ein ausnahmsweise für die Aufforstung geeigneter Standort denknotwendig voraus, dass dort auch die weiteren Gründe bzw. Schutzgüter hinsichtlich der Ausweisungen von Tabuflächen für die Erstaufforstung bei Biotopflächen und Biotopentwicklungsflächen (Nr. 2), typischen Waldausbuchtungen (Nr. 3) und Aussichtspunkten und Blickbeziehungen (Nr. 4) nicht entgegenstünden. Denn der Plangeber hätte eine Ausnahme jedenfalls von vornherein nur mit Blick auf den gebotenen Schutz der Bachtäler und Auen (Nr. 1) formuliert, was jedoch die sonstigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) unberührt lässt. Bei der Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter (Nr. 1-4) wäre zwar naturgemäß auch das konkret beabsichtigte Aufforstungsvorhaben (u. a. Baumart und -anzahl) in den Blick zu nehmen. Insoweit wäre jedoch zu bedenken, dass der Plangeber die in Nr. 1 genannten Baumarten (Weide, Erle, Esche) sowie das dort genannte Ziel der Entwicklung eines naturnahen Auwalds nur im Kontext des gebotenen Schutzes der Bachtäler und Auen als ausnahmsweise weniger beeinträchtigend erachtet hätte; hinsichtlich der übrigen Gründe für das Erstaufforstungsverbot (Nr. 2-4) hätte - wie ausgeführt - er eine entsprechende Einschätzung nicht vorgenommen.

Hiervon ausgehend wären die Voraussetzungen einer Ausnahme hinsichtlich des inmitten stehenden klägerischen Aufforstungsvorhabens jedoch nicht gegeben, da die in Nr. 1, 2 und 3 der Erläuterungen genannten Schutzgründe und -ziele das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks unabhängig voneinander tragen würden. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als nach Art. 42 Abs. 2 BayWaldG gesetzlich vorgesehener Fachgutachter im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG verwiesen, die auf mehreren Ortseinsichten beruhen (vgl. zum Ganzen: Stellungnahme v. 23.4.2015, Blatt 32 f. der Verwaltungsakte; v. 2.10.2015, Blatt 83 f. der Gerichtsakte; v. 10.6.2016, Blatt 178 der Gerichtsakte; Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Seite 2-5) und auch durch die Eindrücke des Gerichts bei der Ortseinsicht vom 11. Februar 2016 gestützt werden (vgl. Lichtbilder, Blatt 136-141 der Gerichtsakte).

(aa) So hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter plausibel darauf hingewiesen, dass die Gehölze entlang des ...Bachs im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... in der Biotopkartierung (Objekt-Nr. ...) erfasst sind. Das fragliche Biotop befindet sich am östlichen Rand der beabsichtigten Aufforstungsfläche, zum größeren Teil auf der angrenzenden Fl.Nr. ..., zu einem kleinen Teil jedoch auch auf dem klägerischen Grundstück - und damit der beabsichtigten Aufforstungsfläche - selbst (siehe hierzu den Auszüge aus dem Fachsystem FIS-Natur-Online, Blatt 133 und 180 der Gerichtsakte).

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde schlüssig ausgeführt, dass nach seiner fachlichen Einschätzung das genannte Biotop aktuell in seiner Schutzwürdigkeit nicht eingeschränkt ist. Es handelt es sich um eine Saumstruktur, die zwischen dem Galeriewald, den Gehölzen und dem Offenland besteht. Auch der klägerseitige Einwand, dass das Biotop bereits zu 90 v. H. von Erlenstockausschlag überwachsen sei, steht der Biotopeigenschaft und Schutzwürdigkeit nicht entgegen; denn gerade die vorhandenen Erlen und der Erlenstockausschlag sind auch Teil der geschützten Gehölzstruktur (vgl. hierzu auch die Biotopbeschreibung „Gehölzsaum aus Schwarzerle“, Blatt 96 der Gerichtsakte). Entgegen der klägerischen Auffassung ist es aus fachlicher Sicht auch nicht zutreffend, dass ohne Eingriff von außen das Biotop innerhalb von fünf Jahren ohnehin absterben und damit seine Schutzwürdigkeit verlieren würde; allenfalls ist ein normaler Wechsel (Absterben, Nachwachsen von Bäumen bzw. Pflanzen) möglich. Ebenfalls ist fachlich nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre ohne Eingriff von außen im Biotopbereich nur noch Erlen vorhanden wären und die Gehölzstruktur vollständig verdrängt worden wäre.

Im Falle der beantragten Aufforstung steht nach nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde zwar nicht maßgeblich zu befürchten, dass die biotopgeschützten Pflanzen an sich - etwa durch Beschattung - Schaden nehmen könnten. Jedoch würde der biotopkartierte Gehölzsaum überwachsen und könnte sodann seine raumgliedernde und landschaftsprägende Funktion im fraglichen Bereich mit Blick auf die Grenzstruktur und die Verzahnung der Landschaft (Offenland, Wald) nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen. Dies würde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops in seiner Funktion darstellen, die nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verboten ist.

Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) hinsichtlich des fraglichen Bereichs im Süden von ... ausgeführt ist, dass zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind daher zu erhalten und zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).

Für den vom Plangeber intendierten Biotopschutz ist auch nicht von Relevanz, dass das inmitten stehende Biotop in der Erläuterung unter Nr. 1 nicht als besonders schützenswerte Biotopverbundachse von überörtlicher Bedeutung ausdrücklich genannt worden ist; denn ausweislich des Wortlauts der betreffenden Passage („insbesondere“, siehe Blatt 90 der Gerichtsakte) ist die entsprechende Aufzählung nicht abschließend. Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass sich im fraglichen Bereich der Großteil des kartierten Biotops auf dem Grundstück Fl.Nr. ... östlich der beantragten Erstaufforstungsfläche befindet (siehe Karte auf Blatt 133 der Gerichtsakte). Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops wäre jedenfalls im durch das Vorhaben betroffenen Biotopbereich gegeben. Ohnehin dürfen nach dem Wortlaut der textlichen Erläuterung in Nr. 2 vorhandene Biotope „nicht durch Aufforstungen beeinträchtigt werden“; ausreichend für das Erstaufforstungsverbot ist damit laut Plangeber eine bloße Beeinträchtigung, eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird - anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG - nicht vorausgesetzt.

Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan ausscheiden, da die in Nr. 2 der Erläuterungen genannten Gründe des Biotopschutzes das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen.

(bb) Unabhängig davon hat die Untere Naturschutzbehörde als gesetzlicher Fachgutachter nachvollziehbar und plausibel darauf hingewiesen, dass im Falle der beantragten Aufforstung sich der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt (vgl. bereits die Ausführungen zur Beeinträchtigung des Biotops durch Verlust seiner raumgliedernden und landschaftsprägenden Funktion). Zum anderen erfüllen Wiesen - wie die hier beantragte Aufforstungsfläche - am Waldrand, zumal wenn sie an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt. So sind sie Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft. Auch sind sie Teillebensraum für viele Tierarten, z. B. Nahrungsbiotop für Greifvögel oder Insekten.

Auch die Rechtsprechung hat im Kontext eines schützenswerten Landschaftsbilds bereits auf einen vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland und den Umstand, dass die Arten- und Nischenvielfalt an Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß ist, Bezug genommen (VG Regensburg, U.v. 12.1.2016 - RN 4 K 15.700 - juris Rn. 50-52 zu Art. 16 BayWaldG). In diesem Sinne hat auch das erkennende Gericht bereits entschieden, dass eine Aufforstung unzulässig ist, soweit durch sie ein prägendes Wiesental mit Gehölz bestandenem Bachlauf in einem großen zusammenhängenden Waldgebiet verloren ginge und ein ökologisch wertvoller Waldrand erheblich verkürzt und vereinheitlicht würde. Der abwechslungsreiche Wechsel zwischen Wald und Wiesenbereichen ist in solchen Lagen zudem von Bedeutung für den Erholungswert der Landschaft (VG Augsburg, U.v. 22.2.2008 - Au 4 K 07.1277 - juris Rn. 4/13/15 zu Art. 16 BayWaldG).

Insoweit ist aus naturschutzfachlicher Sicht auch nicht der eingeschränkte Umfang der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der beantragten Erstaufforstungsfläche als (derzeit brachliegende) Wiese maßgeblich, sondern die im fraglichen Bereich vorhandene Offenland- bzw. Übergangsstruktur und die Artenvielfalt. Ebenfalls nicht von maßgeblicher Relevanz ist die Frage, ob sich ggf. in ca. 20-25 Jahren im fraglichen Bereich ohnehin eine natürliche Waldstruktur entwickeln könnte; zum einen ist dies spekulativ, zum anderen würde es sich jedenfalls um einen langsamen natürlichen Prozess handeln, der nach nachvollziehbarer Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde nicht vergleichbar mit dem kurzfristigen Aufforstungsvorhaben des Klägers wäre.

In diesem Kontext überzeugt auch der klägerische Vortrag nicht, dass das beantragte Aufforstungsvorhaben im Anschluss direkt an bestehende Waldflächen keinen störenden Fremdkörper im Landschaftsbild darstellen würde; denn dies ändert jedenfalls naturschutzfachlich nichts an der Tatsache, dass durch das Aufforstungsvorhaben - wie ausgeführt - die naturschutzfachlich schützenswerten Übergangsstrukturen in der Landschaft verloren gingen.

Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Wertigkeit ist vorliegend auch grundsätzlich zu bedenken, dass sich die inmitten stehende Fläche im Vogelschutzgebiet „...“ (SPA-Gebiet ...) befindet.

Wie ausgeführt ist auch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) vorgesehen, dass im betreffenden Bereich zum Erhalt und zur Förderung strukturreicher Übergangszonen zwischen Waldgebieten und der Agrarlandschaft die Wiesennutzung im unmittelbaren Umfeld der Waldflächen gefördert werden soll; strukturreiche Waldmäntel und Säume sind zu erhalten bzw. zu fördern (siehe Karten nebst Erläuterung auf Blatt 155, 162 und 178 der Gerichtsakte).

Überdies wird die Bedeutung u. a. der Waldränder für das Landschaftsbild auch im Landschaftspflegekonzept Bayern hervorgehoben; dort heißt es, dass Saumbiozönosen und Randstrukturen geradezu die Essenz der Kulturlandschaft sind und harmonische, strukturreiche Kulturlandschaften von monofunktionalen agroindustriellen Landschaften unterscheiden (Landschaftspflegekonzept Bayern, S. 131; Blatt 160 der Gerichtsakte). Insoweit hat die Untere Naturschutzbehörde zum Beleg der Bedeutung des Erhalts vorhandener Wiesen im Umgriff des klägerischen Grundstücks zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits aktuell im fraglichen Bereich der Wiesenbestand an den Waldrändern reduziert ist (vgl. die vorgelegten Karten, Blatt 158 f. der Gerichtsakte).

In diesem Zusammenhang gilt ferner, dass die geplante Erstaufforstungsfläche im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „...“ des Regionalplans der Region ... liegt (siehe Nr. 2.1 der Ziele und Grundsätze, Blatt 186 der Gerichtsakte; Karte 3 des Regionalplans, Natur und Landschaft, Blatt 156 der Gerichtsakte). Die Ausweisung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten dient dazu, in diesen Gebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besondere Bedeutung beizumessen; die Besonderheit und Einmaligkeit vieler landschaftlicher Vorbehaltsgebiete liegt z.T. auch in einem prägenden harmonischem Landschaftsbild begründet (siehe Begründung zu Nr. 2.1, Blatt 189 der Gerichtsakte, Rückseite). Auch dies spricht vorliegend gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung, da hierdurch der schützenswerte Charakter der Fläche verändert würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.608 - juris Rn. 12).

Nach alledem müsste vorliegend ein Ausnahmefall i. S.v. Nr. 1 der Erläuterungen im Landschaftsplan auch deshalb ausscheiden, da die in Nr. 3 der Erläuterungen genannten Gründe für den Schutz der typischen Waldausbuchtungen das Erstaufforstungsverbot im Bereich des klägerischen Grundstücks tragen. Denn hier wird als Gründe für die Tabuflächen für Erstaufforstungen gerade auf die Bedeutung der Übergänge zwischen Wald und freier Landschaft für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt sowie die negative Wirkung von Aufforstungen hierfür abgestellt.

(cc) Letztlich gilt, dass das klägerische Vorhaben nach dem Ausgeführten auch deshalb keinen Ausnahmetatbestand vom Erstaufforstungsverbot i. S.v. Nr. 1 der textlichen Erläuterung darstellen könnte, da es den Schutzzielen und Erwägungsgründen der genannten Nr. 1 selbst widerspricht. Denn hier (Blatt 90 der Gerichtsakte) ist ausdrücklich ausgeführt, dass Gewässer - insbesondere wenn sie durch gewässerbegleitende Gehölze in der Landschaft „gekennzeichnet“ und damit in der Landschaft erkennbar und ablesbar sind - wichtige landschaftsbildprägende Strukturelemente in der Landschaft sind, Aufforstungen diese Strukturelemente verdecken und somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und des Erlebniswerts der Landschaft darstellen. Genauso liegt der Fall - wie ausgeführt - hier. Zudem läge durch das Vorhaben ein Widerspruch zu Nr. 1 der textlichen Erläuterung auch insoweit vor, als dort ausgeführt ist, dass wertvolle Biotopstrukturen (Uferstreifen, gewässerbegleitende Gehölze und feuchte Auewiesen) durch die Aufforstung nicht beeinträchtigt werden dürften; auch dies wäre hier jedoch - wie dargelegt - der Fall.

(dd) Der Landschaftsplan differenziert auch nicht nach der Größe der Aufforstungsfläche, so dass auch kleinere Vorhaben (hier: wohl ca. 0,25 ha) vom Verbot erfasst werden. Insoweit hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nicht die Größe der beantragten Erstaufforstungsfläche maßgeblich ist, sondern deren naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit im Einzelfall (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 19 ZB 13.2064 - juris Rn. 15 - Aufforstung auf einer Fläche von ca. 0,3 ha).

In diesem Kontext ist klarzustellen, dass die klägerseitig angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Aufforstungsvorhabens nicht erforderlich war. Grund hierfür sind die nachvollziehbaren und überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde als Teil der Kreisverwaltungsbehörde, der in Art. 42 Abs. 2 BayWaldG im Erlaubnisverfahren nach Art. 16 BayWaldG die Stellung eines Fachgutachters zugewiesen ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.7.2012 - Au 3 K 11.1555 - juris Rn. 18). Den Ausführungen des Fachgutachters ist die Klägerseite letztlich nicht hinreichend fachlich substantiiert entgegengetreten. Die Klägerseite hat im Kern schlicht ihre abweichende Einschätzung der Beurteilung des gesetzlichen Fachgutachters entgegengesetzt. Auch konnte der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Fachbehörde plausibel und schlüssig auch im Lichte der Einwände der Klägerseite darlegen und erläutern (vgl. allg. BayVGH, U.v. 14.7.2015 - 8 A 13.40037 u. a. - juris Rn. 136; B.v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 6; B.v. 9.3.2004 - 25 ZB 99.3464 - juris Rn. 7; VG Regensburg, U.v. 23.1.2006 - RO 13 K 04.1857 - juris Rn. 46).

bb) Unabhängig davon gefährdet das Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 16 Abs. 2 Alt. 2 BayWaldG).

(1) Die Begriffe "Naturschutz" und "Landschaftspflege" sind weitgehend synonym zu betrachten. Unter "Naturschutz" wird heute nicht mehr ausschließlich der konservierende Naturschutz verstanden, sondern auch die Landschaftsgestaltung. Damit ist der Begriff "Naturschutz" ganz in die Nähe des Begriffs "Landschaftspflege" gerückt. Unter "Landschaftspflege" versteht man Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft außerhalb der bebauten Gebiete und zur Beseitigung von Landschaftsschäden. Unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes kommt deshalb eine Versagung der Aufforstung dann in Frage, wenn die Aufforstung dazu geeignet wäre, den (schützenswerten) Charakter einer Landschaft zu verändern. Dies kann auch bei der Aufforstung relativ kleiner Flächen der Fall sein (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.1.2000 - 19 B 96.3382 - juris Rn. 35/38; VG Augsburg, U.v. 7.5.2013 - Au 3 K 12.1411 - juris Rn. 21; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Der schützenswerte Charakter einer Landschaft wird insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, oder waldfreie Flächen in sonst dicht bewaldeten Gebieten aufgeforstet werden. Bei der Frage erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kommt es im Wesentlichen auf einen optisch-ästhetischen Maßstab an. Dieser Maßstab erfasst die Veränderungen der Landschaftsoberfläche, die von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werden. Dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt u. a. die Absicht zugrunde, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen zu sichern. Geschützt ist dabei auch das Bild der Landschaft in seiner Funktion als Kulturlandschaft (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 47; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Ein Regionalplan, welcher ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsieht, wird zwar regelmäßig nicht die erforderliche Parzellenschärfe für die Versagung einer Aufforstungserlaubnis aufweisen; jedoch können sich hieraus zumindest Indizien ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen, soweit sich der schützenswerte Charakter einer Fläche verändern würde (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 52; U.v. 28.7.2005 - W 5 K 03.1023 - juris Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.608 - juris Rn. 12).

Wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind durch eine Aufforstung auch gefährdet, wenn sie im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften stehen und die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesen (anderen) Rechtsvorschriften nicht bestehen. In Betracht kommen insbesondere § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope) sowie Verordnungen nach dem Dritten Teil des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Art. 12 ff. BayNatSchG), insb. Landschaftsschutzgebiete (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 17.7.2014 - W 5 K 12.244 - juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 17.11.2004 - 5 S 2713/02 - juris Rn. 22; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 16 BayWaldG Rn. 11).

Auch in Nr. 2.3 der Erstaufforstungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 24. August 2006 (AllMBl. S. 537) heißt es, dass standortgemäße Erstaufforstungen im Regelfall keine Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen, sondern vielmehr günstige Wirkungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild entfalten. In Ausnahmefällen können Erstaufforstungen allerdings den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn von einer Aufforstung ökologisch wertvolle Flächen - wie z. B. für den Erhalt gefährdeter Tier- und Pflanzenarten bedeutsame Lebensräume - erheblich betroffen sind. Gleiches gilt, soweit eine Aufforstung im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen steht, etwa dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 BNatSchG). Den Erstaufforstungsrichtlinien kommt zwar keine Außenwirkung zu; sie steuern jedoch die Ermessensausübung der Behörden und haben als sachverständige Aussage auch Gewicht für die Entscheidung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 - Au 3 K 10.2051 - juris Rn. 19 f.; U.v. 14.10.2009 - Au 4 K 09.315 - juris Rn. 24).

(2) Hiervon ausgehend gefährdet das klägerische Vorhaben wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde im Falle der beantragten Aufforstung der Flächenanteil intakter Wiesen entlang der Wälder im fraglichen Bereich weiter reduzieren würde. Hierdurch würden zum einen harte Übergänge zwischen intensiv genutzter Ackerflur und Wald immer stärker dominieren, was sich für das Landschaftsbild nachteilig auswirkt. Zum anderen erfüllen Wiesen am Waldrand, zumal wenn sie - wie hier - an ein Gewässer angrenzen, besondere Funktionen im Naturhaushalt als Bindeglied zwischen Wald und offener Landschaft sowie Teillebensraum für viele Tierarten. Zu alledem kann vollumfänglich auf die bereits zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Unabhängig davon würde durch das streitgegenständliche Aufforstungsvorhaben das im fraglichen Bereich kartierte Biotop unzulässig erheblich beeinträchtigt. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen führen können, verboten. Ein Verstoß stellt gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,-- geahndet wird. Hinsichtlich der durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des im Bereich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... kartierten Biotops wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 BayWaldG verwiesen.

d) Die ausgehend vom Vorliegen tatbestandlicher Versagungsgründe i. S.v. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG getroffene Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei.

Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG sind alle für den Einzelfall wesentlichen Umstände in die Erwägung einzubeziehen; ansonsten ist ein Ermessensdefizit und folglich ein Rechtsverstoß gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 2.7.2013 - 13 A 12.1659 - juris Rn. 22). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 27).

Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Ermessensfehler gegeben. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat im gegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 (Blatt 69 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei Art. 16 Abs. 2 BayWaldG um eine Ermessensvorschrift handelt. In die gebotene Abwägung hat die Behörde sodann zugunsten des Klägers die aufgrund vorhandener Nässe nur eingeschränkt mögliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche eingestellt. Es hat sodann jedoch maßgeblich die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit angeführt, da es sich bei der geplanten Aufforstungsfläche als strukturreiche Übergangszone zwischen Waldgebieten und Agrarlandschaft sowie als Auental um eine bedeutsame Fläche handele, die für die klimatischen Verhältnisse und für die auf der Fläche vorkommenden Tier- und Pflanzenarten von entscheidender Bedeutung ist. Auch präge das streitgegenständliche Grundstück das Landschaftsbild entscheidend. Insoweit wurde auch auf die Ziele und Vorgaben des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) für die Waldrandwiesen im Süden von ... verwiesen. Abschließend wurde als Ergebnis festgestellt, dass nur mit einer Versagung das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche gewahrt bleibe. Zu diesem Ergebnis ist die Behörde ausdrücklich in Kenntnis der klägerseitig konkret geplanten Aufforstung durch Pflanzung von Erlen im Weitverband sowie Hecken- und Straucharten (z. B. Schlehe, Rose und Mandel-Weide) gelangt.

Nach alledem ist insbesondere - entgegen der Auffassung der Klägerseite - kein Ermessensausfall aufgrund Ermessensnichtgebrauchs gegeben. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist die Behörde vielmehr zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen. Die Aussage im Sachverhalt des Ablehnungsbescheids, dass der Kläger „bis heute keine Stellungnahme“ abgegeben habe (Blatt 67 der Gerichtsakte), bezog sich zudem erkennbar auf das Verwaltungsverfahren und negierte nicht die bereits im Rahmen der Klagebegründung vom 19. August 2015 erfolgte umfangreiche Stellungnahme des Klägers (Blatt 30-35 der Gerichtsakte); jedenfalls ergibt sich aus den Bescheidsgründen, dass der maßgebliche Sachverhalt behördlich umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. Ein Ermessensdefizit ist insoweit weder substantiiert durch die Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist ferner klarzustellen, dass die Ausführungen zur Ermessensausübung im Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 nicht in sich widersprüchlich sind. Die klägerseitig in Bezug genommene Passage („Deswegen ist vom Antragsteller eine Aufwertung der betroffenen Flächen … geplant. Dadurch sollen strukturreiche Übergangszonen entstehen, die mit dem Naturschutz in Einklang stehen.“) gibt im Kern nur den Vortrag der Klägerseite aus der dem erneuten Ablehnungsbescheid vorangehenden Klagebegründung vom 19. August 2015 (dort Blatt 34 der Gerichtsakte unter cc.) sinngemäß wider, ohne jedoch eine eigene naturschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens zu enthalten. Eine solche eigene naturschutzrechtliche Bewertung ist vielmehr behördlich erst nachfolgend und insoweit erfolgt, als im Rahmen der Ermessensausübung abschließend klargestellt wird, dass das öffentliche Interesse am Erhalt der landschaftsplanerisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Fläche nur bei einer Ablehnung der beantragten Aufforstung gewahrt bleibe.

e) Die gegenständliche Versagung der Erlaubnis ist auch mit dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV vereinbar. Zwar folgt aus dem Grundrecht auf Eigentum ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis. Andererseits hat der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG und Art. 141 BV gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang. Angesichts des hohen Rangs des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlage hält sich das vorliegende Aufforstungsverbot im Rahmen der Sozialbindung durch die situationsbedingte Belastung des Grundstücks (vgl. BGH, U.v. 3.3.1983 - III ZR 93/81 - BGHZ 87, 66; BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - BayVBl. 2001, 435; VGH BW, U.v. 17.11.2004 - 5 S 2713/02 - VBlBW 2005, 274). Das klägerische Grundstück ist - trotz Einschränkungen aufgrund bestehender Vernässungen - nach wie vor grundsätzlich landwirtschaftlich als Wiese nutzbar (vgl. hierzu den Vortrag der Klägerseite selbst in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift, S. 3: Die Fläche sei von Hand mähbar, wenngleich der Gräserertrag qualitativ minderwertig sei). Der Kläger kann zudem durch Teilnahme am Vertragsnaturschutzprogramm zusätzliche Mittel erhalten; hierauf hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 1.8.2011 - Au 3 K 10.2051 - juris Rn. 29).

Soweit der Kläger nunmehr auf eine nur eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der inmitten stehenden Fläche verweist, wäre ihm anzuraten gewesen, sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 3. Februar 2015 - etwa durch Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan nebst integriertem Landschaftsplan - über die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Flurstücks zu informieren.

2. Auch der aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheidende Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 14. Oktober 2015, seinen Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis für das südliche Teilstück des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Grund hierfür ist, dass - wie ausgeführt - der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2015 rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ist.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 16.7.2012 - W 5 K 11.942 - juris Rn. 41-43).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.