Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: Au 7 K 16.199) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin und Mitglieder der Partei Alternative für Deutschland (AfD), wenden sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 8. Februar 2016, mit dem die ihnen erteilte Genehmigung zur Abhaltung eines Neujahrsempfangs am 12. Februar 2015 im Rathaus, Oberes Fletz, widerrufen wurde.

Die Antragsteller haben zu ihrem Neujahrsempfang, den die Antragsgegnerin per E-Mail am 16. Dezember 2015 genehmigt hatte, zahlreiche Gäste eingeladen. In den im Januar 2016 verschickten Einladungen wurde die Parteivorsitzende der AfD, ..., als Festrednerin angekündigt.

Nachdem der Antragsgegnerin Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden bekannt wurden, die diese in einem Interview mit dem ... am 30. Januar 2016 zur Flüchtlingspolitik und insbesondere zu Maßnahmen der Grenzsicherung getätigt hatte, erteilte die Antragsgegnerin Frau ... mit Bescheid vom 4. Februar 2016 ab sofort bis einschließlich 31. März 2017 ein für sofort vollziehbar erklärtes Hausverbot für das Rathausgebäude, ...platz ..., ....

Die AfD-Parteivorsitzende ließ gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 Klage erheben. Ihrem gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, gab das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (Az.: Au 7 S 16.189) statt.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2016 wurden die Antragsteller unter Hinweis auf die Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden im Interview mit dem ... gebeten, von dem geplanten Neujahrsempfang abzusehen und sich bis zum 8. Februar 2016, 12:00 Uhr, zu äußern. Am 6. Februar 2016 wurde den Antragstellern als alternativer Veranstaltungsort ein Saal im Gebäude „...“ angeboten. Die Antragsteller teilten der Antragsgegnerin telefonisch und mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit, dass und aus welchen Gründen sie am geplanten Neujahrsempfang festhalten wollen. Den angebotenen alternativen Veranstaltungsort lehnten sie mit der Begründung ab, es sei unzumutbar, von ehrenamtlichen Stadträten zu erwarten, dass sie aus Privatgeldern höhere vierstellige Beträge bezahlen. Der Wunsch der Antragsgegnerin nach einer Verlegung sei nicht von der Bereitschaft begleitet worden, ihnen adäquate städtische Räume zu gleichen Konditionen, also kostenlos, zur Verfügung zu stellen.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 widerrief die Antragsgegnerin die den Antragstellern am 16. Dezember 2015 erteilte Genehmigung zur Nutzung des Oberen Fletzes zur Durchführung eines Neujahrsempfanges am 12. Februar 2016 (Nummer 1), untersagte ihnen die Durchführung des Neujahrsempfanges an diesem Tag in der o.g. Räumlichkeit (Nummer 2) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidungen an (Nummer 3).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden im o.g. Interview mit dem ... und die in verschiedenen Medien hierzu geäußerten ergänzenden Ausführungen der stellvertretenden Bundesvorsitzenden der AfD, Frau ..., eine menschenverachtende Haltung gegenüber Flüchtlingen zum Ausdruck brächten. Die Veranstaltung der AfD verstoße daher gegen die Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt ... vom 17. Dezember 2007 (ABl. vom 21.12.2007, S. 286 - BenO). Ausschlussgründe nach § 3 BenO lägen vor.

Die Veranstaltung sei dem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis abträglich (§ 3, 4. Spiegelstrich BenO). Die Äußerung von Frau ..., „er (der Grenzpolizist) muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen“, könne so verstanden werden, dass der Waffengebrauch von Grenzpolizisten gegenüber Flüchtlingen als ein durchaus probates Mittel anzusehen sei. Diese Äußerung sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) nicht vereinbar. Diese Äußerung widerspreche auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992, der den Schusswaffengebrauch durch Grenzbeamte gegen Menschen auf die Verteidigung von Menschen beschränkt habe, also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen werde, eine Gefährdung von Leib und Leben anderer konkret und individuell zu befürchten sei. Frau ... habe diese Äußerungen weder widerrufen, noch sich davon distanziert, sondern sie nur vordergründig präzisiert, aber im Kern, auch durch andere Parteimitglieder (z. B. Frau ...) aufrechterhalten. Daher bestehe die Gefahr, dass sie derlei Aussagen auch insbesondere anlässlich des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 und bei anderen Terminen im ... Rathaus wiederholen werde und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Unterstrichen werde diese Einschätzung durch die Mitteilung der beiden AfD-Stadträte im Schreiben vom 8. Februar 2016, dass sie die Aufforderung, sich von der Aussage von Frau ... zu distanzieren, für unangebracht hielten.

Die Veranstaltung stehe ferner nicht mit der kulturhistorischen, kulturellen oder baulichen Bedeutung des Rathauses oder der jeweiligen Räumlichkeiten im Einklang (§ 3, 2. Spiegelstrich BenO). Das Rathaus der Antragsgegnerin habe in der Friedensstadt ... ein Alleinstellungsmerkmal und entfalte eine besondere Symbolwirkung. Die Äußerungen von Frau ... seien mit dem ... Rathaus als Veranstaltungsort von diversen friedenstiftenden Veranstaltungen nicht vereinbar. Aus diesen Gründen sei der Neujahrsempfang mit dem Nutzungszweck des Rathauses der Friedensstadt ... nicht vereinbar.

Die Untersagung erfolge auch aus Sicherheitsgründen.

Das fast 500 Jahre alte Rathaus sei bei der Nutzung einzelner Räume nicht dazu geeignet, größere Parteiveranstaltungen mit Gegendemonstrationen sicher durchführen zu können. Zusammenstöße zwischen Sympatisanten und Gegnern könnten kaum oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden. Es könne nicht nur zu Rechtsverstößen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, sondern auch zu Beschädigungen der historischen Bausubstanz.

Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Neujahrsempfangs von zwei Stadträten sei nicht von einer größeren Veranstaltung mit massiven Gegenprotesten auszugehen gewesen. Erst durch die Ankündigung des Auftritts von Frau ... und schließlich durch deren stark umstrittene Äußerungen sei der lokale Bezug völlig in den Hintergrundgetreten und zu einer parteipolitischen Veranstaltung von bundesweit politischem Bezug und Aufmerksamkeit geworden. Eine parteipolitische Veranstaltung sei nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig.

Aufgrund des großen medialen Interesses sei zu erwarten, dass die für das ... Rathaus aus Brandschutzgründen zulässige Personenzahl überschritten werde. Es müssten Einlasskontrollen mit Zählungen und ggf. die Sperrung des Rathauses durchgeführt werden. Auch insoweit sei das Rathaus für die Durchführung der Veranstaltung nicht geeignet.

Der Widerruf der Zulassung sei auch verhältnismäßig, da die Antragsgegnerin eine angemessene und auch aus Sicherheitsaspekten geeignetere Räumlichkeit angeboten habe.

Am 10. Februar 2016 ließ der Antragsteller zu 1 gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 Klage erheben und gleichzeitig den Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller könne nicht auf den alternativen Standort verwiesen werden, da dieser kostenfällig sei. Soweit die Antragsgegnerin die Verfügungen vor allem mit den Äußerungen der Parteivorsitzenden der AfD begründe, erweise sich eine gelebte freiheitliche demokratische Grundordnung gerade in der Auseinandersetzung mit selbst kaum mehr erträglich erscheinenden Meinungsäußerungen. Eine Grenze sei begründet in möglicherweise volksverhetzenden Äußerungen, die hier gerade nicht erreicht zu sein scheine. Die Antragsgegnerin könne sich in Bezug auf die inkriminierten Äußerungen auch nicht schlicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Die Parteivorsitzende habe dies bislang nicht getan und es wäre verhältnismäßiger gewesen, ihr die Nutzung des Rathauses unter der Auflage zu gewähren, entsprechende Äußerungen nicht zu wiederholen. Die Nutzungsuntersagung könne auch nicht mit Sicherheitsgründen aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin räume selber ein, dass sie durch Einlasskontrollen die gebotene Beschränkung der Besucherzahlen gewährleisten könne.

Im Rahmen einer Schutzschrift zu einem etwaigen Antrag nach § 123 VwGO, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 10. Februar 2016, wurde zur Begründung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufs der Genehmigung und Untersagungsverfügung im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2016 verwiesen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Der Ablehnungsantrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Klage und Eilantrag seien nur von einem AfD-Stadtrat erhoben worden. Nach § 1 Abs. 2 BenO sei aber nur die Wählergruppe und nicht ein Einzelstadtrat anspruchsberechtigt. Das Alternativangebot der Antragsgegnerin, den Neujahrsempfang im „...“ abzuhalten, sei angemessen und zumutbar, zumal die Antragsgegnerin hiermit erkläre, den Antragsteller von Belastungen aus der Grundmiete freizustellen.

Die Aussagen zum Schusswaffengebrauch, wie sie im Interview mit dem ... am 30. Januar 2016 wiedergegeben wurden, habe Frau ... autorisiert. Durch scheinbares Relativieren und gleichzeitiges Erneuern der Kernaussagen zum Waffengebrauch an der Grenze gegenüber Flüchtlingen werde eine konkrete Wiederholungsgefahr begründet. Auch andere führende Parteifunktionäre der AfD legten ein entsprechendes Verhalten an den Tag.

Der Ausschlussgrund des § 3, 4. Spiegelstrich der BenO sei erfüllt. Dieser Tatbestand setze die Hürde für die Versagung der Nutzung wesentlich niedriger an, als die hohe Hürde der Strafbarkeit und Volksverhetzung. Verharmlosende und rechtlich unzutreffende Aussagen zum Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge seien dem rechtsstaatlichen Verständnis im tatbestandlichen Sinne abträglich. Selbst der Antragsteller habe die Zulässigkeit einer Untersagungsauflage für entsprechende Äußerungen der Frau ... für zulässig erachtet.

Zum umfassend ausgeführten Versagungsgrund nach § 3, 2. Spiegelstrich der BenO, dass die Veranstaltung mit der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathauses nicht im Einklang stehe, äußere sich der Antragsteller nicht. Hierzu werde auch auf die beiliegende Expertise des Historikers Dr. Wallenta „Das ... Rathaus als Friedensort“ verwiesen.

Für die Versagung der Nutzung bestehe eine geringere Versagungsschwelle als für ein Hausverbot, da die Eingriffsqualitäten durch das Alternativangebot kompensiert würden. Nach ständiger Rechtsprechung zu Aufmärschen rechtsradikaler Gruppierungen vor „sensiblen“ Bereichen (z. B. Synagoge) sei es zumutbar und angemessen, die Veranstaltung an einen anderen Ort zu verweisen. So lägen die Dinge mit Rücksicht auf die Bedeutung des ... Rathauses und dem gleichzeitigen Angebot für einen alternativen Veranstaltungsort auch hier.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2016, per Boten an diesem Tag beim Verwaltungsgericht abgegeben, ließ der Antragsteller zu 2 erklären, dass er sich der Klage und dem Antragsverfahren des Antragstellers zu 1 anschließe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid wurde, ebenso wie die Veranstaltungsgenehmigung, an die beiden im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen AfD-Stadträte, die Antragsteller zu 1 und 2 als Wählergruppe gerichtet und kann damit auch nur von beiden Stadtratsmitgliedern angefochten werden. Nachdem die am 10. Februar 2016 bei Gericht eingegangene Klage zunächst nur vom Antragsteller zu 1 erhoben worden war, ließ auch der weitere AfD-Stadtrat, der Antragsteller zu 2, am 11. Februar 2016 Klage gegen den Widerrufsbescheid erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Klage und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweisen sich damit als zulässig.

2. Der Antrag ist begründet.

Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der (Anfechtungs-)Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragsteller, dem Widerruf der Genehmigung zur Veranstaltung des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 nicht mit sofortiger Wirkung unterworfen zu werden, gegen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Beachtung dieser Verfügung abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 10. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

Bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage erweist sich der mit Bescheid vom 8. Februar 2016 verfügte Widerruf der Veranstaltungsgenehmigung als rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den Widerruf der am 16. Dezember 2015 erteilten (Veranstaltungs-) Genehmigung kommt nur Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und/oder Nr. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht.

Die dem Antragsteller und dem weiteren AfD-Stadtrat am 16. Dezember 2015 erteilte Genehmigung, den Oberen Fletz des Rathauses, eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), zur Durchführung ihres Neujahrsempfangs nutzen zu dürfen, stellt als öffentlichrechtliche Zulassungsentscheidung zweifellos einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar (BayVGH, B. v. 16.9.1994 - 4 B 94.1496 - juris m. w. N.). Die Gründe, aus denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden kann, sind in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG abschließend geregelt.

Die Widerrufsgründe des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 VwVfG liegen ersichtlich nicht vor.

Im vorliegenden Fall sind jedoch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und/oder Nr. 5 VwVfG nicht erfüllt.

a) Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Die Einladung der Parteivorsitzenden der AfD ... als Festrednerin auf dem Neujahrsempfang und insbesondere deren Äußerungen zum Einsatz von Schusswaffen durch Grenzpolizisten (Interview vom 30.1.2016 im ...) stellen zwar Tatsachen dar, die nach Erlass des Genehmigungsbescheids vom 16. Dezember 2015 eingetreten sind. Diese Umstände würden die Antragsgegnerin aber nicht dazu berechtigen, die Genehmigung für einen Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus mit der AfD-Parteivorsitzenden als Festrednerin zu versagen.

aa) Das Rathausgebäude mit dem ... Saal, den ...zimmern und dem Oberen Fletz wird von der Antragsgegnerin - unstreitig - als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben. Mit der Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt ... vom 17. Dezember 2007 (ABl. vom 21.12.2007, S. 286 - BenO) wird die Zweckbestimmung (Widmung) förmlich festgelegt. Gemäß dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben - einzelne Beispiele herausgegriffen - die ... SPD bei deren Neujahrsempfang 2013 den SPD Oberbürgermeister von Nürnberg, Dr. Ulrich Maly, das ... Bündnis 90/Die Grünen bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere Grünen-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth und den Stuttgarter Oberbürgermeister Fritz Kuhn eingeladen, und die ... CSU hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister Markus Söder eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.

Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der Antragsteller mit der Einladung der Parteivorsitzenden der AfD als Festrednerin grundsätzlich im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit.

bb) Die Regelungen der Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt ... sind im Einklang mit höherrangigem Recht (Bayerisches Landesrecht, Bundesrecht und Grundgesetz) auszulegen und anzuwenden. D. h. der Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1GG), das Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind sowohl bei der Erteilung ( §§ 1, 2 BenO) als auch bei der Versagung einer Nutzungsgenehmigung (§ 3 BenO) zu beachten und bei Ermessensentscheidungen mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen.

Dementsprechend wäre eine Nutzungsuntersagung des geplanten Neujahrsempfangs der Antragsteller mit der Begründung, dass er dem „demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis abträglich“ ist (§ 3, 4. Spiegelstrich BenO) und/oder, dass der geplante Neujahrsempfang mit „der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathause nicht im Einklang steht“ (§ 3, 2. SpiegelstrichBenO), nur dann rechtens, wenn die Nutzungsuntersagung weder Grundrechte der Antragsteller noch Grundrechte der als Rednerin eingeladenen AfD-Parteivorsitzenden verletzen würde.

Dies wäre hier aber der Fall.

Äußerungen der AfD-Parteivorsitzenden ... in ihrem Interview am 30. Januar 2016 mit dem ... zur Flüchtlingspolitik und zu Grenzsicherungsmaßnahmen (z. B. Waffengewalt als ultima ratio) sind vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn abgesehen davon, dass wegen dieser Äußerungen nach Aktenlage und Kenntnis des Gerichts im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Strafverfahren gegen die AfD-Parteivorsitzende eingeleitet wurde, liegt ein strafbares Handeln insoweit auch nicht etwa „auf der Hand“, sondern ist eher fernliegend. Die Auseinandersetzung und auch das Aushalten von Meinungen, die von (nicht verbotenen) Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung geäußert werden, ist ganz wesentlicher Bestandteil der durch das Grundgesetz geprägten freiheitlich demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Im Hinblick (nicht nur) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG können provokative Aussagen eines Politikers, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllen oder zu Straftaten aufrufen, im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung damit nicht von der Antragsgegnerin als dem „demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis abträglich“ (§ 3, 4. Spiegelstrich BenO) bewertet und als Ausschlussgrund herangezogen werden.

Dasselbe gilt, soweit die Antragsgegnerin unter Bezug auf Äußerungen anderer Parteifunktionäre der AfD deren „Parteilinie“ zur Flüchtlingspolitik und Grenzsicherung durch Schusswaffengebrauch missbilligt. Die Partei AfD ist nicht verboten. Über die Frage, ob es sich bei der Partei AfD um eine verfassungswidrige Partei handelt, hat ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zu befinden. Dass selbst die Ansiedlung von Parteien oder sonstigen Benutzern kommunaler Veranstaltungsstätten am Rande des politischen Spektrums kein vom Recht gebilligter Ausschlussgrund ist, wurde von der Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 5.5.1982 - 4 CE 82 A.898 - BayVBl. 1984, 246; B. v. 8.8.1983 - 4 CE 83 A.1903; B. v. 6.7.1983 - 4 CE 83 A.1630; B. v. 21.1.1988 - 4 CE 87.03883 - BayVBl. 1988, 497 ff).

Da die Antragsgegnerin bisher allen Stadtratsfraktionen und Wählergruppen Neujahrsempfänge im Rathaus mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei gestattet hat, würde eine Nutzungsuntersagung des Neujahrsempfangs der Antragsteller den Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1GG) verletzen, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) zuwiderlaufen sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen und könnte damit nicht auf § 3, 4. Spiegelstrich BenO gestützt werden.

Würde eine Genehmigungsversagung des geplanten Neujahrsempfangs aber Grundrechte der Antragsteller und der zum Neujahrsempfang geladenen AfD-Parteivorsitzenden - wie oben festgestellt - verletzen, dann kann auch der Ausschlussgrund des § 3, 2. Spiegelstrich BenO, nämlich dass die Veranstaltung nicht mit der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathauses im Einklang steht, eine Genehmigungsversagung nicht rechtfertigen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, u. a. dass der Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus „zu einer Verletzung des historisch gewachsenen und städtische Identität bildenden Formats der Friedensstadt ... - untrennbar mit dem Rathaus verbunden - führen würde, gehen damit ins Leere. Im Gegenteil bleibt festzustellen, dass gerade „die Tradition des ... Rathauses als Friedensort“ (s. Expertise des Dr. Wallenta) und die in dieser Expertise u. a. getroffenen Aussagen - „Das Rathaus war ein öffentlicher Ort, der es gebot, sich gegenseitig zu respektieren und zu akzeptieren, auch wenn man zuhause den konfessionellen „Gegner“ verteufelte und ihm die Pest an den Hals wünschte. Der ... Saal ist ein fantastisches Beispiel von Toleranz, von Ausgeglichenheit…“ (vgl. II.2. der Expertise) - dafür sprechen, auch den Antragstellern als (gewählten) Stadtratsmitgliedern einer Wählergruppe dieselben Rechte zur Abhaltung einer Veranstaltung einzuräumen wie den übrigen im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen.

cc) Eine Genehmigungsversagung für den Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus wird, entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, auch nicht dadurch „verfassungskonform“, dass den Antragstellern im „...“ ein Alternativstandort angeboten wird und die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, hierfür die Grundmiete in Höhe von 740 EUR zu tragen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Antragsteller durch ein Verbot, ihren Neujahrsempfang mit der Vorsitzenden „ihrer“ Partei im Rathaus abzuhalten, in mit dem Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbarer Weise anders behandelt würden als die übrigen im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen.

dd) Eine Genehmigungsversagung für den Neujahrsempfang der Antragsteller im Rathaus könnte die Antragsgegnerin auch nicht damit begründen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung würde zum einen durch Dritte bzw. Gegendemonstranten oder auch durch einen zu großen Besucherandrang beim Neujahrsempfang gestört, bzw.es würden Schäden an städtischen Gebäuden befürchtet.

Die Besorgnis, es werde anlässlich einer Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigung der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, berechtigt in aller Regel nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten bzw. hier ein Hausverbot auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstranten zu Unruhen kommen würde (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.1988 - 4 CE 87.03883 - BayVBl. 1988, 497ff.).

Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss. Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B. v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 - juris).

Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Erfolglosigkeit polizeilicher Sicherheitsmaßnahmen schließen lassen.

Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vorgetragenen befürchteten Schäden an städtischem Eigentum. Auch insoweit ist der Gefahr einer Beschädigung grundsätzlich durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen.

Damit ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der nach Genehmigungserteilung eingetretenen Tatsachen nicht dazu berechtigt wäre, die beantragte Genehmigung für den Neujahrsempfang der Antragsteller zu versagen.

Da somit bereits die erste Alternative des Widerrufsgrundes nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht erfüllt ist, kommt es auf das zusätzliche Erfordernis, die Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf, nicht mehr an.

b) Der Widerruf der am 16. Dezember 2015 erteilten Nutzungsgenehmigung kann auch nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG gestützt werden. Er ist nicht erforderlich, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Der Begriff des schweren Nachteils ist aus Verfassungsgründen eng auszulegen. Als ausreichend angesehen werden können nicht beliebige Gemeinwohlgründe, so gewichtig und berechtigt sie sein mögen, sondern nur Gründe eines übergesetzlichen Notstandes, z. B. in ausgesprochenen Katastrophenfällen (s. Kopp, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage, Rn. 54 ff. zu § 49 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

c) Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der am 16. Dezember 2015 erteilten Nutzungsgenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - wie unter a) und b) ausgeführt - nicht erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin das ihr obliegende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.

3. Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der hier als Streitwert anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2016 - Au 7 S 16.200

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2016 - Au 7 S 16.200

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2016 - Au 7 S 16.200 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2016 - Au 7 S 16.200 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2016 - Au 7 S 16.200 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Feb. 2016 - Au 7 S 16.189

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: Au 7 K 16.188) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2016 wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu

Referenzen

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: Au 7 K 16.188) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2016 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des gegen sie erlassenen Hausverbots für das Rathausgebäude ....

Die Stadträte der Antragsgegnerin A und B, Mitglieder der Partei w, haben zu dem Neujahrsempfang im Rathaus, ..., am Freitag, 12. Februar 2016 (zunächst genehmigt durch die Antragsgegnerin am 16.12.2015) zahlreiche Gäste eingeladen. In der Einladung wurde die Antragstellerin, die die Parteivorsitzende der w ist, als Festrednerin angekündigt.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort bis einschließlich 31. März 2017 ein Hausverbot für das Rathausgebäude, ... (Nummer 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an (Nummer 2).

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aus Art. 56 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) leite sich die Befugnis der Antragsgegnerin ab, gegenüber Personen ein Hausverbot zu erteilen, wenn sich eine Person in einem Behördengebäude aufhalte und den Dienstbetrieb störe, sich also außerhalb des Widmungszwecks der Behörde bewege. Das Rathaus der Antragsgegnerin sei nicht eine gewöhnliche Versammlungsstätte wie eine Stadt- oder Messehalle, sondern habe in der Friedensstadt ... ein Alleinstellungsmerkmal und entfalte eine besondere Symbolwirkung. Äußerungen der Antragstellerin, die sie in einem Interview mit dem ... am 30. Januar 2016 zur Flüchtlingspolitik und insbesondere zu Maßnahmen der Grenzsicherung getätigt habe, insbesondere ihre Äußerung, „er (der Grenzpolizist) muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen“, könne als Aufforderung an Grenzpolizisten verstanden werden, auf Flüchtlinge zu schießen. Diese Äußerung sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz), der Überzeugung der Bürger und des Stadtrates der Friedensstadt... nicht vereinbar und laufe der Funktion des ... Rathauses als überregional anerkannter Stätte des Friedens zuwider. Diese Äußerung widerspreche auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992, der den Schusswaffengebrauch durch Grenzbeamte gegen Menschen auf die Verteidigung von Menschen beschränkt habe, also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen werde, eine Gefährdung von Leib und Leben anderer konkret und individuell zu befürchten sei. Da die Antragstellerin ihre Aussage nach Kenntnis der Antragsgegnerin nicht widerrufen habe, bestehe die Gefahr, dass sie derlei Aussagen auch anlässlich des Neujahrsempfangs am 12. Februar 2016 wiederholen werde und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Es bestehe auch die Gefahr, dass durch provokative Aussagen der Antragstellerin anlässlich des Neujahrsempfangs oder anderen Terminen Gewalttätigkeiten provoziert würden. Um kommende Störungen der Nutzung des Rathauses und des Geschäftsgangs zu verhindern, sei das Hausverbot auch erforderlich, da ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet wäre, den angestrebten Zweck zu erreichen, nicht erkennbar sei. Die Angemessenheit des Hausverbots werde auch durch die Befristung bis zum 31. März 2017 gewahrt. Mit weiteren Terminen der Antragstellerin im Rathaus sei zu rechnen, da die einladenden Stadträte auf die Anwesenheit der Antragstellerin beim Neujahrsempfang nicht verzichtet hätten.

Am 9. Februar 2016 wurde gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 Klage erhoben und gleichzeitig der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe.

Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig.

Er sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Antragstellerin nicht vorweg angehört worden sei.

Der Bescheid verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten, namentlich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Er verstoße zugleich gegen das Verbot einer Diskriminierung wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Parteienfreiheit (Art 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Es fehle jede verfassungsrechtliche Würdigung der Rechte der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Ihr falle ein totaler Ermessensausfall zur Last.

Eine wörtliche oder auch sinngemäße Wiederholung der betreffenden Aussagen wäre von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, also keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Keine der in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Grundrechtsschranken sei berührt, insbesondere sei kein Straftatbestand erfüllt. Das UzWG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) ermächtige die Einsatzkräfte unter den dort genannten Voraussetzungen - nicht zuletzt unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - durchaus auch, von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Auf die Notwendigkeit, beim Schusswaffeneinsatz in derartigen Fällen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten, habe die Antragstellerin in dem Interview ausdrücklich hingewiesen (…“Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt…“).

Mit dem Hinweis auf die besondere „Symbolwirkung“ des Rathauses möchte die Antragsgegnerin den Widmungszweck ihrer öffentlichen Einrichtung mit einem Tabu-Zauber aufladen, der das Eindringen „unfriedlicher Personen“ verhindere. Welche Personen sich außerhalb des Widmungszwecks bewegen, wolle die Antragsgegnerin offenbar durch eine Gesinnungsprüfung ermitteln und nach Gutdünken entscheiden.

Es obliege der Antragsgegnerin, solchen Personen den Zutritt zum räumlichen Bereich zu versagen, bei deren Erscheinen eine ordnungsgemäße Tätigkeit einer Verwaltungseinrichtung gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Hierbei müsse die Feststellung aber von auf Tatsachen beruhenden Störungen in der Vergangenheit die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft mit weiteren Störungen zu rechnen sei. Derartige Tatsachen zeige der angefochtene Bescheid nicht auf.

Die Antragstellerin bewege sich aufgrund der Einladung der w-Stadträte als Festrednerin zu dem zulässigen Neujahrsempfang im Rahmen des Widmungszwecks. Die Antragsgegnerin mache geltend, dass die Antragstellerin durch ihre „provokativen Aussagen … Gewalttätigkeiten“ bei dem Neujahrsempfang oder anderen Gelegenheiten provozieren würde. Wenn sich Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen zu Gewalttätigkeiten provozieren lassen sollten, seien sie die Störer, denen ein Hausverbot zu erteilen wäre. Darüber hinaus trage die Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Tatsachen vor, welche die Prognose stützen könnten, dass es überhaupt zu Gewalttätigkeiten kommen könne. Selbst wenn solche Gefahren, z. B. durch eine polizeiliche Lageeinschätzung, aufgezeigt worden wären, wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, diesen durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken.

Im Rahmen einer Schutzschrift zu einem etwaigen Antrag nach § 123 VwGO, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 9. Februar 2016, wurde zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2016 verwiesen. Zum Sachverhalt führte die Antragsgegnerin noch aus, dass die beiden w-Stadträte die mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 5. Februar 2016 geäußerte Bitte, vom Vorhaben eines Neujahrsempfangs mit der Antragstellerin Abstand zu nehmen, mit Schreiben vom 8. Februar 2016 abgelehnt hätten. Daraufhin habe die Antragsgegnerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Februar 2016 die Genehmigung vom 16. Dezember 2015 zur Durchführung des Neujahrsempfangs im Rathaus, ..., am 12. Februar widerrufen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen wurde u. a. ergänzend dargelegt, dass das Hausverbot auch aus Sicherheitsgründen erfolgt sei. Für den Rathausplatz sei eine Gegendemonstration angekündigt worden. Zusammenstöße zwischen Sympatisanten und Gegnern des w-Neujahrsempfangs seien zu befürchten, welche zu Körperverletzungen und Beschädigungen der historischen Bausubstanz des Rathauses führen könnten.

Die Antragstellerseite vertiefte ihre Ausführungen mit Fax-Schreiben vom 10. Februar 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Da das streitgegenständliche Hausverbot „ab sofort“, also ab Zustellung des Bescheids, verfügt wurde und bis 31. März 2017 gelten soll, besteht ein Rechtsschutzinteresse für die im Eilverfahren beantragte Entscheidung, auch wenn die Genehmigung für den geplanten Neujahrsempfang am 12. Februar 2016, auf dem eine Rede der Antragstellerin stattfinden soll, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 widerrufen wurde. Da die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch läuft, ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht absehbar, ob der Widerruf der Genehmigung und die Anordnung die Anordnung des Sofortvollzugs Bestand haben werden, also ob der Neujahrsempfang der w-Stadträte stattfinden wird oder nicht.

2. Der Antrag ist begründet.

Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der (Anfechtungs-) Klage gegen das Hausverbot wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, dem erteilten Hausverbort nicht mit sofortiger Wirkung unterworfen zu werden, gegen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Beachtung des Hausverbots abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 9. Februar 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

Bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage erweist sich das mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erteilte Hausverbort als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlichrechtliche Hausrecht der Behörde. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt dessen Ausspruch voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind in dem Bescheid die Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der Erlass eines Hausverbots steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Behördenleiters. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem - präventiven - Zweck des Hausverbots auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 40 BayVwVfG).

Der Erlass eines Hausverbots setzt im vorliegenden Fall voraus, dass ohne ein solches eine nicht hinnehmbare Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Rathauses zu besorgen ist. Dies würde zum einen die auf Tatsachen beruhende Feststellung erfordern, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit insbesondere als Handlungsstörerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat. Zum anderen müssten die festgestellten Störungen die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft bei einem Aufenthalt der Antragstellerin im Rathaus bzw. ihrer Teilnahme an dort stattfindenden Veranstaltungen mit weiteren bzw. entsprechenden Störungen zu rechnen ist und ihr Aufenthalt im Rathaus mit dessen Widmungszweck nicht vereinbar ist.

Ausgehend hiervon kann das gegen die Antragstellerin gerichtete Hausverbot aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen zu dessen Erlass.

Das Rathausgebäude mit dem ..., den ... und dem ... wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 BayGO betrieben (siehe Benutzungsordnung für das Rathaus der Stadt...“ vom 17. Dezember 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008). Im Rahmen dieser Benutzungsordnung werden die o.g. Repräsentationsräume den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen im Rahmen ihrer Stadtratstätigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung). Nach ständiger Vergabepraxis werden den im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen und Wählergruppen die Räumlichkeiten des Rathauses insbesondere auch zur Abhaltung von deren Neujahrsempfängen zur Verfügung gestellt. Üblich bei solchen Neujahrsempfängen ist zudem, dass die Fraktionen oder Wählergruppen auch überörtlich bekannte Politiker als Redner einladen. So haben - einzelne Beispiele herausgegriffen - die ... x bei deren Neujahrsempfang 2013 den w Oberbürgermeister von Nürnberg, C, y bei ihrem Neujahrsempfang 2014 die frühere y-Chefin und Bundestagsvizepräsidentin D und den Stuttgarter Oberbürgermeister E eingeladen, und die ... z hat bei den Neujahrsempfängen 2013 und 2014 den Bayerischen Ministerpräsidenten F und beim Neujahrsempfang 2016 den Bayerischen Finanzminister G eingeladen, der bei seiner Rede auf das „Flüchtlingsthema“ eingegangen ist und z. B. erneut eine Obergrenze für die Aufnahme von Flüchtlingen forderte.

Die Genehmigungen für die im Rathaus stattfindenden jeweiligen Neujahrsempfänge der Stadtratsfraktionen oder Wählergruppen mit der Teilnahme von Kommunal-, Landes- oder Bundespolitikern der eigenen Partei, die bei diesen Veranstaltungen ihre Meinung nicht nur zu lokalen, sondern auch überregionalen bzw. allgemein interessierenden politischen Fragen kundtun, halten sich daher im Rahmen der Widmung bzw. entsprechen der ständigen Vergabepraxis der Antragsgegnerin für solche im Rathaus stattfinden Veranstaltungen. Damit hält sich auch der geplante Neujahrsempfang der w-Stadträte A und B mit der Einladung der Antragstellerin (Parteivorsitzende der w) als Festrednerin im Rahmen der Widmung der Räumlichkeit. Oder anders ausgedrückt, die Absicht der Antragstellerin, als Festrednerin am Neujahrsempfang der w-Stadträte am 12. Februar 2016 (oder ähnlichen künftigen Veranstaltungen) im Rathaus teilzunehmen, entspricht dem bisher üblichen und von der Antragsgegnerin genehmigten Benutzungszweck.

Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Äußerungen der Antragstellerin in ihrem Interview am 30. Januar 2016 mit dem ... können nicht als Störung der öffentlichen Ordnung angesehen werden.

Abgesehen davon, dass wegen dieser Äußerungen nach Aktenlage und Kenntnis des Gerichts im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Strafverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde, liegt ein strafbares Handeln insoweit auch nicht etwa „auf der Hand“, sondern ist eher fernliegend. Im Hinblick (nicht nur) auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG können provokative Aussagen eines Politikers, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllen oder zu Straftaten aufrufen, im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht als Störung der öffentlichen Ordnung gewertet oder behandelt werden. Die Auseinandersetzung und auch das Aushalten von Meinungen, die von (nicht verbotenen) Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung geäußert werden, ist ganz wesentlicher Bestandteil der durch das Grundgesetz geprägten freiheitlich demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Festzustellen bleibt in diesem Zusammenhang nur, dass die Aussagen der Antragstellerin eine bundesweite äußerst kontroverse öffentliche Diskussion ausgelöst haben, wie in den Medien und sozialen Netzwerken nachgelesen werden kann.

Stellen die Äußerungen der Antragstellerin, die sie als Parteivorsitzende einer in Deutschland nicht verbotenen Partei getätigt hat, aber keine Störung der öffentlichen Ordnung dar, so können sie, auch wenn sie politisch bzw. gesellschaftlich äußert umstritten sind, das streitgegenständliche Hausverbot - selbst wenn von einer „Wiederholungsgefahr“ auszugehen wäre - nicht rechtfertigen. Die von der Antragsgegnerin betonte Symbolstellung des Rathauses, in dem im Zusammenhang mit der Stellung der Antragsgegnerin als „Friedensstadt“ entsprechende Veranstaltungen, Preisverleihungen und Ausstellungen stattfinden, stellt zwar einen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der Ermessensentscheidung über ein Hausverbot berücksichtigt werden kann. In die Abwägung sind aber auch die Grundrechte der Antragstellerin, die durch das Hausverbot betroffen sind, einzubeziehen. Hier hat die Antragstellerseite zu Recht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das Verbot einer Diskriminierung der politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) genannt. Ausgehend von ihrer nicht haltbaren Rechtsansicht, dass entsprechende Aussagen der Antragstellerin zur Flüchtlingspolitik und Grenzsicherung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, hat die Antragsgegnerin daher die erforderliche Abwägung zwischen den für ein Hausverbot sprechenden Belangen und den genannten, durch das Hausverbot betroffenen Grundrechten der Antragstellerin nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen und die Rechte der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht gewürdigt. Entsprechende Erwägungen lassen sich im angefochtenen Bescheid und auch in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht oder höchstens rudimentär erkennen.

Die Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Hausverbots kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch nicht damit begründen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung würde zum einen durch Dritte bzw. Gegendemonstranten oder auch durch einen zu großen Besucherandrang zum Neujahrsempfang gestört, und es würden Schäden an städtischen Gebäuden befürchtet.

Die Besorgnis, es werde anlässlich einer Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigung der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, berechtigt in aller Regel nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten bzw. hier ein Hausverbot auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstranten zu Unruhen kommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 - 4 CE 87.03883 - BayVBl. 1988, 497ff).

Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss. Für Veranstaltungen von Parteien gilt dies, solange die Parteien nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind. Nur wenn die Behörden außer Stande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, kann eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/337; BayVGH, B.v. 4.5.2005 - 4 CE 05.1137 - juris).

Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Erfolglosigkeit polizeilicher Sicherheitsmaßnahmen schließen lassen.

Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin vorgetragenen befürchteten Schäden an städtischem Eigentum. Auch insoweit ist der Gefahr einer Beschädigung grundsätzlich durch polizeiliche Maßnahmen zu begegnen. Sie kann nicht Grundlage für ein gegen die Antragstellerin verfügtes Hausverbot sein.

Erweist sich das Hausverbot schon im Hinblick auf den (ggf. stattfindenden) Neujahrsempfang am 12. Februar 2016 als rechtswidrig, so erweist sich das Hausverbot erst recht im Hinblick auf seine Dauer bzw. Befristung bis 31. März 2017 als rechtswidrig.

3. Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der hier als Streitwert anzusetzende Auffangwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.