Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2015 - Au 2 S 14.1844

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 18.549,72 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Berufssoldat (Hauptfeldwebel, Besoldungsgruppe A8+Z) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 6. November 2013 stellte der Beratende Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) fest, dass der Antragsteller dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfähig sei. Daraufhin teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, ein Verfahren zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller erwiderte, dass er mit der Einleitung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Er wolle zunächst den Ausgang eines laufenden Gerichtsverfahrens wegen des Grades seiner Behinderung durch eine Wehrdienstbeschädigung abwarten.

Die Vorgesetzten des Antragstellers befürworteten die Einleitung des Verfahrens. Mehrere Versuche zur Wiedereingliederung des Antragstellers in den Dienstbetrieb seien nicht erfolgreich gewesen. Der Antragsteller benötige eine langfristige intensive psychotherapeutische Betreuung sowie eine auf ihn zugeschnittene Tätigkeit, welche die Bundeswehr in einer militärischen Laufbahn nicht bieten könne.

Das Bundesamt leitete sodann am 7. Januar 2014 das angekündigte Verfahren zur Ruhestandsversetzung des Antragstellers ein. Der Truppenarzt stellte mit ärztlichem Gutachten vom 19. Februar 2014 fest, dass der Antragsteller dauerhaft verwendungsunfähig sei. Der Oberfeldarzt des Sanitätskommandos ... bestätigte dieses Urteil. Die Vorgesetzten des Antragstellers schlossen sich dem ärztlichen Urteil an.

Das Bundesamt hörte den Antragsteller daraufhin zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung an. Wegen der Behinderung des Antragstellers wurde auch die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung am Verfahren beteiligt. Der Antragsteller erklärte erneut, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung regte an, vor einer Entscheidung die Ergebnisse der eingeleiteten psychologischen Therapie abzuwarten. Der Personalrat nahm die Maßnahme zur Kenntnis. Der Beratende Arzt des Bundesamts teilte dazu mit, dass er seine Bewertung auch unter Berücksichtigung der Einwände der Schwerbehindertenvertretung aufrechterhalte.

Das Bundesamt versetzte den Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 25. September 2014 mit Ablauf des 31. Januar 2015 gemäß § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Beim Antragsteller bestehe eine Gesundheitsstörung, deren Behebung auf Dauer nicht zu erwarten sei. Die Urkunde über die Ruhestandsversetzung wurde dem Antragsteller am 22. Oktober 2014 ausgehändigt.

Gegen den Bescheid vom 25. September 2014 legte der Antragsteller am 5. November 2014 Beschwerde ein; darüber hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 5. November 2014 und einer nachfolgenden Klage anzuordnen.

Der Bescheid über die Ruhestandsversetzung sei formell rechtswidrig, weil die Schwerbehindertenvertretung weder rechtzeitig noch umfassend über die Angelegenheit informiert worden sei. Im Übrigen ergebe sich die Rechtswidrigkeit daraus, dass die eingeleitete Therapie noch nicht abgeschlossen sei. Angesichts des Krankheitsbildes seien etwa 100 Therapiestunden notwendig, bevor eine abschließende Beurteilung der Dienstfähigkeit möglich sei. Die Ruhestandsversetzung sei für den Antragsteller auch existenzgefährdend, da er mit um etwa 1.000,00 EUR geringeren monatlichen Bezügen rechnen müsse. Sein Interesse an der Fortführung des Dienstverhältnisses überwiege daher das Interesse der Antragsgegnerin an der Ruhestandsversetzung.

Das Bundesamt hat für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist im Hinblick auf die durch § 23 Abs. 6 Satz 2 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bzw. die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn eine Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Behördenentscheidung überwiegt. Maßgebliches Kriterium sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung.

Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung verschont zu bleiben. Es ist nicht erkennbar, dass die streitige Personalmaßnahme offensichtlich rechtswidrig wäre. Vielmehr spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand alles dafür, dass - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - die Zurruhesetzungsverfügung nicht zu beanstanden sein wird. Auch bei der weiteren Interessen- und Folgenabwägung ist dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen.

Rechtsgrundlage für die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers ist § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG). Danach ist ein Berufssoldat in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Dienstunfähig ist er nach der Legaldefinition in § 44 Abs. 3 Satz 1 SG, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Ein Berufssoldat kann nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SG auch dann als dauernd dienstunfähig angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht die letzte konkrete Verwendung des Soldaten, sondern der abstrakte Aufgabenkreis, der seiner Rechtsstellung entspricht. Dienstunfähigkeit setzt demnach voraus, dass keine Verwendung zur Verfügung steht, die dem Dienstgrad des Soldaten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. zu dem entsprechenden beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG z. B. BVerwG, U. v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - NVwZ 2009, 1311 - Rn. 14).

Bei der Bewertung der Dienstfähigkeit sind die besonderen Anforderungen zu beachten, die sich aus dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr (Art. 87 a des Grundgesetzes) ergeben. Wichtigste Aufgabe der Bundeswehr ist es, auf einen Einsatz im Krisenfall vorbereitet zu sein. Aus diesem Verteidigungsauftrag ergeben sich besondere Anforderungen an die körperliche und gesundheitliche Verfassung der Soldaten. Um die größtmögliche Schlagkraft der Bundeswehr im Verteidigungsfall sicherzustellen, muss ein Berufssoldat nicht nur den im Frieden üblichen dienstlichen Anforderungen, sondern auch den besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalles gewachsen sein (OVG NRW, U. v. 11.6.1979 - 1 A 2355/77 - juris Rn. 20; OVG Koblenz, U. v. 14.10.2011 - 10 A 10628/11 - juris Rn. 33; BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 2 C 67/11 - juris Rn. 17). Außerdem muss er vielseitig verwendbar sein (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 5).

„Dauernd“ ist die Dienstunfähigkeit dann, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für den Fall, dass der in den Ruhestand versetzte Soldat später wieder dienstfähig werden sollte, kann er vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind (§ 51 Abs. 4 SG).

Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SG wird die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden, außer in den Fällen, in denen dies offensichtlich ist (§ 44 Abs. 4 Satz 5 SG).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als dauernd dienstunfähig anzusehen und ihn deshalb vorzeitig zur Ruhe zu setzen, weder in formeller noch in materieller Hinsicht beanstandet werden.

Die Entscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Das in § 44 Abs. 4 bis 6 SG vorgesehene Verfahren ist beachtet worden. Daneben ist gemäß der Bestimmung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) die zuständige Vertrauensperson zu der beabsichtigten Zurruhesetzung angehört worden. Der Personalrat bei der ... der Bundeswehr hat mit Schreiben vom 30. Juli 2014 dahingehend Stellung genommen, dass die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Antragstellers zur Kenntnis genommen werde.

Die Antragsgegnerin hat gemäß § 128 Abs. 4, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung von der Angelegenheit unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 1. September 2014 angeregt, vor einer abschließenden Entscheidung das Ergebnis der dem Antragsteller verordneten ambulanten psychologischen Therapie (100 Therapiestunden) abzuwarten.

Die Verfügung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem derzeitigen Sachstand ist die Antragsgegnerin, gestützt auf das truppenärztliche Gutachten vom 19. Februar 2014 (und weitere ergänzende Stellungnahmen), zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig ist und daher nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG zwingend in den Ruhestand zu versetzen war, ohne dass der Antragsgegnerin hierbei ein Ermessen eingeräumt gewesen wäre.

Der Truppenarzt hat mit ärztlichem Gutachten vom 19. Februar 2014 festgestellt, dass der Antragsteller seit August 2012 von allen Dienstverrichtungen befreit gewesen ist. Der Soldat werde den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht; dies könne voraussichtlich nicht behoben werden. Der Antragsteller sei infolge seiner Gesundheitsstörungen dauerhaft verwendungsunfähig. Eine Behebung dieser Gesundheitsstörungen sei mit Wahrscheinlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nicht zu erwarten. Der Truppenarzt hat dieses Ergebnis durch weitere Begutachtung vom 28. März 2014 bestätigt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese militärfachärztlichen Feststellungen unzutreffend sein könnten. Der Antragsteller selbst bestreitet seine derzeitige Dienstunfähigkeit nicht; nach seinen Angaben leidet er seit mehreren Jahren unter einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, die trotz zahlreicher Aufenthalte in den psychiatrischen Abteilungen mehrerer Bundeswehrkrankenhäuser offenbar nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Zuletzt seien zwei Therapieversuche abgebrochen worden. Dementsprechend hat er seit längerer Zeit keinen Dienst mehr geleistet. Der Antragsteller setzt seine Hoffnung nunmehr in eine ihm empfohlene psychologische Therapie von 100 Stunden Dauer, die eine „Wiedergenesung“ ermöglichen soll.

Bei diesem Sachverhalt und vor dem Hintergrund der langen Krankheitsgeschichte des Antragstellers ist die Prognose, dass dieser auf nicht absehbare Zeit, bezogen auf alle Dienste, nicht mehr verwendungsfähig sei, plausibel und nachvollziehbar. Auch das Sanitätskommando ..., Abteilung Gesundheitswesen, und der Beratende Arzt beim Bundesamt haben in ihren Stellungnahmen vom 13. März bzw. 20. März 2014 diese Einschätzung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers geteilt. Das Bundesamt hat sich daraufhin, gestützt auf die genannten ärztlichen Begutachtungen, ein eigenes Urteil zur Dienstfähigkeit des Antragstellers gebildet.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Ergebnis einer noch durchzuführenden psychologischen Therapie abgewartet werden müsse, bevor die Frage seiner Dienstunfähigkeit abschließend beurteilt werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem steht die eindeutige Aussage in sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen entgegen, wonach der Antragsteller dauerhaft dienst- und verwendungsunfähig und die Behebung der vorliegenden Gesundheitsstörungen auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. Der Beratende Arzt des Bundesamts hat in seiner Stellungnahme vom 8. September 2014 in Kenntnis der Anregung der Schwerbehindertenvertretung, wonach das Ergebnis einer psychologischen Therapie abgewartet werden solle, ausdrücklich an seiner Beurteilung festgehalten, dass der Antragsteller dienstunfähig sei. Davon unabhängig spricht jedoch nichts dagegen, dass der Antragsteller sich in ärztliche oder psychologische Behandlung begibt; sollte sich eine Therapie als erfolgreich erweisen und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen, dann kann eine Reaktivierung des Antragstellers in Betracht kommen.

Der Antragsteller geht auch fehl in der Annahme, dass die Schwerbehindertenvertretung an der getroffenen Entscheidung nicht ausreichend beteiligt gewesen sei. Nach § 128 Abs. 4, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Das Bundesamt hat diese Vorschrift beachtet. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass die Schwerbehindertenvertretung der beabsichtigten Entscheidung des Dienstherrn zustimmen müsste. Der Anregung der Schwerbehindertenvertretung, vor der Ruhestandsversetzung das Ergebnis einer psychologischen Therapie abzuwarten, musste daher keine Folge geleistet werden; dazu hatte nach den ärztlichen Begutachtungen allerdings auch kein Anlass bestanden.

Der weiteren Behauptung des Antragstellers, dass die Ruhestandsversetzung bereits wegen des Fehlens einer Abschlussuntersuchung rechtswidrig sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine derartige Untersuchung eines dienstunfähigen Soldaten mag nach internen Dienstvorschriften der Bundeswehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen sein; jedoch ist sie nicht Voraussetzung für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Maßgeblich sind insoweit allein die in § 44 Abs. 3 bis 6 SG enthaltenen Anforderungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SG ist der Soldat zwar verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr untersuchen zu lassen; diese Untersuchung dient jedoch der Vorbereitung einer Entscheidung und findet daher im Lauf des Verwaltungsverfahrens statt. Eine ärztliche Abschlussuntersuchung in dem vom Antragsteller angesprochenen Sinn sieht das Soldatengesetz dagegen nicht vor.

Schließlich kann auch der Einwand, wonach der Antragsteller durch die Ruhestandsversetzung in eine existenzgefährdende Lage gerate, weil er monatlich mit einem etwa 1.000 EUR geringeren Einkommen zurechtkommen müsse, nicht zum Erfolg führen. Die Ruhestandsbezüge sind die zwangsläufige Folge der Ruhestandsversetzung; ihre Höhe ergibt sich aus den Besoldungs- bzw. Versorgungsgesetzen. Ein überwiegendes Interesse des Beamten bzw. Soldaten, aus finanziellen Gründen nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, kann nicht anerkannt werden. Im Übrigen hat der Antragsteller nach einer in der Personalakte befindlichen Berechnung Versorgungsbezüge in Höhe von etwa 1.900 EUR monatlich (brutto) zu erwarten; von einer „Existenzgefährdung“ kann daher nicht gesprochen werden.

Unabhängig von den nach alledem fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers schon angesichts der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO. Danach ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte bestimmten Personalmaßnahmen grundsätzlich Vorrang einzuräumen, weshalb es besonderer Umstände bedarf, um hiervon abweichend eine Aussetzung der gesetzlichen Vollziehung zu rechtfertigen. Derartige Umstände hat der Antragsteller aber weder vorgetragen; noch sind sie sonst ersichtlich. Im Übrigen ist das Interesse des Antragstellers auch deshalb als nachrangig zu bewerten, weil er im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt werden würde, als ob er während der Dauer des Hauptsacheverfahrens im aktiven Dienst gestanden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung der Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages.

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(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit.

2

Der im Jahre 1979 geborene Kläger ist seit Jahresanfang 1999 Soldat auf Zeit mit Dienstzeitende Mitte 2019. Er befindet sich gegenwärtig und noch bis zum Oktober 2012 in Elternzeit. Zwischen Oktober 1999 und Dezember 2005 studierte er Humanmedizin. Er ist Sanitätsoffizier und wurde zuletzt im Dezember 2005 zum Stabsarzt befördert und gehört dem Sanitätszentrum R… an.

3

Seit 2005 leidet der Kläger unter Ekzemen an den Händen. Untersuchungen im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg ergaben eine erhebliche Sensibilisierung gegenüber Gummiinhaltsstoffen. Unter dem 7. November 2008 teilte das Krankenhaus – Oberfeldarzt Dr. A… – dem Sanitätszentrum R… auf Anfrage mit, dass der Kläger auf Dauer keinen dienstlichen Kontakt zu Gummiinhaltsstoffen haben dürfe und dies insbesondere bedinge, dass er keine ABC-Schutzausrüstung tragen könne; damit sei auch seine Einsatzfähigkeit im Ausland auf Dauer nicht gegeben.

4

10 Tage später stellte ein Vertragsarzt des Sanitätszentrums R…. fest, dass der Kläger auf Dauer nicht verwendungsfähig sei.

5

Unter dem 19. November 2008 schlug daraufhin der Disziplinarvorgesetzte des Klägers Oberfeldarzt B…. gegenüber der Stammdienststelle der Bundeswehr die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung dessen Dienstunfähigkeit vor. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Klägers Oberstarzt Prof. Dr. Dr. C…. schloss sich diesem Vorschlag unter dem 2. Dezember 2008 an.

6

Darauf wurde der Kläger zur Begutachtung seiner Verwendungsfähigkeit an das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz überwiesen. Das Gutachten wurde unter dem 16. Februar 2009 durch Oberfeldarzt Dr. D… erstattet. In ihm kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Sensibilisierung auf Nickelsulfat, Colophonium, Dibromdicyanobutan und insbesondere Diphenylthioharnstoff, einen Gummiinhaltsstoff, vorliege. Aufgrund der Sensibilisierung gegenüber Gummichemikalien sei dem Kläger das Tragen einer ABC-Schutzmaske nicht möglich; von daher sei die Gesundheitsziffer VI/45 zu vergeben; der Kläger sei auf Dauer nicht im Ausland einsetzbar.

7

Die Beurteilung wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2009 nochmals durch das Bundeswehrzentralkrankenhaus – Oberstarzt Dr. E…. – bestätigt. Zugleich wurde dabei allerdings darauf hingewiesen, dass es derzeit keine gesundheitlichen Gründe gebe, die einer administrativen Tätigkeit entgegenstehen würden.

8

Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen stellte der Beratende Arzt des Personalamtes der Bundeswehr – Oberfeldarzt F…. – unter dem 13. März 2009 fest, dass bei dem Kläger eine erheblich eingeschränkte Verwendungsfähigkeit bestehe. Er könne auf Dauer weder im kurativen Arztbereich tätig noch im Ausland verwandt werden. Eine Tätigkeit im administrativen Bereich sei dagegen noch möglich.

9

Im April 2009 wurde die an sich vorgesehene Beförderung des Klägers zum Oberstabsarzt wegen Zweifeln an seiner körperlichen und gesundheitlichen Eignung zum höheren Dienstgrad abgesagt.

10

Nachdem das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens nicht gegeben seien, und in einem Personalgespräch vom selben Tage verschiedene Verwendungsoptionen im Bereich Führung und Organisation erörtert worden waren, beantragte der Kläger unter dem 22. Juni 2009 die Beendigung seines Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit.

11

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 ab; sie blieb bei ihrer Auffassung, dass mit Rücksicht auf eine mögliche administrative Verwendung eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei.

12

Dagegen erhob der Kläger Beschwerde, die nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamtes der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 15. Januar 2010 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd fähig; aufgrund der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen stehe fest, dass er den an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellten Anforderungen gewachsen sei; es gebe für ihn in ausreichender Zahl administrative Verwendungsmöglichkeiten.

13

Darauf hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat:

14

Die ABC-Abwehr und der Selbstschutz seien auch im Bereich des Sanitätsdienstes Grundfertigkeiten, die jeder Soldat beherrschen müsse. Die wichtigste Aufgabe der Bundeswehr sei es nämlich, auf den Einsatz im Verteidigungsfall vorbereitet zu sein. Im Übrigen könne er aber auch nicht administrativ verwendet werden; dem stehe die Colophonium-Allergie entgegen.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2009 und des dazu ergangenen Beschwerdebescheids vom 15. Januar 2010 zu verpflichten, ihn wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen.

17

Die Beklagte hat

18

Klageabweisung

19

beantragt und auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

20

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2010 stattgegeben und ausgeführt: Der Kläger sei wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig. Er könne nämlich den Anforderungen, die an einen Stabsarzt in wesentlichen Dienststellungen zu stellen seien, aufgrund seiner Sensibilisierung gegen Gummichemikalien nicht mehr gerecht werden. Er könne deswegen nicht mehr kurativ eingesetzt werden. Die kurative Tätigkeit sei jedoch der wesentliche Einsatzbereich eines Stabsarztes. Er sei aber auch nicht mehr vielseitig verwendbar und den besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalles gewachsen, da er nicht in der Lage sei, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen, weswegen er auch nicht an Auslandseinsätzen teilnehmen könne. Ein Soldat, der nur noch im Inland in Friedenszeiten und allein administrativ eingesetzt werden könne, sei dienstunfähig; anderes widerspräche dem besonderen Anforderungsprofil eines Soldaten, dessen Status auf der Verpflichtung beruhe, Wehrdienst zu leisten.

21

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2011 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zugelassen, die die Beklagte sodann fristgemäß begründet hat.

22

Dazu nimmt sie zunächst Bezug auf die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden sowie ihr Vorbringen im Zulassungsantrag, mit dem sie sich insbesondere gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts gewandt hatte, dass ein Soldat den besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalles gewachsen sein müsse, und ihrerseits die Möglichkeit einer rein administrativen Verwendung eines Stabsarztes aus seiner Soldateneigenschaft hergeleitet hatte. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Dienstunfähigkeit eines Soldaten auf Zeit sei als Akt wertender Erkenntnis nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hierfür komme es maßgeblich auch auf die jeweiligen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn an; der Bundesminister der Verteidigung könne jedoch im vorgegebenen rechtlichen Rahmen festlegen, welche körperliche Eignung und welche gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Verwendungen zu verlangen seien. Die Entscheidung, ob ein Soldat auf Zeit diese Anforderungen erfülle, könne dagegen gerichtlich voll überprüft werden. Da die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht nur anhand seines Dienstgrades - Stabsarzt -, sondern auch auf der Grundlage der Anforderungen gemäß seiner Laufbahn – Sanitätsoffizier – zu bestimmen sei, folge aus der Unmöglichkeit einer kurativen Tätigkeit noch keine Dienstunfähigkeit des Klägers. Ein Soldat auf Zeit mit einer vergleichbaren Ausbildung wie der Kläger könne im Rahmen seiner Laufbahn und seines beruflichen Werdeganges in der Bundeswehr auch allein administrativ eingesetzt werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zur Dienstfähigkeit des Soldaten auch gehöre, dass er den besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalles gewachsen und vielseitig verwendbar sein müsse, stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht grundsätzlich identisch sei mit dem Begriff der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht. Eine Dienstunfähigkeit des Soldaten komme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn er in keiner ihm zumutbaren Verwendung innerhalb der Bundeswehr eingesetzt werden könne. Ein Soldat habe – anders als ein Beamter aufgrund der Ämterstabilität – keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und könne damit auch keine dienstgradgerechte Verwendung beanspruchen. Der Kläger sei bezogen auf seine Laufbahn und die wesentlichen Dienststellungen in seinem Dienstgrad lediglich eingeschränkt verwendungsfähig. Nur dann, wenn die neue Verwendung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, sei ein Verwendungswechsel aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen. Schließlich hingen auch die Anforderungen an einen Soldaten im Verteidigungsfall von dem konkreten Verwendungsgebiet ab. Die Möglichkeit, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen, sei keine Voraussetzung für jedwede Verwendung innerhalb der Bundeswehr. Einem Soldaten im Sanitätsdienst werde das Anlegen einer solchen Ausrüstung nur äußerst selten abverlangt. An den Dienstgrad eines Stabsarztes würden keine bestimmten Tätigkeiten in den Streitkräften geknüpft. Der Soldat habe keinen Anspruch darauf, dass seine ihm zugewiesene konkrete Aufgabe von der Wertigkeit her seinem Dienstgrad entsprechen müsse. Im administrativen Bereich seien 37 Dienstposten mit Sanitätsoffizieren besetzt.

23

Die Beklagte beantragt,

24

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und entgegnet: Die Beklagte berücksichtige nicht, dass die Hauptaufgabe der Bundeswehr darin bestehe, für den Verteidigungsfall vorbereitet zu sein. Er sei jedoch, wie auch die Beklagte hervorhebe, in erster Linie Soldat. Eine ABC-Schutzausrüstung tragen zu können, gehöre zu den Grundfertigkeiten zur Ermöglichung eines Einsatzes im Verteidigungsfall. Deswegen sei er auch in die Kategorie „VI nicht wehrdienstfähig, verwendungsunfähig auf Dauer“ eingestuft worden. Im Übrigen gehörten inzwischen auch Auslandseinsätze zu den Hauptaufgaben der Bundeswehr. Die von der Beklagten in den Blick genommenen administrativen Verwendungsmöglichkeiten beträfen zudem nur allgemeine Dienstposten für Sanitätsoffiziere, nicht aber speziell für Sanitätsoffiziere mit medizinischem Studium. Für diese sei eine rein administrative Verwendung die Ausnahme. Der Beklagten stehe auch kein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zu. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er kein Berufssoldat werden könne und somit in das zivile Erwerbsleben zurückkehren müsse. Durch eine mehrjährige rein administrative bundeswehrspezifische Tätigkeit verlöre er jedoch einen Großteil seines Berufswissens; zudem sei ihm so die Möglichkeit einer Facharzt-Weiterbildung genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

30

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte richtigerweise dazu verpflichtet, den Kläger, wie von ihm begehrt, zu entlassen. Dieser kann gemäß § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes - SG - seine Entlassung beanspruchen, weil er dienstunfähig ist. Nach der genannten Bestimmung ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist.

31

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und ohne Überschreitung seiner Prüfungsbefugnis festgestellt, dass der Kläger dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Soldaten besitzt die Beklagte keinen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1978 - 2 B 8.78 -, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 7; Vogelsang in Fürst, GKÖD, Stand Mai 2011, Rdnr. 4 zu § 55 SG; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl., Rdnr. 3 zu § 55 SG).

32

Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht, so dass die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffs auch im Soldatenrecht angewandt werden können, soweit nicht die Eigenart des Militärdienstes die Anlegung eines anderen Maßstabs verlangt. Der Soldat hat zwar andere Dienstpflichten als der Beamte; aber ähnlich wie bei diesem setzen sich auch seine Dienstpflichten zusammen aus den allgemeinen Soldatenpflichten (§§ 7 ff. SG) und den besonderen Pflichten, die sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 71.81 -, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 10; ferner z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 1 O 165/08 -, NVwZ-RR 2009, 485). Ein Soldat ist danach dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. die wortgleiche Definition in § 44 Abs. 3 SG und § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Soldat unfähig, wenn er den Anforderungen, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden, nicht ausreichend gerecht wird (vgl. Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1994 VR I 1 – Az 16-02-11/09-4, VMBl. 1994, 86, Nr. 1 Abs. 3; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 44 SG; Vogelsang, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 44 SG).

33

Was die – generell – an einen Soldaten gestellten Anforderungen angeht, ist von wesentlicher Bedeutung der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr (Art. 87 a des Grundgesetzes - GG -), aus dem sich als „Eigenart des Militärdienstes“ im eingangs dargestellten Sinne besondere, gegenüber einem Beamten höhere Anforderungen an die körperliche bzw. gesundheitliche Verfassung ergeben.

34

Ist es mit Rücksicht auf diesen Auftrag die wichtigste Aufgabe der Bundeswehr, auf den Einsatz im Verteidigungsfall vorbereitet zu sein, müssen ihre Soldaten auch den besonderen Bedingungen eines militärischen Einsatzes gewachsen sein (vgl. dazu z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 1979 - I A 2355/77 -, ZBR 1981, 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 1 O 165/08 –, a.a.O.; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O.; Vogelsang, a.a.O.). Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben damit zutreffend die aus der spezifischen Aufgabenstellung der Bundeswehr folgenden besonderen Bedingungen für die Dienstfähigkeit von Soldaten wieder und können keineswegs als „Versuch …. gewertet werden, eine ergebnisorientierte Begründung zu finden“ (Zulassungsantragsschrift S. 3, vorletzter Absatz). Die geforderte größtmögliche Schlagkraft der Bundeswehr im Verteidigungsfall setzt zwangsläufig voraus, dass ein Soldat nicht lediglich in Friedenszeiten zur Dienstleistung imstande ist, sondern dass er den an ihn gerade auch für den Fall einer kriegerischen Auseinandersetzung in seiner zu der Zeit innegehabten Dienststellung bzw. in den unter diesen Bedingungen in Betracht kommenden wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellten Anforderungen zu genügen vermag. Was ihm in der betreffenden Dienststellung im Verteidigungsfall – in dem jederzeit mit unvorhersehbaren, einen Einsatz auch außerhalb der vorgesehenen Einsatzbedingungen erfordernden Ereignissen gerechnet werden kann (vgl. dazu z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 1979 - I A 2355/77 -, a.a.O.) – tatsächlich muss abverlangt werden können, hängt naturgemäß auch von seinem Alter ab (vgl. zur Bedeutung des Lebensalters für die Frage der Dienstfähigkeit z.B. Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O.): Je jünger der betreffende Soldat ist, umso höheren Ansprüchen an seine vielseitige Verwendbarkeit muss er genügen.

35

Nach alledem ist der Kläger unter Zugrundelegung der dem Senat mit den Verwaltungsakten vorgelegten ärztlichen Befunde und sachverständigen Würdigungen als dienstunfähig zu betrachten. Nach diesen ärztlichen Expertisen leidet der Kläger zweifellos auf Dauer unter anderem an einer erheblichen Sensibilisierung gegenüber Diphenylthioharnstoff, einem Gummiinhaltsstoff, und ist es ihm von daher dauerhaft nicht möglich, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen. Er ist so – auf Dauer – nicht dazu in der Lage, sich wirksam gegen atomare, biologische oder chemische Kampfmittel zu schützen. Ihm wurde deshalb die Gesundheitsziffer VI/45 zuerkannt. Dabei bedeutet die Gradationsstufe VI „nicht wehrdienstfähig, verwendungsunfähig auf Dauer“; mit der Ziffer 45 wird als Grund hierfür ein „Allergieleiden“ angegeben. Mit Rücksicht auf den medizinischen Befund und die sich daraus ergebenden Folgerungen in Bezug auf die Einschätzung der Wehrdienst- bzw. Verwendungsfähigkeit wurde abschließend festgestellt, dass die Einsatzfähigkeit des Klägers im Ausland auf Dauer nicht gegeben sei (Stellungnahmen des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg vom 7. November 2008, des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 16. Februar/5. März 2009 und des Beratenden Arztes des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. März 2009). Letztlich ergibt sich schon aus dieser Feststellung, dass der Kläger dienstunfähig ist, weil er den besonderen Bedingungen eines militärischen Einsatzes nicht mehr gewachsen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Begriffe der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 SG und der Tauglichkeit gemäß § 8 a des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - (mit den Graden wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig) unabhängig voneinander auszulegen und nicht vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1978 - 2 B 8.78 -, a.a.O.; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O.; Vogelsang, a.a.O.). Die Aussage, der Kläger sei als Zeitsoldat nicht mehr im Ausland einsetzbar, betrifft jedoch eine die Dienstfähigkeit berührende dauerhafte und auf seinem körperlichen Zustand beruhende Einschränkung in Bezug auf seine weitere soldatische Verwendbarkeit. Da diese nur für das Ausland ausgesprochene Unmöglichkeit eines militärischen Einsatzes des Klägers nicht etwa auf dort herrschende besondere Bedingungen – beispielsweise in Bezug auf das Klima, die Gesundheitsversorgung, Ansteckungsgefahren, Umweltverschmutzung und anderes mehr -, sondern allein darauf zurückzuführen ist, dass insofern eben militärische Einsätze in Rede stehen - die das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung erforderlich machen können -, muss auch die Möglichkeit eines militärischen Einsatzes des Klägers im Verteidigungsfall im Inland an seinem Unvermögen zum wirksamen ABC-Schutz scheitern. Insbesondere ist es nicht etwa so, dass sich nur im Ausland, nicht jedoch im Inland die Notwendigkeit ergeben kann, ABC-Schutzausrüstung zu tragen. Nach Kenntnis des Senats ist die Bundeswehr bei keinem ihrer bisherigen Auslandseinsätze mit atomaren, biologischen oder chemischen Kampfstoffen in Berührung gekommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie es einmal wird, ist aber nicht höher einzuschätzen, als die, dass es auch einmal im Verteidigungsfall im Inland dazu kommen kann. Dass der Verteidigungsfall als solcher im Inland weniger wahrscheinlich sein mag, als ein eventueller Auslandseinsatz, spielt insofern keine Rolle.

36

Die vorstehende rechtliche Würdigung entspricht im Übrigen auch dem „Wesen“ der ABC-Schutzmöglichkeit, dem, was die Möglichkeit zum wirksamen ABC-Schutz ausmacht. Dabei handelt es sich – in den Worten des Klägers – um eine „Grundfertigkeit“, die jeder Soldat beherrschen muss. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2011 damit im Wesentlichen übereinstimmend denn auch eingeräumt, dass es sich beim Tragen der ABC-Schutzausrüstung nicht um eine Verwendung, sondern um eine militärische Voraussetzung innerhalb einer Verwendung handele, dass die Ausbildung an der ABC-Schutzausrüstung ein Grundbaustein der militärischen Ausbildung sei, der von jedem Rekruten ungeachtet seiner späteren Verwendung in einer bestimmten Teilstreitkraft, ungeachtet einer bestimmten Verwendung innerhalb einer bestimmten Truppengattung und ungeachtet einer bestimmten Verwendung innerhalb einer bestimmten Laufbahngruppe durchlaufen werden müsse, und dass sich erst im weiteren Verlauf des Werdeganges eines Soldaten entscheide, in welcher Intensität er an der ABC-Schutzausrüstung ausgebildet werde bzw. er auf deren Einsatz zurückzugreifen habe; Angehörigen des Organisationsbereichs Sanitätsdienst werde das Anlegen der ABC-Schutzausrüstung nur äußerst selten, nur im Rahmen einer Inübunghaltung abverlangt; da der Kläger weder für den Auslandseinsatz noch im kurativen Bereich eingeplant sei, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er unter ABC-Schutzbedingungen seinen Dienst ausüben müsse, nahezu ausgeschlossen. Diese Ausführungen belegen klar, dass es für den militärischen Einsatz eines Soldaten - auch des Sanitätsdienstes -, mag es im Ausland oder im inländischen Verteidigungsfall sein, unerlässlich ist, sich gegebenenfalls gegen atomare, biologische oder chemische Kampfmittel wirksam schützen zu können.

37

Diese Ausführungen machen zugleich deutlich, dass der Kläger auch bei seiner geplanten Verwendung im nichtkurativen Bereich im Inland, in der sanitätsdienstlichen Verwaltung, wegen seines Allergieleidens nicht den besonderen Bedingungen im – inländischen – Verteidigungsfall gewachsen ist. Von daher geht auch die Berufung der Beklagten auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1979 – I A 2355/77 – (a.a.O.) ins Leere. In diesem Urteil hat es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zwar in besonders gelagerten Einzelfällen für möglich erachtet, einen Soldaten, der die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellten Anforderungen nicht mehr ausreichend erfüllt, noch in einer anderen Dienststellung zu verwenden. Es hat dies allerdings davon abhängig gemacht, dass mit Sicherheit zu erwarten sei, dass der Soldat die an diese Dienststellung zu stellenden Anforderungen auch im Verteidigungsfall ausreichend erfüllen werde.

38

Ist der Kläger nach alledem schon wegen seines Unvermögens, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen, nicht mehr dienstfähig, stellt sich im vorliegenden Verfahren letztlich nicht mehr die Frage, ob er auch allein mit Rücksicht darauf dienstunfähig ist, dass er als Stabsarzt – aus welchem Grunde auch immer – nicht mehr kurativ tätig sein kann. Gleichwohl sei hier klargestellt, dass nach Auffassung des Senats auch dies zu bejahen ist. Die für den Kläger vorgesehene rein administrative Tätigkeit kann schwerlich als eine wesentliche Dienststellung seines Dienstgrades angesehen werden. Soweit die Beklagte in dem Zusammenhang bemängelt, dass das Verwaltungsgericht die wesentlichen Dienststellungen anhand des konkreten Dienstgrades „Stabsarzt“ definiert habe (Zulassungsantragsschrift S. 4), ist ihr entgegenzuhalten, dass das Abstellen auf den Dienstgrad der Definition der Dienstunfähigkeit im Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15. März 1994 (a.a.O.) entspricht. Es geht darum, ob der Soldat seine Pflichten erfüllen kann, die sich aus der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergeben. Vor dem Hintergrund des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr und der daraus folgenden Verpflichtung zur Gewährleistung ihrer größtmöglichen Schlagkraft im Verteidigungsfall und mit Rücksicht darauf, dass es um die Erfüllung der hierauf ausgerichteten soldatischen Pflichten geht, kann es sich auch bei einem solchen „hilfsweisen“ Betätigungsfeld des Soldaten nur dann um eine wesentliche Dienststellung seines Dienstgrades handeln, wenn auch diese Tätigkeit „Verteidigungsrelevanz“ hat. Davon wird aber jedenfalls für die meisten der im Schriftsatz der Beklagten vom 28. Oktober 2010 angesprochenen Dienstposten nicht die Rede sein können. Abgesehen davon setzt, wie eingangs bereits hervorgehoben worden ist, die Soldatendienstfähigkeit um der größtmöglichen Schlagkraft der Bundeswehr willen eine gewisse Breite an Verwendbarkeit voraus, die umso höher zu veranschlagen ist, je jünger der Soldat ist. Wenn der gerade einmal 32-jährige Kläger als Stabsarzt nicht mehr im kurativen Bereich, sondern allein auf einigen Dienstposten in der Sanitätsdienstverwaltung tätig sein kann, fehlt es jedoch an der geforderten Vielseitigkeit der Verwendbarkeit.

39

Nach alledem erweist sich der Kläger als dienstunfähig.

40

Gemäß § 55 Abs. 2 SG ist er deshalb zwingend zu entlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist der Beklagten für die Entlassung eines dienstunfähigen Soldaten kein Ermessensspielraum eingeräumt (so auch ausdrücklich z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1978 - 2 B 8.78 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juni 1979 - I A 2355/77 -, a.a.O.; Vogelsang, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 55 SG; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 55 SG). Das Oberverwaltungsgericht Münster hebt in der genannten Entscheidung zu Recht hervor, dass dies auch seinen guten Grund hat, weil die im Verteidigungsfall erforderliche größtmögliche Schlagkraft der Bundeswehr nur gewährleistet ist, wenn alle ihre Soldaten dienstfähig sind. Von daher gibt es auch keinen „Verkraftungsprozentsatz“, d.h. die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang dienstunfähige Soldaten im Dienst zu belassen (vgl. dazu ebenfalls das vorgenannte Urteil des OVG Münster sowie Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., Vogelsang, a.a.O.).

41

Eine dem § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Regelung – die den Dienstherrn ermächtigt, einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter bestimmten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden und den von der Beklagten angesprochenen Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 - (IÖD 2003, 247) und vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 - (juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 - (DÖV 2006, 79) zugrunde liegt, fehlt im Soldatenrecht. Von daher geht das Vorbringen der Beklagten, das sich auf die genannten Entscheidungen stützt, ins Leere.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

44

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur grundsätzlichen Klärung der Frage geben, unter welchen Umständen ein Sanitätsoffizier (Stabsarzt) als Soldat auf Zeit dienstunfähig ist.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 29.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit.

2

Der 1979 geborene Kläger ist seit Jahresanfang 1999 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet Mitte 2019. Für das Studium der Humanmedizin war der Kläger von Oktober 1999 bis Dezember 2005 beurlaubt. Er ist Sanitätsoffizier und wurde im Dezember 2005 zum Stabsarzt befördert.

3

Seit 2005 leidet der Kläger unter Ekzemen an den Händen. Medizinische Tests in Krankenhäusern der Bundeswehr ergaben eine erhebliche Sensibilisierung gegenüber Inhaltsstoffen von Gummi.

4

Unter Berufung auf diese Allergie, die auch dazu führe, dass er keine ABC-Schutzausrüstung mehr tragen könne, beantragte der Kläger seine Entlassung aus der Bundeswehr. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Beschwerde wies die Bundeswehr mit der Begründung zurück, der Kläger sei trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd fähig. Denn es gebe für ihn in ausreichender Zahl administrative Verwendungsmöglichkeiten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, den Kläger zu entlassen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger sei dienstunfähig, weil er den Anforderungen des Verteidigungsfalls nicht gewachsen sei. Nach den im Verwaltungsverfahren erhobenen ärztlichen Befunden sei der Kläger wegen einer Allergie dauerhaft nicht in der Lage, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen. Er sei auch deshalb dienstunfähig, weil er als Stabsarzt nicht mehr kurativ tätig sein könne. Die für den Kläger vorgesehene rein administrative Tätigkeit könne nicht als eine wesentliche Dienststellung seines Dienstgrades angesehen werden, weil sie keine Verteidigungsrelevanz habe.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit hat.

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1. Ein Soldat auf Zeit ist dienstunfähig und nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der gesetzliche Begriff des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für die Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten gilt gleichermaßen für Soldaten auf Zeit (Vogelgesang, in: GKÖD, SG, § 55 Rn. 4; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl., § 55 Rn. 9; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. § 55 Rn. 2). Diese Regelung hat ihren jetzigen Wortlaut ebenso wie § 55 Abs. 2 SG durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I S. 1629) erhalten. Inhaltliche Änderungen waren damit ersichtlich nicht verbunden. Der Gesetzgeber wollte lediglich den Begriff der Dienstunfähigkeit im Bereich des Soldatengesetzes an die sprachlich neu gefasste Begriffsbestimmung der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht anpassen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7955 S. 32 zu Nr. 9). Daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die bis dahin bestehende eigenständige gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Dienstunfähigkeit von Soldaten auf Zeit weggefallen ist.

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Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (Beschluss vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 7).

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Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83, 244 und 345/69 - BVerfGE 28, 243 <261>; Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 <163 f.> und Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 <54 ff.>). Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184>).

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Gesetzliche Vorgaben für die Verwendung von Soldaten in den Streitkräften finden sich in § 3 Abs. 1 SG. Danach ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

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In diesem gesetzlichen Rahmen folgt aus dem Verteidigungsauftrag, dass ein Soldat nicht verlangen kann, auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind (Beschluss vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - BVerwGE 53, 115 <117 f.>). Im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet. Maßgebend für die Verwendung sind militärische Erfordernisse, die sich wiederum aus den organisatorischen Strukturen der Streitkräfte und der Einsatzplanung ergeben.

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Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die Dienstfähigkeit von Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG: In Friedenszeiten ist ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen. Es obliegt der Entscheidung des Dienstherrn, welche personellen Änderungen er vornimmt, um die Stelle mit einem anderweitig nicht verwendbaren Soldaten besetzen zu können. Aufgrund des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sind diese gesetzlichen Anforderungen maßgebend, auch wenn die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr nicht damit übereinstimmen. Diese stellen für die Dienstfähigkeit auf die Anforderungen ab, die an einen Soldaten in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden (ZDv 14/5 B 153 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1).

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Aufgrund dessen ist ein Stabsarzt nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, d.h. Soldaten medizinisch behandeln kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet (vgl. Auflistung der Beklagten vom 28. Oktober 2010). Eine derartige Verwendung ist dem Kläger wie jedem anderen Stabsarzt zumutbar.

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Aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG liegt auf der Hand, dass die Dienstfähigkeit nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen ist. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann.

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Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall können sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. So wird es für Soldaten der kämpfenden Truppe unverzichtbar sein, eine ABC-Schutzausrüstung tragen zu können. Etwas anderes mag je nach der an militärischen Erfordernissen ausgerichteten Einschätzung des Dienstherrn für Soldaten gelten, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werden. Daraus ergeben sich Anforderungen an die weitere Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO:

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Das Oberverwaltungsgericht wird zunächst klären müssen, ob das Erfordernis, im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen, als militärische Grundvoraussetzung uneingeschränkt auch für Stabsärzte gilt, die im administrativen Bereich eingesetzt werden. Ist dies der Fall, so muss geklärt werden, ob der Kläger diese Anforderung gesundheitlich erfüllen kann. Hierfür muss festgestellt werden, welche körperlichen gesundheitlichen Auswirkungen das Tragen der ABC-Schutzausrüstung für den Kläger hat. Er ist nur dann dienstunfähig, wenn ihm die Folgewirkungen nicht zugemutet werden können. Die im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten, auf deren Auswertung sich das Oberverwaltungsgericht beschränkt hat, reichen als Grundlage für eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht aus.

20

Die Verträglichkeit der ABC-Schutzausrüstung ist auf der Grundlage der gegenwärtigen Ausrüstung der Bundeswehr in diesem Bereich zu prüfen. Es kommt darauf an, ob der Kläger auf sämtliche verwendeten ABC-Schutzmasken allergisch reagiert. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren darauf hingewiesen, es würden auch Masken ausgegeben, die für Allergiker besonders geeignet sind. Darüber hinaus wird das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist, zu berücksichtigen haben, dass allergische Reaktionen unterschiedlich stark ausfallen können. Sie reichen von einfachen Hautrötungen bis hin zu einem vitalen Organversagen.

21

Bei der Entscheidung, ob es dem Kläger zumutbar ist, die gesundheitlichen Folgen des Tragens einer ABC-Schutzausrüstung hinzunehmen, wird das Oberverwaltungsgericht auch zu beachten haben, dass ein Soldat die Pflicht hat, im Einsatz lebensbedrohliche Situationen auf sich zu nehmen. Zudem wäre der Kläger mit einer Schutzausrüstung im Verteidigungsfall besser gegen atomare, biologische und chemische Kampfstoffe geschützt als ohne.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.