Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - 2 K 13.1006

bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass im Falle der Auflösung der zuletzt eingegangenen Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt.

Die am ... 1979 geborene Klägerin ist Witwe des am ... 2007 verstorbenen Zahnarztes Dr. ..., der Pflichtmitglied bei der Beklagten war. Die Klägerin hat am 3. Mai 2013 erneut geheiratet. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit und beantragte zugleich Witwengeldabfindung sowie die Feststellung, dass im Falle der Auflösung der jetzt eingegangenen Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013, zugestellt am 11. Juni 2013, wurde der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 66.560,21 Euro zugesprochen und zugleich der Antrag auf Feststellung, dass im Falle der Auflösung der Ehe der Anspruch auf Witwengeld wieder auflebt, abgelehnt.

Am 11. Juli 2013 erhob die Klägerin Klage und beantragte zuletzt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Abfindungsgewährung nicht angegriffen wird, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Witwenrente mit Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Klägerin mit Herrn ... in voller Höhe wieder auflebt und Witwenrente erneut ab dem Tage an die Klägerin zu bezahlen ist, an dem die Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung rechtskräftig geworden ist.

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Klägerin mit Herrn ... an die Klägerin die nach der dann geltenden Satzung der Beklagten zu zahlende Witwenrente - gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung der an die Klägerin bezahlten Abfindung gemäß Schreiben vom 5. Juni 2013 - zukünftig weiter zu bezahlen.

4. Höchst Hilfsweise: Die Beklagte wird für den Fall der Satzungsänderung hinsichtlich dieses Verfahrens verpflichtet, darin Übergangsvorschriften dergestalt aufzunehmen, dass die Klägerin nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit Herrn ... von einer Satzungsänderung betroffen ist und ihr Anspruch auf Zahlung der Witwenrente - gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung, der an die Klägerin bezahlten Abfindung, gemäß Schreiben vom 5. Juni 2013 - aufgrund der Satzungsänderung und Übergangsvorschriften wiederauflebt.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, § 49 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Die Beklagte nehme hoheitliche Aufgaben wie die gesetzliche Sozialversicherung wahr und sei dementsprechend besonders an das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG gebunden. Ferner verstoße die Regelung gegen Art. 3 GG, da sie den bei der Beklagten versicherten Personenkreis gegenüber gesetzlich Versicherten, in anderen Ländern Versicherten und bei anderen Versorgungsträgern Versicherten schlechter stelle. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, da die Regelung konkret geeignet sei, die Bereitschaft zur Eheschließung zu gefährden. Denn heiratswillige Personen, die sich wie die Klägerin zwischen der Aufgabe einer lebenslangen Rente von erheblicher Höhe oder der Eheschließung entscheiden müssten, würden die Eheschließung ablehnen.

Mit Schreiben vom 13. August 2013 trat die Beklagte der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe sich als Trägerin autonomer Satzungsgewalt im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums dafür entschieden, eine Witwengeldabfindung zu bezahlen, aber im Gegensatz zu anderen Sicherungssystemen kein Wiederaufleben von Witwengeld nach Wiederheirat und anschließender Auflösung der Ehe vorgesehen. Eine Übernahme der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder anderer berufsständischer Versorgungswerke sei nicht zwingend, da eine Gleichbehandlung nur vom selben Normgeber verlangt werden könne. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei das Wiederaufleben der Witwenversorgung nach Auflösung der Ehe zwar eine familienfreundliche Regelung, aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

Mit Schreiben 31. Oktober 2013 wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. März 2014 führt sie aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 21. März 2013 zwar auch die Frage nach dem Wiederaufleben der Witwenrente betreffe, es sich dort aber um ein Beamtenverhältnis handle. Bei Beamten würden die Ruhestandsbezüge und Witwenrente von der Allgemeinheit finanziert, wohingegen vorliegend ihr verstorbener Ehemann jahrelang einen Teil seines Einkommens in die Versorgungskammer einbezahlt habe. Die Regelung der Versorgungskammer stelle auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das Wiederaufleben der Witwenrente nach Beendigung der zweiten Ehe sei in zahlreichen Versorgungswerken zu finden, etwa im Niedersächsischen Versorgungswerk oder im Versorgungswerk Baden-Württemberg.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 10. April 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Soweit die Klägerin mit ihren Klageanträgen zu 1 i. V. m. zu 2 begehrt, dass - unter Aufhebung der im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juli 2013 ausgesprochenen negativen Feststellung - festgestellt wird, dass ihr Anspruch auf Zahlung von Witwenrente mit Rechtskraft der Scheidung oder Aufhebung der neuen Ehe in voller Höhe wieder auflebt und Witwenrente erneut ab dem Tage zu bezahlen ist, an dem die Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung rechtskräftig geworden ist, scheitert die Feststellungsklage an der Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 VwGO und ist deswegen bereits unzulässig. Die Verpflichtungsklage erweist sich insoweit als die gegenüber der Feststellungsklage rechtsschutzintensivere Klageform, erstrebt die Klägerin in der Sache doch die Verpflichtung der Beklagten zur (künftigen) Bezahlung von Witwengeld (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2014, § 43 Rn. 26). Die Subsidiaritätsregelung kann auch nicht dadurch umgangen werden, indem im Vorgriff auf eine etwaige künftige Entwicklung - Auflösung der neuen Ehe - zu einem Zeitpunkt, wo weder die dann gültige Rechtslage bekannt ist, noch die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (können), die Feststellung des Bestehens eines künftigen Anspruchs begehrt wird, anstatt im Falle der Auflösung der Ehe einen Antrag auf Leistung des (nach Auffassung der Klägerin wiederaufgelebten) Witwengeldanspruchs zu stellen.

Aber selbst wenn die Zulässigkeit der Klage beschränkt auf den Klageantrag zu 1 unterstellt wird, mit dem die Klägerin die isolierte Aufhebung der negativen Feststellung verfolgt (zur Unzulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 42 Rn. 335; Kopp/Schenke, a. a. O., vor § 40 Rn. 30 ff.), weil die Klägerin jedenfalls ein Interesse daran hat, die Bestandskraft dieser negativen Feststellung - etwa im Hinblick auf eine spätere Entscheidung der Beklagten - zu verhindern (vgl. VG München, U. v. 23.7.2004 - M 2 K 04.563 - juris Rn. 26; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 19; Sodan in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 42 Rn. 344 ff.), wäre die Klage jedenfalls unbegründet, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. Dezember 1995 (Bayerischer Staatsanzeiger 1995 Nr. 51/52 S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2012 (Bayerischer Staatsanzeiger 2012 Nr. 49 S. 2) - nachfolgend abgekürzt: d. S. - erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für Witwen oder Witwer mit Ablauf des Monats, in dem sich der Berechtigte verheiratet. Gemäß § 50 d. S. erhält der versorgungsberechtigte Eheteil eines Mitglieds im Falle seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages, der ihm für den Monat der Wiederverheiratung zusteht.

Die Klägerin ist Witwe eines am ... 2007 verstorbenen Pflichtmitglieds der Beklagten und hat 3. Mai 2013 erneut eine Ehe geschlossen. Damit ist mit Ablauf des Monats Mai 2013 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 d. S. ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erloschen. Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung enthält im Gegensatz etwa zu § 61 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes keine Regelung über ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Wiederverheiratung der Witwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe. Damit ist mit der Wiederverheiratung ein endgültiger Verlust des Witwengeldes verbunden, wobei § 50 d. S. für den Fall der Wiederheirat auf Antrag einen Anspruch des versorgungsberechtigten Eheteils auf eine einmalige Abfindung in Höhe des 60fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages gewährt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 49 Abs. 2 Nr. 3 d. S. nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere werden weder Art. 3 Abs. 1 GG, noch Art. 6 Abs. 1 GG - auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG - verletzt.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nicht daraus ableiten, dass andere Versorgungsträger - beispielsweise der Bundesgesetzgeber im Beamtenversorgungsgesetz - für Bundesbeamte für wiederverheiratete Witwen möglicherweise günstigere Regelungen getroffen haben. Der Gesetzgeber überlässt die Ausgestaltung einer Versorgungseinrichtung weitgehend der Satzungsautonomie des jeweiligen Versorgungswerks. Dies hat den Sinn, die jeweilige berufsständische Organisation zu ermächtigen, sie selbst betreffende Angelegenheiten eigenverantwortlich und entsprechend ihren Interessen und Bedürfnissen zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch Erlass ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Sie ist im Rahmen ihrer Satzungsautonomie berechtigt, eigene, von anderen Versorgungsträgern abweichende Regelungen zu treffen, da eine Gleichbehandlung nur vom gleichen Normgeber verlangt werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 20.6.2013 - 21 BV 12.604 - juris Rn. 23; VGH BW, B. v. 21.3.2013 - 4 S 170/13 - IÖD 2013, 103; VG Augsburg, U. v. 2.2.2012 - Au 2 K 11.475 - juris Rn. 17; VG Bayreuth, U. v. 13.8.2002 - B 1 K 01.356 - juris Rn. 23). Aus der von der Klagepartei insofern unter Verweis auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Denn diese behandelt primär die Frage, ob und inwieweit Versichertenrenten und die hierauf gegründeten Anwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfG, B. v. 19.7.1967 - 2 BvL 1/65 - BVerfGE 22, 241/253; B. v. 4.6.1985 - 1 BvL 12/83 - BVerfGE 70, 101/111). Zu den hier in Streit stehenden Fragen verhalten sich die Entscheidungen indes nicht. Ohnehin steht dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Konkrete Pflichten für den Gesetzgeber lassen sich aus dem Sozialstaatsprinzip (allein) regelmäßig nicht ableiten, insbesondere lässt sich dem Sozialstaatsprinzip in der Regel kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 125 m. w. N.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl. 1999, Art. 20 Rn. 44). Somit kann aus dem Fehlen einer Regelung über das Wiederaufleben einer Witwenrente nach Auflösung einer weiteren Ehe nicht auf eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips geschlossen werden.

Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich, da aus diesem Grundrecht kein Anspruch auf wirtschaftliche Absicherung durch Gewährung eines Witwengeldes für ein Nichtmitglied des Versorgungswerkes hergeleitet werden kann (vgl. VG Bayreuth, U. v. 13.8.2002 - B 1 K 01.356 - juris Rn. 21). Dessen ungeachtet ist jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung über das Wiederaufleben einer Witwenrente zwar familienfreundlich und liegt im Sinne des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine solche Regelung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Der Gesetzgeber - und damit erst Recht ein Satzungsgeber im Rahmen seiner Satzungsautonomie - kann davon ausgehen, dass eine Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Berechtigten erlischt (vgl. BVerfG, B. v. 21.5.2007 - 1 BvR 1649/01 - FamRZ 2007, 1630/1631; U. v. 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 - BVerfGE 55, 114/127). Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1980 (1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 - BVerfGE 55, 114) nicht auf die Fallgestaltung nach Auflösung einer „dritten Ehe“. Vielmehr bezeichnet es die Regelung des § 1291 RVO a. F., die nicht darauf abstellt, welche Ehe geschieden wird, generell als verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich dafür entschieden hat, dass eine einmalige Witwenabfindung gezahlt wird, andererseits aber der erloschene Witwengeldanspruch nach Beendigung einer weiteren Ehe nicht wiederauflebt. Außerdem käme hier auch eine anderweitige wirtschaftliche Absicherung durch eine eigene Versorgung der Witwe in Betracht (vgl. VG Bayreuth, U. v. 13.8.2002 - B 1 K 01.356 - juris Rn. 21).

Die von der Klägerin beantragte Feststellung, dass im Falle der Auflösung ihrer weiteren Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt, wurde deshalb von der Beklagten zu Recht abgelehnt.

2. Soweit die Klägerin mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3 sinngemäß die Bezahlung der Witwenrente ab Auflösung der neuen Ehe verlangt, erweist sich die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2013 bei der Beklagten lediglich einen Feststellungsantrag, aber keinen Antrag auf Leistung gestellt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt, solange der Bürger bei der Behörde keinen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (Rennert in Eyermann, a. a. O., vor § 40 Rn. 13 m. w. N.).

3. Soweit die Klägerin im Hilfsantrag zu 4 sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, in ihrer Satzung Übergangsvorschriften dergestalt aufzunehmen, dass die Klägerin nach der Auflösung der neuen Ehe von einer Satzungsänderung betroffen ist und ihr Anspruch auf Zahlung der Witwenrente aufgrund dieser Satzungsänderung und Übergangsvorschriften wiederauflebt, zielt ihre Klage erkennbar (vgl. § 88 VwGO) auf den Erlass bzw. Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm ab und ist als solche in Form der Feststellungsklage auch grundsätzlich zulässig (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 43 Rn. 43 m. w. N.). Die untergesetzliche Rechtsnorm, deren Änderung die Klägerin begehrt, wird zwar als abstrakt generelle Regelung im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der einzelne durch die Norm begünstigte Bürger einen Anspruch auf ihren Erlass oder ihre Änderung haben kann. Ein solcher Anspruch kann sich aus höherrangigem Recht ergeben. Besteht ein Anspruch auf Erlass oder Änderung einer Verordnung, kann er auch gerichtlich durchgesetzt werden. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Verordnungs- oder Satzungsgebers (vgl. BVerwG vom 4.7.2002 - 2 C 13.01 - NVwZ 2002, 1505/1506 m. w. N.). § 47 VwGO schließt die Zulässigkeit solcher Klagen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355/362).

Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme einer Regelung hat, wonach im Falle der Auflösung der neuen Ehe der Anspruch auf Witwengeld wiederauflebt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus höherrangigem Recht, insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 VwGO zu zulassen, liegen nicht vor.

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(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2012 - 8 K 2778/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 27.530,16 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Dar-legungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung wiederaufgelebten Witwengeldes gerichtete Klage in Anwendung der Bestimmungen des zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 911 - LBeamtVGBW -), die im Gegensatz zur zuvor auch in Baden-Württemberg geltenden Rechtslage (§ 61 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) ein Wiederaufleben nach Wiederverheiratung und nachfolgender Auflösung der Ehe nicht mehr vorsehen, abgewiesen. Nach den nunmehr auf Landesbeamte anwendbaren Vorschriften sei mit der Wiederverheiratung ein endgültiger Verlust des Witwengeldes verbunden. Der Verzicht des Landesgesetzgebers auf eine § 61 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG entsprechende Regelung widerspreche nicht höherrangigem Recht. Er berühre weder den Alimentationsgrundsatz noch habe es sich bei dem vormals möglichen - allein aus familienpolitischen Gründen gewährten - Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs aus vorhergehender Ehe um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gehandelt. Der Gesetzgeber sei auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten gewesen, eine Wiederauflebensregelung beizubehalten. Ebensowenig liege darin ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip. Die landesrechtliche Neugestaltung der Rechtslage führe weder zu einer echten noch zu einer unechten, vielmehr entfalte sie überhaupt keine Rückwirkung. Der Anspruch sei nach altem Recht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG mit dem Ende des Monats erloschen, in dem sich die Witwe wiederverheiratet habe, und habe erst mit der Auflösung dieser (nachfolgenden) Ehe wieder aufleben können; entstehe der Anspruch auf - erneutes - Witwengeld damit aber erst mit der Auflösung der späteren Ehe, so wirke die nunmehr in Rede stehende Rechtsänderung nachträglich weder auf einen abgeschlossenen noch auf einen gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft ändernd ein.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handle sich beim Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs der Witwe nach Auflösung einer weiteren Ehe nicht um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind ein Kernbestand von Prinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 2 BvL 15/08 -, Schütz BeamtR ES/A I 3 Nr. 7 m.w.N.). Das Wiederaufleben des Witwengeldes stellt hingegen eine Neuerung des Beamtenrechts nach 1950 dar, worauf im Übrigen bereits das angefochtene Urteil unter Zitierung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1969 - 2 BvL 11/64 -, BVerfGE 25, 142; BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 2 C 60.00 -, NVwZ-RR 2002, 517; BGH, Urteil vom 06.03.1980 - IX ZR 17/77 -, DÖD 1981, 86) zutreffend hingewiesen hat. Daran ändert entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung auch der Umstand nichts, dass die Regelung über einen Zeitraum von mehr als 60 Jahren „in ganz Deutschland und auch in Baden-Württemberg“ Bestand hatte (und überwiegend noch immer hat). Eine „neue Grundgesetztradition“ im Sinne der Etablierung eines neuen, aber gleichwohl hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums kann sich nicht nach 1949 „herausgebildet“ haben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 77; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl., Art. 33 RdNr. 112).
Gleiches gilt für die - ebenso zutreffende - Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Alimentationsprinzip sei nicht berührt. Zu Recht stellt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit darauf ab, dass sich der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Hinterbliebenen nur auf die Angehörigen der Beamtenfamilie im engeren Sinne erstreckt (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1969, a.a.O.; Beschluss vom 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, 487) und dass die Beamtenwitwe mit der Wiederheirat in einen anderen Familienverband eintritt und damit aus dem Kreis derer ausscheidet, für die dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht obliegt (so auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, a.a.O.). Die vom Zulassungsvorbringen dagegen in den Vordergrund gestellten - individuellen und tatsächlichen, vornehmlich emotionalen - Bindungen der Klägerin zur Familie ihres verstorbenen ersten Ehemanns sind bei der hier maßgeblichen versorgungsrechtlichen Betrachtung ohne Bedeutung.
Auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Umstand, dass andere Bundesländer und auch der Bund (§ 61 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG; § 59 Abs. 3 SVG) ein - (wie dargelegt) verfassungsrechtlich nicht zwingend gebotenes - Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld weiter vorsehen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint, ohne dass dies ernstlich zweifelhaft wäre. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt. Eine unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger ist kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen (vgl. zu alledem nur BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505 m.w.N.), sondern hier vielmehr - beabsichtigte - Folge der Kompetenzänderung im Zuge der Föderalismusreform. Die dagegen gerichteten, vornehmlich rechtspolitisch ausgerichteten Erwägungen des Zulassungsvorbringens vermögen dies nicht zu erschüttern.
Ebenso wenig zeigt die Klägerin eine unzulässige Ungleichbehandlung von Angestellten und Beamten auf. Die insoweit in Bezug genommene Vorschrift des § 46 Abs. 3 SGB VI weist bereits - sowohl auf der Tatbestands- wie auch auf der Rechtsfolgenseite - eine gänzlich andere Regelungsstruktur auf, was sich eindrücklich insbesondere etwa darin zeigt, dass die Witwenrente nur „nach dem vorletzten Ehegatten“ gewährt wird, weshalb nach Auflösung einer zweiten „Nachehe“ - wie hier - ein Rentenanspruch erst gar nicht wieder aufleben kann. Damit fehlt es schon an einer konkret die Klägerin benachteiligenden Ungleichbehandlung. Im Übrigen sind ggf. im Ansatz vergleichbare Vorschriften in verschiedenen Rechtsgebieten ohnehin vor allem mit Blick auf Sinnzusammenhang und Zweck der jeweiligen Regelung auszulegen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, a.a.O.), sodass eine abweichende Rechtspraxis der Rentenversicherungsträger auch sonst keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründen könnte (BVerfG, Urteil vom 21.10.1980 - 1 BvR 179/78 u.a. -, BVerfGE 55, 114 zum Verhältnis von § 61 Abs. 3 BeamtVG zu § 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Ernstliche Zweifel legt die Antragsbegründung auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts dar, es fehle an einer Rückwirkung des neu gestalteten Regelungsgefüges. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hatte sie insbesondere nicht „auch während ihrer Ehezeit eine Rechtsposition (Anwartschaft) inne, die bedingt war durch die Auflösung ihrer Ehe“. Vielmehr war ihr - nach dem Tod ihres ersten Ehemanns entstandener und nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann wieder aufgelebter - Anspruch auf Versorgungsbezüge in Anwendung von § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG mit Ablauf des 30.06.1998 „erloschen“, nachdem sie am 12.06.1998 abermals geheiratet hatte. Der Anspruch auf Gewährung von Witwengeld hatte durch die damals geltende Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die über die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs hinaus eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Eine Rechtsposition, die durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen ihre nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, entstand daher jeweils nur mit der Bewilligung von Witwengeld und bezog sich nur auf einen darauf folgenden - noch unbestimmten - Zeitraum (etwa bis zum Eintritt eines Erlöschenstatbestands nach § 61 Abs. 1 BeamtVG). Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Einzelnen, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung ebenso wenig ein solches geschütztes Recht wie die bloße voraussichtliche Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft als solche (zu alledem im Zusammenhang mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe: BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 -, BVerfGE 128, 90; Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, BVerfGE 105, 17; BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - 2 C 22.10 -, ZBR 2012, 92).
Aus dem vom Zulassungsvorbringen insoweit in Bezug genommenem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.01.1969 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Die Witwe in der dort zu entscheidenden Fallkonstellation bezog zum Zeitpunkt der damals streitigen Neuregelung - die zudem den Anspruch nicht zur Gänze entfallen ließ, sondern lediglich die Anrechnung von Rentenansprüchen vorsah - bereits ein Witwengeld nach ihrem ersten Ehemann, hatte also unzweifelhaft eine Rechtsposition inne (die ihr bemerkenswerterweise zudem erst auf der Grundlage einer nach dem Tod ihres zweiten Ehemanns geschaffenen gesetzlichen Regelung - als „Neuerung des Beamtenrechts nach 1950“ - eingeräumt worden war). Soweit das Bundesverfassungsgericht abstrakt „denkbare“ Beispiele „von enttäuschtem Vertrauen“ bildet (a.a.O., <154>), stehen seine Ausführungen bereits im Zusammenhang mit der nachfolgend vorzunehmenden Abwägung, beziehen sich indes nicht auf die - vorrangige und in der zitierten Entscheidung konkret bejahte - Frage, ob ein Fall (unechter) Rückwirkung vorliegt. Zudem lässt sich der Entscheidung auch nicht entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die benannten „[z]wei Fallgestaltungen von enttäuschtem Vertrauen“ gegeneinander abgrenzen oder gleich behandelt sehen wollte.
10 
Auch die semantisch ausgerichtete Argumentation der Antragsbegründung, die nicht - wie vorrangig geboten - an das „Erlöschen“ des Anspruchs, sondern an dessen „Wiederaufleben“ anknüpft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Bezugspunkt des letztgenannten Begriffs dem Zulassungsvorbringen zufolge „etwas bereits Bestehendes“ sein muss, lässt sich daraus nicht schließen, dass durchgängig - bis zum Zeitpunkt des Wiederauflebens - eine Rechtsposition oder zumindest deren Hülle vorhanden sein muss. Es lässt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vielmehr ohne Weiteres vereinbaren, dass ein Anspruch „wieder auflebt“, wenn er zunächst erloschen und damit untergegangen ist, also nicht mehr existiert, dann aber „wieder“ - dabei jedoch nicht zwingend „neu“ - „entsteht“ (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 09.06.1961 - GS 2/59 -, NJW 1961, 2372: „… zu neuem Leben erweckt wird“). In diesem Sinne ist auch die von der Klägerin insoweit bemühte Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, die Witwe rücke „[m]it dem wieder aufgelebten Witwengeld (…) nicht uneingeschränkt in die Rechtstellung ein, die sie vor der erneuten Eheschließung hatte“ (Urteil vom 31.01.2002, a.a.O.; ebenso Urteil vom 10.06.1981 - 6 C 64.79 -, BVerwGE 62, 289), zu verstehen, ohne dass ihr entnommen werden könnte, der Witwe stehe durchgehend - auch während der Dauer einer weiteren (anspruchsvernichtenden) Ehe - eine Rechtsposition zu.
11 
Fehlt es damit bereits an einer - echten oder unechten - Rückwirkung, so gehen die darauf aufbauenden Ausführungen der Antragsbegründung zur „wegen der Rückwirkung durchzuführende[n] Abwägung der Interessen“ und zum Umfang der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin ins Leere.
12 
2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000, a.a.O. und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
13 
Allein der Umstand, dass Fragen des Verfassungsrechts berührt sein mögen, führt noch nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten. Die von der Klägerin - im Rahmen der Erörterung von Richtigkeitszweifeln - angesprochenen verfassungsrechtlichen Probleme, sind - wie dargelegt - höchstrichterlich geklärt; darüber hinausgehende Gesichtspunkte legt die Klägerin mit der Behauptung, neben der „Frage der Überschreitung der institutionellen Garantie des Beamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ seien „zudem verfassungsrechtliche Fragen des Art. 3 und 20 Abs. I GG“ und die „Grenzen des Föderalismus zur Sicherung der Einheitlichkeit des Beamtentums“ von entscheidender Bedeutung, nicht dar.
14 
Soweit die Klägerin ausführt, dass sich die besondere Schwierigkeit der Rechtssache auch daraus ergebe, dass diese nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden sei, wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht dargelegt. Zum einen handelt es sich bei der Übertragungsmöglichkeit auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO um eine bloße Sollvorschrift; ferner kann das erstinstanzliche Gericht die Frage des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit bindender Wirkung für das Rechtsmittelgericht entscheiden; schließlich ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung ein anderer als bei der möglichen Entscheidung über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.06.2002 - 7 ZB 02.532 -, Juris m.w.N.; Senatsbeschluss vom 04.10.2012 - 4 S 1082/12 -).
15 
3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
16 
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, „ob die im LBeamtVG getroffene „Nicht-Regelung“ des Wiederauflebens des Witwengeldes verfassungswidrig ist“. Im Ansatz zu Recht geht sie dabei davon aus, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu klären ist, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634). Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es jedoch nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen; die Begründungsanforderungen werden durch eine derartige Behauptung nicht geringer, insbesondere ist weiter darzulegen, warum die Norm verfassungswidrig sein soll (BAG, Beschluss vom 25.07.2006 - 3 AZN 108/06 -, NZA 2007, 407 m.w.N.). Daran fehlt es. Auch bei der gebotenen (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) umfassenden Berücksichtigung des gesamten Zulassungsvorbringens zu allen geltend gemachten Zulassungsgründen zeigt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit des aus ihrer Sicht defizitären Regelungsgefüges nicht auf. Die Frage der Vereinbarkeit des gesetzgeberischen Absehens von einer Wiederauflebensregelung mit Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG ist - soweit von der Antragsbegründung aufgeworfen - bereits hinreichend geklärt; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1.) und 2.) wird verwiesen.
17 
4. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen. Erforderlich ist ferner, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin nach Auffassung des Antragstellers die Abweichung liegen soll (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, a.a.O). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.
18 
Die Klägerin meint, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (a.a.O.) sei der Rechtssatz zu entnehmen, „dass der wieder auflebende Witwengeldanspruch eine Rechtsposition darstellt“, wohingegen das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, „dass ein Anspruch, der erst nach Eintritt einer Bedingung wieder auflebt, keine Rechtsposition darstellt“. Das Bundesverwaltungsgericht verhält sich jedoch überhaupt nicht zu der hier entscheidenden - und vom Verwaltungsgericht verneinten - Frage, ob die Witwe während der Dauer einer (weiteren) Ehe bis zu deren Auflösung eine Rechtsposition innehat, sondern allein zu deren Rechtsstellung „vor der erneuten Eheschließung“, in die sie - in eingeschränktem Umfang - wieder einrücken kann.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG.
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.