Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ... 1974 geborene Klägerin steht als Polizeihauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9) - zuletzt bei der Polizeiinspektion ... - im Dienst des Beklagten.

Am 9. September 2011 wurde die Klägerin bei einer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen von Widerstandshandlungen verletzt. Bei der Auseinandersetzung während einer Festnahme wurde die Klägerin handgreiflich attackiert, am rechten Oberarm gepackt und rücklings über einen Stuhl gegen eine Wand geschleudert, wobei sie mit dem Hinterkopf bzw. Rücken gegen die Wand prallte. Durch den Aufprall verspürte die Klägerin laut ihren Angaben vom 10. September 2011 im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung“ Kopfschmerzen sowie ein Ziehen im Nacken- und Schulterbereich. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Kreiskliniken gGmbH, ..., vom 10. September 2011 wurde sie als arbeitsfähig beurteilt.

Seit dem Unfall vom 9. September 2011 ist die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Laut Anamnese des die Klägerin am 13. September 2011 untersuchenden Arztes, Dr. IMF ..., Facharzt für Orthopädie und Rehabilitationswesen, ..., bestand kein Bewusstseinsverlust. Sensibilitätsstörungen oder motorische Ausfälle konnten nicht nachweisen werden. Die bildgebende Diagnostik, konventionell röntgenologisch, kernspintomographisch für die Halswirbelsäule (HWS) und den Schädel ergab keine objektiven Auffälligkeiten (vgl. z. B.: MR-Untersuchung des Neurocraniums vom 19.10.2011, Dr. med. ..., Facharzt für diagnostische Radiologie, ...; MR-Untersuchung der HWS vom 6.10.2011, Dr. med. ..., ...). Dr. med. ..., Neurologische Gemeinschaftspraxis ..., Facharzt für Neurologie, ..., konstatierte unter dem 2. November 2011, dass er keine Hinweise auf eine organische Ursache der geklagten subjektiven Leistungsminderung feststellen könne. Er empfahl eine psychiatrische Vorstellung. Am 21. November 2011 stellte sich die Klägerin zu einer psychiatrischen Untersuchung vor. Die Ärzte Dr. med. ... und Dr. med. ... diagnostizierten aufgrund der psychiatrischen Untersuchung am 21. November 2011 eine depressive Anpassungsstörung.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 21. Dezember 2011 erkannte der Beklagte das Ereignis vom 9. September 2011 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen fest: HWS-Distorsion, BWS-LWS- Kontusion, Ellenbogen-Kontusion, Hämatome am rechten Oberarm und am linken Schulterblatt, Schürfwunde am rechten Schienbein.

Unter dem 9. Januar 2012 wurde ein Attest der die Klägerin behandelnden Allgemeinärztin Dr. med. ..., ..., vorgelegt, in dem die Diagnose einer posttraumatischen Somatisierungsstörung enthalten ist.

Am 17. Januar 2012 wurde die Klägerin durch den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei aus chirurgischer bzw. somatischer Sicht von Medizinaldirektor ... sowie aus psychiatrischer Sicht durch Medizinaldirektorin ... untersucht. In dem polizeiärztlichen Gutachten vom 18. Januar 2012 wird als Diagnose „fortbestehende psychische bzw. psychovegetative Beschwerden bei zwischenzeitlich in somatischer Hinsicht weitgehend abgeklungenen Folgebeschwerden nach Dienstunfall vom 9. September 2011 mit HWS-Distorsion und multiplen Prellungen“ gestellt. Außerdem „Reizerscheinungen D 4 und 5 im Ulnarisbereich“. In der Zusammenfassung konstatiert Medizinaldirektor ..., dass es durch die Widerstandshandlung neben der körperlichen Problematik zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden diversen Problemen gekommen sei. In somatischer Hinsicht seien die Dienstunfallfolgen zwischenzeitlich weitgehend remittiert, so dass auch die Therapie nahezu beendet sei. Noch offen bleiben müsse ggf. der Aspekt eines kontusionsbedingten Sulcus nervi ulnaris Syndroms.

Unter dem 28. Februar 2012 erfolgte eine weitere polizeiärztliche Untersuchung der Klägerin. Medizinaldirektor ..., Ärztlicher Dienst der Bayerischen Polizei, kommt in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 1. März 2012 zu der Feststellung, dass durch das Unfallereignis eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten sei, so dass eine entsprechende stationäre Behandlung in die Wege geleitet werden solle, wobei dienstunfallrechtlich kausal dieser Aspekt nicht wesentlich als Dienstunfallfolge gesehen werde. Weiter wird dargelegt, dass mit Ausnahme der Situation am linken Ellenbogengelenk strukturelle bleibende Unfallschäden nicht hätten festgestellt werden können. Die übrigen Dienstunfallfolgen mit Ausnahme der Situation am linken Ellenbogengelenk seien zwischenzeitlich überwunden. Als weitere Dienstunfallfolge solle noch ergänzend bestätigt werden: Schädelprellung, Nervus ulnaris Reizung im Bereich des linken Ellenbogens.

In einem weiteren polizeiärztlichen Gutachten ebenfalls unter dem 1. März 2012 kommt Medizinaldirektor ... in der Zusammenfassung zu dem Schluss, dass es bei bereits in den letzten Jahren erhöhten Krankschreibungszeiten und angegeben bekanntem Morbus Bechterew im Rahmen des unschönen und nachvollziehbar belastenden Widerstandsgeschehen am 9. September 2011 zu einer psychiatrischen Dekompensation mit anhaltenden Folgebeschwerden gekommen sei. Die umfassende Diagnostik habe im Unfallzusammenhang keine konkreten Körperschäden objektivieren können. Abgesehen von dem Sulcusnerviulnaris-Syndrom links mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen der Finger vier und fünf ohne motorische Einschränkung - was ggf. als Dienstunfallfolge zu sehen wäre - ergebe sich der Eindruck einer psychosomatischen Überlastung bzw. eines eher diffus psychosomatischen Beschwerdekomplexes, der sich in der zeitlichen Folge des Dienstunfalls entwickelt habe, ohne dass damit der Kausalzusammenhang angesichts der auch erheblichen sonstigen Belastungsfaktoren bestätigt werden solle.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 20. März 2012 stellte der Beklagte als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls der Klägerin vom 9. September 2011 fest: Schädelprellung, Nervus ulnaris Reizung im Bereich des linken Ellenbogens. In der Begründung des Bescheides wurde die Aussage des Gutachters, formal sei der Dienstunfall als überwunden anzusehen, mit Ausnahme des Aspekts des linken Ellenbogens, wiederholt.

Mit Schreiben vom 2. April 2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 20. März 2012 und vom 21. Dezember 2011 Widerspruch ein mit der Begründung, für sie sei der Dienstunfall nicht als überwunden anzusehen. In den nachfolgenden Schreiben vom 18. April, 21. Mai, 5. Juni, 18. September, 6. und 16. November 2012 führte die Klägerin insbesondere aus, dass sie aufgrund des Dienstunfalls zu den anerkannten Unfallfolgen noch Schwindelattacken und Sehstörungen, Taubheitsgefühle in der linken Gesichtshälfte sowie Tinnitus und Rauschen in den Ohren hätte. Diese Schädigungen hätte sie vor dem Unfall nicht gehabt. Ferner sei sie niemals zuvor in psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen ihren Beschwerden bzw. Erkrankungen und dem Dienstunfall bestehe und werde von den sie behandelnden Ärzten auch bestätigt.

In der Zeit vom 22. Mai bis 19. Juli 2012 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der ... Klinik ..., .... Der Befundbericht der Klinik vom 19. Juli 2012 nennt als Diagnose u. a. insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In einem ergänzenden Befundbericht der ... Klinik ... vom 22. August 2012 ist außerdem angefügt, dass die Klägerin bis zu einem Übergriff im Dienst gut funktioniert habe. Seitdem leide sie unter Intusionen, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten. Sie vermeide Orte und Gedanken, die sie an den Unfall erinnerten.

Mit Schreiben vom 18. September 2012 machte die Klägerin als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 9. September 2011 die entsprechenden Diagnosen des Befundberichts der ... Klink ... geltend: Posttraumatische Belastungsstörung; Tinnitus aurium; Hyperakusis; Spannungskopfschmerz; Spondylitis ankylosans: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule. Dazu verwies sie auf den Befundbericht der ... Klinik ... sowie auf den sie behandelnden Arzt Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, ....

In einem weiteren Polizeiärztlichen Gutachten vom 26. September 2012 kommt Medizinaldirektor ... zu der Diagnose: Verdacht auf psychosomatische diffuse Beschwerdesymptomatik; aktuell schlechte psychische Verfassung; kein Hinweis auf sonst relevante somatische gesundheitliche Problematik. Im Übrigen hielt er an den gutachterlichen Überlegungen in den Gutachten vom 18. Januar und 1. März 2012 fest.

Der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei vertrat im Schreiben der Medizinaldirektorin ... vom 11. Oktober 2012 in Kenntnis des Befundberichts der ... Klinik ... sowie nach erneuter Untersuchung der Klägerin am 25. September 2012 die Auffassung, dass bei der Klägerin keine psychischen Erkrankungen vorlägen, die durch den Dienstunfall am 9. September 2011 wesentlich verursacht worden seien. Nachdem aber die ... Klinik ... eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe und somit unterschiedliche Diagnosen vorlägen, sei eine externe psychiatrische Begutachtung am Bezirkskrankenhaus ... (künftig: BKH ...) in Auftrag gegeben worden.

In dem psychiatrischen Gutachten der Bezirkskliniken ..., BKH ..., vom 8. Juli 2013, mit testpsychologischem Zusatzgutachten - erstellt von Dipl.-Psych. ..., BKH ... - vom 4. Januar 2013 kommen die Gutachter Dr. med. ..., Fachärztin für Psychiatrie, und Prof. Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, zusammengefasst im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) zu diagnostizieren sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei zu verneinen, insbesondere weil das Ereignis keinem Ereignis im Sinne der diagnostischen Leitlinien des ICD 10 zuzuordnen sei. Danach sei eine Posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn „die Betroffenen einem kurz oder lang anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt werden, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“. Die Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion sei wesentlich durch das Dienstunfallereignis vom 9. September 2011 verursacht worden. Definitionsgemäß sei eine Anpassungsstörung dann zu diagnostizieren, wenn eine emotionale Symptomatik vorwiegend mit Deprimiertheit, Angst und Anspannung nach einem belastenden Lebensereignis psychischer oder physischer Art auftrete und zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Das Ereignis werde als ursächlicher Faktor für die Entwicklung der Störung gesehen, wobei eine individuelle Vulnerabilität vorliegen könne. Diese psychische Störung klinge bei Inanspruchnahme und Durchführung angemessener psychotherapeutischer und evtl. auch psychopharmakologischer Therapiemaßnahmen in der Regel innerhalb von zwei Jahren ab. Die anhaltende Symptomatik bei der Klägerin sei auch darauf zurückzuführen, dass eine Komorbidität mit der darüber hinaus diagnostizierten somatoformen Störung bestehe, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosoziale Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass zu vermuten sei, dass ihre psychischen Ressourcen weitgehend erschöpft gewesen seien, bzw. andersherum gesagt, die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychische Erschütterung durch das Unfallereignis zu einer ausgeprägten und anhaltenden psychischen Dekompensation führte. Die darüber hinaus diagnostizierte somatoforme Störung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und somatoforme autonome Funktionsstörung) sei in der Ätiologie als multifaktoriell verursacht zu verstehen; es existiere bislang kein einheitliches ätiologisches Modell. Als auslösende Faktoren würden vorübergehende körperliche Erkrankungen, aber auch kritische Lebensereignisse postuliert. Verfüge ein Betroffener über ein unzureichendes Maß an Bewältigungsstrategien, könne es zu einer Verstärkung der wahrgenommenen körperlichen Beschwerden kommen, ohne dass eine organische Ursache das Ausmaß der Beschwerden erkläre. Dabei könnten die körperlichen Symptome durch eine anhaltende emotionale oder psychosoziale Belastung verstärkt und aufrechterhalten werden. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, ihre Tochter könne im Falle einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung des Ereignisses an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen, zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastungen der Klägerin traumatisierend.

In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 5. September 2013 zu dem psychiatrischen Gutachten von Dr. ... und Prof. Dr. ... vom 8. Juli 2013 äußerte Medizinaldirektorin Dr. ..., die Feststellung der Gutachter, dass die von ihnen diagnostizierte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion wesentlich durch das Unfallereignis vom 9. September 2011 verursacht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die psychischen Störungen der Klägerin seien wesentlich durch bereits vor dem Dienstunfall am 9. September 2011 bestehende Probleme bestimmt und durch den Dienstunfall lediglich aktiviert worden; der Dienstunfall sei mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar und somit nicht wesentlich für die fortbestehende psychische Problematik.

Laut der Rechnung der Diplom-Psychologin ..., ..., vom 12. Dezember 2013 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 10. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2013 etwa in wöchentlichem Abstand in (tiefenpsychologisch fundierter) Psychotherapie. Die Rechnung in Höhe von 832,59 EUR nennt als Diagnose „F 43.1“, d. h., eine posttraumatische Belastungsstörung.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 erstattete das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., den Rechnungsbetrag in Höhe von 832,59 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen sind.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 beauftragte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ..., mit der Erstellung eines psychiatrischneurologischen Obergutachtens.

In dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 24. Februar 2014 kam Dr. med. ... nach Auswertung der übersandten Dienstunfallakten sowie einer Untersuchung der Klägerin am 11. Februar 2014 zusammengefasst im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass am Tag des Dienstunfalls am 9. September 2011 bei der Klägerin keine Erkrankungen auf psychiatrischneurologischem Gebiet vorgelegen hätten. Am Untersuchungstag seien Restsymptome einer länger dauernden depressiven Reaktion im Sinn einer sogenannten Verbitterungsstörung feststellbar gewesen. Diese seien nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig durch den Dienstunfall am 9. September 2011 verursacht, sondern allein und wesentlich durch dienstunfallunabhängige Faktoren.

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei teilte durch Schreiben von Medizinaldirektorin ... vom 26. März 2014 mit, dass mit den Ergebnissen des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. med. ... vom 24. Februar 2014 vollumfänglich Einverständnis bestehe.

Nach Übersendung des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. med. ... an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, führte dieser unter dem 5. Juni 2014 aus, dass dem Gutachten nicht gefolgt werden könne. Das Gutachten von Dr. med. ... basiere lediglich auf einer (kurzen) persönlichen Befragung der Klägerin und erreiche bei weitem nicht die Qualität und Tiefe des psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. ... vom 8. Juli 2013. Das Gutachten von Dr. ... sei unbrauchbar. Es werde daher die Anerkennung der Unfallfolgen ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. ... vom 8. Juli 2013 begehrt d. h. eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3).

Mit Bescheid vom 5. September 2014 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2014 ab (Ziffer 1. des Bescheides) und forderte die mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 832,59 EUR zurück (Ziffer 2. des Bescheides).

Zur Begründung der Ziffer 1. des Bescheides wurde im Wesentlichen auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. med. ... vom 24. Februar 2014, das die diagnostizierte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion auf unfallfremde peristatische Faktoren zurückführe, und das durch die polizeiärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. ... bestätigt worden sei, verwiesen.

Am 29. September 2014 ließ die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2014 Klage erheben; es wurde sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 5. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 9. September 2011 anzuerkennen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte stütze die angefochtene Entscheidung auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. ... sowie die polizeiärztliche Stellungnahme der Dr. ... vom 26. März 2014. Dem könne nicht gefolgt werden, da die Ergebnisse der beiden Gutachten denen eines vom Beklagten in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. ..., BKH ..., vom 8. Juli 2013 wesentlich widersprächen. Zwar würden die Bedenken hinsichtlich der Ausführungen des Gutachtens des BKH ... geteilt, jedoch seien diese in Bezug auf die diagnostizierte Anpassungsstörung eindeutig. Das Gutachten des Dr. ... vom 8. Juli 2013 weise - auch wenn ihm im Ergebnis nicht uneingeschränkt gefolgt werden könne - eine erheblich höhere Qualität und Tiefe auf als die nervenärztliche Begutachtung von Dr. .... So sei die Klägerin durch Dr. ... lediglich einmal kurz persönlich befragt worden, während dem Gutachten von Prof. Dr. ... drei umfangreiche Termine beim BKH ... sowie eine ergänzende testpsychologische Untersuchung und Begutachtung zugrunde gelegen hätten.

Unter dem 19. Februar 2015 ist für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. September 2011und den nunmehr geltend gemachten körperlichen Schäden nicht bestehe. Die Klägerin stütze sich auf das psychiatrische Gutachten des BKH ... vom 8. Juli 2013. Dies könne nicht überzeugen. Zum einen vermögen die Gutachter des BKH ... das Ergebnis des testpsychologischen Gutachtens selbst nicht zu teilen. Zum anderen lasse die Klagepartei außer Acht, dass sich der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. September 2014 nicht allein auf das Gutachten des Dr. ... stütze, sondern auch auf die Aussagen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei. Diese Aussagen wiederum gingen auf mehrere Untersuchungen der Klägerin zurück, und zwar nicht nur durch den Facharzt für Chirurgie, sondern auch durch eine Fachärztin für Psychiatrie, nämlich am 17. Januar, 28. Februar und 25. September 2012. Diese Untersuchungen hätten den psychischen Zustand der Klägerin wesentlich zeitnäher zum Dienstunfall berücksichtigen können. Hinzu kämen die vagen Aussagen der Gutachter des BKH ... zum Ursachenzusammenhang, die nicht den Schluss zuließen, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den geltend gemachten Körperschäden sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Außerdem könnten die gestellten Diagnosen der Gutachter des BKH ... nicht überzeugen.

In Bezug auf die Rückforderung der Heilbehandlungskosten in Höhe von 832,59 EUR sei festzustellen, dass laut Rechnung der die Klägerin behandelnden Diplom-Psychologin ..., ..., vom 12. Dezember 2013 eine Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt sei. Eine solche Störung verneinten die Gutachter jedoch übereinstimmend, selbst das Gutachten des BKH .... Auch die Klägerin mache eine solche psychische Störung als Dienstunfallfolge nicht geltend. Folglich dienten diese Behandlungen und damit deren Aufwendungen nicht der Beseitigung oder Minderung von Dienstunfallfolgen.

Am 14. Januar 2016 fand mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige, Dr. med. ..., sein nervenärztliches Fachgutachten vom 24. Februar 2014. Medizinaldirektorin Dr. med. ..., Ärztlicher Dienst der Bayerischen Polizei, wurde zum Klagegegenstand gehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte den Antrag aus der Klageschrift vom 15. Januar 2015 mit der Ergänzung, dass als weitere Dienstunfallfolge die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung begehrt wird. Der hilfsweise gestellte Antrag wurde zurückgenommen. Der Beklagtenvertreter wiederholte den im Schreiben vom 19. Februar 2015 gestellten Klageabweisungsantrag.

In Bezug auf weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 verwiesen.

Gründe

Die größtenteils zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Beschwerden bzw. Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet als Dienstunfallfolgen. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle ... - vom 5. September 2014 ist in seiner Ziffer 1. rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, eine Posttraumatische Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge des Ereignisses vom 9. September 2011 anzuerkennen, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Vor einer Entscheidung des Gerichts hierüber hätte zunächst in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden müssen, ob dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist stets, dass zuvor im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt worden ist, der dann ohne Erfolg geblieben oder über den ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist (§ 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO). In dem Untersuchungsverfahren nach Art. 47 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) hätte daher zunächst der Beklagte über die Anerkennung eines bestimmten Körperschadens als Dienstunfallfolge entscheiden müssen (Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG). Den hierzu erforderlichen Antrag hat die Klägerin beim Beklagten jedoch nicht gestellt. Sie hat bislang beim Beklagten nicht beantragt, eine Posttraumatische Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 9. September 2011 anzuerkennen. Ihre Anträge beschränkten sich auf Anerkennung der Unfallfolgen ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. ... vom 8. Juli 3013. In dem genannten Gutachten ist der konkrete Körperschaden in Form der Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung jedoch gerade nicht genannt.

Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 9. September 2011 zulässig, jedoch unbegründet.

Absprüche auf Dienstunfallfürsorge ergeben sich aus Art. 45 ff. BayBeamtVG. Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.9.2012 - Au 2 K 12.232 - juris Rn. 27 ff.; VG Regensburg, U.v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischem (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.

Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76 - juris Rn. 3).

Gemessen an den dargelegten Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen. Das Landesamt für Finanzen hat in Ziffer 1. des Bescheides vom 5. September 2014 durch Ablehnung des entsprechenden Antrags zutreffend festgestellt, dass die Erkrankungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet - Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) - keine Dienstunfallfolgen sind, da diese nicht auf den Dienstunfall vom 9. September 2011 zurückgeführt werden können.

Der dem Erfolg des Klagebegehrens entgegenstehende fehlende Ursachenzusammenhang ergibt sich zur Überzeugung der Kammer maßgeblich aus den schriftlichen gutachterlichen Äußerungen der Medizinaldirektoren ... und insbesondere Dr. ... des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 18. Januar, 1. März, 26. September und 11. Oktober 2012 sowie vom 5. September 2013 und 26. März 2014 samt der Erläuterung durch Medizinaldirektorin Dr. ... in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 sowie aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläuterten nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ..., vom 24. Februar 2014, mit dessen Ergebnissen sich der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei vollumfänglich einverstanden erklärt hat (vgl. Schreiben der Medizinaldirektorin Dr. ... vom 26.3.2014). In den genannten mündlich erläuterten Stellungnahmen bzw. Gutachten ist zusammenfassend ausgeführt, dass durch das Unfallereignis am 9. September 2011 eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten sei. Der psychosomatische Beschwerdekomplex habe sich zwar in der zeitlichen Folge des Dienstunfalls entwickelt bzw. sei durch diesen aktiviert worden, sei jedoch angesichts diverser vorher bestehender erheblicher psychischer Belastungsfaktoren nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig im Sinne des Dienstunfallrechts durch das Dienstunfallereignis, sondern allein und wesentlich durch dienstunfallunabhängige Faktoren verursacht worden. Der Dienstunfall sei mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar und somit nicht wesentlich für die bis heute fortbestehende psychische Problematik.

Die amtsärztlichen Stellungnahmen in Verbindung mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. ..., ..., sind unzweideutig und für die Kammer nachvollziehbar; sie sind geeignet, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von der Amtsärztin und dem Sachverständigen Dr. med. ... zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit der gefundenen Schlussfolgerung zu zweifeln, zumal die Klägerin, der die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge obliegt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 ff.; B.v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76 - juris Rn. 3 ff.; B.v. 8.9.2000 - 3 B 96.1472 - juris Rn. 30), diese Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern letztlich lediglich behauptet hat, es liege die erforderliche Kausalität vor.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 4). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28.8.1964 - VI C 45.61 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 3). Das Gericht konnte daher auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen der - im Übrigen im Fachgebiet Psychiatrie ausgebildeten - Gutachter zurückgreifen, weil die Sachverständigen nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig sind (BVerwG, B.v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Des Weiteren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B.: B.v. 4.9.1998 - 1 DB 26.98 - juris Rn. 2 f. ; B.v. 20.1.1976 - 1 DB 16.75 - BVerwGE 53, 118) der Bewertung des Unfallereignisses durch den Amtsarzt besondere Bedeutung zu. Der Amtsarzt kennt die Abläufe und Belange des öffentlichen Dienstes und verfügt über eine Erfahrung, die auf einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Er verfügt deshalb über einen speziellen, zusätzlichen Sachverstand. Seiner Einschätzung kommt deshalb regelmäßig der Vorrang gegenüber Einschätzungen anderer Ärzte zu, die den Beamten ebenfalls untersucht oder behandelt haben (s. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 27.2.2012 - 3 CS 11.2521 - juris Rn. 29).

Die gutachterlichen Äußerungen in Zusammenschau mit den Ausführungen der Polizeiärztin und des Sachverständigen Dr. med. ... in der mündlichen Verhandlung weisen auch keine offen erkennbaren Mängel auf. Sie gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Die Klägerin wurde am 9. September 2011 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes verletzt, ohne dass es dadurch zu dokumentierten erheblichen körperlichen Schäden gekommen ist; vielmehr wurde die Klägerin laut Durchgangsarztbericht des Dr. med. ... vom 10. September 2011 sogar als arbeitsfähig beurteilt. Es erscheint daher überzeugend, dass die erst im späteren Verlauf diagnostizierten Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet zwar durch den Dienstunfall am 9. September 2011 aktiviert, jedoch nicht im Sinne der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge kausal durch den Dienstunfall verursacht wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es durch den Unfall zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden psychosomatischen Beschwerdeproblematiken kam. Bei dem Unfallgeschehen handelte es sich folglich um eine sogenannte Gelegenheitsursache, d. h. um eine Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestand. Die psychosomatische Gesamtbeschwerdeproblematik war so leicht ansprechbar, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. So handelte es sich bei dem Geschehen am 9. September 2011 um kein besonderes, über ein alltäglich vorkommendes während des polizeilichen Einsatzes eines im Streifendienst tätigen Polizeivollzugsbeamten hinausgehendes Ereignis mit besonderen schwerwiegenden Verletzungsfolgen, sondern - wie von der Polizeiärztin in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt - um einen typischen Streifendiensteinsatz. Bei diesem diensttypischen Ereignis kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamter jedenfalls keine dauerhaften Schäden davonträgt. Im Ergebnis sind die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen als wesentliche Vorerkrankungen bzw. anlagebedingt anzusehen und von der Dienstunfallfürsorge auszunehmen.

Für die Kammer bestehen im Übrigen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. ..., .... Dieser hat die Klägerin am 11. Februar 2014 persönlich untersucht und die Dienstunfallakten umfassend ausgewertet. Die Auffassung der Klägerin, das Gutachten basiere lediglich auf einer kurzen Befragung und sei daher unbrauchbar, ist objektiv nicht nachvollziehbar. So umfasste die etwa zweistündige Untersuchung der Klägerin neben einer offenen Befragung bzw. Exploration auch eine dem Anlass entsprechende körperliche Untersuchung (z. B. Erstellen eines EEG) und ein Abschlussgespräch unter Eingehen auf die vorliegenden Dienstunfallakten.

Die amtsärztlichen Aussagen in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten von Dr. med. ..., ..., decken sich teilweise mit den Ausführungen des im Verwaltungsverfahren ebenfalls eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Bezirkskliniken ..., BKH ..., vom 8. Juli 2013.

Die Gutachter Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... führten in ihrem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2013 aus, die anhaltende Symptomatik bei der Klägerin sei aus ihrer Sicht auch darauf zurückzuführen, dass eine Komorbidität mit der darüber hinaus diagnostizierten somatoformen Störung bestehe, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosoziale Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass zu vermuten sei, dass ihre psychischen Ressourcen weitgehend erschöpft gewesen seien, bzw. andersherum gesagt, die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychische Erschütterung durch das Unfallereignis zu einer ausgeprägten und anhaltenden psychischen Dekompensation führten. Die darüber hinaus diagnostizierte somatoforme Störung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und somatoforme autonome Funktionsstörung) sei in der Ätiologie als multifaktoriell verursacht zu verstehen; es existiere bislang kein einheitliches ätiologisches Modell. Als auslösende Faktoren würden vorübergehende körperliche Erkrankungen, aber auch kritische Lebensereignisse postuliert. Verfüge ein Betroffener über ein unzureichendes Maß an Bewältigungsstrategien, könne es zu einer Verstärkung der wahrgenommenen körperlichen Beschwerden kommen, ohne dass eine organische Ursache das Ausmaß der Beschwerden erkläre. Dabei könnten die körperlichen Symptome durch eine anhaltende emotionale oder psychosoziale Belastung verstärkt und aufrechterhalten werden. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, ihre Tochter könne im Falle einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung der Ereignisses an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen, zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastungen der Klägerin traumatisierend.

Die Gutachter Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... gehen folglich in Übereinstimmung mit den amtsärztlichen Aussagen und denen des Gutachters Dr. med. ... von vorbestehenden psychischen und psychosozialen Belastungen der Klägerin aus. Damit haben sie, ebenso wie die Polizeiärztin Dr. ... und der Sachverständige Dr. med. ..., in einem ersten Schritt festgestellt, dass neben dem Unfallereignis vom 9. September 2011 weitere Ursachen an der Entstehung des geltend gemachten Körperschadens bzw. der psychischen Erkrankung der Klägerin beteiligt waren. Diese Feststellung war und ist als Sachverhaltsermittlung vornehmliche Aufgabe eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Lediglich die von diesen Gutachtern in einem zweiten Schritt gezogene Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage der Kausalität, d. h. ob die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen wesentlich durch den Dienstunfall vom 9. September 2011 (mit-)verursacht worden sind, wird durch sie bejahend, beantwortet.

Das von den Gutachtern Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... gezogene Fazit, die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) sei wesentlich durch das Unfallereignis vom 9. September 2011 verursacht worden, vermag jedoch - wie dargelegt - sachlich nicht zu überzeugen. Im Übrigen stellt die Beurteilung, welche der festgestellten Ursachen als Ursache im Sinne der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung bzw. als ursächlich im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache (vgl. dazu oben) anzusehen sind, eine an juristischen Maßstäben auszurichtende risikosphärenorientierte Wertentscheidung dar. Diese gehört nicht mehr zur Sachverhaltsermittlung, sondern zur Rechtsanwendung und ist daher nicht von dem bzw. den Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. Pflaum, Recht im Amt 2011, 198/201).

Von diesen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ausgehend drängte sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung - wie von Klägerseite beantragt - nicht auf.

Schließlich ist zur weiteren Begründung auch darauf hinzuweisen, dass sich der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang bzw. die von den Gutachtern Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... im Gutachten vom 8. Juli 2013 diesbezüglich gezogene Schlussfolgerung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren lässt; danach beruhen psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall, wenn der Beamte nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten hat (BVerwG, B.v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 14).

Ergänzend ist anzumerken, dass - unterstellt die Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge wäre zulässig - der in der mündlichen Verhandlung gestellte diesbezügliche Klageantrag jedenfalls unbegründet wäre. Die Amtsärzte sowie die Gutachter Dr. med. ..., Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... verneinen übereinstimmend das Vorliegen dieser psychischen Erkrankung bei der Klägerin. Die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ wird zutreffend verneint, weil das Dienstunfallgeschehen kein Ereignis im Sinne der diagnostischen Leitlinie des ICD 10 darstellt. Danach ist eine Posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn „die Betroffenen einem kurz oder lang anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt werden, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“. Dies ist jedoch bei dem diensttypischen, alltäglich vorkommenden Polizeieinsatz der Klägerin am 9. September 2011 nicht der Fall. Den gutachterlichen Äußerungen hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Allein die Vorlage anders lautender Befunde auf privatärztlichen Rechnungen sowie privatärztliche Stellungnahmen ohne ausreichende Begründung der gestellten Diagnose genügen hierfür nicht.

Die zulässige Klage der Klägerin auf Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle ... - vom 5. September 2014 ist unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt, mit dem die Rückforderung der mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 geleisteten Zahlung in Höhe von 832,59 EUR verfügt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rechtsgrund dieser Zahlung ist mit der Nichtanerkennung der von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen als weitere Dienstunfallfolgen des Ereignisses vom 9. September 2011 entfallen. Die Klägerin haftet in Bezug auf die vorläufig geleistete Zahlung wegen des entsprechenden Vorbehalts im Leistungsbescheid vom 27. Dezember 2013 aufgrund des ungewissen Erfolgseintritts in verschärfter Form für die Rückzahlung des empfangenen Betrages, § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i. V. m. § 812 Abs.1, § 820 Abs.1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB.

Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Darlegungen unter IV. im Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle ... - vom 5. September 2014, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), da der zutreffenden Begründung des Bescheides zu folgen ist und die Klägerseite in der Klagebegründung diesbezüglich keine bzw. keine substantiierten Einwendungen erhoben hat.

Die Klage war mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.832,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

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(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.