Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2018 - 6 ZB 18.1410

bei uns veröffentlicht am17.12.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 16.024,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten und ist bei der D. T. AG beschäftigt. Bei der Beförderungsrunde 2015 konkurrierte er mit 12 weiteren Beamtinnen und Beamten auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes (Status-)Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne. Nachdem ein Eilverfahren auf Freihaltung der Stellen ohne Erfolg geblieben war (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 - Au 2 E 15.1052; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331) und die Beigeladenen nach Erhalt der Beförderungsurkunden rückwirkend zum 1. März 2016 in die vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen worden waren, hat er Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Ablehnungsmitteilung vom 26. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass seine Nichtbeförderung rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich beider Klageanträge für unzulässig erachtet und mit Urteil vom 14. Juni 2018 abgewiesen.

Die vom Kläger gegen die gerichtliche Entscheidung vorgebrachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

1. Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag, soweit das Verwaltungsgericht die (Anfechtungs-)Klage auf Aufhebung der Ablehnungsmitteilung vom 26. Juni 2015 mit der Begründung abgewiesen hat, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Fragen auf, „ob mit der Ernennung der Beigeladenen sich der an (ihn) gerichtete Verwaltungsakt ‚Nichtbeförderung‘ erledigt und infolge dessen die erhobene Anfechtungsklage unzulässig wird“ und „ob sich mit der Ernennung der Beigeladenen die Bewerbung des Klägers erledigt, sein Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht und insoweit nachwirkender Rechtsschutz nicht mehr möglich ist“. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung, aber auch für die zudem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wird vorgetragen, die Fragen seien noch nicht abschließend geklärt; vielmehr sei im Gegenteil seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102) zur Ämterstabilität vieles unklar geblieben, etwa zu den Rechtswirkungen einer Ablehnungsmitteilung für den abgelehnten Bewerber.

Diese Fragen und Zweifel rechtfertigen die Berufungszulassung unter keinem der in Betracht kommenden Zulassungstatbestände. Sie lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten und bedürfen keiner erneuten oder weitergehenden Prüfung in einem Berufungsverfahren.

Es kann dahin stehen, ob und unter welchen Umständen die Ablehnungsmitteilung (Negativ- oder Konkurrentenmitteilung) an einen Bewerber um eine Beförderungsstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. etwa HessVGH, B.v. 18.7.2018 - 1 B 2029/17 - juris Rn. 18 ff. einerseits und VGH BW, B.v. 6.3.2018 - 4 S 189/18 - juris Rn. 7 andererseits) und welche Rechtswirkungen sie mit welchen Folgen für den Rechtsschutz in dienstrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten im Einzelnen entfalten kann. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedenfalls geklärt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Ernennung des Konkurrenten untergeht, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Das ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwGE 138, 102 Rn. 27; vgl. auch BVerfG, B.v. 2.5.2016 - 2 BvR 120/16 - juris Rn. 5). Ein solcher Ausnahmefall steht hier nicht in Rede. Denn der Kläger hatte - unstreitig - ausreichend Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung der ausgewählten Bewerber auszuschöpfen. Er hat davon auch - ohne Erfolg - Gebrauch gemacht (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 - Au 2 E 15.1052; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331), wobei das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernommen hat und - entsprechend der ständigen Spruchpraxis - nicht auf eine bloß summarische Prüfung beschränkt war.

Demnach wurde das vom Kläger für rechtswidrig betrachtete Auswahlverfahren durch die Ernennungen der Beigeladenen, die der Dienstherr nach Abschluss der gerichtlichen Überprüfung vorgenommen hat und die mithin rechtsbeständig sind, endgültig beendet. Ein Hauptsacheverfahren findet dann, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben hat, „wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt“ (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 31). Das umfasst jede auf primären Rechtsschutz gerichtete Klage des unterlegenen Bewerbers; dazu gehört auch - und erst recht - die vom Kläger erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die an ihn gerichtete Ablehnungsmitteilung, sollte ihre Zulässigkeit nicht bereits an allgemeinen prozessrechtlichen Hürden scheitern (vgl. Hartung, RiA 2017, 49, 50). Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Ein Beamter, der die Möglichkeiten des vorbeugenden Rechtsschutzes zur Verhinderung der Ernennung erfolglos ausgeschöpft hat, kann anschließend lediglich auf dem - sekundären - Weg des Schadensersatzanspruchs geltend machen, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei vor dessen Untergang verletzt worden.

2. Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag auch insoweit, als er sich gegen die Abweisung der Klage richtet, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Nichtbeförderung rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellungsklage für unzulässig erachtet, weil das vom Kläger angeführte Interesse, die Rechtslage für ein Schadensersatzbegehren klären zu lassen, aus zwei - jeweils für sich tragenden - Gründen nicht schutzwürdig sei. Zum einen sei die beabsichtigte Schadensersatzklage offensichtlich aussichtlos, weil dem Dienstherrn in Anwendung der Kollegialgerichtsregel kein Verschulden vorzuwerfen sei. Zum anderen sei das erledigende Ereignis bereits vor Erhebung der Feststellungsklage eingetreten, sodass es dem Kläger oblegen hätte, sich sogleich unmittelbar an das für eine Schadensersatzklage zuständige Gericht zu wenden. In einem solchen Fall der Mehrfachbegründung ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es.

Jedenfalls hinsichtlich des zweiten Begründungsstrangs (kein Feststellungsinteresse bei Erledigung vor Klageerhebung) greifen die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht durch. Die insoweit als grundsätzlich bedeutsam im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, „ob vorliegend eine Konstellation der Erledigung des Klagebegehrens bereits vor Klageerhebung gegeben ist“, lässt sich ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejahen und bedarf keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist aus den unter 1) genannten Gründen durch die rechtsbeständigen Ernennungen der Beigeladenen unwiderruflich untergegangen. Damit hat sich zugleich - erst recht - die Ablehnungsmitteilung erledigt. Das war vor der Klageerhebung am 9. Januar 2017. Daran bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit‚ etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären‚ weil diese keinen Antrag gestellt haben und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, wobei sich die Zahl der in Streit stehenden Beförderungsstellen nicht streitwerterhöhend auswirkt (BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - BayVBl 2018, 390).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 6 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Gründe A. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.

1. Der am ... 1963 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten (Technischer Fernmeldeamtsrat, A12 – Stufe 8). Er ist bei der im Bereich tätig. Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering am Beschäftigungsort innerhalb der Organisationseinheit Group Headquarters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

2. Unter dem Datum des 3./6. März 2015 wurde der Kläger dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 15.9.2011 - 31.10.2013). Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, die sich auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckte. In der Stellungnahme wird unter „Aufgabenbeschreibung“ angeführt, dass die Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der höchsten Ausprägung „++“ vergeben. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Kläger – wie bereits in der Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten – in fünf Einzelkriterien („Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenzen“) die Bestnote („Sehr gut“) und in einem Einzelkriterium („Wirtschaftliches Handeln“) die zweitbeste Note („Gut“).

Unter „Begründung des Gesamtergebnisses“ ist ausgeführt, dass der Kläger im Statusamt A12 über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe in der Funktion Experte Privacy eingesetzt worden sei. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Kläger sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich daran festmachen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben eigenständig und stets mit sehr guten Arbeitsergebnissen erfülle, dabei beweise er sich als ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter mit hohem Verantwortungsbewusstsein. Er verstehe es, aufgrund seines großen Fachwissens stets praktikable Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Kundenanforderungen als auch den Anforderungen des Datenschutzes gerecht würden. Als gut strukturierter Mitarbeiter, der planvoll und eigenständig an die Aufgabenerledigung herangehe, verstehe es der Kläger, seine Aufgabenerledigung entsprechend den Erfordernissen zu priorisieren und dabei das Wesentliche mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Die Anforderungen an grundsätzliche Kernkompetenzen wie Fachkompetenz, Ergebnisorientierung, Leistungsorientierung würden übertroffen. Der Kläger erfülle die Anforderungen für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sehr gut. Der Kläger sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter im Datenschutz. Sein großes und fundiertes Fachwissen entwickle er stets mit viel persönlicher Initiative weiter. Der Kläger sei ein Teamplayer, er sei ein sehr geschätzter Ansprechpartner im Team und in seinem Kundenumfeld. Insgesamt entspreche die Leistung der Note „Sehr gut“, da zu berücksichtigen sei, dass der Kläger ein Statusamt A12 bekleide und tatsächlich Aufgaben vergleichbar eines Statusamtes A13 wahrnehme. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis auf „Sehr gut“ (Ausprägung „++“) festgesetzt.

Der Kläger bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen wurde. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2018 (Az. Au 2 K 16.1789) abgewiesen.

3. Mit Schreiben der ...vom 26. Juni 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er auf der Beförderungsliste „...“ mit dem Ergebnis „Sehr gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ stünden für die genannte Beförderungsliste mit 13 Bewerbern im Jahr 2015 nur vier Planstellen zur Verfügung. Mit dem genannten Ergebnis könne der Kläger daher nicht befördert werden. Es könnten vielmehr nur Bewerber befördert werden, die mit „Hervorragend (Ausprägung Basis)“ bewertet worden seien.

Ausweislich eines internen Vermerks des ...Beamteneinsatz Services der ...bereits vom 22. Juni 2015 entschied dieser nach erfolgter Betriebsratsbeteiligung, dass für die Einheit ...zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A13 zum 1. Mai 2015 die vier Beigeladenen ausgewählt würden. Hinsichtlich der Gründe für die Auswahl wurde auf eine beigefügte Beförderungsliste verwiesen, die u.a. folgende Daten enthielt:

Lfd. Nr.

Akt.

BesGr

Name

Ges.-Erg.

2013

Ges.-Erg.

(lang) 2013

Aus-prägung

2013

Ges.-punkte

Ges.-Erg. 2011

Gültig ab

Letzte Beförderung

1

A12

Beigelad. 1

6

Hervorrag.

++

Q

01.06.11

01.01.01

2

A12

Beigelad. 2

6

Hervorrag.

+

P

01.06.11

01.06.07

3

A12

Beigelad. 3

6

Hervorrag.

+

01.03.09

4

A12

Beigelad. 4

6

Hervorrag.

Basis

30

Q

01.06.11

01.03.08

5

A12

6

Hervorrag.

Basis

29

P

01.06.11

01.07.01

6

A12

6

Hervorrag.

Basis

28

P

01.06.11

01.01.04

7

A12

5

Sehr gut

++

O

01.06.11

01.09.11

8

A12

Antragsteller

5

Sehr gut

++

P

15.09.11

01.01.99

9

A12

5

Sehr gut

++

P

01.06.11

01.03.09

10

A12

4

Gut

++

P

15.09.11

01.07.00

11

A12

4

Gut

++

P

01.06.11

01.03.06

12

A12

4

Gut

++

Q

01.06.11

01.03.06

13

A12

3

Rundum z.

+

R

15.09.11

01.01.04

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2015 legte der Kläger hinsichtlich des Schreibens der ...vom 26. Juni 2015 Widerspruch ein.

Einen auf die Beförderungsrunde 2015 bezogenen Eilantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az. Au 2 E 15.1052) abgelehnt. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016 (Az. 6 CE 16.331) zurückgewiesen.

Im Anschluss hieran wurde die streitgegenständliche Beförderungsliste durch die Beklagte freigegeben. Die Beigeladenen wurden am 20. Mai 2016 rückwirkend zum 1. März 2016 in Planstellen der Besoldungsgruppe „A13 vz t“ eingewiesen.

Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid der ...vom 5. Dezember 2016 – zugestellt per Empfangsbekenntnis am 7. Dezember 2016 – zurückgewiesen.

4. Hiergegen hat der Kläger am Montag, den 9. Januar 2017 Klage erhoben. Beantragt wurde zunächst (sinngemäß),

den Ablehnungsbescheid der ...vom 26. Juni 2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben sowie

festzustellen, dass die Nichtbeförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

5. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 hob die ...den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 auf; zuvor hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass das nach vollzogener Auswahlentscheidung erledigte Widerspruchsverfahren richtigerweise ohne Sachentscheidung hätte eingestellt werden müssen. Nachdem die Klägerseite und die Beklagte die Klage insoweit für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren diesbezüglich abgetrennt und mit Beschluss des Gerichts vom 11. April 2018 (Az. Au 2 K 18.565) eingestellt; der Streitwert wurde im dortigen Verfahren auf EUR 2.500,- festgesetzt.

6. Im vorliegenden Verfahren wird zuletzt klägerseitig beantragt,

die Negativmitteilung der ...vom 26. Juni 2015 aufzuheben sowie

festzustellen, dass die Nichtbeförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zwar habe sich die eigentliche Auswahlentscheidung zwischenzeitlich aufgrund vollzogener Beförderungen erledigt; anderes gelte jedoch für die an den Kläger adressierte Negativmitteilung, deren Aufhebung weiterhin begehrt werden könne. Das für die daneben erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse folge aus dem Erkenntnisgewinn des vorliegenden Rechtsstreits für den vom Kläger begehrten Schadenersatz, der bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2017 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sei. Die Klage sei insoweit auch begründet, da die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 31. Oktober 2013 rechtswidrig gewesen sei, da aktive Beamte letztlich keine Beförderungschance mehr hätten und unzulässig benachteiligt würden.

7. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die in Anwendung der maßgeblichen Beförderungsrichtlinien erfolgte Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Beklagten mit fünfstufigen Einzelnoten und sechsstufigen Gesamtnoten sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und anderen Oberverwaltungsgerichten als rechtmäßig bestätigt worden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höheren Dienstpostens oder auf eine Beförderung bestehe ohnehin nicht. Der Kläger habe im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG lediglich einen Bewerbungsverfahrensanspruch, nach dem über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werden müsse. Dieser Anspruch sei vorliegend durch die Beklagte erfüllt worden. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppe „A13_vz“ hätten in der den Kläger betreffenden Einheit „...“ im Jahr 2015 nur vier Beförderungsplanstellen zur Verfügung gestanden. Es sei daher eine Reihung der 13 Bewerberinnen und Bewerber entsprechend der Beförderungsrichtlinien vorgenommen worden; auf dieser Basis sei sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Hierbei habe der Kläger mit seiner maßgeblichen Beurteilung („Sehr gut ++“) aufgrund anderer besserer Bewerber nicht berücksichtigt werden können. Die genannte Beurteilung des Klägers sei auch rechtmäßig; dies habe das erkennende Gericht in seinem ablehnenden Eilbeschluss zur Beförderungsrunde 2015 gerade mit Blick auch auf die höherwertige Tätigkeit des Klägers bereits entschieden (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052; bestätigt durch BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331). Da im Fall des Klägers sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beurteilung selbst nur in fünf von sechs Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ vergeben worden sei, habe es einer zusätzlichen Begründung der Vergabe des nur zweitbesten Gesamturteils „Sehr gut“ nicht bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031).

8. Mit Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 2017 wurden die zur Beförderung ausgewählten Konkurrenten des Klägers zum Verfahren beigeladen; sie stellen jeweils keinen Antrag, auch eine Stellungnahme in der Sache erfolgte nicht. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2018, 17. Januar 2018, 20. Januar 2018, 7. April 2018 und 12. Juni 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger weiterhin die Aufhebung der Negativmitteilung der ... vom 26. Juni 2015 begehrt, ist die entsprechende Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Die Mitteilung an einen Bewerber, dass ein anderer Bewerber für die (Beförderungs-)Stelle ausgewählt und er deshalb nicht berücksichtigt worden sei, ist ein ihn belastender Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 3 CE 06.3302 – juris Rn. 60). Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle wird eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet, der Bewerbungsverfahrensanspruch geht im Lichte des Grundsatzes der Ämterstabilität unter. Der Verwaltungsakt, mit dem die Bewerbung eines nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden wurde, erledigt sich hierdurch (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1986 – 2 B 101.86; U.v. 9.5.1985 – 2 C 16.83; B.v. 24.7.1984 – 2 B 77.83; U.v. 16.10.1967 – 6 C 11.66; U.v. 14.6.1966 – 2 C 89.64; U.v. 7.12.1965 – 2 C 226.62; vgl. zum Ganzen: vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 20/22; HessVGH, B.v. 5.9.2017 – 1 B 998/17 – juris Rn. 19).

Die Erledigung eines Verwaltungsakts hat zur Folge, dass eine Anfechtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2014 – 6 B 26.14 – NVwZ-RR 2015, 254 – juris Rn. 3 f.).

So liegt der Fall auch hier. Mit Vollzug der streitgegenständlichen Beförderungen gegenüber den Beigeladenen zum 1. März 2016 (siehe Schriftsatz der Beklagtenseite v. 12.3.2018 nebst Anlagen, Blatt 122 f. der Gerichtsakte) trat hinsichtlich der Negativmitteilung vom 26. Juni 2015 Erledigung ein; ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist daher vorliegend insoweit nicht mehr gegeben. Soweit die Klägerseite von einer Erledigung nur der Auswahlentscheidung, nicht jedoch der Negativmitteilung ausgeht, so überzeugt dies nicht; eine sachliche Rechtfertigung bzw. Begründung für eine solche Differenzierung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Nichtbeförderung im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 auf der Beförderungsliste „...“ nach „A13_vz“ rechtswidrig war, ist die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Denn das i.R.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben.

a) Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG U.v. 16.5.2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 21).

Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 1 WB 24.14 – juris Rn. 20; U.v. 26.2.2014 – 6 C 1.13 – NVwZ 2014, 883 – juris Rn. 10; U.v. 16.5.2013 – 8 C 15.12 – juris Rn. 25; B.v. 30.4.1999 – 1 B 36.99 – juris).

b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers kann insbesondere nicht aus der Absicht hergeleitet werden, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger schuldhafter Nichtbeförderung geltend machen zu wollen.

aa) Zum einen ist eine Schadenersatzklage bereits offensichtlich aussichtslos.

Es besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn eine beabsichtigte Schadenersatzklage aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslos ist, etwa weil es ausgeschlossen erscheint, dass ein Verschulden der Behörde angenommen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 105-107).

Nach der Kollegialgerichtsregel kann ein behördliches Verschulden entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 16.10.1997 – III ZR 23/96 – NJW 1998, 751/752; U.v. 6.2.1986 – III ZR 109/84 – BGHZ 97, 97/107). Zwar greift die Kollegialgerichtsregel nicht aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ein, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28.93 – juris; BGH, U.v. 20.2.1992 – III ZR 188/90 – BGHZ 117, 240/250). Allerdings sind solche Entscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich für die Anwendung der Regel geeignet. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – BVerwGE 118, 370/373). Im Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99; BGH, U.v. 18.11.2004 – III ZR 347/03 – DVBl 2005, 312/313; U.v. 24.1.2002 – III ZR 103/01 – NJW 2002, 1265/1266; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris Rn. 27-30; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 108-116).

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Beförderungsentscheidung der Beklagten durch Eilbeschlüsse zweier Kollegialgerichte jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern in Anwendung des für ein Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig bestätigt worden ist (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052). Besondere Umstände, welche die Anwendung der Kollegialgerichtsregel hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Zum anderen besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorliegend auch deshalb nicht, da die Erledigung des Klagebegehrens bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.

Bei Erledigung bereits vor Klageerhebung obliegt es einem Kläger, wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich unmittelbar das hierfür zuständige Gericht anzurufen. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, „dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss“ (BVerwG, U.v. 18.4.1986 – 8 C 84.84 – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.4.1967 – IV C 163.65; vgl. ferner BVerwG, U.v. 14.1.1980 – 7 C 92.79). Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt insoweit an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag. Ebenso wenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.1985 – 2 B 81.84; B.v. 24.1.1984 – 1 B 11.84; B.v. 31.8.1983 – 1 B 92.83; U.v. 17.8.1982 – 1 C 85.80; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – juris Rn. 9; U.v. 25.8.1988 – 2 C 62.85 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 101-103).

Hiervon ausgehend steht dem Kläger mit Blick auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht zur Seite. Er hätte angesichts der durch die Ernennung der Beigeladenen zum 1. März 2016 vor Klageerhebung am 9. Januar 2017 eingetretenen Erledigung unmittelbar das für die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs zuständige Gericht anrufen können. Hierbei ist nicht von Relevanz, ob dieses Gericht mit Blick auf einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ein Zivilgericht oder mit Blick auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaft unterbliebener Beförderung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Art. 33 Abs. 2 GG ein Verwaltungsgericht gewesen wäre. Denn es fehlt bei einer – wie hier – eingetretenen Erledigung des Verwaltungsakts bzw. des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses vor Klageerhebung jedenfalls an der für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses an der Fortführung des Verfahrens schutzwürdigen Interessenlage des Klägers. „Früchte des bisherigen Verfahrens“ im Sinne erweiterter Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des streitigen verwaltungsbehördlichen Handelns – die Auswahlentscheidung –, deren Nichterhalt für den Kläger einen unzumutbaren Verlust darstellten, weil er in einem Schadensersatzprozess ansonsten „von vorne“ anfangen müsste, sind im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade noch nicht entstanden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.5.2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 104).

3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der klägerische Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht ins Leere, da aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage keine Kostentragungspflicht der Beklagten besteht. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1963 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Antragsgegnerin und bekleidet ein Amt als Technischer Fernmeldeamtsrat (BBesO A 12) bei der ... AG (... AG). Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering, am Beschäftigungsort ... (...) innerhalb der Organisationseinheit Group Headquaters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

Für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller am 3./6. März 2015 beamtenrechtlich beurteilt. Der Beurteilung liegt eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, welche sich ausweislich des tabellarischen Deckblatts auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckt. In der Stellungnahme wird bezüglich der Aufgabenbeschreibung angeführt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Wie in der Stellungnahme wurden in der Beurteilung vom 3./6. März 2015 fünf Einzelkriterien mit der Bestnote („Sehr gut“) und einmal mit der zweitbesten Note („Gut“) bewertet. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der Ausprägung „++“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt aus, dass der Antragsteller im Statusamt A 13 höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt werde. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Antragsteller sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich an - im Folgenden näher dargelegten - Aspekten festmachen.

Der Antragsteller bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den er am 17. Juli 2015 begründen ließ. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Die hiergegen am 12. November 2015 erhobene Untätigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 15.1669 geführt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „Sehr gut ++“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten befördert werden, weil für die Beförderung nach A13_vz vier Planstellen zur Verfügung stünden, auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ aber 13 Beförderungsbewerberinnen /-bewerber seien. Es könnten nur mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilte Beamtinnen und Beamte befördert werden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen und begehrt mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund aufgrund der im Regelfall geltenden Ämterstabilität zur Seite, wonach die Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Beurteilung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Das Beurteilungssystem selbst erscheine intransparent, weil nicht nachvollzogen werden könne und auch in den Richtlinien nicht definiert sei, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtnote „Hervorragend“ vergeben werde. Die Begründung des Gesamtergebnisses sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in fast allen Merkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei, er aber, weil er die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnehme, mit „Hervorragend“ zu beurteilten gewesen wäre. Die Stellungnahme, welche über den gesamten Zeitraum sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere, sei orientiert an den (höherwertigen) wahrgenommenen Aufgaben und nicht am statusrechtlichen Amt. Die Zuständigkeit der Beurteiler sei nicht nachvollziehbar erklärt.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 17. August 2015 entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beförderungsentscheidungen in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgt seien. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei nicht möglich, da die Konkurrenten mit „Hervorragend Basis“ ein besseres Beurteilungsergebnis aufwiesen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb einer Einheit erfolgten. Die Zuständigkeiten ergäben sich aus Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien, wonach für die Liste „0185 GHQ“ für A 12-Beamte die beiden Personen genannt seien, die den Antragsteller beurteilt hätten. Die höherwertige Tätigkeit sei sehr wohl berücksichtigt worden, denn ohne diese wäre das Gesamturteil ein bis zwei Ausprägungen tiefer gelegen. Eine stärkere Anhebung der Konkurrentinnen und Konkurrenten sei ausgeschlossen, da alle Beurteilungen von denselben Beurteilern vorgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende besondere Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei nicht angezeigt, weil anders als in dem vom OVG NW entschiedenen Fall die ausgeübte Tätigkeit nur eine Stufe über dem Statusamt des Antragstellers liege. Das Beurteilungsverfahren mit dem Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Einzelkriterien auf eine sechsstufige beim Gesamtergebnis spiegle nur den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum wieder, denn dadurch müssten sie eine eigene Wertung vornehmen.

Auch wenn die Stellungnahme nur den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 umfasse, sei diese ausreichend lang, um sich zur Erstellung der Beurteilung ein hinreichendes Bild über die Leistungen des Antragstellers machen zu können.

Hierauf entgegnete der Antragsteller am 24. August 2015, dass nicht erkennbar sei, wann und von wem die Beurteiler eingesetzt worden seien. Eine rückwirkende Neuzuweisung sei jedenfalls rechtswidrig, weil es dann die Antragsgegnerin in der Hand hätte, einen formellen Fehler einseitig zulasten des Antragstellers zu heilen. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der höherwertigen Tätigkeit nicht bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal stattgefunden habe. Auch müsse die Stellungnahme der Führungskraft den gesamten Zeitraum abdecken. Weiterhin werde gerügt, dass die Noten nicht hinreichend definiert seien; es müsse eine vergleichbare Verwaltungspraxis sichergestellt sein. Die Stellungnahmen der Führungskräfte enthielten weder Parameter zu den Ausprägungsgraden, noch könnten sie sich zur Vergabe der Note „Hervorragend“ äußern.

Die Antragsgegnerin führte unter dem 6. Oktober 2015 hierzu aus, dass die Beurteiler gemäß den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zuständig gewesen seien. Es handle sich um eine vom 31. Oktober 2013 datierende Beurteilungsrichtlinie, deren nachfolgenden Aktualisierungen auf diesen Zeitpunkt zurückwirkten. Allen vier zur Beförderung anstehenden Konkurrenten sei ein Aufgabengebiet zugewiesen worden, das deutlich oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liege. So hätten zwei Konkurrenten Aufgaben auf A 15 Niveau und die beiden anderen Tätigkeiten auf A 15/16 Niveau erfüllt.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 hat das Gericht die vier Konkurrentinnen und Konkurrenten beigeladen.

Mit Schriftsätzen vom 13. und 16. Oktober 2015 sowie vom 3. November 2015 wiederholte und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.

Die Antragsgegnerin erläuterte unter dem 21. Dezember 2015, dass der Antragsteller seit 1. Januar 2007 derselben Führungskraft unterstellt gewesen sei. Da dieser vom 8. August bis 7. Oktober 2012 in Elternzeit gewesen sei, habe das Datenverarbeitungssystem automatisch den Zeitraum ab 8. Oktober 2012 für die Beurteilungsstellungnahme vorgegeben. Da dies mangels Zugriffsberechtigung von der Führungskraft nicht habe geändert werden können, habe dieser in der Aufgabenbeschreibung klargestellt, dass sich die Stellungnahme auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecke. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien sei festzuhalten, dass der Antragsteller ebenso wie seine Mitkonkurrenten(innen) nach denselben Beurteilungsgrundlagen und auch von denselben Beurteilern beurteilt worden seien.

Der Antragsteller entgegnete hierzu unter dem 5. Januar 2016, dass für die beiden Monate der Elternzeit der Führungskraft ein Beurteilungsbeitrag fehle. Die Festlegung der zuständigen Beamten für die Beurteilung habe in der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien in der 3. Variante vom 19. Juni 2015 schon deswegen nicht erfolgen können, weil die Beurteilung selbst vom 3./6. März 2015 datiere. Ferner werde auf eine Entscheidung des VG Köln hingewiesen, wonach der bloße pauschale Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit in der Begründung des Gesamturteils gerade nicht genüge.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht hat.

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Allerdings vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, war zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten nämlich einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris; B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris).

Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderungen nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würden die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (BVerfG, B. v. 9.7.2014 - 2 BvR 951/14 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 - juris Rn. 7).

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsposten mit den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 5).

2. Dem Antragsteller steht jedoch der notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden.

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, § 9, § 22 BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010; a. a. O.; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 14; B. v. 27.9.2011; a. a. O. Rn. 22; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 15; B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011; a. a. O. Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012, a. a. O. juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 17.3.2015 - 3 CE 14.2503 - juris Rn. 25). Den Verwaltungsgerichten ist es nicht möglich, die Details der Wertungsfindung einer Beurteilung, welche sich ja auch zumeist aus einem Vergleich mit den Leistungen anderer Konkurrenten ergibt, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde gelegt wurde, ob ein allgemeingültiger Wertmaßstab oder der gesetzliche Rahmen verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, U. v. 21.3.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O.). Einwendungen gegen die Beurteilung sind dabei auch in einem Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 620). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage einer Beförderungsauswahl ist, als fehlerhaft, hätte das Gericht einer entsprechenden Klage stattzugeben und auf eine Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O. Rn. 26). Der gleiche Maßstab gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.

Eine nach diesen Maßstäben zu bewertende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Beförderungs-(Auswahlentscheidung) beruht auf einer rechtmäßigen Beachtung des Leistungsprinzips. Das Gericht hat - im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 9ff.; OVG NW, B. v. 2.6.2015 - 1 B 206/15 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - Rn. 24 f.) keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Modalitäten des Beurteilungssystems (a)), noch sind solche hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 (b)) sowie bezüglich der eigentlichen Auswahlentscheidung anzunehmen (c)).

a) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Bedenken gegen das Notenstufensystem vorbringt, greifen diese Erwägungen nicht durch. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass diese Stufung der Notenskala, wie sie die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorsehen, zulässig ist (siehe im Einzelnen: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 18; B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, dass die Beurteilungsrichtlinien in einer nicht maßgebenden Fassung angewandt worden seien. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass, wenn der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden sind (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14). Allerdings kommt es, da Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG; B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend sollen laut Antragsgegnerin die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 bzw. vom 19. Juni 2015 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten („aktualisiert“) und als eine Beurteilungsgrundlage für die aktuelle Beurteilungs- und Beförderungsrunde zu sehen sein. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Beförderungsliste „0185_GHQ“ sind jeweils zwei namentlich in Anlage 2 genannte Personen als Erst- und Zweitbeurteiler zuständig, die ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen auch tatsächlich tätig geworden sind. Damit ist aus Sicht des Gerichts hinreichend sichergestellt, dass für den Antragsteller wie auch für seine Mitbewerber(innen) eine einheitliche Beurteilungsgrundlage Anwendung gefunden hat und damit alle Betroffenen gleich behandelt worden sind.

Auch ansonsten begegnet das Beurteilungssystem im Ausgangspunkt, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der ... AG als ...nachfolgeunternehmen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 15; B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.).

b) Die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind (aa)) und die Beurteilung auch im Übrigen keine inhaltlichen Fehler aufweist (bb)).

aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der ... AG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinie). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht durch. Die dienstliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und stützt sich allein auf die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ... vom 30. Dezember 2013 (Bl. 7 bis 10 der Sachakte). Diese wiederum deckt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren den gesamten Beurteilungszeitraum mit Ausnahme eines zweimonatigen Zeitabschnitts (8.8. bis 7.10.2012), in dem die Führungskraft in Elternzeit gewesen ist, ab. Im Hinblick auf den insgesamt 24 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum erscheint die „Lücke“ von lediglich zwei Monaten bereits für sich genommen nicht als wesentlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 12; OVG NW, U. v. 15.5.1995 - 1 A 2881/91 - juris Rn. 16), zumal der Antragsteller während dieser Elternzeit weder seinen Aufgabenbereich noch seine unmittelbare Führungskraft gewechselt hat. Vielmehr besteht die Führungsbeziehung unverändert seit 1. Januar 2007 fort. In diesem Sinne ist auch § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie zu verstehen, wonach Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte (im Falle eines Wechsels der unmittelbaren Führungskraft) vorliegen bzw. erforderlich sein können. Dabei ist auch - wie oben ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind und es damit für die dienstliche Beurteilung nicht entscheidend auf deren Wortlaut ankommt, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt wurden (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013, a. a. O.). In der vorliegenden Fallkonstellation erscheint die Handhabung, wonach - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - die Beurteiler maßgebend auf den Beurteilungsbeitrag der (einzigen) unmittelbaren Führungskraft als Grundlage der Beurteilung abstellen, auch wenn sich diese für einen Zeitraum von zwei Monaten in Elternzeit befunden hat, sachgerecht. Nicht anders wäre etwa zu verfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Führungskraft für einen vergleichbar langen Zeitraum im Urlaub oder erkrankt gewesen wäre. Dementsprechend wird in der Stellungnahme von der Führungskraft ... unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasst. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen findet sich folglich keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.

bb) Das Gericht vermag schließlich auch dem Vortrag des Antragstellers, der eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung aus der angeblichen Nichtbeachtung seiner höherwertigen Tätigkeiten ableiten will, nicht zu folgen. Denn die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ist im Hinblick auf sein Statusamt in der Begründung des Gesamturteils genannt und damit erkannt worden. Insofern liegt kein unrichtiger oder unvollständig erfasster Sachverhalt vor.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B. v. 21.12.2015 - 15 L 1737/15) meint, die Würdigung sei bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal vorzunehmen, ist dem nicht beizupflichten. Zwar reicht ein nur formelhafter Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit regelmäßig nicht aus (ebenso: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 17). Allerdings geht aus dem abschließenden Gesamturteil sowie aus seiner Begründung noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteiler das Auseinanderfallen von Statusamt (A 12) und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (A 13) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Die Begründung hierzu ist aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere wurde ausreichend dargetan, inwiefern - gerade auch im Vergleich zu den Mitbewerbern und zur Mitbewerberin, die ebenfalls mit höherwertigen Aufgaben betraut sind - die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers Eingang in dessen Beurteilung gefunden hat. Auch kann der Antragsteller aus der zitierten Entscheidung des OVG NW vom 18. Juni 2015 (1 B 146/15 - juris Rn. 36) nichts für sich herleiten. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht darin die Beurteilung deswegen als rechtswidrig beanstandet, weil dort ebenfalls „nur“ in der Begründung des Gesamtergebnisses auf die Höherwertigkeit hingewiesen wurde. Es lag jedoch insofern ein anderer Sachverhalt vor, als der dortige Bewerber - im Gegensatz zum hiesigen Antragsteller - in den Einzelkriterien „ganz überwiegend“ die Note „Sehr gut“ erhalten hatte, ihm dann aber „nur“ die Gesamtnote „Gut ++“ zugesprochen wurde, wohingegen vorliegend der Antragsteller in fünf Einzelkriterien die Note „Sehr gut“, in einer Einzelbewertung die Note „Gut“ und im Gesamturteil die Note „Sehr gut ++“ erhalten hat. Es liegt somit im Gegensatz zum Fall des OVG NW kein Unterschreiten der Gesamtbeurteilungsnote unter die Benotung der Mehrzahl der Einzelkriterien vor. Inwiefern der Antragsteller aus den genannten Einzelkriterien einen Anspruch auf eine andere, bessere Beurteilung ableiten will, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte eine Überschreitung des Beurteilungsermessens nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

c) Schließlich ist auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung nichts zu erinnern. Es ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) geboten und damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer eigentlichen (Beförderungs-)Auswahlentscheidung „nur“ diejenigen Bewerber(innen) mit den besten Gesamturteilen berücksichtigt. Dies ist vorliegend geschehen, da die Beigeladenen mindestens mit „Hervorragend Basis“ beurteilt worden sind, wohingegen der Antragsteller „lediglich“ mit „Sehr gut ++“ bewertet wurde. Die Beigeladenen sind - ebenso wie der Antragsteller - im maßgeblichen Zeitraum mit höherwertigen, oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liegenden Aufgaben betraut worden. Dies wurde entsprechend den oben dargelegten Anforderungen (siehe b)bb)) im jeweiligen Gesamturteil gewürdigt. Auch wurde den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, insbesondere erfolgten die Beurteilungen durch die nach Anlage 2 zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler (siehe auch a)). Weitere Anhaltspunkte, welche eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der ... AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Er ist als Experte Privacy in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 3./6. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch und später (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt (Az. Au 2 K 15.1669), worüber noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und 12 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Konkurrentinnen und Konkurrenten auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden vier Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 3./6. März 2015 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der T. als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der T. diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A 13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen.

Die Beurteilungen der Beigeladenen lassen entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 12, nämlich im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren (nach A 15 bzw. A 16 eingestuften) Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe teilweise mit Führungsfunktion eingesetzt. Auch ihre Beurteilungen beruhen - richtlinienkonform - auf Stellungnahmen, die von der jeweiligen Führungskraft bezogen auf den Arbeitsposten ohne Berücksichtigung des Statusamtes abgegeben worden sind. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes teilweise einige - im Vergleich zum Antragsteller - „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in verschiedenen Ausprägungen bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller deutlich höheren Anforderungen auf den betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der T. zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2017 - 1 K 8335/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.922,26 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wurde, die Beigeladene zur Akademischen Rätin (Besoldungsgruppe A 13) zu ernennen. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben hat.
II.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen und diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl mithin als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Anordnungsgrund hier offenkundig gegeben. Denn die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Beigeladene besitze einen Anspruch auf Ernennung in ein nach A 13 besoldetes Statusamt und beabsichtigt deshalb, diese zeitnah vorzunehmen, nachdem zwischenzeitlich alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach einer solchen Besetzung der im Streit stehenden Stelle aber bleiben dem unterlegenen Bewerber wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Denn der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich in aller Regel mit der beamtenrechtlichen Ernennung, d.h. der endgültigen statusrechtlichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07 -, NVwZ 2008, 70).
Im vorliegenden Fall entfällt der Anordnungsgrund auch nicht durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene schon zum 01.10.2017, finanziert aus einer unterbesetzten Planstelle A 14, im Angestelltenverhältnis eingestellt und ihr einen „Dienstposten“, genauer privatrechtlich die Aufgaben einer Akademischen Mitarbeiterin in den Bereichen Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik übertragen hat. Ohnehin unterscheidet der Senat in seiner Dogmatik zum Konkurrentenstreit zwischen der Vergabe eines Dienstpostens und der des Statusamts (vgl. Bergmann/Paehlke-Gärtner, NVwZ 2018, 110, m.w.N.). Aus der Vergabe eines Dienstpostens folgt kein Rechtsanspruch auf Ernennung im Statusamt. Im Bereich der Dienstposten verfügt der Dienstherr über ein weites Organisationsermessen. Der Grundsatz der Ämterstabilität hingegen bezieht sich nicht auf Dienstposten, sondern auf Ämter im statusrechtlichen Sinne, für die Art. 33 Abs. 2 GG den Dienstherrn an den Grundsatz der Bestenauslese bindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 19 ff.). Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Beigeladenen stehe aus der Übertragung eines „Dienstposten“, genauer der privatrechtlichen Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin in den Bereichen Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik aufgrund der „Ämterstabilität“ ein Rechtsanspruch auf beamtenrechtliche Ernennung in ein nach A 13 besoldetes Statusamt zu, wodurch der Anordnungsgrund entfalle, trifft mithin in mehrfacher Hinsicht nicht zu.
2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die ausgeschriebene Stelle nunmehr mit ihm besetzt werden muss.
a) Ob dies bereits daraus folgt, dass dem Antragsteller per Mail vom 23.01.2017 der Erfolg seiner Bewerbung mitgeteilt bzw. ihm mit Schreiben vom 26.01.2017 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab 01.04.2017 angekündigt wurde, und Mail bzw. Schreiben als bisher weder zurückgenommene noch widerrufene Zusicherungen aufzufassen sind, kann offen bleiben. Der Senat sieht jedenfalls die Auswahlentscheidung nicht als Verwaltungsakt (mit Drittwirkung) an, sondern als eine der (nach dem Grundsatz der Ämterstabilität maßgeblichen) Ernennung vorgelagerte „behördliche Verfahrenshandlung“, die allerdings den Bewerbungsverfahrensanspruch des abgelehnten Bewerbers, dem insoweit Rechtsbehelfe zustehen, verletzen kann. Damit aber spricht viel dafür, dass auch eine, diese Auswahlentscheidung bekanntgebende Positivmitteilung kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist (a.A. zur Negativmitteilung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 S 33.17 -, Juris Rn. 6). Der Senat sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit dem 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts, der - trotz Gegenstimmen - bisher in ständiger Rechtsprechung beim Verfahren nach § 123 VwGO verblieben und gerade nicht zur Verfahrensart gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO umgeschwenkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16, Juris, sowie ausführlich: Hartung, Recht im Amt 2017, 49).
b) Der aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abzuleitende Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich im vorliegenden Verfahren jedenfalls aus dem Umstand, dass die streitige Stelle unter dem 19.10.2016 rechtmäßig ausgeschrieben und er am 11.01.2017 rechtmäßig ausgewählt sowie das Stellenbesetzungsverfahren 422/16 voraussichtlich rechtswidrig fortgesetzt worden ist, weil der Antragsteller am 25.07.2017 als „nicht listenfähig“ zugunsten der Beigeladenen aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wurde.
Die Ausschreibung der streitigen Stelle am 19.10.2016 und die Auswahl des Antragstellers durch die Besetzungskommission am 11.01.2017 waren rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 02.06.2017 - 1 K 1665/17 - zutreffend dargelegt, dass sich auch aus § 2 Abs. 7 LVVO nicht ergibt, dass schulpraktische Erfahrung als nicht nur „erwünschtes“, sondern zwingendes Einstellungskriterium für eine/n Akademische/n Rätin/Rat angesehen werden muss. Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 3 LHG, der die Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter normiert. Der Senat vermag sich vor diesem Hintergrund der unter dem 15.02.2017 dokumentierten Rechtsauffassung des Rektors der Antragsgegnerin sowie ihrer Prozessbevollmächtigten nicht anzuschließen.
10 
Das Verwaltungsgericht hat im die Hauptsache insoweit vorwegnehmenden rechtskräftigen Beschluss vom 02.06.2017 - 1 K 1665/17 - weiter zutreffend ausgeführt, dass die auf diesem Rechtsirrtum aufbauende Abbruchentscheidung materiell rechtswidrig war, woraus sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin ergab, das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig fortzuführen. Dies jedoch ist nicht geschehen. Die Besetzungskommission hat vielmehr den Rechtsirrtum dahingehend fortgeschrieben, dass die schulpraktische Erfahrung nicht nur - wie mit der Ausschreibung vorgegeben - als „erwünschtes“, sondern nunmehr offenkundig als zwingendes Einstellungskriterium gehandhabt worden ist. Denn anders lässt sich nicht erklären, warum der Antragsteller, der am 11.01.2017 von der Besetzungskommission einstimmig und aus vier plausiblen Gründen (optimaler Lernzuwachs, vielfältige Hinweise auf didaktische Implikationen, DaZ-Perspektive, Einarbeitung in sprachwissenschaftliche Themen), gerade auch gegenüber der Beigeladenen, als „deutlich“ bester Kandidat bewertet und ausgewählt wurde, nunmehr am 25.07.2017 als noch nicht einmal „listenfähig“ ganz aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass es dem Dienstherrn verwehrt ist, im laufenden Stellenbesetzungsverfahren die mit einer Ausschreibung verbindlich vorgegebenen Auswahlkriterien ohne rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens nachträglich einfach abzuändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris Rn. 49).
11 
Ohnehin hätte diese erneute Auswahlentscheidung vom 25.07.2017 wohl überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen. Mangels sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, Juris Rn. 18) bzw. wegen eines Ermessensfehlers war der im „Vermerk Rektor vom 15.02.2017“ entschiedene Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig. Die Antragsgegnerin war deshalb verpflichtet, dieses Verfahren in genau dem Stadium fortzusetzen, in dem es vor dem rechtswidrigen Abbruch angelangt war. Im konkreten Einzelfall gab es in diesem Stadium keinen erkennbaren Grund für eine neue Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung der Besetzungskommission vom 11.01.2017 und die Positivmitteilungen an den Antragsteller vom 23.01.2017 bzw. 26.01.2017 waren vielmehr rechtmäßig erfolgt und das Bewerberfeld im Wesentlichen gleich geblieben. Damit hätte von der Antragsgegnerin wohl nur noch geprüft werden dürfen, ob der Antragsteller die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung in das ausgeschriebene Statusamt erfüllt, wofür nach Aktenlage alles spricht. Denn hätte es den rechtswidrigen Abbruch nicht gegeben, wäre wohl genau dies geschehen, wie der in der Akte enthaltene, bereits fertig gestellte „Antrag an den Kanzler auf Einstellung des Antragstellers als vollbeschäftigter und nach A 13 besoldeter akademischer Mitarbeiter (beamtet)“ vom 12.01.2017 sowie auch die Mailkorrespondenz des Antragstellers mit der Personalabteilung vom 25.01.2017 und 02.02.2017 illustrieren. Würde man der auswählenden Behörde hingegen ohne sachlichen Grund - trotz rechtmäßiger und offenkundig abgeschlossener Auswahlentscheidung und Positivmitteilung - in einer solchen Situation die Möglichkeit zubilligen, noch einmal eine ganz andere Auswahlentscheidung zu treffen, würde sie insoweit regelmäßig von dem rechtswidrigen Abbruch profitieren und sich der Rechtsschutz hiergegen im Ergebnis als nicht effektiv erweisen. Dies aber würde gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.
12 
Im Ergebnis spricht deshalb alles dafür, dass nunmehr von der Antragsgegnerin nur noch geprüft werden darf, ob dem Vollzug der rechtmäßigen und abgeschlossenen Auswahlentscheidung vom 11.01.2017 heute etwas rechtlich Relevantes entgegensteht. Nicht entgegen steht diesem Vollzug jedenfalls der Umstand, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die Beigeladene privatrechtlich bei sich angestellt und ihr einen entsprechenden Arbeitsbereich zugewiesen hat. Denn dies ist für den beamtenrechtlichen Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens 422/16 durch Ernennung im Statusamt ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
14 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. Nr. 10.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2013).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren; der ausgewählte Bewerber ist inzwischen ernannt.

I.

2

Die Bewerbung der Beschwerdeführerin auf ein ausgeschriebenes Beförderungsamt hatte im Auswahl- sowie im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keinen Erfolg. Vier Wochen nach Zugang der letzten fachgerichtlichen Entscheidung ernannte das Ministerium den ausgewählten Mitbewerber, nachdem es sich einen Tag zuvor beim Bundesverfassungsgericht vergewissert hatte, dass kein verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz beantragt worden war.

II.

3

Mit ihrer am Tag der Ernennung des Konkurrenten eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen und den Beschluss über die Anhörungsrüge, da sie sich in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht. Auf Anfrage, ob und gegebenenfalls mit welchem Ziel an der Verfassungsbeschwerde trotz zwischenzeitlicher Ernennung des Mitbewerbers festgehalten werden solle, teilte die Beschwerdeführerin mit, diesen Rechtsbehelf nicht zurückzunehmen, da dessen Ziel nicht nur die Feststellung der Verletzung der genannten Rechte sei; vielmehr habe die Beschwerdeführerin auch die Absicht, Schadensersatz bei ihrem Dienstherrn geltend zu machen.

B.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

I.

5

1. Die fachgerichtlichen Eilentscheidungen haben sich durch die Ernennung des Konkurrenten prozessual überholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerwGE 138, 102 <109>). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorverlagerung des Rechtsschutzes nie beanstandet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 18) und auch die Beschwerdeführerin greift sie nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten an.

6

2. Die Beschwerdeführerin trägt keine Gründe für ein trotz prozessualer Überholung der angegriffenen Entscheidungen fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Dienstherr ist nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 18; BVerfGK 12, 206 <208>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 2010 - 2 BvR 1067/10 -, juris, Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte der Dienstherr nach seinem Obsiegen im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe der obergerichtlichen Entscheidung warten, wenn der unterlegene Bewerber rechtzeitig, nämlich vor oder spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe mitgeteilt hat, er werde das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 B 106/11 -, juris, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin zwischen dem Zugang der letzten fachgerichtlichen Entscheidung und der Vergewisserung des Ministeriums, dass keine Verfassungsbeschwerde eingegangen sei, mit rund vier Wochen ausreichend Zeit, dem Ministerium mitzuteilen, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht beantragen zu wollen. Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwieweit diese obergerichtliche Rechtsprechung von Verfassungs wegen zu beanstanden sein könnte. Sie hat lediglich kurz vor Ablauf der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG (nicht einmal verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG) Verfassungsbeschwerde erhoben, dies aber dem Dienstherrn nie angezeigt.

7

3. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verkürzende Ernennung eines Konkurrenten gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen ist (vgl. BVerfGK 12, 206 <208 f.>; vgl. auch BVerwGE 138, 102 <109>). Daher kommt hier auch eine Umstellung des Rechtsschutzbegehrens zwischen dem fach- und dem verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

II.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1963 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Antragsgegnerin und bekleidet ein Amt als Technischer Fernmeldeamtsrat (BBesO A 12) bei der ... AG (... AG). Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering, am Beschäftigungsort ... (...) innerhalb der Organisationseinheit Group Headquaters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.

Für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller am 3./6. März 2015 beamtenrechtlich beurteilt. Der Beurteilung liegt eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, welche sich ausweislich des tabellarischen Deckblatts auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckt. In der Stellungnahme wird bezüglich der Aufgabenbeschreibung angeführt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.

Wie in der Stellungnahme wurden in der Beurteilung vom 3./6. März 2015 fünf Einzelkriterien mit der Bestnote („Sehr gut“) und einmal mit der zweitbesten Note („Gut“) bewertet. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der Ausprägung „++“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt aus, dass der Antragsteller im Statusamt A 13 höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt werde. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Antragsteller sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich an - im Folgenden näher dargelegten - Aspekten festmachen.

Der Antragsteller bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den er am 17. Juli 2015 begründen ließ. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Die hiergegen am 12. November 2015 erhobene Untätigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 15.1669 geführt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „Sehr gut ++“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten befördert werden, weil für die Beförderung nach A13_vz vier Planstellen zur Verfügung stünden, auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ aber 13 Beförderungsbewerberinnen /-bewerber seien. Es könnten nur mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilte Beamtinnen und Beamte befördert werden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen und begehrt mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund aufgrund der im Regelfall geltenden Ämterstabilität zur Seite, wonach die Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Beurteilung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Das Beurteilungssystem selbst erscheine intransparent, weil nicht nachvollzogen werden könne und auch in den Richtlinien nicht definiert sei, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtnote „Hervorragend“ vergeben werde. Die Begründung des Gesamtergebnisses sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in fast allen Merkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei, er aber, weil er die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnehme, mit „Hervorragend“ zu beurteilten gewesen wäre. Die Stellungnahme, welche über den gesamten Zeitraum sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere, sei orientiert an den (höherwertigen) wahrgenommenen Aufgaben und nicht am statusrechtlichen Amt. Die Zuständigkeit der Beurteiler sei nicht nachvollziehbar erklärt.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 17. August 2015 entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beförderungsentscheidungen in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgt seien. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei nicht möglich, da die Konkurrenten mit „Hervorragend Basis“ ein besseres Beurteilungsergebnis aufwiesen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb einer Einheit erfolgten. Die Zuständigkeiten ergäben sich aus Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien, wonach für die Liste „0185 GHQ“ für A 12-Beamte die beiden Personen genannt seien, die den Antragsteller beurteilt hätten. Die höherwertige Tätigkeit sei sehr wohl berücksichtigt worden, denn ohne diese wäre das Gesamturteil ein bis zwei Ausprägungen tiefer gelegen. Eine stärkere Anhebung der Konkurrentinnen und Konkurrenten sei ausgeschlossen, da alle Beurteilungen von denselben Beurteilern vorgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende besondere Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei nicht angezeigt, weil anders als in dem vom OVG NW entschiedenen Fall die ausgeübte Tätigkeit nur eine Stufe über dem Statusamt des Antragstellers liege. Das Beurteilungsverfahren mit dem Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Einzelkriterien auf eine sechsstufige beim Gesamtergebnis spiegle nur den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum wieder, denn dadurch müssten sie eine eigene Wertung vornehmen.

Auch wenn die Stellungnahme nur den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 umfasse, sei diese ausreichend lang, um sich zur Erstellung der Beurteilung ein hinreichendes Bild über die Leistungen des Antragstellers machen zu können.

Hierauf entgegnete der Antragsteller am 24. August 2015, dass nicht erkennbar sei, wann und von wem die Beurteiler eingesetzt worden seien. Eine rückwirkende Neuzuweisung sei jedenfalls rechtswidrig, weil es dann die Antragsgegnerin in der Hand hätte, einen formellen Fehler einseitig zulasten des Antragstellers zu heilen. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der höherwertigen Tätigkeit nicht bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal stattgefunden habe. Auch müsse die Stellungnahme der Führungskraft den gesamten Zeitraum abdecken. Weiterhin werde gerügt, dass die Noten nicht hinreichend definiert seien; es müsse eine vergleichbare Verwaltungspraxis sichergestellt sein. Die Stellungnahmen der Führungskräfte enthielten weder Parameter zu den Ausprägungsgraden, noch könnten sie sich zur Vergabe der Note „Hervorragend“ äußern.

Die Antragsgegnerin führte unter dem 6. Oktober 2015 hierzu aus, dass die Beurteiler gemäß den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zuständig gewesen seien. Es handle sich um eine vom 31. Oktober 2013 datierende Beurteilungsrichtlinie, deren nachfolgenden Aktualisierungen auf diesen Zeitpunkt zurückwirkten. Allen vier zur Beförderung anstehenden Konkurrenten sei ein Aufgabengebiet zugewiesen worden, das deutlich oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liege. So hätten zwei Konkurrenten Aufgaben auf A 15 Niveau und die beiden anderen Tätigkeiten auf A 15/16 Niveau erfüllt.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 hat das Gericht die vier Konkurrentinnen und Konkurrenten beigeladen.

Mit Schriftsätzen vom 13. und 16. Oktober 2015 sowie vom 3. November 2015 wiederholte und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.

Die Antragsgegnerin erläuterte unter dem 21. Dezember 2015, dass der Antragsteller seit 1. Januar 2007 derselben Führungskraft unterstellt gewesen sei. Da dieser vom 8. August bis 7. Oktober 2012 in Elternzeit gewesen sei, habe das Datenverarbeitungssystem automatisch den Zeitraum ab 8. Oktober 2012 für die Beurteilungsstellungnahme vorgegeben. Da dies mangels Zugriffsberechtigung von der Führungskraft nicht habe geändert werden können, habe dieser in der Aufgabenbeschreibung klargestellt, dass sich die Stellungnahme auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecke. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien sei festzuhalten, dass der Antragsteller ebenso wie seine Mitkonkurrenten(innen) nach denselben Beurteilungsgrundlagen und auch von denselben Beurteilern beurteilt worden seien.

Der Antragsteller entgegnete hierzu unter dem 5. Januar 2016, dass für die beiden Monate der Elternzeit der Führungskraft ein Beurteilungsbeitrag fehle. Die Festlegung der zuständigen Beamten für die Beurteilung habe in der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien in der 3. Variante vom 19. Juni 2015 schon deswegen nicht erfolgen können, weil die Beurteilung selbst vom 3./6. März 2015 datiere. Ferner werde auf eine Entscheidung des VG Köln hingewiesen, wonach der bloße pauschale Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit in der Begründung des Gesamturteils gerade nicht genüge.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht hat.

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Allerdings vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der - aus der Sicht des Antragstellers - um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, war zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten nämlich einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris; B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris).

Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderungen nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würden die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (BVerfG, B. v. 9.7.2014 - 2 BvR 951/14 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 - juris Rn. 7).

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsposten mit den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 5).

2. Dem Antragsteller steht jedoch der notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden.

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, § 9, § 22 BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010; a. a. O.; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 14; B. v. 27.9.2011; a. a. O. Rn. 22; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 15; B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011; a. a. O. Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012, a. a. O. juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 17.3.2015 - 3 CE 14.2503 - juris Rn. 25). Den Verwaltungsgerichten ist es nicht möglich, die Details der Wertungsfindung einer Beurteilung, welche sich ja auch zumeist aus einem Vergleich mit den Leistungen anderer Konkurrenten ergibt, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde gelegt wurde, ob ein allgemeingültiger Wertmaßstab oder der gesetzliche Rahmen verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, U. v. 21.3.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O.). Einwendungen gegen die Beurteilung sind dabei auch in einem Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 620). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage einer Beförderungsauswahl ist, als fehlerhaft, hätte das Gericht einer entsprechenden Klage stattzugeben und auf eine Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O. Rn. 26). Der gleiche Maßstab gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.

Eine nach diesen Maßstäben zu bewertende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Beförderungs-(Auswahlentscheidung) beruht auf einer rechtmäßigen Beachtung des Leistungsprinzips. Das Gericht hat - im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 9ff.; OVG NW, B. v. 2.6.2015 - 1 B 206/15 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - Rn. 24 f.) keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Modalitäten des Beurteilungssystems (a)), noch sind solche hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 (b)) sowie bezüglich der eigentlichen Auswahlentscheidung anzunehmen (c)).

a) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Bedenken gegen das Notenstufensystem vorbringt, greifen diese Erwägungen nicht durch. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass diese Stufung der Notenskala, wie sie die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorsehen, zulässig ist (siehe im Einzelnen: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 18; B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, dass die Beurteilungsrichtlinien in einer nicht maßgebenden Fassung angewandt worden seien. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass, wenn der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden sind (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14). Allerdings kommt es, da Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG; B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend sollen laut Antragsgegnerin die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 bzw. vom 19. Juni 2015 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten („aktualisiert“) und als eine Beurteilungsgrundlage für die aktuelle Beurteilungs- und Beförderungsrunde zu sehen sein. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Beförderungsliste „0185_GHQ“ sind jeweils zwei namentlich in Anlage 2 genannte Personen als Erst- und Zweitbeurteiler zuständig, die ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen auch tatsächlich tätig geworden sind. Damit ist aus Sicht des Gerichts hinreichend sichergestellt, dass für den Antragsteller wie auch für seine Mitbewerber(innen) eine einheitliche Beurteilungsgrundlage Anwendung gefunden hat und damit alle Betroffenen gleich behandelt worden sind.

Auch ansonsten begegnet das Beurteilungssystem im Ausgangspunkt, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der ... AG als ...nachfolgeunternehmen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 15; B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.).

b) Die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind (aa)) und die Beurteilung auch im Übrigen keine inhaltlichen Fehler aufweist (bb)).

aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der ... AG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinie). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht durch. Die dienstliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und stützt sich allein auf die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ... vom 30. Dezember 2013 (Bl. 7 bis 10 der Sachakte). Diese wiederum deckt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren den gesamten Beurteilungszeitraum mit Ausnahme eines zweimonatigen Zeitabschnitts (8.8. bis 7.10.2012), in dem die Führungskraft in Elternzeit gewesen ist, ab. Im Hinblick auf den insgesamt 24 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum erscheint die „Lücke“ von lediglich zwei Monaten bereits für sich genommen nicht als wesentlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 12; OVG NW, U. v. 15.5.1995 - 1 A 2881/91 - juris Rn. 16), zumal der Antragsteller während dieser Elternzeit weder seinen Aufgabenbereich noch seine unmittelbare Führungskraft gewechselt hat. Vielmehr besteht die Führungsbeziehung unverändert seit 1. Januar 2007 fort. In diesem Sinne ist auch § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie zu verstehen, wonach Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte (im Falle eines Wechsels der unmittelbaren Führungskraft) vorliegen bzw. erforderlich sein können. Dabei ist auch - wie oben ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind und es damit für die dienstliche Beurteilung nicht entscheidend auf deren Wortlaut ankommt, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt wurden (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013, a. a. O.). In der vorliegenden Fallkonstellation erscheint die Handhabung, wonach - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - die Beurteiler maßgebend auf den Beurteilungsbeitrag der (einzigen) unmittelbaren Führungskraft als Grundlage der Beurteilung abstellen, auch wenn sich diese für einen Zeitraum von zwei Monaten in Elternzeit befunden hat, sachgerecht. Nicht anders wäre etwa zu verfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Führungskraft für einen vergleichbar langen Zeitraum im Urlaub oder erkrankt gewesen wäre. Dementsprechend wird in der Stellungnahme von der Führungskraft ... unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasst. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen findet sich folglich keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.

bb) Das Gericht vermag schließlich auch dem Vortrag des Antragstellers, der eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung aus der angeblichen Nichtbeachtung seiner höherwertigen Tätigkeiten ableiten will, nicht zu folgen. Denn die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ist im Hinblick auf sein Statusamt in der Begründung des Gesamturteils genannt und damit erkannt worden. Insofern liegt kein unrichtiger oder unvollständig erfasster Sachverhalt vor.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B. v. 21.12.2015 - 15 L 1737/15) meint, die Würdigung sei bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal vorzunehmen, ist dem nicht beizupflichten. Zwar reicht ein nur formelhafter Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit regelmäßig nicht aus (ebenso: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 17). Allerdings geht aus dem abschließenden Gesamturteil sowie aus seiner Begründung noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteiler das Auseinanderfallen von Statusamt (A 12) und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (A 13) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Die Begründung hierzu ist aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere wurde ausreichend dargetan, inwiefern - gerade auch im Vergleich zu den Mitbewerbern und zur Mitbewerberin, die ebenfalls mit höherwertigen Aufgaben betraut sind - die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers Eingang in dessen Beurteilung gefunden hat. Auch kann der Antragsteller aus der zitierten Entscheidung des OVG NW vom 18. Juni 2015 (1 B 146/15 - juris Rn. 36) nichts für sich herleiten. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht darin die Beurteilung deswegen als rechtswidrig beanstandet, weil dort ebenfalls „nur“ in der Begründung des Gesamtergebnisses auf die Höherwertigkeit hingewiesen wurde. Es lag jedoch insofern ein anderer Sachverhalt vor, als der dortige Bewerber - im Gegensatz zum hiesigen Antragsteller - in den Einzelkriterien „ganz überwiegend“ die Note „Sehr gut“ erhalten hatte, ihm dann aber „nur“ die Gesamtnote „Gut ++“ zugesprochen wurde, wohingegen vorliegend der Antragsteller in fünf Einzelkriterien die Note „Sehr gut“, in einer Einzelbewertung die Note „Gut“ und im Gesamturteil die Note „Sehr gut ++“ erhalten hat. Es liegt somit im Gegensatz zum Fall des OVG NW kein Unterschreiten der Gesamtbeurteilungsnote unter die Benotung der Mehrzahl der Einzelkriterien vor. Inwiefern der Antragsteller aus den genannten Einzelkriterien einen Anspruch auf eine andere, bessere Beurteilung ableiten will, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte eine Überschreitung des Beurteilungsermessens nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

c) Schließlich ist auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung nichts zu erinnern. Es ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) geboten und damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer eigentlichen (Beförderungs-)Auswahlentscheidung „nur“ diejenigen Bewerber(innen) mit den besten Gesamturteilen berücksichtigt. Dies ist vorliegend geschehen, da die Beigeladenen mindestens mit „Hervorragend Basis“ beurteilt worden sind, wohingegen der Antragsteller „lediglich“ mit „Sehr gut ++“ bewertet wurde. Die Beigeladenen sind - ebenso wie der Antragsteller - im maßgeblichen Zeitraum mit höherwertigen, oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liegenden Aufgaben betraut worden. Dies wurde entsprechend den oben dargelegten Anforderungen (siehe b)bb)) im jeweiligen Gesamturteil gewürdigt. Auch wurde den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, insbesondere erfolgten die Beurteilungen durch die nach Anlage 2 zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler (siehe auch a)). Weitere Anhaltspunkte, welche eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der ... AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Er ist als Experte Privacy in der Organisationseinheit Group Headquarters auf einem nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 3./6. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung zunächst Widerspruch und später (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt (Az. Au 2 K 15.1669), worüber noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und 12 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ um vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Konkurrentinnen und Konkurrenten auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden vier Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 3./6. März 2015 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der T. als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der T. diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A 13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen.

Die Beurteilungen der Beigeladenen lassen entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 12, nämlich im Beurteilungszeitraum auf deutlich höherwertigeren (nach A 15 bzw. A 16 eingestuften) Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe teilweise mit Führungsfunktion eingesetzt. Auch ihre Beurteilungen beruhen - richtlinienkonform - auf Stellungnahmen, die von der jeweiligen Führungskraft bezogen auf den Arbeitsposten ohne Berücksichtigung des Statusamtes abgegeben worden sind. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes teilweise einige - im Vergleich zum Antragsteller - „schlechtere“ Bewertungen bei Einzelmerkmalen angehoben und die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „Hervorragend“ in verschiedenen Ausprägungen bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller deutlich höheren Anforderungen auf den betreffenden Arbeitsposten.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der T. zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten. Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.