Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - Au 2 K 16.353

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verwaltungsstreitverfahren, in welchem er die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ verlangt.

Der Kläger stellte am 16. Oktober 2015 einen Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und führte im Formblatt an, vom 9. März 2006 bis 5. Mai 2009 an der Technischen Fachhochschule in ... Bauwesen studiert zu haben. Er legte hierzu ein Diplom vom 5. Mai 2009 vor, wonach er ein „Spezialisiertes Diplom-Fachstudium Polytechnik: Fachrichtung Bauwesen, Schwerpunkt Bauunternehmertum“ absolviert und den Fachtitel „Fachspezialist, Ingenieur des Bauwesens“ (strucni specijalist inzenjer gradevinarstva) erworben habe. Nach den Angaben zur Qualifikation („Diploma Supplement“) handelt es sich um ein außerordentliches, viersemestriges Studium. Aus dem beigefügten Lebenslauf geht ferner hervor, dass der Kläger an der Universität ..., Fakultät für Bauwesen, im Zeitraum von 1991 bis 8. Dezember 1998 die Berufsausbildung eines Ingenieurs des Bauwesens erlangt habe.

Auf Anfrage des Beklagten legte der Kläger am 30. Dezember 2015 das von ihm am 8. Dezember 1998 erworbene Diplom vor. Danach hat er an der „Universität in ..., Fakultät für Bauwesen, das Studium der höheren Berufsqualifikation mit einer Regelstudienzeit von fünf Semestern abgeschlossen“. Die Fakultät für Bauwesen bescheinige dem Kläger, „alle vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und alle weiteren Verpflichtungen des Fachstudiums, Allgemeine Fachrichtung, erfüllt und die höhere Berufsqualifikation sowie den Fachtitel Ingenieur des Bauwesens (inzenjer gradevinarstva) erworben“ zu haben. Ferner legte er eine Bescheinigung des Ministeriums für Bauwesen und Raumplanung vom 5. Juli 2013 über die erfolgreich abgelegte Fachprüfung zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens vor. Danach habe der am 2. Juli 2013 „die Fachprüfung im Fachbereich Bauwesen zur Ausübung von Tätigkeiten als Mitwirkender an Bauprojekten abgelegt“. Nach einer weiteren Bescheinigung der Technischen Fachhochschule in ... vom 12. April 2013 entspricht der vormals (8.12.1998) als Ingenieur des Bauwesens erworbene Fachtitel gemäß den geltenden aktuellen Gesetzesverordnungen dem Fachtitel „Facherststufler (Baccalaureus) Ingenieur des Bauwesens“.

Nach Auskunft der ANABIN, Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, werde mit der Bezeichnung „inzenjer gradevinarstva“ der Abschluss eines regulär fünfsemestrigen, auf einer zwölfjährigen Schulbildung aufbauenden praxisbezogenen Studiums im Bauwesen belegt. Die Dauer liege unterhalb der dreijährigen Regelstudienzeit eines deutschen Bachelorabschlusses, so dass die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur daher nicht empfohlen werden könne. Zu dem Titel „strucni specijalist inzenjer gradevinarstva“ wird ausgeführt, dass dadurch der Abschluss eines regulär zweieinhalbjährigen, berufsorientierten Kurzstudiums im Rahmen des traditionellen kroatischen Studiensystems, d. h. vor Umsetzung des Bologna-Prozesses, belegt werde. Zu diesen Kurzstudiengängen gebe es in Deutschland keine Entsprechung. In beruflicher Hinsicht käme als Bezugsqualifikation vermutlich am ehesten der Bautechnische Assistent, in akademischer Hinsicht das Vordiplom in Betracht.

Daraufhin lehnte die Regierung von ... den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2016, zugestellt am 11. Februar 2016, ab. Die geforderte Gleichwertigkeit im Sinne des Ingenieurgesetzes sei aufgrund der nicht eingehaltenen Mindeststudienzeit von drei Jahren nicht gegeben.

Hiergegen erhob der Kläger am 7. März 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragt (sinngemäß),

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von ... vom 5. Februar 2016 die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach seinem abgeschlossenem fünfjährigen postgradualen Studium, der absolvierten staatlichen Fachprüfung sowie aufgrund seiner Berufserfahrung befugt sei, Bauarbeiten als Teilnehmer im Bauwesen (Ingenieur) sowie Arbeiten des beratenden Ingenieurs in der Republik Kroatien durchzuführen. Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG müsse ihm die Genehmigung erteilt werden.

Mit bei Gericht am 17. März 2016 eingereichtem Formblattantrag beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 trat die Regierung von ... der Klage entgegen und beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Gleichwertigkeit sei aufgrund der nicht eingehaltenen Mindeststudienzeit von drei Jahren nicht gegeben. Zur näheren Begründung wird auf die Auswertung der Ergebnisse der Recherche bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Bezug genommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen des Beteiligten einschließlich seines Grundeigentums. Unberücksichtigt bleibt insoweit lediglich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinn des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unter anderem von ihm allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Dagegen sind sonstige Immobilien oder unbebaute Grundstücke durch Beleihung oder durch - gegebenenfalls teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen. Diese Grundstücke sind durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt (BayVGH, B. v. 28.12.2015 - 15 C 15.2378 - juris Rn. 3; BSG, B. v. 9.1.2015 - B 10 LW 1/14 BH - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 8.10.2013 - 2 PKH 6.13 u. a. - juris Rn. 2 ff.).

Nach diesem Maßstab muss der Kläger die Kosten der Prozessführung für seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ selbst aufbringen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Mietvertrags nutzt er an seinem Wohnort mit seiner Familie eine aus u. a. vier Zimmern bestehende rund 89 m² große Mietwohnung. Ferner verfügt er im Ausland über eine in seinem Alleineigentum befindliche Wohneinheit mit einer Größe von 73,51 m², dessen Wert er mit 73.510 EUR beziffert. Grundbesitz im Ausland ist jedoch kein Schonvermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung. Es ist zur Prozessfinanzierung zu verwerten, wenn dies zumutbar ist (vgl. OLG Bamberg, B. v. 2.8.2013 - 4 U 38/13 - juris Rn. 26; OLG Stuttgart, B. v. 19.1.2006 - 5 W 66/05 - juris Rn. 9; OLG Koblenz, B. v. 19.12.2005 - 7 WF 1126/05 - juris Rn. 5). Dass das im Ausland befindliche Grundstück derzeit nicht verwertbar wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Damit kommt es auf die Einkommenslage im Übrigen sowie auf die Erfolgsaussichten der Klage nicht mehr entscheidungserheblich an.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es ihm aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen. Auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es nicht mehr an.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen des Beteiligten einschließlich seines Grundeigentums. Unberücksichtigt bleibt insoweit lediglich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinn des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unter anderem von ihm allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Dagegen sind sonstige Immobilien oder unbebaute Grundstücke durch Beleihung oder durch - gegebenenfalls teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen. Diese Grundstücke sind durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt (vgl. BSG, B. v. 9.1.2015 - B 10 LW 1/14 BH - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 8.10.2013 - 2 PKH 6/13 u. a. - juris Rn. 2 ff.). Denn der Staat gewährt Prozesskostenhilfe nur mittellosen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Art der Sozialhilfe, die nachrangig gegenüber möglicher und zumutbarer Selbsthilfe gewährt wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.1996 - 5 B 52/96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20 = juris Rn. 3). Dementsprechend erstreckt sich der Schutz eines Hausgrundstücks nur auf ein selbst genutztes Objekt (vgl. OLG Thüringen, B. v. 30.4.2015 - 4 WF 32/15 - juris Rn. 10).

Nach diesem Maßstab muss der Kläger die Kosten der Prozessführung für seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids selbst aufbringen. Ausweislich des Grundbuches ist er nicht nur Eigentümer des 662 m² großen Grundstücks FlNr. 2483/32 Gemarkung A., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches von ihm selbst bewohnt wird und das deshalb als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in Betracht kommt. Vielmehr ist er auch (Allein-)Eigentümer der 3.995 m² bzw. 3.980 m² großen, unbebauten Grundstücke FlNr. 380 und 380/1 Gemarkung M., denen Bebauung er mit dem Klageverfahren anstrebt. Darüber hinaus gehört er einer ungeteilten Erbengemeinschaft an, in deren Gesamthandseigentum das 1332 m² große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 695/3 Gemarkung R. steht, in dem seine Tante lebt. Jedenfalls letztere drei Grundstücke stellen kein Schonvermögen im Sinn des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sind daher vom Kläger - sei es durch Beleihung oder Verkauf - einzusetzen. Dass diese Grundstücke derzeit nicht verwertbar wären, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt.

Bezüglich der Grundstücke FlNr. 380 und 380/1 beschränkt sich sein Vortrag lediglich auf die Behauptung, diese seien unveräußerlich, obwohl sie nach eigenen Angaben mit einem Wert von 2 €/m² (nach den im Grundbuch angegebenen Grundstücksgrößen also mit einem Gesamtwert von 15.950 €) anzusetzen sind. Dies reicht zum Nachweis der Nichtverwertbarkeit nicht aus. Nachweise über (vergebliche) Bemühungen zur Veräußerung der Grundstücke zu angemessenem Wert hat der Kläger nicht vorgelegt. Soweit er zur Bekräftigung seines Vorbringens, dass die Grundstücke derzeit nicht dinglich belastet werden könnten, eine Bankbestätigung der C. vom 3. Dezember 2015 vorgelegt hat, reicht dies ebenfalls nicht aus, zumal aus dieser Bestätigung schon nicht hervorgeht, auf welches der Grundstücke sich diese Bestätigung bezieht und dass er beide Grundstücke als Sicherheit angeboten hat („Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir das von Ihnen als Sicherheit für eine Finanzierung angebotene Grundstück in M. nicht zur Besicherung heranziehen können …“).

Hinsichtlich des Gesamthandseigentums an dem Grundstück FlNr. 695/3 hat der Kläger nicht einmal behauptet, dass sein Anteil nicht oder nur mit unzumutbarem Wertverlust zu verkaufen oder zu beleihen sei.

Ebenso wenig substanziiert hat der Kläger dargelegt, dass es sich bei den Grundstücken um Vermögen handelt, das einer angemessenen Lebensführung oder der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen soll und deswegen nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB XII nicht einzusetzen wäre. Allein die Behauptung, „das streitgegenständliche Baugrundstück solle seiner Altersversorgung dienen“, genügt hierzu nicht. Vielmehr muss ein Beteiligter, der behauptet, sein Vermögen sei als Alterssicherung vorgesehen, darlegen, welche Alterssicherung er bisher erworben hat und warum diese nicht ausreicht (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 30.9.2002 - 4 WF 76/02 - MDR 2003, 535; OLG Dresden, B. v. 24.5.2000 - 20 WF 313/00 - juris Rn. 3; Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 115 Rn. 60). Das ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig (vgl. BayVGH vom 3.6.1986 - 7 C 84 A 996 - BayVBl 1987, 572). Eine Kostenerstattung findet nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statt.

Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60 € entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger will eine Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung erstreiten.

2

Mit Urteil vom 30.4.2014 hat das Bayerische LSG den Anspruch abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat dagegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er ua angegeben, er bewohne mit seiner Frau und seiner Tochter ein Zweifamilienhaus auf eigenem Grundstück. Darüber hinaus verfüge er über ein Grundstück von 2692 qm im Wert von 67 000 Euro. Dieses könne er aber nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen, weil es im Wege des Anerbenrechts seiner Tochter versprochen sei.

3

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil ihm nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ist dem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen der Partei einschließlich ihres Grundeigentums. Nicht einzusetzen hat die Partei allerdings nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück.

5

Nach diesen Vorgaben geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung für die Nichtzulassungsbeschwerde von voraussichtlich rund 600 Euro für die erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwalts aus seinem nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO einzusetzenden Vermögen decken kann. Denn außer über ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück in der A., welches er mit seiner Ehefrau und volljährigen Tochter bewohnt, verfügt der Kläger noch über ein weiteres unbebautes Grundstück in der W. Dessen Wert hat er mit 67 000 Euro angegeben. Da der Kläger dieses Grundstück nicht bewohnt, stellt es kein Schonvermögen im Sinne des § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII dar und ist für die Prozesskosten durch Beleihung oder - ggf teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen(vgl BFH Beschluss vom 23.8.2000 - I S 7/99 - Juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.9.2011 - 11 Ta 169/11 - Juris RdNr 19; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl 2014, § 6 RdNr 325 mwN). Der Kläger hat nicht behauptet, sein Grundstück sei derzeit nicht oder nur mit unzumutbarem Wertverlust zu verkaufen oder zu beleihen. Sein Einwand, dieses Grundstück sei im Wege eines Anerbenrechts seiner Tochter versprochen, verfängt nicht. Ein Anerbenrecht für landwirtschaftliche Höfe nebst Bestandteilen und Zubehör im Sinne einer rechtlichen geregelten Sondererbfolge oder eines Übernahmerechts bei der Erbteilung, die von den allgemeinen Regeln des Erbrechts abweichen, existiert in Bayern nicht (Palandt/Weidlich, 73. Aufl 2014, Art 64 EGBGB, RdNr 2 ff mwN; Kreuzer, AgrarR 1990, Beilage II, 12 ff). Insoweit trägt der Kläger zudem nicht vor, das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt oder solle es zukünftig werden. Unabhängig davon schränken Verfügungen von Todes wegen die Verfügungsmacht des Erblassers zu Lebzeiten ohnehin nicht ein (vgl § 2286 BGB sowie allg Palandt/Weidlich, 73. Aufl 2014, § 1922 RdNr 3 mwN). Zumal der Kläger schon nicht dargetan hat, über das Grundstück bereits wirksam in einem Testament oder Erbvertrag zugunsten seiner Tochter verfügt zu haben.

6

Das Grundstück stellt auch kein Familien- und Erbstück im Sinne des § 90 Abs 2 Nr 6 SGB XII dar, das zum Schonvermögen zählt, wenn seine Veräußerung für den Bedürftigen oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn damit meint das Gesetz Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 90 RdNr 46), nicht aber Grundstücke.

7

Eine Finanzierung seiner Prozesskosten durch die Allgemeinheit mit dem Ziel, das vorgesehene Erbteil seiner Tochter nicht zu schmälern, kann der Kläger daher nicht verlangen. Sollte er das Grundstück nicht sofort beleihen oder (ganz oder teilweise) verkaufen können, wäre es ihm zuzumuten, zur Zahlung der Anwaltskosten ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen (vgl BGH Beschluss vom 17.7.2013 - XII ZB 174/10 - Juris) aufzunehmen, das nicht zu einer längerfristigen und ggf unverhältnismäßigen Belastung mit Darlehensraten führt.

8

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 09.08.2005, Az.: 3 O 314/05,

a b g e ä n d e r t.

Der Antragstellerin wird für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt (Name/Anschrift) ... zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragstellerin hat aus ihrem Vermögen 1.000,-- EUR auf die Prozesskosten zu bezahlen; diese werden ihr bis zum 31.01.2007 gestundet.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 09.08.2005 (Bl. 47 d. A.) hat das Landgericht Ulm der Klägerin Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug ohne Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen oder sonstiger Beträge auf die Prozesskosten bewilligt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines vor dem Landgericht Ulm am 09.12.2004 (Az.: 2 O 351/04) geschlossenen Vergleichs verfolgt. In diesem Vergleich hatte sich die Klägerin (und damalige Beklagte) verpflichtet, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000,-- EUR durch den Beklagten (und damaligen Kläger) an diesen ihren hälftigen Mieteigentumsanteil an einer Wohnung in (Ort) ..., (Straße) ... zu übertragen. Nachdem der Beklagte diesen Betrag bislang entgegen der Vereinbarung im Vergleich nicht hinterlegt hatte, begehrte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Titulierung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten (Zug-um-Zug gegen Übertragung und Bewilligung der Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an diesem Grundbesitz).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.11.2005 (Bl. 89 d. A.) der Klage in der Hauptsache weitgehend stattgegeben.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten übersandte mit Schriftsatz vom 15.09.2005 (Bl. 65 d. A.) den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts dem Bezirksrevisor mit dem Hinweis, dass die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks in Serbien sei. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (vgl. Bl. 56 d. A.) mitgeteilt habe, habe das Grundstück mit Haus einen Wert von mindestens 20.000,-- EUR bis 25.000,-- EUR. Mit Schreiben vom 04.10.2005 hat der Bezirksrevisor daraufhin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm Beschwerde eingelegt. Das Hausgrundstück könne zur Bestreitung der anfallenden Prozesskosten herangezogen werden, da es das der Klägerin zustehende Schonvermögen weit übersteige. Insbesondere könne die Klägerin zur Deckung der Prozesskosten das Haus veräußern, beleihen oder vermieten. Lediglich die Behauptung der Klägerin, dass aus dem Haus keine Mieteinnahmen erzielt werden und das Haus zudem unverkäuflich sei, rechtfertigten es nicht, ihr Prozesskostenhilfe zum Nulltarif zu bewilligen. Vielmehr habe die Klägerin vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, dass eine wirtschaftliche Nutzung oder Veräußerung des Hausgrundstücks derzeit nicht möglich sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 101 d. A.).
II.
Die gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen oder sonstiger Zahlungen aus dem Vermögen gewährt hat, ist begründet.
Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die bedürftige Partei zur Finanzierung des Prozesses ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII, auf den § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug nimmt, gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen.
1.
Der Senat lässt dahingestellt, in wie weit die Antragstellerin sich bereits den mit vorliegendem Urteil rechtskräftig titulierten, zu erwartenden Geldbetrag aus der Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der früheren Ehewohnung als gegenwärtigen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurechnen lassen muss, nachdem die Klägerin diese Wohnung selbst nicht mehr nutzt. Denn grundsätzlich ist ein Familienheim dem in zumutbarer Weise einzusetzenden Vermögen zuzurechnen, wenn feststeht, dass es im Hinblick auf eine Scheidung ohnehin veräußert wird (unstreitig vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004 § 115 Rn. 45 m. w. Rechtsprechungshinweisen). Andererseits dient der Prozess hier gerade der Durchsetzung der Auseinandersetzungsforderung aus der Übernahme der gemeinschaftlichen Wohnung durch den Beklagten; insoweit sind die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur geteilt, ob die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen ist (bejahend OLG Nürnberg FamRZ 1989, 995 mit zustimmender Anmerkung Büttner, vgl. Dehn a.a.O. § 115 RZ 38 schlagen die Bestimmung zukünftiger Zahlungen analog § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO vor, ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 765) oder ob es sich hierbei um künftiges Vermögen handelt, das lediglich im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sein wird, sobald es der Klägerin gelingen möge, diesen Betrag gegen den Beklagten zu vollstrecken (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 324 mit Nachweisen in Fn. 303-305).
2.
Der Klägerin steht jedoch in Gestalt des Grundstücks in Serbien, dessen Wert sie in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst mit 20.000,-- EUR angibt, ein verwertbarer Vermögensgegenstand zu. Die Klägerin bezeichnet das Haus selbst (vgl. Schriftsatz vom 22.08.2005, Bl. 56 d. A.) als Wochenendhaus. Ein solches gehört jedoch nicht zum Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII. Es reicht nicht aus, wenn das im Eigentum der Partei stehende Haus nur gelegentlich genutzt wird. Ferienhäuser unterfallen nicht dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII (OLG Stuttgart JurBüro 1994, 46, Kalthoener a.a.O. Rn. 347). Objekte, die nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII fallen, müssen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden.
a)
10 
Verfügt der Antragsteller wie hier etwa in Gestalt von Grundbesitz über einsatzpflichtiges Vermögen, dessen sofortige Verwertung allerdings nicht möglich oder zumutbar ist, so stellt die Belastung oder Beleihung dieses Vermögens zum Zwecke der Kreditaufnahme durch Finanzierung der Prozesskosten eine Teilverwertung dar, auf die der Antragsteller zur Finanzierung der Prozesskosten verwiesen werden kann.
11 
Grundsätzlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er könne aus seinem geringen Einkommen die Kreditzinsen nicht zahlen; denn sonst würden geringes Einkommen und erheblicher Grundbesitz immer zu einer Prozesskostenhilfe ohne Raten führen. Vielmehr wird er sich darauf verweisen lassen müssen, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, den er nach einer etwaigen Veräußerung des Vermögensgegenstands zurückzahlen kann. Sonst würde vor allem Grundvermögen der Verwertung entzogen, obgleich es durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII nicht geschützt wird (vgl. Kalthoener, a.a.O. Rn. 350, OLG Köln FamRZ 2004, 1121; BFH BFH/NV 2001, 809, OLG Koblenz MDR 2002, 904).
12 
Bei dem Haus handelt es sich um kein Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da dieses Haus weder der Klägerin noch ihren Angehörigen als Wohnung dient. Seit ihrer Scheidung wird an dem Haus, an dem ihr geschiedener Ehemann offensichtlich in Eigenleistung tätig war, nicht mehr weitergebaut, es ist als Bauruine verblieben. Die Klägerin verfügt offensichtlich auch nicht über die Mittel, in Fremdleistung durch Dritte das Haus fertig stellen zu lassen. Durch das Sozialgesetzbuch geschützt wird die Erhaltung einer bescheidenen Familienheimstatt, nicht jedoch der Vermögenswert als solcher. Dieser ist, wenn er nicht unter das Schonvermögen fällt, grundsätzlich einzusetzen.
13 
Der Senat lässt hier dahingestellt, ob der Eigentümer auch bei nicht als Schonvermögen geschütztem Grundbesitz nur dann darauf verwiesen werden kann, einen Kredit unter Belastung des Grundstücks aufzunehmen, wenn er die Kreditkosten aus dem Einkommen zahlen kann oder wenn die Kreditkosten pro Monat geringer sind, als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO errechnete Monatsrate und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft (vgl. OLG Köln, FamRZ 1999, 997, KG FamRZ 2001, 631).
14 
Denn hier erscheint es kaum denkbar, dass eine deutsche Bank der Klägerin einen Kleinkredit unter Beleihung ausländischen Immobilienbesitzes gewährt. Mit einem Bankkredit durch eine inländische, deutsche Bank, die bereit sein sollte, unter dinglicher Absicherung an dem in Serbien gelegenen Grundstück der Klägerin einen Kleinkredit zu gewähren, ist kaum zu rechnen.
b)
15 
Nachdem eine Fertigstellung des Gebäudes durch Eigenleistungen des geschiedenen Ehemanns der Beklagten offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt, erscheint jedoch ein Verkauf des Grundstücks für die Klägerin zumutbar.
16 
Allgemein gilt, dass ein Verkauf von Grundstücken auch mit Verlust nicht stets unzumutbar ist, da ein solches Risiko auch bei anderen Vermögenswerten besteht. Dass die Veräußerung von ausländischen Immobilien ein unter Umständen langwieriges Verfahren ist, wird hier dadurch berücksichtigt, dass die Zahlung aus dem Vermögen auf einen späteren Zeitpunkt gemäß § 120 Abs. 1 ZPO festgesetzt wird (ebenso OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 312; Kalthoener a.a.O. Rn. 326; anderer Ansicht OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1671; Musielak-Fischer, ZPO 4. Aufl. 2005, § 115 Rn. 47 für einen Miteigentumsanteil an ausländischen Grundstücken; zur Möglichkeit der Stundung Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 120 RZ 10 m.w.N; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. 2000 RZ 285; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2000, 1094).
17 
Während die Klägerin in ihrer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter noch mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 56 d. A.) den Wert des Grundstücks in diesem Zustand (d.h. mit Bauruine) auf 20.000,-- bis 25.000,-- EUR bezifferten, hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Bezirksrevisors diese Wertangabe zurückgenommen, jedoch ohne dies näher zu begründen. An ihren eigenen, ursprünglichen Angaben muss sich die Klägerin festhalten lassen, nachdem der Zustand des Hauses nicht plötzlich eingetreten sein dürfte, sondern bereits zum Zeitpunkt der genannten Erklärungen zum Wert des Grundstücks mit unfertigem Bau derart gewesen sein dürfte. Gerade weil die Klägerin offensichtlich über keine finanziellen Mittel verfügt, um das Haus durch Dritte fertig stellen zu lassen, ist es nahe liegend, dieses Hausgrundstück mit der Bauruine zu veräußern. Die Klägerin hat hier nicht dargetan, dass der Verkauf des Grundstücks für sie eine unzumutbare Härte bedeutet. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Bezirksrevisors behauptet die Klägerin lediglich allgemein, dass das Haus unverkäuflich sei. Bislang hat die Klägerin im Einzelnen nicht dargelegt, worauf sich ihre Annahme, das Haus (mit Grundstück) sei unverkäuflich, stützt, insbesondere hat die Klägerin nicht darlegt, dass ihr eine Verwertung tatsächlich unmöglich ist, weil sie eine solche Verwertung überhaupt auch nur versucht hätte (vgl. zu dem insoweit strengen Maßstab BGH EzFamR ZPO § 115 Nr. 5 Beschluss vom 19.01.2000 XII ZB 202/99, zitiert nach Juris). In Gestalt des Grundstücks ist jedenfalls ein bereits gegenwärtig zumutbar einzusetzendes Vermögen der Antragstellerin vorhanden, auch wenn das Grundstück bislang noch nicht versilbert ist. Der Klägerin bleibt es freigestellt, bis zum 31.01.2007 das Haus entweder zu veräußern, oder es aber - sei es bei einer ausländischen Bank - als Kreditunterlage in Anspruch zu nehmen.
III.
18 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
19 
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, nachdem die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)