Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18

bei uns veröffentlicht am14.06.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.

1. Der am ... 1963 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten (Technischer Fernmeldeamtsrat, A12 – Stufe 8). Er ist bei der im Bereich tätig. Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering am Beschäftigungsort innerhalb der Organisationseinheit Group Headquarters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

2. Unter dem Datum des 3./6. März 2015 wurde der Kläger dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 15.9.2011 - 31.10.2013). Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, die sich auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckte. In der Stellungnahme wird unter „Aufgabenbeschreibung“ angeführt, dass die Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der höchsten Ausprägung „++“ vergeben. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Kläger – wie bereits in der Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten – in fünf Einzelkriterien („Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenzen“) die Bestnote („Sehr gut“) und in einem Einzelkriterium („Wirtschaftliches Handeln“) die zweitbeste Note („Gut“).

Unter „Begründung des Gesamtergebnisses“ ist ausgeführt, dass der Kläger im Statusamt A12 über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe in der Funktion Experte Privacy eingesetzt worden sei. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Kläger sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich daran festmachen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben eigenständig und stets mit sehr guten Arbeitsergebnissen erfülle, dabei beweise er sich als ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter mit hohem Verantwortungsbewusstsein. Er verstehe es, aufgrund seines großen Fachwissens stets praktikable Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Kundenanforderungen als auch den Anforderungen des Datenschutzes gerecht würden. Als gut strukturierter Mitarbeiter, der planvoll und eigenständig an die Aufgabenerledigung herangehe, verstehe es der Kläger, seine Aufgabenerledigung entsprechend den Erfordernissen zu priorisieren und dabei das Wesentliche mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Die Anforderungen an grundsätzliche Kernkompetenzen wie Fachkompetenz, Ergebnisorientierung, Leistungsorientierung würden übertroffen. Der Kläger erfülle die Anforderungen für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sehr gut. Der Kläger sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter im Datenschutz. Sein großes und fundiertes Fachwissen entwickle er stets mit viel persönlicher Initiative weiter. Der Kläger sei ein Teamplayer, er sei ein sehr geschätzter Ansprechpartner im Team und in seinem Kundenumfeld. Insgesamt entspreche die Leistung der Note „Sehr gut“, da zu berücksichtigen sei, dass der Kläger ein Statusamt A12 bekleide und tatsächlich Aufgaben vergleichbar eines Statusamtes A13 wahrnehme. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis auf „Sehr gut“ (Ausprägung „++“) festgesetzt.

Der Kläger bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen wurde. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2018 (Az. Au 2 K 16.1789) abgewiesen.

3. Mit Schreiben der ...vom 26. Juni 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er auf der Beförderungsliste „...“ mit dem Ergebnis „Sehr gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ stünden für die genannte Beförderungsliste mit 13 Bewerbern im Jahr 2015 nur vier Planstellen zur Verfügung. Mit dem genannten Ergebnis könne der Kläger daher nicht befördert werden. Es könnten vielmehr nur Bewerber befördert werden, die mit „Hervorragend (Ausprägung Basis)“ bewertet worden seien.

Ausweislich eines internen Vermerks des ...Beamteneinsatz Services der ...bereits vom 22. Juni 2015 entschied dieser nach erfolgter Betriebsratsbeteiligung, dass für die Einheit ...zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A13 zum 1. Mai 2015 die vier Beigeladenen ausgewählt würden. Hinsichtlich der Gründe für die Auswahl wurde auf eine beigefügte Beförderungsliste verwiesen, die u.a. folgende Daten enthielt:

Lfd. Nr.

Akt.

BesGr

Name

Ges.-Erg.

2013

Ges.-Erg.

(lang) 2013

Aus-prägung

2013

Ges.-punkte

Ges.-Erg. 2011

Gültig ab

Letzte Beförderung

1

A12

Beigelad. 1

6

Hervorrag.

++

Q

01.06.11

01.01.01

2

A12

Beigelad. 2

6

Hervorrag.

+

P

01.06.11

01.06.07

3

A12

Beigelad. 3

6

Hervorrag.

+

01.03.09

4

A12

Beigelad. 4

6

Hervorrag.

Basis

30

Q

01.06.11

01.03.08

5

A12

6

Hervorrag.

Basis

29

P

01.06.11

01.07.01

6

A12

6

Hervorrag.

Basis

28

P

01.06.11

01.01.04

7

A12

5

Sehr gut

++

O

01.06.11

01.09.11

8

A12

Antragsteller

5

Sehr gut

++

P

15.09.11

01.01.99

9

A12

5

Sehr gut

++

P

01.06.11

01.03.09

10

A12

4

Gut

++

P

15.09.11

01.07.00

11

A12

4

Gut

++

P

01.06.11

01.03.06

12

A12

4

Gut

++

Q

01.06.11

01.03.06

13

A12

3

Rundum z.

+

R

15.09.11

01.01.04

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2015 legte der Kläger hinsichtlich des Schreibens der ...vom 26. Juni 2015 Widerspruch ein.

Einen auf die Beförderungsrunde 2015 bezogenen Eilantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az. Au 2 E 15.1052) abgelehnt. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016 (Az. 6 CE 16.331) zurückgewiesen.

Im Anschluss hieran wurde die streitgegenständliche Beförderungsliste durch die Beklagte freigegeben. Die Beigeladenen wurden am 20. Mai 2016 rückwirkend zum 1. März 2016 in Planstellen der Besoldungsgruppe „A13 vz t“ eingewiesen.

Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid der ...vom 5. Dezember 2016 – zugestellt per Empfangsbekenntnis am 7. Dezember 2016 – zurückgewiesen.

4. Hiergegen hat der Kläger am Montag, den 9. Januar 2017 Klage erhoben. Beantragt wurde zunächst (sinngemäß),

den Ablehnungsbescheid der ...vom 26. Juni 2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben sowie

festzustellen, dass die Nichtbeförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

5. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 hob die ...den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 auf; zuvor hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass das nach vollzogener Auswahlentscheidung erledigte Widerspruchsverfahren richtigerweise ohne Sachentscheidung hätte eingestellt werden müssen. Nachdem die Klägerseite und die Beklagte die Klage insoweit für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren diesbezüglich abgetrennt und mit Beschluss des Gerichts vom 11. April 2018 (Az. Au 2 K 18.565) eingestellt; der Streitwert wurde im dortigen Verfahren auf EUR 2.500,- festgesetzt.

6. Im vorliegenden Verfahren wird zuletzt klägerseitig beantragt,

die Negativmitteilung der ...vom 26. Juni 2015 aufzuheben sowie

festzustellen, dass die Nichtbeförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zwar habe sich die eigentliche Auswahlentscheidung zwischenzeitlich aufgrund vollzogener Beförderungen erledigt; anderes gelte jedoch für die an den Kläger adressierte Negativmitteilung, deren Aufhebung weiterhin begehrt werden könne. Das für die daneben erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse folge aus dem Erkenntnisgewinn des vorliegenden Rechtsstreits für den vom Kläger begehrten Schadenersatz, der bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2017 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sei. Die Klage sei insoweit auch begründet, da die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. Oktober 2013 rechtswidrig gewesen sei, da aktive Beamte letztlich keine Beförderungschance mehr hätten und unzulässig benachteiligt würden.

7. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die in Anwendung der maßgeblichen Beförderungsrichtlinien erfolgte Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Beklagten mit fünfstufigen Einzelnoten und sechsstufigen Gesamtnoten sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und anderen Oberverwaltungsgerichten als rechtmäßig bestätigt worden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höheren Dienstpostens oder auf eine Beförderung bestehe ohnehin nicht. Der Kläger habe im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG lediglich einen Bewerbungsverfahrensanspruch, nach dem über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werden müsse. Dieser Anspruch sei vorliegend durch die Beklagte erfüllt worden. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ hätten in der den Kläger betreffenden Einheit „...“ im Jahr 2015 nur vier Beförderungsplanstellen zur Verfügung gestanden. Es sei daher eine Reihung der 13 Bewerberinnen und Bewerber entsprechend der Beförderungsrichtlinien vorgenommen worden; auf dieser Basis sei sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Hierbei habe der Kläger mit seiner maßgeblichen Beurteilung („Sehr gut ++“) aufgrund anderer besserer Bewerber nicht berücksichtigt werden können. Die genannte Beurteilung des Klägers sei auch rechtmäßig; dies habe das erkennende Gericht in seinem ablehnenden Eilbeschluss zur Beförderungsrunde 2015 gerade mit Blick auch auf die höherwertige Tätigkeit des Klägers bereits entschieden (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052; bestätigt durch BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331). Da im Fall des Klägers sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beurteilung selbst nur in fünf von sechs Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ vergeben worden sei, habe es einer zusätzlichen Begründung der Vergabe des nur zweitbesten Gesamturteils „Sehr gut“ nicht bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031).

8. Mit Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2017 wurden die zur Beförderung ausgewählten Konkurrenten des Klägers zum Verfahren beigeladen; sie stellen jeweils keinen Antrag, auch eine Stellungnahme in der Sache erfolgte nicht. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2018, 17. Januar 2018, 20. Januar 2018, 7. April 2018 und 12. Juni 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger weiterhin die Aufhebung der Negativmitteilung der ... vom 26. Juni 2015 begehrt, ist die entsprechende Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Die Mitteilung an einen Bewerber, dass ein anderer Bewerber für die (Beförderungs-)Stelle ausgewählt und er deshalb nicht berücksichtigt worden sei, ist ein ihn belastender Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 3 CE 06.3302 – juris Rn. 60). Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle wird eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet, der Bewerbungsverfahrensanspruch geht im Lichte des Grundsatzes der Ämterstabilität unter. Der Verwaltungsakt, mit dem die Bewerbung eines nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden wurde, erledigt sich hierdurch (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1986 – 2 B 101.86; U.v. 9.5.1985 – 2 C 16.83; B.v. 24.7.1984 – 2 B 77.83; U.v. 16.10.1967 – 6 C 11.66; U.v. 14.6.1966 – 2 C 89.64; U.v. 7.12.1965 – 2 C 226.62; vgl. zum Ganzen: vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 20/22; HessVGH, B.v. 5.9.2017 – 1 B 998/17 – juris Rn. 19).

Die Erledigung eines Verwaltungsakts hat zur Folge, dass eine Anfechtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2014 – 6 B 26.14 – NVwZ-RR 2015, 254 – juris Rn. 3 f.).

So liegt der Fall auch hier. Mit Vollzug der streitgegenständlichen Beförderungen gegenüber den Beigeladenen zum 1. März 2016 (siehe Schriftsatz der Beklagtenseite v. 12.3.2018 nebst Anlagen, Blatt 122 f. der Gerichtsakte) trat hinsichtlich der Negativmitteilung vom 26. Juni 2015 Erledigung ein; ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist daher vorliegend insoweit nicht mehr gegeben. Soweit die Klägerseite von einer Erledigung nur der Auswahlentscheidung, nicht jedoch der Negativmitteilung ausgeht, so überzeugt dies nicht; eine sachliche Rechtfertigung bzw. Begründung für eine solche Differenzierung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Nichtbeförderung im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war, ist die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Denn das i.R.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben.

a) Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG U.v. 16.5.2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 21).

Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 1 WB 24.14 – juris Rn. 20; U.v. 26.2.2014 – 6 C 1.13 – NVwZ 2014, 883 – juris Rn. 10; U.v. 16.5.2013 – 8 C 15.12 – juris Rn. 25; B.v. 30.4.1999 – 1 B 36.99 – juris).

b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers kann insbesondere nicht aus der Absicht hergeleitet werden, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger schuldhafter Nichtbeförderung geltend machen zu wollen.

aa) Zum einen ist eine Schadenersatzklage bereits offensichtlich aussichtslos.

Es besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn eine beabsichtigte Schadenersatzklage aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslos ist, etwa weil es ausgeschlossen erscheint, dass ein Verschulden der Behörde angenommen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 105-107).

Nach der Kollegialgerichtsregel kann ein behördliches Verschulden entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 16.10.1997 – III ZR 23/96 – NJW 1998, 751/752; U.v. 6.2.1986 – III ZR 109/84 – BGHZ 97, 97/107). Zwar greift die Kollegialgerichtsregel nicht aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ein, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28.93 – juris; BGH, U.v. 20.2.1992 – III ZR 188/90 – BGHZ 117, 240/250). Allerdings sind solche Entscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich für die Anwendung der Regel geeignet. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – BVerwGE 118, 370/373). Im Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 18.11.2004 – III ZR 347/03 – DVBl 2005, 312/313; U.v. 24.1.2002 – III ZR 103/01 – NJW 2002, 1265/1266; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris Rn. 27-30; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 108-116).

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Beförderungsentscheidung der Beklagten durch Eilbeschlüsse zweier Kollegialgerichte jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern in Anwendung des für ein Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig bestätigt worden ist (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052). Besondere Umstände, welche die Anwendung der Kollegialgerichtsregel hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Zum anderen besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegend auch deshalb nicht, da die Erledigung des Klagebegehrens bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.

Bei Erledigung bereits vor Klageerhebung obliegt es einem Kläger, wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich unmittelbar das hierfür zuständige Gericht anzurufen. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, „dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss“ (BVerwG, U.v. 18.4.1986 – 8 C 84.84 – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1967 – IV C 163.65; vgl. ferner BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt insoweit an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag. Ebenso wenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.1985 – 2 B 81.84; B.v. 24.1.1984 – 1 B 11.84; B.v. 31.8.1983 – 1 B 92.83; U.v. 17.8.1982 – 1 C 85.80; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 101-103).

Hiervon ausgehend steht dem Kläger mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht zur Seite. Er hätte angesichts der durch die Ernennung der Beigeladenen zum 1. März 2016 vor Klageerhebung am 9. Januar 2017 eingetretenen Erledigung unmittelbar das für die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs zuständige Gericht anrufen können. Hierbei ist nicht von Relevanz, ob dieses Gericht mit Blick auf einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ein Zivilgericht oder mit Blick auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaft unterbliebener Beförderung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Art. 33 Abs. 2 GG ein Verwaltungsgericht gewesen wäre. Denn es fehlt bei einer – wie hier – eingetretenen Erledigung des Verwaltungsakts bzw. des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses vor Klageerhebung jedenfalls an der für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses an der Fortführung des Verfahrens schutzwürdigen Interessenlage des Klägers. „Früchte des bisherigen Verfahrens“ im Sinne erweiterter Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des streitigen verwaltungsbehördlichen Handelns – die Auswahlentscheidung –, deren Nichterhalt für den Kläger einen unzumutbaren Verlust darstellten, weil er in einem Schadensersatzprozess ansonsten „von vorne“ anfangen müsste, sind im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade noch nicht entstanden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 104).

3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der klägerische Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht ins Leere, da aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage keine Kostentragungspflicht der Beklagten besteht. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2002 - III ZR 103/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/01 Verkündet am: 24. Januar 2002 Fitterer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe Zur Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2004 - III ZR 347/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 347/03 Verkündet am: 18. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 6 CE 16.331

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - Au 2 E 15.1052

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - 6 CE 15.2031

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. August 2015 - AN 11 E 15.1094 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2018 - 6 ZB 18.1410

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Be

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1963 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Antragsgegnerin und bekleidet ein Amt als Technischer Fernmeldeamtsrat (BBesO A 12) bei der ... AG (... AG). Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering, am Beschäftigungsort ... (...) innerhalb der Organisationseinheit Group Headquaters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

Für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller am 3./6. März 2015 beamtenrechtlich beurteilt. Der Beurteilung liegt eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, welche sich ausweislich des tabellarischen Deckblatts auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckt. In der Stellungnahme wird bezüglich der Aufgabenbeschreibung angeführt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Wie in der Stellungnahme wurden in der Beurteilung vom 3./6. März 2015 fünf Einzelkriterien mit der Bestnote („Sehr gut“) und einmal mit der zweitbesten Note („Gut“) bewertet. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der Ausprägung „++“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt aus, dass der Antragsteller im Statusamt A 13 höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt werde. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Antragsteller sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich an - im Folgenden näher dargelegten - Aspekten festmachen.

Der Antragsteller bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den er am 17. Juli 2015 begründen ließ. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Die hiergegen am 12. November 2015 erhobene Untätigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 15.1669 geführt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „Sehr gut ++“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten befördert werden, weil für die Beförderung nach A13_vz vier Planstellen zur Verfügung stünden, auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ aber 13 Beförderungsbewerberinnen /-bewerber seien. Es könnten nur mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilte Beamtinnen und Beamte befördert werden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen und begehrt mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund aufgrund der im Regelfall geltenden Ämterstabilität zur Seite, wonach die Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Beurteilung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Das Beurteilungssystem selbst erscheine intransparent, weil nicht nachvollzogen werden könne und auch in den Richtlinien nicht definiert sei, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtnote „Hervorragend“ vergeben werde. Die Begründung des Gesamtergebnisses sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in fast allen Merkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei, er aber, weil er die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnehme, mit „Hervorragend“ zu beurteilten gewesen wäre. Die Stellungnahme, welche über den gesamten Zeitraum sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere, sei orientiert an den (höherwertigen) wahrgenommenen Aufgaben und nicht am statusrechtlichen Amt. Die Zuständigkeit der Beurteiler sei nicht nachvollziehbar erklärt.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 17. August 2015 entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beförderungsentscheidungen in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgt seien. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei nicht möglich, da die Konkurrenten mit „Hervorragend Basis“ ein besseres Beurteilungsergebnis aufwiesen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb einer Einheit erfolgten. Die Zuständigkeiten ergäben sich aus Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien, wonach für die Liste „0185 GHQ“ für A 12-Beamte die beiden Personen genannt seien, die den Antragsteller beurteilt hätten. Die höherwertige Tätigkeit sei sehr wohl berücksichtigt worden, denn ohne diese wäre das Gesamturteil ein bis zwei Ausprägungen tiefer gelegen. Eine stärkere Anhebung der Konkurrentinnen und Konkurrenten sei ausgeschlossen, da alle Beurteilungen von denselben Beurteilern vorgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende besondere Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei nicht angezeigt, weil anders als in dem vom OVG NW entschiedenen Fall die ausgeübte Tätigkeit nur eine Stufe über dem Statusamt des Antragstellers liege. Das Beurteilungsverfahren mit dem Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Einzelkriterien auf eine sechsstufige beim Gesamtergebnis spiegle nur den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum wieder, denn dadurch müssten sie eine eigene Wertung vornehmen.

Auch wenn die Stellungnahme nur den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 umfasse, sei diese ausreichend lang, um sich zur Erstellung der Beurteilung ein hinreichendes Bild über die Leistungen des Antragstellers machen zu können.

Hierauf entgegnete der Antragsteller am 24. August 2015, dass nicht erkennbar sei, wann und von wem die Beurteiler eingesetzt worden seien. Eine rückwirkende Neuzuweisung sei jedenfalls rechtswidrig, weil es dann die Antragsgegnerin in der Hand hätte, einen formellen Fehler einseitig zulasten des Antragstellers zu heilen. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der höherwertigen Tätigkeit nicht bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal stattgefunden habe. Auch müsse die Stellungnahme der Führungskraft den gesamten Zeitraum abdecken. Weiterhin werde gerügt, dass die Noten nicht hinreichend definiert seien; es müsse eine vergleichbare Verwaltungspraxis sichergestellt sein. Die Stellungnahmen der Führungskräfte enthielten weder Parameter zu den Ausprägungsgraden, noch könnten sie sich zur Vergabe der Note „Hervorragend“ äußern.

Die Antragsgegnerin führte unter dem 6. Oktober 2015 hierzu aus, dass die Beurteiler gemäß den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zuständig gewesen seien. Es handle sich um eine vom 31. Oktober 2013 datierende Beurteilungsrichtlinie, deren nachfolgenden Aktualisierungen auf diesen Zeitpunkt zurückwirkten. Allen vier zur Beförderung anstehenden Konkurrenten sei ein Aufgabengebiet zugewiesen worden, das deutlich oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liege. So hätten zwei Konkurrenten Aufgaben auf A 15 Niveau und die beiden anderen Tätigkeiten auf A 15/16 Niveau erfüllt.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 hat das Gericht die vier Konkurrentinnen und Konkurrenten beigeladen.

Mit Schriftsätzen vom 13. und 16. Oktober 2015 sowie vom 3. November 2015 wiederholte und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.

Die Antragsgegnerin erläuterte unter dem 21. Dezember 2015, dass der Antragsteller seit 1. Januar 2007 derselben Führungskraft unterstellt gewesen sei. Da dieser vom 8. August bis 7. Oktober 2012 in Elternzeit gewesen sei, habe das Datenverarbeitungssystem automatisch den Zeitraum ab 8. Oktober 2012 für die Beurteilungsstellungnahme vorgegeben. Da dies mangels Zugriffsberechtigung von der Führungskraft nicht habe geändert werden können, habe dieser in der Aufgabenbeschreibung klargestellt, dass sich die Stellungnahme auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecke. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien sei festzuhalten, dass der Antragsteller ebenso wie seine Mitkonkurrenten(innen) nach denselben Beurteilungsgrundlagen und auch von denselben Beurteilern beurteilt worden seien.

Der Antragsteller entgegnete hierzu unter dem 5. Januar 2016, dass für die beiden Monate der Elternzeit der Führungskraft ein Beurteilungsbeitrag fehle. Die Festlegung der zuständigen Beamten für die Beurteilung habe in der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien in der 3. Variante vom 19. Juni 2015 schon deswegen nicht erfolgen können, weil die Beurteilung selbst vom 3./6. März 2015 datiere. Ferner werde auf eine Entscheidung des VG Köln hingewiesen, wonach der bloße pauschale Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit in der Begründung des Gesamturteils gerade nicht genüge.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht hat.

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Allerdings vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, war zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten nämlich einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris; B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris).

Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderungen nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würden die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (BVerfG, B. v. 9.7.2014 - 2 BvR 951/14 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 - juris Rn. 7).

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsposten mit den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 5).

2. Dem Antragsteller steht jedoch der notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden.

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, § 9, § 22 BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010; a. a. O.; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 14; B. v. 27.9.2011; a. a. O. Rn. 22; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 15; B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011; a. a. O. Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012, a. a. O. juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 17.3.2015 - 3 CE 14.2503 - juris Rn. 25). Den Verwaltungsgerichten ist es nicht möglich, die Details der Wertungsfindung einer Beurteilung, welche sich ja auch zumeist aus einem Vergleich mit den Leistungen anderer Konkurrenten ergibt, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde gelegt wurde, ob ein allgemeingültiger Wertmaßstab oder der gesetzliche Rahmen verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, U. v. 21.3.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O.). Einwendungen gegen die Beurteilung sind dabei auch in einem Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 620). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage einer Beförderungsauswahl ist, als fehlerhaft, hätte das Gericht einer entsprechenden Klage stattzugeben und auf eine Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O. Rn. 26). Der gleiche Maßstab gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.

Eine nach diesen Maßstäben zu bewertende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Beförderungs-(Auswahlentscheidung) beruht auf einer rechtmäßigen Beachtung des Leistungsprinzips. Das Gericht hat - im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 9ff.; OVG NW, B. v. 2.6.2015 - 1 B 206/15 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - Rn. 24 f.) keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Modalitäten des Beurteilungssystems (a)), noch sind solche hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 (b)) sowie bezüglich der eigentlichen Auswahlentscheidung anzunehmen (c)).

a) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Bedenken gegen das Notenstufensystem vorbringt, greifen diese Erwägungen nicht durch. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass diese Stufung der Notenskala, wie sie die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorsehen, zulässig ist (siehe im Einzelnen: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 18; B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, dass die Beurteilungsrichtlinien in einer nicht maßgebenden Fassung angewandt worden seien. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass, wenn der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden sind (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14). Allerdings kommt es, da Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG; B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend sollen laut Antragsgegnerin die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 bzw. vom 19. Juni 2015 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten („aktualisiert“) und als eine Beurteilungsgrundlage für die aktuelle Beurteilungs- und Beförderungsrunde zu sehen sein. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Beförderungsliste „0185_GHQ“ sind jeweils zwei namentlich in Anlage 2 genannte Personen als Erst- und Zweitbeurteiler zuständig, die ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen auch tatsächlich tätig geworden sind. Damit ist aus Sicht des Gerichts hinreichend sichergestellt, dass für den Antragsteller wie auch für seine Mitbewerber(innen) eine einheitliche Beurteilungsgrundlage Anwendung gefunden hat und damit alle Betroffenen gleich behandelt worden sind.

Auch ansonsten begegnet das Beurteilungssystem im Ausgangspunkt, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der ... AG als ...nachfolgeunternehmen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 15; B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.).

b) Die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind (aa)) und die Beurteilung auch im Übrigen keine inhaltlichen Fehler aufweist (bb)).

aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der ... AG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinie). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht durch. Die dienstliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und stützt sich allein auf die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ... vom 30. Dezember 2013 (Bl. 7 bis 10 der Sachakte). Diese wiederum deckt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren den gesamten Beurteilungszeitraum mit Ausnahme eines zweimonatigen Zeitabschnitts (8.8. bis 7.10.2012), in dem die Führungskraft in Elternzeit gewesen ist, ab. Im Hinblick auf den insgesamt 24 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum erscheint die „Lücke“ von lediglich zwei Monaten bereits für sich genommen nicht als wesentlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 12; OVG NW, U. v. 15.5.1995 - 1 A 2881/91 - juris Rn. 16), zumal der Antragsteller während dieser Elternzeit weder seinen Aufgabenbereich noch seine unmittelbare Führungskraft gewechselt hat. Vielmehr besteht die Führungsbeziehung unverändert seit 1. Januar 2007 fort. In diesem Sinne ist auch § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie zu verstehen, wonach Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte (im Falle eines Wechsels der unmittelbaren Führungskraft) vorliegen bzw. erforderlich sein können. Dabei ist auch - wie oben ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind und es damit für die dienstliche Beurteilung nicht entscheidend auf deren Wortlaut ankommt, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt wurden (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013, a. a. O.). In der vorliegenden Fallkonstellation erscheint die Handhabung, wonach - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - die Beurteiler maßgebend auf den Beurteilungsbeitrag der (einzigen) unmittelbaren Führungskraft als Grundlage der Beurteilung abstellen, auch wenn sich diese für einen Zeitraum von zwei Monaten in Elternzeit befunden hat, sachgerecht. Nicht anders wäre etwa zu verfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Führungskraft für einen vergleichbar langen Zeitraum im Urlaub oder erkrankt gewesen wäre. Dementsprechend wird in der Stellungnahme von der Führungskraft ... unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasst. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen findet sich folglich keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.

bb) Das Gericht vermag schließlich auch dem Vortrag des Antragstellers, der eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung aus der angeblichen Nichtbeachtung seiner höherwertigen Tätigkeiten ableiten will, nicht zu folgen. Denn die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ist im Hinblick auf sein Statusamt in der Begründung des Gesamturteils genannt und damit erkannt worden. Insofern liegt kein unrichtiger oder unvollständig erfasster Sachverhalt vor.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B. v. 21.12.2015 - 15 L 1737/15) meint, die Würdigung sei bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal vorzunehmen, ist dem nicht beizupflichten. Zwar reicht ein nur formelhafter Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit regelmäßig nicht aus (ebenso: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 17). Allerdings geht aus dem abschließenden Gesamturteil sowie aus seiner Begründung noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteiler das Auseinanderfallen von Statusamt (A 12) und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (A 13) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Die Begründung hierzu ist aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere wurde ausreichend dargetan, inwiefern - gerade auch im Vergleich zu den Mitbewerbern und zur Mitbewerberin, die ebenfalls mit höherwertigen Aufgaben betraut sind - die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers Eingang in dessen Beurteilung gefunden hat. Auch kann der Antragsteller aus der zitierten Entscheidung des OVG NW vom 18. Juni 2015 (1 B 146/15 - juris Rn. 36) nichts für sich herleiten. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht darin die Beurteilung deswegen als rechtswidrig beanstandet, weil dort ebenfalls „nur“ in der Begründung des Gesamtergebnisses auf die Höherwertigkeit hingewiesen wurde. Es lag jedoch insofern ein anderer Sachverhalt vor, als der dortige Bewerber - im Gegensatz zum hiesigen Antragsteller - in den Einzelkriterien „ganz überwiegend“ die Note „Sehr gut“ erhalten hatte, ihm dann aber „nur“ die Gesamtnote „Gut ++“ zugesprochen wurde, wohingegen vorliegend der Antragsteller in fünf Einzelkriterien die Note „Sehr gut“, in einer Einzelbewertung die Note „Gut“ und im Gesamturteil die Note „Sehr gut ++“ erhalten hat. Es liegt somit im Gegensatz zum Fall des OVG NW kein Unterschreiten der Gesamtbeurteilungsnote unter die Benotung der Mehrzahl der Einzelkriterien vor. Inwiefern der Antragsteller aus den genannten Einzelkriterien einen Anspruch auf eine andere, bessere Beurteilung ableiten will, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte eine Überschreitung des Beurteilungsermessens nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

c) Schließlich ist auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung nichts zu erinnern. Es ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) geboten und damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer eigentlichen (Beförderungs-)Auswahlentscheidung „nur“ diejenigen Bewerber(innen) mit den besten Gesamturteilen berücksichtigt. Dies ist vorliegend geschehen, da die Beigeladenen mindestens mit „Hervorragend Basis“ beurteilt worden sind, wohingegen der Antragsteller „lediglich“ mit „Sehr gut ++“ bewertet wurde. Die Beigeladenen sind - ebenso wie der Antragsteller - im maßgeblichen Zeitraum mit höherwertigen, oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liegenden Aufgaben betraut worden. Dies wurde entsprechend den oben dargelegten Anforderungen (siehe b)bb)) im jeweiligen Gesamturteil gewürdigt. Auch wurde den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, insbesondere erfolgten die Beurteilungen durch die nach Anlage 2 zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler (siehe auch a)). Weitere Anhaltspunkte, welche eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der ... AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Er ist als Experte Privacy in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 3./6. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch und später (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt (Az. Au 2 K 15.1669), worüber noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und 12 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Konkurrentinnen und Konkurrenten auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden vier Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 3./6. März 2015 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der T. als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der T. diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A 13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen.

Die Beurteilungen der Beigeladenen lassen entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 12, nämlich im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren (nach A 15 bzw. A 16 eingestuften) Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe teilweise mit Führungsfunktion eingesetzt. Auch ihre Beurteilungen beruhen - richtlinienkonform - auf Stellungnahmen, die von der jeweiligen Führungskraft bezogen auf den Arbeitsposten ohne Berücksichtigung des Statusamtes abgegeben worden sind. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes teilweise einige - im Vergleich zum Antragsteller - „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in verschiedenen Ausprägungen bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller deutlich höheren Anforderungen auf den betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der T. zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1963 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Antragsgegnerin und bekleidet ein Amt als Technischer Fernmeldeamtsrat (BBesO A 12) bei der ... AG (... AG). Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering, am Beschäftigungsort ... (...) innerhalb der Organisationseinheit Group Headquaters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

Für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller am 3./6. März 2015 beamtenrechtlich beurteilt. Der Beurteilung liegt eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, welche sich ausweislich des tabellarischen Deckblatts auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckt. In der Stellungnahme wird bezüglich der Aufgabenbeschreibung angeführt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Wie in der Stellungnahme wurden in der Beurteilung vom 3./6. März 2015 fünf Einzelkriterien mit der Bestnote („Sehr gut“) und einmal mit der zweitbesten Note („Gut“) bewertet. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der Ausprägung „++“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt aus, dass der Antragsteller im Statusamt A 13 höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt werde. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Antragsteller sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich an - im Folgenden näher dargelegten - Aspekten festmachen.

Der Antragsteller bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den er am 17. Juli 2015 begründen ließ. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Die hiergegen am 12. November 2015 erhobene Untätigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 15.1669 geführt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „Sehr gut ++“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten befördert werden, weil für die Beförderung nach A13_vz vier Planstellen zur Verfügung stünden, auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ aber 13 Beförderungsbewerberinnen /-bewerber seien. Es könnten nur mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilte Beamtinnen und Beamte befördert werden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen und begehrt mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund aufgrund der im Regelfall geltenden Ämterstabilität zur Seite, wonach die Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Beurteilung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Das Beurteilungssystem selbst erscheine intransparent, weil nicht nachvollzogen werden könne und auch in den Richtlinien nicht definiert sei, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtnote „Hervorragend“ vergeben werde. Die Begründung des Gesamtergebnisses sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in fast allen Merkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei, er aber, weil er die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnehme, mit „Hervorragend“ zu beurteilten gewesen wäre. Die Stellungnahme, welche über den gesamten Zeitraum sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere, sei orientiert an den (höherwertigen) wahrgenommenen Aufgaben und nicht am statusrechtlichen Amt. Die Zuständigkeit der Beurteiler sei nicht nachvollziehbar erklärt.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 17. August 2015 entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beförderungsentscheidungen in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgt seien. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei nicht möglich, da die Konkurrenten mit „Hervorragend Basis“ ein besseres Beurteilungsergebnis aufwiesen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb einer Einheit erfolgten. Die Zuständigkeiten ergäben sich aus Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien, wonach für die Liste „0185 GHQ“ für A 12-Beamte die beiden Personen genannt seien, die den Antragsteller beurteilt hätten. Die höherwertige Tätigkeit sei sehr wohl berücksichtigt worden, denn ohne diese wäre das Gesamturteil ein bis zwei Ausprägungen tiefer gelegen. Eine stärkere Anhebung der Konkurrentinnen und Konkurrenten sei ausgeschlossen, da alle Beurteilungen von denselben Beurteilern vorgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende besondere Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei nicht angezeigt, weil anders als in dem vom OVG NW entschiedenen Fall die ausgeübte Tätigkeit nur eine Stufe über dem Statusamt des Antragstellers liege. Das Beurteilungsverfahren mit dem Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Einzelkriterien auf eine sechsstufige beim Gesamtergebnis spiegle nur den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum wieder, denn dadurch müssten sie eine eigene Wertung vornehmen.

Auch wenn die Stellungnahme nur den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 umfasse, sei diese ausreichend lang, um sich zur Erstellung der Beurteilung ein hinreichendes Bild über die Leistungen des Antragstellers machen zu können.

Hierauf entgegnete der Antragsteller am 24. August 2015, dass nicht erkennbar sei, wann und von wem die Beurteiler eingesetzt worden seien. Eine rückwirkende Neuzuweisung sei jedenfalls rechtswidrig, weil es dann die Antragsgegnerin in der Hand hätte, einen formellen Fehler einseitig zulasten des Antragstellers zu heilen. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der höherwertigen Tätigkeit nicht bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal stattgefunden habe. Auch müsse die Stellungnahme der Führungskraft den gesamten Zeitraum abdecken. Weiterhin werde gerügt, dass die Noten nicht hinreichend definiert seien; es müsse eine vergleichbare Verwaltungspraxis sichergestellt sein. Die Stellungnahmen der Führungskräfte enthielten weder Parameter zu den Ausprägungsgraden, noch könnten sie sich zur Vergabe der Note „Hervorragend“ äußern.

Die Antragsgegnerin führte unter dem 6. Oktober 2015 hierzu aus, dass die Beurteiler gemäß den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zuständig gewesen seien. Es handle sich um eine vom 31. Oktober 2013 datierende Beurteilungsrichtlinie, deren nachfolgenden Aktualisierungen auf diesen Zeitpunkt zurückwirkten. Allen vier zur Beförderung anstehenden Konkurrenten sei ein Aufgabengebiet zugewiesen worden, das deutlich oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liege. So hätten zwei Konkurrenten Aufgaben auf A 15 Niveau und die beiden anderen Tätigkeiten auf A 15/16 Niveau erfüllt.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 hat das Gericht die vier Konkurrentinnen und Konkurrenten beigeladen.

Mit Schriftsätzen vom 13. und 16. Oktober 2015 sowie vom 3. November 2015 wiederholte und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.

Die Antragsgegnerin erläuterte unter dem 21. Dezember 2015, dass der Antragsteller seit 1. Januar 2007 derselben Führungskraft unterstellt gewesen sei. Da dieser vom 8. August bis 7. Oktober 2012 in Elternzeit gewesen sei, habe das Datenverarbeitungssystem automatisch den Zeitraum ab 8. Oktober 2012 für die Beurteilungsstellungnahme vorgegeben. Da dies mangels Zugriffsberechtigung von der Führungskraft nicht habe geändert werden können, habe dieser in der Aufgabenbeschreibung klargestellt, dass sich die Stellungnahme auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecke. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien sei festzuhalten, dass der Antragsteller ebenso wie seine Mitkonkurrenten(innen) nach denselben Beurteilungsgrundlagen und auch von denselben Beurteilern beurteilt worden seien.

Der Antragsteller entgegnete hierzu unter dem 5. Januar 2016, dass für die beiden Monate der Elternzeit der Führungskraft ein Beurteilungsbeitrag fehle. Die Festlegung der zuständigen Beamten für die Beurteilung habe in der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien in der 3. Variante vom 19. Juni 2015 schon deswegen nicht erfolgen können, weil die Beurteilung selbst vom 3./6. März 2015 datiere. Ferner werde auf eine Entscheidung des VG Köln hingewiesen, wonach der bloße pauschale Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit in der Begründung des Gesamturteils gerade nicht genüge.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht hat.

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Allerdings vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, war zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten nämlich einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris; B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris).

Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderungen nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würden die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (BVerfG, B. v. 9.7.2014 - 2 BvR 951/14 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 - juris Rn. 7).

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsposten mit den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 5).

2. Dem Antragsteller steht jedoch der notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden.

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, § 9, § 22 BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010; a. a. O.; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 14; B. v. 27.9.2011; a. a. O. Rn. 22; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 15; B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011; a. a. O. Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012, a. a. O. juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 17.3.2015 - 3 CE 14.2503 - juris Rn. 25). Den Verwaltungsgerichten ist es nicht möglich, die Details der Wertungsfindung einer Beurteilung, welche sich ja auch zumeist aus einem Vergleich mit den Leistungen anderer Konkurrenten ergibt, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde gelegt wurde, ob ein allgemeingültiger Wertmaßstab oder der gesetzliche Rahmen verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, U. v. 21.3.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O.). Einwendungen gegen die Beurteilung sind dabei auch in einem Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 620). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage einer Beförderungsauswahl ist, als fehlerhaft, hätte das Gericht einer entsprechenden Klage stattzugeben und auf eine Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O. Rn. 26). Der gleiche Maßstab gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.

Eine nach diesen Maßstäben zu bewertende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Beförderungs-(Auswahlentscheidung) beruht auf einer rechtmäßigen Beachtung des Leistungsprinzips. Das Gericht hat - im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 9ff.; OVG NW, B. v. 2.6.2015 - 1 B 206/15 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - Rn. 24 f.) keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Modalitäten des Beurteilungssystems (a)), noch sind solche hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 (b)) sowie bezüglich der eigentlichen Auswahlentscheidung anzunehmen (c)).

a) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Bedenken gegen das Notenstufensystem vorbringt, greifen diese Erwägungen nicht durch. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass diese Stufung der Notenskala, wie sie die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorsehen, zulässig ist (siehe im Einzelnen: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 18; B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, dass die Beurteilungsrichtlinien in einer nicht maßgebenden Fassung angewandt worden seien. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass, wenn der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden sind (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14). Allerdings kommt es, da Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG; B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend sollen laut Antragsgegnerin die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 bzw. vom 19. Juni 2015 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten („aktualisiert“) und als eine Beurteilungsgrundlage für die aktuelle Beurteilungs- und Beförderungsrunde zu sehen sein. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Beförderungsliste „0185_GHQ“ sind jeweils zwei namentlich in Anlage 2 genannte Personen als Erst- und Zweitbeurteiler zuständig, die ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen auch tatsächlich tätig geworden sind. Damit ist aus Sicht des Gerichts hinreichend sichergestellt, dass für den Antragsteller wie auch für seine Mitbewerber(innen) eine einheitliche Beurteilungsgrundlage Anwendung gefunden hat und damit alle Betroffenen gleich behandelt worden sind.

Auch ansonsten begegnet das Beurteilungssystem im Ausgangspunkt, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der ... AG als ...nachfolgeunternehmen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 15; B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.).

b) Die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind (aa)) und die Beurteilung auch im Übrigen keine inhaltlichen Fehler aufweist (bb)).

aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der ... AG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinie). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht durch. Die dienstliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und stützt sich allein auf die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ... vom 30. Dezember 2013 (Bl. 7 bis 10 der Sachakte). Diese wiederum deckt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren den gesamten Beurteilungszeitraum mit Ausnahme eines zweimonatigen Zeitabschnitts (8.8. bis 7.10.2012), in dem die Führungskraft in Elternzeit gewesen ist, ab. Im Hinblick auf den insgesamt 24 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum erscheint die „Lücke“ von lediglich zwei Monaten bereits für sich genommen nicht als wesentlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 12; OVG NW, U. v. 15.5.1995 - 1 A 2881/91 - juris Rn. 16), zumal der Antragsteller während dieser Elternzeit weder seinen Aufgabenbereich noch seine unmittelbare Führungskraft gewechselt hat. Vielmehr besteht die Führungsbeziehung unverändert seit 1. Januar 2007 fort. In diesem Sinne ist auch § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie zu verstehen, wonach Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte (im Falle eines Wechsels der unmittelbaren Führungskraft) vorliegen bzw. erforderlich sein können. Dabei ist auch - wie oben ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind und es damit für die dienstliche Beurteilung nicht entscheidend auf deren Wortlaut ankommt, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt wurden (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013, a. a. O.). In der vorliegenden Fallkonstellation erscheint die Handhabung, wonach - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - die Beurteiler maßgebend auf den Beurteilungsbeitrag der (einzigen) unmittelbaren Führungskraft als Grundlage der Beurteilung abstellen, auch wenn sich diese für einen Zeitraum von zwei Monaten in Elternzeit befunden hat, sachgerecht. Nicht anders wäre etwa zu verfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Führungskraft für einen vergleichbar langen Zeitraum im Urlaub oder erkrankt gewesen wäre. Dementsprechend wird in der Stellungnahme von der Führungskraft ... unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasst. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen findet sich folglich keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.

bb) Das Gericht vermag schließlich auch dem Vortrag des Antragstellers, der eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung aus der angeblichen Nichtbeachtung seiner höherwertigen Tätigkeiten ableiten will, nicht zu folgen. Denn die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ist im Hinblick auf sein Statusamt in der Begründung des Gesamturteils genannt und damit erkannt worden. Insofern liegt kein unrichtiger oder unvollständig erfasster Sachverhalt vor.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B. v. 21.12.2015 - 15 L 1737/15) meint, die Würdigung sei bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal vorzunehmen, ist dem nicht beizupflichten. Zwar reicht ein nur formelhafter Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit regelmäßig nicht aus (ebenso: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 17). Allerdings geht aus dem abschließenden Gesamturteil sowie aus seiner Begründung noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteiler das Auseinanderfallen von Statusamt (A 12) und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (A 13) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Die Begründung hierzu ist aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere wurde ausreichend dargetan, inwiefern - gerade auch im Vergleich zu den Mitbewerbern und zur Mitbewerberin, die ebenfalls mit höherwertigen Aufgaben betraut sind - die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers Eingang in dessen Beurteilung gefunden hat. Auch kann der Antragsteller aus der zitierten Entscheidung des OVG NW vom 18. Juni 2015 (1 B 146/15 - juris Rn. 36) nichts für sich herleiten. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht darin die Beurteilung deswegen als rechtswidrig beanstandet, weil dort ebenfalls „nur“ in der Begründung des Gesamtergebnisses auf die Höherwertigkeit hingewiesen wurde. Es lag jedoch insofern ein anderer Sachverhalt vor, als der dortige Bewerber - im Gegensatz zum hiesigen Antragsteller - in den Einzelkriterien „ganz überwiegend“ die Note „Sehr gut“ erhalten hatte, ihm dann aber „nur“ die Gesamtnote „Gut ++“ zugesprochen wurde, wohingegen vorliegend der Antragsteller in fünf Einzelkriterien die Note „Sehr gut“, in einer Einzelbewertung die Note „Gut“ und im Gesamturteil die Note „Sehr gut ++“ erhalten hat. Es liegt somit im Gegensatz zum Fall des OVG NW kein Unterschreiten der Gesamtbeurteilungsnote unter die Benotung der Mehrzahl der Einzelkriterien vor. Inwiefern der Antragsteller aus den genannten Einzelkriterien einen Anspruch auf eine andere, bessere Beurteilung ableiten will, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte eine Überschreitung des Beurteilungsermessens nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

c) Schließlich ist auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung nichts zu erinnern. Es ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) geboten und damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer eigentlichen (Beförderungs-)Auswahlentscheidung „nur“ diejenigen Bewerber(innen) mit den besten Gesamturteilen berücksichtigt. Dies ist vorliegend geschehen, da die Beigeladenen mindestens mit „Hervorragend Basis“ beurteilt worden sind, wohingegen der Antragsteller „lediglich“ mit „Sehr gut ++“ bewertet wurde. Die Beigeladenen sind - ebenso wie der Antragsteller - im maßgeblichen Zeitraum mit höherwertigen, oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liegenden Aufgaben betraut worden. Dies wurde entsprechend den oben dargelegten Anforderungen (siehe b)bb)) im jeweiligen Gesamturteil gewürdigt. Auch wurde den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, insbesondere erfolgten die Beurteilungen durch die nach Anlage 2 zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler (siehe auch a)). Weitere Anhaltspunkte, welche eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der ... AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Er ist als Experte Privacy in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 3./6. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch und später (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt (Az. Au 2 K 15.1669), worüber noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und 12 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Konkurrentinnen und Konkurrenten auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden vier Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 3./6. März 2015 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der T. als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der T. diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A 13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen.

Die Beurteilungen der Beigeladenen lassen entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 12, nämlich im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren (nach A 15 bzw. A 16 eingestuften) Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe teilweise mit Führungsfunktion eingesetzt. Auch ihre Beurteilungen beruhen - richtlinienkonform - auf Stellungnahmen, die von der jeweiligen Führungskraft bezogen auf den Arbeitsposten ohne Berücksichtigung des Statusamtes abgegeben worden sind. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes teilweise einige - im Vergleich zum Antragsteller - „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in verschiedenen Ausprägungen bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller deutlich höheren Anforderungen auf den betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der T. zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. August 2015 - AN 11 E 15.1094 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH beurlaubt. Dort nimmt er die Tätigkeit eines Systemingenieurs CMO wahr, die nach T 7 eingestuft ist, was der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 12./15. August 2014 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet.

Für die aktuelle Beförderungsrunde hat die Telekom für den Unternehmensbereich „DTTechnik“ eine Rangliste zur Beförderung auf eine von 14 zugewiesenen Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 8 erstellt. Auf dieser Liste werden insgesamt 252 für eine Beförderung in Betracht kommende Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 7 geführt, darunter der Antragsteller. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom diesem mit, dass er nicht auf eine der Beförderungsstellen befördert werden könne. Im Rahmen einer Feinausschärfung der dienstlichen Beurteilung seien andere Beamtinnen und Beamte, die mit „Gut ++“ beurteilt worden seien, als besser geeignet anzusehen. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Beförderungen von Beamtinnen und Beamten im Mittleren Technischen Dienst auf Beförderungsämter, die nach A 8 bewertet sind, vorzunehmen, ohne für den Antragsteller ein Beförderungsamt frei zu halten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. August 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen diese ihm am 21. August 2015 zugestellte Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen (1). Die nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. November 2015 vorgebrachten - neuen - Gründe müssen außer Betracht bleiben (2).

1. Der Antragsteller hat mit seinem fristgerechten Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 8 seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht gegeben.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 12./15. August 2014 vorgebracht hat, nicht durch.

Der Antragsteller rügt, dass die Einzelkriterien aufgrund ihrer konkreten Formulierungen in den „Erläuterungen“ jeweils zu einem „sehr gut“ in den Einzelnoten hätten führen müssen. Der Vorgesetzte, der die Textbewertung und die jeweilige Spartenbewertung vorbereitet habe, habe eingeräumt, dass ihm dieser Widerspruch bekannt sei, dieser aber nicht relevant sei, da eine Beförderung des Antragstellers sowieso anstehe. Das Verwaltungsgericht erkläre auch nicht, wie der Beurteiler sich mit dem langjährigen Ausüben eines höherwertigen Dienstpostens entsprechend der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 qualifiziert auseinandergesetzt habe. Dies werde vom Verwaltungsgericht lediglich behauptet. Damit wird kein beachtlicher Beurteilungsmangel, insbesondere kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, aufgezeigt.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV). Das Verschieben der Maßstäbe trägt den Besonderheiten bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass eine erhebliche Anzahl von Beamten, wie der Antragsteller, nicht im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses amtsangemessen beschäftigt wird, sondern aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und - aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer entsprechenden Vergütung - auf einem höherwertigen Arbeitsposten bei der Telekom, deren Tochter- bzw. Enkelunternehmen oder bei sonstigen Unternehmen eingesetzt ist (vgl. § 4 Abs. 2 PostPersRG). Diese unterschiedliche Ausgangslage muss bei Erstellung der Beurteilungen und Auswahl konkurrierender Bewerber aus den unterschiedlichen Bereichen um Beförderungsstellen berücksichtigt werden. Es liegt auf der Hand, dass den unmittelbaren Führungskräften die für einen wertenden Vergleich erforderliche Übersicht und die Kenntnis der beamtenrechtlichen Strukturen nicht immer geläufig sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 14).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Die behauptete inhaltliche Widersprüchlichkeit der Darstellungen in den Erläuterungen der Einzelmerkmale zu den Einzelnoten ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Beurteilerinnen haben die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft in den Erläuterungen textlich im Wesentlichen, hinsichtlich der Benotung der Einzelkriterien im Ergebnis übernommen. Sowohl unmittelbare Führungskraft als auch die Beurteilerinnen sind in der Darstellung der einzelnen Leistungskriterien frei, d. h. nicht an etwa vorgegebene Beschreibungs- oder Bewertungsbegriffe gebunden. Diese Formulierungen sind damit stark vom Stil, Wortwahl und Wortverständnis des Bewertenden oder Beurteilenden abhängig. Sie können insbesondere im vorliegenden Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, weil die Beurteiler keine oder keine hinreichende persönliche Kenntnis der Leistungen des zu Beurteilenden haben, nur durch die Einstufung in die Notenskala in Relation zu Darstellungen anderer unmittelbarer Führungskräfte oder Beurteiler gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 25). Daraus folgt, dass die Wortwahl der unmittelbaren Führungskraft und deren Übernahme durch die Beurteiler nicht zu einer besseren Einzelnote führen muss oder die vergebene unplausibel macht, jedenfalls wenn es um die Beschreibung zweier aufeinanderfolgender Noten (hier: Beschreibung von „gut“ und - wie der Antragsteller meint - „sehr gut“) handelt. Der im Verfahren vor dem Senat erstmals behaupteten Erklärung des „Vorgesetzten“, ihm sei dieser Unterschied bewusst, aber wegen der ohnehin anstehenden Beförderung des Antragstellers nicht relevant, ist nicht zu entnehmen, dass er die Benotung der Einzelkriterien für falsch halte, d. h. absichtlich falsch die Einzelkriterien benotet habe.

Der Antragsteller war allerdings während des gesamten Beurteilungszeitraums (1.6.2011 bis 31.10.2013) unstreitig höher als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin entsprechend A 11 bewertet. Dieses deutliche Auseinanderfallen stellt mit Blick auf das Beurteilungssystem der Telekom besondere Anforderungen an die Beurteiler. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um vier Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderung seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16).

Hiervon ausgehend meint die Beschwerde, dass das Gesamturteil deutlich besser ausfallen müsse. In der dienstlichen Beurteilung sei eine „qualifizierte Auseinandersetzung“ der Beurteiler mit der langjährigen Ausübung eines höheren Arbeitspostens entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt. Auch dieses Vorbringen zeigt keinen beachtlichen Beurteilungsmangel auf. Die unmittelbare Führungskraft hat in ihrer Stellungnahme die sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen und wirtschaftliches Handeln) alle jeweils mit der zweitbesten Note „Gut“ beurteilt. Das bezieht sich entsprechend der Beurteilungsrichtlinie auf den vom Antragsteller tatsächlich ausgeübten Arbeitsposten, der entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 bewertet ist, also für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. In der dienstlichen Beurteilung, die das innegehabte Statusamt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 7) zu berücksichtigen hat, sind die in der Stellungnahme vergebenen Noten für die Einzelkriterien lediglich im Ergebnis übernommen, nicht aber mit Blick auf die geringeren Anforderungen des Statusamtes verbessert worden. Aus dem von der Beschwerde diesbezüglich ausschließlich angegriffenen abschließenden Gesamturteil und seiner Begründung geht aber noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteilerinnen das (laufbahnüberschreitende) Auseinanderfallen von Statusamt und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (um vier Besoldungsgruppen) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Dazu reicht zwar der nur formelhafte Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses („Dieses wird in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“) für sich betrachtet nicht aus. Die Begründung wird aber mit Blick auf die vergebene Gesamtnote „Gut“ mit der Ausprägung „++“ und auf die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende, auf die Anforderungen an Beamte im Statusamt A 7 bezogene Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu der Stellungnahme, die die unmittelbare Führungskraft zu den Einzelkriterien abgegeben hat. In letzterer sind bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten nicht etwa die besten Notenstufen vergeben worden (wie das bei OVG Münster, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 28 und 33 ff. und BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris der Fall war). Deshalb halten sich die Beurteilerinnen ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als allenfalls „Gut Basis“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der Ausprägung „++“ aufwerten.

2. Die mit Schriftsatz vom 9. November 2015 vorgebrachte Rüge, der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung sei ein fehlerhafter Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt, muss bereits aus prozessrechtlichen Gründen ohne Erfolg bleiben. Denn sie ist erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden und deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen.

§ 146 Abs. 4 VwGO verlangt, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 21.8.2015) begründet wird (Satz 1). Sie muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Satz 3). Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt kein Grund vor, von dieser gesetzlich vorgegebenen Beschränkung der Prüfung auf die vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe abzusehen. Es kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend zu verstehen ist und nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Gründe zugunsten des Beschwerdeführers ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. zum Meinungsstand Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 100 bis 115). Denn solche möglicherweise ausreichenden Umstände liegen hier nicht vor.

Die Beschwerde beruft sich auf die Beurteilungsrichtlinien vom 19. Dezember 2013, die rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft gesetzt worden waren und - anders als die dem Verwaltungsgericht vorgelegten neuen Beurteilungsrichtlinien vom 19. Juni 2015 - in Nr. 3.1. Satz 2 ausdrücklich angeordnet hatten, dass für die Stichtage (31.10.) in den Jahren 2013 und 2014 die dienstliche Beurteilung jährlich erfolgt. Dabei handelt es sich nicht um neue, nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände. Der nach Fristablauf geltend gemachte Umstand ist auch nicht offenkundig. Das ergibt sich bereits daraus, dass Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es daher nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 347/03 Verkündet am:
18. November 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten.
BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Amtshaftung sansprüche geltend, weil sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und nicht verbeamtet worden ist.
Die am 5. August 1951 geborene Klägerin unterrichtet seit 1974 Biologie und Chemie, seit 1980 auch das Fach Musik. Ab 1991 war sie in der von dem Beklagten getragenen Kooperationsschule F. in der Sekundarstufe I eingesetzt.
Auf der Grundlage eines Rundschreibens des Ministeriums f ür Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 1994 (betreffend: Verbeamtungskonzeption im Bereich des Schuldienstes) übernahm das beklagte Land, von seinen annähernd 24.000 überwiegend als Angestellte beschäftigten Lehrern etwa 14.000 in das Beamtenverhältnis. Hierfür galt nach § 4 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 20. August 1991 (GVBl S. 378) - abweichend von der allgemeinen Altersgrenze bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres für die Einstellung von Beamten gemäß § 10 Satz 1 LBG - bis zum 31. Dezember 1996 die Vollendung des 50. Lebensjahres als Grenze. Auch der Kooperationsschule F. wurde eine Reihe von Planstellen zugewiesen. Eine Ausschreibung erfolgte nicht, vielmehr verfaßte der Schulleiter eine Vorschlagsliste , die die Klägerin nicht berücksichtigte. Bis Ende September 1996 wurden auf diese Weise mehrere Planstellen besetzt. Am 30. September 1996 beantragte die Klägerin schriftlich, ebenfalls verbeamtet zu werden. Daraufhin erhielt sie unter dem 8. Oktober 1996 einen ablehnenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid folgenden Inhalts:
"Auf den bisher erstellten Listen wurden Sie nicht zur Verbeamtung vorgesehen. Da eine Verbeamtung immer das Vorhandensein einer entsprechenden Stelle bedingt, diese jedoch bereits für die vorgesehenen Verbeamtungen vergeben sind, sehe ich derzeit keine Möglichkeit, ihrem Wunsch gerecht zu werden."
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. No vember 1996 Widerspruch ein. Die am 30. September 1996 noch nicht besetzten fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 wurden bis zum Ende des Jahres 1996 an Mitbewerber der Klägerin vergeben, darunter am 20. November 1996 an die mit "befriedigend" beurteilte Lehrerin B. und am 11. Dezember 1996 an den Ehemann der Klägerin, der ebenfalls die Note "befriedigend" erhalten hatte.
Am 5. Dezember 1996 hielt die Klägerin eine Probestunde ab, auf deren Grundlage sie unter dem 20. Dezember 1996 - der Klägerin bekanntgegeben im Januar 1997 - eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung "gut" erhielt. Die Klägerin wurde lediglich in das Verfahren um die Besetzung der letzten, durch das Ausscheiden der dafür vorgesehenen Lehrkraft aus gesundheitlichen Gründen noch offenen Beamtenstelle einbezogen. Diese vergab der Beklagte am 30. Dezember 1996 an den mit "sehr gut" beurteilten Bewerber K. . Unter dem 14. April 1997 wurde mit Rücksicht hierauf sowie wegen des Außerkrafttretens der Bewährungsanforderungsverordnung der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Feststellung , daß der Beklagte zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der unterlassenen Ernennung zur Beamtin auf Probe seit dem 1. Juni 1997 entstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in kurzer Zusammenfassun g und mit zustimmender Anmerkung Jakob in NJ 2004, 367 veröffentlich ist, bejaht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das beklagte Land habe bei der Besetzung der ab 30. September 1996 an andere Bewerber vergebenen Planstellen in mehrfacher Hinsicht gegen ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verstoßen; für die vorausgegangene Zeit seien hingegen Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil diese es bis dahin schuldhaft versäumt habe , einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen (Hinweis auf Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 - NVwZ 2003, 502). Keine Amtspflichtverletzung liege allerdings angesichts der Besonderheiten der Situation in der fehlenden Ausschreibung der Planstellen. Ein Verstoß gegen Amtspflichten bestehe aber darin, daß der Beklagte die Klägerin nach dem 30. September 1996 zumindest fahrlässig nicht in das Verfahren zur Besetzung sämtlicher der Schule zugewiesenen und damals noch vakanten Planstellen einbezogen und statt dessen sie - evident rechtswidrig - allein an dem Besetzungsverfahren für eine einzige Planstelle beteiligt habe. Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 1997 ausgeführt werde, zum Zeitpunkt der Antragstellung seien die übrigen Planstellen bereits besetzt gewesen, sei dies unzutreffend, da in der Folgezeit noch weitere fünf Bewerber zu Beamten ernannt worden seien. Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung liege darin, daß das beklagte Land die Klägerin nicht rechtzeitig in gehöriger Weise über die beabsichtigte Besetzung der fünf Planstellen mit Mitbewerbern unterrichtet habe, um ihr Gelegenheit zu einem effektiven Rechtsschutz zu geben. Jedenfalls bei den Ernennungen , die bis Mitte Dezember 1996 vorgenommen worden seien, namentlich der Verbeamtung des Ehemanns der Klägerin und der Kollegin B. , habe eine solche Möglichkeit bestanden.

Diese Amtspflichtverletzungen seien für den geltend gema chten Schaden ursächlich geworden. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen. Im Hinblick auf ihre bessere Beurteilung wäre sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zumindest den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen. Die demgegenüber von dem beklagten Land angeführten weiteren Merkmale des Unterrichtens von Mangelfächern sowie der besonderen Eignung für das angestrebte Schulprofil hätten beide Konkurrenten ebenfalls nicht besser erfüllt. Das auch nur geringfügig höhere Lebensalter des Ehemanns der Klägerin stelle lediglich ein Hilfskriterium dar, das nur bei gleicher Eignung Berücksichtigung finden könne. Gleiches gelte für die vom Beklagten weiter zugunsten der Mitbewerber angeführten Zusatzqualifikationen. Bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung der getroffenen Auswahlentscheidung hätte die Klägerin ferner die Möglichkeit gehabt , über eine verwaltungsgerichtliche Konkurrentenklage mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der Planstellen durch die schlechter beurteilten Mitbewerber zu verhindern und auf diese Weise ihre eigene Ernennung durchzusetzen.
Der Amtshaftungsanspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB a usgeschlossen. Gegen die Ernennung des Mitbewerbers K. habe die Klägerin nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können. Rechtsmittel gegen die Ernennung der Lehrerin B. habe sie jedenfalls nicht schuldhaft unterlassen, da sie von deren bevorstehender Ernennung keine Kenntnis gehabt und auch sonst nicht über genügende Informationen verfügt habe. In bezug auf ihren Ehemann habe die Klägerin ebensowenig ein Rechtsmittel schuldhaft ver-
säumt. Zum einen habe sie auch in dieser Beziehung keine Kenntnis von den Einzelheiten des Besetzungsverfahrens sowie vom Inhalt ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung besessen, und zum anderen habe sie aus zeitlichen Gründen keine hinreichende Gelegenheit gehabt, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden habe sie frühestens mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1997 erlangt. Ihre Klage sei aber bereits am 29. März 2000 beim Landgericht eingegangen und alsbald zugestellt worden.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision i m Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung stand.
1. Der Senat muß nicht entscheiden, ob Amtspflichtverletzungen auf seiten des beklagten Landes schon darin liegen, daß es die im Rahmen der Verbeamtungsaktion zu besetzenden Planstellen nicht ausgeschrieben hat. Ebensowenig kommt es im Ergebnis darauf an, inwieweit der Beklagte die Klägerin über das Ergebnis des behördeninternen Auswahlverfahrens hinsichtlich der nach dem 30. September 1996 noch offenen Stellen unterrichten mußte (vgl. zu dieser Frage BVerfG NJW 1990, 501; Senatsurteil BGHZ 129, 226, 229 ff.; BVerwGE 118, 370, 374; BVerwG NVwZ 2004, 1257); insofern sind die von der Revision unter anderem geäußerten Bedenken, daß die Klägerin auch bei vollständiger Information bis zum Außerkrafttreten der Bewährungsanforderungsverordnung am 31. Dezember 1996 ihre Ernennung zur Beamtin tatsächlich
nicht hätte erreichen können und daß sie anschließend wegen ihres Alters die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach § 10 Satz 1 LBG nicht mehr erfüllte, etwaige Versäumnisse daher für den Schaden nicht ursächlich geworden wären , nicht ohne weiteres - von Gründen des effektiven Rechtsschutzes abgesehen (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) - von der Hand zu weisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen Amtspflichten jedenfalls darin gesehen , daß der Dienstherr die Klägerin nach deren Antrag vom 30. September 1996 nicht an den Verfahren zur Besetzung sämtlicher damals noch vakanter fünf Planstellen beteiligt hat.
Der Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar grundsätzl ich keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (BVerfGE 39, 334, 354; 108, 282, 295; BVerwGE 28, 155, 160 f.; 68, 109, 110; 75, 133, 135). Er hat aber, sofern er den formalen Anforderungen genügt, Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie sachliche Entscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 LBG; BVerfG NVwZ 2003, 200; BVerwGE 118, 370, 372; BVerwG NJW 2004, 870 und NVwZ 2004, 1257; jeweils zur Beförderung; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 32). Dieses Ermessen haben die Beamten des beklagten Landes der Klägerin gegenüber in vier Fällen, darunter der Ernennung der Lehrerin B. und des Ehemanns der Klägerin, von vornherein nicht gebraucht, sie haben vielmehr verfahrensfehlerhaft die zu besetzenden Planstellen als bereits durch die Auswahlentscheidung des Schulleiters vergeben behandelt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf bereits erteilte Zusagen. Abgesehen davon, daß ausdrückliche und schriftliche (§ 38 Abs. 1 LVwVfG) Zusicherungen solchen Inhalts weder vorgetragen noch festgestellt sind, wären sie auch wegen der bei Beamtenernennungen einzuhaltenden Förmlichkeiten nach
den §§ 38 Abs. 2, 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG und § 8 Abs. 1 LBG offensichtlich nichtig gewesen.
Die Amtspflichten zu fehlerfreiem Ermessensgebrauch bestan den auch - und gerade - gegenüber der Klägerin als geschützter "Dritter". Das ergibt sich schon daraus, daß sie deren unmittelbarem Individualinteresse dienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232).
2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Verletzung dieser Amtspflichten angesichts des für Amtsträger geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 106, 323, 329 f.; 146, 153, 165; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308) zumindest fahrlässig war. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu beachtende "Kollegialgerichtsrichtlinie" nichts zu ändern. Hiernach trifft den Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteile BGHZ 117, 240, 250; 150, 172, 184; Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - WM 2003, 1116, 1117 = NJW-RR 2003, 1434, 1436; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt indes etwa dann nicht, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, beispielsweise das Gericht den Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteile BGHZ 115, 141, 150; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 748 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - NJW 2002, 1265, 1266). So liegt es hier in bezug auf das landgerichtliche Urteil in erster Instanz. Die Kammer hat die Vergabepraxis des Beklagten im Ansatz nicht unter dem er-
örterten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt in den Blick genommen und geprüft. Von den außerdem ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verbeamtung von Lehrern, auf die die Revision sich ebenfalls beruft, hat der Beklagte lediglich ein einziges Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vorgelegt, das sich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht befaßt und überdies von einem Einzelrichter stammt.
3. Ebenso erfolglos wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei pflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes hätte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen, weil sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 1 LBG; vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 228, 233 f.; BVerwGE 80, 123, 124; 118, 370, 376 f.) jedenfalls den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen wäre. Diese tatrichterliche Würdigung ist frei von Rechtsfehlern. Die wesentliche und in erster Linie maßgebende Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Verhältnis zwischen den Beamtenbewerbern konnten hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur ihre gerade zu diesem Zweck erfolgten dienstlichen Beurteilungen bilden (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 1257, 1258), nicht dagegen die von der Revision ins Feld geführte auch langjährige, aber nicht wie eine frühere Beurteilung objektivierbare subjektive Einschätzung seitens des Schulleiters nach dessen Vorschlagslisten; diese waren - wenn überhaupt - selbst vor dem Hintergrund der historischen Besonderheiten des Falles allenfalls ein nachrangiges Kriterium bei sonst gleicher Leistungsbeurteilung der Kandidaten.
4. Die Klägerin hat es ferner nicht fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1996, mit dem ihr Antrag auf Verbeamtung abgelehnt wurde, hat sie den ihr als Rechtsbehelf bezeichneten Widerspruch eingelegt. Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gegen die vom Beklagten vorgesehene Ernennung von Konkurrenten als weitere Rechtsbehelfe konnte sie zumutbar nicht stellen. Dem steht - von allem anderen abgesehen - schon entgegen, daß ihr das Ergebnis ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung erst im Januar 1997 bekanntgegeben wurde und sie bis dahin aus ihrer Sicht nicht substantiiert geltend machen konnte, besser qualifiziert als ihre Mitbewerber zu sein. Soweit das beklagte Land in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf verwiesen hat, der Klägerin sei das Ergebnis ihrer Probestunde mündlich bekanntgegeben worden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Land verhält sich auch widersprüchlich, wenn es sich gegen den Vorwurf einer Verletzung von Informationspflichten über die beabsichtigte Ernennung von Mitbewerbern damit verteidigt, hierdurch ermöglichte Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätten der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen können (oben unter 1.), und gleichzeitig unter dem Blickwinkel des § 839 Abs. 3 BGB der Klägerin ansinnt, bei Gefahr des Haftungsausschlusses eben diese Anträge zu stellen.
5. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des Senats unterbrach nach den hier noch anwendbaren früheren Verjährungsregeln (Art. 229 § 6 EGBGB) die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen den Erlaß oder Vollzug eines amtspflichtwidrigen Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (BGHZ 95, 238,
242; 97, 97, 110 ff.; 103, 242, 246; 122, 317, 323 f.; Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 749). Das galt nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruchverfahrens , wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468). Eine derartige Unterbrechung dauerte bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens fort (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Im Streitfall konnte dementsprechend die Verjährung der hier einheitlichen unerlaubten Handlung vor der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin mit Datum vom 14. April 1997 grundsätzlich nicht - oder nicht neu - beginnen. Die Klageschrift ist aber innerhalb der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bei Gericht eingegangen und alsbald zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Im übrigen hatte die Klägerin hinreichende Kenntnis vom Schaden ebenfalls frühestens mit Zustellung des Widerspruchsbescheids, selbst wenn sie - trotz ihres unerledigten Antrags und der Rechtsverletzungen des Beklagten im Berufungsverfahren - nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden dürfen. Eine verläßliche Beurteilung dieser nicht einfachen und zweifelhaften Rechtsfragen war von der Klägerin vor diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 103/01
Verkündet am:
24. Januar 2002
Fitterer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterführung
gehört.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 13. April 1994 gegen 11.00 Uhr vormittags beging der Kläger bei Regenwetter in B. K., der beklagten Stadt, eine zum Gehweg der M.straße gehörende Treppe, um die W.straße (B 48) zu unterqueren. Beim Hinabsteigen stürzte er und erlitt schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die Treppenstufen seien wegen freiliegender Metallkanten nicht rutschsicher gewesen und an der von ihm benutzten rechten Treppenseite habe ein Handlauf gefehlt,
verlangt er von der Beklagten Schadensersatz einschlieûlich Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagte hält die Treppe für hinreichend sicher und bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Das Landgericht hat dem Kläger 57.958,59 DM materiellen Schadensersatz und 25.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung getroffen , daû die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen aus dem Unfall vom 13. April 1994 entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Ansprüche wegen einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die hier in Rede stehende Treppenanlage beurteilen sich nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Straûenverkehrssicherungspflicht ist in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestaltet (§ 48 Abs. 2 Landesstraûengesetz in der Fassung vom 1. August 1977, BS 91-1); haftende
Körperschaft ist die Beklagte. Die Bundesrepublik Deutschland, der der Kläger den Streit verkündet hat und die der Beklagten im ersten Rechtszug beigetreten ist, hat in ihrer Klageerwiderung dazu folgendes ausgeführt: Nach § 13 Abs. 2 FStrG hat bei höhenungleichen Kreuzungen, wie hier bei einer Unterführung , der Baulastträger der Bundesfernstraûe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten, während die übrigen Teile der Kreuzungsanlage von dem Baulastträger der Straûe zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Der Treppenabgang im vorliegenden Fall gehört nicht zu dem Kreuzungsbauwerk, das der Baulastträger der Bundesfernstraûe zu unterhalten hat. Dieses umfaût nach § 2 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraûen in der Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) nur die Widerlager mit Flügelmauern, die Pfeiler, den Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen. Die Unterhaltungslast des Baulastträgers der Bundesfernstraûe ist also auf das Kreuzungsbauwerk selbst beschränkt, während die Rampen, Treppen, Fahrbahnbeläge und dergleichen von dem Baulastträger der Straûe zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Vorliegend gehören die Treppenabgänge zu dem unterführenden Gehweg, der gemäû § 5 Abs. 3 FStrG in der Unterhaltungslast der Stadt B. K. steht. Mithin hat die Beklagte auch den Treppenabgang der Fuûgängerunterführung zu unterhalten, so daû ihr auch die Verkehrssicherungspflicht für diesen Teil der Kreuzungsanlage obliegt.
Dies wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Treppenanlage sei zum Unfallzeitpunkt ausreichend trittsicher gewesen, greift die von der Revision erhobene Verfahrensrüge durch.

a) Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû die an den Vorderkanten der Stufen befindlichen freiliegenden Metallschienen ursprünglich mit dem gleichen rauhen Oberflächenbelag aus Quarzsand überzogen gewesen waren, wie er auf den Betonflächen der Stufen, den eigentlichen Auftrittsflächen, noch heute vorhanden ist. Daraus zieht die Revision die zutreffende Folgerung, daû schon die Beklagte selbst bei der Herstellung der Treppe diese Sicherung auf den Schienen für erforderlich gehalten hatte. Ob durch die "Riffelung", die in der Fotodokumentation des vom Kläger eingeschalteten Privatgutachters auf einzelnen Bildern bei den Schienen schwach erkennbar ist, eine nennenswerte Rutschsicherheit gewährleistet werden konnte, erscheint dem Senat zweifelhaft. Diese Frage läût sich jedenfalls nicht schon allein anhand der Fotos beurteilen , sondern bedarf gegebenenfalls der Aufklärung durch Sachverständigengutachten.

b) Der Privatgutachter hat festgestellt, daû auf der Treppenanlage sogar bei trockener Witterung und bei Benutzung strapazierfähigen, derben Schuhwerks Rutschgefahr bestand. Zwar hatte die Beklagte der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen; gleichwohl war es als substantiierter Parteivortrag zu beachten und zu würdigen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urteile vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 = VersR 1981, 576; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 = NJW 1982, 2874, 2875; vom 5. November 1990 - V ZR 108/89 = BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 1; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 9). Über
dieses, noch dazu durch Gutachten eines weiteren Sachverständigen und durch sachverständiges Zeugnis des Privatgutachters unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, schon aus der Fotodokumentation sei ohne weiteres erkennbar , daû eine Rutschgefahr nicht bestanden habe. Im vorliegenden Fall hat das Vorbringen des Klägers, an der Unfallstelle habe eine über das Normalmaû hinausgehende Gefahr des Ausrutschens bestanden, jedenfalls so viel Substanz, daû ihm und den darauf bezogenen Beweisantritten hätte nachgegangen werden müssen. Dies gilt auch bei voller Würdigung des vom Berufungsgericht - an sich zutreffend - hervorgehobenen Grundsatzes, daû Treppen nicht schlechthin gefahrlos und nicht frei von allen Mängeln sein müssen und daû der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten läût, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Eigenverantwortung der Treppenbenutzer, auf die das Berufungsgericht maûgeblich abhebt, darf indessen nicht den Blick dafür verstellen, daû vor allem diejenigen Personen, die eine Treppe hinabsteigen, durch einen Sturz bedroht sind. Insoweit muû der Verkehrssicherungspflichtige auch ein naheliegendes Fehlverhalten von Benutzern berücksichtigen (Senatsbeschluû vom 14. Juni 1982 - III ZR 129/81 = VersR 1982, 854). Von dem vom Berufungsgericht als vergleichbar angesehenen Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1965 (VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520) zugrunde gelegen hatte, unterscheidet sich der hier zu beurteilende in dem wesentlichen Punkt, daû hier die besondere Gefahrenlage durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten experimentell bestätigt worden ist.

3. a) Unstreitig ist die in Rede stehende Treppenanlage nur an der in Gehrichtung des Klägers gesehen linken Seite mit einem Handlauf versehen. Das Berufungsgericht läût offen, ob unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht auch an der anderen Seite ein zweiter Handlauf erforderlich gewesen war. Dieses Erfordernis lieû sich in der Tat nicht unmittelbar aus § 30 Abs. 7 LBauO-RhPf in der seinerzeit gültigen Fassung herleiten. Diese Bestimmung besagte lediglich, daû bei besonders breiten Treppen Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden konnten. Sie bildete also eine Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, eine derartige bauliche Maûnahme anzuordnen. Solange dies nicht geschah, bestand eine unmittelbare baurechtliche Notwendigkeit für einen zweiten Handlauf nicht. Dies schlieût es aber - wie schon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - nicht aus, daû die Beklagte aus allgemeinen Gesichtspunkten der Verkehrssicherungspflicht je nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl gehalten gewesen sein konnte, eine derartige Vorsichtsmaûregel zu treffen. Das Berufungsgericht hat dies nicht im einzelnen aufgeklärt; nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Vorbringen des Klägers ist somit zu seinen Gunsten von dieser Notwendigkeit auszugehen.

b) Das Berufungsgericht hat sich auûerstande gesehen, festzustellen , daû das Nichtvorhandensein des rechten Handlaufs für die Schädigung des Klägers ursächlich geworden sei. Es hat gemeint, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, ob er sich in einem Bereich befunden habe, in welchem ein Handlauf den Sturz hätte verhindern oder jedenfalls abmildern können. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hat insoweit die Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Kläger hatte angege-
ben, er sei auf der rechten Treppenseite gegangen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angabe wird - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch vom Berufungsgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Die Treppenbreite beträgt nach den von keiner der Parteien angezweifelten Feststellungen des Privatgutachters 2,25 m zwischen den Beton-Brüstungs-Wangen. Dies hat, wie die Revision aufzeigt , die Konsequenz, daû eine "Treppenseite" jeweils 1,125 m miût, so daû ein in der Mitte der rechten "Treppenseite" gehender Mann bereits bei einer Armlänge von 60 cm einen vorhandenen Handlauf unschwer hätte ergreifen können. Falls das Berufungsgericht im übrigen trotz der Angaben des Klägers eine weitere Aufklärung des Hergangs des Sturzes für erforderlich gehalten hätte, hätte es jedenfalls eine nochmalige persönliche Anhörung des Klägers anordnen müssen.
4. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte feststellen, würde ein Amtshaftungsanspruch nicht bereits deswegen am fehlenden Verschulden der handelnden Amtsträger scheitern können, weil das Berufungsgericht als mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht im ersten Berufungsurteil eine objektive Pflichtverletzung verneint hat. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" kann der Beklagten hier nicht zugute kommen. Sie findet nämlich keine Anwen-
dung, wenn der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist (Senatsurteil BGHZ 115, 141, 150; Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der ... AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Er ist als Experte Privacy in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 3./6. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch und später (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt (Az. Au 2 K 15.1669), worüber noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und 12 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Konkurrentinnen und Konkurrenten auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden vier Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 3./6. März 2015 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der T. als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der T. diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A 13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen.

Die Beurteilungen der Beigeladenen lassen entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 12, nämlich im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren (nach A 15 bzw. A 16 eingestuften) Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe teilweise mit Führungsfunktion eingesetzt. Auch ihre Beurteilungen beruhen - richtlinienkonform - auf Stellungnahmen, die von der jeweiligen Führungskraft bezogen auf den Arbeitsposten ohne Berücksichtigung des Statusamtes abgegeben worden sind. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes teilweise einige - im Vergleich zum Antragsteller - „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in verschiedenen Ausprägungen bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller deutlich höheren Anforderungen auf den betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der T. zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1963 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Antragsgegnerin und bekleidet ein Amt als Technischer Fernmeldeamtsrat (BBesO A 12) bei der ... AG (... AG). Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering, am Beschäftigungsort ... (...) innerhalb der Organisationseinheit Group Headquaters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

Für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller am 3./6. März 2015 beamtenrechtlich beurteilt. Der Beurteilung liegt eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, welche sich ausweislich des tabellarischen Deckblatts auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckt. In der Stellungnahme wird bezüglich der Aufgabenbeschreibung angeführt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Wie in der Stellungnahme wurden in der Beurteilung vom 3./6. März 2015 fünf Einzelkriterien mit der Bestnote („Sehr gut“) und einmal mit der zweitbesten Note („Gut“) bewertet. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der Ausprägung „++“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt aus, dass der Antragsteller im Statusamt A 13 höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt werde. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Antragsteller sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich an - im Folgenden näher dargelegten - Aspekten festmachen.

Der Antragsteller bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den er am 17. Juli 2015 begründen ließ. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Die hiergegen am 12. November 2015 erhobene Untätigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 15.1669 geführt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „Sehr gut ++“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten befördert werden, weil für die Beförderung nach A13_vz vier Planstellen zur Verfügung stünden, auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ aber 13 Beförderungsbewerberinnen /-bewerber seien. Es könnten nur mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilte Beamtinnen und Beamte befördert werden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen und begehrt mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund aufgrund der im Regelfall geltenden Ämterstabilität zur Seite, wonach die Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Beurteilung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Das Beurteilungssystem selbst erscheine intransparent, weil nicht nachvollzogen werden könne und auch in den Richtlinien nicht definiert sei, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtnote „Hervorragend“ vergeben werde. Die Begründung des Gesamtergebnisses sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in fast allen Merkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei, er aber, weil er die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnehme, mit „Hervorragend“ zu beurteilten gewesen wäre. Die Stellungnahme, welche über den gesamten Zeitraum sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere, sei orientiert an den (höherwertigen) wahrgenommenen Aufgaben und nicht am statusrechtlichen Amt. Die Zuständigkeit der Beurteiler sei nicht nachvollziehbar erklärt.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 17. August 2015 entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beförderungsentscheidungen in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgt seien. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei nicht möglich, da die Konkurrenten mit „Hervorragend Basis“ ein besseres Beurteilungsergebnis aufwiesen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb einer Einheit erfolgten. Die Zuständigkeiten ergäben sich aus Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien, wonach für die Liste „0185 GHQ“ für A 12-Beamte die beiden Personen genannt seien, die den Antragsteller beurteilt hätten. Die höherwertige Tätigkeit sei sehr wohl berücksichtigt worden, denn ohne diese wäre das Gesamturteil ein bis zwei Ausprägungen tiefer gelegen. Eine stärkere Anhebung der Konkurrentinnen und Konkurrenten sei ausgeschlossen, da alle Beurteilungen von denselben Beurteilern vorgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende besondere Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei nicht angezeigt, weil anders als in dem vom OVG NW entschiedenen Fall die ausgeübte Tätigkeit nur eine Stufe über dem Statusamt des Antragstellers liege. Das Beurteilungsverfahren mit dem Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Einzelkriterien auf eine sechsstufige beim Gesamtergebnis spiegle nur den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum wieder, denn dadurch müssten sie eine eigene Wertung vornehmen.

Auch wenn die Stellungnahme nur den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 umfasse, sei diese ausreichend lang, um sich zur Erstellung der Beurteilung ein hinreichendes Bild über die Leistungen des Antragstellers machen zu können.

Hierauf entgegnete der Antragsteller am 24. August 2015, dass nicht erkennbar sei, wann und von wem die Beurteiler eingesetzt worden seien. Eine rückwirkende Neuzuweisung sei jedenfalls rechtswidrig, weil es dann die Antragsgegnerin in der Hand hätte, einen formellen Fehler einseitig zulasten des Antragstellers zu heilen. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der höherwertigen Tätigkeit nicht bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal stattgefunden habe. Auch müsse die Stellungnahme der Führungskraft den gesamten Zeitraum abdecken. Weiterhin werde gerügt, dass die Noten nicht hinreichend definiert seien; es müsse eine vergleichbare Verwaltungspraxis sichergestellt sein. Die Stellungnahmen der Führungskräfte enthielten weder Parameter zu den Ausprägungsgraden, noch könnten sie sich zur Vergabe der Note „Hervorragend“ äußern.

Die Antragsgegnerin führte unter dem 6. Oktober 2015 hierzu aus, dass die Beurteiler gemäß den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zuständig gewesen seien. Es handle sich um eine vom 31. Oktober 2013 datierende Beurteilungsrichtlinie, deren nachfolgenden Aktualisierungen auf diesen Zeitpunkt zurückwirkten. Allen vier zur Beförderung anstehenden Konkurrenten sei ein Aufgabengebiet zugewiesen worden, das deutlich oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liege. So hätten zwei Konkurrenten Aufgaben auf A 15 Niveau und die beiden anderen Tätigkeiten auf A 15/16 Niveau erfüllt.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 hat das Gericht die vier Konkurrentinnen und Konkurrenten beigeladen.

Mit Schriftsätzen vom 13. und 16. Oktober 2015 sowie vom 3. November 2015 wiederholte und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.

Die Antragsgegnerin erläuterte unter dem 21. Dezember 2015, dass der Antragsteller seit 1. Januar 2007 derselben Führungskraft unterstellt gewesen sei. Da dieser vom 8. August bis 7. Oktober 2012 in Elternzeit gewesen sei, habe das Datenverarbeitungssystem automatisch den Zeitraum ab 8. Oktober 2012 für die Beurteilungsstellungnahme vorgegeben. Da dies mangels Zugriffsberechtigung von der Führungskraft nicht habe geändert werden können, habe dieser in der Aufgabenbeschreibung klargestellt, dass sich die Stellungnahme auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecke. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien sei festzuhalten, dass der Antragsteller ebenso wie seine Mitkonkurrenten(innen) nach denselben Beurteilungsgrundlagen und auch von denselben Beurteilern beurteilt worden seien.

Der Antragsteller entgegnete hierzu unter dem 5. Januar 2016, dass für die beiden Monate der Elternzeit der Führungskraft ein Beurteilungsbeitrag fehle. Die Festlegung der zuständigen Beamten für die Beurteilung habe in der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien in der 3. Variante vom 19. Juni 2015 schon deswegen nicht erfolgen können, weil die Beurteilung selbst vom 3./6. März 2015 datiere. Ferner werde auf eine Entscheidung des VG Köln hingewiesen, wonach der bloße pauschale Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit in der Begründung des Gesamturteils gerade nicht genüge.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht hat.

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Allerdings vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, war zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten nämlich einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris; B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris).

Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderungen nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würden die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (BVerfG, B. v. 9.7.2014 - 2 BvR 951/14 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 - juris Rn. 7).

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsposten mit den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 5).

2. Dem Antragsteller steht jedoch der notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden.

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, § 9, § 22 BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010; a. a. O.; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 14; B. v. 27.9.2011; a. a. O. Rn. 22; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 15; B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011; a. a. O. Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012, a. a. O. juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 17.3.2015 - 3 CE 14.2503 - juris Rn. 25). Den Verwaltungsgerichten ist es nicht möglich, die Details der Wertungsfindung einer Beurteilung, welche sich ja auch zumeist aus einem Vergleich mit den Leistungen anderer Konkurrenten ergibt, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde gelegt wurde, ob ein allgemeingültiger Wertmaßstab oder der gesetzliche Rahmen verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, U. v. 21.3.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O.). Einwendungen gegen die Beurteilung sind dabei auch in einem Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 620). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage einer Beförderungsauswahl ist, als fehlerhaft, hätte das Gericht einer entsprechenden Klage stattzugeben und auf eine Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O. Rn. 26). Der gleiche Maßstab gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.

Eine nach diesen Maßstäben zu bewertende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Beförderungs-(Auswahlentscheidung) beruht auf einer rechtmäßigen Beachtung des Leistungsprinzips. Das Gericht hat - im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 9ff.; OVG NW, B. v. 2.6.2015 - 1 B 206/15 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - Rn. 24 f.) keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Modalitäten des Beurteilungssystems (a)), noch sind solche hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 (b)) sowie bezüglich der eigentlichen Auswahlentscheidung anzunehmen (c)).

a) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Bedenken gegen das Notenstufensystem vorbringt, greifen diese Erwägungen nicht durch. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass diese Stufung der Notenskala, wie sie die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorsehen, zulässig ist (siehe im Einzelnen: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 18; B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, dass die Beurteilungsrichtlinien in einer nicht maßgebenden Fassung angewandt worden seien. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass, wenn der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden sind (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14). Allerdings kommt es, da Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG; B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend sollen laut Antragsgegnerin die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 bzw. vom 19. Juni 2015 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten („aktualisiert“) und als eine Beurteilungsgrundlage für die aktuelle Beurteilungs- und Beförderungsrunde zu sehen sein. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Beförderungsliste „0185_GHQ“ sind jeweils zwei namentlich in Anlage 2 genannte Personen als Erst- und Zweitbeurteiler zuständig, die ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen auch tatsächlich tätig geworden sind. Damit ist aus Sicht des Gerichts hinreichend sichergestellt, dass für den Antragsteller wie auch für seine Mitbewerber(innen) eine einheitliche Beurteilungsgrundlage Anwendung gefunden hat und damit alle Betroffenen gleich behandelt worden sind.

Auch ansonsten begegnet das Beurteilungssystem im Ausgangspunkt, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der ... AG als ...nachfolgeunternehmen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 15; B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.).

b) Die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind (aa)) und die Beurteilung auch im Übrigen keine inhaltlichen Fehler aufweist (bb)).

aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der ... AG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinie). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht durch. Die dienstliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und stützt sich allein auf die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ... vom 30. Dezember 2013 (Bl. 7 bis 10 der Sachakte). Diese wiederum deckt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren den gesamten Beurteilungszeitraum mit Ausnahme eines zweimonatigen Zeitabschnitts (8.8. bis 7.10.2012), in dem die Führungskraft in Elternzeit gewesen ist, ab. Im Hinblick auf den insgesamt 24 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum erscheint die „Lücke“ von lediglich zwei Monaten bereits für sich genommen nicht als wesentlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 12; OVG NW, U. v. 15.5.1995 - 1 A 2881/91 - juris Rn. 16), zumal der Antragsteller während dieser Elternzeit weder seinen Aufgabenbereich noch seine unmittelbare Führungskraft gewechselt hat. Vielmehr besteht die Führungsbeziehung unverändert seit 1. Januar 2007 fort. In diesem Sinne ist auch § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie zu verstehen, wonach Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte (im Falle eines Wechsels der unmittelbaren Führungskraft) vorliegen bzw. erforderlich sein können. Dabei ist auch - wie oben ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind und es damit für die dienstliche Beurteilung nicht entscheidend auf deren Wortlaut ankommt, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt wurden (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013, a. a. O.). In der vorliegenden Fallkonstellation erscheint die Handhabung, wonach - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - die Beurteiler maßgebend auf den Beurteilungsbeitrag der (einzigen) unmittelbaren Führungskraft als Grundlage der Beurteilung abstellen, auch wenn sich diese für einen Zeitraum von zwei Monaten in Elternzeit befunden hat, sachgerecht. Nicht anders wäre etwa zu verfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Führungskraft für einen vergleichbar langen Zeitraum im Urlaub oder erkrankt gewesen wäre. Dementsprechend wird in der Stellungnahme von der Führungskraft ... unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasst. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen findet sich folglich keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.

bb) Das Gericht vermag schließlich auch dem Vortrag des Antragstellers, der eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung aus der angeblichen Nichtbeachtung seiner höherwertigen Tätigkeiten ableiten will, nicht zu folgen. Denn die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ist im Hinblick auf sein Statusamt in der Begründung des Gesamturteils genannt und damit erkannt worden. Insofern liegt kein unrichtiger oder unvollständig erfasster Sachverhalt vor.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B. v. 21.12.2015 - 15 L 1737/15) meint, die Würdigung sei bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal vorzunehmen, ist dem nicht beizupflichten. Zwar reicht ein nur formelhafter Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit regelmäßig nicht aus (ebenso: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 17). Allerdings geht aus dem abschließenden Gesamturteil sowie aus seiner Begründung noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteiler das Auseinanderfallen von Statusamt (A 12) und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (A 13) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Die Begründung hierzu ist aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere wurde ausreichend dargetan, inwiefern - gerade auch im Vergleich zu den Mitbewerbern und zur Mitbewerberin, die ebenfalls mit höherwertigen Aufgaben betraut sind - die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers Eingang in dessen Beurteilung gefunden hat. Auch kann der Antragsteller aus der zitierten Entscheidung des OVG NW vom 18. Juni 2015 (1 B 146/15 - juris Rn. 36) nichts für sich herleiten. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht darin die Beurteilung deswegen als rechtswidrig beanstandet, weil dort ebenfalls „nur“ in der Begründung des Gesamtergebnisses auf die Höherwertigkeit hingewiesen wurde. Es lag jedoch insofern ein anderer Sachverhalt vor, als der dortige Bewerber - im Gegensatz zum hiesigen Antragsteller - in den Einzelkriterien „ganz überwiegend“ die Note „Sehr gut“ erhalten hatte, ihm dann aber „nur“ die Gesamtnote „Gut ++“ zugesprochen wurde, wohingegen vorliegend der Antragsteller in fünf Einzelkriterien die Note „Sehr gut“, in einer Einzelbewertung die Note „Gut“ und im Gesamturteil die Note „Sehr gut ++“ erhalten hat. Es liegt somit im Gegensatz zum Fall des OVG NW kein Unterschreiten der Gesamtbeurteilungsnote unter die Benotung der Mehrzahl der Einzelkriterien vor. Inwiefern der Antragsteller aus den genannten Einzelkriterien einen Anspruch auf eine andere, bessere Beurteilung ableiten will, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte eine Überschreitung des Beurteilungsermessens nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

c) Schließlich ist auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung nichts zu erinnern. Es ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) geboten und damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer eigentlichen (Beförderungs-)Auswahlentscheidung „nur“ diejenigen Bewerber(innen) mit den besten Gesamturteilen berücksichtigt. Dies ist vorliegend geschehen, da die Beigeladenen mindestens mit „Hervorragend Basis“ beurteilt worden sind, wohingegen der Antragsteller „lediglich“ mit „Sehr gut ++“ bewertet wurde. Die Beigeladenen sind - ebenso wie der Antragsteller - im maßgeblichen Zeitraum mit höherwertigen, oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liegenden Aufgaben betraut worden. Dies wurde entsprechend den oben dargelegten Anforderungen (siehe b)bb)) im jeweiligen Gesamturteil gewürdigt. Auch wurde den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, insbesondere erfolgten die Beurteilungen durch die nach Anlage 2 zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler (siehe auch a)). Weitere Anhaltspunkte, welche eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.