Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058

bei uns veröffentlicht am16.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren hinsichtlich einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für Nutzungsänderungen in Nebengebäuden, die dem Betrieb eines Hotels dienen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (...), auf welchem sich ein von den Antragstellern selbst genutztes Wohnanwesen befindet. Nördlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... und sodann das Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (...) an. Auf diesen Grundstücken betreibt die Beigeladene das „...hotel ...“. Die Hotelgebäude – als „ehemaliges ...schloss“ in der Denkmalliste eingetragen – befinden sich im Wesentlichen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Im südwestlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr., in der Nähe des Grundstücks der Antragsteller, wurde auf Grund einer der Beigeladenen am 9. Januar 2009 erteilten Baugenehmigung ein Lagerschopf (Schuppen) errichtet.

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde, der ein Sondergebiet Fremdenverkehr festsetzt. Der Bebauungsplan bestimmt, dass innerhalb der festgesetzten Baugrenzen Vorhaben zulässig sind, die der Erholung dienen, insbesondere Gasthäuser, Hotels, Pfarrzentrum und ähnliches, sowie Wohnungen für Eigentümer und Angestellten dieser Vorhaben.

Die Beigeladene beantragte mit Datum 17. August 2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung des Lagerschopfes; Nutzungsänderung des Kühlraums im Torhaus in eine Wäscherei“. Dabei soll das sich bislang im Torhaus befindliche Kühllager in den Schopf (Schuppen) verlagert werden. Den Bauantragsunterlagen war eine Betriebsbeschreibung vom 9. August 2017 mit den Abschnitten „täglicher betrieblicher Lkw-Verkehr Anlieferung; Art der Be- und Entladung; Zulieferung zur Küche infolge Personal; Schallemission Schuppen“ beigefügt.

Mit Datum 14. Januar 2018 legte die Beigeladene ein Schallschutz-Gutachten des Ingenieurbüros,, betreffend die Immissionen durch die Kälteanlagen des nutzungsgeänderten Schuppens vor. Darin wurden die Immissionsorte einem allgemeinen Wohngebiet nach TA Lärm zugeordnet. Beim Anwesen der Antragsteller kommt das Gutachten zu Beurteilungspegeln von maximal ca. 15 dB(A) – tags – und ca. 12 dB(A) – nachts –.

Am 21. Februar 2018 nahm die Umweltschutzingenieurin des Landratsamtes Stellung und unterbreitete Vorschläge für Nebenbestimmungen.

Nachdem die Gemeinde ... am ... bei der Erteilung des Einvernehmens beschlossen hatte, dass das Vorhaben bestimmte Vorgaben einzuhalten habe (Beschränkung der Anlieferzeiten Werktags von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr; Sonntag keine Anlieferung; Be- und Entladen auf dem Grundstück der Beigeladenen; Geräusche (Lärm) bis maximal 35 dB(A)), nahm die Umweltschutzingenieurin mit Datum 9. Mai 2018 nochmals Stellung. Dabei führte sie aus, dass aus die Forderung der Gemeinde ... immissionsschutztechnischer Sicht nicht berechtigt seien. Um dem Einwand der Gemeinde Rechnung zu tragen könnten aus immissionsschutztechnischer Sicht zwei Auflagenvorschläge zur Anlieferung ergänzt werden, die die beantragte Anlieferung fixierten.

Mit Datum 11. Mai 2018 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung des Lagerschopfes; Nutzungsänderung des Kühlraums im Torhaus in eine Wäscherei“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und, Gemarkung ....

In die Baugenehmigung wurden unter anderem die folgenden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgenommen:

Die Lärmimmissionen, ausgehend von den Kühlräumen im ehemaligen Lagerschuppen, dürfen an den maßgeblichen Immissionsorten der bestehenden bzw. bauplanungsrechtlich zulässigen Umgebungsbebauung (z.B. Fl.Nrn., ...) die nachstehenden reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

tagsüber/nachts 54/39 dB(A).

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Mess-, Prognose- und Beurteilungsvorschrift ist die TA Lärm vom 26. August 1998.

Die Außenbauteile des Maschinenraums und der Kühlzellen sind fugendicht miteinander zu verbinden und müssen mindestens die nachstehenden bewerteten Schalldämmmaße aufweisen:

Wände und Decken des Maschinenraums: 58 dB

Wände und Decken der Kühlzellen: 15 dB

Türanlage zum Maschinenraum: 27 dB

Türanlage zu den Kühlzellen: 27 dB.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage von Herstellerbescheinigungen/Datenblättern gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

Die Lkw-Anlieferung ist, wie beantragt, auf den Tagzeitraum (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu begrenzen. Die Be- und Entladung der Lkws darf, wie beantragt, nur im darstellten und Entladebereich östlich des ehemaligen Lagerschuppens erfolgen.

Die Antragsteller ließen gegen die Baugenehmigung vom 11. Mai 2018 – zugestellt am 16. Mai 2018 – am 13. Juni 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 18.976).

Am 22. Juni 2018 ließen die Antragsteller ferner gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Juni 2018 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts ... für die Nutzungsänderung des Lagerschopfes vom 11. Mai 2018 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 wurde dieser Antrag begründet. Eine Verletzung der Antragsteller in drittschützenden subjektiv öffentlichen Rechten sei gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung und die Lärmbelastung bereits bei summarischer Prüfung zu erkennen, jedenfalls aber überwiegend wahrscheinlich.

Der Antragsgegner habe übersehen, dass die Gemeinde ... ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt habe. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen an drei lärmschutzbezogene Bedingungen geknüpft. Das Einvernehmen könne jedoch nicht unter Nebenbestimmungen erteilt und müsse somit als verweigert betrachtet werden. Die Baugenehmigungsbehörde habe das Einvernehmen ersetzen müssen.

Ferner liege den Auflagen zum Lärmschutz eine fehlerhafte Einstufung des Schutzniveaus der Immissionsorte zugrunde. Zudem seien die Immissionen aus den Be- und Entladevorgängen nicht berücksichtigt worden.

Der im Baugenehmigungsverfahren tätig gewordene Fachgutachter und der Antragsgegner legten bei ihren Immissionsberechnungen ein gänzlich unterschiedliches Schutzniveau zugrunde. Das Gutachten gehe von den Werten für ein allgemeines Wohngebiet aus, sowie davon, dass keine Vorbelastungen bestünden. Das Sachgebiet Immissionsschutz im Landratsamt sei jedoch von um 6 dB(A) reduzierten Werten eines Mischgebiets ausgegangen. Anstatt das vom Gutachter angenommene Gebietsniveau zu übernehmen, weiche das Landratsamt eigenmächtig hiervon ab und gehe vom Schutzniveau eines Mischgebiets aus. Näher begründet werde dies nicht. Es werde pauschal darauf abgestellt, dass die tatsächliche Nutzung einem Mischgebiet (zahlreiche Gaststätten und Hotels) entspreche. Belege fehlten.

Richtigerweise seien die Immissionsorte einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Auf den Fl.Nrn. ... und ... befänden sich ausschließlich Wohngebäude, auf Fl.Nr. ... eine Kirche. Die Fl.Nr. ... sei mit einem Museum, das Grundstück Fl.Nr. ... mit einem Pfarrhaus bebaut. Gewerbliche Nutzungen fänden dort nicht statt. Die Fl.Nrn. ... und ... würden zu Fremdenverkehrszwecken als Hotel genutzt. Zwei Hotels könnten sicherlich nicht als zahlreich bezeichnet werden, wie dies das Sachgebiet Immissionsschutz getan habe. Eine angeblich zahlreiche Gaststättennutzung, die sich außerhalb der Hotels befinden müsste, werde von den Antragstellern bestritten und müsse vom Antragsgegner konkret benannt werden.

Die aufgeführten Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO regelmäßig bzw. ausnahmsweise zulässig. In jedem Fall sei der südliche Bereich des Sondergebiets, mithin der Teil südlich des Bauvorhabens bezüglich der Fl.Nrn. ... und, mit dem Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zu versehen, da dort nur Nutzungen vorkämen, die gemäß § 4 BauNVO typischerweise zulässig seien. Die ausnahmsweise im WA zulässigen Nutzungen beschränkten sich auf Fl.Nrn. ... und .... Das Thema Vorbelastung sei sowohl im eingeholten Gutachten als auch in der Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz sowie im Bescheid selbst nicht aufbereitet. Es fehle eine umfassende Untersuchung, welche vorbelasteten Nutzungen im fraglichen Bereich bestünden.

Unterblieben sei die nach Nr. 6.5 TA Lärm zwingend gebotene Festsetzung der Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Diese seien unabhängig davon anzusetzen gewesen, ob die Immissionsorte dem Schutzniveau eines Misch- oder eines allgemeinen Wohngebiets entsprächen.

Zudem sei es verfehlt, dass das Sachgebiet Immissionsschutz in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2018 davon ausgegangen sei, dass die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet deshalb anzusetzen seien, um weitere Entwicklungen des Hotels in Zukunft zu ermöglichen. Sinn und Zweck des Immissionsschutzes und der TA Lärm sei es nicht, durch Ansetzung fehlerhafter Schutzniveaus die weitere Entwicklung eines Hotels zu ermöglichen.

Ferner sei die Baugenehmigung fehlerhaft, weil der Gutachter davon ausgegangen sei, dass das Schuppendach über ein Schalldämmmaß von 10 dB(A) verfüge. Dies sei nicht als Auflage in den Bescheid aufgenommen worden und auch vom Antragsgegner nicht kommentiert.

Zudem sei in dem Gutachten und vom Immissionsschutz des Landratsamts ausschließlich die Lärmentwicklung bei geschlossenen Türen untersucht worden. Während der Be- und Entladung des Kühlhauses, welche pro Tag unbegrenzt oft erfolgen könne, stehe dessen Tür offen. Mithin emittiere zu dem Zeitpunkt der Schall ungemindert. Dies habe untersucht werden müssen.

Zudem sei die Baugenehmigung im Hinblick auf Lkw-Fahrten zur Be- und Entladung unbestimmt und im Hinblick auf die Immissionsbelastung defizitär. Der Unbestimmtheit komme drittschützende Wirkung zu, wenn sich dies auf einen nachbarschützenden Belang beziehe. Die Betriebsbeschreibung vom 9. August 2017, die der Baugenehmigung zugrunde liege, sei bezüglich der Be- und Entladung sehr oberflächlich gehalten. Es werde keine verbindliche Fahrtenanzahl angesetzt, sondern es werde von ca. drei bis sechs Lkw pro Tag gesprochen. Hinzu komme, dass der eigentliche Be- und Entladevorgang nicht genau beschrieben sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Lieferanten Kisten und Bierfässer einzeln händisch transportierten. Vielmehr würden hier Maschinen, z.B. sogenannte Ameisen und Hubwagen, zum Einsatz kommen, gegebenenfalls auch kleine Gabelstapler. Diese seien in der Betriebsbeschreibung nicht enthalten. Ebenso fehle eine genaue Beschreibung, was unter einem „Rolli“ zu verstehen sei, der pro Tag fünf bis zehn Mal zum Einsatz kommen solle. Offen sei geblieben, ob von diesem Immissionen ausgingen.

Auch die einzelnen Arbeitsgänge hätten erläutert und immissionsschutzfachlich bewertet werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Lkw zunächst entladen und die Getränke in das Kühlhaus verbracht würden. Von dort erfolge der Transport in Richtung Küche. Das Beladen erfolge in umgekehrter Reihenfolge. Dieser Ablauf sei nicht dargestellt worden. Die maximale Zahl an Be- und Entladungsfahrten sei im Genehmigungsbescheid nicht festgesetzt worden. Dies habe jedoch erfolgen müssen, da diese für die Lärmbelastung maßgeblich seien, insbesondere da im Zeitraum März bis Dezember doppelt so viele Anlieferungen erfolgen sollten wie im Zeitraum Januar bis März. Der Bescheid lasse eine nach oben unbegrenzte Anzahl von Lkw-Fahrten und Be- und Entladungsvorgängen zu. Hierbei bleibe im Übrigen unbestimmt, ob im März drei oder sechs Lkw pro Tag be- und entladen werden sollten.

Zudem gehe die Betriebsbeschreibung davon aus, dass die Anlieferungen ab 07.00 Uhr begännen. Gleichzeitig werde hinter derselben Betriebsbeschreibung ausgeführt, dass die Kernzeiten für Lade- und Entladetätigkeiten zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr lägen. Der Genehmigungsbescheid lasse die Be- und Entladung ab 06.00 Uhr zu. Offen sei geblieben, ob der Bauherr auch außerhalb der Kernzeiten Be- und Entladetätigkeiten beabsichtige. In nahezu der gleichen Fallkonstellation habe das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (M 1 SN 16.1700) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hergestellt, weil sich dort ebenfalls Widersprüche zwischen Bescheid und Betriebsbeschreibung bezüglich der Anlieferungszeiten ergeben hätten.

Im eingeholten Lärmgutachten fänden die Be- und Entladungsvorgänge keinerlei Erwähnung. Ebenso wenig äußerten sich die Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz oder die Baugenehmigung. Diese beschränkten sich auf die Immissionen, die von den Anlagen direkt ausgingen. Die Verkehrsgeräusche aus den Be- und Entladungsvorgängen seien gemäß Ziffer 7.4 TA Lärm zwingend zu berücksichtigen. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil dem Hotelkomplex auf Fl.Nr. ... eine erhebliche nach Süden reflektierende Wirkung im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller zukomme. Der Lärm, der von den Be- und Entladungsvorgängen ausgehe, werde von der Südseite des Gebäudes reflektiert und wirke auf das Wohnhaus der Antragsteller ein.

Zudem befinde sich das streitgegenständliche Gebäude außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO. Da für den Bestand keine Genehmigung bestehe, könne der Bauherr auch nicht von einem Bestandsschutz profitieren. Eine Befreiung sei nicht beantragt worden. Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen stellten regelmäßig einen Grundzug der Planung dar. Diesem komme hier auch drittschützende Wirkung zu. Der fragliche Schuppen bzw. das jetzige Kühlhaus auf Fl.Nr. ... befinde sich in einem Abstand von weniger als 3 m zum Grundstück der Antragsteller. Damit halte er die Mindestabstandsfläche von Art. 6 BayBO nicht ein. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO liege nicht vor. Zwar sei das Abstandsflächenrecht im vereinfachten Verfahren kein zwingender Prüfungsgegenstand. Jedoch hätte es inzident bei der Frage geprüft werden müssen, ob das Gebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden könne. Zudem fehle bei Bauvorhaben, die offensichtlich gegen das Abstandsflächenrecht verstießen, regelmäßig das Verbescheidungsinteresse.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 24. Juli 2018,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei nicht begründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig erteilt.

Die Gemeinde ... habe zunächst das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben verweigert. Ihr sei mit Anhörung vom 22. Februar 2018 die Sach- und Rechtslage vorgetragen und Gelegenheit gegeben worden, über das gemeindliche Einvernehmen nochmals zu entscheiden. Die Gemeinde habe sodann mit Stellungnahme vom 30. April 2018 die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt. Der Aufbau der Stellungnahme lasse eindeutig eine Zustimmung erkennen. Weitere Vorgaben oder Äußerungen der Gemeinde gegenüber der Aufsichtsbehörde seien nur als Hinweise, Wünsche und Empfehlungen zu werten. Eine ergänzende Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes zu diesen Punkten habe keine neuen Erkenntnisse ergeben bzw. nur zu geringfügigen Ergänzungen der immissionsschutzrechtlichen Auflagen geführt.

Das Bauvorhaben und die zu bewertenden Immissionsorte befänden sich gemäß dem Bebauungsplan „...“ innerhalb eines Sondergebiets Fremdenverkehr. Innerhalb der festgelegten Baugrenzen seien Vorhaben zulässig, die der Erholung dienten, insbesondere Gasthäuser, Hotels, Pfarrzentrum und ähnliches, sowie Wohnungen für Eigentümer und Angestellte dieser Vorhaben. Der maßgebliche Bereich zum Bauvorhaben weise eine gewerbliche Nutzung mit erheblichem Gewicht auf. Dies sei der große Komplex des ...hotels (Fl.Nrn. ... und ...) sowie das Hotel ... (Fl.Nr. ...). Zu berücksichtigen sei auch ein weiteres Hotel auf Fl.Nr. ... im Anschluss zum öffentlichen Parkplatz (Fl.Nr. ...). Auf der Gemeindebedarfsfläche befinde sich die Kirche (Fl.Nr. ...), das Pfarrheim (Fl.Nr. ...), das Museum und ein Kiosk (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...). Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... stehe ein weiterer Beherbergungsbetrieb in Form eines Schülerwohnheims. Eine tatsächliche Wohnnutzung finde auf dem Grundstück der Antragsteller und auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... statt. Das gemäß § 4 BauNVO erforderliche Übergewicht zu Gunsten der Wohnbebauung sei in dem hier betroffenen Bereich nicht gegeben. Deshalb sei für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung richtigerweise von einem Mischgebiet ausgegangen worden.

Die Lärmimmissionen aus den Be- und Entladevorgängen seien aufgrund der geringen Entladetätigkeit (maximal sechs Lkw pro Tag) ausschließlich während des Tagzeitraums nicht prognostiziert worden, da erfahrungsgemäß in einem Mischgebiet in einem Abstand von 30 m zur Entladezone nicht mit relevanten Lärmimmissionen zu rechnen sei. Eine überschlägige Lärmprognose mit einem A-bewerteten Schallleistungspegel bezogen auf ein Ereignis pro Stunde für die Entladung von Stückgut z.B. im Lebensmittelhandel von 80 dB(A) gemäß dem Immissionsdatenkatalog des Umweltbundesamtes, bei sechs Entladevorgängen pro Tag, einer angenommenen Dauer der Entladung von 15 Minuten pro Lkw und einer ungehinderten freien Schallausbreitung ergebe gemäß dem Prognosemodell der TA Lärm (DIN ISO 9613-2) an der östlichen Ecke des Wohngebäudes der Antragsteller einen Teilbeurteilungspegel durch die Ladetätigkeit von tagsüber 40 dB(A). Demzufolge sei am Wohnhaus der Antragsteller nicht mit relevanten Lärmimmissionen durch Entladetätigkeiten zu rechnen.

Der Antragsgegner sei bei der Einstufung der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht an die Auffassung des Gutachters gebunden. Da Immissionsrichtwerte für Sondergebiete in Nr. 6.1 der TA Lärm nicht existierten, sei die Schutzbedürftigkeit des Gebiets aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall festzulegen. Auf die Bestimmung der Vorbelastung durch bestehende Nutzungen sei verzichtet worden, da gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen könne, wenn die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Dies sei hier der Fall.

Ein Zuschlag für Beurteilungszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeiten an Werktagen und Sonn- und Feiertagen) werde gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm unter anderem für Wohngebiete, nicht aber für Mischgebiete berücksichtigt. Informatorisch sei zu ergänzen, dass sich der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum eines kontinuierlichen Geräuschs bei Berücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags lediglich um 1,9 dB(A) erhöhe und damit in diesem Fall keine Auswirkungen auf die immissionsschutztechnische Beurteilung habe.

Das im Gutachten angesetzte bewertete Schalldämmmaß des Schuppendachs von 10 dB stelle keine besondere bautechnische Anforderung dar und müsse deshalb nicht als Auflage fixiert werden. Da sich die lärmintensiven Kälteanlagen (Kompressoren) innerhalb des Maschinenraums mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Wände und des Daches von 58 dB befänden, sei das bewertete Schalldämmmaß des Schuppens für die Immissionsprognose nicht relevant.

Das Tor des Kühllagers befinde sich auf der Nordostseite des Schuppens und damit auf der vom Wohnhaus der Antragsteller abgewandten Seite. Durch die Eigenabschirmung des Schuppens sei an dem Wohnhaus gegenüber freier Schallausbreitung gemäß VDI 2571 mit einer Pegelminderung von ca. 10 dB(A) zu rechnen. Um den Kälteverlust während der Be- und Entladung zu minimieren, sei davon auszugehen, dass die Türen der Kühlzellen nur kurzfristig geöffnet würden. Demzufolge sei an dem Wohnhaus der Antragsteller nicht mit einer relevanten Lärmimmission durch die geöffnete Schuppentür zu rechnen.

Die Baugenehmigung verstoße auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Gemäß der vorliegenden Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 9. August 2017 werde der tägliche Lkw-Verkehr mit maximal sechs Lkw pro Tag angegeben. Auch immissionsschutztechnisch sei eine Begrenzung des Lkw-Verkehrs nicht erforderlich gewesen, da auch bei einer deutlich höheren Lkw-Frequentierung nicht mit einer Überschreitung des festgesetzten reduzierten Immissionsrichtwerts zu rechnen sei. Eine Verdopplung der Lkw-Frequentierung erhöhe den Teilbeurteilungspegel durch die Verladetätigkeit lediglich um 3 dB(A).

Die Anlieferzeiten seien im Genehmigungsbescheid auf den Zeitraum 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt worden. Demzufolge sei eine Anlieferung außerhalb dieser Zeiten unzulässig. Eine engere Begrenzung der Anlieferung sei aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da gemäß TA Lärm im Mischgebiet keine Ruhezeiten definiert seien. Da im Tagzeitraum der Beurteilungspegel über 16 Stunden gemittelt werde, sei es aus immissionsschutztechnischer Sicht unerheblich, zu welchem Zeitpunkt während des Tagzeitraums die Anlieferung erfolge.

Die Verkehrsgeräusche der Lkw-Anlieferungen fänden überwiegend auf öffentlichen Verkehrsflächen statt, von wo aus die Lkws in die im Bauantrag eingezeichnete Be- und Entladezone einführen. Die Fahrstrecke auf dem Betriebsgelände sei sehr gering und deshalb nicht relevant. Die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen seien gemäß Nr. 7.4 TA Lärm zu minimieren, wenn unter anderem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten würden. Aufgrund der geringen Frequentierung sei eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auszuschließen. Die Verladegeräusche östlich des Schuppens könnten an der großflächigen Hotelfassade der Fl.Nr. ... reflektiert werden. Die Schallleistung der Spiegelschallquelle sei jedoch geringer als die der Originalschallquelle, da bei der Reflektion durch Absorption und Streuung ein Teil der Schallenergie verloren gehe. Darüber hinaus befinde sich die Spiegelschallquelle in einem größeren Abstand zum Wohnhaus der antragstellenden Familie. Mit einer relevanten Erhöhung des Beurteilungspegels durch die Reflektionsschallquelle sei nicht zu rechnen.

Der umzunutzende Lagerschopf sei mit Baugenehmigung vom 9. Januar 2009 genehmigt worden. Mit der Baugenehmigung sei eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baugrenze/Baulinie nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Die Antragsteller hatten als Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Abstandsflächen zählten nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Trotzdem sei eine Überschreitung der Abstandsfläche weder aus den genehmigten Planunterlagen noch aus dem aktuellen Lageplan erkennbar.

Die Antragsteller ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. August 2018 erwidern. Hinsichtlich der Gebietseinwertung bleibe es bei der vorgetragenen Kritik. Nachdem die TA Lärm keine Sondergebiete kenne, seien die fraglichen Gebiete nach ihrer Schutzbedürftigkeit einzustufen. Der Antragsgegner unterstelle eine gewerbliche Nutzung von erheblichem Gewicht. Er führe jedoch keine einzige derartige Nutzung auf. Vielmehr fänden sich im fraglichen Gebiet diverse Beherbergungsbetriebe, die jedoch keine Gewerbebetriebe seien. Im fraglichen Gebiet befinde sich kein einziger Gewerbebetrieb, sondern lediglich Wohn-, Gaststätten- und Beherbergungsnutzungen. Dies spreche gegen ein Mischgebiet. Zudem müsse die Gebietseinstufung nach TA Lärm nicht mit der eines Bebauungsplans übereinstimmen. Vorliegend falle auf, dass gerade der nördliche Teil der ... durch Beherbergungsbetriebe geprägt sei, während im südlichen Teil die Nutzung deutlich diversifizierter sei, nachdem sich dort Wohnbebauung, eine Kirche mit Pfarrheim und ein Museum befänden. Mithin spreche vieles dafür, jedenfalls den südlichen Bereich der ... – wo das Anwesen der Antragsteller liege – als allgemeines Wohngebiet zu werten, allenfalls den nördlichen Teil als Mischgebiet.

Soweit der Antragsgegner davon ausgehe, dass auf dem Wohngrundstück der Antragsteller ein Teilbeurteilungspegel aus Be- und Entladevorgängen von 40 dB(A) aufschlagen, bleibe offen, wie sich dieser errechne. Dieser sei weder Bestandteil des Lärmschutzgutachtens, noch der immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen. Selbst wenn dieser zutreffend berechnet worden sei, ergebe sich hierdurch eine erhebliche Verlärmung des Anwesens, da dieser Pegel deutlich über die Immissionen des übrigen Betriebs hinausginge.

Nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsgegner immer noch die Auffassung vertrete, der Zuschlag für Beurteilungszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit werde nur für Wohngebiete berücksichtigt. Gemäß Ziffer 6.5 TA Lärm sei eine solche Bezuschlagung in den Gebieten nach Nr. 6.1 d-f zwingend. Das vom Antragsgegner unterstellte Mischgebiet falle unter Nr. 6.1 d. Angesichts des durch den Antragsgegner selbst eingebrachten Teilbeurteilungspegels für Be- und Entladevorgänge und für das Anlieferkonzept des Bauherrn komme diesen Zuschlägen vorliegend eine erhebliche Relevanz zu.

Der Antragsgegner könne nicht behaupten, dass das im Gutachten angesetzte Schalldämmmaß von 10 dB(A) nicht relevant sei. Das Gutachten berücksichtige dies als gegeben und nehme entsprechende Reduzierungen bei den Immissionen vor. Gleichwohl sei dem Bauherrn nicht zur Auflage gemacht worden, ein Dach mit mindestens diesem Schalldämmmaß zu verwenden.

Der Antragsgegner trage nicht substantiiert gegen die Einwände zur Unbestimmtheit der Bauantragsunterlagen vor. Insbesondere fehle jedwede Auseinandersetzung mit der Entscheidung des VG München, die zitiert worden sei. Es verbleibe eine Unbestimmtheit dahingehend, dass die Betriebsbeschreibung, die der Baugenehmigung verbindlich zugrunde liege, Be- und Entladungen ab 07.00 Uhr zulasse. Der angefochtene Bescheid gehe jedoch weiter und lasse derartige Tätigkeiten ab 06.00 Uhr zu. Dabei würden die Zuschläge gemäß Ziffer 6.5 TA Lärm verkannt.

Der Antragsgegner räume ein, dass Verkehrsgeräusche nicht berücksichtigt worden seien. Seine Annahme, dies sei irrelevant, da die Fahrtbewegungen auf privaten Flächen sehr gering seien, widerspreche Ziffer 7.4 TA Lärm. Er müsse die Anforderung durch den Fahrverkehr ermitteln und dürfe sie nicht ignorieren.

Zudem gestehe der Antragsgegner zu, dass die Reflektion und Schallspiegel von der Hotelfassade nicht berücksichtigt worden seien. Jedwede Berechnung und Belege zu seinem Vortrag fehlten jedoch.

Zusätzlich verhielten sich weder das Gutachten noch der Baugenehmigungsbescheid zu tieffrequenten Geräuschen gemäß Ziffer 7.3 TA Lärm. Dieser komme eine besondere Störwirkung zu. Sie könnten insbesondere bei dem Betrieb von Kühlaggregaten entstehen.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Juli 2018 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

In der Sache ließ sie mit Schriftsatz vom 8. August 2018 wie folgt Stellung nehmen: Die Baumaßnahme zur Umsetzung der Nutzungsänderung des Schuppens sei abgeschlossen. Am 30. Juli 2018 sei dem Landratsamt die Nutzungsaufnahme angezeigt worden. Die Kühlbereiche seien befüllt und in den Hotelbetrieb integriert. Die bislang im Torhausbereich installierten Kühlzellen seien demontiert.

Es bestünden keine hinreichend gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der erteilten Baugenehmigung. Der Umgang des Antragsgegners mit dem Einvernehmen der Gemeinde beinhalte keinerlei Rechte der Antragsteller berührende Belange. Die Baugenehmigung verletze auch in Bezug auf Fragen des Immissionsschutzes keine Rechte der Antragsteller. Die Antragsgegner würden hinsichtlich der maßgeblichen Art der Nutzung im Baugebiet grundlegend die Belegenheit des Bauvorhabens in einem festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr mit der Zweckbestimmung Gaststätten, Hotels, Pfarrzentrum und Ähnliches sowie Wohnungen für die Eigentümer und Angestellte dieser Vorhaben verkennen. Bauplanungsrechtlich komme dem Gebäude der Antragsteller insoweit die Schutzwürdigkeit eines Betriebsleiterwohngebäudes in einem überwiegend beherbergungsgewerblich geprägten Baugebiet zu. Der Ansatz der Werte eines Mischgebiets durch das Landratsamt begegne keinerlei Bedenken. Das schiere Ausmaß des rings um das Gebäude der Antragsteller seit jeher baurechtlich zulässigen und vorhandenen Maßes an Fremdenbeherbergung sei in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Atypisch sei vorliegend allein die versprengt vorhandene Wohnnutzung. Die Aufteilung in eine nördliche und eine südliche ... sei künstlich. Die bauliche Umgebung sei auch tatsächlich stark beherbergungsgewerblich geprägt. Der faktische Nutzungsschwerpunkt auf der ... sei ein rein touristischer, mit Tages- und Übernachtungsgästen. Es sei unzutreffend, dass die tatsächlichen, schalltechnisch maßgeblichen und die Bauumsetzung definierenden bzw. nutzungsbeschränkenden Angaben im Schallschutzgutachten und in der Betriebsbeschreibung keine Beachtung gefunden hätten. Sie seien zum einen in die behördliche Bewertung der Schallausbreitung eingegangen; zum anderen seien sie Teil der Bauantragsgrundlagen des erteilten Bescheids. Hieraus sei beispielsweise ohne jeden Zweifel abzuleiten, dass die Be- und Entladung nicht, wie die Antragsteller behaupteten, pro Tag unbegrenzt oft erfolgen könne, da klare Zahlen zum Lieferverkehr vorgegeben seien. Die Betriebsbeschreibung enthalte alle maßgeblichen Informationen. Sie liege dem angegriffenen Bescheid als Teil der Bauvorlagen zugrunde. Insbesondere sei auszuführen, dass der Gütertransportvorgang Lkw – Schuppen bzw. umgekehrt mit Rollis bedient würden. Dabei handle es sich um einen zweiseitig, mit ca. 1,80 m hohen Gitterseitenwänden versehenen Rollbahnuntersatz ohne eigene Motorisierung, in dem sich, vom Großhändler bereits vorbereitet, die bestellten Waren befänden und der auf die Hebebühne eines Lkws gerollt, abgesenkt und in das Gebäude gefahren werde (und umgekehrt). „Ameisen“, Hubwagen oder Gabelstapler kämen nicht zum Einsatz. Sie wären andernfalls in der Betriebsbeschreibung erwähnt worden. Der Transport Schuppen – Hauptgebäude bzw. umgekehrt finde ausweislich der Betriebsbeschreibung fußläufig, also ebenfalls nicht motorisiert, statt. Die Betriebsbeschreibung definiere, dass Anlieferungsvorgänge ganzjährig erst am 7.00 Uhr erfolgen dürften. Auch die örtliche Anlieferung mittels Lkw werde festgelegt. Schließlich werde ausgeführt, in welchem immissionsschutzfachlichen Rahmen dies umgesetzt werde, nämlich zur Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Antragsteller hätten unerwähnt gelassen, dass die Belieferung der Hotelanlage aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung der Ortsgemeinde nur zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr erfolgen dürfe.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die Baugrenzenüberschreitung des Lagerschuppens berufen. Das Gebäude der Beigeladenen verfüge über eine Nachbarzustimmung der Antragsteller. Zudem besäßen Baugrenzenfestsetzungen des Bebauungsplans keinen drittschützenden Gehalt. Da das Gebäude der Antragsteller bei Erlass des Bebauungsplans eigentumsrechtlich zum Hotelgrundstück der Beigeladenen gehört habe und erst nachträglich abverkauft worden sei, sei auch für das darauf befindliche Gebäude der Antragsteller im Sondergebiet Fremdenverkehr betriebsleiterbezogenes Wohnen vorgegeben. Eine drittschützende Aufladung der Baugrenzenfestsetzung sei daher nicht plausibel. Ob die Antragsteller ihre Genehmigungslage je dem derzeit offenbar praktizierten Wohngebrauch ohne Bezug zur Gaststätten- und Hotelnutzung angepasst hätten, sei der Beigeladenen nicht bekannt.

Die Antragsteller führten selbst aus, dass das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des angegriffenen Bescheids gewesen sei. Ungeachtet dessen sei der fragliche Schuppen 2009 mit einem Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragsteller genehmigt worden.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Antragsgegners Bezug genommen.

Hierauf ließen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. August 2018 erwidern. Das Wohnhaus der Antragsteller habe bei Aufstellung des Bebauungsplans bereits bestanden und unterliege somit dem Bestandsschutz. Es genieße den vollen Schutzanspruch eines Wohngebäudes, nicht denjenigen einer Betriebsleiterwohnung. Bezüglich der Gebietseinstufung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der faktische Nutzungsschwerpunkt nicht auf Tourismus liege. Hiergegen sprächen bereits die Wohngebäude und die kirchlichen Einrichtungen. Zwischen dem stark beherbergungsgenutzten nördlichen Bereich des Plangebiets und dem eher durch Nutzungen eines allgemeinen Wohngebiets geprägten Süden sei zu differenzieren. Jedenfalls für das Grundstück der Antragsteller seien die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets einzuhalten. Selbst wenn es sich um ein Mischgebiet handeln sollte, seien zu Unrecht die Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht angesetzt worden.

Auch sei, anders als von der Beigeladenen geltend gemacht, die Anzahl der Be- und Entladungen im Bescheid nicht beschränkt. Die Baugenehmigung weiche von der Betriebsbeschreibung ab. Zudem lasse der Bescheid im Widerspruch zu der straßenverkehrlichen Anordnung (06.00 Uhr – 11.00 Uhr) Lieferverkehr bis 22.00 Uhr zu. Die straßenverkehrliche Anordnung diene auch dem Schutz der Anwohner.

Rücksichtslos und mit den Grundsätzen der Pietät nicht zu vereinbaren sei, dass die Ventilatoren auf Kirche und Friedhof ausgerichtet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Die im Rahmen des § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt kein überwiegendes Interesse der Antragsteller an einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Wendet sich – wie hier – ein Dritter gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, kann er diese wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 2 ZB 12.1787 – juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34 m.w.N.). Eine derartige Verletzung von Rechten der Antragsteller – zu denen das Einvernehmen der Belegenheitsgemeinde gem. § 36 BauGB sowie der Schutz von kirchlichen Einrichtungen von vornherein nicht gehören – ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Die vorliegend genehmigte Nutzungsänderung des bestehenden Schopfes bzw. Schuppens in einen Kühlraum entspricht gem. § 30 Abs. 1 BauGB dem einschlägigen Bebauungsplan, welcher ein Sondergebiet Fremdenverkehr festsetzt und nach dem unter anderem Hotels betreffende Vorhaben zulässig sind. Bei summarischer Prüfung bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise, weil zu Lasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme verletzende, Unzulässigkeit des Vorhabens gem. § 15 Abs. 1, insbesondere Satz 2, BauNVO.

Sondergebiete – wie hier festgesetzt – sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Das Grundstück der Antragsteller liegt innerhalb des Plangebiets und auch im festgesetzten Sondergebiet. Schon vor diesem Hintergrund können die Antragsteller nicht den von ihnen geltend gemachten Schutz eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) beanspruchen und kommt es nicht darauf an, ob die in der näheren Umgebung ihres Wohnanwesens vorhandenen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Für eine Funktionslosigkeit der Sondergebietsfestsetzung ist – auch und gerade angesichts der nach dem Vortrag der Antragsteller vorhandenen Nutzungen – nichts ersichtlich, so dass auch nicht deshalb statt auf den Bebauungsplan auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen wäre. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Festsetzungen zu den im Sondergebiet zulässigen Nutzungen entnehmen, dass Wohnnutzungen, die nicht den fremdenverkehrsspezifischen Nutzungen dienen, jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen sind; insofern dürfte der Schutz des antragstellerischen Wohnanwesens gegenüber Vorhaben gemindert sein, die – wie hier – den nach dem Bebauungsplan im Sondergebiet zulässigen Nutzungen zuzuordnen sind.

Vor diesem Hintergrund dürften die genehmigte Nutzungsänderung sowie die damit notwendiger Weise einhergehenden Lärmimmissionen nicht außerhalb dessen liegen, was den Antragstellern mit Blick auf die Eigenart des Baugebiets zumutbar wäre. Die Nutzungsänderung betrifft ein bestehendes, bereits bisher dem Hotel zugeordnetes Gebäude. Dessen Dimensionen und damit auch die als Kühlraum nutzbare Fläche (in den genehmigten Bauvorlagen mit 44,06 m2 angegeben) stellen sich mit Blick auf die Ausmaße des offenbar langjährig bestehenden Hotelbetriebs keinesfalls als überdimensioniert dar. Die Schallimmissionen durch den Kühllagerbetrieb selbst (Kälteanlagen) liegen beim antragstellerischen Anwesen mit etwa 15 dB(A) tags und 12 dB(A) nachts sogar weit unter den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet, deren Einhaltung die Antragsteller fordern (Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm); in Bezug auf diese Immissionen liegt das Anwesen der Antragsteller sogar deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs gem. Nr. 2.2 TA Lärm und begründet mithin keinen Immissionsort gem. Nr. 2.3 TA Lärm. Zum Schutz von Lärmimmissionen enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung weitere Vorgaben zu den verwendeten technischen Anlagen und Bauteilen. Das Bestücken des Kühllagers und die Entnahme von Lagergut werden angesichts der auf der Nordseite des Schuppens platzierten Toröffnungen vom klägerischen Anwesen weg gerichtet erfolgen. Auch die – gemäß den Nebenbestimmungen ausdrücklich einzuhaltende – Be- und Entladezone ist auf der von den Antragstellern abgewandten Seite des Schuppens platziert; ebenso wird der Zu- und Abfahrtverkehr nicht am antragstellerischen Grundstück vorbeigeführt. Schließlich dürfen Lieferungssowie Ladetätigkeiten, unabhängig von den antragstellerseits gerügten Unklarheiten der Betriebsbeschreibung, nach den eindeutigen Vorgaben in den Nebenbestimmungen zum Bescheid (letzter Absatz) nur im Tagzeitraum (6 – 22 Uhr) stattfinden; auch dies bewegt sich innerhalb des nach dem Gebietscharakter Üblichen.

Im Einzelnen gilt zu den von den Antragstellern vorgebrachten Angriffen auf die Baugenehmigung folgendes:

Auf eine fehlerhafte Gebietseinstufung betreffend den Schutz vor Lärmimmissionen können sich die Antragsteller wohl nicht berufen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die planungsrechtliche Umgebung des antragstellerischen Anwesens nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 30 BauGB zu beurteilen; das Anwesen der Antragsteller liegt nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Sondergebiet Fremdenverkehr. Auf diese bauplanungsrechtlichen Festsetzungen kommt es auch im Rahmen der TA Lärm gem. deren Nr. 6.6 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 vorrangig an. In Bezug auf die Schutzbedürftigkeit i.S.d. Nr. 6.6 TA Lärm ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Sondergebiet gerade nicht – wie ausgeführt – vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO), sondern, wie ausgeführt, regelmäßig nur eine Wohnnutzung zulässt, die mit den fremdenverkehrsbezogenen Nutzungen im Zusammenhang steht. Gerade angesichts der wohl unzweifelhaft prägenden vorhandenen Hotelnutzungen, insbesondere des Hotels der Beigeladenen, bei denen es sich um gewerbliche Nutzungen, nämlich solche des Beherbergungsgewerbes handelt (vgl. etwa § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einer einem Mischgebiet (Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm) vergleichbaren Schutzwürdigkeit ausgegangen ist. Dabei konnte der Antragsgegner angesichts der Festsetzung eines gegen über Nr. 6.1 TA Lärm um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerts mit Blick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm (sog. Irrelevanzkriterium) die Frage einer etwaigen Vorbelastung unbeantwortet lassen. Dass diese – reduzierten – Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr liegen die gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel betreffend die von den Kühlräumen ausgehenden Immissionen – wie bereits erwähnt – derart weit selbst unter den für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Richtwerten, dass sich auch bei einer etwa fehlerhaften Anwendung der Schutzwürdigkeitsregelungen der TA Lärm keine Rechtsverletzung der Antragsteller ergeben dürfte. Unerheblich ist daher, ob die von den Antragstellern angegriffene Begründung für die Reduzierung der zulässigen Immissionsrichtwerte zutreffend ist, zumal diese Reduzierung auch zu Gunsten der Antragsteller wirkt.

Vor diesem Hintergrund dürfte auch unbeachtlich sein, dass in der Baugenehmigung das Schalldämmmaß der Schuppenkonstruktion nicht explizit geregelt wurde. Im Übrigen dürfte davon auszugehen sein, dass der im Baugenehmigungsverfahren tätig gewordene Gutachter beim Ansatz eines Schalldämmmaßes von ≥ 10 dB (S. 9 des Gutachtens) schlicht von der Holzkonstruktion ausgegangen ist, wie sie sich aus dem Bestand und aus den eingereichten und genehmigten Planzeichnungen ohne weiteres ergibt. Daneben enthält die Baugenehmigung explizite Vorgaben für die Schalldämmmaße des Maschinenraums und der Kühlzellen, so dass – wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat – das Schalldämmmaß des Schuppens für die Immissionsprognose nicht relevant ist.

Ebenso irrelevant dürfte sein, inwieweit es bei geöffneten Türen des Kühlschuppens zu höheren Lärmimmissionen kommt. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass eine nur kurze Öffnung der Türen schon im eigenen Interesse der Beigeladenen liegt. Mit Immissionen, die auf der praktischen Vernunft widersprechenden Handlungen beruhen, braucht sich die Genehmigungsbehörde nicht weiter befassen. Im Übrigen liegen, wie ausgeführt, die vom Betrieb des Kühlhauses als solchen ausgehenden Beeinträchtigungen am Anwesen der Antragsteller derart weit unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten, dass eine Überschreitung dieser Werte selbst bei öfterem Offenstehenlassen der Türen nicht erkennbar ist.

Wohl zu Unrecht vermissen die Antragsteller eine Auseinandersetzung der Baugenehmigung und der Antragsunterlagen mit Störwirkungen durch tieffrequente Geräusche gem. Nr. 7.3 TA Lärm. Dass weder der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter als auch die Umweltschutzingenieurin des Landratsamts Veranlassung gesehen haben, sich mit diesem Aspekt zu befassen, deutet vielmehr darauf hin, dass eine insoweit zu bewältigende Problematik durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht ausgelöst wird. Im Übrigen ist insoweit erneut auf die geräuschreduzierenden Vorgaben im Baugenehmigungsbescheid betreffend die Schalldämmmaße der Außenbauteile von Maschinenraum und Kühlzellen zu verweisen.

Die Forderung der Antragsteller nach einer Berücksichtigung von Zuschlägen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm dürfte ebenfalls unbegründet sein. Insoweit gilt folgendes: Zwar verweist Nr. 6.5 TA Lärm auch in der Fassung der Änderung vom 1. Juni 2017 (vgl. AllgVwV zur Änderung der TA Lärm vom 1.6.2017, BAnz AT 8.6.2017 B5) auf Nr. 6.1 Buchstaben d) bis f) TA Lärm und fordert damit Zuschläge scheinbar auch in Kern-, Dorf- und Mischgebieten gem. Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Hierbei dürfte es sich jedoch um ein dem Normgeber anlässlich der genannten Änderung unterlaufenes Redaktionsversehen handeln, so dass sich der Verweis in Nr. 6.5 TA Lärm richtigerweise nunmehr auf Nr. 6.1 Buchst. e) bis g) TA Lärm bezieht. Nr. 6.5 der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung der TA Lärm (vgl. Nr. 6 der AllgVwV zur Änderung der TA Lärm vom 1.6.2017) verwies – wie die aktuelle Fassung – auf Nr. 6.1 Buchstaben d) bis f) TA Lärm. Mit der genannten Änderung hat der Normgeber in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst c) Immissionsrichtwerte für die in § 6a BauNVO aufgenommenen „Urbanen Gebiete“ eingefügt, so dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nunmehr in Nr. 6.1 Buchst. d) und für allgemeine Wohngebiete in Nr. 6.1. Buchst. e) TA Lärm geregelt sind. Der Normgeber hat zwar in Nr. 2 bis 5 der genannten Änderungsvorschrift gewisse Folgeänderungen (zu Nr. 6.1, Nr. 6.2 und Nr. 6.3 TA Lärm) vorgenommen, jedoch übersehen, dass auch eine Änderung in Nr. 6.5 TA Lärm geboten gewesen wäre (Nr. 6.1 Buchst. e) bis g) statt wie bisher Buchst d) bis f)). Aus den Normgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Normgeber die TA Lärm allein zur Einführung eines eigenen Immissionsrichtwerts für Urbane Gebiete ändern (vgl. BR-Drs. 708/16, S. 2) und im Übrigen lediglich Folgeänderungen vornehmen wollte (BR-Drs. 708/16, S. 7). Dafür, dass auch Änderungen bei den Zuschlägen gem. Nr. 6.5 TA Lärm beabsichtigt waren, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Zuschläge gem. Nr. 6.5 TA Lärm beruhen offensichtlich auf der Erwägung, dass in Gebieten, die vorwiegend zum Wohnen genutzt werden, sowie bei besonderes schutzwürdigen Gebieten und Einrichtungen (Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten), Lärm zu bestimmten Zeiten bzw. an bestimmten Tagen besonders störend wirkt. Gebiete hingegen, die in zumindest in etwa gleicher Weise dem Wohnen und gewerblichen Nutzungen dienen oder die sogar überwiegend bzw. ausschließlich gewerblich genutzt werden, weisen diese besondere Schutzbedürftigkeit nicht auf. Es ist nicht erkennbar, dass der Normgeber an diesen Grundsätzen etwas ändern wollte. Vielmehr wäre der Verweis in Nr. 6.5 TA Lärm in der aktuellen Fassung sinnwidrig, weil damit ein Zuschlag für Misch-, aber z.B. auch – trotz des besonderen Rücksichtnahmegebots betreffend Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO – für Dorfgebiete festgesetzt wäre, während für Kurgebiete sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten kein Zuschlag mehr festgesetzt werden dürfte. Auch diese Erwägungen sprechen mithin für eine Lesart des Nr. 6.5 TA Lärm in der aktuellen Fassung dahin gehend, dass sich der Verweis nunmehr auf Nr. 6.1 Buchst. e) bis g) TA Lärm bezieht. Nachdem – wie ausgeführt – vorliegend nicht von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen ist, waren demnach auch keine Zuschläge gem. Nr. 6.5 TA Lärm vorzunehmen.

Eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens dürfte sich auch nicht aus den durch LKW-Anlieferungen resultierenden Lärmimmissionen ergeben. Insofern ist zunächst erneut die Lage der Grundstücke von Antragstellern und Beigeladener in einem Sondergebiet Fremdenverkehr zu berücksichtigen, welches Hotels – mithin Betriebe des Beherbergungsgewerbes – ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Belieferung mit LKW eines solchen, für das in Rede stehende Sondergebiet wesensmäßigen, Betriebs zählt zu den üblichen und notwendigen Abläufen; hieraus resultierende Beeinträchtigungen sind daher von der in diesem Gebiet wesensfremden Wohnbebauung grundsätzlich hinzunehmen. Besondere Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in Bezug auf Umfang und Lage des umzunutzenden Schuppens, der Be- und Entladefläche, des Fahrwegs sowie der Lieferzeiten (unstreitig nur im Tagzeitraum; derzeit offenbar auf Grund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung beschränkt auf die Zeit zwischen 6.00 und 11.00 h) bestehen nicht. Nichts anderes folgt hier aus Nr. 7.4. Abs. 1 TA Lärm. Die Vorschrift geht von einer Zurechnung von Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück zu der zu beurteilenden Anlage aus, wenn diese Geräusche – wie hier – in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen. Auch vor diesem Hintergrund gehören die Immissionen durch LKW-Anlieferungen mithin zu den üblichen, dem Gebietscharakter entsprechenden Beeinträchtigungen.

Zwar enthält die Baugenehmigung keine ausdrücklichen Vorgaben für die Anzahl der LKW-Anlieferungen. Indes ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung genannten Anlieferungen von maximal ca. 6 LKW pro Tag nicht dem tatsächlich zu erwartenden Betrieb entsprechen; ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei einer solchen LKW-Frequentierung selbst die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte vom 54 dB(A) (tags; eine Anlieferung zur Nachtzeit findet nicht statt) überschritten würden (vgl. Stellungnahme der Umweltschutzingenieurin vom 9.5.2018, S. 2, Bl. 117 Behördenakt); dies gilt, wie der Antragsgegner – offenbar nach erneuter Einschaltung der Umweltschutzingenieurin – in der Antragserwiderung (S. 5) ausgeführt hat, selbst bei einer deutlich höheren, gar verdoppelten, LKW-Frequentierung. Nachdem eine Überschreitung der zulässigen Beurteilungspegel bei den Antragstellern im Rahmen des zu erwartenden Betriebs ersichtlich nicht in Betracht kommt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass es der Antragsgegner bei der Ermittlung der durch LKW-Anlieferungen hervorgerufenen Immissionen bei einer überschlägigen Abschätzung belassen hat (vgl. auch Art. 10 Satz 2 BayVwVfG).

Rücksichtslos gegenüber den Antragstellern dürfte sich das Vorhaben auch nicht auf Grund von Lärmimmissionen durch Be- und Entladevorgänge sowie des Transports von Waren zwischen Kühlschuppen und Hauptgebäude darstellen. Insoweit gelten die nämlichen Erwägungen wie bei den Anlieferungen durch LKW; es handelt sich um übliche und notwendige betriebliche Abläufe, die für das festgesetzte Sondergebiet kennzeichnend sind. Besondere Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit der betrieblichen Abläufe, insbesondere in Bezug auf eingesetzte Gerätschaften, genutzte Transportwege und Betriebszeiten (Be- und Entladung nur zur Tagzeit) bestehen auch insoweit nicht.

Eine Rechtsverletzung der Antragsteller dürfte sich auch nicht durch die von ihnen behaupteten Schallreflexionen durch die Fassade des Hauptgebäudes auf Fl.Nr. ... ergeben. Die – offenbar auch insoweit auf eine weitere Stellungnahme der Umweltschutzingenieurin gestützten – Ausführungen des Antragsgegners in seiner Erwiderung (keine relevante Erhöhung des Beurteilungspegels wegen geringerer Schallleistung der Spiegelschallquelle durch Absorption und Streuung und der Entfernung der Hotelfassade vom Wohnanwesen der Antragsteller [ca. 40 m]) sind für die Kammer nachvollziehbar. Einer vertieften Ermittlung und Berechnung der Lärmimmissionen bedurfte es auch insoweit nicht.

Schließlich dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragsteller entgegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt sein. Auch nach der von der Antragstellerseite angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, B.v. 14.6.2016 – M 1 SN 16.1700 – juris Rn. 27) muss eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betreffen (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 6). Eine Baugenehmigung ist daher (nur) aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht gegeben sein.

Wie aufgezeigt, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den genehmigten Bauvorlagen sowie aus den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen zum Lärmschutz unter Berücksichtigung der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem Sondergebiet Fremdenverkehr, dass keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller vorliegt. Zwar enthält die Betriebsbeschreibung vom 9. August 2017 gegenüber den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung insoweit eine Einschränkung, als dort von einer LKW-Anlieferung ab 7:00 Uhr die Rede ist, während die Baugenehmigung den gesamten Tagzeitraum (6 – 22 Uhr) umfasst. Ein rechtlich erheblicher Widerspruch besteht insoweit jedoch schon deshalb nicht, weil die Betriebsbeschreibung nicht zu den „mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen“ gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors zählt. Ein nachbarrechtlich relevanter Rechtsfehler liegt hierin nicht, da eine Betriebsbeschreibung nicht zwingend zum Gegenstand einer Baugenehmigung gemacht werden muss; vielmehr kann die Baugenehmigungsbehörde auch – wie hier – über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22). Im Übrigen würde ein etwaiger Widerspruch zwischen Betriebsbeschreibung und Nebenbestimmungen zum Lärmschutz hier kein in dem beschriebenen Sinne nachbarrechtlich relevantes Merkmal betreffen, da lediglich der Zeitraum zwischen 6.00 h und 7.00 h, also ein (kurzer) Teilbereich der Tagzeit, betroffen ist. LKW-Anlieferungen sowie Be- und Entladevorgänge sind, wie sich aus der letzten bescheidlichen Nebenbestimmung zum Lärmschutz ergibt, unzweifelhaft nur im Tagzeitraum zulässig. Zuschläge für die Zeit vor 7.00 h gem. Nr. 6.5 TA Lärm sind im vorliegenden Gebiet, wie ausgeführt, nicht vorzunehmen.

Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Situation mit derjenigen, die der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zu Grunde lag (VG München, B.v. 14.6.2016 – M 1 SN 16.1700), dürfte nicht gegeben sein. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht München davon aus, dass sich die Anforderungen an die nachbarrechtliche Bestimmtheit aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (a.a.O., Rn. 27). Im dort entschiedenen Fall war nicht erkennbar, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten waren, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlte (a.a.O., juris Rn. 30). Angesichts der damit offenbar zumindest in Betracht kommenden Immissionsrichtwerte für ein allgemeinen Wohngebiets war – anders als hier – somit nicht in ausreichend klar, ob Fahrverkehr auch in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm zugelassen worden war (Unklarheit bezüglich des Zeitraums 6.00 h – 7.30 h und 18.00 – 22.00 h). Ferner war dort streitgegenständlich eine Baugenehmigung für eine Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel mitgenehmigt waren (a.a.O., juris Rn. 29). Insofern war dort – anders als hier – mit einem erheblichen Anlieferverkehr zu rechnen, dessen zu erwartendes Ausmaß sich weder aus der Baugenehmigung noch – wie aber hier – aus der Betriebsbeschreibung ergab.

Keine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung dürfte sich auch daraus ergeben, dass diese zeitlich ausgedehntere Anlieferzeiten zulässt als die derzeit vorhandene straßenverkehrliche Anordnung (6.00 h – 11.00 h). Die Baugenehmigung ist damit lediglich – zu Gunsten der Antragsteller – nicht in einem ihrem Regelungsgehalt entsprechenden Maße ausnutzbar.

Keine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller dürfte sich auch aus ihrem Vortrag zur Nichteinhaltung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO und der Abstandsflächenregelungen gem. Art. 6 BayBO ergeben. Mit dem genehmigten Vorhaben wird die Situierung des bestehenden Nebengebäudes nicht verändert. Die bestehende Lage des Gebäudes haben die Antragsteller offenbar über Jahre hingenommen. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter von Baugrenzenfestsetzungen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 2 ZB 13.2011 – juris Rn. 3) haben die Antragsteller nicht vorgetragen. In Bezug auf Abstandsflächen ist – unabhängig vom insoweit fehlenden Regelungsgehalt der Baugenehmigung (Art. 59 Satz 1 BayBO) – ein Bedürfnis nach einer Neubeurteilung nicht erkennbar, da in Bezug auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange keine Verschlechterung erkennbar ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 17); Relevanz hat das genehmigte Vorhaben in Bezug auf Immissionen, nicht aber hinsichtlich des Gebäudes als solchem bzw. der abstandsflächenrechtlich maßgeblichen Wandhöhen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayBO).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Da sich die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrags dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines Anwesens, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.

Die Mitglieder der Antragstellerin sind Eigentümer von Wohnungen eines Anwesens auf FlNr. 95/1 Gemarkung ... (K(…)straße ..., im Folgenden: K-straße). Dieses Anwesen liegt östlich des Burgbergs ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes, für das die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 34 „...“ beschlossen hat.

Südlich des Anwesens K-straße liegen die Grundstücke FlNr. 94 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größeren dieser beiden Grundstücke, FlNr. 95, das westlich von der K-straße begrenzt wird, befinden sich im südlichen Bereich vier Gebäude; östlich hieran grenzt das von Bebauung freie Grundstück FlNr. 94, durch das der B(…)bach (im Folgenden: B-bach) fließt. Dieses ca. 120 m lange und von Westen her bis zum B-bach zwischen 15 und 20 m breite Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße A. H., die westlich in die K-straße einmündet.

Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, bei der Hackschnitzel angeliefert und verbrannt werden. Hierzu reichte er zunächst unter dem .... Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom .... Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabensgebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am .... Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen K-straße war es ca. 55 m entfernt.

Nach Einwendungen von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße und Hinweisen auf eine mögliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ stellte der Beigeladene unter dem .... Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das - nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94 gelegene - Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18.20 m um 90 Grad gedreht und (jetzt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans) nach Süden verschoben ist, so dass es nunmehr ca. 75 m vom Anwesen K-straße entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum); an der 12 m breiten Südwand sind hölzerne Schiebetore vorgesehen, südlich davon steht neben zwei auf diese Tore weisenden Pfeilen die Bezeichnung „Zufahrt“.

Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am .... Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt (Bl. 24 ff. d. Behördenakte - BA). Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom ... Dezember 2015 zum Tekturantrag (Bl.115 ff. BA) die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße H.“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.

In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 28. Mai 2015 zum Antrag vom ... Februar 2015 wird festgestellt, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen weder durch Geräusche noch aufgrund der Abgase zu erwarten seien, sofern bestimmte Lärm- und Luftreinhaltungsauflagen beachtet würden. Die Anlieferung der Waldhackschnitzel erfolge „im Tageszeitraum (6:00 - 22:00 Uhr) von 7:30 - 18:00 Uhr“. Als Auflage zum Lärmschutz werden u. a. folgende Auflagen vorgeschlagen:

„Nr. 1.2.

Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (…) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.

Nr.1.4

Verladearbeiten (z. B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 - 22:00 Uhr)“.

Ergänzend hierzu führt der technische Immissionsschutz im Landratsamt am ... Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z. B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.

Das Landratsamt teilte am 8. März 2016 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass zum Tekturantrag eine erneute immissionsschutzfachliche Bewertung aufgrund der geringfügigen Lageänderung nicht angefordert würde.

Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom 10. März 2016 dem Beigeladenen die mit Tektur beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen und stellte den Bevollmächtigten der Antragstellerin hiervon am 14. März 2016 einen Abdruck zu. Im Bescheid sind u. a. auch die vom technischen Immissionsschutz unter Nr. 1.2 (im Bescheid: Nr. B.3) und 1.4 (im Bescheid: Nr. B.5) vorgeschlagenen Auflagen enthalten. Unter Nr. B.3 ist als maßgeblicher Immissionsort auch das Anwesen der Antragstellerin genannt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben entspreche den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme. Die vorgebrachten Nachbareinwendungen bezüglich der Immissionen seien mit Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom ... Juli 2015 ausreichend gewürdigt worden. Die Zufahrt des Lieferverkehrs erfolge von Süden her. Mit einer Beeinträchtigung der Wohnbebauung auf FlNr. 95/1 sei nicht zu rechnen. Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebung ein. Östlich davon liege der gemeindliche Bauhof, westlich und südlich lägen verschiedene Gewerbebetriebe. Eine tatsächliche Gebietseinstufung ist im Bescheid nicht enthalten.

Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699). An diesem Tag beantragte sie außerdem,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Außerdem sei die Zuwegung von Süden her kompliziert bis unmöglich, weshalb eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 und damit entlang ihres Anwesens drohe. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“-Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Es sei dem Beigeladenen zuzumuten, mit dem Vollzug der Baugenehmigung in den bevorstehenden Sommermonaten bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites zu warten. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei.

Der Antragsgegner, der am 19. Mai 2016 dem Gericht die Akten vorlegte, tritt dem Antrag entgegen.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob der Verwalter der Antragstellerin bevollmächtigt sei. Die Straße A. H. sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem B-bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.

1. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen keine Zweifel. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u. a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WoEigG). Im Hinblick auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits während des behördlichen Verfahren für diese (und darüber hinaus auch für einzelne Wohnungseigentümer des Anwesens K-Strasse ...) gegenüber dem Antragsgegner vorstellig geworden sind, bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Zweifel an deren ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 derzeit zumindest offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid drittschützende Vorschriften zum Lärmschutz der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

2.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitige Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage und die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen für das Anwesen K-straße nicht hinreichend deutlich absehbar sind. Zwar hat der Beigeladene zum beantragten Bauvorhaben die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Betriebsbeschreibung vorgelegt; diese ist als einzureichende Unterlage Bauvorlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Da die Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen erteilt wurde, ist neben der Bauzeichnung (§ 8 BauVorlV) auch die Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 verbindlicher Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. März 2016. Sowohl aus der Bauzeichnung als auch aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das - im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag des Beigelanden zum Vorteil der Antragstellerin nach Süden verschobene und um 90 Grad gedrehte - Vorhabensgebäude vom Süden her angefahren wird. Die Lagerräume und Einlasstore liegen im Süden des Gebäudes. Die in der Bauzeichnung eingetragenen Richtungspfeile und der Zusatz „Zufahrt“ sprechen ebenfalls für eine Belieferung über die südlich am Vorhabensgrundstück FlNr. 94 gelegene Straße A. H. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist von einem Lieferverkehr über die Straße A. H. von Süden kommend auszugehen. Diese Straße dient nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen bereits jetzt als Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof und zu einem Feuerwehrgebäude. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese Straße für eine Hackschnitzelanlieferung nicht geeignet sein soll.

2.2 Eine fehlende Bestimmtheit kann die Antragstellerin jedoch bezüglich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs sowie der vom genehmigten Vorhaben zulasten des Anwesens K-straße ausgehenden Lärmimmissionen geltend machen. In der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 ist als „Dauer und Häufigkeit“ zum Fahrzeugverkehr lediglich „Tageszeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“ eingetragen, nicht aber Angaben zur Häufigkeit des An- und Abfahrtverkehrs. Demgegenüber ist als Auflage B.5 im Bescheid festgelegt, dass Verladearbeiten nur „im Tageszeitraum erfolgen (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)“. Die Antragstellerin kann deshalb nicht, auch nicht unter Heranziehung der Betriebsbeschreibung, dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob auch zwischen 6:00 und 7:30 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Lieferverkehr zulässig ist. Auch lässt sich weder dem Bescheid noch der Betriebsbeschreibung entnehmen, wie viele Lieferverkehrsfahrten am Tag stattfinden. Bei einer Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel beantragt und mitgenehmigt sind, ist aber gerade die Häufigkeit des Anlieferverkehrs für die Beurteilung der Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Das gilt ebenso für die Häufigkeit der Fahrten zur Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im Vergleich zum ursprünglich beantragten Vorhaben nicht mehr 55 m, sondern um 75 m vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt, und dass die Lieferzufahrt von Süden her erfolgt. Ob das Anwesen der Antragstellerin hinreichend vom Lärm des Lieferverkehrs abgeschirmt ist, kann dahinstehen. Eine Schallprognose findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht.

Vor allem ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die zum Schutz der Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin aufgenommenen Lärmschutzauflagen unbestimmt. Nach der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom .... Mai 2015 sind die Auflagen erforderlich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Es lässt sich der Auflage B.3 jedoch nicht entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten sind, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlt. Ferner ist ungeklärt, ob und in welcher Weise die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung u. a. durch Feuerwehr und Bauhof berücksichtigt wurden. In der Auflage B.3 wird zwar ein Abschlag von 3 dB(A) von den Richtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm vorgenommen. Worauf dieser Abschlag beruht, bleibt aber unklar. Insbesondere entspricht er nicht dem in Nr. 3.2.1 TA Lärm enthaltenen sog. Irrelevanzkriterium, das einen Abschlag von 6 dB(A) zur Voraussetzung hat. Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch unzumutbare Lärmeinwirkung nicht auszuschließen.

3. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. März 2016 erhobenen Klage anzuordnen. Da der Beigeladene Antragsabweisung beantragt hat, ist auch er an der Kostentragung zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 14. Juli 2011 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 12. September 2011 keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Das Urteil des Erstgerichts begegnet nicht bereits deswegen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „R.“ ausgeht. Eventuelle Abwägungsfehler wären auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle aufgrund des Fristablaufs der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich (vgl. SächsOVG, B. v. 11.6.2010 - 1 A 737/08 - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 16.5.2003 - 2 B 23.98 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.6.2013, § 215 Rn. 47; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 215 Rn. 7). Im Übrigen kann auch der Senat keinen Abwägungsfehler erkennen. Die Gemeinde hat insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das von Klägerseite im Verfahren vorgelegte Gutachten zur Baugrunduntersuchung erstellen lassen. Diese Baugrunduntersuchung bezieht sich auf den gesamten Planbereich und stellt darin die grundsätzliche Standsicherheit im Hinblick auf die geplante Bebauung fest. Für die jeweils geplanten Hochbauten müssten erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ergänzende Baugrunduntersuchungen im Hinblick auf die konkret vorgesehene Bebauung vorgenommen werden. Da im Zeitpunkt der Bauleitplanung die konkrete Bebauung noch nicht feststeht, kann in einer Baugrunduntersuchung lediglich die grundsätzliche Eignung des Geländes als solches festgestellt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zählt die Standsicherheit eines Gebäudes im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber nicht zum gesetzlichen Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, sondern muss vom Bauherrn eigenverantwortlich geprüft werden. Dem sind die beigeladenen Bauherrn nachgekommen und haben ein Baugrundgutachten erstellen sowie beim Aushub der Baugrube eine „Berliner Wand“ zum Schutz auch gegen Hangrutsch errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Entsprechend kann sich ein Nachbar insoweit nicht auf die Verletzung nachbarschützender Rechte berufen, da sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hierauf nicht erstreckt. Zum anderen lässt der klägerische Vortrag offen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben im planerischen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet. In dessen Rahmen könnte sich der Kläger jedoch nur auf das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Das Ersturteil geht zu Recht davon aus, dass keine Verletzung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt.

Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl (III = U+E+D, Ziffer B. 1.1) ist als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht nachbarschützend. Eine nachbarschützende Funktion kommt einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nur dann zu, wenn dies dem Willen der Gemeinde entspricht und sich dieser Wille aus dem Plan entnehmen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein solcher Wille der Gemeinde jedoch weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung entnehmen. Die Ziffer 8. der Begründung trägt den Titel „Baugestaltung“ und enthält keinerlei Aussagen zur Höhenentwicklung der Gebäude. Im Übrigen sind keine Baufenster pro Baugrundstück festgesetzt, sondern großzügige, sich über mehrere Grundstücke erstreckende Bauräume, welche dem Bauherrn eine große Flexibilität für die konkrete Lage seines Gebäudes erlauben. Die eingezeichneten Baukörper sind lediglich unverbindliche Vorschläge. Zudem ist die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschoßzahl eingehalten. Festgesetzt werden maximal drei Vollgeschoße als Untergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Aus den von Seiten des Beklagten vorgelegten Berechnungen, die von Klägerseite nicht bestritten wurden, ergibt sich, dass das Untergeschoß nicht als oberirdisches Geschoß im Sinn von Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO anzusehen ist und gleichzeitig aber ein Vollgeschoß darstellt. Auch das Dachgeschoß ist ein Vollgeschoß.

Ebenfalls lediglich eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung stellt die Festsetzung der zulässigen Wandhöhe von 6,00 m dar (Ziffer B. 2.3). Auch hier lässt sich kein Wille der Gemeinde erkennen, dass diese Festsetzung Nachbarschutz entfalten sollte. Das Erstgericht stellt richtig fest, dass ein Pultdach lediglich an einer Seite eine Traufe besitzt. Dies ist die dem klägerischen Grundstück zugewandte nordwestliche Seite. Die Traufhöhe ist hier eingehalten. Auf der nordwestlichen Seite des Gebäudes an der Traufe ist keine Attika vorhanden. Die von Klägerseite angesprochene Attika befindet sich an den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes (also an den südwestlichen und nordöstlichen Gebäudeseiten).

Die Festsetzung zur Firstrichtung (hier in ost-westlicher Richtung) ist ebenfalls eingehalten. Eine Festsetzung zur Neigungsrichtung eines Pultdachs enthält der Bebauungsplan hingegen nicht. Ein dahingehender Wille lässt sich auch nicht aus Ziffer 8. der Begründung entnehmen. Zwar spricht dieser davon, dass die Gebäude so angeordnet seien, dass Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet seien. Daraus ergibt sich jedoch keine zwingende Festsetzung der Neigungsrichtung für Pultdächer. Dagegen spricht bereits die Verwendung des Wortes „überwiegend“. Im Übrigen ist auch insoweit kein Wille der Gemeinde für eine nachbarschützende Festsetzung erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine rein baugestalterische Festsetzung, die eine möglichst optimale Ausnutzung der Sonnenenergie gewährleisten soll.

Die genannten Festsetzungen entfalten also bereits für sich gesehen keinen Nachbarschutz. Des Weiteren kann aber auch aus der Ziffer 8. der Begründung nichts entnommen werden für einen Willen der Gemeinde dahingehend, dass mehrere Festsetzungen zusammen eine nachbarschützende Wirkung entfalten sollten. Die Begründung spricht allein die Baugestaltung an, nicht aber den Nachbarschutz. Es kann daher dahinstehen, ob sich der Kläger, dessen Grundstück sich außerhalb des Plangebiets befindet, hier überhaupt auf eventuell nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann.

c) Der Senat geht mit dem Erstgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht verletzt ist. Weder kann bei den Dimensionen des Gebäudes von einer erdrückenden Wirkung ausgegangen werden. Noch werden Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks in rücksichtsloser Weise eingeschränkt, zumal davon auszugehen ist, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen hier eingehalten sind. Die vom Kläger genannte Attika befindet sich auf den jeweiligen „Giebelseiten“ des Gebäudes, die dem klägerischen Gebäude nicht zugewandt sind. Die Attika tritt auf der dem klägerischen Gebäude zugewandten Seite lediglich als 40 cm breite Aufmauerung an beiden Seiten in Erscheinung. Zudem liegt das Grundstück des Klägers oberhalb des Baugrundstücks. Vom Grundstück des Klägers aus gesehen, stellt sich das Gebäude als zweigeschossiges Gebäude dar. Hinsichtlich der Standsicherheit ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Baugrunduntersuchung generell die Standsicherheit des Bauplangebiets bestätigt hat. Der generell gegebenen Notwendigkeit, beim Aushub einer Baugrube bzw. bei Verwirklichung eines unterkellerten grenznahen Vorhabens dafür zu sorgen, dass der Baugrund für nahestehende Bauwerke der Nachbarn stabil gehalten wird, hat der Bauherr - auch ohne besondere Auflagen - im Rahmen der von ihm zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris). Die Standsicherheit des konkreten Gebäudes ist zudem nicht mehr Teil des gesetzlichen Prüfprogramms im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Zudem haben die beigeladenen Bauherrn vor Aushub der Baugrube ein entsprechendes Baugrundgutachten erstellen und zum Schutz der Arbeiter und gegen Hangrutsch eine sogenannte „Berliner Wand“ errichten lassen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012, Bl. 133 der erstinstanzlichen Gerichtsakte).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Die Frage einer Inzidentüberprüfung eines Bebauungsplans begründet nicht automatisch das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die um Zulassungsantrag dargelegte Rechts- und Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Der formulierten Frage,

„ob aus den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschosszahl, Höhe und Bestimmung der Firstrichtung sowie folgender Vorgabe des Bebauungsplans ´Die Gebäude sind so angeordnet, dass trotz der dichten Bebauung die gegenseitige Verschattung gering gehalten wird, Dächer und Fassaden überwiegend nach Süden bis Westen ausgerichtet sind und somit die Sonneneinstrahlung optimal genutzt werden kann…´ als nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans einzuordnen ist, die ausschließlich im Hinblick auf die optimale Nutzung der Sonneneinstrahlung Eingang in den Bebauungsplan gefunden hat“,

kommt bereits keine grundsätzliche Bedeutung vor, sofern hier überhaupt von der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage ausgegangen wird. Vielmehr handelt es sich um eine Auslegung des konkreten Bebauungsplans und damit um eine Einzelfallfrage, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist.

Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass eine Bebauungsplangebiet übergreifende Wirkung der Festsetzungen bestehe. Insoweit wird bereits keine eindeutige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Der Kläger greift vielmehr inhaltlich die Subsumtion des Erstgerichts an. Der Kläger stellt richtig fest, dass auch die privaten Belange von Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB grundsätzlich einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - BauR 2008, 2031). Insoweit wäre auch eine entsprechende Festsetzung zum Schutz dieser privaten Belange eines Plannachbarn wohl als nachbarschützend anzusehen. Aber zum einen stellt das die vom Kläger selbst zitierte Entscheidung bereits fest, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt, weil eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bereits vorliegt. Zum anderen kommt es dem Kläger primär darauf an, festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Festsetzungen des konkreten Bebauungsplans auch zum Schutz des Plannachbarn ergangen sind. Insoweit fehlt es jedoch an einer grundsätzlichen Bedeutung, da es sich erneut um eine Einzelfallfrage handelt, deren Klärung nicht über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Im Übrigen hat das Erstgericht bereits allgemein die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen nicht anerkannt und nicht nur speziell im Hinblick auf den außerhalb des Plangebiets befindlichen Kläger. Auf die weitere Frage, ob ein eventueller Nachbarschutz auch zugunsten außerhalb des Plangebiets befindlicher Grundstücke bestehen könnte, kam es nicht entscheidungserheblich an. Die Frage ist auch für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. Ziffer 1.).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
2.
Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern eines Anwesens, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.

Die Mitglieder der Antragstellerin sind Eigentümer von Wohnungen eines Anwesens auf FlNr. 95/1 Gemarkung ... (K(…)straße ..., im Folgenden: K-straße). Dieses Anwesen liegt östlich des Burgbergs ... und nördlich eines ehemaligen Brauereigeländes, für das die Gemeinde ... den Bebauungsplan Nr. 34 „...“ beschlossen hat.

Südlich des Anwesens K-straße liegen die Grundstücke FlNr. 94 und 95 des Beigeladenen. Auf dem größeren dieser beiden Grundstücke, FlNr. 95, das westlich von der K-straße begrenzt wird, befinden sich im südlichen Bereich vier Gebäude; östlich hieran grenzt das von Bebauung freie Grundstück FlNr. 94, durch das der B(…)bach (im Folgenden: B-bach) fließt. Dieses ca. 120 m lange und von Westen her bis zum B-bach zwischen 15 und 20 m breite Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche, ca. 3,5 bis 4 m breite Straße A. H., die westlich in die K-straße einmündet.

Seit Beginn des Jahres 2015 begehrt der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung, bei der Hackschnitzel angeliefert und verbrannt werden. Hierzu reichte er zunächst unter dem .... Februar 2015 einen Bauantrag ein, den er später durch einen Tekturantrag vom .... Dezember 2015 insbesondere hinsichtlich der Lage und Größe des Vorhabensgebäudes sowie der Gesamtleistung der Anlage änderte. Weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Tekturantrag lagen eine Schallprognose über zu erwartende Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen bei. Das am .... Februar 2015 beantragte Gebäude war 18,65 m lang und 15,60 m breit; es lag auf der Grenze beider Grundstücke des Beigeladenen. Vom Anwesen K-straße war es ca. 55 m entfernt.

Nach Einwendungen von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße und Hinweisen auf eine mögliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ stellte der Beigeladene unter dem .... Dezember 2015 einen Tekturantrag, wonach das - nunmehr ausschließlich auf FlNr. 94 gelegene - Gebäude mit den Abmessungen 12,00 x 18.20 m um 90 Grad gedreht und (jetzt außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans) nach Süden verschoben ist, so dass es nunmehr ca. 75 m vom Anwesen K-straße entfernt liegt. Die Bauvorlagen der Tektur zeigen in der Darstellung „Grundriss“ eine Aufteilung des Gebäudes in einen nördlichen (Heizraum) und einen südlichen Teil (Lagerraum); an der 12 m breiten Südwand sind hölzerne Schiebetore vorgesehen, südlich davon steht neben zwei auf diese Tore weisenden Pfeilen die Bezeichnung „Zufahrt“.

Auf Anforderung des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt) hatte der Beigeladene zum ursprünglichen Antrag am .... Mai 2015 eine Betriebsbeschreibung gleichen Datums vorgelegt (Bl. 24 ff. d. Behördenakte - BA). Hiernach sollte die Heizzentrale eine Leistung von ca. 850 KW bei Verbrennung von Waldhackschnitzeln haben. Die dabei entstehenden Rauchgase sollten unter Einsatz von Filtertechnik nach den aktuellen Vorgaben der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) über einen 10,5 m hohen Kamin abgeleitet werden. Dagegen soll nach der Betriebsbeschreibung vom ... Dezember 2015 zum Tekturantrag (Bl.115 ff. BA) die Heizzentrale eine Gesamtleistung von 2 x 250 KW haben, die Kaminhöhe ist mit 7,26 Meter angegeben. Zu Nr. 10.2 „Geräusche“ ist unter „Art und Ursache“ angeben „Fahrzeugverkehr, Zufahrt zum Objekt über Straße H.“; bei „Dauer und Häufigkeit“ ist eingetragen „von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“. Die Gemeinde ... erteilte am 16. Dezember 2015 auch zu diesem Tekturantrag das Einvernehmen.

In einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 28. Mai 2015 zum Antrag vom ... Februar 2015 wird festgestellt, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen weder durch Geräusche noch aufgrund der Abgase zu erwarten seien, sofern bestimmte Lärm- und Luftreinhaltungsauflagen beachtet würden. Die Anlieferung der Waldhackschnitzel erfolge „im Tageszeitraum (6:00 - 22:00 Uhr) von 7:30 - 18:00 Uhr“. Als Auflage zum Lärmschutz werden u. a. folgende Auflagen vorgeschlagen:

„Nr. 1.2.

Der Beurteilungspegel aller von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich des Betriebs- und Kundenverkehrs, darf an den Immissionsorten die um 3 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorf-/Mischgebiets (MD/MI) von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) sowie eines allgemeinen Wohngebiets (WA) von tags 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten. (…) Die maßgeblichen Immissionsorte befinden sich 0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 sowie auf bebaubaren Flächen der Flurnummern 77, 78/14, 87/7, 87/11, 87/12 und 87/13.

Nr.1.4

Verladearbeiten (z. B. Brennstoffanlieferung, Ascheabtransport) dürfen nur im Tageszeitraum erfolgen (6:00 - 22:00 Uhr)“.

Ergänzend hierzu führt der technische Immissionsschutz im Landratsamt am ... Juli 2015 aus, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Wohnungseigentümern des Anwesens K-straße erhobenen Einwendungen seien zu diesem Immissionsort keine Änderungen bzw. Erweiterungen der Auflagenvorschläge erforderlich. Auch für die ungünstigsten Betriebszustände (z. B. Zufahrtswege, Verladezeiten) seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Unabhängig von der Gebietseinstufung erfolge die Beurteilung sowohl für ein allgemeines Wohngebiet als auch für ein Mischgebiet. Die tatsächliche Gebietseinstufung müsse durch die Baugenehmigungsbehörde getroffen werden. Sämtliche Aggregate und auch die gelagerten Holzhackschnitzel befänden sich im Inneren des Gebäudes. Durch die Bauweise sei eine ausreichende Abschirmung gewährleistet.

Das Landratsamt teilte am 8. März 2016 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass zum Tekturantrag eine erneute immissionsschutzfachliche Bewertung aufgrund der geringfügigen Lageänderung nicht angefordert würde.

Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom 10. März 2016 dem Beigeladenen die mit Tektur beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen und stellte den Bevollmächtigten der Antragstellerin hiervon am 14. März 2016 einen Abdruck zu. Im Bescheid sind u. a. auch die vom technischen Immissionsschutz unter Nr. 1.2 (im Bescheid: Nr. B.3) und 1.4 (im Bescheid: Nr. B.5) vorgeschlagenen Auflagen enthalten. Unter Nr. B.3 ist als maßgeblicher Immissionsort auch das Anwesen der Antragstellerin genannt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben entspreche den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie dem Gebot der Rücksichtnahme. Die vorgebrachten Nachbareinwendungen bezüglich der Immissionen seien mit Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom ... Juli 2015 ausreichend gewürdigt worden. Die Zufahrt des Lieferverkehrs erfolge von Süden her. Mit einer Beeinträchtigung der Wohnbebauung auf FlNr. 95/1 sei nicht zu rechnen. Das Bauvorhaben füge sich in die Umgebung ein. Östlich davon liege der gemeindliche Bauhof, westlich und südlich lägen verschiedene Gewerbebetriebe. Eine tatsächliche Gebietseinstufung ist im Bescheid nicht enthalten.

Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699). An diesem Tag beantragte sie außerdem,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da er weder die Zufahrtsituation noch den Zeitraum des Anlieferverkehrs eindeutig regele, was nachbarschutzrechtlich relevant sei. Außerdem sei die Zuwegung von Süden her kompliziert bis unmöglich, weshalb eine Zulieferung über den befestigten nördlichen Teil von FlNr. 95 und damit entlang ihres Anwesens drohe. Die für eine Hackschnitzelanlage notwendigen Lagerflächen seien in den Bauvorlagen nicht dargestellt, eine „Just-in-time“-Belieferung sei unrealistisch. Die Angaben zu den zulässigen Lieferverkehrszeiten in der Betriebsbeschreibung und in den Bescheidsgründen seien widersprüchlich. Ob die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden könnten, sei ungesichert. Auf die Eigenart der Umgebung sei nicht Rücksicht genommen worden, die beantragte Kaminhöhe sei zu niedrig. Die Verwendung bestimmter Filtersysteme sei im Bescheid nicht festgelegt. Es sei dem Beigeladenen zuzumuten, mit dem Vollzug der Baugenehmigung in den bevorstehenden Sommermonaten bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites zu warten. Da im Bescheid keine Angaben zum Typ der Heizungsanlage enthalten seien, sei eine Immissionsprognose nicht möglich. Zudem sei unklar, ob die Betriebsbeschreibung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung mitumfasst sei.

Der Antragsgegner, der am 19. Mai 2016 dem Gericht die Akten vorlegte, tritt dem Antrag entgegen.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, eine Verletzung drittschützender Normen aus dem Prüfprogramm sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob der Verwalter der Antragstellerin bevollmächtigt sei. Die Straße A. H. sei als Zufahrt zum Bauvorhaben geeignet; sie diene bereits jetzt als Zufahrt zum kommunalen Bauhof und zum Feuerwehrgebäude. Für eine Zufahrt von Norden her sei der Raum zwischen dem beantragten Gebäude und dem B-bach zu eng. Eine Zwischenlagerung von Hackschnitzeln außerhalb des Gebäudes sei weder beantragt noch erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Anlieferverkehrs sei nicht gegeben. Das immissionsschutzbezogene Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert. Bei der beantragten Anlage handele es sich um ein mehrfach hergestelltes technisches Produkt, weshalb eine Prognose zur Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte und der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung möglich sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.

1. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen keine Zweifel. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin u. a. der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WoEigG). Im Hinblick auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits während des behördlichen Verfahren für diese (und darüber hinaus auch für einzelne Wohnungseigentümer des Anwesens K-Strasse ...) gegenüber dem Antragsgegner vorstellig geworden sind, bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren keine durchgreifenden Zweifel an deren ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 derzeit zumindest offen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Bescheid drittschützende Vorschriften zum Lärmschutz der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

2.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitige Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage und die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen für das Anwesen K-straße nicht hinreichend deutlich absehbar sind. Zwar hat der Beigeladene zum beantragten Bauvorhaben die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Betriebsbeschreibung vorgelegt; diese ist als einzureichende Unterlage Bauvorlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Da die Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen erteilt wurde, ist neben der Bauzeichnung (§ 8 BauVorlV) auch die Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 verbindlicher Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. März 2016. Sowohl aus der Bauzeichnung als auch aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich hinreichend deutlich, dass das - im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag des Beigelanden zum Vorteil der Antragstellerin nach Süden verschobene und um 90 Grad gedrehte - Vorhabensgebäude vom Süden her angefahren wird. Die Lagerräume und Einlasstore liegen im Süden des Gebäudes. Die in der Bauzeichnung eingetragenen Richtungspfeile und der Zusatz „Zufahrt“ sprechen ebenfalls für eine Belieferung über die südlich am Vorhabensgrundstück FlNr. 94 gelegene Straße A. H. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist von einem Lieferverkehr über die Straße A. H. von Süden kommend auszugehen. Diese Straße dient nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen bereits jetzt als Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof und zu einem Feuerwehrgebäude. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen diese Straße für eine Hackschnitzelanlieferung nicht geeignet sein soll.

2.2 Eine fehlende Bestimmtheit kann die Antragstellerin jedoch bezüglich der genehmigten Lieferzeit, des Lieferumfangs sowie der vom genehmigten Vorhaben zulasten des Anwesens K-straße ausgehenden Lärmimmissionen geltend machen. In der Betriebsbeschreibung vom 3. Dezember 2015 ist als „Dauer und Häufigkeit“ zum Fahrzeugverkehr lediglich „Tageszeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr“ eingetragen, nicht aber Angaben zur Häufigkeit des An- und Abfahrtverkehrs. Demgegenüber ist als Auflage B.5 im Bescheid festgelegt, dass Verladearbeiten nur „im Tageszeitraum erfolgen (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)“. Die Antragstellerin kann deshalb nicht, auch nicht unter Heranziehung der Betriebsbeschreibung, dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob auch zwischen 6:00 und 7:30 Uhr sowie zwischen 18:00 und 22:00 Uhr Lieferverkehr zulässig ist. Auch lässt sich weder dem Bescheid noch der Betriebsbeschreibung entnehmen, wie viele Lieferverkehrsfahrten am Tag stattfinden. Bei einer Anlage zur Verbrennung von Hackschnitzeln, in der keine Flächen außerhalb der Heizzentrale zur Zwischenlagerung der Hackschnitzel beantragt und mitgenehmigt sind, ist aber gerade die Häufigkeit des Anlieferverkehrs für die Beurteilung der Lärmimmissionen für benachbarte Anwesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Das gilt ebenso für die Häufigkeit der Fahrten zur Entsorgung der Verbrennungsrückstände. Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben im Vergleich zum ursprünglich beantragten Vorhaben nicht mehr 55 m, sondern um 75 m vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt, und dass die Lieferzufahrt von Süden her erfolgt. Ob das Anwesen der Antragstellerin hinreichend vom Lärm des Lieferverkehrs abgeschirmt ist, kann dahinstehen. Eine Schallprognose findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht.

Vor allem ist der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die zum Schutz der Nachbarschaft und damit auch der Antragstellerin aufgenommenen Lärmschutzauflagen unbestimmt. Nach der Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom .... Mai 2015 sind die Auflagen erforderlich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Es lässt sich der Auflage B.3 jedoch nicht entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin einzuhalten sind, weil es an einer Zuordnung des Immissionsorts zu einer der beiden aufgeführten Gebietsarten (MI und WA) fehlt. Ferner ist ungeklärt, ob und in welcher Weise die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung u. a. durch Feuerwehr und Bauhof berücksichtigt wurden. In der Auflage B.3 wird zwar ein Abschlag von 3 dB(A) von den Richtwerten der Nr. 6.1 TA Lärm vorgenommen. Worauf dieser Abschlag beruht, bleibt aber unklar. Insbesondere entspricht er nicht dem in Nr. 3.2.1 TA Lärm enthaltenen sog. Irrelevanzkriterium, das einen Abschlag von 6 dB(A) zur Voraussetzung hat. Aufgrund dieser Unbestimmtheit ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch unzumutbare Lärmeinwirkung nicht auszuschließen.

3. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. März 2016 erhobenen Klage anzuordnen. Da der Beigeladene Antragsabweisung beantragt hat, ist auch er an der Kostentragung zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. August 2013 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Februar 2013 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Befreiung von der Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans verletzt keine drittschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin behauptet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Baugrenzen nachbarschützend seien. Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen spricht. Vielmehr bedarf es insoweit einer einzelfallbezogenen Auslegung (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris). Denn die Festlegung überbaubarer Grundstücksflächen kann allein städtebaulichen und damit objektiv rechtlichen Zielsetzungen dienen. Insofern ist das Argument, dass der über die Abstandsflächen hinausgehende seitliche Abstand durch entsprechende Baugrenzen gerade den Zweck habe, die benachbarten Gebäude auseinander zu rücken und damit die Möglichkeit von wechselseitigen Störungen zu reduzieren (so Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2012, § 30 Rn. 67) nur dann zutreffend, wenn dies vom Satzungsgeber so gewollt war. Mithin muss sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben, dass der Nachbar geschützt sein soll. Nur in diesen Fällen können Baugrenzen als nachbarschützend angesehen werden (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 - juris). Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben soll, dass die Festsetzung auch zum Schutz eines bestimmbaren und sich von der Allgemeinheit abgrenzenden Personenkreises gedacht ist. Auch für den Senat ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Zielrichtung der Festsetzung der Baugrenze.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze für den ihr gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn in der Regel Schutzwirkung entfaltet oder nicht, stellt sich in dieser Form nicht. Denn in diesem Zusammenhang gelten keine Regelvermutungen, sondern - wie dargelegt - die allgemeinen Auslegungsregeln. Deshalb kann auch mit den unterschiedlichen Ergebnissen, die Obergerichte für die von ihnen zu beurteilenden Bebauungspläne gefunden haben, keine umstrittene Frage im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 (Kammer) - 1 BvR 814/09 - juris) aufgeworfen werden.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Wie oben dargelegt, ist die Frage, ob eine Baugrenze in einem Bebauungsplan drittschützende Wirkung hat, eine Frage des Einzelfalls, die sich mit den üblichen Auslegungskriterien lösen lässt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wirft die Frage auf, ob die in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für den Eigentümer des den festgesetzten Baugrenzen gegenüberliegenden Grundstücks in der Regel drittschützend sind. Wie oben dargelegt, ist die Antwort auf diese Frage jedoch im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Die Klägerin formuliert weiter die Frage, ob das spätere Verhalten des Kollegialorgans des Plangebers in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren ein Umstand ist, der für die Auslegung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage, ob eine bestimmte Festsetzung Drittschutz entfaltet, heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass maßgeblich die Willensbildung des Kollegialorgans im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das nachträgliche Verhalten eines Kollegialorgans für die historische Auslegung allenfalls dann eine Rolle spielen kann, wenn sich daraus konkrete Hinweise auf den Willen des Organs zum damaligen Zeitpunkt ergeben. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.