Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2006 - 5 W 66/05

published on 19/01/2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2006 - 5 W 66/05
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Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 09.08.2005, Az.: 3 O 314/05,

a b g e ä n d e r t.

Der Antragstellerin wird für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt (Name/Anschrift) ... zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragstellerin hat aus ihrem Vermögen 1.000,-- EUR auf die Prozesskosten zu bezahlen; diese werden ihr bis zum 31.01.2007 gestundet.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 09.08.2005 (Bl. 47 d. A.) hat das Landgericht Ulm der Klägerin Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug ohne Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen oder sonstiger Beträge auf die Prozesskosten bewilligt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines vor dem Landgericht Ulm am 09.12.2004 (Az.: 2 O 351/04) geschlossenen Vergleichs verfolgt. In diesem Vergleich hatte sich die Klägerin (und damalige Beklagte) verpflichtet, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000,-- EUR durch den Beklagten (und damaligen Kläger) an diesen ihren hälftigen Mieteigentumsanteil an einer Wohnung in (Ort) ..., (Straße) ... zu übertragen. Nachdem der Beklagte diesen Betrag bislang entgegen der Vereinbarung im Vergleich nicht hinterlegt hatte, begehrte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Titulierung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten (Zug-um-Zug gegen Übertragung und Bewilligung der Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an diesem Grundbesitz).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.11.2005 (Bl. 89 d. A.) der Klage in der Hauptsache weitgehend stattgegeben.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten übersandte mit Schriftsatz vom 15.09.2005 (Bl. 65 d. A.) den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts dem Bezirksrevisor mit dem Hinweis, dass die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks in Serbien sei. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (vgl. Bl. 56 d. A.) mitgeteilt habe, habe das Grundstück mit Haus einen Wert von mindestens 20.000,-- EUR bis 25.000,-- EUR. Mit Schreiben vom 04.10.2005 hat der Bezirksrevisor daraufhin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm Beschwerde eingelegt. Das Hausgrundstück könne zur Bestreitung der anfallenden Prozesskosten herangezogen werden, da es das der Klägerin zustehende Schonvermögen weit übersteige. Insbesondere könne die Klägerin zur Deckung der Prozesskosten das Haus veräußern, beleihen oder vermieten. Lediglich die Behauptung der Klägerin, dass aus dem Haus keine Mieteinnahmen erzielt werden und das Haus zudem unverkäuflich sei, rechtfertigten es nicht, ihr Prozesskostenhilfe zum Nulltarif zu bewilligen. Vielmehr habe die Klägerin vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, dass eine wirtschaftliche Nutzung oder Veräußerung des Hausgrundstücks derzeit nicht möglich sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 101 d. A.).
II.
Die gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen oder sonstiger Zahlungen aus dem Vermögen gewährt hat, ist begründet.
Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die bedürftige Partei zur Finanzierung des Prozesses ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII, auf den § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug nimmt, gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen.
1.
Der Senat lässt dahingestellt, in wie weit die Antragstellerin sich bereits den mit vorliegendem Urteil rechtskräftig titulierten, zu erwartenden Geldbetrag aus der Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der früheren Ehewohnung als gegenwärtigen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurechnen lassen muss, nachdem die Klägerin diese Wohnung selbst nicht mehr nutzt. Denn grundsätzlich ist ein Familienheim dem in zumutbarer Weise einzusetzenden Vermögen zuzurechnen, wenn feststeht, dass es im Hinblick auf eine Scheidung ohnehin veräußert wird (unstreitig vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004 § 115 Rn. 45 m. w. Rechtsprechungshinweisen). Andererseits dient der Prozess hier gerade der Durchsetzung der Auseinandersetzungsforderung aus der Übernahme der gemeinschaftlichen Wohnung durch den Beklagten; insoweit sind die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur geteilt, ob die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen ist (bejahend OLG Nürnberg FamRZ 1989, 995 mit zustimmender Anmerkung Büttner, vgl. Dehn a.a.O. § 115 RZ 38 schlagen die Bestimmung zukünftiger Zahlungen analog § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO vor, ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 765) oder ob es sich hierbei um künftiges Vermögen handelt, das lediglich im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sein wird, sobald es der Klägerin gelingen möge, diesen Betrag gegen den Beklagten zu vollstrecken (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 324 mit Nachweisen in Fn. 303-305).
2.
Der Klägerin steht jedoch in Gestalt des Grundstücks in Serbien, dessen Wert sie in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst mit 20.000,-- EUR angibt, ein verwertbarer Vermögensgegenstand zu. Die Klägerin bezeichnet das Haus selbst (vgl. Schriftsatz vom 22.08.2005, Bl. 56 d. A.) als Wochenendhaus. Ein solches gehört jedoch nicht zum Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII. Es reicht nicht aus, wenn das im Eigentum der Partei stehende Haus nur gelegentlich genutzt wird. Ferienhäuser unterfallen nicht dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII (OLG Stuttgart JurBüro 1994, 46, Kalthoener a.a.O. Rn. 347). Objekte, die nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII fallen, müssen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden.
a)
10 
Verfügt der Antragsteller wie hier etwa in Gestalt von Grundbesitz über einsatzpflichtiges Vermögen, dessen sofortige Verwertung allerdings nicht möglich oder zumutbar ist, so stellt die Belastung oder Beleihung dieses Vermögens zum Zwecke der Kreditaufnahme durch Finanzierung der Prozesskosten eine Teilverwertung dar, auf die der Antragsteller zur Finanzierung der Prozesskosten verwiesen werden kann.
11 
Grundsätzlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er könne aus seinem geringen Einkommen die Kreditzinsen nicht zahlen; denn sonst würden geringes Einkommen und erheblicher Grundbesitz immer zu einer Prozesskostenhilfe ohne Raten führen. Vielmehr wird er sich darauf verweisen lassen müssen, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, den er nach einer etwaigen Veräußerung des Vermögensgegenstands zurückzahlen kann. Sonst würde vor allem Grundvermögen der Verwertung entzogen, obgleich es durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII nicht geschützt wird (vgl. Kalthoener, a.a.O. Rn. 350, OLG Köln FamRZ 2004, 1121; BFH BFH/NV 2001, 809, OLG Koblenz MDR 2002, 904).
12 
Bei dem Haus handelt es sich um kein Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da dieses Haus weder der Klägerin noch ihren Angehörigen als Wohnung dient. Seit ihrer Scheidung wird an dem Haus, an dem ihr geschiedener Ehemann offensichtlich in Eigenleistung tätig war, nicht mehr weitergebaut, es ist als Bauruine verblieben. Die Klägerin verfügt offensichtlich auch nicht über die Mittel, in Fremdleistung durch Dritte das Haus fertig stellen zu lassen. Durch das Sozialgesetzbuch geschützt wird die Erhaltung einer bescheidenen Familienheimstatt, nicht jedoch der Vermögenswert als solcher. Dieser ist, wenn er nicht unter das Schonvermögen fällt, grundsätzlich einzusetzen.
13 
Der Senat lässt hier dahingestellt, ob der Eigentümer auch bei nicht als Schonvermögen geschütztem Grundbesitz nur dann darauf verwiesen werden kann, einen Kredit unter Belastung des Grundstücks aufzunehmen, wenn er die Kreditkosten aus dem Einkommen zahlen kann oder wenn die Kreditkosten pro Monat geringer sind, als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO errechnete Monatsrate und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft (vgl. OLG Köln, FamRZ 1999, 997, KG FamRZ 2001, 631).
14 
Denn hier erscheint es kaum denkbar, dass eine deutsche Bank der Klägerin einen Kleinkredit unter Beleihung ausländischen Immobilienbesitzes gewährt. Mit einem Bankkredit durch eine inländische, deutsche Bank, die bereit sein sollte, unter dinglicher Absicherung an dem in Serbien gelegenen Grundstück der Klägerin einen Kleinkredit zu gewähren, ist kaum zu rechnen.
b)
15 
Nachdem eine Fertigstellung des Gebäudes durch Eigenleistungen des geschiedenen Ehemanns der Beklagten offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt, erscheint jedoch ein Verkauf des Grundstücks für die Klägerin zumutbar.
16 
Allgemein gilt, dass ein Verkauf von Grundstücken auch mit Verlust nicht stets unzumutbar ist, da ein solches Risiko auch bei anderen Vermögenswerten besteht. Dass die Veräußerung von ausländischen Immobilien ein unter Umständen langwieriges Verfahren ist, wird hier dadurch berücksichtigt, dass die Zahlung aus dem Vermögen auf einen späteren Zeitpunkt gemäß § 120 Abs. 1 ZPO festgesetzt wird (ebenso OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 312; Kalthoener a.a.O. Rn. 326; anderer Ansicht OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1671; Musielak-Fischer, ZPO 4. Aufl. 2005, § 115 Rn. 47 für einen Miteigentumsanteil an ausländischen Grundstücken; zur Möglichkeit der Stundung Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 120 RZ 10 m.w.N; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. 2000 RZ 285; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2000, 1094).
17 
Während die Klägerin in ihrer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter noch mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 56 d. A.) den Wert des Grundstücks in diesem Zustand (d.h. mit Bauruine) auf 20.000,-- bis 25.000,-- EUR bezifferten, hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Bezirksrevisors diese Wertangabe zurückgenommen, jedoch ohne dies näher zu begründen. An ihren eigenen, ursprünglichen Angaben muss sich die Klägerin festhalten lassen, nachdem der Zustand des Hauses nicht plötzlich eingetreten sein dürfte, sondern bereits zum Zeitpunkt der genannten Erklärungen zum Wert des Grundstücks mit unfertigem Bau derart gewesen sein dürfte. Gerade weil die Klägerin offensichtlich über keine finanziellen Mittel verfügt, um das Haus durch Dritte fertig stellen zu lassen, ist es nahe liegend, dieses Hausgrundstück mit der Bauruine zu veräußern. Die Klägerin hat hier nicht dargetan, dass der Verkauf des Grundstücks für sie eine unzumutbare Härte bedeutet. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Bezirksrevisors behauptet die Klägerin lediglich allgemein, dass das Haus unverkäuflich sei. Bislang hat die Klägerin im Einzelnen nicht dargelegt, worauf sich ihre Annahme, das Haus (mit Grundstück) sei unverkäuflich, stützt, insbesondere hat die Klägerin nicht darlegt, dass ihr eine Verwertung tatsächlich unmöglich ist, weil sie eine solche Verwertung überhaupt auch nur versucht hätte (vgl. zu dem insoweit strengen Maßstab BGH EzFamR ZPO § 115 Nr. 5 Beschluss vom 19.01.2000 XII ZB 202/99, zitiert nach Juris). In Gestalt des Grundstücks ist jedenfalls ein bereits gegenwärtig zumutbar einzusetzendes Vermögen der Antragstellerin vorhanden, auch wenn das Grundstück bislang noch nicht versilbert ist. Der Klägerin bleibt es freigestellt, bis zum 31.01.2007 das Haus entweder zu veräußern, oder es aber - sei es bei einer ausländischen Bank - als Kreditunterlage in Anspruch zu nehmen.
III.
18 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
19 
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, nachdem die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od
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published on 19/01/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 202/99 vom 19. Januar 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber -Monecke und
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verwaltungsstreitverfahren, in welchem er di
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.