Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2016 - Au 2 K 15.1624

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 2 K 15.1624

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2016

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Dienstunfallfürsorge; Polizeivollzugsbeamtin; Anerkennung als Dienstunfall; soziale Adäquanz; Kausalität; psychische Erkrankung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Anerkennung als Dienstunfall

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 am 28. April 2016 folgendes

Urteil:

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 verpflichtet, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall anzuerkennen und eine nur bis zum Ablauf des April 2014 als dienstunfallbedingt anzusehende „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ übergegangen ist, als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines dienstlichen Ereignisses vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall und die Feststellung psychischer Erkrankungen als Folgen des Dienstunfalles.

Die am ... 1982 geborene Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin (Polizeiobermeisterin/A8) bei der Polizeiinspektion ... im Dienst des Beklagten. Am 28. Oktober 2011 befand sie sich mit einem Kollegen im Streifendiensteinsatz. Als gegen 2.19 Uhr ein Einsatz an der ... beendet war, konnte die Klägerin im Dienstfahrzeug über Funk hören, dass mehrere Streifen in Richtung ... unterwegs waren. Die Klägerin und ihr Streifenkollege wurden angewiesen, sich ebenfalls dorthin zu begeben. Während der Anfahrt wurde der Streifenbesatzung über Funk mitgeteilt, dass eine Streife der eigenen Polizeiinspektion wohl ein Motorrad verfolgt habe und es dann im Wald zu einer Schießerei gekommen sei, wobei ein Kollege verletzt worden sei. Nach den Angaben der Klägerin habe sie immer wieder die S...e einer Kollegin gehört, die in Todesangst versuchte, ihren Standort durchzugeben und um Hilfe bat. Die Klägerin und ihr Streifenkollege waren noch auf der Suche nach der Örtlichkeit, als über Funk gemeldet wurde, dass eine Streife den Tatort gefunden habe. Die Klägerin und ihr Kollege wurden zur äußeren Absperrung des Waldes zusammen mit einer Streife der Polizeiinspektion ... an der ... eingeteilt. Das Polizeifahrzeug sei am Waldrand so positioniert worden, dass es nicht auffällig gewesen sei. Dabei hätten sie die Pistolen im Anschlag gehalten. Gegen 3.16 Uhr sei über Funk mitgeteilt worden, dass der Kollege schwer und die Kollegin leicht verletzt seien. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, wer von den diensthabenden Kollegen der Nachtschicht der Polizeiinspektion ... betroffen gewesen sei. Gegen 3.19 Uhr habe sie erfahren, dass ihr Kollege, Polizeihauptmeister ..., erschossen worden sei. Dadurch habe sie einen Schock erlitten und sei nicht mehr einsatzfähig gewesen. Sie sei aus dem Einsatz abgezogen und zu ihrer Dienststelle verbracht worden. Dort sei sie von einem Kriseninterventionsteam betreut worden. Bis 13. November 2011 sei sie vollständig dienstunfähig gewesen. Am 31. Oktober 2011 und 3. November 2011 habe sich die Klägerin bei Dr. ... in hausärztlicher Behandlung befunden. In dessen ärztlichem Attest vom 16. November 2011 sei der Klägerin bescheinigt worden, dass bei ihr eine extreme Belastungssituation bestanden habe. Im ärztlichen Attest vom 22. Dezember 2011 bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Ernährungsmedizin, Kinder- und Jugendmedizin ..., ..., dass sich die Klägerin bei ihr am 16. Dezember 2011 in Behandlung begeben habe und bei ihr eine posttraumatische akute Belastungsreaktion vorliege.

Zur Klärung der Kausalitätsfrage in Bezug auf den von der Klägerin am 3. Januar 2012 mit dem Formblatt „Dienstunfalluntersuchung“ gemeldeten Ereignis vom 28. Oktober 2011 erholte das Landesamt für Finanzen ein polizeiärztliches Gutachten, das am 30. März 2012 von Ltd. MedD ..., Ärztlicher Dienst der Polizei, erstellt wurde.

Die Klägerin stellte unter dem 17. April 2012 einen Antrag auf Erstattung von Heilbehandlungskosten. Hierzu und zu weiteren Kostenerstattungsanträgen in der Folgezeit wurden vorläufige Zahlungen von Heilbehandlungskosten in Höhe von 6.225,58 EUR gewährt.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 4. August 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Anerkennung des Vorfalls vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall gehört. Mit Schreiben vom 17. September 2014 übersandte die Klägerin daraufhin eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ..., vom 1. September 2014, in dem von einer kausal durch den Einsatz vom 28. Oktober 2011 herbeigeführten posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen wird. Die Klägerin reichte in der Folgezeit weitere Kostenerstattungsanträge ein.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 wurde das Ereignis vom 28. Oktober 2011 nicht als Dienstunfall anerkannt und festgestellt, dass beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen nicht gewährt werden (Nr. 1.). Die Anträge vom 1. September 2014 und 12. Oktober 2014 auf Erstattung von Heilbehandlungskosten wurden abgelehnt (Nr. 2.). Von der Rückforderung vorläufig geleisteter Zahlungen von Heilbehandlungskosten in Höhe von 6.225,58 EUR wurde abgesehen (Nr. 3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 verwiesen, wonach die Ausprägung einer psychischen Störung wesentlich in der Persönlichkeit der Klägerin begründet sei. Dies schließe die Anerkennung als Dienstunfall aus.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 9. Dezember 2014, erhob die Klägerin hiergegen Klage. Sie begehrte zunächst, den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2014 hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall im Sinn des Art. 46 BayBeamtVG anzuerkennen sowie die Anträge vom 1. September 2014 und 12. Oktober 2014 auf Erstattung von Heilbehandlungskosten positiv zu verbescheiden.

Zur Begründung des unter den Aktenzeichen Au 2 K 14.1754 (Anerkennung als Dienstunfall) und Au 2 K 14.1768 (Erstattung von Heilbehandlungskosten) geführten Klagebegehrens wurden mit Schriftsatz vom 10. März 2015 ausgeführt, dass hinsichtlich des Herganges auf die Unfallschilderung der Klägerin vom 3. Januar 2012 verwiesen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 stütze sich auf ein nahezu drei Jahre altes polizeiärztliches Gutachten vom 30. März 2012. Die fachärztliche Stellungnahme des Dr. ... vom 1. September 2014 komme zu einem völlig anderen Ergebnis als die in der polizeiärztlichen Begutachtung aus dem Jahre 2012 zum Ausdruck kommenden Schlussfolgerungen. Es sei daher eine gerichtliche Begutachtung erforderlich.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 1. April 2015 gegen das Klagebegehren. Für ihn wurde beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Stellungnahme des Dr. ..., behandelnder Arzt der Klägerin seit 13. August 2012, vom 1. September 2014, nenne als Diagnose eine nunmehr chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung. Der Stellungnahme sei zu entnehmen, dass es fraglich sei, ob man das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als ein Ereignis oder Geschehen im Sinn des diagnostischen Kriteriums A nach ICD-10: F43.1 werten könne. Wie das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 zu Recht ausführe, sei die Klägerin am 28. Oktober 2011 nicht einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Die Klägerin müsse als Polizeibeamtin mit gefährlichen Situationen rechnen. Sie sei mit einer polizeitypischen Aufgabe, der Bildung eines Absperrringes, betraut gewesen und sei selbst zu keiner Zeit den gefassten Tätern gegenübergestanden. Da bereits das diagnostische Kriterium A einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen sei, greife der Einwand, das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 sei veraltet, nicht.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 legte die Klägerin ergänzend den Abschlussbericht ihrer stationären Behandlung in der Parkklinik ..., ..., vom 19. März 2015 vor. Aus diesem ergebe sich, dass sie sich vom 17. Dezember 2014 bis 25. März 2015 in stationärer Behandlung befunden habe. Der Abschlussbericht komme bei der Diagnose ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 vorliege.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, .... In seinem Gutachten vom 28. Oktober 2015 kommt Prof. Dr. ... zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Ereignis vom 28. Oktober 2011 bei der Klägerin zunächst zur Entstehung einer „akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“ geführt habe, die über eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ inzwischen in eine Störung „Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)“ und eine „Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31)“ übergegangen sei. Während für die zunächst aufgetretene „akute Belastungsreaktion“ das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als wesentliche Ursache anzusehen sei, komme ihm bereits für die dann entstandene „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen“ nur eine Rolle als wesentliche Teilursache zu, nachdem gemäß ICD-10 für die Entstehung derartiger Störungen eine individuelle Disposition bzw. Vulnerabilität eine Rolle spielten, jedoch davon ausgegangen werde, dass die Störung ohne das belastende Ereignis nicht aufgetreten wäre. Für die (ab Mai 2014 nach zwischenzeitlicher Dienstverrichtung ab Januar 2012) zu diagnostizierenden Störungen „Angst und depressive Störung, gemischt“ sowie „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ komme dem Ereignis vom 28. Oktober 2011 keine Rolle als wesentliche Teilursache mehr zu, weil sich diese Störungen vor dem Hintergrund der individuellen Disposition der Klägerin und (in ihrer konkreten Ausprägung) insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Enttäuschung und Unzufriedenheit mit der „Nichtanerkennung“ des Vorfalles vom 28. Oktober 2011 als (mit entsprechenden Konsequenzen für die Übernahme entstandener und entstehender Behandlungskosten) „Dienstunfall“ durch die zuständigen Stellen entwickelt habe.

In den zwischenzeitlich als statistisch erledigt behandelten und unter den jetzigen Aktenzeichen fortgeführten Verfahren unterbreitete das Landesamt für Finanzen mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 einen Vergleichsvorschlag, der jedoch nicht zu einem Vergleichsschluss führte.

Am 28. April 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Streitsachen wurden mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Prof. Dr. ... wurde zur Erläuterung seines Gutachtens als Sachverständiger gehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt im Verfahren Au 2 K 15.1624,

den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2014 hinsichtlich Ziff. 1 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall anzuerkennen und als Dienstunfallfolgen festzustellen:

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1),

- rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1),

- akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) sowie

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10. F43.22).

Die Vertreterin des Beklagten wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag.

Im Verfahren Au 2 K 15.1625 wurde die Klage von der Klägerin zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall anzuerkennen und eine - allerdings nur bis zum Ablauf des April 2014 als dienstunfallbedingt anzusehende - „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ übergegangen ist, als Dienstunfallfolge festzustellen. Die in Ziff. 1 des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 getroffene Ablehnungsentscheidung konnte daher insoweit keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da weitergehende Ansprüche nicht bestehen, war die Klage im Übrigen abzuweisen.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 - Au 2 K 14.1585 - juris Rn. 39 ff.).

Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischem (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6; U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - ZBR 1989, 57; BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 14 ZB 14.1016 - juris Rn. 11). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - ZBR 1989, 57). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.

Im Dienstunfallrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76 - juris Rn. 3).

Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff führt in der Regel auch zu einer für den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge sachgerechten Risikoverteilung. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642).

Das Merkmal der äußeren Einwirkung hat den Zweck, äußere Vorgänge von lediglich im Innern des menschlichen Körpers ablaufenden Vorgängen abzugrenzen. Es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten (z. B. Krankheit, Schwäche, Übermüdung, Überarbeitung, falsche Lebensweise, Alkoholeinfluss) oder auf willentliches (vorsätzliches) Verhalten des Beamten zurückgehen (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2016, § 31 Rn. 17; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand März 2016, § 31 BeamtVG Rn. 35).

Zwar können auch psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge, wie z. B. der tätliche Angriff auf einen Kollegen oder Beleidigungen und Beschimpfungen einen Körperschaden zur Folge haben, der zum Vorliegen eines Dienstunfalls führt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1970 - II C 49.68 - BVerwGE 35, 133). Für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperschädigungen ist jedoch entscheidend, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten wesentliche Ursache gewesen ist (Plog/Wiedow a. a. O. Rn. 41).

Die Abgrenzung zwischen innerer und äußerer Einwirkung erfolgt grundsätzlich negativ, d. h., ist eine innere Einwirkung nicht erkennbar, muss vom Vorliegen einer äußeren Einwirkung ausgegangen werden. Treffen eine innere und eine äußere Ursache zusammen, kommt es darauf an, welches die wesentliche Teilursache ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a. a. O. Rn. 9 ff.).

Wesentlich für das Vorliegen von Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen ist so die Frage, ob der behauptete schädigende Vorgang seiner Art nach generell geeignet ist, die geltend gemachten emotionalen Belastungen mit Krankheitswert hervorzurufen. Bei der Beurteilung eines im Zusammenhang mit dem Dienst eingetretenen Ereignisses als wesentliche Ursache für eine psychische Störung ist deshalb zu prüfen, ob das behauptete Unfallereignis und seine gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Eigenart und Intensität nach unersetzlich sind. Dies ist ausgeschlossen, wenn die Psyche des Beamten aufgrund seiner aktuellen seelischen Verfassung bzw. seiner Veranlagung so leicht ansprechbar war, dass diese persönlichen Umstände gegenüber dem angeschuldigten fraglichen Unfallereignis als rechtlich allein wesentliche Ursachen anzusehen sind (vgl. z. B. VG Bayreuth, U.v. 19.7.2009 - B 5 K 07.123 - juris Rn. 56; VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 1 K 13.01956 - juris Rn. 43).

Von Letzterem ist wiederum auszugehen, wenn sich die zur Erkrankung führenden Vorkommnisse im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, d. h. als typische Ereignisse des konkreten Beamtenverhältnisses bei objektiver Betrachtungsweise grundsätzlich nicht als geeignet angesehen werden können, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen. Denn für ein Eingreifen der Unfallfürsorge besteht kein Anlass bei Vorgängen, die für das konkrete Dienstverhältnis ihrer Art nach üblich und selbstverständlich sind. Vorkommnisse, die sich in den Grenzen sozialer Adäquanz halten, vermögen daher den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen. Etwas anderes kann nur gelten bei Hinzutreten weiterer Umstände, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überschreiten (s. hierzu z. B. OVG NW, B.v. 10.8.2011 - 1 A 1455.09 - juris Rn. 10 f.; SächsOVG, B.v. 24.3.2009 - 2 B 353.07 - juris Rn. 11 ff.; OVG NW, U.v. 6.5.1999 - 12 A 2983.96 - juris Rn. 51; NdsOVG, U.v. 8.12.1993 - 2 L 87.90 - juris Rn. 5; OVG SH, U.v. 26.11.1993 - 3 L 99.93 - IÖD 1994, 69; VG Aachen, U.v. 11.12.2014 - 1 K 1161/13 - juris Rn. 26 ff.; VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 1 K 13.01956 - juris Rn. 43; VG Stuttgart, U.v. 9.4.2014 - 12 K 998.13 - juris Rn. 23 ff.; VG Frankfurt, U.v. 31.8.2009 - 9 K 354.09.F - juris Rn. 20 f.; VG München, U.v. 27.3.2007 - M 5 K 05.891 - juris Rn. 26 ff.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a. a. O. Rn. 44; Günther, ZBR 2015, 404/405).

Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorkommnis vom 28. Oktober 2011 um ein äußeres Ereignis im Sinne des Dienstunfallbegriffs. Es kann nicht als typisches Ereignis im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Schichtdienst leistenden Polizeivollzugsbeamten einer Polizeiinspektion angesehen werden, dass es während der Nachtschicht zu einem Mord an einem Kollegen sowie zu einem Mordversuch an einer Kollegin der Parallelschicht der eigenen Polizeiinspektion kommt und während der eigenen aktiven Teilnahme an dem Fahndungseinsatz wesentliche Teile des Tatgeschehens einschließlich der existenziellen Angst der betroffenen Kollegin über Polizeifunk mitverfolgt werden können. Selbst bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs geht dieses Geschehen über das hinaus, was auch bei gewöhnlichen Polizeivollzugsbeamten noch als normaler und üblicher Teil der Dienstausübung, d. h. als sozialadäquat, zu gelten hat. Damit erfüllt das Vorkommnis vom 28. Oktober 2011 die an das Vorliegen eines Dienstunfalls zu stellenden rechtlichen Anforderungen.

Als Folge des Dienstunfalls ist eine „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ anzuerkennen, die allerdings nur bis Ende April 2014 kausal auf dem Dienstunfall beruhte. Dies ergibt sich aus den ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2015, das in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert wurde.

Den gutachterlichen Feststellungen ist in Bezug auf die angenommene zeitliche Begrenzung der Dienstunfallbedingtheit der psychischen Erkrankung zu entnehmen, dass die zunächst aufgetretene psychische Erkrankung ab Mai 2014 in eine Störung „Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)“ und eine „Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31)“ übergegangen ist. Für die von der Klägerin ab Mai 2014 (nach zwischenzeitlicher Dienstverrichtung ab Januar 2012) entwickelte Störung „Angst und depressive Störung, gemischt“ sowie „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ kommt dem Ereignis vom 28. Oktober 2011 nach den Angaben des Sachverständigen keine Rolle als wesentliche Teilursache mehr zu, weil sich diese Störungen vor dem Hintergrund der individuellen Disposition der Klägerin und (in ihrer konkreten Ausprägung) insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Enttäuschung und Unzufriedenheit wegen der „Nichtanerkennung“ des Vorfalles vom 28. Oktober 2011 als (mit entsprechenden Konsequenzen für die Übernahme entstandener und entstehender Behandlungskosten) „Dienstunfall“ durch die zuständigen Stellen entwickelt hat.

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nur eine „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ übergegangen ist - zeitlich befristet bis Ende April 2014 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als durch den Dienstunfall ausgelöst zu betrachten und als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) können hingegen nicht als Dienstunfallfolge anerkannt werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese psychischen Erkrankungen nicht vorliegen bzw. nicht (mehr) ursächlich auf das Ereignis vom 28. Oktober 2011 zurückgeführt werden können.

Der Sachverständige kommt diesbezüglich zu dem Schluss, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht anzunehmen ist, da das zugrundeliegende Geschehen nicht im Sinn des diagnostischen Kriteriums A nach ICD-10: F43.1 gewertet werden kann. Nach dessen Feststellungen im Gutachten vom 28. Oktober 2015, die im Rahmen der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt wurden und die sich zudem mit der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 decken, ist die Klägerin am 28. Oktober 2011 nicht einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.

Diese Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die er in der mündlichen Verhandlung ausführlich weiter dargelegt hat, sind nachvollziehbar und überzeugend. Sofern andere Gutachten zu anderen diagnostischen Ergebnissen kommen (z. B. Stellungnahme des Dr. ... vom 1. September 2014, ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Ernährungsmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, ..., vom 22. Dezember 2011, Abschlussbericht der ..., ..., vom 19. März 2015), vermögen diese kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass den begutachtenden Ärzten - im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Sachverständigen - nicht der vollständige Sachverhalt bekannt war, fehlt es den Stellungnahmen an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Vorgaben der ICD-10 und an einer nachvollziehbaren Begründung für die jeweils gestellte Diagnose.

Damit konnten weder eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) noch eine rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) als (weiter andauernde) Dienstunfallfolgen anerkennt werden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich am Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ... 1974 geborene Klägerin steht als Polizeihauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9) - zuletzt bei der Polizeiinspektion ... - im Dienst des Beklagten.

Am 9. September 2011 wurde die Klägerin bei einer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen von Widerstandshandlungen verletzt. Bei der Auseinandersetzung während einer Festnahme wurde die Klägerin handgreiflich attackiert, am rechten Oberarm gepackt und rücklings über einen Stuhl gegen eine Wand geschleudert, wobei sie mit dem Hinterkopf bzw. Rücken gegen die Wand prallte. Durch den Aufprall verspürte die Klägerin laut ihren Angaben vom 10. September 2011 im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung“ Kopfschmerzen sowie ein Ziehen im Nacken- und Schulterbereich. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Kreiskliniken gGmbH, ..., vom 10. September 2011 wurde sie als arbeitsfähig beurteilt.

Seit dem Unfall vom 9. September 2011 ist die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Laut Anamnese des die Klägerin am 13. September 2011 untersuchenden Arztes, Dr. IMF ..., Facharzt für Orthopädie und Rehabilitationswesen, ..., bestand kein Bewusstseinsverlust. Sensibilitätsstörungen oder motorische Ausfälle konnten nicht nachweisen werden. Die bildgebende Diagnostik, konventionell röntgenologisch, kernspintomographisch für die Halswirbelsäule (HWS) und den Schädel ergab keine objektiven Auffälligkeiten (vgl. z. B.: MR-Untersuchung des Neurocraniums vom 19.10.2011, Dr. med. ..., Facharzt für diagnostische Radiologie, ...; MR-Untersuchung der HWS vom 6.10.2011, Dr. med. ..., ...). Dr. med. ..., Neurologische Gemeinschaftspraxis ..., Facharzt für Neurologie, ..., konstatierte unter dem 2. November 2011, dass er keine Hinweise auf eine organische Ursache der geklagten subjektiven Leistungsminderung feststellen könne. Er empfahl eine psychiatrische Vorstellung. Am 21. November 2011 stellte sich die Klägerin zu einer psychiatrischen Untersuchung vor. Die Ärzte Dr. med. ... und Dr. med. ... diagnostizierten aufgrund der psychiatrischen Untersuchung am 21. November 2011 eine depressive Anpassungsstörung.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 21. Dezember 2011 erkannte der Beklagte das Ereignis vom 9. September 2011 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen fest: HWS-Distorsion, BWS-LWS- Kontusion, Ellenbogen-Kontusion, Hämatome am rechten Oberarm und am linken Schulterblatt, Schürfwunde am rechten Schienbein.

Unter dem 9. Januar 2012 wurde ein Attest der die Klägerin behandelnden Allgemeinärztin Dr. med. ..., ..., vorgelegt, in dem die Diagnose einer posttraumatischen Somatisierungsstörung enthalten ist.

Am 17. Januar 2012 wurde die Klägerin durch den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei aus chirurgischer bzw. somatischer Sicht von Medizinaldirektor ... sowie aus psychiatrischer Sicht durch Medizinaldirektorin ... untersucht. In dem polizeiärztlichen Gutachten vom 18. Januar 2012 wird als Diagnose „fortbestehende psychische bzw. psychovegetative Beschwerden bei zwischenzeitlich in somatischer Hinsicht weitgehend abgeklungenen Folgebeschwerden nach Dienstunfall vom 9. September 2011 mit HWS-Distorsion und multiplen Prellungen“ gestellt. Außerdem „Reizerscheinungen D 4 und 5 im Ulnarisbereich“. In der Zusammenfassung konstatiert Medizinaldirektor ..., dass es durch die Widerstandshandlung neben der körperlichen Problematik zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden diversen Problemen gekommen sei. In somatischer Hinsicht seien die Dienstunfallfolgen zwischenzeitlich weitgehend remittiert, so dass auch die Therapie nahezu beendet sei. Noch offen bleiben müsse ggf. der Aspekt eines kontusionsbedingten Sulcus nervi ulnaris Syndroms.

Unter dem 28. Februar 2012 erfolgte eine weitere polizeiärztliche Untersuchung der Klägerin. Medizinaldirektor ..., Ärztlicher Dienst der Bayerischen Polizei, kommt in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 1. März 2012 zu der Feststellung, dass durch das Unfallereignis eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten sei, so dass eine entsprechende stationäre Behandlung in die Wege geleitet werden solle, wobei dienstunfallrechtlich kausal dieser Aspekt nicht wesentlich als Dienstunfallfolge gesehen werde. Weiter wird dargelegt, dass mit Ausnahme der Situation am linken Ellenbogengelenk strukturelle bleibende Unfallschäden nicht hätten festgestellt werden können. Die übrigen Dienstunfallfolgen mit Ausnahme der Situation am linken Ellenbogengelenk seien zwischenzeitlich überwunden. Als weitere Dienstunfallfolge solle noch ergänzend bestätigt werden: Schädelprellung, Nervus ulnaris Reizung im Bereich des linken Ellenbogens.

In einem weiteren polizeiärztlichen Gutachten ebenfalls unter dem 1. März 2012 kommt Medizinaldirektor ... in der Zusammenfassung zu dem Schluss, dass es bei bereits in den letzten Jahren erhöhten Krankschreibungszeiten und angegeben bekanntem Morbus Bechterew im Rahmen des unschönen und nachvollziehbar belastenden Widerstandsgeschehen am 9. September 2011 zu einer psychiatrischen Dekompensation mit anhaltenden Folgebeschwerden gekommen sei. Die umfassende Diagnostik habe im Unfallzusammenhang keine konkreten Körperschäden objektivieren können. Abgesehen von dem Sulcusnerviulnaris-Syndrom links mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen der Finger vier und fünf ohne motorische Einschränkung - was ggf. als Dienstunfallfolge zu sehen wäre - ergebe sich der Eindruck einer psychosomatischen Überlastung bzw. eines eher diffus psychosomatischen Beschwerdekomplexes, der sich in der zeitlichen Folge des Dienstunfalls entwickelt habe, ohne dass damit der Kausalzusammenhang angesichts der auch erheblichen sonstigen Belastungsfaktoren bestätigt werden solle.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 20. März 2012 stellte der Beklagte als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls der Klägerin vom 9. September 2011 fest: Schädelprellung, Nervus ulnaris Reizung im Bereich des linken Ellenbogens. In der Begründung des Bescheides wurde die Aussage des Gutachters, formal sei der Dienstunfall als überwunden anzusehen, mit Ausnahme des Aspekts des linken Ellenbogens, wiederholt.

Mit Schreiben vom 2. April 2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 20. März 2012 und vom 21. Dezember 2011 Widerspruch ein mit der Begründung, für sie sei der Dienstunfall nicht als überwunden anzusehen. In den nachfolgenden Schreiben vom 18. April, 21. Mai, 5. Juni, 18. September, 6. und 16. November 2012 führte die Klägerin insbesondere aus, dass sie aufgrund des Dienstunfalls zu den anerkannten Unfallfolgen noch Schwindelattacken und Sehstörungen, Taubheitsgefühle in der linken Gesichtshälfte sowie Tinnitus und Rauschen in den Ohren hätte. Diese Schädigungen hätte sie vor dem Unfall nicht gehabt. Ferner sei sie niemals zuvor in psychiatrischer Behandlung gewesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen ihren Beschwerden bzw. Erkrankungen und dem Dienstunfall bestehe und werde von den sie behandelnden Ärzten auch bestätigt.

In der Zeit vom 22. Mai bis 19. Juli 2012 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der ... Klinik ..., .... Der Befundbericht der Klinik vom 19. Juli 2012 nennt als Diagnose u. a. insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In einem ergänzenden Befundbericht der ... Klinik ... vom 22. August 2012 ist außerdem angefügt, dass die Klägerin bis zu einem Übergriff im Dienst gut funktioniert habe. Seitdem leide sie unter Intusionen, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten. Sie vermeide Orte und Gedanken, die sie an den Unfall erinnerten.

Mit Schreiben vom 18. September 2012 machte die Klägerin als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 9. September 2011 die entsprechenden Diagnosen des Befundberichts der ... Klink ... geltend: Posttraumatische Belastungsstörung; Tinnitus aurium; Hyperakusis; Spannungskopfschmerz; Spondylitis ankylosans: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule. Dazu verwies sie auf den Befundbericht der ... Klinik ... sowie auf den sie behandelnden Arzt Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, ....

In einem weiteren Polizeiärztlichen Gutachten vom 26. September 2012 kommt Medizinaldirektor ... zu der Diagnose: Verdacht auf psychosomatische diffuse Beschwerdesymptomatik; aktuell schlechte psychische Verfassung; kein Hinweis auf sonst relevante somatische gesundheitliche Problematik. Im Übrigen hielt er an den gutachterlichen Überlegungen in den Gutachten vom 18. Januar und 1. März 2012 fest.

Der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei vertrat im Schreiben der Medizinaldirektorin ... vom 11. Oktober 2012 in Kenntnis des Befundberichts der ... Klinik ... sowie nach erneuter Untersuchung der Klägerin am 25. September 2012 die Auffassung, dass bei der Klägerin keine psychischen Erkrankungen vorlägen, die durch den Dienstunfall am 9. September 2011 wesentlich verursacht worden seien. Nachdem aber die ... Klinik ... eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe und somit unterschiedliche Diagnosen vorlägen, sei eine externe psychiatrische Begutachtung am Bezirkskrankenhaus ... (künftig: BKH ...) in Auftrag gegeben worden.

In dem psychiatrischen Gutachten der Bezirkskliniken ..., BKH ..., vom 8. Juli 2013, mit testpsychologischem Zusatzgutachten - erstellt von Dipl.-Psych. ..., BKH ... - vom 4. Januar 2013 kommen die Gutachter Dr. med. ..., Fachärztin für Psychiatrie, und Prof. Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, zusammengefasst im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) zu diagnostizieren sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei zu verneinen, insbesondere weil das Ereignis keinem Ereignis im Sinne der diagnostischen Leitlinien des ICD 10 zuzuordnen sei. Danach sei eine Posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn „die Betroffenen einem kurz oder lang anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt werden, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“. Die Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion sei wesentlich durch das Dienstunfallereignis vom 9. September 2011 verursacht worden. Definitionsgemäß sei eine Anpassungsstörung dann zu diagnostizieren, wenn eine emotionale Symptomatik vorwiegend mit Deprimiertheit, Angst und Anspannung nach einem belastenden Lebensereignis psychischer oder physischer Art auftrete und zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Das Ereignis werde als ursächlicher Faktor für die Entwicklung der Störung gesehen, wobei eine individuelle Vulnerabilität vorliegen könne. Diese psychische Störung klinge bei Inanspruchnahme und Durchführung angemessener psychotherapeutischer und evtl. auch psychopharmakologischer Therapiemaßnahmen in der Regel innerhalb von zwei Jahren ab. Die anhaltende Symptomatik bei der Klägerin sei auch darauf zurückzuführen, dass eine Komorbidität mit der darüber hinaus diagnostizierten somatoformen Störung bestehe, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosoziale Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass zu vermuten sei, dass ihre psychischen Ressourcen weitgehend erschöpft gewesen seien, bzw. andersherum gesagt, die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychische Erschütterung durch das Unfallereignis zu einer ausgeprägten und anhaltenden psychischen Dekompensation führte. Die darüber hinaus diagnostizierte somatoforme Störung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und somatoforme autonome Funktionsstörung) sei in der Ätiologie als multifaktoriell verursacht zu verstehen; es existiere bislang kein einheitliches ätiologisches Modell. Als auslösende Faktoren würden vorübergehende körperliche Erkrankungen, aber auch kritische Lebensereignisse postuliert. Verfüge ein Betroffener über ein unzureichendes Maß an Bewältigungsstrategien, könne es zu einer Verstärkung der wahrgenommenen körperlichen Beschwerden kommen, ohne dass eine organische Ursache das Ausmaß der Beschwerden erkläre. Dabei könnten die körperlichen Symptome durch eine anhaltende emotionale oder psychosoziale Belastung verstärkt und aufrechterhalten werden. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, ihre Tochter könne im Falle einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung des Ereignisses an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen, zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastungen der Klägerin traumatisierend.

In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 5. September 2013 zu dem psychiatrischen Gutachten von Dr. ... und Prof. Dr. ... vom 8. Juli 2013 äußerte Medizinaldirektorin Dr. ..., die Feststellung der Gutachter, dass die von ihnen diagnostizierte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion wesentlich durch das Unfallereignis vom 9. September 2011 verursacht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die psychischen Störungen der Klägerin seien wesentlich durch bereits vor dem Dienstunfall am 9. September 2011 bestehende Probleme bestimmt und durch den Dienstunfall lediglich aktiviert worden; der Dienstunfall sei mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar und somit nicht wesentlich für die fortbestehende psychische Problematik.

Laut der Rechnung der Diplom-Psychologin ..., ..., vom 12. Dezember 2013 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 10. Oktober 2013 bis 12. Dezember 2013 etwa in wöchentlichem Abstand in (tiefenpsychologisch fundierter) Psychotherapie. Die Rechnung in Höhe von 832,59 EUR nennt als Diagnose „F 43.1“, d. h., eine posttraumatische Belastungsstörung.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 erstattete das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., den Rechnungsbetrag in Höhe von 832,59 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen sind.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 beauftragte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ..., mit der Erstellung eines psychiatrischneurologischen Obergutachtens.

In dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 24. Februar 2014 kam Dr. med. ... nach Auswertung der übersandten Dienstunfallakten sowie einer Untersuchung der Klägerin am 11. Februar 2014 zusammengefasst im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass am Tag des Dienstunfalls am 9. September 2011 bei der Klägerin keine Erkrankungen auf psychiatrischneurologischem Gebiet vorgelegen hätten. Am Untersuchungstag seien Restsymptome einer länger dauernden depressiven Reaktion im Sinn einer sogenannten Verbitterungsstörung feststellbar gewesen. Diese seien nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig durch den Dienstunfall am 9. September 2011 verursacht, sondern allein und wesentlich durch dienstunfallunabhängige Faktoren.

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei teilte durch Schreiben von Medizinaldirektorin ... vom 26. März 2014 mit, dass mit den Ergebnissen des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. med. ... vom 24. Februar 2014 vollumfänglich Einverständnis bestehe.

Nach Übersendung des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. med. ... an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, führte dieser unter dem 5. Juni 2014 aus, dass dem Gutachten nicht gefolgt werden könne. Das Gutachten von Dr. med. ... basiere lediglich auf einer (kurzen) persönlichen Befragung der Klägerin und erreiche bei weitem nicht die Qualität und Tiefe des psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. ... vom 8. Juli 2013. Das Gutachten von Dr. ... sei unbrauchbar. Es werde daher die Anerkennung der Unfallfolgen ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. ... vom 8. Juli 2013 begehrt d. h. eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3).

Mit Bescheid vom 5. September 2014 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2014 ab (Ziffer 1. des Bescheides) und forderte die mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 832,59 EUR zurück (Ziffer 2. des Bescheides).

Zur Begründung der Ziffer 1. des Bescheides wurde im Wesentlichen auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. med. ... vom 24. Februar 2014, das die diagnostizierte Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion auf unfallfremde peristatische Faktoren zurückführe, und das durch die polizeiärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. ... bestätigt worden sei, verwiesen.

Am 29. September 2014 ließ die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2014 Klage erheben; es wurde sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 5. September 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 9. September 2011 anzuerkennen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte stütze die angefochtene Entscheidung auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. ... sowie die polizeiärztliche Stellungnahme der Dr. ... vom 26. März 2014. Dem könne nicht gefolgt werden, da die Ergebnisse der beiden Gutachten denen eines vom Beklagten in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. ..., BKH ..., vom 8. Juli 2013 wesentlich widersprächen. Zwar würden die Bedenken hinsichtlich der Ausführungen des Gutachtens des BKH ... geteilt, jedoch seien diese in Bezug auf die diagnostizierte Anpassungsstörung eindeutig. Das Gutachten des Dr. ... vom 8. Juli 2013 weise - auch wenn ihm im Ergebnis nicht uneingeschränkt gefolgt werden könne - eine erheblich höhere Qualität und Tiefe auf als die nervenärztliche Begutachtung von Dr. .... So sei die Klägerin durch Dr. ... lediglich einmal kurz persönlich befragt worden, während dem Gutachten von Prof. Dr. ... drei umfangreiche Termine beim BKH ... sowie eine ergänzende testpsychologische Untersuchung und Begutachtung zugrunde gelegen hätten.

Unter dem 19. Februar 2015 ist für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. September 2011und den nunmehr geltend gemachten körperlichen Schäden nicht bestehe. Die Klägerin stütze sich auf das psychiatrische Gutachten des BKH ... vom 8. Juli 2013. Dies könne nicht überzeugen. Zum einen vermögen die Gutachter des BKH ... das Ergebnis des testpsychologischen Gutachtens selbst nicht zu teilen. Zum anderen lasse die Klagepartei außer Acht, dass sich der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. September 2014 nicht allein auf das Gutachten des Dr. ... stütze, sondern auch auf die Aussagen des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei. Diese Aussagen wiederum gingen auf mehrere Untersuchungen der Klägerin zurück, und zwar nicht nur durch den Facharzt für Chirurgie, sondern auch durch eine Fachärztin für Psychiatrie, nämlich am 17. Januar, 28. Februar und 25. September 2012. Diese Untersuchungen hätten den psychischen Zustand der Klägerin wesentlich zeitnäher zum Dienstunfall berücksichtigen können. Hinzu kämen die vagen Aussagen der Gutachter des BKH ... zum Ursachenzusammenhang, die nicht den Schluss zuließen, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den geltend gemachten Körperschäden sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Außerdem könnten die gestellten Diagnosen der Gutachter des BKH ... nicht überzeugen.

In Bezug auf die Rückforderung der Heilbehandlungskosten in Höhe von 832,59 EUR sei festzustellen, dass laut Rechnung der die Klägerin behandelnden Diplom-Psychologin ..., ..., vom 12. Dezember 2013 eine Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt sei. Eine solche Störung verneinten die Gutachter jedoch übereinstimmend, selbst das Gutachten des BKH .... Auch die Klägerin mache eine solche psychische Störung als Dienstunfallfolge nicht geltend. Folglich dienten diese Behandlungen und damit deren Aufwendungen nicht der Beseitigung oder Minderung von Dienstunfallfolgen.

Am 14. Januar 2016 fand mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige, Dr. med. ..., sein nervenärztliches Fachgutachten vom 24. Februar 2014. Medizinaldirektorin Dr. med. ..., Ärztlicher Dienst der Bayerischen Polizei, wurde zum Klagegegenstand gehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte den Antrag aus der Klageschrift vom 15. Januar 2015 mit der Ergänzung, dass als weitere Dienstunfallfolge die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung begehrt wird. Der hilfsweise gestellte Antrag wurde zurückgenommen. Der Beklagtenvertreter wiederholte den im Schreiben vom 19. Februar 2015 gestellten Klageabweisungsantrag.

In Bezug auf weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 verwiesen.

Gründe

Die größtenteils zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Beschwerden bzw. Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet als Dienstunfallfolgen. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle ... - vom 5. September 2014 ist in seiner Ziffer 1. rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, eine Posttraumatische Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge des Ereignisses vom 9. September 2011 anzuerkennen, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Vor einer Entscheidung des Gerichts hierüber hätte zunächst in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden müssen, ob dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist stets, dass zuvor im Verwaltungsverfahren ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt worden ist, der dann ohne Erfolg geblieben oder über den ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist (§ 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO). In dem Untersuchungsverfahren nach Art. 47 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) hätte daher zunächst der Beklagte über die Anerkennung eines bestimmten Körperschadens als Dienstunfallfolge entscheiden müssen (Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG). Den hierzu erforderlichen Antrag hat die Klägerin beim Beklagten jedoch nicht gestellt. Sie hat bislang beim Beklagten nicht beantragt, eine Posttraumatische Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 9. September 2011 anzuerkennen. Ihre Anträge beschränkten sich auf Anerkennung der Unfallfolgen ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. ... vom 8. Juli 3013. In dem genannten Gutachten ist der konkrete Körperschaden in Form der Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung jedoch gerade nicht genannt.

Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 9. September 2011 zulässig, jedoch unbegründet.

Absprüche auf Dienstunfallfürsorge ergeben sich aus Art. 45 ff. BayBeamtVG. Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.9.2012 - Au 2 K 12.232 - juris Rn. 27 ff.; VG Regensburg, U.v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischem (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.

Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76 - juris Rn. 3).

Gemessen an den dargelegten Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen. Das Landesamt für Finanzen hat in Ziffer 1. des Bescheides vom 5. September 2014 durch Ablehnung des entsprechenden Antrags zutreffend festgestellt, dass die Erkrankungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet - Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10-GM: F 43.21), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10-GM: F 45.3) und somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10-GM: F 45.3) - keine Dienstunfallfolgen sind, da diese nicht auf den Dienstunfall vom 9. September 2011 zurückgeführt werden können.

Der dem Erfolg des Klagebegehrens entgegenstehende fehlende Ursachenzusammenhang ergibt sich zur Überzeugung der Kammer maßgeblich aus den schriftlichen gutachterlichen Äußerungen der Medizinaldirektoren ... und insbesondere Dr. ... des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 18. Januar, 1. März, 26. September und 11. Oktober 2012 sowie vom 5. September 2013 und 26. März 2014 samt der Erläuterung durch Medizinaldirektorin Dr. ... in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 sowie aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläuterten nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ..., vom 24. Februar 2014, mit dessen Ergebnissen sich der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei vollumfänglich einverstanden erklärt hat (vgl. Schreiben der Medizinaldirektorin Dr. ... vom 26.3.2014). In den genannten mündlich erläuterten Stellungnahmen bzw. Gutachten ist zusammenfassend ausgeführt, dass durch das Unfallereignis am 9. September 2011 eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten sei. Der psychosomatische Beschwerdekomplex habe sich zwar in der zeitlichen Folge des Dienstunfalls entwickelt bzw. sei durch diesen aktiviert worden, sei jedoch angesichts diverser vorher bestehender erheblicher psychischer Belastungsfaktoren nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig im Sinne des Dienstunfallrechts durch das Dienstunfallereignis, sondern allein und wesentlich durch dienstunfallunabhängige Faktoren verursacht worden. Der Dienstunfall sei mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar und somit nicht wesentlich für die bis heute fortbestehende psychische Problematik.

Die amtsärztlichen Stellungnahmen in Verbindung mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. ..., ..., sind unzweideutig und für die Kammer nachvollziehbar; sie sind geeignet, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von der Amtsärztin und dem Sachverständigen Dr. med. ... zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit der gefundenen Schlussfolgerung zu zweifeln, zumal die Klägerin, der die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge obliegt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 ff.; B.v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76 - juris Rn. 3 ff.; B.v. 8.9.2000 - 3 B 96.1472 - juris Rn. 30), diese Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern letztlich lediglich behauptet hat, es liege die erforderliche Kausalität vor.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 4). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28.8.1964 - VI C 45.61 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 3). Das Gericht konnte daher auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen der - im Übrigen im Fachgebiet Psychiatrie ausgebildeten - Gutachter zurückgreifen, weil die Sachverständigen nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig sind (BVerwG, B.v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Des Weiteren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B.: B.v. 4.9.1998 - 1 DB 26.98 - juris Rn. 2 f. ; B.v. 20.1.1976 - 1 DB 16.75 - BVerwGE 53, 118) der Bewertung des Unfallereignisses durch den Amtsarzt besondere Bedeutung zu. Der Amtsarzt kennt die Abläufe und Belange des öffentlichen Dienstes und verfügt über eine Erfahrung, die auf einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Er verfügt deshalb über einen speziellen, zusätzlichen Sachverstand. Seiner Einschätzung kommt deshalb regelmäßig der Vorrang gegenüber Einschätzungen anderer Ärzte zu, die den Beamten ebenfalls untersucht oder behandelt haben (s. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 27.2.2012 - 3 CS 11.2521 - juris Rn. 29).

Die gutachterlichen Äußerungen in Zusammenschau mit den Ausführungen der Polizeiärztin und des Sachverständigen Dr. med. ... in der mündlichen Verhandlung weisen auch keine offen erkennbaren Mängel auf. Sie gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Die Klägerin wurde am 9. September 2011 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes verletzt, ohne dass es dadurch zu dokumentierten erheblichen körperlichen Schäden gekommen ist; vielmehr wurde die Klägerin laut Durchgangsarztbericht des Dr. med. ... vom 10. September 2011 sogar als arbeitsfähig beurteilt. Es erscheint daher überzeugend, dass die erst im späteren Verlauf diagnostizierten Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet zwar durch den Dienstunfall am 9. September 2011 aktiviert, jedoch nicht im Sinne der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge kausal durch den Dienstunfall verursacht wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es durch den Unfall zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden psychosomatischen Beschwerdeproblematiken kam. Bei dem Unfallgeschehen handelte es sich folglich um eine sogenannte Gelegenheitsursache, d. h. um eine Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestand. Die psychosomatische Gesamtbeschwerdeproblematik war so leicht ansprechbar, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. So handelte es sich bei dem Geschehen am 9. September 2011 um kein besonderes, über ein alltäglich vorkommendes während des polizeilichen Einsatzes eines im Streifendienst tätigen Polizeivollzugsbeamten hinausgehendes Ereignis mit besonderen schwerwiegenden Verletzungsfolgen, sondern - wie von der Polizeiärztin in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt - um einen typischen Streifendiensteinsatz. Bei diesem diensttypischen Ereignis kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamter jedenfalls keine dauerhaften Schäden davonträgt. Im Ergebnis sind die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen als wesentliche Vorerkrankungen bzw. anlagebedingt anzusehen und von der Dienstunfallfürsorge auszunehmen.

Für die Kammer bestehen im Übrigen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. ..., .... Dieser hat die Klägerin am 11. Februar 2014 persönlich untersucht und die Dienstunfallakten umfassend ausgewertet. Die Auffassung der Klägerin, das Gutachten basiere lediglich auf einer kurzen Befragung und sei daher unbrauchbar, ist objektiv nicht nachvollziehbar. So umfasste die etwa zweistündige Untersuchung der Klägerin neben einer offenen Befragung bzw. Exploration auch eine dem Anlass entsprechende körperliche Untersuchung (z. B. Erstellen eines EEG) und ein Abschlussgespräch unter Eingehen auf die vorliegenden Dienstunfallakten.

Die amtsärztlichen Aussagen in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten von Dr. med. ..., ..., decken sich teilweise mit den Ausführungen des im Verwaltungsverfahren ebenfalls eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Bezirkskliniken ..., BKH ..., vom 8. Juli 2013.

Die Gutachter Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... führten in ihrem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2013 aus, die anhaltende Symptomatik bei der Klägerin sei aus ihrer Sicht auch darauf zurückzuführen, dass eine Komorbidität mit der darüber hinaus diagnostizierten somatoformen Störung bestehe, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosoziale Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass zu vermuten sei, dass ihre psychischen Ressourcen weitgehend erschöpft gewesen seien, bzw. andersherum gesagt, die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychische Erschütterung durch das Unfallereignis zu einer ausgeprägten und anhaltenden psychischen Dekompensation führten. Die darüber hinaus diagnostizierte somatoforme Störung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und somatoforme autonome Funktionsstörung) sei in der Ätiologie als multifaktoriell verursacht zu verstehen; es existiere bislang kein einheitliches ätiologisches Modell. Als auslösende Faktoren würden vorübergehende körperliche Erkrankungen, aber auch kritische Lebensereignisse postuliert. Verfüge ein Betroffener über ein unzureichendes Maß an Bewältigungsstrategien, könne es zu einer Verstärkung der wahrgenommenen körperlichen Beschwerden kommen, ohne dass eine organische Ursache das Ausmaß der Beschwerden erkläre. Dabei könnten die körperlichen Symptome durch eine anhaltende emotionale oder psychosoziale Belastung verstärkt und aufrechterhalten werden. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, ihre Tochter könne im Falle einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung der Ereignisses an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen, zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastungen der Klägerin traumatisierend.

Die Gutachter Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... gehen folglich in Übereinstimmung mit den amtsärztlichen Aussagen und denen des Gutachters Dr. med. ... von vorbestehenden psychischen und psychosozialen Belastungen der Klägerin aus. Damit haben sie, ebenso wie die Polizeiärztin Dr. ... und der Sachverständige Dr. med. ..., in einem ersten Schritt festgestellt, dass neben dem Unfallereignis vom 9. September 2011 weitere Ursachen an der Entstehung des geltend gemachten Körperschadens bzw. der psychischen Erkrankung der Klägerin beteiligt waren. Diese Feststellung war und ist als Sachverhaltsermittlung vornehmliche Aufgabe eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Lediglich die von diesen Gutachtern in einem zweiten Schritt gezogene Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage der Kausalität, d. h. ob die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen wesentlich durch den Dienstunfall vom 9. September 2011 (mit-)verursacht worden sind, wird durch sie bejahend, beantwortet.

Das von den Gutachtern Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... gezogene Fazit, die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) sei wesentlich durch das Unfallereignis vom 9. September 2011 verursacht worden, vermag jedoch - wie dargelegt - sachlich nicht zu überzeugen. Im Übrigen stellt die Beurteilung, welche der festgestellten Ursachen als Ursache im Sinne der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung bzw. als ursächlich im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache (vgl. dazu oben) anzusehen sind, eine an juristischen Maßstäben auszurichtende risikosphärenorientierte Wertentscheidung dar. Diese gehört nicht mehr zur Sachverhaltsermittlung, sondern zur Rechtsanwendung und ist daher nicht von dem bzw. den Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. Pflaum, Recht im Amt 2011, 198/201).

Von diesen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ausgehend drängte sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung - wie von Klägerseite beantragt - nicht auf.

Schließlich ist zur weiteren Begründung auch darauf hinzuweisen, dass sich der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang bzw. die von den Gutachtern Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... im Gutachten vom 8. Juli 2013 diesbezüglich gezogene Schlussfolgerung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren lässt; danach beruhen psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall, wenn der Beamte nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten hat (BVerwG, B.v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 14).

Ergänzend ist anzumerken, dass - unterstellt die Klage auf Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge wäre zulässig - der in der mündlichen Verhandlung gestellte diesbezügliche Klageantrag jedenfalls unbegründet wäre. Die Amtsärzte sowie die Gutachter Dr. med. ..., Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... verneinen übereinstimmend das Vorliegen dieser psychischen Erkrankung bei der Klägerin. Die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ wird zutreffend verneint, weil das Dienstunfallgeschehen kein Ereignis im Sinne der diagnostischen Leitlinie des ICD 10 darstellt. Danach ist eine Posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn „die Betroffenen einem kurz oder lang anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt werden, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“. Dies ist jedoch bei dem diensttypischen, alltäglich vorkommenden Polizeieinsatz der Klägerin am 9. September 2011 nicht der Fall. Den gutachterlichen Äußerungen hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Allein die Vorlage anders lautender Befunde auf privatärztlichen Rechnungen sowie privatärztliche Stellungnahmen ohne ausreichende Begründung der gestellten Diagnose genügen hierfür nicht.

Die zulässige Klage der Klägerin auf Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle ... - vom 5. September 2014 ist unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt, mit dem die Rückforderung der mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 geleisteten Zahlung in Höhe von 832,59 EUR verfügt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rechtsgrund dieser Zahlung ist mit der Nichtanerkennung der von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen als weitere Dienstunfallfolgen des Ereignisses vom 9. September 2011 entfallen. Die Klägerin haftet in Bezug auf die vorläufig geleistete Zahlung wegen des entsprechenden Vorbehalts im Leistungsbescheid vom 27. Dezember 2013 aufgrund des ungewissen Erfolgseintritts in verschärfter Form für die Rückzahlung des empfangenen Betrages, § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i. V. m. § 812 Abs.1, § 820 Abs.1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB.

Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Darlegungen unter IV. im Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle ... - vom 5. September 2014, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), da der zutreffenden Begründung des Bescheides zu folgen ist und die Klägerseite in der Klagebegründung diesbezüglich keine bzw. keine substantiierten Einwendungen erhoben hat.

Die Klage war mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.832,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit einer SLAP-Läsion in seiner rechten Schulter als Dienstunfallfolge abgewiesen. Nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers sei die Verletzung in der rechten Schulter am 17. Juli 2012 zutage getreten, nachdem ihn ein Kollege beim Dienstsport aus der Rückenlage hochgezogen habe. Damit stelle das Ereignis vom 17. Juli 2012 ein Unfallereignis dar. Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liege allerdings nicht vor. Zur Überzeugung des Gerichts sei nicht nachgewiesen, dass das vom Kläger als alleinige Ursache geltend gemachte Hochziehen aus der Rückenlage im Sinne der Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache kausal für die bei ihm diagnostizierte SLAP-Läsion gewesen sei. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Herrn Dr. L. in dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 24. Januar und 11. Juli 2013 und dessen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sei das Heraufziehen aus der Horizontalen für den reklamierten Körperschaden bei einer nicht vorgeschädigten Schulter nicht geeignet. Der Kläger habe die Feststellungen des Gutachters nicht ansatzweise erschüttert. Der Kläger trage auch die materielle Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität. Ob im Falle des Klägers tatsächlich eine Vorschädigung vorgelegen bzw. der Sturz mit dem Mountainbike am 11. Juli 2012 zu einer Vorschädigung seiner Schulter geführt habe, sei aus Rechtsgründen unerheblich.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht verstoße gegen zwingende Denkgesetze, wenn es - entgegen der Auffassung des Gutachters - feststelle, das „Ereignis vom 17. Februar 2012“ habe „die Qualität eines Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG“, greift der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

a) Der Kläger geht bereits fehl, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, „das Ereignis vom 17. Februar 2012“ habe „die Qualität eines Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG“, wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger mit „Ereignis vom 17. Februar 2012“ den von ihm als alleinige Ursache seiner SLAP-Läsion benannten Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage in die Senkrechte/stehende Position“ (im Folgenden: „Hochziehen aus der Rückenlage“) meint, der sich am 17. Juli 2012 während des Dienstsports ereignet hatte.

Zutreffend ist zwar, dass das Verwaltungsgericht das Ereignis vom 17. Juli 2012 als Unfallereignis bewertet hat (UA S. 7). Das Vorliegen eines (Dienst-)Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat es aber ausdrücklich verneint, weil es an der hierfür erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden fehle. Zu seiner Überzeugung sei nicht nachgewiesen, dass das als alleinige Verletzungsursache geltend gemachte „Hochziehen aus der Rückenlage“ im Sinne der Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache kausal für die beim Kläger diagnostizierte SLAP-Läsion gewesen sei (UA S. 8 f.).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers setzt sich das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, das Ereignis vom 17. Juli 2012 stelle ein Unfallereignis dar, nicht in Widerspruch zu den Bewertungen des Gutachters und verstößt nicht gegen zwingende Denkgesetze. Auch verkennt der Kläger die Anforderungen an das Vorliegen eines Dienstunfalls und die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgeblichen Ursachenbegriffs zwischen Dienstunfall und Schaden.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einen ursächlichen Zusammenhang in zweifacher Hinsicht voraus: zunächst muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (sog. haftungsbegründende Kausalität) und darüber hinaus muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen‚ d. h. Ursachen‚ bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht‚ wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung degenerativ bereits vorgeschädigte Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen‚ in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte‚ sondern auch ein anderes‚ alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG‚ U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; U. v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m. w. N.).

Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen des Gutachters Herr Dr. L. vom 24. Januar und 11. Juli 2013 und dessen ergänzender Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage“ und der SLAP-Läsion fehlt. Herr Dr. L. war zu dem Ergebnis gelangt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beim Kläger festgestellten Verletzung und dem behaupteten Unfall unwahrscheinlich sei. Die substantielle Schädigung von Teilen des Gelenks und der Rotatorenmanschette setze entweder eine entsprechende Entstehungsgewalt oder eine längerfristige Entstehungsgeschichte voraus. Das geplante Heraufziehen aus der Horizontalen sei hierfür nicht geeignet. Das verantwortlich gemachte Trauma vom 17. Juli 2012 reiche für die vorliegende komplexe Schädigung nicht aus. Diese Bewertung hat der Gutachter ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung erläutert: Wegen des geschilderten Trainingsgeschehens reiße keine gesunde Sehne, auch werde ein SLAP bzw. die Knorpellippe nicht traumatisiert. Es fehle bei diesem Geschehnis an der erforderlichen mechanischen Energie, die zum Sehnenzerreißen führen könne.

Dass das Verwaltungsgericht - anders als der Gutachter - den Geschehensablauf vom 17. Juli 2012 als Unfallereignis bewertet hat, macht seine Beweiswürdigung nicht fehlerhaft. Es hat sich hiermit weder in Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen gesetzt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Denn die Frage, ob überhaupt ein Unfallereignis vorlag, betraf die haftungsbegründende, nicht die - davon zu unterscheidende - haftungsausfüllende Kausalität. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts war es nicht entscheidend, dass der Gutachter den vom Kläger für die SLAP-Läsion verantwortlich gemachten Geschehensablauf nicht als Unfallereignis qualifiziert hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die - für ihn positive - Annahme eines Unfalls belastet sein könnte.

2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Rügen des Klägers, der Gutachter sei als Internist nicht ausgebildet, unfallanalytische Begutachtungen zu erstellen, und seine Bewertung entspreche nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Unfallbegutachtung. Mit diesen Einwendungen hat der Kläger weder die Qualifikation des Gutachters noch die Richtigkeit des Gutachtens erschüttert.

a) Soweit der Kläger dem Gutachter unterstellt, als Internist keine Erfahrungen bei der Unfallbegutachtung zu haben, bleibt er nicht nur einen Beleg für diese Behauptung schuldig. Er lässt zudem außer Acht, dass Herr Dr. L. ausweislich seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht nicht nur Internist, sondern auch Arbeitsmediziner ist. In dieser Eigenschaft ist er als Betriebsarzt für den Arbeitsmedizinischen Dienst der Bundespolizei tätig. Zu den Aufgaben eines beim Arbeitsmedizinischen Dienst tätigen Arbeitsmediziners zählen auch Begutachtungen im Zusammenhang mit Unfällen im Bereich der Bundespolizei. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt Herr Dr. L. über eine langjährige Praxiserfahrung als Arbeitsmediziner und konnte sich während seines 6-jährigen Studiums Sachkenntnisse im vorliegenden Kontext verschaffen. Die daraus abzuleitende Befähigung hat der Kläger weder entkräftet noch mit seiner Rüge substantiiert in Frage gestellt. Zweifel an der Qualifikation des Gutachters wurden daher nicht aufgezeigt.

b) Auch mit seinem Einwand, der Gutachter gehe von einem falschen Sachverhalt aus, kann der Kläger die Richtigkeit des Gutachtens nicht erschüttern. Die in der Antragsbegründung zitierten Aussagen von Kläger und Gutachter werden bereits verkürzt wiedergegeben. Ausweislich der Behördenakten hatte der Kläger den Geschehensablauf wie folgt geschildert: „Nach der Abwehr des Würgeangriffs in der Bodenrückenlage befand ich mich auf dem Boden liegend in der Rückenlage. Um mir beim Aufstehen behilflich zu sein, reichte mir mein Trainingspartner die Hand. Ich reichte ihm die Hand. Als er mich in die Senkrechte/stehende Position ziehen wollte, gab es ein „knallendes“ Geräusch in meiner rechten Schulter. Ich fand das Geräusch als wenn ein Blatt Papier durchreißt. Daraufhin verspürte ich sofort sehr starke Schmerzen in der Schulter und hatte massive Bewegungseinschränkungen“. Eben diese klägerische Darstellung des Geschehens - und im Übrigen auch dessen Unfallschilderung vom 14. August 2012 (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 24.1.2013) - hat Herr Dr. L. seiner Begutachtung zugrunde gelegt, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2013 ergibt.

Auch hatte der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, von welchem konkreten Unfallmechanismus er ausgegangen sei, nicht, wie vom Kläger behauptet, mit „dieses letzte Geschehen um das Hochziehen war für mich die Basis für meine Einschätzung“ geantwortet mit: „Die Primärschilderung des Klägers ging von einem Knacken aus, dies war für mich kein Unfall; ergänzend sei dann geschildert worden das Hochziehen durch den Partner. Dieses letzte Geschehen um das Hochziehen war für mich die Basis für meine Einschätzung. Das konkrete Geschehen für mich war, dass der Kläger am Boden lag und ihn der Partner hochzog.“ Diese Aussage des Gutachters entspricht inhaltlich der Unfallschilderung des Klägers. Im Übrigen hat der Kläger der gutachterlichen Darstellung des tatsächlichen Geschehensablaufs in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.

Auch die Bezugnahme auf ein Zitat aus Mehrhoff in „Unfallbegutachtung“ verfängt nicht. Zunächst lässt der Kläger erneut unbeachtet, dass aus dem Vorhandensein eines Unfalls noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstunfalls gezogen werden können, wenn die haftungsausfüllende Kausalität des Unfalls für den Körperschaden nicht nachgewiesen ist. Zum anderen lässt der Kläger offen, wieso der zitierte Geschehensablauf „Passive Traktion nach kausal, zentral oder medial (wie z. B. das Einziehen des Armes in eine laufende Maschine)“ inhaltlich der Schilderung des Klägers zum Unfallhergang entsprechen soll. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum der vom Kläger beschriebene, sowohl von ihm selbst als auch von seinem Trainingspartner gewollte (vgl. die o.g. Unfallbeschreibung), daher aktive Geschehensablauf „Hochziehen aus der Horizontalen“ mit der im Buch beschriebenen passiven Traktion des Armes gleichzusetzen ist.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger auch nicht mit seinen Ausführungen zur Beweislastverteilung dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 11 m. w. N.). Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall - gegebenenfalls neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, der maßgebliche Geschehensablauf „Hochziehen aus der Rückenlage“ sei als Unfall zu bewerten, die Beweislastverteilung zwischen den Beteiligten nicht zugunsten des Klägers verändert. Wie bereits ausgeführt, ist von einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur auszugehen, wenn das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht hat (haftungsausfüllende Kausalität). Auch für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang muss der Beamte nach den oben dargelegten Beweisregeln den vollen Beweis erbringen. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 5). Die nachvollziehbare und vom Kläger nicht erschütterte Bewertung des Gutachters, der maßgebliche Geschehensablauf könne die SLAP-Läsion nicht verursacht haben, lässt die Möglichkeit des Anscheinsbeweises entfallen. Damit hatte der Kläger den vollen Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Geschehensablauf und SLAP-Läsion zu erbringen. Dies ist ihm nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen. Damit war es nicht an der Beklagten, im Sinne eines Gegenbeweises das Vorliegen einer degenerativen Vorschädigung aufzuzeigen.

II.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Derartige Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargelegt und sie sind auch nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger rügt, der Gutachter habe kein wissenschaftlich begründetes Zusammenhangsgutachten erstellt, wendet er sich gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zu der auch die Frage gehört, ob das Verwaltungsgericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 m. w. N.). Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen will er in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigen. Soweit er meint, es habe zwingend eines Zusammenhangsgutachtens bedurft, hat er nicht schlüssig dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse das Verwaltungsgericht vorliegend durch ein solches Gutachten hätte gewinnen können. Einer - wie in der von ihm zitierten Textpassage angesprochenen - möglichst exakten Krankheitsbezeichnung und/oder der Diskussion möglicher Differentialdiagnosen bedarf es schon deshalb nicht, da die Diagnose „SLAP-Läsion“ feststeht und vom Kläger in Antragsbegründung ausdrücklich unstreitig gestellt wurde. Den vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargestellten fehlenden Zusammenhang von Geschehensablauf und Verletzung kann der Kläger auch hiermit nicht erschüttern.

Dahinstehen kann, ob der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder ebenfalls den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen wollte, wenn er rügt, es sei erst in der mündlichen Verhandlung herausgearbeitet worden, dass der Gutachter allein aufgrund des geschilderten Unfallhergangs deduktiv geschlossen habe, die Sehne sei degenerativ vorgeschädigt gewesen, und es hätte einer Auseinandersetzung mit den verschiedenen Verursachungsanteilen und dem Stand der Wissenschaft erfolgen müssen. Jedenfalls vermag der Senat weder derartige Schwierigkeiten noch ernstliche Zweifel aus den unter I.1. und 2. genannten Gründen zu erkennen.

Soweit er unter Verweis auf § 411 Abs. 2 ZPO (gemeint sein dürfte wohl § 411 Abs. 3 oder 4 ZPO) der Ansicht ist, es sei nicht Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten, durch eigene Befragung dem Gutachter zu ermöglichen, ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu erstellen, hat er besondere tatsächliche Schwierigkeiten im oben aufgeführten Sinn ebenfalls nicht dargelegt. Seine Rüge bezieht sich inhaltlich auf Fragen der materiellen Beweislastverteilung. Wie unter I.3. ausgeführt, hat der Kläger den Beweis für die haftungsausfüllende Kausalität zu erbringen. Zudem übersieht der Kläger, dass sich § 411 ZPO auf gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten bezieht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 411 Rn. 1). Ein derartiges Gutachten steht vorliegend jedoch nicht inmitten.

III.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird - schriftlich zu stellen ist. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Entgegen seinen Ausführungen in der Antragsbegründung hat der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich hilfsweise die Einholung eines wissenschaftlich begründeten Zusammenhangsgutachtens beantragt. Mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag wird jedoch nur die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, B. v. 17.11.2015 - 5 B 17.15 - juris Rn. 15 m. w. N.). Die Aufklärungsrüge ist daher nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhält, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 35 m. w. N.; B. v. 28.7.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Nachdem vorliegend ein Gutachten vorlag, das das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges zeigt der Kläger aus den unter I. und II. genannten Gründen nicht auf. Auch aus dem klägerischen Einwand, die Einordnung der Geschehensabläufe sei nicht mit der herrschenden und dem aktuellen Stand der Unfallbegutachtung in Einklang zu bringen, und seiner Rüge, der Gutachter habe nicht durch entsprechende Zitate deutlich gemacht, woraus und weshalb er seine Einordnung zum „angeschuldigten Ereignis“ ableite, ergab sich keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, ein solches Gutachten einholen zu müssen.

Soweit er meint, es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt aufzuklären, da er selbst kein „eigenes Gutachten nach § 109 SGG“ hätte beantragen können, übersieht er, dass er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung einen unbedingten förmlichen Beweisantrag zu stellen, über den das Verwaltungsgericht vorab durch einen Beschluss, der zu begründen ist, hätte entscheiden müssen. Hiermit hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf Inhalt und Richtung der gerichtlichen Aufklärungstätigkeit Einfluss zu nehmen. Denn die Befugnis zur förmlichen Beweisantragstellung ergänzt die Amtsermittlungspflicht. Sie gibt dem Kläger die Möglichkeit, das Gericht durch einen entsprechenden Antrag nachhaltig auf einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hinzuweisen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 24).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.8 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.