Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 16.434

published on 08/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 ZB 16.434
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.832,59 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgericht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, als weitere Dienstunfallfolgen des Schadensereignisses vom 9. September 2011 neben den bereits festgestellten Dienstunfallfolgen zusätzlich eine „Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion“, „eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung“ sowie eine „somatoforme autonome Funktionsstörung“ anzuerkennen, zu Recht abgewiesen.

1.1. Soweit die Klägerin das erstinstanzliche Urteil für rechtsfehlerhaft hält, weil es die Klage im Hinblick auf den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Anerkennung einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ als weitere Dienstunfallfolge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen hat, kann sie hiermit nicht durchdringen.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein solcher Antrag zunächst beim Beklagten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu stellen wäre. Mit dem Vorbringen, eine explizite Antragstellung sei nicht geboten gewesen, da sich zahlreiche Hinweise aus den Vorgangsakten für das Vorliegen einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ ergeben würden, kann die Klägerin nicht durchdringen. Ein Verweis auf die Aktenlage reicht vorliegend schon deshalb nicht aus, weil alle weiteren Beschwerden bzw. Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet, deren Anerkennung die Klägerin begehrt, ausdrücklich bezeichnet und hierüber – als notwendige Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 42 Rn. 36) – vorab eine Entscheidung des Beklagten im Rahmen des ablehnenden Bescheids des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle Regensburg - vom 5. September 2014 herbeigeführt worden ist.

1.2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs – wie von der Klägerin ebenfalls gerügt - ist nicht ersichtlich.

Aus dem grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt, dass der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Gleichzeitig ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach Prozessrecht unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Eyermann a.a.O. § 108 Rn. 10). Eine Verletzung dieses Grundsatzes vermag der Senat anhand des klägerischen Vortrags nicht zu erkennen.

1.3 Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Tatsachenaufklärung durch das Verwaltungsgericht sei eindeutig und zu Lasten der Klägerin erfolgt, einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu rügen beabsichtigt, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 11.3.2007 – 2 A 9.04 – juris Rn. 8). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B.v. 23.10.2003 – 2 B 34.12 – juris Rn. 6). Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004 – 2 B 54.03 – juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BVerwG, B.v. 29.12.1999 – 2 B 100.99 – juris Rn. 6). Der Beamte trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zu Lasten des Beamten (BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht ist anhand der schriftlichen gutachterlichen Äußerungen der Medizinaldirektoren Dr. H. und Dr. K. des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 18. Januar, 1. März, 26. September und 11. Oktober 2012 sowie vom 5. September 2013 und 26. März 2014 einschließlich der Erläuterung durch Dr. K. in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 sowie aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläuterten nervenärztlichen Gutachten von Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24. Februar 2014 zur Überzeugung gelangt, dass durch das Unfallereignis am 9. September 2011 bei der Klägerin eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten ist. Allerdings kam es auch zum Ergebnis, dass der psychosomatische Beschwerdekomplex angesichts diverser vorher bestehender erheblicher psychischer Belastungsfaktoren nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig im Sinne des Dienstunfallrechts durch das Dienstunfallereignis verursacht worden ist, sondern ging davon aus, dass es durch den Unfall bei der Klägerin zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden psychosomatischen Beschwerdeproblematiken kam. Es sei deshalb von einer sog. Gelegenheitsursache auszugehen, d.h. von einer Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestanden habe. Die psychosomatische Gesamtbeschwerdeproblematik sei so leicht ansprechbar gewesen, dass auch ein anderes alltägliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang dargestellt, dass es sich nach den nachvollziehbaren und schlüssig dargelegten Ausführungen der Polizeiärztin beim Ereignis vom 9. September 2011 um einen typischen Streifendiensteinsatz gehandelt habe, bei dem im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamter jedenfalls keine dauerhaften Schäden davontrage. Die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen seien als wesentliche Vorerkrankungen bzw. anlagebedingt anzusehen und von der Dienstunfallfürsorge auszunehmen.

Das Gericht stütze sich für seine Erkenntnis auch auf die übereinstimmenden Ausführungen im Gutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014. Ausdrücklich teilte es nicht die Kritik der Klägerin, dass das Gutachten unbrauchbar sei, da es lediglich auf einer kurzen Befragung basiere. Vielmehr wurde deutlich gemacht, dass keine Zweifel an der Sachkunde und der Unparteilichkeit des Dr. K. bestünden. Die etwa zweistündige Untersuchung habe neben einer offenen Befragung bzw. Exploration auch eine dem Anlass entsprechende körperliche Untersuchung (z.B. Erstellen eines EEG) und ein Abschlussgespräch unter Eingehen auf die vorliegenden Dienstunfallakten umfasst. Das Gericht nahm schließlich auch Bezug auf das ebenfalls im Verwaltungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten der Bezirkskliniken Sch., BKH A., durch die Gutachter Prof. S. Dr. H. W. vom 8. Juli 2013 und stellte fest, dass sich die dortigen Ausführungen – zumindest teilweise - mit den Ausführungen im Sachverständigengutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014 deckten. Auch dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosomatische Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass die psychischen Ressourcen der Klägerin vermutlich weitgehend erschöpft gewesen bzw. die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychischen Erschütterungen durch das Unfallereignis eine ausgeprägte und anhaltende psychische Dekompensation verursacht hätten. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, die Tochter könne im Fall einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung der Ereignisse an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastung der Klägerin traumatisierend.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fehlerhaft oder als Verstoß gegen Denkgesetze, wenn das Verwaltungsgericht eine Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten Beschwerden im Sinne des Dienstunfallrechts (s.o.) verneint hat. Es hat ausführlich dargelegt, warum es den mit den amtsärztlichen Aussagen übereinstimmenden Ausführungen in den Gutachten Dr. K. und Prof. S. H. W. folgt, dass neben dem Unfallereignis vom 9. September 2011 weitere Ursachen an der Entstehung des geltend gemachten Körperschadens bzw. der psychischen Erkrankung der Klägerin beteiligt waren, aber sich nicht der von den Gutachtern Prof. Dr. S. Dr. H. W. im zweiten Schritt gezogenen, nicht begründeten Schlussfolgerung anschließt, diese seien wesentlich durch den Dienstunfall (mit) verursacht worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insofern darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, welche der festgestellten Ursachen ursächlich im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache anzusehen sind, eine an juristischen Maßstäben auszurichtende risikosphärenorientierte Wertentscheidung darstellt. Diese gehört nicht mehr zur Sachverhaltsermittlung, sondern ist vom Gericht in eigener Verantwortung zu treffen.

Soweit das Verwaltungsgericht vorliegend zum Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen, für die sie grundsätzlich die volle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 3), jedenfalls nicht wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Das Gericht stützt sich bei dieser Beurteilung bzw. Schlussfolgerung auf die Gutachten und Ausführungen des Dr. K. und der Amtsärzte Dr. K. und Dr. H., die von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Allein das Festhalten an der Behauptung, es würde gleichwohl die erforderliche Kausalität zwischen Unfall und Schäden vorliegen oder die Länge der Untersuchung würde die Qualität und Tiefe des jeweiligen Gutachtens indizieren, reichen hierfür nicht aus.

1.4 Die Rüge der Klägerin, die Tatsachenaufklärung sei deshalb einseitig und zu ihren Lasten erfolgt, weil der Beweisantrag auf Einvernahme von Prof. S., Dr. H. und Dipl. Psychologin W. zur weiteren Erläuterung des Gutachtens vom 8. Juli 2013 abgelehnt worden ist, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Zu Recht hat das Gericht bei der Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass von Seiten der Klägerin nicht dargetan wurde, welche neuen bzw. weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung die nähere Erläuterung des Gutachtens des BKH A. durch die Gutachter hätte erbringen können. Hier fehlt es an substantiiertem Vortrag. Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit den amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie mit den Gutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014 und Prof. S. Dr. H. W. vom 8. Juli 2013 auseinander gesetzt und seine Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Eine weitere Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO war auch aus Sicht des Senats nicht geboten.

1.5 Soweit die Klägerin allein eine für sie günstigere Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht anstrebt, macht sie weder eine unzureichende Sachaufklärung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern greift die Beweiswürdigung des Gerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden vorliegend nicht aufgezeigt. Dass das Verwaltungsgericht die haftungsausfüllende Kausalität aufgrund der vorliegenden Umstände anders als im Gutachten des BKH A. vom 8. Juli 2013 bewertet, macht die Beweiswürdigung nicht fehlerhaft. Es hat sich hiermit weder in Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen gesetzt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Allein die Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 14 ZB 14.1016 – juris Rn. 7).

1.6 Soweit das Erstgericht im Rahmen einer weiteren Begründung auch darauf verweist, dass der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang bzw. die im Gutachten vom 8. Juli 2013 diesbezüglich gezogene Schlussfolgerung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 26.9.2012 – 2 B 97.11 – juris Rn. 14) vereinbar sei, wonach psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall beruhen, wenn der Beamte nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten hat, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegt, dass es sich vorliegend auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Polizeiärztin Dr. K. und der anerkannten Dienstunfallfolgen um einen typischen Streifendiensteinsatz ohne schwerwiegende Verletzungsfolgen gehandelt hat, bei dem im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamte jedenfalls keine dauerhaften Schäden davonträgt. Besonders schwerwiegende Verletzungsfolgen sind auch im Rahmen des Zulassungsantrags nicht vorgetragen, Anhaltspunkte, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte, sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.841,38 € festgesetzt
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published on 10/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.081,16 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.